StGH 2017/092
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Anstalt
vertreten durch:
Interessierte Partei: B
vertreten durch:
belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 29. August 2017, 13UR.2016.168-
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Bemessungsgrundlage: CHF 20.000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29. August 2017, 13 UR.2016.168-, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, der interessierten Partei die mit CHF 1'617.85 bestimmten Prozesskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Land Liechtenstein die mit CHF 680.00 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Beim Landgericht behängt zu 13 UR.2016.168 ein Strafverfahren gegen sieben Verdächtige, u. a. auch gegen die interessierte Partei wegen des Verdachts des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB, in eventu des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach § 15, 153 Abs. 1 und 2 StGB. Die gerichtlichen Vorerhebungen wurden auch aufgrund einer Anzeige der Beschwerdeführerin eingeleitet. Im Kern der Ermittlungen steht u. a. der Vorwurf, dass 2013 Aktienzertifikate betreffend die C AG zu Unrecht neu ausgestellt und dadurch die bisherigen Mitaktionäre in ihrem Vermögen geschädigt worden seien; ferner sei eine Fusion der D AG zur C AG erfolgt, wobei die aus dem Aktienkaufvertrag resultierende Kaufpreisforderung von CHF 2'1214'709 nach der Fusion in den Geschäftsbüchern der C AG gar nicht mehr auftauche. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin zu 19% der Aktien der C AG gewesen. Durch das Verschwinden der Kaufpreisforderung aus den Büchern der C AG sei dadurch in betrügerischer Weise ein Schaden zugefügt worden. Die interessierte Partei stehe dabei als Beitrags- und Bestimmungstäter im Verdacht. Betreffend die Akteneinsicht der Tatverdächtigen E und F, über deren Antrag das Land- und das Obergericht ebenfalls gleichlautende Entscheidungen getroffen haben, ist eine Individualbeschwerde zu StGH 2017/70 anhängig.
2. Aufgrund der gerichtlichen Vorerhebungen wurden Dokumente und Unterlagen der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Landgerichtes vom 2. Juni 2016 (ON 15) beschlagnahmt; eine dagegen erhobene Beschwerde gegen diese Beschlagnahmeanordnung wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 9. August 2016 (ON 34) abgewiesen.
3. Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 (ON 89) entschied der zuständige Untersuchungsrichter in Hinblick auf den hier massgeblichen Sachverhalt, dass den Anträgen auf Akteneinsicht vom 9. März 2017 (ON 65) und vom 19. Mai 2017 (ON 80) in Bezug auf den Verdächtigen und nunmehrige interessierte Partei stattgegeben und dessen Verteidiger vollumfänglich Akteneinsicht gewährt wird (Spruchpunkt Nr. 1). Gegen diesen Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Obergericht, und zwar insoweit, als damit der interessierten Partei Einsicht in die mit ON 15 beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Interessen dadurch verletzt, dass sie als "Opfer" eine Einsichtnahme durch die "Täter" hinnehmen muss und dadurch auch zivilprozessuale Bestrebungen der Beschwerdeführerin erschwert würden.
4. Mit dem hier mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 29. August 2017 gab das Obergericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge, wobei es die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen auf diese Entscheidung verwies. Das Obergericht bestätigte die erstinstanzliche Gewährung der Akteneinsicht und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Zunächst verwies das Obergericht auf seinen Beschluss vom 27. Juni 2017 (ON 88); das Obergericht gab darin der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Gewährung der Aktensicht für die beiden Verdächtigen E und F (siehe auch StGH 2017/70) keine Folge und schilderte sodann den bisherigen Verfahrensgang, wie er im Beschluss des Landgerichtes vom 4. Juli 2017 (ON 89) dargelegt wurde. Insbesondere wurde die erstinstanzliche Begründung angeführt, dass den Verdächtigen gemäss § 30 Abs. 2 StPO vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft habe keine Einschränkung beantragt, weshalb eine solche nicht vorzunehmen sei. Das Gesetz sehe auch keine Einschränkung der Akteneinsicht des Verdächtigen zum Schutz allfälliger Geschäftsgeheimnisse Dritter vor. Das Obergericht hielt fest, dass diese Entscheidung der identischen Beschwerdeführerin bekannt sei, und daher auch zu der dazu analogen Beschwerde nur noch mit der gebotenen Kürze zu begegnen sei.
4.2. Der Einwand, dass die von der Vorinstanz relevierte Entscheidung des Obergerichtes ON 88 noch nicht rechtkräftig sei, hindere nicht, einen vergleichbaren Sachverhalt bzw. eine analoge Situation gleich zu begründen bzw. auf diese Entscheidung zu verweisen. Auch sei es richtig, wenn das Erstgericht in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht auf das Gleichbehandlungsgebot verweise. Ferner stehe der Umstand, dass die interessierte Partei früher Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen sei, der aktuellen Akteneinsicht nicht entgegen.
4.3. Das Obergericht betonte weiter, dass das Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs darstelle und als ein Bestandteil des Rechts auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV zu qualifizieren sei. Das Argument, dass die Beschlussfassung betreffend die Akteneinsicht der G und an Privatbeteiligte die beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin ausgenommen habe, und damit die gegenständliche Beschlussfassung des Erstgerichtes widersprüchlich sei, sei nicht stichhaltig; es gehe gegenständlich gerade nicht um die Akteneinsicht eines Privatbeteiligten, sondern betreffe einen Verdächtigen. Zur beanstandeten Verfahrensrelevanz verwies das Obergericht auf die rechtkräftige Beschlagnahme.
4.4. Zur von der Beschwerdeführerin dargelegten Verdachtslage, wonach die Beschwerdeführerin bzw. deren Unterlagen in Bezug auf den Verdacht betreffend die interessierte Partei keine Relevanz habe, hielt das Obergericht erneut fest, dass die Verfahrensrelevanz schon im Beschlagnahmeverfahren geklärt worden sei und verweist auch diesbezüglich inhaltlich auf die bereits ergangene analoge Entscheidung (ON 88).
4.5. Die interessierte Partei sei ein willfähiger Helfer der anderen Verdächtigen, insbesondere des Herrn E und leite alle Informationen an diese weiter. Dadurch könne E an hochsensible Akten des Opfers (i. e. die Beschwerdeführerin) gelangen und für die Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche verwenden. Dazu verwies das Obergericht auf den spekulativen Charakter dieses Vorbringens, zudem hätten die genannten E und F einen eigenen Akteneinsichtsanspruch. Es erschliesse sich auch nicht, inwieweit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Opferschutz durch Gewährung von Akteneinsicht an die interessierte Partei "ad absurdum geführt" werden solle. Insgesamt erweise sich die Beschwerde als in allen Punkten unbegründet.
5. Noch vor Erhebung einer Individualbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin einer bis spätestens zum 2. Oktober 2017 einzubringenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. eine vorsorgliche Massnahme dahingehend zu verfügen, dass dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft untersagt werde, bis zu Erledigung des Individualbeschwerdeverfahrens der interessierten Partei und dessen Verteidiger Akteneinsicht in die mit Beschluss des Landgerichtes vom 2. Juni 2016 (ON 15) beschlagnahmten Unterlagen zu gewähren. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 6. September 2017 wurde dem Antrag dahingehend Folge gegeben, als dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der angekündigten Individualbeschwerde untersagt wird, der interessierten Partei bzw. dessen Rechtsvertreter Einsicht mit die im Beschluss des Landgerichtes vom 2. Juni 2016 (ON 15) beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu gewähren.
6. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 2. August 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Geheim- und Privatsphäre (Art. 32 Abs. 1 LV), des Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) sowie auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 LV) und die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verbotes der formellen Rechtsverweigerung in der Rechtsanwendung geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge gegeben und die Verletzung der genannten Grundrechte feststellen, dem bekämpften Beschluss des Obergericht vom 29. August 2017 aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
6.1. Die Beschwerdeführerin erhob schon zu StGH2017/70 betreffend die Akteneinsicht der Verdächtigen E und F eine inhaltlich gleichlautende Individualbeschwerde (siehe dazu auch auf Seite 2 der Individualbeschwerde die wohl versehentliche Benennung des gleichen Anfechtungsobjekts wie zu StGH 2017/70). Die gegenständliche Beschwerde weicht in der Begründung nur marginal ab, als in Bezug auf die interessierte Partei ein zusätzliches Argument betreffend die Verletzung der Geheim- und Privatsphäre angeführt sowie Rüge des Begründungsmangels anders ausgeführt wird.
6.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine solche Einschränkung nur dann zulässig sei, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinizip bzw. das Übermassverbot eingehalten werde. Mit den mit ON 15 beschlagnahmten Akten werde die gesamte Struktur der Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung offen gelegt. Allein dies stelle einen schweren Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre dar. Nach § 30 Abs. 1 StPO hätten die interessierten Parteien nur ein Einsichtsrecht auf jene Akten, die unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen würden. Die Akteneinsicht durch Verdächtige sei daher auf verfahrensrelevante Unterlagen und Informationen beschränkt. Es sei auch die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die beschlagnahmten Akten auf ihre Verfahrensrelevanz hin zu prüfen, insbesondere wenn es sich um unbegrenzt und undifferenziert beschlagnahmte Akten des Opfers der angezeigten Straftat handle. Die Überprüfung der beschlagnahmten Unterlagen auf ihre Verfahrensrelevanz stelle eine geeignete und mildere Massnahme dar. Die Überprüfung sei geeignet, da dadurch die Verfahrensrelevanz der Unterlagen festgestellt werden könne und sich somit ergebe, welche Unterlagen vom Akteneinsichtsrecht von den Verdächtigen gemäss § 30 Abs. 1 StPO umfasst seien. Dies stelle eine mildere Massnahme zum angefochtenen Beschluss dar, mit welchem Akteneinsicht in alle mit ON 15 beschlagnahmten Unterlagen gewährt würde. Eine solche Überprüfung sei auch der Regelfall und stelle keinen Nachteil für die Verdächtigen dar. Da das Obergericht dem Antrag auf Überprüfung der Verfahrensrelevanz der Unterlagen keine Folge gegeben habe, stelle die hier angefochtene Gewährung der Akteneinsicht einen rechtswidrigen und nicht gerechtfertigten und jedenfalls unverhältnismässigen Eingriff in die Geheimnis- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin dar. Diese Unverhältnismässigkeit sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch zu Lasten des Einsichtsrechts der Verdächtigen im Strafverfahren wahrzunehmen (StGH 2011/044). Es sei Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die beschlagnahmten Akten auf ihre Relevanz zu prüfen. Es komme noch hinzu, dass die Akteneinsicht durch den Verdächtigen höchst problematisch sei. Der Verdächtige würde daher Informationen erhalten, welche in einem Zivilprozess zur Rechtsverteidigung verwendet werden könnten. Jedenfalls sei der Eingriff in den Geheimnisbereich der A Anstalt nur zulässig wenn das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten werde. Da mit der uneingeschränkten Akteneinsicht im Strafverfahren hoch sensible Daten gerade dem direkten Prozessgegner im Zivilverfahren auf dem silbernen Tablett serviert würden, würde dies einen erheblichen Nachteil darstellen und müsse bei der Verhältnismässigkeitsprüfung mitberücksichtigt werden. Man müsse auch berücksichtigen, dass die Verdächtigen diese Informationen missbrauchen würden, um der Beschwerdeführerin Schaden zuzufügen. Der Opferschutz würde ad absurdum geführt werden. Letztlich würde das Akteneinsichtsrecht in verfahrensrelevante Urkunden nicht in Abrede gestellt werden, sondern nur hinsichtlich jener Unterlagen, die eben keine Relevanz zum Strafverfahren hätten. Das schon erstinstanzlich erwähnte Gleichbehandlungsgebot in Bezug auf die Akteneinsicht der anderen Verdächtigen bestehe nicht, da der Beschluss des Obergerichts in Bezug auf die Akteneinsicht der anderen Verdächtigen (ON 88) infolge Anfechtung beim Staatsgerichtshof noch gar nicht endgültig sei.
6.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht wird ausgeführt, dass das Obergericht zwar auf eine bereits ergangene Entscheidung (ON 88) verweise, diese aber nicht endgültig sei, sondern beim Staatsgerichtshof zu 2017/70 angefochten und auch eine Provisorialmassnahme bewilligt worden sei. Das Obergericht habe daher auf eine noch nicht endgültige Entscheidung verwiesen, damit liege ein verfasssungswidriger Begründungsmangel vor.
6.4. Hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbotes bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass eine willkürliche Begründung vorliege. Das Obergericht begründe die Akteneinsicht unter anderem damit, dass keine undifferenzierte Beschlagnahmung stattgefunden habe, sondern dass eine Entsiegelungstagsatzung im Beisein des Rechtsvertreters der A Anstalt durchgeführt worden sei. Dem sei zu entgegnen, dass dies eine willkürliche Begründung darstelle, da die Entsiegelungstagsatzung mit dem Grund der Beschwerde gar nichts zu tun habe. Die Beschwerde beziehe sich auf die undifferenzierte Beschlagnahmung in Hinblick auf die Verfahrensrelevanz der beschlagnahmten Unterlagen und nicht auf die Entsiegelungstagsatzung zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses. Zudem liege eine widersprüchliche Entscheidungsfindung durch das Erstgericht vor. Im Beschluss ON 90 habe das Erstgericht zugestimmt, dass Geheimhaltungsinteressen besondere Gründe unter § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO darstellen, die einer Akteneinsicht zumindest durch die G entgegenstehen würden. Aus der Stellungnahme vom 12. Juni 2017 komme hervor, dass die G unter der Kontrolle der Verdächtigen E und F stehe und durch dieselbe Anwaltskanzlei vertreten werde. Eine Konstellation, deren Problematik ebenfalls das Erstgericht bereits aufgeworfen habe. Aufgrund dieser Konstellation würde die G über die "willfähige" interessierte Partei Akteneinsicht bekommen, obwohl dies nach der Entscheidung ON 90 gerade nicht der Fall sein dürfte. Diese Entscheidung ON 90 werde nun gänzlich ad absurdem geführt, wenn Akteneinsicht gewährt werde, weil damit eine Information auch der G zugeführt würde.
6.5. Festzuhalten ist, dass in der Einleitung der Individualbeschwerde auf Seite 2 zwar noch angeführt wurde, dass auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in der Rechtsanwendung gerügt werde. Ein substantielles Vorbringen erstattet die Beschwerdeführerin dazu jedoch nicht.
7. Die interessierte Partei nahm mit ihrer Gegenäusserung vom 25. Oktober 2017 zur Individualbeschwerde Stellung. Soweit relevant, wird im Rahmen der rechtlichen Ausführungen auf diese Gegenäusserung Bezug genommen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung am 30. Oktober 2017 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entscheiden:
1. Die im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 29. August 2017, 13 UR.2016.168, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2013/11, Erw. 1.1; StGH 2012/166, Erw. 1; StGH 2012/106, Erw. 1; StGH 2010/154, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre, da durch die gewährte Akteneinsicht Informationen an die interessierte Partei erfolgen würden und dies die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin verletze. Das Vorgehen sei unverhältnismässig, die Behörden hätten die beschlagnahmten Unterlagen vor ihrer Offenlegung an Dritte auf ihre Verfahrensrelvanz hin zu überprüfen und erst danach in Bezug auf die verfahrensrelevanten Unterlagen Akteneinsicht zu gewähren. Dabei verweist die Beschwerdefüherin auf StGH 2011/044.
2.1. Der Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; vgl. auch StGH 2007/102, Erw. 2.1 [ www.stgh.li]; StGH 2009/8, Erw. 4.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1; StGH 2013/002, Erw. 2.1 und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 142, Rz. 23). (StGH 2013/36)
2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin schon mit dem Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes vom 2. Juni 2016 (ON 15) erfolgte. Rechtsgrundlage für diesen Eingriff bildete § 98 StPO. Die Ermittlung der objektiven Wahrheit und die Aufklärung der angezeigten strafbaren Handlungen stellen ein ausreichendes öffentliches Interesse in Bezug auf den Grundrechtseingriff dar. Die Beschlagnahme der Unterlagen war aufgrund der wechselseitigen Vorwürfe geboten, um ein ordentliches und amtswegig einwandfreies Strafverfahren durchführen zu können; eine solche Beschlagnahme und Auswertung der Unterlagen im Zusammenhang mit den angezeigten Betrugshandlungen ist auch nicht unverhältnismässig. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Der Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre wurde sodann auch nicht weiter mittels Individualbeschwerde geprüft und kann hier auch deshalb nicht weiter geprüft werden. Es ist daher von einer gesetzmässigen Beschlagnahme auszugehen, was rechtlich zur Folge hat, dass die beschlagnahmten Akten grundsätzlich als verfahrensrelevant anzusehen sind und insbesondere nicht mehr auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen sind.
2.3. In der von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheidung des Staatsgerichtshofes (StGH 2011/44) wird folgendes festgehalten:
"Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Akteneinsichtsrecht als ein Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Akteneinsicht im Strafverfahren beinhaltet im Grundsatz die volle Einsicht in die den Beschuldigten bzw. Angeklagten betreffenden Strafakten. Dieses Grundrecht gilt aber nicht absolut. Wie andere Grundrechte kann auch das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn für den Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vorliegt und der Eingriff im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig ist" (StGH 2011/44, Erw. 2.2)".
Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes des Verdächtigen ist nach § 30 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur unter der Voraussetzung zulässig, wenn durch die Akteneinsicht die Untersuchung erschwert würde; eine Einschränkung aufgrund Interessen Dritter ist nach § 30 Abs. 2 Satz 3 StPO gesetzlich nur dann vorgesehen, wenn die im § 119a StPO angeführte Gefahr besteht und durch die Akteneinsicht eine Umgehung von § 119a StPO bewirken würde. § 119a StPO hat folgenden Wortlaut:
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (§ 119 Abs. 1) oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm gestattet werden, solche Fragen nicht zu beantworten. In diesem Fall ist auch zulässig, dass der Zeuge seine äussere Erscheinung derart verändert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht soweit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage unerlässlich ist.
Nur bei Vorliegen einer solchen Gefahr können personenbezogene Daten oder Umstände, die Rückschlüsse auf die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Eine solche Gefahr wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.
2.4. Nach § 30 Abs. 1 StPO kann sich der Beschuldigte auch während der Untersuchung eines Verteidigers zur Wahrnehmung seiner Rechte bei den gerichtlichen Akten, die unmittelbare Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung bestimmter, von ihm angemeldeter Rechtsmittel bedienen. Die Akteneinsicht bezieht sich dabei auf den Inhalt der konkreten Gerichtsakten. Schriftstücke brisanten Inhalts können dem Akt zunächst nicht beigefügt werden, um die Ermittlung nicht zu gefährden (vgl. Achammer, WK-StPO, § 45 RZ 2). Der Untersuchungsrichter kann Akteneinsicht nur ausnahmsweise verweigern, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme die Untersuchung erschwert werden könnte. Diese Beschränkung der Verteidigungsrechte ist nur in eng umschriebenen Grenzen zulässig, z.B. dort, wo die sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken dem Beschuldigten Gelegenheit böte, den Zweck der Untersuchung durch Verdunkelungshandlungen etwa Spurenbeseitigung, Beeinflussung von Zeugen und Mitbeschuldigten, Vereitelung des Zwecks einer Telefonüberwachung etc. konkret zu gefährden (a. a. O., Rz 10). Aus diesen Erwägungen wird ersichtlich, dass die Zielsetzung der Beschränkung der Akteneinsicht der Verhinderung der Erschwerung der Ermittlung dienlich ist, und gerade nicht dem Schutz von Interessen von Dritten. Zumindest sieht § 30 Abs. 2 StPO keinen solchen besonderen Schutz für Dritte vor, weshalb es schon an der gesetzlichen Grundlage mangelt, die Akteneinsicht entsprechend zu beschränken. Da somit keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung der Akteneinsicht in diesem Sinn besteht, ist es daher auch nicht notwendig, zu den Beschwerdeausführungen betreffend die Verhältnismässigkeit näher Stellung zu nehmen.
2.5. Auf die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin in Bezug auf den "Opferschutz", die "verfahrensrelevante Verdachtlage" oder die "besondere Problematik der Akteneinsicht durch B" ist nicht mehr einzugehen; wie oben dargelegt, ist das Vorgehen des Erstgerichtes, die Akteneinsicht nicht zu beschränken, als gesetzeskonform zu qualifizieren. Der bestätigende und hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes stellt daher keine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin dar.
3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht. Das Obergericht habe im Wesentlichen auf seinen noch nicht endgültigen Beschluss (ON 88) verweisen. Dies stelle einen verfassungswidrigen Begründungsmangel dar.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Das Obergericht hat in seiner Begründung die erstinstanzliche Entscheidung angeführt, ebenso seinen Beschluss (ON 88), welcher die Akteneinsicht der anderen Verdächtigen betrifft und Gegenstand des Verfahrens StGH 2017/70 bildet. Da der Individualbeschwerde zu StGH 2017/70 ebenfalls keine Folge gegeben, sondern damit die genannte Entscheidung des Obergerichts (ON 88) bestätigt wurde, erweist sich das Argument der Beschwerdeführerin ohnehin nicht als stichhaltig.
3.3. Der Verweis auf eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung stellt nicht automatisch einen Begründungsmangel dar, kommt es doch nur darauf an, dass die entscheidungswesentlichen Punkte nachvollziehbar begründet worden sind. Der Umstand, dass im Verfahren zu StGH2017/70 eine Provisorialmassnahme gewährt wurde, hilft der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht, da dieser Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes nicht präjudizierend wirkt. Das Obergericht führte ferner an, dass weder der Untersuchungsrichter noch die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht aus ermittlungstaktischen Gründen beschränkt bzw. solches beantragt haben und dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Akteneinsicht nicht vorliegen. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend. Da wie oben ausgeführt die Zielsetzung der Beschränkung der Akteneinsicht der Verhinderung der Erschwerung der Ermittlung dienlich ist, und gerade nicht dem Schutz von Interessen von Dritten, erweist sich diese Begründung zudem als rechtlich richtig. Es liegt daher kein Begründungsmangel vor.
4. Die Beschwerdeführerin rügt letztlich die Verletzung des Willkürverbotes. Zum einen seien die Unterlagen in der Entsieglungstagsatzung gerade nicht auf ihre Verfahrensrelevanz hin überprüft worden, was aufgrund dieser unhaltbaren Begründung letztlich dazu führe, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Schutz ihrer Privatsphäre verletzt werde. Es komme zum anderen hinzu, dass das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme auch mit dem Grund abgewiesen habe, dass über die dort von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Befürchtungen, nämlich dass die interessierten Parteien die Akteneinsicht missbrauchen, um an die Unterlagen der Beschwerdeführerin zu kommen, in einem separaten Verfahren und unabhängig von der Frage der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme zu entscheiden sei. Es verletze den Vertrauensschutz und es sei schlicht unfair, wenn sich das Obergericht jetzt auf den Standpunkt stelle, dass die Unterlagen eben beschlagnahmt worden seien. Letztlich sei die Entscheidungsfindung des Erstgerichtes widersprüchlich. In ON 90 habe das Erstgericht selbst zugestimmt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen besondere Gründe unter § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO darstellen, die einer Akteneinsicht durch die G entgegenstehen würden. Da die G als Privatbeteiligte vom gleichen Rechtsvertreter wie die anderen Verdächtigen E und F vertreten werden, würde eine Gewährung der Akteneinsicht an B, welcher diese Informationen ungefiltert an die Verdächtigen weiterleite, letztlich auch automatisch zu einem Informationsfluss zur G führen. Dies erweise sich auch als willkürlich und führe zur Verletzung des Privatsphären- und Geheimnisschutzes der Beschwerdeführerin.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt hier auch die Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre. Wie bereits festgestellt wurde, liegt eine solche Verletzung nicht vor, weshalb auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) im Folgenden nicht mehr einzugehen ist, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon bei der Prüfung der anderen Grundrechtsrügen befasst hat (siehe StGH 2013/178, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]). Insbesondere wurde dargetan (Erw. 6.3), dass für die gewünschte Beschränkung der Akteneinsicht keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliegt. Es liegt somit auch kein stossendes Ergebnis vor.
4.2. Der Vorwurf, das Obergericht habe in dem die Beschlagnahme bestätigenden Beschluss darauf hingewiesen, dass in einem separaten Verfahren darüber entschieden werde, erweist sich als unberechtigt. Das Obergericht hat in seinem die Beschlagnahmeanordnung ON 15 bestätigenden Beschluss (ON 34) diesbezüglich nämlich nur folgendes festgehalten: "Wenn die Beschwerdeführerin befürchtet, dass der hier Verdächtige und Beklagte in der prospektiven Feststellungsklage E sein Akteneinsichtsrecht im gegenständlichen Strafverfahren gemäss § 30 Abs. 2 StPO missbrauchen könnte, so ist die A Anstalt auf ihren eigenen Antrag auf Ausschluss von der Akteneinsicht vom 5. Juli 2016 (ON 25) zu verweisen, über welchen (zunächst) die Vorinstanz zu entscheiden haben wird". Dieser Hinweis des Obergerichts auf die rechtliche Behandlung eines bereits gestellten Antrages ist nicht zu beanstanden und erweist sich auf jeden Fall nicht als willkürlich im Sinne der vorgetragenen Rüge. Es liegen auch keine widersprüchlichen Entscheidungen vor. Der Umstand, dass im Strafverfahren ein Verdächtiger sowie ein Privatbeteiligter vom gleichen Rechtsvertreter vertreten werden, macht die getroffenen Entscheidungen des Erstgerichtes nicht widersprüchlich. Das Erstgericht beurteilte den Akteneinsichtsantrag des Verdächtigen nach § 30 StPO, jenen des Privatbeteiligten nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO. Aufgrund der wechselseitigen Strafanzeigen und Privatbeteiligtenanschlüssen und der daraus resultierenden unterschiedlichen Verfahrensstellungen kann eine solche Konstellation entstehen. Die Frage, ob hier eine unzulässige oder standeswidrige Interessenskollision besteht, kann offen gelassen werden und muss vom Staatsgerichtshof im Rahmen der vorgetragenen Willkürrüge auch nicht beantwortet werden.
5. Da sich die Rügen allesamt als unrichtig erweisen, war spruchgemäss zu entscheiden.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG in Verbindung mit Art. 19 GGG. Festzuhalten ist, dass nach Art. 11 RATG der Streitwert mit CHF 20'000 festzusetzen war. Der interessierte Parteien waren für ihre Gegenäusserung zur Individualbeschwerde vom 13. September 2017 die richtig verzeichneten Kosten mit CHF 1'617.85 zu bestimmen und die Beschwerdeführerin zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten.