StGH 2017/095
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2017, 09KG.2016.25-237
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 1'059.10)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. August 2017, 09 KG.2016.25-237, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 748.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit Urteil des Kriminalgerichtes zu 09 KG.2016.25 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach den §§ 12, 15, 127, 129 Ziff. 1, 130 2. Fall StGB u. a. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten sowie gemäss § 305 StPO zur Bezahlung der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Urteil des Obergerichtes vom 1. Februar 2017 wurde der vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil des Kriminalgerichtes wegen materieller und prozessualer Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung keine, hingegen seiner wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung Folge gegeben und bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens erkannt, dass diese gemäss § 307 StPO vom Land Liechtenstein zu tragen seien.
Dieses Berufungsurteil blieb sowohl von Seiten des Beschwerdeführers als auch von Seiten der Staatsanwaltschaft unangefochten.
2. Mit Kostenbestimmungsantrag seines Verteidigers vom 29. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer die Bestimmung seiner ihm vom Land Liechtenstein zu ersetzenden Kosten seiner Verteidigung mit insgesamt CHF 6'858.40 beantragt, darin enthalten, soweit beschwerdegegenständlich relevant, die folgenden Kostenpositionen:
"18.01.2017 Abklärungen, Durchsicht Schreiben Frau B und verfasse Vorbringen/Urkundenvorlage, samt Überarbeitung" ein Honorar von CHF 499.80 nach TP 2;
"25.01.2017 Kommission zum Landesgefängnis, 2 halbe" ein Honorar von CHF 369.60 nach TP 7 "Anwalt";
"14.02.2017 Kommission zum Landesgefängnis, eine halbe" ein Honorar von CHF 184.80 nach TP 7 "Anwalt";
"26.05.2017 verfasse Kostenbestimmungsantrag" ein Honorar von CHF 100.80 nach TP 1.
3. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2017 zum Kostenbestimmungsantrag des Beschwerdeführers äusserte sich die Staatsanwaltschaft zu den für die "Kommissionen zum Landesgefängnis" verzeichneten Kosten ohne nähere Begründung dahingehend, dass diese vom Einheitssatz umfasst seien. Der Schriftsatz vom 18. Januar 2017 (ON 188) sei lediglich nach TP 1/I/a mit CHF 100.80 zu entlohnen und der Kostenbestimmungsantrag nach TP 1 gemäss Art. 12 RATG auf Basis des ersiegten Zuspruchs mit CHF 73.50. Insgesamt würden dem Beschwerdeführer lediglich CHF 5'799.30 gebühren.
4. Mit Beschluss des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes vom 21. Juni 2017 wurden, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, die vom Land Liechtenstein dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 5'799.30 bestimmt.
Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:
Dem Beschwerdeführer stünden aufgrund seines Erfolges im Berufungsverfahren die damit verbundenen notwendigen Kosten der Verteidigung zu. Zu honorieren gewesen sei sohin die Urkundenvorlage vom 18. Januar 2017 (allerdings nach TP 1), der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht vom 24. Januar 2017, die Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2017 (CHF 4'725.00) und der Kostenbestimmungsantrag (CHF 73.50). Dies ergebe summiert CHF 5'799.30.
Zutreffend habe die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Besprechungen mit dem Mandanten im Landesgefängnis nicht zu honorieren seien, weil diese Tätigkeiten bereits im Einheitssatz mitenthalten seien. Für die blosse Urkundenvorlage gebühre TP 1, nicht TP 2, so dass auch insoweit eine Korrektur vorzunehmen gewesen sei. Die Bemessungsgrundlage für den Kostenbestimmungsanspruch orientiere sich an dem Zuspruch selbst, sodass die begehrten Kosten insoweit ebenfalls anzupassen gewesen seien.
5. Gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes vom 21. Juni 2017 (ON 226) hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass die ihm vom Land Liechtenstein zu ersetzenden Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens mit insgesamt CHF 6'858.40 bestimmt werden.
"Vorauseilend" sei festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss wegen eines Verfahrensmangels der Aufhebung zu verfallen habe, welcher darin begründet sei, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seinem Kostenbestimmungsantrag erst zusammen mit dem angefochtenen Beschluss zugestellt worden sei, wodurch er in seinem rechtlichen Gehör "abgeschnitten" worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass die Positionen "Kommission zum Landesgefängnis" jedenfalls mit TP 7 zu bewerten seien, da es sich hierbei nicht um nur als Nebenleistung geschuldete "Besprechungen aller Art" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 RATG oder TP 8 gehandelt habe, sondern um als Hauptleistung geschuldete "ausserhalb der Kanzlei verrichtete Geschäfte". Diese Qualifikation ergebe sich anhand der beispielhaften Aufzählungen in TP 7, die ausschliesslich auswärtige Leistungen enthalte, die im Unterschied zu "Besprechungen aller Art" an einem Ort erbracht werden könnten, dessen Festlegung ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Rechtsanwaltes und seines Mandanten liege, und zwar regelmässig an einem behördlich vorgegebenen Ort wie "z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme des aussergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken und dergleichen" oder eben "Kommissionen zum Landesgefängnis". Anders als "Besprechungen aller Art" müssten diese auswärtigen Hauptleistungen aus verfahrens- und rechtsstaatlichen Gründen regelmässig auch erbracht werden und könnten durch kein anderes Mittel ersetzt werden. Dies im Unterschied zu den zur freien Disposition stehenden "Besprechungen aller Art", die auch im Fernsprechwege vorgenommen werden könnten, ohne dabei verfahrensrechtliche oder rechtsstaatliche Normen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer vertrete daher die Ansicht, dass die Gerichte an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach "Kommissionen zum Landesgefängnis" jedenfalls mit TP 7 zu bewerten seien, unbedingt festhalten sollten. Es sei schon verwunderlich, dass eine ständig geübte Praxis plötzlich geändert werde. Weiter vertrete er die Auffassung, dass der Kostenbestimmungsantrag selbst ebenfalls auf Grundlage des Streitwertes in Höhe von CHF 20'000.00 zu bemessen sei.
6. Das Obergericht gab dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. August 2017 (ON 237) keine Folge und begründet dies wie folgt:
6.1. Mit schriftlicher Eingabe seines Verteidigers vom 19. Januar 2017 (ON 188) sei dem Berufungsgericht lediglich ein Schreiben von Dr. B vorgelegt und hierzu lapidar ausgeführt worden, dass "aus diesem Schreiben ersichtlich (sei), dass die durch das Erstgericht vorgenommene Strafbemessung, insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, überhöht" sei.
Eine Entlohnung für die Eingabe ON 188 nach TP 2 komme aufgrund folgender Erwägungen nicht in Frage:
Mangels einer eigenen Tarifpost erfolge die Bestimmung des Verteidigerhonorars in sinngemässer Anwendung von TP 4. Nach TP 4/I/2 gebühre für Beweisanträge und alle weiteren Eingaben, soweit sie nicht unter TP 4/I/3 oder TP 1 fielen, eine Entlohnung nach TP 4/I/1, wenn es sich um sehr kurz Anträge handle, die Hälfte von TP 4/I/1. TP 4/I nehme lediglich auf Vergehen und Übertretungen Bedacht. Für Verbrechen gebühre gemäss TP 4/II/c das Doppelte der in TP 4/I/b festgesetzten Entlohnung sowie in Entsprechung dazu die in TP 4/I/2 - 5 festgesetzte Entlohnung.
Für Eingaben in Verbrechensfällen gebühre daher das Doppelte der Entlohnung nach TP 4/I/1 (bzw. die Hälfte davon), TP 4/I/3 oder TP 1; hingegen sei eine Entlohnung für Eingaben nach TP 2 in der massgeblichen Tarifpost (TP 4) - mit Ausnahme von Kostenbeschwerden (TP 4/I/3/d) - nicht vorgesehen.
Bei Eingaben, mit welchen ohne weitere Erläuterungen bloss Urkunden vorgelegt würden, handle es sich um keine "Beweisanträge", welche nach TP 4/I/2 zu honorieren seien, zumal ein Beweisantrag im Strafverfahren nicht nur das Beweismittel zu bezeichnen, sondern vielmehr auch das Beweisthema anzugeben und zu begründen habe, warum das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Würden mit einer Eingabe Urkunden vorgelegt und diese erläutert, ohne dass diese Erläuterungen bereits einem förmlichen Beweisantrag mit Angabe des Beweisthemas samt Begründung entsprächen oder sonstige, substanziell zumindest einem förmlichen Beweis- oder sonstigem Antrag entsprechende, (ergänzende) Ausführungen zur Sache enthielten, handle es sich um "sehr kurze Eingaben", für welche nach TP 4/I/2 lediglich die Hälfte des Tarifansatzes gebühre. Enthalte allerdings die Urkundenvorlage wie die hier in Frage stehende Eingabe ON 188 des Verteidigers des Beschwerdeführers überhaupt keine substantiellen oder jedenfalls keine zweckdienlichen Erläuterungen, sei diese als "blosse Anzeige oder Mitteilung" an das Gericht lediglich nach TP 1/I/a zu honorieren.
Die Eingabe ON 188 falle, was der Vollständigkeit halber auch noch zu erwägen sei, zweifelsohne auch nicht unter die in TP 4/I/3/a - d angeführten Eingaben.
6.2. Hinsichtlich der "Kommissionen (des Verteidigers) zum Landesgefängnis" vom 25. Januar 2017 und vom 14. Februar 2017 sei zu erwägen:
Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden, weshalb er grundsätzlich die Kosten seiner Verteidigung selbst zu tragen habe (§ 306 Abs. 1 StPO). Da er mit seiner wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung erfolgreich gewesen sei, habe ihm allerdings das Land Liechtenstein wie vom Berufungsgericht in der Entscheidung vom 1. Februar 2017 rechtskräftig ausgesprochen, gemäss § 307 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Ausgehend hiervon könne der Beschwerdeführer für die mit der "Kommission" seines Verteidigers zum Landesgefängnis vom 14. Februar 2017 verbundenen Verteidigungskosten schon alleine deswegen vom Land Liechtenstein keinen Ersatz ansprechen, weil diese "Kommission" angesichts des Umstandes, dass das Berufungsverfahren in dem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen gewesen sei, jedenfalls nicht der Verteidigung des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren habe dienen können.
Auch für die "Kommission" seines Verteidigers vom 25. Januar 2017, so sie denn tatsächlich der Vorbereitung der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2017 gedient habe, könne der Beschwerdeführer vom Land Liechtenstein keinen Ersatz ansprechen. Diese Besprechung des Beschwerdeführers mit seinem Verteidiger im Landesgefängnis sei entgegen der in der Kostenbeschwerde vertretenen Rechtsansicht nicht nach TP 7, sondern gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 1 TP 8 RATV nach TP 8 zu honorieren. Gemäss TP 8 seien nämlich Besprechungen "aller Art", also auch solche, welche ausserhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes stattfänden, nach dieser Tarifpost zu honorieren. Eine "Besprechung" werde auch dann, wenn sie ausserhalb der Kanzlei des Rechtsanwaltes, hier am Aufenthaltsort des Mandanten, stattfinde, nicht zu einem "Geschäft" im Sinne von TP 7.
Die in TP 8 geregelten "Besprechungen aller Art", würden gemäss dem ebenfalls klaren Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 RATG zu den "Nebenleistungen" zählen. Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebühre anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen ein Einheitssatz (Art. 23 Abs. 2 RATG).
Die Kosten der Berufungsverhandlung seien dem Beschwerdeführer vom Erstrichter, wie in seinem Kostenbestimmungsantrag vom 29. Mai 2017 verzeichnet, nach Massgabe von TP 4 samt Einheitssatz zugesprochen worden. Sofern daher die vom Beschwerdeführer in seinem Kostenbestimmungsantrag verzeichnete "Kommission zum Landesgefängnis" der Vorbesprechung der am 1. Februar 2017 stattfindenden Berufungsverhandlung gedient habe, seien deren Kosten gemäss Art. 23 Abs. 2 RATG durch die vom Erstgericht dem Beschwerdeführer zugesprochenen Kosten der Berufungsverhandlung gedeckt.
Sofern der Beschwerdeführer auf eine seinem Rechtsstandpunkt entsprechende, "ständig geübte Praxis" bzw. "die bisherige Rechtsprechung der Gerichte" verweise, sei dem zu entgegnen, dass dem Obergericht keine entsprechende Praxis bzw. Rechtsprechung des Obergerichtes, jedenfalls nicht des 3. Senates, oder des Obersten Gerichtshofes bekannt sei. Vom Beschwerdeführer werde im Übrigen auch kein entsprechendes Judikat angeführt.
6.3. Kostenbestimmungsanträge seien gemäss Rechtsprechung des 3. Senates des Obergerichtes nach Massgabe des ersiegten Betrages (Art. 12 RATG) zu honorieren (OG v. 16. November 2016, 3 NS.2016.5; OG v. 17. November 2016, 3 NS.2016.4).
Der Beschwerdeführer zeige mit keiner Silbe auf, weshalb diese Rechtsprechung falsch sein solle bzw. weshalb entgegen Art. 12 RATG die Bemessungsgrundlage (gemeint offensichtlich in Entsprechung von Art. 11 Ziff. 9 Bst. c RATG) CHF 20'000.00 betragen solle. Das Obergericht sehe sich daher nicht veranlasst, seine Rechtsprechung zu ändern.
Für den Kostenbestimmungsantrag vom 29. Mai 2017 gebühre somit dem Beschwerdeführer Kostenersatz lediglich wie vom Erstgericht zugesprochen auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 5'799.30 gemäss Art. 1 TP 1/I/d RATV.
6.4. An sich zu Recht rüge der Beschwerdeführer, dass er in seinem rechtlichen Gehör insofern verletzt worden sei, als er der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seinem Kostenbestimmungsantrag äussern zu können, vom Erstrichter dadurch beraubt worden sei, dass diese Stellungnahme seinem Verteidiger erst mit dem angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluss zugestellt worden sei.
Allerdings enthalte die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lediglich kursive Rechts-, hingegen keine Tatsachenausführungen.
Es würde daher einem sinnentleerten Formalismus gleichkommen, wenn man den angefochtenen Beschluss aufheben und die Kostensache zur neuerlichen Entscheidung an den Erstrichter nach Anhörung des Beschwerdeführers zur Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zurückverweisen würde. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft habe, um es zu wiederholen, lediglich die Äusserung einer Rechtsansicht beinhaltet, hingegen keine tatsächlichen Erwägungen z. B. dahingehend, dass die Besprechungen nicht stattgefunden hätten, diese nicht notwendig gewesen seien etc. Der Beschwerdeführer könnte der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft lediglich neuerlich seine bereits in der Beschwerde vertretene, und auch schon im Kostenbestimmungsantrag konkludent zum Ausdruck gebrachte, (unrichtige) Rechtsansicht gegenüberstellen.
Der Beschwerdeführer habe denn auch in seiner Beschwerde gar nicht begründend ausgeführt, welches rechtliche oder tatsächliche Vorbringen er denn zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erstattet hätte, welches er nicht gleichermassen auch in seiner Beschwerde vorgebracht hat bzw. hätte vorbringen können.
Von einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu eröffnen, seine - wie vorstehend erwogen, unzutreffende - Rechtsansicht nicht nur in einer Beschwerde, sondern auch in einer Stellungnahme zur Äusserung der Staatsanwaltschaft darlegen zu können, sei daher Abstand zu nehmen.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2017 (ON 237) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. September 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II; sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch die EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle diese Entscheidung deshalb aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; weiters wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein dazu verpflichten, dem Beschwerdeführer seine verzeichneten Kosten zu Handen ihrer Rechtsvertreterin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
7.1. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im Lichte der ständigen Rechtsprechung erachte der Beschwerdeführer die streitverfangene Entscheidung als mangelhaft begründet; dies aus nachfolgenden Gründen:
Nach ständig geübter Praxis bzw. bisheriger Rechtsprechung der Gerichte gebühre dem Beschwerdeführer für die Kommissionen im Gefangenenhaus (Besprechungen mit dem Klienten) eine Entlohnung gemäss TP 7 Abs. 2 inkl. ES (Entscheidung der Regierung vom 12. August 2004, RA 2004/1753-1605). Auch die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer habe sich im Rahmen von Verfahrenshilfemandaten stets auf die soeben erwähnte Entscheidung gestützt und das Honorar entsprechend zugesprochen.
Der streitgegenständliche Beschluss, mit welchem das Obergericht dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten seines Verteidigers für die Kommissionen zum Gefangenenhaus vom 25. Januar 2017 und 14. Februar 2017 abspreche, stehe sohin diametral im Widerspruch zur soeben erwähnten Praxis und Rechtsprechung gemäss dort wiedergegebener Regierungsentscheidung. Das bedeute, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte bzw. an den Begründungsumfang hoch anzusetzen seien und somit jedenfalls eine ausführliche Begründung durch das Obergericht hätte erfolgen müssen.
Diesem zwingenden Erfordernis sei das Obergericht in keiner Weise nachgekommen. Im Gegenteil: Das Zweitgericht gebe sich mit klassischen Scheinbegründungen zufrieden. Statt die Entscheidung fallbezogen und sachgerecht zu begründen, begnüge sich das Obergericht mit der Mitteilung, dass dem Obergericht keine entsprechende Praxis bzw. Rechtsprechung des Obergerichtes, jedenfalls nicht des 3. Senates, oder des Obersten Gerichtshofes bekannt sei und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch kein entsprechendes Judikat angeführt werde.
Selbstredend sei das Obergericht frei, die aufgezeigte Praxis gemäss angeführter Regierungsentscheidung zu ändern zu versuchen. Jedoch habe es dabei, wie erwähnt, die erwähnte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu beobachten, wonach bei einer Rechtsprechungsänderung die Begründungsdichte erhöht anzusetzen sei. Letzteres sei, wie erwähnt, nicht erfolgt.
Das Obergericht halte es betreffend der versuchten Praxisänderung offensichtlich nicht für notwendig, sich mit einer ständig geübten Praxis detailliert auseinanderzusetzen, vielmehr begnüge sich auch das Obergericht mit der erwähnten Mitteilung, wonach ihm respektive dem 3. Senat die ständig geübte Praxis bzw. die bisherige Rechtsprechung der Gerichte nicht bekannt sei und der Beschwerdeführer auch kein entsprechendes Judikat angeführt habe. Durch diese Vorgehensweise verletze das Obergericht den grundrechtlich geschützten Begründungsanspruch des Beschwerdeführers. Es wäre auch am Obergericht gelegen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert auseinanderzusetzen, konkret der Abgrenzung von TP 7 und TP 8. Das Obergericht habe sich mit keinem Wort zu den diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgebrachten Literaturstellen geäussert.
In diesem Zusammenhang verstosse im Übrigen auch der pauschale Hinweis des Obergerichtes, dass der Wortlaut von TP 8 unmissverständlich sei (S. 7), gegen den grundrechtlich geschützten Begründungsanspruch. Es wäre am Obergericht gelegen, entsprechendes, soweit möglich, darzulegen; z. B. unter Einbezug der ihm mitgeteilten Literatur von Jehle und Obermaier. Das Obergericht habe sich, wie bereits erwähnt, mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers weder explizit noch implizit auseinandergesetzt. Insoweit liege auch insofern eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Begründungsanspruches vor.
Die verfassungsrechtlich gewährleistete Begründungspflicht werde insbesondere auch durch die obergerichtliche Scheinbegründung in Ziff. 3.2, Absatz 3, des Beschlusses verletzt. Danach könne der Beschwerdeführer für die Kommission zum Landesgefängnis vom 14. Februar 2017 schon alleine deswegen vom Land Liechtenstein keinen Ersatz ansprechen, weil diese Kommission angesichts des Umstandes, dass das Berufungsverfahren in dem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, jedenfalls nicht der Verteidigung des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren habe dienen können. Letzteres könne jedenfalls nicht das Kriterium für eine Entlohnung sein, da ansonsten jegliche Besprechung nach Einlangung des Urteils darüber, ob eine Revision erhoben werde nicht zu honorieren wäre. Naheliegenderweise habe denn auch notwendiger Zweck der vom Obergericht hinterfragten Besprechung vom 14. Februar 2017 einzig sein können, mit dem Klienten zu eruieren, ob von dem im obergerichtlichen Urteil vom 1. Februar 2017 angebotenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht werden solle.
Hierzu werde im Übrigen auch eine Verletzung des Willkürverbots gerügt.
7.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das bisher Ausgeführte werde auch als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
Insbesondere liege nach Ansicht des Beschwerdeführers in casu aber (auch) deshalb eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor, da der Beschwerdeführer der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seinem Kostenbestimmungsantrag äussern zu können, vom Erstgericht beraubt worden sei, da diese Stellungnahme seinem Verteidiger erst mit dem angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluss zugestellt worden sei. Das Obergericht halte im bekämpften Beschluss ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer dies zu Recht rüge. Dennoch würde es gemäss den weiteren expliziten Ausführungen des Obergerichtes einem sinnentleerten Formalismus gleichkommen, wenn man den angefochtenen Beschluss aufheben und die Kostensache zur neuerlichen Entscheidung an den Erstrichter nach Anhörung des Beschwerdeführers zur Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zurückverweisen würde. Denn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft würde gemäss Obergericht lediglich kursive Rechts- hingegen keine Tatsachenausführungen enthalten.
Klar sei, so der Beschwerdeführer, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör, konkret das Recht auf Stellungnahme zur behördlichen Gegenäusserung, in einem Rechtsstaat insbesondere auch das Recht, zu einer Rechtauffassung einer Behörde Stellung zu nehmen, beinhalte. Schon deshalb habe die streitverfangene Entscheidung der Aufhebung zu verfallen.
Zudem dürfe nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht antizipiert werden, wie vom Obergericht geschehen, dass es einem sinnentleerten Formalismus gleichkommen würde, wenn man den angefochtenen Beschluss aufheben und die Kostensache zur neuerlichen Entscheidung an den Erstrichter nach Anhörung des Beschwerdeführers zur Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zurückverweisen würde. Eine solche Antizipation erwecke den Anschein der Voreingenommenheit, da mit ihr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde, dass nicht wesentlich sei, was der Beschwerdeführer den Äusserungen der Staatsanwaltschaft entgegenzusetzen gehabt hätte; die Entscheidung des Obergerichtes habe offenbar schon festgestanden.
Letztlich sei aber der Gehörsanspruch sowieso formeller Natur (Hugo Vogt, in: Jus & News 2010/1, 7 ff. unter Hinweis auf die Judikaturwende in StGH 2007/70 mit Bezugnahme auf den Fall "Steck-Risch"). Diese formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlange, dass ein mangelhaftes Verfahren, ganz gleich, ob die Gehörsverletzung von Relevanz sei, zu wiederholen sei (Hugo Vogt, in: LPS Bd. 52, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, S. 585). Dass das hier vom Beschwerdeführer beanstandete Verfahren mangelhaft sei, werde vom Obergericht selbst eingestanden, wenn es in seiner Entscheidung festhalte, dass der Beschwerdeführer an sich zu Recht rüge, dass er in seinem rechtlichen Gehör insofern verletzt worden sei, als er der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seinem Kostenbestimmungsantrag äussern zu können, vom Erstrichter dadurch beraubt worden sei, dass diese Stellungnahme seinem Verteidiger erst mit dem angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluss zugestellt worden sei.
7.3. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss Obergericht habe der Verteidiger des Beschwerdeführers mit schriftlicher Eingabe vom 19. Januar 2017 dem Berufungsgericht lediglich ein Schreiben von Dr. B vorgelegt und hierzu lapidar ausgeführt, dass "aus diesem Schreiben ersichtlich (sei), dass die durch das Erstgericht vorgenommene Strafbemessung, insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, überhöht" sei. Diese Eingabe (ON 188) des Verteidigers des Beschwerdeführers würde überhaupt keine substantiellen oder jedenfalls keine zweckdienlichen Erläuterungen enthalten und sei somit als "blosse Anzeige oder Mitteilung" an das Gericht lediglich nach TP 1/I/a zu honorieren.
Das Zweitgericht verkenne damit, dass es bei der Frage, ob eine Leistung nach TP 1 oder nach TP 2 zu bewerten sei, insbesondere auf den bezüglichen Aufwand ankomme. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer dem Obergericht vorgelegten Schreiben vom 3. Juli 2017 ergebe, seien mit der Urkundenvorlage regelmässige Kontakte und Gespräche mit der zuständigen Psychologin, Dr. B, verbunden gewesen. Der Aufwand sei sohin, im Vergleich zu einer reinen Urkundenvorlage, erhöht gewesen.
Insoweit erhelle unweigerlich, dass die zweitinstanzliche Entscheidung dem Willkürverbot nicht standzuhalten vermöge. Es komme hinzu, dass sich das Obergericht mit diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht auseinandergesetzt habe. Damit liege im Übrigen eine weitere Verletzung der Begründungspflicht entsprechend Art. 43 LV vor.
Willkürliches Staatshandeln liege aber auch aufgrund des vom Obergericht nicht erfolgten Zuspruchs des Ersatzes der Verteidigerkosten für die Kommissionen im Gefangenenhaus (Besprechungen mit dem Klienten) vom 25. Januar 2017 und 14. Februar 2017 gemäss Art. 1 TP 7 Abs. 2 inkl. ES, wie vom Beschwerdeführer vorgenommen, vor. Der Beschwerdeführer verweise in diesem Zusammenhang auf seine unter dem Titel Verletzung der Begründungsplicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gemachten Ausführungen, insbesondere auf die angeführte Entscheidung der Regierung vom 12. August 2004, RA 2004/1753-1605. Dem sei hier jedoch noch Folgendes hinzugefügt:
Nach TP 7 seien auch solche ausserhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keinen anderen Tarifposten fielen und regelmässig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Konzipienten vorgenommen würden, zum Beispiel Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines aussergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken und dergleichen (Michael Jehle, Das Kostenrecht des Liechtensteinischen Strafverfahrens in der Praxis, 2016, 296). TP 7 regle das Honorar für Hauptleistungen - daher nie im Einheitssatz gedeckt - die nicht in gerichtlichen Verhandlungen oder Schriftsätzen bestünden (Josef Obermaier, Das Kostenhandbuch, 2005, N 606). Der Einheitssatz regle das Honorar für Nebenleistungen ("Einheitssatz für Nebenleistungen" gemäss Überschrift zu Art. 23 RATG) für die ansonsten gesondert verrechenbaren Einzelleistungen nach TP 5, 6 und 8 RAT, die der Einheitssatz ersetze (Obermaier, a. a. O., N. 528). Der Einheitssatz ersetze also nicht die gesondert verrechenbaren Einzelleistungen nach TP 7. Dies auch nicht in concreto, da es sich bei den Kommissionen zum Landesgefängnis nicht um nur als Nebenleistung geschuldete "Besprechungen aller Art" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 RATG (oder TP 8 Abs. 1) handle, sondern um als Hauptleistung geschuldete "ausserhalb der Kanzlei verrichtete Geschäfte". Diese Qualifikation ergebe sich anhand der beispielhaften Aufzählungen von TP 7, die ausschliesslich auswärtige Leistungen enthalte, die im Unterschied zu "Besprechungen aller Art" nur an einem Ort erbracht werden könnten, dessen Festlegung ausserhalb der Einflussmöglichkeiten des Rechtsanwaltes und seines Mandanten liege, und zwar regelmässig an einem behördlich vorgegebenen Ort wie "zum Beispiel Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines aussergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken und dergleichen" oder eben "Kommissionen zum Landesgefängnis". Anders als "Besprechungen aller Art" müssten diese auswärtigen Hauptleistungen aus verfahrensrechtlichen und rechtstaatlichen Gründen (und somit aus Gründen, die ebenfalls nicht im Einflussbereich des Rechtsanwalts und seines Mandanten liegen würden) regelmässig auch erbracht werden. Sie könnten auch durch kein Mittel ersetzt werden. Dies im Unterschied zu den zur freien Disposition stehenden "Besprechungen aller Art", die auch im Fernsprechwege wahrgenommen werden könnten.
Aus diesen Gründen vertrete der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die vom 3. Senat des Obergerichtes beabsichtigte Änderung der ständig geübten Rechtspraxis, wonach die Positionen "Kommission zum Landesgefängnis" nicht mehr mit TP 7, wie vom Beschwerdeführer vorgenommen, zu bewerten seien, nicht nur, wie oben aufgezeigt, die Begründungspflicht sondern auch das Willkürverbot verletze. Dies sei umso mehr der Fall, wenn man bedenke, dass es eine Regierungsentscheidung (RA 2004/1753-1605) gebe, die die Frage der Entlohnung für "Kommission zum Landesgefängnis" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und obiger Literatur beantworte: "Für die Kommissionen im Gefangenenhaus (Besprechungen mit dem Klienten) gemäss TP 7 Abs. 2 inkl. ES gebührt dem Beschwerdeführer eine Entlohnung von ..."
Sodann vertrete der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Nichtbemessung des Kostenbestimmungsantrag vom 26. Mai 2017 auf Grundlage des Streitwertes in Höhe von CHF 20'000.00 ebenfalls sachlich völlig unbegründet und somit willkürlich sei.
8. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 18. September bzw. 2. Oktober 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2017, 09 KG.2016.25-237, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung in Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens (StGH 2013/102, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Wesentlicher Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (vgl. StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (vgl. StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; StGH 2011/192, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]).
Nach der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) haben die Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung, was voraussetzt, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekommen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt wurden und ob sie entscheidungserheblich sind oder nicht (StGH 2013/102, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2011/192, Erw. 3.1; StGH 2008/78, Erw. 2.2.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/ Arlington 1996, Art. 6, 214, Rz. 72 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Mark E. Villiger, Neuere Entwicklungen im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], in: Peter Gauch/Daniel Thürer [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Analysen, Erfahrungen, Ausblick, Zürich 2002, 76).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei vom Erstgericht keine Möglichkeit gegeben worden, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seinem Kostenbestimmungsantrag zu äussern, da diese Stellungnahme seinem Verteidiger erst mit dem angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluss zugestellt worden sei.
Das Obergericht bestätigt zwar in seiner hier angefochtenen Entscheidung diese Gehörsverletzung. Gemäss den weiteren obergerichtlichen Erwägungen käme es aber einem sinnentleerten Formalismus gleich, wenn man den angefochtenen Beschluss aufheben und die Kostensache zur neuerlichen Entscheidung an den Erstrichter nach Anhörung des Beschwerdeführers zur Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft zurückverweisen würde. Denn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft enthalte lediglich Rechts- und keine Tatsachenausführungen.
2.3. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Hinsichtlich der vom Obergericht im Lichte des Gehörsanspruchs vorgenommenen Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen vertritt der Staatsgerichtshof in langjähriger Rechtsprechung eine klare Position. In einer mehrfach bestätigten Leitentscheidung zum Gehörsanspruch aus dem Jahr 1997 hat der Staatsgerichtshof zu dieser Frage Folgendes erwogen:
"Indessen scheint es nach dem heute allgemein vorherrschenden topisch-offenen Verständnis der Rechtsfindung überholt, dem Zivilrichter mit dem Grundsatz ‚iura novit curia' geradezu das Monopol bei der Suche nach dem richtigen Recht zuzuweisen. Die Lösung eines Rechtsproblems - und sei es ‚nur' ein verfahrensrechtliches - ist allzu häufig nicht einfach aus einer klar identifizierbaren Rechtsnorm ableitbar. Die Feststellung ist inzwischen zum Gemeinplatz geworden, dass der Richter keine Subsumtionsmaschine und dass die Rechtsfindung in der Regel ein komplexer Vorgang ist. Es kommt letztlich einer Überschätzung und Überforderung der Gerichtsinstanzen gleich, wenn man glaubt, dass diese für eine fundierte Rechtsfindung von vornherein auf die argumentative Unterstützung einer betroffenen Partei verzichten könnten." (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [62, Erw. 4.5 f.]; ebenfalls zitiert in Hilmar Hoch, Der liechtensteinische Staatsgerichtshof und Daniel Thu¨rers Beitrag zu dessen Rechtsprechung und Selbstverständnis, in: Giovanni Biaggini/Oliver Diggelmann/Christine Kaufmann [Hrsg.], Polis und Kosmopolis, FS Daniel Thürer, Zürich 2015, S. 257 ff. [265]; vgl. auch StGH 2013/102, Erw. 2.1; StGH 2011/70, Erw. 3.8 [beide www.gerichtsentscheide.li]).
Der Staatsgerichtshof hat in dieser, wie erwähnt, mehrfach bestätigten Leitentscheidung klargestellt, dass das rechtliche Gehör sehr wohl auch dazu dient, dass sich alle Verfahrensparteien nicht nur zu Sachverhalts-, sondern auch zu Rechtsfragen äussern können. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der oben wiedergegebenen EGMR-Rechtsprechung zum Gehörsanspruch bzw. zum Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.
2.4. Demnach muss dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall Gelegenheit gegeben werden, sich auch schon im erstgerichtlichen Verfahren zu den Rechtsausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seinem Kostenbestimmungsantrag zu äussern.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 237) war aufzuheben.
4. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen an sich nicht weiter eingegangen zu werden. Immerhin sei für den zweiten Verfahrensgang noch auf Folgendes hingewiesen:
Wenn sich eine Verfahrenspartei auf wesentliche Rechtsprechung oder Literatur beruft, so hat sich die Entscheidungsinstanz im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht wenigstens kurz damit auseinanderzusetzen. Hinsichtlich Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn einschlägige, für die Rechtsauffassung des betreffenden Verfahrensbeteiligten sprechende Erwägungen einer anderen Instanz zitiert werden - selbst wenn dieser Entscheidung im Lichte des Gleichheitssatzes der Verfassung keine direkte Relevanz zukommen mag. Im Beschwerdefall beruft sich der Beschwerdeführer auf eine - unter dem Gleichbehandlungsgesichtspunkt von vornherein nicht relevante - Regierungsentscheidung, wo die von derjenigen des Obergerichtes abweichende Rechtsauffassung zudem nicht näher begründet wird, so dass auch keine weitere Auseinandersetzung des Obergerichtes mit dieser Entscheidung erforderlich war. Anders verhält es sich jedoch mit den vom Beschwerdeführer angeführten Literaturhinweisen, auf welche im zweiten Verfahrensgang sehr wohl einzugehen sein wird.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer und der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da Letztere der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2000/23, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/58, Erw. 7) und gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Individualbeschwerde) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. StGH 2013/3, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]).