StGH 2017/124
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter; Prof. Dr. Walter Berka als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C
Belangte Behörde: Ausländer- und Passamt, Vaduz
gegen: Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 28. ugust und 7. September 2017, Az. 2505711
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15‘000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 680.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1., mj. A (geb. E), wurde am 4. Dezember 2016 in St. Gallen, SG, als Tochter der Beschwerdeführerin zu 3. geboren. Aufgrund der Namenserklärung vom 30. März 2017 erhielt die mj. A den Familiennamen F. Am 22. März 2017 erfolgte die Vaterschaftsanerkennung seitens des Beschwerdeführers zu 2., B, beim Amt für Soziale Dienste; diese wurde am 31. März 2017 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Als Folge der Anerkennung der Vaterschaft erwarb die Beschwerdeführerin zu 1. die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Durch Beschluss des Landgerichts vom 21. Juni 2017 wurde die von den Eltern der mj. A (den Beschwerdeführern zu 2. und 3.) getroffene Vereinbarung, wonach ihnen die Obsorge des gemeinsamen leiblichen Pflegebefohlenen uneingeschränkt gemeinsam zukommt, nach § 173 ABGB und Art. 109 AussStrG gerichtlich genehmigt. Der Beschwerdeführer zu 2. ist liechtensteinischer Staatsangehöriger.
2. Die Beschwerdeführerin zu 3., C, die Staatsangehörige von Zimbabwe ist, war auf der Grundlage eines Schengen-Visums nach Liechtenstein eingereist, welches am 1. Mai 2016 abgelaufen ist. Ein früherer Antrag um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung war abgewiesen worden, da die Voraussetzungen nach Art. 19 Bst. b AuG nicht erfüllt waren. Mit Verfügung des Ausländer- und Passamtes (APA) vom 6. Juni 2016, APA-W-Nr. 001, wurde ihr gegenüber eine Wegweisungsverfügung mit einer Ausreisefrist von sieben Tagen erlassen. Die im Beschwerdeweg ergangene Entscheidung der Regierung vom 30. August 2016 bestätigte diese Verfügung mit der Massgabe, dass die Beschwerdeführerin zu 3. Liechtenstein binnen einer Frist von 60 Tagen nach der Geburt ihres Kindes (der Beschwerdeführerin zu 1.) zu verlassen habe. Für die Erstreckung der Frist durch die Regierung war die Beurteilung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zu 3. massgeblich, welche nach Auffassung der Regierung darin bestanden, ihr Kind aufgrund ihrer Erkrankung unter möglichst guter medizinischer Betreuung auf die Welt zu bringen (Regierungsakt RG 2531). Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Am 27. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer zu 2. beim APA die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu 3. zur gemeinsamen Wohnsitznahme im Rahmen des Familiennachzuges; die Regierung wies dieses Gesuch mit Entscheidung vom 19. September 2017 ab. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Ein weiterer Antrag auf Familiennachzug der Beschwerdeführerin zu 3. wurde am 27. Juni 2017 im Namen der Beschwerdeführerin zu 1., der mj. A, eingebracht; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
3.1. Am 28. August 2017 erliess das APA zu Az. 2505711 folgendes Schreiben an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer:
„Aufforderung zur Ausreise von Fr. C - Ausreisefrist
Sehr geehrter Herr G
Ich verweise auf Ihr Schreiben vom 27. Juni 2017, die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ihre Mandantin, Frau C, im Lebenspartnernachzug sowie die rechtskräftige Wegweisungsverfügung des Ausländer- und Passamtes (APA) vom 06. Juni 2016 (APA-W-Nr. 001).
Wir ersuchen Ihre Mandantin hiermit letztmalig, das Fürstentum Liechtenstein binnen einer Frist von 30 Tagen ab Zugang dieses Schreibens zu verlassen.
Die festgelegte 30-tägige Ausreisefrist ist angemessen im Sinne von Art. 52b Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311). Bei der Festlegung der Ausreisefrist wurde die Betreuung der mj. A und das Kindeswohl bereits berücksichtigt.
Ihre Mandantin wird gestützt auf Art. 52c AuG aufgefordert, dem APA binnen 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens die Flugtickets für die Rückreise in Kopie vorzulegen.
Für den Fall der Nichterfüllung der Ausreisefrist bleibt die Anwendung von Zwangsmassnahmen ausdrücklich vorbehalten. Darüber hinaus wird in diesem Fall eine Anzeige gegen Herrn B wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 84 AuG an die Staatsanwaltschaft geprüft werden.
Unabhängig davon, ob ein weiteres Gesuch um Familiennachzug durch die mj. A gestellt wird, hat Frau C Liechtenstein zu verlassen, da Sie sich nun seit mehr als einem Jahr rechtswidrig hier aufhält.
Nach Art. 24 Abs. 2 AuG haben Ausländer die Zusicherung oder die Ermächtigung zur Visumserteilung im Ausland abzuwarten. Auch Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung beantragen, haben den Bewilligungsentscheid ebenfalls im Ausland abzuwarten (Abs. 3 leg.cit.).
In der Beilage finden Sie die Ausreisemeldung für Fr. C. Diese ist im Rahmen der Ausreise aus dem Schengenraum beim Grenzposten vorzuweisen, der die Ausreisekarte bei erfolgter Ausreise dem APA retournieren wird.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an Frau H wenden.
Freundliche Grüsse
(…)“
3.2. Daraufhin stellte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2017 an das APA einen auf Art. 52b AuG gestützten Antrag, die Ausreisefrist für die Beschwerdeführerin zu 3. um mindestens ein Jahr zu erstrecken. Dabei wurde der im Schreiben des APA geäusserten Ansicht, dass bei der Festlegung der Ausreisefrist die Betreuung der mj. A und das Kindeswohl bereits berücksichtigt wurden, entgegen getreten. Hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung des Kindeswohles wurde (unter Zitierung einer Entscheidung des EuGH!) auf die ständige Rechtsprechung des EGMR hingewiesen. Zu den durch die Trennung von der Mutter befürchteten psychischen Schäden des Kindes wurde die Einholung eines psychologischen Gutachtens sowie die Einvernahme einer Vertreterin des Kinder- und Jugenddienstes beantragt. Abschliessend wurde die Ausstellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung beantragt, in welcher die Behörde dartun sollte, von welchen Erwägungen sie sich bei ihrer Entscheidung über das Erstreckungsansuchen leiten lässt.
3.3. Das Ausländer- und Passamt reagierte auf dieses Gesuch mit folgendem Schreiben vom 7. September 2017 zu Az. 2505711:
„Ausreisefrist für Frau C
Sehr geehrter Herr G
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 04. September 2017, beim Ausländer- und Passamt (APA) eingelangt am 05. September 2017, mit dem Antrag, die Ausreisefrist von Frau C um mindestens ein Jahr zu erstrecken.
Ich darf Sie eingangs erneut darauf hinweisen, dass wir uns mit dem Schreiben vom 28. August 2017 auf eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung bezogen haben. Die in der Entscheidung der Regierung vom 30. August 2016 enthaltene Ausreisefrist von 60 Tagen ab Geburt des Kindes von Frau C ist nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und bereits seit mehreren Monaten abgelaufen. Diese Ausreisefrist wurde bereits unter Berücksichtigung von Art. 52b Abs. 2 Bst. a und b sowie d AuG festgelegt und stellt eine Verdoppelung der in Abs. 1 leg. cit. festgelegten angemessenen Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen dar.
Die Erstreckung der Ausreisefrist, wie sie jetzt von Ihnen beantragt wird, hätte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Regierung in einem entsprechenden Rechtsmittel beantragt werden können und müssen. Dies ist Ihrerseits jedenfalls unterblieben. Seit der damaligen Entscheidung haben sich keine neuen Tatsachen ergeben, die eine neue Beurteilung der Ausreisefrist nötig machen würden. Vielmehr müssen Sie bzw. Ihre Mandantin sich zurechnen lassen, dass Sie eine Frist zur Ausreise von 60 Tagen nach der Geburt der mj. A akzeptiert haben. Die mj. A wäre damals 60 Tage alt gewesen. Es ist keinesfalls ersichtlich, wieso die Lage nun bei einem knapp zehn Monate alten Kind anders sein sollte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Frau C bzw. ihr Ehemann Herr B nie vorhatten, die rechtskräftige Ausreisefrist einzuhalten.
Die nun mit obengenanntem Schreiben des APA gesetzte Ausreisefrist ist lediglich ein abermaliges Entgegenkommen, um Ihrer Mandantin eine freiwillige Ausreise ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen zu ermöglichen. Aufgrund der seit mehreren Monaten abgelaufenen Ausreisefrist von 60 Tagen nach der Geburt des Kindes sowie des illegalen Aufenthalts von Frau C in Liechtenstein wäre eine direkte Anwendung von Zwangsmassnahmen gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. b Z. 3, 4, 5 und 7 AuG i. S. einer Ausschaffungshaft bereits möglich. Die Setzung der nun 30-tägigen Ausreisefrist stellt keine Verfügung dar, gegen welche nochmals Rechtsmittel ergriffen werden könnte. Gegen eine Ablehnung eines Erstreckungsgesuchs kann aufgrund des fehlenden Verfügungscharakters nicht weiter vorgegangen werden (vgl. Spescha/Kerland/Bolzil, Handbuch zum Migrationsrecht [2010] 249 f.). Im vorliegenden Fall hatten Sie bzw. Ihre Mandantin sogar die Möglichkeit, mit Rechtsmittel gegen die genannte Regierungsentscheidung vorzugehen, worauf Sie bzw. Ihre Mandantin aber verzichtet haben.
Aus diesem Grund kann eine rechtsmittelfähige Verfügung, wie Sie von Ihnen verlangt wird, unterbleiben. Das APA wird dementsprechend auch nicht näher auf Ihren Antrag um Erstreckung der Ausreisefrist eingehen, da diese von der Regierung bereits rechtskräftig festgelegt wurde. Aus demselben Grund kann auf die Anhörung der von Ihnen vorgeschlagenen Zeugin verzichtet werden, da das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und daher keine Verfügung über eine Erstreckung der Ausreisefrist ergeht. Diesbezüglich weisen wir auch nochmals daraufhin, dass sich seit der damaligen Entscheidung keine neuen Tatsachen ergeben haben, die eine neue Beurteilung der Ausreisefrist nötig machen würden.
Es wird hier abermals klargestellt, dass die mj. A nicht durch die Verpflichtung zur Ausreise aus Liechtenstein von ihrer Mutter getrennt wird. Dies ist klar die bewusste Entscheidung der Familie, da auch eine gemeinsame Ausreise möglich wäre.
Ihre Argumentation, dass Art 52b Abs. 2 lit. a AuG ausdrücklich vorsehe, dass bei der Festlegung der Ausreisefrist soweit wie möglich zu beachten ist, dass die Familieneinheit mit den in Liechtenstein anwesenden Familienmitgliedern aufrecht bleibt, verkennt, dass dies durch die 60-tägige Ausreisefrist gemäss Entscheidung der Regierung bereits erfolgt ist. Daneben erfüllt auch die formlose Frist gemäss unserem Schreiben vom August diese Voraussetzung, da es bei dieser Bestimmung darum geht, die Familieneinheit allgemein zu wahren und nicht diese in Liechtenstein zwingend zuzulassen. Hier geht es darum, dass es Personen ermöglicht wird, beispielsweise im Familienverband auszureisen. Dies ist im gegenständlichen Fall nach Aktenlage möglich, da auch die mj. A über einen gültigen Reisepass verfügt und für sie eine Wiedereinreise nach Liechtenstein jederzeit problemlos möglich ist. Die formlose Frist des APA gewährt auch ausreichend Zeit, Vorkehrungen für eine Ausreise ggf. i. S. d. Beantragung eines Visums zu treffen.
Ganz generell darf ich wie in den bereits geführten Telefonaten mit Frau H festhalten, dass aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden kann, die Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes eines Ehepaares zu akzeptieren (vgl. Urteil EGMR Abdulaziz, Cabales und Balkandali / Vereinigtes Königreich, 8.05.1985, Nr. 9214/80 u. a. Ziff. 68 EGMR-E 3, 80 [87]).
Abschliessend möchte ich Sie und Ihre Mandantschaft abermals darauf hinweisen, dass hier nicht von einer Trennung der mj. A von ihrer Mutter durch das APA gesprochen werden kann. Es wurde Herrn B bereits im Frühjahr 2016 mehrmals mitgeteilt, dass er die Möglichkeit hat, Frau C zu heiraten und dann ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Dies ist nicht erfolgt. Herr B hat sich bewusst entschieden, diese Möglichkeit, die das Gesetz ihm bietet, nicht wahrzunehmen. Es kann demnach nicht sein, dass das APA Herrn B und Frau C vor Konsequenzen schützen muss, die sie mit eigener Entscheidung auslösen. Eine derart freiwillig herbeigeführte Situation kann in der Regel keine staatliche Verpflichtung zur Gestattung des Nachzugs begründen (Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR, EuGRZ 2017, 229 [232]).
Das APA behält sich die Verhängung einer Ausschaffungshaft sowie im Falle des Überschreitens der formlosen Ausreisefrist die Prüfung des Erlasses eines Einreiseverbots gegen Frau C gestützt auf Art. 54 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 Bst. c und d AuG ausdrücklich vor. Das APA besteht darüber hinaus weiterhin auf die Vorlage eines Rückreisetickets bis zum 14. September 2017. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, liegen konkrete Hinweise vor, dass Frau C sich der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an Frau H wenden.
Freundliche Grüsse
(…)“
4. Gegen diese beiden Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 28. August 2017 und 7. September 2017 zu Az. 2505711 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. September 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, wobei eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. In ihrer Beschwerde beantragen sie die Feststellung, dass sie durch die angefochtenen Schreiben in den geltend gemachten Rechten verletzt wurden, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und die Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das APA unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes sowie den Ersatz der Verfahrenskosten. Gleichzeitig haben die Beschwerdeführer beantragt, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung „in der Form zuerkennen, dass das Ausländer- und Passamt angewiesen wird, bis zur Erledigung dieser Beschwerde, die in den angefochtenen Schreiben […] angedrohte zwangsweise Ausschaffung der Beschwerdeführerin zu 3) nicht zu vollziehen bzw. keine Ausschaffungshaft über sie zu verhängen.“
4.1. Zur Zulässigkeit ihrer Individualbeschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, sie richte sich gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG gegen eine nicht rechtsmittelfähige Entscheidung einer öffentlichen Gewalt, da sich diese geweigert habe, eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen.
Der Staatsgerichtshof entscheide nämlich nach dieser Gesetzesstelle ferner über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behaupte, durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Abs. 2), unmittelbar verletzt zu sein und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt für den Beschwerdeführer wirksam geworden ist. Dies sei hier der Fall, wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe.
Aus Art. 42 Abs. 1 StGHG sowie Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 92 Abs. 1 LVG und der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (so namentlich StGH 1998/25, LES 2001, 5; StGH 2004/67, Erw.1.4) ergebe sich die Legitimationsvoraussetzung der Beschwerde. Beschwert oder benachteiligt sei ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten habe (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden könne (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis). Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn ansonsten eine Überprüfung durch den Staatsgerichtshof niemals möglich wäre (Verweis auf StGH 1998/27, Erw. 1a, LES 2001, 126; StGH 2002/29, Erw. 1.3, LES 2005, 140 sowie Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum StGH, LPS 36, Schaan 2003, 104 f.).
Dass eine Ausschaffung der Beschwerdeführerin zu 3. neben einer unzumutbaren psychischen Belastung auch eine klare rechtliche Beschwer mit sich bringen würde, bedürfe wohl keiner weiteren Ausführungen.
4.2. In materieller Hinsicht wird die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie des Rechts auf ein faires Verfahren, abgeleitet aus Art. 6 EMRK, gestützt und näher begründet.
5. Mit Beschluss vom 27. September 2017 hat der Staatsgerichtshof durch seinen Präsidenten dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahin gehend Folge gegeben, als dem Ausländer- und Passamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde untersagt wird, die Wegweisung bzw. Ausschaffung der Beschwerdeführerin zu 3. aus dem Fürstentum Liechtenstein zu vollziehen. Die Entscheidung über die Kosten dieses Provisorialverfahrens wurde der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Bei dieser Verfügung ist der Staatsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich um keine geradezu offenkundig unzulässige Beschwerde handle, und zwar weder in Bezug auf das gegenständliche Anfechtungsobjekt noch hinsichtlich des Letztinstanzlichkeits- und Enderledigungskriteriums nach Art. 15 Abs. 1 StGHG.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die vorliegende Eingabe an den Staatsgerichtshof richtet sich gegen zwei Schreiben des Ausländer- und Passamtes (APA) vom 28. August 2017 und vom 7. September 2017. Sie wird ausdrücklich als „Individualbeschwerde“ bezeichnet. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass es sich bei diesen Schreiben um nicht rechtsmittelfähige Entscheidungen einer öffentlichen Gewalt gehandelt habe, da sich das APA geweigert habe, eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen. Dabei stützen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde auf Art. 15 Abs. 3 StGHG, der den Rechtsbehelf der Individualbeschwerde gegen Gesetze, Verordnungen bzw. Staatsverträge eröffnet. Es ist daher vorweg zu klären, gegen welche Staatsakte sich die Beschwerde tatsächlich richtet und ob dem Staatsgerichtshof die Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe zukommt.
1.2.1. Gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, unmittelbar verletzt zu sein und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt für den Beschwerdeführer wirksam geworden ist (siehe StGH 2014/19, Erw. 1.3; StGH 2011/14, Erw. 2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich bei Art. 15 Abs. 3 StGHG um ein besonderes Rechtsmittel, das nach dem Vorbild des Individualantrags nach der analogen österreichischen Regelung des Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 öB-VG eingeführt wurde. Aufgrund dieser Entstehungsgeschichte knüpft der Staatsgerichtshof bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 3 StGHG an die österreichische Praxis zu Art. 139 und 140 öB-VG an (StGH 2014/19, Erw. 1.3; siehe ferner StGH 2013/42, Erw. 1.1 und StGH 2011/14, Erw. 3.1 [alle abrufbar unter www. gerichtsentscheide.li]; vgl. ferner zum Individualantragsverfahren Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a.a.O., 584 f.). Grundlegende Voraussetzung eines Individualantrags nach Art. 15 Abs. 3 StGHG ist daher, dass sich die Beschwerde gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag, also gegen einen generellen Rechtsakt, richtet, der mit der Behauptung der Verletzung in verfassungsmässig gewährleisteten oder durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten angefochten wird.
1.2.2. Es bedarf keiner Begründung, dass es sich bei den beiden mit Individualbeschwerde angefochtenen Schreiben des APA vom 28. August 2017 und vom 7. September 2017 weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung oder einen Staatsvertrag handelt. Der Beschwerde lässt sich auch nicht entnehmen, dass andere Rechtsakte angefochten werden, die als generelle Normen denkbarerweise Gegenstand eines Individualantrags sein könnten. Daher kann Art. 15 Abs. 3 StGHG keine Rechtsgrundlage für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde sein. Sie ist daher wegen der fehlenden Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Zu keinem anderen Ergebnis müsste der Staatsgerichtshof gelangen, wenn er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde diese als Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 1 StGHG behandeln würde.
2.1. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden nach Art. 15 Abs. 1 StGHG, soweit der Beschwerdeführer behaupten kann, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. Bei den beiden durch Individualbeschwerde angefochtenen Schreiben des APA handelt es sich um keine Verwaltungsakte, durch die in einer rechtsverbindlichen Weise über individuelle Rechtsverhältnisse abgesprochen wird (zum Begriff des Verwaltungsakts bzw. der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen und Verfügungen vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 112 f.; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a.a.O., 555 ff.). Zwar können auch behördliche Absprachen, welche den für Verwaltungsakte vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten nicht genügen (Art. 82, 83 LVG) unter Umständen als rechtskraftfähige Entscheidungen oder Verfügungen anzusehen sein (vgl. StGH 1978/11, LES 1981, 99 [102] zu einer Zusicherung einer Gewerbeberechtigung durch ein einfaches Schreiben). Dies setzt jedoch voraus, dass ein Akt vom Willen der Behörde getragen ist, eine verbindliche hoheitliche Anordnung zu treffen, das heisst, dass sich aus dem gesamten Inhalt einer behördlichen Enunziation ergibt, dass diese einen normativ verbindlichen Abspruch getroffen hat (vgl. zum „Bescheidwillen“ als notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides Dieter Kolonovits/Gerhard Muzak/Karl Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 10. Aufl., Wien 2014, Rz 384; zum Begriff des Verwaltungsakts bzw. der Verfügung nach Schweizer Recht vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 854 ff.; zur diesbezüglichen Massgeblichkeit des österreichischen und schweizerischen Rechts Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrecht, a.a.O., 113).
2.2. Im Schreiben des APA vom 28. August 2017 wird die Beschwerdeführerin zu 3. unter Hinweis auf eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung und unter Setzung einer Frist aufgefordert, Liechtenstein zu verlassen und wird auf bestimmte Rechtsfolgen hingewiesen, die im Falle der Nichterfüllung der Ausreisefrist schlagend werden. Damit hat die Behörde lediglich an eine bestehende, bereits rechtskräftig verfügte Verpflichtung erinnert und im Hinblick auf die Rechtsfolgen auf die geltende Rechtslage aufmerksam gemacht. Das gilt auch für die Setzung einer (weiteren) Frist für die Ausreise im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisungsverfügung. Auch aus dem weiteren Schreiben des APA vom 7. September 2017 ergibt sich der eindeutige Wille der Behörde, keine rechtsmittelfähige Verfügung treffen zu wollen, und zwar ungeachtet des gestellten Antrags um Erstreckung der verfügten Ausreisefrist. Ob die Antragstellerin etwa aufgrund neuer Tatsachen einen Anspruch auf neuerliche Entscheidung und Erstreckung der Ausreisefrist geltend machen und die allenfalls rechtswidrige Verweigerung einer solchen Entscheidung im Verwaltungsrechtswege bekämpfen hätte können, ist im vorliegenden Verfahren vom Staatsgerichtshof nicht zu beurteilen.
2.3. Es liegen daher keine im Wege der Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 1 StGHG bekämpfbaren Entscheidungen oder Verfügungen vor, und zwar ganz unabhängig von der jedenfalls fehlenden Erschöpfung eines Instanzenzuges. Daher wäre auch eine als Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 1 StGHG gedeutete Beschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes wegen Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. Angesichts dieses Ergebnisses kann auch dahingestellt bleiben, ob die anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer den formalen Anforderungen an eine Individualbeschwerde insbesondere im Hinblick auf die ihnen obliegende Substanziierungspflicht überhaupt ausreichend nachgekommen sind (vgl. dazu z.B. StGH 2012/137, Erw. 1.4 [www.gerichtsentscheide.li]).
3. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Schreiben des APA vom 28. August 2017 und vom 7. September 2017 wegen offenbar fehlender Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes spruchgemäss ohne weiteres Verfahren mit Beschluss gemäss Art. 43 StGHG zurückzuweisen.
4. Das Gesetz vom 30. Mai 1974 über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührengesetz, „GGGalt“), LGBl. 1974 Nr. 42, wurde mit dem Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; „GGGneu“), LGBl. 2017 Nr. 169, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (Art. 42 GGGneu), aufgehoben (Art. 40 GGGneu). Gemäss Art. 41 GGGneu findet jedoch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren, wie gegenständlich, das bisherige Recht Anwendung. Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 680.00 setzen sich sohin aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGGalt) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 27. September 2017 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGGalt) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.