StGH 2017/127
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. August 2017, 12RS.2017.114-13
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. zurückgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. August 2017,12 RS.2017.114-13, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Strafrechtshilfesache 12 RS.2017.114 erliess die zuständige Untersuchungsrichterin des Landgerichtes mit Beschluss vom 29. Mai 2017 nachstehendes Verfügungsverbot (ON 5):
"1. Der C AG, Vaduz, wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO verboten, über Vermögenswerte auf dem Konto der A AG, IBAN: ***, zu verfügen.
Diese Massnahme ist auf die Dauer eines Jahres befristet.
2. Der C AG, Vaduz, wird aufgetragen, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen mitzuteilen, welche Vermögenswerte durch das Verfügungsverbot in Ziffer 1 insgesamt gesperrt wurden."
1.1. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich habe bereits im Verfahren zu 12 RS.2015.274 das Landgericht um Rechtshilfe ersucht. In jenem Verfahren sei um die Edition diverser Kontounterlagen im Zusammenhang mit Anlagebetrug mit Titeln der D AG ersucht worden. Mit dem nun vorliegenden Rechtshilfeersuchen vom 15. Mai 2017 sei das Landgericht im selben Strafverfahren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zu AZ C-5/2014/20 um Rechtshilfe ersucht worden. Dem Rechtshilfeersuchen sei folgender Sachverhalt zu entnehmen:
"Gemäss Angebot von externen Vermittlern oder der ‚D AG' (D AG) oder der ‚E Inc.' sollen die Aktionäre der D AG eine Aktie plus Aufpreis gegen zwei Aktien der kanadischen Gesellschaft ‚E Inc.' tauschen können. Die Werthaltigkeit der beiden Titel bildet einen Gegenstand der hiesigen Ermittlungen. Es besteht der dringende Tatverdacht, dass zumindest die ehemals blosse Mantelgesellschaft ‚E Inc.' nicht entsprechend werthaltig gewesen sein und einzig dazu gedient haben könnte, von den Anlegern weitere Gelder (den Aufpreis) erhältlich machen zu können. Ein in Auftrag gegebener, entsprechender Sachverständigenbericht steht momentan noch aus.
Es wurde im Übrigen der Verdacht geäussert, dass hinter der ‚E Inc.' allenfalls die Exponenten der ‚D AG' stehen könnten. Diesbezügliche Ermittlungen laufen noch.
Der Aktientausch D AG / E wurde gemäss den diversen, hier eingegangenen Strafanzeigen sowie den verschiedenen polizeilichen Rapporten (unter anderem) über die als Treuhänderin amtende ‚A AG' sowie via ‚F Ltd.' abgewickelt. Der von den Investoren zu entrichtende - mutmasslich deliktisch erlangte - Aufpreis war nachgewiesenermassen (unter anderem) auf das Konto der ‚A AG' bei der ‚C AG' in Liechtenstein () sowie auf das Konto der ‚F Ltd.' bei der ‚G AG' in () zu überweisen. Es liegen hierorts entsprechende Belege vor.
Die Investoren konnten hinsichtlich ihrer Geldüberweisungen noch nicht als Zeugen (respektive Auskunftspersonen) befragt werden.
Gemäss Aussage des Verantwortlichen der ‚A AG' (B) diente das hier zur Diskussion stehende Firmenkonto bei der ‚C AG' der Abwicklung der interessierenden Aktientauschtransaktionen [Einvernahme vom 21. September 2015, Protokoll Seite 5: ‚Das Konto in Liechtenstein wurde einzig und allein für den Aktientausch eröffnet. Die Bank in Liechtenstein war in der Lage, den Aktientausch (D/E) abzuwickeln, die hiesigen Banken dagegen nicht.']. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass (auch) ein bei der ‚H AG' geführtes Konto der ‚A AG' - ohne dass dagegen rekurriert worden wäre - mit einer Sperre belegt ist.
Bei der ‚F Ltd.' handelt(-e) es sich gemäss meinen Ermittlungen um eine Firma ohne tatsächlichen Sitz an der jeweils angegebenen Adresse in London, welches Gebilde konkret für die inkriminierten, deliktsverdächtigen Transaktionen Verwendung fand.
Es muss aus hiesiger Sicht und beim aktuellen Ermittlungsstand zwingend vermieden werden, dass die Gelder, welche infolge von dringend deliktsverdächtigen Handlungen auf die betreffenden Konten flossen, nach einer eventuellen Aufhebung der von der liechtensteinischen Behörde veranlassten Kontosperren wegtransferiert werden können.
Es drängt sich deshalb auf, die interessierenden zwei Kontobeziehungen, einerseits (betreffend ‚A AG') bei der ‚C AG' (), andererseits (betreffend ‚F Ltd.') bei der ‚G AG' (), für das hiesige schweizerische Verfahren rechtshilfeweise sperren zu lassen. Ich bitte Sie im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeersuchens, diesbezüglich die notwendigen Veranlassungen zu treffen. Im Einzelnen beantrage ich, die genannten zwei Konten für vorerst jeweils ein Jahr sperren zu lassen."
1.2. Hierzu erwog das Erstgericht u. a. wie folgt:
Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sei im Sinne der Rechtsprechung genügend spezifiziert und begründe auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Satz StGB und der Geldwäscherei nach § 165 StGB. Es ergebe sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt der Verdacht, dass verschiedene Personen potentielle Anleger per Telefon kontaktiert und diesen Aktien der D zum Kauf bzw. Tausch mit anderen Aktien angeboten hätten, wobei die Werthaltigkeit der angebotenen Aktien stark zu bezweifeln sei. Die Anleger seien angewiesen worden, die Kaufpreiszahlungen für die Aktien auf ein Konto der Beschwerdeführerin zu 1. bei der C AG zu überweisen. Es handle sich dabei um das spruchgegenständliche Konto, als dessen wirtschaftlich Berechtigter der Verdächtige und nunmehrige Beschwerdeführer zu 2. ausgewiesen sei, der auch für das genannte Konto zeichnungsberechtigt sei. Es bestehe sohin der Verdacht, dass aus Anlagebetrug stammende Gelder auf die genannte Geschäftsbeziehung geflossen seien. Die Voraussetzung der gegenseitigen Strafbarkeit für die Leistung von Rechtshilfe sei daher zu bejahen. Es seien keine weiteren Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Rechtshilfeleistung unzulässig machen würden.
Somit seien grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe gegeben, sodass im Weiteren die Zulässigkeit der ersuchten Massnahme zu prüfen sei.
Die ersuchende Behörde beantrage den Erlass eines Verfügungsverbotes über ein Konto der Beschwerdeführerin zu 1. bei der C AG. Ein Verfügungsverbot gestützt auf § 97a Abs. 1 StPO könne über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer ersuchenden Behörde zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) angeordnet werden, wenn zu befürchten sei, dass andernfalls die Einbringung der Vermögenswerte gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wie sich aus dem oben Dargestellten ergebe, sei die im Spruch genannte Kontoverbindung in den gegenständlichen Sachverhalt involviert. Es bestehe der dringende Verdacht, dass aus Anlagebetrug generierte Gelder auf das genannte Konto geflossen seien.
Das Verfügungsverbot sei gemäss § 97a Abs. 4 StPO zeitlich zu befristen, wobei diesbezüglich von der ersuchenden Behörde der Antrag gestellt worden sei, das Verfügungsverbot für die Dauer eines Jahres auszusprechen. Diese Dauer erweise sich im Hinblick auf die Verdachtslage im ausländischen Verfahren als gerechtfertigt.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zu 1. mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit sowie "falscher Tatsachenfeststellung".
3. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 22. August 2017 (ON 13) im Wesentlichen mit der folgenden Begründung keine Folge:
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. immer wieder auf das Inlandsverfahren zu 12 UR.2014.526 Bezug nehme und auf ihre dortigen Stellungnahmen verweise, sei ihr Rechtsmittel zum einen nicht gesetzmässig ausgeführt (Verweis auf LES 2001, 139). Zum andern verkenne die Beschwerdeführerin zu 1. damit die grundlegenden Unterschiede zwischen Inlandsstrafverfahren und dem gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren. Im Letzteren gelte nämlich nach dem hier anwendbaren Europäischen Rechtshilfeübereinkommen nicht nur der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz, sondern auch das Prinzip des maximalen Entgegenkommens (so der OGH in LES 2011, 130).
3.2. Im vorliegenden Fall begnüge sich die Beschwerdeführerin zu 1. damit, den pauschalen Beizug des Aktes 12 UR.2014.526 zu beantragen, welcher - abgesehen von der Verschiedenartigkeit von Inlandsstraf- und Rechtshilfeverfahren - nicht als "parates Beweismittel" im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden könne. Selbst wenn, liesse sich daraus für den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu 1. nichts gewinnen - im Gegenteil. So sei das dortige Verfügungsverbot über die Vermögenswerte der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 1. bei der C mit Beschluss derselben Untersuchungsrichterin vom 30. Juni 2017 zu 12 UR.2014.526-273 um ein weiteres Jahr bis zum 4. Juli 2018 verlängert worden. Dies im Wesentlichen - soweit hier interessierend - mit der Begründung, es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die auf der genannten Geschäftsbeziehung erliegenden Vermögenswerte aus Anlagebetrug stammten. Dieser Tatverdacht ergebe sich insbesondere aus den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und der Einvernahme des Zeugen I. Zu den dortigen Ausführungen des (nämlichen) Verteidigers, dass sich der (dortige) Verdächtige zu 4. "frei bewiesen" habe, halte die zuständige Untersuchungsrichterin fest, "dass jedenfalls seine Angaben im J-Profil zur Herkunft der Vermögenswerte nachweislich falsch waren, sprich diese nicht aus seiner früheren Tätigkeit als Eventmanager stammen, sondern es sich um Gelder von Anlegern handelt, wie er selber zugestanden hat". Vielmehr sei nach der aktuellen Verdachtslage davon auszugehen, "dass sich auf der spruchgegenständlichen Geschäftsbeziehung inkriminierte Gelder befinden" (12 UR.2014.527-273, Seite 5). Ausstehend seien im "parallelen" Inlandsstrafverfahren im Übrigen noch die rechtshilfeweise Einvernahme eines Verantwortlichen der E sowie weitere Erkenntnisse im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur Frage der Werthaltigkeit der Aktien der D/E, wobei Letztere ihren Sitz in Kanada habe (12 UR.2014.526-ON 273, Seite 6).
An der im Inlandsstrafverfahren 12 UR.2014.526 auch gegen den hier Verdächtigen bzw. in der Schweiz Beschuldigten B (dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu 2.) erhärteten Verdachtslage ändere in Bezug auf das gegenständliche Rechtshilfeverfahren nichts, dass gegen die dortige Verlängerung der Kontosperre Beschwerde erhoben worden sei, zumal jenem Rechtsmittel mit heutigem Beschluss desselben Senates keine Folge gegeben worden sei. Zudem gelte - wie bereits ausgeführt - im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz (LES 2003, 243 und LES 2011, 130), wobei in casu für die Annahme eines Verstosses gegen dieses Prinzip keinerlei Anlass bestanden habe.
3.3. Nach der durchaus schlüssigen und deshalb hier massgeblichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte des Kantons Zürich (ON 1 mit Ergänzung ON 4) sei in casu sehr wohl von einem (qualifizierten) Anlagebetrug sowie von Geldwäscherei im Sinne von § 165 StGB auszugehen, wobei zumindest ein Teil der Kauf- bzw. Aufpreise für die Aktientransaktionen D/E auf das hier gesperrte Konto geflossen sei, weshalb die entsprechenden Vermögenswerte als inkriminiert bzw. kontaminiert anzusehen seien. So bestünden an der Werthaltigkeit der Aktien der E sehr wohl (erhebliche) Zweifel, wozu noch der Verdacht der Kursmanipulation komme.
3.4. Erneut verwechsle die Beschwerdeführerin zu 1. das gegenständliche Rechtshilfeverfahren mit dem Inlandsstrafverfahren 12 UR.2014.526, wenn sie von einer dreijährigen Vermögenssperre ausgehe. Vielmehr handle es sich bei dem hier angefochtenen Beschluss ON 5 um ein erstmaliges Verfügungsverbot, welches zudem mit der Befristung auf ein Jahr unter der zulässigen Maximaldauer von zwei Jahren gemäss § 97a Abs. 4, 1. Satz StPO geblieben sei - dies im Unterschied zu dem der von der Beschwerdeführerin relevierten, in LES 2007, 77 publizierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes zugrunde gelegenen Fall, welcher im Übrigen ein Inlandsstrafverfahren betroffen habe und auch insoweit nicht vergleichbar sei.
Von einer Unverhältnismässigkeit der hier bekämpften Vermögenssperre könne deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu 1. keine Rede sein.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 22. August 2017 (ON 13) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. September 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht, der Eigentumsfreiheit sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle den gegenständlichen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes an die Untergerichte zurückverweisen sowie die Gerichts- und Vertretungskosten dem Land Liechtenstein zur Zahlung binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang auferlegen.
4.1. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen seien die auf dem gesperrten Konto befindlichen Gelder durch keine Kursmanipulation erzielt worden. Warum hier ein Betrug bzw. eine andere strafbare Handlung bestehen solle, gehe aus dem Beschluss des Obergerichtes und aus dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich nicht hervor.
Aufgrund der nun über zwei Jahre bestehenden inländischen Sperre des Kontos sei es augenscheinlich, dass hier kurz vor dem Auslaufen dieser Frist am 4. Juli 2017 eine ausländische Behörde ein unsubstantiiertes Rechtshilfeersuchen stelle, damit noch eine weitere Sperrung erfolge. Aufgrund des Umstandes, dass bereits zwei Jahre eine inländische Sperre bestanden habe, seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde entgegen StGH 2000/28 (LES 2003, 243) höhere Anforderungen zu stellen und es müsse detailliert ausgeführt werden, warum hier die Gelder gesperrt werden sollten.
Vom Obergericht werde begründet, dass die Staatsanwaltschaft III in Zürich eine Untersuchung führe und dies seit mehreren Jahren. Folglich wäre es für die Staatsanwaltschaft III in Zürich ein Leichtes gewesen, eine ausreichende Begründung zu liefern, damit nun die Vermögenswerte ein drittes Jahr gesperrt werden könnten, wenn für eine solche detaillierte und lückenlose Sachverhaltsdarstellung Beweise gegeben wären. Augenscheinlich seien solche Untersuchungsbeweise für eine Sperrung der Vermögenswerte nicht gegeben. Die gelieferte Sachverhaltsdarstellung reiche nicht einmal im Ansatz aus, um der Begründungspflicht zu entsprechen.
4.2. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsfreiheit wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers erfolge gegenständlich durch ein Rechtshilfeersuchen, das keine detaillierte und lückenlose Sachverhaltsdarstellung beinhalte und somit nicht den gesetzlichen Grundlagen entspreche. Aufgrund der bereits bestehenden Kontosperre müsse ein höheres Mass an die Sachverhaltsbegründung gelegt werden (StGH 2000/28; LES 2003, 243). Im individuellen Fall müsse aufgrund der bereits bestehenden inländischen Sperre von über zwei Jahren von einer hohen Schwelle der Lückenlosigkeit und Detailliertheit an die Begründung des Rechtshilfeersuchens ausgegangen werden.
Wie das inländische Verfahren auch gezeigt habe, habe sich die ursprüngliche Verdachtslage der Geldwäscherei aufgelöst und der Beschwerdeführer habe sogar den Freibeweis erbracht, dass eine Werthaltigkeit der Aktien bestehe. Es fehle sohin die gesetzliche Voraussetzung für eine strafrechtliche Zwangsmassnahme und es liege auch ein unbegründeter und unverhältnismässiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum vor.
4.3. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen damit begründet, dass, auch wenn im vorliegenden Fall kein spezifisches Grundrecht betroffen wäre, jedenfalls das subsidiär zum Tragen kommende Willkürverbot verletzt sei.
5. Während die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. September 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete, erstattete das Obergericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. August 2017, 12 RS.2017.114-13, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.3. Allerdings macht die belangte Behörde in ihrer Gegenäusserung vom 3. Oktober 2017 zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer zu 2. B am ordentlichen Verfahren nicht beteiligt war und die von ihm erhobene Individualbeschwerde sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. StGH 2016/116, Erw. 1.3; StGH 2016/84, Erw. 1.3; StGH 2014/118, Erw. 1.3; 2012/113, Erw. 1.3; StGH 2003/10, Erw. 2; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 562 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.4. Somit ist die vorliegende Individualbeschwerde nur hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. zulässig. In Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. war sie hingegen spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde rügt u. a., dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 13), womit die vom Landgericht verfügte der Sperre der bei der C AG befindlichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu 1. für ein Jahr gutgeheissen wurde, die Eigentumsfreiheit und das Willkürverbot verletze.
2.1. Die Verhängung einer Konten- bzw. Vermögenssperre stellt einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV dar (siehe statt vieler: StGH 2015/94, Erw. 2.1; StGH 2015/69, Erw. 2.1; StGH 2009/62, Erw. 2.2; StGH 2009/149, Erw. 2.1; StGH 2013/115, Erw. 2.2 [die drei Letztgenannten abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.4]). Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie ist nur zulässig unter Einhaltung der vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannten Eingriffskriterien (genügende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Einhaltung der Kerngehaltsgarantie; siehe etwa StGH 2016/73, Erw. 2.2; StGH 2015/69, Erw. 2.1; StGH 2014/152, Erw. 8.1; StGH 2010/122+134, Erw. 2.7.1; StGH 2009/149, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6] und StGH 2003/48, Erw. 6.2 [www.gerichtsentscheide.li] sowie Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 712 f., Rz. 42 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Was die Willkürrüge angeht, so kommt dieser neben einem spezifischen Grundrecht, wie der hier geltend gemachten Eigentumsgarantie, aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots im Beschwerdefall keine eigenständige Bedeutung zu (StGH 2011/183, Erw. 2.2; StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007 11, [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da zur Willkürrüge zudem kein eigenständiges Vorbringen erstattet wird, ist darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen.
2.2. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird wie folgt begründet:
Im Lichte dieses Grundrechts müsse im Beschwerdefall aufgrund der bereits bestehenden inländischen Sperre von über zwei Jahren von einer hohen Schwelle der Lückenlosigkeit und Detailliertheit an die Begründung des Rechtshilfeersuchens ausgegangen werden. Wie das inländische Verfahren auch gezeigt habe, habe sich die ursprüngliche Verdachtslage der Geldwäscherei aufgelöst und die Beschwerdeführerin zu 1. habe sogar den Freibeweis erbracht, dass eine Werthaltigkeit der Aktien der D AG bzw. der E Inc. bestehe. Es fehle sohin die gesetzliche Voraussetzung für eine strafrechtliche Zwangsmassnahme und es liege auch ein unbegründeter und unverhältnismässiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum vor.
2.3. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist - teilweise in Abweichung bzw. Präzisierung der hierzu vom Obergericht gemachten Erwägungen - zunächst einzuräumen, dass nicht nur hinsichtlich des Tatverdachtes, sondern auch in Bezug auf die zulässige Dauer einer Kontosperre eine Wechselwirkung zwischen einem Rechtshilfe- und einem parallelen Inlandsstrafverfahren besteht. So ist es ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass die Erkenntnisse eines Inlandsstrafverfahrens auch zur Füllung von Lücken in einem Rechtshilfesachverhalt dienen können (StGH 2010/117, 3.4 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/184, Erw. 2.2). Umgekehrt können Erkenntnisse aus einem Rechtshilfesachverhalt in einem Inlandsstrafverfahren genutzt werden; doch kann der Untersuchungsrichter hinsichtlich der Richtigkeit des Rechtshilfesachverhaltes nicht einfach, wie in der Regel der Rechtshilferichter, auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz abstellen; vielmehr muss er für das Inlandsstrafverfahren entsprechende Beweisdokumente von der ausländischen Behörde beschaffen (StGH 2014/59, Erw. 2.3; StGH 2013/93, Erw. 3.6 [jeweils abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Doch auch hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Kontosperre kann es nicht von vornherein irrelevant sein, ob das betreffende Konto schon in einem Parallelverfahren seit längerem gesperrt ist. Wenn eine in einem inländischen Strafverfahren erfolgte Kontosperre ausläuft und dort nicht mehr verlängert werden kann, kann das Konto nicht einfach aufgrund eines neuen, in einem Rechtshilfeverfahren gestellten Antrages trotzdem (weiter) gesperrt werden; ausser dieses Rechtshilfeverfahren eröffnet im Verhältnis zum Inlandsverfahren neue Erkenntnisse und Verdachtsmomente. Allerdings ist auch nicht auszuschliessen, dass die vermeintlich neuen Erkenntnisse aus dem Rechtshilfesachverhalt durch die Beweislage im parallelen inländischen Strafverfahren schon widerlegt sind. Dann ist aufgrund dieser paraten Beweismittel vom ansonsten im Rechtshilfeverfahren geltenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz eine Ausnahme zu machen (siehe StGH 2011/188, Erw. 2.3 f. [www.gerichtsentscheide.li]) und von einer (weiteren) Kontosperre in diesem Verfahren ist dann erst recht abzusehen.
Obwohl aufgrund dieser Erwägungen durchaus eine Wechselwirkung zwischen parallelen Rechtshilfe- und Inlandsstrafverfahren besteht, ist hieraus für die vorliegende Beschwerde nichts zu gewinnen: Denn auch im Inlandsstrafverfahren ist die Kontosperre um ein Jahr verlängert worden, was der Staatsgerichtshof zu StGH 2017/128 gleichentags mit der vorliegenden Entscheidung als verfassungskonform qualifiziert hat. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Kontosperre im Inlandstrafverfahren schon seit August 2015 besteht, erweist sich nämlich auch die dortige Verlängerung der Kontensperre um ein Jahr - und entsprechend jedenfalls auch die hier erfolgte parallele erstmalige einjährige Sperre - im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als verfassungskonform. Denn es handelt sich hierbei um einen relativ komplexen internationalen Sachverhalt. Bei solchen komplexen Verfahren hat der Staatsgerichtshof schon in mehreren Fällen eine die übliche maximale Dreijahresgrenze sogar erheblich übersteigende Verfahrensdauer als noch verfassungskonform erachtet (siehe etwa StGH 2013/93, Erw. 3.5 [a. a. O.]: sechsjährige Dauer; mit Verweis auf Neumeister v. Österreich, EuGRZ 1975, 393: siebenjähriges Strafverfahren).
Ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht zudem sowohl aufgrund des Rechtshilfesachverhalts, aber auch gemäss den Erkenntnissen des Inlandsstrafverfahrens sehr wohl ein Tatverdacht, wenn auch nicht auf Geldwäscherei, so doch auf Anlagebetrug und Veruntreuung. Dieser Verdacht wurde auch durch die Zeugenvernehmung von I durch den liechtensteinischen Untersuchungsrichter vom 30. August 2016 (ON 195) weiter erhärtet. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer den "Freibeweis" erbracht hätten, dass eine Werthaltigkeit der Aktien der D AG bzw. der E Inc. bestehe. Vielmehr wird auch im schweizerischen Rechtshilfeersuchen der dringende Tatverdacht geäussert, dass die Aktien beider Gesellschaften nicht werthaltig sind, weshalb auch ein entsprechendes Expertengutachten in Auftrag gegeben worden ist.
Insgesamt besteht somit mit dem genügenden Tatverdacht die gesetzliche Vor-aussetzung für die mit der (weiteren) Kontosperre verhängte strafrechtliche Zwangsmassnahme gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO; und es liegt auch hinsichtlich der einjährigen Dauer der Kontosperre ein verhältnismässiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum vor.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall die Eigentumsgarantie nicht verletzt.
3. Im Weiteren wird im Beschwerdefall eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gerügt.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2014/50, Erw. 2.5.1; StGH 2013/141, Erw. 2.1; StGH 2011/10, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
3.2. Das Vorbringen zu dieser Grundrechtsrüge deckt sich teilweise mit demjenigen zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie. Insoweit kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist noch Folgendes zu erwägen:
Wenn gerügt wird, das Obergericht begründe nicht, inwieweit aus dem Rechtshilfeersuchen hervorgehe, warum hier ein Betrug bzw. eine andere strafbare Handlung bestehen solle, so überzeugt das nicht: Es war nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde schon im Detail ausführte, wie der im Raum stehende Anlagebetrug ablief. Dies ist gemäss den Angaben der ersuchenden Behörde gerade auch Gegenstand eines von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens. Zudem verweist das Obergericht darauf, dass die zuständige Untersuchungsrichterin im Inlandstrafverfahren zum Beschwerdeführer zu 2. festgehalten habe, "dass jedenfalls seine Angaben im J-Profil zur Herkunft der Vermögenswerte nachweislich falsch waren, sprich diese nicht aus seiner früheren Tätigkeit als Eventmanager stammen, sondern es sich um Gelder von Anlegern handelt, wie er selber zugestanden hat". Auch diese Falschaussage ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ein starkes Indiz dafür, dass es sich hierbei um kriminelle Gelder handelt.
Wenn schliesslich gerügt wird, die Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde reiche "nicht einmal im Ansatz aus, um der Begründungspflicht zu entsprechen", so ist auch hierzu zunächst auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen. Zudem muss nicht der Rechtshilfesachverhalt, sondern es müssen die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes der grundrechtlichen Begründungspflicht genügen. Hierzu durfte das Obergericht aber, wie schon mehrfach erwähnt, auch auf die im inländischen Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen, was das Gericht auch getan hat.
3.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin zu 1. mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe statt vieler: StGH 2016/106, Erw. 5; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen. Die von den Beschwerdeführern zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00 setzen sich sohin aus der nicht bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Bst. d GGG) sowie aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen.