StGH 2017/128
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. August 2017, 12UR.2014.526-291
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. August 2017, 12 UR.2014.526-291, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens ist ein Strafverfahren zu 12 UR.2014.526 gegen den in der Schweiz wohnhaften B wegen des Geldwäschereiverdachts gemäss § 165 Abs. 1 bis 3 StGB. In diesem Verfahren erliess das Erstgericht hinsichtlich der auf dem Konto *** bei der C AG befindlichen Vermögenswerte der A AG (der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 1. mit Beschluss vom 4. August 2015 (ON 84) ein mit Beschluss vom 4. August 2016 (ON 180) sowie mit Beschluss vom 30. Juni 2017 (ON 273) verlängertes Verfügungsverbot. Beschwerden gegen die Beschlüsse ON 84 und 180 kam jeweils kein Erfolg zu (Beschlüsse des Obergerichtes vom 15. September 2015, ON 109, und vom 20. September 2016, ON 194).
2. Den hier relevanten Verlängerungsbeschluss ON 273 begründete das Erstgericht nach Hinweisen auf die Begründung der bisherigen Beschlüsse u. a. wie folgt:
2.1. Dem Abschlussbericht der Landespolizei, der die Auswertung der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin ("A") zum Gegenstand habe, sei zu entnehmen, dass in 88 Einzeltransaktionen EUR 816'906.82 von Anlegern vornehmlich aus Deutschland und der Schweiz auf das Konto der A überwiesen worden seien. Als Zahlungsgrund sei mehrheitlich "Anlage" genannt gewesen. Ein Geldabfluss habe nicht festgestellt werden können. Weiter befänden sich im Depot der C AG für die A 154'855 Aktientitel der D Gemäss E-Profil stammten die Vermögenswerte aus der früheren Tätigkeit des Beschuldigten (dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu 2.) als Eventmanager.
Mit Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2016 (ON 194) sei der Beschwerde der A gegen den Verlängerungsbeschluss vom 4. Juli 2016 (ON 180) keine Folge gegeben worden. Das Obergericht habe u. a. ausgeführt, dass ein Tatverdacht dahingehend bestehe, dass den Anlegern angeboten worden sei, ihre - möglicherweise wertlosen - Aktien der D gegen entsprechende Zuzahlung in - möglicherweise ebenso wertlose - Aktien der F Inc. (F) umzutauschen, womit der (schwere gewerbsmässige) Betrug durch Einlangen der Gelder bei der A bereits vollendet wäre, was eine Vor-aussetzung für eine Massnahme nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO darstelle. Diese Verdachtslage gründe sich auf den Umstand, dass von der Staatsanwaltschaft Zürich III ein entsprechendes Verfahren in Bezug auf die F und zwar im Zusammenhang mit dem Aktientauschangebot D-Fgeführt werde.
Der Zeuge G habe angegeben, dass er telefonisch von ihm zuvor nicht bekannte Personen kontaktiert und - ohne dass schriftliche und konkrete mündliche Informationen zum Investment in die D/Fgegeben worden seien - zum Kauf von Aktien der D und später zum Umtausch in Aktien der F animiert worden sei.
Anlässlich seiner Einvernahme habe sich der Beschwerdeführer zu 2. dahingehend geäussert, dass die A lediglich als Treuhänderin für die Abwicklung des Aktientausches tätig gewesen und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Aktien nicht werthaltig sein könnten. Die A habe diesbezüglich auch keine Verantwortung getroffen. Er sei mit verschiedenen Personen der D und der F in Kontakt gestanden.
Mit Schreiben vom 16. März 2017 habe die Staatsanwaltschaft Zürich III mitgeteilt, dass sich das dortige Verfahren gegen den Verwaltungsrat der D, H, sowie gegen diverse Vermittler und Gehilfen, u. a. den Verdächtigen, richte (Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug, Verdacht der Veruntreuung). Der zuständige Staatsanwalt habe mitgeteilt, dass die Untersuchung mit Sicherheit noch lange dauere und momentan von einem Sachverständigen die Werthaltigkeit der Aktien der D abgeklärt werde. Nach Vorliegen desselben sei weiter zu klären, gegen welche allfälligen weiteren Beschuldigten das Verfahren eröffnet werde.
Am 23. Mai 2017 sei ein Rechtshilfeersuchen an Kanada (Einvernahme eines Verantwortlichen der F, ON 259) gerichtet worden.
Über die FMA werde ausserdem im Amtshilfeweg versucht, Informationen zur F zu erhalten (ON 199).
2.2. Mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Mai 2017 habe die Staatsanwaltschaft Zürich III um Sperre des spruchgegenständlichen Kontos/Geschäftsbeziehung ersucht (12 RS.2017.114). Mit Beschluss vom 29. Mai 2017 sei ein Verfügungsverbot verhängt worden.
Dem Rechtshilfeersuchen sei u. a. Folgendes zu entnehmen:
"Gemäss Angebot von externen Vermittlern oder der ‚D AG' (D AG) oder der ‚F Inc.' sollen die Aktionäre der D AG eine Aktie plus Aufpreis gegen zwei Aktien der kanadischen Gesellschaft ‚F Inc.' tauschen können. Die Werthaltigkeit der beiden Titel bildet einen Gegenstand der hiesigen Ermittlungen. Es besteht der dringende Tatverdacht, dass zumindest die ehemals blosse Mantelgesellschaft ‚F Inc.' nicht entsprechend werthaltig gewesen sein und einzig dazu gedient haben könnte, von den Anlegern weitere Gelder (den Aufpreis) erhältlich machen zu können. Ein in Auftrag gegebener, entsprechender Sachverständigenbericht steht momentan noch aus.
Es wurde im Übrigen der Verdacht geäussert, dass hinter der ‚F Inc.' allenfalls die Exponenten der ‚D AG' stehen könnten. Diesbezügliche Ermittlungen laufen noch.
Der Aktientausch D AG/F wurde gemäss den diversen, hier eingegangenen Strafanzeigen sowie den verschiedenen polizeilichen Rapporten (unter anderem) über die als Treuhänderin amtende ‚A AG' sowie via ‚I Ltd.' abgewickelt. Der von den Investoren zu entrichtende - mutmasslich deliktisch erlangte - Aufpreis war nachgewiesenermassen (unter anderem) auf das Konto der ‚A AG' bei der ‚C AG' in Liechtenstein () sowie auf das Konto der ‚I Ltd.' bei der ‚J AG' () zu überweisen. Es liegen hierorts entsprechende Belege vor."
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 (ON 272) habe sich der Rechtsvertreter der A wie folgt zum Verlängerungsantrag geäussert:
Die spruchgegenständliche Geschäftsbeziehung der A sei bereits im Verfahren 12 RS.2017.114 gesperrt. Eine "doppelte Sperre", wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, sei daher nicht nachvollziehbar. Weiter habe sich der Verdächtige durch sein Vorbringen und seine Verantwortung anlässlich der Einvernahme faktisch freibewiesen. Es seien im Inland in den letzten zwei Jahren keine Untersuchungsschritte gesetzt worden, und es sei keine Verdachtslage gegeben, die eine Verlängerung des Verfügungsverbotes rechtfertige.
2.3. Hierzu hat das Landgericht erwogen:
Gemäss § 97a Abs. 1 StPO habe das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) vermögensrechtliche Anordnungen zu treffen, wenn zu befürchten sei, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO könne ein gerichtliches Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte erlassen werden. Gemäss § 97a Abs. 4 StPO könne ein Verfügungsverbot auf Antrag für jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Gemäss § 97a Abs. 5 StPO sei die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen seien, insbesondere auch wenn anzunehmen sei, dass der Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben werde oder die gemäss Abs. 4 festgesetzte Befristung abgelaufen sei.
Gegenständlich bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die auf der im Spruch genannten Geschäftsbeziehung erliegenden Vermögenswerte aus Anlagebetrug stammen würden. Diesbezüglich dürfe auf die Ausführungen des Obergerichtes in ON 194 verwiesen werden. Der Tatverdacht ergebe sich insbesondere aus den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und der Einvernahme des Zeugen G. Zu den Ausführungen des Verteidigers, dass sich der Verdächtige freibewiesen habe, sei festzuhalten, dass jedenfalls seine Angaben im E-Profil zur Herkunft der Vermögenswerte nachweislich falsch gewesen seien, sprich diese nicht aus seiner früheren Tätigkeit als Eventmanager stammten, sondern es sich um Gelder von Anlegern handle, wie er selber zugestanden habe. Inwiefern eine "doppelte Sperre" nicht nachvollziehbar sein solle, sei wiederum für das Erstgericht nicht nachvollziehbar, da es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handle und (auch) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nach der aktuellen Verdachtslage davon ausgehe, dass sich auf der spruchgegenständlichen Geschäftsbeziehung inkriminierte Gelder befänden.
Es bestehe somit nach wie vor der Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus Straftaten (Anlagebetrug, Veruntreuung) stammten, die dem Verfall bzw. dem erweiterten Verfall nach den §§ 20, 20b StGB unterliegen würden.
Noch ausstehend sei die rechtshilfeweise Einvernahme eines Verantwortlichen der F. Weiter sei es für das gegenständliche Verfahren wesentlich, welche Erkenntnisse im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zu Tage treten würden, insbesondere zur Frage der Werthaltigkeit der Aktien der D/F.
Die Verlängerung des Verfügungsverbotes um ein Jahr erweise sich daher im Hinblick auf die weiteren Ermittlungen und aufgrund des internationalen Konnexes (F mit Sitz in Kanada, Verfahren bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) als verhältnismässig.
3. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht, welcher das Obergericht mit Beschluss vom 22. August 2017 (ON 291) keine Folge gab und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:
3.1. Soweit die Beschwerdeführer beantragten, dass (wörtlich) "die Beschlagnahme der Bankunterlagen mit der C AG aufgehoben wird", sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen, da Gegenstand der Beschwerde nur die Bekämpfung eines erstinstanzlichen Beschlusses sein könne. Weder hätten die Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme ON 272 die Aufhebung der Beschlagnahme beantragt, noch sei darüber mit Beschluss ON 273 abgesprochen worden, sodass sich die Beschwerde insoweit als unzulässig erweise.
3.2. Die "doppelte Sperre" von Vermögenswerten (nämlich in einem Inlandsstrafverfahren und in einem Rechtshilfeverfahren) sei - der Auffassung der Beschwerdeführer zuwider - grundsätzlich zulässig, wie der Staatsgerichtshof bereits ausgesprochen habe (LES 2007, 338).
3.3. Die Kritik der Beschwerdeführer, wonach in den letzten beiden Jahren keine Untersuchungshandlungen betreffend den der Vermögenssperre zugrunde liegenden Sachverhalt gesetzt worden wären, sei allein schon durch die zwischenzeitig vorliegende ZV G vom 30. August 2016 (ON 195), durch welche der Tatverdacht weiter erhärtet worden sei, widerlegt worden. Was die Beschwerdeführer in Bezug auf das zwischenzeitig an die Behörden von Kanada gestellte Rechtshilfeersuchen mit der Formulierung "Alibi-Rechtshilfeersuchen" meinen würden, erschliesse sich dem Obergericht nicht. Dazu komme noch, dass die F Inc. mit ihrer jährlichen Einreichung bei der zuständigen kanadischen Behörde "überfällig" sei ("overdue"), was sich aus einem über den von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz ON 176 (dort S. 4) zum Beweise der Richtigkeit ihres Vorbringens angebotenen Link amtswegig eingeholten Registerauszug ergebe (ON 288); und dass die Webseite der F Inc. (wie sie im von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz ON 100 vorgelegten Aktientausch- und Kaufvertrag mit *** angegeben worden sei) nicht mehr erreichbar sei. Dies seien durchwegs Indizien, die gerade nicht für die besondere Seriosität dieser Gesellschaft (und damit Werthaltigkeit ihrer Aktien) sprächen.
3.4. Dass es sich beim Aktienumtausch (samt Zuzahlung) von D-Aktien in Aktien der F Inc. (nach der Verdachtslage) um eine (weitere) betrügerische Handlung gehandelt habe, ergebe sich nunmehr auch aus dem zwischenzeitig vorliegenden Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III Zürich, in welchem ebenfalls der dringende Tatverdacht geäussert werde, die F Inc. sei nicht entsprechend werthaltig gewesen und habe einzig dazu gedient, von den Anlegern weitere Gelder (den Aufpreis) erhältlich machen zu können, wozu seitens jener Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt werde. Damit sei - der Auffassung der Beschwerdeführer zuwider - eine Erhärtung des Tatverdachtes eingetreten. Im Übrigen habe das Obergericht mit Beschluss vom heutigen Tag einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die im Verfahren zu 12 RS.2017.114 erlassene vermögenssichernde Massnahme betreffend das Konto *** bei der C AG keine Folge gegeben.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 22. August 2017 (ON 291) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. September 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht, der Eigentumsfreiheit, des Willkürverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle den gegenständlichen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes an die Untergerichte zurückverweisen sowie die Gerichts- und Vertretungskosten dem Land Liechtenstein zur Zahlung binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang auferlegen.
4.1. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1.1. Eine einzige Zeugeneinvernahme solle für die Erhärtung des Verdachtes ausschlaggebend sein, und eine Sperre der Vermögenswerte um ein drittes Jahr rechtfertigen. Hierzu werde ausgeführt, dass Herr G angegeben habe, dass er ein Investment gemacht habe, ohne dass konkrete Informationen zum Investment gegeben worden seien. Warum ein Betrug bzw. eine andere strafbare Handlung bestehen solle, gehe aus dem Beschluss des Obergerichtes nicht hervor. Vollständigkeitshalber könne ausgeführt werden, dass die D AG als Vermögenswert über eine Minenaufbereitungsanlage in Kanada verfügt habe, deren Versicherungswert von der damaligen externen Haftpflicht/Feuerversicherung mit weit über 100 Mio. CHF berechnet worden sei. Dieses Versicherungsgutachten und die Versicherungsbewertung seien auch dem zuständigen Staatsanwalt in Zürich bekannt. Bezüglich des Umtausches werde bis heute, und dies über zwei Jahre, noch nicht ausgeführt, warum hier keine Werthaltigkeit gegeben sei.
4.1.2. Aufgrund der in ON 194 bereits vor einem Jahr getroffenen Feststellung, dass hier keine Geldwäsche vorliege, hätte das Obergericht umgehend die Vermögenssperre aufheben müssen, da auch ein Jahr später keine neuen Ermittlungsergebnisse den Verdacht des Obergerichtes aus dem Jahre 2016 der Wertlosigkeit der Aktien der F Inc. erhärtet habe. Bei der nun vom Obergericht angeführten Aussage, dass die F Inc. keine Werthaltigkeit habe und deshalb keine Freigabe der Vermögenswerte erfolgen könne, handle es sich um eine reine Scheinbegründung. Das Obergericht habe selbst die alte Internetseite aufgerufen und die damalige Domain nicht mehr gefunden. Dies wohl aufgrund des Umstandes, da wiederum ein Jahr keine Untersuchungshandlungen des Erstgerichtes getätigt worden seien. Neue Internetadresse des Unternehmens sei die *** Auch habe das Obergericht den Link auf der Homepage des Companyhouse in Kanada aufgerufen und gesehen, dass noch nicht alle Unterlagen eingebracht worden seien. Die fehlende Einbringung der Bilanz sei wiederum der Grund gewesen, dass hier angeblich kein Vermögen vorhanden sei.
4.1.3. Erstens habe das Obergericht nach über zwei Jahren der Sperre keinen einzigen Beweis anführen können, dass keine Werthaltigkeit der kanadischen Gesellschaft bestehen würde. Das Obergericht führe nur aus, dass die Werthaltigkeit der Gesellschaft nicht glaubwürdig sei. Doch begründe das Obergericht diese Behauptung nicht mit Beweisen. Faktum sei, dass hier eine Fusion mit der F Holding USA durchgeführt worden sei und somit die F Ltd. in Kanada aus dem Handelsregister gelöscht werde. Dieser Prozess werde gerade in Kanada umgesetzt, was jedoch auch nicht die Sperrung des Kontos rechtfertigen würde.
4.1.4. Wiederum werde hierzu vom Obergericht begründet, dass die Staatsanwaltschaft III in Zürich eine Untersuchung führe, was jedoch keine Begründung für eine Sperre der Vermögenswerte über drei Jahre sei. Das Obergericht führe nach über einem Jahr aus, dass möglicherweise wertlose Aktien verkauft worden seien. Die Verdachtslage werde nicht begründet und nach über einem Jahr sei diese angebliche Verdachtslage nicht ausreichend, dass hier die Kontosperre verlängert werde. Im konkreten Fall habe sich der Anfangsverdacht der Geldwäsche komplett aufgelöst und nun werde eine Verdachtslage konstruiert, und dies über ein Jahr später.
4.1.5. Die Begründung für die Anmerkung im Company House Kanada, dass die Gesellschaft einen Rückstand bei der Eingabe von Unterlagen habe, und die fehlende Homepage seien relativ einfach aufzuklären. Die Homepage der F sei umgestellt worden und die neue Homepage laute *** Auch seien diese Ausführungen keine Grundlage für eine Verlängerung einer so einschneidenden Massnahme wie der gegenständlichen Kontosperre.
4.2. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsfreiheit wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer erfolge gegenständlich durch die Begründung der Geldwäsche, wobei diese Begründung nun augenscheinlich nicht gegeben sei, wie dies das Landgericht selbst festgestellt habe. Die Verdachtslage der fehlenden Werthaltigkeit der Aktien der F Inc. sei um ein Jahr verlängert worden, da angeblich keine Homepage mehr vorhanden gewesen sei und auch die Firma einen Rückstand bei der Eingabe der Dokumente habe. Die Verdachtslage der fehlenden Werthaltigkeit der Aktien sei nicht begründet bzw. nach über zwei Jahren immer noch nicht durch ein Gutachten belegt worden. Insbesondere habe das Obergericht versucht, durch eigene Recherchen die fehlenden Untersuchungshandlungen des Erstgerichtes wett zu machen. Jedoch gebe es eine Homepage der fusionierten Gesellschaft F Holding und deshalb sei auch ein Rückstand bei der Eingabe des Jahresberichtes 2016 gegeben, bevor F Ltd. aus dem Register in Kanada gelöscht werden könne.
4.3. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.3.1. Das Obergericht führe aus, dass entgegen den Ausführungen des Landgerichtes keine Geldwäsche vorliege und dies bereits vor über einem Jahr gemäss ON 194. Somit habe sich die ursprüngliche Verdachtslage vollständig aufgelöst und sei durch keine neue Verdachtslage ersetzt worden. Trotzdem fehle dem Obergericht immer noch eine angebliche Werthaltigkeit der Aktien der F Ltd. und des Aktientausches. Die Werthaltigkeit des Aktientausches für die F habe darin gelegen, dass hier verschiedene Verträge mit Minenbetreibern hätten übernommen werden können, welche das Recycling von Abraumhalden in Kanada und auch andere Konzessionen beinhaltet habe. Diese Verträge und Konzessionen wären ohne diesen Vertrag mit der D AG nicht umzusetzen gewesen. All dies sei eine Werthaltigkeit, die die D AG für F Inc. für einen Aktientausch interessant gemacht habe.
4.3.2. Insbesondere führe das Obergericht als Begründung für die Verlängerung der Sperre aus, dass die Homepage der F Ltd. nicht mehr funktionieren würde. Fakt sei, dass hier die F Ltd. Kanada neu mit der F Holding USA fusioniert worden sei. Dies sei auch der Grund gewesen, dass eine neue Homepage *** aufgeschaltet worden sei. Auch sei eine Fusion eine komplexe rechtliche Angelegenheit; deshalb seien auch noch nicht alle Unterlagen im Company House in Kanada eingebracht worden. Durch die Fusion werde nun die F Kanada geschlossen. Das Obergericht habe hier die Arbeit des Erstgerichtes durchgeführt und Ermittlungsarbeit geleistet, da das Erstgericht diesbezüglich ein weiteres Jahr keine Begründung geliefert habe. Leider sei das Obergericht nicht auf den neuesten Stand gekommen, denn ansonsten wäre die Kontosperre umgehend aufgehoben worden. Es könne jedoch nicht die Aufgabe eines Beschwerdeführers sein, hier jederzeit die Werthaltigkeit der F Inc. bzw. F Holding USA nachzuweisen.
4.4. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Insbesondere die Nichteinhaltung spezifischer Gesetze, wonach eine Sperrung aufgehoben werden müsse, wenn die Verdachtslage hinfällig werde, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen worden seien. So seien weitere Planungen des Beschwerdeführers für den Betrieb gemacht worden. Auch für die Fusion seien diese Gelder eingeplant gewesen. Hier werde durch die fehlende Geldwäsche die Vermögenssperrung verfassungswidrig und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.
5. Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin ausgeführt wird wie folgt:
5.1. In der Individualbeschwerde würden unzulässige Neuerungen vorgebracht.
Die Beschwerdeführer verwiesen zum einen erstmals darauf, dass die D AG als Vermögenswert über eine Minenaufbereitungsanlage in Kanada verfügt habe, deren Versicherungswert (von) der damaligen externen Haftpflicht/Feuerversicherung mit weit über CHF 100 Mio. angegeben und berechnet worden sei. Dieses Versicherungsgutachten und die Versicherungsbewertung seien auch dem zuständigen Staatsanwalt in Zürich bekannt und würden diesem auch vorliegen. Es bleibe den Beschwerdeführern jedoch unbenommen, im fachgerichtlichen Verfahren einen Aufhebungsantrag zu stellen und entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Gleiches gelte für das weitere Beschwerdevorbringen, wonach die F Ltd., Kanada, mit einer F Holding, USA, fusioniert und daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht werden solle, weshalb eine neue Web-Seite, nämlich ***. die Informationen beinhalten würde und damit erklärt sei, weshalb die frühere Web-Seite der F Ltd. nicht mehr erreichbar sei.
Die Beschwerdeführer würden in ihrer Individualbeschwerde zwar ohnedies nicht geltend machen, dass seitens des Obergerichtes eine Überraschungsentscheidung gefällt worden sei bzw. dass eine Gehörsverletzung vorliege, doch sei der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen: Das Obergericht habe sich in seinen Ausführungen, wonach die Internetadresse *** nicht mehr erreichbar sei, ausdrücklich darauf bezogen, dass jene Internetadresse auf einem von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Aktientausch- und Kaufvertrag ersichtlich gewesen sei. Mit anderen Worten: Wenn die Beschwerdeführer einen Aktientausch- und Kaufvertrag zum Beweis der Redlichkeit ihres Verhaltens vorlegen würden und auf diesem Aktientausch- und Kaufvertrag eine Internetadresse aufscheine, diese jedoch in der Folge, nämlich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das Obergericht, nicht mehr erreichbar sei, so handle es sich dabei um eine Tatsache, die im Beschwerdeverfahren selbstverständlich vom Beschwerdegericht verwertbar sei. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, allfällige Änderungen (hier: die geplante Fusion mit einer F Holding, USA, und die Erreichbarkeit der Informationen über die neue Internetadresse ***) dem Beschwerdegericht mitzuteilen. Werde dies unterlassen, so könne dem Beschwerdegericht kein Vorwurf gemacht werden, wenn es sich auf Informationen berufe, die von den Beschwerdeführern dargelegt, in der Folge jedoch nicht mehr aktualisiert worden seien. Im Übrigen stehe es auch hier den Beschwerdeführern frei, den Umstand, dass es nunmehr (angeblich) zu einer Fusion mit der F Holding, USA, kommen solle, als Neuerung im Rahmen eines beim Landgericht zu stellenden Aufhebungsantrages geltend zu machen.
Selbiges gelte schliesslich für die vom Obergericht über das kanadische Handelsregister per Internet eingeholte Information, wonach die F Inc. mit der jährlichen Einreichung bei der zuständigen kanadischen Behörde "überfällig" sei: Auch hier habe sich das Obergericht auf einen von der Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Schriftsatz ON 176 zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens angebotenen Link gehandelt. Wenn seitens der Beschwerdeführer ein Link zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens angeboten werde, die dort ersichtliche Information dann jedoch - aus welchen Gründen auch immer - (angeblich) nicht mehr aktuell sei, so sei es Sache der Beschwerdeführer, dazu entsprechendes ergänzendes Vorbringen zu erstatten, und könne dem Beschwerdegericht kein Vorwurf gemacht werden, wenn es sich auf die von den Beschwerdeführern angebotene (in der Folge jedoch nicht mehr aktualisierte) Information beziehe.
Diese Darlegungen würden auch für das erst in der Individualbeschwerde erstattete Vorbringen gelten, wonach verschiedene Verträge mit Minenbetreibern hätten übernommen werden können, welche das Recycling von Abraumhalden in Kanada beinhaltet habe, und auch andere Konzessionen. Auch dieses Vorbringen sei im fachgerichtlichen Verfahren, soweit ersichtlich, nicht erstattet worden, jedoch keinesfalls, und allein dies sei hier massgeblich, in der Beschwerde ON 282.
5.2. Soweit die Beschwerdeführer kritisieren würden, dass es keine Untersuchungshandlungen gegeben habe, sei schon im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen worden, dass zwischenzeitig die ZV G (ON 195) vorliege, durch welche der Tatverdacht weiter habe erhärtet werden können, weiters das vom Erstgericht an die kanadischen Behörden gestellte Rechtshilfeersuchen und der Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft III Zürich, wie sich aus einem nunmehr vorliegenden Rechtshilfeersuchen ergebe, vom dringenden Tatverdacht dahingehend ausgehe, dass die Aktien der F Inc. nicht werthaltig gewesen seien und einzig und allein dazu gedient hätten, von den Anlegern weitere Gelder (den Aufpreis) erhältlich zu machen.
Wieso dies alles eine "Scheinbegründung" sein soll bzw. warum hier eine Verdachtslage "konstruiert" worden sein solle, würde sich dem Obergericht nicht erschliessen.
5.3. Weder seitens des Erstgerichtes noch seitens des Obergerichtes seien gegenüber den Beschwerdeführern jemals irgendwelche Zusicherungen getätigt worden. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb durch die erfolgte vermögenssichernde Massnahme, deren Dauer nunmehr verlängert worden sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen worden sein solle.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; StGH 2016/84, Erw. 1.1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. August 2017, 12 UR.2014.526-291, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Nicht einzugehen ist jedoch auf diverses Beschwerdevorbringen, welches in der vorliegenden Individualbeschwerde erstmals erstattet wird. Wie in der Gegenäusserung der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wird, ist dieses neue Vorbringen unbeachtlich. Denn dabei handelt es sich um im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel, so auch im Beschwerdefall, unzulässige Nova (StGH 2011/188, Erw. 1.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Konkret handelt es sich um die Beschwerdeausführungen, wonach
die D AG als Vermögenswert über eine Minenaufbereitungsanlage in Kanada verfügt habe, deren Versicherungswert (von) der damaligen externen Haftpflicht/Feuerversicherung mit weit über CHF 100 Mio. angegeben und berechnet worden sei;
die F Ltd., Kanada, mit einer F Holding, USA, fusioniert und daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht werden solle, weshalb eine neue Web-Seite, nämlich ***. die Informationen beinhalten würde und damit erklärt sei, weshalb die frühere Web-Seite der F Ltd. nicht mehr erreichbar sei;
die obergerichtliche Vorhaltung, dass die F Inc. mit der jährlichen Einreichung bei der zuständigen kanadischen Behörde "überfällig" sei, und die fehlende Homepage relativ einfach aufzuklären seien: Die Homepage der F sei umgestellt worden und die neue Homepage laute ***;
verschiedene Verträge mit Minenbetreibern hätten übernommen werden können, welche das Recycling von Abraumhalden in Kanada beinhaltet habe, und auch andere Konzessionen.
Das Obergericht führt hierzu auch zu Recht aus, es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, allfällige Änderungen bei den in den vorgelegten Urkunden erwähnten Internetadressen dem Beschwerdegericht mitzuteilen. Andernfalls könne dem Beschwerdegericht kein Vorwurf gemacht werden, wenn es sich auf solche nicht aktualisierten Informationen berufe. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführern auch frei, den Umstand, dass es nunmehr (angeblich) zu einer Fusion mit der F Holding, USA, kommen solle, als Neuerung im Rahmen eines beim Landgericht zu stellenden Aufhebungsantrages geltend zu machen.
1.3. Da die vorliegende Individualbeschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist mit dieser Einschränkung hinsichtlich des Novenverbots materiell auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen u. a., dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 291), womit die vom Landgericht verfügte Verlängerung der Sperre der bei der C AG befindlichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu 1. um ein Jahr gutgeheissen wurde, die Eigentumsfreiheit und das Willkürverbot verletze.
2.1. Die Verhängung einer Konten- bzw. Vermögenssperre - und somit auch deren Verlängerung wie im Beschwerdefall - stellt einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV dar (siehe statt vieler: StGH 2015/94, Erw. 2.1; StGH 2015/69, Erw. 2.1; StGH 2009/62, Erw. 2.2; StGH 2009/149, Erw. 2.1; StGH 2013/115, Erw. 2.2 [die drei Letztgenannten abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.4]). Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie ist nur zulässig unter Einhaltung der vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannten Eingriffskriterien (genügende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Einhaltung der Kerngehaltsgarantie; siehe etwa StGH 2016/73, Erw. 2.2; StGH 2015/69, Erw. 2.1; StGH 2014/152, Erw. 8.1; StGH 2010/122+134, Erw. 2.7.1; StGH 2009/149, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6] und StGH 2003/48, Erw. 6.2 [www.gerichtsentscheide.li] sowie Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 712 f., Rz. 42 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die im Beschwerdefall im Zusammenhang mit der nunmehr erfolgten Verlängerung der Kontosperre im Raum stehende überlange Verfahrensdauer fällt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes allerdings primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung (StGH 2013/93, Erw. 2; StGH 2013/120, Erw. 3.1; StGH 2014/59, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch wenn im konkreten Fall vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind, bietet die in Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP-EMRK enthaltene Eigentumsgarantie hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Kontosperre grundsätzlich keinen über das Rechtsverzögerungsverbot hinausgehenden Grundrechtsschutz (StGH 2016/106, Erw. 2; vgl. auch StGH 2014/59, Erw. 2.1; StGH 2013/120, Erw. 3.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe aber auch StGH 2013/115, Erw. 2.1 ff. [www.gerichtsentscheide.li]). Insoweit ist nämlich in beiden Fällen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (StGH 2016/106, Erw. 2). Da sich die beiden Grundrechte aber bei der hier relevanten Verlängerung einer Kontosperre überschneiden (vgl. StGH 2017/32, Erw. 2.3.2), schadet es im Lichte des Rügeprinzips gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdefall allein eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend machen.
Die Frage, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, wird im Rahmen der EMRK-Praxis anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. StGH 2004/58, Erw. 7.2; StGH 2011/32, Erw. 6; StGH 2013/93, Erw. 3 und StGH 2013/115, Erw. 2.4 und StGH 2013/120, Erw. 3.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. zu dieser Praxis insbesondere auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 517 ff., Rz. 82 und Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 607 ff., Rz. 22 ff.).
Beim Beschwerdefall ist vor diesem Hintergrund insbesondere zu beachten, dass es sich hierbei um einen relativ komplexen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt. Bei solchen komplexen Verfahren hat der Staatsgerichtshof schon in mehreren Fällen eine die übliche maximale Dreijahresgrenze sogar erheblich übersteigende Verfahrensdauer als noch verfassungskonform erachtet (siehe etwa StGH 2013/93, Erw. 3.5 [a. a. O.]: sechsjährige Dauer; mit Verweis auf Neumeister v. Österreich, EuGRZ 1975, 393: siebenjähriges Strafverfahren).
Was schliesslich die Willkürrüge angeht, so kommt dieser neben einem spezifischen Grundrecht, wie der hier geltend gemachten Eigentumsgarantie, aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots in Beschwerdefall keine eigenständige Bedeutung zu (StGH 2011/183, Erw. 2.2; StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine gesonderte Willkürprüfung kann deshalb in Beschwerdefall unterbleiben.
2.2. Die Beschwerdeausführungen sowohl zur Eigentumsgarantie als auch zum Willkürverbot stützen sich weitgehend auf, wie erwähnt, unzulässiges neues Vorbringen, sodass darauf nicht einzugehen ist.
Zur Eigentumsgarantie wird weiter ausgeführt, die Verdachtslage der fehlenden Werthaltigkeit der Aktien sei nicht begründet bzw. nach über zwei Jahren immer noch nicht durch ein Gutachten belegt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Zürich III mit Schreiben vom 16. März 2017 mitgeteilt hat, dass sie von einem Sachverständigen die Werthaltigkeit der Aktien der D abklären lasse. Im Übrigen weist das Obergericht auch auf das inzwischen vorliegende Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III Zürich hin, in welchem der dringende Tatverdacht geäussert wurde, die F Inc. sei ebenfalls nicht entsprechend werthaltig gewesen und habe einzig dazu gedient, von den Anlegern weitere Gelder (den Aufpreis) erhältlich machen zu können.
Im Rahmen der Willkürrüge wird vorgebracht, dass das Obergericht gemäss dessen Beschluss ON 194 entgegen den Ausführungen des Landgerichtes bereits vor über einem Jahr festgestellt habe, dass keine Geldwäsche vorliege. Somit habe sich die ursprüngliche Verdachtslage vollständig aufgelöst und sei durch keine neue Verdachtslage ersetzt worden.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sehr wohl ein Tatverdacht, wenn auch nicht auf Geldwäscherei, so doch auf Anlagebetrug und Veruntreuung besteht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dieser Tatverdacht insbesondere durch das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich III vom 15. Mai 2017, aber auch die Zeugenvernehmung von G vom 30. August 2016 (ON 195), weiter erhärtet worden.
Im Beschwerdefall ist vor diesem Hintergrund, wie bereits in Erw. 2.1 ausgeführt, insbesondere zu beachten, dass es sich hierbei um einen relativ komplexen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt. Bei solchen komplexen Verfahren hat der Staatsgerichtshof schon in mehreren Fällen eine die übliche maximale Dreijahresgrenze sogar erheblich übersteigende Verfahrensdauer als noch verfassungskonform erachtet (siehe etwa StGH 2013/93, Erw. 3.5 [a. a. O.]: sechsjährige Dauer; mit Verweis auf Neumeister v. Österreich, EuGRZ 1975, 393: siebenjähriges Strafverfahren).
Darüber hinaus durfte das Obergericht die ihm vorliegenden Aktenlage - wonach die F Inc. mit ihrer jährlichen Einreichung bei der zuständigen kanadischen Behörde "überfällig" und die Webseite der F Inc. nicht mehr erreichbar sei - durchaus als Indiz erachten, das gerade nicht für die besondere Seriosität dieser Gesellschaft (und damit Werthaltigkeit ihrer Aktien) spreche. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nova sind dabei, wie mehrfach erwähnt, nicht zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund erscheint dem Staatsgerichtshof der Tatverdacht genügend erhärtet, um die Verlängerung der Kontosperre um ein Jahr zu rechtfertigen; zumal auch noch ein Rechtshilfeersuchen an Kanada gestellt worden ist und auch aus dem schweizerischen Strafverfahren nächstens neue Erkenntnisse zu erwarten sein dürften.
2.3. Deshalb ist im Beschwerdefall die geltend gemachte Eigentumsgarantie nicht verletzt.
3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht ist einerseits auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen; andererseits ist festzuhalten, dass sich auch diese Grundrechtsrüge grösstenteils auf die erwähnten, nicht zulässigen Nova stützt. Entsprechend braucht auf diese Grundrechtsrüge von vornherein nicht weiter eingegangen zu werden.
4. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
4.1. Der explizit in Art. 2 Abs. 1 PGR und Art. 2 Abs. 1 SR normierte Grundsatz von Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz sowie das Rechtsmissbrauchsverbot gelten unbestritten auch im öffentlichen Recht. Es kommt ihnen aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur in eingeschränktem Umfang Grundrechtscharakter zu. Wie der Staatsgerichtshof erkannte, verletzen indessen klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das Willkürverbot (StGH 2008/129, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu schützende Vertrauensposition setzt allerdings voraus, dass eine konkrete Zusicherung oder jedenfalls ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer zuständigen Behörde vorliegt. Zur Schaffung einer speziellen Vertrauenssituation ist im Ausnahmefall nicht zwingend eine explizite behördliche Zusicherung erforderlich. Einen Anspruch auf Vertrauensschutz schafft auch ein bestimmtes Verhalten, in spezifischen Fällen sogar eine blosse Untätigkeit der Behörde. Es muss eine Gesamtbetrachtung dahingehend erfolgen, ob der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände das behördliche Verhalten im Sinne einer spezifischen Zusage deuten durfte (StGH 2012/162, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Die Beschwerdeführer rügen, dass auch die Nichteinhaltung spezifischer Gesetze den Grundsatz von Treu und Glauben verletze, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen worden seien. Auf den Beschwerdefall bezogen müsse eine Sperrung gemäss Gesetz aufgehoben werden, wenn die Verdachtslage hinfällig werde. Im Vertrauen darauf seien weitere Planungen des Beschwerdeführers für den Betrieb gemacht worden. Auch für die Fusion mit der F Holding seien diese Gelder eingeplant gewesen.
Diesen Beschwerdevorbringen hält schon das Obergericht zu Recht entgegen, dass von keiner Instanz gegenüber den Beschwerdeführern jemals irgendwelche Zusicherungen gemacht worden seien. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb durch die nunmehr verlängerte vermögenssichernde Massnahme gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen worden sein solle. Dem ist nur anzufügen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben völlig verwässert würde, wenn allein schon das Vertrauen darauf, dass die Gesetze fehlerfrei umgesetzt werden, auch gleich als grundrechtlich geschützte Vertrauensposition zu qualifizieren wäre - ganz abgesehen davon, dass im Beschwerdefall ein Gesetzesverstoss nicht ersichtlich ist.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, so dass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe statt vieler: StGH 2016/106, Erw. 5; StGH 2006/28, Erw. 10 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen. Die von den Beschwerdeführern zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00 setzen sich sohin aus der nicht bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Bst. d GGG) sowie aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen.