StGH 2017/136
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2017, 05CG.2016.18-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 77'675.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der B wegen des ihr durch den Erwerb einer fondsgebundenen Lebensversicherung entstandenen Schadens.
2. Der hier angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die Beschwerdeführerin begehrte von der Beschwerdegegnerin (B AG [kurz: B]) mit Klage vom 2. Mai 2016 die Bezahlung eines Betrages von CHF 77'675.00 samt 5 % Zinsen, in eventu Zug um Zug gegen Rückstellung jener Wertpapiere, die bei der B zur Policennummer *** veranlagt sind. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei der Rechtsvorgängerin der B, der C AG, am 3. März 2005 eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen und dafür eine Einmalprämie von CHF 77'675.00 (EUR 50'000.00) geleistet. Bei der dieser Versicherung zugrundeliegenden Veranlagung des Kapitals sei von einem Totalverlust auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe die Zusage auf ein sicheres Produkt mit angemessenem Risiko bei gleichmässiger Wertentwicklung erhalten und eine solche Investition auch tätigen wollen, das Produkt widerspreche dieser Anforderung jedoch diametral. Schon aufgrund der kaskadenartigen Kosten- und Gebührenbelastung sei das Produkt von Anfang an untauglich gewesen. Eine Risikoaufklärung durch die B sei nur völlig unzureichend erfolgt, niemals eine Aufklärung über das Risiko eines Totalverlustes, ebenso wenig eine Information über die auf Fondsebene anfallenden Kosten. Ausserdem werde der Vertrag wegen Arglist angefochten. Die B habe unter Irreführung der Beschwerdeführerin zum eigenen Vorteil gehandelt und diese auch über ihr Rücktrittsrecht nicht ausreichend belehrt, womit die Rücktrittsmöglichkeit weiter bestehe und nun genutzt werde. Die B hat dieses Vorbringen bestritten und die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt, da die Schadenersatzansprüche verjährt seien.
2.2. Mit Urteil vom 28. November 2016 (ON 5) wies das Landgericht das Klagebegehren samt dem gestellten Eventualbegehren ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz. Es stellte dazu fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 die Kanzlei D mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe, welche ihr einen eingeschriebenen Brief gesandt habe, den sie am 13. August 2012 erhalten habe. Das wörtlich festgestellte Schreiben beinhaltete zusammengefasst, dass die Rentenversicherung der Beschwerdeführerin als sichere Anlage verkauft wurde und sie Anfang des Jahres 2012 von der B die Mitteilung erhalten habe, dass der Marktwert der Versicherung nur noch EUR 44'382.93 betrage, per 30. Juni 2012 nur noch EUR 37'179.78. Im Schreiben wird weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin falsch und irreführend beraten und nicht richtig aufgeklärt worden sei und die B deshalb den ursprünglich einbezahlten Betrag als Naturalrestitution zurückzahlen müsse. Die Feststellungen enthalten ebenfalls das Schreiben der Kanzlei D an die Finanzmarktaufsicht vom 18. April 2013, in dem im Wesentlichen derselbe Sachverhalt der FMA mitgeteilt wurde. Das Landgericht stellte weiters fest, dass am 25. Juni 2014 ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und E als Vertreter der B geführt wurde, und dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. August 2014 der B ein Vergleichsangebot unterbreitete, welches jedoch nicht angenommen wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abschluss der fondsgebundenen Rentenversicherung enthielt hinsichtlich des Rücktrittsrechts den Hinweis, dass der Abschluss des Versicherungsvertrages durch Annahme des Antrages erfolge und der Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Abschluss der Versicherung habe. Der Rücktritt sei schriftlich zu erklären, die diesbezügliche Frist beginne mit dem Zugang der Versicherungspolice. Die Police wurde der Beschwerdeführerin am 9. März 2005 zugestellt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Landgericht aus, dass sich die Verjährungsfrage nach den allgemeinen Schadenersatzregeln (§ 1489 ABGB) richte. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensverursachung bekannt geworden sei. Das Wissen der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei dieser zuzurechnen. Deren damalige Rechtsvertreterin habe am 9. August 2012 vollumfassend Kenntnis vom bereits bezifferten Schaden und Schädiger gehabt und auch die massgeblichen Tatumstände gekannt, wonach die Verjährungsfrist am 13. August 2012 zu laufen begonnen habe (Eingang des Forderungsschreibens bei der B). Die Vergleichsbemühungen hätten die Verjährung nicht gehemmt, zudem hätte die Beschwerdeführerin nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen in angemessener Frist die Klage erheben müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes des Irrtums sei die 3-jährige Verjährungsfrist somit längst abgelaufen. Eine Anfechtung des Vertrages wegen Arglist setze voraus, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Täuschung seitens der B vorgelegen habe, was sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht erkennen lasse. Zudem sei die Belehrung im Versicherungsantrag hinsichtlich Rücktrittsrecht eindeutig und klar.
2.3. Gegen dieses erstgerichtliche Urteil (ON 5) erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
2.4. Mit Beschluss vom 12. April 2017 (ON 15) verwarf das Obergericht die Berufung der Beschwerdeführerin wegen Nichtigkeit, gab dieser aber im Sinne ihres Eventualbegehrens Folge, womit das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Die Nichtigkeitsberufung wurde verworfen, da die gerügte Nichteinvernahme der Beschwerdeführerin als Partei allenfalls einen Verfahrensmangel, aber keine Nichtigkeit begründe. Auch die Verfahrensrüge im Hinblick auf die Nichtaufnahme von Beweisen vor allem zur Frage des Inhaltes der Vergleichsgespräche wurde verworfen, da die Vergleichsgespräche jedenfalls mit dem Ablehnungsschreiben der B beendet gewesen seien und die Beschwerdeführerin nicht binnen angemessener Frist die Klage erhoben habe. Ein Verfahrensmangel liege allerdings darin, dass das Erstgericht keine Beweise zur Frage der List gemäss § 870 ABGB aufgenommen habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Obergericht aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo ableite, womit die Verjährungsbestimmung des § 1489 ABGB und nicht jene von Art. 38 VersVG massgebend sei. Diese dreijährige Frist beginne mit dem Zeitpunkt, an dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kenne, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne, dem Geschädigten müssten dabei alle für das Entstehen des Anspruchs massgebenden Tatumstände objektiv bekannt sein. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung liege der Primärschaden bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetze, als es bei pflichtgemässem Verhalten des Beraters der Fall wäre. Der Schade sei also dann schon durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten (zit RIS-Justiz RS0022537 [T22, T24], RS0129706). Wenn ein Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stütze, lägen in Wahrheit mehrere Ansprüche vor, die verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen seien. Dass das Investment nicht der von der Beschwerdeführerin gewünschten sicheren Veranlagung entsprochen habe, bzw. die ihr gemachten Renditeversprechungen unrealistisch gewesen seien, sei ihr spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens ihres damaligen Rechtsvertreters vom 2. September 2012 bekannt gewesen, die Klageerhebung im Mai 2016 sei diesbezüglich verjährt. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, dass das Anlageprodukt aufgrund der kaskadenartigen Kosten- und Gebührenbelastung nicht die geringste Chance gehabt habe, einen positiven Ertrag abzuwerfen. Die B hätte die Pflicht gehabt, sie über die insgesamt entstehenden Kosten ausreichend aufzuklären, also auch darüber, welche Rendite mit dem Investment des nach Abzug der Initialkosten verbleibenden Policenvermögens im Underlying hätte erzielt werden müssen, um allein die Kosten abdecken zu können. Ohne diese Information sei das Risiko der Investition nicht abzuschätzen gewesen. Dass eine solche Aufklärung über die Kostenstruktur auf Fondsebene erfolgt sei, habe die B gar nicht vorgebracht. Diese Ermittlung und der Einfluss der anfallenden Kosten auf die Wertentwicklung des Investments bedürften gutachterlicher Abklärung. Im Zuge der Erkundungsobliegenheit sei die Beschwerdeführerin aber nicht verpflichtet gewesen, schon bei einem Anfangsverdacht private Gutachten einzuholen.
Zum Rücktrittsrecht vom Vertrag zitierte das Obergericht Art. 35 Abs. 1 der 2005 massgeblichen Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002, diesen Vorgaben habe Art. 65 VersVG in der hier massgeblichen Fassung nach LGBl. 2001 Nr. 128 entsprochen. Zur Vertragsanfechtung wegen listiger Irreführung führte das Obergericht aus, das Erstgericht habe nur erwogen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein vorsätzliches Handeln erkennen lasse, das eine Anfechtung des Vertrages rechtfertigen würde. Es lasse aber ausser Acht, dass es überhaupt keine Feststellungen zu diesem Vorbringen getroffen habe und, wie schon in der Mängelrüge festgehalten, die dazu beantragten Beweise nicht aufgenommen habe, sodass rechtlich gar nicht beurteilt werden könne, ob die Voraussetzungen des § 870 ABGB anzunehmen seien oder nicht. Diesbezüglich lägen sekundäre Feststellungsmängel vor.
2.5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 15) erhoben beide Streitparteien einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, brachten jeweilige Revisionsrekursbeantwortungen ein und beantragten jeweils, dem Revisionsrekurs der Gegenseite keine Folge zu geben. Die Beschwerdeführerin focht den Beschluss aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an und führte dazu zusammengefasst aus, dass sich das Obergericht zwar mit der Frage der Ablaufhemmung der Verjährungsfrist durch Vergleichsgespräche befasst habe, aber zweifelhaft bleiben könne, ob sich aufgrund der Ausführungen des Obergerichtes nicht ergebe, dass sämtliche ihrer Schadenersatzansprüche verjährt seien. Diesbezüglich bedürfe der bekämpfte Beschluss einer Korrektur und Klarstellung. Weiters sei die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus der behaupteten Verletzung vorvertraglicher Beratungs- Aufklärungs- und Informationspflichten verjährt sei, unrichtig. Im Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters sei zwar ausgeführt worden, dass per 30. Juni 2012 der Wert des Portfolios der Beschwerdeführerin nur mehr EUR 37'179.78 betrage, den Totalverlust habe sie aber erst unmittelbar vor Klagseinbringung erkennen können. Bis dahin sei ihr immer noch von Seiten der B versichert worden, dass für sie kein Verlust gegeben sei. Nur wenn sie ein Gutachten eingeholt hätte, was aber nicht zumutbar sei, hätte sie den tatsächlichen Verlust erheben können. Zur Frage des Rücktrittsrechts bestreite sie nicht, dass die innerstaatliche Umsetzung der Vorgabe der Richtlinie entsprochen habe. Es fehle jedoch eine Umsetzung weiterer Punkte, insbesondere über die Zeit und Art der Inkenntnissetzung des Versicherungsnehmers über den Vertragsabschluss und was die Modalitäten betreffe, nachdem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt werde, dass der Vertrag geschlossen sei. Es seien keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen worden, somit könne auch nicht festgestellt werden, wann die 14-tägige Frist überhaupt ausgelöst worden sei. Überdies fehle in der Belehrung jeder Hinweis darüber, welche Folgen ein Rücktritt habe. Es sei nicht klar, ob und in welchem Umfang allenfalls bezahlte Prämien oder Kosten rückerstattet würden oder ob die Beschwerdeführerin im Falle der Ausübung des Rücktrittes dennoch mit einer allfälligen Kostenbelastung hätte rechnen müssen.
2.6. Mit Beschluss vom 7. September 2017 (ON 25) entschied der Oberste Gerichtshof, den Revisionsrekursen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin keine Folge zu geben. Zu den Entscheidungsgründen hinsichtlich des Revisionsrekurses der Beschwerdeführerin führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin sei zulässig aber nicht berechtigt. Zunächst habe sie die Ausführungen des Obergerichtes zur Frage der Ablaufhemmung der Verjährung durch Vergleichsgespräche bemängelt. Rechtlich werde allerdings nichts von ihr vorgebracht, was den Argumenten des Obergerichtes zuwiderliefe, daher könne auf die umfangreichen, mit Zitaten aus Lehre und Rechtsprechung belegten Ausführungen des Obergerichtes verwiesen werden. Diese Ausführungen beträfen nur die Verfahrensrüge im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung, nicht aber im Allgemeinen die Frage der Verjährung aus anderen Gründen. Es gehe also mit anderen Worten bei diesem Punkt der obergerichtlichen Entscheidung nur darum, ob es zur Frage einer Ablaufhemmung der Verjährung durch Vergleichsgespräche noch der Aufnahme weiterer angebotener Beweise bedürfe oder nicht. Mit anderen rechtlichen Ausführungen des Obergerichtes zur Verjährung, insbesondere zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist, habe dies nichts zu tun. Auch die weiteren Ausführungen des Obergerichtes fassten die Begründung zur Verjährungsfrage nur zusammen, insbesondere zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist, wonach im Hinblick auf eine allfällige Kostenstruktur des Produktes die Kenntnisse der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als ihre damalige Vertreterin die Briefe an die B sowie an die FMA geschickt habe, noch nicht für die Erhebung einer Klage aus diesem Grunde ausgereicht hätten und deshalb, was eine allfällige Fehlerhaftigkeit durch diese Kostenstruktur betreffe, die Verjährungsfrist damals nicht zu laufen begonnen habe. Etwas anderes werde vom Obergericht nicht gesagt.
Des Weiteren wende sich die Beschwerdeführerin gegen die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass ihre Ansprüche aus culpa in contrahendo soweit verjährt seien, als sich ihre Schadenersatzklage auf die Behauptung stütze, dass das veräusserte Anlageprodukt nicht der von ihr gewünschten sicheren Anlage entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin vermeine, dass es für den Beginn des Fristenlaufes für die Verjährung darauf ankomme, dass sie erst kurz vor Klagseinbringung vom Totalverlust der Anlage erfahren habe. Dem sei nicht zu folgen. Das Obergericht habe ausführlich, gestützt auf Rechtsprechung und Lehre, begründet, dass nach nunmehr einhelliger österreichischer Lehre und Rechtsprechung, der auch der Oberste Gerichtshof folge, der Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung schon durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzproduktes eintrete. Der Schaden des Anlegers aus Beratungsfehlern trete also mit dem Erwerb des "falschen" Anlageproduktes ein. Die subjektive Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginne bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Anleger Kenntnis davon habe, dass das erworbene Anlageprodukt nicht den Schilderungen des Beraters entspreche (Kletecka/D. Holzinger, Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei fehlerhafter Anlageberatung, ÖJZ 2009, 630; Graf, Verjährungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Anlegeransprüchen bei geschlossenen Fonds, ÖBA 2014, 20; Mader/Janisch, in: Schwimann/Kodek ABGB4 VI § 1489 Rz. 12 [S 1520]; ecolex 2012, 209 mit Glosse G. Wilhelm; öOGH 1 Ob 28/17z; 1 Ob 118/16h, ÖBA 2017, 196 = RZ 2017, 22 = RdW 2017, 148 = ecolex 2017, 398 ). Wenn also im konkreten Fall die Behauptungen der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 9. August 2012 bzw. vom 18. April 2013 stimmten, ihr also eine sichere Anlage zur Altersvorsorge mit Kapitalschutzgarantie und gesichertem Ertrag versprochen worden sei, dann habe auch sie mit der Kenntnis, dass der Wert der Versicherung statt der eingesetzten EUR 50'000.00 per 30. Juni 2012 nur noch EUR 37'179.78 betragen habe, erkannt oder erkennen müssen, dass die erworbene Rentenversicherung nicht dem gewollten oder vereinbarten Produkt entsprochen habe, also für sie ein Schaden eingetreten sei. In Kenntnis der Schadensverursacherin, der B, und des Schadens im Hinblick auf die Möglichkeit einer "Naturalrestitution" sei sie in der Lage gewesen, eine Klage einzubringen. Damit habe auch zu diesem Zeitpunkt, wie vom Obergericht ausführlich erörtert, die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, jedenfalls was eine allfällige falsche Beratung im Hinblick auf die Risikolosigkeit des Produktes betreffe, sodass diesbezüglich die Klage verjährt sei (vgl. auch zur Verjährung bei Beratungshaftung Kletecka/Reithner, ZfRV 2015/16 [133] m. w. N.).
Allerdings habe das Erstgericht keinerlei Feststellungen darüber getroffen, welche Art der Anlage (risikoreich/risikoarm, sicher/volatil) zwischen den Parteien vereinbart gewesen, bzw. der Beschwerdeführerin versprochen worden sei. Die dazu festgestellten Schreiben des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin gäben nur deren Standpunkt wieder, welcher von der B bestritten werde. Dazu würden Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Nähere Ausführungen im Zusammenhang mit der Kostenstruktur des Anlageproduktes würden zum Revisionsrekurs der B erfolgen. Im Hinblick auf die Kritik von Kletecka/Reithner zu LES 2017, 21 führe der Oberste Gerichtshof weiter aus, dass der Sachverhalt, der der veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2014, 21 zugrunde gelegen sei, mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sei. Dort sei einerseits die Lebensversicherungspolice gekündigt und der noch vorhandene Deckungsstock an den dortigen Versicherungsnehmer ausbezahlt worden, andererseits nicht primär die Frage einer risikolosen Anlage vorgetragen worden, sondern sich der Versicherungsnehmer darauf gestützt habe, dass das angebotene Produkt de facto keinen Ertrag abwerfen habe können. Die Abweichung von der österreichischen Rechtsprechungslinie sei also nur scheinbar.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die rechtlichen Ausführungen des Obergerichtes zur Frage des Rücktrittsrechtes bemängelt, nämlich dass sie von der B nicht richtig und rechtzeitig dem Gesetz entsprechend über ihr Rücktrittsrecht informiert worden sei. Auch hier könne auf die sehr ausführlichen Argumente des Obergerichtes verwiesen werden. Die anwendbaren Bestimmungen im Hinblick auf das Rücktrittsrecht sowohl im europäischen Recht als auch im innerstaatlichen liechtensteinischen Recht würden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und wörtlich zitiert. Sie bemängle zunächst, dass vom Erstgericht keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen worden seien, womit gar nicht beurteilt werden könne, wann die 14-tägige Rücktrittsfrist zu laufen begonnen habe. Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2005 den Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung unterfertigt habe und ihr die Police am 9. März 2005 zugestellt worden sei. Diese Feststellungen reichten für die Beurteilung des Ablaufes der Frist dieses Rücktrittsrechtes jedenfalls aus. Der Vertragsabschluss könne nicht vor dem 16. Februar 2005 und nicht nach dem 9. März 2005 liegen. Die nach Art. 10 VersVG auszustellende Police sei ein Vertragsdokument, der Versicherungsvertrag komme aber durch die Annahmeerklärung der Versicherung zustande. Die Police habe keine konstitutive Wirkung, sondern zeige nur deklarativ den Abschluss eines Versicherungsvertrages an (VersVG BuA Nr. 20/2000, 16). Mit Zustellung der Police müsse also zwingend der Versicherungsantrag, der in der Police dokumentiert sei, zustande gekommen sein. Mit anderen Worten werde mit Zustellung der Police der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt, dass der Vertrag geschlossen sei. Aus dem Begleitschreiben zur übersendeten Versicherungspolice sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich und persönlich noch einmal auf ihr Rücktrittsrecht und auch die Modalität (schriftliche Mitteilung) aufmerksam gemacht worden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin seien auch richtlinienkonform die Modalitäten über den Rücktritt umgesetzt worden, nachdem der Versicherungsnehmer in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Vertrag geschlossen sei. In Art. 65 VersVG in der massgeblichen Fassung LGBl. 2001 Nr. 128 sei zu den Modalitäten festgehalten worden, dass die Rücktrittserklärung an das Versicherungsunternehmen schriftlich einzureichen und dass die Rücktrittsfrist eingehalten sei, wenn die Rücktrittserklärung am 14. Tag der Post übergeben werde und diese Mitteilung für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag bestehenden Verpflichtungen befreie. Das Landgericht werde im Sinne der Ausführungen des Obergerichtes und der Modifizierung durch den Obersten Gerichtshof das Beweisverfahren und die Feststellungen zu ergänzen und neu zu entscheiden haben.
3. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2017 (ON 25) erhob die die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Begrün-dungspflicht und des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staats-gerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die Verletzung der genannten Grundrechte feststellen, die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichts-hofes aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Ent-scheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liech-tenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Zur hier allein relevanten Frage der Zulässigkeit ihrer Individualbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin u. a. vor, dass sich die vorliegende Individualbeschwerde gegen eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung richte, da gegen den vorliegenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben und der Instanzenzug somit erschöpft sei.
Im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes sei die vorliegende Entscheidung auch enderledigend: Eine enderledigende Entscheidung liege insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin die Grundrechtsverletzung - aus welchen Gründen auch immer - gegen die ergangene Entscheidung nicht mehr vorbringen könne und insofern eine abschliessende Entscheidung vorliege. Im gegenständlichen Fall sei die Rechtssache zwar zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Die Zurückverweisung sei aber unter bindende Rechtsanschauung des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes erfolgt, welche beide das Rücktrittsrecht bzw. Recht zum Widerruf der Lebensversicherung durch die Beschwerdeführerin ohne Begründung verneint hätten. Demgemäss würden das Landgericht und die anschliessenden Instanzen im zweiten Rechtsgang auf dieses Problem nicht mehr einzutreten haben, sodass die damit zusammenhängende Grundrechtsverletzung von der Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang nicht mehr gerügt werden könne. Der Staatsgerichtshof sei damit gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG für die materielle Behandlung dieser Individualbeschwerde zuständig.
4. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 13. November 2017 eine Gegenäusserung, in der sie u. a das Eintretenskriterium der Enderledigung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG bestritt und beantragte, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2017, 05 CG.2016.189-25, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 25) ist zudem als letztinstanzlich zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Im Beschwerdefall fragt es sich jedoch, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen Judikatur des Staatsgerichtshofes ist. Das Obergericht hat nämlich mit dem Beschluss vom 12. April 2017 (ON 15) eine Zurückverweisungsentscheidung getroffen, welche vom Obersten Gerichtshof mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 25) bestätigt wurde. Dies indiziert gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht enderledigend ist, da Zurückverweisungsentscheidungen bzw. - wie im Beschwerdefall - solche Entscheidungen bestätigende Rechtsmittelentscheidungen in der Regel nicht als enderledigend zu qualifizieren sind (vgl. StGH 2008/100, Erw. 1.1 ff.; StGH 2009/78, Erw. 1.4 ff.; StGH 2011/76, Erw. 1.3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/139, Erw. 1.1; vgl. auch StGH 2004/6, Erw. 1 [a. a. O.]; siehe auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof - Festschrift für Gert Delle Karth, Wien 2013, 83 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes können allerdings ausnahmsweise auch Zurückverweisungsbeschlüsse (bzw., wie hier, solche Beschlüsse bestätigende Rechtsmittelentscheidungen) enderledigend sein, wenn im ersten Rechtsgang erfolgte Grundrechtsverletzungen im zweiten Rechtsgang nicht mehr geheilt werden könnten (siehe etwa StGH 2010/110, Erw. 1.5; StGH 2010/103, Erw. 1.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, a. a. O., 84 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass im gegenständlichen Fall die Rechtssache zwar zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden sei, diese Zurückverweisung aber unter Bindung an die Rechtsanschauung des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes erfolgt sei. Beide Gerichte hätten das Rücktrittsrecht bzw. Recht zum Widerruf der Lebensversicherung durch die Beschwerdeführerin ohne Begründung verneint. Demgemäss würden das Landgericht und die anschliessenden Instanzen im zweiten Rechtsgang auf dieses Problem nicht mehr einzutreten haben, sodass die damit zusammenhängende Grundrechtsverletzung von der Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang nicht mehr gerügt werden könne.
1.4. Die Beschwerdeführerin verkennt mit dieser Argumentation die Judikatur des Staatsgerichtshofes zu den Ausnahmen vom enderledigenden Charakter der Zurückverweisungsentscheidung. Da die Gerichte im zweiten Verfahrensgang in der Regel faktisch an die von der Oberinstanz im ersten Verfahrensgang geäusserte Rechtsansicht gebunden sind, würde die bisherige Judikatur völlig unterlaufen, wenn dies als Grundlage für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Entscheidung vor dem Staatsgerichtshof akzeptiert würde.
Es geht nämlich nicht darum, ob das Landgericht auf Grund seiner Bindung an die Rechtsansicht der übergeordneten Instanzen, bzw. das Obergericht und der Oberste Gerichtshof auf Grund der innerprozessualen Bindungswirkung ihrer Entscheidungen, die gerügten Grundrechtsverstösse beheben könnten oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Staatsgerichtshof in der Lage ist, diese Grundrechtsrügen in seiner Entscheidung über eine allfällige gegen die das Verfahren abschliessende gerichtliche Entscheidung erhobenen Individualbeschwerde zu prüfen (siehe auch StGH 2014/114, Erw. 1.6; StGH 2015/42, Erw. 2 ff. und StGH 2015/122, Erw. 1.2). Diese Frage ist zu bejahen. Der Staatsgerichtshof wird sich durchaus damit auseinandersetzen können, ob die im ersten Rechtsgang geäusserten Rechtsauffassungen des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes der Begründungspflicht genügen und auch nicht willkürlich sind (vgl. die insoweit ähnliche Fallkonstellation, die StGH 2012/127 [www.gerichtsentscheide.li] zugrundelag, in welcher der Staatsgerichtshof über eine Individualbeschwerde in der Hauptsache entschied, nachdem mit StGH 2010/52 die gegen die Zurückverweisungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes erhobene Individualbeschwerde zurückgewiesen worden war; vgl. auch StGH 2014/114, Erw. 1.6; StGH 2015/42, Erw. 2 ff. und StGH 2015/122, Erw. 1.2).
1.5. Ein enderledigender Charakter der angefochtenen Entscheidung könnte allenfalls dann vorliegen, wenn auf Grund der Bindung des Landgerichtes an die Rechtsansicht des Obergerichtes bzw. des Obersten Gerichtshofes eine sogenannte "materielle Enderledigung" im Sinne des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/103 (a. a. O.) vorliegen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn das Landgericht überhaupt keinen Entscheidungsspielraum mehr hätte und die Zurückverweisung - wie eben in StGH 2010/103 - nur deshalb erfolgt wäre, weil die letzte Instanz aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in der Sache entscheiden durfte. In einem solchen Fall würde die Zurückweisung der Individualbeschwerde mangels Enderledigung zu einem verfahrensrechtlichen Leerlauf führen. Dies ist, wie auch die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hier aber nicht der Fall: Das Urteil des Landgerichtes wurde an dieses zurückverwiesen, weil zur Frage der List (§ 870 ABGB) keine Beweise aufgenommen worden waren (siehe vorne Ziff. 2.4 des Sachverhaltes). Damit ist jedoch klar, dass von einem verfahrensmässigen Leerlauf keine Rede sein kann (in diesem Sinne auch StGH 2008/100).
1.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als nicht enderledigend, sodass die vorliegende Individualbeschwerde gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
2. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGH i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG (StGH 2013/59, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/53, Erw. 3; StGH 2016/103, Erw. 4).