StGH 2017/142
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2017, VGH 2017/082
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 13. September 2017, VGH 2017/082, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
3. Das Provisorialverfahren zu StGH 2017/142 wird eingestellt.
1. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes legte seiner hier angefochtenen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
1.1. Der Beschwerdeführer, geb. am ***, sei Staatsangehöriger Eritreas, am 03.05.2017 in Liechtenstein eingereist und habe bei der Landespolizei ein Asylgesuch gestellt.
Er habe falsche Angaben zu seiner Identität und seiner Reiseroute gemacht, wonach er mit finanzieller Unterstützung seiner in den USA aufhältigen Tante vom Sudan nach Frankreich geflogen sei. Nach Vorhalt des Ergebnisses der AFIS-Abfrage führte er aus, dies erfunden zu haben, weil er nicht nach Italien zurück wolle. Er habe Eritrea im Jahr 2015 verlassen und sei schliesslich mit dem Boot von Libyen nach Italien gereist, wo er sich drei Wochen in Kalabrien aufgehalten habe. Von dort sei er für drei Monate in die Schweiz weitergereist. Nach einer negativen Entscheidung habe er sich für vier Monate nach Deutschland begeben. Von dort sei er nach einer neuerlichen negativen Entscheidung über die Schweiz nach Liechtenstein gelangt.
1.2. In seiner Befragung durch das Ausländer- und Passamt vom 05.05.2017 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei gesund. Er habe seine Fingerkuppen nicht absichtlich behandelt, um die Abnahme der Fingerabdrücke zu verhindern, sondern habe sich zwei Wochen zuvor verbrannt. Er habe bereits in der Schweiz und in Deutschland je ein Asylgesuch gestellt, ihm sei jeweils gesagt worden, dass er nach Italien zurück müsse. Auf die Frage, was gegen eine Überstellung nach Italien spreche, gab er an, er wolle nicht nach Italien. In Italien würden die Rechte des Einzelnen nicht eingehalten werden. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er als Diakon gezwungen worden sei, in das Militär einzutreten.
1.3. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 16.05.2017 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 24.07.2016 in Italien aufgegriffen worden sei sowie am 17.08.2016 in der Schweiz und am 19.12.2016 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch gestellt habe. Gestützt auf das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs habe das Ausländer- und Passamt die deutschen Behörden am selben Tag um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) ersucht. Diese hätten das Gesuch mit Schriftsatz vom 19.05.2017 abgelehnt. Bereits am 23.12.2016 sei ein Übernahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung an Italien gestellt worden, das mit 24.02.2017 durch fiktive Zustimmung nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung zuständig geworden sei. Die Überstellungsfrist ende aktuell mit 24.08.2017.
Die deutschen Behörden hätten zudem den Bescheid vom 27.03.2017, mit dem das Asylgesuch des Beschwerdeführers durch Deutschland als unzulässig abgelehnt worden und die Abschiebung in die Republik Italien angeordnet worden sei, übermittelt, weil keine Abschiebungsverbote vorlägen. Das absolut geschützte Menschenrecht aus Art. 3 EMRK schütze nicht vor einfachen Rechtsverletzungen, die politisch und moralisch gravierend sein mögen, aber eben keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung begründen, die alleine eine Aussetzung des Dublin-Systems zu rechtfertigen vermöge. Gemäss BVerwG vom 31.01.2013 könnten nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen. Art. 3 EMRK verpflichte die Staaten nicht, Ausländer ohne Bleiberecht an den Fortschritten in der Medizin sowie an sozialen, wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung teilhaben zu lassen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zur Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Antragsteller habe im Rahmen eines persönlichen Gesprächs keinerlei eine Überstellung nach Italien hindernde Umstände substantiiert dargetan.
Dieser Bescheid erwuchs am 08.04.2017 in Rechtskraft.
1.4. Der Beschwerdeführer habe dem Ausländer- und Passamt, wie in der Befragung vom 05.05.2017 aufgefordert, mit 29.05.2017 Dokumente mit Lichtbild aus dem Heimatland vorgelegt, insbesondere seine Schulzeugnisse, einen Kirchenausweis der orthodoxen Kirche und einen Identitätsausweis.
1.5. Gestützt auf das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs und die Mitteilung der deutschen Behörden habe das Ausländer- und Passamt die italienischen Behörden am 13.06.2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung ersucht.
Die italienischen Behörden hätten auf dieses Ersuchen nicht geantwortet. Mit Schriftsatz vom 14.07.2017 habe das Ausländer- und Passamt den italienischen Behörden mitgeteilt, dass diese damit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, und diese ersucht, die Überstellungsdetails mitzuteilen.
1.6. Am 25.07.2017 habe das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied nach Art. 5 Abs. 2 AsylG entschieden und das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Ziff. 1.) sowie diesen nach Italien weggewiesen (Ziff. 2.). Er habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen (Ziff. 3.). Für den Unterlassungsfall würden Zwangsmassnahmen angeordnet (Ziff. 4.).
Diese Unzulässigkeitsentscheidung sei dem Beschwerdeführer am 28.07.2017 eröffnet worden. Er habe dabei angeführt, die Entscheidung verstanden zu haben, und habe sich erkundigt, wie lange er in Liechtenstein bleiben dürfe, wenn er Beschwerde einreiche. Er wünsche eine Rechtsberatung. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung, stehe derzeit aber unter Stress, weil Liechtenstein das dritte Land sei, in dem er um Asyl angesucht habe. Es spreche aus medizinischen Gründen nichts gegen eine Reise mit dem Flugzeug.
1.7. Mit Schreiben auf Deutsch vom 03.08.2017 habe der unvertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht und darin Folgendes ausgeführt: Er habe sein Land verlassen, weil er an Leib und Leben bedroht gewesen sei. Nach einem gefährlichen Weg quer durch Afrika und über das Mittelmeer habe er sich in Europa ein Leben in Freiheit erhofft, um sich eine Existenz aufzubauen. Er wolle sich in die europäische Gesellschaft integrieren, ein normales Leben führen und einen Beitrag an das Wohlergehen der Gesellschaft leisten. Wenn er nach Italien zurückgeschafft werde, sei diese Hoffnung zunichte und er müsste als Arbeits- und Heimatloser ein elendes Leben auf der Strasse ohne Hoffnung auf ein geregeltes Leben fristen. Er bitte um die Gewährung von Asyl, um ein menschenwürdiges Leben zu führen.
2. Mit Beschluss vom 13. September 2017 (VGH 2017/082) wies der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes diese Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. August 2017 kostenpflichtig ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. In Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt und der Entscheidung der Regierung habe sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben, der den Aussagen des Beschwerdeführers entspreche und von diesem nicht bestritten worden sei, weshalb er der Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegt werden könne.
2.2. Der Beschwerdeführer stamme aus Eritrea. Er spreche Tigrinya und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Dokumente vorgelegt, weshalb seine Identität geklärt scheine.
Der Beschwerdeführer sei ohne die notwendigen Papiere im Boot über das Mittelmeer in Italien in das Gebiet der Dublin-Staaten eingereist. Die italienischen Behörden hätten den Beschwerdeführer am 24.07.2016 daktyloskopisch im Eurodac-System erfasst.
Der Beschwerdeführer habe am 17.08.2016 in der Schweiz und am 19.12.2016 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch gestellt, dies binnen weniger als einem Jahr nach dem Tag seines illegalen Grenzübertritts.
Der Beschwerdeführer habe in diesen beiden Ländern Unzulässigkeitsentscheidungen erhalten, wonach Italien für sein Asylgesuch zuständig sei. Er habe sich beide Male seiner Überstellung nach Italien durch Weiterreise in einen anderen Staat und dortige Asylgesuchstellung entzogen. Am 03.05.2017 habe er in Liechtenstein sein drittes Asylgesuch in einem Dublin-Staat binnen nur eines Jahres gestellt.
Die deutschen Behörden hätten dem Ausländer- und Passamt mit Schreiben vom 19.05.2017 mitgeteilt, dass Italien gemäss Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung seit 24.02.2017 der für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständige Staat sei.
Die italienischen Behörden hätten auf das liechtensteinische Ersuchen vom 13.06.2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung bis zur gegenwärtigen Entscheidung nicht geantwortet. Italien sei der für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständige Dublin-Staat.
Italien sei für den Beschwerdeführer ein sicherer Staat. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und alleinstehend. Es lägen keine Überstellungshindernisse vor.
2.3. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Dublin-III-Verordnung), finde seit dem 01.01.2014 in Liechtenstein und somit auf das gegenständliche Verfahren Anwendung. Dies habe das zuständige Regierungsmitglied zu Recht ausgeführt und der Beschwerdeführer nicht bemängelt.
Gemäss deren Art. 3 Abs. 1 hätten die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stelle, zu prüfen. Der Antrag werde von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt werde.
Gemäss dem Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung sei bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben sei, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stelle.
Der Beschwerdeführer sei laut seinen gleichlautenden Angaben ohne die erforderlichen Papiere und damit illegal mit einem Boot von Libyen nach Italien gelangt, wo er am 24.07.2016 im Eurodac-System erfasst worden sei. Er sei nach wenigen Wochen Aufenthalt von dort weitergereist und habe am 17.08.2016 in der Schweiz seinen im Sinne der Dublin-III-Verordnung ersten Antrag gestellt. Folglich sei auf diesen Zeitpunkt bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates abzustellen.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lege als Kriterium fest, dass jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten habe. Die Zuständigkeit ende zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Deutschland habe folglich zu Recht ein Übernahmegesuch an Italien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung gestellt und sei mangels Rückantwort der italienischen Behörden von der fiktiven Zustimmung nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung ausgegangen.
Nach Art. 18 Abs.1 Bst. a Dublin-III-Verordnung sei der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt habe, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 (Aufnahmeverfahren) aufzunehmen. Der zuständige Mitgliedstaat prüfe den gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung).
Liechtenstein habe deshalb sein Gesuch vom 13.06.2017 an Italien in zulässiger Weise auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung mit Hinweis auf das bereits abgeschlossene Übernahmeverfahren mit Deutschland und die bereits festgestellte Zuständigkeit Italiens gestützt. Obwohl der Beschwerdeführer formell noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt habe, sei die Zuständigkeit, den Beschwerdeführer zu übernehmen und dessen Antrag zu prüfen, bereits auf Italien übergegangen. Deshalb habe Liechtenstein für den Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäss Dublin-III-Verordnung stellen können. Diese Vorgangsweise und die sich aus dem Wiederaufnahme- im Vergleich zum blossen Übernahmeverfahren ergebenden kürzeren Fristen entsprächen auch der Zielsetzung der Dublin-III-Verordnung, wonach ein Antrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden soll (Art. 3 Abs. 1). Eine rasche Bestimmung dieses zuständigen Mitgliedstaats solle den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht gefährden.
Folglich sei auch die Feststellung in der bekämpften Entscheidung korrekt, wonach Italien dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben habe, weil dieses den liechtensteinischen Behörden binnen der Frist von einem Monat keine Antwort erteilt habe und damit die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und zur Durchführung dessen Asylverfahrens als erteilt gelte (s. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung).
Ergänzend sei festzuhalten, dass auch das Übernahmeverfahren nach Art. 13 iVm Art. 21 Dublin-III-Verordnung und die dort geltenden längeren Fristen kein anderes Ergebnis brächten. Auch binnen der (im Vergleich zum Art. 25 längeren) Frist des Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung von zwei Monaten habe Italien keine Antwort erteilt.
Folglich erweise sich die Feststellung der Regierung, wonach eine fiktive Zustimmung Italiens vorliege und dieses für den Beschwerdeführer und dessen Asylverfahren zuständig sei, als richtig. Für den Beschwerdeführer, der bereits in der Schweiz wie auch in Deutschland gleichlautende Entscheidungen erhalten habe, ergäben sich keinerlei Hinweise, dass Italien nicht der für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat sein könnte. Hiervon sei auch der Beschwerdeführer bei seiner Asylgesuchstellung am 03.05.2017 ausgegangen, weshalb er versucht habe, seinen Reiseweg und seine Identität zu verschleiern.
Der erkennende Richter des Verwaltungsgerichtshofes habe festgehalten, dass zudem alle Rechte des Beschwerdeführers im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gewahrt worden seien. Es seien dies insbesondere auch die Rechte, die sich direkt aus der Dublin-III-Verordnung ergeben, wie die Einhaltung der Prüfkriterien, die umfassende Information der Behörden des ersuchten Staates, die Mitteilung über die Führung des Zuständigkeitsverfahrens an den Beschwerdeführer, dessen Befragung nach Überstellungshindernissen und ein effektives Rechtsmittel gegen die so ergangene Entscheidung.
Der Beschwerdeführer habe bereits am 05.05.2017 zu einer Überstellung nach Italien Stellung nehmen und allfällige Hindernisgründe vorbringen können. Die italienischen Behörden seien im Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung über die Ermittlungsergebnisse der liechtensteinischen Behörden informiert worden, das geführte Zuständigkeitsverfahren sei nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer habe kostenlose Rechtsberatung erhalten. Er habe binnen der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Beschwerde komme gemäss Art. 81 AsylG aufschiebende Wirkung zu.
2.4. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, wonach die Annahme zulässig wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im Mitgliedstaat Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich brächten, was eine Überstellung nach Italien unmöglich machen würde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-Verordnung).
Für Italien seien keine systemischen Mängel bekannt und selbst bei bekannten Mängeln in der Unterbringung sei der Beschwerdeführer als alleinstehender, junger und gesunder Mann keiner vulnerablen Gruppe zuzurechnen (vgl. hierzu unter anderem Urteil des EGMR vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel gegen Schweiz, Nr. 29217/12; StGH 2014/148 vom 11.05.2015 und StGH 2015/052 vom 14.09.2015, beide nicht öffentlich abrufbar; VGH 2014/116a vom 22.06.2015 und VGH 2016/034 vom 14.03.2016, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; öBVwG vom 03.03.2017, W144 2148462-1, und die dortigen Feststellungen zum italienischen Asyl- und Ausweisungsverfahren sowie zur Versorgungslage in Italien, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at; Urteil des ch BVGer vom 07.10.2015, D-5966/2015, abrufbar unter www.bvger.ch).
Durch seine fiktive Zustimmung sei Italien gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen, angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen und sein Asylverfahren zu führen.
Mit seinem Vorbringen trete der Beschwerdeführer der Annahme, dass Italien für ihn ein sicheres Land sei, nicht substantiiert entgegen. Wie die Unterinstanz richtig festgehalten habe, sei Italien an seine Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschliesslich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden (Erw. 32 Dublin-III-Verordnung). Es werde seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung nachkommen, was neben der Einhaltung der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention auch die weiteren Garantien aus den EU-Rechtsvorschriften (Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU, Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU) umfasse. Es zeigten sich keine Hinweise, dass Italien das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigen werde. Insbesondere stünden dem Beschwerdeführer effektive Rechtsmittel zu Verfügung (vgl. dazu öBVwG W144 2148462-1, aaO).
Die allgemeinen Hinweise, der Beschwerdeführer werde in Italien als Arbeits- und Heimatloser ein elendes Leben auf der Strasse ohne geregeltes Leben fristen, müssten folglich ins Leere gehen. Mangels entsprechendem individuellem Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Asylverfahren sowie die ihm gemäss Dublin-III-Verordnung und deren Verweise auf die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zustehenden minimalen Lebensbedingungen in Italien vorenthalten werden würde. Nötigenfalls könnte er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung an die italienischen Behörden und Gerichte wenden und die ihm zustehenden Verfahrensrechte und Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern. Beim Beschwerdeführer handele es sich um einen jungen und gesunden, alleinstehenden Mann, weshalb die Überstellung nach Italien keine Gefahr für seine Gesundheit darstelle. Italien verfüge darüber hinaus auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Bereits Deutschland habe im Bescheid vom 27.03.2017 rechtskräftig festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, das absolut geschützte Menschenrecht aus Art. 3 EMRK nicht vor einfachen Rechtsverletzungen schütze, die keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung begründen, und die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien nicht zur Annahme führten, dass bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege.
Der Beschwerdeführer, der bereits das dritte Unzulässigkeitsverfahren durchlaufe, habe weder vor dem Ausländer- und Passamt noch in seiner nunmehrigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ihm in Hinblick auf Italien konkret drohende Nachteile und etwaige Überstellungshindernisse angeführt. Er habe bei seinem früheren Aufenthalt in Italien auch kein Asylgesuch gestellt und folglich als illegal Aufhältiger dort nicht die Rechte eines Asylsuchenden genossen. Er habe bereits wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstossen, indem er sich einerseits aus dem für sein Asylverfahren zuständigen Italien entfernte habe, ohne dort ein Asylgesuch zu stellen, und er andererseits Asylgesuche in anderen - nicht zuständigen - Dublin-Staaten wie der Schweiz, Deutschland und Liechtenstein gestellt habe. Dabei habe er das materielle Asylverfahren im zuständigen Dublin-Staat Italien verzögert. Zudem habe er sich der Überstellung von der Schweiz und Deutschland nach Italien bewusst entzogen und trotz Kenntnis der Rechtsbestimmungen erneut ein unzulässiges Asylgesuch in Liechtenstein gestellt.
Es ergäben sich folglich auch keine Hinweise darauf, dass ein Selbsteintritt Liechtensteins in das Verfahren geboten wäre.
2.5. Bei dem im Sinne der obigen Ausführungen nicht zu beanstandenden Ergebnis des Dublin-Verfahrens habe das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied (Art. 5 Abs. 2 AsylG) folglich zu Recht festgehalten, dass der Unzulässigkeitsgrund nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG vorliege und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen sowie gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG gleichzeitig mit der Entscheidung die Wegweisung aus Liechtenstein nach Italien verfügt.
Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, wonach der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar (Art. 29 Abs. 1 AsylG) wäre. Bei Italien handele es sich um einen Dublin-Staat und somit um ein sicheres Land, welches seinen Pflichten gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der EU-Grundrechtecharta nachkomme, wie durch das zuständige Regierungsmitglied richtig festgehalten worden sei. Es gelte die Annahme, dass alle durch die Dublin-III-Verordnung gebundenen Staaten die Grundrechte beachten und dass die Mitgliedstaaten insoweit ein gegenseitiges Vertrauen ineinander haben dürfen. Es bestehe für den jungen und gesunden, alleinstehenden Beschwerdeführer folglich kein ausreichend konkretes Risiko, dass er von Italien gezwungen sei, in ein Land auszureisen, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Das Beschwerdevorbringen einer mangelnden Versorgung sei nicht ausreichend substantiiert, um ein Rechtsschutzdefizit und ein reales Risiko der Verletzung eines seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte aufzuzeigen. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer in Italien Zugang zum Gesundheitssystem haben (vgl. öVwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/20/0221, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at).
Folglich seien auch der Vollzug der Wegweisung und die Ausreisefrist von sieben Tagen durch das zuständige Regierungsmitglied zu Recht ausgesprochen worden.
3. Mit Schriftsatz vom 9.10.2017 hat der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, beim Staatsgerichtshof neben einem Antrag auf Erlass von Provisorialmassnahmen auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2017, VGH 2017/082, gestellt.
3.1. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2017 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes u. a. das Ausländer- und Passamt über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie Erlass von Provisorialmassnahmen unterrichtet und dem Ausländer- und Passamt gestützt auf Art. 53 Abs. 1 StGHG vorsorglich untersagt, die Entscheidung des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitgliedes vom 25. Juli 2017, mit welcher das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen sowie dieser nach Italien weggewiesen wurde, zu vollziehen.
3.2. Dem Verfahrenshilfeantrag wurde sodann mit Präsidialbeschluss vom 23. Oktober 2017 Folge gegeben und die Verfahrenshilfe für die gegenständliche Individualbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2017, VGH 2017/082, beim Staatsgerichtshof einzureichen.
Zudem wurde die am 12. Oktober 2017 angeordnete vorsorgliche Massnahme bis auf zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 13. September 2017, VGH 2017/082, verlängert.
4. Der Beschwerdeführer erhob sodann gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2017, VGH 2017/082, mit Schriftsatz vom 12.12.2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts und des Anspruches auf unentgeltlichen Rechtsschutz abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 43 LV sowie Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbotes geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die Verletzung der genannten Grundrechte feststellen, die angefochtene Entscheidung vom 13. September 2017 zu VGH 2017/082 aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Zudem wurde ein weiterer Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden im Einzelnen wie folgt begründet.
4.1. Der Beschwerdeführer erachte sich durch den bekämpften Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes in mehrfacher Weise in seinem verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt. Wie sich aus dem Akteninhalt herleite, wurde über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom zuständigen Mitglied der Regierung mit einer Unzulässigkeitsentscheidung befunden. Diese Unzulässigkeitsentscheidung sei dem Beschwerdeführer nicht, so wie dies im Asylgesetz eigentlich vorgesehen gewesen wäre, in seiner Heimatsprache übersetzt zugestellt worden, vielmehr sei dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Entscheides unter Beizug eines Dolmetschers, der lediglich telefonisch zugeschalten war, beim Ausländer- und Passamt eröffnet worden. Diese Übersetzung habe sich darauf reduziert, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass sein Asylgesuch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen worden sei und er nach Italien ausreisen müsse. Die Gründe, weshalb das zuständige Regierungsmitglied auf diese Weise entschieden habe, seien dem Beschwerdeführer aber nicht eröffnet worden. Dies sei aus Zeitgründen und aufgrund des Umstandes, dass der Dolmetscher nur via Telefon zugeschaltet gewesen sei, erst gar nicht möglich gewesen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er die Möglichkeit habe, gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes einzubringen. Hingegen sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden, dass er auch die Möglichkeit hätte, für eine adäquate Beschwerdeführung einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen.
Nachdem der Beschwerdeführer so wie alle anderen Asylsuchenden in Liechtenstein aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage sei, für die Beschwerdeerhebung gegen die erstinstanzliche Entscheidung einen Rechtsanwalt zu mandatieren, habe er in seiner Not keinen anderen Ausweg gesehen, als mit einem laienhaft verfassten Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof heranzutreten und sich über die erstinstanzliche Entscheidung auf diese Art und Weise zu beschweren. Es bedürfe keiner näheren Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben nicht jene Bedingungen und Voraussetzungen erfüllen habe können, welche das LVG an eine frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde knüpfe. Das Schreiben stelle sich, um dieses salopp zusammenzufassen, nicht anders dar als ein herkömmlicher Brief, mit welchem der Beschwerdeführer die Gründe für seine Flucht aus Eritrea zusammengefasst dargestellt habe. Hingegen könne der Beschwerdeführer den Argumenten des zuständigen Mitglieds der Regierung nicht ausreichend entgegentreten, weil ihm dazu schlichtweg die rechtlichen Kenntnisse fehlen würden.
4.2. Obwohl für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes angesichts der beschriebenen Umstände natürlich sofort erkennbar gewesen sei, dass die vom Beschwerdeführer so verfasste Beschwerde zu keinem Beschwerdeerfolg führen könne, weil dieser eben die vom LVG verlangten Voraussetzungen und die notwendige Begründung für eine erfolgreiche Beschwerdeführung durchwegs fehlten, habe er diese in Behandlung genommen und mit gegenständlich bekämpftem Beschluss entschieden.
4.3. Sowohl im liechtensteinischen Verwaltungsverfahren als auch im Zivilverfahren habe sich der Grundsatz der Anleitungs- und Belehrungspflicht der zuständigen Gerichte entwickelt. Insbesondere dann, wenn Parteien unvertreten in einem Verfahren aufträten, bestehe für das erkennende Gericht die Verpflichtung, die Parteien entsprechend anzuleiten, um einen effektiven Rechtsschutz und Rechtsbeistand für die betroffenen Parteien zu gewährleisten. Stelle sich heraus, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes für die betroffene Partei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, sei diese vom erkennenden Gericht anzuleiten, dass ihr die Möglichkeit offenstehe, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand über das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe zu erlangen.
4.4. Besonders hervorzuheben sei, dass im Fürstentum Liechtenstein in sämtlichen Verfahrensarten keine Anwaltspflicht bestehe, dies etwa im Vergleich zur Rechtslage in Österreich. Dies habe zur Folge, dass insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren vor den Rechtsmittelinstanzen in Zivil- und Verwaltungsverfahren Parteien unvertreten auftreten könnten, was wiederum dazu führe, dass unter Umständen laienhaft verfasste Schreiben bzw. Rechtsmittel bei den Rechtsmittelinstanzen einlangten, die eine ordnungsgemässe Behandlung nicht zulassen würden.
Gegenständlich liege gerade eine solche Situation vor. Der Beschwerdeführer habe ein laienhaft verfasstes Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet und sich implizit gegen die erstinstanzliche Entscheidung beschwert, ohne aber mit diesem Schreiben auch nur im Ansatz jene Voraussetzungen zu erfüllen, welche das liechtensteinische LVG an eine Beschwerdeschrift knüpfe. So sei insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben seine Fluchtgründe aufzeige, den rechtlichen Argumenten des gefällten Unzulässigkeitsentscheides aber nicht substantiiert entgegentrete. Im Weiteren enthalte dieses Schreiben keine Anträge oder sonstige Notwendigkeiten, die das LVG an eine formgerechte Beschwerde knüpfe. Es sei für jedermann erkennbar, insbesondere auch für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, dass dieses Schreiben, sofern man es als Beschwerde einstufen würde, de facto ins Leere gehen und die Beschwerde jedenfalls abzuweisen sein würde.
4.5. Ausgehend von diesem Sachverhalt sei es dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichthofes aber untersagt, dieses formlose Schreiben des Beschwerdeführers ohne weiteres Einschreiten als Beschwerde in Behandlung zu ziehen. Deswegen wäre der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, den im Beschwerdeverfahren unvertretenen Beschwerdeführer richterlich anzuleiten, um der Beschwerdeschrift jenen Inhalt zu geben, damit diese die Vorgaben des LVG erfülle. Würde man das Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes als korrekt taxieren, bestünde für eine unvertretene Partei in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kein effektiver Rechtsschutz, wie sich insbesondere auch aus der Begründung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zeige. Denn dieser führe sich ständig wiederholend an, dass der Beschwerdeführer mit seinem als Beschwerde interpretierten Schreiben den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entgegentrete und der Beschwerdeführer auch sonst keine Umstände aufzuzeigen vermöge, die die erstinstanzliche Entscheidung entkräften könnten. Dies sei aber eine geradezu logische Folge aus dem geschilderten Sachverhalt, nachdem es dem Beschwerdeführer an den notwendigen Kenntnissen fehle, um eine adäquate Beschwerde einbringen zu können. Soweit der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes sehr umfangreich zur Dublin III-Verordnung ausführe, ohne dass der Beschwerdeführer hier konkret dargelegt habe, in welchem Punkt er sich durch eine unrichtige Anwendung dieser Verordnung beschwert fühle, vermöge auch dies an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. Denn der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe im Zeitpunkt seiner Entscheidung gar nicht wissen können, in welchen Punkten sich der Beschwerdeführer konkret beschwert erachte.
4.6. Daneben hätte bereits für das Ausländer- und Passamt, aber auch für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung bestanden, den Beschwerdeführer darüber aufzuklären, dass ihm die Möglichkeit offenstehe, im Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe und damit die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu begehren, sofern er aus Eigenem nicht die Möglichkeit habe, einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Gerade in einem rechtlich sehr komplexen Verfahren wie dem gegenständlichen Asylverfahren seien unvertretene Parteien überfordert und benötigten entsprechenden Beistand. Im Rahmen der Anleitungspflicht wäre der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes daher auch verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein formloses Schreiben nicht den gesetzlichen Vorgaben einer Beschwerdeschrift entspreche und er bei schlechten wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeit habe, im Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu beantragen.
4.7. Mit dem beschriebenen Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes sei der im Beschwerdeverfahren unvertretene Beschwerdeführer jedenfalls in seinem verfassungsmässig garantierten Beschwerderecht nach Art. 43 beschnitten worden.
4.8. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Verfassungswidrigkeit zeigten sich im vorliegenden Fall gerade in folgendem Umstand.Die ordentlichen Asylbehörden würden in ihren beiden Entscheidungen dahingehend argumentieren, dass nach den gewonnenen Erkenntnissen jedenfalls Italien nach der Dublin III Verordnung für das gegenständliche Asylverfahren zuständig wäre. Dabei führe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes auf Seite 7 in Absatz 3 auch korrekt aus, dass grundsätzlich jener Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dessen See-, Land- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten habe. Korrekt werde ebenfalls angeführt, dass die Zuständigkeit 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes ende.
Nunmehr ergebe sich aus dem Sachverhalt, den der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bereits Ende des Jahres 2015 aus Eritrea ausgereist und mit einem Boot von Libyen nach Italien übergesetzt sei. Im Weiteren ergebe sich, dass der Beschwerdeführer anschliessend sich offensichtlich längere Zeit illegal in Italien aufgehalten habe, bis er im Juli 2016 aufgegriffen und im Eurodac erfasst worden sei. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe nunmehr für die Bestimmung der Zuständigkeit von Italien auf das Datum der Erfassung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers am 24.07.2016 abgestellt. Dies sei aber nicht korrekt, weil nicht die Erfassung des Betroffenen für die Zuständigkeit massgeblich sei, sondern jener Zeitpunkt, in welchem er illegal aus einem Drittstaat kommend die Luft- See- oder Landgrenze eines Mitgliedstaates überschritten habe. Nachdem der Beschwerdeführer nach den unstrittigen Feststellungen bereits Ende des Jahres 2015 aus Eritrea nach Italien gereist sei, ergebe sich selbstredend, dass der Beschwerdeführer bereits längere Zeit vor Juli 2016 in Italien eingereist gewesen sei. Damit aber komme die auch vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes erwähnte Frist von 12 Monaten, welche für die Zuständigkeit massgeblich sei, zum Tragen und sei Italien für den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz jedenfalls unzuständig. Denn in jenem Zeitpunkt, als das Fürstentum Liechtenstein ein Übernahmegesuch an Italien gestellt habe, sei der massgebliche Zeitraum von 12 Monaten längst abgelaufen gewesen.
Wäre also der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes ordentlich angeleitet worden, hätte er den Beschwerdeführer auf diese Umstände hinweisen müssen. Hätte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfegewährung hingewiesen, hätte der Beschwerdeführer unter Beizug eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer vorbringen können, dass Italien aufgrund der besagten Umstände jedenfalls unzuständig und der bekämpfte Entscheid damit widerrechtlich sei.
4.9. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch die Verletzung des Anspruches auf eine willkürfreie Behandlung geltend.
5. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 äusserte sich der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Individualbeschwerde wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof und sein Vorsitzender stellten keine hohen formellen Anforderungen an eine Beschwerde eines Beschwerdeführers, der nicht rechtsfreundlich vertreten sei. Dies gelte insbesondere in Verfahren nach der sog. Dublin-III-Verordnung und somit auch im vorliegenden Fall. Dem Beschwerdeführer sei gegenständlich effektiver Rechtsschutz zugekommen. Ihm sei am 28. Juli 2017 die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds in den wesentlichen Bereichen übersetzt und erläutert worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch kostenlose Rechtsberatung zugekommen. Damit sei er über die ihm zustehenden Möglichkeiten hinreichend unterrichtet worden. Entgegen den Beschwerdeausführungen liege keine gesetzliche Verpflichtung vor, wonach ein Beschwerdeführer zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages aufzufordern wäre.
Hervorzuheben sei, dass das gegenständliche Verfahren kein materielles Asylverfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei, sondern lediglich der Feststellung diene, welcher Staat für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Werde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, prüfe der Vorsitzende aus eigenem, auch wenn diesbezüglich in der Beschwerde nichts vorgebracht werde, ob die Dublin-III-Verordnung - Wahrung der Fristen, Einhaltung der Rangfolge der Prüfkriterien, etc. - eingehalten sei. Dies ergebe sich aus dem der Dublin-III-Verordnung immanenten Grundsatz des Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten sowie aus der Judikatur des EuGH.
Zum Vorbringen, dass Italien nicht oder nicht mehr zuständig sein könnte, sei auf das Versteinerungsprinzip zu verweisen (vgl. VGH 2017/105 vom 24.11.2017 und die dort zitierte EuGH-Judikatur), wonach der Zeitpunkt des ersten Asylgesuches im Dublin-Raum entscheidend für die Frage des heranzuziehenden Zuständigkeitskriteriums und der darin festgelegten Frist sei. Es komme nicht auf die Asylgesuchstellung in Liechtenstein an. Folglich sei entgegen den Beschwerdeausführungen kein Ablauf der Frist des Art. 13 Dublin-III-Verordnung zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer im 2016 illegal nach Italien eingereist sein will (Aufgriff in Italien lt. Eurodac am 24.07.2016) und er - wie er selbst gegenüber dem Ausländer- und Passamt angab - bereits nach wenigen Wochen am 17. August 2016 in der Schweiz seinen ersten Asylantrag im Sinne der Dublin-III-Verordnung stellte (vgl. Eurodac-Ergebnis). Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits Ende 2015 illegal in Italien eingereist wäre, sei wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt werde, Italien zuständig, denn bei der Asylgesuchstellung in der Schweiz sei die 12-Monatsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.
6. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde vom 12. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2017, VGH 2017/082, die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, ab und erklärte die Gerichtskosten des Provisorialverfahrens als uneinbringlich.
7. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom13. September 2017, VGH 2017/082, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; StGH 2017/45, Erw. 1.1; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Festschrift Gert Delle Karth, Wien 2013, 81 ff., mit jeweils umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter mehreren Gesichtspunkten die Verletzung des Beschwerderechts. Er rügt zunächst, dass er im Zuge der ihm mündlich und ohne Darlegung der Entscheidungsgründe mitgeteilten Unzulässigkeitsentscheidung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er Antrag auf Verfahrenshilfe stellen könne und somit keinen effektiven Rechtsschutz erhalten habe. Dass er zudem unvertreten ein laienhaftes und nicht substantiiertes Beschwerdeschreiben ohne Anträge und Aussicht auf Erfolg eingebracht habe, liege an der Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht seitens des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2016/55, Erw. 3.1; StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw.7.1 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 f., Rz.18 m. w. H.). Dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV kommt ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig, sofern sie das Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Schränkt der Gesetzgeber das Beschwerderecht ein, sind Einschränkungen im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O. 518, Rz. 17 m. w. H.). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof insbesondere dort Sorge zu dem von ihm entwickelten Grundgehalt des Beschwerderechts getragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge haben konnte (StGH 2016/29, Erw. 3.2.1; StGH 2001/26, Erw. 4 und StGH 2008/63, Erw. 9.2 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/202, Erw. 10 ff. [www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Das hier weiters relevante Recht auf Verfahrenshilfe ist ein verfassungsmässiger Anspruch, der sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch – primär – aus dem Gleichheitssatz der Verfassung gemäss Art. 31 LV abgeleitet wird (StGH 2012/170, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2). Mit der Verfahrenshilfe soll auch eine bedürftige Partei ihre Rechte in einem Verfahren amtlich verteidigen lassen können. Ein mittelloser Beschwerdeführer ist auf Gesuch hin zu verbeiständen, wo dies für eine wirksame Beschwerdeführung sachlich notwendig ist und der Prozess weder aussichtslos noch mutwillig ist (Andreas Kley, Grundzüge des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Schaan 1998, 255 f.).
2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer von einer der involvierten Behörden über die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe auf entsprechenden Antrag hin zu informieren gewesen wäre oder nicht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuleiten. Der Staatsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung hinsichtlich der Anleitungspflicht und der Erlassung eines allfälligen Verbesserungsauftrags des Verwaltungsgerichtshofes bzw. seines Vorsitzenden dahingehend differenziert, ob ein den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde entsprechendes Rechtsmittel vorlag oder nicht. Dies wurde, jeweils auf den Einzelfall bezogen, in der der Entscheidung zu StGH 2017/045 zugrunde gelegenen Konstellation verneint, in der der Entscheidung zu StGH 2017/167 hingegen bejaht.
Im vorliegenden Fall entspricht das eingebrachte Rechtsmittel den gesetzlichen Anforderungen gerade noch. Der Beschwerdeführer macht eine Bedrohung an Leib und Leben geltend und macht im Ergebnis eine Unzumutbarkeit einer Ausweisung nach Italien geltend.
Angesichts der Tatsache, dass es sich um das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers in einem Dublin-Staat (nach der Schweiz und Deutschland) handelt, kann zudem davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die grundlegenden Elemente des Asylverfahrens einschliesslich der Gewährung der Verfahrenshilfe bekannt waren, sodass dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgeworfen werden kann, dass er den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, nicht eigens hingewiesen hat.
2.4. Somit stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Übersetzung der Entscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe hinzuweisen gewesen wäre.
Gemäss Art. 11 AsylG sind Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds dem Asylsuchenden schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen, die von ihm verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Die Übersetzung bezieht sich zumindest auf den Spruch der Entscheidung und auf eine summarische Zusammenfassung der Entscheidungsgründe sowie die Rechtsmittelbelehrung. Einen Hinweis auf eine mögliche Stellung eines Verfahrenhilfeantrags sieht Art. 11 AsylG im Rahmen der Übersetzung nicht vor, somit lag in einem unterlassenen Hinweis auch kein Verfahrensverstoss.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Regierung gemäss Art. 13 Abs. 1 AsylG die erforderlichen Massnahmen trifft, um den Zugang zur Rechtsberatung für Asylsuchende sicherzustellen. Die Rechtsberatung umfasst gemäss Abs. 2 leg. cit. insbesondere:
a) die Erläuterung der Rechte und Pflichten; und
b) die Verfahrens- und Chancenberatung.
Gemäss Abs. 4 informiert das Ausländer- und Passamt die Asylsuchenden bei der ersten Befragung über die Möglichkeit der Rechtsberatung.
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass gegen die Bestimmung des Art. 13 AsylG dahingehend verstossen worden sei, dass das APA seiner Verpflichtung gemäss Abs. 4 nicht entsprochen habe.
Aus diesen Gründen kann hier nicht davon gesprochen werden, der unterlassene Hinweis auf die Möglichkeit der Gewährung der Verfahrenshilfe durch die Behörden verstosse gegen die Verfassung.
2.5. Der Beschwerdeführer bringt inhaltlich vor, Italien sei für das Asylverfahren des Beschwerdeführers unzuständig, da nicht der korrekte Zeitpunkt für den Beginn der ausschlaggebenden 12-monatigen Frist herangezogen worden sei. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er bereits Ende 2015 in Italien eingereist sei und nicht der Zeitpunkt seiner Antragstellung um Asyl in der Schweiz massgeblich sein solle.
Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer klar von der Rechtslage. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (sogenanntes Versteinerungsprinzip, siehe auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verodnung, Wien/Graz 2014, 115). Dies war nach dem festgestellten Sachverhalt erstmals im Juli 2016 in der Schweiz der Fall.
Wie der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Gegenäusserung zutreffend ausführt, wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführer – entgegen dem in der angefochtenen Entscheidung festgestellten und auf seinen eigenen Ausführungen beruhenden Sachverhalt – Ende 2015 erstmals in Italien eingereist wäre, Italien dennoch zuständig, da zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz im Juli 2016 in der Schweiz die Frist von 12 Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung noch nicht abgelaufen war (siehe auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., 145 K. 13).
2.6. Der Beschwerdeführer ist somit nicht im Beschwerderecht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt undifferenziert eine Verletzung des Willkürverbots, ohne ein darauf gerichtetes spezifisches Vorbringen zu machen.
Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon bei der Prüfung der Rüge der Verletzung des Beschwerderechts befasst hat (siehe StGH 2013/178, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]) und der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden Rügen vorbringt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2018 gegen den Präsidialbeschluss vom 28. Dezember 2017 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren zu StGH 2017/142 unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (StGH 2014/144, Erw. 7 ff.; StGH 2015/27, Erw. 8 ff.; StGH 2017/48, Erw. 3; vgl. auch StGH 2006/15, Erw. 7 [www.gerichtsentscheide.li]).
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon Gebrauch zu machen (vgl. auch StGH 2017/142, Beschluss vom 28. Dezember 2017, Erw. 9).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 4. September 2018