StGH 2017/143
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: F
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2017, VGH 2017/047
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100‘000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20‘000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 6. September 2017, VGH 2017/047, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 4'376.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Die Gemeinde G hat in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt eine Zonenplanänderung unter anderem auch für das Gebiet *** ausgearbeitet, die in der Gemeinderatsitzung vom 25.03.2015 gutgeheissen wurde. Das Ziel dieser Zonenplanänderung war die Festlegung der Waldzone gegenüber der Bauzone. So sollten 420 m2 des übrigen Gemeindegebietes in die Wohnzone W2 und 2750 m2 übriges Gemeindegebiet in Waldgebiet umzoniert werden.
2. Gegen die Zonenplanänderung gingen mehrere Einsprachen ein, in welchen der Verlauf der Waldgrenze angefochten wurde. Die Gemeinde G informierte das Amt für Umwelt über diese Einsprachen und ersuchte das Amt ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen.
3. Mit Verfügung vom 29.06.2016 entschied das Amt für Umwelt, dass die Bestockung auf verschiedenen Parzellen in G als Wald taxiert werde, der exakte Verlauf der Waldgrenze zur Bauzone innerhalb und entlang der Parzellen dem beiliegenden Situationsplan zu entnehmen sei.
4. Gegen die Verfügung des Amtes für Umwelt vom 29.06.2016 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.07.2016 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
Mit Schreiben vom 27.09.2016 nahm das Amt für Umwelt zur Beschwerde Stellung. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 03.10.2016 übermittelt.
5. Mit Entscheidung vom 29.03.2017 wies die VBK die Beschwerde vom 12.07.2016 ab und bestätigte die Waldfeststellungsverfügung des Amtes für Umwelt vom 30.06.2016. Sie führte aus, die Beschwerdeführer würden verkennen, dass ihr Grundstück mit der angefochtenen Verfügung nicht umzoniert, sondern die Waldgrenze festgelegt werde. Soweit sich die Beschwerde auf die Umzonierung beziehe, sei auf das Beschwerdevorbringen nicht einzugehen. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend machten, scheitere dies bereits an einer Vertrauensgrundlage. Den Beschwerdeführern sei keine behördliche Zusicherung gegeben worden, dass ihr Grundstück Nr. *** zur Gänze in der Zone "übriges Gemeindegebiet" verbleiben werde. Auch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei nicht zu erkennen.
6. Gegen die Entscheidung der VBK erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung der VBK sowie die Verfügung des Amtes für Umwelt vollumfänglich aufheben; in eventu die angefochtene Entscheidung der VBK sowie die Verfügung des Amtes für Umwelt aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amt für Umwelt zurückverweisen; in eventu die Entscheidung der VBK aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die VBK zurückverweisen.
7. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Urteil vom 06.09.2017 zu VGH 2017/047 kostenpflichtig ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Dies wurde wie folgt begründet:
Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof müsse u.a. die Beschwerdegründe, die Anträge, das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden sollten, enthalten (Art. 93 Abs. 2 LVG). Dies bedeute, dass denjenigen, der gegen eine Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebe, die Rüge- und Substantiierungspflicht treffe. Der Beschwerdeführer müsse in seinem Rechtsmittel konkret auf die angefochtene Entscheidung eingehen und ausführen, welche Entscheidungsgründe angefochten würden (Rügepflicht) und aus welchen Gründen eine solche Anfechtung erfolge (Substantiierungspflicht [VGH 2016/16 auf www.gerichtsentscheidungen.li; LES 2015/25; LES 2014/155]).
Die Beschwerdeführer hätten im gegenständlichen Verfahren diese Pflichten verletzt. In ihrer Beschwerde bekämpften sie lediglich die Verfügung des Amtes für Umwelt vom 29.06.2016 (Waldfeststellung). Sie machten insbesondere formelle Mängel der Waldfeststellung geltend, wendeten sich aber auch gegen mangelnde Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Amt für Umwelt. Die Beschwerdeführer gingen jedoch mit keinem Wort auf die Entscheidungsbegründung der von ihnen bekämpften Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29.03.2017 ein. In der Beschwerde sei dezidiert nur von der angefochtenen Verfügung des Amtes für Umwelt die Rede.
Somit sei auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen.
8. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2017, VGH 2017/047, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.10.2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV, des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Verbots des überspitzten Formalismus, des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK, der Gewährleistung der Eigentumsgarantie sowie des Willkürverbots hinsichtlich der Hauptsache geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen.
8.1. Zur Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung durch den Verwaltungsgerichtshof wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
8.1.1. Die Beschwerdeführer hätten mehrfach in ihrer Beschwerde die Nichtigkeit des Verfahrens geltend gemacht und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese von Amts wegen aufzugreifen sei. Mit keinem Wort habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Nichtigkeit auseinandergesetzt, geschweige denn ein Wort darüber verloren, weshalb das Verfahren nicht nichtig sein solle. Auch habe es der Verwaltungsgerichtshof unterlassen, darzulegen, weshalb die Nichtigkeit nicht von Amtes wegen aufzugreifen sei.
Als Nichtigkeitsgründe seien erhoben worden:
a) unterlassene Anführung des Ermittlungsbeamten und des Adressatenkreises der vom Amt für Umwelt erlassenen Verfügung;
b) unbestimmter Spruch/Tenor der erlassenen Verfügung;
c) Unzuständigkeit des Amtes und fehlender Antrag auf Waldfeststellung.
[Es folgen ausführliche Zitate aus der VGH-Beschwerde zu diesen einzelnen Nichtigkeitsgründen.]
In der angefochtenen Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof diese geltend gemachten, aber auch von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgründe nicht aufgegriffen.
In der angefochtenen Entscheidung werde mit keinem Wort angeführt, dass Nichtigkeitsgründe geltend gemacht worden seien, geschweige denn seien die einzelnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe angeführt worden.
Dem Verwaltungsgerichtshof komme nach Art. 100 Abs. 2 LVG die volle Kognition zu. Nach Art. 100 Abs. 5 LVG sei der Verwaltungsgerichtshof weder an die von den Parteien hierfür geltend gemachten Gründe gebunden, noch bei der Nichtigerklärung der Entscheidung (Art. 98 und 99 LVG) von einer auf diese Vernichtung gerichteten vorhergehenden Rüge der Parteien abhängig.
Leide das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so sei nach Art. 98 Abs. 1 LVG die angefochtene Entscheidung aus diesem Grunde unter genauer Bezeichnung der unterlaufenen Mängel aufzuheben und die Amtsstelle zur Beseitigung derselben und zur allfälligen neuerlichen Entscheidung zurückzuleiten.
Nach Art. 106 LVG seien Nichtigkeitsgründe über Antrag, aber auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Beschwerdeinstanz habe auf Anzeige einer Partei oder bei amtlicher Kenntnis eine Verfügung oder Entscheidung bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen nichtig zu erklären.
Durch das Verschweigen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, die in jedem Verfahrensstadium aufzunehmen seien, führe die dann vom Verwaltungsgerichtshof vorgeworfene Verletzung der Rüge- und Substantiierungspflicht zu einer Scheinbegründung. Es fänden sich keine rechtlichen Erwägungen dahingehend, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Nichtigkeitsgründe nicht mehr hätten geltend gemacht werden dürfen.
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen sei. Nichtigkeitsgründe seien schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften, die ohne Rücksicht darauf, ob die von ihnen betroffene Entscheidung sachlich unrichtig sei oder nicht, auch von Amts wegen wahrgenommen werden müssten. Nichtigkeitsgründe eröffneten dem Verwaltungsgerichtshof einen grossen Handlungsspielraum, dürfe er sie doch selbst, von Amts wegen aufgreifen, und eine Entscheidung aufheben (Verweis auf VGH 2016/121, LES 2017, 55).
Sofern der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten sollte, dass die von der ersten Instanz gesetzten Nichtigkeitsgründe nicht mehr geltend gemacht werden könnten, so hätte er dies zumindest begründen müssen. Eine solche Begründung würde aber der in Art. 100 LVG dem Verwaltungsgerichtshof gegebenen vollen Kognition widersprechen (Verweis auf öVGH 2013/08/0136).
8.1.2. In ihrer Beschwerde hätten die Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 82 Abs. 1 lit. b LVG gerügt und geltend gemacht, dass weder die das Ermittlungsverfahren durchführende Amtsperson noch die Adressaten der Verfügung genannt seien.
Dies sei ein Nichtigkeitsgrund, zumal ja nicht einmal geprüft werden könne, ob Ausschluss- oder Befangenheitsgründe (Art. 106 LVG) vorlägen. Damit werde die Entscheidung für die Beschwerdeführer nicht überprüfbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich zur Verletzung des Art. 82 Abs. 1 lit. b LVG nicht geäussert.
Dagegen habe der VGH in seiner Entscheidung vom 23.01.2017 zu VGH 2016/121 (LES 2017, 55) ausdrücklich Folgendes ausgeführt: „Art. 82 Abs. 1 Bst. b LVG sieht für die schriftliche Ausfertigung von Entscheidungen vor, dass nicht nur die Regierungsmitglieder zu bezeichnen sind, sondern auch diejenige Amtsperson zu bezeichnen ist, die das Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und, wenn die Verhandlung an verschiedenen Verwaltungstagen und von verschiedenen Beamten geleitet worden ist, die Bezeichnung derselben unter Angabe der von ihnen geleiteten Tagsatzung. Die Pflicht zu Bezeichnungen der Regierungsmitglieder soll unter anderem zu prüfen ermöglichen, ob allenfalls Ausstandsgründe übersehen und missachtet worden sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rz 980). Dasselbe müsse aber für die Bezeichnung der das Ermittlungsverfahren durchführenden Amtsperson gelten, ansonsten sich die Frage stellen würde, weshalb denn die das Ermittlungsverfahren durchzuführende Amtsperson in der Entscheidung zu bezeichnen ist, wenn nicht zum Zwecke der Prüfung allfälliger Ausstandsgründe.“ Im Lichte dieser jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätte er die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe aufgreifen müssen, verunmöglicht die unterlassenen Bezeichnung des ermittelnden Beamten ja die Prüfung von Ausstandsgründen. Denn Art. 33 LV umfasse auch den Anspruch auf Wahrung der gesetzlichen Behördenzuständigkeit. Ohne Angabe der Ermittlungsbeamten sei eine Überprüfung einer allfälligen Nichtigkeit aufgrund Ausgeschlossenheit oder Befangenheit des ermittelnden Beamten gar nicht möglich, weshalb die Beschwerdeführer in der unterlassenen Angabe der ermittelnden Amtsperson einen Nichtigkeitsgrund erblickten.
Zugleich seien die Adressaten der Verfügung anzugeben, ansonsten ebenfalls eine Überprüfung von Ausschluss- und Befangenheitsgründen, vor allem Naheverhältnisse zu den ermittelnden Beamten, nicht möglich sei.
Zudem sei eine Verfügung, welche die Adressaten nicht namentlich bezeichne, nicht vollstreckbar. Die mangelnde Vollstreckbarkeit führe zur Nichtigkeit einer Verfügung (Verweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz 979).
8.1.3. Einen weiteren Nichtigkeitsgrund sähen die Beschwerdeführer in der Unbestimmtheit des Spruchs der vom Amt für Umwelt erlassenen Verfügung. Wenn aus dem Spruch nicht mit Deutlichkeit hervorgehe, was entschieden worden sei, so lasse sich die Entscheidung in ihrer Gesamtheit nicht überprüfen. Sei dies der Fall, liege ein Nichtigkeitsgrund vor, den die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht hätten. Es handle sich dabei um einen nach Art. 98 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Bst. a LVG normierten Nichtigkeitsgrund.
8.1.4. Schliesslich sehen die Beschwerdeführer in dem von Amts wegen eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren deshalb eine Nichtigkeit, da das Verfahren nur über Antrag eingeleitet werden dürfe. Eine Einleitung von Amtes wegen greife in die der Gemeinde zugeteilte Ortsplanung und würde ihre Gemeindeautonomie verletzen. Zudem sehe das Materiengesetz auch ausdrücklich vor, dass über Antrag das Verfahren eröffnet werde.
8.1.5. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Entscheidung vorgetragen, dass mit der Waldfeststellung eine materielle Enteignung stattfinde. Mit dieser materiellen Enteignung gehe die Entschädigungsfrage einher. Es werde sich die Frage stellen, wer die Beschwerdeführer zu entschädigen habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe die Gemeinde die Beschwerdeführer zu entschädigen, da ihr die Ortsplanung obliege. Die Gemeinde scheine aber keine Partei des Verfahrens zu sein, geschweige denn scheine sie einen Antrag gestellt zu haben, weshalb das Verfahren mangels Antragstellung aufzuheben sei. Die Antragstellung sei eine Voraussetzung im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Bst. c LVG.
8.1.6. Es liege kein verbindlicher Zonenplan vor, indem die Gemeinde im Sinne von Art. 9 WaldG den Wald innerhalb der Bauzone festgelegt habe. Sowohl aus den gegenständlichen Akten als auch aus der Entscheidung des Amtes für Umwelt gehe hervor, dass die Zonenplanänderung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und das hier in Rede stehende Gebiet gemäss geltendem Zonenplan übriges Gemeindegebiet und Wohnzone W2 darstelle. Mangels im Zonenplan verbindlich ausgewiesenen Waldes dürfe das Amt für Umwelt gar kein Verfahren einleiten, ansonsten es in die gesetzlich normierte Aufgaben- und Kompetenzzuteilung eingreife. Verletzt werde Art. 9 WaldG und auch die der Gemeinde in ihrem Wirkungskreis zugeteilte Ortsplanung nach Art. 12 GemG.
Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls geschwiegen, handle es sich doch hierbei um die Verletzung von öffentlichen Rechten und zwingenden Regeln im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b LVG. Eine rechtsgenügliche Begründung liege nicht vor.
8.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Wie bereits ausgeführt worden sei, habe die belangte Behörde nur die Einsprecher des Zonenplanverfahrens in das gegenständliche Verfahren einbezogen. Andere Grundeigentümer – wie dies aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe – hätten keinen Einspruch gegen den von der Gemeinde auferlegten Zonenplan erhoben. Deshalb seien diese gemäss Ausführungen der belangten Behörde ins Waldfeststellungsverfahren nicht einbezogen worden. Diesen Grundeigentümern sei das rechtliche Gehör, das den Einsprechern eingeräumt worden sei, nicht zuteil gekommen. Ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden.
In Erinnerung zu rufen sei, dass die im Tenor der Verfügung angeführten Grundstücke, die sich in der Bauzone befänden, mit ihren unterschiedlichen Flächen und Formen schwer überbaut werden könnten. Mit der Waldfeststellung erfahre das gesamte Gebiet eine nochmalige enorme Einschränkung der Bebaubarkeit. In einem allfällig notwendig werdenden Baulandumlegungsverfahren müssten einige Grundeigentümer feststellen, dass ihnen im Waldfeststellungsverfahren weder rechtliches Gehör noch Rechtsschutz gewährt worden sei.
8.3. Im Weiteren sehen die Beschwerdeführer in der Ignorierung der diversen von ihnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe durch den Verwaltungsgerichtshof auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung, des Verbots des überspitzten Formalismus, des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Beschwerderechts.
8.4. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird schliesslich wie folgt begründet:
Im gegenständlichen Fall werde die Eigentumsgarantie verletzt und die Beschwerdeführer würden materiell enteignet und nicht entschädigt.
In Anbetracht der geringen Fläche des Waldes von rund 2‘400 m2, der Topographie und des dort befindlichen Baubestandes sei die gegenständliche Waldfeststellung im Verhältnis zur Vernichtung von Baugrund unverhältnismässig.
In diesem Zusammenhang seien sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht worden, die der Verwaltungsgerichtshof ebenso nicht aufgenommen habe.
Innerhalb der Bauzone würden nach Art. 9 WaldG die Gemeinden den Wald in ihren Zonenplänen verbindlich abgrenzen. Eine solche verbindliche Abgrenzung habe bislang nicht stattgefunden.
Derzeit finde eine Neuzonierung statt. Diese sei aber bis heute noch nicht abgeschlossen, zumal Einsprachen gegen den aufgelegten Zonenplan erhoben und diese noch nicht erledigt worden seien. Erst wenn die Gemeinde verbindlich in ihrem Zonenplan Wald in der Bauzone festlege, könne sie einen Antrag auf Waldfeststellung stellen. Nachdem die Gemeinde noch keinen verbindlichen Wald in der Bauzone festgelegt habe, greife die Entscheidung des Waldfeststellungsverfahrens rechtswidrig ins Eigentum der Beschwerdeführer.
8.5. Schliesslich erheben die Beschwerdeführer auch eine Willkürrüge.
Dabei werden die bisherigen Grundrechtsrügen zusammengefasst wiederholt bzw. es wird darauf verwiesen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof erstattete zur vorliegenden Individualbeschwerde mit Schreiben vom 18.10.2017 eine Stellungnahme, worauf die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2017 replizierten. Auf die Ausführungen in diesen Schreiben wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 2. Juli 2018, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2017/143 und StGH 2017/165 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2017, VGH 2017/047, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer erheben primär eine umfangreiche Begründungsrüge. Daneben rügen sie auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung, des Verbots des überspitzten Formalismus, des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Beschwerderechts und schliesslich der Eigentumsgarantie.
Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine hier angefochtene Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführer die Rüge- und Substantiierungspflicht verletzt hätten. In ihrer Beschwerde bekämpften sie lediglich die Verfügung des Amtes für Umwelt vom 29.06.2016 (Waldfeststellung). Sie machten insbesondere formelle Mängel der Waldfeststellung geltend, wendeten sich aber auch gegen mangelnde Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Amt für Umwelt. Die Beschwerdeführer gingen jedoch mit keinem Wort auf die Entscheidungsbegründung der von ihnen bekämpften Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29.03.2017 ein. In der Beschwerde sei dezidiert nur von der angefochtenen Verfügung des Amtes für Umwelt die Rede. Somit sei auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen.
In seiner Gegenäusserung vom 18. Oktober 2017 zur vorliegenden Individualbeschwerde und in der Entscheidungsbegründung vom 22. September 2017 im Parallelfall zu VGH 2017/046 (Gegenstand von StGH 2017/165) erwägt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend, dass auch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gelte (VGH 2015/06; VGH 2014/34; StGH 2013/80 [www.gerichtsentscheidungen.li]). Art. 99 Abs. 1 LVG sei im Lichte von Art. 91 Abs. 1 LVG (Beschwerdefrist) und Art. 93 LVG (Beschwerdeinhalt; Rüge und Substantiierungspflicht) dahingehend zu verstehen, dass neues Vorbringen innerhalb der Beschwerdefrist unbeschränkt (kein Neuerungsverbot), später jedoch nur dann erstattet werden dürfe, wenn es nicht schon innerhalb der Beschwerdefrist hätte erstattet werden können. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Rechtsmittelfristen durch zusätzliche Schriftsätze unterlaufen würden. Wenn der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels schon innerhalb einer Instanz Gültigkeit habe, sei es umso weniger zulässig, versäumtes Beschwerdevorbringen in der nächsthöheren Instanz nachzuholen.
3. Zunächst ist auf die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Urteil (VGH 2017/047) betreffend Verletzung der Rüge- und Substantiierungspflicht einzugehen; und zwar im Lichte des von den Beschwerdeführern unter anderem auch geltend gemachten und hier primär betroffenen Verbots des überspitzten Formalismus.
3.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (siehe StGH 2017/56, Erw. 9.1; StGH 2016/76, Erw. 3.1; StGH 2015/110, Erw. 8.2; StGH 2014/120, Erw. 2.1; StGH 2010/47, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde lediglich die Verfügung des Amtes für Umwelt bekämpften, jedoch mit keinem Wort auf die Begründung der von ihnen angefochtenen VBK-Entscheidung eingingen. Dies verletze die Rüge- und Substantiierungspflicht.
Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass die Beschwerdeführer nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die in der Verfügung des Amts für Umweltschutz behaupteten Nichtigkeiten hätten rügen müssen, sondern auch, dass diese Nichtigkeiten von der VBK (trotz unterlassener Geltendmachung der in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer) nicht von Amtes wegen aufgegriffen worden seien. Da die Beschwerdeführer aber gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof explizit geltend machen, dass die von ihnen behaupteten Nichtigkeitsgründe von jeder Instanz von Amtes wegen aufzugreifen seien, impliziert dies ohne Weiteres auch den Vorwurf an die VBK, dass schon diese die Nichtigkeitsgründe von Amtes wegen hätte aufgreifen müssen. Es stellt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes deshalb einen überspitzten Formalismus dar, wenn der Verwaltungsgerichtshof verlangt, dass die VBK-Entscheidung explizit auch damit hätte bekämpft werden müssen, dass die VBK die Nichtigkeitsgründe eben ihrerseits zu Unrecht nicht aufgegriffen habe. Diese Rüge ist aber eben im Beschwerdevorbringen, dass die behaupteten Nichtigkeiten von allen Instanzen von Amtes wegen aufzugreifen seien, ohne Weiteres enthalten.
3.3. Somit verstösst der Verwaltungsgerichtshof gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn er den Beschwerdeführern eine Verletzung des Rüge- und Substantiierungsprinzips vorwirft.
4. Auch wenn die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Äusserung vom 18. Oktober 2017 gegebene Begründung nachgeschoben ist, dass im Beschwerdefall auch der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verletzt sei, ist dazu Folgendes zu erwägen:
4.1. Die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zielt darauf ab, dem Spannungsverhältnis zwischen diesem Grundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör angemessen Rechnung zu tragen. Der Staatsgerichtshof hat diesen Grundsatz als unbedenklich qualifiziert, wenn die betroffene Verfahrenspartei das entsprechende Vorbringen auch schon im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Rechtsmittelfristen durch zusätzliche Schriftsätze unterlaufen werden. Zudem müssen solche neuen Tatsachen auch verfahrensrelevant sein (StGH 2013/80, Erw. 1.3.; 2011/18, Erw. 7.3; StGH 2009/129, Erw. 5.2; StGH 2006/28, Erw. 5.3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/18, Erw. 3.1).
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert nun, wenn der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels schon innerhalb einer Instanz Gültigkeit habe, sei es umso weniger zulässig, versäumtes Beschwerdevorbringen in der nächsthöheren Instanz nachzuholen.
Dieses Argument überzeugt im gegebenen Zusammenhang nicht. Denn im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof (und auch schon die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten) die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Wie die Beschwerdeführer aber zu Recht vorbringen, können Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 106 LVG grundsätzlich in jeder Instanz geltend gemacht werden und es besteht im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auch kein Novenverbot. Schliesslich haben die Beschwerdeführer die von ihnen behaupteten Nichtigkeitsgründe im Rahmen ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde und nicht etwa in einem nach Fristablauf nachgeschobenen Schriftsatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht. Im Beschwerdefall besteht somit auch keine Gefahr, dass die gesetzliche Beschwerdefrist unterlaufen bzw. ausgehöhlt wurde.
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich deshalb in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht auf das Argument der Einmaligkeit des Rechtsmittels stützen können.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hätte deshalb die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer weder mit dem Argument der Verletzung der Rüge- und Substantiierungspflicht noch mit der Einmaligkeit des Rechtsmittels begründen dürfen bzw. können. Vielmehr hätte er entweder begründen müssen (und wird dies im zweiten Verfahrensgang nachzuholen haben), aus welchem anderen Grund kein Anlass oder jedenfalls keine Verpflichtung bestand, das Vorliegen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu prüfen; und wenn keine solchen Gründe vorliegen, wird er sich mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen haben.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen einzugehen war.
7. Im Kostenspruch war der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 auf CHF 20'000.00 herabzusetzen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 41 GGGneu [LGBl. 2017 Nr. 169] und Art. 3 Abs. 3 GGGalt [LGBl. 1974 Nr. 42]), der auch dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2017/047, zugrunde lag (siehe zu dieser Praxis auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 676 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2011/96, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2015/56, Erw. 3). Auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes waren den Beschwerdeführern sohin insgesamt CHF 4‘376.40 an Vertreterkosten für ihre Individualbeschwerde vom 11. Oktober 2017 samt der geleisteten Eingabegebühr sowie für ihre Äusserung vom 25. Oktober 2017 zuzusprechen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 2. Juli 2018