StGH 2017/148
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B e. Gen.
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 21. September 2017, 2REX.2016.3696-39
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. September 2017, 2R EX.2016.3696-39, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 11. August 2016 (2R EX.2016.3696-2) wurde der betreibenden Partei (der nunmehrigen Beschwerdegegnerin) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 1'000'000.00 s. A. wider die verpflichtete Partei u. a. die Drittschuldnerexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) angeblich gegen den Drittschuldner C zustehenden Forderungen "auf in Geld zahlbare Darlehensrückzahlungsbeträge sowie Mietzinszahlungen" bewilligt. Weiter wurde die Drittschuldnerexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei angeblich gegen die Drittschuldnerin D AG zustehenden Forderungen in Geld und angeblich zustehenden Forderungen auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen bewilligt. Zugleich wurde gegenüber der verpflichteten Partei ein Verfügungsverbot erlassen.
2. In der ihm gemäss Art. 223 EO aufgetragenen Äusserung teilte der Drittschuldner C mit, dass weder dem Verpflichteten zustehende Mietzinszahlungen noch Forderungen aus einem Darlehensvertrag anerkannt würden (ON 15) und teilte die D AG mit, dass A seine Aktien an der D verkauft hätte und kein Arbeitsverhältnis bestünde. Mietzinszahlungen würden jeweils mit einer Gegenforderung verrechnet.
Die Beschwerdegegnerin hat bislang keine Drittschuldnerklage eingebracht.
3. Am 30. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer, das Landgericht "wolle das Exekutionsverfahren zu 2R EX.2016.3696 durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner C und D AG zustehenden Forderung einstellen; in eventu die betreibende Partei auffordern, sie möge binnen 30 Tagen eine Drittschuldnerklage gegen C und D AG einbringen, widrigenfalls von einem Exekutionsverzicht der betreibenden Partei auszugehen ist."
4. Mit Beschluss vom 21. September 2017 (ON 39) hat das Landgericht diesen Antrag abgewiesen und die weiteren Kosten der betreibenden Partei für ihre Äusserung zu diesem Antrag mit CHF 3'474.80 bestimmt.
Als Begründung führte das Erstgericht aus wie folgt:
Wie der Beschwerdeführer im Grunde selbst vorbringe, gebe es für den gestellten Einstellungsantrag keine gesetzliche Grundlage, ebenso nicht für die eventualiter begehrte Aufforderung an die betreibende Partei. Mit Erlassung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes abgeschlossen. Grundsätzlich sei der Überweisungsgläubiger verpflichtet, alle zur ehesten Tilgung der Forderung notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Er habe alle in Art. 229 Abs. 1 EO vorgesehenen Schritte zu ergreifen, soweit diese zweckentsprechenden Rechtsverfolgungen dienen würden. Inwieweit dies zutreffe, sei nach allen Umständen des Falles zu beurteilen, zweifle der Überweisungsgläubiger an der Richtigkeit oder Einbringlichkeit der Forderung und wolle er kein Kostenrisiko eingehen, so müsse er, um die allenfalls daraus entstehenden Nachteile zu vermeiden, auf die Überweisung verzichten, sodass ein anderer Pfandgläubiger, oder, falls sich niemand die Forderung überweisen lasse, der Verpflichtete diese geltend machen könne. Das Gesetz räume in Art. 231 Abs. 3 EO für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheiten dem Verpflichteten und den übrigen Pfandgläubigern einen Schadenersatzanspruch ein. Im Schadenersatzprozess müssten die Kläger beweisen, dass die überwiesene Forderung zu Recht bestanden habe. Dem geklagten Überweisungsgläubiger verbleibe die Einrede, dass die Forderung beim Drittschuldner nicht einbringlich gewesen sei.
Auch wenn dem Verpflichteten mit dem blossen Schadenersatzanspruch gegen den Überweisungsgläubiger vielfach nicht gedient sei und der Verpflichtete, da die Exekutionsordnung eine Bestimmung im Sinne des § 308a öEO nicht kenne, infolge der Überweisung gegen den Drittschuldner selbst keine Klage einbringen könne, ändere dies nichts daran, dass die Rechtslage so sei, und die Verzögerung der Betreibung durch den Überweisungsgläubiger keinen Einstellungsgrund darstelle und der Überweisungsgläubiger auch nicht zu einem Verzicht auf das erworbene Pfandrecht aufgefordert werden könne.
Summa summarum könne den Anträgen des Beschwerdeführers mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden.
5. Im dagegen erhobenen Rekurs stellte der Beschwerdeführer nachfolgende Anträge:
"Das Fürstliche Obergericht (OG) wolle diesem Rekurs Folge geben und
1. den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.06.2017 (ON 32) dahingehend abändern, dass das Exekutionsverfahren zu 2R EX.2016.3696 durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner C und D AG zustehenden Forderung eingestellt wird;
in eventu
die betreibende Partei aufgefordert wird, sie möge binnen 30 Tagen eine Drittschuldnerklage gegen C und D AG einbringen, widrigenfalls von einem Exekutionsverzicht der betreibenden Partei auszugehen ist;
in eventu
der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt wird, selbst gegen den Drittschuldner C und D AG Klage zu führen.
2. ..."
6. Das Obergericht entschied über diesen Rekurs mit Beschluss vom 3. August 2017 (ON 24) wie folgt:
"1. Das im Rekurs erhobene Eventualbegehren, dass ‚der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt wird, selbst gegen den Drittschuldner C und D AG Klage zu führen', wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird dem Rekurs keine Folge gegeben.
3. Die mit CHF 12.036,60 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei."
Dies wurde wie folgt begründet:
6.1. Das im Rekurs erhobene (zweite) Eventualbegehren sei zurückzuweisen (Spruchpunkt 1), weil ein solcher Eventualantrag in erster Instanz nicht gestellt worden sei und demgemäss das Erstgericht über einen solchen Antrag nicht habe entscheiden können. Für die Entscheidung über erstmals im Rahmen des Rekursverfahrens gestellte Anträge sei das Rekursgericht schon funktionell nicht zuständig.
6.2. Im Übrigen erweise sich der Rekurs als nicht berechtigt.
Wie schon das Erstgericht ausgeführt habe, bestehe für die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge keine gesetzliche Grundlage. Davon gehe auch der Beschwerdeführer aus, wenn er die bislang in Liechtenstein nicht übernommene Bestimmung des § 308a öEO analog angewendet wissen wolle. Allerdings bestehe für das Vorliegen einer behaupteten "planwidrigen Lücke" überhaupt kein Anhaltspunkt, zumal seit Erlass der Exekutionsordnung mit Gesetz vom 24. November 1971, welche weitgehend auf der österreichischen Exekutionsordnung als Rezeptionsvorlage beruht habe, zahlreiche Novellierungen bis in jüngster Zeit erfolgt seien, aber die in Österreich am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Norm des § 308a öEO in Liechtenstein nicht übernommen worden sei. Es sei die österreichische Exekutionsordnung darüber hinaus im Rahmen zahlreicher Novellen umfangreich geändert worden, die vielfach in Liechtenstein nicht rezipiert worden seien, weshalb die beiden Gesetze mittlerweile in vielen Bereichen voneinander differierten. Es könne nun nicht Aufgabe der Gerichte sein, dem Gesetzgeber vorbehaltene Entscheidungen im Wege der "Analogie" (= Übernahme) ausländischer Normen vorwegzunehmen, zumal hier von einer "gesetzgeberischen Lücke" nicht gesprochen werden könne. Wie dem Rekursvorbringen entnommen werden könne, sei aufgrund gesetzgeberischer Erwägungen mit § 308a EO ein für den Verpflichteten bis dahin nicht bestandener Rechtsbehelf in Österreich neu eingeführt worden, der allerdings von unterschiedlichen Gesetzgebern durchaus differenzierend ausgestaltet werden könne.
6.3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass selbst die analoge Anwendung des § 308a öEO nicht zu dem vom Rekurswerber angestrebten Ziel führen würde.
§ 308a öEO laute - auszugsweise - wie folgt:
"1). Wurde eine beschränkt pfändbare Forderung gepfändet und überwiesen und hat der betreibende Gläubiger diese nicht bereits gerichtlich geltend gemacht, so kann auch der Verpflichtete den pfändbaren Teil zu Gunsten des betreibenden Gläubigers gerichtlich geltend machen,
1. insoweit nicht der betreibende Gläubiger binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Streitverkündung (Abs. 2) mit Schriftsatz oder durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in den Rechtsstreit eintritt oder
2. drei Monate seit der Überweisung und dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung abgelaufen sind.
..."
Demnach sehe § 308a öEO weder eine Einstellung des zugunsten des betreibenden Gläubigers bewilligten Exekutionsverfahrens noch einen Auftrag zur Einbringung einer Drittschuldnerklage binnen 30 Tagen vor, "widrigenfalls von einem Exekutionsverzicht der betreibenden Partei auszugehen ist".
Da der Beschwerdeführer keine gesetzliche Grundlage für diese Anträge darzulegen und auch das Rekursgericht eine solche nicht zu erkennen vermöge, sei dem Rekurs keine Folge zu geben gewesen.
7. Gegen die Spruchpunkte 2. und 3. dieses Beschlusses des Obergerichtes vom 21. September 2017 (ON 39) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 1. ZP EMRK; des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb [offensichtlich nur im angefochtenen Umfang] aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten.
7.1. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 1. ZP EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1.1. Im gegenständlichen Fall gehe es primär um die Frage, ob die betreibende Partei die zu ihren Gunsten gepfändeten Forderungen dem Rechtsverkehr auf Dauer entziehen könne, indem sie schon seit knapp zwei Jahren untätig sei, und keine Drittschuldnerklage anstrenge, obwohl die zu ihren Gunsten gepfändeten Forderungen berechtigt und einbringlich seien, oder ob sie durch ihre Untätigkeit ihr Rechtsschutzbedürfnis verwirkt habe, das Exekutionsverfahren einzustellen und die Verfügungsgewalt der verpflichteten Partei als Gläubiger über diese Forderungen gegenüber dem Drittschuldner wiederherzustellen sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichtes könne es im Lichte der Eigentumsgarantie nicht angehen, dass ein betreibender Gläubiger Forderungen zu seinen Gunsten pfänden lasse und diese dann auf Dauer nicht einziehe, insbesondere keine Drittschuldnerklage einbringe. Auf diese Weise werde unverhältnismässig in das Eigentumsrecht der verpflichteten Partei als Eigentümer dieser Forderungen gegenüber dem Drittschuldner eingegriffen und ihm auf Dauer verunmöglicht, über diese Forderungen und damit sein Eigentum frei zu verfügen, insbesondere diese einbringlich zu machen. In letzter Konsequenz würde dies bedeuten, dass selbst allfällige Verjährungsfristen ablaufen würden, ohne dass die verpflichtete Partei als Eigentümer dieser Forderungen gegenüber dem Drittschuldner in der Lage wäre, diese rechtzeitig einbringlich zu machen. Der allfällige Schadenersatzanspruch gegen die untätige betreibende Partei sei kein gleichwertiges Surrogat für das Forderungsrecht, weil die Anspruchsvoraussetzungen völlig verschieden sowie der Aufwand der Rechtsdurchsetzung viel höher sei. Dies werde im Anlassfall eindrücklich belegt, weil die Einbringlichmachung der gepfändeten Darlehens- und Mietzinsforderungen um ein Vielfaches einfacher und weniger aufwändig sei als die Anstrengung eines Schadenersatzprozesses gegen die betreibende Partei. Hinzu komme, dass es nicht der Willkür der betreibenden Partei anheimgestellt werden könne, ob und, wenn ja, wann sie eine gepfändete Forderung einzieht, sondern auch im Interesse der Rechtssicherheit müsse irgendwann, jedenfalls aber zwei Jahre nach der Pfändung und Überweisung zur Einziehung bei völliger Untätigkeit der betreibenden Partei die Pfändung und damit der Eingriff in das Eigentumsrecht der verpflichteten Partei aufgehoben werden.
7.1.2. Durch die Untätigkeit der betreibenden Partei, die einer reinen Schikane gleichkomme, müsste die verpflichtete Partei ihr Heil in einem Schadenersatzprozess gegen die betreibende Partei suchen. Es wäre allerdings für alle Seiten vorteilhafter, wenn die betreibende Partei anstelle eines separaten und kostenintensiven Schadenersatzprozesses primär den Drittschuldner in Anspruch nehme, indem sie die verfahrensgegenständlichen Forderungen direkt bei diesem einbringlich mache. Insofern habe das Begehren der verpflichteten Partei, die betreibende Partei zur Einbringung einer Drittschuldnerklage bei sonstigem Exekutionsverzicht aufzufordern, Berechtigung.
7.1.3. In der liechtensteinischen EO existiere zwar (noch) keine mit § 308a öEO vergleichbare Bestimmung, die dem Verpflichteten ein Klagerecht einräume, falls der Überweisungsgläubiger gegen den Drittschuldner keine Drittschuldnerklage führe. Dies sei jedoch eine planwidrige Lücke, die es unbedingt im Wege der Analogie zu schliessen gelte. Dies umso mehr, als die betreibende Partei andernfalls die gepfändeten Forderungen auf Dauer dem Rechtsverkehr entziehen könnte und damit der verfassungsmässige Eigentumsschutz sowie der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt würden. Sinn und Zweck des Exekutionsverfahrens im Allgemeinen und der Forderungsexekution im Besonderen sei nämlich nicht die dauerhafte Pfändung einer Forderung, sondern eben deren Einziehung zur Tilgung der betriebenen Forderung. Sollte sich der betreibende Gläubiger - aus welchen Gründen auch immer - nicht dazu in der Lage sehen, die zu seinen Gunsten gepfändeten Forderungen einzuziehen, müsse dieser unerträgliche Schwebezustand irgendwann beendet werden können. Andernfalls würde Vermögen der verpflichteten Partei auf Dauer dem Rechtsverkehr entzogen und die betriebene Forderung gleichzeitig nicht befriedigt.
7.1.4. Bezeichnend für den Schritt des österreichischen Gesetzgebers zur Schaffung von § 308a öEO, der am 1. Januar 1995 in Kraft getreten sei, seien nachstehende Ausführungen aus der Regierungsvorlage (RV 1654 BlgNR 18. GP, 28.):
"Es wird vorgeschlagen, den Verpflichteten hinsichtlich seiner beschränkt pfändbaren Forderungen (§ 290a) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu eröffnen, diese Forderungen selbst geltend zu machen, wenn dies der betreibende Gläubiger nach Fällig werden der Forderungen unterlässt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Verpflichtete die Chance einer gerichtlichen Durchsetzung der strittigen Forderungen häufig besser beurteilen kann als der betreibende Gläubiger. Dieser ist oft nicht bereit, das Prozessrisiko auf sich zu nehmen.
Der Verpflichtete hat aber an der Einbringung seiner Forderung durch Zahlung an den betreibenden Gläubiger allein schon deshalb ein erhebliches Interesse, weil sich dadurch seine Verpflichtungen verringern und möglicherweise das ihm belastende Exekutionsverfahren beendet werden kann. Dazu kommt, dass es sich bei den beschränkt pfändbaren Forderungen um solche handelt, bei denen der Gläubiger (Verpflichtete) besonders schutzwürdig ist. Durch die neue Regelung wird im Übrigen auch vermieden, dass der betreibende Gläubiger wegen Verzögerung der Betreibung nach dem § 310 Abs. 3 EO schadenersatzpflichtig wird."
7.1.5. Diese Erwägungen müssten ungeachtet der bisher noch nicht erfolgten Rezeption des § 308a öEO auch für den notwendigen Analogieschluss gelten, zumal sie Ausfluss des Sinnes und Zweckes des Exekutionsverfahrens im Allgemeinen und der Forderungsexekution im Besonderen sowie der einschlägigen verfassungsrechtlichen Prinzipien seien.
7.2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes verstosse gegen den Grundsatz des fair trial, weil sie dem Beschwerdeführer im Ergebnis verwehre, den Anspruch auf Einstellung des Exekutionsverfahrens wegen Untätigkeit geltend zu machen. Im Übrigen könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Eigentumsgarantie verwiesen werden.
7.3. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes sei willkürlich, weil die Rechtsansicht, dass keine planwidrige Lücke vorliege und mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage eine Analogie ausgeschlossen sei, grob verfehlt sei. Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage sei gerade die zwingende Voraussetzung für eine Analogie, welche - entgegen der Auffassung des Obergerichtes - nicht zur novellierten öEO zu ziehen wäre, sondern vielmehr innerhalb der liechtensteinischen EO möglich und geboten wäre, namentlich mit den übrigen Bestimmungen über die Einstellung des Exekutionsverfahrens, insbesondere Art. 21 Abs. 1 Bst. f EO, wonach die Exekution einzustellen sei, wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen habe, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine noch nicht abgelaufene Frist verzichtet habe, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden sei.
Die Untätigkeit eines Gläubigers während rund zwei Jahren, die zu seinen Gunsten gepfändeten Forderungen einzuziehen und die Forderungen einzuziehen, sei einem Exekutionsverzicht bzw. Abstandnehmen nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f EO gleichzuhalten. Ausserdem seien auch Analogieschlüsse zu besonderen Einstellungsgründen möglich und zulässig, aus denen die gesetzgeberische Intention, dass im Falle einer nicht (mehr) zu erwartenden Befriedigung der betriebenen Forderungen bzw. Säumigkeit des betreibenden Gläubigers die Einstellung zu verfügen sei, klar hervorgehe, wie sich auch insbesondere aus Art. 84 und 200 EO ergebe. Die Einstellungstatbestände seien nach der einschlägigen Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage (§ 39 Abs. 1 Ziff. 6 öEO) weit auszulegen und könnten u. a. auch schlüssiges Verhalten sowie die Untätigkeit des betreibenden Gläubigers, ja sogar die Fiktion der Zustimmung umfassen (Verweis auf Jakusch, in: Angst/Oberhammer (Hg.), EO, 3. Aufl., § 39 EO Rz. 39; Angst, in: Angst/Oberhammer (Hg.), EO, 3. Aufl., § 200 EO Rz. 14, jeweils m. w. N.). Es bestehe daher keine Veranlassung, in Ermangelung einer mit § 308a öEO vergleichbaren Bestimmung dem Beschwerdeführer den Rechtsschutz vollständig zu versagen und ihn zu verpflichten, diesen unhaltbaren Schwebezustand auf Dauer hinnehmen zu müssen.
Schliesslich übersehe das Obergericht auch, dass sich aus Art. 229 Abs. 1 letzter Satz EO eindeutig ergebe, dass dem betreibenden Gläubiger keine umfassende Verfügungsgewalt über die zur Einziehung überwiesene Forderung zukomme, insbesondere sei er nicht berechtigt, auf Rechnung des Verpflichteten Vergleiche zu schliessen, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen. Daraus folge ganz generell, dass der betreibende Gläubiger nicht berechtigt sei, den (gänzlichen oder teilweisen) Untergang oder die Uneinbringlichkeit der zur Einziehung überwiesenen Forderung herbeizuführen. Dies tue er aber, wenn er mit der Einziehung dauerhaft untätig bleibe und dadurch beispielsweise die Verjährung, die Verschlechterung der Bonität des Drittschuldners oder die mit dem Zeitablauf einhergehende Verschlechterung der Beweislage für die Durchsetzung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung herbeiführt oder zumindest billigend in Kauf nehme.
Darüber hinaus verkenne das Obergericht, dass durch die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Pfändungen auch das exekutionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt werde, weil die Beschwerdegegnerin laufend weitere Vermögenswerte des Beschwerdeführers pfände, ohne die zur Einziehung überwiesenen Forderungen durchzusetzen. Die gegenständliche Exekution werde dadurch in weit umfangreicherem Masse geführt, als dies zur Befriedigung der betriebenen Forderung notwendig wäre. Mehr noch: Durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin würden auch die anderen Gläubiger des Beschwerdeführers benachteiligt, weil sie einerseits nicht auf die gepfändete Forderung greifen könnten und andererseits das Vermögen des Beschwerdeführers in weit grösserem Umfang in die gegenständliche Exekution einbezogen werde, als dies eigentlich erforderlich wäre.
Ungeachtet dieser zahlreichen, einem Analogieschluss zugänglichen Bestimmungen, verweigere das Obergericht dem Beschwerdeführer im Ergebnis jeden Rechtsschutz und verunmögliche es ihm auf Dauer, gegen die Untätigkeit der Beschwerdegegnerin vorzugehen. Ausserdem würden die exekutionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, schwerwiegend verletzt. Dies sei willkürlich.
Im Übrigen könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Eigentumsgarantie verwiesen werden.
8. Während das Obergericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete, erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 23. November 2017 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen; weiter die Verbindung des vorliegenden Beschwerdefalles mit den Parallelfällen zu StGH 2017/93 und 2017/148 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, aber gesonderten Ausfertigung sowie auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; StGH 2017/6, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass zwar die Spruchpunkte 2. und 3. des hier angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes vom 21. September 2017 zu 2R EX.2016.3696 (ON 39) letztinstanzlich seien, nicht aber dessen Spruchpunkt 1.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass mit der vorliegenden Individualbeschwerde ausdrücklich nur die Spruchpunkte 2. und 3. des Beschlusses ON 39 angefochten werden, auch wenn dann der Antrag - offensichtlich aus Versehen - auf Aufhebung des ganzen Beschlusses lautet. Da die Spruchpunkte 2. und 3. der Entscheidung des Obergerichtes mit der erstinstanzlichen Entscheidung konform sind, erweisen sich diese im Einklang mit der vom Obergericht gegebenen Rechtsmittelbelehrung auch tatsächlich als letztinstanzlich gemäss § 51 EO i. V. m. § 496 Abs. 1 ZPO.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Entscheidung in diesem Umfang auch als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, dass eine relevante Beschwer des Beschwerdeführers fehle. Der Beschwerdeführer hätte ausführen müssen, weshalb eine behauptete Unrichtigkeit des bekämpften Beschlusses seine Rechtslage nachteilig beeinflusst habe.
Dieses Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist nicht ohne Weiteres verständlich. Falls es darauf abzielt, dass dem Beschwerdeführer auch die von ihm begehrte analoge Anwendung von § 308a öEO in der Konstellation des Beschwerdefalls letztlich nichts nützen würde (siehe Erw. 2 hiernach), so überzeugt dieser Einwand nicht. Denn dies ist eine für die Beschwer nicht relevante materielle Frage. Wesentlich ist allein, dass den Anträgen des Beschwerdeführers im Rekurs an das Obergericht nicht entsprochen wurde und dass ihm daraus nach wie vor Nachteile erwachsen. Somit liegt hier eine Beschwer vor.
1.3. Die vorliegende Beschwerde ist auch fristgerecht eingebracht worden. Als Voraussetzungen für die materielle Behandlung von Grundrechtsrügen im Rahmen einer Individualbeschwerde gilt aber im Weiteren neben dem Rügeprinzip auch die Substanziierungspflicht (StGH 2012/191, Erw. 3.1; StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2011/80, Erw. 1.2 [jeweils abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Bei der vorliegenden Individualbeschwerde ist generell fraglich, ob der Substanziierungspflicht Genüge getan wurde.
Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (StGH 2012/191, Erw. 3.1 [a. a. O.] mit Verweis auf Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Bei der vorliegenden Individualbeschwerde ist Kern des Vorbringens, dass das Obergericht im vorliegenden Exekutionsverfahren die analoge Anwendung von § 308a öEO zu Unrecht verweigert habe. Dem hält das Obergericht entgegen, dass selbst die analoge Anwendung dieser österreichischen Bestimmung nicht zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Ziel führen würde. Auf diese obergerichtliche Erwägung geht der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde jedoch nicht ein.
Dieses Argument des Obergerichtes, auch wenn es in der hier angefochtenen Entscheidung nur als Zusatzargument angeführt wird, ist aber wesentlich: Tatsächlich korrespondiert nämlich nur der vom Obergericht in Spruchpunkt 1 des hier angefochtenen Beschlusses zurückgewiesene Eventualantrag des Beschwerdeführers (wonach "der verpflichteten Partei das Recht eingeräumt wird, selbst gegen den Drittschuldner C und D AG Klage zu führen") mit dem Inhalt von § 308a öEO, konkret mit dessen Absatz 1 Ziff. 2 (wonach "der Verpflichtete den pfändbaren Teil [der Forderung] zu Gunsten des betreibenden Gläubigers gerichtlich geltend machen [kann] ... insoweit ... drei Monate seit der Überweisung und dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung abgelaufen sind."). Die Zurückweisung dieses Eventualantrages ist aber mangels Letztinstanzlichkeit gar nicht Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens und ist hier somit nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der hier allein relevanten, vom Obergericht in Spruchpunkt 2. abgewiesenen beiden Anträge hält der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichtes nichts entgegen. Wenn aber zu einer wesentlichen Begründungsvariante einer Entscheidung gar kein Beschwerdevorbringen erstattet wird, ist - wie erwähnt - fraglich, ob die Individualbeschwerde überhaupt genügend substanziiert ist. Letztlich kann diese Frage hier aber offen gelassen werden, da die entsprechende obergerichtliche Begründung überzeugt und der Beschwerde somit jedenfalls auch materiell keine Folge zu geben ist.
2. Denn das Obergericht hält zu den in Spruchpunkt 2. abgewiesenen beiden Anträgen zu Recht fest, dass diese auch von einer analogen Anwendung von § 308a öEO nicht abgedeckt wären. Es sind dies die Anträge auf Einstellung des zugunsten des Beschwerdegegners bewilligten Exekutionsverfahrens und (eventualiter) auf Erteilung eines gerichtlichen Auftrags zur Einbringung einer Drittschuldnerklage binnen 30 Tagen, "widrigenfalls von einem Exekutionsverzicht der betreibenden Partei auszugehen ist". Eine analoge Anwendung von § 308a öEO würde dem Verpflichteten bei Unterbleiben der Drittschuldnerklage eben nur ein Klagerecht einräumen; denn sowohl der Antrag auf Einstellung der Exekution als auch der befristete Auftrag zur Klagseinbringung sind nicht das Gleiche wie ein Klagerecht gemäss § 308a öEO. Da es nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber genügt, wenn sich zumindest eine von mehreren Begründungen einer Entscheidung als verfassungskonform erweist (StGH 2017/71, Erw. 3 m. w. N.; StGH 2013/97, Erw. 10.7 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/112, Erw. 5.1; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 370 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie derselbe, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 564, Rz. 24), ist der vorliegenden Individualbeschwerde schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.
3. Auch wenn es deshalb an sich nicht mehr erforderlich wäre, auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen, ist doch noch kurz Folgendes zu erwägen:
Wenn sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde u. a. auch auf das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK beruft, weil ihm im Ergebnis verwehrt werde, den Anspruch auf Einstellung des Exekutionsverfahrens wegen Untätigkeit geltend zu machen, so überzeugt dies von vornherein nicht: Der Anspruch auf ein faires Verfahren schützt vor verfahrensrechtlichen Benachteiligungen. Nur weil einem Rechtsbegehren keine Folge gegeben wird, ist dieses Grundrecht noch nicht verletzt.
Auch aus der Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Wie die anderen Grundrechte ist auch das Recht auf Eigentum primär ein Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber dem Staat. Im vorliegenden Fall geht es indessen letztlich darum, wie im Exekutionsverfahren der Interessenausgleich zwischen Privaten, nämlich zwischen Gläubiger und Schuldner, erfolgen soll. Dabei können sich grundsätzlich beide auf die Eigentumsgarantie berufen, sodass sich die Schutzwirkung der Eigentumsgarantie in diesem zweiseitigen Verhältnis gewissermassen ausgleicht. Der Staatsgerichtshof beschränkt sich deshalb in einer solchen Konstellation auf eine blosse Willkürkontrolle (so auch schon StGH 1996/20, LES 98, 68 [72 f., Erw. 2]).
Unter diesem blossen Willkürraster erscheint es aber ohne Weiteres vertretbar, dass das Obergericht im Beschwerdefall keine Notwendigkeit für eine Lückenfüllung in Analogie zu § 308a öEO gesehen hat. Denn immerhin hätte der Gesetzgeber bei mehreren EO-Revisionen Gelegenheit gehabt, § 308a öEO auch in den liechtensteinischen Rechtsbestand zu übernehmen. Er hat dies bisher nicht getan.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt die jetzige Rechtslage auch nicht zu einem geradezu unhaltbaren Ergebnis. Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass dem Verpflichteten gemäss Art. 231 Abs. 3 EO ein Schadenersatzanspruch gegen den Überweisungsgläubiger zusteht, wenn dieser nicht die in Art. 229 Abs. 1 EO vorgesehenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Schritte ergreift. Wenn der Beschwerdeführer dagegen ausführt, "es wäre allerdings für alle Seiten vorteilhafter, wenn die betreibende Partei anstelle eines separaten und kostenintensiven Schadenersatzprozesses primär den Drittschuldner in Anspruch nimmt, indem sie die verfahrensgegenständlichen Forderungen direkt bei diesem einbringlich macht", so ist dies - schon aufgrund der Wortwahl ersichtlich - offensichtlich eine blosse Forderung de lege ferenda. Bei der hier de lege lata vorzunehmenden Willkürprüfung ist dagegen vom Gesetzgeber nur zu verlangen, dass er keine Gesetze erlässt, welche sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen, die somit sinn- und zwecklos sind. Für das Verfassungsgericht ist nicht relevant, ob eine gesetzliche Regelung besonders zweckmässig ist und ob allenfalls eine bessere Regelung politisch wünschbar wäre. Die Entscheidung hierüber ist Sache des Gesetzgebers, und der Staatsgerichtshof hat sich nicht an dessen Stelle zu setzen (StGH 2013/36, Erw. 5.3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 [163 f., Erw. 4.3] mit Verweis auf StGH 1982/65/V, LES 1984, 3 [4] und StGH 1988/16, LES 1989, 115 ff. sowie auf Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 1 insbes. 9).
Selbst wenn demnach für den Beschwerdeführer aus der von ihm geforderten analogen Anwendung von § 308a öEO etwas zu gewinnen gewesen wäre, wäre der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge zu geben gewesen.
4. Aus all diesen Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.