StGH 2017/167
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch, stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, 9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2017, VGH 2017/095
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 2017, VGH 2017/095, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
3. Das Provisorialverfahren zu StGH 2017/167 wird eingestellt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der liechtensteinischen Asylbehörden in dem vom Beschwerdeführer angestrebten Asylverfahren.
2. Der hier angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.08.2017 in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Er gab an, am *** geboren, ledig und Staatsbürger Weissrusslands zu sein, die Matura absolviert zu haben und von Beruf Hilfsarbeiter zu sein. In der Befragung vom 10.08.2017 gab er an, an Hepatitis C zu leiden und dringend Methadon und einen Arzt zu benötigen. Identitätsdokumente führte er nicht mit sich, er gab an, seinen Reisepass in der Schweiz verloren zu haben. Andere Papiere habe er nicht, sein Vater könne ihm jedoch Dokumente faxen. Er habe auch ein Mobiltelefon, jedoch keine SIM-Karte. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 11.08.2017 ergab, dass er am 12.03.2009 in Österreich, am 29.12.2014 in den Niederlanden, am 20.07.2016 in Deutschland, am 08.12.2016 in Luxemburg, am 20.02.2017 in Belgien und am 20.06.2017 in der Schweiz jeweils ein Asylgesuch gestellt hatte. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Befragung das Ergebnis der Eurodac-Abfrage und führte aus, dass in den Niederlanden negativ und in der Schweiz seine Rückkehr nach Deutschland entschieden worden sei. Von den anderen Ländern wisse er es nicht genau. In der Schweiz sei er untergetaucht. Der Beschwerdeführer gab an, mit einer Überstellung in jedes Land ausser Deutschland einverstanden zu sein, denn seine Probleme könnten ihn in Deutschland einholen. Er gab weiter an, dass er von Belgien aus freiwillig für eineinhalb Monate nach Hause gegangen und einen Tag vor Gesuchstellung in der Schweiz direkt mit einem LKW aus Weissrussland kommend in die Schweiz eingereist sei. Sein Heimatland habe er verlassen, weil es eine Demonstration gegen die Regierung gegeben habe und dabei Milizionäre zusammengeschlagen worden seien. Er selbst sei zwar nur zufällig dort gewesen, aber trotzdem festgenommen und verlangt worden, dass er aussage. Diese Fluchtgründe habe er im Wesentlichen auch bereits in seinen früheren Asylverfahren angegeben.
2.2. Gestützt auf das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs und die Aussagen des Beschwerdeführers ersuchte das Ausländer- und Passamt (kurz: APA) die deutschen Behörden am 11.08.2017 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-Verordnung). Die angefragten deutschen Behörden teilten mit Schriftsatz vom 15.08.2017 mit, dass dem Übernahmeersuchen entsprochen und der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werde.
2.3. Am 01.09.2017 entschied das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied nach Art. 5 Abs. 2 AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen und diesen nach Deutschland wegzuweisen. Er habe Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen, im Unterlassungsfall würden Zwangsmassnahmen angeordnet. In der Unzulässigkeitsentscheidung wurde festgestellt, dass der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat Deutschland sei, für welchen keine systematischen Schwachstellen im Asylverfahren oder den Asylaufnahmebedingungen festzustellen seien. In Deutschland habe er sich während seines Asylverfahrens bereits längere Zeit unbehelligt aufgehalten und es erschliesse sich nicht, weshalb ihm gerade dort Gefahr aus seinem Heimatland drohen solle. Dies habe er auch nicht näher ausgeführt sondern diesbezüglich lediglich von einer theoretischen Möglichkeit gesprochen. Das APA gehe deshalb von einer reinen Schutzbehauptung aus, weil in Deutschland aufgrund der negativen Entscheidung die Wegweisung in sein Heimatland drohe. Zudem habe er sich nach eigenen Angaben vor kurzem unbehelligt für eineinhalb Monate in Weissrussland aufgehalten. Die Wegweisung nach Deutschland sei möglich, zulässig und zumutbar, der Beschwerdeführer könne dort Methadon erhalten und seine Hepatitis C behandeln lassen und er habe keine Gründe angegeben, weshalb eine Überstellung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Auch die Schweiz habe bereits entschieden, den Beschwerdeführer nach Deutschland zu überstellen. Die Unzulässigkeitsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2017 eröffnet, wobei er angab, diese sowie die Rechtsmittelbelehrung verstanden zu haben und eine Rechtsberatung zu wünschen. Er erkundigte sich dabei über den Ablauf, wenn er sich mit der Ausreise nach Deutschland einverstanden erkläre.
2.4. Mit Schreiben vom 20.09.2017 in russischer Sprache brachte der unvertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Er sei mit der Unzulässigkeitsentscheidung nicht einverstanden und ersuche, sein Anliegen zu prüfen. In Deutschland befinde sich sein Leben in konkreter Gefahr. Ein halbes Jahr nach seiner dortigen Asylgesuchstellung im Jahr 2016 habe er von ihm unbekannten, wohl aus der Miliz Weissrusslands stammenden Personen mehrfach Telefonanrufe erhalten und ihm sei gedroht worden, dass man ihn in Deutschland ausfindig machen würde. Er habe sich deshalb an die Polizei in Hamburg gewandt, dieser die Telefonnummern der Anrufer übergeben und sei nach Ansbach umgezogen. Die Drohanrufe hätten angedauert, seitens der Polizei sei jedoch keine Reaktion erfolgt. Am 22.09.2016 hätten ihn in der Nähe seines Wohnhauses zwei Männer geschlagen und versucht, ihn in ein Auto zu zerren. Zwei deutsche Männer hätten ihm jedoch Hilfe geleistet, wodurch er sich habe befreien und weglaufen können. Dabei habe er seinen Ausweis verloren, den die Angreifer an sich genommen hätten. Einen der Angreifer glaube er als Milizionär seiner Heimatstadt zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe die Angreifer bei der Polizei angezeigt und seine Helfer den Vorfall bestätigt. Erneut habe die Polizei nichts unternommen, um ihn zu schützen. Die Drohanrufe hätten weiter angedauert. Deshalb habe er Deutschland verlassen und die vorhandenen Bestätigungen den Behörden in Luxemburg übergeben. Dennoch habe man ihn aus jedem weiteren Land wieder nach Deutschland ausschaffen wollen. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die bekämpfte Unzulässigkeitsentscheidung behoben und sein Asylgesuch in Liechtenstein behandelt werde.
2.5. Mit Beschluss vom 05.10.2017 (VGH 2017/095) entschied der erkennende Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes, die Beschwerde vom 20.09.2017 abzuweisen, die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes vom 01.09.2017 zu bestätigen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. In rechtlicher Hinsicht wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
2.5.1. Ergänzend zu den bereits getroffenen Feststellungen führte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes zunächst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und er in seinen Asylverfahren unterschiedliche Identitäten verwendet habe. Er habe gemäss Eurodac, seinen eigenen Angaben und der deutschen Behörden in Deutschland ein materielles Asylverfahren durchlaufen und dann weitere Asylgesuche in Luxemburg, Belgien, der Schweiz, Österreich, den Niederlanden und nunmehr in Liechtenstein gestellt. Deutschland sei der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat, dessen Behörden hätten dem Wiederaufnahmeersuchen und der Wiederaufnahme zugestimmt, der Überstellung stünden keine Hindernisse entgegen. Die Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sog. Dublin-III-Verordnung), finde unbestritten auf das gegenständliche Verfahren Anwendung, gemäss deren Art. 3 Abs. 1 prüften die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stelle. Der Antrag werde von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt werde. Der Beschwerdeführer habe nach Asylgesuchstellung am 20.07.2016 in Deutschland ein materielles Asylverfahren durchlaufen und seitdem das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht für die in Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung angeführte Mindestdauer von drei Monaten, wonach die Zuständigkeit Deutschlands erlöschen würde, verlassen. Das APA habe die deutschen Behörden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens davon in Kenntnis gesetzt. Durch deren Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-Verordnung komme Deutschland seiner Verpflichtung nach, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt worden sei und der in einem anderen Vertragsstaat einen Antrag gestellt habe, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Deutschland habe dabei nach Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung auch sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäss Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Wie in der bekämpften Entscheidung richtig angeführt, ergäben sich keine Zweifel an der Zuständigkeit Deutschlands. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem APA und seiner Beschwerde inhaltlich nichts gegen die Zuständigkeit Deutschlands vorgebracht, insbesondere habe er nicht dargelegt, dass das Dublin-Verfahren zur Bestimmung des für sein Verfahren zuständigen Dublin-Staates fehlerhaft geführt worden wäre. Aus dem Akt ergäbe sich ein nicht zu beanstandendes Verfahren, in dem alle Rechte des Beschwerdeführers gewahrt worden seien, insbesondere jene, die sich direkt aus der Dublin-III-Verordnung ergäben. Der Beschwerdeführer habe bereits am 11.08.2017 zu den Eurodac-Treffern und einer Überstellung nach Deutschland Stellung nehmen und allfällige Hindernisgründe vorbringen können. Die deutschen Behörden seien über die Ermittlungsergebnisse der liechtensteinischen Behörden informiert worden, der Beschwerdeführer habe Zugang zu einer Rechtsberatung gehabt und selbst rechtzeitig Beschwerde, erhoben, welcher gemäss Art. 81 AsylG ex lege aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, und solche seien auch nicht ersichtlich, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im Dublin-Staat Deutschland systemische oder sonstige Schwachstellen aufwiesen. Es sei folglich keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta bzw. der EMRK für den Beschwerdeführer erkennbar, die eine Überstellung nach Deutschland unmöglich machen würde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-Verordnung; vgl. öBVwG 09.02.2017, W240 2145054-1, und die dortigen Feststellungen zum Asyl- und Ausweisungsverfahren sowie zur Versorgungslage in Deutschland, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at). Die Unterinstanzen hätten richtig festgehalten, dass Deutschland an seine Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschliesslich der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR gebunden sei und seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung nachkommen werde. Es gäbe keine Anzeichen, dass Deutschland das Asylgesuch nicht hinreichend geprüft habe. Dem Beschwerdeführer seien bereits effektive Rechtsbehelfe im Asylverfahren in Deutschland zugekommen bzw. wären ihm gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung mit seiner Wiederaufnahme zu gewähren. Er werde in Deutschland auch die notwendige medizinische Grundversorgung erhalten (vgl. dazu auch die Länderinformationen in öBVwG 09.02.2017, W240 2145054-1, aaO).
2.5.2. Zudem werde die Feststellung der Unterinstanz geteilt, wonach der Beschwerdeführer sich in Deutschland unbehelligt aufhalten habe können und mit seiner Schutzbehauptung hinsichtlich der Bedrohung in Deutschland lediglich eine Überstellung und die drohende Wegweisung nach Weissrussland verhindern habe wollen. In keinem der bisherigen Verfahrensschritte habe der Beschwerdeführer konkret die nun behauptete Gefährdung in Deutschland durch Milizangehörige seines Heimatlandes vorgebracht, weder die nun vorgebrachten Drohanrufe noch die versuchte Entführung noch, dass die deutschen Sicherheitsbehörden ihm den notwendigen Schutz versagt hätten. Dies spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des mit dem Asyl- und Dublinverfahren bereits hinreichend vertrauten Beschwerdeführers.
Eine Rechtsverweigerung gleich mehrerer deutscher Polizeidienststellen im Rechtsstaat Deutschland sei ebenso wenig plausibel wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer akuten Verfolgung freiwillig für einige Wochen in sein Heimatland zurückkehrt sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits persönlich unglaubwürdig, wenn er in seinen Verfahren verschiedene Identitäten angebe, seinen Pass in der Schweiz verloren haben will und sich keine Papiere über den Vater besorge, obwohl ihm dies nach eigenen Angaben möglich wäre. Dem Beschwerdeführer, der bereits zahlreiche Asylgesuche gestellt habe und sich weigere, die Entscheidungen der Behörden der anderen Dublin-Staaten zu akzeptieren, sei auch eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und die Unterwanderung des Ziels der Dublin-III-Verordnung vorzuwerfen, wonach nur ein einziger Mitgliedstaat über ein Gesuch entscheide. Letztlich könne er zu seinem Vorbringen auch weder Beweismittel vorlegen noch bringe er vor, wo und wie er sich gegen die angebliche Schutzverweigerung gewehrt habe. Selbst bei Wahrunterstellung wäre er deshalb an die deutschen Behörden und Gerichte zu verweisen.
Das Beschwerdevorbringen sei auch nicht mit den Eurodac-Daten des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen und per se nicht als glaubwürdig zu beurteilen. So habe er unbestritten am 20.07.2016 in Deutschland und nach einem Aufenthalt von nicht einmal fünf Monaten am 08.12.2016 in Luxemburg ein Asylgesuch gestellt, was nicht mit den zeitlichen Angaben in der Beschwerde vereinbar sei, wonach er erst nach einem halbjährigen Aufenthalt in Deutschland mehrfach Telefonanrufe erhalten haben will, sich an die deutsche Polizei in Hamburg gewandt habe und dann nach Ansbach umgezogen sei, wo er am 22.09.2016 der Entführung entgehen habe können und dann aufgrund seines Schutzbedürfnisses nach Luxemburg gegangen sei. Das Vorbringen sei als neuerliche und gesteigerte Schutzbehauptung zu werten, mit dem der Beschwerdeführer versuche, das Verfahren in Liechtenstein und seine Überstellung nach Deutschland zu verzögern. Der Annahme, dass Deutschland ein sicheres Land für ihn sei, habe der Beschwerdeführer nicht entgegentreten können.
Die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds sei somit nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe auch nichts vorgebracht, wonach der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar (Art. 29 Abs. 1 AsylG) wäre. Deutschland sei ein Dublin-Staat und somit ein sicheres Land, welches seinen Pflichten gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der EU-Grundrechtscharta nachkomme. Es gelte die Annahme, dass alle durch die Dublin-III-Verordnung gebundenen Staaten die Grundrechte beachteten und die Vertragsstaaten insoweit ein gegenseitiges Vertrauen haben dürfen. Ein Rechtsschutzdefizit und ein reales Risiko der Verletzung eines seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechts sei vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt worden. Es bestehe somit für ihn kein ausreichend konkretes Risiko, dass er von Deutschland gezwungen werde, in ein Land auszureisen, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Es zeige sich auch kein Risiko, wonach er in Deutschland einer Verfolgung ausgesetzt wäre, nicht den nötigen Schutz der Sicherheitsbehörden erhielte bzw. keinen Zugang zur (medizinischen) Grundversorgung hätte. Sein Krankheitsbild stehe nach eigenen Angaben einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen, das APA habe im Rahmen der faktischen Überstellung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entsprechend zu berücksichtigen und sich mit den deutschen Behörden abzusprechen (vgl. auch Art. 29 Dublin-III-Verordnung sowie Anhang IX der Dublin-Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014).
2.6. Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 hat der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, beim Staatsgerichtshof neben einem Antrag auf Erlass von Provisorialmassnahmen (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2017, VGH 2017/095, gestellt.
2.6.1. Mit E-Mail vom 2. November 2017 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes u. a. das Ausländer- und Passamt über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie Erlass von Provisorialmassnahmen unterrichtet und dem Ausländer- und Passamt gestützt auf Art. 53 Abs. 1 StGHG vorsorglich untersagt, die Entscheidung des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitgliedes vom 1. September 2017, mit welcher das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen sowie dieser nach Deutschland weggewiesen wurde, zu vollziehen.
2.6.2. Dem Verfahrenshilfeantrag wurde sodann mit Präsidialbeschluss vom 6. November 2017 Folge gegeben und die Verfahrenshilfe für die gegenständliche Individualbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2017, VGH 2017/095, beim Staatsgerichtshof einzureichen.
Zudem wurde die am 2. November 2017 angeordnete vorsorgliche Massnahme bis auf zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 2017, VGH 2017/095, verlängert.
3. Der Beschwerdeführer erhob sodann mit Schriftsatz vom 18.12.2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts und des Anspruches aufunentgeltlichen Rechtsschutz abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 43 LV sowie Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbotes geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die Verletzung der genannten Grundrechte feststellen, die angefochtene Entscheidung vom 05.10.2017 zu VGH 2017/95 aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Zudem wurde ein weiterer Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden im Einzelnen wie folgt begründet.
3.1. Hinsichtlich der Verletzung des Beschwerderechts und des Anspruches auf unentgeltlichen Rechtsschutz abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 43 LV sowie Art. 6 EMRK bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Die gegenständlich ergangene Unzulässigkeitsentscheidung sei ihm nicht wie im Asylgesetz vorgesehen in seine Heimatsprache übersetzt zugestellt, sondern ihm deren Ergebnis unter Beizug eines Dolmetschers beim APA eröffnet worden. Die Übersetzung habe sich darauf reduziert, ihm mitzuteilen, dass sein Asylgesuch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen worden sei und er nach Deutschland ausreisen müsse, ohne jedoch auf die Entscheidungsgründe einzugehen. Ihm sei zwar mitgeteilt worden, dass er Beschwerde beim Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes einbringen, nicht jedoch, dass er für eine adäquate Beschwerdeführung Antrag auf Verfahrenshilfe stellen könne.
Nachdem der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen für die Beschwerdeerhebung keinen Anwalt habe mandatieren können, habe er sich mit einem laienhaft verfassten Schreiben beim Verwaltungsgerichtshof über die erstinstanzliche Entscheidung beschwert, welches nicht die Voraussetzungen einer frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde erfüllen habe können. Insbesondere enthalte dieses Schreiben nur eine sehr unzureichende Begründung, ebenso würden darin keine wie immer gearteten Anträge gestellt, sondern lediglich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers dargestellt. Den Argumenten des zuständigen Regierungsmitgliedes habe der Beschwerdeführer aufgrund fehlender rechtlicher Kenntnisse nicht ausreichend entgegentreten können. Insbesondere könne er nicht substanziell vorbringen, weshalb der gefällte Unzulässigkeitsentscheid aus rechtlichen Gründen allenfalls nicht korrekt sei, und allenfalls gegen die Vorgaben der Dublin-III-Verordnung verstosse. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes hätte sofort erkannt haben müssen, dass der Beschwerde aufgrund des Fehlens der grundsätzlichen Voraussetzungen und der notwendigen Begründung kein Erfolg beschieden sein könne, habe über diese aber dennoch negativ entschieden. Im liechtensteinischen Verwaltungs- und Zivilverfahren habe sich der Grundsatz der Anleitungs- und Belehrungspflicht der zuständigen Gerichte entwickelt, insbesondere für unvertretene Parteien.
Das erkennende Gericht habe die Verpflichtung, die Parteien anzuleiten, um einen effektiven Rechtsschutz und Rechtsbeistand für diese zu gewährleisten. Führe dies zur Gefahr einer Parteilichkeit habe das Gericht die Partei anzuleiten, sich einen Rechtsbeistand zu organisieren, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Partei auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe hinzuweisen. Zudem herrsche in Liechtenstein in keiner Verfahrensart die Anwaltspflicht, was bei unvertretenen Parteien, insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren, dazu führen könne, dass laienhaft verfasste Schreiben bzw. Rechtsmittel einlangten, die eine ordnungsgemässe Behandlung nicht zuliessen. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes wäre es untersagt gewesen, das Schreiben ohne weiteres Einschreiten als Beschwerde zu behandeln, vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, den unvertretenen Beschwerdeführer richterlich anzuleiten, damit die Beschwerdeschrift die Vorgaben des LVG erfülle. Dass für die unvertretene Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kein effektiver Rechtsschutz bestanden habe, zeige sich klar in der bekämpften Begründung, wo wiederholend ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entgegentrete und auch sonst keine Umstände zur Entkräftung der Entscheidung aufzeige. Dies sei geradezu die logische Folge aus dem geschilderten Sachverhalt, da es dem Beschwerdeführer an den notwendigen Kenntnissen zur Einbringung einer adäquaten Beschwerde fehle. Dies betreffe auch die detaillierten Ausführungen zur Dublin-III-Verordnung und die Anmerkung, dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hätte, in welchem Punkt er sich durch eine unrichtige Anwendung dieser Verordnung beschwert fühle. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe im Zeitpunkt seiner Entscheidung gar nicht wissen können, in welchen Punkten sich der Beschwerdeführer konkret beschwert erachte, da es diesem dazu an den notwendigen Kenntnissen fehle. Zudem wären das APA und der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe und damit der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu informieren. Gerade in sehr komplexen Verfahren wie dem gegenständlichen Asylverfahren seien unvertretene Parteien überfordert und benötigten Beistand.
3.2. Hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbotes verweist der Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen.
4. Mit Präsidialbeschluss vom 28. Dezember 2017 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde vom 18. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
5. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 verzichtete der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes unter Verweis auf seine Stellungnahme im Verfahren zu StGH 2017/142 (VGH 2017/82) auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Gegen den Präsidialbeschluss vom 28. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 Beschwerde gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG an den Senat des Staatsgerichtshofes.
7. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde vom 11. Januar 2018 gegen den Präsidialbeschluss vom 28. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eventualiter eine vorsorgliche Massnahme dahingehend zu erlassen, dass bis zur Erledigung seiner Beschwerde vom 11. Januar 2018 vom Vollzug der Ausschaffung des Beschwerdeführers abgesehen werde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2017, VGH 2017/095, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; StGH 2017/45, Erw. 1.1; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Festschrift Gert Delle Karth, Wien 2013, 81 ff., mit jeweils umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Beschwerderechts, da er im Zuge der ihm mündlich und ohne Darlegung der Entscheidungsgründe mitgeteilten Unzulässigkeitsentscheidung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellen könne und somit keinen effektiven Rechtsschutz erhalten habe. Dass er unvertreten ein laienhaftes und nicht substantiiertes Beschwerdeschreiben ohne Anträge und Aussicht auf Erfolg eingebracht habe, liege an der Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht seitens des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2016/55, Erw. 3.1; StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw.7.1 [letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 f., Rz. 18 m. w. H.). Dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV kommt ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnis-mässigkeit zulässig, sofern sie das Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Schränkt der Gesetzgeber das Beschwerderecht ein, sind Einschränkungen im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [letztere alle a. a. O.]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 518, Rz. 17 m. w. H.). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof insbesondere dort Sorge zu dem von ihm entwickelten Grundgehalt des Beschwerderechts getragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge haben konnte (StGH 2016/29, Erw. 3.2.1; StGH 2001/26, Erw. 4 und StGH 2008/63, Erw. 9.2 [letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/202, Erw. 10 ff. [www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. In StGH 2017/45, Erw. 2.3, hat der Staatsgerichtshof festgehalten, dass das in Art. 76 Abs. 1 AsylG gewährte Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Beschwerde zu genügen habe. Dies gelte auch für die Beschwerde gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 20 AsylG, welche gemäss Art. 77 Abs. 2 Bst. a AsylG an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zu richten und von diesem zu entscheiden ist.
2.3. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. September 2017 als Beschwerde im Sinne von Art. 93 LVG qualifiziert und ist direkt zur Erledigung eben dieser Beschwerde geschritten (siehe oben Ziff. 2.5 des Sachverhaltes).
2.4. Nach Art. 93 Abs. 2 LVG hat eine schriftlich eingereichte Beschwerde folgende Punkte zu enthalten: die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, Verfügung oder Verwaltungsbots (Bst. a), die Erklärung, ob der Ausspruch des Verwaltungsakts seinem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten werde und in letzterem Falle die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles (Bst. b); die Anführung der Beschwerdegründe und der Anträge (Bst. c); das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen (Bst. d); die Unterschrift des Beschwerdeführers (Bst. e).
2.5. Das genannte Schreiben des Beschwerdeführers weist diese Kriterien im Grundsatz auf. Die Beschwerde ist zwar in russischer Sprache verfasst und laienhaft ausgeführt, dessenungeachtet kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer (im Gegensatz zu dem StGH 2017/045 zugrunde gelegenen Fall), eine zulässige Beschwerde mit einem konkreten Antrag und ein diesen Antrag stützendes Vorbringen (die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers betreffend) enthält. Damit war eine rechtliche Auseinander-setzung mit dem Beschwerdevorbringen möglich, wie auch aus den ausführlichen Darlegungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht.
2.6. Es war daher – wiederum im Gegensatz zu der Konstellation wie sie StGH 2017/045 zugrunde lag – nachdem der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts-hofes das in russischer Sprache verfasste Schreiben von Amtes wegen über-setzen liess, kein Verbesserungsauftrag notwendig.
Auch wenn der Beschwerdeführer keine Beweisanträge gestellt hat, ergab sich angesichts des vorliegenden Sachverhaltes für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes noch kein Erfordernis, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines Verfahrenshilfeantrags hinzuweisen. Ausserdem konnte der Verwaltungsgerichtshof auch von Amtes wegen vorgehen und Beweise aufnehmen.
Diese Auffassung wird auch dadurch unterstützt, dass der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Ausführungen weder darlegt, welche Beweisanträge er gestellt hätte noch Argumente vorbringt, weshalb die Unzulässigkeitsentscheidung inhaltlich rechtswidrig gewesen wäre.
2.7. Der Staatsgerichtshof erachtet den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV daher vorliegend als nicht verletzt.
3. Die vom Beschwerdeführer monierte Verletzung im Anspruch auf unentgelt-lichen Rechtsschutz liegt schon deshalb nicht vor, weil er im Verfahren vor dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat. Dass der Vorsitzende den Beschwerdeführer nicht dazu anleiten musste, einen solchen Antrag zu stellen, ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen.
4. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbotes aus den bereits hinsichtlich der Verletzung des Beschwerderechts vorgebrachten Gründen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Soweit der Beschwerdeführer unter dieser Grundrechtsrüge das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen lediglich wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. statt vieler: StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2006/84, Erw. 5; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3] und StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]).
4.2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich im Verweis auf die Ausführungen zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts. Eine Verletzung im Willkürverbot hat daher nicht stattgefunden.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Damit erweisen sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache sowohl die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2018 gegen den Präsidialbeschluss vom 28. Dezember 2017 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch der weitere Provisorialantrag vom 1. Februar 2018 als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren zu StGH 2017/167 unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (StGH 2014/144, Erw. 7 ff.; StGH 2015/27, Erw. 8 ff.; StGH 2017/48, Erw. 3; vgl. auch StGH 2006/15, Erw. 7 [www.gerichtsentscheide.li]).
7. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon Gebrauch zu machen (vgl. auch StGH 2017/167, Beschluss vom 28. Dezember 2017, Erw. 9).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 27. März 2018