StGH 2017/169
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. Oktober 2017, 12 UR.2016.144-125
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen
1. Im Verfahren zu 12 UR.2011.424 erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 19. April 2016 eine Anklage gegen den Beschwerdeführer und legte ihm das Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB zur Last. Nach dieser Anklageerhebung wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren hinsichtlich weiterer Fakten zur Geschäftszahl 12 UR.2016.144 fortgesetzt, insbesondere betreffend den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Aktionäre der B AG und des Betruges zum Nachteil der öffentlichen Hand. C erstattete am 12. Dezember 2016 eine Sachverhaltsdarstellung und erklärte seinen Privatbeteiligtenanschluss. In dieser Strafanzeige wurde dem Beschwerdeführer der Verdacht der qualifizierten Untreue nach § 153 StGB vorgeworfen, insbesondere die eingeräumte Befugnis als Verwaltungsrat zur Verwaltung des Vermögens der B AG bzw. letztlich der Anleger wissentlich missbraucht zu haben. Weiter warf der Anzeiger C auch das Tatbild des schweren gewerbsmässigen Betruges vor. Mit Eingabe vom 11. April 2017 erklärte auch D ihren Anschluss als Privatbeteiligte, wobei sie ebenfalls den Vorwurf erhob, dass sie durch die rechtswidrigen Handlungen der Verwaltungsräte der B AG in ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Zum weiteren Sachstand des Strafverfahrens zu 12 UR.2016.44 kann ferner auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen werden.
2. Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 wies die zuständige Untersuchungsrichterin des Landgerichtes den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausscheidung gemäss § 67 Abs. 3 StPO ab. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Ausscheidung nach § 67 Abs. 3 StPO dahingehend, dass das Faktum C in einen sachfremden Akt eingegliedert worden sei. Das Erstgericht hielt dazu fest, dass § 67 Abs. 2 StPO eine gemeinsame Verfahrensführung vorsehe, wenn demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt werden oder sich an derselben Handlung mehrere Personen beteiligt haben. Laut Auffassung des Erstgerichtes würden gegenständlich beide Konstellationen vorliegen. Es könne keine Rede davon sein, dass der Akt 12 UR.2016.144 sachfremd im Hinblick auf die Strafanzeige von C sei. Schon im früheren Stadium des Verfahrens sei beispielsweise die Marktkonformität der Management Fees und die Involvierung verschiedener Gesellschaften bei der Abwicklung der Investments Gegenstand des Strafverfahrens gewesen, sodass eine Absonderung des Verfahrens hinsichtlich des Faktums C keinen Vorteil im Sinne von § 67 Abs. 3 StPO zeitige. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass es zu einer Verzögerung des Verfahrens oder dessen Erschwerung komme.
3. Gegen Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Beschlusses, welcher sich nur mit der Abweisung des Antrags auf Ausscheidung befasste, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2017 eine Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit an das Obergericht.
4. Mit einem weiteren Beschluss vom 20. Juni 2017 liess die zuständige Untersuchungsrichterin auch D als Privatbeteiligte zu. Dagegen richtete sich ebenfalls der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausscheidung, was wiederum vom Erstgericht mit einer gleichlautenden Begründung abgewiesen wurde. Auch gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 eine analoge Beschwerde an das Obergericht.
5. Das Obergericht behandelte diese beiden Beschwerden des Beschwerdeführers (ON 95 und ON 96) gemeinsam und entschied mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 (ON 125) wie folgt:
„1. Die Gegenäusserung des Privatbeteiligten C vom 05.09.2017 (ON 121) und die diesbezügliche Gegenäusserung des Beschwerdeführers vom 25.09.2017 werden zurückgewiesen.
Beiden Beschwerden wird keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1‘000.-- bestimmten Kosten des verbundenen Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.“
5.1. Das Obergericht begründete dabei die Bestätigung der nicht vorgenommenen Ausscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Das Obergericht attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verdächtigtenstellung seine Beschwerdelegitimation, wies aber darauf hin, dass gemäss § 67 Abs. 2 StPO das Strafverfahren in der Regel gegen alle Personen wegen aller strafbarer Handlungen gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Urteil zu fällen sei, wenn demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen oder sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt haben, oder wenn eine dieser letzteren auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen hat. Nach § 67 Abs. 3 StPO könne das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen verfügen, dass hinsichtlich einzelner strafbarer Handlungen oder einzelner Beschuldigter das Strafverfahren abgesondert zu führen oder zum Abschluss zu bringen sei, sofern dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich erscheine.
Da mehrere Straftaten des Angeklagten grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren zu beurteilen seien, werde der Angeklagte möglicherweise durch eine Ausscheidung, nicht aber durch die Einbeziehung von Straftaten in seinen Rechten verletzt. Die Einbeziehung solle gewährleisten, dass für die zusammentreffenden Taten eine einheitliche Strafe verhängt werde.
Was die nun neuen, weiter verfolgten Fakten betreffe, so würden diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der B AG stehen. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, qualifizierte Untreue zum Nachteil eben dieser Verbandsperson sowie schweren gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil deren Investoren, zu welchen auch die Privatbeteiligten C und D gehören würden, begangen zu haben. Zu Recht habe daher die Vorinstanz in den angefochtenen Beschlüssen die vom Beschwerdeführer begehrte Ausscheidung der Fakten C und D abgelehnt und damit eine ineffiziente Zersplitterung des fortgesetzten Verfahrens vermieden.
5.2. Diesem Beschluss fügte das Obergericht schliesslich folgende Rechtsmittelbelehrung an:
„Gegen Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses ist die Revisionsbeschwerde an den OGH binnen 14 Tagen ab Zustellung zulässig (§ 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO).
Gegen die Entscheidung in Spruchpunkt 2. findet keine Weiterziehung mehr statt (§ 238 Abs. 3 StPO).“
6. Mit Schriftsatz vom 6. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 3. Oktober 2017 (ON 125) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, wobei er den Beschluss des Obergerichtes im Umfang des Spruchpunktes 1., soweit die Gegenäusserung des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, sowie der Spruchpunkte 2. und 3. anficht. Der Beschwerdeführer rügt konkret die Verletzung seines Rechts auf Geheim- und Privatsphäre (Art. 32 Abs. 1 LV) und auf willkürfreie Behandlung. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle seiner Beschwerde Folge geben und feststellen, dass er durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes vom 3. Oktober 2017 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten sowie in seinen durch die EMRK garantierten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung daher aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens ersetzen.
6.1. Zur Zulässigkeit seiner Individualbeschwerde führt der Beschwerdeführer zunächst u. a. aus, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung handle. Das Obergericht habe die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, sodass kein ordentliches Rechtsmittel mehr offenstehe (§ 238 Abs. 3 StPO).
6.2. Der Beschwerdeführer legt sodann die verfahrensgegenständliche Ausgangslage dar und bringt vor, dass „sachfremde Akten“ vermischt würden. Er zeigt die ihn belastenden Folgen dieser Verfahrensvermischung auf, insbesondere, dass die Anzeiger C und D nunmehr durch Akteneinsicht Zugang zu den gesamten Verfahrensakten erhalten würden. Er bezeichnet ferner die sachfremden Aktenteile, welche mittels einer Ausscheidung aus diesem Akt zu entnehmen seien, um seine Grundrechte zu schützen.
6.3. Art. 32 Abs. 1 LV würde deshalb verletzt werden, weil für die Einschränkung dieses Grundrechtes keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen bestehen würden. Die sachfremden Aktenteile würden ohne jegliche rechtliche Grundlage in das gegenständliche Verfahren eingeführt werden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes müsse bei einer solchen Fallkonstellation die Einführung von sachfremden Unterlagen mit einer erneuten formellen Beschlagnahme geschehen, dies auch im Hinblick auf besonders schützenswerte Personendaten.
6.4. Die abgewiesene Ausscheidung erweise sich zudem als unverhältnismässig. Es komme noch hinzu, dass im Verfahren 12 UR.2011.424 der im Verfahren 12 UR.2016.144 Verdächtige E als Zeuge agiere. Dies führe zu einer nicht zulässigen Situation. Auch würden sich in Bezug auf die Akteneinsicht der Privatbeteiligten langwierige Rechtsstreitigkeiten ergeben. Als gelinderes Mittel und im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei daher eine Absonderung gestützt auf § 67 Abs. 3 StPO vorzunehmen.
6.5. Konkrete Ausführungen zur behaupteten Verletzung des Willkürverbotes erstattet der Beschwerdeführer nicht.
7. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten jeweils mit Schreiben vom 15. bzw. 24 November 2017 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 legte der Beschwerdeführer eine weitere Urkunde, nämlich die Übertragung des Tonbandprotokolls über die fortgesetzte öffentliche Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht vom 16. November 2017 vor.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit als erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Aufgrund der Aktenlage bzw. des Sachverhaltes ist im Beschwerdefall zunächst zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 StGHG überhaupt erfüllt sind, denn Individualbeschwerden können gemäss dieser Bestimmung nur gegen eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend ist.
1.2.1. Dem angefochtenen Beschluss (ON 125) ist folgende Rechtsmittelbelehrung beigeschlossen (siehe auch vorne Ziff. 5.2 des Sachverhaltes):
„Gegen Spruchpunkt 1 dieses Beschlusses ist die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen ab Zustellung zulässig (§ 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO).
Gegen die Entscheidung in Spruchpunkt 2 findet keine Weiterziehung mehr statt (§ 238 Abs. 3 StPO).“
In Bezug auf Spruchpunkt 3. (Kosten) fehlt eine Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer ficht laut seiner Anfechtungserklärung in der Individualbeschwerde alle drei Spruchpunkte an, Spruchpunkt 1. jedoch nur hinsichtlich der Zurückweisung seiner Gegenäusserung (siehe auch vorne Ziff. 6 des Sachverhaltes). Dazu ist Folgendes zu erwägen:
1.2.2. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses wird die Gegenäusserung des Beschwerdeführers zurückgewiesen (siehe auch vorne Ziff. 5 des Sachverhaltes); dieser Entscheidungsteil ist nach § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO rechtsmittelfähig. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, dagegen eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1 vorgängig gar keine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO erhoben hat, wurde hinsichtlich dieses Teils der Individualbeschwerde der Rechtsmittelzug nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer hat den Instanzenzug nicht durchlaufen (vgl. dazu: Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 562 ff.). Es liegt somit keine letztinstanzliche Entscheidung bezüglich Spruchpunkt 1 vor und damit fehlt eines der Eintretenskriterien.
1.2.3. Mit Spruchpunkt 2. des bekämpften Beschlusses werden die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers materiell erledigt und dabei die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt (siehe auch vorne Ziff. 5 des Sachverhaltes). Hinsichtlich der Abweisung der Ausscheidungsanträge liegen demnach konforme Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz vor, weshalb das Obergericht in seiner Rechtsmittelbelehrung offensichtlich auf § 238 Abs. 3 StPO verwies. Zwar sieht § 238 Abs. 3 StPO vor, dass gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr stattfindet und demzufolge bei konformen Entscheidungen in der Regel keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit mehr gegeben ist. Unbeachtet geblieben ist aber § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, welcher als gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorsieht, dass Entscheidungen des Obergerichtes vom Ankläger und vom Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren beim Obersten Gerichtshof angefochten werden können. Der Gesetzgeber hat daher beim Thema Ausscheidung aus gemeinsam geführten Strafverfahren auch bei konformen Entscheidungen eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Der Wortlaut des § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO lehnt sich an die österreichische Rezeptionsvorlage (§ 114 alt öStPO) an. In der österreichischen Lehre wurde unterschieden, ob eine Ausscheidung ausgesprochen wird oder nicht. „Da mehrere Straftaten des Angeklagten grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren abzuurteilen sind, wird der Angeklagte in seinen Rechten möglicherweise durch eine Ausscheidung, nicht aber durch die Einbeziehung von Straftaten in seinen Rechten verletzt. Nach § 114 StPO ist deshalb auch nur ein Ausscheidungsbeschluss anfechtbar“ (Mayerhofer in: Das österreichische Strafverfahrensrecht, 3. Band, 1. Teil, Wien 1966, 383 f.). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde zwar keine Ausscheidung verfügt, es wurde aber auch kein Einbeziehungsbeschluss gefasst. § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO kann nicht isoliert betrachtet werden. Art. 43 LV garantiert das Recht, eine Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht. § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO sieht nun im Sinne von Art. 43 LV gerade keine Rechtsmittelbeschränkung vor, sondern gewährleistet bei einer Entscheidung über eine Ausscheidung im Sinne von § 67 Abs. 3 StPO eine Beschwerdemöglichkeit an den Obersten Gerichtshof. Formal bekämpfte der Beschwerdeführer gar nicht die vorgenommene Einbeziehung der beiden Fakten, sondern das Erstgericht wies die beiden Anträge des Beschwerdeführers, eine Ausscheidung nach § 67 Abs. 3 StPO vorzunehmen, ab. Inhaltlich betrifft daher die Beschlussfassung des Obergerichts die nicht vorgenommene Ausscheidung, was nach § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO trotz der (alten) Lehre des Rezeptionslandes in Hinblick auf das in Liechtenstein stark ausgeprägte Grundrecht der Beschwerde nach Art. 43 LV bedeutet, dass ein Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dass auch negative Entscheidungen in Bezug auf die beantragte Ausscheidung rechtsmittelfähig sein können, ergibt sich zunächst direkt aus Art. 43 LV und zeigt sich weiter auch darin, dass sowohl dem Ankläger als auch dem Beschuldigten über die Ausscheidung ein Beschwerderecht an den Obersten Gerichtshof eingeräumt wird. Der Gesetzgeber hat hierbei nicht zwischen negativer und positiver Beschlussfassung entschieden, sondern einfach beim Thema „Ausscheidung“ ausnahmsweise ein weiteres Rechtsmittel eingeräumt, welches gegenständlich, wie bereits ausgeführt, im Lichte von Art. 43 LV nicht einschränkend zu interpretieren ist (vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 520 f., Rz. 20 und 538 f., Rz. 43 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Damit ist auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. der Instanzenzug nicht durchlaufen worden.
1.2.4. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Beschlusses (Kosten) kann auf obige Ausführungen verwiesen werden; diesbezüglich teilt der Kostenspruch das rechtliche Schicksal der Entscheidung in der Hauptsache; auch hier ist der Instanzenzug nicht durchlaufen worden.
1.2.5. Da der angefochtene Beschluss (ON 125) somit in seiner Gesamtheit beim Obersten Gerichtshof hätte angefochten werden können, aber der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht durchlaufen hat, liegt keine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung vor. Die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG für die Beurteilung dieser Individualbeschwerde sind sohin nicht gegeben, weshalb die Beschwerde spruchgemäss nach Art. 43 StGHG ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
2. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes bzw. der vorstehenden Erwägungen bleibt letztlich noch zu beurteilen, ob die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes eine Vertrauensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darstellt, welche dem Beschwerdeführer allenfalls die Einräumung einer weiteren Frist für die Einreichung einer Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 2. und 3. beim Obersten Gerichtshof rechtfertigen würde. Dazu Folgendes:
2.1. Der Staatsgerichtshof hat sich mehrfach mit den möglichen Folgen einer falschen Rechtsmittelbelehrung befasst (vgl. dazu etwa StGH 2008/028, Erw. 1.2 und StGH 2003/62, Erw. 3 ff. [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 297, Rz. 94). Als Grundsatz der Rechtsprechungslinie des Staatsgerichtshofes kann festgehalten werden, dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag. Ebenso wenig kann eine falsche Rechtsmittelbelehrung einen ansonsten offen stehenden Rechtsweg abschneiden. Der weitere Rechtsweg ist nämlich, von ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, aus Rechtsschutzgründen nicht der Disposition des erkennenden Gerichtes anheimgestellt. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung hat demzufolge grundsätzlich keine Auswirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist eine falsche Rechtsmittelbelehrung trotzdem nicht immer unbeachtlich. Unter Umständen kann auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung dazu führen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird. Diesfalls kann der Vertrauensgrundsatz je nach den Umständen einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens vermitteln. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt in diesem Sinne eine Vertrauensgrundlage, d. h. einen Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz dar. Das kann dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden geboten sein kann, falls die falsche Rechtsmittelbelehrung zu einer Benachteiligung des Rechtssuchenden geführt hat. Eine Behörde kann über die gesetzlich geregelten, hier aber nicht relevanten Fälle einer falschen Rechtsmittelbelehrung hinaus aus Vertrauensschutzgründen jedoch nur dann an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden, wenn diese Rechtsmittelbelehrung zur Begründung des Vertrauens geeignet ist; konkret, wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war und der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen hat (vgl. StGH 2008/028, Erw. 1.2 und StGH 2003/62, Erw. 3.1 f. [beide a. a. O.]).
2.2. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auf die Bestimmung des § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO stossen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anwalt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zumindest gehalten ist, die von der entscheidenden Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung dahingehend zu prüfen, ob sie im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen steht (siehe StGH 2003/62, Erw. 3.2 m. w. V und StGH 2008/028, Erw. 1.2 f. [beide a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof vertritt aufgrund dieser Erwägungen die Auffassung, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt die vom Wortlaut her eindeutige Rechtsmittelmöglichkeit hätte erkennen können. Es wäre daher dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, auch wenn nur aus anwaltlicher Vorsicht, eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof einzubringen. Insgesamt war im Beschwerdefall die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts aufgrund des Gesetzeswortlautes erkennbar, zumindest aber zu vermuten, weshalb diese nicht als geeignet angesehen werden kann, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Der Staatsgerichtshof sieht daher davon ab, dem Beschwerdeführer eine weitere Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof einzuräumen.
3. Der Kostenspruch stützt sich gemäss Art. 41 GGGneu (LGBl. 2017 Nr. 169) auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGGalt (StGH 2013/59, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/53, Erw. 3).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. März 2018