StGH 2017/171
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2018, an welcher teilnahmen: lic. iur. Markus Wille als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: E
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2017, 13 HG.2012.455-169, und Beschluss des Obergerichtes vom 8. Juni 2017, 13 HG.2012.455-154
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 8. Juni 2017, 13 HG.2012.455-154, wird zurückgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2017, 13 HG.2012.455-169, wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Beschluss in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'233.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand dieses Verfahrens sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht und Aushändigung von Unterlagen der Beschwerdegegnerin zu 1. sowie auf Enthebung der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1., Bestellung von zwei Protektoren und Änderung der Beistatuten der Beschwerdegegnerin zu 1. dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zu 3. als Begünstigte gelöscht werde.
Die Rechtssache befindet sich in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einsichtsrecht in die Unterlagen der Beschwerdegegnerin zu 1. nach Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. April 2014 (ON 56) im 2. Rechtsgang, hinsichtlich der weiter gestellten Anträge im 1. Rechtsgang.
2. Mit Beschluss vom 20. Februar 2017 (ON 137) entschied das Landgericht wie folgt:
"1. Die Antragsgegnerin zu 1. B Stiftung ist schuldig, dem Antragsteller binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution jeweils in Kopie
a. sämtliche Protokolle über die Sitzungen des Stiftungsrates in sämtlichen vorhandenen Versionen seit der Gründung der Stiftung bis dato,
b. sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates seit der Gründung der Stiftung bis dato,
c. eine vollständige und aktuelle Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte der B Stiftung,
d. jeweils eine vollständige Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte der B Stiftung für jedes einzelne Geschäftsjahr der B Stiftung per 31.12. seit ihrer Gründung bis dato,
e. sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen bezüglich der Bankkonten der B Stiftung samt Unterschriftenkarten und Aufstellung der Zeichnungsberechtigten auf den Konten,
f. sämtliche Jahresberichte, welche die Stiftung an das Handelsregister (vormals Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) geschickt hat,
g. sämtliche Honorarnoten der Kanzlei F an die B Stiftung samt Leistungsdetails,
h. sämtliche zwischen der Kanzlei F und der B Stiftung abgeschlossenen Vereinbarungen,
i. sämtliche Honorarnoten der G Anstalt samt Leistungsdetails,
j. sämtliche zwischen der G Anstalt und der B Stiftung abgeschlossenen Vereinbarungen,
k. eine Liste sämtlicher Papiere, Dokumente und Unterlagen der B Stiftung, die bereits vor Beginn oder im Zuge dieses Verfahrens an den Antragsteller bzw. dessen rechtsfreundliche Vertreter ausgefolgt oder zugänglich gemacht wurden, wobei zu jedem aufgelisteten Stück anzugeben ist, mit welchem Schreiben bzw. mit welchem Schriftsatz oder in welcher Verhandlung dieses ausgefolgt bzw. zugänglich gemacht wurde,
herauszugeben. Die Unterlagen sind ohne die Vornahme von Schwärzungen oder Abdeckungen und vollständig herauszugeben. Hiervon betroffene Unterlagen, die bereits im Zuge dieses Verfahrens in Kopie herausgegeben wurden, sind mit Ausnahme derjenigen, die in der Liste, deren Erstellung zu Punkt 1. k. aufgetragen wurde, angeführt werden, neuerlich zu kopieren und zu edieren.
Die darüber hinausgehenden Anträge des Antragstellers auf Einsicht in Akten der Antragsgegnerin zu 1. und auf Erteilung von Auskünften werden abgewiesen.
Der Antrag auf Enthebung der Antragsgegner zu 2. bis 4. C, D und E als Stiftungsräte der Antragsgegnerin zu 1. B Stiftung und Bestellung eines neuen Stiftungsrates bzw. neuer Stiftungsratsmitglieder wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abänderung der Beistatuten durch Löschung der Antragsgegnerin zu 3. D als Begünstigte der Antragsgegnerin zu 1. B Stiftung wird abgewiesen.
Der Antrag auf Bestellung eines aus zwei Personen bestehenden Protektorats für die B Stiftung sowie alle übrigen Anträge auf Ergreifung aufsichtsgerichtlicher Massnahmen über diesen Beschluss hinaus werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden zwischen dem Antragsteller auf der einen und den Antragsgegnern zu 1. bis. 4. auf der anderen Seite gegeneinander aufgehoben.“
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2017 Rekurs an das Obergericht, in dem er die Abweisung seiner Anträge bekämpfte und eine Abänderung, eventualiter eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte.
4. Mit Beschluss vom 8. Juni 2017 (ON 154) gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers teilweise dahin Folge, dass die Beschwerdegegnerin zu 1. die Einsichtnahme in sämtliche Dokumente, Korrespondenzen, Belege und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der B Stiftung sowie die Herstellung von Kopien zu dulden habe, wobei davon jedenfalls die Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei F ausgenommen bleibe. Im Übrigen gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
4.1. Das Erstgericht habe zunächst zutreffend auf die insoweit bindende Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 11. April 2014 (ON 56) verwiesen, die sich dahin zusammenfassen lasse, dass dem Beschwerdeführer als einem Ermessensbegünstigten grundsätzlich umfassende Rechte auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und der Rechnungslegung zukämen, wobei es der Beschwerdegegnerin zu 1. obliege, konkret zu behaupten und darzutun, ob und inwieweit die Einsichtsrechte des Beschwerdeführers in die Stiftungsunterlagen, insbesondere die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente (Art. 552 § 9 Abs. 1 PGR) sowie in die Geschäftsbücher und Papiere (Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR) eingeschränkt oder – in Folge Erfüllung – bereits konsumiert seien oder hinsichtlich konkret zu bezeichnender Unterlagen und Papiere aus bestimmten Gründen nicht bestünden. Die Einschränkung des Einsichtsrechts sei nicht ausreichend begründet, weil es konkreter Missbrauchsbehauptungen bedürfe, gegen welche konkreten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer mit den erlangten Informationen verstossen könnte. Das Bucheinsichtsrecht des Begünstigten erfasse nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes auch die Entwürfe und Notizen von Statuten, Instruktionen sowie von Beschlüssen des Stiftungsrats, nicht hingegen alle internen Schriftstücke oder die einer Stiftungserrichtung oft vorausgehende und damit in die Gründungsphase fallende Absichtserklärung des (wirtschaftlichen) Stifters, wobei insbesondere die zu den "sonstigen Papieren" zählenden Unterlagen betreffend die gegenständliche Auseinandersetzung und die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zu 1. von der Einsicht ausgenommen blieben. In seinem Beschluss habe der Oberste Gerichtshof näher dargelegt, welche Unterlagen zu den Geschäftsbüchern (im Sinne des Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR) und zu den Papieren (Art. 552 § 9 Abs. 1 PGR) gehörten, die der Einsicht unterlägen.
Es bestehe jedoch keine Verpflichtung der Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer die dem Rechtsanwaltsgeheimnis nach Art. 15 RAG unterliegenden Dokumente herauszugeben, somit in die ausschliesslich internen Zwecken dienenden Unterlagen, nämlich zur Abwehr von aus Sicht der Beschwerdegegner unberechtigten Ansprüchen, Einsicht zu gewähren. Das Informationsrecht diene der Feststellung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stiftung und ihrer Beteiligungen, der Feststellung der Entwicklung dieser Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage im Zeitablauf sowie der Feststellung, ob diese Entwicklung durch Missstände gestört sei, die das Stiftungsvermögen beeinträchtigten oder gefährdeten. Insoweit beziehe sich der Sache nach das Informationsrecht auf sämtliche Angelegenheiten der Stiftung, wozu aber unter Anderem nicht die Anwaltskorrespondenz zwischen der Stiftung bzw. den Beschwerdegegnern und ihrem Rechtsvertreter zur Abwehr von aus Sicht der Beschwerdegegner unberechtigten Ansprüchen gehöre. Allerdings sei nicht erkennbar, dass ein Leistungsverzeichnis in Honorarnoten des beauftragten Rechtsvertreters ein unzulässiger Eingriff in die Verteidigungsrechte und den Geheimbereich der Beschwerdegegner darstellen würde, zumal eine Überprüfung der Angemessenheit von Honorarnoten nur dann möglich sei, wenn zumindest überblicksweise der dafür erbrachte Leistungsumfang erkennbar sei. Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Einsicht in die Unterschriftsproben der Beschwerdegegner bei der Geschäftsbank der Beschwerdegegnerin zu 1. ein Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdegegnerin zu 1. verletzen könnte.
4.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsrüge gingen in weiten Teilen nicht von den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts aus, sondern legten vielfach lediglich die den Beschwerdegegnern vom Beschwerdeführer vorgeworfenen – vom Erstgericht gerade nicht angenommenen – Pflichtverletzungen zugrunde, wobei sich die Ausführungen teilweise mit Beweiswürdigungsfragen vermischten. Insoweit seien dem Beschwerdeführer die Fehler unterlaufen, die er selbst dem Erstgericht "als Gemengelage von Rechts-, Sachverhalts- und Beweiswürdigungsfragen" vorwerfe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die Zweit- bis Viertantragsgegner bereits aufgrund eines massiven Interessenkonfliktes hätten abberufen werden müssen, führt das Obergericht aus, dass die Behauptung, der Beschwerdegegner zu 2. sei aufgrund eines Mandatsverhältnisses in seiner Funktion als Stiftungsrat gegenüber den Beschwerdegegnern zu 3. und 4. gebunden, mit den Feststellungen nicht in Einklang stehe. Von einer mutwilligen, rechtlich unvertretbaren Verweigerung einer "vollständigen Akteneinsicht" könne nicht gesprochen werden.
Die Entscheidung LES 2010, 7 sei für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. In dieser Entscheidung sei zwar der vom Beschwerdeführer wiedergegebene allgemeine Leitsatz geprägt worden, dass eine "jahrelange Auseinandersetzung des Stiftungsrates mit den Begünstigten der Stiftung einen wichtigen Grund darstelle, der die anderen Stiftungsräte zur Abberufung des Stiftungsrates" berechtige, jedoch sei dieser Entscheidung ein Rechtsstreit zwischen einem der Stiftungsräte und Begünstigten der Stiftung wegen Honorarforderungen des abberufenen Stiftungsrates für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Begünstigten in einer anderen Rechtssache zugrunde gelegen. Die Gefahr einer relevanten Interessenkollision sei dann zu bejahen, wenn es einerseits Aufgabe des Stiftungsrates sei, im Interesse der Begünstigten der Stiftung Vermögen zu verwalten und er andererseits mit den Begünstigten wegen seiner Honorarforderungen Prozesse führe. Im hier vorliegenden Fall bestünden an sich, mit Ausnahme des vom Beschwerdeführer eingeleiteten Rechtsstreits wegen seiner Informationsrechte und Abberufung der Beschwerdegegner, keine anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Es könne ein vom Begünstigten eingeleiteter Rechtsstreit wegen behaupteter (sonstiger) Pflichtverletzungen nicht schon per se die Abberufung der Stiftungsräte rechtfertigen. Allein deshalb, weil ein vom Begünstigten eingeleiteter Rechtsstreit zwischen diesem und den Stiftungsräten hängig sei, in dem sich die Stiftungsräte gegen die vorgeworfene Pflichtverletzung wehrten, bestehe kein Abberufungsgrund.
4.3. Zu der nach Auffassung des Beschwerdeführers bestehenden "gravierenden permanenten und unlösbaren Interessenkollision der Stiftungsräte" führte das Obergericht aus, dass im liechtensteinischen Stiftungsrecht (anders als § 15 öPSG) eine Unvereinbarkeit zwischen der Stellung als Begünstigter einer Stiftung und der Funktion des Stiftungsrates nicht bestehe. Richtig sei, dass der Oberste Gerichtshof (etwa in LES 2010, 7) ausgesprochen habe, dass auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer gesetzlich ausdrücklich normierten Unvereinbarkeit erreichten, einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Stiftungsrates bilden könnten, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet sei.
Der Beschwerdeführer stütze sich bei seiner Behauptung, dass sich die Interessenkollision im gegenständlichen Fall tatsächlich nach Aussen manifestiert habe, darauf, dass zum Nachteil der Stiftung die Stiftungsräte das Darlehen in Höhe von CHF 11 Mio. an die H AG vergeben und das Vorkaufsrecht der Beschwerdegegnerin zu 1. bei Verkauf der Aktien an die I Stiftung nicht ausgeübt hätten. Mit beiden Behauptungen missachte der Beschwerdeführer allerdings die gegenteilig getroffenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss, weshalb diese Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt worden sei.
Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführe, dass das Erstgericht zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass der Antragsteller als Stifter in Kenntnis der Mehrfach- und Doppelvertretung der Beschwerdegegner sowie in Kenntnis der Begünstigtenstellung der Beschwerdegegnerin zu 3. bei der Beschwerdegegnerin zu 1. und der I Stiftung diese dennoch als Stiftungsräte gewählt habe, weil die Organfunktionen nicht zu dem in den Statuen festgelegten "erstarrten Stifterwillen" gehörten und sich die Umstände hätten ändern können, so sei ihm zunächst der Inhalt der Statuten entgegenzuhalten. In Art. 13 der Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1. sei ausdrücklich und namentlich festgehalten worden, dass die ersten Mitglieder des Stiftungsrates die drei Beschwerdegegner seien, wobei die Bestellung zeitlich nicht limitiert worden sei.
4.4. Der Beschwerdeführer sehe einen wichtigen Grund für die Abberufung der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. auch darin, dass diese rechtswidrig und ohne nachvollziehbare Gründe in schwerwiegender Weise die Informations- und Kontrollrechte des Beschwerdeführers verletzt und dadurch gezielt über mehrere Jahre ein Kontrolldefizit herbeigeführt hätten.
Der Beschwerdeführer habe das vorliegende Verfahren zunächst mit der Behauptung initiiert, er habe im August 2012 zum ersten Mal Kenntnis von der Existenz der am 9. Juni 2010 gegründeten Beschwerdegegnerin zu 1. erhalten und im September 2012 erstmals erfahren, wer ihre Stiftungsräte seien. Ihm sei nicht bekannt (gewesen), dass er jemals einen Auftrag zur Gründung der Stiftung gegeben haben soll. Sollte er einen solchen Auftrag unterschrieben haben, so sei die Gründung ohne seine ausdrückliche Zustimmung und ohne Entsprechung seines Willens erfolgt. Dazu habe der Antragsteller auch eine „eidesstattliche Erklärung“ vom Dezember 2012 vorgelegt. Er habe behauptet, er habe die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. nicht zu Stiftungsräten bestellen wollen und ausserdem die Bestellung von Protektoren gewollt. Er habe die Beschwerdegegnerin zu 3. nicht als Begünstigte eingesetzt.
Noch im Verlauf des Verfahrens habe der Beschwerdeführer seine Involvierung in die Stiftungserrichtung bestritten. Demgegenüber habe das Erstgericht festgestellt, dass entgegen dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er sich des Inhalts des Gründungsauftrags bewusst gewesen sei und dieser zum damaligen Zeitpunkt seinem Stifterwillen entsprochen habe. Es habe seinem Stifterwillen entsprochen, dass die Beschwerdegegner zu Stiftungsräten bestellt würden, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu 3. von ihm zur Begünstigten bestellt worden, wobei er auch Kenntnis von ihrer weiteren Begünstigtenstellung in der I Stiftung und den Organfunktionen in den anderen Stiftungen und Gesellschaften gehabt habe.
Würde man diesem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers folgen, wonach er gar nicht Stifter der Beschwerdegegnerin zu 1. sei, diese nicht seinem Stifterwillen entsprochen habe, die Stiftungsgründung an sich nicht wirksam wäre, er selbst nicht wirksam zum Begünstigten der Stiftung bestellt worden sei, so würde damit sein Informations- und Auskunftsanspruch von ihm selbst negiert werden. Sein Informationsanspruch beruhe im Ergebnis darauf, dass das Erstgericht im Zuge des gegenständlichen Verfahrens seine Behauptungen als unwahr erkannt und die mittlerweile nicht mehr angefochtenen Feststellungen getroffen habe, wonach die Stiftungserrichtung seinem damaligen (in den Statuten quasi „erstarrten“) Stifterwillen entsprochen habe, er also als einer der Begünstigten einen entsprechenden Informationsanspruch habe.
Wenn die Beschwerdegegner als Stiftungsräte im Hinblick auf einen derartigen – den Tatsachen völlig konträren – Standpunkt des Beschwerdeführers letztlich darauf reagiert hätten, dass er einen förmlichen Antrag zur Präzisierung seines Informationsbegehrens stellen und die Sachlage letztlich im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens klären solle, so könne in diesem Verhalten der Beschwerdegegner von vornherein keine grobe Pflichtverletzung erkannt werden.
Hinzu komme, dass nach den – von der Rechtsrüge weitgehend ignorierten – Feststellungen des Erstgerichts die Umstrukturierung und damit die Gründungen der neuen Stiftungen (der Beschwerdegegnerin zu 1., der J Stiftung und der I Stiftung) über Wochen Thema zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern zu 3. und 4., ihren Angestellten sowie Mitarbeitern der Kanzlei K in Prag gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe danach an mehreren „Meetings zu diesem Thema“ teilgenommen und sei über die Vorgänge im Bilde gewesen.
Die Beschwerdegegner räumten ein, dass sie dem vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht nicht entsprechen hätten wollen, weil ihnen dieses Begehren angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts der diesbezüglichen – den Informationsanspruch des Begünstigten – einschränkenden Statutenbestimmung als zu weitgehend erschienen sei. Dieser Standpunkt der Beschwerdegegner könne selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem – im Zuge des Verfahrens mehrfach modifizierten – Einsichts- und Auskunftsbegehren weitgehend durchgedrungen sei, - wie schon ausgeführt - nicht als eine die Abberufung rechtfertigende Pflichtverletzung gesehen werden.
Nachvollziehbare Indizien, dass der Beschwerdeführer ihm übermittelte interne Dokumente der Beschwerdegegnerin zu 1. an Dritte weitergegeben haben könnte, seien für die Beschwerdegegner jedenfalls insoweit vorgelegen, dass in einer gegen sie von der J Stiftung eingebrachten Klage (hinter welcher der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Sohn stünden) Protokolle über die Sitzungen des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin zu 1. vorgelegt worden seien, wobei der Beschwerdeführer grundsätzlich auch die Auffassung vertreten habe, er sei in der Verwendung von erhaltenen Dokumenten nicht beschränkt. Auch wenn im Ergebnis das Erstgericht einen sicheren Nachweis der Weitergabe von internen Dokumenten durch den Beschwerdeführer an Prozessgegner nicht als erbracht angesehen habe, könne der Standpunkt der Beschwerdegegner nicht als mutwillig und auch nicht als unvertretbar gesehen werden.
So habe sich denn auch das Erstgericht veranlasst gesehen, darauf hinzuweisen, dass der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtschutz finde, sollte tatsächlich nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer erhaltene Dokumente an unberechtigte Dritte weitergegeben habe und diese zum massiven Schaden der Erstantragsgegnerin verwendet worden seien, so werde hinkünftig sein Auskunfts- und Informationsrecht auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2 PGR einzuschränken sein. Es sei Art. 12 der Statuten so zu lesen, dass der Stiftungsrat Informationen verweigern könne, wenn nach seinem Ermessen das Informationsrecht in unredlicher Absicht, in missbräuchlicher Art oder in einer Art ausgeführt werde, die im Konflikt mit den Interessen der Stiftung oder anderen Begünstigten stehe oder wenn die Gefahr bestehe, dass das Informationsrecht in dieser Art ausgeübt werde. Die Weitergabe eines Stiftungsratssitzungsprotokolls an einen Prozessgegner der Beschwerdegegnerin zu 1. könne einen solchen Missbrauch darstellen. Allerdings sei im Verfahren nicht nachgewiesen worden, dass dadurch ein entsprechender materieller Schaden entstanden wäre.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass der Oberste Gerichtshof einen Standpunkt vertrete, wonach er sein umfangreiches Einsichtsrecht in die Unterlagen gestützt habe, weshalb die zuvor erfolgte Verweigerung eine grobe Pflichtverletzung darstelle, so werde diese Auffassung den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht gerecht:
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 11. April 2014 (ON 56) zum Ausdruck gebracht, dass das ursprünglich erhobene Begehren des Beschwerdeführers auf Einsicht in sämtliche Stiftungsakten zu weit gefasst (gewesen) sei, weil sich daraus der Umfang der Verpflichtung nicht habe abgrenzen lassen. Es sei auch zu erwägen, dass dem Beschwerdeführer schon zahlreiche Urkunden ausgehändigt worden seien, womit sich das Akteneinsichtsrecht mit den schon ausgefolgten Unterlagen überschneide bzw. dieses konsumiere. Es gebe Urkunden, die in den Bereich der Privat- und Geheimnissphäre auch der Stiftung fielen und damit dem rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich der Stiftung zuzuordnen seien, hinter dem das Informationsinteresse von Destinatären im Regelfall zurücktreten müsse, wobei auch die Anwaltskorrespondenz dem Einsichtsrecht nicht unterliege.
Es könne also keinesfalls gesagt werden, dass die Beschwerdegegner mutwillig und unvertretbar dem Informations- und Auskunftsbegehren nicht nachgekommen seien. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass eine grobe Pflichtverletzung der Beschwerdegegner nicht vorliege.
4.5. Als eine weitere grobe, die Abberufung rechtfertigende, Pflichtverletzung erachte der Beschwerdeführer die schon erwähnte Nichtausübung des Vorkaufsrechtes der Beschwerdegegnerin zu 1. hinsichtlich der Aktien der H AG zu Gunsten der I Stiftung.
Die darauf gerichtete Rechtsrüge des Beschwerdeführers gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht habe positiv festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts gegeben habe. Das Erstgericht habe klar zum Ausdruck gebracht, dass es die von ihm unmittelbar in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Beschwerdegegner in Verbindung mit den angeführten Urkunden als glaubwürdig erachtet habe und positiv von einer Zustimmung des Beschwerdeführers ausgegangen sei.
Angesichts der Zustimmung sämtlicher Begünstigter, wobei durch die Nichtausübung des Vorkaufsrechts allenfalls mit der I Stiftung lediglich eine Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. einen Vorteil erzielt hätte, sei die im Rahmen der statutarischen Befugnisse gelegene Entscheidung der Beschwerdegegner nicht zu beanstanden und stelle dies keinen Grund für eine stiftungsrechtliche Massnahme dar. Einzelheiten der wirtschaftlichen Entscheidungen bei der Vermögensverwaltung seien nach Rechtsprechung auch so lange nicht Gegenstand der Stiftungsaufsicht, als aus solchen Einzelentscheidungen keine Gefahr im Sinne des Art. 552 § 29 Abs. 2 PGR hervorgehe. Vielmehr müsse die Verfehlung des Stiftungsrates eine Schwere erreichen, die die Stiftung im Hinblick auf deren Funktion und Zweck gefährde. Dies sei bei die Entscheidung hinsichtlich des Vorkaufsrechts der Beschwerdegegnerin zu 1. in Bezug auf die von der I Stiftung erworbenen Aktienanteile an der H AG nicht der Fall.
4.6. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Beschwerdegegner eine gravierende Pflichtverletzung auch dadurch begangen hätten, dass sie aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. eine Honorarnote der G Anstalt bezahlt hätten, welche an sich von der Vorgängerstiftung L zu bezahlen gewesen wäre.
Das Erstgericht habe unbestritten festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin zu 1. die "Nachfolgestiftung" der L Stiftung nach einer "Umstrukturierung" darstelle, auf welche sämtliche Vermögenswerte der L Stiftung übertragen worden seien. Bei der Honorarnote der G Anstalt habe es sich um noch offene Verwaltungskosten der G Anstalt für die L Stiftung gehandelt, welche somit im Zuge der Liquidation noch vor Übertragung der Vermögenswerte an die Beschwerdegegnerin zu 1. zu bezahlen gewesen seien. Damit machten die Beschwerdegegner zu Recht geltend, dass durch die Bezahlung der Honorarnote der G Anstalt durch die Beschwerdegegnerin zu 1. kein Schaden für diese entstanden sei, weil sich andernfalls das von der L Stiftung an die Beschwerdegegnerin zu 1. übertragene Vermögen um die bezahlten Verwaltungskosten reduziert hätte. Davon sei auch das Erstgericht ausgegangen. Letztlich übersehe der Beschwerdeführer, dass bei einer derartigen vollständigen Vermögensübertragung die Haftungsgrundlage für die Schuld der L Stiftung gegenüber der G Anstalt weggefallen sei und damit die Beschwerdegegnerin zu 1. als Übernehmerin des gesamten Vermögens der L Stiftung kraft zwingenden Rechts (auch) Schuldnerin der Verbindlichkeit gegenüber der G Anstalt geworden sei. Mit der Bezahlung der in einem inneren Zusammenhang mit dem übernommenen Vermögen stehenden Verwaltungskosten der G Anstalt habe die Beschwerdegegnerin zu 1. eine sie selbst treffende Zahlungsverpflichtung getilgt.
4.7. Der Beschwerdeführer sehe eine weitere grobe Pflichtverletzung der Stiftungsräte darin, dass sie in der Zeit zwischen 2010 und 2012 ein Aktionärsdarlehen in Höhe von CZK 1,62 Mrd., welches der H AG gewährt worden sei, nicht verzinst hätten.
Das Erstgericht habe unbestritten festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin zu 1. 20% der Aktien der H AG, Malta, erhalten habe, welche wiederum Alleinaktionärin der M AG (Niederlande) sei. Die M AG wiederum sei Alleinaktionärin der operativen Unternehmen in Tschechien. Nach den weiteren Feststellungen sei eine Umwandlung des Aktionärsdarlehens (gemeint: Aktionärsforderung) im Eigenkapital erfolgt, wobei das dann noch verbliebene Aktionärsdarlehen gänzlich zurückbezahlt worden sei. Im Zuge dieser Umstrukturierungen sei eine Dividende entsprechend der 20%-igen Beteiligung an der H AG auch an die Beschwerdegegnerin zu 1. (in Höhe von CZK 240 Mio.) ausbezahlt worden. Das Erstgericht habe zudem zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den CZK 1.62 Mrd. nicht wirklich um ein Darlehen gehandelt habe, sondern eben um diese Aktionärsforderung, die schliesslich im September 2012 entsprechend den Anteilen der Beschwerdegegnerin zu 1. kapitalisiert worden sei, wobei es in der Folge auch zu Dividendenausschüttungen gekommen sei. Es sei dann der nicht in Eigenkapital konvertierte Teil der offenen Forderung entsprechend mit 4,5% p.a. verzinst worden, was sich angesichts des damaligen Kapitalmarktumfeldes als äusserst günstig erwiesen habe.
Festzuhalten sei auch, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts der Beschwerdeführer an den Umstrukturierungen und Neugründungen der Gesellschaften massgeblich beteiligt gewesen sei. So sei es über Wochen Thema zwischen dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, den Angestellten sowie Mitarbeitern der die Umstrukturierungen begleitenden Anwaltskanzlei K in Prag gewesen, wie man die Umstrukturierungen durchführe. Der Beschwerdeführer habe an mehreren Meetings zu dem Thema teilgenommen und sei über die Vorgänge im Bilde gewesen.
Weiter sei festzuhalten, dass durch die Stundung der Aktionärsforderungen zweifellos auch das Ergebnis der H AG positiv beeinflusst worden sei, was sich unbestritten in der dann folgenden Dividendenausschüttung gezeigt habe. Auch die Feststellung des Erstgerichts, dass der nach Kapitalisierung der Aktionärsforderung verbliebene Darlehensbetrag bereits Anfang 2013 gänzlich von der H AG zurückbezahlt worden sei, zeige, dass die erfolgten Transaktionen auch für die Beschwerdegegnerin zu 1. positiv gewesen seien.
4.8. Der Beschwerdeführer bringe vor, die Beschwerdegegner hätten wesentliche Dokumentationspflichten verletzt.
Es sei unbestritten und vom Erstgericht auch festgestellt, dass das gesamte Stiftungsvermögen der L Stiftung auf die vom Beschwerdeführer neu gegründete Beschwerdegegnerin zu 1. übertragen worden sei. Dass diese Vermögenswerte nicht übertragen worden wären bzw. irgendwelche Vermögensteile abgezweigt oder zweckentfremdet worden wären, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Vielmehr befänden sich nach den Feststellungen des Erstgerichts die Vermögenswerte auf dem bekannten Konto bei der N Bank, im Übrigen seien sie in Form der gehaltenen Anteile an der H AG vorhanden. Das vorhandene Stiftungsvermögen sei somit zweifellos dokumentiert. Das Erstgericht habe entgegen den Rekursbehauptungen keine (positiven) Feststellungen getroffen, wonach von den Beschwerdegegnern keine Dokumentation zu den angeführten Punkten angelegt worden wäre.
Im vorliegenden Fall sei von einer hinreichenden Dokumentation des Stiftungsvermögens auszugehen, zumal die Übertragung des Stiftungsvermögens auch dem Willen des Beschwerdeführers entsprochen habe und nicht einmal behauptet werde, dass zweckwidrige Transaktionen erfolgt seien. Die weiter angesprochene Dokumentation über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts finde sich im Beschluss des Stiftungsrates, wobei auch hier darauf verwiesen werden könne, dass der Rekurswerber dieser Vorgangsweise selbst zugestimmt habe. Die Honorarvereinbarungen zwischen der G Anstalt sowie F Rechtsanwälte gingen schon auf die Vorgängerstiftung L Stiftung zurück und liessen sich nach der Feststellung des Erstgerichts aufgrund der marktüblichen Honoraransätze in den Honorarnoten ersehen.
4.9. Das weitere Vorbringen im Zusammenhang mit dem Begehren auf Ausschluss der Beschwerdegegnerin zu 3. aus der Begünstigtenklasse der Beschwerdegegnerin zu 1. begründe der Beschwerdeführer damit, dass zwischen ihm als Stifter und der Beschwerdegegnerin zu 3. als Begünstigter ein Konflikt und Rechtsstreit entstanden sei.
Diese Rechtsauffassung des Beschwerdeführers würde dazu führen. dass ein Stifter nach Stiftungserrichtung, obwohl ihm keine statutarische Kompetenz dazu in den Stiftungsurkunden eingeräumt worden sei, durch Auslösung eines Konflikts bzw. Rechtsstreits mit einem Begünstigten diesen aus dem Kreis der Begünstigten ausschliessen lassen könnte. Dies entspreche nicht der Rechtslage. Danach sei der in den Statuten „erstarrte“ Stifterwille massgeblich. Nach den vorliegenden Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1. sei es nicht nur ausdrücklicher Wunsch des Stifters gewesen, dass die Beschwerdegegnerin zu 3. Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. sein sollte. Es sei auch sein Wunsch gewesen, dass sie gemeinsam mit dem Beschwerdegegner zu 4. auch die Stiftungsratsfunktionen ausüben sollte. Der Stifter habe sich weder ein Widerrufs- noch ein Statutenänderungsrecht vorbehalten.
4.10. Zur beantragten Bestellung von Protektoren habe der Beschwerdeführer ursprünglich lediglich vorgebracht, er hätte einer Stiftungserrichtung ohne die Bestellung von Protektoren niemals zugestimmt. Diese Begründung werde selbst von ihm nicht mehr aufrechterhalten. Allerdings lasse sich dem Rekurs auch sonst keine weitere Begründung entnehmen, warum das Gericht Protektoren zu bestellen hätte.
4.11. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten so genannten „sekundären Feststellungsmängel“ lägen dann vor, wenn die Vorinstanz Beweisaufnahmen abgelehnt hätte, weil sie das Beweisthema aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung für unerheblich gehalten hätte und bei richtiger rechtlicher Beurteilung diesem Beweisthema und damit dem angebotenen Beweis aber Rechtserheblichkeit zukäme. Mit anderen Worten: rechtliche Feststellungsmängel setzten voraus, dass das Gericht infolge eines Rechtsirrtums die für die rechtliche Beurteilung der Sache notwendigen Feststellungen nicht getroffen habe. Davon könne hier keine Rede sein.
Ein Konflikt zwischen dem Stiftungsrat und einem Begünstigten könne nicht per se zur Abberufung des Stiftungsrats führen, insbesondere auch nicht wegen eines vom Begünstigten eingeleiteten Auskunfts- und Abberufungsverfahrens gegen den betreffenden Stiftungsrat. Soweit die vom Beschwerdeführer als fehlend angesehenen Feststellungen nicht ohnehin vom Erstgericht, allerdings nicht in der von ihm gewünschten Weise, getroffen worden seien, seien sie nicht geeignet, die zutreffende Rechtsauffassung des Erstgerichts zu erschüttern. Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beschwerdegegnerin zu 3. und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Führung einer anderen Gesellschaft seien ebenso wenig ein Grund zur Abberufung der Beschwerdegegnerin zu 3. als Stiftungsrätin wie der Umstand, dass sie nicht der Aufforderung des Beschwerdeführers nachgekommen sei, den seinerzeit von ihm selbst berufenen Beschwerdegegner zu 4. aus dem Verwaltungsrat der M AG abzuberufen. Es sei nochmals festzuhalten, dass das Verfahren ursprünglich mit der unrichtigen Behauptung eingeleitet worden sei, die Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1., die Bestellung der Beschwerdegegner zu 3. und 4. in die Organfunktionen sowie diejenige der Beschwerdegegnerin zu 3. als Begünstigte hätten nicht dem Willen des Beschwerdeführers entsprochen. Erst im weiteren Verfahren seien verschiedene Gründe der Abberufung geltend gemacht worden, letztlich auch der nunmehr angesprochene Konflikt.
4.12. Auch die vom Beschwerdeführer erstatteten Beweisrügen seien nicht berechtigt bzw. teilweise nicht von Relevanz und die bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrens- und Begründungsmängel.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts vom 8. Juni 2017 (ON 154) erhob der Beschwerdeführer Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 (ON 169) wies der Oberste Gerichtshof diesen Revisionsrekurs des Beschwerdeführers zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Das Landgericht habe in seinem Beschluss den Antrag auf Enthebung der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte und Bestellung eines neuen Stiftungsrates, den Antrag auf Abänderung der Beistatuten durch Löschung der Beschwerdegegnerin zu 3. als Begünstigte der B Stiftung, den Antrag auf Bestellung eines aus zwei Personen bestehenden Protektorates für die B Stiftung und schliesslich alle übrigen Anträge auf Ergreifung aufsichtsrechtlicher Massnahmen abgewiesen. Unter anderem hinsichtlich dieses Beschlussteiles sei dem Rekurs des Beschwerdeführers vom Obergericht keine Folge gegeben worden.
Trotz dieser Konformentscheidung sei dem Beschluss des Obergerichts die Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, dass der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichthof zulässig sei. Das Obergericht habe diese Rechtsmittelbelehrung sogar begründet und zunächst auf die allgemeine Bestimmung des Art. 62 Abs. 2 AussStrG verwiesen. Weiters habe das Obergericht aber ausgeführt, dass Zweifel angebracht seien, ob der Revisionsrekurs angesichts der teilweisen Abänderung (hinsichtlich der Informationsrechte) aufgrund eines inneren Zusammenhangs der abgeänderten Entscheidung mit dem bestätigten Teil der Entscheidung zur Gänze zulässig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung sei dies der Fall, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Entscheidung in einem engen unlösbaren sachlichen Zusammenhang stünden, sodass sie nicht voneinander gesondert werden könnten. Dies könne deshalb der Fall sein, weil die Verweigerung des vom Beschwerdeführer verfolgten Informationsrechts als Grund für die Abberufung der Stiftungsräte sowie auch für die weiteren diesbezüglichen Anträge herangezogen worden sei. Im Falle einer abweichenden Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes zur Verweigerung des berechtigten Einsichtsrechtes als Grund für eine Abberufung könnte die Entscheidung des Obergerichts diesbezüglich auch Relevanz für die übrigen Spruchpunkte haben. Deshalb sei im Zweifel auszusprechen, dass der Beschluss zur Gänze anfechtbar sei.
Unbestritten von den Parteien sei der Rechtsmittelausschluss gemäss Art. 62 Abs. 2 AussStrG. Die dort bestimmten Ausnahmen kämen hier nicht zum Tragen. Bei mehrgliedrigen Entscheidungen erstrecke sich die Konformität darauf, dass klar voneinander abgrenzbare Beschlussteile einer abgesonderten Erledigung zugänglich seien. Fehle dieser Zusammenhang und könnten die Ansprüche und Gegenstände, über die die Vorinstanzen entschieden hätten, für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben, so sei der konforme Beschlussteil der Vorinstanzen der weiteren Anfechtbarkeit entzogen.
Grundsätzlich und abstrahiert seien Entscheidungen des Gerichts über Informationsrechte des Begünstigten einerseits und stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen andererseits voneinander völlig unabhängig und könnten deshalb getrennt beurteilt werden. Eine theoretische Verknüpfung ergebe sich im gegenständlichen Fall nur deshalb, weil der Beschwerdeführer neben mehreren anderen Gründen auch Verletzungen der Informations- und Kontrollrechte des Beschwerdeführers geltend mache; dies deshalb, da der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sei, das gegenständliche Teilverfahren auf Informationsgewährung einzuleiten. Genau darüber habe das Landgericht entschieden und die Nichtgewährung der Information (im Zusammenhang mit den anderen behaupteten Fehlhandlungen des Stiftungsrates) als keinen Grund für die Abberufung der Stiftungsräte gesehen. Die Abweisung des Antragsrechtes auf Einsichtnahme in die Dokumente (und nicht nur Herausgabe dieser Dokumente) sei vom Landgericht ausschliesslich deshalb erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt von einer Konsumation des Einsichtsrechtes durch die Herausgabe der Urkunden durch den Obersten Gerichtshof auszugehen gewesen sei. Erst eine Änderung der Rechtsprechung habe in zweiter Instanz zu einer Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dahingehend geführt, dass die Einsichtnahme in die Akten – gleich ob schon Urkunden herausgegeben worden seien oder nicht – bewilligt worden sei. Auch unter diesem Aspekt habe das Obergericht die Abweisung des Antrages auf Abberufung der Stiftungsräte und weiterer stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen bestätigt. Daraus erhelle aber, dass keinerlei zwingende Verknüpfung dieser abändernden Entscheidung des Obergerichts hinsichtlich der Informationsrechte und der Bestätigung der Abweisung des Antrages auf stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen bestehe. Die Verweigerung der Stiftung, Einsicht in schon herausgegebene Urkunden zu gewähren, habe ja zu dieser Zeit der Rechtsprechung entsprochen. Darüber hinaus habe sich an den Argumenten hinsichtlich anderen Vorwürfen über Malversationen der Stiftungsräte nichts geändert. Das Obergericht habe die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Ein zwingender innerer Zusammenhang zwischen der abgeänderten Entscheidung (zusätzliche Einsichtnahme) und der bestätigten und somit dem der Konformitätssperre unterliegenden Entscheidungsteil bestehe nicht, sodass gegen den bestätigenden Entscheidungsteil der Revisionsrekurs des an sich beschwerten Beschwerdeführers unzulässig sei. Der vom Beschwerdeführer angezogene Vertrauensschutz bestehe im gegenständlichen Fall keinesfalls.
Hinzu komme, dass das Landgericht den Antrag auf Einsicht in die Akten insgesamt abgewiesen habe. Darin inkludiert sei auch das Einsichtsbegehren in die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit ihrer Rechtsvertreterin (Kanzlei F) gewesen, sei es im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren, sei es im Zusammenhang mit dem Stiftungsaufsichtsbegehren. Das Obergericht habe in seiner Entscheidung dem Rekurs des Beschwerdeführers nur teilweise Folge gegeben. Das Einsichtsbegehren sei nämlich nur insoweit geschützt worden, als es nicht um die Einsicht in die Korrespondenz mit der Kanzlei F, sei es in Bezug auf das Informationsbegehren, sei es in Bezug auf das Stiftungsaufsichtsbegehren gegangen sei. In Bezug auf das Begehren auf Einsichtnahme in die Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei F sei somit die erstgerichtliche abweisende Entscheidung voll bestätigt worden, darunter auch das Teilbegehren auf Einsichtnahme in diese Korrespondenz soweit es das Informationsbegehren betreffe. Hinsichtlich dieses Teils des Informationsbegehrens liege somit eine bestätigende Entscheidung des Obergerichtes vor. Auch hier sei deshalb die Konformitätssperre zu beachten.
Die Ausführungen zur Konformitätssperre gälten aber nicht nur dann, wenn es sich um Teilbegehren oder allenfalls Teilansprüche gegen verschiedene Antragsgegner handle, sondern auch dann, wenn eine bestimmte "Menge" eines Anspruchs zugesprochen werde und diese "Menge" oder ein Teil dieser "Menge" bestätigt werde. Hinsichtlich der bestätigten "Teilmenge" liege dann eine bestätigende Entscheidung vor. Im gegenständlichen Fall hätten sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Obergericht den Antrag auf Einsichtnahme (auch) in die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Kanzlei F abgewiesen. Der Revisionsrekurs bekämpfe daher konform von den Untergerichten entschiedene Antragsabweisungen. Der Revisionsrekurs sei also auch in diesem Bereich unzulässig, sodass er insgesamt zurückzuweisen sei.
6. Sowohl gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Oktober (ON 169) als auch eventualiter gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Juni 2017 (ON 154) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. November 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV), von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes sowie des Verbotes des überspitzten Formalismus geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen in den geltend gemachten Grundrechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle die angefochtenen Entscheidungen deshalb aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an die ordentlichen Instanzen zurückverweisen. Zudem wurde ein Kostenersatzantrag gestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes verletze das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV.
Die Zurückweisung eines Rechtsmittels (bzw. dessen Bestätigung im Instanzenzug) beschlage primär das grundrechtliche Beschwerderecht. Auch bei der Frage, ob eine Entscheidung anfechtbar sei oder nicht, gehe es nach ständiger Rechtsprechung vorrangig um das Recht auf Beschwerdeführung. Auch der Rechtsmittelausschluss bzw. die Einschränkung der Beschwerdeberechtigung sei vorrangig im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts zu prüfen.
Eingriffe in das Grundrecht auf Beschwerde seien gemäss dem üblichen Grundrechtseingriffsschema zulässig, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sei. Hier fehle es nun aber bereits an einer Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff. Die einzige in Betracht kommende gesetzliche Grundlage sei Art. 62 Abs. 2 AussStrG. Dieser besage, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, wenn die Beschlüsse des Gerichts erster Instanz und des Rekursgerichts gleich lauteten.
Die relevanten Spruchpunkte 1. in ON 137 und I.1 in ON 154 lauteten in keiner Weise gleich. Spruchpunkt 1. in ON 137 enthalte eine Auflistung von unterschiedlichen Kategorien von Unterlagen, gemäss Spruchpunkt I.1 ON 154 sei die Duldung der Einsichtnahme in schlechthin sämtliche Dokumente, Korrespondenzen, Belege und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der B Stiftung, mit Ausnahme der Korrespondenz mit F, geschuldet. Die Rechtsprechung, wonach bei Konformentscheidungen eher auf das materielle Kriterium abgestellt werde, sei zum § 496 Abs. 1 ZPO entwickelt worden. Dort werde darauf abgestellt, ob der "angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde" oder nicht. Im Rahmen des Art. 62 Abs. 2 AussStrG gehe es demgegenüber um gleichlautende Beschlüsse. Gegen eine gleiche Auslegung dieser beiden Bestimmungen spreche schon der unterschiedliche Wortlaut. Ein Weiterzug zum Obersten Gerichtshof sei zulässig, wenn die Entscheidung erster und zweiter Instanz in formaler Hinsicht nicht vollkommen gleich lauteten.
Hinzu komme, dass der Oberste Gerichtshof seine Judikatur zum Rechtsmittelausschluss bei Konformbeschlüssen im gegenständlichen Fall unrichtig anwende. Bei mehrgliedrigen Entscheidungen beschränke sich die Anfechtbarkeit zur dritten Instanz auf jene Punkte, die in zweiter Instanz nicht voll bestätigt worden seien. Das Erfordernis der Konformität in Bezug auf einzelne Punkte eines mehrgliedrigen oder aus mehreren Punkten bestehenden Beschlusses sei dann erfüllt, wenn die einzelnen Punkte deutlich voneinander unterschieden werden könnten und einer abgesonderten Erledigung zugänglich seien.
Im gegenständlichen Fall ergebe sich nun aber, dass die einzelnen Spruchpunkte, konkret der Spruchpunkt betreffend das Einsichtsrecht und der Spruchpunkt betreffend die Abberufung der Stiftungsräte, nicht voneinander getrennt werden könnten, sodass bei richtiger Anwendung der Judikaturlinie des Obersten Gerichtshofes auch ein Rechtszug an diesen bestanden hätte.
Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, dass Entscheidungen des Gerichts über einerseits Informationsrechte und andererseits stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen voneinander völlig unabhängig seien und deswegen getrennt beurteilt werden könnten, sei lediglich insoweit zuzustimmen, als – völlig abstrahiert betrachtet – Einsichtsansprüche unabhängig von Abberufungsanträgen geltend gemacht werden könnten und zwischen diesen nicht zwingend eine Verknüpfung bestehe. Wenn aber die Verletzung der Einsichts- und Kontrollrechte als Abberufungsgrund ins Treffen geführt werde, bestehe sehr wohl ein unlösbarer sachlicher Zusammenhang. Denn dann sei die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Einsichts- und Kontrollrechte und damit die bisherige Verletzung derselben durch die Stiftung und ihre Stiftungsräte geradezu präjudiziell für das Verfahren über die Abberufung.
Auch die Berufung auf die "bestätigende Teilmenge" sei unbehilflich. Das Einsichts- und Kontrollrecht des Begünstigten könne nicht quantitativ gemessen werden wie beispielsweise eine Geldforderung, welche auch teilweise zugesprochen werden könne. Ganz im Gegenteil verhalte es sich im vorliegenden Fall dergestalt, dass der Oberste Gerichtshof und das Obergericht jeweils in unterschiedliche, spezifische Dokumente Einsicht gewährten. Es gehe somit insgesamt nicht um die "Menge" im Sinne einer gewissen Anzahl an Dokumenten, sondern um einzelne, spezifisch bezeichnete Unterlagen.
Darüber hinaus habe sich der Oberste Gerichtshof nicht hinreichend mit den Argumenten des Obergerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Anfechtbarkeit des gesamten Beschlusses ON 154 auseinandergesetzt. Vielmehr habe sich der Oberste Gerichtshof auf die vorgenannten, unrichtigen Ausführungen zur angeblichen Konformität der unterinstanzlichen Entscheidungen betreffend Spruchpunkt I.1. (Information) wegen der vermeintlichen Gewährung einer "Teilmenge" beschränkt.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 LV stelle das dreiinstanzliche Verfahren den verfassungsrechtlich gewährleisteten Regelfall dar. Bei der Regelung des Art. 62 Abs. 2 AussStrG (sowie § 496 Abs. 1 ZPO) handle es sich um eine Ausnahme von diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz und um eine Einschränkung des Beschwerderechts. Die Zurückweisung durch den Obersten Gerichtshof widerspreche dem Grundsatz eines dreiinstanzlichen Verfahrens und dem Beschwerderecht eklatant, zumal in Wahrheit gar kein Rechtsmittelzug eröffnet gewesen sei. Denn nachdem sich durch die Abänderung des Akteneinsichtsanspruchs die Entscheidungsgrundlage für den Abberufungsantrag geändert habe, dies jedoch erst in zweiter Instanz erfolgt sei, sei der vollständige entscheidungswesentliche Sachverhalt erstmals bei der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes zu ON 154 vorgelegen. Somit habe einzig das Obergericht über den Antrag auf Abberufung auf Basis der vollständigen Entscheidungsgrundlage und damit materiell erstinstanzlich entschieden. Durch die Anwendung der Konformitätssperre werde dem Beschwerdeführer nicht nur das grundsätzlich dreiinstanzliche Verfahren verwehrt, sondern werde im hier gegenständlichen Sonderfall jedwede Rechtsmittelmöglichkeit hinsichtlich der Entscheidung über die vollständige Entscheidungsgrundlage abgeschnitten.
6.2. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes verletze zudem den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Vertrauensschutz.
Eine falsche Auskunft sei für die Behörde bindend, wenn sie dazu geeignet gewesen sei, Vertrauen zu erwecken, die Unrichtigkeit der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen sei, die falsche Auskunft entweder von der zuständigen Behörde stammte oder die Unzuständigkeit der unzuständigen Behörde nicht erkennbar gewesen sei und der Betroffene nachteilige Dispositionen im Vertrauen auf die unrichtige Auskunft getätigt habe. Insbesondere auch falsche Rechtsmittelbelehrungen könnten solche schützenswerten Vertrauenspositionen schaffen. Auch eine anwaltlich vertretene Partei könne sich bei Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen. In LES 2007, 89 führe der Oberste Gerichtshof in dieser Hinsicht aus: "Hat eine falsche Rechtsmittelbelehrung dazu geführt, dass eine unzulässige Revisionsbeschwerde erhoben, dafür aber die Frist für die Anfechtung der Obergerichtsentscheidung mit Verfassungsbeschwerde verpasst wurde, so kann aus Gründen des Vertrauensschutzes eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden geboten sein, wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht derart offensichtlich ist, dass deren Befolgung dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden könnte".
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der ausführlichen Begründung des Obergerichts sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf welche diese Begründung gestützt worden sei, jedenfalls auf die Richtigkeit der fraglichen Rechtsmittelbelehrung vertrauen können. Konsequenterweise hätte der Oberste Gerichtshof daher im Sinne des Vertrauensgrundsatzes die Beachtlichkeit der (wenn auch allenfalls) unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen. Da jedoch der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen worden sei, verletzte der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes den Grundsatz von Treu und Glauben.
6.3. Überdies verletze der angefochtene Beschluss das Verbot des überspitzten Formalismus.
Es sei zwar grundsätzlich korrekt, dass Art. 62 Abs. 2 AussStrG eine sogenannte Konformitätssperre vorsehe. Allerdings stelle diese lediglich einfachgesetzliche Regelung des Art. 62 Abs. 2 AussStrG eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des dreiinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 97 LV dar. Derartige Ausnahmen seien gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einerseits restriktiv auszulegen und müssten andererseits verhältnismässig sein. Im Sinne dieses Grundsatzes sei die bekämpfte Entscheidung als überspitzt formalistisch zu bezeichnen, zumal sie die Ausnahmeregelung des Art. 62 Abs. 2 AussStrG äusserst extensiv auslege und zu Lasten der Erforschung der materiellen Wahrheit in unverhältnismässiger Weise in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreife.
6.4. Der ebenfalls mit Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts verletze den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Abs. 3 LV.
Spruchpunkt I.1. dieses Beschlusses sei nicht nachvollziehbar. Aus den Ausführungen des Obergerichts lasse sich lediglich der Schluss ziehen, dass diejenige Korrespondenz zwischen der B Stiftung und ihrem Rechtsvertreter F vom Einsichtsrecht des Beschwerdeführers ausgenommen sein solle, welche die gegenständliche Auseinandersetzung um die Informationsrechte, die Abberufung der Beschwerdegegner zu 2.bis 4. sowie die Spruchpunkte 4 und 5 des erstgerichtlichen Entscheids (ON 137) beträfen. Dass darüber hinaus aber schlechthin sämtliche Korrespondenz zwischen der B Stiftung und ihrem Rechtsvertreter F vom Einsichtsrecht ausgenommen werden solle, könne aus der Begründung des Obergerichts nicht sinnvoll abgeleitet werden. Die Entscheidung widerspreche überdies der bindenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang dieses Verfahrens.
6.5. Zudem verletzte der angefochtene Beschluss des Obergerichtes den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV.
Das Obergericht weiche von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang ab, wenn es zum Schluss gelange, dass sämtliche Korrespondenz zwischen der B Stiftung und F vom Einsichtsrecht des Beschwerdeführers ausgenommen sein solle. Der Oberste Gerichtshof habe eine solche Ansicht nie vertreten, sondern nur ausgeführt, dass diejenige Korrespondenz vom Einsichtsrecht ausgenommen sei, die sich auf den gegenständlichen Rechtsstreit beziehe. Das Obergericht sei im angefochtenen Beschluss somit von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, ohne dafür irgendwelche sachlichen Gründe anzugeben. Somit liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsse.
6.6. Überdies verletze der Beschluss des Obergerichtes das Willkürverbot. Seine Ansicht, dass sämtliche Korrespondenz zwischen der B Stiftung und F vom Einsichtsrecht des Beschwerdeführers ausgenommen sein soll, sei offensichtlich falsch und grob verfehlt bzw. qualifiziert unsachlich. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem ersten Rechtsgang, auf die sich das Obergericht in seiner Begründung berufe, lasse den vom Obergericht angenommenen Schluss nicht zu.
6.7. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze auch betreffend Enthebung der Stiftungsräte den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV.
Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehe zusammengefasst dann von einem Abberufungsgrund aus, wenn sich die betreffenden Organwalter schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hätten oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliege. An diese Rechtsprechung hätten sich die Gerichte auch im vorliegenden Fall zu halten. Die Entscheidungen LES 2010, 7 und LES 2015, 174 seien insoweit als Vergleichsfälle im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz zu qualifizieren.
6.8. Auch liege ein Verstoss gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV vor.
Die Instanzengerichte hätten sich trotz Vorbringens des Beschwerdeführers geweigert, Sachverhaltsfeststellungen zum seit 2012 andauernden Konflikt des Beschwerdeführers mit den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. zu treffen. Wie oben dargelegt, liege nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein wichtiger Grund für eine Enthebung des Stiftungsrates vor, wenn sich dieser in jahrelangen Auseinandersetzungen mit den Begünstigten befinde. Insofern wären weitere Feststellungen zum Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und den Stiftungsräten von Relevanz gewesen.
6.9. Schliesslich liege eine Verletzung des Willkürverbotes vor. Die vom Obergericht vertretene Rechtsansicht, dass die Nichtausübung des in Art. 5 der Statuten der H AG geregelten Vorkaufsrechts an den H AG Aktien durch die Stiftungsräte der B Stiftung keine grobe Pflichtverletzung darstelle, die eine Abberufung rechtfertige, sei sachlich nicht zu rechtfertigen, grob verfehlt und damit willkürlich.
Völlig willkürlich sei bereits die Ansicht des Obergerichts, dass von einer positiven Zustimmung des Beschwerdeführers zum Verzicht auf das Vorkaufsrecht auszugehen sei. Jedoch selbst unter der Annahme einer Zustimmung des Beschwerdeführers als Ermessensbegünstigtem zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts läge eine grobe Pflichtverletzung des Stiftungsrates vor. Denn eine allenfalls erteilte Zustimmung des Ermessensbegünstigten vermöchte keine Interessenkollision oder Schädigung zu beseitigen oder gar im Vorhinein auszuschliessen.
Auch sei willkürlich, wenn das Obergericht ausführe, dass die Dokumentationspflichten im Verhältnis zum Stiftungsvermögen "angemessen" sein müsse und in weiterer Folge zum Schluss komme, dass die Dokumentationspflichten gegenständlich hinreichend erfüllt worden seien.
7. Mit Schreiben vom 14. November 2017 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde. Dasselbe tat der Oberste Gerichtshof mit Schreiben vom 15. November 2017.
8. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung, beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Individualbeschwerde und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Die Beschwerdegegner bezweifelten die Zulässigkeit der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 08. Juni 2017 (ON 154). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass dieser Beschluss in Bezug auf die von ihm begehrte Abberufung der Stiftungsräte eine konforme Rechtsmittelentscheidung dargestellt habe; dies im Übrigen ebenso in Bezug auf das von beiden ordentlichen Instanzen abgelehnte Einsichtsbegehren in die Korrespondenz mit den Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin zu 1. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer – trotz des Revisionsrekurses und ungeachtet der unrichtigen, aber mit offen dargelegten Zweifeln behafteten Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts – die gesetzliche Beschwerdefrist zur Erhebung einer Individualbeschwerde wahren müssen.
Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem der Beschluss des Erstgerichts teilweise bestätigt worden sei, wäre nur dann zur Gänze anfechtbar gewesen, wenn der bestätigende und abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem derart unlösbaren sachlichen Zusammenhang gestanden hätten, dass sie von vornherein nicht gesondert und deshalb nur einheitlich hätten beurteilt werden können. Fehle dieser Zusammenhang und könnten die Ansprüche und Gegenstände, über die die Vorinstanzen entschieden hätten, für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben, so sei der konforme Beschlussteil der Vorinstanzen der Anfechtbarkeit entzogen. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 169 aber bestätige, bestehe im konkreten Fall kein solcher zwingender innerer Zusammenhang im Sinne der veröffentlichten Rechtsprechung.
Der Beschwerdeführer könne sich im Ergebnis in seiner Versäumnis der Beschwerdefrist betreffend aller von ihm begehrten Anfechtungen nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer aus LES 2007, 89 ableiten müssen, dass er bei konformen Teilentscheidungen diese unmittelbar mit Individualbeschwerde bekämpfen müsse. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts sei daher wegen Verspätung unzulässig.
8.2. Zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer umfangreich, allerdings einseitig, aus der Lehre und Rechtsprechung zum Grundrecht der Beschwerdeführung zitiere. Er erwähne nicht die in GE 2014, 26 veröffentlichte Rechtsprechung zu StGH 2009/169, wonach die Vorgängerbestimmung zu Art. 62 Abs. 2 AussStrG, Art. 4 Abs. 2 RFVGalt, und die darin vorgesehene Konformitätssperre verfassungskonform seien. Zudem habe der Staatsgerichtshof geurteilt, dass allein wegen neuer Begründungselemente im Verhältnis zur erstinstanzlichen Entscheidung eine gleichlautende zweitinstanzliche Entscheidung nicht auch noch an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden können müsse. In LES 2017, 41 habe der Staatsgerichtshof erst kürzlich die Konformitätssperre des Art. 62 Abs. 2 AussStrG bestätigt. An der Konformitätssperre als anerkanntem Prinzip sei daher nicht zu rütteln.
Der Beschwerdeführer sehe nun einen ersten Ansatz für eine Verletzung seines Beschwerderechts darin, dass die Beschlüsse des Landgerichts und des Obergerichts nicht gleich lauteten, weil – soweit es das Auskunftsbegehren betreffe – der erstinstanzliche Spruch unterschiedlichen Kategorien von Unterlagen behandle, während der Spruch zweiter Instanz einfach sämtliche Dokumente, Korrespondenzen, Belege und sonstige Unterlagen abdecke. Es gehe jedoch vorliegend nicht darum, was dem Beschwerdeführer zugesprochen worden sei, sondern was ihm – übereinstimmend – nicht zugesprochen worden sei, nämlich Einsicht in die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin zu 1. mit ihren Rechtsvertretern. Ausserdem setze Art. 62 Abs. 2 AussStrG nicht voraus, dass der Wortlaut des Spruchs in erster und zweiter Instanz identisch sei, wie dies der Beschwerdeführer fälschlich behaupte.
Der Beschwerdeführer sei zudem der Auffassung, dass die Frage nach dem Umfang seines Auskunftsrechts und diejenige nach der Abberufung des Stiftungsrates nur "einheitlich" beurteilt werden könnten. Vorliegend würden jedoch zwei verschiedenartige Rechtsschutzanträge in einem gemeinsamen Verfahren verbunden, nämlich ein Auskunftsbegehren eines Begünstigten sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen. Diese rein prozessuale Verbindung erzeuge aber keine "einheitliche" Beurteilung von Auskunftsrechten und Aufsichtsmassnahmen.
Auch könne dem Obersten Gerichtshof keine mangelnde Auseinandersetzung mit den Argumenten im Revisionsrekurs des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Hinzu komme, dass die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts nicht geeignet sei, eine schützenswerte Vertrauensposition des Beschwerdeführers in Bezug auf die Richtigkeit dieser Rechtsmittelbelehrung zu schaffen. Denn das Obergericht habe selbst Zweifel an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels für den Beschwerdeführer gehabt. Davon abgesehen und weitaus grundlegender sei, dass eine irrtümliche Rechtsmittelbelehrung kein Recht erzeugen könne, ein unzulässiges Rechtsmittel einzubringen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, den Revisionsrekurs "trotz" einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zurückzuweisen, könne daher nicht beanstandet werden und die Anrufung des Vertrauensschutzes sei hier unpassend.
Auch liege kein überspitzter Formalismus vor. Das Prinzip der Konformitätssperre sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht restriktiv auszulegen. Fakt sei, dass vorliegend die erste und zweite Instanz die vom Beschwerdeführer gewünschte Abberufung nach eingehender materieller Prüfung sämtlicher Abberufungsgründe übereinstimmend abgelehnt hätten, weshalb im Zweifel gerade nicht von einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses habe ausgegangen werden können.
8.3. Zur Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 154) sei auszuführen, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig eine rechtsgenügliche Begründung vorliege. Der Beschwerdeführer versuche umständlich, die Richtigkeit dieser Beurteilung zu hinterfragen, was jedoch hier irrelevant sei.
Auch sei der Gleichheitssatz nicht verletzt. Der Beschwerdeführer missverstehe die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im ersten Verfahrensgang. Es könne aus deren Begründung nicht abgeleitet werden, dass nur die Korrespondenz mit den Rechtsvertretern betreffend das vorliegende Verfahren ausgenommen sein solle. Der Oberste Gerichtshof habe auf die Korrespondenz nur als eindeutiges Beispiel von sonstigen Papieren, die vom Einsichtsrecht ausgenommen seien, Bezug genommen, womit natürlich Raum für weitere Ausnahmen bleibe.
Zudem könne die Begründung des Obersten Gerichtshofes mit Fug nicht als willkürlich betrachtet werden. Die angefochtene Entscheidung sei weder objektiv unbegründet noch stossend oder unhaltbar; die Ausnahme vom Einsichtsrecht sei ganz im Gegenteil sehr gut begründet und gerechtfertigt.
8.4. Es liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung sei von den ordentlichen Gerichten bereits berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer im Besonderen angesprochenen Interessenkonflikte lägen nach richtiger Beurteilung durch die Gerichte nicht vor. Auch liege eine rechtsgenügliche Begründung vor. Dass die Begründung des Obergerichts als unrichtig empfunden werde, habe mit der Frage eines Begründungsmangels nichts zu tun. Die Ausführungen des Obergerichts seien zudem nicht willkürlich, sondern richtig und überzeugend.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2017, 13 HG.2012.455-169, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
1.3. Hingegen fragt es sich, ob die vom Beschwerdeführer eventualiter erhobene Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 8. Juni 2017, 13 HG.2012.455-154, fristgerecht eingebracht wurde. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1.3.1. Dieser Beschluss des Obergerichtes (ON 154) wurde dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Bekunden am 16. Juni 2017 zugestellt. Die entsprechende Individualbeschwerde wurde jedoch erst am 8. November 2017 eingebracht. Gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG kann eine Individualbeschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung oder Verfügung oder ab Wirksamkeit der unmittelbaren Verletzung erhoben werden. Diese Frist ist ungenützt abgelaufen, weshalb die Individualbeschwerde gegen den erwähnten Beschluss des Obergerichtes spruchgemäss zurückzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass vor dem Hintergrund der in LES 2007, 89 publizierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auf die Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes einzutreten und diese materiell zu behandeln sei, da er im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts habe vertrauen dürfen.
Aus der zitierten Entscheidung ergibt sich allerdings, dass eine Behörde über die gesetzlich geregelten Fälle einer falschen Rechtsmittelbelehrung hinaus aus Vertrauensschutzgründen nur dann an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden kann, wenn deren Unrichtigkeit bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war und der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen hat. Im Beschwerdefall hat nun aber das Obergericht selbst Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsmittelbelehrung aufgebracht und dies auch begründet. Entsprechend wies das Obergericht explizit darauf hin, dass "im Zweifel" die gänzliche Anfechtbarkeit seines Beschlusses auszusprechen sei. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte deshalb mindestens aus prozessualer Vorsicht innerhalb der normalen Frist von vier Wochen ab Zustellung eine Individualbeschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erheben müssen, um die Beschwerdefrist gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG zu wahren (vgl. StGH 2009/196, Erw. 4.2 [www.gerichtsentscheide.li]).
Daran ändert im Übrigen auch das Vorbringen nichts, im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts sei im Zweifel von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen. Wenn sich nämlich das entscheidende Gericht selbst nicht sicher ist, ob gegen seinen Beschluss ein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist oder nicht, ist seine Rechtsmittelbelehrung von vornherein nicht zur Begründung des notwendigen Vertrauens geeignet. Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann nicht so verstanden werden, dass in jedem Fall, in welchem die Zulässigkeit eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels mindestens fraglich ist, aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten Zweifelsregel quasi automatisch ein solches zur Verfügung steht. Damit würde die Entscheidung der nächsten ordentlichen Instanz nämlich geradezu präjudiziert. Zwar ist die erwähnte Regel im Rahmen der Prüfung des ordentlichen Rechtsmittels gebührend zu berücksichtigen. Nach Treu und Glauben entbindet dies den Rechtsmittelwerber jedoch nicht davon, die gebotene Sorgfalt bei der Beurteilung der von der Vorinstanz gegebenen Rechtsmittelbelehrung walten zu lassen und im Falle der Erkennbarkeit von deren Unrichtigkeit den korrekten Rechtsweg zu beschreiten. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass ein anwaltlich vertretener Beschwerdeführer bei Ungewissheit des Bestehens eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels aus prozessualer Vorsicht gleichzeitig mit der Erhebung des fraglichen ordentlichen Rechtsmittels auch die Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof zu erheben hat (StGH 2009/196, Erw. 4.2, a.a.O.).
1.3.2. Aus diesen Gründen ist einerseits die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 8. Juni 2017 (ON 154) spruchgemäss zurückzuweisen und andererseits auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2017 (ON 169) materiell einzutreten, da diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Im Rahmen seiner Individualbeschwerde gegen den hauptsächlich angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2016/55, Erw. 3.1; StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw.7.1 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 f., Rz.18 m. w. H.). Dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV kommt ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig, sofern sie das Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Schränkt der Gesetzgeber das Beschwerderecht ein, sind Einschränkungen im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O. 518, Rz. 17 m. w. H.). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof insbesondere dort Sorge zu dem von ihm entwickelten Grundgehalt des Beschwerderechts getragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge haben konnte (StGH 2016/29, Erw. 3.2.1; StGH 2001/26, Erw. 4 und StGH 2008/63, Erw. 9.2 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/202, Erw. 10 ff. [www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es mangle bereits an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff bzw. die Beschränkung des Rechtsmittelzuges. Zudem sei dieser Eingriff auch nicht verhältnismässig. Nach Art. 97 Abs. 1 LV stelle das Verfahren über drei Instanzen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Regelfall dar. Der für den gegenständlichen Rechtsmittelausschluss massgebende Art. 62 Abs. 2 AussStrG sei somit eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz des dreiinstanzlichen Verfahrens und damit eine Einschränkung des Beschwerderechtes. Es sei verfassungsrechtlich geboten, diese Einschränkung restriktiv zu handhaben. Die relevanten Spruchpunkte der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen lauteten nicht gleich. Der erstinstanzliche Spruch enthalte eine Auflistung von unterschiedlichen Kategorien von Unterlagen, während nach dem Spruch der zweiten Instanz die Duldung der Einsichtnahme in sämtliche Dokumente, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Unterlagen der Beschwerdegegnerin zu 1. geschuldet sei; dies mit Ausnahme der Korrespondenz mit F. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Konformitätssperre des § 496 Abs. 1 ZPO stelle zwar auf den materiellen Gehalt der zu vergleichenden Entscheidungen und nicht auf eine rein formale Sichtweise ab. Allerdings sei nach dem Wortlaut von § 496 Abs. 1 ZPO nur zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss bestätigt worden sei. Demgegenüber verlange Art. 62 Abs. 2 AussStrG ausdrücklich, dass die Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes gleich lauten müssten, damit von einer Konformitätssperre auszugehen sei. Zudem beziehe sich § 496 Abs. 1 ZPO nur auf Beschlüsse, während es im Rahmen von Art. 62 Abs. 2 AussStrG um sämtliche Entscheidungen nach dem Ausserstreitgesetz gehe. Es sei aus diesen Gründen geboten, Art. 62 Abs. 2 AussStrG einschränkend auszulegen, sodass ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof immer dann gegeben sein müsse, wenn die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz in formaler Hinsicht nicht vollkommen gleich lauteten.
Der Beschwerdeführer macht somit nicht die Verfassungswidrigkeit des hier massgebenden Art. 62 Abs. 2 AussStrG an sich geltend. Er zieht auch nicht etwa die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 496 Abs. 1 ZPO in Zweifel. Er meint vielmehr, die Konformitätssperre gemäss Art. 62 Abs. 2 AussStrG müsse aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung im Vergleich zu § 496 Abs. 1 ZPO restriktiver gehandhabt werden.
2.3. Der Staatsgerichtshof teilt diese Auffassung des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen nicht:
Aus den Materialien ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen vom Beschwerdeführer geforderten Unterschied im Blick hatte (vgl. BuA Nr. 79/2010, S. 54 ff.). Es wird dort vielmehr Bezug auf die alte Regelung des Art. 4 Abs. 2 RFVG genommen und explizit darauf hingewiesen, Art. 62 Abs. 2 AussStrG übernehme jene Regelung im Kern. Auch die bisherige Rechtsprechung hat, so weit ersichtlich, den materiellen Regelungsgehalt der Konformitätssperren gemäss Art. 4 Abs. 2 RFVG, Art. 62 Abs. 2 AussStrG und § 496 Abs. 1 ZPO als ident erachtet (vgl. LES 2010, 320 sowie LES 2010, 147). Für den Staatsgerichtshof sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den unterschiedlichen Wortlauten der erwähnten Bestimmungen denn auch nicht überzeugend. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof bereits in der Vergangenheit ausgeführt, gemäss Art. 62 Abs. 2 AussStrG sei, ebenso wie gemäss § 496 Abs. 1 ZPO, ein Revisionsrekurs in der Regel unzulässig, wenn die Beschlüsse des erstinstanzlichen und des Rekursgerichtes gleich lauteten (StGH 2016/118, Erw. 2.3). Der Staatsgerichtshof sieht sich an dieser Stelle nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzuweichen.
2.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Spruchpunkte betreffend das Akteneinsichtsrecht und die Abberufung der Stiftungsräte stünden in untrennbarem Zusammenhang, sodass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch ein Rechtszug an diesen bestanden hätte. Eine allenfalls unrechtmässige Informationsverweigerung könne die Entscheidung über die Abberufung der Stiftungsräte nämlich durchaus beeinflussen. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt. Das Obergericht habe nämlich richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof die Frage der Abberufung im Lichte der nunmehr gewährten Akteneinsicht allenfalls anders beantworten könnte als das Obergericht.
Der Beschwerdeführer sieht den abändernden Teil des Beschlusses des Obergerichtes (ON 154) somit offensichtlich deshalb in einem angeblich unlösbaren Zusammenhang mit dem bestätigenden Teil desselben, weil er die Verweigerung der Akteneinsicht zu Kontrollzwecken auch als einen der Gründe für die von ihm begehrte Enthebung der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. angeführt hat.
Der Oberste Gerichtshof ist auf diese Thematik im angefochtenen Beschluss nun aber entgegen dem Beschwerdevorbringen in genügender Weise eingegangen. Grundsätzlich ist es nämlich tatsächlich so, dass die Frage der Informationsrechte eines Begünstigten von derjenigen, ob stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen wie die Abberufung von Organen angezeigt sind, unabhängig und getrennt beurteilt werden kann. Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes liegt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte unlösbare Zusammenhang zwischen den Informationsrechten und der von ihm begehrten Abberufung der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. deshalb nicht vor, weil das Erstgericht die entsprechenden Abberufungsanträge auch unter Berücksichtigung der Tatsache abgewiesen hat, dass dem Beschwerdeführer die Informationen ursprünglich nicht gewährt wurden. Das Obergericht hat daraufhin die Abweisung dieser Abberufungsanträge ebenfalls und trotz des Umstandes bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die Akten (offenbar aufgrund von StGH 2014/068, GE 2015, 172) erlaubte. Das Obergericht selbst sah somit offensichtlich keinen zwingenden Konnex zwischen der mit seiner Entscheidung erstmals bewilligten Akteneinsicht (abändernder Teil der erstinstanzlichen Entscheidung) und der von ihm bestätigten Abweisung der Abberufungsanträge (bestätigender Teil der erstinstanzlichen Entscheidung). Dem hat sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss zu Recht angeschlossen, zumal ein mehrgliedriger Beschluss nach der Rechtsprechung tatsächlich nur dann zur Gänze anfechtbar ist, wenn der bestätigende und abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem derart unlösbaren Zusammenhang stehen, dass sie von vornherein nicht gesondert und deshalb nur einheitlich beurteilt werden können (StGH 2016/118, Erw. 2.3). Eine solche Konstellation liegt nach dem Ausgeführten im Beschwerdefall jedoch nicht vor.
2.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Einsichts- und Kontrollrecht eines Begünstigten könne nicht quantitativ gemessen werden. Die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes zu Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Beschlusses, wonach sowohl das Erst- als auch das Rekursgericht seinen Antrag auf Einsichtnahme in die Korrespondenz mit der Kanzlei F abgewiesen hätten, seien deshalb nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer habe in seinen Anträgen jeweils spezifische Dokumente benannt. Eine bestimmte "Menge" oder "Teilmenge" an Akteneinsicht könne es entsprechend nicht geben.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof die vom Obergericht verfügte Einschränkung seines Akteneinsichtsrechts hinsichtlich der vorhandenen Korrespondenz mit der Kanzlei F bekämpft. Der Oberste Gerichtshof hielt dem im angefochtenen Beschluss entgegen, es liege zu dieser Frage eine konforme Entscheidung der Vorinstanzen vor. Das Landgericht habe nämlich den Antrag auf Einsicht in die Akten insgesamt abgewiesen, sodass dieser Abweisungsbeschluss auch die Korrespondenz mit der Kanzlei F beinhaltet habe. Dieser Teil des erstgerichtlichen Beschlusses, nämlich die Abweisung des Einsichtsantrages hinsichtlich der erwähnten Korrespondenz, sei vom Obergericht in der Folge bestätigt worden, sodass die Konformitätssperre des Art. 62 Abs. 2 AussStrG auch insoweit zum Tragen komme. Diese Argumentation ist für den Staatsgerichtshof schlüssig. Die sich im Akt befindliche Korrespondenz mit der Kanzlei F lässt sich ohne Weiteres identifizieren und ist damit eindeutig bestimmt. Wenn nun sowohl das Erst- als auch das Obergericht den Einsichtsantrag in diese Korrespondenz zur Gänze abgewiesen haben, liegen in Bezug auf diesen eindeutig abgrenzbaren Teil des Begehrens tatsächlich zwei konforme Entscheidungen vor. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar.
2.6. Im Rahmen seiner Rüge, der angefochtene Beschluss beschränke das Beschwerderecht in unverhältnismässiger Weise, bringt der Beschwerdeführer weiter vor, durch die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf die Abberufungsanträge erst zum Zeitpunkt des Ergehens des obergerichtlichen Beschlusses vollständig vorgelegen. Materiell habe das Obergericht über die Frage der Abberufung somit erstinstanzlich entschieden.
Diesem Vorbringen kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Zunächst ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsrecht zukommt oder nicht, keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Zudem hat, wie bereits oben ausgeführt, das Obergericht selbst keinen zwingenden Konnex zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und der von ihm bestätigten Abweisung der Abberufungsanträge gesehen. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Revisionsrekurses hat der Oberste Gerichtshof diese Frage dann ebenfalls geprüft und in genügender Weise zum Ausdruck gebracht, dass er die Ansicht des Obergerichtes teilt. Unter anderem deshalb hat er den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers dann als unzulässig zurückgewiesen.
2.7. Aus den obigen Gründen liegt somit keine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechtes vor.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes. Die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes habe bei ihm eine schützenswerte Vertrauensposition geschaffen. Das Obergericht habe sich mit der Frage, ob sein Beschluss mit Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden könne, auseinandergesetzt und dies bejaht. Auf diese Ausführungen sowie die entsprechende Rechtsmittelbelehrung habe der Beschwerdeführer vertrauen dürfen.
Der Staatsgerichtshof ist auf diese Thematik bereits im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen zur Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 08. Juni 2017 (ON 154) eingegangen. Es kann darauf verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann eine falsche Rechtsmittelbelehrung nur dann zu einer materiellen Prüfung einer an sich verspätet eingebrachten Individualbeschwerde führen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war. Nach dem oben Ausgeführten war eine solche Erkennbarkeit im Beschwerdefall jedoch gerade gegeben, sodass die vom Beschwerdeführer angestellten Vertrauensschutzerwägungen von vornherein nicht zum Tragen kommen.
4. Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf eine Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus.
4.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (siehe StGH 2017/56, Erw. 9.1; StGH 2016/76, Erw. 3.1; StGH 2015/110, Erw. 8.2; StGH 2014/120, Erw. 2.1; StGH 2010/47, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rüge zur Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus allerdings ausschliesslich auf Aspekte, die bereits vorstehend im Rahmen der Prüfung des Beschwerderechts und des Vertrauensschutzes behandelt wurden, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.
5. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2017 (ON 169) spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch gemäss Art. 41 GGGneu (LGBl. 2017 Nr. 169) auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGGalt (LGBl. 1974 Nr. 42).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 2. Juli 2018