StGH 2017/173
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Mag. Franziska Goop-Monauni und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: G
Belangte Behörde: Gemeinde R
gegen: Entscheidung des Vorstehers der Gemeinde R vom 11. Oktober 2017
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird eine Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung des gegenständlichen Beschlusses des Staatsgerichtshofes zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Gemeindevorstehers von R vom 11. Oktober 2017 über die Ablehnungsanträge der Beschwerdeführer, an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein eingeräumt.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Staatsgerichtshof ist eine Beschwerde hängig, die sich gegen die Entscheidung des Vorstehers der Gemeinde R wegen der Baulandumlegung ***, betreffend die Ablehnung von Gemeinderat H sowie von Herrn I wendet. Ihr legt der Vorsteher der Gemeinde R folgenden Sachverhalt zugrunde:
Mit den drei jeweils am 23. Januar 2017 ergangenen Urteilen VGH 2016/112 und VGH 2016/114, VGH 2016/113 und VGH 2016/115 sowie VGH 2016/121 hat der Verwaltungsgerichtshof in der Sache Baulandumlegung *** die vom Gemeinderat der Gemeinde R am 21. April 2015 getroffenen Einspracheentscheidungen gegen den 1. Neuzuteilungsplan der Grundeigentümer A, B, C, E, F, D, G (nachfolgend die Beschwerdeführer), J und K sowie die aufgrund der Beschwerden dieser Grundeigentümer gegen die Einspracheentscheidungen des Gemeinderates am 28./29. Juni 2016 ergangenen Entscheidungen der Regierung aufgehoben und die Verwaltungssache Neuzuteilungsplan Baulandumlegung *** zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Entscheidung an die Gemeinde R zurückverwiesen. Die Aufhebung und Zurückverweisung sei aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof erkannten Nichtigkeit des Baulandumlegungsverfahrens infolge Nichtbeachtung der Ausstandsvorschriften im Hinblick auf den damaligen Gemeindevorsteher L und den Gemeinderat M bei verschiedenen Beratungen und Beschlussfassungen betreffend die Vorbereitung des 1. Neuzuteilungsplans erfolgt.
2. Mit Schreiben vom 27. April 2017 habe der Gemeindevorsteher die Tagesordnung für die nicht-öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 23. Mai 2017 mitsamt der Namen der amtierenden Behördenmitglieder und der zur Amtshandlung beigezogenen Personen an die Grundeigentümer der im Umlegungsperimeter der Baulandumlegung *** gelegenen Grundstücke versandt und diese unter Verweis auf die Verwirkungsfolge des Art. 12 Abs. 2 LVG zur Geltendmachung allfälliger Ausschliessungs-, Ablehnungs- oder Ausstandsgründe nach den Art. 6, 7 LVG und Art. 50 GemG gegen die angeführte Besetzung bis spätestens 5 Tage vor dem Verhandlungstag aufgefordert.
3. Am 17. Mai 2017 haben die Beschwerdeführer bei der Gemeinde R der vom 17. Mai 2017 datierende Ablehnungsantrag gegen Gemeinderat H und gegen Herrn I eingereicht. Am selben Tag sei bei der Gemeinde R von den Grundeigentümerin J ein weiterer Ablehnungsantrag gegen Gemeinderat H und gegen Herrn I eingegangen.
4. Die Betroffenen haben zu den Ablehnungsanträgen Stellung genommen: Insgesamt würden keine in den Art. 6 und 7 LVG aufgeführten Ausschluss- oder Ablehnungsgründe auf sie zutreffen und sie befinde sich mit keiner Eigentümerpartei in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft. Dies gelte auch für Herrn N, der lediglich ein Arbeitskollege von Gemeinderat H gewesen sei, zu dem aber keine persönliche Beziehung bestehe oder bestanden habe.
5. Am 11. Oktober 2017 hat der Gemeindevorsteher die Akten der Baulandumlegung *** und sämtliche Tätigkeitsrapporte der O Anstalt in der Sache Baulandumlegung *** an die Gemeinde R beigezogen, die Sach- und Rechtslage erörtert und die Ablehnungsanträge gegen Gemeinderat H und Herr I abgewiesen.
5.1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Ablehnungsanträge sei im Gemeindegesetz nicht ausdrücklich geregelt, auch die Gemeindeordnung der Gemeinde R enthalte diesbezüglich keine Bestimmungen. Abstellend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Aufhebungsentscheidungen VGH 2016/112 und VGH 2016/114, VGH 2016/113 und VGH 2016/115 sowie VGH 2016/121 erwogen habe, dass die Bestimmung des Art. 121 GemG nicht nur hinsichtlich Beschwerdefrist und Legitimation, Beschwerdefrist und Beschwerdegründe anwendbar sei, sondern generell auch in anderen Belangen und die Ablehnungsgründe des Art. 7 LVG damit zu berücksichtigen seien, müsse auch Art. 12 Abs. 3 LVG sinngemäss anwendbar sein. Danach entscheide über jede Ablehnung der Regierungschef und wenn es ihn oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betreffe, das betreffende Kollegium endgültig. In seiner Entscheidung VGH 2007/13 habe der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) entschieden, dass Art. 12 Abs. 3 LVG verfassungskonform zu interpretieren bzw. anzuwenden sei. Das bedeute, dass wenn ein Mitglied der VBK abgelehnt würde, über diesen Ablehnungsantrag der Präsident der VBK entscheide, dies analog der Ablehnung eines Regierungsmitglieds worüber der Regierungschef entscheide. Umgelegt auf die Ebene der Gemeinden bedeute dies, dass bei Ablehnung eines Mitglieds des Gemeinderates der Gemeindevorsteher zu entscheiden habe. Gleiches gelte, wenn eine zur Vorbereitung der Verwaltungshandlung beigezogene Fachperson abgelehnt werde. Sohin habe über die Ablehnung von Gemeinderat H und von Herr Ider Gemeindevorsteher zu entscheiden.
5.2. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu VGH 2016/112 und VGH 2016/114, VGH 2016/113 und VGH 2016/115 sowie VGH 2016/121 abstellend auf Art. 121 GemG entschieden, dass die Ausstandsvorschriften der Art. 6 und 7 LVG auch von den Gemeindebehörden, insbesondere vom Gemeinderat anzuwenden seien. Aus dem Wort „insbesondere“ in Art. 121 GemG ergebe sich, dass das LVG nicht nur hinsichtlich Beschwerdefrist und Beschwerdelegitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe anwendbar sei, sondern generell auch in anderen Belangen. Damit sei Art. 7 LVG auch von den Gemeindebehörden zu berücksichtigen. Als lex generalis sei Art. 7 LVG in jedem Fall auch in Gemeindeangelegenheiten zu berücksichtigen. Bereits in VBI 1986/7 ( LES 1986, 144) habe der Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Befassung damit entschieden, dass die Ausstandspflichten nicht nur diejenigen Personen treffe, welche eine Verfügung letztlich beraten und erlassen würden, sondern auch diejenigen Personen, welche an der Vorbereitung der Verfügung beteiligt seien. An dieser Rechtsansicht halte der Verwaltungsgerichtshof fest, da Art. 82 Abs. 1 Bst. b LVG eine Bezeichnungspflicht in den schriftlichen Ausfertigungen von Entscheidungen auch für diejenige Amtsperson vorsehe, die das Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die Pflicht zur Bezeichnung der Regierungsmitglieder solle u.a. ermöglichen, zu prüfen, ob allenfalls Ausstandsgründe übersehen und missachtet worden seien.
5.3. Im Rahmen des Neuzuteilungsplanverfahrens der Baulandumlegung *** seien neben dem Gemeinderat sowohl die Orts- und Planungskommission der Gemeinde R, als auch Herr I von dem von der Gemeinde beauftragten Planungsbüro O Anstalt an der Vorbereitung des Neuzuteilungsplans beteiligt gewesen, weshalb auch für diese die Ausstandvorschriften gelten würden. Den Ablehnungsanträgen der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 17. Mai 2017 gegen Gemeinderat H und Herr I komme nach Auffassung des Gemeindevorstehers keine Berechtigung zu. Insgesamt erweise sich das Misstrauen in Gemeinderat H und in Herrn I als objektiv nicht berechtigt, sodass den Ablehnungsanträgen keine Folge zu geben sei.
5.4. Seiner Entscheidung fügte der Gemeindevorsteher die Rechtsmittelbelehrung an, dass die Entscheidung gemäss Art. 121 GemG i. V. m. Art 12 Abs. 3 LVG endgültig sei.
6. Gegen diese Entscheidung des Vorstehers der Gemeinde R vom 11. Oktober 2017 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. November 2017 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. auf den ordentlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 33 Abs. 1 LV), auf rechtliches Gehör sowie auf willkürfreie Behandlung (jeweils abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV) an den Staatsgerichtshof erhoben. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Entscheidung des Vorstehers der Gemeinde R sei aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an diese zurückzuverweisen.
Die Individualbeschwerde wird im Einzelnen wie folgt begründet:
6.1. Die Beschwerde sei gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG rechtzeitig eingereicht worden, letztinstanzlich und auch enderledigend. Die Beschwerdeführer seien ferner zur Erhebung der Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 1 StGHG legitimiert. Der Staatsgerichtshof sei daher zur materiellen Behandlung dieser Individualbeschwerde zuständig.
6.2. Ihre Rüge betreffend die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf den ordentlichen Richter begründen die Beschwerdeführer wie folgt:
6.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem in der gegenständlichen Sache ergangenen Urteil festgehalten, dass die Ausstandsregeln auch für solche Fachpersonen angewendet werden, welche von der Amtsperson zur Vorbereitung der Verwaltungshandlung beigezogen werden. Die Ausstandsvorschriften würden gemäss Verwaltungsgerichtshof auch für I gelten (VGH 2016/112 und VGH 2016/114, Erw. 7 und Erw. 14). Er sei als Sachverständiger und damit als Hilfsperson der Gemeinde zu qualifizieren. Seine Tätigkeit als von der Gemeinde beigezogener Fachplaner sei nämlich für den Verlauf der Entscheidungsfindung und letztlich auch das Ergebnis entscheidungsrelevant gewesen. Die angefochtene Entscheidung verstosse deshalb gegen den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. auf das Recht auf den ordentlichen Richter, weil I subjektiv und objektiv befangen sei. Dies aus folgenden Gründen:
6.2.2. Nach Art. 7 LVG könne eine Amtsperson unter anderem dann abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliege, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere, wenn die Amtsperson mit einer der Parteien in einem Rechts- oder Verwaltungsstreite oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer Partei sich befinde. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu ausgeführt: "Der Ablehnungsgrund nach Art. 7 Bst. d LVG setzt einen "zureichenden Grund" voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzen alle Vorgehensweisen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit einer Amtsperson zu erwecken, einen solchen Ablehnungsgrund. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei ist nicht die Frage entscheidend, ob Personen, die eine Verfügung treffen oder die sie vorzubereiten haben, in der Sache tatsächlich befangen waren, sondern nur, ob sie es hätten sein können, d.h. ob Tatsachen vorhanden sind, die ein Misstrauen in die Objektivität ihrer Person rechtfertigen. Bei den geltend gemachten Umständen muss es sich also um solche handeln, die den objektiv berechtigten Anschein einer Befangenheit, die konkrete Gefahr einer Voreingenommenheit begründen können." (VGH 2016/112 und VGH 2016/114, Erw. 13).
6.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof beziehe sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung der Schweiz zur Befangenheit. Diese Rechtsprechung sei von der schweizerischen Lehre zum Anlass genommen worden, die möglichen Befangenheitsgründe in Anlehnung an die Rechtsprechung der Strassburger Menschenrechtsorgane in zwei Gruppen aufzuteilen: eine "subjektive" und eine "objektive" Befangenheit. Die subjektive Befangenheit betreffe Gegebenheiten, die in der Person des Richters bzw. der Amtsperson und seinem Verhalten ihre Ursache habe. In der schweizerischen Praxis hätten sich vor allem folgende Situationen zu subjektiven Befangenheitsgründen verdichtet: Mitwirkung in eigener Sache, unmittelbares oder mittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens, Nahebeziehung zu einer am Verfahren beteiligten Partei, spezifisches Verhalten eines Richters bzw. einer Amtsperson (z.B. Äusserung) oder äusserer Druck auf den Richter bzw. die Amtsperson. Die objektive Befangenheit hingegen beruhe auf strukturellen Gründen, die nicht direkt mit der Partei, sondern mit organisatorisch-institutionellen Gegebenheiten zu tun hätten. Sie könne insbesondere vorliegen, wenn der Richter bzw. die Amtsperson bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache zu tun gehabt habe (Mehrfachbefassung) und der objektive Anschein bestehe, dass sich der Richter bzw. die Amtsperson schon vor dem Verfahren eine Meinung über dessen Ausgang gebildet habe, sodass dieser nicht mehr offen erscheine (VGH 2016/112 und VGH 2016/115, Erw. 49).
6.2.4. Gegenständlich liege eine Befangenheit des I zweifelsohne vor. I sei bei der von der Gemeinde R beauftragten O Anstalt als Fachplaner für die Baulandumlegung "" zuständig (gewesen). Ebenfalls in diesem Büro tätig sei N gewesen, der gemäss Neuzuteilungsplan Eigentümer von im Umlegungsperimeter "" gelegenen Grundstücken sei. N sei auch der Vater von P, dem Lebenspartner der Tochter des (inzwischen vom Verfahren ausgeschlossenen) Gemeindevorstehers L. Der Sohn von N wohne ebenfalls im Umlegungsperimeter. Allein der Umstand, dass ein im Planungsbüro O Anstalt angestellter Mitarbeiter Eigentümer von im Umlegungsperimeter gelegenen Grundstücken sei und im betreffenden Umlegungsperimeter wohne, begründe für sich eine subjektive Befangenheit im oben genannten Sinne betreffend I. Es sei offensichtlich, dass eine Nahebeziehung zwischen dem verantwortlichen Fachplaner der O Anstalt zu (zumindest) einer der Verfahrensparteien gegeben sei. N sei Partei des Baulandumlegungsverfahrens und habe als Grundeigentümer und Bewohner ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens bzw. der Neuzuteilung, für welche das Planungsbüro O Anstalt als Hilfsperson beigezogen wurde. Dies führe eindeutig zu einem Interessenkonflikt der bei der O Anstalt beschäftigten Personen und damit auch des I. Die Gemeinde R und auch die O Anstalt hätten vor Vergabe des Auftrages bzw. Annahme des Auftrages prüfen müssen, ob eine Mitarbeiter der O Anstalt Grundeigentümer eines Grundstückes im Umlegungsperimeter sei oder sonst in einem Naheverhältnis zu einer Verfahrenspartei stehe bzw. subjektiv befangen sei. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich, dass I gegenständlich subjektiv befangen sei.
6.2.5. Aber auch die objektive Befangenheit sei gegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die O Anstalt, und damit auch I, vom damaligen Gemeindevorsteher L ausgewählt und beauftragt worden seien. Sowohl L, als auch der Vorsitzende der Ortsplanungskommission, M, welche beide zwischenzeitlich vom gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen worden seien, hätten den streitgegenständlichen Neuzuteilungsplan mit I federführend vorberaten, entwickelt und fertig gestellt. Wenn bereits gerichtlich festgestellt worden sei, dass die seitens des Auftraggebers (Gemeinde) zuständigen Personen wegen ihrer Befangenheit selbst nicht mehr am Verfahren teilnehmen dürften, sei es schlicht nicht logisch, wenn die von diesen beigezogene Fachperson, die mit ihnen zusammen die Grundlage für den Neuzuteilungsplan ausgearbeitet habe, nicht als befangen gelte und die Gemeinde in dieser Angelegenheit weiter beraten dürfe. Denn der bestehende Neuzuteilungsplan sei nicht das Werk des I alleine, sondern sei das Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses, bei welchem L und M federführend mitgewirkt haben. Es könne wohl nicht angenommen werden, dass I den von ihm mit ausgearbeiteten, bestehenden Plan nochmals kritisch hinterfragen werde. Es sei geradezu unlogisch, wenn bezüglich des Auftraggebers (Gemeinderat bzw. L) ein Nichtigkeitsgrund angenommen werde, jedoch beim von diesem beauftragten und instruierten Fachplaner, der die Gemeinde weiter beraten soll, nicht einmal ein Ablehnungsgrund erkannt werden könne.
6.2.6. Es sprächen aber noch weitere Umstände für die Befangenheit des I. Wie der Verwaltungsgerichtshof selbst ausführe, habe die vom Ausstand betroffene Amtsperson – wenn sie Teil einer mehrköpfig besetzten Behörde sei – für die Dauer der Beratung und der Beschlussfassung zu dieser Amtshandlung das Sitzungszimmer zu verlassen (VGH 2016/112 und VGH 2016/114, Erw. 6). Es werde damit klar festgehalten, dass eine befangene Amtsperson nicht an Beratungen der Sache teilnehmen bzw. präsent sein dürfe. Gleiches müsse nun aber auch für I gelten, welcher der sachverständige Fachplaner der Gemeinde und damit Hilfsperson der entscheidenden Behörde sei. Es könne nicht angehen, dass ein Grundeigentümer eines betroffenen Grundstückes Mitarbeiter der Hilfsperson bzw. Amtsperson sei, welche wiederum über das Schicksal eben jenes Grundstückes entscheide bzw. die Grundlage für die Entscheidung schaffe. Die O Anstalt hätte den gegenständlichen Auftrag gar nie annehmen dürfen. Denn wenn schon die Anwesenheit einer vom Ausstand betroffenen Person bei der Beratung und Beschlussfassung eine Nichtigkeit nach sich ziehe, liege gegenständlich zumindest eine Befangenheit bzw. der Anschein dazu vor. Diese strikte Rechtsprechung diene der Gewährleistung der freien Beratung und Beschlussfassung. Diese Gewährleistung werde vorliegend nicht erfüllt. Eine allfällige Einflussnahme des Mitarbeiters auf I bzw. den Neuzuteilungsplan könnte gegenständlich denn auch gar nicht kontrolliert und auch nicht ausgeschlossen werden.
Weiter habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VGH 2016/112 und VGH 2016/114 wörtlich Folgendes festgehalten: "Der Argumentation der Vorinstanzen kann nicht gefolgt werden, wonach das In-den-Ausstandtreten anlässlich der Schlussabstimmung bzw. Genehmigung des Neuzuteilungsplans ausreiche. Im Extremfall würde dies z.B. bedeuten, dass ein Gemeinderat, der selbst Eigentümer eines oder mehrerer Grundstücke im Umlegungsperimeter ist, an der Ausarbeitung und Vorbereitung des Neuzuteilungsplans mitwirken und damit wesentlich Einfluss auf den Neuzuteilungsplan nehmen könnte – und er dann lediglich bei der Schlussabstimmung bzw. Genehmigung des Neuzuteilungsplans in den Ausstand treten müsste. Eine solche Sichtweise würde die Ausstandvorschriften ad absurdum führen" (Erw. 12). Nichts anderes müsse nun auch für das beratende Planungsbüro und deren Mitarbeiter gelten. Denn die Ausführungen zum Gemeinderat seien auch auf die Mitarbeiter des Planungsbüros anzuwenden. Ein Mitarbeiter des Planungsbüros, der selbst Eigentümer eines oder mehrerer Grundstücke im Umlegungsperimeter sei und zudem noch in einem Naheverhältnis zu weiteren Grundeigentümern im Umlegungsperimeter stehe, könne an der Ausarbeitung und Vorbereitung des Neuzuteilungsplans (informell) mitwirken und/oder wesentlich Einfluss auf den Neuzuteilungsplan nehmen, dann aber insofern pro forma "in den Ausstand treten" als er beim Projekt offiziell nicht mitarbeite. Diese Sichtweise würde die Ausstandsvorschriften, welche gemäss der Rechtsprechung auch für beigezogene Hilfspersonen gelten, ad absurdum führen.
6.2.7. Wenn in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt werde, dass die Tätigkeitsrapporte der O Anstalt objektiv bestätigten, dass N sich mit der Baulandumlegung *** überhaupt nicht befasst habe, sei dazu zu erwidern, dass es in der Natur der Sache liege, dass informellen Gespräche nirgendwo festgehalten werden und auch auf keinen Rechnungen aufscheinen. Es sei gerichtsnotorisch bekannt, dass die Mitarbeiter des gleichen Büros miteinander sprechen; umso mehr, wenn ein Mitarbeiter des Büros Partei des Baulandumlegungsverfahrens und damit von der Planung bzw. Entscheidung direkt betroffen sei und er somit ein ureigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Es könne auch niemand in Abrede stellen, dass informelle Gespräche dem Auftraggeber nie in Rechnung gestellt werden. Solche informellen Gespräche würden in einer Rechnung somit nie ausgewiesen werden. Genau aus diesem Grund sei es auch unmöglich, zu beweisen, dass solche Gespräche tatsächlich stattgefunden hätten. Es sei daher geradezu ein Unding, Derartiges von den Beschwerdeführern zu verlangen. Sie hätten ja auch keinen Anspruch darauf, die (internen) Akten des Planungsbüros einzusehen. Aus dem Argument des Gemeindevorstehers sei daher nichts zu gewinnen. Hinzu komme - wie der Verwaltungsgerichtshof ja selbst ausführe -, dass es nicht darauf ankomme, ob Personen, die eine Verfügung treffen oder die sie vorzubereiten haben, in der Sache tatsächlich befangen gewesen seien, sondern nur, ob sie es hätten sein können, d.h. ob Tatsachen vorhanden seien, die ein Misstrauen in die Objektivität ihrer Person rechtfertigen würden. Dieses Misstrauen sei hier aber zweifelsohne gegeben. Niemand werde bestreiten können, dass der Anschein der Befangenheit bestehe.
6.2.8. In der angefochtenen Entscheidung werde weiter ausgeführt, dass I die Pflicht habe, die Zwecke aus planerischer Sicht bestmöglich und eigentümerunabhängig zu verfolgen und er dies auch bestätigt habe. Auch aus diesem Umstand sei für die gegenständliche Sache nichts gewonnen, zumal sich die Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme nie äussern konnten: Wie dargelegt, sei damit I vorliegend aus offensichtlichen Gründen objektiv und subjektiv befangen. Bis anhin habe er es aber abgelehnt, in den Ausstand zu treten. Nur weil er gegenüber der Gemeinde bestätige, sich nicht befangen zu fühlen, bedeute das nicht, dass er nicht in den Ausstand treten müsse. Wie ausgeführt, komme es nicht darauf an, ob Personen die eine Verfügung vorzubereiten haben, in der Sache tatsächlich befangen gewesen seine, sondern nur, ob sie es hätten sein können. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Anschein der Befangenheit genüge.
6.3. Eine Verletzung des Willkürverbotes nach art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV begründen die Beschwerdeführer wie folgt:
6.3.1. In der angefochtenen Entscheidung werde ausgeführt, dass N seit Ende Februar 2016 in Frühpension und damit im Planungsbüro überhaupt nicht mehr beschäftigt sei. Es bestehe somit genügend Abstand zum Planer I, sodass an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des I kein Zweifel bestehe und ein Misstrauen in seine Person nicht berechtigt sei (vgl. Entscheidung vom 11. Oktober 2017, Punkt 5.1). Diese Entscheidungsbegründung sei willkürlich. Es werde übersehen, dass der von I für die Gemeinde entworfene Plan zu einer Zeit erstellt worden sei, als N noch im Ingenieurbüro O Anstalt angestellt gewesen sei. Wie bereits oben ausgeführt worden sei, begründe das nachweislich belegte Naheverhältnis der beauftragten O Anstalt bzw. deren Mitarbeiter zu Verfahrensparteien aus dem Baulandumlegungsverfahren eine subjektive und objektive Befangenheit des I. Bei einem bestehenden Naheverhältnis zwischen einer Verfahrenspartei und einer Amtsperson, wozu auch I gehöre, liege jedoch eine Befangenheit im Sinne von Art. 7 Bst. d LVG („wenn sonst ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen […]“) vor. Somit sei Art. 7 Bst. d LVG qualifiziert unrichtig angewendet worden.
6.3.2. Die angefochtene Entscheidung sei auch willkürlich, weil zwar wiedergegeben werde, dass alle Vorgehensweisen, die geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit einer Amtsperson zu erwecken, einen Ablehnungsgrund setzen würden und es genügen würde, wenn Umstände vorlägen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Entscheidung vom 11. Oktober 2017, Erw. 3.), bei der Entscheidungsbegründung aber genau jene Merkmale völlig ausgeblendet und damit nicht berücksichtigt würden.
6.3.3. Die erstmals aufgestellte Erfordernis, dass der Umstand, dass der Grundeigentümer N gleichfalls wie I Mitarbeiter der O Anstalt gewesen sei, für sich allein nicht ausreichend sei, einen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 7 Bst. d LVG anzunehmen, sondern weitere Umstände hinzukommen müssten, sei deshalb willkürlich, weil weder Art. 7 Bst. d LVG noch die Rechtsprechung weitere qualifizierte Merkmale für den Nachweis der Befangenheit verlangen. Nach der Rechtsprechung müsse nur der Anschein der Befangenheit dargelegt werden. Dieser Anschein bestehe aufgrund des offensichtlichen und auch unstrittigen Naheverhältnisses der O Anstalt bzw. deren Mitarbeiter zu Verfahrensparteien aus dem Baulandumlegungsverfahren. Dieser bestehende Anschein der Befangenheit werde auch in der angefochtenen Entscheidung dem Grunde nach anerkannt und gar nicht bestritten, sondern letztlich nur deshalb verneint, weil die erstmals geforderten qualifizierten Merkmale der Befangenheit nicht nachgewiesen worden seien. Indem in der angefochtenen Entscheidung der Nachweis von qualifizierten Merkmalen für das Vorliegen einer Befangenheit verlangt würde, werde das Gesetz qualifiziert unrichtig angewendet. Es werde für den Nachweis auch geradezu Unmögliches verlangt. Denn die nun verlangten Nachweise könnten unmöglich erbracht werden, wozu die Befangenheitsgründe ihres Sinnes völlig entleert würden.
6.3.4. Willkürlich sei die Entscheidung aber auch aus dem Grund, dass wenn die zuständigen Amtspersonen gerichtlich ausgeschlossen worden seien und nicht mehr am Verfahren teilnehmen dürfen, so müsse dies zwangsläufig auch für die beigezogenen Fachplaner gelten, die von diesen bestellt und instruiert worden seien. I sei für die Gemeinde in entscheidender Position für die Baulandumlegung verantwortlich gewesen. Er habe zentral an der entscheidungsbezogenen Tätigkeit der Gemeinde mitgewirkt. Seine Tätigkeit als Sachverständiger sei für den Verlauf der Entscheidungsfindung und letztlich auch das Ergebnis entscheidungsrelevant gewesen. I sei als Fachplaner der Gemeinde damit eindeutig auch als befangen zu qualifizieren.
6.3.5. Willkürlich sei ausserdem, wenn entscheidungswesentliche Punkte in der angefochtenen Entscheidung weggelassen würden. Der Verwaltungsgerichtshof führte zu P Folgendes aus: "Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei P um den faktischen Lebenspartner von Q, der Tochter des vormaligen Gemeindevorstehers L handelt, und P und Q zumindest ein gemeinsames Kind haben – das damit das Enkelkind des vormaligen Gemeindevorstehers L ist – , ist davon auszugehen, dass sich der vormalige Gemeindevorsteher L in zu enger Freundschaft im Sinne von Art. 7 Bst. d LVG mit dem Verfahrensbeteiligten P befindet bzw. befunden hat, sodass der vormalige Gemeindevorsteher L auch aus diesem Grund in den Ausstand hätte treten müssen" (VGH 2016/112 und VGH 2016/114, Erw. 13). Gleiches müsse auch für den beigezogenen Fachplaner I gelten. Wenn L im Vorverfahren eine unzulässige Nahebeziehung zum Verfahrensbeteiligten P attestiert werde, weil dieser der Lebenspartner der Tochter von L sei, welche einen Nichtigkeitsgrund begründet habe, dann müsse auch die effektiv bestehende Nahebeziehung des I zum Verfahrensbeteiligten N berücksichtigt werden, welche zumindest einen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsgrund begründe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits bezüglich des Gemeindevorstehers ein Ausschlussgrund bejaht würde, da dessen Enkelkind im Umlegungsperimeter wohne, andererseits aber nicht einmal ein Befangenheitsgrund gesehen werde, wenn ein Mitarbeiter des beauftragten Planungsbüros Grundeigentümer von Grundstücken im Umlegungsperimeter und damit Verfahrenspartei der Baulandumlegung sei und dessen Arbeitskollege der verantwortliche Fachplaner der Gemeinde. Obwohl die beiden Fälle identisch seien, werde bei I die Befangenheit verneint. Das sei willkürlich.
6.4. Zur Verletzung des Gehörsanspruchs bringen die Beschwerdeführer schliesslich vor, dass sich die Beschwerdeführer nie zur Stellungnahme des Gemeinderates H vom 6. Juni 2017, als er die gegen ihn erhobenen Ausstands- und Ablehnungsgründe dementiert habe, hätten äussern können. Ihnen sei sein Schreiben vom 6. Juni 2017 nie zur Stellungnahme zugestellt worden, womit ihnen die Möglichkeit genommen worden sei, sich zu seinen Ausführungen zu äussern. Die Beschwerdeführer hätten sich auch nie zur Stellungnahme des I vom 12. Juni 2017 äussern können. Diese sei ihnen ebenfalls nie zugestellt worden. Damit sei erwiesen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Gehörsanspruch in Bezug auf den zentralen Punkt der Befangenheit dieser beiden Personen verletzt worden seien.
7. Die Gemeinde R verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. Juli 2018 und derjenigen vom 3. September 2018, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2017/170 und StGH 2017/173 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Der Staatsgerichtshof hält es im vorliegenden Fall zur Klärung der Eintretensfrage für angebracht, vorab auf den der Individualbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt einzugehen.
2.1. Hintergrund der gegenständlichen Individualbeschwerde ist die Baulandumlegung *** in der Gemeinde R. Beschwerden gegen den damit verbundenen Einleitungsbeschluss nach Art. 5 des Gesetzes vom 3. Juni über die Baulandumlegung (Baulandumlegungsgesetz; LGBl. 1991 Nr. 61) haben die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof keine Folge gegeben; die entsprechende Individualbeschwerde wurde vom Staatsgerichtshof zurückgewiesen (vgl. StGH 2011/81 [www.gerichtsentscheide.li]). Der Einleitungsbeschluss ist deshalb am 30. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsen. Am 16. Dezember 2014 hat der Gemeinderat R (folgend: Gemeinderat) den Neuzuteilungsplan nach Art. 10 Baulandumlegungsgesetz genehmigt. Dagegen erhoben unter anderem die Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 Einsprache, welche der Gemeindevorsteher am 21. April 2015 abwies.
2.2. Am 7. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der Regierung. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheidung vom 28/29. Juni 2016 lediglich teilweise gut, worauf sowohl die Gemeinde R (folgend: Gemeinde) wie auch die Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 die Sache mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiterzogen. Mit Entscheidung vom 23. Januar 2017 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Gemeinde ab (VGH 2016/113 und 115, Spruchpunkt 2. [www.gerichtsentscheide.li]), wohingegen er der Beschwerde der Beschwerdeführer insoweit Folge gab, als er die Entscheidungen der Regierung sowie des Gemeinderates aufhob und die Sache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die Gemeinde zurückverwies (VGH 2016/113 und 115, Spruchpunkt 3. [a. a. O.]). Begründet wurde die Zurückverweisung mit der Nichtbeachtung der Ausstandsvorschriften in Bezug auf den damaligen Gemeindevorsteher L sowie den Gemeinderat M (VGH 2016/113 und 115, Erw. 8 ff. [a. a. O.]).
2.3. In der Folge versandte der Gemeindevorsteher am 27. April 2017 die Tagesordnung für die nicht-öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 23. Mai 2017, wobei sie die Namen der amtierenden Behördenmitglieder und der zur Amtshandlung beigezogenen Personen den Grundeigentümern der im Umlegungsperimeter der Baulandumlegung *** gelegenen Grundstücke mitteilte. Am 17. Mai 2017 gingen bei der Gemeinde unter anderem von den Beschwerdeführern Ablehnungsanträge gegen den Gemeinderat H (folgend: Antragsgegner 1) und I (Antragsgegner 2) ein.
2.4. Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2017 gab der Gemeindevorsteher den Ablehnungsanträgen keine Folge (Entscheidung des Gemeindevorstehers vom 11. Oktober 2017, Spruchpunkt 1. und 2.). In der mit der Entscheidung ergangenen Rechtsmittelbelehrung bezeichnet der Gemeindevorsteherseine Entscheidung unter Verweis auf Art. 121 GemG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Landesverwaltungspflegegesetz; LVG, LGBl 1922 Nr. 24) als „endgültig“ (Entscheidung des Gemeindevorstehers, 19; siehe auch vorne Ziff. 5.4 des Sachverhalts).
2.5. Gegen diese Entscheidung des Gemeindevorstehers vom 11. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführer am 9. November 2017 die vorliegende Individualbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Verletzung des Willkürverbots (Art. 31 LV).
3. Zunächst ist zu prüfen, inwiefern die hier angefochtene Entscheidung des Gemeindevorstehers überhaupt mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gezogen werden kann.
4. Hinsichtlich der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen prüft der Staatsgerichtshof von Amtes wegen, ob die Beschwerdeführer i.S.v. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG, LGBl. 2004 Nr. 32) legitimiert sind, die von ihnen geltend gemachten Grundrechte zu rügen (zur Beschwerdelegitimation siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 533 ff. und Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 96 ff.).
Die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sind sowohl beschwerdefähig wie auch beschwert, womit die Beschwerdelegitimation insgesamt zu bejahen ist (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a.a.O., 533 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Die vorliegende Individualbeschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden, womit die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen allesamt gegeben sind.
5. Neben den allgemeinen Kriterien verlangt Art. 15 StGHG für eine Individualbeschwerde zwei besondere Sachurteilsvoraussetzungen: Einerseits muss die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, letztinstanzlich sein, andererseits enderledigend (vgl. StGH 2016/131, Erw. 4). Beide Kriterien sollen die Nachrangigkeit beziehungsweise die Subsidiarität der Individualbeschwerde gegenüber anderen Rechtsmittel sicherstellen (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 556).
5.1. Zuerst ist zu klären, ob die angefochtene Entscheidung des Gemeindevorstehers auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Fehlt es nämlich bereits am Erfordernis der Enderledigung, ist auf das Kriterium der Letztinstanzlichkeit nicht weiter einzugehen (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 562 ff.; Peter Bussjäger Die Beschwerde an den Staatsgerichtshof, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 864 ff., Rz. 23 ff.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Erfordernis der Enderledigung ist (grundsätzlich) das entscheidende Beurteilungskriterium für die Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung einer späteren letztinstanzlichen Entscheidung behoben werden kann (statt vieler: StGH 2006/14, Erw. 1.2; StGH 2008/30, Erw. 1.4; StGH 2009/190, Erw. 1.3; StGH 2013/63, Erw. 2.1; StGH 2014/42, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide .li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 560 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes darf der Rechtsbegriff "enderledigend" in Art. 15 StGHG nicht derart restriktiv ausgelegt werden, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen sind. Erfolgt eine Grundrechtsverletzung in einem von der Entscheidung in der Hauptsache getrennten Verfahren, welches dieses abschliesst, erachtet der Staatsgerichtshof das Kriterium der Enderledigung etwa auch im Kontext eines "gesonderten Instanzenzuges über die Verfahrenshilfe in einer Asylsache" oder "in Provisorialverfahren" für erfüllt (StGH 2004/6, Erw. 1.4 f. [a. a. O.]).
5.2. Unbestritten ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes, dass für die Durchführung einer Baulandumlegung der Gemeinderat zuständig ist (Art. 3 Baulandumlegungsgesetz). Art. 50 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996 (GemG, LGBl. 1996 Nr. 76) regelt sodann den Ausstand von Mitgliedern des Gemeinderates und aufgrund der Verweisungsnorm in Art. 121 GemG sind, subsidiär, auch die entsprechenden Bestimmungen des LVG massgeblich für Entscheidungen des Gemeindevorstehers, da Art. 121 GemG sich nicht bloss auf die „Beschwerdefrist und Legitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe“ bezieht (Art. 121 GemG; vgl. auch VGH 2016/112 + 114, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]). Die Ablehnung von Gemeinderäten in Verwaltungssachen regelt das GemG indes ebensowenig wie das Verfahren über die Ablehnung von Amtspersonen und deren Geltendmachung durch die Beteiligten. Aus diesem Grund erachtet der Gemeindevorsteher mit Verweis auf die ergangenen Urteile des VGH (VGH 2016/112 + VGH 2016/114, VGH 2016/113 + VGH 2016/115 und VGH 2016/121 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) Art. 12 Abs. 3 LVG für analog anwendbar. Dieser lautet:
„Ausser im Falle des letzten Absatzes des vorhergehenden Artikels entscheidet über jede Ablehnung der Regierungschef und wenn es ihn oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betrifft, das betreffende Kollegium endgültig.“
„Umgelegt auf die Ebene der Gemeinden“ bedeutet das nach der Auffassung des Gemeindevorstehers, dass bei „der Ablehnung eines Mitglieds des Gemeinderats der Gemeindevorsteher zu entscheiden hat“. Gleiches gelte, „wenn eine zur Vorbereitung der Verwaltungshandlung beigezogene Fachperson abgelehnt wird“ (angefochtene Entscheidung des Gemeindevorstehers, Erw. 2). In der mit der Entscheidung ergangenen Rechtsmittelbelehrung bezeichnete der Gemeindevorsteherseine Entscheidung in Anlehnung an Art. 12 Abs. 3 als „endgültig“ in dem Sinne, dass kein ordentliches Rechtsmittel dagegen erhoben werden kann (angefochtene Entscheidung des Gemeindevorstehers, S. 19; siehe auch vorne Ziff. 5.3 des Sachverhalts). In der Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Gemeindevorstehers Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof.
5.3. Der Staatsgerichtshof teilt die Rechtsauffassung des Gemeindevorstehers, wonach sie dafür zuständig ist, auf Gemeindeebene über Ablehnungsgesuche gegen Gemeinderäte sowie andere Amtspersonen zu entscheiden. Auch auf der Gemeindeebene besteht aus Gründen der Verfahrensökonomie Bedarf nach einem vorzeitigen Entscheid zur Verhinderung von Verfahrensfehlern. Von der Zuständigkeit, über die Ablehnung einer Amtsperson zu entscheiden, zu unterscheiden ist jedoch die Frage, welche Rechtskraft eine Entscheidung des Gemeindevorstehers über die Ablehnung von Gemeinderäten zukommt. Zur Frage, inwiefern Art. 12 Abs. 3 LVG auch in dieser Hinsicht massgeblich ist und wieweit auch eine entsprechende Entscheidung des Gemeindevorstehers endgültig in Rechtskraft erwächst, erwägt der Staatsgerichtshof Folgendes:
5.3.1. Zunächst ist eine Entscheidung über Ablehnungsanträge von Gemeinderäten aus staats- und verwaltungsorganisationsrechtlichen Gründen nicht identisch mit jener über die Ablehnung von Gerichtspersonen. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit wie auch die Zuständigkeit und das Verfahren zu deren Feststellung können – trotz des gemeinsamen Grundprinzips – nicht unbesehen auf ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren übertragen werden (CH-BGE 140 I 326, 328, E. 5.1 f.; vgl. auch Gerold Steinmann, SG-Komm. Art. 29 BV, Rz. 35; Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, St. Gallen/Zürich 2013, Rz. 380). Politische Behörden wie der Gemeinderat sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, zwar ebenso zur möglichst unabhängigen und unbefangenen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen, aber zugleich tragen sie auch eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (CH-BGE 140 I 326, 328, E. 5.2.; Benjamin Schindler, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Zürich 2017, § 42, Rz. 11 ff.).
5.3.2. In Art. 60 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, LGBl. 2007 Nr. 348) erklärt der Gesetzgeber eine „Entscheidungen über den Ausschluss oder die Ablehnung von Gerichtspersonen [für] endgültig“ (siehe auch StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 ff. [www.gerichtsentscheide.li]), sodass kein ordentliches Rechtsmittel gegenüber Entscheidungen betreffend die Ablehnung von Gerichtspersonen vorgesehen ist. Sinn dieser Regelung ist, dass organisatorische Fragen endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren fortgesetzt wird (siehe dazu die analoge Begründung des CH-Bundesgerichts im Urteil 1B_517/2017 vom 13. März 2018, in: ZBl 7/2018, 352).
5.3.3. Im Bereich der Exekutivfunktion auf Landesebene ist für die Entscheidung über die Ablehnung von Amtspersonen Art. 12 Abs. 3 LVG einschlägig. Über jede Ablehnung entscheidet danach der „Regierungschef und wenn es ihn oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betrifft, das betreffende Kollegium endgültig“. Aufgrund der formellen Anhebung der früheren Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu einem allein zuständigen Verwaltungsgerichtshof (LGBl. 2004 Nr. 33, 5; BuA Nr. 45/2003, 3; 103), wurde anlässlich der Revision des LVG vom 27. November 2003 in Art. 12 Abs. 3 LVG der Begriff „Beschwerdeinstanz“ durch die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt. Die damalige Verwaltungsbeschwerdeinstanz war, anders als der heutige Verwaltungsgerichtshof, eine verwaltungsinterne Behörde und dadurch Bestandteil der Exekutive. Die nun abgeschaffte Regelung in Art. 2 Abs. 3 altLVG bezeichnete die Beschwerdeinstanz indes noch ausdrücklich als „Aufsichtsbehörde der Regierung, soweit Verfassung oder Gesetz nicht ein Anderes bestimmen“. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des geltenden Art. 12 Abs. 3 LVG wollte der Gesetzgeber demnach Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch innerhalb der Exekutive, analog zur Regelung innerhalb der Justiz, abschliessend treffen lassen. Der Regierungschef soll darüber als Vertreter des obersten Organs der Exekutive „endgültig“ entscheiden.
5.3.4. Vor diesem Hintergrund erscheint es konsequent, dass auch Entscheidungen eines Gemeindevorstehers über Ablehnungsgesuche gegen Amtspersonen der Zugang zu einem Beschwerdeverfahren vor Gericht verwehrt bleibt. Nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes ist das jedoch nicht gleichbedeutend mit der „Endgültigkeit“ einer entsprechenden Entscheidung.
Anders als die Regierung ist der Gemeinderat nicht oberste Exekutivbehörde. „Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, die in einzelnen Bereichen der lokalen Aufgabenerfüllung über eine gewisse, im Umfang vom Landesrecht vorgegebene Autonomie in der Rechtsanwendung und Rechtsetzung verfügen. Sie üben durch diese Selbstverwaltung und Selbstgesetzgebung die Funktion der dezentralen Aufgabenerfüllung aus“ (Patricia M. Schiess-Rüttimann, Art. 110 LV, Rn. 22, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Kommentar zur LV. Online Kommentar, Bendern 2016, www.verfassung.li [zuletzt abgerufen am 26. Juni 2018]; wie auch Andreas Kley, Grundzüge des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Schaan 1998, 202 f.). Im Bereich der Behördenorganisation und des Behördenverfahrens ist die Gemeindeautonomie allerdings begrenzt und bezieht sich regelmässig bloss auf ausgewählte Einzelfragen (Benjamin Schindler/Anna Ruefli/Raphael Widmer, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2017, Vorbem. zu §§ 38-62, Rz. 1). Die zum übergeordneten Recht zählenden Regelungen des Gemeindegesetzes über die Organisation der Gemeindeorgane sind demnach, soweit sie den Gemeinden nicht ausdrücklich eine autonome Gestaltungsmöglichkeit belassen, zwingender Natur und schränken die Organisationsautonomie der Gemeinden entsprechend ein (Schindler/Ruefli/ Widmer, a.a.O., Vorbem. zu §§ 38-62, Rz. 6).
Korrelat zur Maxime der Gemeindeautonomie ist die Staatsaufsicht, welcher eine Gemeinde untersteht (Art. 116 Abs. 1 GemG). Die Regierung hat als Aufsichtsbehörde (Art. 117 GemG; Art. 136 LVG) bei der Staatsaufsicht die Autonomiebereiche der beaufsichtigten Gemeinde zu wahren. Die Aufsichtsbefugnisse können enger oder weiter sein. Unabhängig vom eigenen oder dem übertragenen Wirkungskreis beinhaltet die Staatsaufsicht auf jeden Fall „die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane“ (Art. 116 Abs. 2 GemG) zur Sicherstellung der Gesetzesbindung öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Job von Nell, Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, Vaduz, 1987, 198; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2017, Vorbem. zu §§ 163-169, Rz. 1). Diese Rechtsaufsicht bezieht sich auf die Kontrolle der Übereinstimmung von Erlassen, Beschlüssen und Verfügungen der Gemeinde mit dem übergeordneten Recht, so auch speziell im Bereich von Organisations- und Verfahrensfragen, welche durch übergeordnetes Recht zwingender Natur geregelt sind (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1947, 1950 ff.). Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, Handlungen nachgeordneter Verbände und Körperschaften zu veranlassen, zu kontrollieren, zu beanstanden und gegebenenfalls auch zu korrigieren (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 5, Rz. 31).
5.3.5. Der Gemeinderat hat demzufolge, anders als die Regierung des Landes Liechtensteins, nicht die höchste und abschliessende Gewalt im Bereich der Exekutive inne, sondern untersteht in seinem gesamten Handeln der Rechtsaufsicht der Regierung (vgl. Art. 116 ff. GemG. Dazu: Schiess-Rüttimann, Art. 110 LV, Online Kommentar, Liechtenstein Institut, Rn. 88 ff., a.a.O.). Nach dem Gesagten ist es irrelevant, ob vorliegend die in der Hauptsache zu entscheidende Frage der Baulandumlegung in den eigenen oder den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde fällt. Die Ablehnung von Mitgliedern des Gemeinderats ist keine Frage der Gemeindeautonomie, sondern betrifft ausschliesslich die Anwendung des Landesrechtes. Die Regierung ist dazu verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmung durch die Gemeinde auf dem Weg der Rechtsaufsicht sicherzustellen, sei es auf Beschwerde hin (Art. 120 Abs. 2 und 3 GemG), sei es von Amtes wegen falls ihr Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan erfordern, bekannt werden.
5.4. Das Gemeindegesetz kennt keine spezielle Regelung für das Verfahren bei Entscheidungen der Gemeindeorgane über Ablehnungsgesuche. Für die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers zum Entscheid über Ablehnungsgesuche gegen Gemeinderäte und beigezogene Fachpersonen lässt sich Art. 12 Abs. 3 LVG analog heranziehen, denn auch auf Gemeindeebene soll diese Frage rasch und vorgängig zum Hauptverfahren behandelt werden können. Der umfassenden Rechtsaufsicht wegen kann aber Art. 12 Abs. 3 LVG in Bezug auf die „Endgültigkeit“ dieser Entscheidung nicht unbesehen auf das Ablehnungsverfahren auf Gemeindeebene übertragen werden. Gemeinden können infolge der Gemeindeaufsicht – vorbehaltlich der Fragen der Gemeindeautonomie - nicht über Fragen des übergeordneten Rechts abschliessend entscheiden. Entscheidungen des Gemeindevorstehers in Anwendung des Landesrechts, wie die Behandlung von Ablehnungsgesuchen, können nicht in gleicher Weise abschliessend sein wie jene der Regierung respektive des Regierungschefs. Aus Art. 120 Abs. 3 GemG ergibt sich ein allgemeines Beschwerderecht an die Regierung gegen Entscheidungen der Gemeindeorgane ausserhalb des eigenen Wirkungskreises. Dieses Recht kann nicht durch eine analoge Anwendung von Art. 12 Abs. 3 LVG ausser Kraft gesetzt werden. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der allgemeinen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes gemäss Art. 43 LV. Im Zweifel ist von der Gewährung des Beschwerderechts auszugehen (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 517 ff., Rz. 17 ff.). Ein Ausschluss des ordentlichen Beschwerdeweges an die Regierung als Aufsichtsbehörde ist daher vorliegend mit dem geltenden Landesrecht nicht vereinbar. Soll auf Gemeindeebene ein analoges Verfahren bei Ablehnungsgesuchen wie in Art. 12 Abs. 3 LVG zum Tragen kommen, so müsste der Gesetzgeber dafür eine spezielle Regelung treffen.
Die vorliegende Entscheidung der Gemeindevorsteherhin ist demnach nicht „enderledigend“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde ohne materielle Behandlung mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums spruchgemäss zurückzuweisen.
Damit erweist sich aber die den Beschwerdeführern im angefochtenen Entscheid des Gemeindevorstehers vom 11. Oktober 2017 gegebene Rechtsmittelbelehrung als unrichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann eine solche unrichtige Rechtsmittelbelehrung eine zu schützende Vertrauensposition des Betroffenen begründen, wenn er deren Unrichtigkeit nicht hätte erkennen müssen (vgl. dazu etwa StGH 2008/028, Erw. 1.2 und StGH 2003/62, Erw. 3 ff. [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 297, Rz. 94). Nun gibt es, soweit ersichtlich, keine einschlägige Rechtsprechung und die analoge Heranziehung von Art. 121 GemG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 LVG musste auch nicht als von vorneherein unrichtig erscheinen. Damit ist das Vertrauen der Beschwerdeführer auf die ihnen erteilte (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Entsprechend steht ihnen gemäss Art. 120 Abs. 3 GemG der ordentliche Beschwerdeweg an die Regierung gegen den Entscheid des Gemeindevorstehers über die Ablehnungsgesuche offen, sodass ihnen zur Erreichung dieses Zwecks auch gleich im Spruch der vorliegenden Entscheidung eine entsprechende (neue) Rechtsmittelfrist einzuräumen war (vgl. auch StGH 2016/144, Erw. 3).
7. Der Kostenspruch stützt sich gemäss Art. 41 GGGneu (LGBl. 2017 Nr. 169) auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGGalt (StGH 2013/59, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/53, Erw. 3).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 3. September 2018