StGH 2017/189
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter; Prof. Dr. Walter Berka als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 2017 an den Staatsgerichtshof, Art. 48 Abs. 1 Bst. d und Bst. e des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, als EMRK-widrig aufzuheben,
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein auf Aufhebung des Art. 48 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348 i. d. g. F., wird keine Folge gegeben. Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG ist verfassungskonform.
2. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein auf Aufhebung des Art. 48 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, wird Folge gegeben und Art. 48 Abs. 1 Bst. d PFZG als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Ziffer 2 des Urteilsspruches ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Verwaltungsgerichtshof beschloss am 24. November 2017, das Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu VGH 2017/99 zu unterbrechen und beim Staatsgerichtshof die Aufhebung des Art. 48 Abs. 1 Bst. d und Bst. e PFZG (Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige, Personenfreizügigkeitsgesetz, LGBl. 2009 Nr. 348) zu beantragen.
2. Den Normenkontrollantrag begründet der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
2.1. zum Sachverhalt:
2.1.1. Der Beschwerdeführer zu 1. im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu VGH 2017/99, liechtensteinischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Schaan, sei als Unternehmer im Rahmen gemeinnütziger Projekte in Simbabwe tätig. Hierfür reise er alljährlich mehrere Wochen nach Simbabwe. Bei dieser Tätigkeit habe er vor etwa sieben Jahren seine heutige Lebensgefährtin, die Beschwerdeführerin zu 2. kennengelernt. Als diese schwanger wurde, sei diese im Jahr 2016 nach Liechtenstein gekommen, wo sie bis heute beim Beschwerdeführer zu 1. aufhältig sei. Am 4. Dezember 2016 sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Das Landgericht habe die Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer zu 1. und die Vereinbarung der beiden Beschwerdeführer auf gemeinsame Obsorge genehmigt. Aufgrund der Vaterschaftsanerkennung habe die Tochter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit erlangt.
2.1.2. Am 27. März 2017 habe der Beschwerdeführer zu 1. beim Ausländer- und Passamt im Rahmen des Familiennachzugs die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu 2. zur gemeinsamen Wohnsitznahme beantragt. Die Regierung habe dieses Gesuch mit Entscheidung vom 19. September 2017 mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer zu 1. erfülle die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. d PFZG nicht, wobei die Regierung durchblicken habe lassen, dass auch die Bedingung von Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG nicht erfüllt sei. Die beiden genannten Bestimmungen seien für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof präjudiziell, weil der Beschwerdeführer zu 1. sowohl im Straf- als auch im Pfändungsregister vermerkt und die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner (der beiden Beschwerdeführer) nicht gesichert zu sein scheinen
2.1.3. Der Beschwerdeführer zu 1. sei gemäss dem Eintrag im Strafregister vom Landgericht am 21. Juli 2005 wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 100.00, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er sei im Pfändungsregister des Landgerichts wegen Nichtvornahme der Pfändung in elf Fällen mit einem Betrag von insgesamt ca. CHF 68'000.00 vermerkt, wobei er nun beim Verwaltungsgerichtshof vorbringe, dass zwischenzeitlich ein wesentlicher Teil dieser Beträge beglichen sei.
2.2. Begründend trägt der Verwaltungsgerichtshof vor, dass das PFZG beim Familiennachzug (Art. 40 - 50 PFZG) zwischen verheirateten Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits (Art. 40, 41, 47a i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 PFZG) und faktischen Lebenspartnern andererseits (Art. 48 PFZG) unterscheide. Faktische Lebenspartner müssten weitere Kriterien als Ehegatten oder eingetragene Partner erfüllen, damit sie ihren Partner nach Liechtenstein „nachziehen“ dürfen. Insbesondere dürften beide Lebenspartner weder im Straf- noch im Pfändungsregister vermerkt sein (Art. 48 Abs. 1 Bst. d PFZG) und es müssten die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner und deren Kinder vorhanden sein, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse (Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG). Solche oder ähnliche Bedingungen müssten (verheiratete) Ehegatten und eingetragene Partner nicht erfüllen. Eine solche Differenzierung verstosse gegen den Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, zumal der EGMR in seiner Rechtsprechung von einem „natürlichen“ Familienbegriff, den er auf die verschiedensten familiären Verhältnisse anwende, ausgehe.
2.2.1. Entscheidend seien demnach in erster Linie die tatsächlich gelebten Beziehungen. Deren rechtlicher Formalisierung komme lediglich eine Indizfunktion zu. Grundsätzlich gelte, dass die Beziehung auch eines unverheirateten Paares als Familienleben unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle, wenn ein entsprechend enges Verhältnis bestehe (vgl. Philip Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR, EuGRZ 2017, 229 mit zahlreichen Verweisen auf die EGMR-Rechtsprechung).
2.2.2. Zur Beseitigung der gegen Art. 8 EMRK verstossenden Ungleichbehandlung von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern einerseits und faktischen Lebenspartnern andererseits sei es notwendig, die Bestimmungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. d und e PFZG aufzuheben.
3. Der Präsident des Staatsgerichtshofes stellte der Regierung mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zur Äusserung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu. Auf Ersuchen der Regierung wurde diese Frist bis zum 26. Januar 2018 erstreckt.
4. Die Regierung äusserte sich innert offener Frist mit Schreiben vom 23. Januar 2018 und hielt in ihrer Stellungnahme zusammenfassend fest, dass durch die angefochtenen Bestimmungen ein gesetzgeberisch zulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfolge.
Dies begründet die Regierung im Einzelnen wie folgt:
4.1. Das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gelte nicht absolut, weil unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft sei. Die Bestimmungen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. d und Bst. e PFZG, wonach an faktische Lebenspartner nur dann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass beide Lebenspartner weder im Straf- noch im Pfändungsregister vermerkt sind und die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner und deren Kinder vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss, stelle zweifelsohne eine gesetzgeberische Beschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, da bei Nichterfüllung auch nur einer dieser Voraussetzungen ein Familiennachzug eines faktischen Lebenspartners zu verneinen sei. Art. 8 EMRK sehe nun gerade nicht vor, dass ein Familiennachzug keinen Beschränkungen unterworfen werden könne. Vielmehr könne aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes eines Ehepaares zu akzeptieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Territorium zu gestatten (Philip Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR, S. 229 mit Verweis auf EGMR Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich vom 28. Mai 1985). Diese für Ehepaare geltenden Ausführungen müssten erst recht für faktische Lebenspartner gelten. Der EGMR betone in ständiger Rechtsprechung die Souveränität der Konventionsstaaten, die durch Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht dazu verpflichtet würden, eine „Familienzusammenführung auf ihrem Territorium“ zu gestatten. Der staatlichen Souveränität auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle komme Vorrang zu (Czech, a.a.O., S. 240). Eine Durchbrechung dieses Vorrangs der Souveränität auf dem Gebiet der Einwanderungskontrolle sei nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände möglich. Art. 8 EMRK verbiete dem nationalen Gesetzgeber somit nicht, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu normieren und hierdurch den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor dem Hintergrund der Einwanderungskontrolle zu beschränken.
4.2. An faktische Lebenspartner von Personen mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung könne eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn nachgewiesen werde, dass beide Lebenspartner weder im Straf- noch im Pfändungsregister vermerkt seien (Art. 48 Abs. 1 Bst. d PFZG). Diese Bestimmung diene der Sicherung sowohl der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung als auch der Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Inland und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Gesetzgeber habe mit Art. 48 Abs. 1 Bst. d PFZG somit eine Bestimmung zur Einwanderungskontrolle erlassen, die im öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK liege. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung im nationalen Recht nicht zu beanstanden. Zu beachten sei, dass bereits gemäss der allgemeinen Einreisevorschrift des Art. 6 PFZG ausländische Personen das Recht auf Einreise nach Liechtenstein nur hätten, wenn sie unter anderem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die öffentliche Gesundheit darstellten. Diese Bestimmung gelte freilich auch für ausländische Personen, die im Rahmen des Familiennachzuges nach Liechtenstein einreisen. Somit werde auch bei Familienangehörigen im Sinne der Art. 40 ff. PFZG geprüft, ob sie unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten. Diese müssten z.B. bereits im Gesuch um Familiennachzug Angaben dazu machen, ob sie vorbestraft seien oder nicht. An faktische Lebenspartner von Personen mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung könne eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme sodann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen werde, dass die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner und deren Kinder vorhanden seien, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse. Diese Bestimmung diene dem wirtschaftlichen Wohl des Landes und somit einem öffentlichen Interesse nach Art. 8 EMRK.
Diese Bestimmung des Nachweises der notwendigen finanziellen Mittel finde sich auch an anderen Stellen im PFZG. Insbesondere könne auch bei Familienangehörigen in bestimmten Fällen ein Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse, verlangt werden (Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG). Diese Regelungen über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen hätten zum Zweck, zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden (vgl. BGE 135 II 265). Die Bestimmungen der Art. 48 Abs. 1 Bst. d und Bst. e PFZG dienten somit öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK.
4.3. Der EGMR gehe von einem „natürlichen Familienbegriff“ aus, den er weit auslege und auf die verschiedensten familiären Verhältnisse anwende. Entscheidend seien dabei in erster Linie die tatsächlich gelebten Beziehungen. Deren rechtlicher Formalisierung komme eine wichtige Indizfunktion zu. In bestimmten Konstellationen könne schon das blosse Bestehen einer rechtlichen Verwandtschaft für sich zur Begründung einer von Art. 8 EMRK geschützten Beziehung ausreichen. Dies gelte insbesondere für die Beziehung zwischen ehelich geborenen Kindern und ihren Eltern (Czech, a.a.O., S. 230). Die Beziehung eines unverheirateten Paares falle als Familienleben unter den Schutz von Art. 8 EMRK, wenn ein entsprechend enges Verhältnis bestehe. Dieses könne sich insbesondere durch gemeinsame Kinder oder ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt manifestieren, aber auch durch andere Faktoren wie Dauer, Intensität und Verbindlichkeit der Beziehung. Von einem Familienleben sei insbesondere auch dann auszugehen, wenn ein gemeinsamer Haushalt am fehlenden Aufenthaltsrecht scheitere (Czech, a.a.O., S. 230 mit Verweis auf EGMR Pajic gegen Kroatien vom 23. Februar 2016).
4.4. Das PFZG diene der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (nachfolgend Richtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG). Im Sinne der Richtlinie seien der Ehegatte, der eingetragene Partner sowie gewisse Verwandte Familienangehörige (Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie). Art. 3 der Richtlinie bestimme sodann unter der Marginalie „Berechtigte“, dass die Richtlinie für jeden Unionsbürger gelte, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, begebe oder sich dort aufhalte, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiteten oder ihm nachzögen (Abs. 1). Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtere der Aufnahmemitgliedstaat nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen: jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewähre oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machten (Abs. 2 Bst. a); des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen sei (Abs. 2 Bst. b). Der Aufnahmemitgliedstaat führe eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründe eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen. In Erwägung 6 der Richtlinie heisse es: Um die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren und unbeschadet des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sollte die Lage derjenigen Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches Einreise-und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat geniessen, von dem Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage seiner eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraufhin geprüft werden, ob diesen Personen die Einreise und der Aufenthalt gestattet werden könnte, wobei ihrer Beziehung zu dem Unionsbürger sowie anderen Aspekten, wie ihre finanzielle oder physische Abhängigkeit von dem Unionsbürger, Rechnung zu tragen sei.
Hieraus erhelle, dass Familienangehörige einerseits und faktische Lebenspartner sowie weitere Berechtigte andererseits nicht zwingend gleich zu behandeln seien. Nur Familienangehörigen komme gemäss der Richtlinie ein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat zu. Bei faktischen Lebenspartnern, die kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht geniessen würden, obliege es dem nationalen Gesetzgeber, deren Lage im Hinblick auf Einreise und Aufenthalt zu ordnen. Es sei somit systembedingt, dass die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen bei faktischen Lebenspartnern, die über kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügten, strenger ausgestaltet werden können als bei Familienangehörigen. Die Voraussetzung, dass beide Lebenspartner weder im Straf- noch im Pfändungsregister vermerkt sein dürfen, sei, zumindest auf den ersten Blick, strenger als bei Familienangehörigen, doch sowohl mit der Richtlinie als auch mit der EMRK vereinbar. Die EMRK schreibe dem nationalen Gesetzgeber gerade nicht vor, Ehegatten und faktische Lebenspartner gleich zu behandeln. Vielmehr bestehe die durch die EMRK gesetzte Schranke darin, dass die gesetzgeberische Massnahme einem öffentlichen Interesse diene, was gegenständlich, wie aufgezeigt, der Fall sei. Die Richtlinie ihrerseits erlaube eine sachliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und faktischen Lebenspartnern, beziehungsweise sei diese bereits in Art. 3 der Richtlinie angelegt.
4.5. Im Bericht und Antrag (BuA) Nr. 55/2009 S. 58 ff. zur Schaffung des PFZG würden wesentliche Unterschiede zwischen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern einerseits und faktischen Lebenspartnern andererseits aufgezählt: Anzumerken sei, dass eine Lebenspartnerschaft nirgends registriert werde und daher nur durch entsprechende Indizien nachgewiesen werden könne. Zudem könne eine Lebenspartnerschaft sehr einfach beendet werden. […] Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in diesem eher unkontrollierbaren Bereich ein relativ grosses Missbrauchspotential vorhanden sei.
Auch im BuA Nr. 134/2015 S. 23 f. werde im Rahmen der Schaffung eines Art. 49a PFZG („Verbleiberecht bei Tod“) ausgeführt: Art. 49a solle neu in das Gesetz aufgenommen werden, um auch bei Lebenspartnern die Folgen bei Tod der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, zu regeln. Die Regelung orientiere sich an den bereits bestehenden Bestimmungen in Art. 46 und Art. 47, welche für Familienangehörige gälten. Da diese Bestimmungen sich hinsichtlich ihren Anforderungen (je nach Staatsangehörigkeit des verbleibenden Familienangehörigen) darin unterschieden, dass der noch lebende Familienangehörige sich vor dem Todesfall mindestens ein Jahr ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben müsse, und auch eine Unterscheidung zwischen einer ehelichen Gemeinschaft und einer Lebenspartnerschaft befürwortet werde, solle die restriktivere Anforderung, wie sie in Art. 47 bereits vorgesehen sei, auch für Lebenspartner herangezogen werden.
Durch eine Eheschliessung entstünden Rechte und Pflichten zwischen Ehegatten, die in nicht ehelichen, faktischen, Lebensgemeinschaften nicht beständen. Dazu gehörten unter anderem die Verpflichtung zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Treue, zur anständigen Begegnung und zur Leistung von gegenseitigem Beistand (Art. 43 EheG). Der Anspruch auf Unterhalt, der sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergebe, komme beispielsweise dann zum Tragen, wenn ein Ehegatte den Haushalt alleine führe oder aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Einen derartigen Unterhaltsanspruch gebe es zwischen faktischen Lebenspartnern gerade nicht.
Eine Unterscheidung zwischen Familienangehörigen und faktischen Lebenspartnern sei somit durch Art. 8 EMRK nicht untersagt, in der Richtlinie angelegt und auch vom liechtensteinischen Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen.
4.6. Ausgehend von diesem Zwischenfazit sei im Folgenden zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welchem Rahmen der Gesetzgeber im gegenständlich zu überprüfenden Bereich Unterscheidungen beim Familiennachzug Familienangehöriger einerseits und faktischer Lebenspartner andererseits mache.
4.7. Das PFZG unterscheide beim Familiennachzug insbesondere denjenigen von Familienangehörigen (Art. 40 ff. PFZG) und denjenigen faktischer Lebenspartner (Art. 48 ff. PFZG).
Die Voraussetzungen des Nachweises der notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse (Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG), finde sich auch beim Familiennachzug von Familienangehörigen. Ausländische Personen mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme könnten jederzeit ihre Familienangehörigen nachziehen lassen, wenn unter anderem in den Fällen nach Art. 17, 18 und 22 PFZG ein Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse, vorliege (Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG). Den Art. 17 (Kurzaufenthaltsbewilligung für Studierende), Art. 18 (Kurzaufenthaltsbewilligung für Touristen und Dienstleistungsempfänger) und Art. 22 PFZG (Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige) sei gemeinsam, dass ein bewilligungspflichtiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in Liechtenstein begründet werde.
Aus dieser Optik ergebe sich, dass auch bei einem Familiennachzug von Familienangehörigen nach den Art. 40 ff. PFZG der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel nachgewiesen werden müsse. Ist die nachziehende Person im Besitz einer Bewilligung zur Wohnsitznahme mit Erwerbstätigkeit, sei diese Voraussetzung von vornherein erfüllt. Gemäss Art. 20 PFZG könne eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur erteilt werden, wenn die ausländische Person einen mehr als einjährigen oder unbefristeten inländischen Arbeitsvertrag und einen angemessenen Beschäftigungsgrad nachweise. Sei die nachziehende Person im Besitz einer Bewilligung zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit, könne der Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt insbesondere durch Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital oder durch eine Garantie einer Bank mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat erbracht werden (Art. 21 Abs. 1 Bst. f PFZV).
Der Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nach Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG stelle somit aus Rechtssetzungssicht keine Ungleichbehandlung von Familienangehörigen einerseits und faktischen Lebenspartnern andererseits dar. Zudem stelle, wie bereits oben ausgeführt, der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 EMRK dar.
4.8. uch hinsichtlich Art. 48 Abs. 1 Bst. d PFZG komme es nicht zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung zwischen Familienangehörigen und faktischen Lebenspartnern. Wie bereits ausgeführt, werde auch bei Ersteren gestützt auf die allgemeinen Einreisevoraussetzungen stets geprüft, ob sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten. Diesem Zweck diene auch Art. 48 Abs. 1 Bst. d PFZG. Diese Voraussetzung möge strenger sein als die allgemeine Einreisevoraussetzung. Aus dem Umstand, dass sowohl Familienangehörige als auch faktische Lebenspartner unter den Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fielen, könne nun aber nicht geschlossen werden, dass Familienangehörige und faktische Lebenspartner per se gleich zu behandeln sind. Eine Ungleichbehandlung sei zulässig, wenn diese durch sachlich begründete Unterschiede gerechtfertigt sei.
Die allgemeine Einreisevoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b PFZG, wonach eine ausländische Person das Recht auf Einreise nach Liechtenstein habe, wenn sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, möge flexibler formuliert sein als die Voraussetzung nach Art. 48 Abs. 1 Bst. d PFZG, die grundsätzlich einen starren Wortlaut aufweise. Ob den Staat eine Verpflichtung treffe, den Nachzug von Familienmitgliedern zu auf seinem Territorium niedergelassenen Ausländern oder zu einem eigenen Staatsangehörigen zuzulassen, hänge von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab. Dem Interesse des Ausländers an einer Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Familienlebens stehe das Interesse des Staates an der Einwanderungskontrolle gegenüber. Welchen Interessen der Vorzug zu geben sei, müsse anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Czech, a.a.O., S. 231).
Bei Familienangehörigen habe der Gesetzgeber mit den allgemeinen generell-abstrakten Einreisevoraussetzungen den Rahmen vorgegeben, wobei den Rechtsanwendungsbehörden bei der Rechtsanwendung im Einzelfall ein wesentlicher Spielraum zukomme. Bei den faktischen Lebenspartnern habe der Gesetzgeber die Interessenabwägung selbst vorgenommen. Dies in dem Sinne, als das Interesse des Staates an der Einwanderungskontrolle überwiege, wenn ein oder beide Lebenspartner im Straf- oder im Pfändungsregister vermerkt seien.
4.9. Vor diesem Hintergrund müssten faktische Lebenspartner im Ergebnis durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen nicht wesentliche weitere Kriterien als Ehegatten oder eingetragene Partner erfüllen, damit sie ihren Partner nach Liechtenstein nachziehen dürften. Dies gelte unabhängig davon, dass sowohl Art. 8 EMRK eine Differenzierung zwischen Familienangehörigen einerseits und faktischen Lebenspartnern andererseits nicht ausschliesse und die Richtlinie selbst eine Differenzierung vorsehe. Der Schutz von Art. 8 EMRK gehe nicht derart weit, dass er eine sachlich begründete Differenzierung ausschliesse.
4.10. Neben dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses sei der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auch verhältnismässig, das heisse geeignet, erforderlich und zumutbar, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele an einer effektiven Einwanderungskontrolle zu erreichen. Dies gelte ohne Weiteres für die Voraussetzung nach Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG. Der Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt sei zweifelsohne geeignet, erforderlich und zumutbar, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates vor einer übermässigen Beanspruchung zu schützen. Eine Aufhebung dieser Bestimmung würde, wie aufgezeigt, auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zulasten der Familienangehörigen führen, dies in dem Sinne, als diese den Nachweis der finanziellen Mittel weiterhin zu bringen hätten.
Auch erscheine die Voraussetzung, dass beide Lebenspartner weder im Straf- noch im Pfändungsregister vermerkt sein dürften, geeignet, erforderlich und zumutbar, um die nationale Sicherheit wie auch die öffentliche Ruhe und Ordnung des Aufnahmestaates im Sinne einer Einwanderungskontrolle zu wahren.
4.11. Sowohl Art. 48 Abs. 1 Bst. d als auch Bst. e PFZG würden sich seit der Schaffung des Personenfreizügigkeitsgesetzes im Gesetz finden und seien von der EFTA-Überwachungsbehörde ESA einer eingehenden Kontrolle unterzogen worden. Die ESA habe hierbei die nunmehr einer Normenkontrolle unterzogenen Bestimmungen nie beanstandet.
4.12. Betrachte man die Historie des Art. 48 PFZG, erhelle, dass die Voraussetzungen an den faktischen Lebenspartnernachzug schrittweise abgeschwächt worden seien. Im Jahr 2010 hätten die Voraussetzungen neben dem Nachweis ausreichend finanzieller Mittel und dem Nichtvermerk im Straf- und Pfändungsregister darin bestanden, dass eine gelebte und intakte partnerschaftliche Beziehung von mindestens fünf Jahren bestehe, beide Lebenspartner ledig, geschieden oder verwitwet und über 30 Jahre alt seien, der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens 15 Jahren in Liechtenstein habe und eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung stehe.
In der geltenden Fassung des PFZG bestünden die zusätzlichen Voraussetzungen noch darin, dass eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung bestehe, beide Lebenspartner ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft und über 21 Jahre alt seien und der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein habe. Die Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung sei entfallen.
Hieraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. d und Bst. e PFZG im Wesentlichen Interesse des Landes Liechtenstein an einer wirksamen und effektiven Einwanderungskontrolle lägen, welche öffentlichen Interessen nach Art. 8 EMRK diene. Diese Voraussetzungen seien auch, nach Prüfung durch die ESA, durch selbige als zulässige Kriterien für den Nachzug faktischer Lebenspartner erachtet worden.
4.13. Somit ergebe sich, dass faktische Lebenspartner durch die angefochtenen Bestimmungen (Art. 48 Abs. 1 Bst. d und Bst. e PFZG) aus Rechtssetzungssicht nicht wesentlich ungleich behandelt werden wie Familienangehörige, obwohl eine Unterscheidung grundsätzlich sachlich gerechtfertigt sei. Dem vom EGMR vertretenen „natürlichen Familienbegriff“ werde somit de lege Iata Rechnung getragen.
Die gesetzgeberisch getroffenen Massnahmen würden dabei öffentlichen Interessen gemäss Art. 8 EMRK dienen und sie seien verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zur Gewährleistung einer wirksamem und effektiven Einwanderungskontrolle. Der Kerngehalt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei jedenfalls gewahrt.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag eines Gerichtes über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat. Im Antrag auf Gesetzesprüfung sind die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit darzulegen. Zudem hat der Antrag das Begehren zu enthalten, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben (Art. 18 Abs. 2 StGHG; vgl. StGH 2013/16, Erw. 1.5 ff.; StGH 2011/17, Erw. 1; StGH 2010/80, Erw. 1; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, Erw. 1; StGH 2007/67, Erw. 1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 487 f.).
1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof handelt es sich um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG berechtigt ist (vgl. StGH 2006/4, Erw. 1; StGH 2012/176, Erw. 1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f.; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 169).
1.2. Die Gründe für die behauptete Verfassungswidrigkeit und das entsprechende Begehren um die Aufhebung der dem Verwaltungsgerichtshof als verfassungswidrig erscheinenden gesetzlichen Bestimmungen wurden im Unterbrechungsbeschluss ausreichend bestimmt dargetan. Die angefochtenen Bestimmungen sind auch präjudiziell. Zwar hat sich die Regierung in ihrer beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung nur auf den Versagungsgrund des Art. 48 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, gestützt, um das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug abzuweisen; es ist aber zumindest denkmöglich, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde auch Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG anzuwenden hat, sodass auch im Hinblick auf diese Bestimmung die Präjudizialität nicht verneint werden kann (vgl. StGH 2009/90, Erw. 4 [www.gerichtsentscheide.li].
1.3. Da somit alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, hat der Staatsgerichtshof in eine materielle Beurteilung der Begründetheit des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes einzutreten.
2. Die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen stehen im folgenden rechtlichen Zusammenhang:
2.1. Das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) LGBl. 2009, Nr. 348 i. d. g. F. regelt unter anderem den Familiennachzug zu EWR-Staatsangehörigen, Schweizer Staatsangehörigen und liechtensteinischen Staatsangehörigen zum Zweck der Zusammenführung der Angehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme (Art. 2, 40 PFZG). Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen dem Nachzug von Familienangehörigen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d PZFG, dem Nachzug von faktischen Lebenspartnern sowie dem Nachzug sonstiger Berechtigter. Vom Begriff der „Familienangehörigen“ erfasst sind der Ehegatte sowie Verwandte des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten in ab- und aufsteigender Linie, wenn ihnen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird bzw. wenn sie (im Fall der absteigenden Linie) unter 21 Jahre alt sind; eingetragene Partnerschaften werden Ehepartnern gleich gehalten (Art. 47a PFZG).
2.3. Durch die beiden angefochtenen Bestimmungen kommt es jeweils zu einer Benachteiligung faktischer Lebenspartner, vergleicht man sie mit den Bestimmungen, die für den Nachzug eines Ehepartners oder des Partners aus einer eingetragenen Partnerschaft massgeblich sind: Dass bei faktischen Lebenspartnern bei keinem der beiden Partner ein Vermerk im Straf- oder Pfändungsregister vorliegen darf (Art. 48 Abs. 1 Bst. d PZFG), ist eine Bedingung, die es bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnern nicht gibt. Das Erfordernis der notwendigen finanziellen Mittel, die eine Inanspruchnahme von Sozialhilfe ausschliessen (Art. 48 Abs. 1 Bst. e PZFG), gilt für faktische Lebenspartner unbedingt, während es bei Ehepartnern und eingetragenen Partnern nur in den Fällen nach Art. 17, 18 und 22 PFZG zum Tragen kommt, also beim Nachzug zu aufenthaltsberechtigten Studierenden, Touristen (Dienstleistungsempfängern) und Nichterwerbstätigen.
2.4. Eine nähere Begründung für die beiden angefochtenen Nachzugsvoraussetzungen für faktische Lebenspartner findet sich in der Vorlage der Regierung zur Ursprungsfassung des PZFG nicht, abgesehen von einem allgemeinen Hinweis, dass sich die entsprechende Vorgängerregelung bewährt habe und daher übernommen werde. Auf die fehlende Registrierung faktischer Partnerschaften, die Möglichkeiten zu ihrer erleichterten Beendigung und das damit einhergehende „relativ grosse Missbrauchspotential“ wurde im Hinblick auf die insgesamt restriktivere Ausgestaltung des Nachzugs von Lebenspartnern hingewiesen (BuA Nr. 55/2009, S. 59 ff.). Im Zuge der Herabsetzung der Voraussetzungen für den Nachzug von faktischen Lebenspartnern im Rahmen der Novelle zum PFZG, LGBl. 2016 Nr. 239, durch die unter anderem Beanstandungen der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG Rechnung getragen werden sollte, wurden die beiden angefochtenen Bedingungen der Art. 48 Abs. 1 Bst. d und e PFZG nicht weiter thematisiert.
3. Das antragstellende Gericht begründet seine Bedenken mit der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Differenzierung, die der Gesetzgeber beim Familiennachzug zwischen Ehepartnern und eingetragenen Partnern einerseits und faktischen Lebenspartnern andererseits getroffen hat. Diese Bedenken werden allerdings nur auf Art. 8 EMRK und nicht auch ausdrücklich auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK gestützt. Weil die auf die behauptete Gleichheitswidrigkeit gestützten Bedenken im Antrag des Gerichts aber ausreichend konkretisiert sind, sieht sich der Staatsgerichtshof nicht gehindert, auch diese Konventionsbestimmung mit in seine Erwägungen einzubeziehen. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt zu sein, weil es sich bei Art. 14 EMRK um eine akzessorische Gewährleistung handelt, das heisst um eine Gewährleistung, die nur in Verbindung mit einem anderen Konventionsgrundrecht geltend gemacht werden kann (vgl. dazu noch im Folgenden Erw. 3.3.1). Weil das antragstellende Gericht von einer ungerechtfertigten Differenzierung zwischen verschieden behandelten Personengruppen ausgeht, ist ausserdem der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 Abs. 1 LV) einschlägig, der mit in die Beurteilung einzubeziehen ist.
3.1. Der dem Familienleben in Art. 8 EMRK zuerkannte Achtungsanspruch bezieht sich nicht nur auf rechtlich gestaltete Familienbeziehungen wie die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft, sondern umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und des Staatsgerichtshofes auch tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen. In diesem Zusammenhang hat sich der Begriff der „natürlichen Familie“ eingebürgert, der auf ein faktisch bestehendes Familienleben abstellt (vgl. StGH 2016/70, Erw. 9.1; ferner Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, § 22 Rz. 16 mit Nachweisen zur Judikatur des EGMR). Ob es sich um eine familiäre Beziehung i. S. von Art. 8 EMRK handelt, ist nach den näheren tatsächlichen Umständen des Einzelfalles festzustellen. Das Zusammenleben von Lebenspartnern, die mit einer gewissen Dauerhaftigkeit in einer heterosexuellen oder homosexuellen Beziehung verbunden sind, begründet jedenfalls ein durch die Konvention geschütztes Familienleben (vgl. aus der Judikatur EGMR 24.6.2010, Nr. 30.141/04, Rz. 90 ff. – Schalk und Kopf; EGMR 2.11.2010, Nr. 3976/05, Rz. 93 ff. – Serife Yigit [GC]; EGMR 7.11.2013, Nr. 29.381/09 und 32.684/09 – Vallianatos u.a. [GC]; zuletzt etwa EGMR 23.2.2016, Nr. 68.453/13 – Pajic; EGMR 30.6.2016, Nr. 51.362 – Taddeucci und McCall).
3.2. Die menschenrechtliche und verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Achtung des Familienlebens gibt Fremden grundsätzlich kein Recht auf Einreise oder Aufenthalt im Staatsgebiet. Dementsprechend hat der Staat einen weiten Ermessensspielraum in Einwanderungsfragen, auch wenn es um den Nachzug von Familienangehörigen geht. Nach der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar oder sonstige in einer Familienbeziehung lebende Partner zu respektieren und den Zuzug von Familienangehörigen, welche nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, zu akzeptieren. Das Recht auf Achtung des Familienlebens umfasst folglich nicht das Recht, das Familienleben am Aufenthaltsort eines beliebigen Familienmitglieds leben zu können (vgl. EGMR 28.5.1985, Nr. 9214/80 u.a., Rz. 68 – Abdulaziz, Cabales und Balkandali; EGMR 12.11.2002, Nr. 14.022/02 – Bouhadef; EGMR 12.7.2011, Nr. 12.919/04 – Baltaji; EGMR 3.10.2014, Nr. 12.738/10 – Jeunesse [GC]). Allerdings sind die Staaten unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Achtung des Familienlebens dazu verpflichtet, Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts hinzunehmen und Familienangehörigen unter Umständen im Lichte von Art. 8 EMRK eine Einreise oder einen Aufenthalt zu gewähren (vgl. StGH 2011/155, Erw. 3.1; StGH 2012/190, Erw. 3.1 mit weiteren Nachweisen [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; aus der Judikatur des EGMR z.B. EGMR 18.2.1991, Nr. 12.313/86 – Moustaquim; EGMR 4.12.2012, Nr. 31.956/05 – Hamidovic; EGMR 3.10.2014, Nr. 12.738/10 – Jeunesse [GC]; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., § 22 Rz. 20, 72 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
3.3. Diese Verpflichtung kommt in verschiedenen Fallgruppen zum Tragen. So ist eine Ausweisung von Familienangehörigen regelmässig als ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren, der den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerecht werden muss; er muss daher einem legitimen Ziel dienen, geeignet und erforderlich sowie insgesamt verhältnismässig sein (vgl. z.B. StGH 2012/176, Erw. 3.4 [www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen beurteilt der EGMR Fälle des Familiennachzugs unter dem Aspekt der positiven Verpflichtung auf Achtung des Familienlebens; das betrifft in erster Linie jene Fälle, in denen der Zuzug zu einem im betreffenden Staat niedergelassenen Familienangehörigen begehrt wird, aber auch Situationen, in denen sich das einen Aufenthaltstitel begehrende Familienmitglied bereits im betreffenden Staat befindet, sein Aufenthalt allerdings rechtlich nicht gestattet wurde. Im Rahmen dieser positiven Verpflichtung haben die Vertragsstaaten einen angemessenen Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen an einer Kontrolle der Migration und der Achtung des Familienlebens herzustellen. Dabei geht der EGMR im Grundsatz davon aus, dass die gleichen Prinzipien zur Anwendung kommen, unabhängig davon, ob es sich um einen Eingriff in das Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK handelt oder um die positiven Verpflichtungen zur Achtung des Familienlebens. In beiden Fällen muss ein insgesamt fairer Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft angestrebt werden und in beiden Fällen kommt den Staaten ein entsprechender Ermessensspielraum zu (vgl. z.B. zuletzt EGMR 1.3.2018, Nr. 58.681/12, Rz. 56 – Ejimson; zusammenfassend und mit weiteren Nachweisen Philip Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR, EuGRZ 2017, 229 [231 mit weiteren Nachweisen zur Literatur]).
3.3.1. Auf die vorstehend umrissenen Grundsätze können sich alle in einer familiären Beziehung i. S. von Art. 8 EMRK lebenden Partner beziehen, unabhängig davon, ob es sich um Ehepartner, eingetragene Partner oder die Partner einer dauerhaften faktischen Lebenspartnerschaft handelt. Nach dem menschenrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK ist der Genuss der in der Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten ohne Benachteiligung zu gewährleisten; Voraussetzung für die Anwendung dieser Gewährleistung ist daher, dass der einer möglichen Diskriminierung zugrunde liegende Sachverhalt in den Regelungsbereich eines Konventionsrechts fällt (vgl. zur Akzessorietät des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., § 26 Rz. 4 ff.). Wie sich gezeigt hat, ist diese Bedingung im vorliegenden Zusammenhang erfüllt.
3.3.2. Art. 14 EMRK verbietet eine Ungleichbehandlung insbesondere wegen bestimmter aufgezählter Diskriminierungsgründe. Die Aufzählung unzulässiger Diskriminierungstatbestände ist allerdings keine abschliessende; auch eine Differenzierung, die auf anderen als den ausdrücklich genannten persönlichen Eigenschaften („status“/„situation“) beruht, bedarf einer Rechtfertigung. So hat der EGMR beispielsweise die Unterscheidung zwischen einer zivilen Ehe und einer nach religiösem Ritus abgeschlossenen Ehe als eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung behandelt, ebenso wie er die unterschiedliche Behandlung eines Menschen als Immigranten als eine „sonstige persönliche Eigenschaft“ im Sinne des Art. 14 EMRK bewertet hat (vgl. EGMR 2.11.2010, Nr. 3976/05, Rz. 78 – Serife Yigit [GC]; EGMR 27.9.2011, Nr. 56.328/07, Rz. 46 – Bah; dazu auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., § 26 Rz. 11 ff.). Allerdings verstösst eine unterschiedliche Behandlung nur dann gegen Art. 14 EMRK, wenn es dafür keinen sachlichen und vernünftigen Grund gibt. Eine rechtliche Ungleichbehandlung stellt somit keine Konventionsverletzung dar, wenn sie durch eine objektive Rechtfertigung begründet werden kann, d. h., wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und soweit zwischen dem angestrebten Ziel und dem eingesetzten Mittel ein angemessenes Verhältnis besteht (vgl. z.B. StGH 2013/9, Erw. 7.1; StGH 2012/163, Erw. 4.2; StGH 2012/45, Erw. 3 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine unterschiedliche Behandlung von Ehepartnern und eingetragenen Partner einerseits und von faktischen Partnerschaften andererseits ist im Zusammenhang mit dem Familiennachzug folglich zulässig, wenn die Ungleichbehandlung an wesentliche tatsächliche Unterschiede anknüpft und wenn sie durch objektive Gründe gerechtfertigt werden kann, die im Hinblick auf die Verpflichtung zur Achtung des Familienlebens mit insgesamt notwendigen und verhältnismässigen Mitteln verfolgt werden. Auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) liegt ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot nur vor, wenn Personengruppen ohne vertretbaren Grund und somit in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden; der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden (vgl. statt vieler z.B. StGH 2014/61, Erw. 3.1; StGH 2013/167, Erw. 9.3; StGH 2007/116, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.3.3. Die durch Vertrag begründete Gemeinschaft zwischen Ehepartnern nach dem EheG und die Beziehung zwischen den (gleichgeschlechtlichen) Partnern einer eingetragenen Partnerschaft nach dem PartG unterscheiden sich in zahlreichen und massgeblichen Belangen von den Verhältnissen zwischen faktischen Lebenspartnern. In erster Linie sind es rechtlich ausgeprägte Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass die Ehe und die eingetragene Partnerschaft vertraglich begründete Rechtsverhältnisse sind. Ihre Begründung, die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Partner während des aufrechten Bestandes einer solchen Beziehung, ihre allfällige Beendigung sowie die Rechtsfolgen nach ihrer Beendigung sind rechtlich geregelt, sodass im Ergebnis ein rechtlicher Rahmen geschaffen wird, der eine auf Dauer angelegte partnerschaftliche Beziehung institutionalisiert. So sind Ehepartner zur gemeinsamen Sorge für den Unterhalt der Familie sowie zur gemeinsamen Sorge für die Kinder verpflichtet (Art. 43, 46 EheG); ihnen kommt das Recht zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft zu (Art. 48 EheG); bei pflichtwidrigem Handeln kann es richterliche Massnahmen gegenüber Ehegatten geben (Art. 49d EheG); eine Auflösung des ehelichen Bandes oder der ehelichen Gemeinschaft ist nur im Wege einer Scheidung oder Trennung der Ehe im Rahmen eines förmlichen Verfahrens (Art. 50 ff., Art. 63 ff. EheG) möglich. Die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags kann auch nach Auflösung der Ehe bestehen bleiben. Auch bei der eingetragenen Partnerschaft handelt es sich um eine rechtlich geregelte Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Mit ihrer Begründung durch Beurkundung beim Zivilstandsamt entsteht eine wechselseitige Verpflichtung zur Leistung von Beistand und Rücksichtnahme (Art. 12 PartG). Weitere Rechte und Verpflichtungen entsprechen in weitem Umfange den Rechtsverhältnissen innerhalb einer Ehe, etwa was die Verpflichtung zur gemeinsamen Leistung des Unterhalts (Art. 13 ff. PartG) oder das Vertretungsrecht (Art. 15 PartG) angeht; in Bezug auf Kinder einer Partnerin oder eines Partners ist eine Pflicht zum Beistand bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht und der Ausübung der Obsorge normiert (Art. 24 PartG). Die Beendigung der Partnerschaft durch Auflösung setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus (Art. 26 ff. PartG). Davon abgesehen ist die eingetragene Partnerschaft auch in einer ganzen Reihe weiterer Rechtsgebiete, etwa im Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht, im Steuerrecht oder bei der beruflichen Vorsorge, der Ehe gleichgestellt.
Bei faktischen Lebensgemeinschaften gibt es dagegen keine rechtlichen Bindungen als unmittelbare und zwangsläufige Folge der eingegangenen partnerschaftlichen Verbindung. Eine solche Beziehung begründet als solche weder wechselseitige Unterhalts- oder Beistandspflichten noch andere persönliche Rechte oder Pflichten. So wie eine solche durch den Umstand des tatsächlichen Zusammenlebens und ohne irgendwelche Förmlichkeiten eingegangen werden kann, kann sie auch jederzeit wieder aufgelöst werden, ohne dass dem irgendwelche rechtlich erhebliche Schranken gesetzt sind. Während die Ehe und eingetragene Partnerschaft somit als umfassende, dauerhafte Lebensgemeinschaft zweier gleichberechtigter Menschen konzipiert ist, die auf gegenseitigen Beistand sowie Rücksichtnahme angelegt ist, ist die durch eine faktische Lebensgemeinschaft eingegangene familiäre Beziehung bei genereller Betrachtungsweise durch eine geringere Beständigkeit und einen herabgesetzten, allenfalls moralisch bindenden Verpflichtungscharakter gekennzeichnet. Dazu kommt, dass als Folge der Formfreiheit die Dauerhaftigkeit einer solchen Beziehung und damit das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens, wie es Art. 8 EMRK voraussetzt, nur erschwert nachweisbar sind.
3.3.4. Angesichts dieser verschiedenartigen rechtlichen Ausgestaltung und ihren tatsächlichen Konsequenzen unterscheidet sich das durch das Band der Ehe oder durch die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft begründete Familienleben von familiären Beziehungen, wie sie durch ein dauerhaftes Zusammenleben in einer faktischen Partnerschaft begründet werden. Das hat auch die Rechtsprechung des EGMR in verschiedenen Zusammenhängen bestätigt, wobei es hinsichtlich der möglichen Rechtfertigung einer differenzierten Behandlung auf die Sache ankommt, um die es geht. So wurden etwa Differenzierungen im Sozialrecht und im Steuerrecht für zulässig angesehen, während im Hinblick auf andere Sachverhalte den Unterschieden zwischen ehelichen und ausserehelichen Partnerschaften keine Relevanz zugeschrieben wird (vgl. zu zulässigen Differenzierungen EGMR 27.4.2000, Nr. 45.851/99 – Shackell; EGMR 29.4.2008, Nr. 13.378/05, Rz. 63 ff. – Burden [GC]; EGMR 2.11.2010, Nr. 3976/05, Rz. 102 – Serife Yigit [GC]; andererseits zu einer unzulässigen Diskriminierung im Zusammenhang mit den Häftlingen erlaubten Telefonkontakten EGMR 22.5.2008, Nr. 15.197/02 – Petrov; zur gebotenen Gleichbehandlung ehelicher und ausserehelicher Partnerschaften beim Aussageverweigerungsrecht vgl. ferner etwa auch die Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs VfSlg 20.082/2016). Anders als das antragstellende Gericht vermeint, ist daher der Gesetzgeber nicht verpflichtet, diese unterschiedlichen Formen einer familiären Partnerschaft unbedingt gleich zu behandeln, und zwar auch dann nicht, wenn auch in einer faktischen Partnerschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gelebt werden kann. Dies gilt auch und jedenfalls für die Ausgestaltung des Familiennachzugs angesichts des weiten Ermessensspielraums, den die EMRK insoweit den Staaten einräumt. Dass in diesem Zusammenhang zwischen rechtlich begründeten Partnerschaften, also zwischen der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft, und anderen Formen familiärer Beziehungen unterschieden werden kann, bestätigt die Rechtsvergleichung. Insoweit kann auf das Unionsrecht hingewiesen werden, dass sowohl in der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), die durch das PFZG umgesetzt wurde, wie in der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) an diese Unterscheidung anknüpft (vgl. die Erwägungsgründe 5 und 6 sowie Art. 2 und 3 der RL 2004/38/EG; Erwägungsgrund 9 und 10 sowie Art. 4 der RL 2003/86/EG; aus der Rechtsprechung des EuGH vgl. z.B. EuGH 5.9.2012, C-83/11, Rz. 19 ff. – Rahman). Vergleichbares gilt auch für die Ausgestaltung des Familiennachzugs im österreichischen, deutschen und schweizerischen Recht, ungeachtet gewisser Unterschiedlichkeiten im Einzelnen.
4. Dem Gesetzgeber kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn er beim Nachzug von Partnern zu den vom PFZG erfassten Personen zwischen Ehepartnern, Partnern einer eingetragenen Partnerschaft und Partnern einer faktischen Partnerschaft differenziert und für sie unterschiedliche Bedingungen normiert. Die nähere Ausgestaltung dieser Bedingungen muss allerdings vor dem Hintergrund des Gebots zur Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen an einer wirksamen Steuerung und Kontrolle der Einwanderung gewährleisten, wobei diese öffentlichen Interessen mit insgesamt notwendigen und verhältnismässigen Mitteln verfolgt werden müssen. Im Hinblick auf die Beachtung dieser Bedingungen muss zwischen den vom antragstellenden Gericht angefochtenen Tatbeständen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. d und Bst. e PFZG unterschieden werden.
4.1. Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG setzt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für faktische Lebenspartner voraus, dass die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner und deren Kinder vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Dieses Erfordernis ist insoweit strenger als bei Ehepartnern und bei eingetragenen Partnerschaften, als es für jeden Zuzug gilt. Im Fall einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist der Nachzug eines Partners zu einem erwerbstätigen Aufenthaltsberechtigten bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen unabhängig von dem Nachweis der für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel zu genehmigen (Art. 41 PFZG). In diesem Fall geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass durch die vorausgesetzte selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit des Aufenthaltsberechtigten bereits ausreichend dafür vorgesorgt wird, dass der Lebensunterhalt des zuziehenden Partners und seiner Kinder ausreichend gesichert ist und voraussichtlich keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden wird. Ein Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Sicherung des Unterhalts ist beim Zuzug zu verheirateten Aufenthaltsberechtigten (bzw. eingetragenen Partnern) nur erforderlich, wenn diese keine Erwerbstätigkeit ausüben, weil sie als Studierende, Touristen, Dienstleistungsempfänger oder (sonstige) Nichterwerbstätige in Liechtenstein aufenthaltsberechtigt sind (Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG).
4.2. Es steht ausser Frage, dass es einem legitimen öffentlichen Interesse dient, wenn der längerfristige Aufenthalt oder die Niederlassung von Fremden einschliesslich des Zuzugs von Angehörigen zu EWR- und Schweizer Staatsangehörigen sowie zu liechtensteinischen Bürgern davon abhängig gemacht wird, dass deren Lebensunterhalt gesichert ist und öffentliche Mittel insbesondere im Rahmen der Sozialhilfe voraussichtlich nicht in Anspruch genommen werden müssen. Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen hat zum Zweck zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden (so BGE 135 II 265 S. 270; vgl. ferner z.B. EuGH 19.10.2004, C-200/02, Rz. 32 – Zhu und Chen; EuGH 4.3.2010, C-578/08, Rz. 46 – Chakroun; EuGH 21.4.2016, C-558/14, Rz. 30 – Khachab). Die Legitimität dieser Zielsetzung stellt auch Art. 8 Abs. 2 EMRK klar, wenn Eingriffe in das Recht auf Achtung des Familienlebens unter anderem zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohles des Landes zugelassen werden (vgl. EGMR 26.4.2007, Nr. 16.351/03, Rz. 50 – Konstatinov; EGMR 20.10.2005, Nr. 8876/04 – Haydarie u.a.; ferner StGH 2002/83, Erw. 3.1 unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR [www.gerichtsentscheide.li]). Dabei ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt differenziert ausgestaltet und (auch) insoweit zwischen rechtlich institutionalisierten Partnerschaften und faktischen Lebensgemeinschaften unterscheidet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bei Ehen und eingetragenen Partnerschaften bestehende Unterhaltspflicht (vgl. oben Erw. 3.3.3). Durch sie ist bei Ehepartnern (eingetragenen Partnern) eines erwerbstätigen Aufenthaltsberechtigten regelmässig ausreichend sichergestellt, dass auch dessen Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist; daher ist es nicht unsachlich, wenn in einem solchen Fall beim Familiennachzug auf einen gesonderten Nachweis ausreichender Existenzmittel verzichtet wird. Anders stellt sich die Situation beim Nachzug eines faktischen Partners dar, der keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsgewährung hat. Es ist daher von dem dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraum erfasst, wenn in einer solchen Situation ein gesonderter Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt wird; mit einem solchen Nachweis sind auch, gemessen an der Legitimität der damit verfolgten Zielsetzung, keine unangemessenen Nachteile verbunden, und zwar jedenfalls dann nicht, wenn an den Nachweis der nötigen Existenzmittel keine unverhältnismässigen Anforderungen gestellt werden (vgl. in diesem Zusammenhang sinngemäss EuGH 4.3.2010, C-578/08, Rz. 44 – Chakroun). Art. 41 Abs. 1 Bst. e PFZG ist daher sachlich gerechtfertigt und widerspricht weder Art. 8 EMRK noch Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Zugleich liegen auch vertretbare sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes (Art. 31 Abs. 1 LV) vor, dessen Anforderungen somit in diesem Zusammenhang ebenfalls gewahrt sind.
5. Art. 41 Abs. 1 Bst. d schliesst die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den faktischen Lebenspartner immer dann aus, wenn einer der beiden Partner entweder im Strafregister oder im Pfändungsregister vermerkt ist. Nach Auffassung der Regierung dient diese Bestimmung „im Sinne einer Einwanderungskontrolle“ der Sicherung sowohl der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung als auch der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Inland und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. zur Stellungnahme der Regierung oben Ziff. 4.2 und 4.10 des Sachverhaltes).
5.1. Im Pfändungsregister sind alle aufgrund einer bewilligten Exekution veranlassten Pfändungen ersichtlich zu machen; die Eintragungen sind nach Beendigung der Exekution zu streichen (Art. 178 EO). Einzutragen ist ferner die Eröffnung eines Konkurses (Art. 12 KO). Die Eintragungen in diesem Register zeigen somit, ob gegen den aufenthaltsberechtigten Lebenspartner oder den zuziehenden Lebenspartner Exekutionen wegen einer Geldforderung anhängig sind, die zur Begründung eines Pfandrechts geführt haben, oder ob ein Konkurs eröffnet wurde. Insoweit lässt das Pfändungsregister Rückschlüsse auf die finanzielle Lage einer Person zu, die in diesem Register vermerkt ist. Im Hinblick auf den Familiennachzug von faktischen Lebenspartnern wirkt jede Eintragung als unbedingtes Nachzugshindernis, und zwar auch in Situationen, in denen der Lebensunterhalt der Partner oder ihrer Kinder an sich nicht gefährdet und eine finanzielle Belastung der öffentlichen Finanzen nicht zu befürchten wäre. Solche Situationen sind nicht nur in Ausnahmefällen denkbar, etwa weil nur gegen einen Lebenspartner Exekution geführt wird, während der andere über ausreichende Einkünfte oder Vermögen verfügt, oder weil die Betroffenen ungeachtet einer anhängigen Exekution über ausreichende laufende Einkünfte verfügen. Selbst unter Anerkennung eines denkbar weiten staatlichen Ermessensspielraums bei der Ausgestaltung der Einwanderungsbedingungen ist es somit nicht nachvollziehbar, welchem legitimen öffentlichen Interesse es dient, wenn der Familiennachzug einzig aus dem Grunde versagt wird, dass bei einer der betroffenen Personen ein Eintrag im Pfändungsregister vorliegt. Zwar mag es unerwünscht erscheinen, wenn Personen, die sich in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, in das Inland zuziehen oder Drittstaatsangehörige einen inländischen Wohnsitz bei einem Aufenthaltsberechtigten nehmen, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Ist allerdings der notwendige Lebensunterhalt der Partner und ihrer Kinder gesichert, kann dieses Interesse schwerlich als ein Anliegen angesehen werden, das das grundrechtlich geschützte Interesse am Schutz des Familienlebens überwiegt.
5.2. Vergleichbare Bedenken richten sich auch gegen den Umstand, dass jede Eintragung im Strafregister der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen steht, und zwar unabhängig davon, ob sie den aufenthaltsberechtigten Partner oder den zuziehenden Partner betrifft und ohne Rücksicht auf die Art und Schwere der Straftat. Zwar gibt es ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass straffällig gewordene Personen nicht ohne Weiteres und auch nicht im Rahmen eines Familiennachzugs ihren Aufenthalt im Inland nehmen (vgl. sinngemäss zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung bei gewichtigen Straftaten StGH 2012/176, Erw. 4.2 [a. a. O.] mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Diesem Anliegen kann allerdings bereits im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen für die Einreise in das Inland Rechnung getragen werden, die ausgeschlossen ist, wenn eine ausländische Person eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. b PFZG). Dieser Tatbestand erlaubt auch eine angemessene Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Interesses an der Achtung des Familienlebens.
5.3. Die beiden Ausschlussgründe des Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG verwehren im Ergebnis den Familiennachzug aus Gründen, von denen fraglich ist, ob sie tatsächlich den gebotenen fairen Ausgleich zwischen dem legitimen Interesse des Staates an einer Kontrolle der Einwanderung und dem grundrechtlich geschützten individuellen Interesse an der Achtung des Familienlebens gewährleisten. Dazu trägt nicht zuletzt der Umstand bei, dass Eintragungen im Straf- bzw. Pfändungsregister unter allen Umständen, unabhängig von der Schwere der registrierten Straftaten oder der Höhe eingegangener finanzieller Verbindlichkeiten, und bereits dann die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ausschliessen, wenn auch nur einer der beiden Lebenspartner erfasst ist. Eine solche Regelung verhindert den angemessenen Interessenausgleich nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung der eingehend geprüften Umstände des Einzelfalles, wie das im Lichte des Art. 8 EMRK geboten ist und wie es auch das Unionsrecht, das durch das PZFG umgesetzt wird, verlangt (vgl. z.B. StGH 2012/176, Erw. 4.3 [a. a. O.]; ferner sinngemäss u.a. EuGH 5.9.2012, C-83/11, Rz. 22 f. – Rahman; zur Massgeblichkeit der RL 2003/86/EG als Auslegungshilfe siehe StGH 2016/70, Erw. 5).
Unabhängig von diesen Bedenken läuft die Regelung des Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG aber jedenfalls auf eine unzulässige Ungleichbehandlung der Partner einer faktischen Lebenspartnerschaft im Vergleich zu sonstigen Partnern einer familiären Beziehung hinaus, die in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zusammen leben. Denn im Hinblick auf diese Ausschlussgründe kommt den tatsächlichen und rechtlichen Unterschieden zwischen rechtlich institutionalisierten Partnerschaften und faktischen Partnerschaften entweder überhaupt keine Relevanz (wie im Fall der Strafregistereintragungen) oder keine selbstständige Relevanz zu (wie im Fall der Eintragung ins Pfändungsregister). Daher sind im Ergebnis keine tragfähigen sachlichen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen können, dass bei faktischen Lebenspartnern jede Eintragung in das Straf- oder Pfändungsregister die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme hindert, während der Gesetzgeber bei sonstigen familiären Beziehungen keinen vergleichbaren Ausschlussgrund vorsieht. Somit verstösst Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG gegen Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Sie verstösst zugleich gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, weil es für diese Ungleichbehandlung keinen tragfähigen und vertretbaren Grund gibt, sodass sie als willkürlich anzusehen ist. Die Bestimmung ist daher dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes folgend spruchgemäss als verfassungs- bzw. EMRK-widrig aufzuheben.
5.4. Bei alledem verkennt der Staatsgerichtshof nicht, dass die Eintragungen im Pfändungsregister bzw. im Strafregister aufschlussreich sein können, wenn die Behörde die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Familiennachzuges zu beurteilen hat. Dies gilt sowohl für das Vorhandensein der notwendigen finanziellen Mittel für die Sicherung des Lebensunterhalts wie für die Vermeidung des Zuzugs von Personen, die wegen begangener und nicht nur geringfügiger Straftaten eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstellen. Dass gestützt auf den blossen Umstand des Vorliegens einer Eintragung nach Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG der Familiennachzug nicht versagt werden darf, spricht somit nicht dagegen, dass die Behörde diese Eintragungen im Rahmen des Beweisverfahrens bei der Beurteilung der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen mit heranziehen kann.
6. Der Staatsgerichtshof sieht davon ab, für die Wirksamkeit der Aufhebung des Art. 48 Abs. 1 Bst. d PFZG eine Frist nach Art. 19 Abs. 3 StGHG zu setzen. Eine Fristsetzung sollte aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Gründen die Ausnahme sein (vgl. StGH 2012/163, Erw. 5.1; StGH 2011/70, Erw. 4.1; StGH 2011/23, Erw. 9 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ins Gewicht fallende rechtspolitische Nachteile als Folge der fristlosen Aufhebung dieser Bestimmung sind nicht ersichtlich und die Setzung einer Frist wurde von der Regierung auch nicht beantragt. Hinzu kommt, dass mit einer Befristung ein völkerrechtswidriger Zustand verlängert werden würde.
7. In Verfahren, die wie das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (siehe statt vieler: StGH 2012/193, Erw. 7 und StGH 2013/16, Erw. 2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
8. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 14. Mai 2018