StGH 2017/190
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG i. L. Äulestrasse 459490Vaduz
vertreten durch den Liquidator:
X
Beschwerdegegner: CCC
für nachfolgende gelöschten Strukturen:
aa) CD Trust (gelöscht)
ab) CE Trust B.V.I. (gelöscht)
ac) CF Settlement (gelöscht)
ad) CG Trust (gelöscht)
ae) CF Settlement (gelöscht)
af) CG Trust (gelöscht)
ag) CH Trust (gelöscht)
ah) CJ Trust (gelöscht)
ai) CK Trust (gelöscht)
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 2. November 2017, 10 PR.2017.32-3
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 2. November 2017, 10 PR.2017.32-3, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1‘494.82 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landgericht behängt zur Aktenzahl 09 CG.2017.537 eine Leistungsklage zwischen den nunmehrigen Beschwerdegegnern als Klägern und der nunmehrigen Beschwerdeführerin als beklagter Partei. In diesem Verfahren wurde von den klagenden Parteien der Erlass eines Amtsbefehls beantragt.
2. In der bei Gericht am 30. Oktober 2017 eingelangten Äusserung zum Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls machte die Beschwerdeführerin die Befangenheit des für diese Rechtssache geschäftsordungsmässig zuständigen Landrichter YY geltend.
Dieser erachtete sich mit undatiertem Schreiben an den Landgerichtsvorstand (10 PR.2017.32-2) als nicht befangen. Der seitens der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, dass er das Gesetz nicht beachten würde, zumal die Aufforderung zur Äusserung zum Amtsbefehl bereits mit Nichtigkeit behaftet sei, da die Aufforderung zur Äusserung zum Amtsbefehl wegen fehlendem urkundlichem Nachweis der Vertretungsbefugnis bereits mit Nichtigkeit behaftet sei, könne nicht nachvollzogen werden.
3. Der Landgerichtspräsident gab diesem Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 2. November 2017 (ON 3) keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
In der Klage werde vorgebracht: „Erwähnenswert sind auch die zahlreichen Befangenheitsanträge, welche die Beklagten der jeweiligen Verfahren immer wieder einbringen. Beispielsweise wurden (…) im Verfahren 05 HG 2015.216 gegen die Landrichterin ZZ und im Verfahren 09 CG 2015.397 gegen Landrichter YY eingebracht. Die Antragsteller vermochten dabei weder diese Anträge mit stichhaltigen Gründen und Beweisen zu versehen noch mit einem dieser Anträge erfolgreich zu sein.“ Wieso dieses Vorbringen bzw. der hier vorgebrachte Sachverhalt eine Befangenheit von Landrichter YY nach sich ziehen solle, sei nicht nachvollziehbar.
Zwar werde konkret solches im Ablehnungsantrag nicht vorgebracht, trotzdem: Gleich wie Berufsrichter von vornherein eher dazu in der Lage seien, sich von bereits einmal gewonnenen Eindrücken in neuen Verfahren zu lösen (EGMR, 25. Juli 2013, Khodorkovskiy u. Lebedev ./. RUS, Nr. 11082/06 u. a., Z. 547, 555) seien Berufsrichter von vornherein grundsätzlich in der Lage und fähig, eine Rechtsmeinung eines Richterkollegen, auch wenn dieser Richter am gleichen Gericht sei, unvoreingenommen zu prüfen und allenfalls divergierend zu entscheiden. Ohne das Hinzutreten weiterer Befangenheitsindizien sei daher die Befangenheit eines Landrichters nicht anzunehmen, wenn er in seinem Verfahren zumindest zu einem Teil Rechtsfragen zu beurteilen habe, die sich in einem anderen Verfahren, hier dem Beistandsbestellungsverfahren, bereits gestellt hätten und dort von einer Landrichterkollegin beurteilt worden seien. Dass es sich bei dieser Landrichterkollegin um die Ehefrau des zuständigen Landrichters handle, ändere daran nichts. Dies lediglich der Vollständigkeit halber. LR YY habe im gegenständlichen Verfahren nämlich die durch Landrichterin ZZ vorgenommene Beistandsbestellung rechtlich nicht zu überprüfen.
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 2. November 2017 (ON 3) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. November 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf den gesetzlichen (ordentlichen) Richter, des Beschwerderechts nach Art. 43 LV, des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes in ihren verfassungsmässig und von der EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Landgerichtes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig erkennen, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Auf die Ausführungen in dieser Individualbeschwerde wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 Folge.
6. Während das Landgericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete, erstatteten die Beschwerdegegner mit Schriftsatz 8. Januar 2018 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 2. November 2017, 10 PR.2017.32-3, mit welchem dieser den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 57 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) abgewiesen hat, ist nach Art. 60 Abs. 3 leg. cit. endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2016/79, Erw. 1; StGH 2009/65, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.; siehe auch StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1 und StGH 2011/151, Erw. 2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2 [alle a. a. O.]).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Abweisung ihres Befangenheitsantrages gegen Landrichter YY im angefochtenen Präsidialbeschluss gegen die Garantie des ordentlichen Richters verstosse
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen bzw. unparteiischen Richter (siehe statt vieler: StGH 2016/79, Erw. 3; vgl. auch StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2011/12, Erw. 3.2 [beide a. a. O.]; StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2004/63, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li] mit Literaturverweisen). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [alle a. a. O.] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1). Es ist weiter festzuhalten, dass bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, denn „justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done“ (so die Formulierung von Lord Chief Justice Hewart in: R v Sussex Justices, Ex parte McCarthy, [1924] 1 KB 256, [1923] All ER Rep 233).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 2012/95, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2011/12, Erw. 3.2 [a. a. O.]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [a. a. O.] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2012/95, Erw. 2.1 [alle a. a. O.]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2 [alle a. a. O.]; siehe auch StGH 2016/79, Erw. 3).
2.2. Die Beschwerdeführerin begründet diese Grundrechtsrüge wesentlich damit, dass Landrichter YY mit Landrichterin ZZ verheiratet ist, gegen welche die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige eingereicht habe. Dass sich ein Richter, gegen dessen Ehegattin eine Partei eine Strafanzeige erstattet habe, auch von unsachlichen Motiven leiten lassen könnte, sei naheliegend und somit von einem hinreichend begründeten Misstrauen hinsichtlich der Unparteilichkeit des Richters auszugehen.
Demgegenüber argumentiert der Landgerichtspräsident, dass Berufsrichter, gleich wie sie eher dazu in der Lage seien, sich von bereits einmal gewonnenen Eindrücken in neuen Verfahren zu lösen, auch fähig seien, eine Rechtsmeinung eines Richterkollegen am gleichen Gericht unvoreingenommen zu prüfen und allenfalls divergierend zu entscheiden. Ohne das Hinzutreten weiterer Befangenheitsindizien sei daher die Befangenheit eines Landrichters nicht anzunehmen, wenn er in seinem Verfahren zumindest zu einem Teil Rechtsfragen zu beurteilen habe, die sich in einem anderen Verfahren, hier dem Beistandsbestellungsverfahren, bereits gestellt hätten und dort von einer Landrichterkollegin beurteilt worden seien. Dass es sich bei dieser Landrichterkollegin um die Ehefrau des zuständigen Landrichters handle, ändere daran nichts. Landrichter YY habe im gegenständlichen Verfahren nämlich die durch Landrichterin ZZ vorgenommene Beistandsbestellung rechtlich nicht zu überprüfen.
Auf den Umstand, dass X, der Liquidator der Beschwerdeführerin, auch eine Strafanzeige gegen die Ehefrau von Landrichter YY eingereicht hat, geht – wie im Übrigen auch Landrichter YY in dessen Stellungnahme ON 2 – der Landgerichtspräsident jedoch nicht ein; dies obwohl ihm dieser Umstand bekannt war und er ihn bei der Zusammenfassung der das gegenständliche PR-Verfahren einleitenden Äusserung der Beschwerdeführerin in seinem hier angefochtenen Präsidialbeschluss auch erwähnt hat. Damit tritt aber im Sinne der oben angeführten allgemeinen Erwägungen des Landgerichtspräsidenten sehr wohl ein weiteres, besonders gewichtiges Befangenheitsindiz dazu. Tatsächlich ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass bei einem Richter, gegen dessen Ehegattin eine Partei eine Strafanzeige erstattet hat, unmöglich der Anschein der Unbefangenheit bestehen kann.
Dieser Befund ergibt sich auch zwingend, wenn man den Beschwerdefall mit der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf den unbefangenen Richter vergleicht:
So hat der Staatsgerichtshof eine Befangenheit von Richtern bejaht, gegen welche der Staat einen Regressanspruch erlangt hätte, wenn eine involvierte Partei in einem parallelen Amtshaftungsverfahren erfolgreich gewesen wäre (StGH 2011/113, Erw. 2.1; StGH 2011/50, Erw. 3.5). Umso mehr muss dies gelten, wenn eine Verfahrenspartei direkt gegen einen Richter eine Strafanzeige eingereicht hat. Nun richtet sich die Strafanzeige im Beschwerdefall zwar nicht direkt gegen den betroffenen Richter, aber auch nicht einfach gegen eine Richterkollegin; vielmehr handelt es sich bei der Richterkollegin um dessen Ehefrau. Es ist, wie gesagt, schwer verständlich, dass der Landgerichtspräsident generell keine Relevanz darin sehen will, dass der betroffene Richter mit dieser Richterkollegin verheiratet ist. So hat der Staatsgerichtshof eine Befangenheit bzw. den Anschein einer solchen sogar in einem Fall bejaht, wo ein Richter und ein Parteienvertreter Schulfreunde gewesen waren und auch in einer Wohngemeinschaft zusammengelebt, später aber nur noch einen losen Kontakt miteinander gehabt hatten (StGH 2009/65, Erw. 4 [a. a. O.] mit Verweis auf Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit – Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, 75).
2.3. Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung der Garantie des ordentlichen Richters als berechtigt, so dass der vorliegenden Individualbeschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben war.
3. Darüber hinaus erweist sich aber auch die von der Beschwerdeführerin weiter erhobene Gehörsrüge als gerechtfertigt; dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17) was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt aber auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [alle a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter namentlich dann zurückgedrängt werden kann, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der "Heilung" geknüpft wurden (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Schliesslich hat der Staatsgerichtshof die strengen Voraussetzungen zur Heilung von Gehörsverletzungen ausnahmsweise auch für jene Fälle modifiziert, in denen die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung haben konnte und im Ergebnis die Parteirechte eines Beschwerdeführers nicht in erheblicher Weise eingeschränkt wurden. In diesen Fällen würde die Aufhebung einer Entscheidung und die Rückverweisung der Beschwerdesache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen (StGH 2014/24, Erw. 4.2.2 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/97, Erw. 2.2). Offensichtliche Leerläufe sind daher zu vermeiden.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die Äusserung des von ihr abgelehnten Landrichters YY nicht zur Äusserung zugestellt und dadurch ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruches auf Orientierung sowie auf Äusserung, konkret des Replikrechts, verletzt, wenn dem Antragssteller die Stellungnahme des betroffenen Richters vor der Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag nicht zur Äusserung vorgelegt wird (so auch jüngst wieder StGH 2017/15, Erw. 1.1 und 3.2). Eine Heilung ist bei der Nichtzustellung der Stellungnahme eines abgelehnten Richters auch unter Berücksichtigung der in der neueren Rechtsprechung erfolgten, in Erwägung 3.1 wiedergegebenen Modifizierungen kaum möglich, zumal diese Stellungnahme in der Regel für die Beurteilung der Befangenheitsfrage zentral ist (vgl. StGH 2011/69, Erw. 2.2.2 und StGH 2008/78, Erw. 2.2.3 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Bei dieser Gelegenheit ist daran zu erinnern, dass der Spielraum des Staatsgerichtshofes hinsichtlich der Anerkennung einer Heilungswirkung bei Gehörsverletzungen durch die strenge EGMR-Praxis eingeschränkt ist, wie sie u. a. in einer gegen Liechtenstein ergangenen EGMR-Entscheidung formuliert ist (Urteil in Sachen Steck-Risch v. 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57 Rn. 57], wonach es hierbei „insbesondere um das Vertrauen der Prozessparteien in die Arbeitsweise der Justiz [geht], welches unter anderem auf dem Wissen beruht, dass sie die Gelegenheit hatten, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen.“ Entsprechend ist nach Auffassung des EGMR „die tatsächliche Wirkung der Stellungnahme auf das Urteil ... von geringer Bedeutung“; siehe hierzu auch StGH 2011/69, Erw. 2.2.3 [a. a. O.]).
3.3. Somit ist die Beschwerdeführerin auch in ihrem Gehörsanspruch verletzt.
4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Präsidenten eines Gerichtshofes über eine geltend gemachte Befangenheit im ordentlichen Rechtsweg eine verfassungswidrige Beschränkung des Beschwerderechtes bewirke.
Damit erhebt die Beschwerdeführerin eine Normenkontrollrüge. Jedoch ist auf diese nicht weiter einzugehen, da der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit des betreffenden Art. 60 Abs. 3 GOG mehrfach bestätigt hat (StGH 2017/15, Erw. 1.1; StGH 2009/004, Erw. 2; siehe auch StGH 2013/96, Erw. 1.1 [die letzten beiden Entscheidungen sind abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die Beschwerdeführerin führt im Übrigen auch keine Gründe an, welche den Staatsgerichtshof veranlassen könnten, diese Rechtsprechung zu überdenken.
5. Aus all diesen Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
6. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten ihrer Vertretung mit CHF 1‘494.82 zugesprochen. Die Verbindungsgebühr für den Antrag auf aufschiebende Wirkung wird mit 25 % und nicht, wie beantragt, mit 50 % vergütet. Weiters werden nicht CHF 204.00 Eingabegebühr erstattet, sondern der effektiv einbezahlte Betrag von CHF 51.00. Im Einzelnen werden somit Kosten wie folgt vergütet:
Beschwerde, TP 3C inkl. 50 % ES 25 % Verbindungsgebühr Eingabegebühr