StGH 2018/001
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2019, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Mag. iur. Franziska Goop-Monauni und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. November 2017, 11 UR.2017....
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20`000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. November 2017, 11 UR 2017...., in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘125.00 tragen die Beschwerdeführer.
1. Über Anzeige der C werden gegen D (Erstverdächtiger) und die E SA (Zweitverdächtige) beim Land-gericht zu 11 UR.2017.xxx gerichtliche Vorerhebungen zunächst wegen des Verdachtes des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2, § 74a Abs. 1 StGB eingeleitet. In der Zwischenzeit werden die gerichtlichen Vorerhebungen auch wegen des Verdachtes des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB geführt. Die gerichtlichen Vorerhebungen wurden in der Folge auch hinsichtlich des Vorwurfes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB ausgeweitet, ebenfalls werden auch gegen die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. gerichtliche Vorerhebungen durchgeführt.
2. In diesem Strafverfahren sind bereits mehrere enderledigende Gerichtsent-scheidungen betreffend Kontosperre, Beschlagnahme, Urkundenedition oder Privatbeteiligtenanschluss ergangen und jeweils mit Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof angefochten worden. Diesbezüglich sind zu StGH 2018/65, StGH 2018/66, StGH 2018/72, StGH 2018/73 sowie StGH 2018/121 weitere Verfahren hängig.
3. Die Anzeigerin hat zudem für ihre behaupteten Ansprüche gegen die Be-schwerdeführer zu 1. und zu 2. beim Landgericht zu 05 CG.2017.174 ein Schuldentrieb- bzw. Rechtsöffnungs- und Rechtssicherungsverfahren eingeleitet. Der Beschluss des Obergerichtes betreffend die Rechtsöffnung war Gegenstand des Verfahrens zu StGH 2017/17, betreffend die Rechtssicherung zu StGH 2017/48.
4. Der dem Strafverfahren 11 UR.2017.... zugrunde liegende Sachverhalt sowie die bisher relevanten Verfahrensabläufe lassen sich grob wie folgt zusammen-fassen:
4.1. Der Erstverdächtige D und die Anzeigerin C sind seit ... verheiratet. Seit 2013 behängt vor einem Gericht des Landes XX ein Scheidungsverfahren. Eine entsprechende Entscheidung wurde am 2. Dezember 2015 verkündet und am 15. Dezember 2016 schriftlich ausgefertigt. Ebenso wurde von einem Gericht des Landes XX ein Verfahren betreffend die Aufteilung des ehelichen Vermögens geführt. Der Erstverdächte hat demnach der Anzeigerin eine Zahlung von X Mio zu leisten sowie eine Liegenschaft (F), ein Fahrzeug (G) sowie eine Kunstsammlung im Gegenwert von rund Y Mio zu überlassen. Verfahrensgegenständlich sind hier die Geldleistung sowie die Überlassung der Kunstsammlung. Der Erstverdächtige gilt als sehr reich und wird auf der Forbes-Liste mit einem Vermögen von über Z Mia. geführt.
4.2. Die Zweitverdächtige wird dem Erstverdächtigen wirtschaftlich vollumfänglich zugerechnet. Die Zweitverdächtige verfügte über eine Geschäftsverbindung zur schweizerischen H-Bank. Von dort wurden ... Mio. auf ein Bankkonto bei liechtensteinischen J-Bank übertragen. Ebenso wurden von der Zweitverdächtigen Mitte November 2016 Kunstgegenstände im Wert von rund ... Mio. auf den Beschwerdeführer zu 1. übertragen.
4.3. Die Verdächtige zu 2. ist eine in Panama eingetragene Gesellschaft. Die Be-schwerdeführer zu 1. und 2. sind jeweils seit 21. Oktober 2016 im Handelsregister als Anstalten nach liechtensteinischem Recht eingetragen. Als einziges Verwaltungsratsmitglied fungiert bei beiden der Beschwerdeführer zu 3., ein im Handelsregister eingetragenes Treuunternehmen nach liechtensteinischem Recht, dem gemäss Art. 14 Abs. 1 TrHG eine Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit als Treuhandgesellschaft erteilt wurde.
4.4. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 4. Juli 2017 (ON 8) das Ersuchen der Staatsanwaltschaft ab, gestützt auf § 92 Abs. 1 StPO eine Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers zu 3. zwecks Auffindung sämtlicher verfahrensrelevanter Unterlagen und Gegenstände und Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO durchzuführen. Das Landgericht lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Tatverdachtes der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB nicht vorliegen würden.
4.5. Über Beschwerde der Staatsanwaltschaft gelangte das Obergericht mit Be-schluss vom 8. August 2017 (ON 13) zum Ergebnis, dass es letztlich offen bleiben könne, ob der massgebliche Sachverhalt den Tatbestand der Vollstre-ckungsvereitelung nach 162 Abs. 1 und 2 StGB erfülle, da der Verdachtssach-verhalt jedenfalls dem Tatbestand des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB zu unterstellen sei. Der Erstverdächtige sei Schuldner der Anzeigerin und allein schon durch weitere Alltagsverbindlichkeiten Schuldner mehrerer Gläubiger. Da er nach der Verdachtslage Vermögenswerte durch Übertragung auf die beiden Anstalten verheimlichte bzw. beiseite geschaffen habe, indem er sie nach Liechtenstein brachte bzw. transferieren liess, sei auch hier der Erfolg in Liechtenstein eingetreten. Das Vorverfahren diene auch dazu, Sachverhalte aufzuklären und in den Besitz von beweiserheblichen Urkunden zu gelangen, weshalb keine verpönte Beweisausforschung vorliegen könne. Das Obergericht trug daher dem Landgericht eine erneute Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchführung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme unter Berücksichtigung des Tatbildes des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 StGB auf.
4.6. Mit Beschluss vom 10. August 2017 (ON 14) ordnete das Erstgericht unter der Annahme eines Verdachtes nach § 156 StGB gemäss den §§ 92 ff. StPO die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers zu 3. an und ordnete auch die Beschlagnahme von beweisrelevanten Unterlagen und Gegenständen gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO an. Dagegen erhoben die Be-schwerdeführer eine Beschwerde an das Obergericht (ON 25), mit welcher begehrt wurde, dass der angefochtene erstinstanzliche Beschluss dahingehend abgeändert werde, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen werde.
5. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 28. November 2017 (ON 72) keine Folge und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Zunächst wurde der Einwand der Beschwerdeführer entkräftet, dass die beiden Urteile des Staatsgerichtshofes vom 3. Juli 2017 zu StGH 2017/17 und StGH 2017/48 einer Verwertung der Urteile aus dem Land XX in einem Strafverfahren aufgrund des vom Staatsgerichtshof festgestellten Verstosses gegen den Ordre Public entgegenstehen würden. Vielmehr sei es in den genannten beiden StGH-Urteilen darum gegangen, dass die drei von Gerichten des Landes XX ergangenen Entscheidungen, welche offensichtlich die Grundlage für das Rechtsöffnungs- und für das Rechtssicherungsverfahren gewesen seien, als gegen den Ordre-Public-Vorbehalt verstossende ausländische Entscheidungen nicht als einzige Grundlage zur Anspruchsbescheinigung gegenüber den Beschwerdeführern zu 1. und zu 2. gestützt auf Art. 49 RSO herangezogen werden können, weil im Verfahren im Land XX die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. bzw. die Rechtsöffnungsgegner gar nicht gehörig einbezogen gewesen waren. Damit werde aber nicht gesagt, dass das Landgericht eigene Sachverhaltsfeststellungen bzw. Bescheinigungsannahmen treffen könne, die sich auch auf diese vorgelegten Bescheinigungsmittel und auf die Sachverhaltsannahmen, wie sie in den drei inkriminierten Entscheidungen im Land XX getroffen würden, stützen dürfen, sofern sie Resultat einer eigenständigen Beweiswürdigung sind. Dies gelte umso mehr für das Strafverfahren. Auch hier könne auch aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes das Gericht aufgrund eigener rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen, dass die Tatbestandsmerkmale einer bestimmten strafbaren Handlung im Sinne des Bestehens eines einfachen (konkreten) Tatverdachtes erfüllt sind.
5.2. Vor diesem Hintergrund erblickt das Obergericht kein Hindernis, die in den StGH-Verfahren zu StGH 2017/17 und StGH 2017/48 als Ordre-Public-widrig qualifizierte Entscheidungen für das gegenständliche Strafverfahren 11 UR.2017.... zu verwenden, zumal sich die drei Entscheidungen jeweils auch gegen den Erstverdächtigen richten und diesbezüglich die Problematik der ordre-public-widrigen Involvierung der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. gar nicht stelle. Aufgrund dieser Umstände sei es dem Strafgericht nicht verwehrt, aus verschiedenen aktenkundigen Umständen auf das Bestehen einer Verdachtslage zu schliessen, wonach die Zweitverdächtige dem Erstverdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen sei, von ihm beherrscht werde und die Vermögenstransfers von der Zweitverdächtigen an die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. vom Erstverdächtigen veranlasst worden sei, und dadurch Ansprüche der Anzeigerin aus der Aufteilung des ehelichen Vermögens durch „Beiseiteschaffen von Vermögenswerten“ zu vereiteln oder zumindest zu schmälern.
5.3. Die Verdachtslage sei auch begründet und es könne kein Zweifel daran bestehen, dass dem Erstverdächtigen, ein äusserst erfolgreicher Geschäftsmann mit einem grossen Vermögen klar gewesen sei, dass aufgrund der ausgesprochenen Scheidung und des bevorstehenden Aufteilungsverfahrens seine Ehefrau und Anzeigerin grosse Vermögenswerte zustehen würden. Auch ergebe sich aus der Einvernahme seines Rechtsfreundes L, dass die Vermögenswerte Mitte November 2016 übertragen wurden. Weiter werde vom Richter H vom Gericht M im Urteil vom ... 2016 anhand verschiedener Indizien dargelegt, dass die Zweitverdächtige dem Erstverdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen sei. Auch ergebe sich aus den Konstatierungen des Richters H, dass ein Grossteil des Vermögens erst ab 1993 erwirtschaftet worden sei. Der Umstand, dass der Erstverdächtige im Jahre 2012 ... Mia. an die Zweitverdächtige ohne Gegenleistung überwiesen habe und in der Folge die Zweitverdächtige für den Erstverdächtigen eine Yacht zum Gegenwert von EUR ... Mio, einen Privatjet um ... Mio. und einen Hubschrauber um EUR ... Mio. erwarb, zeige auch, dass es sich bei der Zweitverdächtigen um ein „offenes Checkbuch“ für den Erstverdächtigen gehandelt habe, wie dies Richter H formuliert habe.
5.4. Für das Obergericht auffallend sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der Übertragung der Vermögenswerte im November 2016 und der bevorstehenden aus Sicht des Erstverdächtigen negativen Aufteilungsentscheidung vor dem Gericht des Landes XX. Dies spreche für einen Verdacht, wobei kein dringender Tatverdacht im Stadium der Vorerhebungen erforderlich sei, sondern bloss ein einfacher, konkreter Tatverdacht vorliege.
5.5. Somit sei davon auszugehen, dass die Anzeigerin aus dem in XX behängenden Aufteilungsverfahren gegenüber dem Erstverdächtigen Ansprüche in mehreren 100 Mio. habe, dass die Zweitverdächtige dem Erstverdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen sei und dieser, auf welche Art und Weise auch immer, über deren Vermögenswerte verfügen könne, dass ca. im November 2016 umfangreiche Vermögenswerte von der Zweitverdächtigen an die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. übertragen worden seien, konkret eine Kunstsammlung im Wert von rund ... Mio. und ursprünglich bei der schweizerischen H-Bank befindliche Guthaben in Höhe von rund ... Mio, die zur liechtensteinischen J-Bank transferiert worden seien, und dass dies vom Erstverdächtigen alles in die Wege geleitet worden sei, um diese ihm zuzurechnenden Vermögenswerte beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung der Ansprüche der Anzeigerin aus dem in XX behängenden und möglicherweise schon abgeschlossenen Aufteilungsverfahren zu vereiteln oder zumindest zu schmälern.
5.6. Das Obergericht erblickt auch die Zuständigkeit der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden unter Hinweis auf die §§ 62, 67 Abs. 2 StGB. Die inländische Gerichtsbarkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn auch nur eine Teilhandlung im Inland gesetzt wurde, mag auch der Erfolg im Ausland eingetreten sein. Da die Rechtsträger und die Vermögenswerte im Inland gelegen seien, sei diese Voraussetzung erfüllt.
5.7. Die Vermögenswerte, die sich ursprünglich bei der Zweitverdächtigen befunden hätten, seien als Bestandteil des Vermögens des Erstverdächtigen anzusehen, es gelte ein wirtschaftlicher Vermögensbegriff. Beiseiteschaffen bedeute eine faktische oder rechtliche Verhinderung des Gläubigerzugriffs. Davon sei auszugehen, ebenso, dass dadurch das Vermögen des Erstverdächtigen wirklich verringert werde. Es müsse auch nicht weiter erörtert werden, dass die Anzeigerin in der Befriedigung der aus der Aufteilung des ehelichen Vermögens resultierenden Ansprüche zumindest geschmälert (oder sogar vereitelt) werde, wenn im Wege der Zweitverdächtigen gehaltene Vermögenswerte auf Drittpersonen verschoben würden.
5.8. Daher seien die Tatbildmerkmale des § 156 StGB sowie die Voraussetzungen zum Erlass eines Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gegeben.
6. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. November 2017 (ON 72) eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte. Die Beschwerdeführer rügen konkret die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung, auf willkürfreie Behandlung sowie auf persönliche Freiheit. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen. Weiter soll das Land Liechtenstein den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten ersetzen. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer zudem, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Landgericht aufzutragen, dass mit der Entsiegelung und Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen bis zum Abschluss des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof nicht begonnen werde.
Im Einzelnen wird die Beschwerde wie folgt begründet:
6.1. Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde zunächst die von ihnen so benannten „groben Fehler“ in der angefochtenen Entscheidung an. Es liege keine scheinbare oder wirkliche Vermögensreduktion vor, es handle sich hierbei um eine extensive Auslegung des § 156 StGB; damit würde sich jeder strafbar machen, der sich aus dem LugÜ-Raum nach Liechtenstein verziehe und all seine Vermögenswerte mit nach Liechtenstein nehme, soweit er eine Gläubigermehrheit im LugÜ-Raum zurücklasse. Letztlich könne das Obergericht nicht davon ausgehen, dass die Vermögenswerte der Zweitverdächtigen, welche dem Erstverdächtigen zuzurechnen seien, nunmehr auf die Beschwerdeführer zu 1. und 2. übertragen werden, diese aber wiederum dem Erstverdächtigen zuzurechnen seien. Dadurch sei das Vermögen des Erstverdächtigen gerade nicht tatsächlich reduziert worden.
6.2. Weiter liege keine Schädigung von Gläubigern vor. Durch das fragliche Verhalten müsse das Vermögen des Schuldners (Täters) in einem Ausmass reduziert werden, dass der zur Tatzeit existente Befriedigungsfonds nicht mehr zur Deckung sämtlicher Gläubigerforderungen ausreiche. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Der Erstverdächtige verfüge über ein grosses Vermögen von rund ... Mia. Die Verbringung von ... Mio. an Bankable Assets und der Kunstsammlung im Wert von angeblich rund ... Mio. könne daher im Sinne des § 156 StGB Frau C gar nicht schädigen. Der Tatbestand des § 156 StGB könne daher gar nicht erfüllt sein.
6.3. Ferner ergebe sich auch gar keine strafbare Handlung in Liechtenstein. Der Erstverdächtige habe in der Schweiz lozierte Vermögenswerte von einer ihm zuzurechnenden Gesellschaft auf eine andere ihm zuzurechnende Einheit in Liechtenstein übertragen. Dies bedeute keine Strafbarkeit nach liechtensteinischem Strafrecht. Solche Handlungen würden allenfalls dem schweizerischen Strafrecht unterliegen, diesbezüglich liege aber keine strafbare Handlung vor. Es gebe auch keine Veranlassung, einen Durchgriff auf die E SA anzunehmen. Herr D habe bereits im Jahre 2012, also noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens, ein Vermögen von ... Mia. an die E SA übertragen. Ein Missbrauch bei dieser Übertragung sei nicht erkennbar Zudem sei es auch unklar, ob der Durchgriff durch die E SA, eine panamesische Gesellschaft, tatsächlich nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei.
6.4. Letztlich erweise sich auch das Abstützen auf die Aussage des Rechtsfreundes des Erstverdächtigen als eine Verletzung des Entschlagungsrechtes; der Anwalt des Herrn D sei nämlich vom Gericht des Landes XX gezwungen worden, über seine anwaltliche Tätigkeit zu berichten. Eine solche erzwungene Zeugenaussage verstosse ebenfalls gegen den liechtensteinischen Ordre Public und sei daher unverwertbar.
6.5. Die spezifischen Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
6.5.1. Zur Rüge der mangelhaften Begründung wird zunächst vorgetragen, dass eine widersprüchliche Scheinbegründung vorliege. Es sei ein offener Widerspruch anzunehmen, dass das Vermögen durch die vom Obergericht angenommene Übertragung auf die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. beiseite geschafft und dadurch das Vermögen des Erstverdächtigen wirklich verringert worden sei, wenn das Obergericht gleichzeitig feststelle, dass das Vermögen auch nach diesen Vorgängen von Herrn D beherrscht werde. Dies könne nicht sein, beherrsche Herr D immer noch jene Einheiten, die nach den Annahmen des Obergerichts die gegenständlichen Vermögensgüter tatsächlich innehaben, dann kann – zumal bei der vom Obergericht selbst für massgeblich erachteten wirtschaftlichen Betrachtungsweise – dessen Vermögen nicht wirklich verringert worden sein. Ebenso wird hier gerügt, dass von der Rechtslage im Rezeptionsland abgewichen werde und dafür keine triftigen Gründe genannt worden seien. Das Obergericht gehe in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass es neben einer tatsächlichen oder scheinbaren Vermögensreduktion eine tatbestandliche Verhaltensweise gebe, die allein in der faktischen oder rechtlichen Verhinderung des Gläubigerzugriffs bestehe. Dies entspreche nicht der österreichischen Lehre und Rechtsprechung zu § 156 StGB und erst nicht dem Gesetzeswortlaut. Ein blosses Vereiteln oder Erschweren des Gläubigerzugriffs, ohne dass das Vermögen tatsächlich oder zum Schein verringert werde, sei nach herrschender österreichischer Lehre und Rechtsprechung nicht tatbestandsmässig im Sinne des § 156 StGB. Weshalb das blosse Erschweren oder Vereiteln des Gläubigerzugriffs tatbestandsmässig im Sinne von § 156 StGB sein soll, komme aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor. Es komme noch hinzu, dass selbst bei Annahme einer derartigen Entreicherung das Restvermögen des Herrn D hinreichend sei, um die behauptete Forderung von Frau C zu befriedigen. Auch hier fehle eine Begründung, warum es den Tatbestand des § 156 StGB entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung im Rezeptionsland für erfüllt erachte. Letztlich lasse das Obergericht völlig unbegründet, warum es vermeine, dass auf die Frage, ob durch eine panamesische Gesellschaft durchgegriffen werden könne, liechtensteinisches Recht zur Anwendung komme. Ebenfalls seien auch Fragen betreffend das anwendbare Recht vom Obergericht überhaupt nicht geklärt worden. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Vermutung des Obergerichtes, dass das Restvermögen des Herrn D dem Zugriff durch Frau C entzogen sei. Für diese Annahme gebe es kein einziges Indiz. Eine Begründung liege nicht vor.
6.5.2. Die angefochtene Entscheidung erweise sich als willkürlich. Den umgekehrten Durchgriff durch die E zu bejahen, weil Herr D Vermögenswerte in diese Gesellschaft eingebracht habe und Vermögenswerte aus dieser Gesellschaft später wieder an Herrn D ausbezahlt wurden, weil dies in einem Verfahren im Land XX so gesehen worden sei, an welchem die betroffene Gesellschaft gar nicht teilnehmen konnte, sei unhaltbar und mache die Entscheidung willkürbehaftet. Auch müsse die zivilrechtliche Vorfrage des § 156 StGB, ob überhaupt eine Forderung besteht, nicht im blinden Gehorsam gegenüber dem Gericht des Landes XX unter völliger Ausserachtlassung des liechtensteinischen IPRG, beurteilt werden. Willkürlich sei ferner hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. von einem konkreten Verdacht auszugehen, nur weil er einen ähnlichen Namen habe wie der Beschwerdeführer zu 1., am selben Tage wie dieser gegründet und vom selben Treuhandunternehmen verwaltet werde. Letztlich sei es auch willkürlich, das Protokoll der Einvernahme von Herrn L als verwertbar zu betrachten, obwohl diese Einvernahme unter Ausserachtlassung des Entschlagungsrechts von Herrn L erfolgt sei.
6.5.3. Die angefochtene Entscheidung verletze das Recht auf persönliche Freiheit und spezifisch das Hausrecht und damit den Schutz der Wohnung und der darin befindlichen Gegenstände. Eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme von Unterlagen würden immer einen Eingriff in die Privatsphäre und das Hausrecht bedeuten. Solche Grundrechtseingriffe seien nur dann zulässig, wenn sie den Grundrechtseingriffskriterien genügen. Neben der gesetzlichen Grundlage müsse der Eingriff im öffentlichen Interesse erfolgen und er dürfe nicht unverhältnismässig sein und auch den Kerngehalt des Grundrechtes nicht verletzen. Es liege insofern keine rechtliche Grundlage vor, als der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt keinen Tatbestand erfülle. Selbst wenn man fälschlicherweise davon ausgehen würde, dass der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt tatbildlich wäre, würde jedenfalls hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. kein konkreter Verdacht vorliegen.
7. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 22. Januar 2018 wurde den Provisorialanträgen der Beschwerdeführer Folge gegeben und der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie dem Landgericht untersagt, die Entsiegelung und Auswertung der im Verfahren zu 11 UR.2017.... beim Beschwerdeführer zu 3. beschlagnahmten und versiegelten Unterlagen vorzunehmen.
8. Das Obergericht nahm zur Individualbeschwerde Stellung und erstattete am 5. Februar 2018 eine Gegenäusserung.
8.1. Das Obergericht wiederholte nochmals grob zusammengefasst die bestehende Verdachtslage, wonach Vermögenswerte in Höhe von mehreren 100 Mio., die sich bei der Herrn D wirtschaftlich zuzurechnenden und von ihm kontrollierten Zweitverdächtigen befanden, von der Schweiz nach Liechtenstein verbringen liess, um sie dadurch dem Zugriff seiner Ehegattin zu entziehen. Dies begründe eben den Verdacht des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB.
8.2. Ein solcher Sachverhalt sei von den dazu berufenen Strafverfolgungsbehörden im Wege von Vorerhebungen zu untersuchen, wie es die Strafprozessordnung ausdrücklich vorschreibe. Es bestehe ein hinreichend konkreter einfacher Tatverdacht, der die Untersuchung des Sachverhaltes rechtfertige und dazu seien auch die geforderten Massnahmen notwendig. Es liege auch eine entsprechende Vermögensverringerung durch Transfer der Vermögenswerte von der Schweiz nach Liechtenstein vor. Es würden auch die fortzusetzenden Vorerhebungen zeigen, ob tatsächlich eine Gläubigerschädigung vorliege. Es genüge jedenfalls die Verdachtslage, dass eine solche Gläubigerschädigung vorliege. Die Verdachtslage ergebe sich schon daraus, dass jemand umfangreiche Vermögenswerte beiseiteschafft, und zwar in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung von Gerichten des Landes XX. Auch wenn letztlich keine Gläubigerschädigung erweislich sei, müsse es den Strafverfolgungsbehörden unbenommen bleiben, den Sachverhalt durch die gesetzten Zwangsmassnahmen aufzuklären.
8.3. Der Einwand der Verwertung der Zeugenaussage L werde erstmals im Individualbeschwerdeverfahren vorgebracht und stelle daher eine unzulässige und nicht zu beachtende Neuerung dar.
8.4. Das Obergericht habe keine widersprüchlichen Scheinbegründungen abgegeben, sondern ausführlich und umfangreich seine Entscheidung begründet. Letztlich habe Frau C nur aufgrund der Aussage des Zeugen L von der Vermögensverschiebung nach Liechtenstein erfahren. Diese Vermögenswerte wären sohin beiseite geschafft geblieben, was selbstverständlich eine Verringerung der Vermögenswerte bedeute, wobei es genüge, wenn das Vermögen nur zum Schein verringert werde.
9. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 erstatteten die Beschwerdeführer zur Gegenäusserung des Obergerichtes eine Gegenäusserung und legten dabei auch eine rechtsgutachterliche Stellungnahme von Prof. N, Universität O, vor. In der Gegenäusserung wird im Wesentlichen unter Verwendung dieser rechtsgutachterlichen Stellungnahme vom 23. April 2018 grob zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
9.1. Die blosse Erschwerung des Gläubigerzugriffs erfülle gerade nicht den Tatbestand des betrügerischen Konkurses. § 156 StGB verbiete nicht jedwede Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, sondern nur eine solche durch tatsächliche oder scheinbare Vermögensverringerung. Es werde eingeräumt, dass es sein könne, dass es für Frau C aufwendig und schwierig sei, ihre vermeintliche Forderung gegen Vermögenswerte des Herrn D in den Ländern YY oder ZZ durchzusetzen. Diese Umstände würden aber für die Anwendung des § 156 StGB keine Rolle spielen. Wer über ausreichende Vermögenswerte zur Befriedigung seiner Gläubiger verfüge, dürfe mit seinem Vermögen grundsätzlich tun, was ihm beliebe, solange nur sämtliche Gläubigerforderungen gedeckt seien. Solange ein Schuldner im Ergebnis nicht den Befriedigungsfonds für seine Gläubiger wirtschaftlich unzureichend mache, verwirkliche er den Tatbestand des § 156 StGB nicht.
9.2. Ebenfalls seien die strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht dazu da, abzuklären, ob es überhaupt Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gebe. Dies wäre geradezu der Inbegriff einer „Fishing-Expedition“. Bevor die Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen, müsse immerhin klar sein, dass der von den Strafverfolgungsbehörden begründet angenommene Sachverhalt einen Tatbestand erfülle. Dies will das Obergericht erst nach den angeordneten Zwangsmassnahmen klären, und zwar frei nach dem Motto: „Wir wissen zwar noch nicht genau, ob der von uns angenommene Sachverhalt strafbar ist, aber bis wir diese Rechtsfrage geklärt haben, greifen wir mal in Deine Grundrechtssphäre ein.“
9.3. Zum weiteren Inhalt dieser Äusserung und der vorgelegten rechtsgutachterlichen Stellungnahme sowie zur Äusserung vom 22. November 2018 wird, soweit relevant, im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eingegangen.
10. Auch die Staatsanwaltschaft erstattete eine Gegenäusserung, soweit relevant, ist dazu im Rahmen der rechtlichen Erwägungen einzugehen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen. Auf Antrag des Berichterstatters wurde infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer nicht öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht öffentlichen Schlussverhandlungen vom 3. Dezember 2018 und 14. Mai 2019, anlässlich welcher das gegenständliche Verfahren wieder eröffnet wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. November 2017, 11 UR.2017...., ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Bevor auf die einzelnen Grundrechtsrügen, insbesondere betreffend die Rüge der Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit, eingegangen werden kann, erachtet es der Staatsgerichtshof als erforderlich, zum umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführer, der belangten Behörde und der Staatsanwaltschaft zur Frage des Tatbildes des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 StGB vorab Folgendes zu erwägen:
2.1. Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist nach § 156 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen. Wer durch die Tat einen CHF 75‘000.00 übersteigenden Schaden herbeiführt, ist nach § 156 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren zu bestrafen.
2.2. Geschütztes Rechtsgut ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung. Dem Schuldner sind in einem weiten Umfang tatsächliche und scheinbare Dispositionen verboten, welche die Gläubigerbefriedigung ganz oder teilweise verhindern. Unmittelbarer Täter des betrügerischen Konkurses kann nicht jedermann, sondern nur der Schuldner mehrerer, d.h. mindestens zweier Gläubiger sein (vgl. dazu: Kirchbacher/Presslauer, in: WK2, § 156, Rz. 1 ff.). Gläubiger sind alle physischen und juristischen Personen, die den Anspruch haben, aus dem Vermögen des Schuldners für eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Forderung Befriedigung zu erlangen. Es kommt weder auf die Fälligkeit einer Forderung, noch auf eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners, noch auf Anhängigkeit irgendwelcher Hereinbringungs- oder Sicherstellungsverfahren an. Die Subjektqualität als Schuldner von mindestens 2 Gläubigern ist unabhängig von der konkreten Tathandlung zu beurteilen, die allenfalls nur gegen einen einzigen Befriedigungsanspruch wirksam sein mag. Es sind alle Gläubiger massgeblich und nicht nur solche, für die das Täterverhalten zumindest abstrakt einen Nachteil bringen kann. Das Gesetz fordert Gläubigermehrheit, nicht aber tatsächliche oder potentielle Opfermehrheit. Die Schädigung eines einzelnen Gläubigers genügt für die Tatbestandsverwirklichung (Kirchbacher/Presslauer, a.a.O.).
2.3. Tathandlungen sind die wirkliche und die scheinbare Verringerung des Vermögens des Täters durch folgende Begehungsweisen: Verheimlichen, Beiseiteschaffen, Veräussern und Beschädigen von Vermögensteilen sowie Vorschützen oder Anerkennen nicht bestehender Verbindlichkeiten. Vermögen ist alles, was dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel zu ihrer Befriedigung dient. Es gilt ein wirtschaftlicher und nicht ein juristischer Vermögensbegriff (Kirchbacher/Presslauer, a.a.O.). Eine wirkliche Verringerung des Vermögens geschieht, wenn die Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder die Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht werden. Betrügerischer Konkurs liegt dann nicht vor, wenn das Vermögen in seiner Gesamtheit unvermindert bleibt, etwa bei Bezahlung bestehender Verbindlichkeiten. Wichtig ist die Gleichzeitigkeit dieser Auswirkung (Kirchbacher/Presslauer, a.a.O.).
2.4. Eine scheinbare Verringerung des Vermögens liegt vor, wenn sich zumindest einem Gläubiger die Befriedigungschancen wahrheitswidrig reduziert darstellen sollen (Verheimlichen oder Beiseiteschaffen oder Vorschützen). Verheimlichen heisst, den Vermögensbestandteil der Kenntnis des Gläubigers zu entziehen. Verschweigen kann dann ein tatbestandsmässiges Verheimlichen sein, soweit eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. Beiseiteschaffen bedeutet eine faktische oder rechtliche Verhinderung des Gläubigerzugriffs. Beispiele für Tathandlungen aus der Rechtsprechung sind u.a. Verbringung eines Geldbetrages ins Ausland (JBl 1988, 427). Im Fall des Beiseiteschaffens muss daher der Vermögensbestandteil dem Zugriff des Gläubigers, sei es durch Verbringen an einen anderen Ort und dergleichen, sei es durch Veränderung der tatsächliche Lage, tatsächlich entzogen worden sein (öOGH 12 OS 118/87).
2.5. Der betrügerische Konkurs ist dann vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Ein Gläubiger muss effektiv einen Befriedigungsausfall erleiden. Der betrügerische Konkurs ist ein Erfolgsdelikt; die Befriedigung des Gläubigers muss tatsächlich vereitelt oder geschmälert worden sein (öOGH 13 OS 93/74). Der Vorsatz muss auf die Schädigung des Gläubigers in der Form gerichtet sein, dass im Endergebnis ein Ausfall bei der Forderungshereinbringung eintreten soll (Kirchbacher/Presslauer, a. a. O.). Dolus eventualis ist ausreichend.
2.6. Versuch kann vorliegen, wenn die wirkliche oder scheinbare Vermögensverringerung nicht gelingt oder wenn es trotz Gelingens nicht zur Gläubigerschädigung kommt. Rücktritt vom Versuch ist bis zur Deliktsvollendung möglich. Er besteht in der Verhütung einer wirklichen Benachteiligung, indem der Schuldner das beiseite geschaffte Vermögensstück herausgibt oder es einfach nunmehr deklariert (Kirchbacher/Presslauer, a.a.O.).
3. Weiter sind Ausführungen betreffend die Schuldverpflichtung des Erst- und der Zweitverdächtigen sowie zum Vermögen des Erstverdächtigen anzubringen:
3.1. Richter H gelangte mit Urteil vom 15. Dezember 2016 zum Fall Nr. ... (Gericht M, Oberstes erstinstanzliches Zivilgericht ...) letztlich zu folgendem Ergebnis: „Abschliessend aus den in diesem Urteil dargelegten Gründen erlässt das Gericht die Anordnung und stellt fest, dass die Klage der Antragstellerin C auf eine vermögensrechtliche Entscheidung (...) in Höhe von ... Erfolg hat, bestehend aus 41,5 % der gesamten ehelichen Güter. Frau C verfügt bereits über Vermögensgegenstände in einem Wert in Höhe von .... Das Gericht ordnet die Übertragung der beweglichen Vermögensgegenstände von F (...), des G (...) und der Sammlung moderner Kunstwerke (geschätzter Wert ...) an Frau C an. Um den ausstehenden Betrag auszugleichen, ordnet das Gericht an, dass Herr D an C die besagte Summe von X Mio. zahlt und E aus den dargelegten Gründen gesamtschuldnerisch für die Bezahlung dieses Betrages haftet.“
Somit ist in Bezug auf die Forderungen von Frau C festzuhalten, dass diese nicht nur eine Forderung auf Auszahlung eines Geldbetrages, sondern auch auf Übertragung bestimmter Fahrnisse (hier interessierend die Kunstsammlung) zugesprochen erhalten hat. Der Erstverdächtige ist daher Schuldner der Anzeigerin u.a. bezüglich eines Geldbetrages von X Mio. sowie der Übereignung einer Kunstsammlung, die Zweitverdächtige haftet für die Zahlung dieses Betrages „gesamtschuldnerisch“ bzw. solidarisch.
3.2. Die Strafverfolgungsbehörden in Liechtenstein gehen davon aus, dass der Erstverdächtige über Vermögenswerte in der Grössenordnung von rund ... Mia. verfügt. Nähere Feststellungen zu einem existenten Befriedigungsfond fehlen. Der Hinweis auf die Forbes-Liste ist bloss als ein Indiz und keinesfalls als ein den Erfordernissen eines Strafverfahrens gelungener Beweis zu qualifizieren. Es ist daher offen zu lassen, ob ein existenter Befriedigungsfond tatsächlich zur Verfügung steht. Die kolportieren Zahlen sind zudem keine Entlastung; wenn der Erstverdächtige über ein Vermögen von rund ... Mia verfügen soll, jedoch ... Mio, eine Kunstsammlung im Wert von ... und noch eine Jacht im Wert von mind. ... Mio, „verschiebt“ (StGH 2018/66), somit also über ... Mia, erscheint es nachvollziehbar, wenn ein einfacher Verdacht besteht, dass eine Leistung an die Anzeigerin im Ausmass von rund X Mio gar nicht mehr möglich ist.
3.3. Laut dem Kenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden, welcher sich im Wesentlichen aus der Schilderung der Anzeigerin (ON 1 und ON 2) bzw. aus dem Zivilakt 05 CG.... ergibt, steht der Verdacht im Raum, dass der Erstverdächtige die Vermögenswerte von der Zweitverdächtigen auf den Beschwerdeführer zu 1. bzw. auf ein Konto bei der liechtensteinischen J-Bank übertragen hat bzw. die Kunstsammlung in ein Depot des Beschwerdeführers zu 1. in Liechtenstein, in Verwahrung gegeben habe. Woraus sich eine Übertragung von Vermögenswerten an den Beschwerdeführer zu 2. ergeben soll, wird hier zwar nicht näher dargelegt, sondern dies stützt sich auf die Vermutung, dass der zur gleichen Zeit errichtete Beschwerdeführer zu 2. aufgrund der Namensgleichheit und der gleichen Verwaltung durch den Beschwerdeführer zu 3. einen solchen Schluss nahe legt, zumal die Gerichte ... auch den Beschwerdeführer zu 2. in ihre Verfahren einbezogen haben. Richter H führte in seiner Entscheidung vom ... 2016 dazu aus, dass „A1 Anstalt“ und „A2 Anstalt“ miteinander in enger Beziehung stehen und Teil des neuen Plans des Erstverdächtigen darstellen, seine Vermögenswerte zu verstecken. Diese Beurteilung begründet einen einfachen Verdacht, welcher für die begehrte Zwangsmassnahme ausreichend ist (vgl. dazu auch StGH 2017/135, Erw. 2.4).
4. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind nun die einzelnen Grundrechtsrügen zu behandeln, wobei sich der Staatsgerichtshof zunächst zur gerügten Verletzung der persönlichen Freiheit äussert.
5. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV. Eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme von Unterlagen würden immer einen Eingriff in die Privatsphäre und das Hausrecht darstellen. Solche Grundrechtseingriffe seien nur zulässig, wenn die Grundrechtseingriffskriterien vorliegen würden. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen, da keine rechtliche Grundlage bestehe. Der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt würde keinen Tatbestand des § 156 StGB erfüllen. Auf jeden Fall würde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. kein konkreter Verdacht vorliegen. Dazu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
5.1. Eine Urkundenbeschlagnahmung wie im Beschwerdefall stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Eingriff in das Hausrecht bzw. die Privat- und Geheimsphäre dar (siehe 2015/20, Erw. 3.1; StGH 2014/64, Erw. 2.1; StGH 2013/182, Erw. 3.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 und StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [jeweils www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Bei Eingriffen in spezifische Grundrechte wie die Geheim- und Privatsphäre muss eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegen und zudem das Übermassverbot bzw. der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet werden (statt vieler: StGH 2015/20, Erw. 3.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], jeweils mit Verweis auf StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.]).
5.2. Für einen Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV bedarf es sohin einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die gesetzliche Grundlage für den im Beschwerdefall angeordneten Herausgabe- und Beschlagnahmebefehl bzw. die erfolgte Urkundenbeschlagnahme findet sich in den §§ 92 ff., insbesondere in den §§ 96 ff. StPO. Danach ist für die Setzung entsprechender strafprozessualer Zwangsmassnahmen ein "gegründeter Verdacht" erforderlich, dass damit Beweismittel zumindest für ein Verbrechen oder Vergehen gefunden werden können (StGH 2015/20, Erw. 3.1 [a. a. O.]. Gegenständlich würde sohin eine gesetzliche Grundlage vorliegen, wenn ein konkreter Verdacht des Vorliegens einer strafbaren Handlung, konkret der Verdacht des Verbrechens des betrügerischen Konkurses nach § 156 StGB gegeben ist. Ist hingegen kein Verdacht indiziert, fehlt es an der gesetzlichen Grundlage. Wie oben ausgeführt sind im Sinne von § 156 StGB dem Schuldner Dispositionen über sein Vermögen verboten, welche die Gläubigerbefriedigung ganz oder teilweise verhindern. Aufgrund der Entscheidungen im Land XX ist Frau C, unabhängig davon, ob diese Urteile in Liechtenstein vollstreckt werden können, im derzeitigen Stadium des Verfahrens als Gläubigerin des Erstverdächtigen zu qualifizieren. Der Einwand des ordre public geht hier fehl, da die mangelhafte Einbeziehung der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. in den Verfahren im Land XX im Strafverfahren gegen den Erstverdächtigen nicht stichhaltig ist. Mit dem Obergericht darf auch angenommen werden, dass dem Erstverdächtigen mindestens zwei Gläubiger gegenüberstehen. Das Gesetz erfordert nur eine Gläubigermehrheit, nicht aber tatsächliche oder potentielle Opfermehrheit und die Schädigung eines einzelnen Gläubigers ist für die Tatbestandsverwirklichung ausreichend.
5.3. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Verbringung der Vermögenswerte von einem Rechtsträger in einen anderen, welche beide vollumfänglich dem Erstverdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen sind, keine wirkliche Verringerung des Vermögens darstellt, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Eine wirkliche Verringerung des Vermögens ist aber nach § 156 StGB nicht erforderlich. Das Tatbild des betrügerischen Konkurses ist auch dann erfüllt, wenn es sich nur um eine scheinbare Verringerung des Vermögens handelt. Es geht darum, dass dem Gläubiger die Befriedigungschancen wahrheitswidrig reduziert dargestellt werden sollen, sei dies durch Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder durch das Vorschützen anderer, nicht bestehender Verbindlichkeiten. Kern des Verheimlichens bildet dabei der Umstand, dass der verheimlichte Vermögensbestandteil der Kenntnis des Gläubigers entzogen wird. Die Verlagerung von Vermögenswerten in einen anderen Rechtsträger, zudem noch in einer anderen Jurisdiktion kann daher schon ein starkes Indiz für den Verdacht des Verheimlichens im Sinne von § 156 StGB darstellen. Die Frage, ob das Verschweigen eines solchen Vorgangs bereits ein tatbestandsmässiges Verheimlichen sein kann, muss hier offen bleiben, da diesbezüglich festgestellt werden müsste, ob nach dem für die Ehe zwischen der Anzeigerin und dem Erstverdächtigten massgeblichen Recht eine Offenbarungspflicht vergleichbar mit Art. 49c EheG besteht.
5.4. Rechtsschutzobjekt gemäss § 156 StGB ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung. Solange keine Beeinträchtigung des „Befriedigungsfonds“ vorhanden ist, erweist sich die Annahme eines Verdachtes nach § 156 StGB als schwierig bzw. unberechtigt. Die Argumentation der Beschwerdeführer in ihrer Gegenäusserung vom 14. Mai 2018 nach dem Motto, „wer über ausreichende Vermögenswerte zur Befriedigung seiner Gläubiger verfügt, darf mit seinem Vermögen grundsätzlich tun, was ihm beliebt, solange nur sämtliche Gläubigerforderungen gedeckt sind,“ ist grundsätzlich stichhaltig. Ohne diese einschränkende Sichtweise würde jedwede Disposition über das Vermögen schon objektiv das Tatbild des § 156 StGB indizieren, da grundsätzlich ein mitten im Leben stehender Mensch immer verschiedene Gläubiger zu gewärtigen hat (Rechnungen des alltäglichen Lebens wie Miete, Strom, Versicherung, Steuern etc.). Es muss daher eine Abgrenzung zwischen den verfügbaren und für die Befriedigung dieser Gläubiger zur Verfügung stehenden Vermögen einerseits und dem darüber hinaus bestehenden „freien“ Vermögen geben.
5.5. Angeblich besitze der Erstverdächtige über seine Schuldverpflichtung aus den Entscheidungen im Land XX hinaus noch über zusätzliches grosses Vermögen. Um welches Vermögen es sich genau handelt und in welcher Weise dieses für die Befriedigung der Ansprüche der Anzeigerin zur Verfügung steht, ist jedoch nicht aktenkundig. Das Obergericht mutmasst hier, dass diese anderen Vermögenswerte ebenfalls dem Zugriff der Anzeigerin entzogen seien, bleibt dafür aber eine Begründung schuldig Die Beschwerdeführer und das Obergericht verweisen auf die sog. „Forbes-Liste.“ Diese Einschätzung eines Mediums ist nicht ausreichend, da ja insbesondere gar nicht hervorkommt, ob ein für die Gläubigerbefriedigung tatsächlich zur Verfügung stehendes Vermögen des Erstverdächtigen vorhanden ist. Zudem hat der Erstverdächtige, soweit erkennbar, in Bezug auf die Darstellung seines für die Gläubigerbefriedigung vorgesehenen Restvermögens gar nicht mitgewirkt. Es muss daher vorerst offen bleiben, ob ein geeigneter Befriedigungsfond überhaupt besteht und solange dies unklar bleibt, kann im derzeitigen Verfahrensstadium ein Verdacht nicht ausgeschlossen werden. Zudem gilt dieser Befriedigungsfonds gerade nicht für die Lieferung der definierten Kunstsammlung. Somit ergibt sich derzeit im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu 1. auf jeden Fall ein konkreter Verdacht nach § 156 StGB hinsichtlich der Verbringung der Kunstsammlung und der Verkürzung über X Mio, wobei letzterer Vorwurf entkräftet werden könnte, wenn der Erstverdächtige einen geeigneten Befriedigungsfonds nachweisen würde. Solange aber die Vermögensverhältnisse nicht entsprechend aufgeklärt sind, ist der vom Obergericht angenommene Verdacht nicht zu beanstanden und die bezüglich des Beschwerdeführers zu 1. erfolgte Beschlagnahme kann sich somit auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage abstützen. Der Verdacht ist auch gestützt auf die Schilderung von Richter H, wonach eine enge Beziehung zwischen „A1 Anstalt“ und „A2 Anstalt“ bestehe (siehe oben Erw. 3.3.), derzeit als begründet anzusehen. Es besteht daher vorerst ein einfacher (konkreter) Verdacht, dass mit der Übertragung der Vermögenswerte der Tatverdacht einer scheinbaren Verringerung des Vermögens durch Verheimlichen dieses Vermögensbestandteiles vorliegt.
5.6. Weiter ist festzuhalten, dass der Verdacht derzeit nur in Bezug auf einen Versuch besteht, da das Delikt des betrügerischen Konkurses nur dann als vollendet gilt, wenn der Gläubiger infolge eines scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält und tatsächlich einen Befriedigungsausfall erlitten hat. Hier besteht ebenfalls eine erhebliche Unklarheit. Laut Aktenstand stützen sich die belastenden Momente auch auf die Zeugeneinvernahme des Rechtsfreundes des Erstverdächtigen im Verfahren im Land XX. Die Verwertung dieser Einvernahme wird von den Beschwerdeführern auch als ordre-public-widrig bekämpft. Wenn nun aber die Kenntnisse der Vermögensübertragungen und somit der Versuch, diese Vermögenswerte der Anzeigerin durch Verheimlichung zu entziehen, schon in einem Verfahren im Land XX durch den Rechtsfreund des Erstverdächtigen offenbart wurden, stellt sich die Frage, ob dieser Umstand als eine Vermögensdeklaration und damit allenfalls als ein Rücktritt vom Versuch (Kirchbacher/Presslauer, in: WK2, § 156, Rz. 24) gewertet werden muss. Diese Frage muss hier offen bleiben und ist von den Strafverfolgungsbehörden zu klären.
5.7. Der Verdacht konkretisiert sich derzeit daher im Sinne eines versuchten betrügerischen Konkurses nach den §§ 15, 156 Abs. 1 und 2 StGB betreffend die Kunstsammlung und der Verkürzung betreffend die X Mio, insbesondere betreffend den Beschwerdeführer zu 1., weshalb eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Zwangsmassnahme, namentlich die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Unterlagen besteht. Diese Massnahmen sind auch geeignet und erforderlich, um diesen Sachverhalt weiter aufzuklären. Diese Massnahmen erweisen sich auch als verhältnismässig, weil durch den Einblick in diese Unterlagen letztlich auch wichtige Rückschlüsse auf die subjektiven und objektiven Tatbildmerkale erwartet werden können. In Bezug auf vermutete und das Tatbild des § 156 StGB bildende Dispositionen des Beschwerdeführers zu 2. liegt ebenfalls eine ausreichende Verdachtslage und damit eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor. Das Obergericht stützt seine Vermutung auf die dargelegte Koinzidenz zum Beschwerdeführer zu 1. in Bezug auf die Errichtung, die Bezeichnung und die Verwaltung sowie den Umstand, dass im Verfahren im Land XX Richter H auch eine enge Beziehung zum Beschwerdeführer zu 1. annahm und beide Gesellschaften in das Verfahren integriert wurden.
6. Die von den Beschwerdeführern unter Vorlage des Gutachtens von Prof. N erhobenen Einwände sind im derzeitigen Verfahrensstadium der gerichtlichen Vorerhebungen nicht relevant (vgl. StGH 2017/135, Erw. 2.3). Wenn die Staatsanwaltschaft entsprechend ihrer Aufgabe und Kompetenz nach den §§ 21 ff. StPO einen Verdacht annimmt, und dieser ist, wie oben ausgeführt, weitgehend indiziert, ist sie verpflichtet, diesen Verdacht zu untersuchen und kann dazu gerichtliche Vorerhebungen führen lassen. Es obliegt der gerichtlichen Entscheidung, Zwangsmassnahmen, hier eine Beschlagnahmeanordnung zu erlassen. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass das Tatbild schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sein kann, erweist sich zum Einen als nicht stichhaltig, da eben ein Verdacht indiziert ist und zum Anderen wäre dieser Einwand im Rahmen des Erkenntnisverfahrens zu behandeln. Ob es dazu überhaupt kommt, ist derzeit völlig offen und es ist daher auch vorerst nicht notwendig, zu diesen Einwänden Weiteres auszuführen.
7. Die Beschwerdeführer machen auch eine Vielzahl von Begründungsmängeln geltend. Dabei rügen sie zunächst und insbesondere die Begründung im angefochtenen Beschluss betreffend die Vermögensverringerung. Die Begründung des Obergerichtes sei widersprüchlich, wenn das Obergericht davon ausgehe, dass der Erstverdächtige sowohl die E SA als auch die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. wirtschaftlich beherrsche. Unter der vom Obergericht angewendeten wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne sich daher das Vermögen nicht wirklich verringert haben. Auch fehle eine Begründung, weshalb das blosse Erschweren oder Vereiteln des Gläubigerzugriffs tatbestandsmässig im Sinne von § 156 StGB sein soll. Es komme noch hinzu, dass selbst bei Annahme einer derartigen Entreicherung das Restvermögen des Herrn D hinreichend sei, um die behauptete Forderung von Frau C zu befriedigen. Auch hier fehle eine Begründung, warum es den Tatbestand des § 156 StGB entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung im Rezeptionsland für erfüllt erachte. Letztlich lasse das Obergericht völlig unbegründet, warum es vermeine, dass auf die Frage, ob durch eine panamesische Gesellschaft durchgegriffen werden könne, liechtensteinisches Recht zur Anwendung komme. Ebenfalls seien auch Fragen betreffend das anwendbare Recht vom Obergericht überhaupt nicht geklärt worden. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Vermutung des Obergerichtes, dass das Restvermögen des Herrn D dem Zugriff durch Frau C entzogen sei. Für diese Annahme gebe es kein einziges Indiz. Eine Begründung liege nicht vor. Dazu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
7.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In diesem Sinne ist es nicht Aufgabe einer entscheidenden Behörde, sämtliche Rechtsfragen ungeachtet ihrer Entscheidungsrelevanz bis ins kleinste Detail zu erörtern. Vielmehr hat sie sich mit den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen lediglich soweit auseinanderzusetzen, dass die Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und überprüfbar ist (StGH 2011/8, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li]). In diesem Zusammenhang ist zudem auch noch darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2012/173, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
7.2. Es besteht derzeit keine gesicherte Kenntnis, wie hoch überhaupt das für die Befriedigung der Anzeigerin zur Verfügung stehende (restliche) Vermögen des Erstverdächtigen ist. Würde sich dieses Vermögen dergestalt ergeben, dass ausreichend Vermögenswerte für die Befriedigung der Anzeigerin tatsächlich zur Verfügung stehen, so wäre der Tatverdacht in Bezug auf die vom Gericht des Landes XX zugesprochenen X Mio. zu relativieren, da der Erstverdächtige zusätzliches Vermögen hat, auf welches die Anzeigerin tatsächlich greifen könnte. Es obliegt hier auch dem Erstverdächtigen, diesbezüglich für die Aufklärung besorgt zu sein bzw. mitzuwirken. Wie schon oben ausgeführt, erscheint der Hinweis auf die Forbes-Liste dafür als nicht ausreichend. Der Staatsgerichtshof schliesst sich zwar den Mutmassungen des Obergerichts nicht an, es sei hier anzunehmen, dass allfällige weitere Vermögenswerte des Erstverdächtigen auf welche Weise auch immer dem Zugriff der Anzeigerin entzogen seien, indem sie ähnlich wie nach der Verdachtslage im vorliegenden Fall irgendwo „deponiert“ worden seien, sodass sie der Anzeigerin nicht zur Kenntnis gelange und diese somit darauf faktisch nicht greifen könne (siehe angefochtene Entscheidung [ON 72], S. 25). Im Sinne einer Minimalbegründung (Erw. 7.1) erscheint jedoch die Begründung des Obergerichtes aber jedenfalls als ausreichend.
7.3. Die weiteren Begründungsmängel liegen allesamt nicht vor. Die Beschwerdeführer verkennen, dass derzeit aufgrund eines einfachen (konkreten) Verdachts Vorerhebungen durchgeführt werden. Ziel dieser Vorerhebungen ist es zunächst, überhaupt den wesentlichen Sachverhalt, welcher sich aufgrund eines konkreten Verdachts mutmasslich ergibt, zu verifizieren. Vorerhebungen dienen dazu, den Fall so weit aufzuklären, dass der Staatsanwalt die Anzeige zurücklegen oder die Untersuchung beantragen oder gleich die Anklageschrift oder einen Strafantrag einbringen kann (vgl. dazu auch Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts, 5. Aufl., Rz. 549). Voraussetzung dafür bildet der von der Staatsanwaltschaft angenommene Verdacht. Es ist charakteristisch, dass bei gerichtlichen Vorerhebungen über den Verdacht hinaus gerade noch nicht alle Umstände festgestellt sein müssen; dies zu fordern würde ja bedeuten, dass nie gerichtliche Vorerhebungen durchgeführt werden können.
7.4. Die Annahme des Obergerichts, dass der Erstverdächtige sowohl die E S.A. als auch die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. wirtschaftlich beherrsche, erweist sich daher nicht als widersprüchlich, weil ja gerade die Feststellung der Eigentumsverhältnisse Teil der Ermittlungen bilden und derzeit dieser Verdacht besteht; auch muss sich zur Tatbildverwirklichung das Vermögen nicht wirklich verringert werden, es reicht auch eine bloss scheinbare Vermögensverringerung. Der Vorwurf, es fehle eine Begründung, weshalb das blosse Erschweren oder Vereiteln des Gläubigerzugriffs tatbestandsmässig im Sinne von § 156 StGB sein soll, geht fehl. Ein solcher Vorwurf erhob das Obergericht nicht. Letztlich ist auch die Frage des anzuwendenden Rechts bezüglich eines möglichen Durchgriffs in Bezug auf die Zweitverdächtige im Rahmen der gerichtlichen Vorerhebungen nicht von solcher Bedeutung, dass von einer mangelhaften Begründung gesprochen werden kann.
7.5. Letztlich muss die vom Obergericht gegebene Begründung die Beschwerdeführer in die Lage versetzen, die Überlegungen des Obergerichts, welche für seine Beschlussfassung massgebend waren, nachzuvollziehen. Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann (Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 543, Rz. 5). Diesem Anspruch wird die angefochtene Entscheidung auf jeden Fall gerecht. Die Begründungsrüge geht daher fehl.
8. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich den sog. umgekehrten Durchgriff betreffend die Zweitverdächtige, die fehlende eigenständige Klärung der Vorfrage, ob eine Forderung überhaupt bestehe, die Involvierung des Beschwerdeführers zu 2. sowie die Verwendung der Erklärung des Rechtsfreundes L als willkürlich. Dazu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
Da die Beschwerdeführer unter der Willkürrüge ihr bisheriges unter den spezifischen Grundrechtsrügen erhobenes Vorbringen lediglich wiederholen bzw. variieren, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen bzw. kann auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden (siehe zur Subsidiarität des Willkürverbots StGH 2011/183, Erw. 2.2; StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/161, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
9. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
10. Die von den Beschwerdeführern zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2‘125.00 setzen sich gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage aus dem Mehrbetrag von CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 5. Januar 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG, aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) sowie aus der Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 400.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Im Präsidialbeschluss vom 22. Januar 2018 zu StGH 2018/001 betreffend den Erlass von Provisorialmassnahmen wurde die Auferlegung der Gerichtskosten des Provisorialverfahrens gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Diese Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘125.00 wurden von den Beschwerdeführern mit Valuta vom 11. Januar 2018 bereits beglichen.