StGH 2018/005
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Februar 2019, an welcher teilnahmen: lic. iur. Markus Wille als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A Foundation (gelöscht)
vertreten durch:
D
Beschwerdegegner: C Foundation
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. Dezember 2017, 07 HG.2015.100-51
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Dezember 2017, 07 HG.2015.100-51, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'970.35 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘100.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
5. Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die mit Valuta 10. Januar 2018 bereits bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2‘125.00 zurückzuerstatten.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 1. Juni 2015 wurde D zum Beistand der Beschwerdeführerin bestellt; dies zum Zwecke, den beiden Beschwerdegegnerinnen Einsicht in die Geschäftspapiere der Stiftung zu gewähren. D war schon zuvor über Antrag von anderen Personen im Verfahren zu 05 HG.2012.454 zum Beistand der Beschwerdeführerin bestellt worden, dort um allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegnerin zu 2. zu überprüfen und gegebenenfalls diese Ansprüche geltend zu machen.
2. Nach rechtskräftiger Bestellung des Beistandes stellten die Beschwerdegegnerinnen den folgenden Antrag:
„Das Fürstliche Landgericht möge den Antragstellerinnen [Beschwerdegegnerinnen] Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der A Foundation [Beschwerdeführerin] (gelöscht), insbesondere in die von D als Beistand der A Foundation (gelöscht) zum Verfahren 05 HG.2012.454 geführte und erhaltene Korrespondenz sowie getätigte und enthaltene Eingaben gewähren; insbesondere beantragen die Antragstellerinnen die Einsicht und Bereitstellung der Kopien aller Geschäftspapiere und Unterlagen der A Foundation (gelöscht), insbesondere 1. Gerichtsentscheidungen und Eingaben (inklusive Beilagen) versandt oder empfangen vom Beistand der A Foundation (gelöscht) infolge des Gerichtsbeschlusses 05 HG.2012.454, ON 8; 2. Schreiben (inklusive Beilagen) die vom Beistand in dieser Eigenschaft versandt oder empfangen wurden, 3. andere Geschäftspapiere der A Foundation (gelöscht), die der Beistand in dieser Eigenschaft innehatte (wenn vorhanden).“
Die Beschwerdegegnerinnen brachten dazu vor, dass der Beistand die beantragte Einsicht insgesamt mit der Begründung abgelehnt habe, dass es ihnen nur um Einsicht in das Verfahren 05 HG.2012.454 gehe und dieser Antrag eine Umgehung des Einsichtsverbotes in jenen Akt darstelle. Dies sei jedoch falsch. Es gehe nämlich generell um die Einsicht in Geschäftsberichte und Geschäftspapiere. Die Beschwerdegegnerinnen hätten ein Recht darauf, die finanzielle Lage der Stiftung zu erfahren. Dafür seien die Aktivitäten des Beistandes und seine Erkenntnisse eine wichtige Quelle.
3. Mit Beschluss vom 31. August 2015 wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdegegnerinnen kostenpflichtig ab.
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben die Beschwerdegegnerinnen einen Rekurs an das Obergericht. Dieses gab dem Rekurs Folge, hob den abweisenden Beschluss des Landgerichtes auf und trug diesem nach allfälliger Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung auf.
Zusammengefasst führte das Obergericht aus, dass sich die Beschwerdegegnerinnen in ihrem Einsichtsbegehren auf Art. 142 Abs. 3 PGR stützten und auch nur diese Bestimmung bei einer bereits aufgelösten Verbandsperson in Betracht komme. Es falle in die alleinige Kompetenz des Verwahrers der Geschäftsunterlagen bzw. des Rechtsfürsorgegerichtes, im Falle einer begehrten Bucheinsicht die Geheimhaltungsinteressen der nicht mehr existenten Stiftung (Verbandsperson) sowie anderer Begünstigter einerseits und andererseits das Informationsinteresse des Antragstellers abzuwägen und zu beurteilen, ob und inwieweit Letzterer die Bucheinsicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner Ansprüche benötige. Bei Rechtsmissbrauch sei die Einsichtnahme zu verweigern. Art. 142 Abs. 3 PGR bilde auch nicht die Rechtsgrundlage für eine „fishing expedition“, sondern knüpfe an das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an, welches glaubhaft zu machen sei. Das Erstgericht habe das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegnerinnen verneint, da ihnen bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfüge. Ausserdem sei als Begründung herangezogen worden, dass die Beschwerdegegnerinnen zum Kreis möglicher Gegner im Verfahren auf Rückübertragung von Vermögenswerten zählten. Die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen liessen aber weder einen Schluss darauf zu, dass und inwieweit die Beschwerdegegnerinnen mögliche Verfahrensgegnerinnen wären, noch dass die gelöschte Stiftung über kein Vermögen verfüge. Die disloziert getroffene Feststellung sei weder im Rahmen der Beweiswürdigung einer Beurteilung unterzogen worden noch liege diesbezüglich ein übereinstimmendes Vorbringen der Parteien vor. Die Feststellungen, die eigentlich nur die Situation der Beschwerdeführerin wiedergäben, seien nicht ausreichend, um abschliessend beurteilen zu können, ob ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerinnen an der begehrten Einsicht bestehe bzw. ob allenfalls ein Rechtsmissbrauch vorliege.
Diese Feststellungsmängel führten zur Aufhebung der Entscheidung. Der weiteren Begründung des Erstgerichtes, dass die Einsicht in Geschäftspapiere und Geschäftsbücher nach Art .142 Abs. 3 PGR sich nur auf jene bis zur Löschung der Verbandsperson beziehe, sei nicht richtig. Wenn, wie hier, durch die Beistandsbestellung für eine gelöschte Verbandsperson in einem anderen Verfahren dieser Verbandsperson Unterlagen zugekommen seien, hinsichtlich welcher die Beschwerdegegnerinnen ein schutzwürdiges Interesse auf Einsichtnahme glaubhaft machen könnten, so gehörten auch diese, seien es auch Gerichtseingaben und Gerichtsentscheidungen, zu den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, welcher diesem mit Beschluss vom 4. November 2016 keine Folge gab.
Der Oberste Gerichtshof erörterte zunächst die unterschiedlichen Regelungen in Art. 552 § 9 PGR und Art. 142 Abs. 3 PGR. Er kam zum Schluss, dass ein Einsichtsberechtigter bei einer voll beendeten Stiftung im Sinne des Art. 142 Abs. 3 PGR jedenfalls dann ein Einsichtsrecht hat, wenn er auch ein Einsichtsrecht hätte, wenn die Stiftung noch existieren würde. Es sei also ein schutzwürdiges Interesse (Art. 142 Abs. 3 PGR) eines Begünstigten oder eines Organes an der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher einer voll beendeten Stiftung im Regelfall immer dann anzunehmen, wenn dieser Begünstigte im geforderten oder zugestandenen Umfang schon das Recht gehabt hätte, in die Geschäftsbücher der Stiftung während ihrer Existenz Einsicht zu nehmen. Damit sei aber grundsätzlich von einem Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerinnen auszugehen. Zu diesem Einsichtsrecht führte der Oberste Gerichtshof dann wörtlich aus:
“7.5. Damit kommt es aber im gegenständlichen Fall darauf an, ob - wie vorgebracht - das Akteneinsichtsbegehren in die gelöschte Antragsgegnerin rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. Denn diese Schranke ergibt sich sowohl aus Art 552 § 9 Abs 2 PGR als auch aus Art 142 Abs 3 PGR, denn ein schutzwürdiges Interesse kann bei dessen missbräuchlicher Inanspruchnahme nie vorliegen (Gasser, Praxiskommentar Art 552 § 9 Rz 24). Zur Frage des Rechtsmissbrauchs fehlen überhaupt Feststellungen, die nachzuholen sein werden. Dabei wird auch zu beachten sein, dass sich ein allfälliger Rechtsmissbrauch nicht pauschal auf alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der gelöschten Stiftung beziehen muss, sondern einzelne Papiere dem Missbrauchsverbot unterliegen können, andere nicht. Nach dem Grundsatz der Beweisnähe liegt es an der Antragsgegnerin, konkret zu behaupten und zu bescheinigen, warum einzelne oder alle Unterlagen von der Informationserteilung ausgenommen sind (Lorenz in Schauer KK, Stiftungsrecht Art 552 § 9 Rz 56). Dies gilt natürlich auch für die aufgeworfene Frage der Verhältnismässigkeit (Geheimhaltungsinteresse, Informationsinteresse) bei allen bzw bestimmten Geschäftsbüchern oder Geschäftspapieren.“
6. Im zweiten Rechtsgang wies das Landgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (ON 35) den Antrag auf Einsichtsgewährung erneut kostenpflichtig ab. Nachdem das Landgericht ergänzend in weiter gelegte Urkunden Einsicht genommen hatte, traf es zusätzlich folgende Feststellungen:
„D als Beistand erstattete am 15.04.2015 einen Zwischenbericht, dass er auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Informationen keine Handhabe sehe, die auf die C Stiftung übertragenen Vermögenswerte zurückzufordern.
Am 26.11.2016 brachte er für die Antragsgegnerin eine Klage gegen die Zweitantragstellerin (die Erstantragstellerin ist deren Stiftungsrätin) ein, worin er von dieser die Rückübertragung von Vermögenswerten in der Grössenordnung von CHF 230 Mio. begehrte (geführt zu 08 CG.2016.446). Darin führte er unter anderem aus, dass er seine Einschätzung gemäss Bericht vom 15.04.2015 aufgrund zwischenzeitlich erhaltener Informationen nicht mehr aufrechterhalten könne. Er führte darin unter anderem aus, dass die Protektoren (darunter auch die Erstantragstellerin) wissen mussten, dass bei Übertragung des Vermögens auf die Zweitantragstellerin Statuten und Beistatuten verletzt wurden.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 16.11.2016 wurde der Aufgabenkreis des Weiteren für die A Foundation bestellten Beistands E dahingehend erweitert, nicht nur Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Stiftungsräte, sondern auch gegen die Erstantragstellerin zu prüfen.“
Rechtlich führte das Landgericht zusammengefasst aus, dass im Prozess eine Partei nicht alle Informationen offenlegen müsse, vor allem nicht, wenn sie ihr allenfalls zum Nachteil gereichen würden. Um solche internen Informationen könne es im vorliegenden Fall nur gehen, da sämtliche Verfahrensergebnisse und Schriftsätze den Beschwerdegegnerinnen als Verfahrensgegner im Verfahren 08 CG.2016.446 (der Beschwerdegegnerin zu 2. als Partei und der Beschwerdegegnerin zu 1. als deren Organ) zukämen. Überlegungen und Erhebungen, warum und in welchem Ausmass gegen bestimmte Personen Ansprüche geltend gemacht würden, seien Informationen, die aus prozesstaktischer Sicht von einem Prozessgegner nicht völlig offengelegt werden könnten. Das Interesse der Beschwerdegegnerinnen sei es nicht, dass der Beistand den gegen sie geführten Prozess gewinne. Im Gegenteil seien sie bestrebt, einen Prozesserfolg zu verhindern. Somit bestünden Interessenkollisionen, die nicht grösser sein könnten. Das gestellte Informationsbegehren sei daher rechtsmissbräuchlich und damit abzuweisen.
7. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 18. Mai 2017 (ON 35) erhoben die Beschwerdegegnerinnen Rekurs an das Obergericht mit dem Antrag, in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben.
8. Mit Beschluss vom 24. August 2017 (ON 43) gab das Obergericht dem Rekurs Folge und änderte den Beschluss des Landgerichtes dahingehend ab, dass den Beschwerdegegnerinnen die beantragte Einsicht bewilligt wurde.
Rechtlich führte das Obergericht zusammengefasst aus, dass im Zweifel davon auszugehen sei, dass sich das Antragsbegehren auf sämtliche Stiftungsunterlagen beziehe. Das von den Beschwerdegegnerinnen vorgelegte Urteil sei schon deshalb nicht weiter von Bedeutung, als daraus auf das gegenständliche Verfahren mit anderen Parteien keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Ausserdem sei dieses Urteil nicht rechtskräftig. Eine zeitliche Beschränkung auf die Zeit nach Aushändigung der Unterlagen an den Beistand D komme nicht in Betracht. D habe ab seiner Bestellung Tätigkeiten für die gelöschte Beschwerdeführerin entfaltet und wenn Unterlagen erzeugt oder eingelangt seien, so zählten sie eben zu den Geschäftsbüchern und Papieren der Beschwerdeführerin, unabhängig davon, wo die Stiftungsunterlagen bei der Löschung hinterlegt worden seien. Es sei an der Beschwerdeführerin, konkret zu behaupten und zu bescheinigen, warum einzelne oder alle Unterlagen von der Informationserteilung ausgenommen seien. Dies gelte für die Rechtsmissbräuchlichkeit gleich wie für die Frage der Verhältnismässigkeit (Geheimhaltungsinteresse zu Informationsinteresse). Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe dem Einsichtsbegehren schon dadurch entsprochen, dass sie massgebliche Urkunden vorgelegt habe, sei darauf zu verweisen, dass ein Einsichtsrecht auch in jene Unterlagen bestehe, die schon ausgefolgt worden seien. Überdies wäre dann nicht erklärbar, warum ein Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin oder ein Rechtsmissbrauch in der Akteneinsicht bestehen sollte. Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Stiftungen G und F handle es sich nicht um Begünstigte der Beschwerdeführerin oder um verbundene Tochter- bzw. Mutterstiftungen, die besonderen Geheimhaltungsinteressen unterlägen. Letztlich sei somit das Argument der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob der Umstand, dass sie sich mittlerweile in einem bei Gericht anhängigen Rechtsstreit mit der Beschwerdegegnerin zu 2. befinde, die beantragte Einsicht in die Unterlagen als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit per se sei nicht gegeben. Ob einzelne bestimmte Urkunden von der Einsichtnahme auszunehmen wären, sei von der Stiftung konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Diesbezüglich sei aber in Bezug auf einzelne Urkunden nichts vorgebracht worden.
9. Einem gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 24. August 2017 (ON 43) von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 (ON 51) keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Betreffend den Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin zu 1. nicht unbestrittene Stifterin der Beschwerdeführerin sei, sein nicht erkennbar, welche andere rechtliche Beurteilung die Beschwerdeführerin dadurch anstrebe, und es sei darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof schon im Beschluss vom 4. November 2016 ausgeführt habe, dass die Beschwerdegegnerinnen Stiftungsbeteiligte seien. Jedenfalls sei die Beschwerdegegnerin zu 1. Organ und damit zur Antragstellung legitimiert. Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, dass der Beistand schon in der ersten Gegenäusserung dargelegt habe, dass für ihn zum damaligen Zeitpunkt nicht erschliessbar sei, wer wirtschaftlicher Stifter der Beschwerdeführerin sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Zitierung dieser Einwendungen geflissentlich den darauffolgenden Satz in der Gegenäusserung nicht zitiere, wonach das Landgericht diesen Umstand als durch die Beilage D bescheinigt angesehen habe, weshalb weitere Ausführungen zu dieser Frage unterbleiben könnten. Damit sei diese Tatsache jedenfalls zugestanden. Ob in anderen Verfahren die Eigenschaft der Beschwerdegegnerin zu 1. als Stifterin bestritten oder nicht angenommen worden sei, sei gegenständlich ohne Bedeutung.
9.2. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 4. November 2016 festgehalten, dass bei den Einsichtsrechten nach Art. 142 Abs. 3 PGR die Beschränkung des Einsichtsrechtes durch die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses nicht eng auszulegen sei, da der Geheimnisschutz in Ansehung einer bereits voll beendeten Verbandsperson deutlich geringer sei als jener bei einer noch existenten Verbandsperson. Daher müsse umso mehr bei einer voll beendeten Stiftung das schutzwürdige Interesse nach Art. 142 Abs. 3 PGR daran gemessen werden, ob der Begünstigte bzw. das Organ bei einer noch existierenden Stiftung ein Einsichtsrecht hätte.
Damit sei bindend ausgesprochen, dass im gegenständlichen Verfahren in jedem Falle die Massstäbe gemäss Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR anzuwenden seien und dies auch für die Einsicht in Geschäftsbücher und Papiere, die während der Beistandschaft (zu Folge Organlosigkeit der Stiftung) von der Stiftung produziert worden bzw. zu den Geschäftsbüchern und Papieren der Stiftung gekommen seien. Damit bestehe die Schranke der Einsichtnahme darin, dass dieses Recht nicht in unlauterer Absicht bzw. in missbräuchlicher oder in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten wiederstreitenden Weise ausgeübt werde.
9.3. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verfahren im Hinblick auf ihre Verweigerung der Einsicht in die Geschäftsbücher auf die missbräuchliche Absicht der Beschwerdegegnerinnen und auch auf das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin sowie dritter Personen gestützt. Dazu habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss im ersten Rechtsgang ebenso bindend ausgeführt, dass sich ein allfälliger Rechtsmissbrauch nicht pauschal auf alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der gelöschten Stiftung beziehen müsse, sondern einzelne Papiere dem Missbrauchsverbot unterliegen könnten, andere jedoch nicht. Nach dem Grundsatz der Beweisnähe liege es an der Beschwerdeführerin, konkret zu behaupten und zu bescheinigen, warum einzelne oder alle Unterlagen von der Informationserteilung ausgenommen seien. Dies gelte sowohl für die aufgeworfene Frage des Rechtsmissbrauchs, als auch für die Frage der Verhältnismässigkeit (Geheimhaltungsinteresse zu Informationsinteresse). Diese Beweislastumkehr und die Verpflichtung der Individualisierung im Hinblick auf die Abwehr von Einsichtsrechten von Begünstigten oder Organen sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten.
9.4. Trotz dieser bindenden Vorgaben habe die Beschwerdeführerin auch im zweiten Rechtsgang keine Individualisierung jener Dokumente vorgenommen, bei denen das Einsichtsrecht rechtsmissbräuchlich wäre bzw. Geheimhaltungsinteressen der Stiftung oder dritter Personen widerstreiten würde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme (ON 31) wiederum nur pauschal darauf hingewiesen, dass inzwischen die Klage gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. eingebracht worden sei und sich daraus die Rechtsmissbräuchlichkeit des Akteneinsichtsrechtes per se ergebe. Dies sei eben nicht der Fall, weil nicht a priori davon ausgegangen werden könne, dass sämtliche Geschäftspapiere und Geschäftsbücher der Stiftung ab der Bestellung des Beistandes im engen Zusammenhang mit diesem nunmehr anhängig gemachten Rechtsstreit stünden; dies umso weniger, als sich ja aus dem ersten Zwischenbericht zugestandenermassen ergebe, dass der Beistand damals noch der Meinung gewesen sei, dass kein Anspruch auf Rückübertragung des Vermögens bestehe. Demnach hätten Dokumente bis zu diesem Zwischenbericht nichts mit dem nunmehrigen Rechtsstreit bzw. mit den im Rechtstreit massgeblichen, die Ansicht der Beschwerdeführerin stützenden Argumenten zu tun.
9.5. Damit gingen die im Revisionsrekurs aufgeworfenen Argumente völlig ins Leere. Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass im gegenständlichen Fall eine vermutlich seltene Konstellation vorliege, weil der Beistand nicht gegen Dritte Verantwortlichkeitsansprüche gelten machen wolle, sondern dass eine Rückführung des Vermögens von der Begünstigten, an die es ausgeschüttet worden sei, begehrt werde. Es solle also die Ausschüttung nichtig sein, weshalb die Begünstigten der gelöschten Stiftung kein Interesse hätten, dass das Vermögen der alten Stiftung auf ihre Kosten vermehrt werde. Es könne bei dem Recht auf Akteneinsicht aber nicht von einem Missbrauch per se auch in solchen Konstellationen ausgegangen werden, sondern es seien jene Geschäftspapiere und Geschäftsbücher zu individualisieren, bei denen die Einsichtnahme rechtsmissbräuchlich erfolge. Es werde nunmehr im Revisionsrekurs ausgeführt, dass sich für D, der auch zum Beistand zweier weiterer gelöschten Stiftungen aus demselben Umfeld bestellt worden sei, aus Gesprächen mit dortigen Stiftungsbeteiligten Ergebnisse auch für die Beschwerdeführerin ergeben hätten, die in Aktenvermerken aufgezeichnet worden seien. Sofern dies als Individualisierung angesehen werden solle, sei dies eine Neuerung, die im Revisionsrekursverfahren unzulässig sei. Abgesehen davon seien auch diese Aktenvermerke wohl ohne weiteres näher zu individualisieren gewesen. Sonst sei wiederum die Klärung der Frage, um welche Urkunden es sich handle, in einen allfälligen Oppositionsprozess verschoben. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass das Landgericht ohne Auftrag an die Beschwerdeführerin zur Bezeichnung konkreter Dokumente zu einer Abweisung des Begehrens gekommen sei und damit der Vorwurf erhoben werde, dass an sie keine Anleitung zur Individualisierung erfolgt sei, sei auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2016 zu verweisen, in dem diese Individualisierung aufgetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch Gelegenheit gehabt, sie vorzunehmen, zumal sie einen Schriftsatz vor der Entscheidung des Landgerichtes eingebracht habe.
9.6. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 303 ff. ZPO mit dem gegenständlichen Fall des von Stiftungsbeteiligten geltend gemachten Einsichtsrechtes in die Geschäftsbücher und Papiere der Stiftung überhaupt nichts zu tun hätten.
10. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Dezember 2017 (ON 51) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben, wobei eine Verletzung des Rechts auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin in den geltend gemachten Grundrechten verletzt worden sei, den angefochtenen Beschluss aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Zudem wurden ein Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie ein Kostenersatzantrag gestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
10.1. Im Gegensatz zum Landgericht, welches in beiden Rechtsgängen den Antrag der Beschwerdegegnerinnen auf Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere im Wesentlichen mit dem Argument abgelehnt habe, dass gegenständlich eine Interessenskollision vorliege, welche nicht grösser sein könne und das gestellte Informationsbegehren der Beschwerdegegnerinnen daher rechtsmissbräuchlich sei, habe das Obergericht dem dagegen erhobenen Rekurs Folge gegeben und den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass den Beschwerdegegnerinnen sowohl die Einsicht in als auch die Anfertigung von Kopien der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Beschwerdeführerin einschliesslich der von ihrem Beistand in dieser Funktion erhaltenen und verfassten Unterlagen bewilligt worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Argumentation bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keine Individualisierung derjenigen Dokumente vorgenommen habe, bei welchen das Einsichtsrecht rechtsmissbräuchlich sei bzw. Geheimhaltungsinteressen der Stiftung oder dritter Personen widerstreiten würden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme nur pauschal darauf hingewiesen, dass inzwischen die Klage gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. eingebracht worden sei und sich daraus die Rechtsmissbräuchlichkeit des Akteneinsichtsrechts per se ergebe. Dies sei aber nicht der Fall, weil nicht a priori davon ausgegangen werden könne, dass sämtliche Geschäftspapiere und Geschäftsbücher der Stiftung ab der Bestellung des Beistandes im engen Zusammenhang mit diesem nunmehr anhängig gemachten Rechtsstreit stünden.
10.2. Dabei verkenne der Oberste Gerichtshof, dass schon und gerade durch die von ihm geforderte Konkretisierung und Individualisierung einzelner Dokumente Informationen preisgegeben werden müssten, die im Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin lägen und deren Preisgabe einen unzulässigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Geheim- und Privatsphäre darstellte. Eine Individualisierung hätte zur Folge, dass über jedes einzelne dieser individualisierten Dokumente vor dem Landgericht verhandelt würde und die Beschwerdeführerin vorbringen müsste, aus welchen Gründen der Inhalt dieser Dokumente dem Geheimschutz unterliege.
Eine nachvollziehbare Argumentation zur Rechtfertigung des Vorganges des Geheimnisschutzes gegenüber dem Informationsbedürfnis sei der Beschwerdeführerin nur dann möglich, wenn sie bereits nähere Angaben zum Inhalt des in Frage stehenden Dokuments mache. Entsprechend sei es auch den Beschwerdegegnerinnen nur dann möglich, konkret auf die Argumente der Beschwerdeführerin zu replizieren, wenn ihnen der Inhalt des jeweiligen Dokuments zumindest in weiten Teilen zur Kenntnis gebracht werde. Anderenfalls könnten sie kaum begründen, worin ihr Informationsinteresse bestehe. Durch ein solches Vorgehen sei der Geheimnisschutz aber von vornherein verletzt.
Demnach sei es bei dem vom Obersten Gerichtshof erwähnten Individualisierungsbeispiel nicht ausreichend, nur das Datum des Aktenvermerks anzuführen, um ihn vom Akteneinsichtsbegehren auszunehmen. Die Beschwerdeführerin müsste auch angeben, mit wem das dem Aktenvermerk zugrundeliegende Gespräch geführt worden sei, welche Themen dabei besprochen worden seien, mit welchen Personen gesprochen worden sei und inwiefern der Gesprächsinhalt und die Informationen dem Geheimnisschutz unterlägen. In einem solchen Fall könnte von der Wahrung der Geheim- und Privatsphäre nicht die Rede sein.
Aus diesen Überlegungen müsse das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, aus welchem sich ihr konkretes Geheimhaltungsinteresse erschliesse, als ausreichend angesehen werden. Demgemäss habe auch das Landgericht in ON 35 konstatiert, dass die Beschwerdeführerin dem entsprechenden Auftrag des Obersten Gerichtshofes nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich nämlich vorgetragen, dass aufgrund des Umstandes, dass das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerin ganz offensichtlich von der Verfolgung sachfremder Interessen getragen sei, grundsätzlich alle Unterlagen von der Informationserteilung auszunehmen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin konkret vorgetragen, dass alle jene Dokumente, welche auch oder überwiegend Informationen bezüglich der F Foundation und der G Foundation enthielten, von einem Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin auszunehmen seien. So seien auch im Sinne der zu beachtenden Geheimhaltungsinteressen der anderen betroffenen Stiftungen sowie deren Begünstigten von einer Akteneinsichtnahme alle Dokumente auszunehmen, welche sich nicht nur auf die Beschwerdeführerin, sondern auch auf die anderen Stiftungen bezögen. Das Informationsinteresse könne keinesfalls so weit gehen, dass die Geheimhaltungsinteressen der anderen Beteiligten verletzt würden. Eine solche Konkretisierung müsse ausreichend sein, da bei einer näheren Individualisierung ein nicht wiedergutzumachender Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin, die der Beschwerdegegnerin zu 2. in einem Rechtsstreit auf Rückübertragung von Vermögenswerten in Millionenhöhe gegenüberstehe, und jene von anderen betroffenen Stiftungen und deren Begünstigten erfolgte.
10.3. Der Beschwerdeführerin sei es bewusst, dass sie grundsätzlich nur Grundrechtsverletzungen geltend machen könne, welche ihre eigene Person beträfen. Aufgrund dessen, dass die anderen betroffenen Stiftungen sowie deren Begünstigte gegenständlich aber keine Parteistellung hätten, sei es ihnen verwehrt, sich gegen das rechtsmissbräuchliche Auskunftsbegehren zur Wehr zu setzen, sodass der Beistand auch die Interessen dieser betroffenen Stiftungen, insbesondere im Hinblick auf deren Geheim- und Privatsphäre zu berücksichtigen und letztlich zu schützen habe.
10.4. Die Ausübung eines Auskunfts- und Kontrollanspruchs durch Begünstigte habe in guten Treuen zu erfolgen und dürfe nicht rechtsmissbräuchlich sein. Missbräuchlich sei die Ausübung eines Rechts immer dann, wenn diese offenkundig den Zweck habe, andere zu schädigen. Vorliegend müsse man daher den Umstand berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerinnen in einem Rechtsstreit mit jener Stiftung befänden, die sie zuvor errichtet hätten und sie die Rückführung der Vermögenswerte mit allen Mitteln verhindern wollten. Hingegen habe die Beschwerdeführerin, zu deren Interessenwahrung der Beistand verpflichtet sei, ein existenzielles Interesse daran, dass die seinerzeit zu Unrecht auf die Beschwerdegegnerin zu 2. übertragenen Vermögenswerte an sie zurückübertragen würden. Bereits das Landgericht habe korrekterweise erkannt, dass das Interesse der Beschwerdegegnerin zu 2. nicht darin bestehe, dass der Beistand den gegen sie geführten Prozess gewinne. Die Beschwerdegegnerinnen seien bestrebt, einen Prozesserfolg der Beschwerdeführerin zu verhindern, da sie anderenfalls sogleich eine Rückübertragung vornehmen müssten. Die Beschwerdegegnerinnen hätten bis heute nicht dargelegt, in wieweit sie die Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche benötigen würden.
10.5. Der Oberste Gerichtshof habe in der bekämpften Entscheidung ausgesprochen, dass im gegenständlichen Verfahren in jedem Fall die Massstäbe gemäss Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR anzuwenden seien. Das darin enthaltene Informationsrecht diene den Begünstigten insbesondere zur Feststellung, ob ihre vermögenswerten Ansprüche richtig und ausgemessen erfüllt würden. Das Informationsrecht bestehe nur insoweit, als es die Rechte des jeweiligen Begünstigten betreffe. Die Informationen müssten somit zur Wahrung der Hauptrechte geeignet und erforderlich sein, wobei sie nicht in unlauterer Absicht oder missbräuchlich ausgeübt werden dürften. Das vorliegende Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerinnen sei jedoch nicht von diesen Grundsätzen getragen. Stattdessen versuchten die Beschwerdegegnerinnen, ihre rechtsmissbräuchliche Absicht durch allgemein gehaltene Ausführungen betreffend die Einsichtsrechte und unter Ausblendung der tatsächlichen Sachverhaltskonstellation zu verschleiern. Im gegenständlichen Verfahren gehe es den Beschwerdegegnerinnen nicht darum, die Tätigkeit des Beistandes zu kontrollieren, sondern sei es ihr alleiniges Bestreben, ihre vormaligen Positionen in der Beschwerdeführerin dahingehend auszunutzen und zu missbrauchen, um an Informationen zu gelangen, zu denen sie in einem anderen Verfahren keinen Zugang hätten; dies mit dem ausschliesslichen Ziel, die Rückgängigmachung der zu Unrecht erfolgten Vermögensverschiebung auf die Beschwerdegegnerin zu 2. zu verhindern. Diese Argumentation, aus der sich die Rechtsmissbräuchlichkeit zweifelsfrei erschliesse, sei vom Obersten Gerichtshof praktisch ausgeblendet worden. Hingegen habe das Erstgericht richtigerweise erkannt, dass es den Beschwerdegegnerinnen nur um interne Informationen gehe, die ihnen nicht zustünden, da ihnen sämtliche Verfahrensergebnisse und Schriftsätze als Verfahrensgegnerinnen im Verfahren zu 08 CG.2016.446 zukämen und sie notwendigerweise auch über andere verfahrensrechtliche Handlungen informiert seien. Die Überlegungen und Erhebungen, warum und in welchem Ausmass gegen bestimmte Personen Ansprüche geltend gemacht würden, seien Informationen, die aus prozesstaktischer Sicht einem Prozessgegner nicht völlig offengelegt werden könnten. Das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerinnen sei daher allein durch sachfremde Interessen motiviert, was von der ersten Instanz zu Recht erkannt worden sei, bei den höheren Instanzen jedoch keine entsprechende Berücksichtigung gefunden habe.
11. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 verzichtete der Obersten Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zu dieser Individualbeschwerde.
12. Mit Beschluss vom 26. Januar 2018 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
13. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2018 erstatteten die Beschwerdegegnerinnen eine Gegenäusserung, beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Individualbeschwerde und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:
13.1. Die Beschwerdeführerin fasse lediglich den Verfahrensgang zusammen, erwähne aber nicht, dass einige ihrer Behauptungen, welche sie in den ordentlichen Instanzen aufgestellt habe, pauschale Allgemeinplätze geblieben seien und sie nicht versucht habe, diese Behauptungen zu konkretisieren oder unter Beweis zu stellen.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in diese Dokumente, da die Beschwerdegegnerin zu 2. die Begünstigte und die Beschwerdegegnerin zu 1. die Stifterin und ehemalige Protektorin der Beschwerdeführerin gewesen sei. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang klargestellt habe, seien beide Beschwerdegegnerinnen auch nach Beendigung der Stiftung in gleichem Umfang wie zuvor berechtigt, Auskunft zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen. Der Beistand sei einfach Organ der Stiftung und sein Handeln sei nicht anders zu beurteilen als das Handeln von Stiftungsräten. Die Beschwerdeführerin wolle nun eine Ausnahme von diesem Recht erreichen und führe das Recht auf Privatsphäre ins Feld, ohne dass spezifische Gründe für diese Ausnahme behauptet oder bewiesen worden seien.
Das Recht auf Privatsphäre sei kein unbeschränktes Grundrecht. So müsse, wer für andere Geschäfte führe, Rechnung legen. Das Recht auf Privatsphäre sei nicht verletzt, wenn die Beziehung darauf angelegt sei, dass auch Auskunft gegeben werden müsse. Die Stiftung sei kein Selbstzweck, sondern eine Vermögensmasse, welcher das Recht die Fiktion der Persönlichkeit zubillige. Als solches Konstrukt sei die Stiftung zur Erfüllung des Stifterwillens und für die Begünstigten da, nicht aber für sich selbst. Aus seiner Grundkonstruktion heraus könne es gegenüber den Begünstigten nur in Ausnahmefällen ein legitimes Geheimhaltungsinteresse geben. Es stünden sich die Interessen von privatrechtlichen Subjekten gegenüber. Es sei Aufgabe der Fachgerichte, die genauen Grenzen und Umstände zu judizieren, weshalb die Prüfung des Staatsgerichtshofes im Rahmen des Willkürrasters zu erfolgen habe. Vorliegend habe der Oberste Gerichtshof die Rechtslage und Interessen der Parteien in beiden Rechtsgängen sorgfältig erwogen und einen willkürfreien Schluss gezogen, weshalb die Entscheidung aus verfassungsmässiger Sicht nicht zu kritisieren sei.
13.2. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, sie könne nicht spezifisch zu konkreten Dokumenten vortragen, weil dadurch alleine schon Informationen preisgegeben werden müssten. Dieses Argument werde von der Beschwerdeführerin zum ersten Mal in der gegenständlichen Individualbeschwerde vorgebracht. Im Verfahren vor den ordentlichen Instanzen habe der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 4. November 2016 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin spezifische Ausführungen und Bescheinigungen beizubringen habe, warum bestimmte Dokumente vom Einsichtsrecht ausgenommen werden sollen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdegegnerinnen potenzielle Verfahrensgegnerinnen seien, stünden gemäss Oberstem Gerichtshof einer Einsichtnahme nicht entgegen. Zudem habe bereits die Erstinstanz am 27. Dezember 2016 die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Letztere habe im Schriftsatz ON 31 keinerlei spezifischen Vortrag zu irgendeinem konkreten Dokument, welches ihrer Meinung nach von der Einsichtnahme ausgenommen werden sollte, erstattet. Der Beistand habe nicht ausgeführt, dass schon alleine eine solche Spezifikation in das Recht auf Privatsphäre eingreifen würde. Stattdessen habe er weiterhin auf seinem ursprünglichen Argument bestanden, wonach alle Dokumente deshalb ausgenommen werden sollten, weil die Beschwerdegegnerinnen auch Verfahrensgegnerinnen in hängigen oder potenziellen Verfahren wären. Auch in den Gegenäusserungen zum Rekurs oder im Revisionsrekurs habe es keinerlei Ausführungen über die angebliche Unmöglichkeit, spezifisch vorzutragen, gegeben. Die Beschwerdeführerin habe sogar angedeutet, dass es weder eine mündliche Verhandlung gegeben habe, bei welcher individuelle Dokumente spezifiziert worden wären, noch habe sie einen Auftrag erhalten, Dokumente spezifisch zu konkretisieren. Die Beschwerdeführerin sei im ersten Verfahrensgang bis zum Obersten Gerichtshof noch selbst der Meinung gewesen, sie könne spezifisches Vorbringen zu den einzelnen auszunehmenden Dokumenten erstatten. Erst jetzt wolle sie bemerkt haben, dass eine Spezifizierung verfassungswidrig sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung seien neue Tatsachen und neues Vorbringen im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel nicht zulässig. Der Staatsgerichtshof habe nur zu entscheiden, ob die ordentlichen Instanzen auf der für sie ersichtlichen Sachlage eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hätten. Der Beschwerdeführer müsse den ordentlichen Instanzenzug nicht nur formell, sondern auch materiell durchlaufen. Eine materielle Prüfung sei dem Staatsgerichtshof anderenfalls verwehrt. Da gegenständlich diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen worden sei, sei die Beschwerde zu verwerfen. Es sei offensichtlich, dass der Beistand der Beschwerdeführerin alles tue, um die Einsichtnahme zu verhindern.
13.3. Die Beschwerdeführerin wolle wegen angeblichen Problemen bei der Behauptung konkreter Interessen und Umstände pauschal alles verweigern. Weder seien die faktischen Angaben richtig, noch sei der Schluss aus der Behauptung berechtigt. Wenn zu konkreten Dokumenten nicht vorgetragen werde, gebe es auch nur die Möglichkeit für die Fachgerichte, dem Antrag ganz oder gar nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin wolle erreichen, dass pauschale Behauptungen zur vollständigen Abweisung führten. Anstatt konkrete Argumente vorzutragen, werde behauptet, man könne aus der Situation heraus überhaupt keine konkreten Argumente vortragen. Dabei sei die Situation des Beistandes nicht anders als die jedes anderen Stiftungsrates. Dies bedeute, dass kein Stiftungsrat mehr konkret argumentieren müsste, warum Dokumente ausgenommen wären. Die Argumentation der Beschwerdeführerin führe dazu, dass die Ausnahme die Regel werde und keine Stiftung mehr Auskunft an Begünstigte geben müsse. Sie müsse nur behaupten, es sei ihr nicht möglich, die Ausnahme glaubhaft zu machen und schon falle jedes Auskunftsrecht dahin. Dies sei mit dem bestehenden Gesetz nicht vereinbar. Der Oberste Gerichtshof habe in der bekämpften Entscheidung treffend zusammengefasst, dass die Beweislastumkehr und die Verpflichtung der Individualisierung im Hinblick auf die Abwehr von Einsichtsrechten von Begünstigten oder Organen in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten seien. Bei Konflikten verschiedener Auskunfts- und Geheimhaltungsinteressen und überschneidender Dokumente gingen die Kontrolle der Stiftung und die dazu erforderlichen Informations- und Auskunftsrechte vor.
13.4. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Verpflichtete seine Angaben zu spezifizieren habe, wenn er eine Ausnahme in Anspruch nehmen wolle, damit die Rechtmässigkeit der Verweigerung geprüft werden könne. Gemäss ständiger Rechtsprechung müsse, wer eine Ausnahme in Anspruch nehme, die Voraussetzungen dafür zumindest behaupten und glaubhaft machen. Beispielsweise könne ein Zeuge, der sich selbst belasten könnte, nicht pauschal die Aussage verweigern, sondern müsse entsprechende Umstände darlegen. Das gleiche Prinzip regle sodann auch § 108 StPO. Auch hier müsse der Zeuge die konkreten Umstände darlegen, und es sei zu prüfen, ob Selbstbezichtigung oder ein anderes Aussageverweigerungsrecht tatsächlich vorlägen. Eine ähnliche Regelung enthalte auch § 305 ZPO. Wie aus diesen Beispielen entnommen werden könne, müsse der Beschwerdeführer die konkreten Umstände zu bestimmten Dokumenten darlegen und könne sich nicht auf Gemeinplätze zurückziehen. Auch Art. 552 § 9 PGR differenziere die Vorlagepflicht. Es gebe durchaus Ausnahmen, jedoch müsse klar die Stiftung die Voraussetzungen für die Ausnahmen behaupten und zumindest bescheinigen oder plausibilisieren.
13.5. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin nicht nur keine Gründe für die Ausnahme der Auskunfts- und Einsichtspflicht gegeben, sondern auch die Dokumente nicht individualisiert. Dies sei jedoch Grundvoraussetzung, ohne diese keine Ausnahme in den Spruch aufgenommen werden könne. Der Oberste Gerichtshof habe somit zu Recht erklärt, dass erste Voraussetzung sei, dass die Beschwerdeführerin die Dokumente, welche sie von der Einsicht ausnehmen wolle, klar bezeichne. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Bezeichnung nütze nichts, denn sie müsse ohnehin weiter vortragen als nur zur Identifikation, sei weder richtig noch sei die Rechtslage ungewöhnlich. Der Beschwerdevortrag sei eine Ausrede dafür, dass die Beschwerdeführerin in erster Instanz nicht korrekt vorgetragen habe. Rechtmittel seien indessen nicht dazu da, Parteifehler zu kaschieren.
Die vorgetragene Kritik an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei auch irrelevant. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof auf theoretischer Ebene bestimmte Ausnahmen hätte zugestehen wollen, fehle im Vorbringen der Beschwerdeführerin jegliche Basis, um konkrete Dokumente auch tatsächlich auszunehmen. Die Identifikation sei notwendige Voraussetzung, die es überhaupt ermögliche, einen differenzierten Spruch zu erlassen. Ohne Identifikation könne es keine Ausnahme geben. Mangels konkreter Individualisierung wisse man auch nicht, welche Dokumente überhaupt existierten. Jedenfalls bestünden sicherlich auch unproblematische Dokumente, welche die Beschwerdeführerin einfach verbergen wolle.
13.6. Die Beschwerdeführerin theoretisiere, dass internen Zwecken dienende Unterlagen nicht offengelegt werden sollten. Ob es solche aber überhaupt gebe, werde nicht substantiiert. Es sei vielmehr anzunehmen, dass dem Beistand von Seiten jener Personen, die seine Bestellung beantragt hätten, Unterlagen zum angeblichen Vermögen der Stiftung gegeben worden seien. Weshalb ein Begünstigter solche Unterlagen nicht sehen sollte, sei unverständlich. Die Beschwerdeführerin ziehe die Argumente auf eine quasi-anwaltliche Ebene. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf "Überlegungen und Erhebungen" und "interne Informationen", die "aus prozesstaktischer Sicht" den Beschwerdegegnerinnen nicht gezeigt werden könnten, seien im Wesentlichen nichts anderes, als eine Erneuerung der pauschal gehaltenen und unrichtigen Begründungen des Erstgerichts. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht behauptet und nicht konkretisiert, dass sie Aufzeichnungen zu prozesstaktischen Überlegungen oder Ähnliches habe. Sie habe auch nicht behauptet, dass alle Dokumente, die nach der Löschung entstanden seien, interne Dokumente darstellten. Vielmehr werde behauptet, dass die Beschwerdegegnerinnen ohnehin schon alle Dokumente zur Verfügung hätten. Dies bedeute aber, dass jedes Interesse an der Geheimhaltung ohnehin weggefallen sei.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung bereits klargestellt habe, seien generelle Ausführungen zu "internen Dokumenten" oder "Prozesstaktik" unzureichend. Daraus ergebe sich, dass auch das vage Argument zu internen Informationen an der mangelnden Konkretisierung des Vorbringens scheitere, da nicht einmal erklärt werde, ob überhaupt wirklich derartige Dokumente existierten.
13.7. Der Oberste Gerichtshof habe betont, dass der Informationsanspruch, welcher von den Beschwerdegegnerinnen im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht werde, dem Zweck der Stiftungsaufsicht diene. Es sei für diesen Zweck völlig irrelevant, ob die Parteien, welche in die Stiftung involviert seien, auch gegnerische Parteien in einem anderen Verfahren seien. Wäre dem nicht so, könnte der Beistand die Aufsicht über seine Aktivitäten insofern aushebeln, als er Klagen gegen all diejenigen Parteien einbringen könnte, die in die Stiftung involviert seien.
Gerade wenn ein Sachverhalt gerichtlich zu klären sei, sei der Informationsanspruch wesentlich. Einem Begünstigten diene der Informationsanspruch schliesslich der Beschaffung von Beweismitteln, um etwaige Missstände zu beseitigen oder Rechte notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Es könne schliesslich nicht die Idee des Auskunftsanspruches gewesen sein, dass man das Ergebnis desselben nicht verwenden dürfe. Entsprechend sei es für ehemalige Mitglieder von Organen einer Stiftung nicht rechtsmissbräuchlich, Unterlagen aus der Stiftung zu ihrer Verteidigung oder für ihre Klagen gegen die Stiftung oder ihre Organe zu nutzen. Derartige Beweismittel könnten jedenfalls die Entscheidungsgrundlage verbreitern und verbessern. Dies sei kein Missbrauch, sondern ein legitimer Gebrauch eines Rechts. Auskunftsrechte seien dazu da, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, seine Rechte notfalls gerichtlich durchzusetzen. Die Tatsache, dass es sich um einen Prozessgegner in einem anderen Verfahren handle, könne das Einsichtsrecht nach Art. 132 Abs. 3 PGR nicht rechtsmissbräuchlich machen, zumal das Gesetz ausdrücklich Gläubiger als Einsichtsberechtigte anführe. Gemäss Rechtsprechung könne überhaupt jeder Art. 142 Abs. 3 PGR anwenden, der bescheinige, Ansprüche gegen die gelöschte Verbandsperson zu haben. Es handle sich somit geradezu um typische Prozessgegner einer Verbandsperson, die von diesem Recht Gebrauch machten.
13.8. Die Beschwerdeführerin wiederhole, dass sich die Parteien in anderen Verfahren gegenüberstünden und nun alle Mittel verwendeten, um den Rücktransfer zu verhindern. Dies sei aber tatsächlich in zweiter Instanz widerlegt worden. Als der Beistand jenes Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. begonnen habe, habe er eine Kehrtwende vollzogen und sich in einen vollkommenen Widerspruch zu seinem eigenen Bericht gestellt, in welchem er noch selbst zur Auffassung gelangt sei, dass die Vermögensübertragung von der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegnerin zu 2. rechtmässig gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der bekämpften Entscheidung zu Recht bemerkt, dass der Zwischenbericht des Beistands per se seine nunmehrigen Behauptungen widerlege, dass alle Geschäftsunterlagen in enger Verbindung zu den Rechtsstreitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin zu 2. stünden. Darüber hinaus sei bereits in zweiter Instanz durch Vorlage des Urteils zu 08 CG.2015.438 bescheinigt worden, dass sich die Vorwürfe des Beistands im Parallelverfahren der F Stiftung gegen die Nachfolgestiftung nicht bewahrheitet hätten. Es seien im dortigen Verfahren die gleichen Behauptungen abgehandelt worden, wie sie im gegenständlichen Verfahren vorgebracht worden seien. Dies habe einer gerichtlichen Prüfung nicht standgehalten. Der Vermögenstransfer sei rechtskonform gewesen und habe damals unter Zustimmung aller involvierten Parteien stattgefunden. Dieses Urteil sei kürzlich vom Obergericht bestätigt worden. Wichtig sei sodann der Umstand, dass das Ergebnis des Parallelverfahrens jegliche Rechtfertigung für die Bestellung des Beistands vollständig beseitigt habe, da diese auf der Prämisse einer geheimnistuerischen Entfernung der Protektoren und dem versteckten Transfer von Vermögenswerten basiert habe. Diese Behauptungen hätten sich aber als unrichtig erwiesen.
Vorliegend könne ein Einsichtsbegehren nicht missbräuchlich sein, auch wenn es Unterlagen betreffe, die in einem anderen Verfahren verwendet werden könnten. Die zusätzlichen Beweismittel könnten im besten Fall helfen, die objektive Wahrheit festzustellen. Dagegen könne niemand etwas haben. Ansonsten müsste ein Interesse behauptet werden, wonach parallele Prozesse wegen Beweisnotstand falsch entschieden worden seien.
Wenn die Beschwerdeführerin gegenständlich Geheimhaltungsinteressen vorbringe, müsste sie sich auf angebliche Beweismittel beziehen, welche belegten, dass die von ihr behaupteten Ansprüche gar nicht bestünden. Andere Beweismittel könne sie schliesslich auch jedem Prozessgegner ohne negative Auswirkungen zeigen. Solche seien entweder unwesentlich oder, wenn sie die Position der Beschwerdeführerin untermauerten, werde die Beschwerdeführerin sie ohnehin im Verfahren vorlegen. Dies führe zur Konsequenz, dass der neutrale Beistand beabsichtige, Beweismittel dem Gericht nicht vorzulegen, deren Kenntnis durch das Gericht zur Abweisung des Anspruchs führte. Nur durch die vom Beistand absichtlich herbeigeführte Unkenntnis des Gerichts von wesentlichen Beweismitteln würde der Anspruch trotzdem zugesprochen. Dies bedeute letztlich, dass der Beistand einen Anspruch durchsetzen wolle, der in Wahrheit gar nicht bestehe. Dies lege nahe, dass der Oberste Gerichtshof ohne konkreten Vortrag und festgestellten Sachverhalt nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Begehren ausgehen könne.
13.9. Es werde ferner argumentiert, dass Dokumente, die sich auch auf die F Foundation und G Foundation bezögen, vom Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerinnen auszunehmen seien. Dies bedeute, dass gegenständlich Drittinteressen als Ausrede dafür genutzt würden, die Unterlagen der Beschwerdeführerinnen nicht ausfolgen zu müssen. Dokumente, welche ausschliesslich anderen Stiftungen gehörten, seien ohnehin nicht vom Einsichtsrecht erfasst. Hingegen gehörten Dokumente, die sich auch (und nicht nur ausschliesslich) auf andere Stiftungen bezögen, eben auch in die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus argumentiere die Beschwerdeführerin, dass in einem theoretischen Dokument möglicherweise alle drei Stiftungen betroffen sein könnten, weshalb solche Dokumente von der Einsichtnahme ausgenommen werden müssten. Da der Beistand diesbezüglich selbst zugestehe, dass die Tatsachen eben auch die Beschwerdeführerin beträfen, gehörten diese zweifellos zu den Dokumenten der Stiftung. Demnach wolle die Beschwerdeführerin wegen Interessen Dritter das Einsichtsrecht ihrer Begünstigten beschneiden, wobei diese Dritten weder Begünstigte der Stiftung seien noch sonst vorgetragen werde, in welcher konkreten Rechtsbeziehung sie zur Stiftung stünden. Es fehle wiederum an substantiiert vorgetragenen Tatsachen. Sodann gestehe die Beschwerdeführerin auch zu, gar keine eigenen Interessen schützen zu wollen. Dies gehe am Sachverhalt vorbei, da die Beschwerdegegnerin zu 1. auch Protektorin der G und F Stiftung gewesen sei und alle drei Stiftungen weitgehend parallel verwaltet worden seien. Dieser Einwand sei auch insofern irrelevant, als ein solch hypothetisches Dokument zumindest zum Teil die hier gegenständliche Beschwerdeführerin betreffe oder im Zuge der Beistandschaft für sie verfasst worden sei. Wenn der Beistand für alle drei Stiftungen ein einziges Gespräch geführt und eine einzige Aktennotiz verfasst habe, dann sei diese Aufzeichnung für alle drei Stiftungen relevant. Sofern der Beistand ernsthafte Interessenskonflikte und gegenseitige Geheimhaltungsinteressen befürchtet habe, hätte er nicht für sämtliche drei Stiftungen gleichzeitig tätig werden können.
Es sei somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bzw. dem Beistand nur die Einsichtnahme verhindern wollten und nunmehr angeblichen Schutz neu erfundener Interessen Dritter vorschiebe. Die Beschwerdeführerin gestehe selbst zu, dass sie keine eigenen verfassungsmässig gewährleisteten Rechte geltend mache, sondern jene Dritter. Es sei ausjudiziert, dass vor dem Staatsgerichtshof nur der Eingriff in die eigene Privatsphäre geltend gemacht werden könne.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durch-führung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Dezember 2017, 07 HG.2015.100-51, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK geltend.
2.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gewährleistet Art. 32 Abs. 1 LV - wie auch Art. 8 EMRK - die Freiheit der Person als Auffanggrundrecht, das Hausrecht, das Brief- und Schriftengeheimnis sowie die Geheim- und Privatsphäre (StGH 1998/47, LES 2001, 73 [77, Erw. 2.1]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3.]; StGH 2008/102, Erw. 4.2 und StGH 2010/89, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 112 und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 134 ff., Rz. 7 ff.). Durch die gerichtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen Einsicht in ihre Urkunden und Unterlagen zu gewähren, ist ihre Geheim- und Privatsphäre grundsätzlich tangiert (StGH 2010/89, Erw. 3.2 [a. a. O.]). Solche Grundrechtseingriffe - auch in Art. 32 Abs. 1 LV – sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie den in ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen, er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (statt vieler: StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 2009/24, Erw. 2.2 f. [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li], jeweils mit Verweis auf StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.]; Wolfram Höfling, a. a. O., 116 f.).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt konkret vor, das Landgericht habe in unterschiedlicher Besetzung sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang den Einsichtsantrag der Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen mit dem Argument abgewiesen, dass eine Interessenkollision vorliege und das gestellte Informationsbegehren daher rechtsmissbräuchlich sei. Der Oberste Gerichtshof dagegen habe im angefochtenen Beschluss die gegenteilige Meinung des Obergerichts mit der Begründung geschützt, die Beschwerdeführerin habe keine Individualisierung jener Dokumente vorgenommen, hinsichtlich welcher das Einsichtsbegehren angeblich rechtsmissbräuchlich sei oder aber Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin bzw. dritter Personen überwögen. Die Beschwerdeführerin habe nur pauschal darauf hingewiesen, dass inzwischen eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. eingebracht worden sei und sich daraus bereits per se die Missbräuchlichkeit der begehrten Einsicht ergebe. Dies sei aber nicht der Fall, weil nicht a priori davon ausgegangen werden könne, dass sämtliche Geschäftspapiere und Geschäftsbücher der Stiftung ab der Bestellung des Beistandes in einem engen Zusammenhang mit diesem nunmehr anhängig gemachten Rechtsstreit stünden.
Mit dieser Argumentation verkenne der Oberste Gerichtshof, dass schon und gerade durch die von ihm geforderte Konkretisierung und Individualisierung einzelner Dokumente Informationen preisgegeben werden müssten. Wenn nämlich eine Individualisierung im vom Obersten Gerichtshof geforderten Detaillierungsgrad vorzunehmen wäre, so müsste zum Inhalt jedes einzelnen Dokuments ein Vorbringen dazu erstattet werden, weshalb der Geheimnisschutz der Stiftung bezogen auf dieses Dokument vorgehe. Eine entsprechend nachvollziehbare Argumentation setzte somit nähere Angaben zum Inhalt des Dokuments geradezu voraus. Im Gegenzug wäre es auch den Beschwerdegegnerinnen nur dann möglich, ihr Informationsinteresse an einer Urkunde überzeugend zu begründen, wenn ihnen der Inhalt derselben zumindest in weiten Teilen bekannt wäre. Damit würde der Geheimnisschutz aber von vornherein konterkariert.
Aus den obigen Gründen sei das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen zu ihren Geheimhaltungsinteressen ausreichend. Das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerinnen sei offensichtlich von sachfremden Interessen getragen. Deshalb seien alle Unterlagen von der Informationserteilung auszunehmen.
2.3. Der Staatsgerichtshof hat zu diesem Beschwerdevorbringen Folgendes erwogen:
Gemäss Art. 552 § 9 Abs. 2 Satz 3 PGR (nachfolgend StiG) darf ein Begünstigter sein Informationsrecht nicht in unlauterer Absicht und nicht in missbräuchlicher oder in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter widerstreitenden Weise ausüben. Die Beschwerdeführerin hat im ordentlichen Verfahren einen solchen Missbrauchseinwand erhoben und diesen im Wesentlichen damit begründet, es gehe den Beschwerdegegnerinnen nur darum, über den Umweg von Art. 142 Abs. 3 PGR und § 9 StiG an ihnen nicht zustehende Informationen aus dem Verfahren zu 05 HG.2012.454 zu kommen. Nach der Argumentation der zu 08 CG.2016.446 eingebrachten Klage seien die Beschwerdegegnerinnen nämlich massgeblich dafür mitverantwortlich, dass die Beschwerdeführerin geschädigt worden sei. Die Beschwerdegegnerinnen hätten somit gerade kein Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin wieder zu ihrem ehemaligen Vermögen gelange. Die begehrte Akteneinsicht diene somit nicht Kontrollzwecken, sondern sei durch Interessen motiviert, welche denjenigen der Beschwerdeführerin zuwiderliefen.
Das Landgericht hat in zwei Verfahrensgängen in unterschiedlicher Richterbesetzung festgestellt, die Beschwerdegegnerin zu 1. sei seit Dezember 2009 eine von zwei Protektoren der Beschwerdeführerin gewesen. Die Beschwerdegegnerin zu 2. sei mit Beschluss des Stiftungsrates vom 30. Juni 2010 bezüglich des Reinvermögens der Beschwerdeführerin als Begünstigte bestimmt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 13. August 2010 beendet worden. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2013 zu 05 HG.2012.454 (ON 8) sei D als Beistand der Beschwerdeführerin mit der Aufgabe bestellt worden, allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. D habe am 15. April 2015 einen Zwischenbericht erstattet, wonach er auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Informationen keine Handhabe sehe, die auf die Beschwerdegegnerin zu 2. übertragenen Vermögenswerte zurückzufordern. Am 26. November 2016 habe er dann aber trotzdem für die Beschwerdeführerin eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. eingebracht (geführt zu 08 CG.2016.446). Deren Stiftungsrätin sei die Beschwerdegegnerin zu 1. Die Klage begehre die Rückübertragung von Vermögenswerten in der Grössenordnung von EUR 230 Mio. Der Beistand habe darin unter anderem ausgeführt, dass die Protektoren (darunter auch die Beschwerdegegnerin zu 1.) hätten wissen müssen, dass bei der Übertragung des Vermögens auf die Beschwerdegegnerin zu 2. die Statuten und Beistatuten der Beschwerdeführerin verletzt würden. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 16. November 2016 sei der Aufgabenkreis des weiteren für die Beschwerdeführerin bestellten Beistandes E dahingehend erweitert worden, nicht nur Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Stiftungsräte, sondern auch gegen die Beschwerdegegnerin zu 1. zu prüfen.
Der Oberste Gerichtshof geht im angefochtenen Beschluss zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung im Hinblick auf allfällige Beschränkungen des Informationsrechtes behauptungs- und bescheinigungspflichtig ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Einwandes des Missbrauchs als auch desjenigen der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Stiftung. Der Oberste Gerichtshof wirft der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nun vor, sie habe im zweiten Rechtsgang entgegen dem Auftrag in seinem Beschluss vom 4. November 2016 (ON 28) keine Individualisierung jener Dokumente vorgenommen, bei denen das Einsichtsrecht rechtsmissbräuchlich sei oder aber den Geheimhaltungsinteressen der Stiftung oder dritter Personen widerstreite. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass inzwischen eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. eingebracht worden sei und sich daraus die Rechtsmissbräuchlichkeit des Akteneinsichtsrechtes per se ergebe.
Die Beschwerdeführerin hat im zweiten Verfahrensgang mit Schriftsatz vom 20. Januar 2017 vorgebracht, ihr Beistand habe am 28. November 2016 eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. eingebracht. Das Verfahren behänge zur Aktenzahl 08 CG.2016.446. Das Klagebegehren laute im Wesentlichen auf Rückübertragung der im Jahre 2010 irrtümlich und rechtsgrundlos von der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegnerin zu 2. übertragenen Vermögenswerte in Höhe von mehr als CHF 230 Mio. Die Beschwerdegegnerin zu 2. sei daher konkrete Verfahrensgegnerin der Beschwerdeführerin im erwähnten Zivilverfahren. Der Klage sei zu entnehmen, dass auch die Beschwerdegegnerin zu 1. in ihrer Eigenschaft als Stiftungsrätin der Beschwerdeführerin zu 2. gewusst habe, dass durch die erwähnte Vermögensübertragung die Statuten und Beistatuten der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht verletzt würden. Die Beschwerdegegnerin zu 1. sei an den Befugnisüberschreitungen des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Vermögensübertragung federführend beteiligt gewesen, indem sie entsprechende Instruktionen erteilt habe.
Zunächst teilt der Staatsgerichtshof die Auffassung des Erstgerichtes, dass sich die Beschwerdegegnerinnen in einer offensichtlichen Interessenkollision befinden. Nach den Feststellungen führt die Beschwerdeführerin nämlich gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. ein Zivilverfahren in Millionenhöhe. Auch die Beschwerdegegnerin zu 1. ist in jenes Verfahren als Organ der Beschwerdegegnerin zu 2. involviert. Auch wenn sich das Einsichtsbegehren nach seinem Wortlaut auf sämtliche Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Beschwerdeführerin bezieht, so kommt daraus doch klar hervor, dass es "insbesondere" auf diejenigen Unterlagen abzielt, welche seit der im Verfahren zu 05 HG.2012.454 erfolgten Bestellung von D zum Beistand der Beschwerdeführerin entstanden sind. Die Aufgabe des Beistandes besteht dabei darin, die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten und abzuklären, ob dieser Ansprüche gegenüber ihren ehemaligen Organen und solche im Zusammenhang mit der Übertragung ihrer Vermögenswerte zustehen. Gegebenenfalls hat der Beistand diese Ansprüche geltend zu machen. Die Beschwerdegegnerinnen verlangen somit vornehmlich Einsicht in gerade jene Unterlagen, aus welchen sich im Lichte des Auftrages des Beistandes naturgemäss Informationen befinden müssen, welche einen Bezug zu jenem Verfahren aufweisen, in welchem die Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin als Prozessgegnerinnen gegenüberstehen.
Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Prozessvorbringen keine auf konkrete Urkunden bezogene Individualisierung vorgenommen hat. Allerdings lässt sich ihrem Vorbringen sehr wohl eine zeitlich bestimmbare Konkretisierung dahingehend entnehmen, dass hinsichtlich aller seit der Bestellung des Beistandes entstandenen Urkunden das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin das Informationsinteresse der Beschwerdegegnerinnen überwiege und das Begehren der Beschwerdegegnerinnen um Einsicht in diese Urkunden zudem missbräuchlich sei. Abgesehen davon hat der Oberste Gerichtshof die Beschwerdeführerin in seinem Beschluss vom 4. November 2016 (ON 28, Erw. 7.5.) nicht nur zu konkreten Behauptungen und Bescheinigungen zu einzelnen Urkunden angeleitet. Er hat dort nämlich auch die Möglichkeit offengelassen, solches Vorbringen in Bezug auf alle Unterlagen zu erstatten, was wiederum bedeutet, dass es auch möglich sein muss, dies im Hinblick auf einen Teil derselben zu tun, sofern dieser eindeutig bestimmbar ist. Wenn der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss zudem anführt, es könne nicht a priori davon ausgegangen werden, dass sämtliche Geschäftspapiere und Geschäftsbücher der Stiftung ab der Bestellung des Beistandes im engen Zusammenhang mit dem erwähnten Rechtsstreit stünden, so ist dem insofern zu widersprechen, als der Beistand nach dem Sachverhalt (siehe Erw. 1. desselben) gerade zur Prüfung jener Ansprüche bestellt wurde, welche nun Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Verfahrens bilden. Es liegt deshalb geradezu auf der Hand, dass die durch den Beistand produzierten Papiere ihrer Natur nach einen Zusammenhang mit seiner Aufgabe aufweisen müssen.
In Anbetracht dieser speziellen Sachlage ist der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ein hohes Geheimhaltungsinteresse an denjenigen Unterlagen zuzubilligen, welche seit der Bestellung des Beistandes entstanden sind. Demgegenüber stellt sich die Frage, welches Informations- bzw. Kontrollinteresse den Beschwerdegegnerinnen zum jetzigen Zeitpunkt zustehen kann. Sie bringen diesbezüglich lediglich vor, sie hätten ein Interesse daran, die finanzielle Lage der Stiftung zu erfahren. Gleichzeitig ist aber unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach der im Jahr 2010 erfolgten Ausschüttung an die Beschwerdegegnerin zu 2. gelöscht wurde und sie somit über keine finanziellen Mittel mehr verfügte. Die Prüfung und Geltendmachung von allfälligen anderen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin in Form von Ansprüchen obliegt dabei dem bestellten Beistand, wobei sich die Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf diese möglichen Ansprüche, wie oben erwähnt, in einer Interessenkollision befinden.
Die Beschwerdegegnerinnen haben daher zwar hinsichtlich derjenigen Stiftungsunterlagen, welche vor dem Zeitpunkt der Bestellung des Beistandes am 25. Januar 2013 entstanden sind, ein Informationsrecht. In Bezug auf diejenigen Geschäftspapiere und Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin, welche ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Beistandes am 25. Januar 2013 entstanden sind, muss eine Interessenabwägung jedoch zum jetzigen Zeitpunkt zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Das Obergericht hätte diese Unterlagen deshalb in seinem Beschluss vom 31. August 2017 (ON 43) von der Akteneinsicht ausnehmen müssen.
Die obigen Erwägungen bedeuten im Übrigen nicht, dass der Beistand frei von jeglicher Kontrolle handeln kann. Den Beschwerdegegnerinnen steht nämlich zweifelsfrei ein grundsätzliches Informationsrecht zu. Allerdings überwiegen in dieser Fallkonstellation nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin mindestens so lange, als die Tätigkeit des Beistandes andauert bzw. das von ihm initiierte Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
2.4. Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich der im ordentlichen Verfahren vorgenommene Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin gemäss Art. 32 Abs. 1 LV insoweit als nicht verhältnismässig, als diejenigen Geschäftspapiere und Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin von der Akteneinsicht auszunehmen gewesen wären, welche ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Beistandes am 25. Januar 2013 entstanden sind. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin deshalb in ihrer Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV.
3. Der vorliegenden Individualbeschwerde war aus den obigen Gründen spruchgemäss Folge zu geben.
4. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin ihre richtig verzeichneten Kosten für die Individualbeschwerde von CHF 1'970.35 (einschliesslich MwSt.) antragsgemäss zuzusprechen.
Da im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes, an welcher der Staatsgerichtshof auch unter dem neuen GGG festhält (StGH 2018/71, Erw. 4; StGH 2018/100, Erw. 5), die Gerichtskosten nicht von der obsiegenden Partei zu tragen sind (vgl. statt vieler: StGH 2000/23, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2017/97, Erw. 4), waren der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 10. Januar 2018 bereits an die Landeskasse geleisteten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2‘125.00 zurückzuerstatten.
Die entsprechend der gerade genannte Praxis den unterlegenen Beschwerdegegnerinnen auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘100.00 setzen sich auf der Basis der gegenständlichen Bemessungsgrundlage von CHF 30‘000.00 aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) sowie aus der Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 400.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Im Präsidialbeschluss vom 26. Januar 2018 zu StGH 2018/5 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Auferlegung der Gerichtskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde Folge gegeben wird, sind den Beschwerdegegnerinnen daher nunmehr auch diese Gerichtskosten aufzuerlegen (StGH 2018/71, Erw. 4; StGH 2018/100, Erw. 5).