2018/012
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2019, an welcher teilnahmen: Dr. Hugo Vogt als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; lic. iur. Marco Ender, Mag. iur. Franziska Goop-Monauni und Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Interessierte Parteien: Dr. C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2017, 13 RS.2016.282-69
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Dezember 2017, 13 RS.2016.262-69, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den interessierten Parteien zu 1. und 2. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1‘498.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘725.00 trägt die Beschwerdeführerin.
4. Das Provisorialverfahren zu StGH 2018/012 wird eingestellt.
1. Am 14.02.2012 erliess die Schweizerische Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gemäss Art. 352 ch-StPO, mit dem B u. a. wegen der schweren Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 ch-StGB schuldig befunden und wider ihn eine bedingt nachgesehene Geldstrafe sowie als Zusatzstrafe eine unbedingte Busse verhängt wurden. Des Weiteren wurde in diesem Strafbefehl als Folge der Verurteilung wegen der schweren Geldwäscherei die Einziehung der gesamten Bankguthaben auf dem auf B lautenden Konto bei der D AG, Vaduz, gemäss Art. 70 ch-StGB angeordnet. Bei der genannten D SA handelt es sich um eine im Handelsregister zur Register Nr. *** eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz, die seit *** als D AG firmiert.
2. Bezüglich dieser Vermögenswerte des B auf dem Konto Nr. *** bei der D AG war (erstmals mit Beschluss des Landgerichtes vom 03.04.2012) im Verfahren zu 13 RS.2012.88 eine vermögenssichernde Massnahme in Form eines Verfügungsverbotes gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO erlassen worden, dessen Dauer immer wieder verlängert wurde, zuletzt mit Beschluss des Landgerichtes vom 16.03.2017. Den gegen diese Verlängerungsentscheidungen erhobenen Rechtsmitteln bzw. Individualbeschwerden kam bislang keine Berechtigung zu.
3. Mit Rechtshilfeersuchen vom 03.10.2016 ersuchte die Schweizerische Bundesanwaltschaft um Vollstreckung der Einziehung des gesamten Guthabens (Kapital- und Zinserträge) auf dem Konto des B bei der D AG.
4. Mit Beschluss vom 16.08.2017 (ON 55) entschied das Landgericht über dieses Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft wie folgt:
„1. Die Vollstreckung der Einziehungsanordnung in der Ziffer 4 des Strafbefehls der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14.02.2012 in Sachen B in Bezug auf das gesamte Guthaben (inkl. aller Kapital- und Zinserträge) auf dem Konto Nr. *** von B bei der D SA [nunmehr D AG] wird gemäss dem Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 03.10.2016 (ON 1) übernommen.
Die Einziehungsanordnung der Ziffer 4 des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 14.02.2012 in Sachen B, geb. am 17.07.1965, zur Verfahrensnummer SV.12.0182_PAS (EAII.04.0025-PAS) wird in Bezug auf das gesamte Guthaben (inkl. aller Kapital- und Zinserträge) auf dem Konto Nr. *** von B bei der D AG [ehemals D AG bzw. D SA] in Vaduz, Liechtenstein, das sich am 06.08.2008 auf USD 21‘246‘618.52 belief, vollstreckt.
Die Vermögenswerte auf dem Konto mit der Nummer ***, lautend auf B, bei der D AG [vormals D AG bzw. D SA], 9490 Vaduz, werden gemäss den Art 64, 65 RHG iVm § 20b Abs 2 Ziffer 1 StGB (in der Fassung von LGBl 2000 Nr 256 und somit vor LGBl 2016 Nr 161 sowie in Anwendung von „III. Übergangsbestimmungen“ von LGBl 2016 Nr 161) für verfallen erklärt.
Diese Vermögenswerte fallen gemäss § 64 Abs 7 RHG dem Land Liechtenstein zu.
Das mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 03.04.2012 im Rechtshilfeverfahren für die Schweizerische Bundesanwaltschaft zu 13 RS.2012.88-3 erlassene Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. ***, lautend auf B, bei der D AG [ehemals D AG bzw. D SA], 9490 Vaduz, welches zuletzt mit Beschluss vom 16.03.2017 bis 03.10.2017 verlängert wurde (13 RS.2012.88-180), wird mit der Massgabe aufgehoben, als dass die D AG angewiesen und ihr gestattet wird, die Vermögenswerte auf dem Konto ***, lautend auf B, nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf ein von der Landeskasse bekannt zu gebendes Konto zu überweisen.
Der Antrag der A, das Fürstliche Landgericht möge anordnen, dass die gesamten Vermögenswerte (Kapital- und Zinserträge), welche auf dem Konto Nr *** von B bei der D AG in Vaduz hinterlegt sind, an die A ausbezahlt werden, wird abgewiesen.
Die Anträge der A (u.a. ON 14, AS 163) sowie des C und des B (u.a. ON 15, AS 207), wonach das Fürstliche Landgericht das Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 03.10.2016 in Bezug auf die Einziehung der gesamten Vermögenswerte (Kapital- und Zinserträge), welche auf dem Konto Nr *** von B bei der D AG in Vaduz hinterlegt sind, abweisen wolle bzw. wonach das Fürstliche Landgericht das Vollstreckungsersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 03.10.2016 zu 13 RS.2016.282 vollumfänglich zurückweisen, eventualiter abweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter auferlegen wolle, sowie alle weiteren in diesem Verfahren gestellten Anträge der A sowie des C und des B werden abgewiesen.“
5. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben B und Dr. C Beschwerde an das Obergericht, mit welchem sie eine Abänderung dahingehend anstrebten, dass das Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft abgewiesen sowie das mit Beschluss des Landgerichtes vom 03.04.2012 zu 13 RS.2012.88 (ON 3) erlassene Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte von B auf dem Konto bei der D AG aufgehoben wird, eventualiter der angefochtene Beschluss des Landgerichtes ersatzlos aufgehoben werde.
6. Auch die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 16.08.2017 (ON 55) Beschwerde an das Obergericht und beantragte, das Obergericht möge den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes dahingehend abändern, dass einerseits das Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen werde und andererseits anordnen, dass die gesamten Vermögenswerte (Kapital- und Zinserträge), welche auf dem Konto Nr. *** von B bei der D AG in Vaduz hinterlegt sind, an sie ausbezahlt würden.
7. Das Obergericht gab den Beschwerden mit Beschluss vom 05.12.2017 (ON 69) mit der Massgabe keine Folge, dass es im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Beschlusses anstatt „§ 20b Abs. 2 Ziffer 1 StGB (in der Fassung von LGBl. 2000 Nr. 256 und somit vor LGBl. 216 Nr. 161 sowie in Anwendung von „III. Übergangsbestimmungen“ von LGBl. 2016 Nr. 161)“ zu heissen hat „§ 20 f. StGB“.
7.1. Seine Entscheidung begründete das Obergericht zusammengefasst damit, dass die mit 03.03.2016 (LGBl. 2016 Nr. 165) geänderten Rechtshilfebestimmungen der Art. 64 Abs. 4 bis 7 RHG auf die mit LGBl. 2016 Nr. 161 am 28.04.2016 in Kraft getretenen neuen Verfallsbestimmungen der § 20 bis 20c StGB verweisen würden und mangels anderslautender Übergangsvorschriften diese Verfahrensnormen auch im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren anzuwenden seien, zumal nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte das in Art. 33 Abs. 2 LV, Art. 7 Abs. 1 EMRK verankerte „Rückwirkungsverbot“ einer Anwendung von neu eingeführten Verfallsbestimmungen nicht entgegenstehe, weil es sich beim Verfall um keine „Strafe“ handle (Verweis auf OGH 06.05.2013, 11 UR.2009.29; bestätigt mit Urteil vom 17.11.2003 zu StGH 2003/44; Urteil vom 14.07.2017 zu StGH 2017/23 u. a.). Insoweit sei daher im Spruch eine Präzisierung vorzunehmen gewesen, was aber am spruchmässigen Ergebnis nichts ändere. Der bereits vom Landgericht ausgesprochene Verfall habe dingliche Wirkung.
7.2. In Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin führt das Obergericht zudem aus, dass die Beschwerde nicht zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführerin zweifelshalber ein Anhörungsrecht im Beschwerdeverfahren zuzubilligen sei. Dies weil sie geltend mache, sie habe Rechte auf die von der zu vollstreckenden Einziehungsentscheidung betroffenen Vermögenswerte, konkret als Schadenersatzgläubigerin, die ein dingliches Pfandrecht durch ein erwirktes Sicherungsbot an den Vermögenswerten behaupte. Dieses Anhörungsrecht sei dadurch, dass auf die im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachten Argumente eingegangen werde, hinreichend gewahrt.
7.3. Des Weiteren hält das Obergericht u. a. fest, dass im vorliegenden Fall eine Vollstreckung in die B aus dem Bankvertrag mit der D zustehenden Forderungen in Höhe der eingebrachten Vermögenswerte (bestehende Bankguthaben), nicht jedoch in solche der A (Beschwerdeführerin) als dritte Person im Sinne des § 20a StGB erfolge. Von daher schon kämen die Ausschussbestimmungen für den Verfall bei Dritten nicht zum Tragen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche stellten lediglich obligatorische Ansprüche gegen den Straftäter Dr. C bzw. B dar, welche jedoch der Vollstreckung der schweizerischen (rechtskräftigen) Entscheidung in die von B bei der D gehaltenen Vermögenswerte nicht entgegenstünden: Nach § 20a Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StGB (i. d. F. LGBl. 2016 Nr. 161) wäre der Verfall gegenüber einem Dritten dann ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hätte. Es sei offenkundig, dass diese Bestimmung auf die von B bei der D gehaltenen Vermögenswerte für die Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Die Beschwerdeführerin berufe sich denn auch auf die zuvor in Geltung gestandene Bestimmung des § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB, wonach der Verfall ausgeschlossen gewesen sei, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechte von Personen bestünden, die an der strafbaren Handlung nicht beteiligt seien. Die Beschwerdeführerin mache aber lediglich obligatorische Schadenersatzansprüche geltend, die ihr einerseits als direkt Geschädigte, andererseits auch aufgrund einer Abtretungserklärung der Firma E zustünden, wobei aber rein schuldrechtliche Ansprüche gegen (hier) Dr. C bzw. B dem Verfall nicht entgegenstünden (Fuchs/Tipold, in: Höpfel/Ratz, WK2- StGB § 20c, Rz. 3 und die dort zitierte Judikatur; siehe auch Rz. 18 zu § 20a StGB). § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB alt beziehe sich auf dingliche Rechtsansprüche an den konkreten Vermögenswerten bzw. obligatorische Rechtsansprüche, welche unmittelbar die verfallsgegenständlichen Vermögenswerte selbst betreffen würden, wie etwa Nutzungsrechte an bestimmten Gegenständen (Fuchs/Tipold, in: Fuchs/Ratz, WK2-StPO § 444, Rz. 10) oder etwa ein für einen obligatorischen Anspruch an den gesperrten Vermögenswerten erwirktes Sicherungsrecht. Im letztgenannten Fall würde der Sicherungswerber nach dem liechtensteinischen Rechtssicherungsverfahren durch ein Sicherungsbot an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners ausdrücklich ein Pfandrecht erwerben (LES 1998, 166), welches im Falle der Rechtfertigung der gesicherten Forderung im Hauptverfahren im Rang des erwirkten Drittverbots geltend gemacht werden könnte. Allerdings sei das Sicherungsbot zugunsten der Beschwerdeführerin im Verfahren zu 02 CG.2015.173 erst im Mai 2015 erlassen worden, wogegen im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren das zugunsten des Landes erlassene Verfügungsverbot gemäss § 97a StPO bereits am 03.04.2012 ergangen sei. Damit sei zugunsten des gegenständlichen Vollstreckungsanspruches nach § 97a StPO (Art. 9 RHG) ein gegenüber der Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin prioritäres Pfandrecht begründet worden (Verweis auf OGH 3.3. 2005, 14 UR 2003.364-23).
7.4. Zudem fehle für einen „Privatbeteiligtenzuspruch“ im Vollstreckungsverfahren nach Art. 64 f. RHG, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, die gesetzliche Grundlage.
8. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 hat nunmehr die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 05.12.2017 (ON 69) Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof erhoben. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin auch eine vorsorgliche Massnahme eventualiter der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Soweit erforderlich, wird auf die Beschwerdegründe der Individualbeschwerde in der Urteilsbegründung näher eingegangen.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag der Beschwerdeführerin, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen und den Eventualantrag, ihrer Individualbeschwerde vom 18.01.2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 13.04.2018 kostenpflichtig ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.04.2018 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes.
10. Die interessierten Parteien äusserten sich mit Gegenäusserung vom 20.02.2018 zur Individualbeschwerde und beantragten deren kostenpflichtige Zurückweisung eventualiter Abweisung.
Soweit erforderlich, wird auf diese Ausführungen in der Urteilsbegründung näher eingegangen.
11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25.01.2018 und das Obergericht mit Schreiben vom 23.01.2018 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr. Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2018/074, Erw. 1; StGH 2017/191, Erw. 1; StGH 2017/045, Erw. 1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 m. w. N.).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2017, 13 RS.2016.282-69, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/006, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/028, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Die Beschwerdegegner brachten in ihrer Gegenäusserung vom 20. Februar 2018 jedoch vor, dass die Beschwerdeführerin nicht aktivlegitimiert sei bzw. keine Parteistellung habe. So würde es der Beschwerdeführerin an einer direkten Betroffenheit durch die Rechtshilfehandlung im Sinne von Art. 52a RHG fehlen, sodass ihr keine Parteistellung zukomme. Richtigerweise würde die Beschwerdeführerin vom Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auszuschliessen sein, was konsequenterweise auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gelten müsse.
Die Frage, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung zukommt, kann offengelassen werden, weil der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin jedenfalls inhaltlich keine Folge zu geben ist (siehe nachfolgend Erw. 3 ff.).
2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Willkürverbotes geltend und rügt, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichts aus zwei Gründen willkürlich sei. So sei die angefochtene Entscheidung des Obergerichts zunächst deshalb willkürlich, weil das Obergericht die §§ 20 ff. in der Fassung von LGBl. 2016 Nr. 161 anstatt § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung von LGBl. 2000 Nr. 256 auf diesen Fall angewendet habe. Bei willkürfreier Gesetzesanwendung hätte das Obergericht auf den streitgegenständlichen Fall die Bestimmung von § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung von LGBl. 2000 Nr. 256 anwenden müssen, weil nach der Übergangsbestimmung in LGBl. 2016 Nr. 161 die alten Bestimmungen in jenen Fällen anzuwenden seien, in denen vor ihrem Inkrafttreten „das Urteil erster Instanz“ gefällt worden sei. Diese Übergangsbestimmung gelte entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht nur für Inlandsverfahren, sondern generell und auch in einem Rechtshilfeverfahren, in dem um die Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung ersucht werde. Eine „partielle“ Geltung des Gesetzes sei gesetzeswidrig und würde sich auch deshalb als willkürlich erweisen, da das RHG selbst auf die strafrechtlichen Bestimmungen verweise. Die Novelle LGBl. 2016 Nr. 161 und die darin enthaltene Übergangsbestimmung gelte unterschiedslos für Inlandsstrafverfahren und der Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheidungen. Es wäre willkürlich, selektiv gesetzliche Bestimmungen aus der Novelle LGBl. 2016 Nr. 161 anzuwenden.
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2018/091, Erw. 4.1; StGH 2018/015, Erw. 6.1; StGH 2016/091, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 m. w. N.). Im Lichte dieses groben Willkürrasters erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
3.1. Zu prüfen ist, ob die Rechtsansicht des Obergerichts – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – willkürlich ist, oder ob dies nicht der Fall ist. Auszugehen ist von den am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 3. März 2016 über die Abänderung des Strafgesetzbuches, LGBl. 2016 Nr. 161. Diese Regelung lautet wie folgt: «Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.»
Die Gesetzesmaterialien machen zur Übergangsbestimmung des LGBl. 2016 Nr. 161 in BuA Nr. 94/2015 und BuA Nr. 4/2016 keine Aussagen. Damit steht für die Auslegung lediglich der Gesetzestext zur Verfügung.
3.2. Das Obergericht vertritt in der angefochtenen Entscheidung nun die Auffassung, es seien nach den Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2016 Nr. 161 die neuen Bestimmungen in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten „das Urteil erster Instanz“ gefällt worden sei. Allerdings würden diese Übergangsbestimmungen nicht den hier vorliegenden Fall der Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung auf der Grundlage der aktuellen Rechtshilfebestimmungen betreffen. Die Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2016 Nr. 161 wären in einem hier nicht vorliegenden Inlandsstrafverfahren anzuwenden, wenn die bis 1. Juni 2016 in Geltung gestandenen Verfallsbestimmungen Bestandteil eines inländischen Verfallsurteils geworden wären. Dieser Fall sei hier nicht gegeben.
Das Obergericht versteht die gegenständliche Übergangsregelung also dahingehend, dass sich diese nur auf Urteile bezieht, die in einem inländischen Strafverfahren ergangen sind. Es ist aufgrund des Wortlautes nicht eindeutig, welche Urteile der Gesetzgeber mit der fraglichen Übergangsbestimmung im Blick hatte. Für die Argumentation des Obergerichts, wonach der Gesetzgeber diesbezüglich lediglich an inländische Urteile gedacht habe, spricht die Formulierung im zweiten Satz, wo es heisst, dass nach Aufhebung eines solchen Urteils in Folge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen sei. Werden 1. Satz und 2. Satz der Übergangsbestimmung III. als Einheit gelesen, so wird klar, dass bei der Vollstreckung eines ausländischen Urteiles im Rechtshilfeweg dieser Übergangsbestimmung keine Bedeutung zukommt. Denn die Voraussetzung, dass die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes überhaupt vollstreckt werden kann, mit der eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen worden ist, besteht zunächst darin, dass diese ausländische Entscheidung «rechtskräftig ausgesprochen worden ist» (Art. 64 Abs. 1 RHG). Die Übergangsbestimmung spricht davon, dass das «Urteil erster Instanz» infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs aufgehoben werden könnte. Dies kommt bei rechtskräftigen (ausländischen) Urteilen – bis auf den seltenen Fall einer Wiederaufnahme – nicht in Betracht. Hingegen passt diese Regelung auf inländische noch nicht rechtskräftige Urteile. Letztere können durch ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf aufgehoben werden, sodass für die Anwendung der Übergangsbestimmung ein eigener Anwendungsbereich verbleibt. Werden die beiden Sätze der Übergangsbestimmung gemeinsam gelesen, kann daher – im Einklang mit dem Obergericht – vertretbar gesagt werden, dass die gegenständliche Übergangsbestimmung lediglich auf inländische Urteile anzuwenden ist.
3.3. Hinzu kommt noch Folgendes: Der 1. Satz der Übergangsbestimmung III des Gesetzes vom 3. März 2016, LGBl. 2016 Nr. 161, spricht davon, dass die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden seien, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden sei. Daraus könnte abgeleitetet werden, dass die Übergangsbestimmung lediglich für die „geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen“ gelten sollen. Die gegenständlich anzuwendenden Verfallsbestimmungen stellen demgegenüber jedenfalls keine Strafbestimmung dar. So hatte der Staatsgerichtshof in StGH 2017/023, Erw. 3.14 wie folgt ausgeführt:
„Die Erwägungen im BuA Nr. 94/2015, das Erkenntnis des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur vergleichbaren Verfallsregelung sowie die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stützen die vom Obergericht vorgenommene Qualifikation des Verfalls nach § 20 Abs. 1 StGB als ‚zivilrechtliche Massnahme‘ bzw. das Verneinen eines pönalen Charakters des Verfalls. Für den Staatsgerichtshof besteht daher kein Anlass, von dieser Qualifikation der des Verfalls und des Wertersatzverfalls abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung zur Qualifikation des Verfalls als eine ‚zivilrechtliche Anordnung ohne pönalen Charakter‘ zu ändern. Damit stellt auch der aufgrund der Strafrechtsnovelle LGBl. 2016 Nr. 161 neu geregelte Verfall und insbesondere der Wertersatzverfall nach § 20 Abs. 3 StGB keine Strafe gemäss Art. 33 Abs. 2 LV dar, so dass der Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB dem Rückwirkungsverbot gemäss nach Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 Abs. 1 EMRK und den dazu in den §§ 1 und 61 StGB geregelten Rückwirkungsverboten nicht untersteht. Der Verfall wurde nicht als Strafe oder strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK konzipiert, sondern er stellt eine vermögensrechtliche Anordnung sui generis dar. Da der Verfall nicht als Strafe zu qualifizieren ist, findet somit auch das Günstigkeitsprinzip gemäss §§ 1 und 61 StGB oder nach Art. 15 IPBPR keine Anwendung.“
Es ist für den Staatsgerichtshof auch nicht entscheidend, ob eine andere Auslegung, etwa wie sie das Erstgericht vorgenommen hat, ebenfalls vertretbar bzw. allenfalls sogar naheliegender wäre. Es kommt im Sinne des hier anzuwendenden groben Willkürrasters lediglich darauf an, dass die belangte Behörde eine vertretbare Gesetzesauslegung vorgenommen hat. Wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten für ein Gesetz in Betracht kommen, haben die ordentlichen Gerichte im Instanzenzug – unter Beachtung der Grundrechte – über die Anwendung und Auslegung strittiger Rechtsfragen zu entscheiden.
3.4. Ausgehend von diesen Überlegungen hat das Obergericht die §§ 20 ff. in der Fassung von LGBl. 2016 Nr. 161 willkürfrei ausgelegt und angewendet. Damit konnten die durch LGBl. 2016 Nr. 161 in Kraft getretenen neuen Verfallsnormen auch im anhängigen Vollstreckungsverfahren angewendet werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts verwiesen werden. Es ist im Übrigen auch zutreffend, wenn das Obergericht ausführt, dass nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte das in Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK verankerte Rückwirkungsverbot einer Anwendung von neu eingeführten Verfallsbestimmung aus diesen Gründen nicht entgegenstehe, weil es sich beim Verfall um keine Strafe handle (siehe vorne Ziff. 7.1 des Sachverhalts).
3.5. Es kann im Übrigen auch auf die weiteren Ausführungen des Obergerichts verwiesen werden, wonach ein Günstigkeitsvergleich nach den §§ 1, 61 StGB lediglich hinsichtlich solcher Straftaten anzustellen sei, aus denen die zu verfallenen Vermögenswerte stammen würden. Massgeblich sei demnach lediglich, dass die der Einziehungs-(Verfalls-)bestimmung zugrunde liegenden Straftaten, die vor Inkrafttreten der neuen Verfallsbestimmungen begangen worden seien, auch nach den inländischen Strafbestimmungen im Inland zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar gewesen seien. Dies sei gegenständlich der Fall (angefochtener Beschluss, S. 41).
Ausgehend von diesen Erwägungen des Obergerichts ist auch dessen weiteren Ausführungen zu folgen, wonach nach § 20a Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StGB (in der Fassung LGBl. 2016 Nr. 161) der Verfall gegenüber einem Dritten nur dann ausgeschlossen wäre, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hätte. Es sei offenkundig, dass diese Bestimmung auf die von B (interessierte Partei zu 1.) bei der D gehaltenen Vermögenswerte für die Beschwerdeführerin nicht zutreffe (angefochtene Entscheidung, S. 50 f.).
4. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass auch die Alternativbegründung des Obergerichts in der angefochtenen Entscheidung, dass selbst dann, wenn § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung von LGBl. 2000 Nr. 256 anwendbar wäre, der Verfall zulässig wäre, qualifiziert unrichtig sei. Das Obergericht begründe die Zulässigkeit des Verfalls damit, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Rechtsanspruch in Form eines Pfandrechts an den für verfallen erklärten Vermögenswerten habe, dieses Pfandrecht jedoch nachrangig sei. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Verfall nach § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB (LGBl. 2000 Nr. 256) gegeben und die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin sei zu Recht erfolgt. Diese Rechtsauffassung, dass das zugunsten der Beschwerdeführerin bestehende Pfandrecht an den streitgegenständlichen Vermögenswerten den Verfall nicht verhindern könne, weil es nachrangig sei, beruhe auf einer qualifiziert unrichtigen Gesetzesanwendung. Gemäss § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB (LGBl. 2000 Nr. 256) sei der Verfall ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen würde, die an der strafbaren Handlung nicht beteiligt seien. Der Verfall sei somit stets und unabhängig vom Pfandrang an den Vermögenswerten dann ausgeschlossen, wenn Unbeteiligte Rechtsansprüche an den Vermögenswerten hätten.
4.1. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine verfassungskonforme Begründung genügt, sodass es an sich irrelevant ist, ob die vorliegende Alternativbegründung des Obergerichts allenfalls unrichtig oder sogar willkürlich ist (siehe StGH 2017/123, Erw. 3.5; StGH 2010/127, Erw. 2.2 [beide www.gerichtsentscheide.li] sowie Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O, 563 f., Rz. 23 m. w. N.). Im Übrigen ist aber auch diese Rüge nicht berechtigt; dies aus folgenden Erwägungen:
Der Staatsgerichtshof hat bereits in StGH 2012/186, Erw. 4.2 (www.gerichtsentscheide.li) ausgeführt wie folgt:
„Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO der Staat durch ein gerichtliches Verfügungsverbot an den gesperrten Guthaben ein sicherungsweises Pfandrecht erwirbt. Dieses dient dazu, eine spätere Abschöpfung der Bereicherung sicherzustellen.
Die Vermögenswerte wurden im Strafverfahren des Landgerichtes zu AZ UR.2000.140/KG.2006.1 bereits im Juli 2000 bzw. am 8. Februar 2002 (Q) mit einem auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gestützten Verfügungsverbot belegt, welches stets rechtzeitig verlängert wurde. Damit wurden sicherungsweise Pfandrechte an diesen Vermögenswerten zu Gunsten des Landes Liechtenstein erworben.
Die Anstalten Z, N, M, L, O und Q wurden dann mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. Juli 2008 zu 01 KG.2006.1, in einem objektiven Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 356 StPO, gestützt auf § 20 Abs. 4 und 5 StGB, rechtskräftig zur Zahlung eines näher bestimmten dreistelligen Millionenbetrages an das Land Liechtenstein verurteilt.
Aufgrund des bereits im Juli 2000 zur Sicherung dieses Zahlungsanspruches des Landes Liechtenstein gemäss § 97a Abs. 1, letzter Satz StPO erwirkten Pfandrechtes (und zwar im Rang der zu 11 UR.2000.140 und 01 KG.2006.1 erstmals im Jahre 2000 erlassenen und bis zum 31. März 2013 verlängerten Kontensperren) hat das Land Liechtenstein einen vorrangigen Anspruch, sich aus den erwähnten Bankguthaben dieser Gesellschaften zu befriedigen. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 erwirkte Pfandrecht ist daher nachrangig. Folglich hat das Obergericht die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen richtig angewendet. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher nicht zu beanstanden.“
4.2. Es kann hier auf die Erwägungen des Obergerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, wonach auch bei Anwendung der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2016 Nr. 161 bestandenen Verfallsbestimmungen kein Hindernis für die Vollstreckung des rechtskräftigen schweizerischen Strafbefehles bestünde. Das Obergericht führt dort aus, in casu sei das Sicherungsbot zugunsten der Beschwerdeführerin im Verfahren 02 CG.2015.173 erst im Mai 2015 erlassen worden, wogegen im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren das zugunsten des Landes erlassene Verfügungsverbot gemäss § 97a StPO bereits am 3. April 2012 ergangen sei. Damit sei zugunsten des gegenständlichen Vollstreckungsanspruches nach § 97a StPO (Art. 9 RHG) ein gegenüber der Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin prioritäres Pfandrecht begründet worden (mit Verweis auf OGH vom 3. März 2005, 14 UR.2003.364-23) (siehe auch vorne Ziff. 7.3 des Sachverhalts).
Der Staatsgerichtshof schliesst sich diesen Erwägungen an und sieht keine Veranlassung, von seiner in StGH 2012/186 (a. a. O.) geäusserten Rechtsansicht abzugehen, die noch hinsichtlich der alten Rechtslage, § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB (LGBl. 2000 Nr. 256), auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht, ergangen ist. Die entsprechende Begründung des Obergerichts ist im Lichte des Willkürrasters jedenfalls nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Das Prioritätsprinzip findet im Sachenrecht generell, insbesondere auch bei den Pfandrechten Anwendung. Es besteht keine Veranlassung, gerade das gesetzliche Pfandrecht des Staates nach § 97a Abs. 1 letzter Satz StPO anders zu behandeln, wonach der Staat durch das Verbot gemäss 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht erwirbt.
4.3. Somit ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbotes. Die Beschwerdeführerin habe eine Zusprechung der für verfallen erklärten Vermögenswerte begehrt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Das Obergericht habe seine abweisende Entscheidung damit begründet, dass es für den Zuspruch an die Beschwerdeführerin in einem Vollstreckungsverfahren keine gesetzliche Grundlage gebe. Aus diesem Grund könnten die Vermögenswerte nicht der Beschwerdeführerin direkt zugesprochen werden. Inwieweit die Regierung nach § 253a StPO entsprechende Auflagen für die Verwendung der gegenständlichen Vermögenswerte treffe, falle nicht in die Zuständigkeit des Rechtshilferichters. Durch diese Begründung werde der Beschwerdeführerin formell das Recht verweigert. Das Obergericht schränke dadurch in unzulässiger Weise seine Kompetenz ein und verweise auf die Entscheidungszuständigkeit der Regierung.
Hierzu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
5.1. Der Staatsgerichtshof unterscheidet zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein zuständiges Gericht bzw. eine zuständige Verwaltungsbehörde es unterlässt, ein Urteil oder eine Verfügung zu erlassen. Eine materielle Rechtsverweigerung hingegen ist dann gegeben, wenn zwar von der zuständigen Instanz entschieden wird, dem Rechtsunterworfenen materiell aber doch das Recht verweigert wird, weil sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Materielle Rechtsverweigerung ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes identisch mit Willkür (StGH 2018/041, Erw. 5.1; StGH 2014/026, Erw. 3.1; StGH 2013/027, Erw. 4.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
5.2. Gegenständlich geht es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafbefehls der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012, sohin um die Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung im Inland. Diese Thematik ist unter Art. 64 ff. RHG geregelt. Wie die ordentlichen Gerichte zutreffend ausgeführt haben, ist damit in casu lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 64 ff. RHG gegeben sind (vgl. angefochtene Entscheidung, S. 27 ff. und S. 52; Entscheidung des Erstgerichts vom 16. August 2017, ON 55, S. 119 ff.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fand in gegenständlichem Fall kein inländisches Strafverfahren statt, sodass sich die Vollstreckung des Strafbefehls der schweizerischen Bundesanwaltschaft zunächst nach dem RHG richtet. Die Bestimmungen der liechtensteinischen Strafprozessordnung kommen dabei lediglich subsidiär zur Anwendung (Art. 9 Abs. 1 RHG, Art. 65 Abs. 1 RHG). Die ordentlichen Gerichte haben daher zu prüfen, ob die vom RHG geforderten Voraussetzungen gegeben sind, in casu u. a. insbesondere, ob auch Art. 64 Abs. 4 RHG erfüllt ist. Danach ist die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit welcher vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, nur zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.
Die Beschwerdeführerin rügt nicht einmal, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss unzureichend geprüft hätte, ob in casu sämtliche Voraussetzungen nach dem RHG für die Vollstreckung des Strafbefehls der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 erfüllt wären, sodass schon allein mangels eines Vorbringens hierzu nicht weiter auf diese Thematik einzugehen ist. Im Übrigen kann auf die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte verwiesen werden, welche sich mit diesen Fragen eingehend befassten und nachvollziehbar darlegten, dass sämtliche Voraussetzungen des RHG zur Vollstreckung der gegenständlichen ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. dazu Beschluss des Erstgerichts vom 16. August 2017, ON 55, S. 117 ff. [119 ff.]; angefochtener Beschluss, S. 27 ff., S. 52).
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, in casu hätten die ordentlichen Gerichte nach Art. 9 Abs. 1 RHG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO vorgehen müssen.
Die Beschwerdeführerin verkennt damit, wie erwähnt, dass es sich hier um die Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung geht, sohin ist gemäss Art. 9 Abs. 1 RHG die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen des RHG nichts anderes ergibt. Wird die Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung durch Liechtenstein übernommen, findet aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hierzu keine öffentliche Schlussverhandlung im Sinne des § 354 Abs. 1 StPO statt. Damit entfällt auch eine mögliche Ladung zu einer Schlussverhandlung. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen werden, wonach es gegenständlich nicht um ein inländisches Straf- oder Verfallsverfahren gegen B bzw. auch nicht gegen Dr. C (interessierte Parteien zu 1. und 2.) gehe, in dem der inländische Richter ein Beweisverfahren darüber abzuführen hätte, ob Dr. C Straftaten in Italien oder in der Schweiz gesetzt habe. Auszugehen sei von dem durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen B wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 chStGB u.a. geführten Verfahren und die in jenem Verfahren getroffene Einziehungsentscheidung gemäss Art. 70 chStGB, deren rechtshilfeweise Vollstreckung im Inland im gegenständlichen Verfahren erfolgen solle. Gemäss Art. 64 Abs. 4 RHG sei die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine vermögensrechtliche Anordnung vorliegen würden und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen sei. Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit der ein Verfall nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB oder ein erweiterter Verfall nach § 20b StGB rechtskräftig ausgesprochen worden sei, sei – wie schon erwähnt – zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden würden und der Betroffene gehört worden sei, sofern er erreichbar sei. Beides sei hier gegeben (vgl. angefochtene Entscheidung, S. 40).
Der Staatsgerichtshof schliesst sich diesen Ausführungen an. Der Beschwerdeführerin ist folglich das rechtliche Gehör zu gewähren, damit sie sich dazu äussern kann, ob die Voraussetzung für die Vollstreckung nach Art. 64 ff. RHG gegeben sind. Demgegenüber ist im rechtshilfeweisen Vollstreckungsverfahren nach Art. 64 RHG das Verfahren der erkennenden ausländischen Behörde – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht zu wiederholen. Wäre Letzteres der Fall, würde das Vollstreckungsverfahren nach RHG seines Gehalts beraubt. Es wäre in vergleichbaren Fällen immer ein inländisches Strafverfahren durchzuführen, die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen des RHG wären dagegen obsolet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dieses Ziel verfolgt hätte. Für die von der Beschwerdeführerin propagierte Anwendung des Art. 9 Abs. 1 RHG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO besteht daher kein Platz.
Zu prüfen ist im Rahmen einer rechtshilfeweisen Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung vielmehr ausschliesslich, ob die Voraussetzungen des Art. 64 ff. RHG erfüllt sind. Dies hat das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar getan (vgl. angefochtene Entscheidung, S. 27 ff.). Sind sämtliche Voraussetzungen der anzuwendenden Rechtshilfebestimmungen erfüllt, können die vermögensrechtlichen Anordnungen, die durch ein ausländisches Gericht getroffen worden sind, auch nach liechtensteinischem Recht ausgesprochen werden. Diese Bestimmungen sind Ausfluss der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung u.a. mehr und sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es kann hierbei auch auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden, welches festhält, die Prüfpflicht des inländischen Gerichts umfasse daher nur die gesetzlich klar festgelegten Voraussetzungen zur Bewilligung der Vollstreckung, nicht aber die Begründetheit der ausländischen Entscheidung. Nur für diejenigen Fälle, wo die von der Vollstreckung betroffene Person durch substanziiertes Vorbringen beim inländischen Gericht erhebliche Bedenken gegen die Vollstreckung erwecke, bestehe eine erhöhte Prüfpflicht (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 16. August 2017, ON 55, S. 130).
5.3. Die Beschwerdeführerin führt ferner Folgendes aus: Sollte die vom Obergericht vertretene Rechtsmeinung korrekt sein und der Geschädigte/Entreicherte in der Tat im Vollstreckungsverfahren nicht begehren könne, dass ihm die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte zugesprochen würden, so müsste er dann aber zumindest das Recht haben, dass er nach § 354 Abs. 2 StPO seine Ansprüche gegen das Land Liechtenstein im Zivilrechtsweg geltend machen könne. Dem Land Liechtenstein würden die entsprechenden Vermögenswerte nämlich gemäss dem angefochtenen Beschluss zufallen.
Falls diese Möglichkeit nicht bestehen sollte, werde einem Geschädigten/Entreicherten formell das Recht verweigert. So werde der Beschwerdeführerin im Vollstreckungsverfahren das Recht genommen, die Vermögenswerte in einem Gerichtsverfahren für sich zu beanspruchen, weil angeblich keine gerichtliche Entscheidungszuständigkeit bestünde.
5.4. Hierzu ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin verkennt wiederum das Wesen der rechtshilfeweisen Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung, hier des Strafbefehls der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012. Demnach sollen gemäss Art. 64 ff. RHG ausländische strafgerichtliche Entscheidungen in Liechtenstein vollstreckt werden können und zwar auch Entscheidungen eines ausländischen Gerichts, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden (Art. 64 Abs. 4 RHG). In welchem Umfang solche Entscheidungen vollstreckt werden können sollen und auf welche Art und Weise dies zu geschehen hat, hat der Gesetzgeber gerade in Art. 64 ff. RHG festgelegt. Die Bestimmungen der StPO wären dann ergänzend heranzuziehen, wenn das RHG auf eine Frage bei der Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung keine Antwort gibt. So bezweckte der Gesetzgeber mit dem Verweis des RHG auf die StPO gerade nicht, dass im Rahmen der Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen diejenigen Bestimmungen der StPO Anwendung finden würden, dass in Liechtenstein das Erkenntnisverfahren neuerlich durchzuführen wäre. Ebenso wenig sollen durch diesen Verweis auf die StPO betroffene Personen über den Umfang des Art. 64 RHG i.V.m. den Verfallsbestimmungen §§ 20 ff. StGB hinaus Ansprüche an für verfallen erklärten Vermögenswerten geltend machen können. Es ist insofern dem Obergericht auch zuzustimmen, dass es in der Kompetenz der Regierung steht, bei Auslandstaten mit dem Tatortstaat eine Vereinbarung über die Teilung von verfallenen oder eingezogenen Vermögenswerten zu treffen und in diese Vereinbarung insbesondere auch Auflagen über die Verwendung der Vermögenswerte aufzunehmen (§ 253a StPO).
Die von der Beschwerdeführerin geforderte Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO scheidet in casu schon deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin ihr Recht bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen der inländischen Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung nach Art. 64 RHG geltend macht und nicht, wie in § 354 Abs. 2 StPO festgeschrieben, „nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung“.
Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr wäre das Recht genommen, die Vermögenswerte in einem Gerichtsverfahren für sich zu beanspruchen, so trifft dies nicht zu. Denn die Beschwerdeführerin macht ihre Rechte gerade anlässlich der rechtshilfeweisen Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung nach Art. 64 ff. RHG in gegenständlichem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und dem Staatsgerichtshof geltend. Allerdings konnte sie inhaltlich mit ihren Ansprüchen nicht durchdringen. Dies würde sich allenfalls anders verhalten, würde die Beschwerdeführerin über ein gesetzliches Pfandrecht verfügen, das sie zeitlich vor dem Pfandrecht des Staates Liechtenstein erlangt hätte. Dann hätten die Unterinstanzen der Beschwerdeführerin – bei Obsiegen im Prozess – ihre Ansprüche im pfandrechtlich gesicherten Umfang zusprechen können.
Im Übrigen handelt es sich beim RHG i.V.m. der StPO und den Verfallsbestimmungen des StGB um ein kohärentes System, das die widerstreitenden Interessen der involvierten Parteien - einerseits das öffentliche Interesse einer internationalen effektiven Kooperation bei schweren Straftaten im Rahmen des Verfalls- und Einziehungsverfahrens und andererseits das Interesse der Privaten, ihre Rechte in Liechtenstein auf die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte durchsetzen zu können - angemessen berücksichtigt.
5.5. Aus diesen Gründen liegt hinsichtlich der Beschwerdeführerin auch kein Verstoss gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung vor.
6. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichts würde sie in ihrem Zugang zum Recht bzw. in ihrem Beschwerderecht verletzt. Es sei dem Staat verwehrt, dem Individuum die Möglichkeit zu entziehen, an eine gerichtliche Behörde zu gelangen. Das Gericht müsse alle Rechts- und Sachverhaltsfragen in vollem Umfang überprüfen können. Eine solche Rechtsverweigerung erweise sich auch als eine Verletzung der Rechtsweggarantie bzw. des Beschwerderechts. So nehme man der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihr subjektives Recht an den streitgegenständlichen Vermögenswerten vor einem Gericht, welches die volle Kognition habe, geltend zu machen und den Zuspruch dieser Vermögenswerte zu begehren - mit der Begründung, dass das Gericht in einem Vollstreckungsverfahren nicht kompetent sei, über die subjektiven Ansprüche der Beschwerdeführerin als Geschädigte/Entreicherte sowie Abtretungsgläubigerin zu entscheiden.
6.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw. 7.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 518 f., Rz. 18 m. w. N.).
Sowohl das in Art. 43 LV verfassungsmässig geschützte Beschwerderecht als auch das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Zugang zu einem Gericht gelten nicht absolut (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 522 ff., Rz. 23 ff.; Christoph Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Forschungen aus Staat und Recht 115, Wien 1997, 444 ff.). Beide Garantien können im Rahmen von gesetzlichen Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche gesetzliche Zugangsbeschränkungen sind unter drei Voraussetzungen zulässig: Die Beschränkung muss einem legitimen Ziel dienen, die Zugangsbeschränkung muss verhältnismässig sein und der Wesensgehalt der Rechte darf nicht angetastet werden.
6.2. Zunächst ist die Beschwerdeführerin auf die vorstehenden Erwägungen unter 6.4. ff. zu verweisen. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin schon grundsätzlich unzutreffend. Denn das Obergericht hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung ein Anhörungsrecht zugebilligt. Tatsächlich konnte sie auch ihre Argumente sowohl in erster Instanz, die in Sach- und Rechtsfragen über die volle Kognition verfügte, als auch in einer Rechtsmittelinstanz vortragen. Daraus, dass die Beschwerdeführerin inhaltlich mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, kann nicht geschlossen werden, dass in casu das Beschwerderecht grundsätzlich nicht gewährleistet gewesen wäre. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin auf die – unbestritten gebliebenen – Feststellungen der ordentlichen Gerichte zu verweisen, wonach sie ihre Einsprache im schweizerischen Verfahren am 25. September 2012 zurückgezogen hat (vgl. hierzu den Beschluss des Erstgerichts vom 16. August 2017, ON 55, S. 134).
6.3. Somit erweist sich auch die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts als nicht berechtigt.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
8. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. April 2018 gegen den Präsidialbeschluss vom 13. April 2018, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass von Provisorialmassnahmen abgewiesen wurde, als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren zu StGH 2018/012 unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG ohne Kostenzuspruch spruchgemäss einzustellen war (StGH 2014/144, Erw. 7 ff.; StGH 2015/027, Erw. 8 ff.; StGH 2017/048, Erw. 3 und StGH 2017/126, Erw. 5; vgl. auch StGH 2006/015, Erw. 7 [www.gerichtsentscheide.li]).
9. Den interessierten Parteien sind die Kosten für ihre Gegenäusserung vom 20. Februar 2018 antragsgemäss zuzusprechen.
Die von der Beschwerdeführerin noch zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1‘725.00 setzen sich gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage von CHF 20‘000.00 (vgl. StGH 2017/127, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Art. 56 Abs. 1 StGHG und Art. 1 Abs. 1 GGG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 27 GGG) aus dem Mehrbetrag von CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 22. Januar 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG sowie aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Diese Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1‘725.00 wurden von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 24. Januar 2018 bereits beglichen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 14. Mai 2019