StGH 2018/013
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2019, an welcher teilnahmen: Dr. Hugo Vogt als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; lic. iur. Marco Ender, Mag. iur. Franziska Goop-Monauni und Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beteiligte Partei: C Bank
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2017, 13 RS.2016.282-69
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100‘000.00; vom Staatsgerichtshof amtswegig auf CHF 20‘000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Dezember 2017, 13 RS.2016.262-69, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beteiligten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1‘498.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Landeskasse hat den Beschwerdeführern die mit Valuta vom 7. Februar 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2‘700.00 zurückzuerstatten. Die übrigen Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘725.00 tragen die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand.
1. Am 14. Februar 2012 erliess die Schweizerische Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gemäss Art. 352 ch-StPO, mit dem der Beschwerdeführer zu 1. u. a. wegen der schweren Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 ch-StGB schuldig befunden und wider ihn eine bedingt nachgesehene Geldstrafe sowie als Zusatzstrafe eine unbedingte Busse verhängt wurden. Des Weiteren wurde in diesem Strafbefehl als Folge der Verurteilung wegen der schweren Geldwäscherei die Einziehung der gesamten Bankguthaben auf dem auf den Beschwerdeführer zu 1. lautenden Konto bei der D Bank AG gemäss Art. 70 ch-StGB angeordnet. Bei der genannten D Bank handelt es sich um eine im Handelsregister zu Register Nr. *** eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz, die seit 2. Oktober 2014 als E Bank AG firmiert.
2. Bezüglich dieser Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu 1. auf dem Konto Nr. *** bei der E Bank AG war (erstmals mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. April 2012) im Verfahren zu 13 RS.2012.88 eine vermögenssichernde Massnahme in Form eines Verfügungsverbotes gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO erlassen worden, dessen Dauer immer wieder verlängert wurde, zuletzt mit Beschluss des Landgerichtes vom 16. März 2017. Den gegen diese Verlängerungsentscheidungen erhobenen Rechtsmitteln bzw. Individualbeschwerden kam bislang keine Berechtigung zu.
3. Mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Oktober 2016 ersuchte die Schweizerische Bundesanwaltschaft um Vollstreckung der Einziehung des gesamten Guthabens (Kapital- und Zinserträge) auf dem Konto des Beschwerdeführers zu 1. bei der E Bank AG.
4. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 (ON 55) entschied das Landgericht über dieses Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft wie folgt:
„1. Die Vollstreckung der Einziehungsanordnung in der Ziffer 4 des Strafbefehls der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14.02.2012 in Sachen A [Beschwerdeführer zu 1.] in Bezug auf das gesamte Guthaben (inkl. aller Kapital- und Zinserträge) auf dem Konto Nr. *** von A bei der E Bank wird gemäss dem Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 03.10.2016 (ON 1) übernommen.
Die Einziehungsanordnung der Ziffer 4 des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 14.02.2012 in Sachen A, geb. am ***1965, zur Verfahrensnummer *** wird in Bezug auf das gesamte Guthaben (inkl. aller Kapital- und Zinserträge) auf dem Konto Nr. *** von A bei der E Bank AG [ das sich am 06.08.2008 auf USD 21‘246‘618.52 belief, vollstreckt.
Die Vermögenswerte auf dem Konto mit der Nummer ***, lautend auf A, bei der E Bank AG werden gemäss den Art 64, 65 RHG iVm § 20b Abs 2 Ziffer 1 StGB (in der Fassung von LGBl 2000 Nr 256 und somit vor LGBl 2016 Nr 161 sowie in Anwendung von „III. Übergangsbestimmungen“ von LGBl 2016 Nr 161) für verfallen erklärt.
Diese Vermögenswerte fallen gemäss § 64 Abs 7 RHG dem Land Liechtenstein zu.
Das mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 03.04.2012 im Rechtshilfeverfahren für die Schweizerische Bundesanwaltschaft zu 13 RS.2012.88-3 erlassene Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. ***, lautend auf A, bei der E Bank AG welches zuletzt mit Beschluss vom 16.03.2017 bis 03.10.2017 verlängert wurde (13 RS.2012.88-180), wird mit der Massgabe aufgehoben, als dass die E Bank AG angewiesen und ihr gestattet wird, die Vermögenswerte auf dem Konto ***, lautend auf A, nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf ein von der Landeskasse bekannt zu gebendes Konto zu überweisen.
Der Antrag der C Bank, das Fürstliche Landgericht möge anordnen, dass die gesamten Vermögenswerte (Kapital- und Zinserträge), welche auf dem Konto Nr *** von A bei der E Bank AG in Vaduz hinterlegt sind, an die C Bank ausbezahlt werden, wird abgewiesen.
Die Anträge der C Bank (u.a. ON 14, AS 163) sowie des B und des A (u.a. ON 15, AS 207), wonach das Fürstliche Landgericht das Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 03.10.2016 in Bezug auf die Einziehung der gesamten Vermögenswerte (Kapital- und Zinserträge), welche auf dem Konto Nr *** von A bei der E Bank AG in Vaduz hinterlegt sind, abweisen wolle bzw. wonach das Fürstliche Landgericht das Vollstreckungsersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 03.10.2016 zu 13 RS.2016.282 vollumfänglich zurückweisen, eventualiter abweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter auferlegen wolle, sowie alle weiteren in diesem Verfahren gestellten Anträge der C Bank sowie des B und des A werden abgewiesen.“
5. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht, mit welchem sie eine Abänderung dahingehend anstrebten, dass das Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft abgewiesen sowie das mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. April 2012 zu 13 RS.2012.88 (ON 3) erlassenen Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu 1. auf dem Konto bei der E Bank AG aufgehoben, eventualiter der angefochtene Beschluss des Landgerichtes ersatzlos aufgehoben werde.
6. Auch die C Bank erhob gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 16. Oktober 2017 (ON 55) Beschwerde an das Obergericht und beantragte, das Obergericht möge den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes dahingehend abändern, dass einerseits das Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen werde, und andererseits anordnen, dass die gesamten Vermögenswerte (Kapital- und Zinserträge), welche auf dem Konto Nr. *** des Beschwerdeführers zu 1. bei der E Bank AG in Vaduz hinterlegt sind, an sie ausbezahlt würden.
7. Das Obergericht gab den Beschwerden mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 (ON 69) mit der Massgabe keine Folge, dass es im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Beschlusses anstatt „ § 20b Abs. 2 Ziffer 1 StGB (in der Fassung von LGBl 2000 Nr. 256 und somit vor LGBl 216 Nr. 161 sowie in Anwendung von „III. Übergangsbestimmungen“ von LGBl 2016 Nr. 161)“ zu heissen hat „ § 20 f. StGB“.
Dies begründete das Obergericht zusammengefasst damit, dass die mit 3. März 2016 (LGBl. 2016 Nr. 165) geänderten Rechtshilfebestimmungen der Art. 64 Abs. 4 bis 7 RHG auf die mit LGBl. 2016 Nr. 161 am 28. April 2016 in Kraft getretenen neuen Verfallsbestimmungen der § 20 bis 20c StGB verweisen würden und mangels anderslautender Übergangsvorschriften diese Verfahrensnormen auch im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren anzuwenden seien, zumal nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte das in Art. 33 Abs. 2 LV, Art. 7 Abs. 1 EMRK verankerte „Rückwirkungsverbot“ einer Anwendung von neu eingeführten Verfallsbestimmungen nicht entgegenstehe, weil es sich beim Verfall um keine „Strafe“ handele (Verweis auf OGH 6. Mai 2013, 11 UR.2009.29; bestätigt mit Urteil vom 17. November 2003 zu StGH 2003/44; Urteil vom 14. Juli 2017 zu StGH 2017/23 u. a.). Insoweit sei daher im Spruch eine Präzisierung vorzunehmen gewesen, was aber am spruchmässigen Ergebnis nichts ändere. Der bereits vom Landgericht ausgesprochene Verfall habe dingliche Wirkung.
8. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 haben nunmehr u. a. die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2017 (ON 69) Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof erhoben. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer auch, der Präsident des Staatsgerichtshofes wolle ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und anordnen, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2017 (ON 69) so lange nicht vollstreckbar ist, bis der Staatsgerichtshof über die gegenständliche Individualbeschwerde endgültig entschieden hat.
Soweit erforderlich, wird auf die Beschwerdegründe der Individualbeschwerde in der Urteilsbegründung näher eingegangen.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde vom 18. Januar 2018 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 5. Dezember 2017, 13 RS.2016,282-69, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 11. April 2018 kostenpflichtig ab.
10. Mit Gegenäusserung vom 20.02.2018 beantragte die beteiligte Partei, dass der Individualbeschwerde der Beschwerdeführer kostenpflichtig keine Folge gegeben werden solle.
Soweit erforderlich, wird auf diese Gegenäusserung in der Urteilsbegründung näher eingegangen.
11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25.01.2018 und das Obergericht mit Schreiben vom 23.01.2018 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2017, 13 RS.2016.282-69, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/006, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/028, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffend den Beschwerdeführer zu 2. So sei der Beschwerdeführer zu 2. zu keinem Zeitpunkt im schweizerischen Strafbefehlsverfahren angehört worden, obwohl er unstrittig der Eigentümer der eingezogenen Vermögenswerte sei.
Dass dem Beschwerdeführer zu 2. (B) im gegenständlichen Verfahren ein Anhörungsrecht zuzubilligen sei, sei vom Obergericht in der angefochtenen Entscheidung zwar grundsätzlich korrekt erkannt worden. Allerdings habe das Obergericht dabei ganz offensichtlich übersehen, dass dem wirtschaftlichen Eigentümer nach dieser Rechtsansicht natürlich auch in dem dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Strafbefehlsverfahren ein Gehöranspruch zustehen hätte müssen. Somit sei die Argumentation in der angefochtenen Entscheidung schlicht unlogisch, wenn das Obergericht zwar der Ansicht sei,B habe ein Anhörungsrecht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, jedoch gleichzeitig nicht erkenne, dass dieselben Beweggründe auch einen Gehörsanspruch im eigentlichen Strafbefehl- bzw. Einziehungsverfahren notwendig machten. Das Obergericht führe in der angefochtenen Entscheidung sogar selbst aus, dass für die prozessualen Rechte, die Behauptung ein konkretes Recht (etwa als Treugeber) an den vom Verfall oder der Einziehung bedrohten Vermögenswerten zu haben, ausreiche.
Der Umstand, dass die Einsprache des Beschwerdeführers zu 2. in einem schweizerischen Strafverfahren unter Anwendung der dortigen Verfahrensbestimmungen aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei, binde die liechtensteinischen Gerichte keineswegs. Die inländischen Gerichte könnten in Verfahren mit Auslandsbezug nicht einfach unter Berufung auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz sämtliche Grundprinzipien des geltenden Verfassungsrechts ignorieren.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof erwogen wie folgt:
2.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (siehe StGH 2017/197, Erw. 3.1; StGH 2017/191, Erw. 3.1; StGH 2017/131, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan, 573, Rz. 11 und 577, Rz. 17).
2.2. Die C Bank (beteiligte Partei) hat zu StGH 2018/012 denselben Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2017 (ON 69) angefochten, den die Beschwerdeführer mit gegenständlicher Individualbeschwerde anfechten. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (StGH 2018/012, Erw. 5.2) zur Beschwerde der C Bank Folgendes ausgeführt:
„Die Beschwerdeführerin verkennt damit, wie erwähnt, dass es sich hier um die Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung geht, sohin ist gemäss Art. 9 Abs. 1 RHG die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen des RHG nichts anderes ergibt. Wird die Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung durch Liechtenstein übernommen, findet aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hierzu keine öffentliche Schlussverhandlung im Sinne des § 354 Abs. 1 StPO statt. Damit entfällt auch eine mögliche Ladung zu einer Schlussverhandlung. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen werden, wonach es gegenständlich nicht um ein inländisches Straf- oder Verfallsverfahren gegen A bzw. auch nicht gegen B (interessierte Parteien zu 1. und 2.) gehe, in dem der inländische Richter ein Beweisverfahren darüber abzuführen hätte, ob B Straftaten in Italien oder in der Schweiz gesetzt habe. Auszugehen sei von dem durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen A wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 chStGB u.a. geführten Verfahren und die in jenem Verfahren getroffene Einziehungsentscheidung gemäss Art. 70 chStGB, deren rechtshilfeweise Vollstreckung im Inland im gegenständlichen Verfahren erfolgen solle. Gemäss Art. 64 Abs. 4 RHG sei die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine vermögensrechtliche Anordnung vorliegen würden und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen sei. Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit der ein Verfall nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB oder ein erweiterter Verfall nach § 20b StGB rechtskräftig ausgesprochen worden sei, sei – wie schon erwähnt – zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden würden und der Betroffene gehört worden sei, sofern er erreichbar sei. Beides sei hier gegeben (vgl. angefochtene Entscheidung, S. 40).
Der Staatsgerichtshof schliesst sich diesen Ausführungen an. Der Beschwerdeführerin ist folglich das rechtliche Gehör zu gewähren, damit sie sich dazu äussern kann, ob die Voraussetzung für die Vollstreckung nach Art. 64 ff. RHG gegeben sind. Demgegenüber ist im rechtshilfeweisen Vollstreckungsverfahren nach Art. 64 RHG das Verfahren der erkennenden ausländischen Behörde – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht zu wiederholen. Wäre Letzteres der Fall, würde das Vollstreckungsverfahren nach RHG seines Gehalts beraubt. Es wäre in vergleichbaren Fällen immer ein inländisches Strafverfahren durchzuführen, die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen des RHG wären dagegen obsolet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dieses Ziel verfolgt hätte. Für die von der Beschwerdeführerin propagierte Anwendung des Art. 9 Abs. 1 RHG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO besteht daher kein Platz.
Zu prüfen ist im Rahmen einer rechtshilfeweisen Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung vielmehr ausschliesslich, ob die Voraussetzungen des Art. 64 ff. RHG erfüllt sind. Dies hat das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar getan (vgl. angefochtene Entscheidung, S. 27 ff.). Sind sämtliche Voraussetzungen der anzuwendenden Rechtshilfebestimmungen erfüllt, können die vermögensrechtlichen Anordnungen, die durch ein ausländisches Gericht getroffen worden sind, auch nach liechtensteinischem Recht ausgesprochen werden. Diese Bestimmungen sind Ausfluss der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung u.a. mehr und sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es kann hierbei auch auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden, welches festhält, die Prüfpflicht des inländischen Gerichts umfasse daher nur die gesetzlich klar festgelegten Voraussetzungen zur Bewilligung der Vollstreckung, nicht aber die Begründetheit der ausländischen Entscheidung. Nur für diejenigen Fälle, wo die von der Vollstreckung betroffene Person durch substanziiertes Vorbringen beim inländischen Gericht erhebliche Bedenken gegen die Vollstreckung erwecke, bestehe eine erhöhte Prüfpflicht (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 16. August 2017, ON 55, S. 130).“
2.3. Zunächst sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gegenständlich die Entscheidung des Obergerichts vom 5. Dezember 2017 zu 13 RS.2016.282, ON 69 mit Individualbeschwerde angefochten wird und somit diese Entscheidung das Anfechtungsobjekt darstellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte daher dann gegeben sein, wenn eine solche Verletzung durch die ordentlichen Gerichte im liechtensteinischen Verfahren stattgefunden hätte. Dass dies der Fall sein soll, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Sie bringen vielmehr vor, dass die Gehörsverletzung auf das schweizerische Strafbefehlsverfahren zurückgehe, wo B zu keinem Zeitpunkt ein Anhörungsrecht gewährt worden sei, obwohl er unstrittig Eigentümer der eingezogenen Vermögenswerte sei. Damit läuft diese Rüge letztlich darauf hinaus, dass die ordentlichen Gerichte die Rechthilfebestimmungen in willkürlicher Weise unrichtig angewendet hätten, indem sie die in der Schweiz begangene behauptete Gehörsverletzung im liechtensteinischen Verfahren nicht sanktioniert hätten bzw. nicht ausgesprochen hätten, dass der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft nicht vollstreckt werden könne, weil die Vollstreckung gegen Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 RHG verstossen würde.
2.4. Die Beschwerdeführer sind diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Insbesondere haben die ordentlichen Gerichte zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen einer rechtshilfeweisen Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung im inländischen Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob die in Art. 64 ff. RHG genannten Voraussetzungen vorliegen. Es kann hier auf die Ausführungen des Obergerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (vgl. angefochtene Entscheidung, S. 27 ff.). So prüfte das Obergericht auch nachvollziehbar, ob die Voraussetzung des Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 RHG in casu vorliege, wonach die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen sein muss. Das Obergericht bejahte dies im Ergebnis für den gegenständlichen Fall. Es führte insbesondere aus, dass das Schweizerische Bundesgericht sich mit der Frage der Betroffenheit des B durch die Einziehungsentscheidung auseinandergesetzt habe und davon ausgehend zum Ergebnis gelangt sei, dass dieser durch die Einziehungsentscheidung nicht in seinen Rechten betroffen sei. Die gegen diese Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobene Beschwerde des B sei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zurückgewiesen worden (vgl. hierzu angefochtene Entscheidung, S. 36 ff.). Diese Ausführungen des Obergerichts zur angeblichen Gehörsverletzung des B wurden von den Beschwerdeführern in gegenständlicher Individualbeschwerde auch nicht bestritten. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer haben die ordentlichen Instanzen nicht unter Berufung auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz sämtliche Grundprinzipien des geltenden Verfassungsrechts ignoriert. So hat das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar geprüft, ob die Voraussetzung zur Gewährung der Rechtshilfe in casu vorliegt. B konnte zudem von seinem Gehörsanspruch in der Schweiz Gebrauch machen. Allerdings wurde sein Einspruch gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 bzw. gegen die darin enthaltene Einziehungsentscheidung vom Schweizer Bundesgericht überprüft, wobei das Bundesgericht zum Ergebnis gekommen ist, dass B von der Einziehungsentscheidung betreffend die gegenständlichen Vermögenswerte des A bei der E Bank nicht betroffen sei (vgl. angefochtene Entscheidung S. 31 f.). Es kann diesbezüglich auf StGH 2014/072, Urteil vom 1. September 2014, Erw. 5 (www.gerichtsentscheide.li) verwiesen werden, wo der Staatsgerichtshof festgehalten hatte, wie folgt: „Und was den Gehörsanspruch von B im schweizerischen Verfahren angeht, so wird vor Bundesgericht geklärt, ob ihm Verfahrensstellung zukommt. Wenn eine solche verneint wird, hat er, worauf das Obergericht zu Recht hinweist, im dortigen Verfahren auch keinen Gehörsanspruch. Erst recht ist insoweit kein Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public ersichtlich.“
2.5. Die Beschwerdeführer und insbesondere auch der Beschwerdeführer zu 2. sind daher in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt worden.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter, eine Verletzung des Willkürverbotes und der Eigentumsfreiheit in mehrfacher Hinsicht.
3.1. Sie rügen zunächst, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichts in evidenter Weise gegen das Willkürverbot und die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsfreiheit verstossen würde. Hier beanstanden die Beschwerdeführer, dass das Erstgericht das durch unstrittige Urkunden belegte Vorbringen der Beschwerdeführer zum Freispruch des Beschwerdeführers zu 2. vom 30. Januar 2017 durch das Bundesstrafgericht in Bellinzona ignoriert habe. Auch das Obergericht habe sich unzureichend mit dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer in ON 57 auseinandergesetzt. Das Obergericht gehe bereits von einem völlig falschen Sachverhalt aus. Tatsächlich würde dem Strafbefehl nämlich überhaupt keine Verurteilung zugrunde liegen.
Die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung zeige sich besonders augenscheinlich an dem Umstand, dass das Obergericht selbst an mehreren Stellen betone, es genüge die Gewissheit, dass es sich bei den gewaschenen Vermögenswerten um solche handle, die aus einer im Vortatenkatalog des § 165 Abs. 1 und 2 StGB enthaltenen Straftat stammten und diese konkretisiert worden seien. In Anbetracht der Urteilsbegründung des Bundesstrafgerichts vom 20. Juli 2017, welche vor allem auch das Vorliegen der inneren Tatbestandsmerkmale verneine, habe das Obergericht auf gar keinen Fall von einer Gewissheit hinsichtlich der Vortat ausgehen können. Diese willkürliche Rechtsansicht des Obergerichts führe dazu, dass eine ganze Reihe von Ausschlussgründen nach dem GewÜ, dem StGB sowie dem RHG für die Zurückweisung des Rechtshilfeersuchens bzw. die Versagung des Verfalls ignoriert worden seien.
In Anbetracht der Ausführungen des Bundesstrafgerichts habe das Obergericht keinesfalls von der nach seiner eigenen Rechtsansicht geforderten Gewissheit über das Vorliegen der Vortat ausgehen können, sodass die angefochtene Entscheidung offensichtlich willkürlich sei und in rechtswidriger und unverhältnismässiger Weise die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführer verletze.
3.2. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass faktisch nur die Willkürrüge, nicht aber die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie ausgeführt wird. Mangels Substantiierung ist somit auf die letztgenannte Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen (vgl. dazu StGH 2018/068, Erw. 3.3; StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2011/080, Erw. 1.2 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Es ist deshalb im Folgenden nur eine Willkürprüfung vorzunehmen.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2018/091, Erw. 4.1; StGH 2018/015, Erw. 6.1; StGH 2016/091, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 m. w. N.). Im Lichte dieses groben Willkürrasters erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
Den Beschwerdeführern ist entgegenzuhalten, dass es gegenständlich um die Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung geht. Sind sämtliche Voraussetzungen der anzuwendenden Rechtshilfebestimmungen erfüllt, können die vermögensrechtlichen Anordnungen, die durch ein ausländisches Gericht getroffen worden sind, auch nach liechtensteinischem Recht ausgesprochen werden.
3.4. Hierzu hat der Staatsgerichtshof in der bereits erwähnten Entscheidung zu StGH 2018/012, zur Beschwerde der C Bank in den Erw. 3.1 bis 4.2 ausgeführt wie folgt:
„Zu prüfen ist, ob die Rechtsansicht des Obergerichts – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – willkürlich ist, oder ob dies nicht der Fall ist. Auszugehen ist von den am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 3. März 2016 über die Abänderung des Strafgesetzbuches, LGBl. 2016 Nr. 161. Diese Regelung lautet wie folgt: ‚Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.‘
Die Gesetzesmaterialien machen zur Übergangsbestimmung des LGBl. 2016 Nr. 161 in BuA Nr. 94/2015 und BuA Nr. 4/2016 keine Aussagen. Damit steht für die Auslegung lediglich der Gesetzestext zur Verfügung.
Das Obergericht vertritt in der angefochtenen Entscheidung nun die Auffassung, es seien nach den Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2016 Nr. 161 die neuen Bestimmungen in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten ‚das Urteil erster Instanz‘ gefällt worden sei. Allerdings würden diese Übergangsbestimmungen nicht den hier vorliegenden Fall der Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung auf der Grundlage der aktuellen Rechtshilfebestimmungen betreffen. Die Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2016 Nr. 161 wären in einem hier nicht vorliegenden Inlandsstrafverfahren anzuwenden, wenn die bis 1. Juni 2016 in Geltung gestandenen Verfallsbestimmungen Bestandteil eines inländischen Verfallsurteils geworden wären. Dieser Fall sei hier nicht gegeben.
Das Obergericht versteht die gegenständliche Übergangsregelung also dahingehend, dass sich diese nur auf Urteile bezieht, die in einem inländischen Strafverfahren ergangen sind. Es ist aufgrund des Wortlautes nicht eindeutig, welche Urteile der Gesetzgeber mit der fraglichen Übergangsbestimmung im Blick hatte. Für die Argumentation des Obergerichts, wonach der Gesetzgeber diesbezüglich lediglich an inländische Urteile gedacht habe, spricht die Formulierung im zweiten Satz, wo es heisst, dass nach Aufhebung eines solchen Urteils in Folge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen sei. Werden 1. Satz und 2. Satz der Übergangsbestimmung III. als Einheit gelesen, so wird klar, dass bei der Vollstreckung eines ausländischen Urteiles im Rechtshilfeweg dieser Übergangsbestimmung keine Bedeutung zukommt. Denn die Voraussetzung, dass die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes überhaupt vollstreckt werden kann, mit der eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen worden ist, besteht zunächst darin, dass diese ausländische Entscheidung ‚rechtskräftig ausgesprochen worden ist‘ (Art. 64 Abs. 1 RHG). Die Übergangsbestimmung spricht davon, dass das ‚Urteil erster Instanz‘ infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs aufgehoben werden könnte. Dies kommt bei rechtskräftigen (ausländischen) Urteilen – bis auf den seltenen Fall einer Wiederaufnahme – nicht in Betracht. Hingegen passt diese Regelung auf inländische noch nicht rechtskräftige Urteile. Letztere können durch ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf aufgehoben werden, sodass für die Anwendung der Übergangsbestimmung ein eigener Anwendungsbereich verbleibt. Werden die beiden Sätze der Übergangsbestimmung gemeinsam gelesen, kann daher – im Einklang mit dem Obergericht – vertretbar gesagt werden, dass die gegenständliche Übergangsbestimmung lediglich auf inländische Urteile anzuwenden ist.
Hinzu kommt noch Folgendes: Der 1. Satz der Übergangsbestimmung III des Gesetzes vom 3. März 2016, LGBl. 2016 Nr. 161, spricht davon, dass die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden seien, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden sei. Daraus könnte abgeleitetet werden, dass die Übergangsbestimmung lediglich für die ‚geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen‘ gelten sollen. Die gegenständlich anzuwendenden Verfallsbestimmungen stellen demgegenüber jedenfalls keine Strafbestimmung dar. So hatte der Staatsgerichtshof in StGH 2017/023, Erw. 3.14 wie folgt ausgeführt:
‚Die Erwägungen im BuA Nr. 94/2015, das Erkenntnis des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur vergleichbaren Verfallsregelung sowie die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stützen die vom Obergericht vorgenommene Qualifikation des Verfalls nach § 20 Abs. 1 StGB als ‚zivilrechtliche Massnahme‘ bzw. das Verneinen eines pönalen Charakters des Verfalls. Für den Staatsgerichtshof besteht daher kein Anlass, von dieser Qualifikation der des Verfalls und des Wertersatzverfalls abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung zur Qualifikation des Verfalls als eine ‚zivilrechtliche Anordnung ohne pönalen Charakter‘ zu ändern. Damit stellt auch der aufgrund der Strafrechtsnovelle LGBl. 2016 Nr. 161 neu geregelte Verfall und insbesondere der Wertersatzverfall nach § 20 Abs. 3 StGB keine Strafe gemäss Art. 33 Abs. 2 LV dar, so dass der Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB dem Rückwirkungsverbot gemäss nach Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 Abs. 1 EMRK und den dazu in den §§ 1 und 61 StGB geregelten Rückwirkungsverboten nicht untersteht. Der Verfall wurde nicht als Strafe oder strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK konzipiert, sondern er stellt eine vermögensrechtliche Anordnung sui generis dar. Da der Verfall nicht als Strafe zu qualifizieren ist, findet somit auch das Günstigkeitsprinzip gemäss §§ 1 und 61 StGB oder nach Art. 15 IPBPR keine Anwendung.‘
Es ist für den Staatsgerichtshof auch nicht entscheidend, ob eine andere Auslegung, etwa wie sie das Erstgericht vorgenommen hat, ebenfalls vertretbar bzw. allenfalls sogar naheliegender wäre. Es kommt im Sinne des hier anzuwendenden groben Willkürrasters lediglich darauf an, dass die belangte Behörde eine vertretbare Gesetzesauslegung vorgenommen hat. Wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten für ein Gesetz in Betracht kommen, haben die ordentlichen Gerichte im Instanzenzug – unter Beachtung der Grundrechte – über die Anwendung und Auslegung strittiger Rechtsfragen zu entscheiden.
Ausgehend von diesen Überlegungen hat das Obergericht die §§ 20 ff. in der Fassung von LGBl. 2016 Nr. 161 willkürfrei ausgelegt und angewendet. Damit konnten die durch LGBl. 2016 Nr. 161 in Kraft getretenen neuen Verfallsnormen auch im anhängigen Vollstreckungsverfahren angewendet werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts verwiesen werden. Es ist im Übrigen auch zutreffend, wenn das Obergericht ausführt, dass nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte das in Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK verankerte Rückwirkungsverbot einer Anwendung von neu eingeführten Verfallsbestimmung aus diesen Gründen nicht entgegenstehe, weil es sich beim Verfall um keine Strafe handle (siehe vorne Ziff. 7.1 des Sachverhalts).
Es kann im Übrigen auch auf die weiteren Ausführungen des Obergerichts verwiesen werden, wonach ein Günstigkeitsvergleich nach den §§ 1, 61 StGB lediglich hinsichtlich solcher Straftaten anzustellen sei, aus denen die zu verfallenen Vermögenswerte stammen würden. Massgeblich sei demnach lediglich, dass die der Einziehungs-(Verfalls-)bestimmung zugrunde liegenden Straftaten, die vor Inkrafttreten der neuen Verfallsbestimmungen begangen worden seien, auch nach den inländischen Strafbestimmungen im Inland zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar gewesen seien. Dies sei gegenständlich der Fall (angefochtener Beschluss, S. 41).
Ausgehend von diesen Erwägungen des Obergerichts ist auch dessen weiteren Ausführungen zu folgen, wonach nach § 20a Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StGB (in der Fassung LGBl. 2016 Nr. 161) der Verfall gegenüber einem Dritten nur dann ausgeschlossen wäre, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hätte. Es sei offenkundig, dass diese Bestimmung auf die von A (interessierte Partei zu 1.) bei der E Bank gehaltenen Vermögenswerte für die Beschwerdeführerin nicht zutreffe (angefochtene Entscheidung, S. 50 f.).
Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass auch die Alternativbegründung des Obergerichts in der angefochtenen Entscheidung, dass selbst dann, wenn § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Fassung von LGBl. 2000 Nr. 256 anwendbar wäre, der Verfall zulässig wäre, qualifiziert unrichtig sei. Das Obergericht begründe die Zulässigkeit des Verfalls damit, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Rechtsanspruch in Form eines Pfandrechts an den für verfallen erklärten Vermögenswerten habe, dieses Pfandrecht jedoch nachrangig sei. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Verfall nach § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB (LGBl. 2000 Nr. 256) gegeben und die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin sei zu Recht erfolgt. Diese Rechtsauffassung, dass das zugunsten der Beschwerdeführerin bestehende Pfandrecht an den streitgegenständlichen Vermögenswerten den Verfall nicht verhindern könne, weil es nachrangig sei, beruhe auf einer qualifiziert unrichtigen Gesetzesanwendung. Gemäss § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB (LGBl. 2000 Nr. 256) sei der Verfall ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen würde, die an der strafbaren Handlung nicht beteiligt seien. Der Verfall sei somit stets und unabhängig vom Pfandrang an den Vermögenswerten dann ausgeschlossen, wenn Unbeteiligte Rechtsansprüche an den Vermögenswerten hätten.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine verfassungskonforme Begründung genügt, sodass es an sich irrelevant ist, ob die vorliegende Alternativbegründung des Obergerichts allenfalls unrichtig oder sogar willkürlich ist (siehe StGH 2017/123, Erw. 3.5; StGH 2010/127, Erw. 2.2 [beide www.gerichtsentscheide.li] sowie Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O, 563 f., Rz. 23 m. w. N.). Im Übrigen ist aber auch diese Rüge nicht berechtigt; dies aus folgenden Erwägungen:
Der Staatsgerichtshof hat bereits in StGH 2012/186, Erw. 4.2 (www.gerichtsentscheide.li) ausgeführt wie folgt:
‚Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO der Staat durch ein gerichtliches Verfügungsverbot an den gesperrten Guthaben ein sicherungsweises Pfandrecht erwirbt. Dieses dient dazu, eine spätere Abschöpfung der Bereicherung sicherzustellen.
Die Vermögenswerte wurden im Strafverfahren des Landgerichtes zu AZ UR.2000.140/KG.2006.1 bereits im Juli 2000 bzw. am 8. Februar 2002 (Q) mit einem auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gestützten Verfügungsverbot belegt, welches stets rechtzeitig verlängert wurde. Damit wurden sicherungsweise Pfandrechte an diesen Vermögenswerten zu Gunsten des Landes Liechtenstein erworben.
Die Anstalten Z, N, M, L, O und Q wurden dann mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 23. Juli 2008 zu 01 KG.2006.1, in einem objektiven Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 356 StPO, gestützt auf § 20 Abs. 4 und 5 StGB, rechtskräftig zur Zahlung eines näher bestimmten dreistelligen Millionenbetrages an das Land Liechtenstein verurteilt.
Aufgrund des bereits im Juli 2000 zur Sicherung dieses Zahlungsanspruches des Landes Liechtenstein gemäss § 97a Abs. 1, letzter Satz StPO erwirkten Pfandrechtes (und zwar im Rang der zu 11 UR.2000.140 und 01 KG.2006.1 erstmals im Jahre 2000 erlassenen und bis zum 31. März 2013 verlängerten Kontensperren) hat das Land Liechtenstein einen vorrangigen Anspruch, sich aus den erwähnten Bankguthaben dieser Gesellschaften zu befriedigen. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 erwirkte Pfandrecht ist daher nachrangig. Folglich hat das Obergericht die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen richtig angewendet. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher nicht zu beanstanden.‘
Es kann hier auf die Erwägungen des Obergerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, wonach auch bei Anwendung der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2016 Nr. 161 bestandenen Verfallsbestimmungen kein Hindernis für die Vollstreckung des rechtskräftigen schweizerischen Strafbefehles bestünde. Das Obergericht führt dort aus, in casu sei das Sicherungsbot zugunsten der Beschwerdeführerin im Verfahren 02 CG.2015.173 erst im Mai 2015 erlassen worden, wogegen im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren das zugunsten des Landes erlassene Verfügungsverbot gemäss § 97a StPO bereits am 3. April 2012 ergangen sei. Damit sei zugunsten des gegenständlichen Vollstreckungsanspruches nach § 97a StPO (Art. 9 RHG) ein gegenüber der Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin prioritäres Pfandrecht begründet worden (mit Verweis auf OGH vom 3. März 2005, 14 UR.2003.364-23) (…).
Der Staatsgerichtshof schliesst sich diesen Erwägungen an und sieht keine Veranlassung, von seiner in StGH 2012/186 (a. a. O.) geäusserten Rechtsansicht abzugehen, die noch hinsichtlich der alten Rechtslage, § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB (LGBl. 2000 Nr. 256), auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht, ergangen ist. Die entsprechende Begründung des Obergerichts ist im Lichte des Willkürrasters jedenfalls nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Das Prioritätsprinzip findet im Sachenrecht generell, insbesondere auch bei den Pfandrechten Anwendung. Es besteht keine Veranlassung, gerade das gesetzliche Pfandrecht des Staates nach § 97a Abs. 1 letzter Satz StPO anders zu behandeln, wonach der Staat durch das Verbot gemäss 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht erwirbt.“
3.5. Die Beschwerdeführer sind zunächst auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Es geht gegenständlich darum, dass eine rechtskräftige strafgerichtliche ausländische Entscheidung im Inland vollstreckt werden soll. Dies richtet sich nach den Regeln des RHG. Das Obergericht führt in der angefochtenen Entscheidung aus, es treffe zu, dass im Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 zu den Vortaten hinsichtlich der Geldwäschereitat des A lediglich rudimentäre Feststellungen getroffen worden seien. Allerdings schliesse sich das Obergericht nicht jener in der Literatur (Kirchbacher, in: WK-StGB2, § 165, Rz. 13) teilweise vertretenen Rechtsmeinung an, wonach die Vortat nach Ort, Zeit, Täter, Tatmodalitäten und weiteren genauen Details erwiesen oder gar in einem schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden müsse. Vielmehr genüge nach Rechtsauffassung des Obergerichts die Gewissheit, dass es sich bei den gewaschenen Vermögenswerten um solche handle, die aus einer im Vortatenkatalog des § 165 Abs. 1 und 2 StGB enthaltenen Straftat stammten und diese hinreichend konkretisiert worden seien. Es genüge nach dem Gesetz bezüglich der Vortat die Begehung einer „mit Strafe bedrohten Handlung“, dass eine Handlung, die einem gesetzlichen Deliktstatbestand in seinen inneren und äusseren Merkmalen entspreche und auch rechtswidrig sei, mit anderen Worten, eine tatbestandsmässig-rechtswidrige Handlung, die nicht schuldhaft begangen zu sein brauche. Es bedürfe demnach für den Verfall der Vermögenswerte keiner Verurteilung des B, weshalb auf den vom Beschwerdeführer B geltend gemachten – nicht rechtskräftigen – Freispruch im schweizerischen Verfahren nicht weiter einzugehen sei. Auszugehen sei vom rechtskräftigen Inhalt des Strafbefehls gegen den verurteilten A und, um es nochmals zu sagen, dem Strafbefehl liege eine Verurteilung des A wegen Geldwäscherei zugrunde (angefochtene Entscheidung, S. 48 f.).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt es nicht darauf an, ob B inzwischen durch das Bundesstrafgericht (noch nicht rechtskräftig) freigesprochen worden ist. Entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführer ist für gegenständliches Verfahren nicht entscheidungswesentlich. Auszugehen ist vielmehr vom Strafbefehl der Schweizer Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012, welcher rechtskräftig ist und in Liechtenstein vollstreckt werden soll. Das Obergericht führt in der angefochtenen Entscheidung mit Verweis auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. Februar 2012 nachvollziehbar aus, dass 1. die hier gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammten, namentlich auch aus den Verbrechen der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 ch-StGB und des Wuchers nach Art. 157 ch-StGB, entsprechend dem Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB und dem Vergehen des Geldwuchers nach § 154 StGB, die B und andere Personen zum Nachteil von Gesellschaften des italienischen ***Konzerns begangen hätten; und 2. die von der gegenständlichen Vermögenssperre betroffenen Vermögenswerte von A als Strohmann des B dadurch zumindest eventualvorsätzlich gewaschen wurden, dass er als Versicherter und Begünstigter bei der F Versicherung AG im Juli 2003 auf den Namen der G SA zum Zwecke der Investition dieser Vermögenswerte im Betrage von ursprünglich rund USD 21.117 Mio. eine Lebensversicherungspolice abgeschlossen habe. Demnach ergebe sich klar, dass die vom gegenständlichen Strafbefehl betroffenen Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung herrührten, die Gegenstand einer Geldwäscherei seien und daher auch gemäss § 20b Abs. 2 Ziffer 1 StGBalt dem Verfall unterliegen würden (angefochtene Entscheidung, S. 44 f.).
In diesem Zusammenhang ist auch auf den grundlegenden Unterschied zwischen Strafrechtshilfe- und inländischem Strafverfahren zu verweisen. In StGH 2018/143, Erw. 4.2, hat der Staatsgerichtshof hierzu wie folgt ausgeführt:
«Entgegen diesem Beschwerdevorbringen unterscheidet der Staatsgerichtshof gerade auch in Bezug auf die Beweislast sehr wohl zwischen dem Strafrechtshilfe- und dem inländischen Strafverfahren. Zwar setzen strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie hier die Urkundenedition gemäss § 98a StPO auch im Rechtshilfeverfahren einen begründeten Verdacht voraus, dass eine einschlägige Straftat begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich dieser begründete Verdacht im Rechtshilfeverfahren aber im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen und somit einer entsprechenden Beweiswürdigung der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfeersuchens. Dieses Rechtshilfeersuchen ist nun allerdings im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung zu vermuten ist. Es ist somit nur zu prüfen, ob diese Sachverhaltsdarstellung nicht wesentliche Widersprüche oder Lücken aufweist und ob sie insgesamt Anlass für den gemäss Strafprozessordnung erforderlichen Verdacht gibt (StGH 2014/151, Erw. 2.3; StGH 2011/183, Erw. 7.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]).
Im Lichte des Vertrauensgrundsatzes sind demnach in der Regel auch von einem Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente und andere Beweise unbeachtlich; dies auch deshalb, weil den inländischen Strafrechtshilfebehörden die entsprechende Aktenkenntnis fehlt, sodass sie gar nicht in der Lage sind, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. StGH 2013/91, Erw. 4.2; StGH 2012/16, Erw. 4.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2009/126, Erw. 5.5 [www.gerichtsentscheide.li]: ‚Es ist dabei nicht die Aufgabe der ersuchten Behörde, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, was letztlich eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren bedeuten würde.‘).
Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn sich mit paraten Beweismitteln direkt die Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens erweist oder wenn sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde (StGH 2013/203, Erw. 3.4; StGH 2008/37+88, Erw. 5.3; StGH 2006/95, Erw. 2.2 ff. [alle www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
Der Staatsgerichtshof hat insbesondere dann auf parate Beweismittel abgestellt, wenn von einer Verfahrenspartei vorgelegte Ergebnisse eines ausländischen Strafverfahrens im Widerspruch zum Rechtshilfesachverhalt standen. So hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2011/135 ein Rechtshilfeersuchen als unzulässig erachtet, weil eine schweizerische Strafuntersuchung, welche aufgrund eines auf dem gleichen Sachverhalt fussenden Rechtshilfeersuchens eingeleitet worden war, ergebnislos eingestellt worden war. Dabei widersprach er auch der Auffassung der ordentlichen Instanzen, dass selbst ein entsprechendes Schreiben der zuständigen Genfer Untersuchungsrichterin kein parates Beweismittel sei (StGH 2011/135, Erw. 3.3 f.). Eine ähnliche Konstellation ergab sich in der Entscheidung zu StGH 2014/151, wo im Zusammenhang mit einem englischen Rechtshilfeersuchen die Vorlage von einschlägigen österreichischen Einstellungsbeschlüssen betreffend die in Grossbritannien Verdächtigen ebenfalls als parate Beweismittel anerkannt wurden (StGH 2014/151, Erw. 2.5 [a. a. O.]). In einem die Ukraine betreffenden Fall hat der Staatsgerichtshof die Rechtshilfe als unzulässig erklärt, solange keine plausible Erklärung vorlag, warum das Strafverfahren im ersuchenden Staat gegen einen beschuldigten Politiker weitergeführt wurde, während es gegen andere Politiker trotz gleicher Sachlage eingestellt worden war (StGH 2006/112, Erw. 3.4).
Demgegenüber können Parteiurkunden und selbst eidesstattliche Erklärungen oder Privatgutachten in der Regel nicht als solche parate Beweismittel qualifiziert werden, da sie anders als gerichtliche Verfügungen und Beschlüsse oder sonstige behördliche Stellungnahmen meist nicht genügend Gewähr für die Echtheit der Urkunde sowie die Objektivität und Richtigkeit ihres Inhaltes geben können."
Die obigen Erwägungen zeigen, dass im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes in der Regel auch von einem Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente und Beweise unbeachtlich sind, weil den inländischen Strafrechtshilfebehörden die entsprechende Aktenkenntnis fehlt, sodass diese gar nicht in der Lage sind eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese Überlegungen gelten umso stärker dann, wenn – wie gegenständlich - eine rechtskräftige ausländische strafgerichtliche Entscheidung, hier der Strafbefehl der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 im Inland vollstreckt werden soll. In solchen Konstellationen kann das inländische Gericht lediglich prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 64 ff. RHG gegeben sind, u. a. ob die ausländische Entscheidung in einem fairen Verfahren nach Art. 6 EMRK ergangen ist. Dies gilt solange, als die rechtskräftige Entscheidung nicht aufgehoben worden ist. So kann in einem solchen Fall im Vorhinein nie ausgeschlossen werden, dass von einer der Parteien allenfalls gegen diese Entscheidung (erfolgreich) eine Wiederaufnahme (in der Schweiz: „Revision”) eingebracht wird. Hinsichtlich der Beschwerdeführer und insbesondere des Beschwerdeführers zu 2., B, ist daher vom Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 und von den darin getroffenen Feststellungen auszugehen.
Überdies ist zu dem vom Beschwerdeführer B angesprochenen (nicht rechtskräftigen) Freispruch des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 auf die weiteren Ausführungen des Obergerichts zu verweisen. Das Obergericht stellt fest, dass dieses freisprechende Erkenntnis ausdrücklich festhalte, dass die von den „Instanzen entschiedenen Einziehungen, wie dem Urteil des Bundesgerichts 6 B 410/2013 vom 05.01.2016 zu entnehmen ist, von den mit diesem Urteil erfolgten Einstellungen und Freisprechungen unangetastet bleiben.“ So seien denn auch lediglich die „nicht von der früheren Konfiskation betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte freigegeben“ (angefochtene Entscheidung, S. 49).
Es ist für den Staatsgerichtshof im Lichte des Willkürverbotes daher vertretbar, wenn das Obergericht ausgehend vom Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 daraus schliesst, dass B Vortäter war. Hinzu kommt, dass das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, der Beschwerdeführer zu 2., B, habe bisher lediglich behauptet, er sei der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten auf dem Konto des Beschwerdeführers zu 1., A, und es bestünde zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu 1. eine nach auftragsrechtlichen Grundsätzen (§§ 1002 ff. ABGB) zu beurteilende Fiducia oder ein Treuhandverhältnis nach den Art. 897 f. PGR. Dabei habe der Beschwerdeführer B ohnehin weder das eine noch das andere zumindest bescheinigt, beispielsweise durch Vorlage der Treuhandurkunde oder der mit dem Kontoinhaber abgeschlossenen Vereinbarung (angefochtene Entscheidung, S. 31). Somit ist es dem Beschwerdeführer zu 2. jedenfalls im liechtensteinischen Verfahren nicht gelungen, sein Eigentumsrecht an den Vermögenswerten des Bankkontos des Beschwerdeführers zu 1. nachzuweisen, sodass auch daraus keine Ansprüche im Verfahren nach den Art. 64 ff. RHG i.V.m. § 20 ff. StGB abgeleitet werden können.
3.6. Die Beschwerdeführer machen auch geltend, dass die angefochtene Entscheidung an demselben Mangel leide wie die Entscheidung des Erstgerichts. Beide Instanzen hätten in willkürlicher Weise eine inländische Grundrechtsprüfung gänzlich unterlassen und die zu vollstreckende Einziehungsentscheidung ausschliesslich nach schweizerischen Massstäben betrachtet. So verlange Art. 64 Abs. 1 RHG als Vollstreckungsvoraussetzung ausdrücklich eine ausländische Gerichtsentscheidung. Diese Voraussetzung würde in casu nicht vorliegen. In dieser Hinsicht sei auch der Verweis des Erstgerichts auf Art. 354 Abs. 3 CH-StPO verfehlt, wonach ein rechtskräftiger Strafbefehl zu einem Urteil würde. Es sei nämlich offensichtlich, dass auch dies nichts an der Tatsache ändern würde, dass der ursprüngliche Strafbefehl unstrittiger Weise von der Bundesanwaltschaft und nicht von einem Gericht erlassen worden sei. Der Schutzgedanke der Bestimmung des Art. 64 RHG ziele jedoch ohne Zweifel auf das materielle Vorhandensein einer „gerichtlichen Entscheidung“ ab und nicht auf die (nachträgliche) formelle Bezeichnung als Urteil.
3.6.1. Zur Frage, ob ein Strafbefehl der Schweizer Bundesanwaltschaft unter Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 RHG zu subsumieren ist, hat der Staatsgerichtshof in StGH 2014/072, Erw. 3.2 (a. a. O.) ausgeführt wie folgt:
„Im Sinne einer teleologischen und historischen Auslegung ist [...] nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Bestimmung im Sinne der Beschwerdeausführungen gezielt über die Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich des Zugangs zu einem ‚Tribunal‘ gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgehen wollte. Gemäss dieser Rechtsprechung ist aber wesentlich, dass der Betroffene zumindest einmal im Instanzenzug die Möglichkeit hat, an ein Gericht mit voller Kognition zu gelangen. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob über einen Einspruch gegen einen Strafbefehl zunächst erneut die Schweizerische Bundesanwaltschaft entscheidet, da jedenfalls anschliessend eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Insofern ist die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle (Wolfgang Peukert, in: Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., 2009, Art. 6, Rz. 89 m. w. N.) allerdings etwas missverständlich. Indessen ergibt sich dies klar etwa bei Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München etc., 419 Rz. 58. Dem Staatsgerichtshof erscheint jedenfalls die für das Obergericht bindende Argumentation des Obersten Gerichtshofes in dessen im ersten Verfahrensgang ergangenen Beschluss vom 6. Dezember 2013 (ON 75) überzeugend; zumal die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers die Konsequenz hätte, dass es ein Betroffener in der Hand hätte, eine Vollstreckung in Liechtenstein einfach dadurch zu verhindern, dass er, wie hier der Beschwerdeführer, die Entscheidung der Bundesanwaltschaft nicht weiterzieht und somit eine gerichtliche Überprüfung verhindert.
Aufgrund der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung im ersuchenden Staat ist auch unwesentlich, ob die Bundesanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls vom 14. Februar 2012 allenfalls ihre Kompetenzen überschritten hat. Im Lichte von Art. 64 Abs. 4 RHG (wonach die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnungen eines ausländischen Gerichts nur dann zulässig ist, wenn auch nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine entsprechende Massnahme vorlägen) ist zudem nicht wesentlich, dass in Liechtenstein keine entsprechende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft besteht; es genügt vielmehr, wenn eine solche vermögensrechtliche Anordnung auch nach liechtensteinischem Recht überhaupt möglich wäre.“
3.6.2. Der Staatsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von diesen Erwägungen abzugehen. Der Strafbefehl der Schweizer Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 kann daher einem gerichtlichen Urteil im Sinne des Art. 64 Abs. 4 RHG gleichgesetzt werden.
3.6.3. Die Beschwerdeführer sind dadurch in ihrem Anspruch auf eine willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
3.7. Die Beschwerdeführer rügen ferner, die ordentlichen Gerichte seien unter Verweis auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz in willkürlicher Weise von der Vereinbarkeit der Einziehungsentscheidung mit Art. 6 EMRK ausgegangen. So stelle das Obergericht keine eigenen Erwägungen an, sondern beschränke sich auf einen nur einen Absatz umfassenden Verweis des Erstgerichts. Die Argumentation der ordentlichen Gerichte beschränke sich auf den Hinweis auf die Zurückweisung der Beschwerde des B durch den EGMR und sie vermeinten, es würden sich aufgrund des angeblich international als vorbildlich anerkannten Grundrechtsschutzes in der Schweiz weitere Ausführungen erübrigen. Diese Rechtsansicht der Instanzengerichte sei offensichtlich unrichtig und zu kurz gegriffen und verstosse gegen das Willkürverbot.
3.7.1. Hierzu hat der Staatsgerichtshof erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Rechtshilfe – dies gilt auch im Rahmen der Rechtshilfe bei der Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung im Inland – der Vertrauensgrundsatz zur Anwendung kommt. Es darf daher auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde vertraut werden. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass in der Schweiz ein Verfahren auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie diese auch in Liechtenstein bestehen, geführt wird. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist im Verfahren zur Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes nach Art. 64 ff. RHG im Inland das Beweisverfahren nicht noch einmal zu wiederholen. Ebenso wenig haben die ordentlichen Gerichte das Urteil bzw. hier den Strafbefehl in einem Beweisverfahren daraufhin zu untersuchen, ob dieser in einer Art. 6 EMRK konformen Weise ergangen ist. Wenn das Obergericht hierzu ausführt, dass der gegenständliche Strafbefehl in einem Verfahren ergangen sei, welches im Einklang mit den Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK stehe, sodass eine Übernahme der Vollstreckung der im Strafbefehl der Schweizer Bundesanwaltschaft enthaltenen vermögensrechtlichen Anordnung vom 14. Februar 2012 nach Art. 64 Abs. 1 RHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zulässig sei, ist dies im Lichte des Willkürverbotes nicht zu beanstanden.
Es kann diesbezüglich wiederum auf StGH 2014/072, Erw. 5 (a. a. O.), verwiesen werden, wo der Staatsgerichtshof bereits festgehalten hatte, dass wenn das Bundesgericht eine Verfahrensstellung von B verneinen sollte, dieser im dortigen Verfahren auch keinen Gehörsanspruch hat. Erst recht sei insoweit kein Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public ersichtlich. Im Übrigen begründen die Beschwerdeführer nicht einmal substantiiert, weshalb der Strafbefehl der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 nicht in einem fairen Verfahren ergangen sein solle. Sie bringen darüber hinaus auch nichts dazu vor, weshalb der Beschwerdeführer zu 1., A, keinen Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben hat, wozu er nach schweizerischem Recht jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte. Dadurch wäre der Strafbefehl der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 auch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Aus diesen Gründen kann der Staatsgerichtshof keine Verletzung des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes erkennen.
3.7.2. Die Beschwerdeführer werden auch diesbezüglich in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
3.8. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die Voraussetzungen über den Verfall nach § 20b StGB nicht gegeben seien und der Verfall der Vermögenswerte in Liechtenstein von vornherein ausgeschlossen wäre. Die diesbezügliche Ansicht des Obergerichts in der angefochtenen Entscheidung, es sei lediglich von dem in der Schweiz geführten Einziehungsverfahren auszugehen und es handle sich vorliegend nicht um ein inländisches Straf- oder Verfallsverfahren, sei offensichtlich willkürlich und falsch.
Die ordentlichen Gerichte hatten in casu die Voraussetzungen des Art. 64 ff. RHG zu prüfen. Dies haben sie gemacht und nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nachvollziehbar sämtliche Voraussetzungen als gegeben beurteilt, sodass die Vollstreckung des Strafbefehls der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 mit dem vermögensrechtliche Anordnungen ausgesprochen wurden, auch für Liechtenstein übernommen werden konnten. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen (insb. Erw. 3.2 ff.) verwiesen werden.
Die Beschwerdeführer werden auch diesbezüglich in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
3.9. Die Beschwerdeführer rügen auch, dass der Tatbestand der Geldwäsche nach § 165 StGB strikt abhängig vom Nachweis der entsprechenden Vortat sei. Die Tathandlung der Geldwäsche nach § 165 StGB könne nur an solchen Vermögenswerten begangen werden, welche aus der entsprechenden Vortat stammten. Die Vortat müsste zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig verübt worden sein. Im Strafbefehl vom 14. Februar 2012 werde hinsichtlich der vermeintlichen Vortat lediglich ausgeführt, dass B und andere Personen in Italien zum Schaden von Gesellschaften des Konzerns*** «riesige Geldsummen widerrechtlich abgezweigt» hätten. Die Staatsanwaltschaft Parma habe gegen B u.a. ein Strafverfahren wegen des betrügerischen Konkurses eröffnet. Weitere Ausführungen zur Vortat seien hingegen keine gemacht worden. Die Handlung des A, welche im Strafbefehl angeführt würden, wären, wenn sie in Liechtenstein begangen worden wären, nicht als Geldwäscherei strafbar, da es völlig am Nachweis der entsprechenden Vortat mangle. Es sei deshalb willkürlich, wenn die ordentlichen Gerichte hier Gewissheit über das Vorliegen der Vortat annehmen würden.
3.9.1. Hierzu hat der Staatsgerichtshof erwogen wie folgt:
Auszugehen ist von den Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl der Schweizer Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 gegen A. Dass sich aus dem Strafbefehl nachvollziehbar ergibt, dass aufgrund dieses Strafbefehls der Tatbestand der Geldwäsche für das Obergericht mit Gewissheit feststeht, hat dieses eingehend und nachvollziehbar begründet. Es konnte auf den rechtskräftigen Strafbefehl der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 abstellen und mit Hinweis auf die dortigen Ausführungen nachvollziehbar begründen, dass der Beschwerdeführer B nach dem Inhalt des zu vollstreckenden Strafbefehls nicht ein unbeteiligter Dritter ist, sondern vielmehr Vortäter war, womit er die Vollstreckung der rechtskräftigen ausländischen Entscheidung nicht verhindern könne.
Allfällige neue Erkenntnisse zum Sachverhalt könnten im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens in der Schweiz vorgebracht werden. Es ist nicht die Aufgabe der liechtensteinischen Gerichte, im Rahmen der Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung im Inland ein umfangreiches Beweisverfahren durchzuführen. Sollte B der Ansicht sein, dass ihm die Vermögenswerte (zu einem späteren Zeitpunkt) zustehen, kann er diese Ansprüche in der Schweiz geltend machen. Zu beachten ist auch, dass die Vermögenswerte, wenn diese auf Grundlage des vollstreckbaren Strafbefehls an die schweizerischen Behörden ausgefolgt werden, für die Beschwerdeführer insofern nicht verloren sind, als sie der schweizerischen Eidgenossenschaft übertragen werden. In diesem Fall können betroffene Personen nach schweizerischer Rechtslage allenfalls die Herausgabe von Vermögenswerten oder Entschädigungsansprüche geltend machen, sollten sich solche Ansprüche nachträglich als berechtigt erweisen. Das liechtensteinische Verfahren ist aber nicht der Ort, um solche Ansprüche differenziert zu prüfen. Zu prüfen ist, wie erwähnt, ob die in Art. 64 ff. RHG genannten Bestimmungen in casu erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen kann auch eine ausländische strafgerichtliche Entscheidung, mit der eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, auf Ersuchen des anderen Staates vollstreckt werden. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Vollstreckung zu versagen.
3.9.2. Es liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des Willkürverbotes vor.
3.10. Somit sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung in mehrfacher Hinsicht.
4.1. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass sie ein umfassendes Vorbringen dazu erstattet hätten, dass der Beschwerdeführer zu 1. aufgrund des Freispruchs des Beschwerdeführers zu 2. in der Schweiz ein Revisionsgesuch auf Aufhebung des gesamten Strafbefehls samt der vorliegenden Einziehungsentscheidung einreichen werde und dieses zwischenzeitlich am 24. November 2017 beim schweizerischen Bundesstrafgericht eingebracht hätten. Wenn der Beschwerdeführer zu 2. nicht von der Insolvenz des *** Konzerns gewusst habe, so habe er auch nicht die Vortat zu der angeblich vom Beschwerdeführer zu 1. begangenen Geldwäscherei begehen können. Konsequenterweise habe der Beschwerdeführer zu 1. überhaupt keine Geldwäscherei begehen können, sodass der gegen ihn erlassene Strafbefehl sowie die fragliche Einziehungsentscheidung niemals rechtmässig ergehen hätten dürfen. Das Obergericht habe sich jedoch nicht mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, sodass diesbezüglich überhaupt keine Begründung vorliege. Somit liege ein eindeutiger Begründungsmangel vor, welcher zudem relevant sei. Hätte sich das Obergericht mit der Tatsache beschäftigt, dass ein Revisionsgesuch wegen offenkundigen Fehlens einer Vortat eingebracht werde, so hätte es notwendigerweise erkennen müssen, dass keinesfalls Gewissheit betreffend das Vorliegen einer Vortat bestehe.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof erwogen:
4.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2018/047, Erw. 3.1; StGH 2016/078, Erw. 3.1; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2018/068, Erw. 3.1; StGH 2018/041, Erw. 3.1; StGH 2016/078, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2018/039, Erw. 5.1; StGH 2017/197, Erw. 2.1; StGH 2016/078, Erw. 3.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
4.2.1. Zunächst ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass, wie bereits mehrfach ausgeführt, gegenständlich vom rechtskräftigen Strafbefehl der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 auszugehen ist. Eine Auseinandersetzung mit allfälligen weiteren (noch nicht rechtskräftigen) freisprechenden Erkenntnissen der beteiligten Personen hat daher nicht stattzufinden und ist eine differenzierte Begründung auch aus diesem Grunde entbehrlich. Das liechtensteinische Recht hat bei der Vollstreckung einer rechtskräftigen ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung lediglich eine dienende Funktion, sodass nach Art. 64 ff. RHG vorzugehen ist.
Können die betroffenen Personen ihre Berechtigung an den Vermögenswerten nicht im Sinne der §§ 20 ff. StGB im Inland beweisen, hat auch im Inland der Verfall ausgesprochen zu werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich das Obergericht auch mit der Thematik auseinandergesetzt, ob die Gewissheit, dass es sich bei den gewaschenen Vermögenswerten um solche handle, die aus einer Vortatenkatalog des Art. 165 Abs. 1 und 2 StGB enthaltenen Straftat stammten, und diese auch hinreichend konkretisiert wurden; und zwar mit Hinweis auf die Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012. Im Weiteren hat das Obergericht hinsichtlich des vom Beschwerdeführer B angesprochenen, nicht rechtskräftigen, Freispruchs festgehalten, dass dieses Erkenntnis ausdrücklich festhalte, dass die von den „Instanzen entschiedenen Einziehungen, wie dem Urteil des Bundesgerichts 6 B 410/2013 vom 05.01.2016 zu entnehmen ist, von den mit diesem Urteil erfolgten Einstellungen und Freisprechungen unangetastet bleiben.“ So seien denn auch lediglich die „nicht von der früheren Konfiskation betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte freigegeben“ (angefochtene Entscheidung, S. 49).
4.2.2. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichts liegt aus diesen Gründen nicht vor.
4.3. Die Beschwerdeführer sehen auch eine nicht rechtsgenügliche Begründung darin, dass das Erstgericht das zu 13 RS.2012.88 erlassene Verfügungsverbot aufgehoben habe. Die Beschwerdeführer hätten dazu einen formellen Mangel geltend gemacht, da nicht nachvollziehbar sei, wie das Rechtshilfegericht im gegenständlichen Verfahren zu 13 RS.2016.282 einen Beschluss vom 30. April 2012, der in einem separaten Verfahren, nämlich zu 13 RS.2012.88 ergangen sei, aufheben habe können. Das Obergericht habe sich in der angefochtenen Entscheidung allerdings mit keinem Wort mit diesem Einwand auseinandergesetzt, sodass diesbezüglich eine Begründung gänzlich fehle.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof erwogen:
Es trifft zwar zu, dass sich das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat. Dies war aber auch nicht erforderlich. Denn es ist offensichtlich, dass Spruchpunkt 4 der erstgerichtlichen Entscheidung („Diese Vermögenswerte fallen gemäss § 64 Abs 7 RHG dem Land Liechtenstein zu.”) zwingend voraussetzt, dass das entsprechende Verfügungsverbot aufgehoben und die Bank ermächtigt wird, den Kontosaldo an die Landeskasse zu überweisen. Dass das Verfügungsverbot in einem anderen Rechtshilfeverfahren ergangen war, kann dabei nicht entscheidend sein, zumal auch der gleiche Rechtshilferichter für beide Verfahren zuständig ist. Offensichtliches muss aber nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht eigens begründet werden.
Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichts liegt auch hierhin nicht vor.
4.4. Die Beschwerdeführer behaupten zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, weil sich das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung mit zahlreichen Ausschlussgründen nach den Bestimmungen des anzuwendenden Geldwäschereiübereinkommens (GWÜ) nicht auseinandergesetzt habe. Auch mit dem geltend gemachten Ausschlussgrund nach Art. 70 chStGB habe sich das Obergericht überhaupt nicht beschäftigt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb diese Ausschlussgründe in casu nicht vorliegen sollten.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Es ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass sich das Obergericht mit den von ihnen geltend gemachten Ausschlussgründen nach den Bestimmungen des anzuwendenden Geldwäschereiübereinkommens nicht explizit auseinandersetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann dann vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (StGH 2011/157, Erw. 3.2 [www.gerichtsentscheide.li]).
Beim Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, LGBl. 2000 Nr. 270, handelt es sich um ein multilaterales Abkommen, das durch den Gesetzgeber u.a. auch im RHG umgesetzt wurde. Es mag zwar sein, dass das genannte Abkommen, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, es den betroffenen Staaten überlässt, weitergehende Ablehnungsgründe bei der Zusammenarbeit geltend zu machen, als dies nach dem RGH möglich ist. Allerdings hat der Gesetzgeber das genannte Abkommen u. a. auch im RHG konkretisiert und umgesetzt, sodass grundsätzlich auf diese Bestimmungen abzustellen ist. Dass die genannten Bestimmungen gegen das Abkommen bzw. gegen die Verfassung verstossen würden, wurde von den Beschwerdeführen in casu nicht einmal gerügt. Auch kann diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (siehe insb. Erw. 3.2 ff.). Hinzu kommt, dass das Geldwäschereiübereinkommen, LGBl. 2000 Nr. 270, den einzelnen Grundrechtsträgern keine individuell konkreten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte gewährt (vgl. BuA Nr. 132/2008, S. 26). Damit können sich die Beschwerdeführer nicht direkt auf das genannte Abkommen stützen. Lediglich eine staatsvertragswidrige Umsetzung des Abkommens bzw. verfassungswidrige Anwendung des Abkommens könnte gerügt werden. Dass dies der Fall ist, wurde nicht einmal vorgebracht.
Somit ist die gegenständliche Argumentation der Beschwerdeführer nicht zentral, sodass auch diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht gegeben war.
4.5. Hinsichtlich des geltend gemachten Ausschlussgrundes nach Art. 70 chStGB ist den Beschwerdeführer wiederholend zu entgegen, dass sich das liechtensteinische Verfahren zur Vollstreckung einer rechtskräftigen ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung nach den Art. 64 ff. RHG zu richten hat. Die dort angeführten Voraussetzungen sind von den inländischen Gerichten zu prüfen. Demgegenüber trifft es nicht zu, dass sich, wie von den Beschwerdeführern propagiert, die inländischen Gerichte auch mit dem materiellen ausländischen Recht insofern auseinandersetzen müssten, wonach untersucht werden müsste, ob die ausländischen Bestimmungen von den zuständigen (ausländischen) Behörden korrekt angewendet worden wären. Ebenso wenig sind die ausländischen Bestimmungen direkt in Liechtenstein anwendbar. Die inländischen Gerichte haben vielmehr die Voraussetzungen der Art. 64 ff. RHG zu untersuchen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die Vollstreckung zulässig und zu übernehmen. Das Obergericht hat sich umfassend mit diesen Bestimmungen des RHG befasst (vgl. dazu Erw. 3.2 ff.). Somit ist auch die gegenständliche Argumentation der Beschwerdeführer nicht zentral, sodass auch diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht gegeben war.
Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichts ist auch darin nicht zu erblicken.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen sind die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
6. Im Kostenspruch war der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 100‘000.00 gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG und Art. 1 Abs. 1 GGG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 27 GGG amtswegig auf CHF 20‘000.00 herabzusetzen (StGH 2018/043, Erw. 4 und StGH 2017/127, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]). Auf der Grundlage dieses reduzierten Streitwertes waren der beteiligten Partei die Kosten für ihre Gegenäusserung vom 20. Februar 2018 antragsgemäss zuzusprechen.
Die den unterlegenen Beschwerdeführern auferlegten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘725.00 setzen sich auf der Basis der herabgesetzten Bemessungsgrundlage aus dem Mehrbetrag von CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 22. Januar 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG sowie aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Die Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 400.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) wurde den Beschwerdeführern bereits im Präsidialbeschluss vom 11. April 2018 betreffend die Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Tragung auferlegt.
Entsprechend dem herabgesetzten Streitwert sind sohin den Beschwerdeführern die von ihnen auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 100‘000.00 mit Valuta vom 7. Februar 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2‘700.00 zurückzuerstatten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 14. Mai 2019