StGH 2018/014
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Oktober 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentum Liechtenstein, 9490 Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2017, VGH 2017/013
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 55‘524.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 1. Februar 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 2‘625.32 zurückzuerstatten. Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘025.00 trägt die Beschwerdeführerin.
1. Gegenständlich geht es um die Couponsteuer. Bereits mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 wurde der Bestand an couponsteuerpflichtigen Altreserven der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2011 mit EUR 2‘042‘453.00 festgestellt. Diese Verfügung ist auch in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2011 jedoch keine Couponsteuer auf die Altreserven entrichtete, wurde ihr von der Steuerverwaltung unter Hinweis auf Art. 158 Abs. 3 SteG eine Couponsteuer in Höhe von CHF 55‘524.00 in Rechnung gestellt.
2. Gegen diese Rechnungsstellung vom 13. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin eine Einsprache. Die Steuerverwaltung wertete diese Einsprache als Stellungnahme und erliess am 29. August 2016 eine rechtsmittelfähige Verfügung. Die Steuerverwaltung begründete die Rechnungsstellung damit, dass bereits mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 die couponsteuerpflichtigen Altreserven per 1. Januar 2011 mit EUR 2‘042‘453.00 festgesetzt worden seien. Abschreibungen auf die Beteiligungen hätten nicht anerkannt werden können. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2016 eine Einsprache. Diese Einsprache wurde gestützt auf Art. 116 Abs. 2 SteG als Beschwerde an die Landessteuerkommission weitergeleitet.
3. Die Landessteuerkommission gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 30. November 2016 insofern Folge, als die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung vom 29. August 2016 aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht der Landessteuerkommission an die Steuerverwaltung zurückverwiesen wurde. Die Landessteuerkommission begründete die Zurückverweisung im Wesentlichen damit, dass zwar von einem Bestand der Altreserven per 1. Januar 2011 in Höhe von EUR 2‘042‘453.00 auszugehen sei, aber im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 158 Abs. 3 SteG der Gesetzgeber ein grundsätzlich ausschüttbares Substrat der Steuer unterwerfen habe wollen. Man müsse daher Art. 158 Abs. 3 SteG dahingehend verstehen, dass bei Inkrafttreten der Bestimmung für eine Zwangsabsteuerung überhaupt noch Altreserven vorhanden seien, welche zumindest theoretisch an diesem Tag an die Aktionäre ausgeschüttet werden könnten. Daher könnten unter „noch vorhandene Altreserven“ nur die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom 4. September 2014 tatsächlich ausschüttbaren Altreserven verstanden werden. Somit seien hier nach dem 1. Januar 2011 allfällig gemachte Verluste der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, da diese das vorhandene ausschüttbare Substrat reduzieren würden. Die Landessteuerkommission hob daher die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung auf und trug dieser auf, eine neue Entscheidung zu treffen, bei welcher ein nach dem 1. Januar 2011 angefallener Verlust, sollte er nicht nach einem nach dem 1. Januar 2011 erzielten Gewinn angefallen sein, zu berücksichtigen sei. Die Landessteuerkommission sah weiter vor, dass die Wirkung der Aufhebung erst bei Rechtskraft dieser Entscheidung eintrete.
4. Die Steuerverwaltung, welcher nach Art. 118 Abs. 2 SteG das Beschwerderecht zusteht, sah von einer Beschwerde ab. Hingegen erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen im Steuergesetz (Art. 158 Abs. 3 und 4 SteG) zur Anwendung gelangen würden und beantragte die Unterbrechung des Verfahrens und die Vorlage gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG an den Staatsgerichtshof, um die präjudiziellen Bestimmungen des Art. 158 Abs. 3 und 4 SteG zur Prüfung deren Verfassungsmässigkeit vorzulegen. Eventualiter wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an die Landessteuerkommission zurückzuverweisen.
5. Die Steuerverwaltung nahm ausführlich zu den Beschwerdeausführungen mit Eingabe vom 31. März 2017 Stellung und hielt u.a. auch fest, dass die Altreserven nicht durch Verluste, welche nach dem 1. Januar 2011 entstehen würden, abgebaut werden könnten.
6. Mit Urteil vom 24. November 2017, VGH 2017/013, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, wies die Steuerverwaltung darauf hin, dass mangels Erhebung eines Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshof keine reformatio in peius zu Lasten des Steuerpflichtigen vornehmen könne. Zwar teile der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Landessteuerkommission, wie die Altreserven zu bestimmen seien, nicht, gleichwohl sei der Verwaltungsgerichtshof auf die Bestimmungen von Art. 81 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 LVG an die Anträge der Parteien gebunden und dürfe weder anderes noch mehr zusprechen, als die Parteien beansprucht hätten. Aufgrund der Beschwerdegründebeschränkung in Art. 118 Abs. 3 SteG und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nur zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliege. Da die freiwillige oder zwangsweise abgesteuerte Couponsteuer grundsätzlich den Gesellschafter treffe, sei das Argument, dass die Leistungsfähigkeit der Gesellschaften zu berücksichtigen sei, nicht stichhaltig. Es liege im Lichte der Rüge betreffend die Verletzung der Eigentumsgarantie keine konfiskatorische Besteuerung vor. Eine solche könne mit einer einmaligen Belastung von 2,5 % auf den Altreserven nicht angenommen werden. Auch erweise sich die Rüge, Art. 158 Abs. 3 SteG verstosse gegen das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot, als unzutreffend. Es liege auch keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vor. Alles in allem erweise sich die Beschwerde als unberechtigt.
7. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2017, VGH 2017/013, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte. Geltend gemacht wird die Verletzung des steuerrechtlichen Rückwirkungsverbots, des steuerrechtlichen Legalitätsprinzips und Bestimmtheitserfordernisses, des Prinzips von Treu und Glauben in der Rechtsetzung, der Eigentumsgarantie, des Gleichheitssatzes in Verbindung mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Verletzung des Willkürverbots. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Staatsgerichtshof wolle ihrer Beschwerde Folge geben und feststellen, dass sie durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2017 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten sowie in ihren durch die EMRK garantierten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine Rechtsansicht an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens ersetzen. Weiter regt die Beschwerdeführerin an, Art. 158 Abs. 3 SteG einer Normprüfung zu unterziehen und diesen ersatzlos wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
7.1. Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, dass sie durch das angefochtene Urteil, mit welchem ihrem Vorlageantrag sowie der Beschwerde insgesamt keine Folge gegeben wurde, beschwert sei. Zudem sei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes enderledigend und letztinstanzlich. Selbst wenn man die Rechtsansicht vertreten würde, dass aufgrund des Zurückverweisungsentscheids der Landessteuerkommission die gegenständlich angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht enderledigender Natur sei, wäre darauf abzustellen, ob die Wahrnehmung der Grundrechtsverletzung im weiteren Verfahrenslauf ausgeschlossen wäre oder auch nur ausgeschlossen sein könnte. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung als enderledigend zu qualifizieren. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass im Parallelverfahren der Beschwerdeführerin B AG eine reformatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angefochten worden sei, und für den Fall, dass der Staatsgerichtshof der Argumentation der dortigen Beschwerdeführerin folgend Art. 158 Abs. 3 SteG als verfassungswidrig aufheben würde, die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren diese Verfassungswidrigkeit im zweiten Rechtsgang möglicherweise nicht mehr geltend machen könne. Würde der Staatsgerichtshof die Bestimmung des Art. 158 Abs. 3 SteG im Parallelverfahren als verfassungswidrig aufheben und dem Gesetzgeber gemäss Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG eine Reparaturfrist einräumen, so könnte die gegenständliche Beschwerdeführerin nicht mehr von der sogenannten „Ergreiferprämie“ des Art. 19 Abs. 3 letzter Halbsatz StGHG profitieren.
7.2. Die Beschwerdeführerin erhebt eine Normenkontrollrüge. Art. 158 Abs. 3 SteG in der Fassung des LGBl. 2014 Nr. 344 erweise sich als verfassungswidrig. Bei der Couponsteuer handle es sich um eine Rechtsverkehrssteuer. Der für die Erhebung der Couponabgabe massgebende Verkehrsvorgang sei in allen Fällen die Verteilung an die Aktionäre. Die Couponsteuer knüpfe daher an diesen massgebenden Verkehrsvorgang an. Nunmehr werde durch die Neufassung des Art. 158 Abs. 3 SteG nicht mehr an einen Verkehrsvorgang angeknüpft, sondern es werden ohne Rücksicht auf einen Verkehrsvorgang sämtliche Altreserven, damit das Kapital, besteuert. Art. 158 Abs. 3 SteG sehe eine rückwirkende Besteuerung vor und sei daher verfassungswidrig. Auch werde das steuerrechtliche Legalitätsprinzip missachtet. Dieses verlange möglichst exakte Normen, nach denen die Betroffenen ihr Verhalten ausrichten und die Auswirkungen, die mit ihnen verbunden seien, hinreichend voraussehen könnten. Die Bemessungsgrundlage sei jedoch alles andere als klar. Es werde dadurch auch das steuerrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt. Zwar stehe dem Staat das Recht zu, jederzeit das Recht zu ändern, aber es gebe verfassungsrechtliche Schranken aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Rechtssetzung. Die pauschale Besteuerung von sämtlichen Altreserven, seien es Gewinne oder Agios, stelle einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Dazu fehle eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei nicht beachtet worden. Auch der in Art. 31 Abs. 1 LV normierte Gleichheitssatz verlange, dass unsachliche Differenzierungen verboten seien. Im vorliegenden Fall sei das Gleichheitsgebot dadurch verletzt, da eine gebotene Differenzierung nicht vorgenommen werde. So werde bei allen liechtensteinischen Gesellschaften eine Steuer in der Höhe von 2,5 % auf die Altreserven erhoben, unabhängig davon, welchen Gewinn die Gesellschaft erziele. Der Gesetzgeber habe es somit unterlassen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gesellschaften zu berücksichtigen. Art. 24 Abs. 1 LV sehe hingegen vor, dass der Gesetzgeber für eine gerechte Besteuerung zu sorgen und hierbei höhere Vermögen oder Einkommen stärker zu berücksichtigen habe. Die Ausserachtlassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Form des erwirtschafteten Gewinnes führe zu der absurden Situation, dass eine Gesellschaft, die Verluste mache, und einzig aufgrund ihres Haftungskapitals überleben könne, von eben diesem nun auch noch eine Steuer zu entrichten habe. Dies führe dazu, dass je niedriger der Gewinn einer Gesellschaft und je höher ihr Haftungskapital sei, umso höher die Belastung der Gesellschaft ausfalle. Dies sei somit das exakte Gegenteil von der Vorgabe des Art. 24 LV. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Ausschüttungsempfänger die Steuerlast tragen müsse. Dies gelte nur dann, wenn es tatsächlich Ausschüttungen gebe. Art. 158 Abs. 3 SteG würde an eine Ausschüttungsfiktion anknüpfen. Es sei jedoch nichts ausgeschüttet worden und so könne es auch keinen Empfänger geben, der die Steuerlast trage. Letztlich verstosse Art. 158 Abs. 3 SteG gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Situation der jeweiligen Gesellschaft vollkommen unberücksichtigt bleibe und keine Differenzierung in Bezug auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorgenommen werde.
7.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin ausserhalb ihres Normkontrollantrages die Verletzung des steuerrechtlichen Legalitätsprinzips und führt dazu im Wesentlichen aus, dass das Bestimmtheitsgebot verletzt sei. Die Änderung einer Übergangsbestimmung keine ausreichende formelle gesetzliche Grundlage darstelle, um eine neue Steuer einzuführen. Ausserdem werde ein Vorhersehenkönnen der Auswirkungen des Verhaltens der Betroffenen durch das Abstellen auf eine in der Vergangenheit liegende Bemessungsgrundlage verunmöglicht. Es bestehe zudem ein Normenkonflikt, da gemäss Art. 158 SteG die Bestimmungen des Art. 88k Abs. 1 sowie des Art. 146a des alten Steuergesetzes auf Altreserven weiterhin anwendbar seien. Diese würden eine strafbewährte Überwälzungspflicht der Steuer von der Gesellschaft auf den Aktionär vorsehen, wobei für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit genüge. Werde nun mangels Liquidität gar nichts ausgeschüttet, könne auch nichts auf den Aktionär überwälzt werden. Es bestehe daher ein Normenkonflikt.
7.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend und führt dazu im Wesentlichen aus, dass mit der Abänderung der Übergangsbestimmungen eine neue Steuer eingerichtet worden sei, welche dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht genüge und zudem eine rückwirkende Besteuerung vorsehe. Dies sei unzulässig.
7.5. Letztlich wird auch die Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht. Es wird dabei auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Normenkontrollrüge verwiesen.
8. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2017, VGH 2017/013, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2017/013) ist zudem als letztinstanzlich zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob es auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen bzw. entwickelten Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; zuletzt StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff. und StGH 2018/74, Erw. 1.1 ff.; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 und Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff.).
1.3. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aus nachfolgenden Gründen als nicht enderledigend gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG.
1.3.1. Im Beschwerdefall geht es letztlich um eine Zurückverweisungsentscheidung. Zwar ist nicht die Zurückverweisungsentscheidung unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes der Landessteuerkommission vom 30. November 2016 selbst, sondern die diese bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2017 (VGH 2017/013) Anfechtungsobjekt vor dem Staatsgerichtshof.
1.3.2. Zu solchen Entscheidungen, die eine Zurückverweisungsentscheidung unter Setzung eines Rechtskraftvorbehalts bestätigen, hat der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Enderledigungskriterium gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG mehrfach Stellung genommen (vgl. StGH 2006/14, Erw. 1.3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2 ff.; StGH 2009/45, Erw. 1.1 ff.; StGH 2009/78, Erw. 1.2 ff. und StGH 2010/146, Erw. 1.2 ff. [www.gerichtsentscheide.li]) und an seiner mit StGH 2006/14 beginnenden Rechtsprechung betreffend die fehlende Enderledigung im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die eine obergerichtliche Zurückverweisungsentscheidung unter Setzung eines Rechtskraftvorbehalts bestätigt, in der Folge festgehalten (siehe StGH 2008/100, Erw. 1.2 f.; StGH 2009/45, Erw. 1.1 ff.; StGH 2009/78, Erw. 1.2 ff.; StGH 2010/146, Erw. 1.2 ff. [a. a. O.] und StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff.). Er hat dabei zwar u. a. auch ausgeführt, dass dies zwar nicht verfahrensökonomisch sein möge, doch sei dieses Kriterium angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Verschärfung der Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen für Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof nach der Rechtsprechung zum neuen Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht mehr zu berücksichtigen (StGH 2009/45, Erw. 1.2; siehe auch StGH 2006/14, Erw. 1.5 [a. a. O]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2009/78, Erw. 1.3 ff.; StGH 2010/146, Erw. 1.6 [a. a. O.] und StGH 2016/102, Erw. 1.2.2; siehe aber allgemein zu den Ausnahmen davon im Zusammenhang mit Zurückverweisungsentscheidungen der ordentlichen Instanzen StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff., StGH 2014/65, Erw. 1.2 ff.; StGH 2010/103, Erw. 1.1 und StGH 2008/30, Erw. 1.2 ff. [die letzten drei Entscheidungen im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.3.3. Aufgrund des Sachverhaltes bzw. der Aktenlage (Entscheidung der Landesteuerkommission vom 30. November 2016 und gegenständlich angefochtenes Urteil vom 24. November 2017 [VGH 2017/013]) wird die Steuerverwaltung im 2. Rechtsgang zunächst den Altreservenbestand der Beschwerdeführerin zu ermitteln und in der Folge die Couponsteuer neu zu berechnen haben, sodass mangels Entscheidungsreife der Sache auch die Voraussetzungen, die eine Ausnahme vom Enderledigungskriterium des Art. 15 Abs. 1 StGHG rechtfertigen, nicht vorliegen (dazu zuletzt StGH 2016/102, Erw. 1.2.4 mit Verweis auf StGH 2010/52, Erw. 1.6).
Dies bedeutet nun für den Beschwerdefall, dass die in der vorliegenden Individualbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen somit auch noch im Anschluss an den zweiten Verfahrensgang vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden können, sodass es sich beim gegenständlich angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2017/013) um keine enderledigende Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 handelt (statt vieler: StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff.; StGH 2010/146, Erw. 1.3 ff. [a. a. O.] und StGH 2009/78, Erw. 1.2 ff. jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), zumal gegenständlich, wie ausgeführt, auch kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hinsichtlich der Erfüllung des Enderledigungskriteriums im Zusammenhang mit Zurückverweisungsentscheidungen vorliegt (vgl. zuletzt StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff.).
1.3.4. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, mit welchen sie einerseits auf das Parallelverfahren zu StGH 2018/15 (Beschwerdeführerin B AG) verweist, wonach jener Individualbeschwerde eine reformatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liege und andererseits festhält: Würde der Staatsgerichtshof der Argumentation der dortigen Beschwerdeführerin folgen und die Bestimmungen des Art. 158 Abs. 3 SteG als verfassungswidrig aufheben, könnte die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit im zweiten Rechtsgang möglicherweise gar nicht mehr geltend machen, nämlich dann, wenn dem Gesetzgeber im Rahmen der Aufhebung gemäss Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG eine „Reparaturfrist“ eingeräumt werde und die Beschwerdeführerin von der sogenannten „Ergreiferprämie“ des Art. 19 Abs. 3 letzter Halbsatz StGHG nicht mehr profitieren könne.
Diese Argumentation ist nämlich nicht stichhaltig. Sollte der Staatsgerichtshof im Verfahren zu StGH 2018/15 zur Entscheidung gelangen, dass Art. 158 Abs. 3 SteG verfassungswidrig sei, so könnte dieses Argument auch im zweiten Rechtsgang in diesem Verwaltungsverfahren jederzeit vorgetragen werden. Spätestens bei der Beurteilung einer weiteren Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin könnten die geltend gemachten Verfassungsverletzungen beurteilt werden.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf StGH 2013/50 Erw. 6 ist nicht hilfreich. Zwar wird dort zu Recht ausgeführt, dass der Staatsgerichtshof die Möglichkeit hat, für das Ausserkrafttreten der verfassungswidrigen Norm eine Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen und die verfassungswidrige Norm somit bis zum Ablauf dieser Frist ihre Gültigkeit behalte. Ausgenommen davon ist jedoch der Anlassfall gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG. „Er profitiert von der sogenannten Ergreiferprämie“ (StGH 2013/50, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]). Anlassfall bei StGH 2013/50 war jedoch ein Marktmissbrauchsverfahren und es ging um effiziente wirksame Amtshilfe in Sachen der Wertpapieraufsicht und es war gegenständlich auch kein Parallelfall, welcher von der zweiten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt zurückgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden ist.
Gegenständlich wird es auf jeden Fall zu einer Neubeurteilung durch die Steuerverwaltung kommen und der Beschwerdeführerin ist es möglich, sämtliche bis anhin vorgetragenen Rügen erneut anzubringen. Eine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Anlassfall in Zukunft von einer „Ergreiferprämie“ nach Art. 19 Abs. 3 StGHG nicht profitieren könnte, sähe der Staatsgerichtshof jedoch nicht. Hiervon abgesehen ist diese Frage für den Beschwerdefall auch obsolet, weil in der gleichentags materiell entschiedenen StGH-Sache 2018/15 kein Normenkontrollverfahren eingeleitet wurde.
1.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war die gegenständliche Individualbeschwerde mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums nach Art. 15 Abs. 1 StGHG sohin spruchgemäss ohne materielle Behandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Zu den von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘025.00 ist Folgendes zu erwägen.
Gemäss der Gebührenvorschreibung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 22. Januar 2018 entrichtete die Beschwerdeführerin mit Valuta vom 1. Februar 2018 anstatt der vorgeschriebenen CHF 4‘025.00 Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 4‘650.32.
Da die gegenständliche Individualbeschwerde als unzulässig bzw. wegen Unzuständigkeit des Gerichtes mit Beschluss zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 17 Abs. 2 Bst. a GGG ein angemessener Teil der Gerichtsgebühren zurückzuerstatten. Angesichts der vorliegenden Zurückweisung mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG und dem damit verbundenen geringeren Arbeits- bzw. Begründungsaufwand wie bei einer allfälligen materiellen Entscheidung in dieser Beschwerdesache erscheint es dem Staatsgerichtshof gegenständlich angemessen, der Beschwerdeführerin die Hälfte der von ihr für das gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zu bezahlenden Pauschalgebühr von CHF 4‘000.00 zurückzuerstatten.
Konkret setzen sich sohin die gegenständlich von der Beschwerdeführerin noch zu tragenden Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘025.00 aus der hälftigen Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 2‘000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Bst. a GGG) und den CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 22. Januar 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG zusammen. Insgesamt sind daher der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 1. Februar 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2‘625.32 zurückzuerstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 1. Oktober 2018