StGH 2018/018
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Oktober 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Mag. Franziska Goop-Monauni als Ersatzrichterin sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: C
vertreten durch:
InteressierteParteien: G
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. Dezember 2017, 13 HG.2014.386-298
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 18‘028.54)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. Dezember 2017, 13 HG.2014.386-298, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1‘774.68 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1‘725.00 tragen die Beschwerdeführer.
1. Im dem diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Ausserstreitverfahren zu 13 HG.2014.386 wurde auf Antrag der nunmehrigen Beschwerdegegnerin (im Folgenden auch „Antragstellerin”) mit Beschluss des Landgerichtes vom 23.08.2012 (ON 107) wie folgt entschieden:
„1. A, B, [die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer] F [nunmehrige interessierte Partei zu 2.] und E [nunmehrige interessierte Partei zu 3. und alle zusammen im Folgenden auch „Antragsgegner zu 2. bis 5.“] werden als Stiftungsräte und G [nunmehrige interessierte Partei zu 4. und im Folgenden auch „Antragsgegnerin zu 6.“] wird als Protektorin der D Stiftung [interessierte Partei zu 1.], Registernummer ***, [im Folgenden auch „Antragsgegnerin zu 1.] mit sofortiger Wirkung abberufen.
Zu neuen Stiftungsräten der D Stiftung, Registernummer ***, werden H, I, J und K mit sofortiger Wirkung bestellt.
Diesem Beschluss wird vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt (Art 44 AussStrG).“
2. Dieser Beschluss wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 31.01.2013 (ON 142) aufgehoben und dem Landgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Einem dagegen erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2014 (ON 197) keine Folge.
3. Mit Schriftsatz vom 16.09.2014 (ON 198) beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 35 StiftG und/oder nach Art. 276 EO.
Diese Anträge, nämlich im Aufsichtsweg die Antragsgegner zu 2. bis 5. als Stiftungsräte und die Antragsgegnerin zu 6. als Protektorin der Antragsgegnerin einstweilig abzuberufen und neue Stiftungsräte zu bestellen, wies das Landgericht mit Beschluss vom 18.09.2014 mangels Bescheinigung einer Gefährdung ab (ON 199).
4. Das Obergericht gab einem Rekurs der Antragstellerin gegen diesen Beschluss keine Folge (Beschluss vom 06.11.2014, ON 206).
5. Das Landgericht entschied mit Beschluss vom 03.04.2017 (ON 285) u.a. wie folgt:
„1. L, Rechtsanwalt in Vaduz, wird seines Amtes als für die Erstantragsgegnerin bestellter Kollisionskurator enthoben.
Diesem Beschluss wird diesbezüglich gemäss Art. 44 Abs. 1 AussStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.
Die Antragsgegnerin zu 1. D Stiftung wird im gegenständlichen Verfahren nunmehr durch den Stiftungsrat, bestehend aus dem Stiftungsratspräsidenten M sowie den Stiftungsräten N, O und P, vertreten.
Es wird festgestellt, dass das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Antragsgegner zu 2. A, zu 3. B und zu 5. F seit dem 23.02.2015 sowie hinsichtlich des Antragsgegners zu 4. E seit dem 05.02.2016 beendet ist.
Die Kosten der Antragsgegner zu 2. und 3. werden gemäss Kostenbestimmungsantrag vom 13.03.2015 (ON 223) mit CHF 16‘842.66 zuzüglich der Kosten für die Gegenäusserung/Stellungnahme vom 22.02.2017 (ON 283) in Höhe von CHF 1‘185.88, mithin insgesamt CHF 18‘028.54, bestimmt und die Antragstellerin ist schuldig, diese Kosten zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Antragsgegner zu 2. und 3., ***, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der Antrag der Antragstellerin vom 23.12.2016 (ON 270), das Fürstliche Landgericht wolle ihre Kosten für das bisherige Verfahren mit EUR [gemeint wohl: CHF] 22‘893.14 bestimmen und den Antragsgegnern zu 2., zu 3., zu 4. und zu 5. den Ersatz dieser Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreter der Antragstellerin auferlegen, wird abgewiesen. ....”
6. Die von der Antragstellerin durch Rekurs vom 03.05.2017 u.a. bekämpften erstinstanzlichen Spruchpunkte betreffend Kostentragung änderte das Obergericht hinsichtlich den nunmehrigen Verfahrensparteien mit Beschluss vom 14.12.2017, ON 298, wie folgt ab:
„1.1 Der Beschluss ... wird [u.a.] in Ziffer 3, 4, ... dahingehend abgeändert, dass er lautet:
Die Kosten des Verfahrens zwischen der Antragstellerin und den 2.- bis 5.-Antragsgegnern werden gegenseitig aufgehoben. ....
Dies wurde wie folgt begründet:
6.1. Zunächst sei eine Klarstellung geboten, nämlich wer, (und wie lange) von den Antragsgegnern Partei des gegenständlichen Stiftungsaufsichtsverfahrens sei bzw. gewesen sei. Das Erstgericht habe nämlich in Ziffer 2 seines Beschlusses – unbekämpft – festgestellt, dass das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Antragsgegner zu 2., zu 3. und zu 5. seit dem 23.02.2015 sowie hinsichtlich des Antragsgegners zu 4. seit dem 05.02.2016 beendet sei.
Offensichtlich sei damit gemeint gewesen, dass seit den genannten Zeitpunkten die Antragsgegner zu 2. bis 5. nicht mehr Stiftungsräte seien. Diesem – rein deklarativen – Beschluss komme nicht die Qualität zu, dass damit seit diesen Zeitpunkten die Antragsgegner von 2. bis 5. nicht mehr Parteien des Verfahrens seien. Dies bringe das Erstgericht (und brächten auch die Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 2. bis 5.) schon dadurch zum Ausdruck, dass im Rubrum der angefochtenen Entscheidung die mittlerweile aus dem Amt geschiedenen Stiftungsräte richtigerweise als Antragsgegner zu 2. bis 5. bezeichnet würden; und dies entspreche auch dem Parteibegriff des Art. 2 AussStrG.
Massgeblich sei in diesem Zusammenhang die Prozesserklärung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2016 (ON 270), wonach der gegenständliche Antrag gegenüber den Antragsgegnern zu 2. bis 5. nur noch in Bezug auf die Zuerkennung des Kostenersatzes aufrechterhalten worden sei. Damit habe die Antragstellerin hinsichtlich der Antragsgegner zu 2. bis 5. eine Einschränkung auf Kosten vorgenommen, sodass diese selbstredend nach wie vor (wenn auch nur hinsichtlich der Kosten) Parteien des Verfahrens seien. Dementsprechend erwiesen sich jedoch sämtliche Ausführungen der Antragsgegner zu 2. bis 5. in den Rekursbeantwortungen, soweit sie sich nicht ausschliesslich mit der Kostenfrage befassten, als unbeachtlich. Diesbezüglich komme nur den Antragsgegnern zu 1. und 6. Parteistellung zu.
6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 AussStrG habe das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt werde. Darüber sei in jedem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden, sofern nicht das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehalte.
Nach Abs. 2 leg. cit. seien die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegensetzte Interessen verfolgt hätten, Erfolg gehabt habe. Davon sei nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwandes, erforderlich sei.
§ 78 Abs. 2 AussStrG ordne sohin im ersten Satz den Kostenersatz nach dem Verfahrenserfolg an, während im zweiten Satz angeordnet werde, dass davon nach Billigkeit abgewichen werden dürfe.
Die Einschränkung des Antrags auf Kosten sei nach herrschender Auffassung auch im Verfahren Ausserstreitsachen zulässig (Verweis auf Obermaier, Kostenhandbuch2, Rz 126 ff mit Judikaturnachweisen). Da im Zivilprozess bei Klagseinschränkungen darauf abgestellt werde, aus welchen Gründen sie erfolgt sei (Erfolg oder Submittieren), könnten die dort entwickelten Grundsätze, weil ohnehin der Billigkeit entsprechend, sowohl für die teilweise Einschränkung des Begehrens wie auch für die Einschränkung auf Kostenersatz übernommen werden (Obermaier, in: Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 78 Rz 112).
6.3. Der Oberste Gerichtshof habe letztlich mit Entscheidung vom 11.04.2014 (ON 197) den die Enthebungsentscheidung ON 107 kassierenden Beschluss des Obergerichtes vom 31.03.2013 (ON 142) bestätigt und dem Landgericht aufgetragen, im Sinne der Entscheidung des Staatsgerichtshofs die angebotenen Zeugen bzw. Parteien einzuvernehmen und neuerlich zu entscheiden.
Zu der vom Obersten Gerichtshof in Entsprechung dieser Ausführungen des Staatsgerichtshofs aufgetragenen Ergänzung des Beweisverfahrens in der Richtung, dass die angebotenen Zeugen bzw. Parteien einzuvernehmen sein würden, sei es im Folgenden jedoch nicht (mehr) gekommen, dies weil zwischenzeitlich die Stiftungsgräte und Antragsgegner zu 2. bis 5. abberufen worden seien.
Angesichts der Komplexität dieses Verfahrens und der diversen, einmal Abberufungsgründe bejahenden (Landgericht ON 107, Oberster Gerichtshof ON 155) dann Abberufungsgründe (in diese Richtung wohl StGH ON 190 Erw. 2.2) bzw. eine Gefährdung (Obergericht, ON 206, vgl. Ziff. 1.6.1) verneinenden Entscheidungen und des Umstandes, dass das Ergebnis dieser mittlerweile auf rund 300 Ordnungsnummern und 6 Aktenbände angewachsenen Stiftungsaufsichtssache in Bezug auf die Abberufung der (nur mehr) kostenmässig betroffenen Antragsgegner zu 2. bis 5. überhaupt nicht prognostiziert werden könne, seien schon aus Billigkeitsgründen die diesbezüglichen Kosten – soweit sie nicht durch rechtskräftige Instanzentscheidungen ohnehin bereits zugesprochen seien – gegeneinander aufzuheben.
6.4. Dieser Verfahrensausgang hinsichtlich der Kosten bedinge, dass auch die Kosten des Kostenrekursverfahrens gegeneinander aufzuheben gewesen seien, da weder die Antragsgegner zu 2. und 3. bzw. 4. und 5. noch die Antragstellerin mit ihren Kostenanträgen durchgedrungen seien (Verweis zur Kostenaufhebung nach Billigkeit auch auf B. OGH vom 01.12.2017 zu 07 HG.2016.243).
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 14. Dezember 2017 (ON 298), konkret gegen dessen Spruchpunkt 1.1., erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.01.2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 Abs. 1 LV, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV und des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig geschützten Rechten verletzt worden seien; er wolle den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten zusprechen und die Beschwerdegegnerin zur Kostentragung zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer verpflichten; dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
7.1. Für die hier allein relevanten Kostenfolgen des Ausgangsverfahrens massgebend sei, dass die Beschwerdeführer dem von der Beschwerdegegnerin ursprünglich gestellten Rechtsbegehren (Abberufungsantrag) bis zuletzt hätten widerstehen können.
Denn: Bis sie als Stiftungsräte der D Stiftung im Februar 2015 durch die Protektorin dieser Stiftung abberufen worden seien, seien die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren in vollem Umfang rehabilitiert worden: Vor der Beendigung ihrer Tätigkeit als Stiftungsräte der D Stiftung durch den Akt eines Organs der Stiftung (Protektorin) sei gegen die Beschwerdeführer kein gerichtlicher Abberufungsbeschluss ergangen, es sei eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführer als Stiftungsräte der D Stiftung gerichtlich nicht festgestellt worden, noch sei es im Ausgangsverfahren zu irgendwelchen gerichtlichen Annahmen in Richtung eines (sonstigen) Fehlverhaltens der Beschwerdeführer gekommen; geschweige denn eines Fehlverhaltens, das einen Abberufungsgrund bilden würde.
Vereinfacht gesagt stünden die Beschwerdeführer vor dem 22.02.2015 (und seit diesem Tage) mit reiner Weste da. Die Beendigung ihrer Organstellung bei der D Stiftung gehe nicht auf eine Gerichtsentscheidung zurück – und erst recht nicht auf eine Gerichtsentscheidung, die von der Beschwerdegegnerin erstritten worden wäre – sondern auf das Organhandeln der Protektorin, die gleichzeitig auch die Mutter der Beschwerdegegnerin sei. Die Beschwerdegegnerin sei mit ihrem Abberufungsantrag und, infolgedessen, mit ihrem Rechtsschutzbegehren und Prozessziel in Bezug auf die Beschwerdeführer zur Gänze gescheitert: Nachdem das Landgericht die „Wiedereinsetzung“ der Beschwerdeführer als Stiftungsräte der D Stiftung mit Amtsbestätigung ON 208 zu 07 HG.2014.386 per 04.12.2014 in aller Form festgestellt habe, sei es bis zur Entscheidung der Protektorin (der D Stiftung) vom Februar 2015, die Beschwerdeführer als Stiftungsräte der D Stiftung abzuberufen, zu keiner gerichtlichen Entscheidung gekommen, die von der Beschwerdegegnerin als ein prozessualer „Erfolg“ hätte verbucht werden können.
Auch zur Feststellung einer Pflichtverletzung (der Beschwerdeführer) i.S.d. ständigen Rechtsprechung zu den Art. 29 und 35 StiftG sei es im Ausgangsverfahren nicht gekommen. Dort, wo das Landgericht ein Fehlverhalten (der Beschwerdeführer) in der ersten Phase dieses Verfahrens noch angenommen habe, sei es zu dieser Annahme unter Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer und damit auf verfassungswidrige Weise gekommen; was vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 04.02.2014 dann auch sanktioniert worden sei (StGH 2013/107).
7.2. Vor diesem Hintergrund stelle die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte (kosten-)rechtliche Beurteilung der Streitsache bzw. Anwendung von Art. 78 Abs. 2 AussStrG Willkür dar. Auch im Ausserstreitverfahren komme es bei der Kostentragung nur auf das Verfahrensergebnis und nicht auf die Gründe des Obsiegens an; was einem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz entspreche (Verweis auf Gitschthaler, EF-Z 2009/149, 233 f).
7.3. Diese „disziplinierende“ Funktion des Kostenrechts (auch) des AussStrG – dass nämlich jene Prozesspartei, die ein Verfahren einleite (im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin), dessen Kosten für den Fall zu tragen habe, dass sie mit ihrem Rechtsschutzbegehren/Prozessziel scheitere – werde im angefochtenen Beschluss willkürlich missachtet.
7.4. Diesbezüglich liege aber auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor: Warum das Erfolgsprinzip des ersten Satzes von Art. 78 Abs. 2 AussStrG, das auch vom öOGH in den an ihn herangetragenen Ausserstreitsachen, durchwegs massgebend sei (Obermaier, Kostenhandbuch2, Randziffer 723), im vorliegenden Fall nicht zum Zuge kommen solle, dazu sei dem angefochtenen Beschluss nichts zu entnehmen.
7.5. Auf eine sachlich nicht vertretbare bzw. qualifiziert unrichtige Weise werde aber auch der zweite Satz dieser Gesetzesstelle angewandt.
Das von der belangten Behörde relevierte „Ergebnis“, das nicht prognostiziert werden könne, sei ein Tatbestand, zu dem es im Ausgangsverfahren überhaupt nicht mehr kommen könne, seien die Beschwerdeführer aus diesem Verfahren doch schon längst ausgeschieden.
Das „Ergebnis dieser … Stiftungsaufsichtssache“ stehe vielmehr schon längst und zur Gänze fest, sodass es auch nicht mehr zum Gegenstand einer Prognose oder gar einer „Progostizierbarkeit“ gemacht werden könne (und gemacht werden dürfe): Die Beschwerdegegnerin sei mit ihrem Abberufungsantrag, was die Beschwerdeführer betreffe, zur Gänze gescheitert, ohne dass sie jemals noch die Gelegenheit dazu hätte, diesen Antrag gegen die Beschwerdeführer erfolgreich durchzusetzen. In Gestalt der Amtsbestätigung ON 208 zu 13 HG.2014.386 habe die Beschwerdegegnerin ihr vollständiges Unterliegen auf Dauer zur Kenntnis nehmen müssen; denn rechtlich sei die Abberufung der Beschwerdeführer durch die Protektorin als eine einseitige und v.a. irreversible Auflösung eines Auftragsverhältnisses im Sinne eines Widerrufs des Stiftungsratsmandats i.S.v. § 1020 ABGB zu qualifizieren.
7.6. Willkürfrei bestehe für die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte „Billigkeitsentscheidung“ also von vornherein kein Raum. Willkürlich habe die belangte Behörde die Kostenentscheidung aber auch unter Billigkeitserwägungen getroffen.
7.7. Dazu werde eingewendet, dass die „Komplexität“ eines Verfahrens – und auch eines Ausserstreitverfahrens – keinen Gesichtspunkt bilde, der in eine Billigkeitsentscheidung Eingang finden könnte: Die „Komplexität“ einer Rechtssache, was darunter auch immer zu verstehen sei (einen Aufschluss dazu gebe der angefochtene Beschluss nicht), gehöre nicht zu jenen Umständen, die bei einer Billigkeitsentscheidung nach dem zweiten Satz von Art. 78 Abs. 2 AussStrG berücksichtigt werden dürften (Klicka, in: Rechberger, AussStrG2,, Randziffer 2 zu § 78). Davon abgesehen hätten die Beschwerdeführer zu einer „Komplexität“ des Ausgangsverfahrens auch nicht beigetragen oder eine solche gar verursacht.
„Komplex“ gewesen seien im Ausgangsverfahren im Übrigen nicht der Sachverhalt, der Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechtsfragen oder eine die für die Rechtssache entscheidende „Erklärung“ eines „dunklen Gesetzes“ (Verweis auf Obermaier, a.a.O., Randziffer 728), sondern – wenn überhaupt – dann nur jene Verwicklungen, zu denen es wegen der verschiedenen aufhebenden (kassatorischen) Entscheidungen der Instanzen unter Einschluss des Staatsgerichtshofes gekommen sei.
Trotz dieser Verwicklungen sei es für das Landgericht letztlich jedoch ein Leichtes gewesen, die Tatsache der Nicht-Abberufung der Beschwerdeführer in seiner Amtsbestätigung vom 04.12.2014 in aller Form festzuhalten. Diese Tatsache sei zu jenem Zeitpunkt unumstösslich geworden, weil sie in Rechtskraft erwachsen sei.
7.8. Im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung unzulässig sei aber auch die Erwägung, dass es im Ausgangsverfahren einmal zu einer Entscheidung gekommen sei, mit der Abberufungsgründe bejaht worden seien, und das andere Mal zu einer gegenteiligen Entscheidung: Solche widerstreitenden gerichtlichen Entscheidungen lägen in der Natur eines Gerichtsverfahrens und dürften kostenrechtlich nicht zum Nachteil jener Prozesspartei „durchschlagen“, die sich dem Rechtsschutzbegehren ihres Prozessgegners, wie hier, erfolgreich widersetzt habe.
7.9. Davon abgesehen werde der Wertungsansatz der Billigkeit, den der Gesetzgeber in Art. 78 Abs. 2 AussStrG aufgenommen habe, im allgemeinen zivilrechtlichen Sinne zu verstehen sein (Art. 4 Abs. 1 PGR/Art. 4 SR i.V.m. Art 101 Ziff. 1 SR).
Entsprechend handle es sich auch hier nicht um ein völlig freies, sondern um ein gebundenes Ermessen: Das Gericht habe sich mit allen wesentlichen Einzelheiten des Sachverhalts auseinanderzusetzen und „nach Massgabe der individuellen Interessenlage ein sachlich begründetes Urteil zu fällen. Recht und Billigkeit ist … nicht gleichzusetzen mit Mitleid, Gnade oder Laune; es darf kein beliebiger, sondern es sollte im Einzelfall richtiger Entscheid getroffen werden“ (Honsell im Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch2, Randziffer 15 zu Art. 4).
Unter Anwendung dieser sogenannten inneren Schranke von Art. 4 Abs. 1 PGR/Art. 4 SR könne eine Billigkeitsentscheidung nur zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen.
7.10. Der Zweck der Billigkeitsklausel des zweiten Satzes von Art. 78 Abs. 2 AussStrG beschränke sich darauf, „ein zu starres Erfolgsprinzip durch Zumutbarkeitsgrenzen abzufedern, nicht aber vom Erfolgsprinzip nach nebulösen Allgemeinplätzen, ja nach Belieben abweichen zu können“ (Erläuterungen zu § 78 öAussStrG; zitiert nach Fucik, Kostenersatz im Verfahren Ausserstreitsachen, ÖJZ 2007, 673).
7.11. Der gleichen Überlegung folge auch Höllwerth in ÖA 2005, 85, wonach Billigkeitsabweichungen eine genau zu prüfende Ausnahme sein müssten (singularia non sunt extendenda) und nicht exzessiv aufgrund unbestimmter sozialer Erwägungen zur Entschärfung einer erfolgsorientierten Kostenentscheidung eingesetzt werden dürften. Genau dies schwebe dem Obergericht jedoch vor, wenn es der Beschwerdegegnerin in Abweichung vom ersten Satz von § 78 Abs. 2 AussStrG das privilegium iuris einer Wettschlagung der Kosten zugute halte.
7.12. Schliesslich handle die belangte Behörde aber auch widersprüchlich und damit Art. 2 Abs. 2 PGR/Art. 2 Abs. 2 SR zuwider, sei es doch ein und dasselbe Obergericht Vaduz, das in seinem Beschluss vom 16.10.2014, ON 204 zu 05 HG.2011.161, noch befunden habe, dass das vollständige Obsiegen der Beschwerdegegnerin „nachträglich weggefallen (ist)“. Ein solches nachträgliches Wegfallen eines vorherigen vollständigen Obsiegens habe nach Art. 78 Abs. 2, erster Satz, AussStrG eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführer zur Folge, sei eine andere Anordnung dieser Gesetzesstelle doch nicht zu entnehmen.
7.13. Wie der vorliegende Fall zeige, hätten die Beschwerdeführer bei einer willkürfreien Anwendung von Art. 78 Abs. 2 AussStrG einen im öffentlichen Recht (LES 2000, 1) wurzelnden und vom öffentlichen Recht damit auch gedeckten subjektiven Rechtsanspruch auf Kostenersatz. Deshalb sollte die Rechtsprechung dazu, dass kein Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten bestehe und somit eine darauf gerichtete, auf Art. 34 Abs. 1 LV gestützte Grundrechtsrüge nicht möglich sei (siehe hierzu Wille, LPS 38, 66 f), überdacht werden: Diese Forderung gehöre zu den von Art. 34 Abs. 1 LV geschützten Vermögenswerten der Beschwerdeführer, die ihnen durch einen Akt der Judikative oder einer anderen Staatsgewalt nicht entzogen werden dürfe (Vallender/Vogt, LPS 52, 702 [m.w.H. in der Fussnote 57]).
7.14. Mit der gegenständlichen Individualbeschwerde werde daher auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie der Verfassung gerügt; dies mit der Begründung, dass für eine Aberkennung des Kostenersatzanspruches der Beschwerdeführer [im Sinne der bisherigen Ausführungen] keine gesetzliche Grundlage bestehe, dieser Grundrechtseingriff keinem öffentlichen Interesse diene und auch unverhältnismässig sei.
8. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 6. März 2018 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Schreiben vom 21. März 2018 verzichtete die interessierte Partei zu 1. auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Die interessierte Partei zu 4. teilte mit Schreiben vom 28. März 2018 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet werde.
11. Die Beschwerdegegnerin erstattete zur gegenständlichen Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 12.04.2018 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 14. Dezember 2017, 13 HG.2014.386-298, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots, der Eigentumsgarantie sowie der grundrechtlichen Begründungspflicht.
Die Beschwerdeführer bekämpfen den hier angefochtenen Beschluss des Obergerichts nur bezüglich dessen Kostenspruchs sowie insoweit, als der erstinstanzliche Kostenspruch bestätigt wird.
Was die Eigentumsgarantie angeht, so fallen Kostenersatzansprüche einer Partei in einem Zivilverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieses Grundrechts. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, dass solche Ansprüche zu den von Art. 34 Abs. 1 LV geschützten Vermögenswerten gehörten, die durch einen Akt der Judikative oder einer anderen Staatsgewalt nicht entzogen werden dürften, wobei auf „Vallender/Vogt, LPS 52, 702 (m.w.H. in der Fussnote 57)” verwiesen wird.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die zitierte Literaturstelle unter Verweis auf Rechtsprechung nur festhält, dass grundsätzlich auch obligatorische Rechte unter die Eigentumsgarantie fallen können. Wesentlich ist jedoch, dass es sich bei solchen Ansprüchen jedenfalls im streitigen Zivilverfahren nicht um Ansprüche gegenüber dem Staat, sondern gegenüber der Gegenpartei handelt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stehen sich im Zivilprozess in der Regel (so mit der Ausnahme von Amtshaftungsprozessen) aber gleichwertige vermögenswerte Interessen gegenüber, was den Grundrechtsschutz gegenseitig aufhebt. Eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung muss deshalb in der Regel genügen (siehe Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 711, Rz. 39 mit Verweis auf StGH 2006/15 Erw. 3.1 und 3.2 und StGH 1996/20, LES 1998, S. 68 [72, Erw. 2]). Dies muss genauso für Kostenansprüche im Ausserstreitverfahren gelten.
Die hier angefochtene Entscheidung ist deshalb im Folgenden nur im Lichte des Willkürverbots und der Begründungspflicht auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
3. Zur Willkürrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Im Beschwerdefall geht es um die Frage nach der willkürfreien Anwendung der Kostenersatzregelung in § 78 Abs. 2 AussStrG. Gemäss dem ersten Satz dieser Bestimmung erhält die obsiegende Partei nach dem Erfolgsprinzip von der unterliegenden Partei grundsätzlich Kostenersatz. Nach dem zweiten Satz von Absatz 2 ist hiervon nur aus Billigkeitsgründen abzuweichen, und zwar neben dem Fall der Kostenseparation insbesondere „wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache”.
Die vorliegende Individualbeschwerde kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Beschwerdeführer beide in § 78 Abs. 2 AussStrG genannten Voraussetzungen erfüllen; d.h., sie erhalten den begehrten Kostenersatz nur, wenn sie im gegenständlichen Ausserstreitverfahren sowohl erfolgreich waren, als auch keine Billigkeitsgründe für ein Abweichen vom Erfolgsprinzip sprechen. Das Obergericht bejaht im hier angefochtenen Beschluss jedenfalls das Vorliegen von Billigkeitsgründen für eine Ausnahme vom Erfolgsprinzip und erachtet deshalb die zweite Voraussetzung als nicht erfüllt. Gemäss der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin waren die Beschwerdeführer aber auch nicht erfolgreich, sodass sie auch die erste Voraussetzung als nicht erfüllt erachten. Nach dem Beschwerdevorbringen sind dagegen beide Voraussetzungen erfüllt.
3.3. Die Beschwerdeführer argumentieren hinsichtlich der Frage des Verfahrenserfolges (erste Voraussetzung), dass sie dem von der Beschwerdegegnerin ursprünglich gestellten Rechtsbegehren (Abberufungsantrag) bis zuletzt hätten widerstehen können. Bis zu ihrer Abberufung als Stiftungsräte der D Stiftung im Februar 2015 durch die Protektorin seien sie im Ausgangsverfahren in vollem Umfang rehabilitiert worden: Bis dahin sei kein gerichtlicher Abberufungsbeschluss ergangen; es sei keine Pflichtverletzung in ihrer Funktion als Stiftungsräte gerichtlich festgestellt worden, noch sei es im Ausgangsverfahren zu irgendwelchen gerichtlichen Annahmen in Richtung eines (sonstigen) Fehlverhaltens der Beschwerdeführer gekommen.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass es für die Kostentragung im Ausserstreitverfahren – wie die Beschwerdeführer selbst unter Verweis auf Gitschthaler vorbrächten – „nur auf das Verfahrensergebnis und nicht auf die Gründe des Obsiegens“ ankomme. Die Beschwerdeführer seien aber ganz in Entsprechung des verfahrenseinleitenden Begehrens der Beschwerdegegnerin als Stiftungsräte abberufen und die Beschwerdegegnerin damit klaglos gestellt worden. Ob der Grund für das (faktische) Verfahrensergebnis zu Gunsten und im Sinne der Beschwerdegegnerin nun in einem gerichtlichen Abberufungsbeschluss oder einem solchen des Stiftungsorgans der Protektorin bestehe, sei – ganz im Sinne von Gitschthaler – unerheblich.
Schon aufgrund dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin erscheint dem Staatsgerichtshof die Nichtzusprechung von Kostenersatz an die Beschwerdeführer im Ergebnis jedenfalls willkürfrei. Dagegen kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Ausserstreitverfahren „vollständig rehabilitiert“ worden seien. Immerhin sollten im Gefolge der in der StGH-Entscheidung 2013/107 (www.gerichtsentscheide.li) festgestellten Gehörsverletzung der Beschwerdegegnerin weitere Zeugen zum Vorliegen von Abberufungsgründen gehört werden – wozu es nur deshalb nicht kam, weil die Beschwerdeführer vorher von der Protektorin abberufen wurden.
3.4. Jedoch braucht auf diese Frage nicht weiter eingegangen zu werden, da sich die vom Obergericht vorgenommene Kostenwettschlagung noch klarer mit dem Vorliegen der zweiten Voraussetzung (Billigkeitsgründe) willkürfrei begründen lässt; dies aus folgenden Erwägungen:
Hinsichtlich der möglichen Billigkeitsgründe gemäss § 78 Abs. 2 zweiter Satz AussStrG argumentiert die Beschwerdegegnerin zunächst zu Recht, dass die dort aufgezählten Gründe nicht abschliessend sind („insbesondere“). Als einen solchen weiteren, von Lehre und Rechtsprechung im Rezeptionsland Österreich anerkannten Billigkeitsgrund nennt die Beschwerdegegnerin die Antragseinschränkung auf Kosten im Ausserstreitverfahren. Hierauf seien unter Anwendung des Billigkeitsprinzips die für Klagseinschränkungen im Zivilprozess und die damit verbundenen Kostenfolgen entwickelten Grundsätze zur Anwendung zu bringen, wobei auf Obermaier, in: Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg.), Kommentar zum Ausserstreitgesetz, § 78, Rz. 112 verwiesen wird.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter überzeugend, dass hinsichtlich der Gründe für die Klagseinschränkung wesentlich sei, ob diese Gründe einem Obsiegen der klagenden bzw. antragsstellenden Partei oder einer Aufgabe des Anspruchs gleichkämen. Nur im zweiten Fall werde der Beklagte (auch ganz im Sinne des Erfolgsprinzips) voll ersatzpflichtig. Erfolge die Klagseinschränkung aus Gründen, die weder Obsiegen noch Unterliegen gleichzusetzen seien, so sei mit Kostenaufhebung (Kostenwettschlagung) vorzugehen. Dies treffe insbesondere auf solche Fälle zu, in denen die Einschränkung auf Kostenersatz wegen externer Umstände notwendig geworden sei.
Weiter überzeugt das Argument der Beschwerdegegnerin, dass die mit ihrer Prozesserklärung vom 23.12.2016, ON 270, erfolgte Klagseinschränkung nicht als Aufgabe des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Abberufung der Beschwerdeführer als Stiftungsräte der D Stiftung gewertet werden könne: "Durch ihr Ausscheiden aus dem Stiftungsrat sind die Antragsgegner zu 2, zu 3, zu 4 und zu 5 dem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen, dies noch bevor es zu einer enderledigenden Entscheidung durch das Gericht kommen konnte. Falls es zu einer solchen Entscheidung gekommen wäre, hätte den Verfahrensanträgen der Antragstellerin stattgegeben werden müssen."(dortige Seite 4, Pkt. II). Vor diesem Hintergrund hat es auch nach Meinung des Staatsgerichtshofes sogar einiges für sich, wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass das Obergericht anstatt der Wettschlagung der Kosten sogar die Beschwerdeführer zum Kostenersatz verurteilen hätte müssen.
Umso mehr ist es jedenfalls vertretbar, wenn das Obergericht keiner Seite Kosten zugesprochen hat. Auch erscheint dem Staatsgerichtshof die obergerichtliche Begründung plausibel, wonach in diesem komplexen und umfangreichen Verfahren von den verschiedenen Instanzen in mehreren Rechtsgängen konträre Ansichten vertreten worden seien und das definitive Ergebnis nicht prognostiziert werden könne.
Hingegen ist es unrichtig, wenn die Beschwerdeführer das Kriterium des nicht prognostizierbaren Ergebnisses als für eine Billigkeitsentscheidung über die Kostentragung untauglich erachten, da sie (die Beschwerdeführer) „aus diesem Verfahren doch schon längst ausgeschieden” seien. Demgegenüber führt das Obergericht zu Recht aus, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage des Kostenersatzes immer noch Partei seien: Hierzu verweist das Obergericht auf die schon erwähnte Prozesserklärung auf Einschränkung auf Kosten im Schriftsatz der Beschwerdegegnerin ON 270, sodass die Beschwerdeführer selbstredend nach wie vor hinsichtlich der Kosten Parteien des Verfahrens seien. Insoweit ist aber sehr wohl relevant, dass das Obergericht mangels Prognostizierbarkeit des für die Kostentragung relevanten hypothetischen Prozesserfolgs ein Wettschlagen der Kosten als angebracht erachtet – und dies eben mit der Komplexität des Verfahrens bzw. dem Umfang der Prozessakten sowie den sich widersprechenden Befunden der verschiedenen Instanzen begründet. Schliesslich kann auch die von den Beschwerdeführern weiter aufgeworfene Frage offen gelassen werden, ob das Obergericht bei der Anwendung des Billigkeitsmassstabes gemäss § 78 Abs. 2 zweiter Satz AussStrG in seinem Ermessen frei oder gebunden war; in jedem Fall hat das Obergericht dieses Ermessen im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung und in diesem Rahmen mit Augenmass und somit willkürfrei ausgeübt.
Ebenso unrichtig ist es schliesslich, wenn die Beschwerdeführer darin ein widersprüchliches Verhalten des Obergerichts sehen wollen, dass dieses in seinem Beschluss vom 16.10.2014, ON 204, befunden hatte, dass das vollständige Obsiegen der Beschwerdegegnerin „nachträglich weggefallen (ist)“. Dies stellt das Obergericht im damaligen Verfahrensstadium richtigerweise als Folge der StGH-Entscheidung 2013/107 (a.a.O.) fest, mit welcher die verfahrensabschliessende OGH-Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache wieder zurück ans Landgericht zur weiteren Beweisaufnahme ging. Damit ist aber natürlich nichts über den Ausgang des anschliessenden weiteren Rechtsgangs gesagt, welcher allerdings durch die Abberufung der Beschwerdeführer durch die Protektorin abgekürzt wurde – was dann eben das Obergericht zu einer Kostenwettschlagung zwischen den Parteien des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens veranlasste. Es ist jedenfalls nicht zulässig, wenn die Beschwerdeführer Befunde des Obergerichts zu verschiedenen Verfahrensstadien nebeneinander stellen und daraus einen Widerspruch konstruieren wollen.
3.5. Aus den vorstehenden Gründen ist das Willkürverbot nicht verletzt.
4. In ihrer weiter zu prüfenden Begründungsrüge machen die Beschwerdeführer geltend, dem angefochtenen Beschluss sei nichts dazu zu entnehmen, warum das Erfolgsprinzip des ersten Satzes von Art. 78 Abs. 2 AussStrG im vorliegenden Fall nicht zum Zuge kommen solle.
Hierzu kann auf die Ausführungen in Erwägung 3.2 verwiesen werden. Demnach kann die vorliegende Individualbeschwerde nur dann erfolgreich sein, wenn die Beschwerdeführer beide in § 78 Abs. 2 AussStrG genannten Voraussetzungen erfüllen; d.h., wenn sie sowohl im gegenständlichen Ausserstreitverfahren erfolgreich waren, als auch keine Billigkeitsgründe für ein Abweichen vom Erfolgsprinzip sprechen. Entsprechend genügt es aber auch, wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss jedenfalls das Vorliegen von Billigkeitsgründen bejaht und deshalb die zweite Voraussetzung als nicht erfüllt erachtet.
Dies wird vom Obergericht auch durchaus genügend begründet; und zwar mit der Erwägung, dass in diesem komplexen und umfangreichen Verfahren von den verschiedenen Instanzen in mehreren Rechtsgängen konträre Ansichten vertreten worden seien und das definitive Ergebnis nicht prognostiziert werden könne. Diese Begründung genügt aus grundrechtlicher Sicht insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nur einen minimalen Anspruch auf Begründung gewährt (siehe StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32 Erw. 3.2]) und dieses Grundrecht selbst durch eine unrichtige Begründung nicht verletzt wird, solange es sich nicht um eine – hier offensichtlich nicht vorliegende – blosse Scheinbegründung handelt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a.a.O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a.a.O., 554 ff., Rz. 16).
5. Aus all diesen Gründen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des zu Unrecht beanspruchten Ersatzes der Entscheidungs- bzw. Gerichtsgebühr, da im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes, an welcher der Staatsgerichtshof auch unter dem neuen GGG festhält, die Gerichtskosten nicht von der obsiegenden Partei zu tragen sind (vgl. statt vieler: StGH 2000/23, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2017/97, Erw. 4). Die Verzichtsmitteilung der interessierten Partei zu 4. vom 28. März 2018 war hingegen nicht zu honorieren, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (vgl. statt vieler: StGH 2015/122, Erw. 2; StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [die letzten vier Entscheidungen alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 672 f. m. w. V.).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28, 30 Abs. 1 und 35 Abs. 1 und 2 GGG. Gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage von CHF 18‘028.54 beträgt die Höhe der Gerichtsgebühren für das vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren samt dem Mehrbetrag für den Zahlungsauftrag gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG CHF 1‘725.00, wie vom Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 12. Februar 2018 mitgeteilt. Diese wurden von den Beschwerdeführern mit Valuta vom 21. Februar 2018 bereits beglichen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 1. Oktober 2018