StGH 2018/020
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Oktober 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: E
alle c/o F Treuhand AG
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschlüsse des Obergerichtes vom 30. November 2017, 07 HG.2015.254, ON 44 und ON 46
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleistender Rechte (Streitwert: jeweils CHF 7‘500.00)
zu Recht erkannt::
1. Die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2018/20 und StGH 2018/21 werden gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Den beiden Individualbeschwerden wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 30. November 2017, 07 HG.2015.254 (ON 44 und ON 46), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
3. Auf die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes wird verzichtet.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von gesamthaft CHF 2‘495.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘000.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
6. Die Landeskasse hat den Beschwerdeführern die jeweils mit Valuta 26. Februar 2018 bereits bezahlten Gerichtsgebühren für die beiden Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2018/20 und StGH 2018/21 in Höhe von gesamthaft CHF 2‘050.00 zurückzuerstatten.
1. Die Beschwerdeführer beantragten am 24. November 2015 die Durchführung eines stiftungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens betreffend die Beschwerdegegnerin zu 1. und beantragten zudem den Erlass provisorischer Massnahmen. Dies führte zu zwei abweisenden Entscheidungen des Landgerichts, welche vom Obergericht in der Folge bestätigt wurden. Der Staatsgerichtshof war zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 mit diesen zu 05 HG.2015.254 ergangenen beiden obergerichtlichen Beschlüsse ON 21 und ON 23 befasst. Diese beiden Beschlüsse des Obergerichts wurden mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 27. März 2017 aufgrund eines Begründungsmangels aufgehoben und zur Neubeurteilung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverwiesen. Auch im zweiten Rechtsgang wurden die erstinstanzlichen Beschlüsse vom Obergericht wiederum bestätigt und den Rekursen in dem hier relevanten Teil keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer haben gegen beide Beschlüsse ON 44 und ON 46 erneut Individualbeschwerden erhoben. Es kann der massgebliche Sachverhalt und der bisherige Verfahrenslauf wie folgt zusammengefasst werden:
Mit Eingabe vom 24. November 2015 zu 05 HG.2015.254 ON 1 beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung eines stiftungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens und stellten neben einem Hauptbegehren auch Anträge auf Erlass provisorischer Massnahmen und brachten dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
1.1. Ihr Vater G sei der wirtschaftliche Gründer und auch der alleinige Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. gewesen. Die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. seien deren Stiftungsräte. Ihr Vater G sei am 16. August 2015 verstorben. Die Beschwerdeführer und ihr Bruder H seien Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. gewesen. Seit 2014 sei ihr Vater nicht mehr in der Lage gewesen, seinen eigenen wahren Willen auszudrücken und es sei in der Folge zu einem Missbrauch seiner fehlenden Handlungs- und Geschäftsfähigkeit gekommen. So seien die Beschwerdeführer aufgrund einer Instruktion ihres Vaters als widerrufliche Berechtige aus den Beistatuten der Beschwerdegegnerin zu 1. mit Wirkung per 18. Dezember 2009 gelöscht worden. Auch sonst habe es nicht nachvollziehbare wirtschaftliche Entscheidungen gegeben. Bspw. habe ihr Vater auf seinen Anteil von der Erbschaft seines Vaters verzichtet; weiter seien die Villa in Spanien zu einem Schleuderpreis verkauft worden und es sei nach dem Tod ihres Vaters ein Testament vom 13. März 2015 aufgetaucht. Es habe sich gezeigt, dass seine Unterschriften gefälscht worden seien.
1.2. Die Beschwerdeführer als leibliche Kinder des G seien gemäss den gültigen Beistatuten zu jeweils einem Drittel Zweitbegünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. und hätten nach dem Tod ihres Vaters aufgrund der Beistatuten aus dem Jahre 2009 eine Begünstigtenberechtigung von jeweils einem Drittel des Stiftungsvermögens erhalten müssen. Die Änderung des Beistatuts und damit verbunden die Löschung ihrer Begünstigtenstellung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem ihr Vater unter Sachwalterschaft gestellt gewesen und weder geistig noch körperlich in der Lage gewesen sei, gültige rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei auch ein Strafverfahren anhängig.
1.3. Die Beschwerdeführer reklamierten ein Informationsrecht und begehrten stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen wie die Abberufung der Stiftungsräte, rügten eine grobe Verletzung des Stifterwillens und der Sorgfaltspflichten und sahen auch den Erlass von einstweiligen Massnahmen zur Vermeidung künftiger allfälliger Rechtsverletzungen als angemessen an, dies zur Sicherung ihrer Begünstigtenrechte gemäss Beistatuten aus dem Jahre 2009. Letztlich beantragten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Provisorialanträge, der Beschwerdegegnerin zu 1. zu verbieten, irgendwelche Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen vorzunehmen und gleichzeitig den derzeitigen Stiftungsräten die Geschäftsführung und Vertretung durch Bestellung eines Beistandes vorläufig zu entziehen. Das Hauptbegehren umfasst die Gewährung der Einsicht in die Stiftungsunterlagen sowie umfassender Informationen und Rechnungslegung, die Aufhebung der Abberufung als Begünstigte bzw. die Abänderung und Wiederherstellung des ursprünglichen Beistatuts sowie die Abberufung der Stiftungsräte.
1.4. Das Landgericht fasste hinsichtlich der Erledigungen der Provisorialanträge und der Hauptanträge getrennte Beschlüsse. Die Entscheidung in Bezug auf die Provisorialanträge führte zum Beschluss des Obergerichtes ON 21, welcher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu StGH 2016/92 bildete; die Erledigung der Hauptanträge führte zum Beschluss des Obergerichtes ON 23, welcher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu StGH 2016/93 bildete; dazu jedoch später.
1.5. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 (05 HG.2015.254, ON 4) die beantragten Provisorialmassnahmen, i.e. das Verbot, Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen vorzunehmen und den Stiftungsräten durch Bestellung eines Beistandes die Geschäftsführung und Vertretung der Beschwerdegegnerin zu 1. vorläufig zu entziehen, und mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (05 HG.2015.254, ON 5) das Hauptbegehren, i.e. umfassende Information, Wiederherstellung des ursprünglichen Beistatuts und Abberufung der Stiftungsräte, im Kern mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer berechtigten Instruktion des Stifters gemäss Pkt. V der Beistatuten vom 18. Dezember 2009 als widerrufliche Anwartschaftsberechtigte aus den Beistatuten vom 18. Dezember 2009 gelöscht worden seien. Dies ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer. Rechtlich würde dies dazu führen, dass die Beschwerdeführer nie eine aktuelle Begünstigtenstellung erreicht hätten, da es das Recht des Stifters gewesen sei, dem Stiftungsrat Instruktionen zur Änderung der Beistatuten und damit auch der Begünstigten zu erteilen. Da die Erteilung der Instruktion des Stifters an den Stiftungsrat zu dessen Lebzeiten erfolgt sei, hätten die Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Begünstigtenstellung erhalten, aus denen sie Rechte gemäss Art. 552 § 3 ff. PGR ableiten könnten. Aufgrund dieser Änderung der Beistatuten würden die Beschwerdeführer gar nicht als Beteiligte gelten und ihnen würde auch kein entsprechendes Antragsrecht für eine Aufsichtsmassnahme zustehen. Es komme noch hinzu, dass die von den Beschwerdeführern vorgetragenen strafrechtlich relevanten Begebenheiten in einem Strafverfahren und nicht in einem Stiftungsaufsichtsverfahren zu entscheiden seien.
1.6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen beide abweisenden Entscheidungen des Landgerichtes einen Rekurs an das Obergericht und rügten im Wesentlichen, dass sie solange als Begünstigte anzusehen seien, bis über ihre gegenständlichen aufsichtsrechtlichen Anträge materiell rechtskräftig abgesprochen worden sei. Ferner habe das Erstgericht nahezu alle Urkunden übergangen. Dies sei unzulässig und würde auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Zudem habe sich jetzt die Gefährdungslage verschärft, da aufgrund einer höchstgerichtlichen Entscheidung die Verdachtslage bestätigt worden sei, wonach die Beschwerdeführer als Begünstigte auf Basis einer strafrechtswidrig erstellten bzw. erwirkten Erklärung, welche angeblich von G stammen solle, als Begünstigte abberufen worden seien. Die Beschwerdegegner wiesen dagegen darauf hin, dass es in früheren Aufsichtsverfahren (05 HG.2015.77 und 05 HG.2015.125) keinen Anlass für stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen gegeben habe.
1.7. Das Obergericht bestätigte mit den Beschlüssen vom 16. Juni 2016 (ON 21 und ON 23) inhaltlich die erstinstanzliche Abweisung, gelangte jedoch zum Ergebnis, dass die Anträge der Beschwerdeführer hätten zurückgewiesen werden müssen. Das Obergericht gelangte ebenfalls zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer Anspruchsberechtigte gewesen seien, jedoch nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt vor Einbringung der gegenständlichen Anträge aufgrund einer Instruktion des Stifters als widerrufliche Anwartschaftsberechtigte aus den Beistatuten gelöscht worden seien und daher nie eine unentziehbare Rechtsposition innegehabt hätten, da der Stifter gemäss statutarischer Ermächtigung die Begünstigung wieder entziehen könne und in der Folge dies auch getan habe. Die Beschwerdeführer hätten daher gar keine Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Erlassung eines Amtsbefehls betreffend die Beschwerdegegnerin zu 1. im Hinblick auf allfällige stiftungsaufsichtrechtliche Massnahmen innegehabt; Gleiches gelte auch für die Hauptanträge. Deshalb hätte das Erstgericht mangels Aktivlegitimation deren Anträge daher nicht ab-, sondern zurückweisen müssen. Das Obergericht hielt ferner fest, dass Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung jedenfalls die Bescheinigung eines sicherbaren Anspruches sei. Bei der gegenständlichen Stiftung handle es sich um eine privatnützige Stiftung, welche nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehe. Bei solchen Stiftungen könne der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss der §§ 33 und 34 ausüben sowie die § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen (Art. 552 § 35 Abs. 1 PGR). Anders als bei diesen Verfahren habe die Stiftungsaufsichtsbehörde bei jenen Stiftungen, die nicht deren Aufsicht unterstehen, weder Antragslegitimation noch Parteistellung. Diese Rechte lägen grundsätzlich bei den Stiftungsbeteiligten (§ 3) und bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung auch beim Staatsanwalt. Sonst könne in dringenden Fällen auch der Richter von Amtes wegen tätig werden. Vorliegendenfalls habe das Gericht in dem Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2015.77 und 05 HG.2015.125 keine Veranlassung gehabt, stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen zu setzen, weshalb diese Verfahren auch als beendet erklärt worden seien. Die Frage, ob die Beschwerdeführer Stiftungsbeteiligte und sohin antragsberechtigt oder nur lediglich Anzeiger seien, ergebe sich aus dem Gesetz. Nach Art. 552 § 3 PGR würden als Beteiligte der Stiftung nur der Stifter, die Begünstigungsberechtigten, die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessensbegünstigten, die Letztbegünstigten sowie die Organe des Stifters selbst sowie die Mitglieder dieser Organe gelten. Da eben die Anspruchsberechtigung vor Einbringung des gegenständlichen Antrages gelöscht worden sei, fehle es an der Aktivlegitimation. Auch in Hinblick auf die Informations- und Auskunftsrechte fehle es an einer Antragslegitimation. Nach Art. 552 § 9 PGR würden diese Rechte nur Begünstigten zukommen und die Beschwerdeführer hätten nie eine Stellung innegehabt, die ihnen ein Informations- oder Auskunftsrecht im Sinne des Art. 552 § 9 PGR eingeräumt hätte, sodass sie nicht legitimiert seien, einen Antrag zu stellen.
1.8. Gegen beide Beschlüsse des Obergerichtes vom 16. Juni 2016, 05 HG.2015.254, ON 21 und ON 23 erhoben die Beschwerdeführer jeweils zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte. Der Staatsgerichtshof verband beide Verfahren und hob mit Urteil vom 27. März 2017 zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 beide angefochtenen Beschlüsse auf und verwies die Rechtssachen unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück. Der Staatsgerichtshof hielt dazu im Wesentlichen Folgendes fest:
Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung könne einem entfernten Stiftungsbeteiligten in Bezug auf seinen Status als Stiftungsbeteiligter eine Antragslegitimation im Sinne von Art. 552 § 29 PGR zukommen. Da sich das Obergericht in den beiden angefochtenen Entscheidungen mit den von den Beschwerdeführern in ihren Beschwerden zitierten und auszugsweise dargelegten und publizierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, obwohl die Beschwerdeführer beanstandeten, dass sie in strafrechtswidriger Weise als Begünstige entfernt worden seien, liege im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor (StGH 2016/92, Erw. 4.3.) Das Obergericht werde demnach im zweiten Rechtsgang zu prüfen und zu begründen haben, ob gegenständlich im Lichte der oben genannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die vormalige Stiftungsbeteiligung der Beschwerdeführer nach deren (allfälligen) rechtswirksamen Beendigung noch eine angemessene Zeit nachwirkt und damit eine Antragslegitimation für eine Aufsichtsmassnahme begründet habe oder nicht (StGH 2016/92, Erw. 4.4).
2. Mit den beiden hier angefochtenen Beschlüssen vom 30. November 2017, nunmehr 07 HG.2015.254 ON 44 und ON 46 wurde den beiden Rekursen in Bezug auf die Hauptsache wiederum keine Folge gegeben. Das Obergericht führt zusammengefasst dazu folgende Begründung an:
2.1. Unter Hinweis, dass es sich bei der gegenständlichen Stiftung um eine privatnützige Stiftung handle, welche nicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehe und die entsprechenden Massnahmen nach Art. 552 § 29 PGR von den Beteiligten im Ausserstreitverfahren beantragt werden könnten, habe das Gericht in den beiden Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2015.77 und 05 HG.2015.125 keine Veranlassung hinsichtlich der Stiftung (Beschwerdegegnerin zu 1. gesehen, stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen zu setzen.
2.2. Es gebe nur drei Kategorien von Stiftungsbegünstigten, nämlich Begünstigungsberechtigte, Anwartschaftsberechtigte und Ermessensbegünstigte. Solange der Anwartschaftsberechtigte noch keine unentziehbare Rechtsposition erlangt habe, sei er nicht anspruchsberechtigt. Vorliegendenfalls seien die Beschwerdeführer weder Begünstigungsberechtigte noch Ermessensbegünstigte, aber auch nicht Anwartschaftsberechtigte, nachdem sie aufgrund einer Instruktion des Stifters vor Einbringung des gegenständlichen Antrags als widerrufliche Anwartschaftsberechtigte aus den Beistatuten gelöscht worden seien. Daher hätten die Beschwerdeführer nie eine unentziehbare Rechtsposition erlangen können und seien daher auch nicht anspruchsberechtigt im Sinne des Artikels 552 § 9 PGR, sodass auch ein allfälliges Antragsrecht nach ihrer Löschung auch nicht fortdauern könne. Das Obergericht schliesse sich hier den Ausführungen in den Gesetzesmaterialen sowie der herrschenden Lehre an. Ein Informations- und Auskunftsrecht der Beschwerdeführer scheide daher aus.
2.3. Zur Parteistellung im Stiftungsaufsichtsverfahren sei zu beachten, dass nur den in Art. 552 § 3 PGR aufgeführten Personen ein entsprechendes Antragsrecht zukomme. Aufgrund des bescheinigt angenommenen Sachverhaltes seien die Antragssteller zwar Anspruchsberechtige gewesen, sie seien jedoch vor Einbringung des gegenständlichen Antrags aufgrund einer Instruktion des Stifters aus den Beistatuten gelöscht worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (LES 2012, 97), wonach die Begünstigtenposition nach deren allfälligen rechtswirksamen Beendigung durch eine angemessene Zeit nachwirke und ein Antragsteller solange als Begünstigter der Stiftung anzusehen sei, bis über seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses, mit welchem der Antragssteller ausgeschlossen wurde, rechtskräftig entschieden werde, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder Begünstigungsberechtigte noch Ermessenbegünstigte gewesen seien. Daher würde ihnen auch kein Recht mehr zustehen, stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen zu begehren.
2.4. Sodann setzt sich das Obergericht mit der weiteren einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auseinander und hält zusammenfassend fest, dass die relevierten Entscheidungen auf die gegenständliche Rechtsfrage keinen massgeblichen Einfluss hätten. Vielmehr werde durch die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur klargestellt, dass zur Vornahme richterlicher Aufsichtsmassnahmen das Ausserstreitverfahren vorgesehen sei. Zusammengefasst zeige sich, dass die von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen nicht geeignet seien, die Ansicht des Obergerichtes zu erschüttern.
3. Die Beschwerdeführer erhoben jeweils mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 gegen beide Beschlüsse des Obergerichtes vom 30. November 2017 (ON 44 und ON 46) eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Rechtes auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV, Art. 6 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II), auf Rechtsgleichheit, Vertrauensschutz und auf Treu und Glauben (Art. 31 Abs. 1 LV), ihres Anspruch auf ein effektives Beschwerderecht (Art 43 LV, Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK), ihres Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV, Art. 95 LV, Art. 6 6 Abs. 1 EMRK) und ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 1 EMRK), ihres Anspruchs auf Schutz vor formeller Rechtsverweigerung (Art 32 LV) sowie ihres Recht auf Schutz vor willkürlicher Behandlung (ungeschriebenes Grundrecht; Art. 31 LV). Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsgerichtshof wolle den Beschwerden Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien, die beiden Entscheidungen des Obergerichts aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen; zudem seien die verzeichneten Kosten zu ersetzen. Beide Beschwerden sind inhaltlich ident.
3.1. Zunächst rügen die Beschwerdeführer, dass das Obergericht in Verletzung der Bindungspflicht einen Beharrungsbeschluss gefasst habe und letztlich den Auftrag des Staatsgerichtshofes nicht nachgekommen sei. Im Weiteren stellen die Beschwerdeführer kurz den bisherigen Verfahrensablauf dar und nehmen auch Bezug auf strafrechtlich relevante Vorgänge und insbesondere auf das beim Landgericht anhängige Strafverfahren zu 11 UR.2015.175. Die Beschwerdeführer geben an, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2016 die Verdachtslage ausdrücklich bestätigt habe. Es bestehe der Verdacht, dass in Bereicherungsabsicht mittels gefälschter Instruktion und unter Vortäuschung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des G, welche nicht mehr vorgelegen haben soll, Änderungen im Beistatut der Beschwerdegegnerin zu 1. herbeigeführt und/oder Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen unberechtigt veranlasst und/oder das Stiftungsvermögen veräussert oder belastet haben soll. Dies belege das Informationsbedürfnis der Beschwerdeführer. Es sei evident und im Strafverfahren rechtskräftig entschieden, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass die Begünstigtenstellung der Beschwerdeführer strafrechtswidrig beeinträchtigt und vernichtet worden sei. Die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, dass sie jedenfalls auf Basis des gültigen Beistatuts vom 18. Dezember 2009 Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. gewesen, aber rechts- und sogar strafrechtswidrig als Begünstigte entfernt worden seien. Bei rechtskonformem Verhalten der Beschwerdegegner wären sie nach wie vor Begünstigte und zwar in der Zwischenzeit in Folge des Versterbens des Erstbegünstigten nicht nurmehr Anwartschaftsberechtigte, sondern auch begünstigungsberechtigt im Ausmass von je 33,33%. Das Gesetz habe ausdrücklich jedem Stiftungsbeteiligten Rechtsschutz gegen ein nicht zweckgemäss verwaltetes und verwendetes Stiftungsvermögen eingeräumt; dazu gehöre auch die unrechtmässige Entfernung eines Begünstigten.
3.2. Zudem habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass ein Antragssteller, der behaupte, durch einen rechtsgültigen Beschluss seine Begünstigtenstellung verloren zu haben, solange als Begünstigter der Stiftung anzusehen sei, bis über seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. auf Aufhebung jener Stiftungsratsbeschlüsse rechtskräftig entschieden worden sei. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Begünstigtenkategorien nehme der Oberste Gerichtshof im Übrigen gerade nicht vor. Diese Entscheidung sei einschlägig und betreffe dieselbe Rechts- und Sachlage, wie sie auch im gegenständlichen Fall vorliege.
3.3. Die Beschwerdeführer wiederholen ihre Argumentation, dass sie infolge Ablebens des Erstbegünstigten nunmehr Begünstigungsberechtigte der Stiftung seien, weil sie ja zu Unrecht aus der Stiftung entfernt worden seien und halten weiter fest, dass die Rechtsauffassung des Obergerichtes zudem willkürlich sei, weil (unter Hinweis auf Motal, Der stiftungsrechtliche Informationsanpruch 2014, 31 ff., Informationsanspruch eines Begünstigten für die Vergangenheit in LJZ 2015, 91 ff. sowie LES 2015, 210 ff.) nach einhelliger, geltender und ständiger Rechtsprechung und Lehre auch bedingt oder betagt eingesetzte Begünstigte im Ausserstreitverfahren und Stiftungsaufsichtsverfahren antragslegitimiert seien und zwar rückwirkend auch für die Zeit vor dem tatsächlichen Eintritt des Antragsstellers in die Begünstigtenstellung. Dies führe zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer unabhängig davon, ob sie jemals eine unentziehbare Begünstigtenposition gehabt hätten, auf jeden Fall für den Zeitraum von der Gründung der Beschwerdegegnerin zu 1. bis zum potenziellen Ausschluss als Begünstigte ab dem 19. September 2014 antragslegitimiert gewesen seien.
3.4. Die Nichtbeachtung oder Abweichung von der ständigen und einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre stelle eine Verletzung des Willkürverbotes dar. Die Beschwerdeführer dürften auf einschlägige, zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge publizierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertrauen. Wenn ein Gericht ohne sachliche Begründung von einer publizierten Rechtsprechung abweiche, erweise sich die Nichtbeachtung des diesbezüglichen Vertrauensgrundsatzes als willkürlich. Diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführer auf Judikate des Obersten Gerichtshofes (LES 2012, 97; LES 2015, 210 und LES 2012, 182). Ein Betroffener, welcher behaupte, Begünstigter zu sein, sei im Verfahren so lange als Begünstigter anzusehen, als über seine stiftungsaufsichtsrechtlichen und über seine Informationsanträge rechtskräftig und materiell entschieden worden sei. Die Rechtsansicht des Land- und Obergerichtes, das keine Antragsberechtigung vorgelegen habe, sei daher willkürlich. Ferner sei ausführlich und detailliert dargestellt worden, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer strafrechtswidrigen Handlung aus den Beistatuten entfernt worden seien. Die Feststellung, es habe eine berechtigte Instruktion des Stifters vorgelegen, sei daher eine willkürliche Annahme. Die Rechtsauffassung des Obergerichts, dass die Antragslegitimation eine nicht entziehbare Rechtsposition voraussetze, sei unrichtig und willkürlich.
3.5. Zur Verletzung des Rechts auf Rechtsgleichheit, Vertrauensschutz und Treu und Glauben wird gerügt, dass die Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien der Stiftungsbeteiligten nie gemacht habe. Auch sei eine Verletzung des Vertrauensschutzes gegeben, da das Gericht ohne sachliche Begründung von dieser Rechtsprechung abweiche.
3.6. Es würde auch eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs vorliegen. Das Obergericht habe sich über das entscheidungswesentliche Vorbringen der Beschwerdeführer ohne jegliche Begründung hinweggesetzt. Auf die angeführte Judikatur sei überhaupt nicht eingegangen worden. Auch seien die vorgelegten und angebotenen Beweise ohne Begründung übergangen worden. Letztlich liege eine Praxisänderung vor, ohne dass dafür eine ausreichende Begründung beigegeben werde. Vielmehr liege eine unzulässige Scheinbegründung vor.
3.7. Die Beschwerdeführer rügen auch eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter. Eine Verletzung bestehe dahingehend, dass eine materiell-rechtliche Behandlung und Entscheidung und eben keine Zurückweisung hätte geschehen müssen. Es liege somit ein Ausschluss von jeglichem Rechtsschutz vor. Auch liege der Fall einer formellen Rechtsverweigerung vor, da der Rechtsschutz durch unzulässige Zurückweisung verweigert worden sei. Überhaupt sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt worden.
3.8. Die Beschwerdeführer seien auch in ihrem gewährleisteten effektiven Beschwerderecht verletzt worden. Es müsse ein Zugang zum Gericht garantiert werden. Die Beschwerdeführer hätten auf Basis der geltenden Rechtslage die Befugnis, das gegenständliche Verfahren beim Landgericht zur inhaltlichen und materiellrechtlichen Prüfung anhängig zu machen. Dieses Recht sei den Beschwerdeführern aufgrund der Verneinung der Antragslegitimation nicht gewährt worden.
3.9. Es wird sodann nochmals vorgetragen, dass nach der einhelligen Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine vormalige Stiftungsbeteiligung nachwirke und gerügt, dass sich das Obergericht mit keinem Wort mit der ihnen vom Staatsgerichtshof aufgetragenen Begründung hinsichtlich der Nachwirkung beschäftigt habe. Hier wird nochmals die Verletzung der Begründungspflicht gerügt.
4. Die Beschwerdegegner beantragten in ihren jeweiligen Gegenäusserungen, den Beschwerden zu StGH 2018/20 und zu StGH 2018/21 kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf die Gegenäusserungen wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilserwägungen eingegangen.
5. Das Obergericht teilte jeweils mit Schreiben vom 6. März 2018 mit, auf eine Gegenäusserung zu den Beschwerden zur verzichten.
6. Der Staatsgerichtshof war zu StGH 2018/40 und StGH 2018/41 mit dem hier auch relevierten Strafverfahren zu 11 UR.2015.175 befasst. Das von den Beschwerdeführern initiierte Strafverfahren in Form von gerichtlichen Vorerhebungen wurde dabei von der Staatsanwaltschaft mit der Zurücklegung der Anzeige vom 19. Februar 2018 beendet und ein von den Beschwerdeführern dagegen erhobener Subsidiarantrag nach § 173 StPO wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 22. Mai 2018 abgewiesen. Beide dazu erhobenen Individualbeschwerden der Beschwerdeführer waren erfolglos; die Individualbeschwerde betreffend die Zurücklegung der Anzeige wurde mit Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 3. September zu StGH 2018/40 zurückgewiesen und der Individualbeschwere gegen den genannten Beschluss des Obergerichtes wurde mit Urteil vom 3. September zu StGH 2018/41 keine Folge gegeben. Das Strafverfahren zu 11 UR 2015.175 ist daher endgültig beendet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 1. Oktober 2018, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2018/20 und StGH 2018/21 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 46 Abs. 4 StGHG kann der Staatsgerichtshof Verfahren in gleicher Sache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden. Die Beschwerdeführer und Beschwerdegegner waren schon in den Verfahren zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 ident und sind es auch bei den gegenständlichen Verfahren zu StGH 2018/20 und StGH 2018/21. Auch der Gegenstand der Begehren ist als „gleiche Sache“ zu qualifizieren; es geht um die Erledigung der „gleichen Sache“ im zweiten Rechtsgang. Im Kern geht es um die Rechte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zu 1. Ebenso sind die ergangenen Beschlüsse als gleichlautend anzusehen, zumindest wird in der rechtlichen Argumentation in beiden Entscheidungen darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführer rechtswirksam als Begünstigte entfernt wurden und daher keine Rechte mehr gelten machen können. Auch die Ausführungen in den Individualbeschwerden sind inhaltsgleich. Die beiden Individualbeschwerdeverfahren waren daher nach Art. 46 Abs. 4 StGHG anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (so auch schon StGH 2016/92 und StGH 2016/93, Erw. 1; vgl. auch StGH 2008/6 bis 22, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/79 und StGH 2009/80, Erw. 1).
2. Die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes vom 30. November 2018, 07 HG.2015.254, ON 44 und ON 46, sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerden auch frist- und formgerecht eingebracht wurden, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Die Beschwerdeführer rügen, dass das Obergericht dem Auftrag des Staatsgerichtshofes nicht nachgekommen sei und einen sogenannten Beharrungsbeschluss gefasst habe. Damit wird implizit auch ein Begründungsmangel gerügt. Tatsächlich hat der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 27. März 2017 zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 die beiden im ersten Rechtsgang angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes wegen eines Begründungsmangels aufgehoben und insbesondere dem Obergericht aufgetragen, sich mit der in den Beschwerden angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie den Behauptungen der Beschwerdeführer, sie seien in strafrechtswidriger Weise als Begünstige entfernt worden, auseinanderzusetzen (StGH 2016/92, Erw. 4.3).
3.1. Das Obergericht kam im zweiten Rechtsgang dem Auftrag, sich mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auseinanderzusetzen zwar nach, befasste sich aber nicht mit dem behaupteten strafrechtswidrigen Entfernen der Beschwerdeführer als Begünstigte. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht am 30. November 2017 war das Strafverfahren zu 11 UR.2015.175 noch nicht beendet und das Obergericht hätte sich daher mit dieser Behauptung auseinandersetzen müssen.
3.2. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (StGH 2011/157, Erw. 3.2 [www.gerichtsentscheide.li). Wie noch ausgeführt wird, war die strafrechtliche Argumentation der Beschwerdeführer zentral und das Obergericht hätte daher diesen Umstand in seiner Begründung entsprechend berücksichtigen müssen. Es kann offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen einer Unterbrechung vorgelegen haben, da in der Zwischenzeit das Strafverfahren beendet wurde. Jedenfalls hat das Obergericht seine nach Art. 43 LV bestehende Begründungspflicht verletzt, weshalb diese Grundrechtsverletzung gegenüber den Beschwerdeführern auch spruchgemäss festzustellen war.
3.3. Der Staatsgerichtshof sieht jedoch aus prozessökonomischen Gründen von einer erneuten Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse ab (siehe dazu auch unten Erw. 3.8). Denn selbst wenn aufgrund der Stattgebung der Beschwerde in Bezug auf den oben dargelegten Begründungsmangel die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und an das Obergericht zurückverwiesen würden, könnte das Obergericht bei Wiederholung des Verfahrens nur die Ergebnisse des zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahrens verarbeiten und dies würde, wie nachfolgend ausgeführt wird, zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen, nämlich zur Abweisung der beiden Rekurse. Dazu ist noch Folgendes zu erwägen:
3.4. Im Kern aller Rügen steht die Frage, ob die Beschwerdeführer als „entfernte“ Anwartschaftsberechtigte überhaupt noch befugt sind, im Sinne von Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR eine aufsichtsrechtliche Massnahme zu beantragen, oder ob ihnen die Antragslegitimation nicht zugebilligt wird. Zentrales Argument der Beschwerdeführer bildet dabei die Behauptung, dass sie zu Unrecht bzw. in strafrechtswidriger Weise als Begünstigte entfernt worden seien. Schon in den Beschwerdeverfahren zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 wurde dazu umfassend vorgetragen. Auch hier wird erneut vorgetragen, dass rechtskräftig entschieden sei, dass jedenfalls und zumindest ein begründeter Verdacht bestehe, dass die Begünstigtenstellung der Beschwerdeführer strafrechtswidrig beeinträchtigt und vernichtet worden sei und im Strafverfahren auch rechtskräftig feststehe, dass die Beschwerdeführer ein legitimes Interesse und einen Anspruch auf Einsicht in die Stiftungsakten hätten (Individualbeschwerden, jeweils Seiten 11 f.). Dieser strafrechtliche Konnex oder die Frage, ob es dafür entsprechende Erkenntnisse gibt, ist von zentraler Bedeutung. Lassen sich nämlich keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführer in strafrechtswidriger Weise als Begünstigte entfernt worden sind, bleibt es beim zu beurteilenden Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer als Begünstigte zu Lebzeiten des Erstbegünstigten wirksam „entfernt“ worden sind und damit auch ihrer Berechtigung nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR verlustig gehen.
3.5. Die Staatsanwaltschaft legte die Anzeige wegen des Verdachts des Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB gegen unbekannte Täter am 19. Februar gestützt auf § 22. Abs. 1 Satz 2 StPO zurück; das Verfahren zu 11 UR 2015.175 wurde eingestellt. Die gegen die Zurücklegung der Anzeige erhobene Individualbeschwerde wurde mit Beschluss vom 3. September 2018 zu StGH 2018/40 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer stellten zudem einen Subsidarantrag nach § 173 StPO; das Obergericht wies diesen Antrag ab und der dagegen erhobenen Individualbeschwerde der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 3. September zu StGH 2018/41 keine Folge gegeben. Das Strafverfahren zu 11 UR 2015.175 ist daher endgültig beendet.
3.6. Dies bedeutet nun für die Argumentation der Beschwerdeführer, dass ihrer immer wieder in allen Verfahren vorgetragene Behauptung, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass sie in strafrechtswidriger Weise als Begünstigte aus den Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1. entfernt worden seien, nicht erwiesen werden konnte; es gibt für diese Behauptung keinen schlüssigen Beweis und letztlich auch keinen Verdacht, weshalb die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegte. Damit wird der strafrechtlich basierten Argumentation der Beschwerdeführer die Grundlage entzogen und die Beschwerdeführer können sich daher nicht mehr darauf berufen, dass sie Opfer einer Straftat und deshalb zu Unrecht entfernte Begünstigte seien.
3.7. Es ist, wie schon oben ausgeführt, den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung das Strafverfahren noch hängig war und das Obergericht sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführer nunmehr strafrechtswidrig entfernt worden sind oder nicht, nicht auseinandergesetzt und damit die verfassungmässig gebotene Begründungspflicht verletzt hat. Dieser Umstand nützt den Beschwerdeführern jedoch nichts, da aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Zurücklegung der Anzeige und der damit verbundenen Einstellung des Verfahrens, der Abweisung des Subsidiarantrags sowie der Erledigung der beiden Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2018/40 und StGH 2018/41 klargestellt ist, dass kein strafrechtswidriger Vorgang zur Entfernung der Beschwerdeführer als Begünstigte aus den Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1. angenommen werden kann. Es gibt keinen Verdacht mehr, dass ein „strafrechtswidriges Entfernen“ vorgelegen habe. Damit würde sich die darauf fussende zivilrechtliche Argumentation auch bei einer Wiederholung des Rekursverfahrens als nicht stichhaltig erweisen.
3.8. Dementsprechend ist trotz Beschwerdestattgebung ausnahmsweise darauf zu verzichten, die hier angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes aufzuheben; dies analog dem Vorgehen des Staatsgerichtshofes in anderen Verfahren, in denen eine Kassation der angefochtenen Entscheidung dem obsiegenden Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen würde (StGH 2009/190, Erw. 2.3 [www.gerichtsentscheide.li]) oder wenn die Kassation jedenfalls einen verfahrensmässigen Leerlauf zur Folge hätte, so bei einer Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis eindeutig als verfassungskonform erweist (vgl. dazu StGH 2013/156, Erw. 3.8; StGH 2009/143, Erw. 3; StGH 2001/22, Erw. 2.5 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 551 f., Rz. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4. Unabhängig davon ist die Begründung des Obergerichtes unter der Prämisse zu prüfen, dass die Beschwerdeführer nicht in strafrechtswidriger Weise aus den Beistatuten der Beschwerdegegnerin zu 1. entfernt wurden. Das Obergericht führt in beiden angefochtenen Beschlüssen im Kern aus, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin zu 1. um eine privatnützige Stiftung handle, welche nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehe. Eine Antragslegimitation im Hinblick auf eine stiftungsrechtliche Massnahme komme aber nur den Stiftungsbeteiligten zu. Art. 552 § 3 PGR bestimme die Beteiligten der Stiftung. Vorliegendenfalls seien die Antragsteller zwar Anspruchsberechtigte gewesen, seien aber lange vor Einbringung des gegenständlichen Antrages aufgrund einer gültigen Instruktion des Stifters als widerrufliche Anwartschaftsberechtigte aus den Beistatuten gelöscht worden und hätten somit nie eine unentziehbare Rechtsposition wie die eines Begünstigten innegehabt. Die Antragsteller seien abberufen worden und seien daher nicht mehr antragslegitimiert.
5. Die Beschwerdeführer tragen dazu vor, dass sie ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Rechtsgleichheit, Vertrauensschutz und auf Treu und Glauben hätten, und zwar insbesondere dahingehend, dass die Gerichte verpflichtet seien, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden. In Bezug auf die Verletzung der Rechtsgleichheit tragen die Beschwerdeführer vor, dass es im Zeitpunkt der Einbringung der Individualbeschwerde die einhellige, geltende und ständige Rechtsprechung gewesen sei, dass auch entfernte/widerrufene Begünstigte sowohl Informationsansprüche als auch stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen im ausserstreitigen Stiftungsaufsichtsverfahren geltend machen konnten und zwar rückwirkend für die Zeit vor dem tatsächlichen Eintritt des Antragstellers in die Begünstigtenstellung durch Eintritt der Bedingung. Es sei auch einhellige, geltende und ständige Rechtsprechung gewesen, dass die Begünstigtenposition insofern nachwirke und dass ein solcher Antragsteller solange als Begünstigter anzusehen sei, als über seine stiftungsaufsichtsrechtlichen und über seine Informationsanträge rechtskräftig und materiell entschieden worden sei. Es hätte daher keine Zurückweisung (wohl richtig hier: Abweisung) der Anträge erfolgen dürfen. Die Beschwerdeführer verweisen hierbei auf drei Judikate (LES 2012, 97; LES 2015, 210; LES 2012, 182). Die Beschwerdeführer begehren eine gleiche Behandlung wie in diesen Judikaten. In Bezug auf den Vertrauensschutz wird ausgeführt, dass mit der Abweichung ohne sachliche Begründung von dieser publizierten Rechtsprechung die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauensschutz verletzt würden. Die Beschwerdeführer hätten im guten Glauben auf diese Rechtsprechung ihre Anträge in dieser Form eingebracht. Sie hätten damit auch eine unwiderrufliche und für sie nachteilige Disposition getroffen, weil die Anträge durch das Landgericht und das Obergericht nicht materiell behandelt, sondern die Antragslegitimation verneint worden sei. Die Beschwerdeführer hätten damit den von ihnen begehrten Rechtsschutz nicht erreicht.
6. Der Staatsgerichtshof befasst sich zunächst mit der Gleichheitsrüge der Beschwerdeführer. Im Rahmen dieser Prüfung wird sich zeigen, ob das rechtliche Ergebnis des Obergerichtes, eine Antragslegitimation zu verneinen, verfassungskonform ist. Die Behandlung der weiteren Grundrechtsrügen hängt dann von dieser Prüfung ab.
6.1. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, a. a. O., 267, Rz. 31). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (siehe statt vieler: StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.).
6.1.1. Die Beschwerdeführer beziehen sich auf die drei angegebenen Judikate, insbesondere auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012 (05 HG.2011.89, LES 2012, 97). In dieser Entscheidung hielt der Oberste Gerichtshof zwar fest, dass „die Begünstigtenposition des Antragstellers nach deren (allfälligen) rechtswirksamen Beendigung durch eine angemessene Zeit nachwirkt und auch ein (später ausgeschlossener) Ermessenbegünstigter seinen Antrag auf Anordnung aufsichtsbehördlicher Massnahmen auf Sachverhalte stützen kann, die in den Zeitraum seiner aufrechten Begünstigtenstellung fallen“. Das Obergericht hielt zu dieser Entscheidung fest, dass die Beschwerdeführer zwar Anwartschafts-, jedoch weder Begünstigungsberechtigte noch Ermessensbegünstigte gewesen seien. Daher könnten sie auch keine stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr begehren. Die Beschwerdegegner hielten in der Gegenäusserung dazu fest, dass diese Entscheidung nicht relevant sei, weil die rechtmässige Entfernung der Beschwerdeführer als Stiftungsbeteiligte bereits rechtskräftig festgestellt worden sei und es in dem angeführten Verfahren um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Ausschliessungsbeschlusses ging. Diese Frage sei gegenständlich geklärt.
6.1.2. Massgebend in Bezug auf die behauptete Verletzung des Gleichheitsgebotes ist aber, dass der Oberste Gerichtshof einen anderen Sachverhalt zu beurteilen hatte. Dort wurde die Zweitbegünstigte einer Stiftung, eine wohltätige Einrichtung, nach dem Ableben der Erstbegünstigten während Jahren vom Stiftungsrat als Begünstigte statutenkonform unterstützt und der Stiftungsrat nahm seine statutarischen Rechte war, diese wohltätige Einrichtung auch wieder vom Kreis der Begünstigten auszuschliessen. Dieser Ausschluss als Begünstigte war dann Gegenstand des Rechtsstreits. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt wurde dagegen die Anwartschaft der Beschwerdeführer zu Lebzeiten des Erstbegünstigten gestrichen; sie waren im Gegensatz zum herangezogenen Fall nie tatsächlich Begünstigte. Es liegt daher kein vergleichbarer Fall vor.
6.1.3. Nach Art. 552 § 3 PGR gelten als Beteiligte der Stiftung: der Stifter, die Begünstigungsberechtigten, die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessensbegünstigten, die Letztbegünstigten, sowie die Organe der Stiftung sowie die Mitglieder dieser Organe. Nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR kann jeder Stiftungsbeteiligte, somit die vorhin aufgezählten Personen, beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 der genannten Gesetzesbestimmung beantragen. „Für stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen sind nur die in Art. 552 § 3 PGR aufgeführten Personen sowie die Stiftungsaufsichtsbehörde antragslegitimiert“ (Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Art. 552 § 29, Rz. 13). Nur die abschliessend in Art. 552 § 3 PGR angeführten Personen sind überhaupt befugt, Anträge im Rahmen der Stiftungsaufsicht zu stellen. Die Beschwerdeführer wurden, dies bringen sie selbst vor, als Anwartschaftsberechtigte abberufen bzw. aus den Beistatuten gelöscht. Wie die Beschwerdeführer in der Individualbeschwerde zu Recht erwähnen, hat der Oberste Gerichtshof bis anhin eine Antragslegitimation in jenen Fällen bejaht, wenn z.B. ein ausgeschlossener Stiftungsbeteiligter seinen Ausschluss mit Aufsichtsmitteln vor Gericht bekämpft. In diesen Fällen wurde dem ausgeschlossenen Stiftungsbeteiligten eine Antragslegitimation zugestanden. Der Oberste Gerichtshof führte dazu Folgendes aus: „Der Senat teilt auch die Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach der Antragsteller solange als Begünstigter der Stiftung anzusehen ist, bis über seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. auf Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses (…) rechtkräftig entschieden wurde. Dies entspricht jener Rechtsprechungslinie des öOGH, wonach im Zwischenstreit über eine fragliche Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit), über eine Vertretungsbefugnis, über die Antrags- und/oder Rechtsmittellegitimation bis zu deren Klärung von deren Vorliegen auszugehen ist“ (LES 2012, 97 ff.; vgl auch Gasser, a. a. O., Rz. 20). Damit wird einem ehemaligen Stiftungsbeteiligten im Sinne von Art. 552 § 3 PGR dann eine Antragslegitimation zugebilligt, wenn es gerade um seinen Status als Stiftungsbeteiligter geht. Wie oben ausgeführt, hatten die Beschwerdeführer aber nie den Status einer solchen Begünstigung. Die dazu ebenfalls relevierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2015 (05 HG.2014.326, LES 2015, 210 ff.) befasste sich mit der zeitlichen Wirkung der Auskunftsrechte, also ob bei Einsetzung eines Begünstigten unter Bedingung oder Befristung die Auskunftsrechte auf den Eintritt dieser Bedingung oder Befristung wirken oder dann auch zurückreichen. Hier nimmt Motal, (Informationsanspruch eines Begünstigten für die Vergangenheit, LJZ 2015, 91 ff.) eine extensive, Gasser (Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Art. 552 § 9 RZ 25) eine restriktive Auslegung vor. Der Oberste Gerichtshof gelangte zum Ergebnis, dass eine Auskunftspflicht für die Zeit vor dem tatsächlichen Eintritt in die Begünstigtenstellung durch Bedingung (Tod des Vorbegünstigten) besteht. Im Beschwerdefall sind die Beschwerdeführer aber gar nie in die Begünstigung eingetreten; die Bedingung „Tod des Vorbegünstigen“ trat auch nicht ein, da die Beschwerdeführer vor dessen Tod ihrer Anwartschaft verlustig gingen. Auch dieser Fall belegt einen anderen Sachverhalt.
6.1.4. Der dritte genannte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012 (08 CG.2011.268, LES 2012, 182) schliesslich befasste sich von vornherein mit einer anderen Rechtsfrage, nämlich in welchem Verfahren die Frage, ob jemand Stiftungsrat sei, zu klären ist. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen.
6.2. Die Beschwerdeführer behaupten und erstatten auch im Aufsichtsverfahren ein umfangreiches und mit zahlreichen Unterlagen untermauertes Vorbringen, wonach sie in strafrechtswidriger Weise als Begünstigte entfernt worden seien. Nur wenn sich die Vorwürfe der Beschwerdeführer als zutreffend erwiesen hätten, wären wohl die entsprechenden Rechtsakte der Stiftung, welche die Anwartschaft der Beschwerdeführer beendet haben, als nichtig einzustufen gewesen und die Beschwerdeführer wären demzufolge wieder Stiftungsbeteiligte nach Art. 552 § 3 PGR und antragslegitimiert. Nun wurden aber die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente und insbesondere die dazu erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe spätestens mit den Entscheidungen des Staatsgerichtshofes vom 3. September 2018 zu StGH 2018/40 und StGH 2018/41 geklärt. Die Beschwerdeführer können daher eine solche strafrechtlich motivierte Nachwirkung nicht mehr geltend machen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vergleich mit der angeführten Rechtsprechung als nicht stichhaltig, da die Beschwerdeführer keine Stiftungsbeteiligten mehr sind. Der Vorwurf, das Obergericht habe daher das Gleichheitsgebot verletzt, erweist sich als unberechtigt.
6.3. Die Beschwerdeführer rügen zum gleichen Vorbringen auch die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
6.3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots dar (StGH 2011/8, Erw. 4.1; StGH 2003/65, Erw. 2.1; StGH 2000/32, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf Literatur und weitere Rechtsprechung; siehe auch StGH 2011/8, Erw. 4.1, a. a. O.). Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist (StGH 2012/57, Erw. 4.1; StGH 2011/8, Erw. 4.1, a. a. O; vgl. auch StGH 2000/32, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1] und Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 294 ff., Rz. 88 ff.). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2]; StGH 2011/8, Erw. 4.1, a. a. O.). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (vgl. StGH 2011/8, Erw. 4, a. a. O.).
6.3.2. Hier kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführer sind zu Lebzeiten des Stifters und Erstbegünstigten als widerrufliche Anwartschaftsberechtigte aus den Beistatuten entfernt worden, bevor die Bedingung ihrer Begünstigung, der Tod des Vorbegünstigten, eingetreten war. Sie haben nie eine unentziehbare Rechtsposition zur Beschwerdegegnerin zu 1. erhalten und können daher auch kein Antragsrecht im Sinne des Art. 552 § 35 Abs. 1 PGR mehr geltend machen. Da den Beschwerdeführern diese Rechtsposition nicht zukommt, kann das Obergericht mit den angefochtenen Entscheidungen auch kein Vertrauen verletzt haben. Zudem können sich die Beschwerdeführer in Bezug auf Änderungen der Rechtsprechung in der Regel gar nicht auf den verfassungsmässigen Vertrauensgrundsatz berufen. Verstösse werden in diesem Zusammenhang vielmehr im Lichte des Gleichheitssatzes geprüft (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.] Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 272 ff., Rz. 39 ff.). Es kann deshalb auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden.
7. Letztlich erweisen sich die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes auch nicht als willkürlich.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
7.2. Wie dargelegt, wurden die Beschwerdeführer zu Lebzeiten des Stifters und Erstbegünstigten als widerrufliche Anwartschaftsberechtigte aus den Beistatuten entfernt, bevor die Bedingung ihrer Begünstigung, der Tod des Vorbegünstigten, eingetreten war. Die rechtliche Würdigung, dass sie damit nie eine unentziehbare Rechtsposition zur Beschwerdegegnerin zu 1. erhalten haben und in der Folge auch kein Antragsrecht im Sinne des Art. 552 § 35 Abs. 1 PGR mehr geltend machen können, ist nicht zu beanstanden und keinesfalls willkürlich.
Daraus folgt letztlich auch, dass keine weiteren Verfahrensrechte verletzt wurden, weshalb der Staatsgerichtshof auch auf die weiteren Rügen betreffend die Verletzung des Beschwerderechts, des rechtlichen Gehörs und der formellen Rechtsverweigerung, welche sich allesamt auf eine bestehende Begünstigtenstellung berufen, nicht weiter einzugehen braucht.
8. Aus all diesen Gründen war den Individualbeschwerden zu StGH 2018/20 und StGH 2018/20 somit insofern Folge zu geben, als die erfolgte Verletzung der Begründungspflicht spruchgemäss unter Verzicht auf eine Kassation der beiden angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes (ON 44 und ON 46) festzustellen war.
9. Aufgrund der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht sind den Beschwerdeführern einerseits die jeweils mit Valuta vom 26. Februar 2018 bereits an die Landeskasse geleisteten Gerichtsgebühren in Höhe von gesamthaft CHF 2‘050.00 (CHF 1‘025.00 für das Verfahren zu 2018/20 und CHF 1‘025.00 für das Verfahren zu StGH 2018/21) zurückzuerstatten und andererseits sind ihnen die jeweils verzeichneten Vertreterkosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Gerichtsgebühren, da im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes, an welcher der Staatsgerichtshof auch unter dem neuen GGG festhält, die Gerichtskosten nicht von der obsiegenden Partei zu tragen sind (vgl. statt vieler: StGH 2000/23, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2017/97, Erw. 4 sowie StGH 2018/71, Erw. 4).
Die entsprechend der gerade genannte Praxis den unterlegenen Beschwerdegegnern auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘000.00 setzen sich auf der jeweiligen Bemessungsgrundlage von CHF 7‘500.00 aus der Pauschalgebühr für das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2018/20 und der Pauschalgebühr für das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2018/21 in Höhe von jeweils CHF 1‘000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 1. Oktober 2018