StGH 2018/026
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Dezember 2018, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Mag. Franziska Goop-Monauni und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2018, 08 CG.2016.161-21
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 228‘969.51; vom Staatsgerichtshof amtswegig auf CHF 100‘000.00 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2‘686.90 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 14. März 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 7000.00 zurückzuerstatten. Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘825.00 trägt die Beschwerdeführerin.
1. Über die Verlassenschaft des am 13. September 2012 verstorbenen C wurde zu AZ 04 VA.2012.203 ein Verlassenschaftsverfahren abgewickelt. Er hinterliess als seine gesetzlichen Erben eine Tochter (Beschwerdegegnerin) und einen Sohn aus erster Ehe, sowie seine Ehegattin (Beschwerdeführerin). Mit Datum vom 5. September 2008 hatten der Erblasser und die Beschwerdeführerin ein gemeinschaftliches Testament, indem sie sich wechselseitig zu Vorerben auf den Überrest einsetzten, verfasst. Die Beschwerdegegnerin wurde ausdrücklich auf den Pflichtteil gesetzt mit der Bedingung, dass sie sich alles, was sie vom Erblasser bereits erhalten hat, darauf anrechnen lassen muss.
1.1. Mit als Pflichtteilsklage bezeichneter Klage vom 8. April 2016 begehrte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin schuldig zu erkennen, ihr den ihr zustehenden Pflichtteil im Betrag von CHF 228‘969.51 zzgl. 5 % Zinsen seit dem 13. September 2012 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen sowie die Prozesskosten zu ersetzen.
1.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass die geltend gemachten Pflichtteilsansprüche der Beschwerdegegnerin verjährt seien und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen sei.
1.3. Das Landgericht schloss die Verhandlung in der Tagsatzung vom 13. Mai 2015 gemäss § 193 Abs. 3 ZPO und sprach beschlussmässig aus, dass mit Ausnahme der Einsichtnahme in den Akt 04 VA.2012.2003 keine weiteren Beweise aufgenommen würden.
2. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 regte die Beschwerdegegnerin zum einen die Wiederöffnung der Verhandlung gemäss § 194 ZPO an und beantragte zum anderen, die Beschwerdeführerin schuldig zu erkennen, der Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Pflichtteil im Betrag von CHF 2‘584‘432.01 zzgl. 5 % Zinsen seit dem 13. September 2012 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wobei sie diese Klagsausdehnung als „Berichtigung des Klagebegehrens“ bezeichnete.
3. Mit Urteil vom 6. September 2016 (ON 6) hat das Landgericht den Beschluss gefasst, „der Anregung, die Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung anzuordnen, nicht näher zu treten“ und die mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 vorgebrachte Berichtigung des Klagebegehrens zurückgewiesen und das Klagebegehren unter Kostenersatzpflicht für die Beschwerdegegnerin abgewiesen. Seine Entscheidung begründete es zusammengefasst damit, dass der Pflichtteilsanspruch der Beschwerdegegnerin aufgrund der abgelaufenen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäss § 1487 ABGB bereits verjährt sei, da die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch nicht aus dem Testament ableite, sondern dieser sich gegen das Testament richte.
4. Mit Beschluss vom 19. Januar 2017 (ON 14) gab das Obergericht der Berufung der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Landgerichtes (ON 6) Folge, hob das Urteil des Landgerichtes unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück.
4.1. In der Sache verneinte das Obergericht eine Verjährung. Seit Inkrafttreten des AussStrG mit 01.01.2011 beginne die 3-jährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches nach § 1487 ABGB mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Übernahmeprotokolls durch das Gericht oder durch die Gemeinde zu laufen. Bei Annahme einer kurzen Verjährung wäre tatsächlich von einer Verjährung auszugehen, sei doch das Übernahmeprotokoll am 19.09.2012 errichtet worden, sodass die 3-jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 19.09.2015 abgelaufen sei.
§ 1487 ABGB sei dann nicht einschlägig, wenn der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden müsse, was jedoch dann nicht der Fall sei, wenn eine ausdrückliche Setzung auf den Pflichtteil vorliege, weil es sich auch diesfalls um den Anspruch auf Erfüllung einer letztwilligen Anordnung handle. Es sei stets entscheidend, ob der Pflichtteil im Testament eine Stütze habe oder nicht, da es Zweck der kurzen Verjährung des § 1487 ABGB sei, dem Erben in angemessener Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob und wie weit die Erbschaft durch Ansprüche Dritter geschmälert werden könne. Ergebe sich ein Anspruch bereits aus der letztwilligen Verfügung, sei die Schmälerung für den Erben erkennbar und komme die Ratio des § 1487 ABGB nicht zum Tragen.
4.2. Der öOGH habe mit der Entscheidung SZ 57/170 judiziert, dass unter gewissen Voraussetzungen der testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzte Erbe den Pflichtteilsanspruch innert der 3-jährigen Verjährungsfrist geltend machen müsse. Nach dem Wortlaut der Formulierung des C sei davon auszugehen, dass der Erblasser seiner Tochter den ihr gebührenden Pflichtteil zukommen lassen habe wollen, dieser jedoch durch Anrechnung von Vorempfängen (der Höhe nach) erst zu ermitteln sei. Damit mache die Klägerin (Beschwerdegegnerin) Ansprüche aus dem Testament und nicht gegen das Testament geltend und unterliege Derartiges der 30-jährigen Verjährungsfrist. Daher habe das Erstgericht den Wert des reinen Nachlasses – allenfalls nach Klagsausdehnung (und nicht Berichtigung, wie der bezughabende und zu Recht vom Erstgericht zurückgewiesene Schriftsatz fälschlicherweise benannt sei) – im ergänzenden Verfahren festzustellen und hiebei auch auf das in der Berufung geltend gemachte neue Vorbringen Bedacht zu nehmen und ebenso entsprechende Feststellungen zu den Vorempfängen zu treffen, um den Wert des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin zu ermitteln.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 14) erhob die Beschwerdeführerin Revisionsrekurs aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, welcher im Antrag mündete, den Beschluss des Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdegegnerin keine Folge gegeben werde.
6. Mit Beschluss vom 12. Januar 2018 (ON 21) gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte damit die Entscheidung des Obergerichtes. Soweit verfahrensgegenständlich relevant, begründete der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung wie folgt:
6.1. Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach darauf hingewiesen, dass übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten solle, wie es im Ursprungsland tatsächlich gelte und angewendet werde. Durch die Rezeption ausländischer Gesetze gebe der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im Ursprungsland. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legten - gleich ausgelegt würden wie im Ursprungsland: Die Auslegung durch die Höchstgerichte des Ursprungslands entspreche in der Regel dem dort tatsächlich geltenden Rechtszustand (Law in Action), auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein Recht habe ausrichten wollen. (OGH 01 CG.2000.64 LES 2005, 100; 08 EX.2011.310; Sv.2011.42 LES 2012, 204 ua). Da sohin im Hinblick auf die Rezeption des ABGB durch den liechtensteinischen Gesetzgeber die im Ursprungsland vorgenommenen Anwendung dieses Gesetzes im Rezeptionsland Liechtenstein relevant sei, könne von den oben dargestellten rechtlichen Ausführungen des öOGH ausgegangen werden.
6.2. Der Erblasser C habe zu Punkt 6. des mit der Beklagten (Beschwerdeführerin) verfassten gemeinschaftlichen Testaments vom 05.09.2008 eine „Pflichtteilssetzung von B (Beschwerdegegnerin)“ verfügt und zu 6.1 angeordnet, dass die Klägerin (Beschwerdegegnerin) „auf den Pflichtteil“ gesetzt werde. Zu 6.2 habe er angeordnet, dass sich die Klägerin alles, was sie von ihm bereits erhalten habe, „auf den Pflichtteil anrechnen lassen“ müsse. In der Folge würden zu 6.2.1 und 6.2.2 Werte angeführt, die von dieser Anrechnungspflicht umfasst sein sollten, darunter Gesellschaftsanteile und daraus resultierende Gewinnausschüttungen, Geldbeträge, Gehaltszahlungen und Beträge, die von den Steuerbehörden nicht als Gehaltszahlungen anerkannt werden sollten (worüber ein Rechtsstreit anhängig sei), als anrechnungspflichtige Schenkung.
6.3. Vor dem Hintergrund dieser letztwilligen Anordnungen im gemeinschaftlichen Testament vom 05.09.2008 sei zunächst davon auszugehen, dass eine bereits erfolgte Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin durch die angeführten Vorempfänge daraus nicht entnommen werden könne. Ebenso wenig habe der Erblasser damit zum Ausdruck gebracht, dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin mit den genannten Vorempfängen etwa erschöpft sei. Vielmehr habe er in seinem Testament zu 6.2 ausdrücklich eine Anrechnung auf den Pflichtteil verlangt. Von dieser ausdrücklichen Anordnung abgesehen, seien die Vorempfänge ohne entsprechende Schätzung gar nicht feststellbar, sodass die ausdrückliche "Pflichtteilssetzung" der Klägerin der Höhe nach nicht feststehe, weil weder die Höhe des Pflichtteils noch die Höhe der darauf anzurechnenden Vorempfänge klarstehe.
6.4. Eine dem Sachverhalt der Entscheidung des öOGH SZ 57/170 dahin entsprechende Anordnung, dass durch die Vorempfänge der Pflichtteil vom Pflichtteilsberechtigten bereits endgültig erhalten bzw. erfüllt sei (vgl Obergericht 5.2.2) sei diesem Testament gerade nicht zu entnehmen. In SZ 57/170 (5 Ob 602/84) habe der Erblasser vielmehr formuliert: "……; hiezu stelle ich fest, dass derselbe von mir bereits eine Hälfte des mir gehörigen Hauses in , erhalten hat und damit sein Pflichtteil erfüllt ist. Ich erwarte daher von meinem ausserehelichen Sohn Franz O, dass dieser keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend macht.“ Im vorliegenden Testament sei es dem Erblasser aber um die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteilsanspruch gegangen.
6.5. Diese Auslegung der testamentarischen Anordnung entspreche überdies der Teleologie des § 1487 ABGB, wonach dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit über mögliche Ansprüche zu verschaffen sei (RIS-Justiz RS0034392) und, wenn diese nicht vorliege und Ansprüche gegen das Testament geltend gemacht würden, nur die 3-jährige Verjährung zur Verfügung stehe. Vorliegendenfalls seien die Verfügungen überdies in einem gemeinschaftlichen Testament zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten enthalten, sodass diese über den Inhalt und die Anrechnungsanordnung schon längst unterrichtet gewesen sei, was die 30-jährige Verjährung auch aus teleologischer Sicht zu rechtfertigen vermöge.
6.6. Dem Rechtsstandpunkt des Obergerichts sei daher beizupflichten und dem Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge zu geben gewesen.
7. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 erhob die Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2018 (ON 21) Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin auch, der Präsident des Staatsgerichtshofes wolle ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eventualiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 53 Abs. 1 StGHG verfügen, dass das Verfahren zu 08 CG.2016.161 für die Dauer des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens unterbrochen wird.
Hinsichtlich der für das gegenständliche Verfahren allein relevanten Frage der Zulässigkeit der Beschwerde wird u. a. Folgendes vorgebracht:
Der vorliegend angefochtene Beschluss sei letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes könne durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr angefochten werden.
Zur zweiten Zulässigkeitsvoraussetzung der Enderledigung nach Art. 15 Abs. 1 StGHG sei Folgendes auszuführen: Im angefochtenen Beschluss habe der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass für den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nicht die dreijährige, sondern die 30-jährige Verjährungsfrist massgeblich sei. Diese Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei für die Unterinstanzen selbstverständlich verbindlich. Auch der Oberste Gerichtshof sei aber gemäss § 480 Abs. 1 ZPO im zweiten Verfahrensgang – von Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage abgesehen – an seine im Aufhebungsbeschluss (bzw. im Beschluss, mit dem der Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes bestätigt wurde) geäusserte Rechtsansicht gebunden (Kodek, in: Rechberger, Kurzkommentar zur ZPO4, 2014, § 511 ZPO, Rz. 1).
Im zweiten Verfahrensgang müssten also die Unterinstanzen und der Oberste Gerichtshof davon ausgehen, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt sei. Die Unterinstanzen seien im weiteren Verfahren zudem verpflichtet, in Bezug auf die vom Erblasser C sel. im Testament aufgelisteten Vorempfänge und Vorschüsse auf den Pflichtteil der Beschwerdegegnerin ein umfangreiches Beweisverfahren durchzuführen, die zutage geförderten Beweisergebnisse zu würdigen und entsprechende Feststellungen zu treffen, um so entweder zur Klagsabweisung oder aber einem Betrag zu gelangen, den die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin als Pflichtteilsanspruch bzw. als Pflichtteilsergänzungsanspruch fordern könne.
Der Beschwerdeführerin sei durchaus bewusst, dass nach der neueren Judikatur des Staatsgerichtshofes das Argument der Verfahrensökonomie im Zusammenhang mit dem Kriterium der Enderledigung nicht mehr allein massgeblich sei. Nichtsdestotrotz müssten Überlegungen der Verfahrensökonomie gerade dort eine Rolle spielen, wo es um einen potentiell beträchtlichen Verfahrensaufwand gehe, der sich mitunter pro futuro als frustriert erweisen könne. Sollte nämlich der Beschwerdeführerin erst die Möglichkeit zukommen, die im zweiten Rechtsgang ergangene urteilsmässige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom Staatsgerichtshof auf ihre Verfassungsmässigkeit hin prüfen zu lassen, bestünde die evidente Gefahr, dass der Staatsgerichtshof die Rechtsansicht einnehme, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch aufgrund der klaren österreichischen Rechtslage bereits verjährt sei. Diesfalls höbe der Staatsgerichtshof das Urteil des Obersten Gerichtshofes auf, würde die Rechtssache an diesen unter Bindung an seine Rechtsansicht zurückverweisen und müsste der Oberste Gerichtshof die Klage der Beschwerdegegnerin folglich abweisen. Sämtlicher bis dahin produzierter und wohl nicht unbeträchtlicher Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit den vom Erblasser C sel. an die Beschwerdegegnerin geleisteten Vorempfängen und Vorschüssen wäre damit frustriert. Dieser Umstand rechtfertige es, den vorliegend angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht nur als letztinstanzlich, sondern auch als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren. Nur so würde der Beschwerdeführerin bereits im jetzigen frühen Verfahrensstadium, in dem noch kaum Verfahrensaufwand produziert worden sei, die Möglichkeit gegeben, die in der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes liegende Grundrechtsverletzung in Form des Verstosses gegen das Willkürverbot zu rügen.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2018 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Mit Schriftsatz vom 20. März 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin sowohl zur gegenständlichen Individualbeschwerde als auch zum damit verbundenen Antrag auf Erlass von Provisorialmassnahmen eine Gegenäusserung, wobei sie darin auf die fehlende Enderledigung des angefochtenen Beschlusses (ON 21) hinwies und beantragte, sowohl die gegenständliche Beschwerde als auch den Antrag auf Erlass von Provisorialmassnahmen kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
10. Der stellevertretende Präsident des Staatsgerichtshofes entschied mit Beschluss vom 12. April 2018 über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass von Provisorialmassnahmen wie folgt:
„1. Sowohl der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde vom 14. Februar 2018 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2018, 08 CG.2016.161-21, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als auch der Eventualantrag, eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG dahingehend anzuordnen, dass das Verfahren zu 08 CG.2016.161 für die Dauer des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens unterbrochen wird, werden zurückgewiesen.
11. Mit als „Antrag auf Beschlussergänzung, eventualiter Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofs“ bezeichnetem Schriftsatz vom 13. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes:
„1. Der Präsident/Senat des Staatsgerichtshofs wolle über den in der Gegenäusserung vom 20.03.2018 gestellten Antrag auf Kostenersatz befinden und den Beschluss vom 12.04.2018 dementsprechend ergänzen und die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'686,90 sowie die tieferstehend verzeichneten Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zu bezahlen.
Eventualiter
11.1. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass im Beschluss vom 12. April 2018 nicht über die von der Beschwerde- bzw. Antragsgegnerin beantragten Kosten der Rechtsvertretung im Provisorialverfahren erkannt worden sei. Der Antrag auf Beschlussergänzung sei sohin zulässig.
In Bezug auf die Verfahrenskosten wende der Staatsgerichtshof seit der Praxisänderung durch StGH 1994/19 in ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes der Zivilprozessordnung und des Rechtsanwaltstarifgesetzes in analoger Weise an. Demengemäss werde für den Kostenersatz im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof generell der für das zivilgerichtliche Verfahren anwendbare Anwaltstarif, und zwar die für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Tarifpost 3C, analog herangezogen. Gemäss § 41 Abs. 1 ZPO habe die in einem Rechtsstreit unterlegene Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen werden (Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht [2007] S. 686 ff.).
Dem im Rahmen der Gegenäusserung zur Individualbeschwerde von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kostenersatzantrag wäre jedenfalls stattzugeben gewesen. Dies einerseits, da die Beschwerdegegnerin vom Staatsgerichtshof selbst aufgefordert worden sei, eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin einzubringen und andererseits, da insbesondere das entscheidungswesentliche Fehlen des Enderledigungskriteriums von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden sei und die Gegenäusserung somit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO gedient habe.
11.2. Für den Fall, dass der Präsident des Staatsgerichtshofs dem Antrag auf Beschlussergänzung nicht stattgeben sollte, wolle dieser diesen Antrag als Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofs weiterleiten und dieser den an den Präsidenten des Staatsgerichtshofs gerichteten Antrag auf Beschlussergänzung als Beschwerde behandeln.
12. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 23. April 2018 Bezug auf diesen Antrag auf Beschlussergänzung vom 13. April 2018 und wies daraufhin, dass dann, wenn der Staatsgerichtshof diesen gutheissen sollte, dieser Antrag – wenn überhaupt – nach TP 1 (Art. 1 TP1/I lit. g RATV analog) zu entlohnen wäre.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2018, 08 CG.2016.161-21, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 210) ist zudem als letztinstanzlich zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob er auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen bzw. entwickelten Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; zuletzt StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff. und StGH 2018/74, Erw. 1.1 ff.; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 und Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff.).
1.3. Der stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes wies in der gegenständlichen Beschwerdesache den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass von Provisorialmassnahmen mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG bzw. wegen Unzulässigkeit der Individualbeschwerde mit Beschluss vom 12. April 2018 zurück (siehe auch oben Ziff. 10 des Sachverhaltes) und begründete dies wie folgt:
„Im Beschwerdefall geht es letztlich um eine Zurückverweisungsentscheidung. Zwar ist nicht die Zurückverweisungsentscheidung unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes des Obergerichtes (ON 14) selbst, sondern die diese bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 21) Anfechtungsobjekt vor dem Staatsgerichtshof. Gemäss den §§ 448 und 495 Abs. 2 ZPO kann das Obergericht im Zusammenhang mit einer Zurückverweisungsentscheidung einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt aussprechen, womit gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof eröffnet wird und die erste Instanz erst nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückverweisungsentscheidung mit dem zweiten Verfahrensgang beginnen kann. Einen solchen Rechtskraftvorbehalt hat das Obergericht im Beschwerdefall ausgesprochen, sodass die Beschwerdeführerin gegen die Zurückverweisungsentscheidung des Obergerichtes ein Rechtsmittel, konkret einen Revisionsrekurs, an den Obersten Gerichtshof erheben konnte. Zu solchen Entscheidungen, die eine Zurückverweisungsentscheidung unter Setzung eines Rechtskraftvorbehalts bestätigen, hat der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Enderledigungskriterium gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG mehrfach Stellung genommen (vgl. StGH 2006/14, Erw. 1.3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2 ff.; StGH 2009/45, Erw. 1.1 ff.; StGH 2009/78, Erw. 1.2 ff. und StGH 2010/146, Erw. 1.2 ff. [www.gerichtsentscheide.li]). In StGH 2006/14 (a. a. O.) hat der Staatsgerichtshof unter der Erw. 1.3 wörtlich Folgendes ausgeführt:
‚Aus dem Blickwinkel des Enderledigungskriteriums wesentlich ist nun allerdings, dass auch ein Rechtskraftvorbehalt nichts daran ändert, dass alle im ersten Instanzenzug allenfalls erfolgten Grundrechtsverletzungen im zweiten Verfahrensgang wieder geltend gemacht werden können. Der Rechtskraftvorbehalt hat nämlich eine rein prozessökonomische Funktion. Der durch die Zurückverweisungsentscheidung beschwerten Partei steht es auch frei, ob sie den durch den Rechtskraftvorbehalt eröffneten Rekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ergreift oder nicht. Sie kann auf jeden Fall die Mängel der Zurückverweisungsentscheidung auch im zweiten Verfahrensgang im Rahmen einer Revision an den Obersten Gerichtshof noch geltend machen. Der Rechtskraftvorbehalt hat somit keinerlei Präklusionswirkung (siehe Fasching, Zivilprozessrecht, 2. A., Wien 1990, S. 919 f. Rz. 1822 und 1824). Die Ergreifung des mit dem Rechtskraftvorbehalt eröffneten Rechtsmittels gegen die Zurückverweisungsentscheidung des Obergerichtes ermöglicht nur, dass diese schon im ersten Verfahrensgang vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann. Wenn der Oberste Gerichtshof die Zurückverweisungsentscheidung bestätigt, wird er zwar auch im zweiten Verfahrensgang an seine im ersten Verfahrensgang vertretene Rechtsauffassung gebunden sein (siehe Zechner, in: Fasching, ZPO-Kommentar, 2. A., Wien 2005, Rz. 8 zu § 511). Dies hindert den Staatsgerichtshof als – wenn auch nur ausserordentliche – Rechtsmittelinstanz nicht daran, die im zweiten Verfahrensgang gefällte OGH-Entscheidung wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung aufzuheben (vgl. auch OGH-Urteil vom 05.03.1982, LES 1983, 10 [14]).‘
An dieser mit StGH 2006/14 beginnenden Rechtsprechung im Zusammenhang mit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die eine obergerichtliche Zurückverweisungsentscheidung unter Setzung eines Rechtskraftvorbehalts bestätigen, hat der Staatsgerichtshof in der Folge festgehalten (siehe StGH 2008/100, Erw. 1.2 f.; StGH 2009/45, Erw. 1.1 ff.; StGH 2009/78, Erw. 1.2 ff.; StGH 2010/146, Erw. 1.2 ff. [a. a. O.] und StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff.) und u. a. auch ausgeführt, dass dies zwar nicht verfahrensökonomisch sein möge, doch sei dieses Kriterium angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Verschärfung der Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen für Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof nach der Rechtsprechung zum neuen Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht mehr zu berücksichtigen (StGH 2009/45, Erw. 1.2; siehe auch StGH 2006/14, Erw. 1.5 [a. a. O]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2009/78, Erw. 1.3 ff.; StGH 2010/146, Erw. 1.6 [a. a. O.] und StGH 2016/102, Erw. 1.2.2; siehe aber allgemein zu den Ausnahmen davon im Zusammenhang mit Zurückverweisungsentscheidungen der ordentlichen Instanzen StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff., StGH 2014/65, Erw. 1.2 ff.; StGH 2010/103, Erw. 1.1 und StGH 2008/30, Erw. 1.2 ff. [die letzten drei Entscheidungen im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Dies bedeutet nun für den Beschwerdefall, dass die in der vorliegenden Individualbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen somit auch noch im Anschluss an den zweiten Verfahrensgang vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden können, sodass es sich beim gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2018 (ON 21) um keine enderledigende Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 handelt (statt vieler: StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff.; StGH 2010/146, Erw. 1.3 ff. [a. a. O.] und StGH 2009/78, Erw. 1.2 ff. jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), kein Ausnahmefall im Sinne der genannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hinsichtlich der Erfüllung des Enderledigungskriteriums im Zusammenhang mit Zurückverweisungsentscheidungen vorliegt (vgl. zuletzt StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff.). Im Sinne der ebenfalls oben erwähnten Rechtsprechung vermögen daher daran auch die prozessökonomischen Überlegungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.“
1.4. Der Staatsgerichtshof schliesst sich diesen Erwägungen des stellvertretenden Präsidenten des Staatsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 12. April 2018 an, zumal gegenständlich auch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes aus folgenden Gründen kein Ausnahmefall im Sinne der gerade erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorliegt.
In der oben genannten StGH-Entscheidung 2010/103 führte der Staatsgerichtshof zwar aus, dass die Voraussetzung der Enderledigung ausnahmsweise auch im Falle einer Zurückverweisungsentscheidung erfüllt sein und somit gewissermassen eine "materielle Enderledigung" vorliegen könne, sofern der Behörde, an welche die Sache zurückverwiesen werde, keinerlei Spielraum für eine eigene Entscheidungsfindung bleibe. Dazu muss jedenfalls die Rechtssache bereits bei der oberen Instanz entscheidungsreif sein. Dies ist der Fall, wenn die untergeordnete Behörde im neuerlichen Verfahrensgang keinen zusätzlichen Entscheidungsspielraum mehr hat, in dem überhaupt weitere Grundrechtsverletzungen erfolgen könnten. Wenn demnach alle materiellen Entscheidungsaspekte von der Rechtsmittelinstanz vorgegeben werden und diese die Sache nur deshalb wieder zurückverweisen muss, weil sie nicht selbst in der Sache entscheiden darf, wäre es nicht nur kaum verfahrensökonomisch, sondern geradezu schikanös, auf die Individualbeschwerde nicht einzutreten (StGH 2010/103, Erw. 1.1 [a. a. O.]).
Nicht ausreichend für die Annahme einer solchen "materiellen Enderledigung" ist es dagegen, wenn die letzte ordentliche Instanz zwar eine für das Verfahren zentrale Rechtsfrage entschieden hat, die Unterinstanz aber weitere noch offene Fragen klären muss (StGH 2016/102, Erw. 1.2.3 mit Verweis auf StGH 2010/103, Erw. 1.1 [a. a. O.]). Solche Fälle betreffen beispielsweise ungenügende Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2008/100, Erw. 1.2.1 ff.) oder die gänzlich fehlende materielle Behandlung durch die Unterinstanz (StGH 2006/11, Erw. 1.1 ff.). In solchen Fällen wäre es zwar verfahrensökonomisch, wenn der Staatsgerichtshof die von der ordentlichen Letztinstanz vertretene Rechtsauffassung sogleich auf ihre Grundrechtskonformität überprüfen könnte, da sich damit der durch die letztinstanzliche Zurückverweisungsentscheidung ausgelöste zweite Rechtsgang möglicherweise als unnötig erwiese. Wie erwähnt, sind solche verfahrensökonomischen Überlegungen aber aufgrund des mit der Schaffung des neuen Staatsgerichtshofgesetzes eingeführten Enderledigungskriteriums nicht mehr zulässig. Vielmehr soll der Staatsgerichtshof in einem einzigen Individualbeschwerdeverfahren über alle allfälligen unterinstanzlichen Grundrechtsverletzungen befinden können (StGH 2016/102, Erw. 1.2.3).
1.5. Nun geht aus dem Sachverhalt hervor, dass sowohl der Oberste Gerichtshof (siehe oben Ziff. 6.2 ff. des Sachverhaltes) als auch das Obergericht (siehe oben Ziff. 4.2 des Sachverhaltes) die Angelegenheit deshalb nicht für entscheidungsreif betrachten, weil das Sachverhaltssubstrat für eine Entscheidung nicht ausreicht bzw. noch Feststellungen zu treffen sind. Somit liegen nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen, die eine Ausnahme vom Enderledigungskriterium rechtfertigen, nicht vor (StGH 2016/102, Erw. 1.2.4 mit Verweis auf StGH 2010/52, Erw. 1.6). Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe oben Ziff. 7 des Sachverhaltes) im Zusammenhang mit der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung gemäss § 480 ZPO für das fortzusetzende instanzgerichtliche Verfahren nichts zu ändern (vgl. zuletzt StGH 2016/103, Erw. 1.5 mit Verweis auf StGH 2015/42, Erw. 2.1 und StGH 2014/114, Erw. 1.5).
1.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war die gegenständliche Individualbeschwerde mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums nach Art. 15 Abs. 1 StGHG sohin spruchgemäss ohne materielle Behandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen Streitwert auf das am 2. Juli 2018 zu StGH 2018/34 ergangene Urteil des Staatsgerichtshofes zu verweisen. Mit dieser Entscheidung behält der Staatsgerichtshof seine langjährige Praxis zur Streitwertbegrenzung, wonach der Maximalstreitwert für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof CHF 100'000.00 beträgt, auch unter dem Regime des neuen GGG (LGBl. 2017 Nr. 169) im Ergebnis unverändert bei, wobei er sich auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne einer extensiven Auslegung des Wortlautes von Art. 28 Abs. 1 GGG stützt (StGH 2018/34, Erw. 3.3). Der von der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 228‘969.51 war sohin gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs. 1 und 3 GGG amtswegig auf CHF 100'000.00 herabzusetzen. Auf der Grundlage des reduzierten Streitwertes waren der obsiegenden Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung vom 20. März 2018 in Höhe von CHF 2‘686.90 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Gerichtsgebühren, da im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes, an welcher der Staatsgerichtshof auch unter dem neuen GGG festhält, die Gerichtskosten nicht von der obsiegenden Partei zu tragen sind (StGH 2018/71, Erw. 4 mit Verweis auf StGH 2000/23, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2017/97, Erw. 4) und solche von Beschwerdegegnerin auch nicht bezahlt wurden. Damit erweist sich nun aber auch die als „Antrag auf Beschlussergänzung, eventualiter Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes“ bezeichnete Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2018 als gegenstandslos bzw. braucht auf diese nicht mehr eingegangen zu werden, da die Beschwerdegegnerin den im Rahmen ihrer Gegenäusserung zur Individualbeschwerde vom 20. März 2018 geltend gemachten Kostenersatz nunmehr mit der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache zugesprochen erhält.
Zu den von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘825.00 ist Folgendes zu erwägen.
Auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde vom 14. Februar 2018 angegebenen Streitwertes in Höhe von CHF 228‘969.51 entrichtete die Beschwerdeführerin gemäss der Gebührenvorschreibung des stellvertretenden Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 19. Februar 2018 mit Valuta vom 14. März 2018 Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 9‘825.00 (CHF 8‘000.00 für das Individualbeschwerdeverfahren sowie CHF 1‘800.00 für das Provisorialverfahren und CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag).
Da die gegenständliche Individualbeschwerde als unzulässig bzw. wegen Unzuständigkeit des Gerichtes mit Beschluss zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 17 Abs. 2 Bst. a GGG ein angemessener Teil der Gerichtsgebühren zurückzuerstatten. Angesichts der vorliegenden Zurückweisung mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG und dem damit verbundenen geringeren Arbeits- bzw. Begründungsaufwand wie bei einer allfälligen materiellen Entscheidung in dieser Beschwerdesache erscheint es dem Staatsgerichtshof gegenständlich angemessen, der Beschwerdeführerin die Hälfte der von ihr für das gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zu bezahlenden Pauschalgebühr zurückzuerstatten.
Konkret setzen sich sohin auf der Basis der herabgesetzten Bemessungsgrundlage von CHF 100‘000.00 die gegenständlich von der unterlegenen Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘825.00 aus der hälftigen Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 2‘000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Bst. a GGG) sowie aus der Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 800.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) und den CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 19. Februar 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG zusammen. Insgesamt sind daher der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 14. März 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 7‘000.00 zurückzuerstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 3. Dezember 2018