StGH 2018/029
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: Mag. A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. Januar 2018,12 UR.2016.144-156
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Das Provisorialverfahren zu StGH 2018/29 wird eingestellt.
1. Im Verfahren zu 12 UR.2011.424 erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 19. April 2016 eine Anklage gegen den Beschwerdeführer und legte ihm das Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB zur Last. Nach dieser Anklageerhebung wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren hinsichtlich weiterer Fakten zur Geschäftszahl 12 UR.2016.144 fortgesetzt, insbesondere betreffend den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Aktionäre der B AG und des Betruges zum Nachteil der öffentlichen Hand.
2. Diesem Strafverfahren schlossen sich mehrere Privatbeteiligte an. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge jeweils eine Ausscheidung der die Privatbeteiligten betreffenden Fakten und erhob gegen die die Ausscheidung ablehnenden Entscheidungen des Landgerichts jeweils eine Beschwerde an das Obergericht. Der Staatsgerichtshof befasste sich bereits zu StGH 2017/169 mit einer gleichgelagerten Individualbeschwerde des Beschwerdeführers. In jenem Verfahren war die Ausscheidung betreffend die Privatbeteiligten C und D (ON 77 und 78) gegenständlich; den darüber ergangenen Beschluss des Obergerichtes (ON 125) wurde zu StGH 2017/169 angefochten. Der Staatsgerichtshof wies die Individualbeschwerde jedoch mit Beschluss vom 26. März 2018 zurück.
3. Nunmehr schlossen sich E, F, G OG, H, I und J zusätzlich als Privatbeteiligte an.
3.1. Grob zusammengefasst wird der Vorwurf erhoben, dass die Verdächtigen in mehreren Fällen die Aktien der B nicht direkt an Anleger, sondern über die K Ltd, *** (K), verkauften, wobei die K die Aktien zu einen wesentlich geringeren Preis direkt von der B erwarb, als demjenigen Preis, welchen die Aktionäre (die Privatbeteiligten) an die K zu leisten hatten. Damit sei letztlich nur ein Bruchteil des eingesetzten Betrages tatsächlich entsprechend der Verkaufsgespräche investiert worden. Von einer Zwischenschaltung der K zum Erwerb der Aktien sei nie die Rede gewesen.
3.2. Weiter hätten die Verdächtigen sich selbst überhöhte Honorare (management fees) gewährt. Ebenso seien bestimmte Zusagen in Hinblick auf den Erwerb der Aktien nicht eingehalten worden, so z. B. ein Wachstum von 40-50 %, ein absehbarer Börsengang innert Jahresfrist seit Aktienkauf. Diese Täuschungshandlungen seien für die Investitionsentscheidung kausal gewesen. Letztlich wird ihnen auch die Manipulation des Aktienwertes vorgeworfen.
3.3. Es bestehe sohin der Verdacht des Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 StGB und der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB.
3.4. Zum weiteren Sachstand des Strafverfahrens zu 12 UR.2016.44 kann ferner auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen werden; ebenso auf die Darstellung in StGH 2017/169.
4. Mit den Beschlüssen vom 25.10.2017 (ON 130 bis ON 135) wies die zuständige Untersuchungsrichterin des Landgerichtes die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausscheidung gemäss § 67 Abs. 3 StPO ab. Das Erstgericht begründete seine Entscheidungen im Wesentlichen mit der bereits vorliegenden Entscheidung des Obergerichtes (ON 125).
5. Gegen den jeweiligen Spruchpunkt der erstinstanzlichen Beschlüsse (ON 130 bis ON 135), welche sich nur mit der Abweisung des Antrags auf Ausscheidung befasste, erhob der Beschwerdeführer jeweils mit separaten Schriftsätzen vom 10.11.2017 Beschwerden (ON 137 bis ON 142) wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit an das Obergericht.
6. Das Obergericht behandelte alle sechs Beschwerden des Beschwerdeführers gemeinsam und gab allen Beschwerden mit Beschluss vom 16. Januar 2018 (ON 156) keine Folge. Das Obergericht begründete dabei die Bestätigung der nicht vorgenommenen Ausscheidung im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Das Obergericht wies darauf hin, dass gemäss § 67 Abs. 2 StPO das Strafverfahren in der Regel gegen alle Personen wegen aller strafbarer Handlungen gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Urteil zu fällen sei, wenn demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen oder sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt haben, oder wenn eine dieser letzteren auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen hat. Nach § 67 Abs. 3 StPO könne das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen verfügen, dass hinsichtlich einzelner strafbarer Handlungen oder einzelner Beschuldigter das Strafverfahren abgesondert zu führen oder zum Abschluss zu bringen sei, sofern dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich erscheine.
6.2. Da mehrere Straftaten des Angeklagten grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren zu beurteilen seien, werde der Angeklagte möglicherweise durch eine Ausscheidung, nicht aber durch die Einbeziehung von Straftaten in seinen Rechten verletzt. Die Einbeziehung solle gewährleisten, dass für die zusammentreffenden Taten eine einheitliche Strafe verhängt werde.
6.3. Im Weiteren verwies das Obergericht auf die bereits mehrfach erwähnte Entscheidung ON 125. Auf die weiteren Ausführungen des Obergerichtes kann verwiesen werden.
6.4. Diesem Beschluss fügte das Obergericht schliesslich folgende Rechtsmittelbelehrung an:
„Gegen diese Entscheidung findet keine Weiterziehung mehr statt (§ 238 Abs. 3 StPO).“
7. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 16. Januar 2018 (ON 156) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts auf Geheim- und Privatsphäre (Art. 32 Abs. 1 LV) und auf willkürfreie Behandlung. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle seiner Beschwerde Folge geben und feststellen, dass er durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes vom 16. Januar 2018 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten sowie in seinen durch die EMRK garantierten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens ersetzen. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu eine vorsorgliche Massnahme zu verfügen.
7.1. Zur Zulässigkeit seiner Individualbeschwerde führt der Beschwerdeführer zunächst u. a. aus, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung handle. Das Obergericht habe die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, sodass kein ordentliches Rechtsmittel mehr offenstehe (§ 238 Abs. 3 StPO).
7.2. Der Beschwerdeführer legt zunächst die verfahrensgegenständliche Ausgangslage dar und bringt vor, dass „sachfremde Akten“ vermischt würden. Er zeigt die ihn belastenden Folgen dieser Verfahrensvermischung auf, insbesondere, dass schon die Anzeiger C und D und jetzt noch die anderen Privatbeteiligten durch Akteneinsicht Zugang zu den gesamten Verfahrensakten erhalten würden. Er bezeichnet ferner die sachfremden Aktenteile, welche mittels einer Ausscheidung aus diesem Akt zu entnehmen seien, um seine Grundrechte zu schützen.
7.3. Art. 32 Abs. 1 LV würde deshalb verletzt werden, weil für die Einschränkung dieses Grundrechtes keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen bestehen würden. Die sachfremden Aktenteile würden ohne jegliche rechtliche Grundlage in das gegenständliche Verfahren eingeführt werden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes müsse bei einer solchen Fallkonstellation die Einführung von sachfremden Unterlagen mit einer erneuten formellen Beschlagnahme geschehen, dies auch im Hinblick auf besonders schützenswerte Personendaten.
7.4. Die abgewiesene Ausscheidung erweise sich zudem als unverhältnismässig. Es komme noch hinzu, dass im Verfahren 12 UR.2011.424 der im Verfahren 12 UR.2016.144 Verdächtige L als Zeuge agiere. Dies führe zu einer nicht zulässigen Situation. Auch würden sich in Bezug auf die Akteneinsicht der Privatbeteiligten langwierige Rechtsstreitigkeiten ergeben. Als gelinderes Mittel und im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei daher eine Absonderung gestützt auf § 67 Abs. 3 StPO vorzunehmen.
8. Sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten jeweils mit Schreiben vom 2. bzw. 23. März 2018 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Da hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhaltes eine analoge Ausgangssituation wie zu StGH 2017/169 (siehe vorne Ziff. 2 des Sachverhaltes) besteht, ist auch in gleicher Weise vorzugehen. Konkret ist zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 StGHG überhaupt erfüllt sind, denn Individualbeschwerden können gemäss dieser Bestimmung nur gegen eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend ist (siehe StGH 2017/169, Erw. 1.2 ff.).
1.2.1. Dem angefochtenen Beschluss (ON 156) ist folgende Rechtsmittelbelehrung beigeschlossen (siehe auch vorne Ziff. 6.4 des Sachverhaltes):
„Gegen diese Entscheidung findet keine Weiterziehung mehr statt (§ 238 Abs. 3 StPO).“
1.2.2. Mit der angefochtenen Entscheidung werden alle sechs Beschwerden des Beschwerdeführers (ON 137 bis ON 142) materiell erledigt und dabei die erstinstanzlichen Entscheidungen (ON 130 bis ON 135) bestätigt. Hinsichtlich der Abweisung der Ausscheidungsanträge liegen demnach konforme Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz vor, weshalb das Obergericht in seiner Rechtsmittelbelehrung offensichtlich auf § 238 Abs. 3 StPO verwies.
1.2.3. Zwar sieht § 238 Abs. 3 StPO vor, dass gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr stattfindet und demzufolge bei konformen Entscheidungen in der Regel keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit mehr gegeben ist. Unbeachtet geblieben ist aber § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, welcher als gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorsieht, dass Entscheidungen des Obergerichtes vom Ankläger und vom Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren beim Obersten Gerichtshof angefochten werden können. Der Gesetzgeber hat daher beim Thema Ausscheidung aus gemeinsam geführten Strafverfahren auch bei konformen Entscheidungen eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Der Wortlaut des § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO lehnt sich an die österreichische Rezeptionsvorlage (§ 114 alt öStPO) an. In der österreichischen Lehre wurde unterschieden, ob eine Ausscheidung ausgesprochen wird oder nicht. „Da mehrere Straftaten des Angeklagten grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren abzuurteilen sind, wird der Angeklagte in seinen Rechten möglicherweise durch eine Ausscheidung, nicht aber durch die Einbeziehung von Straftaten in seinen Rechten verletzt. Nach § 114 StPO ist deshalb auch nur ein Ausscheidungsbeschluss anfechtbar“ (Mayerhofer in: Das österreichische Strafverfahrensrecht, 3. Band, 1. Teil, Wien 1966, 383 f.). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde zwar keine Ausscheidung verfügt, es wurde aber auch kein Einbeziehungsbeschluss gefasst. § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO kann nicht isoliert betrachtet werden. Art. 43 LV garantiert das Recht, eine Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht. § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO sieht nun im Sinne von Art. 43 LV gerade keine Rechtsmittelbeschränkung vor, sondern gewährleistet bei einer Entscheidung über eine Ausscheidung im Sinne von § 67 Abs. 3 StPO eine Beschwerdemöglichkeit an den Obersten Gerichtshof. Formal bekämpfte der Beschwerdeführer gar nicht die vorgenommene Einbeziehung der beiden Fakten, sondern das Erstgericht wies die beiden Anträge des Beschwerdeführers, eine Ausscheidung nach § 67 Abs. 3 StPO vorzunehmen, ab. Inhaltlich betrifft daher die Beschlussfassung des Obergerichts die nicht vorgenommene Ausscheidung, was nach § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO trotz der (alten) Lehre des Rezeptionslandes in Hinblick auf das in Liechtenstein stark ausgeprägte Grundrecht der Beschwerde nach Art. 43 LV bedeutet, dass ein Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dass auch negative Entscheidungen in Bezug auf die beantragte Ausscheidung rechtsmittelfähig sein können, ergibt sich zunächst direkt aus Art. 43 LV und zeigt sich weiter auch darin, dass sowohl dem Ankläger als auch dem Beschuldigten über die Ausscheidung ein Beschwerderecht an den Obersten Gerichtshof eingeräumt wird. Der Gesetzgeber hat hierbei nicht zwischen negativer und positiver Beschlussfassung entschieden, sondern einfach beim Thema „Ausscheidung“ ausnahmsweise ein weiteres Rechtsmittel eingeräumt, welches gegenständlich, wie bereits ausgeführt, im Lichte von Art. 43 LV nicht einschränkend zu interpretieren ist (vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 520 f., Rz. 20 und 538 f., Rz. 43 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Damit ist vom Beschwerdeführer der Instanzenzug nicht durchlaufen worden.
1.2.4. Da der angefochtene Beschluss (ON 156) somit beim Obersten Gerichtshof hätte angefochten werden können, aber der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht durchlaufen hat, liegt keine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung vor. Die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG für die Beurteilung dieser Individualbeschwerde sind sohin nicht gegeben, weshalb die Beschwerde spruchgemäss nach Art. 43 StGHG ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war (siehe auch StGH 2017/169, Erw. 1.2.3 ff.).
2. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass von Provisorialmassnahmen als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/57, Erw. 8; StGH 2014/144, Erw. 7.2; StGH 2015/27, Erw. 8.2 und StGH 2015/90, Erw. 6).
3. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes bzw. der vorstehenden Erwägungen bleibt letztlich noch zu beurteilen, ob die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes eine Vertrauensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darstellt, welche dem Beschwerdeführer allenfalls die Einräumung einer weiteren Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Obersten Gerichtshof rechtfertigen würde. Dazu Folgendes:
3.1. Der Staatsgerichtshof hat sich mehrfach mit den möglichen Folgen einer falschen Rechtsmittelbelehrung befasst (vgl. dazu etwa StGH 2008/028, Erw. 1.2 und StGH 2003/62, Erw. 3 ff. [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 297, Rz. 94). Als Grundsatz der Rechtsprechungslinie des Staatsgerichtshofes kann festgehalten werden, dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag. Ebenso wenig kann eine falsche Rechtsmittelbelehrung einen ansonsten offen stehenden Rechtsweg abschneiden. Der weitere Rechtsweg ist nämlich, von ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, aus Rechtsschutzgründen nicht der Disposition des erkennenden Gerichtes anheimgestellt. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung hat demzufolge grundsätzlich keine Auswirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist eine falsche Rechtsmittelbelehrung trotzdem nicht immer unbeachtlich. Unter Umständen kann auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung dazu führen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird. Diesfalls kann der Vertrauensgrundsatz je nach den Umständen einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens vermitteln. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt in diesem Sinne eine Vertrauensgrundlage, d. h. einen Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz dar. Das kann dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden geboten sein kann, falls die falsche Rechtsmittelbelehrung zu einer Benachteiligung des Rechtssuchenden geführt hat. Eine Behörde kann über die gesetzlich geregelten, hier aber nicht relevanten Fälle einer falschen Rechtsmittelbelehrung hinaus aus Vertrauensschutzgründen jedoch nur dann an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden, wenn diese Rechtsmittelbelehrung zur Begründung des Vertrauens geeignet ist; konkret, wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war und der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen hat (vgl. StGH 2008/028, Erw. 1.2 und StGH 2003/62, Erw. 3.1 f. [beide a. a. O.]).
3.2. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auf die Bestimmung des § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO stossen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anwalt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zumindest gehalten ist, die von der entscheidenden Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung dahingehend zu prüfen, ob sie im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen steht (siehe StGH 2003/62, Erw. 3.2 m. w. V und StGH 2008/028, Erw. 1.2 f. [beide a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof vertritt aufgrund dieser Erwägungen die Auffassung, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt die vom Wortlaut her eindeutige Rechtsmittelmöglichkeit hätte erkennen können. Es wäre daher dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, auch wenn nur aus anwaltlicher Vorsicht, eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof einzubringen. Insgesamt war im Beschwerdefall die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts erkennbar, zumindest aber zu vermuten, weshalb diese nicht als geeignet angesehen werden kann, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Der Staatsgerichtshof sieht daher davon ab, dem Beschwerdeführer eine weitere Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof einzuräumen (vgl. auch StGH 2017/169, Erw. 2 ff.).
4. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
5. Der Kostenspruch stützt sich gemäss Art. 41 GGGneu (LGBl. 2017 Nr. 169) auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGGalt (StGH 2013/59, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/53, Erw. 3).