StGH 2018/034
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2018, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A(***) AG
vertreten durch:
Beschwerdegegner: D
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. Januar 2018, 09 CG.2017.507-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100‘000.00)
beschlossen:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. Januar 2018, 09 CG.2017.507-25, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2‘869.02 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4‘000.00 trägt die Beschwerdeführerin.
1. Über Antrag der Beschwerdegegner erliess das Landgericht ohne Anhörung der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 27. September 2017 (ON 2) ein Sicherungsbot folgenden Inhalts:
„1. Der Sicherungsgegnerin A (***) AG [nunmehrige Beschwerdeführerin] wird bis zu einem Betrag von USD 10'000'000.00 oder dem entsprechenden Gegenwert in CHF oder einer anderen Währung verboten, über ihre Vermögenswerte bei der E AG, F Bank AG, und der G AG, insbesondere bestehende Spareinlagen, Kontoguthaben, Herausgabeansprüche, Barschaften jeglicher Währung, Wertschriften, Safeinhalte, Depots, Edelmetalle oder sonstige Vermögenswerte oder über solche Vermögenswerte in einer Weise zu verfügen, welche die Verfolgung der Ansprüche der Sicherungswerberin erschweren oder vereiteln könnte.
Den Drittschuldnerinnen wird aufgetragen, sich gem. Art. 223 EO binnen vierzehn Tagen zu äussern.
[…]“
Das Landgericht nahm aufgrund der von den Sicherungswerbern [nunmehrige Beschwerdegegner] vorgelegten Bescheinigungsmittel (Urkunden) nachstehenden Sachverhalt als bescheinigt an:
„Die Sicherungswerber sind drei natürliche Personen mit Wohnsitz in ***. Die Sicherungsgegnerin zu 1 ist eine Schweizer AG. Verwaltungsräte sind H und I. I hat seinen Wohnsitz in *** (Beilage A). Die Sicherungsgegnerin zu 2 ist ebenfalls eine Schweizer AG. Verwaltungsräte sind H, I und J (Beilage B)
Die Sicherungswerber sind allesamt Geschädigte mutmasslicher Straftaten begangen durch und im Umfeld des I, welcher die Sicherungsgegnerinnen zum Verstecken seiner Vermögenswerte missbraucht und vollkommen beherrscht hat. I und die ihm zuzurechnende A Gruppe sind Gegenstand mehrerer Ermittlungsverfahren in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und den USA. Unter anderem führt die Staatsanwaltschaft Salzburg zu AZ 10 St 182/11g seit September 2011 eine über 20 Bände umfassende Strafuntersuchung gegen I wegen des Verdachtes des qualifizierten Betruges und der qualifizierten Untreue. Auch das Landgericht führt zu 12 UR.2012.171 eine Strafuntersuchung gegen I wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 StGB. Die Anklageschrift ist mittlerweile rechtskräftig (Beilagen C und D).
Die K S.A. firmierte früher unter A Asset Management SA ist Schwestergesellschaft der Sicherungsgegnerinnen. Die K ist eine Aktiengesellschaft, organisiert nach dem Recht von Panama und Teil der I zuzurechnenden A Gruppe. Gegründet wurde sie am 07.02.2008.
I erhielt unmittelbar nach Errichtung der K am 15.02.2008 bereits das Einzelzeichnungsrecht auf dem Konto der Sicherungsgegnerinnen bei der L Bank und wurde am 04.10.2011 von den Direktoren ermächtigt, für die K ohne weitere Einschränkung Bankkonten zu eröffnen (Beilagen E, F, G und H).
Die Sicherungswerber waren Kläger gegen den Beklagten I, die K und andere im Zivilverfahren 12-cv-00869-RBJ vor dem District Court für den District of Colorado. Der District Court für den District of Colorado hat am 23.08.2013 ein Urteil gefällt und wurden die K, I und andere solidarisch zu einer Zahlung in Höhe von USD 185'077'476.00 an die Sicherungswerber verurteilt. Ein Teilbetrag hieraus in Höhe von USD 61'692'492.00 ist kompensatorischer Natur. Der darüber hinausgehende Zuspruch ist "punitiver" Natur (Strafschadenersatz).
Gegenüber den im US Zivilverfahren 12-cv-00869-RBJ weiteren Beklagten M, N, O und P erwuchs das Urteil vom 23.08.2013 in Rechtskraft. I, die A GmbH, die A Immobilien GmbH und die K haben gegen das Urteil des District Courts für den District of Colorado vom 23.08.2013 Berufung erhoben. Mit Ausnahme jener der A Immobilien GmbH – gegenüber dieser Beklagten wurde das Klagebegehren vom Berufungsgericht abgewiesen – blieb die Berufung erfolglos. Der United States Court of Appeal hat gegenüber den restlichen Berufungswerbern am 04.11.2014 das Ersturteil bestätigt. Der District Court für den District of Colorado hat basierend auf dieser Berufungsentscheidung am 03.12.2014 ein "Amended Final Judgment" erlassen. Dieses Urteil verpflichtet I solidarisch mit anderen an die Sicherungswerber USD 185'077'476.00 zzgl. 14% Zinsen p.a. ab dem Tag der Urteilsfällung am 03.11.2014 zu zahlen. Das "Amended Final Judgment" des District Court für den District of Colorado vom 03.12.2014 ist endgültig und vollstreckbar. Zur Rechtskraft und zur Vollstreckbarkeit hat der Klagevertreter RA *** am 25.02.2015 eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) verfasst. Das Verfahren hatte ein Projekt in Colorado zum Hintergrund. Der Sicherungswerber zu 1 ist ein Immobilienentwickler aus Colorado/US. Im Jahr 2006 begann der Sicherungswerber zu 1 mit Q ein grosses Immobilienprojekt in ***, Colorado. Dieses Projekt war ein Joint Venture zwischen den drei Sicherungswerbern, wobei ersterer für die beiden letzteren als Bevollmächtigter auftrat. Der Sicherungswerber zu 1 hat im Zuge dieses Projektes im Jahr 2006 eine Liegenschaft im Wert von USD 42 Mio. erstanden. Teile des Liegenschaftspreises wurden fremdfinanziert. Nachdem im Jahr 2009 die erste Phase der Projektentwicklung abgeschlossen war und die Immobilie eine beträchtliche Wertsteigerung erfahren hatte, bemühte sich der Sicherungswerber zu 1 um die Finanzierung der zweiten Projektstufe, wofür ein Budget und somit ein Finanzierungsbedarf von USD 200 Millionen vorlag. Der Sicherungswerber zu 1 kam bei seiner Finanzierungsrecherche mit der A Gruppe in Kontakt. Der für die A Gruppe auftretende I und M sicherten zu, für die Umsetzung der zweiten Phase des Immobilienprojektes eine Finanzierung im Ausmass von USD 220 Mio. zur Verfügung zu stellen. Es wurde vereinbart, dass nach Zahlung einer Kommission von USD 2'180'000.00 des Sicherungswerbers zu 1 an die A Gruppe, von dieser im Januar 2010 die Auszahlung der Projektfinanzierung in der Form eines Darlehens im Umfang von USD 220 Millionen beginnen würde. I hatte jedoch – entgegen anderweitigen Beteuerungen - niemals die Ansicht, eine Finanzierung herzustellen und auch keinerlei konkrete Aussicht, das überhaupt herstellen zu können. Der Sicherungswerber zu 1 überwies im Dezember 2009 die vereinbarte Kommission an die A Gruppe. Der Sicherungswerber zu 1 hat von der A Gruppe nie eine Auszahlung der zugesagten und vertraglich geschuldeten Projektfinanzierung erhalten und war bislang nicht in der Lage, die von ihm geleistete Kommission iHv USD 2'180'000.00 zurückzuerlangen. Die Sicherungswerber wurden von I und seinen Mittätern betrogen und verloren ihr Geld und das Projekt. Das daraufhin in den USA durchgeführte Gerichtsverfahren gegen die A Gruppe und ihre Hintermänner endete mit dem oben aufgezeigten Ergebnis. Is Mittäter M hat sich in den USA schuldig bekannt, wurde verurteilt und ist in Haft. Weder der Sicherungsgegner noch einer der restlichen Beklagten im US Zivilverfahren 12-cv-00869-RBJ haben bislang in (Teil-)Erfüllung des US-Urteils eine Zahlung an die Sicherungswerber geleistet. Die titulierte und rechtskräftige Forderung aus dem "Amended Final Judgment" des District Court für den District of Colorado vom 03.12.2014 haftet jedenfalls im begehrten Betrag aus. (Beilagen I, J, K und L).
Dieser Betrug an den Sicherungswerbern ist auch Gegenstand der Anklage in Salzburg (Beilagen C und D).
[…]
I ist Eigentümer der R Anstalt, die von S verwaltet wird. Gründerrechtsinhaber ist die T AG i.L. (vormals U AG), eine liechtensteinische Treuhandgesellschaft der S (Beilagen S bis U).
Die R Anstalt ist die Aktionärin der A () AG. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der A () AG vom 08.08.13, das von V für die R Anstalt unterzeichnet wurde. I und W nahmen als Verwaltungsräte teil. X wurde dort zum Verwaltungsrat gewählt (und trat am 22.07.2014 wieder zurück). V vertrat 100% der Aktien für die R Anstalt. Auch fasste die R Anstalt als 100%ige Aktionärin am 21.03.2013 einen Beschluss. I hat die Aktionärin R Anstalt weiters bei der Generalversammlung der A (***) AG vom 3.12.2014 vertreten (Beilagen Y, Z und AA).
I ist Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsrecht der A (***) AG. Er gibt sich selbst auf der Homepage als Gründer der Gesellschaft an. Die A Gruppe von I wird nach eigenen Angaben von verschiedenen Gesellschaften gebildet. I ist gleichzeitig auch der alleinige Inhaber und Geschäftsführer der A GmbH in . Auf der Homepage der A Gruppe (www.***.com) wird auch auf die A () AG verwiesen, die eben Teil der "A-Organisation" ist (Beilagen Ab, AC und AD).
Die Sicherungsgegnerin zu 2 [Y AG] ist formell die Tochtergesellschaft der A (***) AG und Teil der "A-Organisation". Die Verwaltungswäte sind bis auf J ident und sie haben den gleichen Sitz (Beilagen AE und AF).
I benutzt die Sicherungsgegnerinnen als Hülle. Die offensichtliche Strategie ist, seinen Opfern eine legitime Vermögensverwaltung vorzugaukeln. Damit er in Österreich und Liechtenstein (scheinbar) nicht unter das Vermögensverwaltergesetz fällt, benutzte er zuerst die K mit Sitz in Panama und jetzt die Sicherungsgegnerinnen. In beiden Jurisdiktionen ist die Vermögensverwaltung kein lizenzpflichtiges Gewerbe. Ausser der Hülle sind die Sicherungsgegnerinnen irrelevant. Er nützt seine "A-Organisation", zu welcher auch die Sicherungsgegnerin gehört, missbräuchlich und zu schweren Straftaten. I schiebt zwischen seinen Gesellschaften ohne Beachtung des gesellschaftlichen Trennungsprinzips Vermögenswerte hin und her, wie er sie benötigt. So zahlte er vom Konto der A () SA USD 75'753.00 an Z am 28.10.2013 und nochmals am 23.04.2014 USD 23'699.00. Die Kanzlei Z vertrat die K und I im Verfahren AA, nicht jedoch die A () AG. Das Verfahren ist Gegenstand der Anklageschrift und AA ist ein weiteres Opfer des Betruges von I. I verwirklichte dort einen Betrug im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Flugzeuges (Beilagen AG, AH und AI).
Ebenso bezahlten die Sicherungsgegnerinnen USD 66'700.00 an die Kanzlei AB am 23.10.2013. Auch AB vertrat die K und I in der AA Sache, nicht jedoch die A (***) AG (Beilagen AG und AJ).
Auch das US Verfahren gegen die Sicherungswerber, welches oben dargestellt wurde, finanzierten die Sicherungsgegnerinnen. So wurden USD 10'000.00 am 05.08.2014 an die Kanzlei AC. überwiesen, welche die Beklagten im obigen Verfahren vertrat (K, I und seine Gruppe). Die Sicherungsgegnerinnen waren am Verfahren nicht beteiligt (Beilagen AG, AH und AI).
Je nach Liquidität und Laune zahlten auch andere Einheiten der A-Organisation für die Sicherungsgegnerinnen. Es wurde und wird verschoben, wie es eben passt. So überwiesen die K und die A GmbH, Gelder an die AD GmbH. Diese gehört W, welcher der Verwaltungsrat der Sicherungsgegnerinnen war, ob mit der K oder der A GmbH hat er nicht zu tun (Beilagen AB, AK und AL).
Offenbar trat die Sicherungsgegnerin A (***) AG auch als Vertreterin einer Reihe von K Kunden und der K selbst vor dem Staatsgerichtshof auf (Beilage AM).
I gibt im Geschäftsverkehr an, dass die Sicherungsgegnerin Y AG ihm gehöre (Beilage AN).
Die gesamte Webseite der A unterscheidet nicht, welcher Teilbereich wo erledigt wird. Es ist I, der im Vordergrund steht und keine einzige andere Person wird dort vorgestellt. Er persönlich ist der Dreh- und Angelpunkt seiner "Organisation". Die A wird als Gesamtorganisation des I dargestellt. Sowohl die Sicherungsgegnerinnen, wie auch die K sind Teil dessen (Beilage AE).
I persönlich garantierte Verträge mit Kunden der Sicherungsgegnerinnen (Beilage AO).
Obwohl die Sicherungsgegnerin als Vermögensverwalterin auftritt, wie oben erwähnt offenbar um die Lizenzbestimmungen zu umgehen, werden die Rechnungen auf das Konto der A GmbH überwiesen und nur formell auf A (***) AG Briefpapier ausgestellt. Solche Rechnungen werden regelmässig gestellt, dafür existieren sogar eigene Muster (Beilagen AQ und AR).
Eine E-Mail von AE, welche für die A GmBH arbeitet, an I persönlich zeigt, dass die Gelder je nach Bedarf verschoben werden, ohne dass die geschäftlichen Notwendigkeiten oder solche Erwägungen überhaupt eine Rolle spielen. AE bespricht sich mit I am 26.09.2016 bezüglich einer Überweisung von EUR 23'500.00 von der K oder der A (***) AG vom F Konto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: Gehälter idHv EUR 17'220.00, Fixkosten idHv 3'770.00, Hotel idHv EUR 360.00; Versicherung Volvo EUR 1'217.14 sowie diverse Kleinrechnungen idHv EUR 642.00. AE unterscheidet dabei nicht, an welche Gesellschaft der A Gruppe die Zahlung letztendlich fliessen soll. Augenscheinlich werden die finanziellen Mittel zwischen den Gesellschaften willkürlich und nach Gutdünken verwendet und verteilt, je nachdem wo liquide Mittel erforderlich sind oder eben nicht aufscheinen sollen. Ebenso geht AE in ihrer E-Mail offenbar davon aus, dass das Geld bei beiden Gesellschaften vorhanden wäre und nicht ausschlaggebend sei, welche Gesellschaft der A Gruppe die Forderung bezahle (Beilage BH).
I fragte im August 2016 bei der Bank E nach, ob er eine Finanzierung für ein Gäste-Apartment erhalten würde. Das Objekt liegt in *** und hat offensichtlich nichts mit der Sicherungsgegnerin zu tun, obwohl I von seinem E-Mail-Konto der Sicherungsgegnerin aus die Bank kontaktiert (Beilage AP).
Die Sicherungsgegnerinnen haben im Inland Konten bei der Bank E mit den Kontonummern *** (Y AG), *** (Y AG), *** (A () AG) und *** (A () AG) und eventuell andere. Es handelt sich um Girokonten und Wertpapierdepots (Beilagen BJ, BK, BL und BM).
Bei der F BANK AG existieren ebenfalls Kontobeziehen unter den Kontonummern *** und ***. Der "Inhaber " bei der F Bank erhält ebenfalls seine Auszüge zur A () AG. Beide Sicherungsgegnerinnen halten Kontobeziehungen zu dieser Bank (Beilagen BN, BO und BP).
Zumindest ein Kunde bei der G AG erhält ebenfalls seine Auszüge zur A (***) AG. Die Sicherungsgegnerinnen haben also auch zu dieser Bank Beziehungen. Beide Sicherungsgegnerinnen haben Kontobeziehungen zu dieser Bank.“
2. Mit Beschluss vom 28. September 2017 (ON 5) berichtigte das Landgericht seinen Beschluss vom 27. September 2017 (ON 2) dahingehend, dass auch die Sicherungsgegnerin zu 2., die Y AG, vom Beschluss umfasst ist.
3. Gegen beide Beschlüsse des Landgerichtes legten die Beschwerdeführerin und die Sicherungsgegnerin zu 2. (Y AG) am 8. November 2017 (ON 19) einen gemeinsamen Rekurs ein.
4. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (ON 25) gab das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge (Spruchpunkt 1.). Seine Rechtsansicht begründete das Obergericht – soweit gegenständlich relevant – im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Die Beschwerdegegner machten ausdrücklich nur einen Teilbetrag von USD 10 Mio. des im amerikanischen Berufungsurteil zugesprochenen kompensatorischen Schadenersatzes in Höhe von USD 61‘692‘492.00 aus dem Titel „common law fraud“ geltend. Dazu fänden sich im erwähnten amerikanischen (Berufungs-)Urteil nachfolgende Ausführungen (Beilage J; in der Übersetzung nicht mit Seitenzahlen bezeichnet, im Original S. 35/36):
4.2. „Bei der Entscheidung über den Schadenersatz berief sich das Bezirksgericht eindeutig auf die zweite Schadenersatzberechnung, d.h. die tatsächlich bezahlten und verlorenen Beträge. Es stellte fest, dass sich der Schaden für die Kläger auf mindestens USD 47 Mio. belief, dass jedoch ein zusätzlicher Schadenersatz gerechtfertigt war, weil der Wert der Grundstücke stieg, da die Kläger Verbesserungen vorgenommen hatten … Genehmigungen und Lizenzen beschafften, und …. aufgrund der Eigenleistung („sweat equity“). Das Gericht entschied wie folgt:
Das Gericht ist der Auffassung, dass diese drei Männer zu entschädigen sind, und zwar nicht nur in Höhe der USD 47 Mio., d.h. ihren Auslagen, sondern für das, was sie verloren haben …. der Kläger hat zwei unterschiedliche Ansätze hiefür. Die eine berücksichtigt den Wert des verlorenen Vermögens. Das ist im Wesentlichen die Meinung von B, die zum Teil die drei Schätzungen umfasst oder darauf basiert, die im Jahr 2008 durchgeführt wurden … und diese Zahlen addieren sich, nur der Wert des verlorenen Vermögens, auf der Basis der Schätzungen, plus USD 2‘180‘000.00 [Provision und Kaution] auf USD 62‘530‘000.00.
Die Kläger haben allerdings nicht nur diesen Ansatz vorgetragen. Sie präsentierten auch einen weiteren Ansatz, bei dem es um „tatsächlich gezahlte und verlorene Beträge“ geht. Und ich befragte B zu diesen Zahlen, weil ich Sorge hatte, dass vielleicht einige diese Darlehensgeber ihr Geld zum Teil zurückerhalten haben und diese Zahlen daher niedriger sein sollten. Aber er erklärte, dass er diese Darlehen nicht in seinen Zahlen berücksichtigte. Und diese Zahlen ergaben USD 61‘692‘492.00. Also praktisch denselben Betrag und das mit zwei völlig unterschiedlichen Methoden.
Das Gericht schloss dann, dass seine Feststellungen sich auf der Basis von Beweisen und der Glaubwürdigkeit von Zeugen ergeben haben, dass der tatsächliche Verlust der Kläger sich auf USD 61‘692‘492.00 beläuft und sprach ihnen diesen Betrag zu (vor der Verdreifachung).“
4.3. Dazu sei darauf zu verweisen, dass etwa im Falle eines aus böser Absicht oder aufgrund einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens, aber auch bei arglistiger Täuschung nach § 1324 ABGB der Geschädigte volle Genugtuung zu fordern berechtigt sei (MGA ABGB37 § 1324 ABGB E 3 ff.). In diesem Fall erstrecke sich der Schadenersatz insbesondere auch auf den entgangenen Gewinn (vgl. Reischauer in Rummel3 § 1324 ABGB Rz 10 und § 1293 ABGB Rz. 2 ff. und 12). Beim entgangenen Gewinn handle es sich um blosse Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sei, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintrete. Im Rahmen des § 273 ZPO könne der Richter den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Auch wenn ein Verstoss gegen den ordre public bei einer Verurteilung zu einem exorbitant hohen Schadenersatz („punitive damage“; vgl. Burgstaller/Neumayr, IZVR Art. 34 EuGVVO Rz 10; Geimer/Schütze, Zivilverfahrensrecht2 Art. 34 EuGVVO Rz 49) oder etwa bei einer Kapitalverzinsung von mehr als 100 % (3 Ob 221/04b RdW 2005/477) vorliegen könne, sei eine abschliessende Beurteilung, ab welcher Betragshöhe in Relation zu dem auch nach innerstaatlichem Recht zustehenden Schadensbetrag ein Zuspruch durch das amerikanische Gericht mit dem ordre public unvereinbar wäre, schon deshalb nicht erforderlich, weil die Sicherungswerber im vorliegenden Fall ohnehin (nur) einen Anspruch in Höhe von USD 10 Mio. geltend machten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im amerikanischen Urteil und obiger Ausführungen zu den Schadenersatzgrundlagen im liechtensteinischen Recht sowie der Judikatur der liechtensteinischen Höchstgerichte zur nur ausnahmsweisen Anwendung des ordre public (auch StGH 2017/48 bekräftige dies) könne von einem exorbitant hohen Schadenersatz, der im Falle des Zuspruchs von USD 10 Mio. zu einer unerträglichen Verletzung tragendender Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung führen würde, keine Rede sein, zumal hier auch nur ein bis dato einseitig geführtes Provisorialverfahren vorliege.
4.4. Zudem werde im Rekurs ohnedies ausdrücklich eingeräumt, dass auch nach liechtensteinischem Recht bei wissentlichen Falschangaben schadenersatzrechtliche Ansprüche denkbar seien. Den weiteren Ausführungen sei zu widersprechen: Selbstverständlich könne auch Arglist Grundlage für den Zuspruch von Schadenersatz bilden (vgl. RIS-Justiz RS0023014 [T1]).
4.5. Das Landgericht habe aufgrund der Gesamtumstände, nämlich dass I für die A Gruppe, wozu auch die A () AG zähle, als Geschäftsführer auftrete, Alleingesellschafter der (ebenfalls zur A Gruppe) zählenden () A GmbH sei, die R Anstalt alleinige Gesellschafterin der A () AG sei, I im abrufbaren Internetauftritt als „Eigentümer“ von A angeführt werde und I als wirtschaftlich Berechtigter an einem Konto der A () AG bei der G festgestellt worden sei (Beilage BE) aufgrund der E-Mails der AE von „A“, wonach zwischen der „Schweizer“ und der „österreichischen“ A in Bezug auf Zahlungen nicht gross unterschieden werde, als bescheinigt annehmen können, dass I „hinter“ der A Gruppe und damit auch hinter der R Anstalt stehe.
4.6. Es sei bescheinigt, dass über Veranlassung von I durch die Beschwerdeführerin Zahlungen für Verfahren geleistet worden seien, an denen diese selbst nicht Partei gewesen sei, jedoch I und die K.
5. Mit Schriftsatz vom 1. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses des Obergerichtes vom 25. Januar 2018 (ON 25), d. h. insoweit ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Folge gegeben wurde, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 25. Januar 2018 (ON 25) Folge geben und feststellen, dass der Beschluss gegen verfassungsmässig gewährleistete subjektive Rechte der Beschwerdeführerin verstosse und den Beschluss deshalb vollumfänglich aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie den Beschwerdegegnern zu ungeteilter Hand den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen.
Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
5.1. Das Konstrukt des Schadenersatzes in Form eines scheinbaren positiven Interesses im Fall von Falschangaben sei dem liechtensteinischen Schadenersatzrecht völlig fremd und widerspreche seinen fundamentalen Prinzipien. Mit einem positiven Erfüllungsinteresse im Sinne der liechtensteinischen Rechtsordnung sei das nicht vergleichbar, was sich schon allein darin zeige, dass der, durch das Urteil in Colorado zugesprochene Schadenersatz das 84-fache (!) des tatsächlich behaupteten, konkreten Schadens betrage. Dies sei ausschliesslich mit dem Strafcharakter des US-amerikanischen Schadenersatzrechtes erklärbar und daher Ordre-Public-widrig.
5.2. Die Ansicht des Obergerichtes sei insofern verwunderlich, als der tatsächliche, den Beschwerdegegnern angeblich erwachsene positive Schaden lediglich USD 2‘180’000.00 betrage. Insofern sei selbst der geltend gemachte Betrag von USD 10 Mio. weit überhöht und stehe mit dem tatsächlichen Schadensbetrag, der den Beschwerdegegnern angeblich erwachsen sein solle, in keiner Relation. Verstärkt werde dieses Missverhältnis im Übrigen dadurch, dass bekanntlich (siehe Punkt 4.3 des angefochtenen Beschlusses) derselbe Anspruch bereits gegen I selbst im Sicherungsverfahren zu 06 CG.2017.503 gesichert worden sei, was insgesamt schon Sicherungsbote im Ausmass von USD 20 Mio. zur Folge habe. Unabhängig davon sei es eigentlich gar nicht relevant, welcher Betrag im gegenständlichen Verfahren gesichert werden solle, sondern lediglich, ob das Bescheinigungsmittel, auf das das Gericht sein Sicherungsbot stütze, Ordre-Public-widrig sei oder nicht.
5.3. Willkürlich sei auch die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes im Hinblick auf die Voraussetzungen des umgekehrten Haftungsdurchgriffs von I auf die Beschwerdeführerin. Wie das Obergericht auch selbst ausführe, bedürfe es primär einer offenbar zweckwidrigen missbräuchlichen Verwendung der juristischen Person. Diese objektiv zweckwidrige Verwendung begründe für sich allein aber noch nicht die Durchbrechung der durch die juristische Person vorgegebenen Form. Wie auch der Staatsgerichtshof mehrfach bestätigt habe, sei insbesondere auch die subjektive Missbrauchsabsicht eine Voraussetzung für den umgekehrten Haftungsdurchgriff (StGH 2008/147).
5.4. Eine nähere Betrachtung der Feststellungen, auf die sich das Obergericht gestützt habe, zeige aber, dass sich aus diesen die durch die Rechtsprechung gezogenen Voraussetzungen für einen umgekehrten Haftungsdurchgriff keineswegs ergebe. Die subjektive Missbrauchsabsicht sei die „innere Tatseite“, so dass selbst im Falle der Bescheinigung möglicher Unregelmässigkeiten auf Seiten I sowie seiner vollen Kontrolle – die im Übrigen auch nicht in dem Ausmass als bescheinigt angesehen werden könne, wie dies für die Annahme des Haftungsdurchgriffes erforderlich wäre – jedenfalls Feststellungen zur subjektiven Missbrauchsabsicht notwendig wären. Es fänden sich jedoch keinerlei Feststellungen des Erstgerichtes zu diesem Themenkomplex.
5.5. Die tatsächliche Ausübung der Kontrolle sei aber keineswegs als bescheinigt anzusehen und ergebe sich auch aus den verschiedenen Zahlungen nicht, dass diese von I selbst angeordnet worden seien. Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass es – ohne den wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlungen etwa an die Kanzleien Z und AB zu kennen – nicht möglich sei, abzusehen, ob in diesen Zahlungen tatsächlich eine Durchbrechung des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips zu erblicken sei.
5.6. Ergänzend werde angeführt, dass das Obergericht den bereits im Rekurs gegen ON 2 von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand nicht zu entkräften vermocht habe, dass Feststellungen zur Frage des anwendbaren Rechtes fehlten, auf die sich der Haftungsdurchgriff überhaupt stütze. Auch wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss davon ausgehe, dass sowohl nach liechtensteinischem als auch nach schweizerischem Recht das Konstrukt des Haftungsdurchgriffs existiere, so entbinde dies nicht von der Pflicht, dies auch tatsächlich festzustellen.
6. Der Staatsgerichtshof forderte die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 5. März 2018 auf, sich binnen einer Woche zu der von ihr angegebenen Bemessungsgrundlage in Höhe von CHF 100‘000.00 zu äussern, welche offensichtlich nicht der Bemessungsgrundlage des dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof vorangegangenen Verfahrens in Höhe von CHF 9‘728‘400.00 entspreche.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 6. März 2018 auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde vom 1. März 2018.
8. Mit Schriftsatz vom 13. März 2018 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des Staatsgerichtshofes vom 5. März 2018 bzw. zu der von ihr angegebenen Bemessungsgrundlage wie folgt Stellung:
8.1. Gemäss Art. 4 GGG ergebe sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Gemäss Art. 28 GGG entspreche die Bemessungsgrundlage im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof jener des vorangegangenen Verfahrens. Art. 28 bilde jedoch nur einen Grundsatz (siehe Überschrift des Art. 28 „Grundsatz“) und biete dem Staatsgerichtshof daher einen Ermessensspielraum für den Einzelfall (siehe Art. 28 Abs. 3 GGG).
8.2. Der Staatsgerichtshof habe seit Jahrzehnten (!) in konstanter Praxis den Maximalstreitwert für Verfahren über Individualbeschwerden allgemein auf CHF 100‘000.00 festgesetzt. In der Leitentscheidung zu StGH 1998/45 führe der Staatsgerichtshof aus, dass er es generell als angebracht erachte, den Maximalstreitwert für Staatsgerichtshofverfahren auf CHF 100‘000.00 festzusetzen, da eine solche Streitwertbegrenzung im Sinne des freien Zugangs zum Verfassungsgericht, der nicht durch eine zu hohe Kostenbarriere behindert oder gar verbaut werden soll, angezeigt erscheine.
Diese Praxis habe der Staatsgerichtshof über Jahre weiter geführt, wobei der Staatsgerichtshof auch dann nicht davon abgerückt sei, als die Praxis durch das neue Staatsgerichtshofgesetz aus dem Jahr 2003 und den darin in Art. 56 Abs. 1 geregelten expliziten Verweis auf das GGG in Frage gestellt worden sei.
8.3. Auch wenn also nun im Grundsatz in Art. 28 GGG der Streitwert des vorangegangenen Zivilverfahrens auch für den Staatsgerichtshof gelten soll, habe dies nicht notwendigerweise Einfluss auf die seit Jahrzehnten geübte Praxis, die Bemessungsgrundlage stets unter dem Maximalstreitwert von CHF 100‘000.00 anzusetzen. Dieser Grundsatz gelte nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich für Streitwerte im vorangegangenen Zivilverfahren von unter CHF 100‘000.00, nicht aber für solche darüber.
Dies ergebe sich auch klar aus den Materialien zur genannten Bestimmung. Dort werde festgehalten, dass es in Liechtenstein durch die je nach Verfahrensart unterschiedlichen Gebühren an Rechtssicherheit fehle. In der Praxis komme es regelmässig vor, dass der zu tätigende Aufwand aufgrund der Geringfügigkeit des Streitwertes ausser Relation zu den eingehobenen Gerichtsgebühren stehe. Die neue Bestimmung solle daher die bisherige Praxis, wonach bei Streitwerten unter CHF 100‘000.00 im vorangegangenen Zivilverfahren der dort massgebliche Streitwert auch Bemessungsgrundlage im Staatsgerichthofverfahren sein soll, ausdrücklich gesetzlich normiert werden. Dabei nimmt der Bericht und Antrag der Regierung ausdrücklich Bezug darauf, dass der Staatsgerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung bestimmte Maximalbeträge entwickelt habe, auf welche er darüber hinausgehende Bewertungen reduziere. Im Allgemeinen anerkenne daher auch der Gesetzgeber die Obergrenze für ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof von CHF 100‘000.00. Es zeige sich darin, dass es keineswegs der Wille des Gesetzgebers war, den bisherigen Maximalstreitwert im Staatsgerichtshofverfahren abzuschaffen, sondern vielmehr nur die Rechtslage für darunter liegende Streitwerte klarzustellen. Es könne unter Berücksichtigung der gesamten Ausführungen der Regierung, wonach es bei der Totalrevision des GGG um die Vereinfachung und Schaffung von Rechtssicherheit ging, nicht ernsthaft unterstellt werden, dass der Gesetzgeber durch Abrücken von einer langandauernden Praxis den Zugang zum Recht durch horrende Kosten erschweren wollte. Vielmehr werde ja explizit darauf verwiesen, dass Art. 28 Abs. 3 GGG dem Staatsgerichtshof das bislang bereits ausgeübte Ermessen im Hinblick auf den Maximalstreitwert auch weiterhin zuerkenne.
8.4. Es sei damit also ausdrücklich sowohl gesetzlich als auch in den Materialien klargestellt, dass der Staatsgerichtshof weiterhin einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Bemessungsrundlage im Staatsgerichtshofverfahren habe. Ebenso klar sei, dass es eine seit Jahrzehnten andauernde gängige Praxis des Staatsgerichtshofes sei, den Zugang zum Recht und zur verfassungsmässigen Überprüfung von Entscheidungen als rechtsstaatliches Grundprinzip durch Festlegung eines Maximalstreitwertes und daher durch Kostenreduktion offenzuhalten.
Es bestehe für den Staatsgerichtshof kein Grund zur Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen, zumal der Gesetzgeber bei Erlass der aktuellen Bestimmungen den bislang in Anschlag gebrachten Maximalstreitwert ausdrücklich vor Augen hatte und gutgeheissen habe. Sollte nun der Staatsgerichtshof von sich aus von der bisherigen Praxis abweichen, hätte dies selbst grundrechtliche Implikationen im Hinblick auf den Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens in der Rechtsprechung.
Da der von der Beschwerdeführerin festgesetzte Betrag der Maximalbemessungsgrundlage des Staatsgerichtshofverfahrens nach der oben zitierten Praxis entspreche, sei diese jedenfalls angemessen und eine amtswegige Erhöhung weder angezeigt, noch tunlich, noch letzthin zulässig
9. Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 reichten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde vom 1. März 2018 ein und beantragten, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben und der Beschwerdeführerin die Tragung der Kosten des Verfahrens auferlegen.
Im Wesentlichen führen die Beschwerdegegner Folgendes aus:
9.1. Der Court of Appeal habe den zugesprochenen Teilbetrag in Höhe von USD 61 Mio. als "any other damages naturally and approximately caused by misrepresentation" ("sämtliche andere Schäden, die durch Täuschung/arglistige Irreführung natürlich und direkt [kausal] verursacht wurden") qualifiziert. Dabei sei unter "misrepresentation" die vorsätzliche Täuschung bzw. arglistige Irreführung zu verstehen. Diese fänden sich auch im liechtensteinischen Zivilrecht wieder. So ordne z.B. § 870 ABGB an, dass derjenige, der durch vorsätzliche listige Irreführung durch seinen Vertragspartner getäuscht worden sei, ein Anfechtungsrecht habe, das jenem nach § 871 ABGB entspreche (Bollenberger, in: Koziol/Bydlinski/Bollenberger, a.a.O., § 870 Rz. 1 ff.). Nach liechtensteinischem Recht müsse der Irrtum für den Geschäftsabschluss kausal gewesen sein (Bollenberger, in: Koziol/ Bydlinski/Bollenberger, a.a.O., § 870 Rz. 2).
9.2. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Qualifikation eines Schadens als Nichterfüllungsschaden ( positives Interesse) und Vertrauensschaden ( negatives Interesse) sei nur im Bereich vorvertraglicher und vertraglicher Haftung relevant (Karner, in: Koziol/ Bydlinski/Bollenberger, a.a.O., § 1293 Rz. 11). Im Falle der deliktischen Haftung sei diese Unterscheidung ohne jegliche Bedeutung.
9.3. Grundsätzlich geniesse das reine Vermögen in der Deliktshaftung im Gegensatz zur vertraglichen Haftung keinen umfassenden Schutz. Dies sei allerdings bei wissentlicher Irreführung anders. Trotz Fehlens einer vertraglichen Sonderbeziehung gebühre dem Irregeführten bei wissentlicher Irreführung auch der Ersatz blosser Vermögensschäden (Karner, in: Koziol/Bydlinski/Bollenberger, a.a.O., § 1295 Rz. 2). Es sei daher bei wissentlicher Irreführung auch nach liechtensteinischem Recht so, dass der wissentlich Irreführende seinem Vertragspartner vollen Ersatz für dessen Vermögensschäden, sohin nicht nur dessen positiven Schaden, sondern auch dessen entgangenen Gewinn, leisten müsse. Nichts anderes habe der District Court Colorado den Beschwerdegegnern zugesprochen. Bei dem Betrag von USD 61 Mio. handle es sich daher nicht nur um den Schaden in Höhe der geleisteten Kommission von USD 2'180'000.00 (positiver Schaden), sondern auch um jenen Schaden, der aus der unterbliebenen Vermögensvermehrung und der Vernichtung der Erwerbschance (entgangener Gewinn) entstanden sei.
9.4. Das Obergericht führe zutreffend aus, dass sich auch in Liechtenstein der Schadenersatz auf entgangenen Gewinn erstrecken könne (Reischauer, in: Rummel³, § 1324 ABGB, Rz. 10 und § 1293 ABGB, Rz. 2 ff und 12). Schliesslich sei der entgangene Gewinn bloss jene Gewinnaussicht, deren Realisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sei, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eintreten werde. Gemäss § 273 ZPO könne der erkennende Richter den Betrag nach freier Überzeugung auch festsetzen. Somit würde man auch in Liechtenstein letztlich das gleiche Ergebnis wie nach dem Recht des Bundesstaates Colorado erhalten.
9.5. Den vom District Court Colorado aufgrund der Verdreifachung des Schadenersatzbetrags zugesprochenen Strafschadenersatz in Höhe von USD 123'384'984.00 verlangten die Beschwerdegegner explizit nicht.
9.6. Die herrschende Lehre sei sich einig, dass ordre public widrig nur jene Ergebnisse seien, die die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung in unerträglichem Masse verletzten (Neumayer, in: Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB, 2017, § 6 IPRG, Rz. 1). Dadurch solle der Schutz der inländischen Rechtsordnung vor dem Eindringen von mit ihr vollkommen unvereinbaren ausländischen Rechtsgedanken gewährleistet werden (LES 2001, 150). Letztlich sei eine Verletzung des ordre public nur ausnahmsweise anzunehmen (StGH 1995/98, LES 1988, 6; StGH 2004/042). Gemäss ständiger Rechtsprechung liege auch dann noch kein Verstoss gegen den ordre public-Vorbehalt vor, wenn das ausländische Recht vom liechtensteinischen Recht erheblich abweiche. Blosse Unbilligkeit des nach ausländischem Recht gefundenen Ergebnisses rechtfertige die Anwendung der ordre public-Klausel nicht (StGH 2006/22).
9.7. I verwende, wie das Obergericht entsprechend ausführe, die Rekurswerberin (Beschwerdeführerin) für gesellschaftsfremde Zwecke. Er unterscheide im Rechtsverkehr nicht zwischen seinen Verbindlichkeiten und jenen der Beschwerdeführerin. Das Obergericht erwähne diesbezüglich zutreffend, dass sich die missbräuchliche Verwendung nicht nur aus dem Gesamtkontext ergebe, sondern auch die vorgelegten Bescheinigungsmittel für sich sprächen, allen voran die E-Mail von AE an I. Aber auch die Beilagen AO, AQ und AR zeigten vom Gebrauch der beherrschenden Stellung durch I. Schlussendlich zeige sich ein Durchgriff auf die Beschwerdeführerin auch anhand der Feststellungen des District Courts of Colorado, welchen zufolge I seine „ownership interests“ herauszugeben habe.
9.8. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass es in Bezug auf die subjektive Missbrauchsabsicht an Feststellungen mangle, sei nicht nachvollziehbar, bekämpfe sie doch ebendiese Feststellungen (zB Pkt. 14, 15, 16, 22) in ihrem Rekurs (wenn diese auch zum Teil nicht prozessordnungskonform ausgeführt worden seien). Darüber hinaus habe das Erstgericht sehr wohl Feststellungen getroffen, dass I als Eigentümer sowie beherrschendes und faktisches Organ ohne Beachtung des Trennungsprinzips diverse Zahlungen für andere Zwecke von zur A Gruppe gehörenden Gesellschaften bzw. Zahlungen zu von I verfolgten Zwecken verwendet habe. Unabhängig davon habe das Obergericht ohnehin zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen des Provisorialverfahrens keine allzu strikten Bescheinigungsanforderungen an die Sicherungswerber (hier Beschwerdegegner) gestellt werden könnten, zumal diese nur einen beschränkten Zugang auf die interne Geschäftsgebarung der Beschwerdeführerin hätten. Daraus resultierten unweigerlich erhebliche Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der subjektiven Missbrauchsabsicht des wirtschaftlich Beteiligten einer juristischen Person.
9.9. Die Beschwerdeführerin moniere, dass das anwendbare Recht nicht festgestellt worden sei. Die „Anwendbarkeit des Rechtes“ als solches sei grundsätzlich nicht feststellbar, vielmehr sei es das Ergebnis der rechtlichen Subsumption. Unabhängig davon bilde das Schweizer Recht zum Haftungsdurchgriff die Rezeptionsgrundlage für die liechtensteinischen Bestimmungen. Diesbezüglich verweise das Landgericht zutreffend auch auf die Schweizer Kommentierung des Basler Kommentars zum ZGB. Eine allenfalls knappe Begründung zum anwendbaren Recht stelle daher noch keine Willkür dar.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. Januar 2018, 09 CG.2017.507-25, ist im gegenständlich bekämpften Umfang (siehe vorne Ziff. 5 des Sachverhaltes) gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin einzig eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Dabei rügt sie in ihrer Individualbeschwerde zunächst, dass das Konstrukt des Schadenersatzes in Form eines scheinbaren positiven Interesses im Fall von Falschangaben dem liechtensteinischen Schadenersatzrecht völlig fremd sei und seinen fundamentalen Prinzipien widerspreche. Nachdem der tatsächliche, den Beschwerdegegnern angeblich erwachsene positive Schaden lediglich USD 2‘180’000.00 betrage, sei der zugesprochene Schadenersatz ausschliesslich mit dem Strafcharakter des US-amerikanischen Schadenersatzrechtes erklärbar und verstosse daher gegen den ordre public.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Gemäss Rechtsprechung liegt auch dann noch kein Verstoss gegen den ordre public-Vorbehalt vor, wenn das ausländische Recht vom liechtensteinischen Recht erheblich abweicht. Unter den ordre public-Vorbehalt fallen gemäss Art. 6 IPRG nur jene Bestimmungen, welche im Ergebnis eine unerträgliche Verletzung tragender Gesamtwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung darstellen. Von diesem Vorbehalt ist nur sparsam Gebrauch zu machen, weil er eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen darstellt. Blosse Unbilligkeit des nach ausländischem Recht gefundenen Ergebnisses rechtfertigt die Anwendung dieser Klausel nicht. Schutzobjekt sind primär die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung und nicht die subjektive Rechtsposition Privater (StGH 2017/48, Erw. 2.3; StGH 2017/17, Erw. 2.2; StGH 2006/22, Erw. 8.3 [www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. Im Gegensatz zur Auffassung des Obergerichtes ist es nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht entscheidend, dass die Beschwerdegegner im Sicherungsverfahren „im vorliegenden Fall ohnehin (nur) einen Anspruch in Höhe von USD 10 Mio. geltend machen“ (ON 25, S. 32), nachdem das Obergericht keine Ausführungen dazu tätigt, inwiefern ein Betrag von USD 10‘000‘000.00 in einem minderen Masse ordre public-widrig sein soll als der Gesamtbetrag von USD 61‘692‘492.00, welchen der United States District Court for the District of Colorado vor der Verdreifachung dieser Summe den Beschwerdegegnern zusprach.
Folglich hat der Staatsgerichtshof zu untersuchen, ob die Vollstreckung des materiellen Zuspruchs von USD 61‘692‘492.00 als Ganzes ordre public-widrig ist. Eine Prüfung des Verfahrens vor dem United States District Court for the District of Colorado, welches zum materiellen Zuspruch führte, auf dessen ordre public-Widrigkeit kann jedoch unterbleiben, da die Beschwerdeführerin vor dem Staatsgerichtshof dazu keine Rüge formulierte.
2.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der den Beschwerdegegnern angeblich erwachsene positive Schaden lediglich USD 2‘180’000.00 betrage. Somit sei der zugesprochene Schadenersatz von USD 61‘692‘492.00 ausschliesslich mit dem Strafcharakter des US-amerikanischen Schadenersatzrechtes erklärbar. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sich der Schadenersatz – wie sich auch aus den Ausführungen des Obergerichts ergibt – gemäss § 1324 ABGB bei Grobfahrlässigkeit bzw. bei Absichtlichkeit nicht nur auf den positiven Schaden beschränkt, sondern eine volle Genugtuung umfasst, welche insbesondere auch den entgangenen Gewinn beinhaltet (ON 25, S. 31). Diese Ansicht ist jedenfalls sachlich vertretbar und verstösst nicht gegen das Willkürverbot. Dies gilt umso mehr deshalb, da es sich gegenständlich lediglich um ein Provisorialverfahren (Rechtssicherungsverfahren) handelt und es offen ist, ob dem Grunde und der Höhe nach der geltend gemachte Betrag den Beschwerdegegnern im Rechtfertigungsverfahren tatsächlich als Schadenersatz zuerkannt werden wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 287 EO eine Schadenersatzpflicht des Sicherungswerbers besteht. Wenn also der von den Beschwerdegegnern als Sicherungswerber behauptete Anspruch, für den ein Sicherungsbot erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn die Beschwerdegegner die zur Rechtfertigung bestimmte Frist versäumen, so haben sie der Beschwerdeführerin als Sicherungsgegnerin für alle ihr durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
2.5. Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdefüh-renden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begrün-dung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verlet-zung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entschei¬dung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (StGH 2011/80, Erw. 1.2; StGH 2011/146, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. für die Schweiz Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumen¬tativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe auch StGH 2011/80, Erw. 1.2; StGH 2011/146, Erw. 1.2 [beide a. a. O.] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.).
2.6. Warum der USD 2‘180‘000.00 übersteigende und USD 61‘692‘492.00 unterschreitende Schadenersatz, welchen der United States District Court for the District of Colorado zusprach, über die volle Genugtuung, die auch nach den Regeln des ABGB gewährt werden kann, hinausgehen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Vielmehr erschöpfen sich ihre Ausführungen darin, dass die Summe ausschliesslich mit dem Strafcharakter des US-amerikanischen Schadenersatzrechtes erklärbar sei. Dies genügt der Substanziierungspflicht nicht, weswegen auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist.
2.7. Weiter rügt die Beschwerdeführerin unter dem Willkürverbot, dass die für den umgekehrten Haftungsdurchgriff notwendige tatsächliche Ausübung der Kontrolle keineswegs als objektiv bescheinigt anzusehen sei und sich auch nicht aus den verschiedenen Zahlungen ergebe, dass diese von I selbst angeordnet worden seien. In diesem Zusammenhang fehle es überdies an Feststellungen zur subjektiven Missbrauchsabsicht und zur Frage des anwendbaren Rechtes, auf die sich der Haftungsdurchgriff stütze.
2.8. Der Durchgriff und damit die Verneinung der rechtlichen Existenz einer Verbandsperson ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes lediglich als ultima ratio zulässig (StGH 2011/84, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]). Zusätzlich zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin kontrolliert wird, hat auch ein objektiver Missbrauch und eine subjektive Missbrauchsabsicht vorzuliegen, um den Durchgriff zu rechtfertigen (StGH 2014/38, Erw. 4.2 [www.gerichtsentscheide.li]).
2.9. Gegenständlich führte die Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde einzig aus, dass die Bescheinigungsmittel nicht geeignet seien, die volle Kontrolle von I über seine Gesellschaften nachzuvollziehen und dass sich aus den verschiedenen Zahlungen nicht ergebe, dass diese von I selbst angeordnet worden seien. Die Beschwerdeführerin unterlässt es aber, darzulegen, weshalb dies ihrer Ansicht nach der Fall sein soll. So macht sie auch keine Ausführungen dazu, wer anstelle von I die Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausübt oder weshalb sie die Kosten für die anwaltliche Vertretung von I in US-amerikanischen Gerichtsverfahren bezahlt hat. Somit genügen ihre Ausführungen auch an dieser Stelle der Substanziierungspflicht nicht, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht weiter einzugehen ist.
Hinzu kommt, dass das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar darlegt, weshalb es den vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt ebenfalls für bescheinigt ansieht. In diesem Sinne führt das Obergericht aus, das Erstgericht habe aufgrund der Gesamtumstände, nämlich dass I für die A Gruppe, wozu auch die A () AG zählt, als Geschäftsführer auftrete, Alleingesellschafter der (ebenfalls zur A Gruppe) zählenden A GmbH sei, die R Anstalt alleinige Gesellschafterin der A () AG sei, I im abrufbaren Internetauftritt als „Eigentümer“ von A angeführt werde und I als wirtschaftlich Berechtigter an einem Konto der A (***) AG bei der G festgestellt worden sei (Beilage BE). Aufgrund der E-Mails der AE von „A“, wonach zwischen der „Schweizer“ und der „österreichischen“ A in Bezug auf Zahlungen nicht gross unterschieden werde, könne als bescheinigt angenommen werden, dass I „hinter“ der A Gruppe und damit auch hinter der R Anstalt stehe (ON 25, S. 47).
Das Obergericht führt ebenso nachvollziehbar aus, die Rekurswerberin (bzw. Beschwerdeführerin) beschränke sich darauf, zu behaupten, dass aus den Bescheinigungsmitteln die Kontobeziehungen der Rekurswerberin nicht hervorgingen. Dies treffe aber nicht zu. Abgesehen davon, dass sich aus den mittlerweile erstatteten Drittschuldneräusserungen erschliessen lasse, dass die Rekurswerberin zu den bezeichneten Banken eine Kundenverbindung unterhalte, habe dies bereits den Bescheinigungsmitteln entnommen werden können. So ergebe sich aus Beilagen BJ das Bestehen von Kontoverbindungen bei der Bank E im Zusammenhang mit I, wobei aus der E-Mail des I (Beilage BK und BL) Rückschlüsse auf eine Kontoverbindung der Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) selbst getroffen werden könnten. Dass die Sicherungsgegnerin zwei Kontoverbindungen zur F Bank unterhalte, werde durch die E-Mails der F an I vom 15.09.2016 bescheinigt (Beilage BN); dies folge auch aus dem Zinsabschluss der F vom Dezember 2015 (Beilage BO) und dem Kontoauszugsdeckblatt der F Bank (Beilage BP). Dass jedenfalls die Sicherungsgegnerin auch über eine Kontobeziehung zur G verfüge, werde wiederum mit der SWIFT-Überweisungsbestätigung vom August 2014 (Beilage BF) belegt (ON 25, S. 66 f.).
2.10. Das Erfordernis einer subjektiven Missbrauchsabsicht als Voraussetzung für den im Beschwerdefall vorgenommenen Haftungsdurchgriff stellt Teil einer jahrzehntelangen, konsistenten Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte dar (StGH 2008/147, Erw. 4.1 [www.gerichtsentscheide.li]). In diesem Zusammenhang stellte das Landgericht fest (ON 2): „I benutzt die Sicherungsgegnerinnen als Hülle. Die offensichtliche Strategie ist, seinen Opfern eine legitime Vermögensverwaltung vorzugaukeln. Damit er in Österreich und Liechtenstein (scheinbar) nicht unter das Vermögensverwaltergesetz fällt, benutzte er zuerst die K mit Sitz in Panama und jetzt die Sicherungsgegnerinnen. In beiden Jurisdiktionen ist die Vermögensverwaltung kein lizenzpflichtiges Gewerbe. Ausser der Hülle sind die Sicherungsgegnerinnen irrelevant.“ Das Obergericht übernahm diese Feststellungen. Aus diesen und weiteren Feststellungen eine subjektive Missbrauchsabsicht von I zu konstatieren, so wie es das Obergericht getan hat (ON 25, S. 70 ff.), ist sachlich vertretbar und verstösst nicht gegen das Willkürverbot. Zudem führt das Obergericht zu Recht an, dass zumindest im Rahmen des Provisorialverfahrens auch keine allzu strikten Bescheinigungsanforderungen an die Sicherungswerber gestellt werden können, zumal diese nur einen beschränkten Zugang auf die interne Geschäftsgebarung der Sicherungsgegnerin (Beschwerdeführerin) und insoweit von vornherein erhebliche Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die subjektiven Missbrauchsabsichten des wirtschaftlichen Hintermannes haben (angefochtene Entscheidung, ON 25, S. 72).
2.11. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass Feststellungen zur Frage des anwendbaren Rechtes, auf die sich der Haftungsdurchgriff überhaupt stütze, fehlten. Das Obergericht bejahte die Erfüllung der Voraussetzungen für den Haftungsdurchgriff sowohl nach dem liechtensteinischen als auch nach dem schweizerischen Recht (ON 25, S. 70 ff.). Dass sich der Haftungsdurchgriff nach einer anderen Rechtsordnung zu richten habe, rügt die Beschwerdeführerin nicht. Ob sich gegenständlich der Haftungsdurchgriff nach dem liechtensteinischen oder dem schweizerischen Recht beurteilt, kann daher offengelassen werden, nachdem für die Beschwerdeführerin nichts daraus zu gewinnen ist, ob der Haftungsdurchgriff nach liechtensteinischem oder nach schweizerischem Recht beurteilt wird. Dementsprechend fehlt es ihr im Hinblick auf diese Rüge an einer Beschwer.
2.12. Insgesamt war unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen die Beschwerdeführerin mit ihrer Grundrechts- bzw. Willkürrüge nicht erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
3. Zur Kostenspruchbegründung ist Folgendes zu erwägen:
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2018 zu der von ihr gegenständlich angegebenen Bemessungsgrundlage von CHF 100‘000.00 im Wesentlichen vor wie folgt:
Der Staatsgerichtshof habe seit Jahrzehnten in konstanter Praxis den Maximalstreitwert für Verfahren über Individualbeschwerden allgemein auf CHF 100‘000.00 festgesetzt. Auch wenn also nun im Grundsatz in Art. 28 GGG der Streitwert des vorangegangenen Zivilverfahrens auch für den Staatsgerichtshof gelten solle, habe dies nicht notwendigerweise Einfluss auf die seit Jahrzehnten geübte Praxis, die Bemessungsgrundlage stets unter dem Maximalstreitwert von CHF 100‘000.00 anzusetzen.
Dies ergebe sich auch klar aus den Materialien zur genannten Bestimmung. Dabei nehme der Bericht und Antrag der Regierung ausdrücklich Bezug darauf, dass der Staatsgerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung bestimmte Maximalbeträge entwickelt habe, auf welche er darüber hinausgehende Bewertungen reduziere. Im Allgemeinen anerkenne daher auch der Gesetzgeber die Obergrenze für ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof von CHF 100‘000.00 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein Nr. 144/2016, Seite 49). Es könne unter Berücksichtigung der gesamten Ausführungen der Regierung, wonach es bei der Totalrevision des GGG um die Vereinfachung und Schaffung von Rechtssicherheit gegangen sei, nicht ernsthaft unterstellt werden, dass der Gesetzgeber durch Abrücken von einer langandauernden Praxis den Zugang zum Recht durch horrende Kosten erschweren habe wollen.
Es sei eine seit Jahrzehnten andauernde gängige Praxis des Staatsgerichtshofes, den Zugang zum Recht und zur verfassungsmässigen Überprüfung von Entscheidungen als rechtsstaatliches Grundprinzip durch Festlegung eines Maximalstreitwertes und daher durch Kostenreduktion offenzuhalten. Es bestehe für den Staatsgerichtshof kein Grund zur Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen, zumal der Gesetzgeber bei Erlass der aktuellen Bestimmungen den bislang in Anschlag gebrachten Maximalstreitwert ausdrücklich vor Augen gehabt habe und gutgeheissen habe. Sollte nun der Staatsgerichtshof von sich aus von der bisherigen Praxis abweichen, hätte dies selbst grundrechtliche Implikationen im Hinblick auf den Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens in der Rechtsprechung.
3.2. Die Beschwerdegegner bringen in ihrer Gegenäusserung vom 3. April 2018 lediglich ohne nähere Begründung vor, die Bemessungsgrundlage betrage CHF 9‘728‘400.00.
3.3. Zum Streitwert bzw. zur Bemessungsgrundlage ist allgemein zunächst Folgendes festzuhalten:
Auf der Grundlage der Verweisbestimmung des Art. 56 Abs. 1 StGHG hat der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit das alte Gerichtsgebührengesetz (LGBl. 1974 Nr. 42) analog auch auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof angewendet; allerdings mit der Einschränkung, dass im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes eine Streitwertbegrenzung von CHF 100‘000.00 galt (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 674 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 1998/20, Erw. 4 und StGH 1998/45, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]). Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue Gerichtsgebührengesetz (GGG) vom 4. Mai 2017, LGBl. 2017 Nr. 169, in Kraft. Mit Art. 28 enthält das neue GGG nun auch eine ausdrücklich auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof anwendbare Gebührenregelung. Art. 28 Abs. 1 GGG lautet: „Die Bemessungsgrundlage im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entspricht der des vorangegangenen Verfahrens.” Von einer Streitwertbegrenzung ist nicht die Rede, so dass der Gesetzeswortlaut inidiziert, dass nun auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ausnahmslos auf den Streitwert des vorangegangenen Verfahrens abzustellen ist.
Indessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei der Gesetzesauslegung nicht nur auf den Wortlaut, sondern auch auf die anderen Auslegungskriterien, so auch auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen (vgl. StGH 2006/24, Erw. 3.1 und StGH 2012/176, Erw. 5 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive, Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Vaduz 2014, 162 ff. und 173 f., jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Tatsächlich kommt man bei Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu einem anderen Ergebnis als bei einer blossen Wortlautinterpretation von Art. 28 Abs. 1 GGG. Zu Art. 28 (dort noch Art. 26) wird nämlich im entsprechenden Bericht und Antrag Folgendes ausgeführt:
"Mit dieser Bestimmung soll für den Staatsgerichtshof im Grunde genommen dieselbe Bestimmung, wie mit Art. 24 für den Verwaltungsgerichtshof, vorgeschlagen werden.
Damit wird der bisherigen Praxis beim Staatsgerichtshof entsprochen, nach welcher die Bemessungsgrundlage in aller Regel der des vorangegangenen Verfahrens entspricht (vorgeschlagener Abs. 1). In Bezug auf die Angabe des Streitwerts durch den Rechtsmittelwerber (vorgeschlagener Abs. 2) hat der Staatsgerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung bestimmte Maximalbeträge entwickelt, auf welche er darüber hinausgehende Bewertungen reduziert. Im Allgemeinen beträgt die Obergrenze für ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof 100 000 Franken. Ist einem solchen Verfahren jedoch ein Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren vorausgegangen, so betragen die Maximalstreitwerte 20 000 Franken betreffend Verbrechen, 5 000 Franken betreffend Vergehen und 1 000 Franken betreffend Übertretungen. Innerhalb der Spannweite der jeweiligen Maximalstreitwerte erhöht bzw. vermindert der Staatsgerichtshof in der Praxis regelmässig die Streitwerte entgegen den Angaben der Verfahrensparteien. Mit dem vorgeschlagenen Abs. 3 wird dem Staatsgerichtshof dieser Ermessensspielraum auch weiterhin zustehen.” (BuA Nr. 144/2016, 48 f.).
Dieses Zitat aus den Gesetzesmaterialien zeigt, dass der Gesetzgeber die bisher vom Staatsgerichtshof praktizierte Streitwertbegrenzung gutheisst und von der Weiterführung dieser Praxis ausgeht. Die Beibehaltung der bisherigen Praxis erscheint dem Staatsgerichtshof auch nach wie vor im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes angezeigt. Da auch der Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht explizit eine Aufgabe der bisherigen Praxis verlangt, erscheint es gerechtfertigt, zu diesem Ergebnis über eine extensive Auslegung von Art. 28 Abs. 1 GGG zu gelangen. Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob der Verzicht auf eine Streitwertbegrenzung allenfalls verfassungswidrig und ob in diesem Fall ein Normprüfungsverfahren einzuleiten wäre. Gestützt auf den Willen des Gesetzgebers legt der Staatsgerichtshof demnach den Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 GGG im Sinne seiner bisherigen Praxis extensiv aus und behält diese Praxis im Ergebnis unverändert bei.
3.4. Den Beschwerdegegnern waren sohin für ihre Gegenäusserung vom 3. April 2018 auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 100‘000.00 noch CHF 2‘869.02 an geltend gemachten Vertreterkosten zuzusprechen (Gegenäusserung TP 3C samt 15 % Streitgenossenzuschlag). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 28, 30 Abs. 1 und 35 Abs. 1 GGG. Gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage von CHF 100‘000.00 beträgt die Höhe der Gerichtsgebühren somit CHF 4‘000.00, wie vom Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 5. März 2018 mitgeteilt. Diese wurden von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 23. März 2018 bereits beglichen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 2. Juli 2018