StGH 2018/037
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Februar 2018, 14 UR.2015.211-90 (OGH.2018.2)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Februar 2018, 14 UR.2015.211-90 (OGH.2018.2), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1‘725.00 trägt der Beschwerdeführer.
1. Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung der Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufrechterhaltung eines gegen ihn bestehenden internationalen Haftbefehls durch den Obersten Gerichtshof.
2. Der Oberste Gerichtshof legte seiner hier angefochtenen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
2.1. Das Landgericht erliess am 22.05.2015 auf Antrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft einen internationalen Haftbefehl zur Erwirkung der Auslieferung wegen Strafverfolgung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer A (ON 2), der wie folgt begründet wurde:
2.1.1. Gegen A bestünden der Verdacht des Verbrechens des gewerbsmässig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 zweiter Fall StGB und der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB, weswegen das Landgericht Vaduz gegen ihn sowie B und C ein Strafverfahren führe. B und C seien dabei allerdings lediglich des Verbrechens der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB verdächtigt. Zudem lägen bei A (Beschwerdeführer) die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäss § 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 StPO vor.
2.1.2. [...]
2.2. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde A im Auftrag des libanesischen Generalstaatsanwaltes von den libanesischen Sicherheitsbehörden kontaktiert und es wurde ihm sein libanesischer Reisepass abgenommen (ON 6). Am 12.11.2015 erfolgte die Einvernahme des A zur Sache im Rechtshilfeweg (ON 16).
2.3. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge die Aufhebung des gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehls und die Verfahrenseinstellung mangels inländischer Zuständigkeit (Schriftsatz vom 17.07.2017, ON 51). Die Zurücknahme bzw. der Widerruf des Haftbefehls wurden darüber hinaus in einem Schriftsatz vom 22.07.2017 beantragt (ON 58). Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft sprach sich gegen einen Erfolg dieses Antrages aus.
2.4. Mit Beschluss vom 29.08.2017 (ON 63) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenseinstellung mangels gerichtlicher Zuständigkeit vom Fürstlichen Landgericht zurückgewiesen und seine Anträge abgewiesen. [...]
2.5. A erhob gegen Spruchpunkt 2. der Entscheidung des Landgerichtes Beschwerde an das Obergericht (ON 64), welcher dieses mit Beschluss vom 28.11.2017 (ON 77) kostenpflichtig keine Folge gab. [...]
2.6. A bekämpfte diesen Beschluss mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (ON 82) und beantragte dabei, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes zur Gänze aufzuheben und seinem Antrag vom 22.06.2015 auf Aufhebung/Widerruf des internationalen Haftbefehls stattzugeben bzw. die Aufhebung/den Widerruf anzuordnen. In eventu sei der Beschluss durch den Obersten Gerichtshof aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und erneuten Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuleiten. Die Kosten des Beschwerdeverfahren seien ihm vom Land Liechtenstein zu ersetzen.
[...]
2.8. Der Oberste Gerichtshof wies die Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 1. Februar 2018 (ON 90) kostenpflichtig zurück und führte begründend dazu wie folgt aus:
2.8.1. Die Revisionsbeschwerde sei zwar rechtzeitig, aber unzulässig, da kein Fall des § 240 Abs. 1 StPO vorliege. Gemäss § 238 Abs. 3 StPO sei eine Beschwerde in Fällen, in denen das Obergericht einer bei ihm eingereichten Beschwerde keine Folge gegeben habe, nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Das Obergericht habe im vorliegenden Fall den Beschluss des Landgerichts vom 29.08.2017 (ON 63) nach inhaltlicher Überprüfung auf sachliche Richtigkeit in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht bestätigt. Dies sei in Spruch und Begründung seiner Entscheidung klar ausgedrückt worden, weswegen eine Entscheidung im Sinne des § 238 Abs. 3 StPO vorliege, die einer Weiterziehung im Wege stehe.
§ 240 Abs. 1 Ziff. 1a StPO könne nicht herangezogen werden, da diese Bestimmung dem Beschuldigten keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung eines Haftbefehls gewähre. § 179 Abs. 5 öStPO idF BGBl 1993/526 habe als Vorlage für § 240 Abs. 1 Ziff. 1 a und Ziff. 2 StPO gedient und gewähre keine Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die Erlassung von Haftbefehlen bzw. Ablehnung eines Haftbefehls oder Anordnung der Festnahme. Demgegenüber könne in Liechtenstein der Ankläger – nicht hingegen der Beschuldigte – eine Revisionsbeschwerde gegen Ablehnung der Anordnung einbringen (§ 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Den Gesetzesmaterialien sei dazu nichts Entscheidendes zu entnehmen. Es sei daher zu prüfen, ob eine planwidrige – durch Analogie zu schliessende – Regelungslücke vorliege. Ein Vorliegen einer solchen Regelungslücke sei zu bejahen, wenn das Gesetz, unter Berücksichtigung seiner Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig sei und der Ergänzung keine vom Gesetz vorgesehene Beschränkung entgegenstehe (vgl. Markel in WK-öStPO § 1 Rz 41). Wertungen und Zwecke der konkreten gesetzlichen Regelung müssten darauf hindeuten, dass „der Gesetzgeber [...] einen nach denselben Massstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen“ habe. Sofern Gesetzeswortlaut und Absicht des Gesetzgebers in eine andere Richtung deuten würden, sei eine Analogie nicht zulässig (RIS-Justiz, RS0008866, RS0106092). Anhaltspunkte für eine solche planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der (nicht vorhandenen) Beschwerdemöglichkeit des Beschuldigten lägen im Fall der eindeutigen Regelung des § 240 Abs. 1 StPO nicht vor.
Der öOGH habe zwar im Zusammenhang mit § 179 Abs. 5 öStPO idF BGBl 1993/526 klargestellt, dass das Beschwerderecht i.Z.m. der Verhängung der Untersuchungshaft auch alle erstinstanzlichen Beschlüsse über Erlassung und Aufhebung eines Haftbefehls umfasse, weil zwischen Haftbefehl und „regelmässig gleichzeitig beantragter Verhängung der Untersuchungshaft“ ein „untrennbarer rechtslogischer Zusammenhang“ bestehe. Die wesentlichen Beurteilungskriterien würden mit jenen des Haftbefehls meritorisch übereinstimmen (öOGH 12 Os 130/95; 15 Os 46/99). Allerdings habe die öStPO idF BGBl 1993/526 überhaupt keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Erlassung bzw. Ablehnung eines Haftbefehls vorgesehen. Ein Haftbefehl könne nach österreichischer Rechtslage also auch nicht im Wege einer Grundrechtsbeschwerde überprüft werden. Nach stRsp. des EGMR und öOGH stelle eine nicht vollzogene Festnahmeanordnung keinen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit dar (RIS-Justiz RS0106274, RS0111222, RS0114093).
Wenn eine unterschiedliche Auslegung von Gesetzesbestimmungen möglich sei, müssen im Zweifel alle Rechtsvorschriften verfassungskonform ausgelegt werden (Markel, aaO § 1 Rz 38). Verfassungskonforme Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut und Willen des Gesetzgebers sei unzulässig (StGH 2012/176; LES 2017, 131). Der liechtensteinische Instanzenzug gemäss StPO sei vom österreichischen verschieden, da teilweise ein zwei- und in gewissen Fällen ein dreiinstanzliches Strafverfahren vorgesehen sei. Trotz eines dreiinstanzlichen Strafverfahrens könnten Urteile und Beschlüsse des Obergerichts häufig nicht beim Obersten Gerichtshof als dritte Instanz angefochten werden. Nachdem zwei Instanzen die Rechtmässigkeit eines noch nicht vollzogenen Haftbefehls beurteilen, eine Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof bei nichtkonformen Entscheidungen möglich sei und auch eine Individualbeschwerde durch den Beschuldigten an den Staatsgerichtshof erhoben werden könne – was dem Ankläger nicht möglich sei – liege kein verfassungsmässig bedenkliches Rechtsschutzdefizit vor. Auch Art. 43 LV erlaube einfachgesetzliche Beschränkungen des Rechtsmittelzuges. Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen seien überdies vom Gesetzgeber, nicht von der Rechtsprechung, zu ändern (RIS-Justiz RS0009099). Im konkreten Fall sei eine konforme Entscheidung im Sinne des § 238 Abs. 3 StPO gegeben und auch sonst liege kein Ausnahmefall vor, der eine Anfechtung mittels Revisionsbeschwerde ermögliche.
2.8.2. In weiterer Folge verwies der Oberste Gerichtshof auf seinen Beschluss vom 08.03.2013 zu 01 KG.2012.9, in dem er ebenfalls eine Revisionsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts, in dem auch eine Beschwerde gegen Erlassung eines internationalen Haftbefehl zurückgewiesen worden sei, als unzulässig zurückgewiesen hatte.
2.8.3. Das Obergericht habe zwar in der Bemerkung zur gegenständlichen Rechtsmittelbelehrung eine Entscheidung des StGH (StGH 2009/15, StGH 2009/16) zitiert, welche allerdings irrelevant sei, da sie sich nicht mit der Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof befasse. Im angeführten Fall habe die Staatsanwaltschaft gemäss § 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben, nachdem das Obergericht zwei internationale Haftbefehle aufgehoben hatte. Der Oberste Gerichtshof habe der Beschwerde stattgegeben und Fluchtgefahr bejaht. Der StGH habe in weiterer Folge die Ausstellung eines Haftbefehls als schweren Eingriff in die persönliche Freiheit gewertet, der strenge Anforderungen an gesetzliche Grundlagen und Analogieschlüsse stelle, weswegen eine weite Auslegung des Gesetzeswortlautes nicht erfolgen dürfe.
2.8.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Untersuchungshaft (v.a. § 240 Abs. 1 Ziff. 1a StPO), da er sich in einem „Landesarrest“ befinden würde, sei nicht zu folgen, da die Verpflichtung zur termingebundenen Meldung oder die Abnahme des Reisepasses keine Freiheitsentziehung im Lichte des Art. 5 EMRK seien. Der EGMR habe auch ein Verbot eines Beschwerdeführers, in ein anderes Land zu reisen, nicht als Freiheitsentziehung qualifiziert, da dieser weiterhin dort, wo er seinen Wohnsitz gewählt habe, leben könne (EGMR 12.09.2012, 10593/08, Slg 12-V-Nada/Schweiz).
2.8.5. Aus den angeführten Gründen sei die vorliegende Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ändere dies nicht, „weil eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (LES 2005, 424; LES 2007, 89)“. Das Beschwerderecht sei zwar nach stRsp. des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes vor dem Hintergrund von Art. 43 LV weit auszulegen und „im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen (StGH 2007/26)“. Ein Zweifelsfall, wie beispielsweise bei Vorliegen einer den §§ 240 Abs. 1 Ziff. 1a und Ziff. 4 oder 238 Abs. 3 StPO widersprechenden Gerichtspraxis, liege nicht vor. Die eindeutige Rechtslage und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 08.03.2013 zu 01 KG.2012.9 hätten die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt ersichtlich gemacht (LES 2008, 36). Weitere Ausführungen zum Rechtsmittelvorbringen seien nicht nötig gewesen, da die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
3. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 01.02.2018 (ON 90) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.03.2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 S 1 LV und des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof bzw. die Unterinstanzen zurückverweisen; in eventu wolle der Staatsgerichtshof dieser Beschwerde Folge geben und § 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO hinsichtlich des Teilsatzes „die Anordnung der Festnahme“ gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c StGHG auf seine Verfassungsmässigkeit hin einer Überprüfung unterziehen; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof bzw. die Unterinstanzen zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten.
4. Mit Schreiben vom 9. März 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde. Gleiches tat der Oberste Gerichtshof mit Schreiben vom 13. März 2018.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Februar 2018, 14 UR.2015.211-90 (OGH.2018.2), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschwerderechts durch die Zurückweisung seines Rechtsmittels, da § 240 Abs. 1 Ziff. 1a und 2 StPO verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden könne.
2.1. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert (StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518, Rz. 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken.
Entsprechend sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Rechtsmittelbeschränkungen und selbst Rechtsmittelausschlüsse grundrechtskonform, sofern sie verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sind (StGH 2010/131, Erw. 3.4.2; StGH 2010/128, Erw. 4.3.1; StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4; StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.4 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4.1]; vgl. auch StGH 1997/19, LES 1989, 269 [273 f., Erw. 3.2 f.] und Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 531 ff., Rz. 35 f.).
Der Staatsgerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels primär das grundrechtliche Beschwerderecht tangiert, während das Rechtsverweigerungsverbot und der Anspruch auf den ordentlichen Richter daneben in ihrer Schutzwirkung zurücktreten (siehe StGH 2012/55+150, Erw. 2.2.; StGH 2011/61, Erw. 4; StGH 2011/112, Erw. 3 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 513 f., Rz. 12). Er hat sich daher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Anwendung des § 240 Abs. 1 Ziff. 1a und 2 StPO im Lichte des vorliegend auch gerügten Beschwerderechts auseinander zusetzen.
2.2. Gemäss § 240 Abs. 1 Ziff. 1a StPO kann von dem Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird, eine Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung kann der Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird, ebenfalls Revisionsbeschwerde erhoben werden.
Darüber hinaus gilt, dass gemäss Ziff. 4, in dem Falle, dass keine gleichlautenden Entscheidungen vorliegen, jedenfalls, sofern nicht eine Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen ist, Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden kann.
2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass es keinen verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf einen drei Instanzenzüge umfassenden Rechtsweg gibt. Den Erfordernissen des Beschwerderechts wie auch der EMRK (Art. 6 und 13) ist grundsätzlich entsprochen, wenn es zumindest eine Überprüfungsinstanz mit voller Kognitionsbefugnis gibt, was hier der Fall ist. Eine im Interesse der Verfahrensökonomie vorgenommene grundsätzliche Beschränkung des Instanzenzuges auf Fälle, in welchen konforme Entscheidungen vorliegen, ist somit grundsätzlich verfassungskonform.
2.4. Wenn der Gesetzgeber dem Ankläger (vgl. § 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) die Möglichkeit einräumt, auch gegen konforme Entscheidungen Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu erheben, dem Beschuldigten aber nicht, bewegt er sich innerhalb des ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Das Strafverfahren muss nämlich die Balance zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung und der Unschuldsvermutung wahren. Es ist grundsätzlich legitim, im Vorfeld des Strafverfahrens dieses öffentliche Interesse an der Strafverfolgung stärker zu gewichten, um den Anklagebehörden die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt zu ermitteln und sicherzustellen, dass der Beschuldigte sich der Strafverfolgung nicht entziehen kann. Nach der Anklageerhebung dominiert dagegen die Unschuldsvermutung, wenn das Gericht den zur Verurteilung des Beschuldigten erforderlichen Sachverhalt nicht feststellen kann.
Aus diesen Gründen erblickt der Staatsgerichtshof keine Veranlassung, § 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO verfassungskonform in dem Sinne auszulegen, dass schon aus Gleichheitsgründen dem Beschuldigten ebenfalls eine Revisionsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof zuzugestehen wäre. Folglich ist auch auf die Anregung des Beschwerdeführers die massgeblichen Bestimmungen einer Normenkontrolle zu unterziehen, nicht einzugehen.
2.5. Somit bleibt die Frage offen, ob, wie der Beschwerdeführer vorbringt, § 240 Abs. 1 Ziff. 1a so auszulegen ist, dass der Begriff der Verhängung der Untersuchungshaft auch die Erlassung eines Haftbefehls umfasst.
Der Oberste Gerichtshof begründet ausführlich, weshalb die zur früheren österreichischen Rechtslage ergangene Rechtsprechung des öOGH auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, weil nach dieser damaligen Rechtslage – im Gegensatz zur hier zu beurteilenden liechtensteinischen Rechtslage – überhaupt keine Beschwerdemöglichkeit gegen einen Haftbefehl vorgesehen hatte.
Zieht man des Weiteren eine Wortlautinterpretation heran, dann ist ein Haftbefehl nicht mit der Verhängung der Untersuchungshaft gleichzusetzen. Es handelt sich im letzteren Fall um einen Vorgang von üblicherweise längerer Dauer. Der Haftbefehl geht der Verhängung der Untersuchungshaft häufig voraus.
Der Beschwerdeführer weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass er in seinem gegenwärtigen Status mit abgenommenem Reisepass und einer Aufenthaltsbeschränkung in seiner Bewegungsfreiheit deutlich eingeschränkt ist. Es ist auch keine Frage, dass ein Haftbefehl einen schweren Grundrechtseingriff darstellt. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die Verfassung verlangt, dass ein solcher Grundrechtseingriff auch im Falle konformer Entscheidungen bis zum Obersten Gerichtshof angefochten werden können muss. Dies ist aus den bereits dargestellten Gründen zu verneinen.
Es besteht daher auch keine Veranlassung, im interpretativen Weg den Haftbefehl mit der Verhängung der Untersuchungshaft gleichzusetzen.
2.6. Eine Verletzung im Beschwerderecht hat daher nicht stattgefunden.
3. Der Beschwerdeführer rügt denselben Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der persönlichen Freiheit, des fairen Verfahrens sowie des Gleichheitssatzes, wobei sich die Rüge über weite Strecken auf die Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde bezieht.
Zu all diesen Grundrechtsrügen ist auf die zum Beschwerderecht gemachten Ausführungen zu verweisen. Weder verlangen der Anspruch auf ein faires Verfahren, noch das Grundrecht auf persönliche Freiheit, dass bei einem Haftbefehl die Möglichkeit einer Revisionsbeschwerde auch bei konformen Entscheidungen an den Obersten Gerichtshof besteht.
Auch erweist es sich nach dem Gesagten im Hinblick auf die Waffengleichheit und damit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gleichheitssatz nicht als erforderlich, auch dem Beschuldigten die Möglichkeit der Revisionsbeschwerde bei konformen Entscheidungen einzuräumen. Daraus ergibt sich letztlich auch, dass dieses Ergebnis nicht willkürlich ist.
4. Bei diesem Ergebnis ist auf die Frage, ob der verhängte Haftbefehl materiell gegen die Verfassung verstossen hat, nicht einzugehen, da der Oberste Gerichtshof die Revisionsbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28, 30 Abs. 1 und 35 Abs. 1 und 2 GGG. Gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage von CHF 20‘000.00 beträgt die Höhe der Gerichtsgebühren für das vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren samt dem Mehrbetrag für den Zahlungsauftrag gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG CHF 1‘725.00, wie vom Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 8. März 2018 mitgeteilt. Diese wurden vom Beschwerdeführer mit Valuta vom 15. März 2018 bereits beglichen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. September 2018