StGH 2018/038
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter; Mag. iur. Franziska Goop-Monauni als Ersatzrichterin sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
Interessierte Partei: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 8. Februar 2018, 3R UV.2017.46-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 14'855.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 8. Februar 2018, 3R UV.2017.46-27, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1‘535.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2017, 3R UV.2017.20-5, wurde der interessierten Partei (B, geboren am ***) die Unterhaltsbevorschussung weitergewährt, dies ab Juni 2017 für die Dauer eines weiteren Jahres in Höhe von CHF 370.50 monatlich.
2. Am 29. August 2017 beantragte die interessierte Partei die Umstellung auf Haftvorschüsse ab August 2017 bis und mit März 2019 in Höhe von CHF 1'856.00 (voraussichtliche Dauer der Haft des Unterhaltsschuldners und nunmehrigen Beschwerdeführers). Dieser befand sich vom 6. Juni 2017 bis Ende Februar 2019 in Haft.
3. Mit Beschluss vom 28. September 2017, 3R UV.2017.46-5, stellte das Landgericht die mit Beschluss vom 24. Mai 2017 zu 3R UV.2017.20 weiter gewährten Unterhaltsvorschüsse in Höhe von monatlich CHF 370.50 rückwirkend ab August 2017 auf Haftvorschüsse (Richtsatzvorschüsse gemäss Art. 4 lit. d UVG) um auf monatlich CHF 1'856.00 für die bereits bewilligte Dauer von einem Jahr. Das Mehrbegehren auf Auszahlung der Haftvorschüsse bis März 2019 wurde (implizit) abgewiesen. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Juni 2017 in der Strafanstalt *** eine mehr als ein Jahr andauernde Haftstrafe verbüsst und dass die Unterhaltsberechtigte und nunmehrige interessierte Partei derzeit eine Unterhaltsbevorschussung in Höhe von CHF 370.50 erhält.
4. Gegen diese Entscheidung, welche hinsichtlich der Verneinung einer Vorschussleistung über den Mai 2018 hinaus mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beschwerdeführer Rekurs.
5. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018, 3R UV.2017.46-27, gab das Obergericht dem Rekurs keine Folge und sprach den Beschwerdeführer schuldig, der interessierten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'283.04 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Was die vom Beschwerdeführer als Nichtigkeitsgrund qualifizierte angebliche Gehörsverletzung anlange, sei auf die Bestimmung des Art. 12 UVG zu verweisen, wonach er nur dann zu hören sei, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden könnten und das Verfahren nicht verzögert werde. Der Beschwerdeführer sei also nur in Ausnahmefällen anzuhören. Der Grossteil aller in Art. 3 und 4 UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen geforderten Voraussetzungen könne nämlich ohne Beizug des Unterhaltspflichtigen geprüft werden (Verweis auf BuA 1988/65, 14). Eine Anhörung des Unterhaltsschuldners zu den – im Rechtsmittel nicht näher konkretisierten – „relevanten Umständen im Leben der Rekursgegnerin“ sei sohin entbehrlich gewesen.
Auch die Rechtsrüge gehe ins Leere: Nach Art. 4 lit. d UVG sei unabhängig von einem Unterhaltstitel dem Unterhaltsberechtigten ein Unterhaltsvorschuss dann zu bewilligen, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund eines Entscheides in einem in- oder ausländischen strafgerichtlichen Verfahren länger als ein Monat die Freiheit entzogen werde und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne. In diesem Fall knüpfe der zu bewilligende Unterhaltsvorschuss (Höchstsatzvorschuss) nicht mehr an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht an, sondern beruhe auf einheitlichen Pauschalbeträgen (Verweis auf EV 78.805). Die Haftunterhaltsvorschusshöhe bestimme sich nach Richtsätzen des Art. 6 Abs. 3 UVG. Der Richtsatzunterhaltsvorschuss beruhe auf einheitlichen Pauschalbeträgen, knüpfe nicht an Lebensverhältnisse oder feststellbare Unterhaltspflichten an und stelle keinen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen her (Verweis auf gleichbleibende RS 142.973; 146.791). Unter anderem im Falle des Unterhaltsvorschusses nach Art. 4 lit. d UVG entspreche die Höhe des monatlichen Vorschusses für Volljährige der maximalen Witwenrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 6 Abs. 3 UVG). Die Höhe des monatlichen Vorschusses sei somit mit der maximalen Witwenrente, welche derzeit CHF 1‘856.00 betrage, definiert und stelle dies insbesondere – wie das Rechtsmittel zu Unrecht vermeine – keinen Höchstbetrag dar, sondern vielmehr jenen Betrag, der gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG bei Freiheitsentzug des Unterhaltschuldners als Vorschuss zu gewähren sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (Unterhaltsschuldner) trotz Freiheitsentzug seine Unterhaltspflicht erfüllen könne, dass er also trotz Haft über Mittel verfüge, die ihm die Erbringung der geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichten oder er den Unterhalt entsprechend dem Titel während der Haft weiterzahlen könne, seien nicht gegeben (Verweis auf EF 146.790).
Nach Art. 7 Abs. 2 UVG sei in Fällen wie dem vorliegenden, wo dem Unterhaltsschuldner für länger als 6 Monate die Freiheit entzogen werde, nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse ein solcher nach Art. 4 Bst. d UVG zu gewähren, soweit – wie hier geschehen – ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden sei.
Völlig rechtskonform habe deshalb das Erstgericht dem Unterhaltsvorschussbegehren der Antragstellerin (interessierte Partei) entsprochen und ab August 2017 auf Haftvorschüsse (Richtsatzvorschüsse nach Art. 4 lit. d UVG) umgestellt und somit eine Erhöhung um CHF 1‘485.50 je Monat vorgenommen.
Dem Rekurs sei daher keine Folge zu geben gewesen.
6. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 8. Februar 2018, 3R UV.2017.46-27, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. März 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Gleichheitswidrigkeit (Verletzung von Art. 31 Abs. 1 LV) und eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werden. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 8. Februar 2018 zu 3R UV.2017.46-27 sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung sei daher zur Gänze aufzuheben und die Gesetzesstellen Art. 4 lit. d UVG, Art. 6 Abs. 3 UVG sowie Art. 7 Abs. 2 UVG wegen Gleichheitswidrigkeit aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückzuweisen [sic]. In eventu wird beantragt, die angefochtene Entscheidung sei zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückzuweisen [sic]. In jedem Fall sei das Land Liechtenstein schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 2‘132.91 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Insoweit die Verfassungswidrigkeit von Art. 4 Bst. d UVG, Art. 6 Abs. 3 UVG sowie Art. 7 Abs. 2 UVG geltend gemacht wird, wird auch die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens durch den Staatsgerichtshof angeregt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Nach dem Gleichheitssatz sei Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der interessierten Partei sei vor dem Haftantritt ein Unterhalt von CHF 400.00 [der Beschwerdeführer übernimmt hier wie auch nachfolgend wohl fälschlicherweise den Betrag aus dem Parallelfall zu StGH 2018/32 statt den Betrag von CHF 370.50] zugesprochen worden. Warum solle bei gleicher Ausgangslage gleichheitswidrig die Beschwerdegegnerin CHF 1´456.00 mehr, und somit CHF 1´856.00 pro Monat, erhalten? Auch werde hier ein Vater, der Unterhaltspflichten habe und im Gefängnis einsitze, gegenüber einem Vater, der erwerbstätig sei, ungleich behandelt. Der unterhaltspflichtige Vater werde aufgrund dieser gleichheitswidrigen Erhöhung des Unterhalts gerade bestraft, da seine Unterhaltsschulden gegenüber dem Land hier massiv erhöht würden. Diese Unterhaltsschulden müsse er über Jahre wieder abtragen. Es gebe keinen Grund, warum eine solche Erhöhung des Unterhalts während der Haftdauer gerechtfertigt sei, ohne die spezifischen Umstände der interessierten Partei zu berücksichtigen. Eine weitere Ungleichbehandlung sei darin zu erkennen, dass die beiden ehelichen Kinder von keiner Seite Unterhalt erhielten und auch keine Haftunterhaltsvorschüsse. Die zweite Ehefrau müsse trotz des geringen Kindesalters der eigenen Kinder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, damit die Familie finanziell über die Runden komme. Somit bestehe hier eine gesetzliche Gleichheitswidrigkeit bezüglich Kindern in einer aufrechten Ehe und Kindern aus einer geschiedenen Ehe, weshalb die Art. 4 lit. d UVG, Art. 6 Abs. 3 UVG und Art. 7 Abs. 2 UVG als gleichheitswidrig aufzuheben seien. Die Ausbezahlung des Unterhaltsvorschusses in der Höhe von CHF 1´856.00 stelle somit eine ungebührliche Ungleichbehandlung dar. Somit müsse dem Beschwerdegegner der Unterhaltsvorschuss im Umfang von CHF 400.00 gewährt werden und der Beschluss aufgrund der Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden.
6.2. Auch wenn im vorliegenden Fall kein spezifisches Grundrecht betroffen wäre, sei jedenfalls das subsidiär zum Tragen kommende Willkürverbot verletzt. Der Beschwerdeführer werde willkürlich diskriminiert, da er als Häftling mehr Unterhalt bezahlen müsse, als wenn er in Freiheit sei. Der Beschwerdeführer werde somit durch den Freiheitsentzug noch weiter diskriminiert und geschädigt. Auch werde er diskriminiert, da seine Schulden beim Land durch die unangemessene Erhöhung des Unterhalts auf CHF 1´856.00 unverhältnismässig stiegen; er müsse diese Schulden nach der Haft zurückbezahlen. Diese Erhöhung sei eine willkürliche Diskriminierung des Beschwerdeführers als Häftling. Insbesondere sei diese Diskriminierung willkürlich und nicht nachvollziehbar, da bereits ein Unterhaltsvorschuss von CHF 400.00 im Unterhaltsvorschussverfahren als angemessen angesehen worden sei. Somit werde nicht nur der Beschwerdeführer, sondern eine ganze Gruppe, unterhaltspflichtige Häftlinge, diskriminiert und willkürlich benachteiligt. Die Willkürlichkeit ergebe sich auch dadurch, dass eheliche Kinder keinen Unterhalt gemäss Art. 4 lit. d UVG, Art. 6 Abs. 3 UVG und Art. 7 Abs. 2 UVG erhielten und diese gegenüber geschiedenen Kindern willkürlich benachteiligt würden.
7. Mit dieser Individualbeschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
8. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2019 erfolgte eine Ergänzung bezüglich des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe, der eine Erklärung des Beschwerdeführers sowie ein Kontoauszug der Liechtensteinischen Landesverwaltung beigelegt wurden.
9. Mit Schreiben des Rechtsdienstes der Regierung vom 29. März 2018 verzichtete das Land Liechtenstein als Beschwerdegegner auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schreiben vom 9. März 2018 verzichtete das Obergericht als belangte Behörde auf eine Gegenäusserung.
11. Mit Schriftsatz vom 27. März 2018 erstattete die interessierte Partei eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde.
Gegenständlich gehe es nicht um eine Erhöhung von Titelvorschüssen, sondern um eine Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse, da der Beschwerdeführer sich in Haft befinde. Gemäss Art. 4 Bst. d UVG seien dem Unterhaltsberechtigten unabhängig von einem Unterhaltstitel Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund eines Entscheides in einem in- oder ausländischen strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat die Freiheit entzogen werde und der deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne. In diesem Fall richte sich der Vorschuss nach einheitlichen Pauschalbeträgen und knüpfe nicht an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht an. Die Haftvorschüsse seien vom Landgericht zurecht gewährt worden, da sich der Beschwerdeführer in Haft befinde und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haftvorschüsse erfüllt gewesen seien. Auch die Höhe der zugesprochenen Haftvorschüsse entspreche dem Gesetz. Eine Willkürlichkeit liege damit nicht vor. Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei bereits mangels Vergleichsfalls zu verneinen.
Im Zusammenhang mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit wird festgehalten, die Haftvorschüsse würden den Gleichheitssatz nicht verletzen. Bei den Titelvorschüssen und den Haftvorschüssen handle es sich um zwei verschiedene Arten von Vorschüssen. Die Titelvorschüsse seien abhängig von einem Unterhaltstitel in entsprechender Höhe. Die Haftvorschüsse hingegen nicht. Im Gegensatz zu den Titelvorschüssen seien die Haftvorschüsse gemäss Art. 28 UVG in der Regel nicht an das Land zurückzuzahlen. Es sei somit unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass er diskriminiert werde, da er einen höheren Unterhalt zahlen müsse und seine Schulden beim Land dadurch steigen würden. Zudem sei anzumerken, dass der ursprüngliche Unterhalt von monatlich CHF 370.50 gegenständlich für die Dauer der Haft gerichtlich ausgesetzt worden sei (Verweis auf Landgericht, ON 13 betreffend die interessierte Partei zu 06 PG.2017.104).
Auch der Umstand, dass die beiden aus der zweiten Ehe entstammenden Kinder während der Haft keinen Unterhaltsvorschuss erhielten, stelle keine Ungleichbehandlung dar. Es handle sich hier nämlich um unterschiedliche Sachverhalte. Die Beschwerdegegnerin (nunmehrige interessierte Partei) wohne nicht mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt und sei der Beschwerdeführer daher ihr gegenüber verpflichtet, Geldunterhalt zu leisten. Die beiden aus der zweiten Ehe entstammenden Kinder wohnten jedoch mit dem Beschwerdeführer zusammen im gleichen Haushalt. Dass seine zweite Ehefrau während der Haft des Beschwerdeführers für den Unterhalt der Kinder aufkomme, entspreche im Übrigen der ehelichen Beistandspflicht.
12. Gleichzeitig mit ihrer Gegenäusserung stellte die interessierte Partei mit Schriftsatz vom 27. März 2018 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
13. Mit Entscheidung vom 29. Oktober 2018 beschloss der Staatsgerichtshof, die nicht-öffentliche Schlussverhandlung in der Beschwerdesache zu StGH 2018/032 (Parallelfall zu StGH 2018/038) vom Montag, den 29. Oktober 2018, 10.15, Uhr zu vertagen. An der Schlussverhandlung habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdesache noch nicht entscheidungsreif gewesen sei und dies eine Vertagung gemäss Art. 46 Abs. 3 StGHG rechtfertige. Weiter wurde in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG beschlossen, Art. 4 Bst. d, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 sowie Art. 28 UVG des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Juni 1989 (UVG), LGBl. 1989 Nr. 47, bzw. einzelne Stellen aus diesen Artikeln, von Amtes wegen auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
14. Mit Präsidialbeschluss vom 28. August 2019 gab der Staatsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers Folge und bewilligte dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt.
15. Ebenfalls mit Präsidialbeschluss vom 28. August 2019 gab der Staatsgerichtshof dem Antrag der interessierten Partei Folge und bewilligte der interessierten Partei die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang.
16. Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 29. Oktober 2018 und 2. September 2019 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 8. Februar 2018, 3R UV.2017.46-27, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/028, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/006, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils m. w. N.). Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingereicht (siehe Art. 15 Abs. 4 StGHG), womit auf die Individualbeschwerde einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss des Obergerichts verletze verfassungsmässig gewährleistete Rechte, nämlich den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) sowie das Willkürverbot. Weiter regt der Beschwerdeführer an, Art. 4 Bst. d UVG, Art. 6 Abs. 3 UVG sowie Art. 7 Abs. 2 UVG einer Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof zu unterziehen und zu prüfen, ob diese Bestimmungen vor dem allgemeinen Gleichheitssatz und Willkürverbot standhalten.
3. Zum Beschwerdefall liegt der Parallelfall StGH 2018/32 vor. Die dortigen Erwägungen des Staatsgerichtshofes werden im Folgenden mutatis mutandis übernommen. Demnach ist zunächst auf die Anregung der Normenkontrolle einzugehen. Nur wenn Art. 4 Bst. d UVG, Art. 6 Abs. 3 UVG, Art. 7 Abs. 2 UVG sowie weiter Art. 28 UVG verfassungskonform sind, braucht gegenständlich noch auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen eingegangen zu werden (vgl. StGH 2013/118, Erw. 3; StGH 2010/131, Erw. 3.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]).
3.1. Das Staatsgerichtshofgesetz räumt dem Beschwerdeführer in einem Individualbeschwerdeverfahren keine förmliche Antragslegitimation für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens i. S. des Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ein. Der Staatsgerichtshof kann jedoch eine solche Anregung aufgreifen, soweit er ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2012/075, Erw. 4.1; StGH 2011/070, Erw. 2.1; StGH 2010/131, Erw. 3 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 169). Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind (StGH 2013/118, Erw. 3.1 [a. a. O.]). Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (StGH 2016/003, Erw. 3; StGH 2014/045, Erw. 3.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169).
Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung ist im gegenständlichen Beschwerdefall sohin, dass das Obergericht oder in der Folge der Staatsgerichtshof Art. 4 Bst. d UVG, Art. 6 Abs. 3 UVG, Art. 7 Abs. 2 UVG sowie Art. 28 UVG unmittelbar anzuwenden haben, d. h., dass diese Bestimmungen für die Entscheidungsbegründung entscheidungsrelevant sind. Dies ist hier der Fall. Denn im vorliegenden Beschwerdefall geht es in der Sache um eine Umstellung der Unterhaltsvorschüsse auf Haftunterhaltsvorschüsse, da dem Beschwerdeführer und Unterhaltsschuldner für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen wurde. Anwendbar sind folglich Art. 7 Abs. 2 UVG, Art. 4 Bst. d UVG sowie Art. 6 Abs. 3 UVG. Relevant ist dabei auch Art. 28 UVG. Diese Bestimmungen erweisen sich damit als präjudiziell.
3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der interessierten Partei und Tochter des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 UVG die Unterhaltsbevorschussung in der Höhe von monatlich CHF 370.50 bewilligt. Ein entsprechender Exekutionstitel liegt in Form des rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts vom 12. Januar 2016 (ON 82 zu 3R PG.2012.5) vor. Der Unterhaltsschuldner und Beschwerdeführer ist verpflichtet, der interessierten Partei einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 370.50 zu bezahlen (siehe Beschluss des Landgerichts vom 28. September 2017, 3R UV.2017.46-5, S. 2 f.). Da sich der Beschwerdeführer ab dem 6. Juni 2017 in Haft befand, wurde die Unterhaltsbevorschussung auf Haftunterhaltsvorschüsse nach Art. 6 Abs. 3 UVG im Sinne einheitlicher Pauschalbeträge umgestellt. Die Unterhaltsvorschüsse wurden demnach von CHF 370.50 pro Monat um CHF 1‘485.50 auf CHF 1‘856.00 pro Monat erhöht. Das Obergericht begründete die vom Landgericht vorgenommene Erhöhung gegenständlich damit (siehe Sachverhalt, Ziff. 5), nach Art. 7 Abs. 2 UVG sei in Fällen wie dem vorliegenden, wo dem Unterhaltsschuldner für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen werde, nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse ein solcher nach Art. 4 Bst. d UVG zu gewähren, soweit – wie hier geschehen – ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden sei. Im Fall von Art. 4 Bst. d UVG, wo unabhängig von einem Unterhaltstitel dem Unterhaltsberechtigten ein Unterhaltsvorschuss dann zu bewilligen sei, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund eines Entscheides in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als ein Monat (also nicht erst ab sechs Monaten) die Freiheit entzogen werde und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne, knüpfe der zu bewilligende Unterhaltsvorschuss nicht mehr an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht an. Die Haftunterhaltsvorschusshöhe bestimme sich nach den Richtsätzen des Art. 6 Abs. 3 UVG. Der Richtsatzunterhaltsvorschuss beruhe auf einheitlichen Pauschalbeträgen, knüpfe nicht an Lebensverhältnisse oder feststellbare Unterhaltspflichten an und stelle keinen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen her. Das Obergericht verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung zum österreichischen UVG, insb. zu § 6 Abs. 2 öUVG.
3.3. Der Beschwerdeführer begründet die Anregung der Normenkontrolle im Wesentlichen damit, dass ein unterhaltspflichtiger Vater, der im Gefängnis einsitze, gegenüber einem Vater, der erwerbstätig sei, ungleich behandelt werde. Der Beschwerdeführer als unterhaltspflichtiger Vater moniert, mit der dargelegten Erhöhung der Unterhaltsbevorschussung verbunden sei eine massive Erhöhung seiner Unterhaltsschulden gegenüber dem Land; diese Unterhaltsschulden müssten über Jahre wieder abgetragen werden. Es lasse sich nicht begründen, warum eine solche Erhöhung des Unterhalts während der Haftdauer gerechtfertigt sei, ohne die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine weitere Ungleichbehandlung liege zwischen Kindern in einer aufrechten Ehe und Kindern aus einer geschiedenen Ehe vor. Denn eheliche Kinder würden keinen Unterhalt und auch keine Haftunterhaltsvorschüsse erhalten.
3.4. Die Regierung vertritt in ihrer Stellungnahme, die sie im Parallelfall zu StGH 2018/032 abgegeben hat („Äusserung und Beitrittserklärung zum Normenkontrollverfahren StGH 2018/032, Schriftsatz vom 11. Juni 2019, nachfolgend „Stellungnahme der Regierung“) ebenfalls eine andere Rechtsansicht als das Obergericht (siehe StGH 2018/032, Sachverhalt, Ziff. 13.1). Nach ihrer Auffassung kann es sich bei Art. 6 Abs. 3 UVG nur um Höchstbeträge – wie in der Sachüberschrift treffend mit „Höchstsätze“ formuliert sei – handeln. Andernfalls wäre eine Ungleichbehandlung von Unterhaltsschuldnern, die sich in Haft befänden, gegenüber Unterhaltsschuldnern, die sich nicht in Haft befänden, gegeben, was nicht Sinn und Zweck der Bestimmung sein könne bzw. dürfe. Die Höhe der Vorschüsse sei in sorgfältiger Einzelfallbetrachtung und unter Abwägung aller Umstände und Interessen angemessen festzusetzen. Nur so sei gewährleistet, dass der Unterhaltsvorschuss angemessen und fair sowie für den Unterhaltsschuldner, der für die Rückzahlung verantwortlich sei, wirtschaftlich tragbar sei. Einzig diese Auslegung könne die Intention des ehemaligen Gesetzgebers bei Schaffung des UVG gewesen sein. Dies decke sich auch mit dem heutigen Anspruch an das UVG sowie dem Gebot des sorgfältigen Umgangs mit Staatsmitteln. Nach Rechtsansicht der Regierung sind die Bestimmungen in den Art. 4 Bst. d, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 28 UVG in diesem Sinne verfassungskonform (auslegbar), weshalb der Normenkontrollantrag abzuweisen sei.
3.5. Die obgenannten Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Juni 1989 (UVG), LGBl. 1989 Nr. 47, stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:
Das UVG regelt die Gewährung von staatlichen Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt von Kindern und Ehegatten durch das Land (siehe Art. 1 UVG). Die sachlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Unterhaltsvorschuss gewährt wird, sind in Art. 3 und 4 UVG geregelt. Art. 6 UVG bestimmt sodann zusammen mit Art. 5 UVG die Höhe der Unterhaltsvorschüsse. Art. 7 Abs. 2 UVG regelt den Unterhaltsvorschuss im besonderen Fall, wo dem Unterhaltsschuldner für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen wird. Gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG sind nach Ablauf dieser Zeit anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Art. 4 Bst. d UVG zu gewähren. Art. 28 UVG regelt die Rückzahlung dieser Haftunterhaltsvorschüsse.
3.5.1. Art. 7 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Juni 1989 (UVG), LGBl. 1989 Nr. 47 (die in Prüfung zu ziehende Wortfolge ist hervorgehoben), lautet wie folgt:
„Versagen der Vorschüsse
[...]
[...]“.
Unter die bisher gewährten Vorschüsse fallen demnach unter anderem Vorschüsse nach Art. 3 UVG, d.h. Vorschüsse aufgrund eines für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch in Liechtenstein vollstreckbaren Exekutionstitels und vergeblich geführter Zwangsvollstreckung. Solche Vorschüsse wurden im Beschwerdefall gewährt (in der Höhe von monatlich CHF 400.00).
3.5.2. Der mit Art. 7 Abs. 2 UVG in Zusammenhang stehende Art. 4 Bst. d UVG lautet wie folgt:
Art. 4 UVG:
„Auch ohne das Vorliegen der beiden in Art. 3 genannten Voraussetzungen sind Vorschüsse dann zu gewähren, wenn entweder
[...]; oder
d) dem Unterhaltsschuldner aufgrund eines Entscheides in einem in- oder ausländischen strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann; [...]
[...]“
3.5.3. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach Art. 4 Bst. d UVG ist in Art. 6 Abs. 3 UVG geregelt. Danach „entspricht die Höhe“ des monatlichen Vorschusses für Volljährige (im Beschwerdefall geht es nur um diesen Fall) der maximalen Witwenrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Im Beschwerdefall wurde der entsprechende Vorschuss auf den Betrag von CHF 1‘856.00 festgesetzt. Die Unterhaltsvorschüsse wurden damit nach der Umstellung auf Haftunterhaltsvorschüsse um CHF 1‘456.00 pro Monat erhöht.
Art. 6 UVG (präjudiziell ist die hervorgehobene Wortfolge in Abs. 3) lautet wie folgt:
„Höchstsätze
Die Vorschüsse für minderjährige Unterhaltsberechtigte dürfen monatlich den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.
Die Vorschüsse für volljährige Unterhaltsberechtigte dürfen monatlich den Betrag der maximalen Witwenrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.
In den Fällen des Art. 4 Bst. b, c und d entspricht die Höhe des monatlichen Vorschusses für Minderjährige der maximalen einfachen Waisenrente und für Volljährige der maximalen Witwenrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.“
3.5.4. Art. 28 UVG regelt sodann die Rückzahlung von Vorschüssen nach Art. 4 Bst. d UVG.
Art. 28 UVG lautet wie folgt:
„1) Vorschüsse nach Art. 4 Bst. d hat der Unterhaltsschuldner dem Land zu Handen der Landeskasse zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt.
3.6. Hinsichtlich der vorliegend entscheidenden Frage, ob es sich bei der in Art. 6 Abs. 3 UVG bestimmten Höhe des Haftunterhaltsvorschusses um einen Pauschalbetrag oder nur um einen Höchstbetrag handelt, scheint der Wortlaut der Bestimmung aufgrund der Formulierung „entspricht die Höhe“ auf eine Interpretation der maximalen Witwenrente nach dem AHVG als Pauschalbetrag zu schliessen. Dies steht jedoch im Gegensatz zur Sachüberschrift von Art. 6 UVG, lautet diese doch auf „Höchstsätze“.
3.7. Die Gesetzesmaterialien lassen in Bezug auf die aufgeworfene Frage – wie auch die Regierung in ihrer Stellungnahme festhält (Sachverhalt, Ziff.13.1) – keinen eindeutigen Willen des Gesetzgebers erkennen. Zwar wird in den Materialien (BuA der Regierung und Landtagsprotokolle zum UVG), soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit Art. 6 UVG stets von Höchstsätzen ausgegangen. Auf die Beitragshöhe in den speziellen Fällen, wo wie in Art. 4 Bst. d UVG ein vorgängiger Exekutionstitel nicht erforderlich ist (siehe Art. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Bst. a UVG), wird hingegen nicht näher eingegangen.
3.7.1. So wird in den Landtagsprotokollen zum UVG (1. Lesung: 20. Dezember 1988; 2. Lesung: 24. Mai 1989; 3. Lesung: 21. Juni 1989), soweit ersichtlich, die vorliegend fragliche Höhe der Unterhaltsbevorschussung im Falle, dass dem Unterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wird, nicht näher thematisiert. Zwar wird darüber diskutiert, ob die „einfache“ Rente i.S. von Art. 6 UVG ersetzt werden soll durch eine „eineinhalbfache“ Rente. Sodann wird vorgebracht, Abs. 3 von Art. 6 der Vorlage zum UVG wäre bei einer Erhöhung des Betrags in dessen Abs. 1 und 2 entsprechend anzupassen (Antrag des Abg. Patrick Hilty, 3. Lesung, Seite 252, 2. Lesung, Seite 175). Weiter wird ausdrücklich festgehalten, Art. 6 der Vorlage zum UVG regle die Höchstsätze für die Vorschüsse (2. Lesung, Abg. Patrick Hilty, Seite 175 [„Höchstrente“]; 2. Lesung, Abg. Georg Schierscher, Seite 179 [„Höchstgrenze“]; 3. Lesung, Abg. Georg Vogt, Seite 253 [„Höchstsätze“]; 3. Lesung, Regierungsrat Dr. Peter Wolff, Seite 254 [„Höchstsätze“]). Regierungsrat Wolff hält dabei fest, die Regierung habe sich veranlasst gesehen, sich an die Höchstsätze zu halten, die bisher auch im Sozialhilfegesetz in Art. 9 Absatz 4 für Unterhaltsbevorschussung vorgesehen seien. Bei der Diskussion über die Höhe der zu bevorschussenden Beträge wird jedoch davon ausgegangen, dass die Unterhaltsbevorschussung einen Exekutionstitel voraussetzt (3. Lesung, Abg. Patrick Hilty, Seite 255; 3. Lesung, Abg. Georg Vogt, Seite 254; 3. Lesung, Regierungsrat Wolff, Seite 254). Dass es sich bei den Fällen von Art. 6 Abs. 3 UVG, insbesondere i. V. m. Art. 4 Bst. d UVG, wo ein Exekutionstitel gerade nicht vorausgesetzt wird, um Pauschal- und nicht mehr um Höchstbeträge handeln soll, wurde weder im Landtag speziell diskutiert noch von der Regierung im Bericht und Antrag näher dargelegt.
3.7.2. Die Regierung hält in ihrem Bericht zum UVG generell fest, die Unterhaltsbevorschussung diene dem Schutz des alleinstehenden Partners mit Kindern, wenn dieser in materieller Hinsicht bei der Deckung des Lebensunterhalts gefährdet sei. Komme der zum Unterhalt verpflichtete Partner (bzw. Elternteil) seinen Verpflichtungen nicht nach, sei die Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von Unterhaltsbevorschussung unumgänglich. Es sei notwendig, dass das Gemeinwesen dem Kind vorschussweise auf Rechnung des säumigen Elternteils Unterhaltsbeiträge ausrichte, auf welche das Kind aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines vormundschaftlich genehmigten Vertrages Anspruch habe (BuA Nr. 65/1988, S. 3 ff.). Der Staat solle nur dort bevorschussen, wo ansonsten eine akute Notsituation bei der Finanzierung des laufenden Unterhalts befürchtet werden müsste BuA Nr. 65/1988, S. 11 zu Art. 2 Entwurf-UVG). Hinsichtlich gerichtlich festgelegter Unterhaltsbeiträge gelte die bislang im Sozialhilfegesetz (Art. 9 Abs. 4) festgelegte Maximalhöhe der Unterhaltsbevorschussung. Mit diesem Höchstbetrag sollen die Kosten zu Ungunsten des Landes Liechtenstein in Grenzen gehalten werden (siehe BuA Nr. 65/1988, S. 10). Neben der Unterhaltsbevorschussung aufgrund des vorliegenden Gesetzesentwurfes solle es auch zukünftig immer noch möglich sein, bei entsprechender wirtschaftlicher Notwendigkeit unter den Voraussetzungen des Sozialhilfegesetzes bei der Gemeindefürsorgekommission Antrag auf Unterhaltsbevorschussung zu stellen (BuA Nr. 65/1988, S. 7).
Grundsätzlich würden Vorschüsse nur ausbezahlt, wenn ein vollstreckbarer Exekutionstitel (z.B. ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid) vorliege und bereits einmal vergeblich Exekution geführt worden sei. Dies gelte nicht in den Ausnahmefällen von Art. 4 des UVG-Entwurfs (BuA Nr. 65/1988, S. 12 zu Art. 3 und Art. 4 Entwurf–UVG; Art. 3 und Art. 4 Bst. d Entwurf-UVG entsprechen den geltenden Art. 3 und Art. 4 Bst. d UVG).
Zu Art. 6 Entwurf-UVG, der dem geltenden Art. 6 UVG entspricht, führt die Regierung aus, eine Beschränkung der Höhe der zu gewährenden Vorschüsse erscheine angebracht, da ansonsten die je nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten möglichen wesentlich höheren Unterhaltsbeiträge, die in Gerichtsentscheiden oder entsprechenden Vergleichen festgehalten worden sein könnten, im Vorschusswege bezahlt werden müssten, was nicht der Zielrichtung dieses Gesetzes – nämlich der problemlosen Finanzierung des laufenden notwendigen Lebensunterhalts – entspreche (BuA Nr. 65/1988, S. 13).
3.8. Im BuA zum UVG (BuA Nr. 65/1988) wird nicht festgehalten, dass das österreichische UVG als Rezeptionsgrundlage für das liechtensteinische UVG gedient haben soll (hingegen wird in der 1. Lesung zum UVG, Landtagsprotokoll vom 20. Dezember 1988, S. 1432, vom Abg. Josef Biedermann vermerkt, das österreichische Gesetz habe dieser Gesetzesvorlage als Vorbild gedient). Ebenso wenig wird auf das schweizerische Recht Bezug genommen. Allerdings ist festzustellen, dass jedenfalls bezüglich der vorliegend fraglichen Bestimmungen des UVG das österreichische Unterhaltsvorschussgesetz (öUVG) von 1985 ähnliche Formulierungen enthält. So findet sich eine ähnliche Bestimmung wie Art. 7 Abs. 2 UVG in § 7 Abs. 2 öUVG. Sodann entspricht Art. 4 Bst. d UVG weitgehend dem § 4 Ziff. 3 öUVG und für Art. 6 Abs. 3 UVG findet sich eine ähnliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 Ziff. 3 öUVG, wobei dort eine entsprechende Marginalie fehlt. Nach dieser österreichischen Norm ist im Falle von § 4 Ziff. 3 öUVG (vorbehältlich des § 7 öUVG) dem Kind ab dem 14. Lebensjahr ein bestimmter Prozentsatz (notabene lediglich fünfundsechzig Prozent) des in § 6 Abs. 1 öUVG festgesetzten Höchstbetrags zu gewähren. Bei diesen Vorschüssen nach § 6 Abs. 2 Ziff. 3 öUVG handelt es sich – soweit ersichtlich einhellig – um Pauschalbeträge (siehe NR: GP XV RV [Regierungsvorlage] 276, S. 11, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XV/I/I\_00276/imfname\_277302.pdf). Somit lehnt sich zwar Art. 6 Abs. 3 UVG an die österreichische Regelung an, ist aber nicht vollständig übernommen worden.
Rechtsvergleichend ist im Weiteren festzuhalten, dass im schweizerischen Recht die Unterhaltsbevorschussung kantonal geregelt ist. In den Kantonen St. Gallen und Zürich beispielsweise wird, soweit ersichtlich, die Unterhaltsbevorschussung im besonderen Fall, dass der Unterhaltsschuldner inhaftiert ist, gar nicht geregelt (siehe Gesetz des Kantons St. Gallen über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979; Kinder und Jugendhilfegesetz des Kantons Zürich vom 14. März 2011, insb. § 23).
3.9. Die (speziellen) Haftunterhaltsvorschüsse nach Art. 4 Bst. d UVG setzen, wie gezeigt, im Gegensatz zu den (ordentlichen) Unterhaltsvorschüssen nach Art. 3 UVG keinen Exekutionstitel – in dem unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse ein bestimmter Unterhaltsbeitrag festgesetzt wird – voraus (siehe Art. 4 Satz 1 UVG). Das Obergericht geht angesichts dieser Unabhängigkeit des Haftunterhaltsvorschusses vom Unterhaltstitel davon aus, der Haftunterhaltsvorschuss beruhe auf einheitlichen Pauschalbeträgen, knüpfe nicht an Lebensverhältnisse oder feststellbare Unterhaltspflichten an und stelle keinen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen her (Sachverhalt, Ziff. 5).
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist diese Auslegung von Art. 4 Bst. d UVG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 UVG nicht zwingend, sondern ist trotz Unabhängigkeit des Haftunterhaltsvorschusses von einem Exekutionstitel eine – auch von der Regierung verlangte (StGH 2018/032, Sachverhalt, Ziff. 13.1) – Einzelfallbetrachtung zulässig. Wohl ist zu beachten, dass bei der Festsetzung der Höhe des Haftunterhaltsvorschusses bereits aufgrund der Tatsache, dass dem Unterhaltsschuldner die Freiheit entzogen ist, andere Lebensverhältnisse vorliegen als beim Erlass des Exekutionstitels. Im vorliegenden Fall wurde denn auch der ursprüngliche Unterhalt von monatlich CHF 370.50 für die Dauer der Haft gerichtlich ausgesetzt (Gegenäusserung der interessierten Partei, S. 3, mit Verweis auf Beschluss des Landgerichts, ON 13 zu 06 PG.2017.104). Folglich bleibt auch bei einer Einzelfallbetrachtung im Rahmen der Bewilligung des Haftunterhaltsvorschusses die Unabhängigkeit vom Exekutionstitel im Sinne von Art. 3 UVG gewahrt. Die gerichtliche Aussetzung des ursprünglichen Unterhalts für die Dauer der Haft muss aber nicht gleichzeitig bedeuten, dass der Haftunterhaltvorschuss völlig unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen im Sinne eines Pauschalbetrages festzulegen ist.
3.10. Sind Wortlaut und Wille des Gesetzgebers nicht eindeutig, so rückt die teleologische Auslegung in den Vordergrund. Auf den Sinn und Zweck der Sonderbestimmungen des UVG für den Fall einer Inhaftierung des Unterhaltsschuldners wird im Bericht und Antrag der Regierung zum UVG (BuA Nr. 65/1988) und in den Landtagsprotokollen zum UVG (siehe oben, Erw. 3.7.1) aber nicht eingegangen. So wird auch nicht geklärt, weshalb die Unterhaltsberechtigten bessergestellt werden sollten, wenn der Unterhaltsschuldner inhaftiert ist, obschon dazu eine Begründung erwartet werden dürfte.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist Sinn und Zweck von Art. 4 Bst. d UVG der Schutz des alleinstehenden Partners mit Kindern, wenn dieser in materieller Hinsicht bei der Deckung des Lebensunterhalts gefährdet ist, und zwar aufgrund der besonderen Situation, dass dem Unterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wird. Mit diesem Zweck lassen sich aber weder die Begünstigung der unterhaltsberechtigten Kinder im Falle der Inhaftierung des Unterhaltsverpflichteten noch dessen Mehrbelastung im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Haftunterhaltsvorschüsse (siehe unten, Erw. 3.11.2) begründen. Durchaus Sinn macht hingegen – wie auch die Regierung in ihrer Stellungnahme betont – die Festlegung eines Höchstbetrages, dient dieser doch dem mit Art. 6 UVG ebenfalls bezweckten sorgfältigen Umgang mit Staatsmitteln. Da sich die tatsächliche Situation mit der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners verändert, drängt sich bei der Bestimmung der Beitragshöhe eine Einzelfallbetrachtung geradezu auf. Bei der Umstellung auf Haftunterhaltsvorschüsse kann es jedoch, um den mit dem Gesetz bezweckten Schutz zu erreichen, weder notwendig noch sinnvoll sein, von dem bereits festgestellten Unterhaltsvorschuss ohne sachliche Gründe massgeblich abzuweichen.
3.11. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass eine rein wortlautgebundene Auslegung von Art. 6 Abs. 3 UVG eher für eine Interpretation der hier verankerten Höhe des Haftunterhaltsvorschusses als Pauschalbetrag, die Gesetzesmaterialien und vor allem der Sinn und Zweck der Bestimmung aber für eine Interpretation als Höchstbetrag sprechen. Sollte davon ausgegangen werden, dass es sich bei Art. 6 Abs. 3 UVG (i. V. m. Art. 4 Bst. d und Art. 7 Abs. 2 UVG) um einen Pauschalbetrag handelt, hat der Staatsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der Beachtung des Gleichheitssatzes der Verfassung. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn von einer bewussten Übernahme der einschlägigen österreichischen Regelung und Rechtsprechung ausgegangen würde.
3.11.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2018/124 LES 2019, 117; StGH 2018/074, Erw. 3.1; StGH 2017/131, Erw. 3.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, da die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob durch die entsprechende Norm – bzw. deren Auslegung in der Rechtsprechung – gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (StGH 2017/087, Erw. 4.1.2; StGH 2016/024, Erw. 2.2; StGH 2014/027, Erw. 2.3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 75 ff.).
3.11.2. Die Frage einer möglichen Ungleichbehandlung stellt sich im vorliegenden Zusammenhang in doppelter Hinsicht. Vorerst bedarf es sachlich vertretbarer Gründe, weshalb Unterhaltsberechtigte ohne Veränderung ihrer Lebensumstände resp. Bedürftigkeit wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge erhalten, also begünstigt werden sollen, wenn dem Unterhaltsverpflichteten für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen wird (Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 4 Bst. d UVG). Solche Gründe sind weder aus den Materialien noch aus der Stellungnahme der Regierung ersichtlich. Ebenso stellt sich die Frage, ob mit Art. 7 Abs. 2 UVG i. V. m. Art. 4 Bst. d und 6 Abs. 3 UVG eine Ungleichbehandlung von Unterhaltsschuldnern, die sich in Haft befinden, gegenüber Unterhaltsschuldnern, die sich nicht in Haft befinden, gegeben ist. Eine solche Ungleichbehandlung scheint dann gegeben zu sein, wenn – wie vom Beschwerdeführer moniert – der Unterhaltsschuldner aufgrund eines Haftunterhaltsvorschusses nach Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Art. 4 Bst. d und Art. 6 Abs. 3 UVG dem Staat einen höheren Betrag zurückzuzahlen hat als im Falle von Unterhaltsvorschüssen nach Art. 3 UVG (Art. 4 Bst. a, b, c, e und f UVG sind nicht präjudiziell).
Die Rückzahlungspflicht von Unterhaltsvorschüssen ist im UVG wie folgt geregelt: Vorschüsse sind vom Unterhaltsschuldner an die Landeskasse zurückzuzahlen (siehe Art. 26 Abs. 1 UVG). Haftunterhaltsvorschüsse nach Art. 4 Bst. d UVG hat der Unterhaltsschuldner dem Land zu Handen der Landeskasse jedoch nur zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt (Art. 28 Abs. 1 UVG). Ob und wieweit der Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung verpflichtet ist, entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Rechts im Ausserstreitverfahren (Art. 28 Abs. 2 UVG).
In ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Normenkontrolle (siehe StGH 2018/032, Sachverhalt, Ziff. 13.1) betont die Regierung, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 UVG der Unterhaltsschuldner nach entsprechend (positiv) vorgenommener Billigkeitsprüfung durch das Gericht sowie bei Vorliegen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit „sehr wohl“ zur Rückzahlung an das Land verpflichtet ist. Dies sollte insbesondere dann für den Unterhaltsschuldner machbar sein, wenn die Unterhaltsvorschuss- bzw. die Haftvorschussbeträge bereits im Vorfeld nach Vornahme einer sorgfältigen Interessenabwägung angemessen festgesetzt worden seien.
Eine Art. 28 UVG weitgehend entsprechende, wenn auch nicht ausdrücklich als Rezeptionsgrundlage dienende Regelung findet sich in § 29 öUVG (wie er in der österreichischen Regierungsvorlage vom 18. März 1980, NR: GP XV RV 276, festgehalten wird und der im Wesentlichen mit dem geltenden § 29 öUVG übereinstimmt). Zu § 29 öUVG findet sich in der Regierungsvorlage (Regierungsvorlage 276, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XV/I/I\_00276/imfname\_277302.pdf, Seite 17) folgende Kommentierung: „Zu dem zur Begutachtung ausgesandten Entwurf ist im Zusammenhang mit dieser Bestimmung [§ 4 Ziff. 3 öUVG] verlangt worden, solche Vorschüsse unter bestimmten, freilich eher eng umschriebenen Voraussetzungen vom Unterhaltsschuldner nach dessen Entlassung aus der Haft hereinzubringen. Dass der Unterhaltsschuldner nicht allgemein zur Rückzahlung dieser Vorschüsse verhalten werden kann, folgt schon daraus, dass ja nach dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht die Unterhaltspflicht während der Zeit der Haft im Allgemeinen – mangels eines ausreichenden Einkommens oder Vermögens des Unterhaltsschuldners – ruht. [...] Dennoch sind Fälle denkbar, in denen es von jedermann geradezu als ein Gebot der Billigkeit angesehen wird, den Unterhaltsschuldner nach seiner Haftentlassung zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der Vorschüsse heranzuziehen, so etwa, wenn dem Unterhaltsschuldner ein grösseres Vermögen zufällt […]“ (siehe dazu StGH 2018/32, Sachverhalt, Ziff. 12.2).
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass bei Vorliegen bestimmter, eng formulierter Voraussetzungen der Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, die gewährten Haftunterhaltsvorschüsse nach der Haftentlassung zurückzuzahlen. Ist der Haftunterhaltsvorschuss (Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Art. 4 Bst. d UVG und Art. 6 Abs. 3 UVG) – wie im Beschwerdefall – aufgrund der Interpretation der Höhe des Vorschusses als Pauschalbetrag (und nicht als ein die individuellen Verhältnisse berücksichtigender Höchstbetrag) höher als der gestützt auf den Exekutionstitel im Sinne von Art. 3 Bst. a UVG gewährte Unterhaltsvorschuss, muss der Unterhaltsschuldner bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für eine Rückzahlung (Art. 28 UVG) einzig infolge seiner Inhaftierung einen höheren Unterhaltsvorschuss zurückzahlen. Die Begünstigung der Unterhaltsberechtigten, die mit der Umstellung auf einen betragsmässig im Vergleich zu den gestützt auf Art. 3 UVG gewährten Unterhaltsvorschüssen erhöhten Haftunterhaltsvorschuss eintritt, erfährt damit ihre Kehrseite in der erhöhten grundsätzlichen Rückzahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten. Für eine solche ungleiche Behandlung von Unterhaltsschuldnern, denen die Freiheit entzogen wird, gegenüber Unterhaltsschuldnern ohne Freiheitsentzug ist für den Staatsgerichtshof ein vertretbarer Grund nicht ersichtlich. Eine solche Ungleichheit kann vor dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 31 Abs. 1 LV folglich nicht standhalten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch zwischen Kindern in einer aufrechten Ehe und Kindern aus einer geschiedenen Ehe eine Ungleichbehandlung bestehe, weil erstere überhaupt keinen Haftunterhaltsvorschuss erhielten, geht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hingegen ins Leere. Wie die Regierung in ihrer Stellungnahme (StGH 2018/032, Sachverhalt, Ziff. 13.1) zu Recht aufzeigt, ist das UVG für unterhaltsberechtigte Kinder, die mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt leben, nicht anwendbar (siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVG). Leben die Kinder bei aufrechter Ehe mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt, hat – wie im Beschwerdefall – die Ehefrau des inhaftierten Vaters während der Haft für den Unterhalt der Kinder aufgrund der ehelichen Beistandspflicht aufzukommen.
3.12. Die obigen Erwägungen zeigen, dass eine Interpretation der Höhe des Haftunterhaltsvorschusses (Art. 6 Abs. 3 UVG) als Pauschalbetrag den Gleichheitssatz verletzten würde und somit verfassungswidrig wäre. Verfassungskonform wäre hingegen eine – mit einer Einzelfallprüfung verbundene – Interpretation der in Art. 6 Abs. 3 UVG bestimmten Höhe als Höchstbetrag. Zu prüfen ist folglich, ob Art. 6 Abs. 3 UVG (i. V. m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 4 Bst. d UVG) einer solchen, von der Regierung angeregten verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
3.12.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist eine verfassungskonforme Interpretation nach anerkannten methodischen Auslegungsgesichtspunkten zur Vermeidung eines ansonsten verfassungswidrigen Ergebnisses geboten und möglich, wenn sich diese im Rahmen des möglichen Wortsinnes einer gesetzlichen Regelung hält, ihr mit anderen Worten ein eindeutiger gesetzlicher Wortlaut nicht entgegensteht (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 49, Fn. 148). Dementsprechend geht der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung entgegen dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich, d. h. auch nicht zulässig ist (siehe StGH 2017/149, Erw. 2.2, LES 2018, 223; StGH 2014/061, Erw. 6.2; StGH 2011/200, Erw. 2.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive: Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 171 f. m. w. N.).
3.12.2. Wie dargelegt (Erw. 3.6), ist der Wortlaut hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der in Art. 6 Abs. 3 UVG bestimmten Höhe des Haftunterhaltsvorschusses um einen Pauschalbetrag oder lediglich einen Höchstbetrag handelt, nicht eindeutig. Ebenso wenig lässt sich ein klarer Wille des Gesetzgebers, die in Art. 6 Abs. 3 UVG genannten Beträge nicht als Höchstbeträge, sondern als Pauschalbeträge zu verstehen, feststellen. Eine im Sinne der obigen Erwägungen (Erw. 3.11.1 f., 3.12) verfassungskonforme Auslegung von Art. 6 Abs. 3 UVG (i. V. m. Art. 4 Bst. d und Art. 7 Abs. 2 UVG), d. h. eine Interpretation der hier bestimmten Höhe des Haftunterhaltsvorschusses lediglich als Höchstbetrag und nicht als Pauschalbetrag, ist somit sowohl zulässig als auch geboten. Damit bedarf es keiner Aufhebung von Art. 6 Abs. 3 UVG (i. V. m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 4 Bst. d UVG). Vielmehr ist der bestehende Art. 6 Abs. 3 UVG verfassungskonform auszulegen.
4. Indem das Obergericht mit seinem hier angefochtenem Beschluss vom 8. Februar 2018, 3R UV.2017.46-27, der Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 UVG (i. V. m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 4 Bst. d UVG) einen gegen den Gleichheitssatz verstossenden Inhalt unterstellte, verletzte es den Beschwerdeführer in diesem Grundrecht (siehe StGH 2016/113, LES 2018, 23 [29, Erw. 6.2]; vgl. auch StGH 2016/140, Erw. 2.6; StGH 2016/084, Erw. 2.8). Der angefochtene Beschluss war daher spruchgemäss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die übrigen vom Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen nicht weiter eingegangen zu werden.
5. Dem Beschwerdeführer sind die verzeichneten Kosten mit Ausnahme des Verfahrenshilfeantrages, welcher im Individualbeschwerdeverfahren nie von der Gegenpartei zu ersetzen ist (StGH 2017/033, Senatsbeschluss vom 13. Mai 2019, Erw. 4), und der Eingabegebühr, welche unter dem neuen GGG (LGBl. 2017 Nr. 169) nicht mehr geschuldet ist, antragsgemäss zuzusprechen.
Da der Beschwerdegegner gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b GGG gebührenbefreit ist, entfällt gegenständlich eine Gerichtsgebührenerhebung.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 2. September 2019