StGH 2018/047
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 8. Februar 2018, 11 RS.2017.229-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20‘000.00)
beschlossen:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 8. Februar 2018, 11 RS.2017.229-30, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘125.00 trägt die Beschwerdeführerin.
1. Das Landgericht in Vaduz führt über Ersuchen des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation ein Strafrechtshilfeverfahren gegen 1. C, 2. D, 3. E und 4. F wegen Aneignung oder Unterschlagung als Mitverbrecher nach Art. 160 und 33 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation.
Zu 11 UR.2017.167 werden in einem Inlandsverfahren strafrechtliche Vorerhebungen gegen C wegen des Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB geführt. In jenem Verfahren wurde der G-Bank AG verboten, über die bei ihr befindlichen Vermögenswerte zu den Geschäftsverbindungen zur A Ltd.. (der nunmehrigen Beschwerdeführerin), insbesondere Stamm-Nr. ***, zum H Trust as Trustee of The I Trust, zu C und zur J Ltd. zu verfügen und weiter wurde die Bank aufgefordert, diverse Unterlagen zu diesen Geschäftsverbindungen herauszugeben (Beschluss vom 18. Mai 2017, ON 2 zu 11 UR.2017.167).
2. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 (ON 4) ordnete das Erstgericht im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2017.229 Folgendes an:
„1. Gemäss § 97a Abs. 1 StPO wird der G-Bank AG, gerichtlich verboten, über die bei ihr befindlichen Vermögenswerte zu den Geschäftsverbindungen zur A Ltd., insbesondere Stamm-Nr. ***, zum H Trust. as Trustee of The I Trust, zu C und zur J Ltd., zu verfügen, sofern der Vermögensstand USD 10‘000.00 übersteigt.
Auf das bereits bestehende Verfügungsverbot zu 11 UR.2017.167 wird hingewiesen.
Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 15.05.2017 zu 11 UR.2017.167 (dortige ON 42) bei der G-Bank AG, beschlagnahmten und mit Schreiben der G-Bank AG, vom 22.06.2017 (11 UR.2017.167 – ON 8) eingereichten Unterlagen zu der Kontoverbindung der A Ltd.., zum H Trust as Trustee of The I Trust, zu C und zur J Ltd. werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO auch für das gegenständliche Verfahren 11 RS.2017.229 beschlagnahmt.
Auf eine erneute Herausgabe der Unterlagen wird verzichtet.“
2.1. In seiner Begründung gab das Gericht zunächst den Beschluss ON 2 zu 11 UR.2017.167 wörtlich wie folgt wieder:
„Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt ein Strafverfahren gegen C wegen des Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB.
Dem liegt ein Analysebericht der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) vor, gemäss welchem zusammengefasst und soweit hier relevant von folgendem Sachverhalt auszugehen ist:
Die Überprüfung von C mittels WorldCheck durch die FIU ergab, dass dieser von den russischen Behörden wegen des Verdachts der Beteiligung an der Unterschlagung/Veruntreuung von Vermögenswerten der K Bank in Russland gesucht wird.
C unterhält eine Kundenbeziehung mit der , wobei er ein Privatkonto besitzt und zudem wirtschaftlich Berechtigter nachfolgender Gesellschaften ist, die ebenfalls über eine Kontenbeziehung mit der G-Bank AG verfügen:
J Ltd.
A Ltd.
H Trust. as trustee of the I Trust
Wie die FIU weiter mitteilt, habe C mit weiteren beteiligten Personen in den Jahren 2012 – 2015 Vermögenswerte in erheblicher Höhe von der K Bank in Russland veruntreut. Dementsprechend wurde ein Strafverfahren in Russland eröffnet. Die bisherigen Ermittlungen in Russland würden zeigen, dass grosse Vermögenswerte über verschiedene Gesellschaften auf ein Konto der J Ltd. mit der Nummer *** bei der L PLC (London) geflossen seien. In weiterer Folge seien USD 105‘197‘000.00 auf ein Konto der J Ltd. bei der G-Bank AG überwiesen worden.
Die Auswertung vorhandener Informationen durch die FIU zeigt, dass im Dezember 2015 total USD 105‘698‘046.22 auf das Konto der J Ltd. mit der Stamm-Nr. *** bei der G-Bank AG geflossen sind. Bankintern wurden diese Gelder anschliessend über verschiedene Konten weiterverschoben, bis die Vermögenswerte auf dem Konto *** der A Ltd. bei der G-Bank AG gutgeschrieben wurden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr die Sperrung sämtlicher oben erwähnter Konten mit einem Vermögensstand von über USD 10‘000.00, insbesondere die Stamm-Nr. *** (A Ltd..) bei der G-Bank AG sowie die Beschlagnahme der Bankunterlagen betreffend A Ltd.., C, H Trust und J Ltd. für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis dato (AVB vom 17.05.2017).
Erwägungen:
(...)
Der von der FIU geschilderte und auch nachvollziehbare Sachverhalt lässt zumindest auf einen Anfangsverdacht einer Vortat zur Geldwäscherei bzw. einer Geldwäscherei schliessen. Es besteht der konkrete Verdacht, dass die im Spruch genannten Vermögenswerte aus inkriminierten Handlungen, nämlich aus den in Russland unterschlagenen bzw. veruntreuten Vermögenswerten der K Bank, stammen. Die Ermittlungen in Russland zeigten, dass grosse Vermögenswerte über verschiedene Gesellschaften auf ein Konto der J Ltd. bei der L PLC (London) und von da auf das Konto der J Ltd. bei der G-Bank AG geflossen sind und schliesslich dem Konto der A Ltd. bei der G-Bank AG gutgeschrieben wurden.
Damit besteht gegenüber C der Tatverdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB, da davon auszugehen ist, dass er aus strafbaren Handlungen stammende Vermögenswerte zwecks Verschleierung der deliktischen Herkunft und Verhinderung der Nachverfolgbarkeit des Ursprungs mittels der im Spruch genannten Konten bei der G-Bank AG nach Liechtenstein transferierte.
Zur Sicherung des Verfalls nach § 20 StGB sowie des erweiterten Verfalls nach § 20b StGB rechtfertigt es sich jedenfalls – dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend – gestützt auf § 97a Abs. 1 Z 3 StPO ein gerichtliches Verfügungsverbot über die im Spruch genannten Vermögenswerte bei der G-Bank AG zu erlassen. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt, zumal die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen ist, dass andernfalls die Vermögenswerte abdisponiert werden, womit die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert würde.
Was die Dauer des Verfügungsverbotes betrifft, so erscheint es aufgrund der derzeitigen Sach- und Verdachtslage angemessen, die Anordnung gemäss § 97 Abs. 4 StPO vorderhand auf zwei Jahre zu erlassen.
(...)
Zur Aufklärung des oben dargelegten Sachverhaltes und des Tatverdachtes ist es erforderlich, die im Spruch genannten Unterlagen zu sichten und auszuwerten. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung liegen gegenständlich vor, zumal ein Geldwäschereiverdacht aufgeklärt werden soll.
Entsprechend können die im Spruch genannten Unterlagen mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Aufklärung des dargelegten Sachverhalts beitragen, indem insbesondere ermittelt werden kann, wer hinter den im Spruch genannten Geschäftsverbindungen steht, wer auf den Konten zeichnungsberechtigt ist, woher die Vermögenswerte stammen, wie sie weiter verwendet wurden und ob und wie sie mit den oben erwähnten deliktischen Handlungen in Russland in Verbindung stehen.
Diese Dokumente sind im Sinne von § 96 StPO für die Untersuchung von Bedeutung. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um die G-Bank AG gestützt auf § 98a Abs. 1 StPO zur Herausgabe der Unterlagen zu verpflichten und diese gemäss § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.“
2.2. Weiters gab das Erstgericht wörtlich den Inhalt der zwei dem Rechtshilfegesuch beigefügten russischen Gerichtsentscheidungen (2.2.1 hiernach: „Verordnung über die Genehmigung der Beschlagnahme des Vermögens”; 2.2.2 hiernach: „Gerichtsurteil zur Genehmigung der Beschlagnahme des Bezirksgerichts Moskau”) wie folgt wieder:
2.2.1. „Der Richter des Bezirkes Basmanny von Moskau M., im Beisein der Schriftführerin N unter Teilnahme des Staatsanwalt der Verwaltungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation O hat während der öffentlichen Sitzung die Verordnung des Untersuchungsführers für besonders wichtige Angelegenheiten des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation P über Antragstellung der Beschlagnahme wegen des Strafverfahrens Nr. 11602007703000015 untersucht und
festgestellt:
Das vorliegende Strafverfahren wurde am 17. Februar 2016 Jahr gegen der Inhaber, Führungskräfte und Mitarbeiter von Q Bank und Finanzgruppe R, sowie andere nicht identifizierten Personen wegen der Anzeichen der Straftaten, durch Abs. 4 Art. 160 und Abs. 3, 5 Art. 33, Abs. 4 Art. 160 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation eröffnet.
Am 28. April 2017 war die Frist der der Voruntersuchung des Strafverfahrens durch den stellvertretenden Vorsitzende des Ermittlungskomitees auf 18 Monate 00 Tagen, also bis zum 17. August 2017 verlängert.
Während der Untersuchung wurde festgestellt, spätestens im September 2014 haben der Präsident der Bank C. und der Vorsitzender der Geschäftsführung der Bank S, die die Hauptaktionäre der Q Bank waren, mit dem Zweck der Veruntreuung der Geldmittel von der Bank in besonders grossem Ausmass eine organisierte Gruppe geschaffen, an der zu verschiedenen Zeiten E, T., F, U., V., W., X und andere nicht identifizierten Personen beteiligt wurden.
Darüber hinaus haben die Teilnehmer der organisierten Gruppen nach Bedarf zu verschiedenen Zeiten in der Periode vom September 2014 bis August 2015 in Moskau und Ivanovo, Gebiet Ivanovo, ein genauer Zeitpunkt und Ort nicht festgestellt, den Generaldirektor von Y-GesellschaftZ, den Generaldirektor der AA-GesellschaftAB., den Generaldirektor der AC-GesellschaftAD., BB ,den Generaldirektor der AE-GesellschaftAF., den Generaldirektor der AG-GesellschaftAH und anderen unbekannten Personen als Beitragstäter des Verbrechens einbezogen.
Der allgemeine Grundsatz der Straftat hat absichtliche Handeln zur Ausgabe den abhängigen Gesellschaften der wissentlich nicht rückzahlbaren, ungesicherten durch ein Sicherungseigentum Kredite in besonders grossem Ausmass, zur Überweisung der Kreditmittel auf Darlehen- und Verrechnungskonten dieser Gesellschaften, dann unter dem Deckmantel der Zahlung für fiktive Geschäfte zur Überweisung der Geldmittel auf Konten von abhängigen Gesellschaften juristischer Personen vorgesehen.
Dann wurden die gestohlene Geldmittel in Rubel der Russischen Föderation vollständig in US- Dollar umgerechnet und auf das Verrechnungskonto der von den Mitgliedern der organisierten Gruppe abhängigen Gesellschaft, die keine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit übt, der in der Russischen Föderation nicht ansässigen Gesellschaft AI-Limited mit Sitz unter der folgenden Adresse: *** Limassol, Cyprus (Zypern), eröffnet in der nicht ansässigen Krediteinrichtung AJ Riga mit Sitz: ***, Riga LV-1050, Latvija (Lettland). Dokumentieren der Gewährung des Kredits hatte zur Simulation der Gerechtigkeit der Geschäfte der eine formal rechtliche Natur, diese Dokumente enthielten aber falsche Informationen, und alle Aktionen der Teilnehmer des Verbrechens zielten auf die Absicht, das heisst, den Diebstahl durch die Veruntreuung von Geldmittel der Bank in besonders grossem Ausmass.
Insgesamt haben die Mitglieder der organisierten Gruppe, unter der Leitung von C und D in der Periode von September 2014 bis August 2015 durch Kreditvergabe der Y-Gesellschaft, AA-Gesellschaft, AC-Gesellschaft, AE-Gesellschaft, AG-Gesellschaft 2 443 195,968 Rubel unterschlagt und der Q Bank den Schaden in besonders grossem Ausmass zugefügt.
Am 6. März 2017 war mit diesem Strafverfahren das Strafverfahren Nr. 11702007703000030, eröffnet am 3. März 2017 gegen C., S., F und anderen unbekannten Personen nach der Tatsache des Diebstahls durch die Veruntreuung von Vermögen der Bank in der Höhe von 25 017 944 889,87 Rubel, verbunden.
Es wurde festgestellt, dass im Zeitraum 2012-2015 die Bank Wertpapiere und Bargeld in der Höhe von mehr als 25 Milliarden Rubel in die Brokerage-Unternehmen AK Limited (weiter AK) und AL (Cyprus) Limited (weiter AL), die im Vereinigten Königreich und in der Republik Zypern ansässig sind, investiert hat. Im Weiteren haben die Mitglieder der organisierten Gruppe die Finanztransaktionen durchgeführt, um die angegebenen Vermögenswerte der Bank zugunsten der von ihnen abhängigen zypriotischen Gesellschaften AM Limited und AN Limited zu belasten.
Durch die Handeln der Mitglieder der organisierten Gruppe, wurden die Wertpapiere, garantiert die Deckung der Verbindlichkeiten der Unternehmen AM Limited und AN Limited vor AK und AL, am 12. August 2015 wegen vorsätzlicher Nichterfüllung der Verpflichtungen der zypriotischen Unternehmen nach den Kreditverträgen und der Rückkaufvereinbarung vom Maklerkonto, eröffnet in der angegebenen Brokerage-Unternehmen abgebucht, weshalb Q Bank die Gelegenheit verloren hat, die Rückzahlung der oben genannten Wertpapieren oder gleichwertigen Sicherheiten oder Mitteln in Höhe von 25 017 944 889,87 Rubel anzufordern.
Am 13. Oktober 2016 wurde Beschluss über die Versetzung von C, geb. *** in Moskau, in den Anklagestand nach der Tatsache der Ausführung eines Verbrechens, vorgesehen durch Abs.4 Art. 100 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation erfasst.
Am 26. Oktober 2016 wurde der Angeklagte C im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sein Sitz nicht festgestellt war, zur Fahndung ausgeschrieben. Am 16. Dezember 2016 wurde von der Untersuchung im Zusammenhang mit der Beschaffung während der Ermittlungs- und Fahndungstätigkeit Informationen, dass C aus der Russischen Föderation ausgereist war und sich im fernen Ausland befindet, den Letzteren zur internationalen Fahndung ausgeschrieben.
Am 16. Februar 2017 hat das Amtsgericht des Bezirks Basmanny der Moskau für C. in Abwesenheit präventive Massnahmen in Form der Inhaftierung ausgewählt.
Am 11. Juli 2017 wurde Beschluss über die Versetzung von C den Anklagestand nach der Tatsache der Ausführung eines Verbrechens, vorgesehen durch Abs. 3 Art. 33, Abs. 4 Art 160 und Abs. 3 Art. 4 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation erfasst.
Am 10. März 2016 war als das Opfer des Verbrechens in der Strafsache die Bank, vertreten durch den Vertreter der staatlichen Körperschaft ‚Agentur für Einlagenversicherung‘ AO anerkannt, der am selben Tag einen Klagenantrag über die Erstattung der Bank den Sachschäden in der Höhe von 2 443 195 968 Rubel, die bei der Bank im Ergebnis der Straftat gestohlen worden, erstellt.
Am 10. März 2016 Jahr war als ziviler Kläger im Strafverfahren die Bank, vertreten durch den Vertreter der staatlichen Körperschaft ‚Agentur für Einlagenversicherung‘ AO
Am 30. Mai 2017 Jahr war der Klagenantrag abgeklärt, das repräsentative Opfer hat einen Anspruch für Schäden an Eigentum der Bank in Höhe von 27‘461‘140‘857.87 Rubel eingelegt.
Aus die Materialien des Strafverfahrens folgt, dass das Geldmittel, erhalten nach den Repo – Geschäften von abhängigen Gesellschaften der organisierten Gruppe – AM Limited und AN Limited unter dem Deckmantel der Kreditverträge auf Verrechnungskonten von den von ihnen abhängigen Gesellschaften AI-Limited und andere Unternehmen überwiesen wurden, und später auf das Verrechnungskonto von der zypriotischen Firma J Ltd. überwiesen wurden.
Es wurde festgestellt, dass die Firma J Ltd. am 20. Juni 2011 in Zypern, Registrierungsnummer ***, gegründet war. Der einzelne Gründer des Unternehmens war das Unternehmen AP Limited, das auf British Virgin Islands ansässig ist.
Der Generaldirektor der beiden Finnen – J Ltd.und AP Limited war der Treuhänder von C – Bürger der Republik Zypern AQ ernannte, der am 7. November 2011 mit C einen Treuhandvertrag über den Besitz von 1000 Anteilen (100 mit dem Preis 1 US-Dollar pro Aktie im Anlagevermögen des Unternehmens AP Limited im Interesse des letzteren abgeschlossen.
Darüber hinaus war die Abschlussvollmacht im Namen AR Limited von C., zusammen mit dem Generaldirektor AQ, auch dem ehemaligen Mitarbeiter von Q Bank und dem Vorsitzenden der Geschäftsführung von AS Bank (nachstehend AS) AT. eingeräumt. Der einzelne Gründer und Inhaber von 100 % der Anteile von AS bis 12.08.2015 Q Bank war.
Die Untersuchung ergab, dass auf das Konto-Nr. *** des Unternehmens AP Limited, eröffnet in der G-Bank AG mit dem Sitz: Liechtenstein, ***, die Geldmittel in der Höhe von 105‘198‘500.- Dollars USA überwiesen wurden, die auf das Konto, eröffnet lautend auf Cüberwiesen wurden. Der Letzte hat diese Geldmittel an die Adresse H Trust als dem Treuhänder des Fonds I Trust auf das Konto in der G-Bank AG überwiesen.
Im Weiteren hat H Trust als Treuhänder des Fonds I Trust am 20. Januar 2016 und am 7. Dezember 2016 die Geldmittel durch zwei Transaktionen in der Höhe von 50‘000‘000.- Dollar USA und 55‘190‘000.- Dollar USA auf das Konto Nr. *** des Unternehmens A Ltd..
Zur gleichen Zeit hat die Untersuchung die Informationen erhalten, nach denen in der Krediteinrichtung AU Bank, mit dem Sitz: ***, Rarotonga, Cook Islands (Postfach *** Rarotonga, Cookinseln), die Konten eröffnet wurden:
durch C Nr. ***, Bestand 250 000 US-Dollar;
durch die Firma J Ltd. Nr. ***, Bestand 13 552 US-Dollar;
durch das Unternehmen I Trust Nr. ***, 22.789 US-Dollar;
durch das Unternehmen A Ltd. Nr. ***, Bestand 9.762.620 US-Dollar;
durch das Unternehmen AV Limited Nr. ***, Bestand 1.501.757 US-Dollar;
durch das Unternehmen AW Limited Nr. ***, Bestand 20.540 US-Dollar:
durch das Unternehmen AX Limited Nr. ***, Bestand 69.782 US-Dollar,
Dabei ist C. ein wirtschaftlich Berechtigter Besitzer an allen oben genannten Gesellschaften, als Direktoren hat er seine vertrauenswürdige Personen AQ und AT ernannt.
Bei solchen Umständen glaubt die Untersuchung, dass die Geigmittel, die sich in den Krediteinrichtungen G-Bank AG (Fürstentum Liechtenstein) und AU Bank (Cookinseln) befinden, sind die Geldmittel von den Angeklagten C.
Während der Gerichtssitzung hat der Staatsanwaltschaft O den Antrag der Voruntersuchung befürwortet.
Gemäss der Art. 115 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation für die Gewährleistung der Verwirklichung der Verurteilung bezüglich der Zivilklage, Einziehung einer Geldstrafe, anderer Vollstreckungen in das Vermögen oder möglicher Beschlagnahmung des Vermögens, angegeben im ersten Teil des Artikels 104 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, eröffnet der Untersuchungsführer mit Zustimmung des Leiters der Untersuchungsstelle oder Ermittler, mit Zustimmung des Staatsanwalts einen Antrag auf Beschlagnahme des Eigentum eines Verdächtigen, Angeklagte oder Personen, die eine finanzielle Verantwortung für Ihre Handlungen. Beschlagnahme von Eigentum besteht in einem Verbot dem Eigentümer oder Besitzer das Eigentum zu benutzen oder verwenden, und in die Übertragung auf die Lagerung. Die Beschlagnahme auf dem Grundstück von anderen Personen, die materielle Verantwortung für Ihre Handlungen haben, wenn es Grund zur Annahme besteht, dass es notwendig ist, in Folge von strafbaren Handlungen des Beschuldigten, Angeklagten oder verwendet oder bestimmt für den Einsatz als Waffen, Ausrüstung oder anderes Mittel der Begehung eines Verbrechens oder zur Finanzierung des Terrorismus, extremistischer Aktivitäten (Extremismus), organisierte Gruppen, illegalen bewaffneten Gruppen, der kriminellen Organisation.
Der Ort der Produktion der Voruntersuchung befindet sich: die Stadt Moskau Technitscheskiy Pereulok 2, und bezieht sich auf die Zuständigkeit des Basmannyj Bezirks des Gerichts der Stadt Moskau.
Alle bereitgestellten Materialien zu überprüfen, nach Anhörung der Schlussanträge der Staatsanwaltschaft, der Petition Behörde des Ermittlungsverfahrens unterstützte, das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es der Antrag zu erfüllen ist, da dargestellt wird, in der das Gericht im Rahmen des Strafverfahrens, der richtigen Behörde Ermittler, für dessen Herstellung das Strafverfahren mit Zustimmung der Voruntersuchung motiviert, erfüllt die Anforderungen Strafprozessordnung Gesetzgebung. Basierend auf den oben genannten, geleitet von P. 9 T. 2, Artikeln des Strafgesetzbuches 29, 115. 165 Strafprozessordnung der Russischen Föderation
ENTSCHIED:
Lassen die Beschlagnahme von Eigentum des Angeklagten C:
Die Gelder in Höhe von 105‘190‘000.- US-Dollar, die sich auf dem Konto der Firma A Ltd. Ns *** im Kreditinstitut ‚G-Bank AG‘ unter der Adresse: Lichtenstein, ***;
Die Gelder in Höhe von 250‘000.- US-Dollar, die sich auf dem Konto No. ***, das auf dem Namen von C im Kreditinstitut AU Bank‘ geöffnet, unter der Adresse: ***, Rarotonga, Cook Islands;
Die Gelder in Höhe von 13‘552.- US-Dollar, die sich auf dem Konto der Firma J Ltd. No *** im Kreditinstitut AU Bank geöffnet, unter der Adresse: ***, Rarotonga, Cook Islands;
Die Gelder in Höhe von 22‘789.- US-Dollar, die sich auf dem Konto der Firma I Trust No *** im Kreditinstitut AU Bank geöffnet, unter der Adresse: *** Rarotonga, Cook Islands;
Die Gelder in Höhe von 9‘762‘620.- US-Dollar, die auf dem Konto der Firma A Ltd. No *** im Kreditinstitut AU Bank sind, unter der Adresse: *** Rarotonga, Cook Islands;
Die Gelder in Höhe von 1‘501‘757.- US-Dollar, die auf dem Konto der AV LimitedNo *** im Kreditinstitut AU Bank sind, unter der Adresse: ***, Rarotonga, Cook Islands;
Die Gelder in Höhe von 20‘540.- US-Dollar, die auf dem Konto der Firma AW LimitedNo *** im Kreditinstitut AU Bank sind, unter der Adresse: *** Rarotonga, Cook Islands;
Die Gelder in Höhe von 69‘782.- US-Dollar, die sich auf dem Konto der Firma AX LimitedNo *** im Kreditinstitut AU Bank sind, unter der Adresse: ***, Rarotonga, Cook Islands;
Die Gelder in Höhe von 27‘461‘140‘857.87 Rubel und nicht mehr als diese Summe (nicht mehr als 455‘408‘637,78 US-Dollar), die auf Konten von oben genannte Unternehmen und Personen gehen, eine Begrenzung in Besitz und Benutzung dieser Eigentum, verbieten die genannte Eigentum zu verfügen.
Dieser Beschluss kann angefochten werden im Laufe von 10 Tagen ab dem Tag seiner Verkündigung beim Gericht der Stadt Moskau.“
2.2.2. „GERICHTSURTEIL
von Genehmigung Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die Staatsgeheimnisse enthalten, durch Bundesgesetz geschützt
Richter des Basmanny Bezirksgericht der Stadt Moskau M unter Sekretärin N, mit der Beteiligung der Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft , hat in der Gerichtssitzung den Beschluss des Untersuchungsführers für besonders wichtige Angelegenheiten der Hauptuntersuchungsverwaltung des Ermittlungsausschusses der Russischen Föderation AZ über eine Petition von Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die Staatsgeheimnisse enthalten, durch Bundesgesetz geschützt, in einem Strafverfahren JM 1 1602007703000015 geprüft.
FESTGESTELLT:
Derzeit wurde Strafverfahren am 17.02.2016 gegen die Eigentümer, Führungskräfte und Mitarbeiter Q Bank und gegen Finanzgruppe R eröffnet, und gegen andere nicht identifizierten Personen der Verbrechen, die unter Teil 4 Artikel 160 des russischen Strafgesetzbuches und Teile 3,5 Artikel 33, Teil 4 Artikel 160 des russischen Strafgesetzbuches.
Die Voruntersuchung in einem Strafverfahren ist von Stellvertretenden Vorsitzender für 18 Monate bis 17.08.2017 ausgedehnt.
Die Untersuchung ergab, dass Bankpräsident C und Vorsitzender des Vorstandes der Bankdirektoren D., die Grossaktionäre Q Bank sind, bildete eine organisierte Gruppe, um Geldmittel der Bank in grossem Umfang zu stehlen. Diese Gruppe bestand aus E, T., F., U, V, W., X und andere nicht identifizierten Personen.
Mitglieder dieser Gruppe in der Zeit von September 2014 bis August 2015 sind in der Stadt Moskau und Iwanowo (exaktere Zeit und Ort ist nicht identifiziert) den Generaldirektor von Y-GesellschaftZ., den Generaldirektor der AA-GesellschaftAB., den Generaldirektor der AC-GesellschaftAD., BB, den Generaldirektor der AE-Gesellschaft., den Generaldirektor von der AG-GesellschaftAH und andere nicht identifizierten Personen als Zubehör Verbrechen gezogen.
Das allgemeine Prinzip der Begehung von Straftaten bestand darin, dass die ungesicherten notleidenden Kredite den kontrollierten Gesellschaften in grossem Massstab ausgaben waren, die Gelder waren Transfer zum Guthabenkonto der kontrollierten Gesellschaften, nachdem es war Zahlung von fiktiven Transaktionen und Transfer von Geldern an juristischen Personen.
Danach waren die gestohlene Gelder in Dollar umgerechnet und Transfer zum Guthabenkonto der juristischen Personen, denen diese Gruppe kontrollierte, eine nicht-ansässige Gesellschaft, die zuvor nicht in der Wirtschaft tätig war. Die Gesellschaft ‚AI-Limited‘, an der Adresse registriert: ***, Limassol, Cyprus, in einem nichtansässigen Kreditinstitut AJ Riga geöffnet, befindet sich auf: *** Latvija.
Dokumentation der Ausgabe von Kredit hatte formal Übereinstimmung mit dem Gesetz, aber diese Dokumente enthalten falsche Angaben. Alle Aktionen der Teilnehmer wurden zu Diebstahl Bankgelder in grossem Massstab gerichtet.
Alle Mitglieder der organisierten Gruppe unter Leitung von C und D wurden als Vergabe von Krediten Y-Gesellschaft, der AA-Gesellschaft, der AC-Gesellschaft, der AE-Gesellschaft und der AG-Gesellschaft in der Zeit von September 2014 bis August 2015 2 443 195 968 Rubel gestohlen. Erlittene Schäden in grossem Umfang.
Am 06.03.2017 wurden dieses Strafverfahren mit dem Strafverfahren Ne 11702007703000030 vom 03.03.2017 nach der Tatsache der Bankgeldunterschlagung in Höhe von 25 017 944 889, 87 Rubel gegen C und D, F und andere nicht identifizierten Personen für Veruntreuung zusammengeordnet.
Es wurde festgestellt, dass die Bank in der Zeit von 2012-2015 Wertpapiere und Gelder von mehr als 25 Milliarden in Brokerage-Unternehmen AK und in AL Cyprus investierte, die in Vereinigtes Königreich und Zypern registriert sind. Danach Mitglieder der organisierten Gruppe machten Finanztransaktionen, die die Bankgelder für Zypern Aktiengesellschaften AM Limited und AN Limited belasten.
Als Ergebnis der Aktionen von Mitgliedern einer organisierten Gruppe waren Wertpapiere, die als eine Garantie für die Verpflichtungen von Aktiengesellschaften AM Limited und AN Limited vor AK und AL diente, sie wurden am 12.08.2015 wegen der Nichtbefolgung des Standards im Rahmen des Darlehens der Gesellschaften in Cyprus mit Brokerage- Bankkonto belastet. Q Bank verlor die Gelegenheit, die oben genannten oder äquivalente Wertpapiere, oder Bargeld in Höhe von 25 017 944 889,87 Rubel zurückzukehren.
Am 13.10.2016 war die Entscheidung über die Anziehung als Angeklagte C, geb. ***, eine Straftat zu begehen unter Teil 4 Artikel 160 des russischen Strafgesetzbuches.
Da die Lage des Beklagten nicht nachgewiesen ist, er wird am 26.10.2016 gesucht. Am 16.12.2016 wurde die Information während Suchoperationen bekommen, dass C über Russland ging, er wird international gesucht.
Am 16.02.02.2017 wählte das Basmanny Bezirksgericht C ein gewisses Mass an Zurückhaltung in Form von Haft.
Am 11.07.2017 wurde C als Angeklagte von Verbrechen unter Teil 3 Artikel 33 des russischen Strafgesetzbuches und Teile 4 Artikel 160, Teil 3 Artikel 33 des russischen Strafgesetzbuches.
Aus den Materialien des Strafverfahrens die Gelder, die im Rahmen der Transaktionen erhalten, auf die Konten AM Limited und AN Limited übertragen waren. Danach unter dem Vorwand der Kredite auf das Konto AI-Limited u.a. übertragen, anschliessend auf das Konto J Ltd..
Es ist festgestellt, dassJ Ltd. wurde in Zypern am 20.06.2011 mit Registrierungs Nummer *** gegründet. Gründer des Unternehmens war AP Limited‘, auf den British Virgin Inseln registriert.
Generaldirektor beider Unternehmen J Ltd. und AP Limited war Treuhänder von C - AQ, Bürger der Republik Zypern. Er hat am 07.11. 2011 mit C einen Treuhandvertrag über das Eigentum von 100 % Aktionen eingegeben. Aktion kostete 1 US-Dollar in der AP Limited‘.
Ein ehemaliger Mitarbeiter Q Bank, Vorsitzender des Vorstandes der Geschlossene Aktiengesellschaft BC BankAT hatte das Recht, einen Deal zu machen, genauso wie Generaldirektor C und AQ, Bürger der Republik Zypern. Der einzige Gründer und Inhaber der Aktien von BC Bank war die Öffentlichen Aktiengesellschaft ‚K Bank‘.
Die Untersuchung ergab, dass es auf dem Konto *** des ‚AP Limited‘ im Kreditinstitut G-Bank AG die Gelder in Höhe von 105‘198‘500.- US-Dollar übertragen wurden. Das Konto war im Namen von C eröffnet. C hat die Gelder
Adresse BD Trust als dem Treuhänder des Fonds I Trust auf das Konto in der G-Bank AG.
Im Weiteren hat H Trust als Treuhänder des Fonds I Trust am 20.01.2016 und 07.12.2016 das Geldmittel durch zwei Transaktionen in Höhe von 50 000 000 US-Dollar und 55 190 000 US-Dollar auf das Konto Nr. 607326 der Gesellschaft A Ltd. überwiesen.
Vor diesem Hintergrund hat die Untersuchung derzeit die Notwendigkeit der Beschlagnahme bei der G-Bank AG, rechtlichen Unterlagen (Bank) von rechtlichen Akten der Unternehmen J Ltd., AR Limited, H Trust, I Trust und A Ltd. (Konto-Nr. ***), sowie von C, geb. ***, der Kapitalflussrechnungen für alle Konten, eröffnet und geschlossen von genannten Unternehmen und Einzelpersonen in der angegebenen Bank, seit der Eröffnung der Konten von jetzt an, der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von den Konten, sowie Unterlagen im Zusammenhang mit finanziellen Transaktionen auf den benannten Konten, Personen, die sie, einschliesslich der Verwendung des Remote- Zugriffs, seit der Eröffnung der Konten von jetzt an, der Informationen des Log-Protokolls über Vorgängen auf den Konten im System Kunde-Bank, erhalten die folgende Informationen: Datum, Zeit, IP-Adresse des Servers, von dem das Zugriff erfolgte, Bezeichnung der Operation, sowie andere Informationen, der finanziellen und Zahlungsdokumenten etc., weil diese Dokumente für das Strafverfahren relevant sind.
Während der Gerichtsitzung hat der Staatsanwalt O den Antrag des Untersuchungsführers befürwortet.
Gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1990 Nr. 395-1 ‚Über Banken und Bankentätigkeit‘ und Abs. 1 Art. 857-LIC der Russischen Föderation sind die Informationen über Operationen, Konten und Depots von juristischen Personen, einschliesslich von den Bankkorrespondenten das Bankgeheimnis. Gemäss der Rechtslage des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation sind die zu beschlagnahmenden oben genannten Dokumente zur Kategorie der Dokumenten, erhalten Informationen über Konten und Depots in Banken und anderen Kreditinstituten gehören, und ihre Beschlagnahme gemäss Punkt 7 Abs. 2 Art. 29 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, in Weise, festgestellt durch Art. 165 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation, erfolgt.
Gemäss Abs. 3 Art. 183 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation die Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die ein staatliches oder anderes durch das Bundesgesetz geschütztes Geheimnis enthalten, auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung in der Weise festgestellt durch Art. 165 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation, erfolgt. Aus dem Abs. 2 Art. 165 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation folgt, dass ein Antrag über die Ausführung einer Untersuchungstätigkeit allein durch den Richter des Gerichts am Ort der Voruntersuchung oder der Untersuchungstätigkeit behandelt wird.
Gemäss dem Punkt 7 Teil 2 Artikel 29 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation ist das Gericht berechtigt, eine Entscheidung über die Beschlagnahme von den Gegenständen und Dokumenten zu treffen, die das Staatsgeheimnis oder anderes durch das Bundesgesetz geschütztes Geheimnis enthalten.
Dieser Antrag wird von Basmanny Bezirksgericht von Moskau in Betracht gezogen, das heisst, in dem Ort der Voruntersuchungen, der sich in der Stadt Moskau, Technitscheskiy Pereulok, Gebäude 2 befindet.
Nach der Prüfung der eingereichten Materialien, nach dem Hören der Meinung des Staatsanwalts, der den Antrag des Untersuchungsführers unterstützte, glaubt der Richter, dass er gewährt werden soll, weil der Antrag in das Gericht im Rahmen des Strafverfahrens durch die zuständige Behörde – den Untersuchungsführer dargestellt wurde, der verantwortlich für das Strafverfahren ist, mit Zustimmung des ersten stellvertretenden Leiters der Hauptverwaltung Untersuchung des Untersuchungskomitees Russlands motiviert ist und erfüllt die Anforderungen des Strafverfahrensrechts.
Basierend auf dem obigen, nach dem Punkt 7 Teil 2 Artikel 29, Teil 2 Artikel 165, Teilen 1,2,4 Artikel 182 und Artikel 183 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation,
WURDE FOLGENDES BESCHLOSSEN:
die Herstellung der Beschlagnahme aus der G-Bank AG, der juristischen Akten (Bankgeschäfte) von den Unternehmen: J Ltd., AP Limited, H Trust., I Trust and A Ltd. (Kontonummer ***) und von C, der Aussagen über die Bewegung der Mittel für alle offene und abgeschlossene Konten dieser Organisationen und Einzelpersonen in dieser Bank seit der Eröffnung von den Konten bis der heutigen Zeit, der Informationen über die Benefiziar-Eigentümer der Konten, sowie der Dokumente der finanziellen Transaktionen auf den oben genannten Konten und der Personen, die die Transaktionen durchgeführt haben, einschliesslich Fernzugriff seit der Eröffnung von der Konten bis der heutigen Zeit, des Datenzugriffsprotokolls (Log-Datei) von den Transaktionen auf den Konten im Kunde-Bank-System, der die folgenden Informationen enthält: Datum, Zeit, BP-Server-Adresse, von dem den Zugriff gegeben wurde, der Operationsnamen, sowie andere Informationen, Finanz- und Zahlungsbelege usw. zu erlauben, weil diese Dokumente für das Strafverfahren relevant sind.
Die Gerichtsentscheidung kann in dem Stadtgericht von Moskau während 10 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung eingelegt werden.“
2.3. Aus der Verordnung über die Genehmigung der Beschlagnahme des Vermögens sowie dem Gerichtsurteil zur Genehmigung der Beschlagnahme des Bezirksgerichts von Moskau gehe, so das Erstgericht, hervor, dass C im Verdacht stehe, als ehemaliger Präsident der Q Bank im Rahmen einer kriminellen Organisation die absichtliche und wissentliche Vergabe von nicht rückzahlbaren, ungesicherten Krediten an unter seiner Kontrolle oder unter der Kontrolle der von ihm geleiteten kriminellen Organisation stehenden Gesellschaften die Gelder zum Schaden der – dies gehe aus dem beigezogenen Akt 11 UR.2017.167 hervor – K Bank (i.L.) veruntreut zu haben.
Aus den von der G-Bank AG Balzers eingelangten Unterlagen und dem Begleitschreiben der Bank zum Akt 11 UR.2017.167 (Hinweis auf dortige ON 8) sei zu entnehmen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die J Ltd. von zwei diskretionär ausgestalteten Trusts gehalten würden. Aktionär der Beschwerdeführerin sei der H Trust. as Trustee of H Trust und Aktionär der J Ltd. sei AP Limited., welche wiederum von BD Trust Ltd.. als Trustee of BE Trust gehalten werde.
2.4. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sei genügend spezifiziert und begründe auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB – allenfalls der Untreue nach § 153 Abs. 2 StGB – und in weiterer Folge der Gelwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB.
Aufgrund der Sachverhaltsschilderung bestehe zumindest der Anfangsverdacht, dass sich C Güter, vorliegendenfalls anvertraute Gelder, von Dritten, nämlich der Q Bank, welche im Ersuchen noch unter dem früheren Namen genannt werde, dergestalt zugeeignet habe, dass er als ehemaliger Präsident dieser Bank im Rahmen einer kriminellen Organisation vorsätzlich nicht rückzahlbare, ungesicherte Kredite an unter seiner Kontrolle oder unter der Kontrolle der von ihm geleiteten kriminellen Organisation stehenden Gesellschaften vergeben habe, um sich selbst zu bereichern und damit die Bank zu schädigen. Als vormaliger Präsident der Bank seien ihm die Gelder im Sinne des Gesetzestextes anvertraut gewesen. Im Hinblick auf die Grösse des Vermögenschadens liege weiters der Anfangsverdacht der schweren Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 StGB vor. Weiters bestehe der Anfangsverdacht der Geldwäscherei nach § 165 StGB, da aufgrund der Angaben der ersuchenden Behörde davon auszugehen sei, dass durch das Anlegen der angeeigneten Gelder auf die im Spruch ersichtlichen liechtensteinischen Konten der deliktische Ursprung der Vermögenswerte verschleiert und die Vermögenswerte vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden in Russland hätten verborgen werden sollen.
2.5. Die formellen Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe seien deshalb gegeben, auch die Zulässigkeit der ersuchten Massnahmen sei zu bejahen.
2.6. So sei im Ersuchen von Vermögenswerten der Firma A Ltd.., womit wohl die Beschwerdeführerin gemeint sei, bei der G-Bank AG in Höhe von USD 455‘308‘637.78 die Rede, wobei auf die Verordnung über die Genehmigung der Beschlagnahme des Vermögens der Stadt Moskau verwiesen werde. In Letzterer werde von der „Beschlagnahme“ eines Betrages von USD 105‘190‘000.00 gesprochen, welche sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der G-Bank AG befinden sollten. Aus diesem Grund sei gegenständlich von einem zu sperrenden Betrag von USD 105‘190‘000.00 auszugehen, welcher im Übrigen auch jenem im Verfahren zu 11 UR.2017.167 entspreche.
2.7. Es sei daher – so das Erstgericht – spruchgemäss ein Verfügungsverbot anzuordnen, welches vorerst auf zwei Jahre zu befristen sei. Sollte der Tatverdacht jedoch vorher entkräftet werden, wäre bereits vor Ablauf dieser Frist von Amtes wegen oder über Antrag über die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes zu entscheiden.
2.8. Im Weiteren wird im angefochtenen Beschluss die Bestimmung des § 98a Abs. 1 StPO wiedergegeben und resümierend festgehalten, dass aufgrund des in dem Ersuchen und in dessen Beilagen geschilderten Sachverhalts die Voraussetzung nach § 98a Abs. 1 StPO für eine Herausgabe der beschlussgegenständlichen Kontounterlagen erfüllt seien.
2.9. Die Beschlagnahmeanordnung wird mit der Bestimmung des § 96 Abs. 1 StPO, dessen Voraussetzungen bejaht werden, begründet.
3. Gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 9. Oktober 2017 (ON 4) erhob die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2017 (ON 9) Beschwerde an das Obergericht, mit welcher sie die ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und Unzulässigerklärung der Rechtshilfeleistung anstrebt.
3.1. Unter Wiedergabe beispielhafter Zitate wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass zwar eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sei, diese jedoch derart mangelhaft sei, dass daraus keine Verdachtsgrundlage und schon gar keine Begründung für ein Verfügungsverbot bzw. einen Herausgabe- oder Beschlagnahmebeschluss ableitbar sei.
3.1.1. Anhand folgender, beispielhafter Zitate werde, so die Beschwerdeführerin, ersichtlich, dass die Übersetzungen schlicht unverständlich seien:
„Als allgemeiner Grundsatz der Ausführung des Verbrechens gilt die Ausführung vorsätzlicher Handlungen, die sich an der Ausgabe den abhängigen Gesellschaften der bewusst nicht rückzahlbaren, grundpfandrechtlich gesicherten Kredite in besonders grossem Ausmass, an der Überweisung der Kreditmittel auf Darlehens- und Verrechnungskontos der oben bezeichneten Gesellschaften, danach in Form der Zahlung des fingierten Geschäfts, an der Überweisung der Geldmittel auf Konto der abhängigen juristischen Personen orientiert worden sind.“ (ON 2, AS 43 ff.).“
Kaum besser verständlich gehe es weiter:
„Danach wurden die entwendeten Geldmittel in Rubel der Russischen Föderation im vollem Umfang in US-Dollars konvertiert und aufs Verrechnungskonto der von den Mitgliedern der organisierten Gruppe abhängigen juristischen Person, die keine wirklich Wirtschaftstätigkeit ausübt, der in der Russischen Föderation gebietsfremden Gesellschaft AI-Limited, eingetragen unter der Anschrift: *** Limassol, Cyprus, der im Kreditinstitut offenen gebietsfremden Gesellschaft AJ Bank Riga mit Sitz in *** Riga Lv-1050, Latvija überwiesen.“ (ON 2, AS 45)“
3.1.2. Folgende Übersetzungen seien noch unverständlicher:
„Es ist bekannt, dass es im Zeitraum vom 2012 – 2015 die Wertpapiere und Geldmittel in Höhe von mehr als 25 Milliarden Rubel in die im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und in der Republik Zypern entsprechend eingetragenen Vermittlungsgesellschaften AK Limited (Nachfolgend als AK genannt) und AL (Cyprus) Limited (nachträglich als AL genannt) von der Bank angelegt worden sind. Im Weiteren wurden von den Mitgliedern der organisierten Gruppe die Finanzgeschäfte abgewickelt, die sich an der Belastung des bezeichneten Bankvermögens zu Gunsten der von ihnen abhängigen Gesellschaften in Zypem AM Limited und AN Limited orientiert worden sind.
Als Ergebnis der Handlungen von den Mitgliedern der organisierten Gruppe werden die Wertpapiere, die als Gewährleistung zur Sicherung der Verbindlichkeiten der Gesellschaften AM Limited und AN Limited gegenüber AK und AL entsprechend auftreten, am 2.08.2015 in Zusammenhang mit der absichtlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaften von Zypern nach dem Darlehensvertrag und der Rückkaufvereinbarung vom Brokerkonto der Bank abgebucht, diesbezüglich hat Q Bank die Möglichkeit, die obengenannten oder gleichwertigen Wertpapiere oder Geldmittel in der Höhe von 25 017 944 889,87 Rubel (was dem Betrag 395 792 184 USD zum Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation bezogen auf den Tag des Begehens des Verbrechens entspricht) abzurufen, verloren.“
3.2. Soweit das Rechtshilfeersuchen darüber hinaus nachvollziehbar sei, sei es jedoch auch widersprüchlich. Es werde einerseits von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten gesprochen (Hinweis auf ON 2, AS 43), während andererseits von „nicht rückzahlbaren, ungesicherten durch ein Sicherungseigentum Kredite“ Bezug genommen werde (Hinweis auf ON 2, AS 67). Auch könne dem vorliegenden Ersuchen kein vernünftiger bzw. wirklich nachvollziehbarer Sachverhalt entnommen werden. Es handle sich um eine willkürliche Anhäufung von Buchstaben und Worten.
3.3. Auffällig sei auch, dass die verfahrensgegenständlichen Voruntersuchungen gemäss dem beigefügten Gerichtsurteil (Hinweis auf ON 2, AS 79) vom stellvertretenden Vorsitzenden „für 18 Monate bis 17.08.2017 ausgedehnt“ worden seien. Das Rechtshilfeersuchen sei aber erst am 31.08.2017 ausgefertigt worden, sohin nach Ablauf dieser Frist. Somit sei davon auszugehen, dass das Ersuchen wegen Verspätung formell gar nicht zulässig sei. Jedenfalls tauge das Urteil von Richter M infolge Verspätung nicht als gültige Anordnung einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 RHG.
3.4. Überdies gehe die Beschlagnahmeanordnung über das hinaus, was die ersuchende Behörde beantragt habe. Die Beschlagnahme sei überschiessend, da in den beschlagnahmten Unterlagen Dokumente und Informationen enthalten seien, welche von der rechtshilfeersuchenden Behörde offensichtlich gar nicht angefragt worden seien.
3.5. Eine hinreichende Basis für die angeforderten Massnahmen sei das Rechtshilfeersuchen jedenfalls nicht. Es sei unbrauchbar und für unzulässig erklären, allenfalls habe das Erstgericht eine vernünftige und nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung einzuverlangen, bevor über die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung neuerlich entschieden werden könne. Die angeordnete Beschlagnahme der Bankunterlagen sei jedenfalls unzulässig, da verspätet.
4. Das Obergericht entschied mit Beschluss vom 8. Februar 2018 (ON 30) über diese Beschwerde wie folgt:
„1. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Massgabe bestätigt, dass er im Beschlusstenor in Ziffer 1 zusätzlich zu lauten hat:
Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre, sohin bis zum 09.10.2019 befristet.
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
4.1. In Anbetracht des Umstandes, dass C die Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen beantragt habe (ON 7), sei ihm das Recht einzuräumen, entgegen der Bestimmung des Art. 58c Abs. 1 RHG schon den Beschlagnahmebeschluss anzufechten (idS auch StGH 2013/156).
4.2. In der Sache sei dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden.
4.2.1. Die Beschwerde greife aus der deutschen Übersetzung des Rechtshilfeersuchens einzelne Textpassagen auf, deren Verständlichkeit und Deutlichkeit tatsächlich zu wünschen übrig lasse.
Indes könne bei sinnerfassendem Lesen des gesamten Rechtshilfeersuchens nicht die Rede davon sein, dass dieses dem Massstab, den Art. 14 ERHÜ (i.V.m. 56 Abs. 1 RHG) an den Inhalt eines Rechtshilfeersuchens anlege, nicht Genüge tue: Art. 14 ERHÜ schreibe vor, dass ein Rechtshilfeersuchen u.a. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie eine kurze Darstellung des Sachverhaltes enthalten müsse. Nach Art. 56 Abs. 1 RHG dürfe Rechtshilfe nur dann geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen entnommen werden könne.
Diesen Massstäben entspreche das Rechtshilfeersuchen des Ermittlungskomitees der Russischen Föderationen durchaus:
So ergebe sich aus der einen Bestandteil des Rechtshilfeersuchens bildenden Verordnung über die Genehmigung der Beschlagnahme des Vermögens vom 13.07., dass die Kredite „ungesichert durch ein Sicherungseigentum“ vergeben worden seien. Dass in der zusammenfassenden Darstellung des Ersuchens, den Inhalt der richterlichen Beschlüsse referierend, statt richtig „grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredite“ von „grundpfandrechtlich gesicherten Krediten“ die Rede sei, stelle einen offensichtlichen Übertragungs- bzw. Übersetzungsfehler dar, liege es doch schon in Anbetracht der von der rechtshilfeersuchenden Behörde geschilderten Vorgehensweise auf der Hand, dass diese Kreditvergaben nicht besichert gewesen seien. Überhaupt seien die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden gerichtlichen Anordnungen solcher Art, dass sie die Voraussetzungen des Art. 14 ERHÜ vollständig erfüllten.
Das Erstgericht habe richtig erkannt, dass der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt genügend spezifiziert sei und auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB – allenfalls der Untreue nach § 153 Abs. 2 StGB – und in weiterer Folge jenen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB erfülle.
Aus dem Rechtshilfeersuchen und insbesondere aus den die Grundlage des Rechtshilfeersuchens bildenden gerichtlichen Entscheidungen lasse sich in ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass zumindest der Anfangsverdacht bestehe, dass sich C Güter, nämlich anvertraute Gelder von Dritten, nämlich der K Bank (i.L.) – dass im Ersuchen diese Bank noch unter ihrem früheren Namen genannt worden sei, schade in diesem Zusammenhang überhaupt nicht – auf die Art und Weise zugeeignet habe, dass er als ehemaliger Präsident dieser Bank im Rahmen einer kriminellen Organisation vorsätzlich nicht rückzahlbare, ungesicherte Kredite an unter seiner Kontrolle oder unter der Kontrolle der von ihm geleiteten kriminellen Organisation stehenden Gesellschaften vergeben habe, um sich selbst zu bereichern und damit die K Bank (i.L.) zu schädigen.
Die von der Beschwerde als unverständlich monierten Textstellen bezögen sich allesamt auf die zusammenfassende Darstellung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde, diese seien aber im Kontext mit den – die Grundlagen des Ersuchens bildenden – gerichtlichen Anordnungen und der dort in Übersetzung beigegebenen Verordnung über die Genehmigung der Beschlagnahme des Vermögens sowie des Gerichtsurteils zur Genehmigung der Beschlagnahme des Bezirksgerichts von Moskau zu sehen, welche ausreichend deutlich und nachvollziehbar den Tatverdacht und die erbetenen Massnahmen wiedergeben würden.
4.2.2. Im Übrigen könne hinsichtlich der Bejahung der Verdachtslage und der Voraussetzungen für die Erlassung der erbetenen Massnahmen auf die zutreffenden Überlegungen des Erstgerichtes – welche von der Beschwerde inhaltlich nicht weiter bekämpft würden – verwiesen werden.
4.2.3. Von einer überschiessenden Beschlagnahmeanordnung könne auch nicht die Rede sein. Die im Inlandsverfahren gegen den dort auch Verdächtigen Cvon der G-Bank AG bereits herausgegebenen Unterlagen seien auch für das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren zu beschlagnahmen, eine offensichtlich überschiessende Beschlagnahmeanordnung liege nicht vor. Die Prüfung der abstrakten Beweiseignung der beschlagnahmten Unterlagen sei ohnehin dem Ausfolgungsverfahren vorzubehalten.
4.2.4. Soweit die Beschwerde damit argumentiere, dass keine gültige Anordnung der zuständigen Behörde vorliege, das Folgende:
In der Verordnung über die Genehmigung der Beschlagnahme des Vermögens vom 13.07.2017 sei u.a. erwähnt, dass die Frist der Voruntersuchung des Strafverfahrens durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Ermittlungskomitees bis zum 17.08.2017 verlängert worden sei. Soweit die Beschwerde vermeine, dass das Rechtshilfeersuchen erst am 31.08.2017, sohin nach Ablauf der bis zum 17.08.2017 ausgedehnten Voruntersuchung ausgefertigt worden sei, unterliege sie einem Irrtum. Mit 31.08.2017 datiere lediglich das Übermittlungsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, das Rechtshilfeersuchen selbst sei am 17.07.2017 erstellt worden. Der diesbezügliche Einwand gehe sohin ins Leere. Davon abgesehen sei angesichts des in Rechtshilfesachen geltenden Vertrauensgrundsatzes davon auszugehen, dass eine Übermittlung des Ersuchens trotz einer bereits beendeten Voruntersuchung nicht erfolgt wäre.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 8. Februar 2018 (ON 30) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. März 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK, der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV sowie des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden sei; er wolle den Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof jedenfalls das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Verfahrenskosten zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt.
5.1. Die Rüge der Verletzung des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1.1. Die Schranke des gesetzeskonformen Grundrechtseingriffs bzw. die gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff in die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK sei nicht eingehalten, wenn das Rechtshilfeersuchen den formellen Anforderungen des RHG oder des ERHÜ nicht genüge. Zudem fehle es in diesem Fall offensichtlich an der Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Im Sinne einer milderen Massnahme müsste dann das Rechtshilfeersuchen – wenn überhaupt möglich – verbessert werden.
Gemäss Art. 56 RHG dürfe Rechtshilfe nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Begründung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden könne. Auch das ERHÜ sehe eine entsprechende Voraussetzung vor: So müsse das Ersuchen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ERHÜ den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ERHÜ müsse das Rechtshilfeersuchen zudem die strafbare Handlung umschreiben und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes enthalten, wobei einem fremdsprachigen Ersuchen aufgrund des Vorbehaltes des Fürstentums Liechtenstein zu Art. 16 Abs. 2 ERHÜ eine deutsche Übersetzung beigelegt werden müsse.
Das Obergericht vertrete im angefochtenen Beschluss die Position, dass das vorliegende Rechtshilfeersuchen den inhaltlichen Anforderungen genüge. Das Rechtshilfeersuchen sei im Zusammenhang mit den beiden dem Rechtshilfeersuchen beigelegten gerichtlichen Anordnungen zu sehen, welche allesamt verständlich seien, und diese würden den Tatverdacht und die erbetenen Massnahmen ausreichend deutlich und nachvollziehbar wiedergeben.
Dem sei entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 ERHÜ das Rechtshilfeersuchen (selber) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, eine Bezeichnung der strafbaren Handlung und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten müsse. Es könne daher nicht genügen, wenn sich ein Anfangsverdacht mit ausreichender Deutlichkeit nicht aus dem Rechtshilfeersuchen selber, sondern erst aus irgendwelchen Beilagen zum Rechtshilfeersuchen ergebe. Wenigstens ein grober (und sprachlich verständlicher) Anhaltspunkt hinsichtlich des dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalts müsse bereits im Rechtshilfeersuchen selber enthalten sein. Dies bestätige sich, wenn man die inländischen Vorschriften betrachte: So fordere auch Art. 56 Abs. 1 RHG explizit, dass dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden können müssten. Eine dem Rechtshilfeersuchen beigelegte gerichtliche Anordnung des um Rechtshilfe ersuchenden Staates sei gemäss Art. 56 Abs. 2 RHG bei gewissen Ersuchen erforderlich, könne aber das Rechtshilfeersuchen an sich (und dessen erforderlichen Inhalt) nicht ersetzen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus StGH 2011/183, Erw. 7.3, wo der Staatsgerichtshof Folgendes festgehalten habe: „Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es im Weiteren zulässig, einen lückenhaften Rechtshilfesachverhalt aus den mitgelieferten Beilagen zu ergänzen; …“ Die Ergänzung eines lückenhaften Rechtshilfesachverhalts aus den mitgelieferten Beilagen könne nicht gleichgesetzt werden mit dem vorliegenden Fall, in welchem mit Hilfe der Beilagen nicht bloss ein im Rechtshilfeersuchen lückenhaft dargestellter Rechtshilfesachverhalt ergänzt, sondern das Rechtshilfeersuchen mit Hilfe der Beilagen überhaupt erst verständlich gemacht und überdies berichtigt werden solle.
Im Übrigen sei der Inhalt der Übersetzungen der beiden gerichtlichen Anordnungen entgegen den Ausführungen des Obergerichts auch nicht verständlicher als das Rechtshilfeersuchen selbst und es ergebe sich auch aus diesen kein ausreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerdeführerin habe denn auch in ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 25.10.2017 explizit darauf hingewiesen, dass sich die Liste mit Ansammlung von „Kauderwelsch“ beliebig fortsetzen liesse. Es sei daher nun angesichts der Ausführungen des Obergerichts zur Verständlichkeit der Übersetzungen der beiden gerichtlichen Anordnungen auf folgende Auszüge derselben hinzuweisen:
„Das allgemeine Prinzip der Begehung von Straftaten bestand darin, dass die ungesicherten notleidenden Kredite den kontrollierten Gesellschaften in grossem Massstab ausgaben waren, die Gelder waren Transfer zum Guthabenkonto der kontrollierten Gesellschaften, nachdem es war Zahlung von fiktiven Transaktionen und Transfer von Geldern an juristische Personen.“ (ON 2, AS 79)
„Es wurde festgestellt, dass die Bank in der Zeit von 2012-2015 Wertpapiere und Gelder von mehr als 25 Milliarden in Brokerage-Unternehmen AK (AK) und in AL (AL) Cyprus investierte, die in Vereinigtes Königreich und Zypern registriert sind. Danach Mitglieder der organisierten Gruppe machten Finanztransaktionen, die die Bankgelder für Zypern Aktiengesellschaften ‚AM Limited‘ und ‚AN Limited‘ belasten. Als Ergebnis der Aktionen von Mitgliedern einer organisierten Gruppe waren Wertpapiere, die als eine Garantie für die Verpflichtungen von Aktiengesellschaften ‚AM Limited‘ und ‚AN Limited‘ vor AK und AL diente, sie wurden am 12.08.2015 wegen Nichtbefolgung des Standards im Rahmen des Darlehens der Gesellschaften in Cyprus mit Brokerage-Bankkonto belastet. Q Bank verlor die Gelegenheit, die oben genannten oder äquivalente Wertpapiere, oder Bargeld in Höhe von 25 017 944 889,87 Rubel zurückzukehren.“ (ON 2, AS 81)
„Es wurde festgestellt, dass im Zeitraum 2012-2015 die Bank Wertpapiere und Bargeld in der Höhe von mehr als 25 Milliarden Rubel in die Brokerage-Unternehmen AK Limited (weiter AK) und AL (Cyprus) Limited (weiter AL), die im Vereinigten Königreich und in der Republik Zypern ansässig sind, investiert hat. Im Weiteren haben die Mitglieder der organisierten Gruppe die Finanztransaktionen durchgeführt, um die angegebenen Vermögenswerte der Bank zugunsten der von ihnen abhängigen zypriotischen Gesellschaften AM Limited und AN Limited zu belasten. Durch die Handeln der Mitglieder der organisierten Gruppe, wurden die Wertpapiere, garantiert die Deckung der Verbindlichkeiten der Unternehmen AM Limited und AN Limited vor OSL und AL, am 12. August 2015 wegen vorsätzlicher Nichterfüllung der Verpflichtungen der zypriotischen Unternehmen nach den Kreditverträgen und der Rückkaufvereinbarung vom Maklerkonto, eröffnet in der angegebenen Brokerage-Unternehmen abgebucht, weshalb Q Bank die Gelegenheit verloren hat, die Rückzahlung der oben genannten Wertpapieren oder gleichwertigen Sicherheiten oder Mitteln in Höhe von 25 017 944 889,87 anzufordern.“ (ON 2, AS 69)
Es sei unverständlich, wie das Obergericht aus diesen Passagen (und dem Rest der gerichtlichen Anordnungen) einen vernünftigen Sachverhalt und einen ausreichenden Tatverdacht ableiten könne. Sämtliche Ausführungen zum Sachverhalt in den gerichtlichen Anordnungen habe das Obergericht – aufgrund der äusserst mangelhaften Übersetzungen – jedenfalls offensichtlich auch nicht verstanden. Nur so lasse sich erklären, weshalb das Obergericht in seinen Erwägungen den Teil des dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalts rund um die Gesellschaften AK Limited, AL (Cyprus) Limited, AM Limited und AN Limited völlig unerwähnt lasse und den von ihm angenommenen Anfangsverdacht ausschliesslich darauf abstütze, dass C im Rahmen einer kriminellen Organisation vorsätzlich nicht rückzahlbare, ungesicherte Kredite an unter seiner Kontrolle oder unter der Kontrolle der von ihm geleiteten kriminellen Organisation stehenden Gesellschaften vergeben habe, um sich selbst zu bereichern und damit die K Bank (i.L.) geschädigt habe.
Als Fazit könne somit festgehalten werden, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung enthalte, die Leistung der Rechtshilfe deshalb gemäss Art. 14 Abs. 2 ERHÜ und Art. 56 Abs. 1 RHG unzulässig sei und damit keine gesetzliche Grundlage für den durch die Beschlagnahme der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin erfolgten Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK vorliege.
5.1.2. Die Schranke des gesetzeskonformen Grundrechtseingriffs bzw. die gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff in die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK sei, wie bereits erwähnt, nicht eingehalten, wenn das Rechtshilfeersuchen den formellen Anforderungen des RHG oder des ERHÜ nicht genüge. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 25.10.2017 gerügt, dass das Rechtshilfeersuchen in Folge Verspätung (Befristung der Voruntersuchung in dem dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Strafverfahren bis zum 17.08.2017) formell gar nicht zulässig gewesen sei. Darüber hinaus tauge das Urteil von Richter M infolge Verfristung nicht als gültige Anordnung einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 RHG.
Entgegen der Ansicht des Obergerichts gehe der in der Beschwerde erhobene Einwand noch lange nicht ins Leere, nur weil das Rechtshilfeersuchen vom Ermittlungskomitee der Russischen Föderation bereits am 17.07.2017 an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation versandt (oder zumindest mit diesem Datum datiert) worden sei.
Gemäss Art. 56 Abs. 2 RHG müsse bei einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt werden. Damit sei nicht lediglich das prozessuale „Formerfordernis“ der Übermittlung der bezeichneten Entscheidung des ersuchenden Staates normiert, sondern es sei auch der Inhalt dieser Anordnung beachtlich (Verweis auf OGH-Beschluss vom 07.10.2011 zu 11 RS.2010.331). Gegenständlich lasse sich den beiden gerichtlichen Anordnungen entnehmen, dass die Voruntersuchung im dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Strafverfahren bis zum 17.08.2017 befristet sei. Das Rechtshilfeersuchen des Ermittlungskomitees datiere zwar vom 17.07.2017, ausgefertigt worden sei das Rechtshilfeersuchen seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation aber erst am 31.08.2017, somit zu einem Zeitpunkt, als die Frist für die Voruntersuchung bereits abgelaufen gewesen sei. Überhaupt sei zu bedenken, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung nicht der Zeitpunkt der Übermittlung (oder des Zugangs) des Rechtshilfeersuchens, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtshilfeersuchen durch das inländische Gericht sei (Verweis auf OGH-Beschluss vom 07.10.2011 zu 11 RS.2010.331). Dass das Rechtshilfeersuchen des Ermittlungskomitees der russischen Föderation bereits mit 17.07.2017 datiert sei, sei daher entgegen der Ansicht des Obergerichts für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht von Belang. Massgeblich sei vielmehr, dass das Erstgericht über das Rechtshilfeersuchen erst am 09.10.2017 entschieden habe, somit lange nach Ablauf der Frist für die Voruntersuchung.
Selbst wenn Art. 56 Abs. 2 RHG im Anwendungsbereich des ERHÜ nicht anwendbar sein sollte (was vom Obergericht im angefochtenen Beschluss gar nicht behauptet werde), bedeute dies nicht, dass der explizite Hinweis auf die begrenzten Fristen der Untersuchung im Rechtshilfeersuchen sowie die Nennung der jüngsten Frist in den beigelegten gerichtlichen Anordnungen für das liechtensteinische Rechtshilfegericht völlig unbeachtlich seien. Wenn das liechtensteinische Rechtshilfegericht im Rechtshilfeersuchen schon ausdrücklich auf die begrenzte Frist aufmerksam gemacht werde, dann müsse es diese auch beachten. Es würde nämlich gegen den ordre public verstossen, wenn Liechtenstein im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen durchführe, welche im ersuchenden Staat selber aufgrund einer Verfristung nicht (mehr) zulässig wären. Auch aus diesem Grund sei die Rechtshilfeleistung gemäss Art. 2 RHG bzw. Art. 2 lit. b ERHÜ unzulässig und daher liege keine ausreichende gesetzliche Grundlage für den durch die Beschlagnahme der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin erfolgten Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK vor.
Auch der vom Obergericht herangezogene Vertrauensgrundsatz vermöge hieran nichts zu ändern. So sei zunächst zu bedenken, dass die Übermittlung des Ersuchens durch das Ermittlungskomitee an die Generalstaatsanwaltschaft zu einem Zeitpunkt geschehen sei, in dem die Voruntersuchung gerade noch nicht verfristet gewesen sei (wie das Obergericht selbst hervorhebe). Aus der Übermittlung des Ersuchens allein könne deshalb nicht geschlossen werden, dass die Voruntersuchung noch nicht beendet sei. Zudem werde im Rechtshilfeersuchen selber nochmals explizit auf die begrenzten Fristen der Untersuchung der Strafsache Bezug genommen und deshalb um kurzfristige Erledigung gebeten. Auch deshalb hätte weder das Erstgericht noch das Obergericht einfach darauf vertrauen dürfen, dass die Voruntersuchung noch nicht beendet sei. Dass sich die liechtensteinischen Gerichte in diesem Zusammenhang nicht mit dem blossen Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz begnügen könnten, zeige auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 11 RS.2010.331.
Jedenfalls fehle es in diesem Zusammenhang offensichtlich an der Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Im Sinne einer milderen Massnahme hätte das Erstgericht bzw. das Obergericht jedenfalls bei der ersuchenden Behörde nachfragen müssen, ob die Frist für die Voruntersuchung ein weiteres Mal verlängert worden sei oder nicht. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz hätte ein solches Vorgehen gerade auch deshalb geboten, weil gegenständlich durch die bereits im Inlandsstrafverfahren erfolgten Vermögenssperren und Beschlagnahmen kein Risiko bestanden habe, dass durch ein Zuwarten die Rechtshilfeleistung vereitelt werden könnte. Auch aus diesem Grund (der fehlenden Verhältnismässigkeit) liege daher ein unzulässiger Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführerin gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK vor.
Wie bereits erwähnt worden sei, sei ein Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK nur zulässig, wenn neben der gesetzlichen Grundlage der Eingriff auch verhältnismässig und damit auch zumutbar sei. An dieser Zumutbarkeit mangle es gegenständlich, weil – wie schon in der Beschwerde an das Obergericht ausgeführt worden sei – die Beschlagnahmeanordnung des Erstgerichts über das hinausgehe, was die ersuchende Behörde beantragt habe.
Entgegen der Auffassung des Obergerichts werde bei Betrachtung des Rechtshilfeersuchens offenkundig, dass die Beschlagnahmeanordnung über das hinausgehe, was die ersuchende Behörde beantragt habe. Das Ermittlungskomitee der Russischen Förderung habe nämlich darum gebeten „juristische Dossiers (Bankdossiers) der Firmen J Ltd., AP Limited, H Trust., I Trust, A Ltd. Konto Nr. ***, sowie von C., die Auszüge der Geldmittelbewegungen von allen (eröffneten und geschlossenen) Konten der angegebenen Firmen und der natürlichen Person in dieser Bank für die Periode ab der Eröffnung der Konten bis zur Gegenwart, die Angaben über die direkten Eigentümer der Konten, sowie auch die Unterlagen, die mit den kontenmässigen Finanztransaktionen und den diese Transaktionen auch durch Fernzugriff durchgeführten Personen ab der Eröffnung der Konten bis zur Gegenwart verbunden sind, die Angaben der Zugangsheftes (Log-File) über die kontenmässigen Operationen im Online-Banking-System mit Datum, Uhrzeit, IP-Adresse vom Server, von welchem Zugang erfolgt wurde, Namen der Operation, sowie auch sonstige Informationen, Finanz- und Zahlungsdokumente und andere Dokumente, die für die Strafsache Bedeutung haben, zu beschlagnahmen.“
Beschlagnahmt habe das Erstgericht sämtliche Unterlagen, die auch zu 11 UR.2017.167 beschlagnahmt worden seien. Zu 11 UR.2017.167 seien alle allgemeinen Kontodokumente (Unterlagen über Kontoeröffnung, Kontoschliessung, Zeichnungsrechte, wirtschaftlich Berechtigte, etc.), Sorgfaltspflichtunterlagen samt internen Notizen und Korrespondenzen, Konto- und Depotauszüge ab Kontoeröffnung bis dato (vgl. ON 2 zu 11 UR.2017.167). Jedenfalls die Sorgfaltspflichtunterlagen samt internen Notizen und Korrespondenzen seien aber offensichtlich nicht vom Rechtshilfeersuchen des Ermittlungskomitees der russischen Föderation erfasst. Die Beschlagnahme sei deshalb überschiessend und stelle daher einen unzumutbaren und unverhältnismässigen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK dar.
5.2. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Wie bereits ausgeführt worden sei, seien gegenständlich die Bestimmungen des RHG und des ERHÜ nicht eingehalten worden, weshalb die Rechtshilfe nach diesen rechtlichen Grundlagen zu verweigern sei. Es fehle damit an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV.
5.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der angefochtene Beschluss des Obergerichts verstosse mehrfach gegen die verfassungsmässig garantierte Begründungspflicht der Beschwerdeführerin.
Zunächst liege ein Verstoss gegen die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Argument der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde an das Obergericht vor, dass die Beschlagnahmeanordnung überschiessend gewesen sei. Das Obergericht belasse es nämlich beim blossen Hinweis, dass eine offensichtlich überschiessende Beschlagnahmeanordnung nicht vorliege, ohne dies näher zu begründen.
Zudem liege auch im Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerdeführerin, dass keine gültige Anordnung der zuständigen Behörde vorliege, ein Begründungsmangel vor. Das Obergericht habe sich nämlich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das Urteil von Richter M infolge Verfristung nicht als gültige Anordnung einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 56 Abs. 3 RHG tauge, nicht auseinandergesetzt, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, dass das Rechtshilfeersuchen selbst nicht verspätet gewesen sei und aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon auszugehen sei, dass eine Übermittlung des Ersuchens trotz einer bereits beendeten Voruntersuchung nicht erfolgt wäre. Folglich verletze der angefochtene Beschluss das Recht auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV ein zweites Mal.
6. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Obergericht verzichteten jeweils mit Schreiben vom 11.04.2018 bzw. 18.04.2018 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Provisorialntrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 2.05.2018 dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 17. März 2018 untersagt wurde, die Entsiegelung der mit Beschluss des Landgerichtes vom 15. Mai 2017 zu 11 UR.2017.167-2 bei der G-Bank AG, Balzers, beschlagnahmten und mit Schreiben der G-Bank AG, Balzers, vom 22. Juni 2017 (11 UR.2017.167-8) eingereichten Unterlagen zur Kontoverbindung der Beschwerdeführerin durchzuführen und/oder diese (Bank-)Unterlagen Dritten zugänglich zu machen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2018/045 und StGH 2018/047 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 8. Februar 2018, 11 RS.2017.229-30, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin erstattet ein umfangreiches Vorbringen zu ihrer Rüge der Verletzung der Geheimsphäre und verweist in ihrer Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie darauf. Es erscheint deshalb sinnvoll, auf beide Rügen zusammen einzugehen. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Eine Urkundenbeschlagnahmung wie im Beschwerdefall stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Eingriff in das Hausrecht bzw. die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (siehe 2015/20, Erw. 3.1; StGH 2014/64, Erw. 2.1; StGH 2013/182, Erw. 3.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 und StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [jeweils www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24).
Zudem stellt die im Beschwerdefall weiter verhängte Konten- bzw. Vermögenssperre einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV dar (siehe statt vieler: StGH 2017/127, Erw. 2.1; StGH 2015/94, Erw. 2.1; StGH 2015/69, Erw. 2.1; StGH 2009/62, Erw. 2.2; StGH 2009/149, Erw. 2.1; StGH 2013/115, Erw. 2.2 [die drei Letztgenannten abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.4]).
Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre und die Eigentumsgarantie ist nur zulässig unter Einhaltung der vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannten Eingriffskriterien (genügende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und - in der Praxis kaum relevant - Einhaltung der Kerngehaltsgarantie; siehe zur Geheim- und Privatsphäre: StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li], jeweils mit Verweis auf StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.]; zur Eigentumsgarantie etwa StGH 2016/73, Erw. 2.2; StGH 2009/149, Erw. 2.1; StGH 2003/48, Erw. 6.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht eine mangelnde gesetzliche Grundlage für den mit der Gewährung der Rechtshilfe verbundenen Grundrechtseingriff geltend.
Das Obergericht vertrete im angefochtenen Beschluss die Position, dass das vorliegende Rechtshilfeersuchen den inhaltlichen Anforderungen genüge. Das Rechtshilfeersuchen sei im Zusammenhang mit den beiden dem Rechtshilfeersuchen beigelegten gerichtlichen Anordnungen zu sehen, welche allesamt verständlich seien, und diese würden den Tatverdacht und die erbetenen Massnahmen ausreichend deutlich und nachvollziehbar wiedergeben.
Dem sei entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 ERHÜ das Rechtshilfeersuchen (selber) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, eine Bezeichnung der strafbaren Handlung und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten müsse. Es könne daher nicht genügen, wenn sich ein Anfangsverdacht mit ausreichender Deutlichkeit nicht aus dem Rechtshilfeersuchen selber, sondern erst aus irgendwelchen Beilagen zum Rechtshilfeersuchen ergebe.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Wie auch das Obergericht ausführt, schreibt Art. 14 ERHÜ vor, dass ein Rechtshilfeersuchen u.a. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie eine kurze Darstellung des Sachverhaltes enthalten muss. Nach Art. 56 Abs. 1 RHG darf Rechtshilfe nur dann geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen entnommen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind allerdings an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die um Rechtshilfe ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen und es ist grundsätzlich der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten (StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]). Dabei können auch die Erkenntnisse eines Inlandsstrafverfahrens (StGH 2017/127, Erw. 2.3 StGH; StGH 2010/117, 3.4 [jeweils www.gerichtsentscheide.li]) sowie aus dem Rechtshilfeersuchen angefügte Beilagen (StGH 2011/183, Erw. 7.3) zur Füllung von Lücken eines Rechtshilfesachverhalts dienen (siehe zum Ganzen auch Michael Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [10]).
Nun erachtet aber die Beschwerdeführerin die soeben erwähnte StGH-Entscheidung 2011/183, Erw. 7.3 als für den Beschwerdefall nicht einschlägig, weil der Staatsgerichtshof dort Folgendes festgehalten habe: „Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es im Weiteren zulässig, einen lückenhaften Rechtshilfesachverhalt aus den mitgelieferten Beilagen zu ergänzen; …“ Dies könne aber nicht gleichgesetzt werden mit dem vorliegenden Fall, wo das Rechtshilfeersuchen mit Hilfe der Beilagen überhaupt erst verständlich gemacht und überdies berichtigt werden solle.
Dieses Vorbringen überzeugt den Staatsgerichtshof nicht. Es erscheint kaum sinnvoll, zwischen der Aussagekraft des Rechtshilfesachverhaltes allein und unter Berücksichtigung von Beilagen zu unterscheiden. Wesentlich ist vielmehr, ob der Rechtshilferichter insgesamt genügend Informationen hat, um überzeugend begründen zu können, dass die Voraussetzungen für die Rechtshilfegewährung vorliegen.
2.3. Im Lichte dieser Rechtsprechung genügt das vorliegende Rechtshilfeersuchen entgegen dem Beschwerdevorbringen den gesetzlichen bzw. völkerrechtlichen Anforderungen.
Zwar räumt auch das Obergericht zu Recht ein, dass die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens zu wünschen übrig lasse. Es erwägt aber ebenso zu Recht, dass das Rechtshilfeersuchen insgesamt dem Massstab, den Art. 14 ERHÜ (i.V.m. Art. 56 Abs. 1 RHG) an den Inhalt eines Rechtshilfeersuchens anlege, genüge.
Dabei stützt sich das Obergericht zwar wesentlich auch auf die Beilagen zum Rechtshilfeersuchen. Wie oben ausgeführt, ist dies aber im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zulässig. Obwohl der Beschwerdeführerin einzuräumen ist, dass auch die Übersetzung dieser Beilagen sehr mangelhaft ist, ist dem Obergericht doch zuzustimmen, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen und den beigelegten gerichtlichen Entscheidungen insgesamt der Anfangsverdacht entnehmen lässt, dass sich C als ehemaliger Präsident der K Bank (i.L.) Gelder dieser Bank zugeeignet hat, wobei er im Rahmen einer kriminellen Organisation vorsätzlich nicht rückzahlbare, ungesicherte Kredite an unter seiner Kontrolle oder unter der Kontrolle der von ihm geleiteten kriminellen Organisation stehenden Gesellschaften vergeben hat, um sich selbst zu bereichern und damit die Bank zu schädigen. Das Obergericht bestätigt aufgrund des gesamten Rechtshilfesachverhalts unter Berücksichtigung der Beilagen ebenfalls zu Recht den Befund des Erstgerichts, wonach dadurch auch nach liechtensteinischem Recht ein genügender Anfangsverdacht der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB – allenfalls der Untreue nach § 153 Abs. 2 StGB – und in weiterer Folge jener der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB indiziert sei.
Hieran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach das Obergericht in seinen Erwägungen den Teil des dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalts rund um die Gesellschaften AK Limited, AL (Cyprus) Limited, AM Limited und AN Limited nicht berücksichtige. Vielmehr genügt es, wenn das Obergericht den Anfangsverdacht schon darauf abstützen kann, dass C im Rahmen einer kriminellen Organisation vorsätzlich nicht rückzahlbare, ungesicherte Kredite an unter seiner Kontrolle oder unter der Kontrolle der von ihm geleiteten kriminellen Organisation stehenden Gesellschaften vergeben habe.
2.4. Weiter wird gerügt, dass das Rechtshilfeersuchen offenbar nach Ablauf entsprechender Fristen in Russland ausgefertigt worden und demgemäss auch aus dieser Perspektive ungültig sei.
Das Obergericht erwägt dagegen, das Rechtshilfeersuchen sei nicht erst am 31.08.2017 und somit erst nach Ablauf der bis zum 17.08.2017 ausgedehnten Voruntersuchung ausgefertigt worden. Mit 31.08.2017 datiere lediglich das Übermittlungsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, das Rechtshilfeersuchen selbst sei am 17.07.2017 erstellt worden. Angesichts des in Rechtshilfesachen geltenden Vertrauensgrundsatzes sei zudem davon auszugehen, dass eine Übermittlung des Ersuchens trotz einer bereits beendeten Voruntersuchung nicht erfolgt wäre.
Der Berufung auf den Vertrauensgrundsatz hält die Beschwerdeführerin wiederum Folgendes entgegen: Wenn das liechtensteinische Rechtshilfegericht im Rechtshilfeersuchen schon ausdrücklich auf die begrenzte Frist aufmerksam gemacht werde, dann müsse es diese auch beachten. Es würde nämlich gegen den ordre public verstossen, wenn Liechtenstein Zwangsmassnahmen durchführe, welche im ersuchenden Staat selber aufgrund einer Verfristung nicht (mehr) zulässig wären. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz hätte jedenfalls eine Nachfrage bei der ersuchenden Behörde gerade auch deshalb geboten, weil durch die bereits im Inlandsstrafverfahren erfolgten Vermögenssperren und Beschlagnahmen kein Risiko bestanden habe, dass durch ein Zuwarten die Rechtshilfeleistung vereitelt werden könnte.
Zwar ist hiergegen einzuwenden, dass die Dringlichkeit im Beschwerdefall jedenfalls hinsichtlich der auszufolgenden Unterlagen sehr wohl besteht. Trotzdem ist diesem Beschwerdevorbringen insofern zuzustimmen, als es tatsächlich angezeigt gewesen wäre, wenn das Rechtshilfegericht bei der ersuchenden Behörde nachgefragt hätte, was es mit dieser Fristsetzung auf sich hat und ob das Strafverfahren trotzdem noch läuft. Auch wird eine solche Nachfrage wohl keine unverhältnismässige Verzögerung mit sich bringen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim ersuchenden Staat um Russland und damit trotz dessen ERHÜ-Mitgliedschaft doch um einen eher prekären Rechtsstaat handelt. Entsprechend ist hier bei der Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips eher Zurückhaltung geboten als bei etablierten Rechtsstaaten. Der Staatsgerichtshof erachtet es jedoch als genügend, wenn diese Rückfrage bei der ersuchenden Behörde nun noch nachträglich, aber jedenfalls noch vor dem Urkundenausfolgungsbeschluss erfolgt. Ein anderes Vorgehen wäre jedenfalls im vorliegenden Fall unverhältnismässig.
2.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass entgegen der Auffassung des Obergerichts bei Betrachtung des Rechtshilfeersuchens offenkundig werde, dass die Beschlagnahmeanordnung über das hinausgehe, was die ersuchende Behörde beantragt habe.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die in einem Rechtshilfeersuchen gestellten Anträge grosszügig zu interpretieren, wenn der Rechtshilferichter davon ausgehen kann, dass dies der Absicht der ersuchenden Behörde entspricht. Denn bei der Anwendung von Strafprozessbestimmungen gilt im Gegensatz zum materiellen Strafrecht das besonders strenge Gesetzmässigkeitserfordernis des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ gemäss Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK nicht. Umso mehr muss es bei der Anwendung der Strafprozessordnung auf Rechtshilfeverfahren zulässig sein, die von der ersuchenden Behörde gestellten Anträge relativ weit zu interpretieren (StGH 2006/30, Erw. 4.1). Diese grosszügige Praxis hinsichtlich der Auslegung von Rechtshilfeersuchen hat der Staatsgerichtshof in der gleichen Entscheidung auch rechtsvergleichend gerechtfertigt. So erachtet das schweizerische Bundesgericht im Ergebnis auch nicht explizit verlangte Rechtshilfemassnahmen als zulässig, sofern diese für das ausländische Strafverfahren nützlich erscheinen. Gerade für einen auf die internationale Kooperation besonders angewiesenen Kleinstaat wie Liechtenstein erachtet es der Staatsgerichtshof als nicht angezeigt, die Rechtshilfepraxis wesentlich restriktiver als im Ausland zu handhaben (StGH 2006/30, Erw. 4.1 mit Verweis auf BGE 122 II 367 [371 Erw. 2c] sowie StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]; siehe hierzu auch Michael Jehle, a.a.O.).
Aufgrund dieser Rechtsprechung war es zulässig, die Unterlagen, welche im Inlandsstrafverfahren als relevant erachtet und deshalb beschlagnahmt wurden, auch für das Rechtshilfeverfahren zu beschlagnahmen. Im Übrigen verweist das Obergericht zu Recht darauf, dass ja die abstrakte Beweiseignung der beschlagnahmten Unterlagen ohnehin noch im Ausfolgungsverfahren zu prüfen sei.
2.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall weder die Geheim- und Privatsphäre noch die Eigentumsgarantie verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32 Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554, Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
3.2. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht belasse es zu ihrem Vorbringen, dass die Beschlagnahmeanordnung überschiessend gewesen sei, beim blossen Hinweis, dass eine offensichtlich überschiessende Beschlagnahmeanordnung nicht vorliege.
Die hierzu vom Obergericht gegebene Begründung ist zwar knapp, aber genügend. Dieses verweist nämlich darauf, dass die nun im Rechtshilfeverfahren beschlagnahmten Unterlagen auch schon im Inlandsverfahren gegen den dort auch Verdächtigen Cvon der G-Bank AG bereits herausgegebenen Unterlagen seien. Daraus ergibt sich aber implizit, dass Unterlagen, welche im Inlandstrafverfahren als relevant erachtet und deshalb beschlagnahmt wurden, offensichtlich eben auch für das Rechtshilfeverfahren relevant und damit für die für die ersuchende Behörde von Interesse sind. Im Übrigen fügt das Obergericht, wie erwähnt, noch an, dass die abstrakte Beweiseignung der beschlagnahmten Unterlagen auch noch im Ausfolgungsverfahren zu prüfen sei; so dass zusätzlich sichergestellt ist, dass nur für die ersuchende Behörde relevante Unterlagen ausgefolgt werden.
Einen Begründungsmangel rügt die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, dass keine gültige Anordnung der zuständigen Behörde vorliege. Das Obergericht habe sich nämlich mit dem Hinweis begnügt, dass das Rechtshilfeersuchen selbst nicht verspätet gewesen sei und aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon auszugehen sei, dass eine Übermittlung des Ersuchens trotz einer bereits beendeten Voruntersuchung nicht erfolgt wäre.
Damit liegt hier sehr wohl eine genügende Begründung vor, zumal das Obergericht, wie erwähnt, auch auf den Vertrauensgrundsatz verweist. Es schadet im Sinne der in Erwägung 3.1 angeführten Rechtsprechung auch nicht, wenn der Staatsgerichtshof, wie in Erwägung 2.4 ausgeführt, die Auffassung des Obergerichts letztlich nicht teilt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2‘125.00 setzen sich gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage aus dem Mehrbetrag von CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 22. März 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG, aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) sowie aus der Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 400.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Im Präsidialbeschluss vom 2. Mai 2018 zu StGH 2018/047 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurde die Auferlegung der Gerichtskosten des Provisorialverfahrens gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Diese Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2‘125.00 wurden von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 27. März 2018 bereits beglichen.