StGH 2018/051
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A AG i. L.
vertreten durch:
dieser wiederum vertreten durch:
Beschwerdegegner: AT
für nachfolgende gelöschten Strukturen:
aa) BV Trust (gelöscht)
ab) BF Trust B.V.I. (gelöscht)
ac) BW Settlement (gelöscht)
ad) BX Trust (gelöscht)
ae) BY Settlement (gelöscht)
af) BZ Pan Trust (gelöscht)
ag) CA Trust (gelöscht)
ah) CB Trust (gelöscht)
ai) CC Trust (gelöscht)
Interessierte Partei: Iic. iur. CD
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 6. März 2018, JO.2018.1-5
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10‘000.00)
beschlossen:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 6. März 2018, JO.2018.1-5, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes zurückverwiesen.
3. Das Provisorialverfahren zu StGH 2018/51 wird eingestellt.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2‘159.65 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die mit Valuta 23. April 2018 bereits bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘225.00 zurückzuerstatten.
1. In der Zivilrechtsstreitigkeit des Landgerichts zu 06 CG.2018.7 hat die CE Anstalt i.L. (die nunmehrige Beschwerdeführerin) gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 06.03.2017 (ON 43) und vom 19.03.2017 (ON 49) Rekurs erhoben, wobei sie darin jeweils sowohl eine Ausgeschlossenheit der Erstrichterin wegen Befangenheit als auch eine Befangenheit des zur Entscheidung gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a GOG berufenen Landgerichtspräsidenten geltend gemacht hat.
Der Landgerichtspräsident hat sich zu den Befangenheitsanzeigen der Beschwerdeführerin jeweils inhaltlich gleich wie folgt geäussert:
„Ich fühle mich subjektiv zur Entscheidung über den gegen (die Erstrichterin) gestellten Ablehnungsantrag nicht befangen.“
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.
2. Der Präsident des Obergerichts gab der Befangenheitsanzeige der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 06.03.2018 (JO.2018.1-5) keine Folge.
Die Nichtzustellung der Stellungnahme an die Beschwerdeführerin begründete der Obergerichtspräsident damit, dass der Landgerichtspräsident sein „subjektives Empfinden“ in seiner Stellungnahme nicht begründet habe, weshalb davon Abstand genommen worden sei, eine Äusserung der Beschwerdeführerin einzuholen.
3. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 6. März 2018 (ON 5) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. April 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie auf effektiven Rechtsschutz, eine Verletzung des Beschwerderechts sowie des Schutzes vor Rechtsverweigerung, eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV; des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und des Willkürverbotes gemäss Art. 31 i.V.m. 43 LV und Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes in ihrem verfassungsmässig und von der EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Landgerichtes [richtig: Obergericht] zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig erkennen, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurden auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 52 StGHG verbunden.
Die hier allein relevante Gehörsrüge wird u.a. wie folgt begründet:
Allein schon die [vom Obergerichtspräsidenten selbst] bestätigte Unterlassung der Zustellung der Äusserung des Präsidenten des Landgerichtes an die Beschwerdeführerin und damit das Verunmöglichen für die Beschwerdeführerin, dazu Stellung zu nehmen, stelle eine Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör als konkrete Grundrechtsverletzung im Beschwerdefall dar. Schon deshalb sei der bekämpfte Beschluss wegen Verletzung des nach der Verfassung und der EMRK geschützten Gehörsanspruches aufzuheben.
Der Staatsgerichtshof habe denn auch inzwischen in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass einem Antragssteller in Bezug auf eine mögliche Befangenheit eines Richters die Stellungnahme des betroffenen Richters noch vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag zur Äusserung vorgelegt werden müsse, ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruches auf Orientierung sowie auf Äusserung, konkret des Replikrechts, verletzt werde. Dies sei im konkreten Fall gegeben.
Wenn der Präsident des Obergerichtes im bekämpften Beschluss ausführe, dass die Stellungnahme des betroffenen Präsidenten des Landgerichtes zu der gegen ihn geltend gemachten Befangenheit deshalb nicht habe zugestellt werden müssen, weil er dort keine Gründe zur angenommenen Befangenheit angegeben habe und auch nicht zur persönlichen Einschätzung sich subjektiv nicht für befangen zu fühlen, so sei dies kein rechtfertigender Grund, das der Beschwerdeführerin zustehende Verfassungsrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt des Anspruches auf Orientierung sowie auf Äusserung, konkret des Replikrechts, zu verletzten, weil gerade auch die unterlassene Begründung des Präsidenten sich „subjektiv“ für nicht befangenen zu halten, eine Stellungnahme geradezu abfordere.
Diese könne im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch nicht mehr vor einer (ordentlichen) Rechtsmittelinstanz geheilt werden, da der Präsident in der bekämpften Entscheidung über seinen Befangenheitsantrag letztinstanzlich entschieden habe.
Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes (ON 5) sei deshalb allein schon wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben.
4. Mit Schreiben vom 12. April 2018 verzichtete der Präsident des Obergerichtes auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Schreiben vom 07.05.2018 eine Stellungnahme zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin Folgendes ausgeführt wurde:
5.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen werde auf die Äusserung zur Individualbeschwerde verzichtet.
5.2. Zudem werde angemerkt, dass zu erwarten sei, dass die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde ohnehin aufgehoben und an diese zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde, wie dies bereits im Verfahren zu StGH 2017/15 erfolgt sei, da die Gegenäusserung des Richters nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei.
Grundsätzlich sei im Ablehnungsverfahren die Äusserung des betroffenen Richters hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Befangenheitsantrags an den Antragsteller des Befangenheitsantrags zur Äusserung zuzustellen.
Im gegenständlichen Fall sei diese Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts der Beschwerdeführerin/Antragstellerin nicht zur Äusserung zugestellt worden. Es sei damit zu rechnen, dass die Entscheidung des Präsidenten des Obergerichts aufgehoben werde. Dies aus dem Grund, da die Unterlassung der Zustellung der Äusserung des betroffenen Richters an den Antragsteller eines Befangenheitsantrags gemäss der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 05.12.2017 zu StGH 2017/15 eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darstelle.
5.3. Hinsichtlich der Vertretungskosten werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin beantragt habe, das Land Liechtenstein zum Ersatz zu verpflichten. Es sei in diesem Zusammenhang nicht angezeigt, die Verfahrensinvolvierten zum Kostenersatz zu verpflichten, wie dies im Verfahren zu StGH 2017/15 erfolgt sei. Dies insbesondere deswegen, da dies nicht einmal von der Beschwerdeführerin beantragt worden sei.
Grundsätzlich sei im Verfahren über eine Individualbeschwerde der Beschwerdegegner zum Kostenersatz zu verpflichten, sofern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiege. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn dem Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren auch eine Partei gegenübergestanden sei, welche im Individualbeschwerdeverfahren als Beschwerdegegner behandelt werden könne (Verweis auf Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 694 m.w.N.).
Im gegenständlichen Fall gehe dem Individualbeschwerdeverfahren ein Ablehnungsverfahren voran. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei das Ablehnungsverfahren gegen einen Richter einseitig. Das heisst der Prozessgegner sei daran nicht beteiligt (Verweis auf OGH 6 C 547/97, LES 2007, 450).
Dies bedeute, dass die Beschwerdegegner als klagende Parteien nicht an diesem Ablehnungsverfahren beteiligt seien. Somit könnten sie auch nicht als Beschwerdegegner im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren behandelt werden, da diesem das betreffende Ablehnungsverfahren und nicht das Hauptverfahren zugrunde liege.
Aus diesem Grunde gebe es im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren – entgegen der Bezeichnung durch den Staatsgerichtshof – keine Beschwerdegegner. Dies bedeute in weiterer Folge, dass das Land Liechtenstein im Falle der Aufhebung der Entscheidung zum Kostenersatz zu verpflichten sei, wie das von der Beschwerdeführerin auch beantragt worden sei (Verweis auf StGH 2000/1, LES 2/2003).
Es werde daher beantragt, das Land Liechtenstein schuldig zu erkennen, den Verfahrensinvolvierten die Kosten ihrer Vertretung binnen 4 Wochen zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen.
Zudem sei das Land Liechtenstein im Fall, dass die Individualbeschwerde erfolgreich sein werde, auch zum Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin zu verpflichten.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 6. März 2018, JO.2018.1-6, mit welchem dieser der Befangenheitsanzeige der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben hat, ist nach Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. auch StGH 2016/79, Erw. 1; StGH 2009/65, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.; siehe auch StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1 und StGH 2011/151, Erw. 2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2 [alle a. a. O.]).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin erhebt u.a. eine Gehörsrüge, weil ihr die Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten zur gegen ihn eingereichten Befangenheitsanzeige nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17) was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt aber auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [alle a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter namentlich dann zurückgedrängt werden kann, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der "Heilung" geknüpft wurden (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Schliesslich hat der Staatsgerichtshof die strengen Voraussetzungen zur Heilung von Gehörsverletzungen ausnahmsweise auch für jene Fälle modifiziert, in denen die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung haben konnte und im Ergebnis die Parteirechte eines Beschwerdeführers nicht in erheblicher Weise eingeschränkt wurden. In diesen Fällen würde die Aufhebung einer Entscheidung und die Rückverweisung der Beschwerdesache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen (StGH 2014/24, Erw. 4.2.2 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/97, Erw. 2.2). Offensichtliche Leerläufe sind daher zu vermeiden.
2.2. Wie erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die Äusserung des von ihr abgelehnten Landgerichtspräsidenten nicht zur Äusserung zugestellt und dadurch ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei.
Nach der ständigen, auch von der Beschwerdeführerin erwähnten Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruches auf Orientierung sowie auf Äusserung, konkret des Replikrechts, verletzt, wenn dem Antragssteller die Stellungnahme des betroffenen Richters vor der Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag nicht zur Äusserung vorgelegt wird (so - ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend - StGH 2017/198, Erw. 3.2; StGH 2017/190, Erw. 3.2; StGH 2017/15, Erw. 1.1). Wie der Staatsgerichtshof in den in Klammern angeführten Entscheidungen erwogen hat, ist eine Heilung bei der Nichtzustellung der Stellungnahme eines abgelehnten Richters auch unter Berücksichtigung der in der neueren Rechtsprechung erfolgten, in Erwägung 2.1 wiedergegebenen Modifizierungen kaum möglich, zumal diese Stellungnahme in der Regel für die Beurteilung der Befangenheitsfrage zentral ist (ebenso StGH 2017/190, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 2011/69, Erw. 2.2.2 [www.gerichtsentscheide.li]). Wie schon in den anderen erwähnten StGH-Urteilen ist auch hier daran zu erinnern, dass der Spielraum des Staatsgerichtshofes hinsichtlich der Anerkennung einer Heilungswirkung bei Gehörsverletzungen durch die strenge EGMR-Praxis eingeschränkt ist, wie sie u.a. in einer gegen Liechtenstein ergangenen EGMR-Entscheidung formuliert ist (Urteil in Sachen Steck-Risch v. 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57 Rn. 57], wonach es hierbei „insbesondere um das Vertrauen der Prozessparteien in die Arbeitsweise der Justiz [geht], welches unter anderem auf dem Wissen beruht, dass sie die Gelegenheit hatten, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen.“ Entsprechend ist nach Auffassung des EGMR „die tatsächliche Wirkung der Stellungnahme auf das Urteil ... von geringer Bedeutung“; siehe hierzu auch StGH 2011/69, Erw. 2.2.3 [a. a. O.]). Vor diesem Hintergrund ist es auch unbehelflich, dass die hier relevante Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten inhaltlich kaum ergiebig ist.
2.3. Somit ist die Beschwerdeführerin wie auch schon in den oben erwähnten früheren StGH-Verfahren in ihrem Gehörsanspruch verletzt. Dem weiteren Verfahrensgang ist hier nicht vorzugreifen und entsprechend nicht mehr auf die weiteren Grundrechtsrügen einzugehen (vgl. auch StGH 2017/15, Erw. 5 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3. Aus den vorstehenden Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. April 2018 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2015/96, Erw. 4 und StGH 2015/90, Erw. 6 m. w. N. [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
5. Hinsichtlich des Kostenersatzes zu Gunsten der erfolgreichen Beschwerdeführerin machen die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2018 ebenso wie schon zu StGH 2017/198 geltend, dass sie ins gegenständliche Ablehnungsverfahren nicht einbezogen gewesen seien; und deshalb auch nicht als Beschwerdegegner im Individualbeschwerdeverfahren hätten geführt werden sollen und ihnen jedenfalls bei einem Beschwerdeerfolg keine Verfahrenskosten hätten auferlegt werden dürfen. Die Beschwerdegegner haben auch ausdrücklich auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Beschwerde verzichtet.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof ebenso schon zu StGH 2017/198 Folgendes ausgeführt: Grundsätzlich erachtet der Staatsgerichtshof jegliche Verfahrensbeteiligte, welchen eine bei ihm mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung zugestellt wird, ebenfalls als (allenfalls auch nur „interessierte”) Partei des Individualbeschwerdeverfahrens, wobei Beschwerdegegner und interessierte Parteien Gelegenheit zu einer Gegenäusserung erhalten (vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 108 ff., insbesondere 128 ff.). Diese Voraussetzung ist an sich auch bei den Beschwerdegegnern erfüllt, weshalb diese auch entsprechend in das vorliegende Verfahren einbezogen wurden. Indessen ist einzuräumen, dass sich die Beschwerdegegner in einer besonderen Situation befinden, weil ihnen zwar der das Ablehnungsverfahren abschliessende Beschluss zugestellt wurde; doch waren sie ins vorangegangene Ablehnungsverfahren überhaupt nicht einbezogen und hatten dort auch keine Kosten zu tragen. Sie haben zudem ausdrücklich auf eine Gegenäusserung im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren verzichtet. Wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, erscheint es dem Staatsgerichtshof aber sachgerecht, einem Beschwerdegegner im Falle des Beschwerdeerfolgs ausnahmsweise weder Gerichtskosten noch einen Kostenersatz an die Gegenpartei aufzuerlegen. Vielmehr hat den Kostenersatz in diesem Fall das Land Liechtenstein zu tragen. Die von der obsiegenden Beschwerdeführerin verzeichneten Kosten waren sohin gegenständlich spruchgemäss dem Land Liechtenstein zur Tragung aufzuerlegen (StGH 2017/198, Erw. 6). Ebenso war im Beschwerdefall vorzugehen.
Der Beschwerdeführerin waren sohin auf der Bemessungsgrundlage von CHF 10‘000.00 Vertreterkosten in Höhe von gesamthaft CHF 2‘159.65 zuzusprechen, da der von ihr beantragte Kostenersatz um den von ihr als „Pauschalgebühr” bezeichneten, völlig willkürlichen Betrag von CHF 2‘000.00 zu kürzen war. Zudem sind ihr die mit Valuta vom 23. April 2018 bereits an die Landeskasse geleisteten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘225.00 zurückzuerstatten (vgl. StGH 2018/71, Erw. 4).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 30. Oktober 2018