StGH 2018/052
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Markus Wille als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Interessierte Partei: Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, VGH 2018/032
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 20. März 2018, VGH 2018/032, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4‘025.00 trägt der Beschwerdeführer.
1. Am 2. Dezember 2017 gab das Amt für Bau und Infrastruktur (ABI) die Ausschreibung eines Bauauftrages öffentlich bekannt. Es handelt sich um die Ausschreibung von Bauarbeiten im Rahmen des Projektes B..
1.1. Innert offener Frist reichten mehrere Unternehmer oder Unternehmungen eine Offerte ein, so auch der Beschwerdeführer und die C AG.
1.2. Am 23. Januar 2018 entschied die Regierung, den Auftrag an die C AG zu vergeben.
Der hierzu ergangene Vergabevermerk des ABI vom 25. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer beantragte am 1. Februar 2018, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, die Zustellung einer Vergabeverfügung.
2. Am 16./19. Februar 2018 entschied die Regierung "in der Sache von A (Beschwerdeführer und Antragsteller) wie folgt:
„1. Der Auftrag für die Bauarbeiten im Rahmen des Projektes B., wird an die C AG, vergeben.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 100.00. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.“
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Offerte bestehe aus mehreren einzelnen Dokumenten, unter anderem der Offerte für das ausgeschriebene Projekt, wobei die Offertunterlagen unvollständig seien. So habe der Beschwerdeführer einerseits die Eignungs- und Zuschlagskriterien im Teil II der Offertunterlagen nicht vollständig ausgefüllt und andererseits fehlten das Leistungsverzeichnis gemäss Teil II gänzlich. Damit sei es nicht möglich, das abgegebene Angebot inhaltlich zu prüfen, wenn denn überhaupt von einem Angebot gesprochen werden könne. Die Offerte sei demnach gemäss Art. 37 Bst. g ÖAWG auszuschliessen. Auch die eingereichte Variantenofferte könne bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 33 ÖAWG sei bei der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Offertstellung anzugeben, ob Varianten zulässig seien. Solche Varianten seien bei der vorliegenden Arbeitsvergabe gemäss Art. 19 Abs. 3 ÖAWV ausgeschlossen worden. Aber auch wenn die Offerte des Beschwerdeführers erlaubt, vollständig und korrekt wäre, könnte ihr kein Erfolg beschieden sein. Gemäss Art. 44 Abs. 1 ÖAWG werde der Zuschlag der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt. In den Offertunterlagen sei als einziges Zuschlagskriterium der Preis definiert worden. Die Offerte der C AG in Höhe von CHF xyz sei das preisgünstigste und damit das wirtschaftlich günstigste Angebot gewesen. Die ausgeschlossene Unternehmervariante des Beschwerdeführers sei mehr als doppelt so teuer wie das günstigste Angebot. Im vorliegenden Fall seien keine weiteren Zuschlagskriterien vergaberelevant.
3. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2018 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte im Wesentlichen, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Vergabeverfügung der Regierung sowie den Vergabevermerk vom 25. Januar 2018 und das gesamte weitere Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit als nichtig aufheben. Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, und zwar dahingehend, dass das Vergabeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt wird.
4. Die Regierung reichte über Aufforderung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes am 13. März 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eine Stellungnahme betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Das ABI reichte weiters die Regierungsakten zu LNR 2018-44 und LNR 2018-206, den Akt des ABI betreffend Projekt B sowie den Akt des ABI betreffend Unternehmerprojekt A (nunmehriger Beschwerdeführer) März 2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Über weitere Aufforderung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes reichte das ABI eine weitere Stellungnahme samt Urkundenvorlage beim Verwaltungsgerichtshof ein.
5. Mit Beschluss vom 20. März 2018, VGH 2018/032, entschied der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie folgt:
„Der Antrag des Beschwerdeführers vom 06. März 2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nämlich dass das Vergabeverfahren Bauarbeiten im Rahmen des Projektes B. des Auftraggebers Land Liechtenstein, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06. März 2018 gegen die Entscheidung (Vergabeverfügung) der Regierung vom 19. Februar 2018 zu LNR 2018-206/ZB, REG 3563, dahingehend ausgesetzt wird, dass dem Land Liechtenstein untersagt wird, mit der C AG, einen Werkvertrag über den Auftrag Projekt B abzuschliessen, wird abgewiesen.“
Soweit gegenständlich relevant, begründete dies der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes, wie folgt:
Die Beurteilung im gegenständlichen Beschluss, ob der Beschwerde des Beschwerdeführers Berechtigung zukomme, könne naturgemäss nur eine vorläufige, nicht eine definitive sein. Deshalb komme die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Betracht, wobei eine Interessensabwägung vorzunehmen sei (Art. 59 Abs. 2 ÖAWG).
Diesbezüglich bringe der Beschwerdeführer vor, dass ihm ein Gewinnentgang in der Höhe von ca. CHF x drohe. Implizit bringe er auch vor, dass die Gefahr bestehe, dass das Projekt B den allgemein anerkannten Sicherheitsanforderungen nicht genüge, was dem öffentlichen Interesse widerspreche.
Insoweit sei dem Beschwerdeführer im Grundsatz zuzustimmen, doch erscheine das Risiko, dass ein genügendes Sicherheitsniveau tatsächlich nicht erreicht werden würde, eher gering, nachdem die Fachleute des ABI die Situation unter Berücksichtigung des Spezifikums des Richtungsverkehrs für Schwerfahrzeuge neu beurteilt hätten.
Dem stünden die volkswirtschaftlichen Nachteile eines einstweiligen Stopps des gegenständlichen Vergabeverfahrens gegenüber. Diese Nachteile würden von der Regierung in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2018 nachvollziehbar wie folgt dargelegt:
Bei der Strasse B handle es sich um einen wichtigen Verkehrsweg.. Entsprechend sei einerseits die ständige Wohnbevölkerung als auch das Gastgewerbe in entscheidender Weise von der Zufahrt abhängig. Im Weiteren seien auch die nachgelagerten Bereiche, wie die Bauwirtschaft (Haupt- und Nebengewerbe), von der Realisierung des Projekts B abhängig, um ihren Tätigkeiten nachgehen zu können. Deshalb sei in Abstimmung mit den Bewohnern sowie der Gastronomie und Tourismusbranche die Bauausführung auf die Zeit der Zwischensaison terminiert worden. Um die Einschränkungen so gering wie möglich zu halten, sei vorgesehen, ein Teilstück der Strasse B während fünf Wochen für jeglichen Verkehr zu sperren und die Bauarbeiten im Rahmen einer intensiven Bauführung im 7-Tage- und 24-Stunden-Betrieb vorzunehmen. Der Verkehr werde in dieser Zeit umgeleitet, wobei für den Schwerverkehr während dieser Zeit keine Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Die gewählte Zeit sei das einzige Zeitfenster, das aus wirtschaftlicher und gewerbepolitischer Sicht für eine Sperrung des Teilstücks der Strasse in Frage komme. Mögliche Zeiträume im Herbst seien zu kurz für die Bauausführung. Im Hinblick auf das Projekt hätten die Betriebe ihr Personal erst später aufgeboten. Auch sei ein spezieller Shuttlebetrieb mit Kleinbussen organisiert worden. Zudem seien Bauherren, Planer und Bauunternehmer dahingehend informiert worden, dass während der Strassensperrung keine Bauarbeiten t möglich seien. Auch diese hätten sich auf diese Situation eingestellt und es seien Projekte weiter nach hinten bzw. auf das kommende Jahr verschoben worden. Sollten die Arbeiten nicht wie geplant beginnen können, sei der geplante Baubeginn gefährdet und ein Abschluss der Arbeiten im Frühjahr mehr als fraglich. In Konsequenz müsste das gesamte Projekt um mindestens ein Jahr verschoben werden. Eine Verschiebung hätte jedoch erhebliche, negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Restaurants und Hotels, aber auch für die gesamte Bauwirtschaft. So gäbe es Pläne die 300 Jahr-Feierlichkeiten dazu nutzen, vermehrt Gäste vor allem aus China und Indien für einen Aufenthalt in Liechtenstein zu begeistern. Solche Bemühungen und die damit einhergehenden geplanten Aktivitäten seien seitens Liechtenstein Marketing bereits in der Umsetzungsphase. Sodann müssten die Gastronomiebetriebe im nächsten Jahr die Zwischensaison nochmals um eine Woche verlängern, was einen erneuten wirtschaftlichen Verlust zur Folge hätte. Zudem plane ein Hotelbetrieb ab nächstem Jahr zum 300 Jahre-Jubiläum einen Ganzjahresbetrieb zu führen, was bei einer Sperre der Strasse nicht möglich wäre. Ebenso müssten die allein angesichts des Projektes B zurückgestellten diesjährigen Bauprojekte erneut verschoben werden. Diese volkswirtschaftlichen Nachteile überwögen nach Ansicht des erkennenden Richters die oben dargestellten Gefahren. Dabei verkenne der erkennende Richter nicht, dass es an der Regierung und dem für die Durchführung des Projektes zuständigen ABI gelegen gewesen wäre, die Ausschreibung der verfahrensgegenständlichen Arbeiten so rechtzeitig vorzunehmen, dass ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof so rechtzeitig durchgeführt und abgeschlossen werden könne, dass die Ausführung des Auftrages nicht verschoben werden müsse.
6. Gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, VGH 2018/032, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. April 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018 in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof, eventualiter an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zurückverweisen, sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden im Einzelnen wie folgt begründet:
6.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter führt der Beschwerdeführer aus, dass mit Beschluss vom 20.03.2018 der für die Beschlussfassung über den Antrag auf einstweilige Verfügung gemäss Art. 58 f. ÖAWG unzuständige Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs entschieden habe. Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nämlich nicht der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs, sondern das Kollegium zuständig. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechzug zu VGH 2009/144, wonach allein dem Kollegium die Kompetenz, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder zu entziehen oder einstweilige Massnahmen zu erlassen, zukomme.
6.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer aus, wie folgt:
6.2.1. Erstens rügt der Beschwerdeführer, dass der Vorsitzende im angefochtenen Beschluss verkenne, dass sehr wohl Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Ausschreibung geführt hätten. So seien zum einen vor der Ausschreibung eine völlig falsche Sicherheitsbeurteilung hinsichtlich eines vermeintlich ausreichenden Sicherheitsniveaus vorgenommen und sicherheitstechnisch ungenügende Massnahmen umgesetzt worden. Dazu zählten insbesondere die fehlenden Sicherheitsvorkehrungen und damit verbunden erhebliche Unfallgefahr aufgrund der vorgesehenen Baudetails sowie die verbesserte Sicherheitslage aufgrund der grösseren Strassenbreite. Zudem seien die Kosten für die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen und den Gegenstand seiner Offerte bildenden Variante falsch beurteilt worden, was ebenfalls zu einer wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätte. Diese Umstände würden jedenfalls Gründe für einen Widerruf darstellen. Zudem seien diese Umstände der Regierung erst nach ihrer relevanten Beschlussfassung über die zu realisierenden Massnahmen für das Projekt B bekannt geworden. Die Regierung habe somit ihren Beschluss auf eine verfehlte Beurteilung des ABI abgestellt und auf deren Richtigkeit vertraut, dies sowohl hinsichtlich der Kostenannahme, als auch hinsichtlich des Vorhandesseins eines ausreichenden Sicherheitsniveaus. Der Beschwerdeführer legt in ausführlichen Schilderungen dar, worin diese Falschbeurteilung bezüglich eines ausreichenden Sicherheitsniveaus sowie der Kosten lag, auf deren Zusammenfassung hier verzichtet werden kann.
6.2.2. Zweitens wirft der Beschwerdeführer dem Vorsitzenden vor, in qualifiziert falscher und geradezu stossender Weise sowie grob sachlich unrichtig und unhaltbar erwogen zu haben, dass aus heutiger Perspektive aus richterlicher Sicht nicht gesagt werden könne, dass eine besonnene Regierung versucht sein müsse, von einer Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen. Dem Vorsitzenden sei nämlich der Vorwurf zu machen, dass er sich von denselben sachlich unrichtigen Argumenten des ABI habe leiten lassen, die zur fehlerhaften Entscheidungsvorbereitung und zur fehlerhaften Entscheidungsbildung durch die Regierung geführt habe. Die Beurteilung des Vorsitzenden, dass auch aus heutiger Perspektive eine besonnene Regierung nicht davon abgesehen hätte, das Vergabeverfahren fortzuführen, sei „in keiner Art und Weise nachvollziehbar und haltbar, sie ist geradezu stossend, qualifiziert falsch und grob sachlich unrichtig und insgesamt sachlich unhaltbar, mit anderen Worten willkürlich“. Es sei geradezu purer Zufall, dass es noch nicht zu einem tödlichen Unglücksfall gekommen sei. Das ABI habe sich nämlich über die Beurteilung eines ausgewiesenen Fachexperten, der D AG, hinweggesetzt und auf entsprechende Sicherheitsvorkehrungen verzichtet. Eine besonnene Regierung könne unter diesen Umständen zu keinem anderen Schluss kommen, als dass vom Vergabeverfahren abzusehen sei.
6.2.3. Drittens rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde nehme eine willkürliche Interessensabwägung vor. Art. 59 Abs. 2 ÖAWG bestimme, dass die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragssteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des öffentlichen Auftrages oder der Konzession gegenüberzustellen seien. Die diesbezüglichen Ausführungen des Vorsitzenden, dass die volkswirtschaftlichen Nachteile eines einstweiligen Stopps dem Risiko, dass ein genügendes Sicherheitsniveau tatsächlich nicht erreicht werden könne, überwiegen, seien krass fehlerhaft und damit willkürlich. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die geltend gemachten volkswirtschaftlichen Nachteile ohnehin auftreten würden, selbst wenn das Projekt um ein oder allenfalls auch zwei Jahre verschoben würde. Diese seien hinzunehmen und nicht Folge einer allfälligen einstweiligen Verfügung. Soweit argumentiert werde, dass das Projekt in Konsequenz um mindestens ein Jahr verschoben werden müsse, sei dies keine bedeutende Folge. Das Projekt werde einfach verschoben, nicht mehr und nicht weniger. Auch weitere Nachteile würden nicht höher gewichten im Vergleich zum Anspruch auf ein Strassenstück mit grösstmöglicher Sicherheit. Es könne nicht sein, dass kurzfristige volkswirtschaftliche Interessen den Sicherheitsinteressen, insbesondere dem Schutz von Leib und Leben, übergeordnet würden.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Beschluss vom 17. April 2018 keine Folge.
8. Die Regierung (interessierte Partei) verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai 2018, der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 30. Mai 2018 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, VGH 2018/032, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
1.2. Allerdings fragt es sich, ob gegenständlich eine weitere Sachentscheidungsvoraussetzung, namentlich die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, noch gegeben oder aber nachträglich weggefallen ist, sodass das Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 StGHG einzustellen ist (vgl. StGH 2017/62, Erw. 1.2). Es ist nämlich davon auszugehen, dass das Land Liechtenstein bzw. das ABI als Auftraggeber zwischenzeitlich mit der C AG, einen Werkvertrag über den Auftrag Projekt B abgeschlossen hat und die geplanten Bauarbeiten bereits weit fortgeschritten sind, sodass die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte Zustandsregelung ohnehin nicht mehr möglich ist.
Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; StGH 2013/67, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof – allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren – im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (siehe statt vieler: StGH 2013/67, Erw. 2.1; StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. statt vieler: StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2013/67, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
Gegenständlich rügt der Beschwerdeführer unter anderem, mit Beschluss vom 20. März 2018 habe der für die Beschlussfassung über den Antrag auf einstweilige Verfügung gemäss Art. 58 f. ÖAWG unzuständige Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs entschieden. Wie noch auszuführen sein wird, ist im liechtensteinischen Recht nicht ausdrücklich geregelt, ob der Vorsitzende oder das Richterkollegium über den Antrag des Beschwerdeführers hätte entscheiden müssen. Damit stellt sich gegenständlich nach Ansicht des Staatsgerichtshofes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Da zudem bei einer Ablehnung eines Antrages auf einstweilige Verfügung regelmässig Massnahmen getroffen werden, die das Erreichen der Begehren eines Beschwerdeführers verunmöglichen, wird es einem Beschwerdeführer in derselben Situation normalerweise am aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen, sodass eine höchstrichterliche Prüfung meist ausgeschlossen sein wird. Um dennoch den höchstrichterlichen Rechtsschutz gewähren zu können, verzichtet gegenständlich der Staatsgerichtshof im Sinne der obgenannten Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses und tritt auf die Beschwerde ein.
2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie des Willkürverbots.
2.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2005/67, Erw. 3.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1; StGH 2011/10, Erw. 2.3 und StGH 2012/15, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.1.2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, dass mit Beschluss vom 20. März 2018 der für die Beschlussfassung über den Antrag auf einstweilige Verfügung gemäss Art. 58 f. ÖAWG unzuständige Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes entschieden habe. Sollte dieser Rüge nicht gefolgt werden können und erweist sich der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes als für den Erlass der Verfügung zuständig, ist hier das Recht auf den ordentlichen Richter nicht verletzt.
2.1.3. Jede gerichtliche Massnahme muss von einer bestimmten Person oder einem Personenkreis angeordnet werden und diesen Personen zurechenbar sein. Daher hat die gesetzliche Kompetenzordnung diesbezüglich lückenlos zu sein. Die Zuständigkeit ergibt sich durch Auslegung der einschlägigen Gesetzesvorschriften: Art. 58 f. ÖAWG nennt zwar mögliche Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes, bestimmt aber nicht, wer innerhalb der Rechtsmittelinstanz organisatorisch für deren Anordnung zuständig ist. Vielmehr verweist Art. 51 ÖAWG auf das LVG. Art. 95 Abs. 2 LVG ermächtigt den Vorsitzenden, die „nach seinem Ermessen allfällig erforderlichen vorsorglichen Anordnungen für die Verhandlung und Entscheidung zu erlassen.“ Der Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht eindeutig, schliesst aber zumindest nicht aus, dass der Vorsitzende auch für den Erlass einstweiliger Verfügungen während eines laufenden Verfahrens zuständig ist. Der Verwaltungsgerichtshof erblickte hierin in der Vergangenheit allerdings keine Ermächtigung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen, sondern nur unanfechtbarer verfahrensleitender Verfügungen (VGH 2013/150, Erw. 1; VGH 2009/144, Erw. 10; VBI 2002/96, Erw. 35 [www.gerichtsentscheide.li]). Mit dieser Ansicht stellte sich der Verwaltungsgerichtshof in Widerspruch zum Entscheid StGH 1982/31/V in LES 1983, 118 [Erw. 3], in dem der Staatsgerichtshof festhielt, dass, „[f]alls es infolge der Nebenamtlichkeit der Verwaltungsrichter nicht möglich sein sollte, innert einer Frist von 14 Tagen eine Sitzung anzuberaumen, [.] es das LVG dem Präsidenten [ermöglicht], die Frage der aufschiebenden Wirkung vorweg zu beurteilen“.
2.1.4. Nicht nur der Wortlaut von Art. 95 Abs. 2 LVG ist nicht eindeutig; auch der Entstehungszusammenhang lässt keine eindeutigen Rückschlüsse zu. Aus den Materialien geht nicht hervor, welche Bedeutung der Gesetzesgeber den „allfällig erforderlichen vorsorglichen Anordnungen“ in Art. 95 Abs. 2 LVG zumessen wollte (vgl. Kommissionsbericht und Begründung zum Gesetzesentwurfe über die allgemeine Landesverwaltungspflege [von Dr. Wilhelm Beck]. Vaduz, ca. 1922, Liechtensteinisches Landesarchiv, DS 094/1922-001 A+B). Und auch die verschiedenen österreichischen Rezeptionsvorlagen für das liechtensteinische LVG kennen keine vergleichbare Formulierung, die zur Auslegung herangezogen werden könnte. Somit schliesst auch eine historische Auslegung von Art. 95 Abs. 2 LVG zumindest nicht aus, dass der Vorsitzende zum Erlas einstweiliger Verfügungen zuständig ist.
2.1.5. Für die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs spricht, dass sich der Gesetzgeber im neueren StGHG (Art. 53) ausdrücklich für eine entsprechende Kompetenz entschieden hat. Sachliche Gründe, welche für eine unterschiedliche Behandlung von Verwaltungsgerichtshof und Staatsgerichtshof sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar sind Staats- und Verwaltungsgerichtshof in vielen Fragen unterschiedlichen Voraussetzungen unterworfen und daher unterschiedlich zu behandeln. Die gegenständliche gerichtsorganisatorische Frage stellt sich jedoch bei beiden Gerichten mit Blick auf die Nebenamtlichkeit der Richterinnen und Richter gleich (vgl. StGH 1982/31/V, in: LES 1983, 118, Erw. 3). Beide Gerichte können nur beschränkt kurzfristig und ausserhalb der üblichen Sitzungsplanung als Kollegium zusammentreten, weshalb sich eine Übertragung einzelner Kompetenzen auf den Vorsitzenden aus Gründen der Beschleunigung und Vereinfachung sachlich rechtfertigt. Eine systematische Auslegung spricht somit dafür, Art. 95 Abs. 2 LVG auch im Lichte von Art. 53 StGHG auszulegen.
2.1.6. Nichts anderes ergibt schliesslich eine völker- und verfassungsrechtskonforme Auslegung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung ausführt, verlangt das Unionsrecht eine ständig besetzte Stelle, die innert vierzehn Tagen entscheiden kann. Dies ist beim Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben; gerade die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit, ausserordentliche Sitzungen einzuberufen, stösst auf die erwähnten praktischen Schwierigkeiten. Das in Art. 43 LV verankerte Recht auf wirksamen Rechtsschutz lässt sich nur verwirklichen, wenn der Vorsitzende befugt ist, die während des Verfahrens dringlichen einstweiligen Anordnungen zu treffen. So hat der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung aus der Zusammenschau dieser Verfassungsbestimmung, des aus Art. 31 LV fliessenden Verbots der formellen Rechtsverweigerung sowie aus den Garantien der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK Gewährleistungen entwickelt, die auf einen möglichst effektiven Rechtsschutz abzielen (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 237 ff.; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 ff., Rz. 18 f.). Diese Gewährleistungen beinhalten insbesondere, dass das verfassungsmässig garantierte Beschwerderecht jeder natürlichen und juristischen Person zusteht und nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben muss (siehe dazu Wolfram Höfling, a. a. O., 237 ff. und dort zitierte Entscheide des Staatsgerichtshofes; siehe auch StGH 2001/26, Erw. 3 [www.gerichtsentscheide.li]). Demnach verlangt nicht nur das Unions-, sondern auch das liechtensteinische Verfassungsrecht sowie die EMRK eine rasche Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen wie gegenständlich der Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dies wird durch die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes am besten erreicht.
2.1.7. Gesamthaft ist sohin festzuhalten, dass gegenständlich die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht kompetenzwidrig erfolgte und damit das Recht auf den ordentlichen Richter nicht verletzte.
2.2. Zur Verletzung des Willkürverbots ist Folgendes zu erwägen:
2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2.2. Gegenständlich rügt der Beschwerdeführer, dass die Erwägungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zum Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von Art. 41 ÖAWG, aufgrund dessen das Vergabeverfahren widerrufen werden müsste, als auch zur Interessensabwägung, ob eine einstweilige Verfügung erlassen werden soll, willkürlich seien.
2.2.3. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von Art. 41 ÖAWG verneint der Vorsitzende mit dem Argument, dass mit Blick auf die in Österreich praktisch identische Regelung im Bundesvergabegesetz 2002 nur Umstände, die nach der Ausschreibung entstanden sind, einen Widerruf rechtfertigen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch selbst bereits vor der Ausschreibung der Regierung ein Angebot eingereicht, das auf die Sicherheitsmängel und die notwendigen Massnahmen zu deren Beseitigung hingewiesen habe. Diese Eingabe sei von Seiten des Landes Liechtenstein geprüft und abgelehnt worden. Zudem sei die Sicherheitsfrage in allen Details von der D AG geprüft und beurteilt worden. Die Sicherheitsdefizite und die zu treffenden Massnahmen seien also schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, womit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände keinen Widerruf rechtfertigten. Zudem seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nicht schwerwiegend im Sinne von Art. 41 ÖAWG. Die Regierung habe nämlich durch das zuständige Fachamt eine weitere, umfassende qualitative Abwägung der sicherheitstechnischen, finanziellen und politischen Aspekte vorgenommen und die Ausschreibung entsprechend gestaltet. Damit stützt der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes seinen Beschluss auf vertretbare Gründe und Willkür ist nicht zu erkennen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid, welche technischen Massnahmen zum Erreichen des gewünschten Sicherheitsniveaus getroffen werden, im Ermessen des Auftraggebers, vorliegend der Regierung (interessierte Partei), liegt. Der Beschwerdeführer mag die sicherheitsrelevanten Aspekte anders beurteilen als die Regierung und die Analyse des ABI nicht teilen. Dieser Umstand stellt an sich jedoch noch keinen Grund für einen Widerruf des Vergabeverfahrens dar.
2.2.4. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Interessensabwägung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ÖAWG. Diesbezüglich setzt sich der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes detailliert mit den volkswirtschaftlichen Nachteilen einer zeitlichen Verschiebung der Sanierung auseinander und setzt diese in Bezug zu dem dem Beschwerdeführer entgangenen Gewinn. Der Beschwerdeführer rügt, dass die vom Vorsitzenden erkannten volkswirtschaftlichen Nachteile gar nicht existierten, da diese durch die Sanierung an sich und nicht durch eine allfällige Aufschiebung der Sanierung zustande kämen. Damit verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass sich die Wohnbevölkerung und sämtliche Betriebe auf das Projekt B vorbereiten müssen und eine Verschiebung zu Mehrkosten führen würde. Auch diese Argumentation des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes ist ausreichend nachvollziehbar, sodass im angefochtenen Beschluss keine Willkür zu erkennen ist.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 28, 30 Abs. 1 und 35 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 2 GGG. Gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage von CHF 100‘000.00 beträgt die Höhe der Gerichtsgebühren für das vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren samt Zahlungsauftrag gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG CHF 4‘025.00. Diese wurden vom Beschwerdeführer mit Valuta vom 13. April 2018 bereits beglichen.