StGH 2018/053
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer und Antragsteller: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2018, VGH 2017/022
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegen-ständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 9. März 2018, VGH 2017/022, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Opferhilfestelle die Auszahlung von CHF 120'000.00 für Vermögensschaden, CHF 70'000.00 für erlittene immaterielle Schäden an sich selbst und je CHF 35'000.00 an seine Ehefrau und seinen Sohn. Zudem beantragte er die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
Der Beschwerdeführer begründete seine Anträge damit, dass er am 10. August 2011 von Herrn B auf dem Parkplatz der Liechtensteinischen Post in Gamprin-Bendern niedergeschlagen und verletzt worden sei. Durch die Schläge habe er ein zertrümmertes Jochbein und weitere Knochenbrüche im Gesicht erlitten. Seit diesem Zeitpunkt leide er an schweren Kopfschmerzen, die eine weitere berufliche Tätigkeit als Landwirt nicht mehr ermöglicht hätten. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hätte auch trotz verschiedener Therapien nicht verbessert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren gegen B angeschlossen, der sich jedoch seit Jahren den Strafverfolgungsbehörden entziehe. Im Zivilverfahren habe er Schmerzensgeld in Höhe von CHF 700'400.00 eingeklagt. Durch die Folgen der körperlichen Gewalt von B sei ihm zudem ein Vermögensschaden in Höhe von CHF 900'000.00 entstanden. Durch die Tat habe er sein ganzes Vermögen verloren und nur noch Schulden in Höhe von ca. CHF 1,5 Mio. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Opferhilfe seien somit gegeben.
2. Mit Entscheidung vom 18. Januar 2017 gab die Regierung (gestützt auf Art. 23 Abs. 3 OHG) dem Antrag des Beschwerdeführers insofern statt, als ihm ein Betrag in Höhe von CHF 30'000.00 als ideeller Schadenersatz zugesprochen wurde. Hingegen wurden sowohl das Mehrbegehren von CHF 40'000.00 als auch der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens in Höhe von CHF 120'000.00 abgewiesen. Auch der Antrag auf ideellen Schadenersatz in Höhe von jeweils CHF 35'000.00 für die Ehegattin und den Sohn wurde abgewiesen. Zudem wurden die Anträge auf Ersatz der anwaltlichen Vertretungskosten und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. In der Entscheidungsbegründung legte die Regierung zunächst dar, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Schadenersatz nach dem Opferhilfegesetz grundsätzlich vorlägen. Im Weiteren wies die Regierung darauf hin, dass das Schweizer Opferhilfegesetz dem liechtensteinischen Opferhilfegesetz als Rezeptionsgrundlage gedient habe, weswegen schweizerische Rechtsprechung und Praxis bei der Beurteilung heranzuziehen seien. Gemäss Art. 21 Abs. 1 OHG sei der Ersatz von ideellen Schäden nach der Intensität und Dauer der Folgen der Straftat zu bemessen. Die gesetzlich normierten Höchstgrenzen von CHF 70'000.00 für Opfer und CHF 35'000.00 für Angehörige des Opfers könnten nur in Fällen schwerster Schädigungen zur Anwendung kommen. Die Schwere der Beeinträchtigung des Opfers werde im Leitfaden des Bundesamtes für Justiz in Grade eingeteilt: Bei Grad 1 liege eine mässig schwere Beeinträchtigung (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchsinns) vor und bei Grad 2 eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust des Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben). Ab dem Grad 3 werde eine starke Einschränkung der Bewegungsfreiheit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeit (z.B. Querschnittslähmung, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) gefordert. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers und den dargelegten Arztberichten sei von einer Beeinträchtigung in Form des Grades 1 bis 2 auszugehen. Bei Grad 1 könne eine Genugtuung in Höhe von CHF 0.00 bis CHF 20'000.00 und bei Grad 2 in Höhe von CHF 20'000.00 bis CHF 40'000.00 zugesprochen werden. Daher sei dem Beschwerdeführer ein ideeller Schadenersatz in Höhe von CHF 30'000.00 zuzusprechen und das Mehrbegehren von CHF 40'000.00 abzuweisen. Was den ideellen Schadenersatz für die Ehegattin und den Sohn betreffe, würden im genannten Leitfaden des Bundesamtes für Justiz als Anspruchsgrundlage grundsätzlich nur der Tod des Gatten bzw. des Vaters sowie das Kümmern, intensive Pflegen oder Betreuen des Opfers als Anspruchsgrundlage genannt. Beides sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben, weswegen kein ideeller Schadenersatz zu leisten sei.
Zum beantragten Ersatz des Vermögensschadens in Höhe von CHF 120'000.00 wird in der Regierungsentscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Kausalität der Verletzungen vom 10. August 2011 im Zusammenhang mit den angeführten Schäden (Arbeitsunfähigkeit, Versteigerung des Landwirtschaftsbetriebes) nicht ausreichend dokumentiert habe. So könne aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den dargelegten Arztberichten kein durchgehender Krankenstand bzw. keine Arbeitsunfähigkeit ab der Verletzung vom 10. August 2011 festgestellt werden. Vielmehr gehe aus dem Bericht des Landeskrankenhauses Feldkirch klar hervor, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 2. September 2011 krank geschrieben gewesen und in gutem Allgemeinzustand am 23. September 2011 nach Hause entlassen worden sei. Aus dem vorliegenden Gutachten könne entnommen werden, dass eine neuerliche Arbeitsunfähigkeit erst ab 9. April 2014 bestehe. Die Hofversteigerung habe bereits vor der neuerlichen Arbeitsunfähigkeit stattgefunden.
Bezüglich der beantragten Verfahrenshilfe und des Ersatzes der Vertretungskosten wies die Regierung darauf hin, dass ein über die Leistungen der Opferhilfestelle hinausgehender kostenloser Rechtsbeistand – nicht zuletzt aufgrund der (Rechts-)Beratungstätigkeit der Opferhilfestelle selbst – für OHG-Verfahren vor dieser und vor der Regierung nicht vorgesehen sei. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen Entscheidungen der Regierung gebe es hingegen entsprechende Verfahrenshilfe.
3. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, die Regierung möge "auf die Beschwerde eingehen, die Entscheidung vom 18.01.2017 unter Kostenzuspruch insbesondere aufheben als dem Mehrbegehren über den bereits zugesprochenen ideellen Schadenersatz von CHF 30'000.00, von CHF 40'000.00 ideellen Schadenersatz, der Vermögensschaden von CHF 120'000.00, ideellen Schadenersatz von CHF 35'000.00 jeweils für die Ehegattin ... und Sohn ...., der Ersatz der anwaltlichen Vertretungskosten und Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Art. 25 OHG von der Regierung vollumfänglich stattgegeben wird." Im Weiteren stellte er einen Antrag auf Verfahrenshilfe für das Rechtsmittelverfahren.
4. Mit Schriftsätzen von 3. März 2017, 20. März 2017 und 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Urkunden ein. Mit Schreiben vom 4. April 2017 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, einen korrekten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. März 2017 (falsch datiert), der am 10. April 2017 beim Verwaltungsgerichtshof einging, nach. In diesen Schriftsätzen teilte der Beschwerdeführer zudem mit, dass sowohl im IV-Verfahren wie auch im Strafverfahren weitere Gutachten in Auftrag gegeben worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof unterbrach deshalb sein Verfahren faktisch bis zum Einlangen dieser Gutachten (Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2017 an den Beschwerdeführer). Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018, der am 7. Februar 2018 beim Verwaltungsgerichtshof einging, äusserte sich der Beschwerdeführer zum beigezogenen Strafurteil zu 14 UR.2017.259.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Opferhilfestelle und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. März 2018 die Sach- und Rechtslage und entschied wie folgt:
„1. Die Beschwerde vom 02. Februar 2017 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18. Januar 2017, LNR 2016-1888 BNR 2017/22, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Der Streitwert beträgt CHF 160'000.00. Die Benennung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.“
Dies wird vom Verwaltungsgerichtshof wie folgt begründet:
5.1. Der Beschwerdeführer rüge falsche Sachverhaltsfeststellungen in der Regierungsentscheidung. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 2. September 2011 krank geschrieben worden sei. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 10. August 2011 immer starke Schmerzen gehabt und auch die Entfernung der Metallplatte aus dem Kopf keine Linderung gebracht habe. Er sei von seinem Hausarzt regelmässig behandelt worden und habe starke Schmerzmittel erhalten. Dass der Vorfall vom 10. August 2011 ursächlich für die Schmerzen des Beschwerdeführers sei, würde aus den Schreiben seines Hausarztes und dem Gutachten von C hervorgehen. Die massive Einschränkung durch die Medikamente habe schlussendlich auch zu starken Depressionen und Wesensveränderungen geführt. Der Hausarzt des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass er bereits seit dem Vorfall vom 10. August 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Wenn in der Regierungsentscheidung angeführt werde, dass erst seit März 2014 eine Arbeitsbestätigung der Arbeitsunfähigkeit vorliege, so müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Landwirt kein Arztzeugnis benötigt habe. Erst das Amt für Soziale Dienste habe ihn Ende März 2014 aufgefordert, ein Arztzeugnis vorzulegen, damit er Sozialhilfe beziehen könne.
5.2. Mit Urteil des Land- als Kriminalgerichts vom 2. November 2017 sei der Angeklagte B schuldig gesprochen worden, am 10. August 2011 den Beschwerdeführer durch Versetzen eines Schlages gegen die linke Gesichtshälfte vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch der Beschwerdeführer eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine verschobene Jochbeinfraktur links und eine verschobene Nasenbeinfraktur, erlitten habe, und hierdurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Hingegen sei der Angeklagte u. a. vom Vorwurf, er habe am 10. August 2011 in Gamprin-Bendern den Beschwerdeführer durch Versetzen eines Schlages gegen den Hinterkopf vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat für immer oder für lange Zeit ein schweres Leiden, nämlich ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma sowie eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Störung sowie eine Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt habe, und er hätte hierdurch das Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs. 1, 85 Ziff. 3 StGB begangen, gemäss § 207 Ziff. 3 StPO freigesprochen worden. Hierzu habe das Kriminalgericht in seinem Urteil festgestellt, dass der Angeklagte dem Beschwerdeführer am 10. August 2011 in Gamprin-Bendern auf einem Parkplatz bei der Post nach einer vorerst wörtlichen und später tätlichen Auseinandersetzung einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzt habe. Durch diesen Faustschlag habe der Beschwerdeführer eine komplexe Gesichts-Schädel-Fraktur links erlitten. Diese Diagnose sei unmittelbar nach dem geschilderten Vorfall im Liechtensteinischen Landesspital in Vaduz gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei anschliessend in das Landeskrankenhaus Feldkirch transportiert worden. Laut dem ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 25. August 2011 sei folgende Diagnose gestellt worden: Jochbeinfraktur links mit Sensibilitätsstörung im Gesichtsbereich, Nasenbeinfraktur; als Therapie sei Nasenbeinaufrichtung und Jochbeinreposition mit Verplattung in allgemeiner Narkose vorgeschlagen worden. In weiterer Folge sei beim Beschwerdeführer eine dislozierte Jochbeinfraktur links reponiert und verplattet sowie eine Nasenbeinaufrichtung durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei regelgerecht gewesen und der Beschwerdeführer habe nach der Detamponade in gutem Allgemeinzustand am 23. August 2011 nach Hause entlassen werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis 2. September 2011 ausgestellt worden.
5.3. Auch wenn die Bindungswirkung des Strafurteils im Administrativverfahren nicht absolut sei, so gelte es doch, im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit, zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führe und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt würden. Um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden, solle die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen worden seien und der Strafrichter die Parteien und Zeugen direkt angehört habe (Verweis auf Urteil des Bundesgerichtes 1A.208/2002, BGE 124 II 8, VGH 2010/87).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil abweichen, wenn sie Tatsachen feststelle und ihrer Entscheidung zugrunde lege, die dem Strafrichter unbekannt gewesen seien oder die er nicht beachtet habe, oder wenn sie zusätzlich Beweis erhebe, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führe, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspreche sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verfahrensregeln übersehen habe (Verweis auf BGE 121 II 2014; VGH 2010/87; VGH 2009/4 und 57).
Dem Urteil des Land- als Kriminalgerichts vom 2. November 2017 sei zu entnehmen, dass das Gericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, nämlich aufgrund der Verlesung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere auch der Gutachten C und D, der Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin sowie des Onkels des Angeklagten, der bei der Auseinandersetzung am 10. August 2011 anwesend gewesen sei, als Zeugen, sowie der Verantwortung des Angeklagten, festgestellt habe. Weder die Regierung noch der Verwaltungsgerichtshof hätten zusätzliche Beweise erhoben und das Strafurteil sei im ordentlichen Verfahren ergangen. Der Verwaltungsgerichtshof übernehme daher den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt.
5.4. Bezüglich des ideellen Schadenersatzes (Schmerzensgeld) verweise der Beschwerdeführer darauf, dass er aufgrund des Vorfalls vom 10. August 2011 unter starken Kopfschmerzen leide und eine schwere Depression habe. Eine Besserung der Beschwerden sei nicht prognostiziert worden. Aus diesem Grund müsse hier eine Anpassung der Beeinträchtigung auf Grad 3 und der Zuspruch der restlichen CHF 40'000.00 für immateriellen Schaden erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, das Kriminalgericht habe in seinem Strafurteil nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 10. August 2011 unter starken Kopfschmerzen, schweren Depressionen etc. leide. Vielmehr habe das Kriminalgericht den Angeklagten von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Verdachts des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen freigesprochen. Aus dem Freispruch des Angeklagten B ergebe sich implizit, dass das Kriminalgericht nicht habe feststellen können, dass dieser den Beschwerdeführer durch Versetzen eines Schlages gegen den Hinterkopf vorsätzlich am Körper verletzt habe. Nach dem Gutachten D habe aber ein Schlag von hinten zu dem Schädel-Hirn-Trauma geführt, das ursächlich für die bleibenden Schäden des Beschwerdeführers sei (Verweis auf Seite 29 des Gutachtens). Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich der Beschwerdeführer zum Strafurteil dahingehend geäussert, dass für ihn der Freispruch bezüglich des Schlages gegen den Hinterkopf nicht nachvollziehbar sei, da beim Vorfall am 11. August 2011 (gemäss VGH richtig: 10. August 2011) dieser Schlag durchgeführt worden sei. Für das Kriminalgericht sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Schlag gegen den Hinterkopf vom Angeklagten ausgeführt worden sei. Im Gegenzug habe aber auch nicht geklärt werden können, wer hier den Schlag gegen den Hinterkopf ausgeführt habe. Der Schlag gegen den Hinterkopf des Beschwerdeführers müsse somit (so der Beschwerdeführer weiter) beim Angriff in Bendern erfolgt sein, wer auch immer diesen Schlag ausgeführt habe, da auch das Schädel-Hirn-Trauma davon rühre. Immerhin habe der Onkel des Angeklagten als Zeuge ausgeführt, dass er beim Angriff gegen den Beschwerdeführer anwesend gewesen sei. Der Zeuge habe auch unglaubwürdig ausgesagt, dass hier der Beschwerdeführer beim Aussteigen aus dem Auto auf das Gesicht bzw. den Hinterkopf gefallen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof führt sodann aus, er sei an die Sachverhaltsfest-stellungen des Kriminalgerichts gebunden. Daher könne er nicht feststellen, ob Herr B dem Beschwerdeführer nicht nur einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, wie dies vom Kriminalgericht festgestellt worden sei, sondern ihm auch noch auf den Hinterkopf geschlagen habe, was das Kriminalgericht eben nicht habe feststellen können. Durch wen oder durch was (Schlag, Sturz) das Schädel-Hirn-Trauma des Beschwerdeführers ausgelöst worden sei, könne somit mangels weiterer Beweise nicht festgestellt werden. Aufgrund dessen könnten die Beschwerden des Beschwerdeführers, die durch das vom Gutachter D diagnostizierte organische Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma ausgelöst würden, bei der Bestimmung des ideellen Schadenersatzes nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die von der Regierung aufgrund des Faustschlages ins Gesicht angenommene Beeinträchtigung in Form des Grades 1 - 2 nach dem Leitfaden des Bundesamtes für Justiz werde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes angemessen. Folglich könne an den Beschwerdeführer kein höherer ideeller Schadenersatz ausbezahlt werden.
Was den ideellen Schadenersatz für die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers betreffe, sei bereits in der Regierungsentscheidung unter Hinweis auf den genannten Leitfaden des Bundesamtes für Justiz dargelegt worden, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weder sei der Beschwerdeführer zu Tode gekommen noch habe der Beschwerdeführer behauptet oder aufgezeigt, dass die Angehörigen ihn intensiv pflegen oder betreuen müssten. Auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Angehörigen ihn intensiv pflegen oder betreuen würden. Dies wäre auch gar nicht möglich, da nach den Angaben des Beschwerdeführers sich seine Ehefrau im November 2015 von ihm getrennt habe (Verweis auf Gutachten C, S. 11). Die Beschwerde sei in diesem Punkt aussichtslos gewesen.
5.5. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ihm kein Vermögensschaden zugesprochen würde, da er nunmehr ein IV-Einkommen, das viel niedriger sei als sein früheres Erwerbseinkommen, und auch einen Schaden aufgrund der Versteigerung seines Hofes habe. Zudem habe der Gutachter C auf Seite 27 ausgeführt: "Die gesundheitlichen Probleme wurden 2011 durch eine Kopfverletzung, die im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zugeführt wurde, ausgelöst ...".
Wie die Regierung in ihrer Entscheidung schon erläutert habe, sei Voraussetzung für den Ersatz von Vermögensschäden, dass diese unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Integrität des Opfers zurück zu führen seien. Wie bereits dargelegt, könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung am 10. August 2011 einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten habe, der ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma ausgelöst habe, das wiederum zum Verdienstentgang und zu weiteren Schäden beim Beschwerdeführer geführt habe. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Gutachten C zitiere, sei er darauf hinzuweisen, dass sowohl der Gutachter C wie auch der Gutachter D allein von der Schilderung des Beschwerdeführers, er habe am 10. August 2011 von Herrn B einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten, hätten ausgehen können.
5.6. Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf Ersatz der anwaltlichen Vertretungskosten und Bewilligung der Verfahrenshilfe habe die Regierung ausgeführt, dass die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes separat in Art. 25 Abs. 3 OHG geregelt sei. Demnach sei ein über die Leistungen der Opferhilfestelle hinausgehender kostenloser Rechtsbeistand - nicht zuletzt aufgrund der (Rechts-)Beratungstätigkeit der Opferhilfestelle selbst - für OHG-Verfahren vor dieser und vor der Regierung nicht vorgesehen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen Entscheidungen der Regierung hingegen gäbe es entsprechende Verfahrenshilfe.
Dem halte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass dies nicht nachvollzogen werden könnte. Gerade in Fällen, in welchen ein Antragsteller über körperliche und geistige Einschränkungen verfügen würde, die ihm eine solche Anstrengung und Auseinandersetzung mit einer Behörde verunmöglichten, sei die Gewährung der rechtsfreundlichen Vertretung unumgänglich und würde den Zugang zu Rechtsinstituten gewähren.
Der Beschwerdeführer gehe mit keinem Wort auf die Begründung in der Regierungsentscheidung, nämlich die Interpretation von Art. 25 Abs. 3 OHG, ein. Damit verletze er seine Rüge- und Substantiierungspflicht, weswegen auf sein Vorbringen nicht weiter einzugehen sei.
5.7. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei dem Beschwerdeführer jedoch Verfahrenshilfe zu bewilligen. Er sei ausser Stande, die Kosten des gegenständlichen Verfahrens ohne Gefährdung seines Unterhalts zu tragen, da er Bezüger einer IV-Rente (CHF 2'260.00) und von Ergänzungsleistungen (CHF 670.00) sei und gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn unterhaltspflichtig sei. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei ausser der beantragten Opferhilfe für seine Ehefrau und seinen Sohn von je CHF 35'000.00 auch nicht aussichtslos gewesen, da zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch kein Strafurteil vorgelegen habe und die Kausalität zwischen der erlittenen Verletzung und dem geltend gemachten Schaden strittig gewesen sei. Für die Berechnung der Verfahrenshilfe sei somit von einem Streitwert von CHF 160'000.00 auszugehen. Von den Verfahrenskosten sei der Beschwerdeführer nach Art. 25 Abs. 2 OHG befreit.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2018, VGH 2017/022, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. April 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die „Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Mai 2017 zu 07 CG.2017.80, ON 7“ (recte: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2018, VGH 2017/022) in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle den gegenständlichen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an die Untergerichte zurückverweisen. Die Gerichts- und Vertretungskosten seien dem Beschwerdegegner zur Zahlung binnen 14 Tagen zu Handen des Parteienvertreters bei sonstigem Zwang aufzuerlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt. Dem Beschwerdeführer sei die Verfahrenshilfe im vollen Umfange unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer zu gewähren und die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer zu ersuchen, Herrn MMag. Hermann Ludescher zum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers zu bestellen.
6.1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde wie folgt begründet: Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, die Kosten des gegenständlichen Verfahrens ohne Gefährdung seines Unterhaltes zu tragen, weshalb die vermögensrechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe vorlägen. Auch sei das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers weder offensichtlich aussichtslos noch mutwillig. Der Beschwerdeführer sei ehemaliger Landwirt in ***, sei Opfer einer Straftat geworden und könne aufgrund seiner körperlichen Verfassung die Tätigkeit nicht mehr ausüben und erhalte eine IV-Rente im Umfang von CHF 2´260.00 und Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 670.00. Die Liegenschaften des Beschwerdeführers seien bereits versteigert worden bzw. seien bis über das Mass belastet und stellten deshalb kein Vermögen dar. Der Beschwerdeführer wohne in ***. Da die Versteigerung der Liegenschaft nicht annähernd die Aussenstände und Schulden des Beschwerdeführers gedeckt hätten und der Beschwerdeführer über kein weiteres Vermögen verfüge, könne der Beschwerdeführer seine rechtsfreundlichen Vertreterkosten nicht selbst decken. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig gegenüber seinem ehelichen 6-jährigen Sohn und auch gegenüber einem minderjährigen Kind in Österreich sei. Die diesbezügliche Kinderrente werde von der IV ausgerichtet (Beweis: Vermögensaufstellung, Mietvertrag, IV-Auszüge). Schliesslich benötige der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen auch einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer, zumal ihm nicht zugemutet werden könne, die gegenständliche Angelegenheit selbständig zu führen.
6.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Individualbeschwerde nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Zulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verletze die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV aus den folgenden Gründen:
Es sei einem Gericht zwar nicht verwehrt, Argumente der Vorinstanz in ihre Entscheidungsbegründung zu übernehmen, jedoch müsse die Begründung doch ausreichend sein, damit der Rechtsunterworfene der Begründung selbständig folgen könne, und insbesondere müssten Fakten, wie hier das Gutachten von D, berücksichtigt werden. Verweise auf Begründungen einer Vorinstanz verstiessen nur dann nicht gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht, wenn sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext ohne weiteres herleiten lasse, was jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof selbst ausführe, sei die Bindungswirkung an ein Strafurteil nicht absolut und dürfe die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom Strafurteil abweichen, wenn hier klare Beweise gegeben seien, die eine andere Würdigung zuliessen. Das Kriminalgericht komme bezüglich B im Strafurteil zum Ergebnis, dass bezüglich des Schlages gegen den Hinterkopf des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, dass dieser von B geführt worden sei. Faktum sei, dass der Schlag an den Hinterkopf am 10. August 2018 geführt worden sei. Wie das Gutachten D zeige, sei der Schlag gegen den Hinterkopf auch ursächlich für den Gedächtnisverlust des Beschwerdeführers und die anderen Symptome gewesen.
Ob nun B oder dessen Onkel den Schlag gegen den Hinterkopf des Beschwerdeführers geführt habe, sei unerheblich. Sowohl B als auch sein Onkel hätten sich vor dem Strafgericht dahingehend gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer beim Aussteigen aus dem Auto gestolpert und auf den Hinterkopf gefallen sei. Schon aus dieser Aussage ergebe sich, dass hier ein Delikt gegen den Beschwerdeführer gegeben sei. Tatsache sei, dass beim Vorfall vom 10. August 2018 ein Schlag gegen den Hinterkopf geführt worden sei. Wenn das Kriminalgericht nicht mit abschliessender Sicherheit sagen könne, wer genau den Schlag geführt habe, so müsse doch gesagt werden, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2018 ein Opfer einer Straftat geworden sei und somit dies auch in der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes aufgenommen werden müsse.
Das Gutachten von D weise klar nach, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schlages am 10. August 2011 niedergeschlagen worden sei und das Schädelhirntrauma dann der Auslöser für das ICD-10 mit den verschiedenen Symptomen wie starken Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, Reizbarkeit, Schwierigkeiten bei der Konzentration und geistigen Leistungen, Gedächtnisstörungen und Schlafstörungen und verminderter Belastungsfähigkeit gewesen sei. Warum der Verwaltungsgerichtshof sich sklavisch an das Urteil des Kriminalgerichtes halte, sei nicht begründet worden, obwohl der Beschwerdeführer am 10. August 2011 eindeutig Opfer einer Straftat in Bendern geworden sei und sich selbst der Verwaltungsgerichtshof schwer tue mit dem Urteil des Kriminalgerichtes, das im Widerspruch zum Gutachten D stehe. Das Opferschutzgesetz sei da, um ein Opfer einer Straftat zu entschädigen. Dies sei wesentlich, da sonst ein Opfer noch nachweisen müsse, wer der Täter gewesen sei. Dies werde vorliegend faktisch verlangt. Der Beschwerdeführer sei ein Opfer bezüglich des Schlages gegen den Hinterkopf geworden. Einen gegensätzlichen Beweis gebe es nicht.
Das oben Ausgeführte gelte auch für den beantragten ideellen Schadenersatz und die Anpassung auf die Beeinträchtigungsstufe 3. Dass vorliegend ein Schlag gegen den Hinterkopf kausal sei für das Schädelhirntrauma, sei durch ein Gutachten nachgewiesen worden. Das Opferschutzgesetz schütze Opfer einer Straftagt unabhängig davon, ob der Täter verurteilt oder bekannt sei. Dass B nach Ansicht des Kriminalgerichtes nicht der Täter sei, begründe nicht, dass hier ein immaterieller Schaden nicht zugesprochen werden könne, und dies entspreche einem Begründungsmangel.
6.2.2. Die Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet: Auch hinsichtlich des Schlages gegen den Hinterkopf sei der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden und müsse die Opferhilfe in beantragter Höhe zugesprochen werden (immaterieller Schaden, Vermögenschaden). Die Gutachter C und D seien nicht nur aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, sondern aufgrund der medizinischen Berichte und tatsächlichen medizinischen Belegen zu den Schlussfolgerungen bezüglich des Schlages gegen den Hinterkopf gekommen. In willkürlicher Weise solle hier der Beschwerdeführer beweisen, wer diesen Schlag am 10. August 2011 ausgeführt habe. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schlages gegen den Hinterkopf nicht Opfer einer Straftat geworden sei, könne nicht belegt werden. Zu beachten sei, dass beide Gutachter die gleichen Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer festgestellt hätten.
7. Mit Schreiben vom 20. April 2018 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers einzugehen, den er im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer sei ehemaliger Landwirt in ***, sei Opfer einer Straftat geworden und könne aufgrund seiner körperlichen Verfassung die Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er erhalte eine IV-Rente und Ergänzungsleistung. Er habe kein Vermögen und sei unterhaltspflichtig. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sei weder offensichtlich aussichtslos noch mutwillig. Es könne ihm nicht zugemutet werden, die gegenständliche Angelegenheit selbständig zu führen.
1.1. Gemäss Art. 38 Abs. 2 StGHG finden in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Bewilligung der Verfahrenshilfe die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Mit dem Erlass dieser Bestimmung, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kodifiziert, wonach auch in Verfahren vor dem Staatgerichtshof analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) ein entsprechender Anspruch auf Verfahrenshilfe gilt, und Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass der Antragsteller bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist, sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]; vgl. auch StGH 2012/68, Beschluss vom 20. November 2012; Erw. 8.1; StGH 2016/100, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Erw. 5.1). Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, so der Staatsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, unabhängig von der Gewährung im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]; siehe auch StGH 2012/68, Beschluss vom 20. November 2012; Erw. 8.1; StGH 2016/100, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Erw. 5.1).
1.2. Bedürftig ist ein Antragsteller dann, wenn er im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei derjenige Unterhalt anzusehen, den der Antragsteller für sich und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (§ 63 Abs. 1 ZPO). Er liegt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemässen Unterhalt (siehe Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 2 mit Rechtsprechungsnachweisen) und ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben (vgl. Alexander Klauser/Georg Kodek, ZPO16, [2006], § 63 ZPO, E 28).
Gemäss dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermögensbekenntnis und der darauf gestützten Antragsbegründung ergibt sich ohne Weiteres, dass dieser bedürftig im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO ist und somit diese Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegenständlich erfüllt ist (so auch im zugrunde liegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, siehe vorne Ziff. 5.7 des Sachverhaltes).
1.3. Es bleibt somit weiter zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Staatsgerichtshof nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint.
Auch wenn der vorliegenden Individualbeschwerde letztlich keine Folge zu geben ist, erweist sich diese bei einer ex ante-Betrachtung weder von vorneherein als offensichtlich aussichtslos noch als mutwillig. Es handelt sich nicht nur menschlich um eine schwierige Situation, sondern auch rechtlich um einen komplexen Fall. Denn gemäss dem vorliegend anwendbaren Gesetz vom 22. Juni 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), LGBl. 2007 Nr. 228, ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Opferhilfe - beispielsweise wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht für einen Anspruch auf Schadenersatz (Vermögensschäden und ideelle Schäden, Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 OHG) – eine Straftat (Art. 1 Abs. 1 OHG). Unerheblich ist dabei, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde (Art. 1 Abs. 4 OHG). Das Opferhilfegesetz knüpft den Leistungsanspruch also an die Straftat an und nicht an den Täter. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich bezüglich des Sachverhaltes in seinem Urteil (VGH 2017/022) auf den Sachverhalt, wie er vom Landgericht als Kriminalgericht in der Strafsache gegen B festgestellt worden ist (Urteil vom 2. November 2017, ON 259). Die gegenständlich nach OHG relevante Frage, ob – unabhängig von der Kenntnis und der Verfolgung eines möglichen Täters – eine Straftat vorliegt oder nicht, ist jedoch nicht zum vornherein offensichtlich und auch nicht eindeutig zu beantworten.
Zudem ist bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung aussichtslos ist, generell Zurückhaltung geboten, um eine Sachentscheidung nicht vorwegzunehmen (vgl. Alexander Klauser/Georg Kodek, a. a. O., § 63 ZPO, E 58a; vgl. auch StGH 2014/74, Erw. 4.3; StGH 2014/148, Erw. 1.3.1). Im Übrigen erscheint der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in verfassungsrechtlichen Fragen generell sachlich notwendig bzw. gerechtfertigt (vgl. statt vieler: StGH 2013/6, Beschluss vom 26. März 2013, Erw. 7.4; StGH 2013/24, Beschluss vom 26. März 2013, Erw. 5.4 und StGH 2013/150, Beschluss vom 26. September 2013, Erw. 7.4).
1.4. Somit sind gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt, sodass dem Verfahrenshilfeantrag spruchgemäss Folge zu geben und dem Beschwerdeführer für das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen war.
2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2018, VGH 2017/022, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2018, VGH 2017/022, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2017/022), verletze verfassungsmässig gewährleistete Rechte, namentlich die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und das Willkürverbot.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
2.3. Der Beschwerdeführer macht die genannten Grundrechtsrügen in folgendem Zusammenhang geltend: Beim Vorfall vom 10. August 2011 in Gamprin-Bendern habe ihm auch jemand auf den Hinterkopf geschlagen. Dies habe ein Schädel-Hirn-Trauma ausgelöst, das beim Beschwerdeführer wiederum bleibende (gesundheitliche und finanzielle) Schäden verursacht habe. Aufgrund des angeblichen Schlages auf den Hinterkopf verlangt der Beschwerdeführer Opferhilfe in Form von Ersatz des ideellen Schadens sowie der Vermögensschäden. Strittig ist vorliegend insbesondere, durch wen oder was der Schlag auf den Hinterkopf erfolgt ist.
2.4. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2014/50, Erw. 2.5.1; StGH 2013/141, Erw. 2.1; StGH 2011/10, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). Der Anspruch auf ein faires Verfahren in Art. 6 Abs. 1 EMRK bietet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keinen über die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV hinausgehenden Rechtsschutz (siehe StGH 2011/35, Erw. 7.2 [www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 543, Rz. 4).
2.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die vorliegend angefochtene Entscheidung in der Sache (siehe auch vorne Ziff. 5.1 ff. des Sachverhaltes) im Wesentlichen wie folgt: Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts vom 2. November 2017 sei der Angeklagte B schuldig gesprochen worden, am 10. August 2011 den Beschwerdeführer durch Versetzen eines Schlages gegen die linke Gesichtshälfte vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch der Beschwerdeführer eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine verschobene Jochbeinfraktur links und eine verschobene Nasenbeinfraktur, erlitten habe. Hingegen sei der Angeklagte u. a. vom Vorwurf, er hätte am 10. August 2011 in Gamprin-Bendern den Beschwerdeführer durch Versetzen eines Schlages gegen den Hinterkopf vorsätzlich am Körper verletzt, freigesprochen worden. Hierzu habe das Kriminalgericht in seinem Urteil festgestellt, dass der Angeklagte dem Beschwerdeführer am 10. August 2011 auf einem Parkplatz bei der Post in Gamprin-Bendern nach einer vorerst wörtlichen und später tätlichen Auseinandersetzung einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzt habe. Durch diesen Faustschlag habe der Beschwerdeführer eine komplexe Gesichts-Schädel-Fraktur links erlitten. Diese Diagnose sei unmittelbar nach dem geschilderten Vorfall im Liechtensteinischen Landesspital in Vaduz gestellt worden.
Dem Urteil des Kriminalgerichts vom 2. November 2017 sei zu entnehmen, dass das Gericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, nämlich aufgrund der Verlesung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere auch der Gutachten C und D, aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin sowie des Onkels des Angeklagten, der bei der Auseinandersetzung am 10. August 2011 anwesend gewesen sei, als Zeugen, sowie aufgrund der Verantwortung des Angeklagten, festgestellt habe. Weder die Regierung noch der Verwaltungsgerichtshof hätten zusätzliche Beweise erhoben und das Strafurteil sei im ordentlichen Verfahren ergangen. Der Verwaltungsgerichtshof übernehme daher den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten zusätzlichen ideellen Schadenersatzes in der Höhe von CHF 40'000.00 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, aus dem Freispruch des Angeklagten B ergebe sich implizit, dass das Kriminalgericht nicht habe feststellen können, dass dieser den Beschwerdeführer durch Versetzen eines Schlages gegen den Hinterkopf vorsätzlich am Körper verletzt habe. Nach dem Gutachten D habe aber ein Schlag von hinten zu dem Schädel-Hirn-Trauma geführt, das ursächlich für die bleibenden Schäden des Beschwerdeführers sei (Verweis auf Seite 29 des Gutachtens). Durch wen oder durch was (Schlag, Sturz) das Schädel-Hirn-Trauma des Beschwerdeführers ausgelöst worden sei, könne mangels weiterer Beweise nicht festgestellt werden. Aufgrund dessen könnten die Beschwerden des Beschwerdeführers, die durch das vom Gutachter D diagnostizierte organische Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma ausgelöst würden, bei der Bestimmung des ideellen Schadenersatzes nicht zusätzlich berücksichtigt werden. An den Beschwerdeführer könne kein höherer ideeller Schadenersatz ausbezahlt werden. Auch bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögensschadens argumentiert der Verwaltungsgerichtshof mit dem fehlenden Täternachweis für einen Schlag auf den Hinterkopf. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung am 10. August 2011 einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten habe, der ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma ausgelöst habe, das wiederum zum Verdienstentgang und zu weiteren Schäden beim Beschwerdeführer geführt habe. Die Gutachter C und D hätten allein von der Schilderung des Beschwerdeführers, er habe am 10. August 2011 von Herrn B einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten, ausgehen können.
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der angeblichen Verletzung der Begründungspflicht Folgendes geltend: die Bindungswirkung an ein Strafurteil im Verfahren nach OHG sei nicht absolut und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe vom Strafurteil abweichen, wenn klare Beweise gegeben seien, die eine andere Würdigung zuliessen. Er sei beim Vorfall vom 10. August 2011 Opfer bezüglich eines Schlages gegen seinen Hinterkopf geworden. Wie das Gutachten D zeige, sei der Schlag vom 10. August 2018 gegen den Hinterkopf ursächlich gewesen für den Gedächtnisverlust des Beschwerdeführers und die anderen Symptome. Das Kriminalgericht komme bezüglich B zum Ergebnis, dass nicht nachvollziehbar sei, dass dieser am 10. August 2018 den Schlag an den Hinterkopf des Beschwerdeführers geführt habe. Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, es sei unerheblich, ob nun B oder dessen Onkel den Schlag gegen den Hinterkopf geführt habe. Sowohl B als auch dessen Onkel hätten sich vor dem Strafgericht dahingehend gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer beim Aussteigen aus dem Auto gestolpert und auf den Hinterkopf gefallen sei. Wenn auch das Kriminalgericht nicht mit abschliessender Sicherheit sagen könne, wer den Schlag geführt habe, müsse in der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes aufgeführt werden, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2018 Opfer einer Straftat geworden sei. Der Verwaltungsgerichtshof begründe nicht, weshalb er sich sklavisch an das Urteil des Kriminalgerichtes halte. Das Urteil des Kriminalgerichtes stehe im Widerspruch zum Gutachten D. Vorliegend werde zu Unrecht verlangt, dass das Opfer nachweisen müsse, wer der Täter gewesen sei. Das Opferhilfegesetz solle Opfer einer Straftat schützen, unabhängig davon, ob der Täter verurteilt worden oder bekannt sei. Dass B nach Ansicht des Kriminalgerichtes nicht der Täter gewesen sein soll, habe nicht zur Folge, dass ein immaterieller Schaden nicht zugesprochen werden könne. Dies stelle einen Begründungsmangel dar.
2.4.3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Schadenersatz gemäss OHG geltend. Als Rezeptionsgrundlage des OHG diente das revidierte schweizerische Opferhilfegesetz (CH-OHG, SR 312.5; siehe Entscheidung der Regierung vom 18. Januar 2017, LNR 2016-1888 BNR 2017/22, REG 9334, Erw. 3.1; siehe auch BuA Nr. 53/2006, Seite 1). Zweck des OHG ist die Gewährleistung von staatlicher Hilfe an Opfer von Straftaten und die Verbesserung ihrer Rechtsstellung (siehe BuA Nr. 53/2006, Seite 1; vgl. auch BGE 134 II 308, Erw. 5.5). Diese Hilfe kann z.B. mittels Beratung oder – wie im vorliegenden Fall geltend gemacht – einer Entschädigung (Ersatz von Vermögensschäden sowie von ideellen Schäden, Art. 18 OHG) erfolgen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Das Vorliegen einer Straftat ist also unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität – und damit auch eines Anspruchs - einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Als Straftat gilt ein tatbeständsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. zum CH-OHG vom 23. März 2007 Dominik Zehntner, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 1, Rz. 3). Gemäss Art. 1 Abs. 4 OHG besteht der Anspruch auf Opferhilfe angesichts des opfer- und nicht täterbezogenen Ansatzes des OHG (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1, Rz. 6) unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin erstens ermittelt worden ist, zweitens sich schuldhaft verhalten hat und drittens vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (vgl. zum Begriff der Straftat Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 16. Januar 2015, 1C_326/2014, Erw. 2.2.).
Für einen Anspruch auf Schadenersatz gilt im Gegensatz zu anderen Leistungen gemäss OHG hinsichtlich der nachzuweisenden Straftat ein hohes Beweismass: Ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 2 lit. d i.V.m. Art. 18 ff. OHG besteht in Anlehnung an die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu den entsprechenden Bestimmungen im CH-OHG nur, wenn eine Straftat feststeht. Da es um die definitive Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung gehe, müssten alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sein, auch die einer Straftat. Andere Leistungen des OHG wie die Beratung (vgl. Art. 2 lit. a OHG) seien jedoch verfahrensrechtlicher Natur. Damit sie ihren Zweck erfüllen könnten, müssten sie gewährt werden, bevor endgültig feststehe, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen sei oder nicht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3 m. w. N.). Das schweizerische Bundesgericht hat sodann festgehalten, zwar sei es in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären. Wenn die Strafverfolgungsbehörde aber ein Strafverfahren z.B. wegen Rückzugs des Strafantrags einstelle, obliege eine entsprechende Einschätzung der Rechtslage den Opferhilfebehörden, auch wenn eine vollständige Ermittlung nach den Massstäben eines Strafverfahrens diesfalls ausgeschlossen sei. Die entsprechenden Anforderungen seien allerdings für die Frage der Opferhilfe auch nicht zwingend erforderlich (siehe Urteil vom 16. Januar 2015, 1C_326/2014, Erw. 2.3).
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes begründet der Verwaltungsgerichts-hof nachvollziehbar, weshalb vorliegend auf den vom Kriminalgericht festgestellten Sachverhalt abgestellt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Begründung ausführlich auf den gegenständlich entscheidenden Punkt des fehlenden Nachweises einer Straftat hinsichtlich des Schlages auf den Hinterkopf (der gemäss dem Gutachten D, Seite 29, zum Schädel-Hirn-Trauma geführt hat, das wiederum ursächlich ist für die bleibenden gesundheitlichen Schäden des Beschwerdeführers) eingegangen. Er nimmt dabei auch auf die Gutachten C und D Bezug. Allerdings setzt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht vertieft mit der – angesichts des Gutachtens D (Seite 29) naheliegenden – Möglichkeit auseinander, dass eine andere Person als B den Beschwerdeführer auf den Hinterkopf geschlagen haben könnte und aus diesem Grund eine Straftat im Sinne des OHG gegeben wäre. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bedeutet dies bei einer näheren Prüfung jedoch keine Verletzung der Begründungspflicht. Denn zwar muss nicht das Opfer den Beweis für das Vorliegen einer Straftat erbringen. Das Opfer ist jedoch verpflichtet, glaubwürdige Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat und damit vorliegend glaubwürdige Hinweise auf einen möglichen anderen Straftäter als denjenigen, der vom Kriminalgericht freigesprochen wurde, zu geben. So hat das Opfer denn auch gemäss Art. 23 Abs. 1 OHG seinen Antrag zu begründen. Solche substanziellen Hinweise hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Soweit ersichtlich, hat er den vom Kriminalgericht festgestellten Sachverhalt nicht in Frage gestellt und auch gegen den beim Vorfall vom 10. August 2011 anwesenden Onkel von B keine Strafanzeige eingereicht. Wie die Ausführungen zur Willkürrüge zeigen (hinten, Erw. 2.5.2), ergibt sich auch sonst kein glaubwürdiger Hinweis auf einen Schlag eines Dritten auf den Hinterkopf des Beschwerdeführers.
Der Verwaltungsgerichtshof thematisiert zwar einzig den Freispruch von B vom Vorwurf, er habe den Beschwerdeführer durch Versetzen eines Schlages gegen den Hinterkopf vorsätzlich am Körper verletzt. Auf ein allenfalls fahrlässiges Handeln von B geht der Verwaltungsgerichtshof nicht ein. Angesichts der fehlenden Voraussetzung des Vorsatzes für einen Anspruch auf Opferhilfe (siehe Art. 1 Abs. 4 OHG) erschwert dies die Nachvollziehbarkeit der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes. Da es für ein allenfalls fahrlässiges Handeln von B gemäss der Sachverhaltsfeststellung des Kriminalgerichts (hinten, Erw. 2.5.2) oder auf ein strafbares Handeln eines Dritten keinen hinreichenden Hinweis gibt, kann dennoch aufgrund der obigen Erwägungen eine Verletzung der Begründungspflicht verneint werden.
2.5. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Willkürverbots macht der Beschwerdeführer geltend, auch hinsichtlich des Schlages gegen den Hinterkopf sei der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden und es müsse ihm Opferhilfe in beantragter Höhe zugesprochen werden (Ersatz von immateriellem Schaden und Vermögensschaden). In willkürlicher Weise werde vom Verwaltungsgerichtshof verlangt, dass der Beschwerdeführer beweise, wer den Schlag am 10. August 2011 ausgeführt habe. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schlages gegen den Hinterkopf nicht Opfer einer Straftat geworden sei, könne nicht belegt werden. Die Gutachter C und D seien nicht nur aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund der medizinischen Berichte und Belege zu den Schlussfolgerungen bezüglich des Schlages gegen den Hinterkopf gekommen. Beide Gutachter hätten die gleichen Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer festgestellt.
2.5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2009/167, Erw. 2; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2014/123, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof bejaht dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Verletzung des Willkürverbots nicht schon dann, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Eine bloss unrichtige rechtliche Beurteilung begründet daher noch keine Willkür. Die Entscheidung muss qualifiziert unrichtig sein. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (siehe StGH 2011/8, Erw. 3; StGH 2007/137, Erw. 2.3 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2017/19, Erw. 6.1; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3] sowie StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2], jeweils mit Literaturnachweisen).
2.5.2. Wie ausgeführt (vorne, Erw. 2.4.3), setzt ein Anspruch auf Opferhilfe eine Straftat voraus. Schadenersatz wird gewährt, wenn feststeht, dass eine Straftat vorliegt. Folglich muss nicht vom Beschwerdeführer der Beweis erbracht werden, dass keine Straftat gegeben ist. Die Rüge des Beschwerdeführers geht diesbezüglich ins Leere.
Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 10. August 2011 vom Landgericht- als Kriminalgericht im Urteil vom 2. November 2017 (ON 259) wie folgt festgestellt:
„Nach einem Zusammentreffen des Angeklagten B, der mit seinem Onkel E unterwegs war, mit dem Zeugen A auf dessen Hof in *** und einer beabsichtigten Fahrt zur Landespolizei nach Vaduz kam es in Gamprin-Bendern auf dem Parkplatz bei der Post zum oben angeführten Zwischenfall.
Nach einer vorerst wörtlichen Auseinandersetzung beabsichtigte der Zeuge A seine Fahrt fortzusetzen. Dabei ging der Angeklagte B zum Fahrzeug des Zeugen A und klopfte an das Fahrzeug. Daraufhin stieg der Zeuge A aus seinem Fahrzeug aus, welches jedoch weiterfuhr (rollte), packte den Angeklagten B beim Kragen, schüttelte ihn und stiess ihn mit dem Rücken gegen das Fahrzeug des Angeklagten und versetzte diesem auch einen Schlag ins Gesicht. Daraufhin versetzte der Angeklagte B dem Zeugen A einen Faustschlag ins Gesicht. Dann war die Auseinandersetzung abgeschlossen. Der Zeuge und Onkel des Angeklagten, E, war bei dieser Auseinandersetzung unmittelbar anwesend, konnte den Ablauf verfolgen und hat versucht, die beiden Streitteile auseinanderzubringen.
Der Zeuge A kehrte vorerst selbständig auf seinen Hof nach *** zurück und wurde dann von seinem Bruder nach Vaduz ins Liechtensteinische Landesspital gebracht.“
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes konnte der Verwaltungsgerichtshof den vom Kriminalgericht festgestellten Sachverhalt ohne Willkür übernehmen. Denn, wie dargelegt, ist es in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (vorne, Erw. 2.4.3; vgl. auch Dominik Zehntner, a. a. O., Art. 1, Rz. 45). Zudem hat das Kriminalgericht die vom Beschwerdeführer angerufenen Gutachten D und C berücksichtigt. Herr D hält in seinem Gutachten (Seite 29) zwar fest, Ursache für das Psychosyndrom des Beschwerdeführers sei das erfolgte Schädel-Hirn-Trauma, welches dem Exploranden „von hinten zugefügt worden ist.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht des vom Kriminalgericht festgestellten Sachverhalts ohne Willkür ausführt, konnten die Gutachter D und C hinsichtlich der Frage, wer oder was den Schlag auf den Hinterkopf des Beschwerdeführers verursacht hat, jedoch allein auf die Schilderung des Beschwerdeführers bauen. Aus dem vom Kriminalgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich kein Hinweis auf einen Schlag eines Dritten auf den Hinterkopf des Beschwerdeführers. Ein weiteres Strafverfahren, insbesondere gegen den beim Vorfall anwesenden Onkel des Beschwerdeführers, hat es – soweit ersichtlich und wie dargelegt – nicht gegeben und wurde der oben dargelegte Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht auf dem Rechtsweg in Frage gestellt. Auch ist nicht ersichtlich, welche konkreten medizinischen Berichte und Belege darauf schliessen liessen, dass der Schlag auf den Hinterkopf zwingend durch eine Dritteinwirkung und nicht durch einen Sturz erfolgte (siehe z.B. Sachverhalt, Seite 3, zum Bericht des Landeskrankenhauses Feldkirch). Im vorliegenden Fall konnte folglich mangels nachgewiesener Straftat ein Anspruch auf Ersatz von Schaden (ideellem Schaden und Vermögensschaden) im Zusammenhang mit einem Schlag auf den Hinterkopf des Beschwerdeführers ohne Willkür verneint werden.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Von den Gerichtsgebühren ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 15 GGG i. V. m. Art. 25 Abs. 2 OHG befreit.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 2. Juli 2018