StGH 2018/063
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: mj. C
vertreten durch die Kindsmutter:
D
beide vertreten durch:
E
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. März 2018, 3R PG.2017.109-39
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. März 2018, 3R PG.2017.109-39, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 891.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 600.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
5. Das Provisorialverfahren zu StGH 2018/63 wird eingestellt.
1. In der Ausserstreit- bzw. Pflegschaftssache zu 3R PG.2017.109 entschied der zuständige Rechtspfleger des Landgerichtes mit Beschluss vom 14. November 2017 betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers wie folgt (ON 22):
„1. A [Beschwerdeführer] wird mit Wirksamkeit vom 02.08.2017 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäss § 64 Abs 1 Z 1 Bst a – f und Z 3 ZPO gewährt und ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zur Vertretung vor dem Gericht beigegeben.
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer (§ 67 ZPO, Art 28 RAG).
Verbessern sich die Vermögens- oder Einkommens¬verhältnisse der Verfahrenshilfe geniessenden Partei, auch aufgrund geänderter Familienverhältnisse, wesentlich, so hat sie dies dem Landgericht unverzüglich mittels eines Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs 1 ZPO) mitzuteilen (§ 66 Abs 4 ZPO).
4.1 Die Verfahrenshilfe geniessende Partei hat dem Landgericht binnen vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens über dessen Ausgang Mitteilung zu machen, insbesondere darüber, ob und inwieweit sie mit ihrem Begehren durchgedrungen ist und Prozesskostenersatz geleistet worden ist (§ 71 Abs 4 ZPO).
4.2 Nach Abschluss des Verfahrens wird der Verfahrenshilfe geniessenden Partei vom Landgericht mitgeteilt werden, welche Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, einschliesslich der Entlohnung des Verfahrenshelfers, nicht berichtigt sind. Mit Zustellung dieser Mitteilung trifft die Verfahrenshilfe geniessende Partei die Verpflichtung, während zehn Jahren dem Landgericht jährlich ohne Aufforderung ein Vermögensbekenntnis nach § 66 Abs 1 ZPO vorzulegen, widrigenfalls unwiderlegbar vermutet wird, dass die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Nachzahlung (§ 71 ZPO) im Stande ist (§ 70b ZPO).“
Der Rechtspfleger begründete diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b Rechtspflegergesetz entscheide der Rechtspfleger über die Bewilligung von Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt werde. Gemäss Art. 7 AussStrG könne Verfahrenshilfe auch im Ausserstreitverfahren geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe seien sinngemäss anzuwenden. Begründet wird der Beschluss (ON 22) sodann mit § 63, § 64 Abs. 1, § 66 ZPO und Art. 28 RAG.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2017 (ON 1) habe der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer beantragt, ihm Verfahrenshilfe im spruchgemässen Umfang zu gewähren. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers stellten sich nach dem vorgelegten Vermögensbekenntnis zusammengefasst wie folgt dar: Der Beschwerdeführer lebe in D-***, in einer 2-Zimmerwohnung, für welche ein monatlicher Mietzins in Höhe von EUR 735.00 bezahlt werde. Der Beschwerdeführer arbeite bei der F GmbH und bringe hieraus monatlich derzeit netto EUR 2‘178.13, dies 13 Mal jährlich, ins Verdienen. Das Konto bei der G Bank weise per 10. August 2017 einen Saldo von CHF 0.83 auf und das Konto bei der Sparkasse H per 24. Juli 2017 einen Saldo von EUR 154.34. In seinem Eigentum stehe zudem ein Fahrzeug der Marke VW Passat, Baujahr 2006. Über weitere Vermögenswerte verfüge er nicht. Zudem habe er private Schulden in Höhe von rund CHF 51‘000.00. Er sei unterhaltspflichtig für seine mj. Tochter C, geboren am ***.
Nach den festgestellten Vermögensverhältnissen seien die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung scheine nach Ansicht des Gerichts aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers weder als offenbar mutwillig noch aussichtslos. Dass es sich bei diesem Verfahren für den Beschwerdeführer um eine schwierigere Sachlage handle (Konfrontation mit Anspannungsgrundsatz, Auslandbezug etc.), welche Rechtskenntnisse erfordere, könne als gegeben angesehen werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt werde, träten die Befreiungen und Rechte mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden seien (§ 64 Abs. 3 ZPO).
Gemäss § 70a Abs. 1 ZPO sei die Verfahrenshilfe geniessende Partei während des Verfahrens, soweit nicht der notwendige Unterhalt (§ 63 ZPO) beeinträchtigt werde, zur Ratenzahlung für die Deckung der Beträge nach § 71 ZPO verpflichtet. Die während des Verfahrens zu zahlenden Raten seien mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe festzusetzen. Im gegenständlichen Fall werde von einer Ratenzahlung während des Verfahrens abgesehen, da ansonsten der notwendige Unterhalt beeinträchtigt werden könnte.
Würden sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse der Verfahrenshilfe geniesenden Partei, auch aufgrund geänderter Familienverhältnisse, wesentlich verbessern, so habe sie dies dem Landgericht unverzüglich mittels eines Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) mitzuteilen (§ 66 Abs. 4 ZPO).
Nach Abschluss des Verfahrens werde der Verfahrenshilfe geniessenden Partei vom Landgericht mitgeteilt werden, welche Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen sei, einschliesslich der Entlohnung des Verfahrenshelfers, nicht berichtigt seien. Mit Zustellung dieser Mitteilung treffe die Verfahrenshilfe geniessende Partei die Verpflichtung, während zehn Jahren dem Landgericht jährlich ohne Aufforderung ein Vermögensbekenntnis nach § 66 Abs. 1 ZPO vorzulegen, widrigenfalls unwiderlegbar vermutet werde, dass die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Nachzahlung (§ 71 ZPO) im Stande sei (§ 70b ZPO).
2. Gegen diesen Beschluss (ON 22) erhob die Antragsgegnerin und nunmehrige Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 Rekurs an das Obergericht, mit welchem unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und im Ergebnis beantragt wird, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe kostenpflichtig abzuweisen. Zudem werde auch für das Rekursverfahren Kostenersatz begehrt (ON 27).
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer mit seiner Rekursbeantwortung vom 4. Januar 2018 kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung des Rekurses der Beschwerdegegnerin beantragt (ON 31).
3. Mit Beschluss vom 20. März 2018 (ON 39) entschied das Obergericht wie folgt:
„1. In teilweiser Stattgebung des Rekurses wird der angefochtene Beschluss unter Aufrechterhaltung der übrigen Spruchteile dahingehend abgeändert bzw. ergänzt, dass der Verfahrenshilfe geniessende A während des weiteren Verfahrens, d. h. ab April 2018, zu monatlichen Ratenzahlungen gemäss § 70a Abs. 1 ZPO in Höhe von CHF 400.-- verpflichtet wird, wobei diese Raten jeweils am 05. eines jeden Monats, erstmals am 05.04.2018, zur Zahlung fällig werden.
Das Obergericht begründete seine Rekursentscheidung wie folgt:
3.1. Der Rekurs der Beschwerdegegnerin sei zwar zulässig und rechtzeitig (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 AussStrG), jedoch nur (implizit) teilweise berechtigt. Dies aufgrund der folgenden Erwägungen:
3.1.1. In dem - soweit noch interessierend und verfahrensgegenständlich (die zweite Tochter des Antragstellers, I, geb. am ***, spiele hier keine Rolle mehr) - zu 3R PG.2016.119 geführten Vorverfahren betreffend Unterhaltserhöhung habe das Obergericht die damalige erstinstanzliche Versagung der Verfahrenshilfe gegenüber dem Kindsvater mit Rekursentscheidung vom 4. April 2017 zu 3R PG.2016.119-29 bestätigt, wozu einleitend und grundsätzlich wie folgt erwogen worden sei (Verweis auf 3R PG.2016.119-29 Erw. 3.1):
„Nach Art. 7 Abs. 1 AussStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sinngemäss anzuwenden. Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach Satz 2 leg. cit. ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Mit der Novellierung der Verfahrenshilfebestimmungen für natürliche Personen durch LGBl. 2016/405 hat der liechtensteinische Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht (s. BuA 2016/69, 37), die Anforderungen an die Bedürftigkeit - ohne grundsätzliches Abgehen von der österreichischen Rezeptionsvorlage, wonach als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemässen“ Unterhalt liegender angesehen wird - entsprechend der liechtensteinischen Rechtsprechung weiterhin streng zu handhaben. Dies insbesondere unter Hinweis auf konkrete VGH-Entscheidungen, in welchen die Verordnung zum Sozialhilfegesetz herangezogen und das sog. soziale Existenzminimum zum Massstab genommen wurde. So wurde in dem VGH 2012/18 zugrunde gelegenen Fall die Verfahrenshilfe mangels Bedürftigkeit versagt, zumal dem dortigen Beschwerdeführer nach Abzug der Krankenkassenprämie und der Miete netto CHF 2‘543.35 für den Lebensunterhalt verblieben, was den Grundbedarf gemäss Verordnung zum Sozialhilfegesetz in Höhe von CHF 1‘110.-- deutlich überstieg.
Zudem nehmen die einschlägigen Gesetzesmaterialien auch auf einen (nicht veröffentlichten) Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.10.2013 zu 09 CG.2012.307 Bezug, wo die Verfahrenshilfe mangels Bedürftigkeit auch mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der dortige Gesamtkostenaufwand weniger als dem 2½-fachen des auf 12 Monate berechneten monatlichen Nettoeinkommens des Klägers entspreche. Weiter wurde dem dortigen Antragsteller eine zumindest teilweise Zwischenfinanzierung des Prozesses durch Aufnahme eines (weiteren) Kleinkredits bei einer Bank und/oder Überziehung seines (Gehalts-)Kontos ebenso zugemutet wie die Bildung von Rücklagen während der Dauer des Prozesses zur Finanzierung der erst in Zukunft anfallenden Prozesskosten. Auch die weiteren im BuA 2016/69, 37 angeführten Beispiele aus der liechtensteinischen Gerichtspraxis zeugen vom erklärten Willen des Gesetzgebers, einen strengen Massstab an die Bedürftigkeit bei der Gewährung von Verfahrenshilfe anzulegen. Diese gesetzgeberische Intention gilt es bei der Rechtsanwendung zu respektieren (siehe zur sog. „Entscheidungsprärogative“ des Gesetzgebers StGH 2011/127, publiziert in LES 2012, 127).“
Zwar hätten die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen allgemeiner Natur nach wie vor ihre Gültigkeit, doch habe sich die Situation des Kindsvaters und Antragstellers (nunmehrigen Beschwerdeführers) im gegenständlichen Ausserstreitverfahren zu 3R PG.2017.109 betreffend Unterhaltsherabsetzung insoweit wesentlich geändert, als er zwischenzeitlich von der Schweiz (*** SG) nach Deutschland (D-***) gezogen sei, was mit einer signifikanten Einkommenseinbusse verbunden gewesen sei. Demgegenüber sei bei der Ablehnung der Verfahrenshilfe im Vorverfahren 3R PG.2016.119 noch von einem beim Kindsvater nach Bezahlung des Kindesunterhaltes, der Wohnungsmiete und der Krankenkassenprämie verbleibenden Betrag in Höhe von monatlich CHF 3‘602.55 ausgegangen worden, dem als Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Art. 20a der Sozialhilfeverordnung (LGBl. 1987 Nr. 18) eine monatliche Pauschale von CHF 1‘700.00 für einen Zweipersonen-Haushalt (Kindsvater mit seiner damaligen Lebensgefährtin) gegenüber gestanden sei (Verweis auf 3R PG.2016.119-29, Erw. 3.2). Nunmehr erziele der Beschwerdeführer dagegen bei seiner aktuellen Arbeitgeberin F GmbH nach den erstgerichtlichen Feststellungen lediglich noch ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2‘178.13, dies freilich 13 mal jährlich (Verweis auf angefochtenen Beschluss ON 22, Seite 3, letzter Absatz).
Von daher erscheine es prima vista durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Ausserstreitverfahren betreffend Unterhaltsherabsetzung gegenüber mj. C, geb. am ***, nunmehr – im Gegensatz zum „Vorverfahren“ zu 3R PG.2016.119 - mit dem hier angefochtenen Beschluss ON 22 die beantragte Verfahrenshilfe mit Wirkung ab 2. August 2017 vollumfänglich gewährt habe. Allerdings sei die bekämpfte Verfahrenshilfeentscheidung ON 22 nachstehend einer genaueren Überprüfung zu unterziehen, womit bereits zur Behandlung des Rekurses der Antragsgegnerin (nunmehrigen Beschwerdegegnerin) ON 27 übergeleitet sei.
3.1.2. Vorauszuschicken sei an dieser Stelle noch, dass der Beschwerdeführer zwar nach seinen eigenen Angaben anlässlich der informellen Befragung durch den zuständigen Rechtspfleger seine frühere Arbeitsstelle in Liechtenstein auf Ende Mai 2017 selbst gekündigt habe und daraufhin - mehr oder weniger - freiwillig von der Schweiz in seine Heimat Deutschland zurückgekehrt sei, um dort wieder „auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen“ (Verweis auf erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll ON 21, Seite 2 f.), wobei er sich sein schweizerisches Pensionskassenguthaben in Höhe von ca. CHF 15‘000.00 habe ausbezahlen lassen (Verweis auf ON 21, Seite 3). Diese Umstände seien jedoch für die Gewährung der Verfahrenshilfe irrelevant: Zum einen sei dem Beschwerdeführer nämlich Glauben zu schenken, dass er jenes Pensionskassenguthaben insbesondere zur Begleichung der rückständigen Unterhaltszahlungen aufgebraucht habe. Zum anderen könne dem Beschwerdeführer nicht etwa unterstellt werden, dass er mit der mit einer erheblichen Einkommenseinbusse verbundenen Rückkehr nach Deutschland die Erlangung der Verfahrenshilfe im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren beabsichtigt habe (vergleichender Verweis auf Fucik, in: Rechberger4 § 63 Rz 3). Ob der sog. Anspannungsgrundsatz in der Hauptsache hinsichtlich Unterhaltsherabsetzung allenfalls zum Tragen kommen werde (vgl. LES 2007, 43), sei hier nicht zu entscheiden und dürfe dem auch nicht vorgegriffen werden.
Ebenso wenig sprächen gegen die grundsätzliche Gewährung der Verfahrenshilfe an den Beschwerdeführer die von der Rekurswerberin (nunmehrigen Beschwerdegegnerin) eingewendeten (notorisch) tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland bzw. das dortige Existenzminimum von angeblich lediglich EUR 1‘073.85. Denn vom umgerechneten monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von gut CHF 2‘700.00 seien noch die vom Erstgericht festgestellten - und unbekämpft gebliebenen - monatlichen Mietkosten von umgerechnet ca. CHF 860.00 sowie die Unterhaltsverpflichtung für mj. C gemäss der rechtskräftigen Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes vom 7. März 2017 zu 3R PG.2016.119-24 in Abzug zu bringen, womit dem Antragsteller ein „Überschuss“ von ziemlich genau CHF 1‘000 verbleibe, um seinen eigenen und übrigen Lebensbedarf zu decken. Damit sei der Beschwerdeführer aber auch für deutsche Verhältnisse nach dem hier an sich anwendbaren liechtensteinischem Recht („lex fori“) als mittellos bzw. bedürftig im Sinne von § 63 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AussStrG) anzusehen. Dies gelte umso mehr, als dafür nicht das exekutionsrechtliche, sondern vielmehr das sog. soziale Existenzminimum massgebend sei - wie die Rekurswerberin selbst einräume (Verweis auf ON 27, S. 2 unten).
Ausser Betracht falle in casu sodann die Möglichkeit der Aufnahme eines Kleinkredits durch den Beschwerdeführer zwecks Finanzierung des gegenständlichen Verfahrens, dies angesichts seiner vom Erstgericht festgestellten, bereits bestehenden Schulden von rund CHF 51‘000.00 sowie seiner Vermögenslosigkeit (Verweis auf ON 22, Seite 3 unten). Ebenso wenig könne hier eine (hypothetische bzw. fiktive) Rücklagenbildung des Beschwerdeführers für die bisherige Dauer des Verfahrens angenommen werden, nachdem dieser - trotz (noch) fehlender Rechtskraft - auf die erstinstanzliche Verfahrenshilfeentscheidung vom 14. November 2017 habe vertrauen dürfen, mit welcher auch bewusst von einer Ratenzahlungsverpflichtung abgesehen worden sei (Verweis auf ON 22, Seite 6, drittletzter Absatz). Auf Letzteres sei näher einzugehen:
3.1.3. Gemäss § 70a Abs. 1 ZPO (hier: i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AussStrG) sei die die Verfahrenshilfe geniessende Partei während des Verfahrens, soweit nicht der notwendige Unterhalt (§ 63) beeinträchtigt werde, zur Ratenzahlung für die Deckung der Beträge nach § 71 verpflichtet, wobei die während des Verfahrens zu zahlenden Raten mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe festzusetzen seien. Dabei habe sich der Reformgesetzgeber zu LGBl. 2016/405 an den §§ 120 und 120a der deutschen Zivilprozessordnung orientiert, wobei es in Abweichung von der deutschen Rezeptionsvorlage bzw. dem dortigen „festen System“ ins Ermessen des Gerichts gestellt werden sollte, unter Berücksichtigung aller Umstände und anhand des Vermögensbekenntnisses festzustellen, mit welchem Betrag eine Partei die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für den Prozess in zumutbarer Weise in Form einer Ratenzahlung einzusetzen habe. Dabei seien auch die voraussichtlich entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Der Beschluss habe die Höhe der Rate(n) und den Beginn der Zahlung(en) zu enthalten, wobei die Modalitäten der Ratenzahlungen nach der Intention des liechtensteinischen Gesetzgebers wiederum im Ermessen des Gerichtes liegen sollten (Verweis auf BuA 2016/69, 70).
Im hier zu beurteilenden bzw. zu überprüfenden Fall lebe der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer wieder in Deutschland, weshalb sich eine Heranziehung der dortigen Praxis zur Anordnung einer Ratenzahlung geradezu aufdränge, ohne hier jedoch entgegen der Intention des liechtensteinischen Gesetzgebers (Stichwort „Ermessen“) in eine mathematische Scheingenauigkeit zu verfallen. Demnach ergäbe sich ausgehend vom bereits ermittelten „Freibetrag“ für den Grundbedarf des Beschwerdeführers von umgerechnet ca. CHF 1‘000.00 (monatliches Nettoeinkommen abzüglich Mietkosten und Unterhaltspflicht für die Antragsgegnerin und nunmehrige Beschwerdegegnerin) nach der dortigen Tabelle (Verweis auf Bruinier in Beck’sches Richterhandbuch3, A.I 54-57 Rz 54) eine Monatsrate von (wiederum umgerechnet) EUR 400.00, was zum aktuellen Kurs rund CHF 470.00 entspräche.
In Ausübung des den Gerichten vom liechtensteinischen Gesetzgeber dazu ausdrücklich eingeräumten Ermessens (Verweis auf BuA 2016/69, 70) sei die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende monatliche Ratenzahlung mit CHF 400.00 festzusetzen gewesen. Dies auch mit Blick auf den präsumptiven Verfahrensaufwand in der Grössenordnung von CHF 5‘000.00, ohne diesen hier bereits exakt zu ermitteln, geschweige denn die Kosten konkret bestimmen zu müssen (vgl. die Kostenverzeichnisse des Rechtsvertreters des Antragstellers vom 14. Dezember 2017 [Beilage H] und vom 11. Januar 2018 versus die Kostenschätzung der Rekursgegnerin in ON 27, Seite 3). Jedenfalls wären die mutmasslichen Verfahrenskosten des Beschwerdeführers bei einer monatlichen Ratenzahlung von CHF 400.00 während einer Verfahrensdauer von gut einem Jahr „amortisiert“, was ebenfalls der gesetzgeberischen Intention entspreche, wonach mit der Einführung der Ratenzahlung eine weitere „Flexibilisierung der Verfahrenshilfe“ sowie Einschränkung der Attraktivität derselben angestrebt worden sei (Verweis auf BuA 2016/69, 70 zu den Gesetzesmaterialien). Hingegen sei die nunmehrige Ratenzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers nicht rückwirkend mit Bewilligung der Verfahrenshilfe per 2. August 2017 anzuordnen gewesen (dies wiederum aus Gründen des „Vertrauensschutzes“), sondern erst mit der vorliegenden Rekursentscheidung.
3.1.4. Zusammenfassend habe dem Rekurs der Beschwerdegegnerin ON 27 insoweit nicht stattgegeben werden können, als damit die (vollumfängliche) Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Kindsvaters A beantragt worden sei. Hingegen sei dem Beschwerdeführer - gleichsam im Sinne eines „Minus“ gegenüber dem Rechtsmittelantrag der Beschwerdegegnerin - die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Ratenzahlungsverpflichtung aufzuerlegen gewesen. Letztere sei dem Beschwerdeführer umso mehr zuzumuten, als er anlässlich der erstgerichtlichen Tagsatzung vom 10. November 2017 selbst eingeräumt habe, mit seinem nunmehr niedrigeren Einkommen in Deutschland „gefühlt den gleichen Lebensstandard wie zuvor in der Schweiz“ (Anmerkung des Obergerichts.: d.h. als er noch in Liechtenstein erwerbstätig gewesen sei) zu pflegen (Verweis auf ON 21, S. 3 unten).
Im Übrigen sei der angefochtene Beschluss ON 22 mit der bekämpften Gewährung der vollumfänglichen Verfahrenshilfe an den Beschwerdeführer zu bestätigen gewesen, soweit mit dessen Spruch nicht ohnehin nur die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben worden seien. Der Vollständigkeit und guten Ordnung halber sei an dieser Stelle ergänzend auf die Bestimmung des § 70a Abs. 2 ZPO (i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AussStrG) hinzuweisen, wonach das Prozessgericht erster Instanz die Verfahrenshilfe von Amts wegen zur Gänze zu entziehen habe, wenn die Partei (hier: A) mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Rate im Rückstand sei. Andererseits habe das Prozessgericht erster Instanz die zu zahlenden Raten anzupassen, wenn sich die für die Verfahrenshilfe massgebenden Vermögens-, Einkommens- oder Familienverhältnisse der Partei wesentlich geändert hätten, wobei von (weiteren) Ratenzahlungen abgesehen werden könne, wenn diese zur Deckung der Beträge nach § 71 oder aus sonstigen Gründen nicht mehr erforderlich seien (§ 70a Abs. 3 ZPO).
3.2. Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 78 AussStrG, wobei hier neben der Erfolgshaftung auch Billigkeitsüberlegungen zu berücksichtigen seien. So sei die Rekurswerberin und nunmehrige Beschwerdegegnerin zwar mit ihrem Antrag auf (völlige) Verweigerung der Verfahrenshilfe gegenüber dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer nicht durchgedrungen, doch wäre die nunmehrige Ratenzahlungsverpflichtung ohne dieses Rechtsmittel nicht möglich gewesen. Zum anderen hätte die Rekursbeantwortung des Beschwerdeführers (ON 31), selbst wenn dieser als obsiegend gelten würde, nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden können, erschöpfe sie sich doch weitestgehend in pauschalen und vagen Gegenausführungen, wozu noch unnötig verletzende Äusserungen (arg. „reichlich infantiles Auftreten der Rekurswerberin vor Gericht“; vergleichender Verweis auf RIS-Justiz RS0056337, wo die Bezeichnung des Gegners als „intrigant“ disziplinarrechtlich beanstandet worden sei) kämen. So etwas verdiene jedenfalls keine Honorierung.
4. Mit Schriftsatz vom 19. April 2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Antrag, der Staatsgerichtshof wolle dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewähren und Herrn B, zu seinem Verfahrenshelfer bestellen.
5. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 (StGH 2018/63) gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers Folge und bewilligte ihm die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. März 2018, 3R PG.2017.109-39, beim Staatsgerichtshof einzureichen.
6. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof mit, dass mit Verfügung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Juli 2018 J als vorübergehender Stellvertreter für Rechtsanwalt B eingesetzt wurde.
7. Mit Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Juli 2018 zu VH 18/175 wurde B als Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 19. April 2018 bestellt. Dieser Beschluss wurde J am 18. Juli 2018 zugestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 16. August 2018 (eingegangen am 17. August 2018) erhob der Beschwerdeführer sodann gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. März 2018 (ON 39) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des rechtlichen Gehörs, der Beschwerdeführung, des ordentlichen Richters und der willkürfreien Behandlung geltend gemacht wird. Der genannte Beschluss wird vollumfänglich angefochten. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 20. März 2018 (ON 39) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei. Die angefochtene Entscheidung sei daher zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 52 Abs. 2 StGHG gestellt. In jedem Falle sei die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.
Die Individualbeschwerde wurde nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Zulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Die Begründungspflicht nach Art. 43 LV sei aus den folgenden Gründen verletzt: Im angefochtenen Beschluss sei der Verfahrenshilfe geniessende Beschwerdeführer zusammengefasst dazu verpflichtet worden, während des weiteren Verfahrens, d.h. ab April 2018, monatliche Ratenzahlungen in Höhe von CHF 400.00 zu leisten. Die Begründung für die Ratenzahlungsverpflichtung im angefochtenen Beschluss reiche nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht aus. Der angefochtene Beschluss enthalte an mehreren Stellen keine Begründung, eine unzureichende Begründung oder lediglich eine Scheinbegründung. Dies insbesondere im Zusammenhang mit den folgenden Erwägungen:
Im angefochtenen Beschluss seien Erwägungen zur Festlegung von Ratenzahlungen getroffen und auf die angeblich deutsche Rezeptionsvorlage, die §§ 120, 120a dZPO, verwiesen worden (ON 39, 12). Vergleiche man die Bestimmungen der liechtensteinischen und der deutschen Zivilprozessordnung, werde ersichtlich, dass die Bestimmungen keineswegs ident seien. Aus diesem Grunde sei auch nicht ersichtlich, weshalb gegenständlich die deutsche Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden solle.
Unter Verweis auf diese deutsche Lehre und Rechtsprechung komme die belangte Behörde zum Schluss, dass gegenständlich mit Verweis auf ein deutsches Richterhandbuch eine monatliche Ratenzahlung von CHF 400.00 festzusetzen sei (ON 39, 13). Wie die belangte Behörde diese monatliche Rate in Höhe von CHF 400.00 errechne, gehe aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor. Eine Begründung hierzu sei dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen.
Sofern im angefochtenen Beschluss die deutsche Rechtsprechung und Literatur herangezogen werde, werde diese auch sehr selektiv herangezogen. So würden beispielsweise die Absetzbeträge des § 115 dZPO nicht berücksichtigt. § 115 dZPO besage nämlich, dass Absetzbeträge zulässig seien. Weshalb solche Absetzbeträge gegenständlich von der belangten Behörde nicht berücksichtigt würden, werde im angefochtenen Beschluss nicht begründet und es werde auch nicht begründet, wie sich der Betrag von CHF 400.00 monatlich errechne. Die belangte Behörde beziehe sich auf ihren angeblichen Ermessensspielraum, führe jedoch nicht aus, wie dieses Ermessen gegenständlich ausgeübt worden sei. In solchen Fällen gelte sogar eine erhöhte Begründungspflicht. Mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung würde der Beschwerdeführer monatlich noch mehr belastet, als er dies vor der Stellung des Unterhaltsherabsetzungsantrags bereits gewesen sei.
Gemäss § 70a Abs. 1 ZPO sei das Prozessgericht erster Instanz für die allfällige Festsetzung von Ratenzahlungen zuständig und nicht die belangte Behörde. Auch diese Zuständigkeitsproblematik werde im angefochtenen Beschluss nicht begründet. Gegenständlich sei die belangte Behörde quasi als Erstgericht zuständig geworden. Falls die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass der Beschwerdeführer Raten im Zusammenhang mit der Gewährung der Verfahrenshilfe zu zahlen habe, hätte die belangte Behörde den Beschluss des Erstgerichts aufheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückverweisen müssen. In dem die belangte Behörde die Sache nicht an das Erstgericht zurückverwiesen habe, habe sie eine Überraschungsentscheidung getroffen. Dem Beschwerdeführer sei mit dieser Überraschungsentscheidung der belangten Behörde auch jegliche Möglichkeit genommen worden, die beschlossene Ratenzahlung im ordentlichen Rechtsweg durch die Instanz überprüfen zu lassen.
Zudem sei im angefochtenen Beschluss auch an keiner Stelle begründet worden, weshalb die belangte Behörde eine Ratenzahlung überhaupt festsetze, obwohl eine Ratenzahlung von der Beschwerdegegnerin als Rekurswerberin überhaupt nicht beantragt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags und nicht eine Ratenzahlung beantragt.
8.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei aus den folgenden Gründen verletzt: Im angefochtenen Beschluss würden völlig überraschend neue Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Ohne entsprechende Beantragung durch die damalige Rekurswerberin und jetzige Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer von der angefochtenen Entscheidung vollständig überrascht worden und habe keine Möglichkeit gehabt, sich hierzu zu äussern. Da die in der angefochtenen Entscheidung erwogene Ratenzahlung nie beantragt worden sei, hätte die belangte Behörde zumindest die Parteien im Ausserstreitverfahren darauf hinweisen müssen, dass die belangte Behörde beabsichtige, eine Ratenzahlung zu beschliessen. So hätten die Parteien zumindest die Möglichkeit gehabt, sich zu dieser beabsichtigten Ratenzahlung zu äussern.
8.3. Die angebliche Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung wird wie folgt begründet: Vorab werde auf die vorigen Ausführungen in dieser Beschwerde verwiesen. Durch die fehlenden bzw. mangelhaften Begründungen könne der Beschwerdeführer die Durchsetzung seines Rechtes nicht effektiv betreiben, welches ihm verfassungsrechtlich zustehe. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren erstmals eine Ratenzahlung erwogen. Gegen diesen Beschluss sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Da im gegenständlichen Verfahren nicht das Prozessgericht erster Instanz, sondern die belangte Behörde eine Ratenzahlung erwogen habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf wirksame Beschwerdeführung verletzt. Die belangte Behörde habe somit auch das (effektive) Beschwerderecht des Beschwerdeführers verletzt.
8.4. Das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II sei verletzt, da - wie bereits ausgeführt - im gegenständlichen Verfahren das Erstgericht die Ratenzahlungen hätte festlegen müssen. Gegenständlich habe fälschlicherweise die belangte Behörde die Ratenzahlung festgelegt. Nach Art. 33 Abs. 1 LV dürfe niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
8.5. Die Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Auch wenn im vorliegenden Fall kein spezifisches Grundrecht betroffen wäre, sehe der Beschwerdeführer das insofern subsidiäre Willkürverbot verletzt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Diese Kriterien seien aufgrund des obigen Vorbringens zweifellos erfüllt.
9. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2018 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 4. Februar 2019 und 25. März 2019 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. März 2018, 3R PG.2017.109-39, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2017/70, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2014/109, Erw. 1.3; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 39) verletze verfassungsmässig gewährleistete und durch die EMRK garantierte Rechte, nämlich das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II, den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht nach Art. 43 LV, das Recht auf wirksame Beschwerdeführung sowie das Willkürverbot.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung eines anderen geltend gemachten Grundrechtes vorliegt.
3. Der Beschwerdeführer macht die genannten Grundrechtsrügen in folgendem Zusammenhang geltend: In der Ausserstreit- bzw. Pflegschaftssache zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (mj. C, Tochter des BF) entschied der zuständige Rechtspfleger des Landgerichtes mit Beschluss vom 14. November 2017, dem Beschwerdeführer werde mit Wirksamkeit vom 2. August 2017 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt. Auf eine Ratenzahlung während des Verfahrens gemäss § 70a Abs. 1 ZPO wurde ausdrücklich verzichtet. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdegegnerin Rekurs, mit welchem u.a. beantragt wurde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen. Mit vorliegend angefochtenem Beschluss des Obergerichtes vom 20. März 2018 (ON 39) wurde dem Rekurs teilweise stattgegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert bzw. ergänzt, dass der Verfahrenshilfe geniessende Beschwerdeführer während des weiteren Verfahrens, d.h. ab April 2018, zu monatlichen Ratenzahlungen gemäss § 70a Abs. 1 ZPO in Höhe von CHF 400.00 verpflichtet wurde.
4. Die angebliche Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter begründet der Beschwerdeführer damit, dass das Obergericht (belangte Behörde) und nicht das Erstgericht die Ratenzahlung im Zusammenhang mit der Gewährung der Verfahrenshilfe festgelegt habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, falls das Obergericht die Ansicht vertrete, dass der Beschwerdeführ solche Raten zu zahlen habe, hätte es den Beschluss des Erstgerichts aufheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückverweisen müssen.
4.1. Art. 33 Abs. 1 LV gewährleistet in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Anspruch auf den gesetzlich bestimmten, d.h. den in den allgemeinen Vorschriften der Gesetze und Geschäftsverteilungsregeln festgelegten Richter (siehe Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 342, Rz. 11; siehe auch StGH 2009/74, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Es ist sta¨ndige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbeho¨rde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzma¨ssig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe statt vieler: StGH 2014/32, Erw. 2.1; StGH 2010/105, Erw. 3.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/112, Erw. 4.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gsto¨hl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3] und Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a.a.O., 359 ff., Rz. 32 ff.). Dementsprechend verlangt auch Art. 30 Abs. 1 schweizerische Bundesverfassung (BV) gemäss der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (1B_126/2012, 1B_146/2012, E.2.2.1, Urteil vom 28. März 2012), dass das Gericht und seine Zuständigkeit generell-abstrakt durch formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sind; Art. 30 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn ein anderes als das im Gesetz vorgesehene Gericht entscheidet, das Gericht also seine Zuständigkeit in Missachtung des Gesetzes bejaht oder verneint (dazu Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar3, Art. 30 BV, Rz. 11). Ein Anspruch auf das zuständige Gericht ergibt sich sodann aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach das Gericht im Sinne dieser Bestimmung eine gesetzliche Grundlage haben muss („auf Gesetz beruhenden Gericht“; siehe dazu Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, München et al. 2016, § 24, Rz. 32). Der Europäische Gerichtshof überlässt jedoch die Prüfung, ob die diesbezüglichen Vorschriften korrekt beachtet wurden, der nationalen Gerichtsbarkeit und begnügt sich mit einer Missbrauchskontrolle (siehe Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a.a.O., 345, Rz. 13 mit weiterem Nachweis).
4.2. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Obergericht mit der im angefochtenen Beschluss (ON 39) vorgenommenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zu monatlichen Ratenzahlungen für die Begleichung der Verfahrenshilfekosten in Höhe von CHF 400.00 eine Entscheidung in Anspruch genommen hat, die ihm kompetenzmässig nicht zusteht, und dadurch das Recht auf den zuständigen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter (siehe StGH 2009/74, Erw. 2.1 [a.a.O]) verletzt hat. Entscheidend ist im gegenständlichen Fall, ob gegen die gesetzlich festgelegte Ordnung der funktionellen Zuständigkeit verstossen wird. Die funktionelle Zuständigkeit regelt unter anderem, welche Tätigkeit den Gerichten innerhalb des Instanzenzugs obliegt (vgl. Georg E. Kodek/Peter G. Mayr, Zivilprozessrecht3, Wien 2016, Rz. 177). In casu geht es um den Instanzenzug im Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe im Rahmen eines Ausserstreitverfahrens. Der Entscheid betreffend die Ratenzahlung ist Teil des Verfahrenshilfeentscheids.
4.2.1. Hinsichtlich der Verfahrenshilfe im Ausserstreitverfahren kommen gemäss Art. 7 AussStrG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LGBl. 1912 Nr. 9/1) über die Verfahrenshilfe sinngemäss zur Anwendung. Die Zivilprozessordnung regelt die Verfahrenshilfe sodann in den §§ 63 bis 73. Die vorliegend fragliche Ratenzahlung ist in § 70a Abs. 1 ZPO (LGBl. 2016 Nr. 405) geregelt, der wie folgt lautet:
„Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ist während des Verfahrens, soweit nicht der notwendige Unterhalt (§ 63) beeinträchtigt wird, zur Ratenzahlung für die Deckung der Beträge nach § 71 verpflichtet. Mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt das Prozessgericht erster Instanz die während des Verfahrens zu zahlenden Raten fest.“
4.2.2. Die in § 70a Abs. 1 ZPO verankerte Verpflichtung der die Verfahrenshilfe geniessenden Partei zur Ratenzahlung schon während des hängigen Verfahrens (und nicht wie bis anhin nur bei der Nachzahlung, siehe dazu BuA Nr. 69/2016, S. 70, zu § 70a ZPO) wurde mit der Reform des Verfahrenshilferechts im Jahr 2016 eingeführt. Wie im Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 10. Juli 2018 festgehalten wird, musste sich der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht generell mit der Bestimmung des § 70a Abs. 1 ZPO (i. d. F. LGBl. 2016 Nr. 405) und auch noch nicht mit der in casu konkret vom Obergericht vorgenommenen Anwendung dieser Bestimmung auseinandersetzen. Die Regierung hält hinsichtlich der Zuständigkeit zu § 70a ZPO fest (BuA Nr. 69/2016, 71), das Gericht könne gleichzeitig mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe über die Ratenzahlung entscheiden (Abs. 1). Weiter führt die Regierung aus, bezüglich der Zuständigkeiten finde mit der jüngsten Revision des Verfahrenshilferechts ein Systemwechsel statt. Ausser der Bestellung des beigegebenen Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer würden sämtliche Zuständigkeiten in Zivil- und Strafsachen beim Prozessgericht erster Instanz konzentriert; das Prozessgericht erster Instanz übernehme bisher bei der Rechtsanwaltskammer gelegene Zuständigkeiten (BuA Nr. 69/2016, S. 6 und 15).
4.2.3. Im vorliegend angefochtenen Beschluss wurde der Verfahrenshilfe geniessende Beschwerdeführer verpflichtet, während des weiteren Verfahrens (Ausserstreitverfahren) monatliche Ratenzahlungen gemäss § 70a Abs. 1 ZPO zu leisten. Dieser Beschluss des Obergerichts erfolgte im Rahmen der Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids betreffend Verfahrenshilfe. Mit Beschluss des zuständigen Rechtspflegers des Landgerichts – das im gegenständlichen Ausserstreitverfahren als Prozessgericht erster Instanz fungiert – wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt (ON 22). Von einer Ratenzahlung während des Verfahrens wurde dabei (in den Erwägungen) ausdrücklich abgesehen, da ansonsten der notwendige Unterhalt beeinträchtigt werden könnte. Obwohl in diesem erstinstanzlichen Verfahrenshilfeentscheid von einer (positiven) Verpflichtung zur Ratenzahlung gemäss § 70a Abs. 1 ZPO abgesehen wurde, liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes in der Sache somit ein Entscheid des Prozessgerichts erster Instanz betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich Festsetzung von Ratenzahlungen vor. Infolge der Anfechtung dieses Entscheids konnte das Obergericht auch über die Ratenzahlung befinden. Eine Verletzung der in § 70a Abs. 1 ZPO verankerten funktionellen Zuständigkeit für die Anordnung von Ratenzahlungen während des Verfahrens ist für den Staatsgerichtshof folglich nicht ersichtlich (vgl. hierzu das deutsche Recht, wonach es sich bei der Festsetzung von Raten nicht um eine eigenständige Entscheidung handelt, sondern um einen notwendigen Bestandteil der Prozesskostenhilfeentscheidung, und die Festsetzung von Raten der Sache nach eine nur eingeschränkte Bewilligung bedeutet, siehe Reinhard Bork, in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, hrsg. von Reinhard Bork und Herbert Roth, Band 2, 23. Aufl., Tübingen 2016, § 120, Rz. 6).
4.3. Aufgrund der obigen Erwägungen liegt im Beschwerdefall keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) vor.
5. Die Gehörsrüge begründet der Beschwerdeführer damit, im angefochtenen Beschluss würden völlig überraschend neue Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Ohne entsprechende Beantragung durch die damalige Rekurswerberin und jetzige Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer von der angefochtenen Entscheidung vollständig überrascht worden. Die belangte Behörde hätte zumindest die Parteien im Ausserstreitverfahren darauf hinweisen müssen, dass sie beabsichtige, eine Ratenzahlung zu beschliessen. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu dieser beabsichtigten Ratenzahlung zu äussern.
5.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Geho¨r aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Geho¨r ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 2012/116, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a.a.O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Geho¨r, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571 und 577, Rz. 10 und 17). Einen Teilgehalt des rechtlichen Geho¨rs stellt der Anspruch auf Orientierung und Äusserung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dar. Daraus fliesst ein Verbot der Überraschungsentscheidung (siehe StGH 2008/135, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2008/45, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li] und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Geho¨r, a. a. O., 574 ff., Rz. 14 f.). Ein Überraschungsurteil kann den Geho¨rsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der fu¨r ihn u¨berraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu a¨ussern (vgl. dazu statt vieler: StGH 2008/135, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/51, Erw. 3.2; StGH 2005/71, Erw. 5.4). Ein unzula¨ssiges Überraschungsurteil kann aber nur dann vorliegen, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [a. a. O.]; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Geho¨r, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu ero¨rtern wa¨re (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [a. a. O.]; siehe zum Ganzen auch StGH 2013/18, Erw. 4.1).
5.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss (ON 39) vorgenommenen Verpflichtung des Beschwerdeführers, während des weiteren Verfahrens monatliche Ratenzahlungen für die Begleichung der Verfahrenshilfekosten in Höhe von CHF 400.00 (§ 70a Abs. 1 ZPO) zu leisten, eine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer an die mögliche Verpflichtung zu einer solchen Ratenzahlung denken musste.
Wie dargelegt (siehe oben, Erw. 4.2.3), ist im gegenständlichen Fall nicht erst das Obergericht, sondern bereits das Erstgericht auf die vorliegend fragliche Ratenzahlung gemäss § 70a Abs. 1 ZPO eingegangen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Ratenzahlung nach § 70a Abs. 1 ZPO liegt folglich keine Überraschungsentscheidung vor. Ebenso wenig liegt bezüglich der Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich zum Sachverhalt, der dieser Ratenzahlung zu Grunde liegt, äussern zu können, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Obergericht hält (ON 39, Erw. 3.3) fest, der gerichtliche Ermessensentscheid hinsichtlich einer Ratenzahlung nach § 70a Abs. 1 ZPO habe unter Berücksichtigung „aller Umstände und anhand des Vermögensbekenntnisses“ zu erfolgen. Das Obergericht stützt seinen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht sodann auf den Umstand ab, dass der Beschwerdeführer wieder in Deutschland lebe, weiter auf das Nettoeinkommen, die Mietkosten und die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers sowie auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der erstgerichtlichen Tagsatzung geäusserte Feststellung, er pflege mit seinem nunmehr niedrigeren Einkommen in Deutschland „gefühlt den gleichen Lebensstandard wie zuvor in der Schweiz“ (gemäss Obergericht gemeint, als er noch in Liechtenstein erwerbstätig war, ON 39, Seite 13 f.). Dass sich das Obergericht bei seinem Entscheid betreffend die Ratenzahlung auf Tatsachen gestützt hätte, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht hätte äussern können, ist für den Staatsgerichtshof somit nicht ersichtlich.
5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof im Beschwerdefall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich.
6. Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Beschluss enthalte an mehreren Stellen keine Begründung, eine unzureichende Begründung oder lediglich eine Scheinbegründung. So werde im angefochtenen Beschluss auf die angebliche deutsche Rezeptionsvorlage, die §§ 120 und 120a dZPO, verwiesen. Diese Bestimmungen seien jedoch nicht ident mit den entsprechenden liechtensteinischen Bestimmungen. Folglich sei nicht ersichtlich, weshalb gegenständlich die deutsche Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden solle.
Unter Verweis auf ein deutsches Richterhandbuch komme das Obergericht zum Schluss, dass eine monatliche Ratenzahlung von CHF 400.00 festzusetzen sei. Wie das Obergericht diese monatliche Rate errechne, werde nicht dargelegt. Auch berücksichtige das Obergericht beispielsweise die gemäss § 115 dZPO zulässigen Absetzbeträge nicht, ohne dies zu begründen. Die belangte Behörde beziehe sich auf ihren angeblichen Ermessenspielraum, ohne jedoch auszuführen, wie dieses Ermessen gegenständlich ausgeübt worden sei. Ferner begründe das Obergericht nicht, weshalb es überhaupt eine Ratenzahlung festsetze, obwohl eine solche von der Beschwerdegegnerin nicht beantragt worden sei.
6.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
6.2. Im Beschwerdefall legt das Obergericht zunächst dar, weshalb es prima vista nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – anders als im „Vorverfahren“, wo der Beschwerdeführer nicht in Deutschland, sondern noch in der Schweiz lebte und wesentlich mehr verdiente – die Verfahrenshilfe vollumfänglich gewährt habe. Die Verfahrenshilfe an den Beschwerdeführer sei grundsätzlich zu gewähren. Weshalb der Beschwerdeführer zu einer monatlichen Ratenzahlung während des Verfahrens in Höhe von CHF 400.00 zu verpflichten sei, begründet das Obergericht sodann im Wesentlichen wie folgt (siehe vorne Ziff. 3.1.3 des Sachverhaltes): Gemäss § 70a Abs. 1 ZPO (i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AussStrG) sei die die Verfahrenshilfe geniessende Partei während des Verfahrens, soweit nicht der notwendige Unterhalt (§ 63 ZPO ) beeinträchtigt werde, zur Ratenzahlung für die Deckung der Beträge nach § 71 ZPO verpflichtet. Der Reformgesetzgeber zu LGBl. 2016 Nr. 405 habe sich an den §§ 120 und 120a der deutschen Zivilprozessordnung orientiert, wobei es in Abweichung von der deutschen Rezeptionsvorlage bzw. dem dortigen „festen System“ ins Ermessen des Gerichts gestellt werden sollte, unter Berücksichtigung aller Umstände und anhand des Vermögensbekenntnisses festzustellen, mit welchem Betrag eine Partei die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für den Prozess in zumutbarer Weise in Form einer Ratenzahlung einzusetzen habe. Zu berücksichtigen seien auch die voraussichtlich entstehenden Kosten (Verweis auf BuA Nr. 69/2016, S. 70).
Im gegenständlichen Fall verbleibe dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer ein „Überschuss“ von ziemlich genau CHF 1‘000.00 (monatliches Nettoeinkommen abzüglich Mietkosten und Unterhaltspflicht für mj. C), um seinen eigenen und übrigen Lebensbedarf zu decken. Damit sei der Beschwerdeführer auch für deutsche Verhältnisse als mittellos bzw. bedürftig im Sinne des vorliegend an sich anwendbaren § 63 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AussStrG) anzusehen. Da der Antragsteller wieder in Deutschland lebe, dränge sich eine Heranziehung der dortigen Praxis zur Anordnung einer Ratenzahlung geradezu auf, ohne hier jedoch entgegen der Intention des liechtensteinischen Gesetzgebers (Stichwort „Ermessen“) in eine mathematische Scheingenauigkeit zu verfallen. Demnach ergäbe sich ausgehend vom bereits ermittelten „Freibetrag“ für den Grundbedarf des Beschwerdeführers von umgerechnet ca. CHF 1‘000.00 nach der dortigen Tabelle (Verweis auf Bruinier, in: Beck’sches Richterhandbuch3, A.I 54-57, Rz. 54) eine Monatsrate von (wiederum umgerechnet) EUR 400.00, was zum aktuellen Kurs rund CHF 470.00 entspräche. Die mutmasslichen Verfahrenskosten des Beschwerdeführers wären bei einer monatlichen Ratenzahlung von CHF 400.00 während einer Verfahrensdauer von gut einem Jahr „amortisiert“, was ebenfalls der gesetzgeberischen Intention entspreche, wonach mit der Einführung der Ratenzahlung eine weitere „Flexibilisierung der Verfahrenshilfe“ sowie Einschränkung der Attraktivität derselben angestrebt worden sei (Verweis auf BuA Nr. 69/2016, S. 70 zu den Gesetzesmaterialien).
Zusammenfassend habe dem Rekurs der Beschwerdegegnerin insoweit nicht stattgegeben werden können, als damit die (vollumfängliche) Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Kindsvaters A (Beschwerdeführer) beantragt worden sei. Hingegen sei dem Beschwerdeführer – gleichsam im Sinne eines „Minus“ gegenüber dem Rechtsmittelantrag der Beschwerdegegnerin – die genannte Ratenzahlungsverpflichtung aufzuerlegen gewesen. Letztere sei dem Beschwerdeführer umso mehr zuzumuten, als er anlässlich der erstgerichtlichen Tagsatzung vom 10. November 2017 selbst eingeräumt habe, mit seinem nunmehr niedrigeren Einkommen in Deutschland „gefühlt den gleichen Lebensstandard wie zuvor in der Schweiz“ (Anmerkung des Obergerichts: d.h. als er noch in Liechtenstein erwerbstätig gewesen sei) zu pflegen.
6.3. Wie die Regierung zu § 70a ZPO festhält und wie dargelegt, dienten als Vorbild dieser Bestimmung die §§ 120 und §120a der deutschen Zivilprozessordnung (siehe BuA Nr. 69/2016 zu § 70a, S. 70). Mit der Einführung der Ratenzahlung während des laufenden Verfahrens werde eine weitere Flexibilisierung der Verfahrenshilfe erreicht. So sinke im Fall von Ratenzahlungen der notwendige Finanzierungsbedarf durch das Land entsprechend und müsse bezüglich dieser Beträge auch keine Nachzahlung erfolgen. Hinter der Einführung einer Ratenzahlung stehe die Überlegung, dass eine Partei oft mit der sofortigen Leistung der Kosten eines Verfahrensschrittes (z.B. der Klageeinreichung) und damit verbundenen, punktuell hohen Kosten, welche mehrere tausend Franken betragen könnten, im notwendigen Unterhalt eingeschränkt sein könne, aber trotzdem ohne Einschränkung ihres notwendigen Unterhalts in der Lage sein könne, kleinere Beträge aufzubringen. In solchen Fällen solle es möglich sein, eine Partei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu einer Ratenzahlung zu verpflichten, so lange sie Verfahrenshilfe geniesse. Abweichend von der deutschen Rezeptionsvorlage sei aber nicht das dortige feste System von zu berücksichtigenden oder abzusetzenden Einkommens- und Vermögenswerten übernommen, sondern liege es im Ermessen des Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände und anhand des Vermögensbekenntnisses festzustellen, mit welchem Betrag eine Partei die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für den Prozess in zumutbarer Weise in Form einer Ratenzahlung einzusetzen habe. Grenze sei die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts. Zu berücksichtigen seien auch die voraussichtlich entstehenden Kosten. Der Beschluss habe die Höhe der Rate(n) und den Beginn der Zahlung(en) zu enthalten (BuA Nr. 69/2016 zu § 70a, S. 70 ff.). Die Regierung verweist für ein Beispiel einer künftig möglichen Ratenzahlung auf die Rechtsprechung des Obergerichts zu 02 CG.2014.229. Dort habe das Obergericht erwogen, dass Verfahrenshilfe nicht gerechtfertigt sei, da die anfallenden Kosten wa¨hrend der Dauer des Verfahrens angespart werden ko¨nnten. Analog ko¨nnte es bei wesentlich ho¨heren Gesamtkosten des Verfahrens notwendig sein, die Verfahrenshilfe zu gewa¨hren, jedoch gleichzeitig eine Ratenzahlung auszusprechen (siehe BuA Nr. 69/2016 zu § 70a, S. 71, Fn. 40 i.V.m. BuA Nr. 69/2016 zu § 63 Abs. 1, S. 43 f.).
Hinsichtlich des in § 63 Abs. 1 ZPO geregelten notwendigen Unterhalts, auf den § 70a Abs. 1 ZPO verweist, hält die Regierung unter Bezugnahme auf die österreichische Rechtsprechung fest, als notwendiger Unterhalt werde ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemässen" Unterhalt liegender angesehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liege und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatte (BuA Nr. 69/2016zu § 63 Abs. 1, S. 37 f.). Die Regierung stellt klar, massgebend sei nicht das Existenzminimum des notdürftigen Bedarfs. Sie weist aber auch darauf hin, der liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof habe in seinen jüngsten Entscheidungen strenge Massstäbe an die Bedürftigkeit gestellt (BuA Nr. 69/2016 zu § 63 Abs. 1, S. 38 ff.).
6.3.1. Der für § 70a ZPO als Rezeptionsvorlage dienende § 120 dZPO mit der Marginalie „Festsetzung von Zahlungen“ steht in folgendem Zusammenhang: Gemäss § 114 Abs. 1 dZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Prozesskostenhilfe beantragende Partei „nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann“. Massgebend für die Frage, ob eine Partei die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist (neben allfälligem Vermögen, siehe § 115 Abs. 3 dZPO) das sog. einzusetzende Einkommen (§ 115 Abs. 2 dZPO). Dieses ergibt sich aus dem Einkommen im Sinne aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert (siehe § 115 Abs. 1 dZPO) abzüglich der in § 115 Abs. 1 aufgezählten Abzüge. Sind vom einzusetzenden Einkommen Monatsraten zu bezahlen, bestimmt sich deren Höhe nach § 115 Abs. 2 dZPO (feste rechnerische Vorgaben; ausführlich zur Berechnung der Raten Thomas/Putzo/Seiler, ZPO Kommentar, 37. Aufl., München 2016, § 115). § 120 dZPO bestimmt nun insbesondere, dass das Gericht die zu zahlenden Monatsraten mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe festsetzt, an welche Kasse die Zahlungen zu leisten sind und in welchen Fällen das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen soll.
Das deutsche Recht geht auf die hier fragliche Ratenzahlung demnach bereits bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ein (siehe § 114 Abs. 1 dZPO), während das liechtensteinische Recht die Ratenzahlung lediglich im Zusammenhang mit der Nachzahlung (Rückzahlung) gewährter Verfahrenshilfe regelt (siehe § 70b, 71 ZPO; vgl. BuA Nr. 69/2016 zu § 63 Abs. 1, S. 40 f.). Eine Ergänzung des § 63 Abs. 1 ZPO im Sinne von § 114 Abs. 1 dZPO (ausdrückliche Nennung der Ratenzahlung) erfolgte nicht. Ergänzt wurde § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rahmen der Revision des Verfahrenshilferechts (siehe LGBl 2016 Nr. 405) lediglich mit der Wortfolge „zur Gänze oder zum Teil“.
6.3.2. Im vorliegenden Fall hält das Obergericht angesichts des Wortlauts von § 70a Abs. 1 ZPO und des aufgezeigten Willens des Gesetzgebers zu Recht fest, dass die Ratenzahlung für die Deckung der Beträge nach § 71 ZPO den notwendigen Unterhalt im Sinne des § 63 ZPO nicht beeinträchtigen darf und die Festsetzung der Ratenhöhe – im Gegensatz zum aufgezeigten deutschen Recht – im gerichtlichen Ermessen liegt. Hinsichtlich des vorliegenden Falles stellt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer sei „mittellos bzw. bedürftig im Sinne von § 63 Abs. 1 ZPO“ (ON 39, Erw. 3.2, Seite 11 in fine). Dies gelte umso mehr, als dafür nicht das exekutionsrechtliche, sondern vielmehr das sog. soziale Existenzminium massgebend sei (ON 39, Erw. 3.2, Seite 11 in fine, Seite 12). Diese für den vorliegenden Fall festgestellte Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer über keine seinen notwendigen Unterhalt übersteigenden Mittel verfügt. Eine Ratenzahlung im Sinne von § 70a ZPO wäre aber eben nur dann zulässig, wenn das Einkommen des (vermögenslosen) Beschwerdeführers den notwendigen Unterhalt im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO übersteigen würde. Die Feststellung eines solchen – unter Umständen sehr geringen – Betrags ist hinsichtlich der Verpflichtung einer Ratenzahlung erforderlich, auch wenn es sich bei der Festlegung der Höhe der Ratenzahlung um einen Ermessensentscheid handelt. Das bei der Festsetzung der Ratenzahlung gegebene Ermessen kann nicht bedeuten, dass in den gemäss § 70a Abs. 1 ZPO geschützten notwendigen Unterhalt im Sinne von § 63 Abs. 1 ZPO eingegriffen werden darf. Aus der Begründung des Obergerichts wird nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer ein diesen notwendigen Unterhalt übersteigender Betrag zur Verfügung steht. Der dem Beschwerdeführer gemäss Obergericht verbleibende „Überschuss“ von CHF 1‘000.00 dient dem Beschwerdeführer dazu, „seinen eigenen und übrigen Lebensbedarf zu decken“ (ON 39, Erw. 3.2, Seite 11). Bei diesem Überschuss kann es sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht um den den notwendigen Unterhalt im Sinne von § 63 Abs. 1 ZPO übersteigenden Betrag handeln.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Obergericht zitierte Tabelle im Beck’schen Richterhandbuch3 zu § 115 dZPO (A.I 54-57 Rz 54, ON 39, Erw. 3.3, Seite 13) inzwischen abgeschafft wurde. Die Ermittlung der Ratenhöhe ist durch das deutsche Prozesskostenhilfeänderungsgesetz zum 1. Januar 2014 neu geregelt worden (siehe Zempel/Völker, in: Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 7. Aufl., Köln 2015, § 115, Rz. 2; siehe auch § 115 Abs. 2 dZPO).
6.4. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass vorliegend hinsichtlich des Verfahrens vor dem Obergericht betreffend die Verfahrenshilfe im Ausserstreitverfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV vorliegt. Da der Beschwerdeführer mit dieser Grundrechtsrüge erfolgreich war, braucht auf die noch weiters erhobenen Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
7. Aus der Sicht des Staatsgerichtshofes wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss (ON 39) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt. Der Individualbeschwerde war deshalb spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss aufzuheben sowie die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
8. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. August 2018 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2015/96, Erw. 4 und StGH 2015/90, Erw. 6 m. w. N. [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
9. Im Kostenspruch waren dem obsiegenden Beschwerdeführer die verzeichneten Vertreterkosten für seine Individualbeschwerde antragsgemäss zuzusprechen.
Da im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes, an welcher der Staatsgerichtshof auch unter dem neuen GGG festhält (StGH 2018/71, Erw. 4), die Gerichtskosten nicht von der obsiegenden Partei zu tragen sind (vgl. statt vieler: StGH 2000/23, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2017/97, Erw. 4), waren der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren für das gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 600.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 25. März 2019