StGH 2018/071
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Oktober 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Mag. Franziska Goop-Monauni als Ersatzrichterin sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: C
vertreten durch:
Interessierte Partei: D
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 22. Juni 2017, 02 NZ.2017.25-8
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 1‘000‘000.00; vom Staatsgerichtshof amtswegig auf CHF 100‘000.00 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22. Juni 2017, 02 NZ.2017.25-8, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2‘955.57 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 4‘800.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
5. Die Landeskasse hat den Beschwerdeführern die mit Valuta 19. Juni 2018 bereits bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 14‘425.00 zurückzuerstatten.
1. Dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren betreffend das Gerichtsverfahren 02 NZ.2017.25 liegt ein liechtensteinisches Schiedsverfahren zugrunde, in welchem die nunmehrigen beiden Beschwerdeführer Schiedskläger sind; die nunmehrige Beschwerdegegnerin ist Schiedsbeklagte.
2. Mit undatiertem Beschluss (Beilage zu ON 1) wies das Schiedsgericht den Antrag der Schiedsbeklagten vom 13. Juni 2016 (dortige ON 5), den von den Schiedsklägern gestellten Schiedsrichter D (interessierte Partei) als Schiedsrichter abzuberufen, ab.
3. Mit Schriftsatz vom 4. April 2017 beantragte die Schiedsbeklagte beim Landgericht im Wesentlichen, diesen Beschluss des Schiedsgerichtes dahingehend abzuändern, dass der Schiedsrichter D im gegenständlichen Schiedsverfahren ausgeschlossen sei.
Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass D bzw. dessen Sozietät E die Klagsvertreter F, G, und H im Jahre 2007 in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten habe. Zudem würden sich F und D auch Privat kennen (ON 1).
4. Das Landgericht gab diesem Antrag der Schiedsbeklagten mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (ON 8) Folge.
4.1. Zum Sachverhalt traf der Richter u.a. folgende Feststellungen:
Im Jahr 2007 habe D mit seiner Kanzlei F und seine Kanzleipartner bei der Trennung von deren damaliger Sozietät vertreten. Das entsprechende Gerichtsverfahren endete im März 2008 mit einem Vergleich. Erst durch diese Causa habe D F und seine Partner kennengelernt. Seither bestehe ein loser beruflicher Kontakt, weil die beiden im Stiftungsrecht tätig seien und sich daher jährlich bei Fachveranstaltungen beim Liechtensteinischen Stiftungsrechtstag an der Universität Liechtenstein begegnen würden. Im Zuge dieser beruflichen Kontakte sei es in den Gesprächen am Rande auch um Themen wie Familie, Urlaubsreisen oder Hobbys gegangen. Die rein privaten Treffen seit Beginn der Bekanntschaft seien rar gewesen. Im Jahr 2014 sei D von F zu seinem Geburtstag, einem grösseren Fest, nach *** eingeladen worden. Dieser Einladung sei D nachgekommen. Im August 2015 hätten sich D und F beim „Rosenkavalier“ in Salzburg getroffen und seien im Anschluss gemeinsam Essen gegangen, wobei sie auch von der Tochter von F begleitet worden seien. Schliesslich habe die Kanzlei von D F vor ein paar Jahren zum österreichischen Juristenball eingeladen. D betrachte das Verhältnis zu F nicht als Freundschaft und schon gar nicht als enge Freundschaft. Er fühle sich durch die berufliche und private Bekanntschaft zu F in keiner Weise befangen.
4.2. Dazu erwog das Gericht rechtlich wie folgt:
Es werde festgehalten, dass private Vereinbarungen sowie solche, mit denen sich Parteien der privaten Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen würden, grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 1 LV erfasst seien und nicht der Anforderungen an ein Gericht gemäss Art. 6 EMRK zu entsprechen hätten, soweit die Parteien in der Schiedsvereinbarung auf die Institutions- und Verfahrensgarantien konkludent verzichteten (Verweis auf Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, S. 353 Rn 24, in: Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Band 52).
Dass die Parteien des gegenständlichen Schiedsverfahrens auf die Institutions- und Verfahrensgarantien konkludent verzichtet hätten, sei im gegenständlichen Verfahren weder behauptet worden, noch lägen entsprechende Beweisergebnisse dafür vor. Vielmehr sei auf Art. 13 der Statuten der Beschwerdegegnerin hinzuweisen, wonach die Stiftung und dem heute geltenden Recht des Fürstentums Liechtenstein unterstehe. Somit seien auch die verfassungsmässig garantierten Schutzbereiche des unabhängigen und unbefangenen Richters heranzuziehen.
Ob D im gegenständlichen Schiedsverfahren befangen sei oder nicht, sei also nach den Massstäben des verfassungsmässigen Rechts auf den ordentlichen Richter zu beurteilen. Ob sich D im gegenständlichen Verfahren selber als befangen betrachte oder nicht, sei noch kein hinreichendes Kriterium für eine allfällige Befangenheit. So habe der österreichische Oberste Gerichtshof erst jüngst entschieden, dass selbst dann, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen fühle, noch keine objektive Befangenheit vorliegen müsse (Verweis auf öOGH vom 16. Dezember 2016, 8 Nc 34/16s, in: ecolex 2017/187). Andererseits könne trotz subjektiver Unbefangenheit des Richters eine objektive Befangenheit bestehen (Verweis auf Wille a.a.O., S. 383 Rn 60 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Bezüglich der persönlichen Beziehung zwischen dem Richter und den Verfahrensparteien habe der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn eine persönliche Bekanntschaft ausreichen würde, um eine Befangenheit zu begründen, gerade in einem kleinen Land wie Liechtenstein die Funktionsfähigkeit der Justiz ernstlich beeinträchtigt wäre (Verweis auf StGH 2009/69). Diese Bedenken bestünden im gegenständlichen Fall aber gerade nicht. Denn anders als in der staatlichen Gerichtsbarkeit Liechtensteins seien die personellen Ressourcen für ein Schiedsverfahren grundsätzlich nicht begrenzt. Gegenständlich gehe es um eine Streitigkeit zwischen einer liechtensteinischen Stiftung und einer Person mit Wohnsitz in ***. Auch wenn Kenntnisse des liechtensteinischen Stiftungsrechtes für einen Schiedsrichter im gegenständlichen Fall natürlich von Vorteil seien, so dürften solche Kenntnisse sicherlich nicht nur bei D vorliegen. Für die Beurteilung einer allfälligen Befangenheit eines Schiedsrichters sei somit ein strenger Massstab anzulegen. Soweit überblickbar habe der Staatsgerichtshof bis heute die Fragen offen gelassen, ob die Beziehung zwischen Richter und Parteienvertreter und Richter und Verfahrenspartei in jeder Hinsicht als gleich zu behandeln sei (Verweis auf Wille a.a.O., S. 385 Rn 63 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Nach § 605 Abs. 2 ZPO könne ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorlägen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 33 Abs. 1 LV genüge ein begründeter Anschein der Befangenheit, um einem Richter die Unbefangenheit abzusprechen (Verweis auf Rechtsprechungsübersicht in Wille a.a.O., S. 394 Rn 74). Nach der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK habe der Richter auszuscheiden, wenn vernünftige Gründe einen Mangel an Unbefangenheit befürchten liessen, und zwar unabhängig davon, wie gering der Zweifel sei. Entscheidend bleibe die objektive Betrachtungsweise, das heisse die Frage, ob die Besorgnisse der Befangenheit als objektiv begründet angesehen werden könne (Verweis auf Wille a.a.O. S. 398 Rn 79).
Nach obigen gesetzlichen und verfassungsmässigen Massstäben bestünden berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit von D. Wenn eine Person – auch wenn nach eigenen Angaben in nichtfreundschaftlicher Absicht – zur Geburtstagsfeier einer anderen Person gehe und mit dieser und teilweise mit dessen Tochter gesellschaftliche Anlässe besuche, ja sich gegenseitig dazu einladen würden, dann werde nach Ansicht des Gerichts ein jeder, der sich später in einem Verfahren mit dieser anderen Person konfrontiert sehe, berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit der erstgenannten Person als Richter haben dürfen. Wenn das Schiedsgericht in seinem undatierten Beschluss ausführe, dass es „geradezu typisch zwischen Rechtsanwälten in der vernetzen juristischen Szene“ sei, wenn gelegentliche Kontakte zwischen F und D stattgefunden hätten, dann könne dies das Gericht nur in deren Funktion als Rechtsanwälte nachvollziehen. Nach dem Selbstverständnis des unterfertigenden Richters sei es keinesfalls typisch, dass er auf Geburtstagsfeiern gehe, mit den entsprechenden Jubilaren und deren Familienmitgliedern gesellschaftliche Anlässe besuche und über erstere dann ohne Anzeige eines Befangenheitsgrundes in einem Gerichtsverfahren richte. D sei somit als befangen vom gegenständlichen Schiedsverfahren als Schiedsrichter auszuschliessen und der undatierte Beschluss des Schiedsgerichts entsprechend abzuändern.
Auf die weiter vorgebrachten Befangenheitsgründe des Zeitpunktes und der Form der Mitteilung allfälliger Befangenheitsgründe durch D und dessen früheres Vertretungsverhältnisses mit F brauche aufgrund der bereits festgestellten Befangenheit nicht mehr eingegangen werden.
5. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss (ON 8) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. August 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
Der Staatsgerichtshof wies diese Individualbeschwerde mit Beschluss vom 04.12.2017 zu StGH 2017/88 mangels enderledigendem Charakter der angefochtenen Entscheidung zurück, weil die Frage, ob die Beschwerdeführer überhaupt Verfahrensbeteiligte im Verfahren 02 NZ 2017.25 seien, im gegenständlichen Verfahren noch nicht feststehe. Dies vor dem Hintergrund, dass das Landgericht den Beschwerdeführern im Verfahren keine Parteistellung zuerkannt und auch keine Zustellung an sie vorgenommen hatte. Allerdings hatten die Beschwerdeführer von der Entscheidung durch das Schiedsgericht Kenntnis erlangt.
6. Die Beschwerdeführer hatten deshalb neben der Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof auch die Zustellung der Entscheidung beim Landgericht beantragt. Den diesen Antrag abweisenden Beschluss des Landgerichtes fochten die Beschwerdeführer erfolgreich beim Obergericht an. Dieses stellte mit Beschluss vom 15.02.2018 (ON 31) die Parteistellung der Beschwerdeführer fest und trug dem Erstgericht auf, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Beschwerdeführer zu verfügen.
Der Landgerichtsbeschluss (ON 8) wurde darauf der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 27.04.2018 zugestellt.
7. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss vom 22. Juni 2017 (ON 8) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 (zum zweiten Mal) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Rechts auf Wahrung des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV), „Art-6-EMRK-Rechte der Beschwerdeführer auf Bestellung eines Schiedsrichters und Respektierung dieser Bestellung, sofern keine Abberufungsgründe vorliegen, sowie das darin verankerte Rechtsstaatsprinzip”. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Individualbeschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ersatzlos als verfassungswidrig aufheben, sowie das Land Liechtenstein als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Kosten dieser Beschwerde zu Handen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Rüge der Verletzung von Art. 33 LV, Art. 6 EMRK sowie des Rechtsstaatsprinzips (zwingende Mitwirkungsrechte bei der Bestellung von Schiedsrichtern) wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Schiedsgerichtsbarkeit stehe in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zu diesen grundrechtlichen Garantien. Da niemand dem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, könnten Schiedsgerichte überhaupt nur grundrechtskonform amten, wenn ein wirksames Opting-out der Partei aus der staatlichen Gerichtsbarkeit vorliege. Der Entzug der gesetzlichen Gerichtsbarkeit erfordere die Zustimmung und Mitwirkung der Partei. Die grundrechtlichen Garantien, namentlich auch Art. 6 EMRK, wirkten sich auf den Inhalt von Schiedsklauseln aus. Eine Schiedsklausel, die etwa einer Partei das ausschliessliche Recht zur Bestellung von Schiedsrichtern verleihen würde, wäre nicht nur nichtig, weil sie allgemein sittenwidrig wäre, sondern weil sie unmittelbar gegen die grundrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK verstossen würde.
In einem besonderen Spannungsverhältnis stehe die Schiedsgerichtsbarkeit dort, wo das Schiedsgericht auf einer Schiedsvereinbarung beruhe, der der Betroffene nicht zugestimmt habe oder wenn eine Person von einem Schiedsspruch betroffen sei, an dessen vorausgehendem Verfahren sie nicht mitgewirkt habe oder nicht habe mitwirken können. Da sie einseitig vom Stifter verordnet seien, stünden Schiedsklauseln in Stiftungsstatuten unter einem besonderen Rechtfertigungszwang. Es gebe stichhaltige Bedenken gegen die verfassungsmässige Zulässigkeit solcher einseitiger Schiedsklauseln und die Verfassungsmässigkeit von § 45 Abs. 2 TrUG, aber das sei nicht das Thema dieser Beschwerde.
Relevant sei hier die nur rechtsvergleichend verfügbare Rechtsprechung zu Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsstatuten. In Gesellschaftsstatuten beruhe die Schiedsvereinbarung zwar in der Regel auf einer Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Allerdings bezögen sich Schiedsklauseln in Gesellschaftssachen auf sogenannte Beschlussstreitigkeiten und für die sei prägend, dass ein Gesellschafter den Beschluss der anderen anfechte, dazu aber nicht die anderen Gesellschafter beklage, sondern die Gesellschaft (beklagen müsse) (in Liechtenstein siehe Art. 178 Abs. 1PGR). Den anderen Gesellschaftern bleibe nur die Möglichkeit der streitgenössischer Streithilfe (Art. 179 Abs. 5 iVm Art. 126 Abs. 5). Das Urteil gegen die Gesellschaft habe aber Rechtskraftwirkungen für sämtliche Gesellschafter, indem ein aufgehobener Beschluss für sämtliche Gesellschafter aufgehoben gelte (Art. 179 Abs. 3 PGR). Erstreckte man dies ohne zusätzliche Kautelen auf Schiedsklauseln, wären die nicht klagenden Gesellschafter von einem Schiedsspruch betroffen, obwohl sie an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht hätten mitwirken können. Das wäre grundrechtlich untragbar. Daher: Um EMRK-konform zu sein, müsse die Schiedsklausel selbst die Mitwirkung an der Bestellung des Schiedsgerichts aller betroffenen Gesellschafter vorsehen. Sehe die Schiedsklausel diese Mitwirkung nicht vor, sei sie als Verstoss gegen die grundrechtlichen Garantien auf den ordentlichen Richter, Art. 6 EMRK und das Rechtsstaatsprinzip nichtig:
"Nach § 138 Abs. 1 BGB … sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermässige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben. § 138 Abs 1 BGB hat die Funktion, den wesentlichen Grundsätzen und grundlegenden Massstäben der Rechtsordnung – zu denen auch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gehört – gegenüber einem Missbrauch der Vertragsfreiheit Achtung zu verschaffen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten (Rz 17) … Sämtliche [von der Schiedsabrede Betroffene] müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stellung erfolgt" (Rz. 20; BGH II ZR 255/08).
Der hier zugrunde liegende Art. 13 der Statuten der Beschwerdegegnerin sehe ein Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführer bei der Bildung des Schiedsgerichts vor. Die Schiedsklausel selbst wäre unter diesem Aspekt also verfassungskonform. Die vorigen Überlegungen zeigten allerdings, dass das Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführer bei der Bildung des Schiedsgerichts, und damit das Bestellrecht, letztendlich nicht in Art. 13 der Statuten der C gründe, also dispositiver Natur sei, sondern von verfassungswegen geboten sei. In diese verfassungsmässige Vorgabe habe Art. 13 der Statuten der Beschwerdegegnerin nicht eingreifen dürfen, noch weniger freilich die staatlichen Behörden. Das Mitwirkungsrecht einer Schiedspartei an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts geniesse direkten verfassungsrechtlichen Schutz, nicht nur indirekten im Wege des Willkürverbots. Nicht nur die andere Schiedspartei und das Schiedsgericht hätten dieses Mitwirkungsrechte zu respektieren, sondern auch alle staatlichen Instanzen.
Nun verleihe dieser verfassungsrechtliche Schutz der betroffenen Partei selbstverständlich nicht das Recht auf Bestellung eines Schiedsrichters ohne Rücksicht auf die verfassungsmässigen Rechte der anderen Parteien. Bestellte eine Schiedspartei einen befangenen Schiedsrichter, verletzte die Ausübung ihres verfassungsmässig geschützten Bestellrechts das gleichermassen verfassungsmässig geschützte Recht der anderen Schiedspartei auf ein unbefangenes Schiedsgericht. Zur Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der anderen Beteiligten seien staatliche Eingriffe zulässig, aber eben nur soweit dies erforderlich sei. Der verfassungsmässige Schutz der Mitwirkungsrechte der Partei an der Zusammensetzung der Schiedsrichter des Schiedsgerichts verlange, dass die Bestellung eines von ihr gewählten Schiedsrichters respektiert werde, solange keine Ausschliessungs- oder Befangenheitsgründe vorlägen. Wenn eine staatliche Instanz den von der Partei bestellten Schiedsrichter wegen Befangenheit aus dem Amt nehme, obwohl Befangenheitsgründe nicht vorlägen, verletze diese staatliche Instanz das Recht auf den ordentlichen Richter und die Art. 6 EMRK Garantien der davon betroffenen Partei.
Ganz grundsätzlich wäre es ein Irrglaube anzunehmen, das Recht auf den ordentlichen Richter wäre im Bereich der Befangenheit nur dann verletzt, wenn eine Rechtssache von einem befangenen Richter entschieden werde. Anerkanntermassen werde das Recht auf den ordentlichen Richter gleichermassen verletzt, wenn sich ein an sich unbefangener Richter seiner Verantwortung entziehe und zu Unrecht eine Befangenheit erkläre. Die Situation sei mit der gegenständlichen vergleichbar, nur dass nicht D selbst, der von den Beschwerdeführern zum Schiedsrichter bestellt worden sei, zu Unrecht eine Befangenheit erklärt habe – ein Schiedsrichter könnte zur Annahme des Amts ohnehin nicht gezwungen werden –, sondern der staatliche Überprüfungsrichter, das Landgericht. Durch die Beurteilung einer Befangenheit, wo keine bestehe, verletze das Landgericht das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter.
Die massgebliche Befangenheitsbestimmung im Schiedsverfahren sei Art. 605 Abs. 2 ZPO. Doch bestehe ein offensichtliches Naheverhältnis zu den Befangenheitstatbeständen, die im GOG für den staatlichen Richter aufgestellt seien. Schon aus Gleichheitsgrundsätzen dürfe eine gänzlich unterschiedliche Beurteilung nicht stattfinden. Schon gar nicht aber sei es opportun, im Schiedsverfahren einen viel strengeren Massstab anzulegen. Eigentlich sei es umgekehrt, weil in dreiköpfigen Abschiedssenaten eine gewisse Parteiengeneigtheit der von jeder Partei bestellten Schiedsrichter strukturell bestehe und auch hinzunehmen sei.
Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu sonstigen Befangenheitstatbeständen sei daher heranzuziehen. Dabei sei festzustellen, dass der Staatsgerichtshof früher ein Naheverhältnis zwischen einem Richter und einem Parteienvertreter – im Gegensatz zu jenem zwischen dem Richter und der Partei selbst – für völlig unbeachtlich erklärt habe. Diese Rechtsprechung sei mittlerweile zwar aufgegeben worden, es würden aber noch immer Unterschiede immerhin betont. Aber selbst wenn man den Parteienvertreter mit der Partei gleichstelle, so falle sofort auf, dass in den Befangenheitstatbeständen des GOG eine schlichte Freundschaft nicht ausreiche, sondern Befangenheit nur durch eine enge Freundschaft begründet sein könne (Verweis auf Art. 57 lit. a GOG). In einer hier besonders massgeblichen Entscheidung hätte der Staatsgerichtshof eine solche enge Nahebeziehung zwischen einem Richter und dem Parteienvertreter angenommen, wenn sie Schulfreunde gewesen seien und Jahre in einer Wohngemeinschaft zusammengelebt hätten, obwohl in concreto die Befangenheit verneint worden sei, weil die Wohngemeinschaft schon lange zurück liege und die Kontakte jetzt nur noch „lose“ seien. Das Weiterbestehen der schlichten Freundschaft als solcher sei unbeachtlich. Von einer derart intensiven Nahebeziehung könne zwischen dem Vertreter der Beschwerdeführer und dem bestellten Schiedsrichter auch nicht annähernd die Rede sein. Zahlreiche Kontakte, aber keine Freundschaft oder gar Wohngemeinschaft, hätten vor zehn Jahren bestanden, als der bestellte Schiedsrichter eine Parteienvertretung für die jetzige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wahrgenommen habe, und seither seien die Kontakte äusserst sporadisch und lose. Die Einladung zu einem Geburtstagsfest zu einem runden Geburtstag (50er), das nicht familiär und intim, sondern grösser (und wahrnehmbar) organisiert gewesen sei, die Einladung zu einer Oper in grossem öffentlichen Rahmen oder zu einem Juristenball in ebenso grossem öffentlichen und eindeutig beruflichen Rahmen seien keine Umstände, aus denen sich eine enge Freundschaft ergebe (Verweis auf Art. 57 lit. a GOG). Hinzuweisen sei auch darauf, dass D und F in grosser räumlicher Distanz (etwa 800 km) voneinander lebten und arbeiteten. Schon das schliesse regelmässige Kontakte aus. Eigentlich müsse man sagen, dass fast jeder in Liechtenstein tätige Rechtsanwalt mit jedem anderen in Liechtenstein tätigen Rechtsanwalt häufigere, und in vielen Fällen auch intensivere Kontakte unterhalte, als sie zwischen D und F bestünden, ohne dass gerichtliche Bedenken ob der Befangenheit bestünden.
Ein zusätzliches Argument habe der Staatsgerichtshof in der zitierten Entscheidung verwendet, das gerade hier von besonderer Relevanz sei. Die Befangenheit sei bei Einzelrichtern strikter zu beurteilen als bei einem Kollegialgericht, weil dort davon ausgegangen werden könne, dass im Kollegium allfällige Geneigtheiten – ohne dass im Kollegialgericht klare Befangenheiten ignoriert werden dürften – ausgeglichen würden.
Gerade im Schiedsverfahren sei es schon strukturell so, dass die von den Parteien bestellten Richter eine gewisse Gewogenheit gegenüber der bestellenden Partei hätten und dementsprechend würden typischerweise auch nicht Schiedsrichter bestellt, die sich regelrecht durch eine Feindschaft zur Partei auszeichneten. Im dreiköpfigen Schiedsrichtersenat bestehe aber insoweit eine Symmetrie und der Ausgleich finde durch den Vorsitzenden statt. Umso weniger sei es angezeigt, gerade im Schiedsverfahren gegenüber den Parteischiedsrichtern in punkto Befangenheit in einem Ausmass empfindlich zu sein, wie es in der staatlichen Rechtspflege nie zum Tragen käme.
In der Rechtsprechung zu den Befangenheitstatbeständen staatlicher Richter oder Beamter werde immer wieder betont, dass man angesichts der Kleinheit des Landes einen nicht allzu strengen Standard anwenden müsse. Wenn nun bei der Bestellung eines Wiener Schiedsrichters ein besonders kleinlicher Massstab angewandt werde, dann führe das zu einer massiven Ungleichbehandlung, die letztlich auf die Abschottung des Schiedsrichtermarktes hinauslaufe, um dann wieder die Kleinheit des Landes zu beklagen, derentwegen man bei der Anwendung von Befangenheitstatbeständen nicht allzu streng sein dürfe. Das könne dem Standort Liechtenstein und insbesondere auch dem Schiedsstandort Liechtenstein nicht guttun.
Wenn argumentiert werde, dass der Befangenheitsmassstab im Schiedsverfahren deshalb strenger sein solle, weil es ja eine unendliche Vielzahl von Bestellmöglichkeiten gebe, dann stimme das nicht. Bei Schiedsverfahren mit komplexen stiftungsrechtlichen Fragen komme nur eine kleine Anzahl von Personen in Betracht, in Liechtenstein, aber auch ausserhalb, weil es in Wahrheit nur wenige nicht in Liechtenstein ihren Beruf ausübende Juristen gebe, die im liechtensteinischen Stiftungsrecht eine hinreichende Kenntnis aufwiesen.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 22. Juni 2018 Folge.
9. Während das Landgericht mit Schreiben vom 4. Juni 2018. auf eine Stellungnahme verzichtete, erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdezurück- bzw. -abweisung beantragt wurde. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Landgerichtes vom 22. Juni 2017, 02 NZ.2017.25-8, ist gemäss § 606 Abs. 3 ZPO letztinstanzlich und im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch enderledigend gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, S. 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Als dieser Landgerichtsbeschluss (ON 8) erstmals im Verfahren zu StGH 2017/88 mit Individualbeschwerde angefochten wurde, fällte der Staatsgerichtshof eine Zurückweisungsentscheidung; dies weil die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer noch nicht letztinstanzlich geklärt worden war und der Staatsgerichtshof aufgrund der Subsidiarität der Individualbeschwerde der Klärung dieser Frage im ordentlichen Verfahren nicht vorgreifen wollte (StGH 2017/88, Erw. 1.3).
Inzwischen hat das Obergericht mit Beschluss vom 15.02.2018 (ON 31) auch die im ersten Individualbeschwerdeverfahren noch nicht letztinstanzlich geklärte Parteistellung der Beschwerdeführer bejaht und als Folge davon ist der hier angefochtene Landgerichtsbeschluss den Beschwerdeführern auch formell zugestellt worden.
1.3. Nun macht aber die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung geltend, dass die Beschwerdeführer im ersten Verfahren zu StGH 2017/88 selbst vorgebracht hätten, dass ihnen der hier nochmals angefochtene Landgerichtsbeschluss vom 22. Juni 2017 vom Schiedsgericht (wenn auch informell) zugestellt worden sei. Die Anfechtungsfrist für die vorliegende neuerliche Individualbeschwerde sei deshalb - so die Beschwerdegegnerin - abgelaufen; dies zumal gemäss Zustellungsgesetz ein allfälliger Zustellungsfehler durch die Erhebung der ersten Individualbeschwerde geheilt worden sei.
Diese Argumentation hat zwar aus dem Blickwinkel des Zustellgesetzes etwas für sich; im gegebenen Kontext ist sie aber nicht haltbar. Sie wäre dann berechtigt, wenn der Staatsgerichtshof das Verfahren zu StGH 2017/88 nicht durch Zurückweisung der Individualbeschwerde beendet, sondern nur bis zum Vorliegen der Obergerichtsentscheidung unterbrochen hätte. Nachdem das erste Verfahren zu StGH 2017/88 mit der Zurückweisungsentscheidung aber formell beendet worden war, blieb den Beschwerdeführern gar nichts anderes übrig, als nach Vorliegen des ihre Verfahrensstellung bejahenden Obergerichtsbeschlusses erneut eine Individualbeschwerde einzubringen.
Zwar könnte man spitzfindig argumentieren, dass die neue Individualbeschwerde allenfalls gleich nach der Zustellung des Obergerichtsbeschlusses hätte erhoben werden können, weil damit ja die im ersten Verfahren fehlende letztinstanzliche Klärung der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer zu ihren Gunsten erfolgt war. Indessen hat der Staatsgerichtshof im vorangegangenen Verfahren zumindest nicht ausgeschlossen, dass er die erste Individualbeschwerde unabhängig von der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer auch allein aufgrund der fehlenden formellen Zustellung zurückgewiesen hätte („Das Problem für den Staatsgerichtshof ist nicht so sehr, ob er auf einer formellen Zustellung des hier angefochtenen Beschlusses des Landgerichtes ON 8 beharrt oder nicht.”). Vor diesem Hintergrund war es nun aber naheliegend, dass die Beschwerdeführer vor der Einreichung der zweiten Individualbeschwerde auch noch die mit dem Obergerichtsbeschluss verfügte formelle Zustellung des Landgerichtsbeschlusses abwarteten, um nicht sogar noch eine zweite Zurückweisungsentscheidung des Staatsgerichtshofes wegen fehlender formeller Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu riskieren. Jedenfalls wäre es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch wider Treu und Glauben, den Beschwerdeführern die von ihnen gewählte plausible Vorgangsweise zum Vorwurf zu machen und ihre Individualbeschwerde nun als verspätet zu erachten.
1.4. Da die Beschwerde somit frist- und im Übrigen auch formgerecht eingebracht worden ist, ist darauf materiell einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass der von ihnen nominierte Schiedsrichter D (interessierte Partei) im hier angefochtenen Landgerichtsbeschluss zu Unrecht als befangen erachtet worden sei und machen deshalb eine Verletzung der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie „des Rechtsstaatsprinzips (zwingende Mitwirkungsrechte bei der Bestellung von Schiedsrichtern)” geltend.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird der Anspruch auf eine gesetzeskonforme Gerichtsbesetzung primär durch die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV geschützt. Diese deckt sich mit dem entsprechenden, in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren (Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 376 f., Rz 54 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Danach darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Dieses Grundrecht schützt sowohl den Anspruch auf den zuständigen Richter als auch denjenigen auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2013/198, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Die Garantie des ordentlichen Richters umfasst als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2004/63, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: Festschrift Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2013/198, Erw. 2.1; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Es fragt sich, inwieweit diese Rechtsprechung auch auf Schiedsgerichtsverfahren wie im Beschwerdefall anwendbar ist (bejahend für den Fall, dass die Verfahrensparteien dies nicht explizit ausgeschlossen haben Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 353, Rz. 24 mit Nachweisen). Die Beschwerdeführer sehen „zwingende Mitwirkungsrechte bei der Bestellung von Schiedsrichtern” sogar als Ausfluss „des Rechtsstaatsprinzips”. Dem gegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf eine österreichische Entscheidung (OLG Linz 4R96/11g), dass die Garantie des ordentlichen Richters den Beschwerdeführern kein Verfassungs- oder gar Menschenrecht der Prozessparteien auf Abwehr eines Ablehnungsantrages gewähre.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die vorliegende Konstellation ungewöhnlich ist: Üblicherweise wird unter Berufung auf Art. 33 Abs. 1 LV die Abweisung von Befangenheitsanträgen vor dem Staatsgerichtshof bekämpft. Im Beschwerdefall wird aber umgekehrt geltend gemacht, dass ein Schiedsrichter entgegen dem Befund des Landgerichts gerade nicht befangen sei.
In der erwähnten Entscheidung OLG Linz 4R96/11g wird zudem erwogen, im Verfahren zur Ablehnung eines Richters gehe es nicht um die Wahrnehmung von Parteiinteressen, sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. In den von der Amtswegigkeit geprägten Ablehnungsverfahren sei somit nur Partei, wer selbst einen Ablehnungsantrag gestellt habe.
Dem ist zunächst aus grundrechtlicher Sicht insoweit zu widersprechen, als der Anspruch auf den unbefangenen Richter sehr wohl nicht nur das öffentliche, sondern auch das private Interesse des einen Ablehnungsantrag stellenden Grundrechtsträgers schützt. Eine andere Frage ist, ob dieses Grundrecht auch das Interesse der Gegenpartei schützt, dass ein ihrer Auffassung nach unbefangener Richter nicht durch einen anderen Richter ersetzt wird. Damit zusammen hängt auch die Frage, ob ein solches Verfahren über einen Ablehnungsantrag ein- oder zweiseitig ist; d.h., ob auch der Gegenpartei, welche keinen Ablehnungsantrag gestellt hat, in diesem Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Lehre und Rechtsprechung in Österreich (siehe OLG Linz zu 4R96/11g und die dortigen Verweise), aber auch in Liechtenstein (OGH zu 06 C 547/97, LES 2007, 450) gingen bisher von der Einseitigkeit dieses Verfahrens und damit generell von dessen fehlender grundrechtlicher Relevanz für die nicht antragstellende Gegenpartei aus.
Indessen wird in der erwähnten Entscheidung des OLG Linz auf eine neuere gegenteilige Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 143/10y eingegangen. Dieser argumentiert, dem Grundrecht des Ablehnungswerbers auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Gericht, das im Weg der Ablehnung ein Abweichen von der Geschäftsverteilung erforderlich machen kann, stehe das Grundrecht der anderen Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen, nämlich dem geschäftsverteilungsgemässen Richter gegenüber. Ein Eingriff in dieses Recht erfordere auch zwingend die Gewährung des (im Beschwerdefall anders als im ersten Verfahrensgang allerdings nicht mehr Gegenstand einer Grundrechtsrüge bildenden) rechtlichen Gehörs. Das sei bei vergleichbarer (Verfassungs-)Rechtslage für das deutsche Recht unstrittig und werde auch durch die Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK bestätigt. Bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Richters, welche Grundrechte beider Parteien berühre, könne schon aufgrund eines Grössenschlusses nichts anderes gelten (öOGH 4 Ob 143/10y, Erw. 1.4.b mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Das OLG Linz ist dieser höchstgerichtlichen Entscheidung jedoch nicht gefolgt, u.a. mit dem Argument, „gesetzlicher Richter“ sei derjenige Richter, „welchem die Geschäftsverteilung seines Gerichtes ein Verfahren nach im Vorhinein bestimmten Kriterien zuweist, mitsamt allen seinen Stellvertretern. Auch der ausgeschlossene oder befangene Richter ist gesetzlicher Richter, und nicht erst der durch die zuständigen Organe [...] als zuständig bestimmte Stellvertreter.“ Im Übrigen gebe es keine tragfähige Begründung dafür, „in Österreich deutsches (Verfassungs-)Recht anzuwenden“ - die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls thematisierte EMRK wird dabei allerdings nicht erwähnt.
Da es im Beschwerdefall um ein Schiedsverfahren geht, kann hier von vornherein offen gelassen werden, ob dieser erweiterte Grundrechtsschutz auch in Bezug auf die staatlichen Gerichte gilt. Und was die Schiedsgerichtsbarkeit angeht, so besteht jedenfalls eine besondere Situation, auf welche auch die Beschwerdeführer hinweisen: Denn bei der Geltendmachung der Befangenheit des Mitglieds eines staatlichen Gerichts sind andere Verfahrensparteien nicht in gleicher Weise betroffen, wie dies in einer Schiedssache der Fall sein kann; nämlich immer dann, wenn, wie im Beschwerdefall, eine Partei die Befangenheit des von der Gegenpartei bestellten Schiedsrichters geltend macht. Denn die Bestellung eines Schiedsrichters stellt in der Regel ein zentrales Recht jeder Schiedspartei dar (siehe auch die anschliessende Erwägung 2.3). Zumindest in dieser Konstellation spricht vieles dafür, dass sich eine Verfahrenspartei auf das Grundrecht auf den ordentlichen Richter berufen kann, wenn ein von ihr bestellter Schiedsrichter ihrer Auffassung nach zu Unrecht für befangen erklärt wird. Doch kann auch diese Frage für den Beschwerdefall offen gelassen werden: Denn der im Beschwerdefall relevante, mit der Ersetzung eines allenfalls unbefangenen Richters verbundene Grundrechtseingriff ist jedenfalls kleiner als beim Regelfall, wo ein möglicherweise befangener Richter entscheiden würde. Entsprechend genügt es, wenn der Staatsgerichtshof in der hier vorliegenden Konstellation in Abweichung von der oben angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in Ablehnungsverfahren nur eine blosse Willkürprüfung vornimmt. Somit ist hier unabhängig davon, ob man Art. 33 Abs. 1 LV als auf Schiedsverfahren anwendbar erachtet oder nicht, jedenfalls nur eine blosse Willkürprüfung vorzunehmen.
Bei Anwendung eines solchen groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Wie erwähnt, ist die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf den unbefangenen Richter grundsätzlich auch auf Schiedsgerichtsverfahren anwendbar, wenn dies die Verfahrensparteien, wie im Beschwerdefall, nicht explizit ausgeschlossen haben. Indessen fragt es sich, ob bei der Anwendung dieser Rechtsprechung auf Schiedsverfahren, bei denen die Verfahrensparteien ja bewusst nicht die staatlichen Gerichte anrufen, nicht gewisse Modifikationen angezeigt sind. So betonen die Beschwerdeführer (unter Verweis auf Hausmaninger, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV/2 [2016] § 588 Rz. 88) die strukturelle Besonderheit des Schiedsverfahrens, wonach „die von den Parteien bestellten Richter eine gewisse Gewogenheit gegenüber der bestellenden Partei haben und dementsprechend werden typischerweise auch nicht Schiedsrichter bestellt, die sich regelrecht durch eine Feindschaft zur Partei auszeichnen. Im dreiköpfigen Schiedsrichtersenat besteht aber insoweit eine Symmetrie und der Ausgleich findet durch den Vorsitzenden statt.“ Dieser Hinweis erscheint dem Staatsgerichtshof gerechtfertigt und als Konsequenz hiervon, dass ein eher grosszügiger Massstab bei der Beurteilung der allfälligen Befangenheit jedenfalls der von den Parteien bestellten Schiedsrichter anzuwenden ist.
Weiter bringen die Beschwerdeführer zu Recht vor, dass sich das Schiedsgericht bei seinem eine Befangenheit von D (interessierte Partei) verneinenden Entscheid auch auf schweizerische und österreichische Rechtsprechung stützt, welche ebenfalls für einen grosszügigeren Massstab bei der Beurteilung der Befangenheit von Schiedsrichtern spricht. So sind gemäss dem österreichischen Obersten Gerichtshof die Gründe für die Ablehnung staatlicher Richter zwar als Richtlinien heranzuziehen; dies aber „unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit“. Entsprechend können „auch die IBA-Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration aus dem Jahr 2004 („IBA-Guidelines“) […] bei der Beurteilung von Befangenheitsgründen als Orientierungshilfe dienen“ (öOGH 5.8.2014, 18 ONc 2/14k). In dieser Entscheidung wird auch auf ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts verwiesen. Danach sind Kontakte von Personen, die im Bereich der privaten Schiedsgerichtsbarkeit tätig sind, „häufiger und durch wirtschaftliche oder berufliche Gegebenheiten bedingt. Sie dürfen deshalb nicht ohne weiteres als Ablehnungsgrund betrachtet werden. […] Es wurde auch entschieden, dass freundschaftliche Verbindungen (sich zu duzen und gegenseitige Abgabe von Empfehlungen) zwischen einem Anwalt und einem Schiedsrichter für die Annahme eines Ablehnungsgrundes nicht genügen“ (BGE 129 III 445 [466]).
Schliesslich weisen die Beschwerdeführerinnen auch zu Recht darauf hin, dass der Staatsgerichtshof generell dann eher einen grosszügigeren Massstab als angebracht erachtet, wenn die Befangenheit des Mitgliedes eines Kollegialgerichtes und nicht eines Einzelrichters zu beurteilen ist. Denn dem Richterkollegium kann insoweit eine gewisse Ausgleichsfunktion zukommen (StGH 2009/65, Erw. 4 [www.gerichtsentscheide.li]).
Über diese Erwägungen hinaus ist für den Staatsgerichtshof aber entscheidend, dass gemäss Art. 57 Bst. a GOG auch gegenüber staatlichen Richtern ein Ablehnungsgrund nur bei einer engen Freundschaft besteht („wenn zu einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten eine enge Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht“).
Allen diesen Argumenten wird im hier angefochtenen Landgerichtsbeschluss kaum Substanzielles entgegengehalten. Das Gericht erwägt kurz gefasst nur Folgendes:
Die Bedenken des Staatsgerichtshofes gegen zu strenge Befangenheitskriterien im kleinen Liechtenstein bestünden im Beschwerdefall nicht. Denn für ein Schiedsverfahren seien die personellen Ressourcen grundsätzlich nicht begrenzt. Auch wenn hier Kenntnisse des liechtensteinischen Stiftungsrechtes von Vorteil seien, dürften solche Kenntnisse sicherlich nicht nur bei D vorliegen, sodass ein strenger Befangenheitsmassstab anzulegen sei. Der Staatsgerichtshof habe zudem die Frage offen gelassen, ob die Beziehung zwischen Richter und Parteienvertreter und Richter und Verfahrenspartei gleich zu behandeln sei. Wenn das Schiedsgericht im Weiteren ausführe, dass es „geradezu typisch zwischen Rechtsanwälten in der vernetzen juristischen Szene“ sei, wenn gelegentliche Kontakte zwischen den Herren F und D stattgefunden hätten, dann könne dies das Gericht nur in deren Funktion als Rechtsanwälte nachvollziehen. Nach dem Selbstverständnis des unterfertigenden Richters sei es keinesfalls typisch, dass er auf Geburtstagsfeiern gehe, mit den entsprechenden Jubilaren und deren Familienmitgliedern gesellschaftliche Anlässe besuche und über erstere dann ohne Anzeige eines Befangenheitsgrundes in einem Gerichtsverfahren richte.
Zunächst ist es vor dem Hintergrund der oben gemachten Erwägungen unhaltbar, dass das Landgericht – ebenso wie die Beschwerdegegnerin – die Anforderungen an die Unbefangenheit eines Schiedsrichters sogar höher ansetzen will als bei einem staatlichen Gericht. Ein solcher Ansatz ignoriert die wesentlichen Unterschiede zwischen staatlicher und Schiedsgerichtsbarkeit und wäre, soweit ersichtlich, in krassem Widerspruch zu jeglicher einschlägiger Lehre und Rechtsprechung sowohl in der Schweiz als auch in Österreich.
Die Beschwerdeführer werfen dem Richter in diesem Zusammenhang vor, er habe damit D (interessierte Partei) unterstellt, mögliche Befangenheitsgründe verheimlicht zu haben, was nicht zutreffe. Diese Bemerkung des Gerichts kann allerdings auch so gelesen werden, dass das Gericht D allenfalls (nur) vorgeworfen hat, dass er nicht gleich selbst in den Ausstand trat. Doch kann die Frage hier offen gelassen werden. Denn jedenfalls erhebt die Beschwerdegegnerin explizit den Vorwurf gegenüber D, dass er mögliche Befangenheitsgründe verheimlicht habe. Tatsächlich hat D aber seinen Richterkollegen eröffnet, dass er vor neun Jahren für F und seine jetzigen Kanzleipartner einen Prozess geführt und mit ihm auch privaten Kontakt habe, was der Präsident des Schiedsgerichts auch den Parteien mitteilte. Wenn die Beschwerdegegnerin D vorwirft, dass er entgegen dem Wortlaut von § 605 Abs. 1 ZPO nicht umgehend eine Mitteilung an die Parteien gemacht habe, so erscheint dies dem Staatsgerichtshof jedenfalls nicht derart gravierend zu sein, dass damit die Unbefangenheit des Schiedsrichters schon infrage gestellt wäre. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass er die privaten Kontakte mit F erst im Rahmen des eigentlichen Ablehnungsverfahrens spezifiziert hat, zumal diese Kontakte auch nach der hier vom Staatsgerichtshof vertretenen Auffassung nicht als besonders problematisch angesehen werden mussten. Im Übrigen darf wohl davon ausgegangen werden, dass sich die anderen Schiedsrichter das Ausmass dieser privaten Kontakte von ihrem Richterkollegen erläutern liessen; und wenn nicht, hätten sie dies ohne Weiteres tun können. Entsprechend wären solche Vorwürfe auch den beiden anderen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu machen, welche detailliertere Angaben im Rahmen einer Erstinformation der Parteien offensichtlich auch nicht als erforderlich erachteten. Wie dem auch sei: Der allzu verkürzte Vorwurf des Landgerichts gegenüber D, dass er „ohne Anzeige eines Befangenheitsgrundes in einem Gerichtsverfahren richtet“, diente jedenfalls mehr der Polemik als einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Befangenheitsthematik.
Im Weiteren stellt das Landgericht in seiner oben zitierten Erwägung den Rechtsvertreter ohne Weiteres einer Verfahrenspartei gleich. Auch wenn, wie der Landrichter betont, der Staatsgerichtshof die Frage bisher offen gelassen hat, ob die Parteienvertreter und die Verfahrensparteien hinsichtlich einem Nahverhältnis zum Richter in jeder Hinsicht gleich zu behandeln sind, so kann diese Frage vom Landrichter gerade nicht ohne nähere Begründung einfach implizit bejaht werden. Im Gegenteil drängt sich jedenfalls im Schiedsverfahren eine entsprechende Differenzierung auf: In der Praxis sucht bei Dreierschiedsgerichten wie im Beschwerdefall in aller Regel der Rechtsvertreter einer Schiedspartei den von dieser zu nominierenden Schiedsrichter aus, wobei es üblich ist, dass sich beide gut bis sehr gut kennen. Wie schon erwähnt, wird diese regelmässig bestehende Nähe zur Partei – oder eben, genauer gesagt, zum Parteivertreter – allerdings dadurch ausgeglichen, dass die beiden von den Parteien nominierten Schiedsrichter einen Obmann zu wählen haben.
Weiter ist Folgendes zu beachten: Wenn ein Schiedsgericht durch hiesige Anwälte besetzt wird, was die Regel ist, lässt es sich sowieso kaum vermeiden, dass sich Anwälte und Schiedsrichter gut kennen oder sich sogar freundschaftlich verbunden sind. Es ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb insoweit an einen ausländischen Schiedsrichter, wie im Beschwerdefall an D, ein strengerer Massstab angewendet werden sollte als an einheimische. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass selbst für die Befangenheit eines staatlichen Richters gemäss Art. 57 Bst. a GOG eine blosse Freundschaft selbst mit einer Verfahrenspartei (und nicht nur mit dem Rechtsvertreter) noch nicht genügt; es braucht eben eine enge Freundschaft.
Vor diesem Hintergrund genügen jedenfalls weder die (festgestellten) beruflichen noch die privaten Kontakte zwischen den Herren F und D, um eine Befangenheit von D als Schiedsrichter im vorliegenden Schiedsverfahren zu begründen. Seit die Herren D und F im Jahre 2007 erstmals miteinander Kontakt hatten, haben sie sich zweimal privat getroffen; einmal zur Feier des 50. Geburtstags von F in einem grösseren, nicht nur familiären Rahmen im August 2014 und ein weiteres Mal zu einer Festspielaufführung und einem anschliessenden Essen ein Jahr später. Und die – damals sicher sehr intensive – berufliche Zusammenarbeit im Rahmen der anwaltlichen Vertretung von F und seiner Kanzleipartner durch D liegt nunmehr auch schon rund neun Jahre zurück; wobei das Schiedsgericht darauf hinweist, dass eine Befangenheit gemäss der Orange List der IBA Guidelines nur dann anzunehmen sei, wenn ein solches Vertretungsverhältnis innerhalb der letzten drei Jahre bestand.
Demnach kann das Verhältnis zwischen den Herren D und F jedenfalls nicht als eine enge Freundschaft im Sinne des für staatliche Gerichte geltenden Befangenheitskriteriums gemäss Art. 57 Bst. a GOG qualifiziert werden. Umso weniger kann dies für eine Befangenheit im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens genügen.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die vom Landgericht im bekämpften Beschluss vertretene gegenteilige Rechtsauffassung, dass D (interessierte Partei) im vorliegenden Schiedsverfahren befangen sei, nicht haltbar und erweist sich auch bei Anwendung eines blossen Willkürrasters als verfassungswidrig.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen ist der angefochtene Beschluss des Landgerichtes (ON 8) verfassungswidrig, sodass dieser spruchgemäss aufzuheben und an das Landgericht zur Neuentscheidung zurückzuverweisen war.
4. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den von den Beschwerdeführern angegebenen Streitwert auf das unlängst ergangene Urteil des Staatsgerichtshofes vom 2. Juli 2018 zu StGH 2018/34 zu verweisen. Mit dieser Entscheidung behält der Staatsgerichtshof seine langjährige Praxis zur Streitwertbegrenzung, wonach der Maximalstreitwert für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof CHF 100'000.00 beträgt, auch unter dem Regime des neuen GGG (LGBl. 2017 Nr. 169) im Ergebnis unverändert bei, wobei er sich auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne einer extensiven Auslegung des Wortlautes von Art. 28 Abs. 1 GGG stützt (StGH 2018/34, Erw. 3.3). Der von den Beschwerdeführern für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 1‘000'000.00 war sohin gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs. 1 und 3 GGG amtswegig auf CHF 100'000.00 herabzusetzen. Auf der Grundlage des reduzierten Streitwertes waren die Vertreterkosten der obsiegenden Beschwerdeführer wie folgt zu bestimmen und zuzusprechen:
Die entsprechend der gerade genannte Praxis der unterlegenen Beschwerdegegnerin auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 4‘800.00 setzen sich auf der Basis der herabgesetzten Bemessungsgrundlage aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 4‘000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) sowie aus der Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 800.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Im Präsidialbeschluss vom 22. Juni 2018 zu StGH 2018/71 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Auferlegung der Gerichtskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde Folge gegeben wird, sind der Beschwerdegegnerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 1. Oktober 2018