StGH 2018/080
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 2018, VGH 2018/042
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15‘000.00)
beschlossen:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 9. Mai 2018, VGH 2018/042, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1‘725.00 trägt der Beschwerdeführer.
1. Über Antrag des Beschwerdeführers führte das Amt für Umwelt ein Waldfeststellungsverfahren durch und entschied mit Verfügung vom 23.10.2017, dass die Bestockung auf der Parzelle Nr. B in Triesenberg (Masescha) als Wald beurteilt werde und der exakte Verlauf der Waldgrenze dem beiliegenden Situationsplan zu entnehmen sei. In der Begründung führte das Amt für Umwelt an, dass die Festlegung von Waldgrenzen auf den Kriterien der „Richtlinie für die Waldfeststellung“ des Amtes für Umwelt, welche 2007 aufgrund langjähriger Praxis erarbeitet und von der Regierung genehmigt worden sei, basiere. Entscheidend sei dabei die sogenannte Stockgrenze, die sich auf der Parzelle Nr. B aufgrund der bestehenden Bestockung eindeutig festhalten lasse. Sie entspreche an der nördlichen Waldgrenze dem Verlauf gemäss Baubewilligung vom 01.07.2002, in der die letzte Baumreihe festgehalten worden sei. Südlich des bestehenden Gebäudes seien im Jahre 2002 durch die zuständige Behörde einzelne Bäume zur Fällung freigegeben worden. Im Fokus sei dabei die Sicherheit des Gebäudes und der sich dort aufhaltenden Personen gestanden. Da sich die Situation diesbezüglich nicht geändert habe, könne die Fällung der Einzelbäume im Jahr 2002 durchaus als Rodung verstanden werden. Die Fläche, die heute mit Rasen bewachsen sei, könne somit weiterhin freigehalten werden und gelte nicht als Wald im Sinne des Gesetzes. Die Waldgrenze verlaufe daher von den bestehenden Bäumen und Baumstümpfen in Nord-Süd-Richtung gemäss beiliegendem Situationsplan.
2. Gegen die Verfügung des Amtes für Umwelt erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.11.2017 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Er wies darauf hin, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald 12.00 m ab Stockgrenze betrage. Die bestehenden Bauten und Anlagen seien bereits am 01.07.2002 bewilligt worden. Die Waldfeststellung vom 23.10.2017 sei somit ganz klar nachgeordnet. Jeglicher Wald habe somit einen Abstand von 12.00 m gegenüber bewilligten Bauten, Mauern und Einfriedungen einzuhalten, weswegen die betroffene Waldfeststellung offensichtlich gesetzwidrig und von der VBK aufzuheben sei.
3. Mit Schreiben vom 21.11.2017 nahm das Amt für Umwelt zur erhobenen Beschwerde Stellung. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2017.
4. Mit Entscheidung vom 22.02.2018 wies die VBK die Beschwerde vom 10.11.2017 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Begründend führte sie aus, dass nach Art. 51 Abs. 1 BauG und den Gesetzesmaterialien davon auszugehen sei, dass Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald einen Mindestabstand einzuhalten hätten, nicht jedoch der Wald gegenüber Bauten und Anlagen. Dies, zumal das Waldgesetz einen dynamischen Waldbegriff statuiere und Wald somit überall entstehe, wo mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Flächen geeignet seien, Waldfunktionen auszuüben.
5. Gegen die Entscheidung der VBK erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.03.2018 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Entscheidung der VBK dahingehend abändern, dass auf der Triesenberger Parzelle Nr. B Wald im selben Umfang, wie auf dem aktuellen Zonenplan der Gemeinde Triesenberg festgestellt werde; in eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der VBK dahingehend abändern, dass hinsichtlich der Waldfestellung zwingend ein Abstand von 12.00 m zu sämtlichen bewilligten Bauten und Anlagen auf der Triesenberger Parzelle Nr. B einzuhalten sei; in eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der VBK und damit auch die Verfügung des Amtes für Umwelt aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanzen zurückleiten.
6. Der Verwaltungsgerichtshof gab dieser Beschwerde mit Urteil vom 09.05.2018 (VGH 2018/042) keine Folge und bestätigte die angefochtene VBK-Entscheidung. Dies wurde wie folgt begründet:
6.1. Der Beschwerdeführer sei seit 1998 Eigentümer der Triesenberger Parzelle Nr. B. 1493 m2 dieser Parzelle lägen in der Zone „Übriges Gemeindegebiet“ und 519 m2 in der Zone „Waldgebiet“. Gemäss der amtlichen Vermessung befinde sich auf dieser Parzelle 958 m2 geschlossener Wald (Auszug aus der GDI vom 23.11.2017, Akt der VBK ON 5). Am 01.07.2002 sei dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung erteilt worden, wie sich aus der amtlichen Kopie des Grundbuchplanes vom 04.04.2001 mit dem entsprechenden Stempel ergebe. Auf diesem Grundbuchplan sei auch eine Baumreihe eingezeichnet und der Abstand von der Fassadenmitte des Hauses bis zum gegenüberstehenden Baum mit 13.5 m angegeben. Die Baubewilligung habe der Beschwerdeführer für die Errichtung eines neuen Hauses erhalten, das um ein Drittel grösser sei als die zuvor dort bestehende Baute (Angabe des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 09.03.2018).
6.2. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem Baugesetz irgendwelche Ansatzpunkte ergäben, dass Art. 51 Abs. 1 BauG nur bezüglich des Abstandes von Bauten und Anlagen zum Wald und nicht auch umgekehrt gelten solle. Diese Norm nur einseitig anzuwenden widerspreche dem Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung. Ebenfalls widerspreche dies der Einheit der Rechtsordnung, wonach inhaltlich sich widersprechende Rechtsnormen in einer einheitlichen Rechtsordnung ausgeschlossen seien. Bei der Anwendung von Einzelnormen sei von der Begrenztheit und Unvollständigkeit ihrer jeweiligen Aussage auszugehen. Erst aus der Zusammenschau mehrerer Normen lasse sich über die Ermittlung ihres spezifischen Normzwecks der Anwendungsbereich der einzelnen Vorschrift feststellen. Eine sinnvolle Rechtsanwendung setze somit die harmonisierende Interpretation der einzelnen Normen voraus. Bei einer Waldfeststellung könne somit nicht lediglich auf die Bestimmungen des Waldgesetzes Bezug genommen werden, sondern es müsse zwingend auch auf die Bestimmungen in anderen Gesetzen Bedacht genommen werden. Wenn somit Art. 51 Abs. 1 BauG einen Waldabstand von 12 m vorsehe, sei der dynamische Waldbegriff dahingehend zu beschränken, dass sich der Wald nicht näher als 12 m an bestehende Bauten und Anlagen annähern dürfe.
Hierzu erwog der Verwaltungsgerichtshof Folgendes:
Die Art. 34 bis 71 des Baugesetzes, LGBl. 2009 Nr. 44, enthielten die Bauvorschriften, die eingehalten werden müssten, damit ein Bau bewilligt und durchgeführt werden könne. In Art. 51 BauG werde der Abstand, den Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald einhalten müssten, festgelegt. In dessen Absatz 1 sei der Grundsatz geregelt, dass dieser Abstand mindestens 12.00 m betragen müsse. In den Absätzen 2 bis 4 seien verschiedene Ausnahmen von dem im Absatz 1 geregelten Grundsatz aufgelistet, bei denen die Baubehörde einen bis zur Stockgrenze verringerten Waldabstand bewilligen könne. Das Baugesetz regle nur die Errichtung einer Baute, nicht aber die Frage, ob es sich bei Wald, der sich in der Natur ausbreite, auch um Wald im rechtlichen Sinn handle. Letzteres regle das Waldgesetz.
Für den Verwaltungsgerichtshof sei es nicht nachvollziehbar, warum die Vorschriften für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen für eine Waldfeststellung zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, welche Bestimmung des Waldgesetzes, LGBl. 1991 Nr. 42, „harmonisch“ zu interpretieren sei und wie sich aus den Abstandsvorschriften für bewilligungspflichtige Bauten der spezifische Normzweck einer Bestimmung des Waldgesetzes feststellen lasse. Von welcher „einheitlichen Rechtsordnung“ der Beschwerdeführer ausgehe, werde ebenfalls nicht dargelegt.
6.3. Der Beschwerdeführer führe weiter aus, die Rechtmässigkeit des Eingriffs scheitere bereits am Erfordernis des hinreichend bestimmten formellen Gesetzes. Wohl enthalte Art. 8 Waldgesetz eine formelle Grundlage, um eine Waldfeststellung durchführen zu können, doch seien hinsichtlich des Umfangs der Feststellung (d.h. materiell) sämtliche Rechtsnormen heranzuziehen.
Hierzu erwog der Verwaltungsgerichtshof Folgendes:
Nach Art. 8 Waldgesetz könne, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweise, vom Amt für Umwelt feststellen lassen, ob eine Fläche Wald sei. Welche Flächen als Wald gelten würden, werde in Art. 2 Abs. 1 und 2 Waldgesetz definiert. Diese Definition des Begriffes „Wald“ gelte jedoch nicht für Flächen, die im Zonenplan der Gemeinde einer Bauzone zugeordnet seien (Art. 2 Abs. 3 Waldgesetz; VGH 2004/23). Gemäss Waldgesetz existiere innerhalb der Bauzonen definitionsgemäss kein Wald, sondern dieser sei im Zonenplan der Gemeinden festzulegen (Art. 9 Waldgesetz). Die Bestimmungen des Waldgesetzes böten somit eine genügende gesetzliche Grundlage, um Wald festzustellen.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine Waldfeststellung nicht als staatlicher Eingriff in das Eigentum zu werten, der im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen müsse. Wie bereits ausgeführt, sei im Waldgesetz genau definiert, welche Flächen als Wald gelten würden. Eine Interessenabwägung oder eine Verhältnismässigkeitsprüfung sei hier gar nicht möglich.
6.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, der Gesetzgeber habe mit der abschliessenden Abgrenzung zwischen Wald und Bauzonen sämtlichen „wertvollen“ Bauboden gegenüber „wertlosem“ Waldboden schützen wollen und mit der Einführung des Begriffs „Bauzonen“ fälschlicherweise die Auffassung vertreten, dass bereits damit jeglicher Bauboden und jegliche darauf errichtete Baute und Anlage geschützt sei, sei dies nicht überzeugend. Im BuA 1990 Nr. 83, S. 13, werde hierzu Folgendes festgehalten: „Der Waldbegriff bleibt dynamisch. Wald entsteht somit überall, wo mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Flächen geeignet sind, Waldfunktionen auszuüben. Zur Abgrenzung zwischen Wald und Bauzonen wird allerdings eine abschliessende, die Rechtssicherheit gewährleistende Abgrenzung vorgenommen.“ Von einem „Schutz“ jeglichen überbauten Bodens auch ausserhalb der eigentlichen Bauzone sei im BuA nirgends die Rede. Als Ziel des Waldgesetzes sei vielmehr die quantitative und die qualitative Walderhaltung und somit die nachhaltige Erhaltung der Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion festgelegt worden (a.a.O.). Aus nichts ergebe sich, dass der Gesetzgeber pekuniäre Interessen von Eigentümern von Ferienhäusern, die ausserhalb von Bauzonen (rechtmässig) errichtet worden seien, habe schützen wollen.
6.5. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass sich der Wald ausserhalb der Bauzonen ungehindert ausbreiten könne (dynamischer Waldbegriff). Die Festlegung der Waldgrenzen über Antrag eines Grundeigentümers durch das Amt für Umwelt sei daher ausserhalb der Bauzonen nur eine Momentaufnahme (VGH 2010/91). Im Umkreis von Gebäuden, die ausserhalb von Bauzonen errichtet worden seien, könnten Bäume zur Sicherheit des Gebäudes gefällt werden. Ansonsten sei der Wald so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd, uneingeschränkt und nachhaltig erfüllen könne (Art. 26 Waldgesetz).
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 2018 (VGH 2018/042) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Privateigentums gemäss Art. 34 Abs. 1 erster Halbsatz LV, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das Urteil daher aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückleiten sowie dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens binnen vier Wochen durch das Land Liechtenstein ersetzen.
7.1. Die Rüge der Verletzung des Privateigentums gemäss Art. 34 Abs. 1 erster Halbsatz LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Art. 34 Abs. 1 erster Halbsatz LV gewährleiste die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Als Element dieser Eigentumsgarantie sei auch die Bestandsgarantie zu sehen. Die Bestandsgarantie richte sich als subjektives Abwehrrecht gegen den Staat. Sie verlange, dass staatliche Eingriffe in das Eigentum aufgrund eines hinreichend bestimmten formellen Gesetzes erfolgen, im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
In seinem Urteil vom 09.05.2018 vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Meinung, dass eine Waldfeststellung nicht als staatlicher Eingriff in das Eigentum zu werten sei, der im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen müsse. Im Waldgesetz sei genau definiert, welche Flächen als Wald gelten, weswegen eine Interessenabwägung oder eine Verhältnismässigkeitsprüfung gar nicht möglich sei.
Diese Ansicht sei jedoch verfehlt, weil sie den Stufenbau der Rechtsordnung ausser Acht lasse. Wenn in ein verfassungsmässig gewährleistetes Grundrecht durch ein der Verfassung untergeordnetes Materiengesetz eingegriffen werde, sei zwingend zu prüfen, ob dieser Eingriff im öffentlichen Interesse sei und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspreche, ganz unabhängig davon, ob dieses Materiengesetz solche Prüfungen vorsehe. Wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folgen würde, könnte der Gesetzgeber die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes einfach aushebeln, indem er in keinem Gesetz und in keiner Verordnung eine Interessenabwägung und/oder eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorsehe.
Vorliegend handle es sich klarerweise um einen staatlichen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers, weil damit der bebaubare Teil der Triesenberger Parzelle Nr. B kleiner und dadurch massgeblich entwertet werde. Dies ganz unabhängig davon, dass es sich zwar um keine Bauzone im rechtlichen, wohl aber um eine Bauzone im materiellen Sinn handle und der Gesetzgeber im Gegensatz zur Schweiz die dynamische Ausbreitung von Wald gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a WaldG ausdrücklich ausgeschlossen habe; eine Waldfeststellung somit eigentlich rechtlich unzulässig sein sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich wohl gegenständlich auf keine Interessenabwägung einlassen wollen, weil es geradezu offensichtlich sei, dass der Eingriff nicht im öffentlichen Interesse stattfinde. Das öffentliche Interesse müsse nämlich das entgegenstehende Interesse des Eigentümers an der Belassung des bisherigen Zustandes eindeutig überwiegen. Wie der Planbeilage „Grenze Wald und Schutzwald“ der Verfügung des Amtes für Umwelt vom 23.10.2017 im Verfahren zu Aktenzeichen 8314 entnommen werden könne, handle es sich bei dem Wald, der in Konflikt mit Art. 51 Abs. 1 BauG sei, lediglich um einen Nutzwald und nicht um einen Schutzwald. Da es sich zudem um einen privaten Nutzwald handle, wäre jegliche Nutzung/Bewirtschaftung dieses Waldes ausschliesslich zu Gunsten des Beschwerdeführers. Der Wald könne auch nicht durch die Öffentlichkeit anderweitig genutzt werden, da es sich um einen Privatwald auf einem Privatgrundstück handle. Es könne somit gar kein öffentliches Interesse vorliegen, weil durch diesen Nutzwald weder eine Schutzfunktion erfüllt werde, noch die Öffentlichkeit einen Nutzen daraus erziele. Somit bestehe gar kein öffentliches Interesse an einem Eingriff, womit der Eingriff bereits aus diesem Gesichtspunkt nicht zulässig und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.05.2018 im Verfahren zu VGH 2018/042 aufzuheben sei.
Der Eingriff entspreche auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die in Art. 1 WaldG angeführten Zwecke des Waldgesetzes könnten auch dadurch erreicht werden, dass sich der Wald nicht in Richtung Westen, sondern in die drei anderen Himmelsrichtungen dynamisch ausbreite (was er auch tue). Zudem handle es sich weder um seltene oder besonders schützenswerte Waldpflanzen, noch mangle es in der Umgebung an Wald. Um die in Art. 1 WaldG angeführten Ziele zu erreichen, sei es somit nicht notwendig, dass Wald innerhalb von 12 Metern zu bestehenden Bauten und Anlagen festgestellt werde. Das angestrebte Ziel könne somit mit einer milderen Massnahme, nämlich der Feststellung oder Förderung von Wald an Orten, die nicht mit bestehenden Bauten und Anlagen in Konflikt stünden, erreicht werden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass durch den festgestellten Nutzwald ein mit Mauern befestigter und elektrisch beleuchteter, amtlich bewilligter Zugang zur Liegenschaft „C“ führe. Dieser wäre nunmehr abzureissen, da gemäss Art. 11 Abs. 1 WaldG ein solcher in einem Wald untersagt sei. Der Eingriff sei somit auch unverhältnismässig, womit dieser auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zulässig und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.05.2018 im Verfahren zu VGH 2018/042 aufzuheben sei.
In diesem Zusammenhang sei auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Grundeigentümern aus dem Gebiet Masescha bei der Bauverwaltung in Triesenberg wegen der neuen Gefahrenkarte vorstellig geworden sei. Erst anlässlich dieses Gespräches sei so manchem Grundeigentümer bewusst geworden, dass sein Grundstück seit dem Jahr 2000 nur noch teilweise in der Bauzone liege, während die übrige Fläche dem Übrigen Gemeindegebiet zugeordnet sei. D, der Leiter für Hochbau bei der Gemeinde Triesenberg, habe dazu gemeint, dass in der Gemeinde bereits über die Zuordnung dieser im Übrigen Gemeindegebiet befindlichen Flächen gesprochen worden sei und in absehbarer Zukunft Flächen als Bauzonen ausgewiesen werden könnten; dies in Absprache mit den Eigentümern. Wenn nunmehr die verfahrensgegenständliche Waldfeststellung vom Staatsgerichtshof nicht aufgehoben werde, könne dieser durch den Nutzwald betroffene Bereich der Triesenberger Parzelle Nr. B nicht mehr der Bauzone gewidmet werden.
Der Beschwerdeführer spreche sich nicht generell gegen die Feststellung von Wald auf seiner Parzelle aus. Was die Feststellung von Wald mit wichtiger Schutzfunktion ( Schutzwald) entlang dem Bachverlauf im Südosten anbelange, würden nämlich keine Einwände erhoben. Dieser Schutzwald liege nämlich im öffentlichen Interesse. Da der Beschwerdeführer diesen Bereich seiner Parzelle aufgrund seiner Topografie ohnehin nur sehr eingeschränkt nutzen könne, sei deswegen der Eingriff nach Vornahme einer Interessenabwägung und einer Verhältnismässigkeitsprüfung zulässig. Der Beschwerdeführer spreche sich lediglich gegen die Feststellung von Nutzwald auf seiner Parzelle aus.
7.2. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Meinung, dass eine Waldfeststellung nicht als staatlicher Eingriff in das Eigentum zu werten sei, der im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen müsse. Im Waldgesetz sei genau definiert, welche Flächen als Wald gelten, weswegen eine Interessenabwägung oder eine Verhältnismässigkeitsprüfung gar nicht möglich sei.
Bei der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Waldfeststellung nicht als staatlicher Eigentumseingriff zu werten sei, handle es sich um eine Scheinbegründung, weil sie den Stufenbau der Rechtsordnung ausser Acht lasse. Wenn in ein von der Verfassung gewährleistetes Grundrecht durch ein dieser untergeordnetes Materiengesetz eingegriffen werde, sei zwingend zu prüfen, ob dieser Eingriff im öffentlichen Interesse sei und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspreche; ganz unabhängig davon, ob in diesem Materiengesetz solche Prüfungen vorgesehen seien. Wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folgen würde, könnte der Gesetzgeber die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes einfach aushebeln, indem er in keinem Gesetz und in keiner Verordnung eine Interessenabwägung und/oder eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorsehe. Der Verwaltungsgerichtshof hätte somit begründen müssen, weswegen im gegenständlichen Fall eine Interessenabwägung oder eine Verhältnismässigkeitsprüfung gar nicht möglich sei, da dies der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs widerspreche.
7.3. Zur Begründung seiner Willkürrüge wiederholt der Beschwerdeführer zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 18.06.2018 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 2018, VGH 2018/042, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Nicht einzugehen ist jedoch auf das Beschwerdevorbringen, wonach der amtlich bewilligte Zugang zur Liegenschaft „Maseschastrasse 42“ nunmehr abzureissen wäre, da gemäss Art. 11 Abs. 1 WaldG ein solcher in einem Wald untersagt sei. Denn dieses Vorbringen wird in der vorliegenden Individualbeschwerde erstmals erstattet. Neues Vorbringen ist aber im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel unzulässig (siehe StGH 2011/188, Erw. 1.2; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268 Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a.a.O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Beschwerdefall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen, da nicht ersichtlich ist, weshalb dieses Vorbringen nicht schon im ordentlichen Verfahren hätte erstattet werden können.
1.3. Mit dieser Einschränkung hat der Staatsgerichtshof materiell auf die vorliegende Individualbeschwerde einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass die hier angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Eigentumsgarantie verletze.
2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Waldfeststellung nicht als staatlicher Eingriff in das Eigentum zu werten sei; und wonach im Waldgesetz genau definiert sei, welche Flächen als Wald gelten, sodass eine Überprüfung im Lichte der Grundrechtseingriffskriterien des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit gar nicht möglich sei. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Stufenbau der Rechtsordnung ausser Acht lasse. Wenn in ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht durch ein der Verfassung untergeordnetes Materiengesetz eingegriffen werde, sei dies als Grundrechtseingriff zu prüfen; ganz unabhängig davon, ob in diesem Materiengesetz solche Prüfungen vorgesehen seien. Sonst könnte der Gesetzgeber die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes einfach aushebeln, indem er eine entsprechende Interessenabwägung und/oder eine Verhältnismässigkeitsprüfung im betreffenden Gesetz nicht vorsehe.
2.2. Art. 34 Abs. 1 LV gewährleistet die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Die Eigentumsgarantie sichert das Eigentum nicht nur als konkrete subjektive Berechtigung des einzelnen Eigentümers (Bestandesgarantie), sondern auch als Institut der Wirtschafts- und Sozialordnung (Institutsgarantie; siehe Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 41 mit Verweis auf StGH 1960/8, ELG 1955 bis 1961, 151 [155 ff.]). Zu der von diesem Grundrecht geschützten Rechtsposition gehört insbesondere auch das sachenrechtliche Eigentum und als dessen wichtigster Anwendungsbereich das Grundeigentum. Dieses beinhaltet auch die im Beschwerdefall betroffene sogenannte Baufreiheit (StGH 1997/33, LES 1999, 20 [25, Erw. 5.1]). Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, nämlich – abgesehen von der in der Praxis wenig relevanten Kerngehaltsgarantie – die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden (siehe statt vieler: StGH 2017/87, Erw. 2.1; StGH 2009/149, Erw. 2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.2] mit Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsgericht, a.a.O., 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Bei diesem Grundrecht ist darüber hinaus Folgendes zu beachten: „Es zeigt sich gerade bei der Eigentumsgarantie deutlicher als bei anderen Grundrechten, dass der Gesetzgeber sie näher formen und ausgestalten bzw. Massnahmen vorkehren muss, damit der Eigentümer von seiner Nutzungs- und Verfügungsfreiheit Gebrauch machen kann. […] Eigentumsbefugnisse könnten oft gar nicht ausgeübt werden, wenn der Staat die dafür unerlässlichen Voraussetzungen nicht schaffen würde. So bedingt etwa die Überbauung eines Grundstücks, dass das Gemeinwesen zu einem grossen Teil die dafür notwendigen Erschliessungsleistungen erbringt” (Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsgericht, a.a.O., 46 f.). Entsprechend ist der Inhalt des Eigentums auch „durch die ‚gesamte‘ Rechtsordnung bestimmt, weil das Eigentum nicht nur Rechte gewährt, sondern weil mit ihm auch Pflichten verbunden sind, die in verschiedenen Gesetzen näher festgelegt worden sind. Die Eigentumsgarantie ist daher schon in ihrem Schutzbereich „gesetzesgeprägt“ (vgl. Klaus Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 699 f., Rz. 19 ff.). Der Staat muss daher durch seine Rechtsordnung diejenigen Umschreibungen und Sozialbindungen des Eigentums anordnen, die durch das öffentliche Wohl gefordert werden. Solche Schranken und Bindungen können sich beispielsweise aus dem Bau- und Planungsrecht, dem Natur- und Heimatschutz (Denkmalschutz), dem Waldgesetz, dem Jagd- und Fischereigesetz, dem Nachbarrecht, dem Mieterschutzrecht oder dem Steuerrecht ergeben.“ (Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, a.a.O., 42). Die Verfassung garantiert zwar „nicht eine bestimmte Eigentumsordnung, sondern überlässt es dem Gesetzgeber, diese zu konkretisieren. [...] Dieser hat allerdings darauf zu achten, dass er sich nicht zu weit von den herkömmlichen Vorstellungen und der bisherigen Ordnung des Eigentums entfernt oder das Rechtsinstitut des Eigentums aushöhlt.“ (Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, a.a.O., 41).
2.3. Somit ist im Beschwerdefall die Eigentumsgarantie in ihrem hier relevanten Teilgehalt der Baufreiheit durchaus betroffen, indem der Gesetzgeber durch die Waldfeststellung eine Konkretisierung resp. Einschränkung der Baufreiheit vornimmt. Er muss sich dabei an die verfassungsmässigen Kriterien der Grundrechtseinschränkung halten (vgl. Klaus Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, a. a. O., 700, Rz. 21 und Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, a. a. O., 41 ff.). Die Eigentumsgarantie wäre danach verletzt, wenn der Gesetzgeber den angesprochenen grossen Legiferierungsspielraum überschritten und bei der konkreten Ausgestaltung der Baufreiheit den sachlichen Geltungsbereich der Eigentumsfreiheit zu eng, z.B unverhältnismässig oder gar willkürlich ausgestaltet hätte. Es wird nun aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist für den Staatsgerichtshof auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des hier relevanten Art. 2 WaldG (Begriff des Waldes) und der damit erfolgten Konkretisierung des Eigentumsbegriffes diesen grossen Legiferierungsspielraum überschritten hätte.
2.4. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend bei der Waldfeststellung, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, von einer gesetzlichen Einschränkung der Eigentumsgarantie auszugehen. Die oben genannten Kriterien der zulässigen Grundrechtseinschränkung sind aber gegeben, d.h. der vom Gesetzgeber selbst vorgenommene allgemeinverbindliche Eingriff ist gerechtfertigt. Entsprechend ist im Beschwerdefall die Anwendung des Waldgesetzes nur im Lichte des subsidiären Willkürverbots zu prüfen.
3. Zur Willkürrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Art. 2 Abs. 1 WaldG umschreibt einen sogenannten „dynamischen Waldbegriff“. Danach kann auch neuer Wald entstehen, sofern ein bestimmtes Gebiet die in dieser Bestimmung formulierten Voraussetzungen erfüllt (Fläche von mindestens 250 m2; mindestens zwölf Jahre alte Waldbäume oder Waldsträucher; Waldfunktion). Entsprechend ist die gesamte Waldfläche nicht von vornherein festgelegt, sodass eine Waldfeststellung Gebiete einbeziehen kann, welche zu einem früheren Zeitpunkt noch kein Wald waren. Abs. 2 dieser Bestimmung umschreibt über die Walddefinition von Abs. 1 hinaus weitere Flächen, welche ebenfalls als Wald gelten. Abs. 3 schliesslich normiert eine Ausnahme vom dynamischen Waldbegriff, nämlich Flächen nach Abs. 1 und 2, welche in der Bauzone liegen. Diese stellen keinen Wald im Sinne des Gesetzes dar, auch wenn sie ansonsten als Wald zu qualifizieren wären.
Nun argumentiert der Beschwerdeführer, dass die beschwerdegegenständliche Triesenberger Parz. Nr. B „materiell“ ebenfalls der Bauzone zuzurechnen sei, obwohl sie dem Übrigen Gemeindegebiet angehört.
Dieses Vorbringen kann nicht überzeugen. Art. 2 WaldG umschreibt sehr detailliert, welche Flächen als Wald zu qualifizieren sind; und es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter „Bauzone” gemäss Abs. 3 etwas anderes verstanden hat als eben Flächen, die formell als Bauzone ausgeschieden worden sind. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Hinweis, dass diese Ausnahme vom dynamischen Waldbegriff extensiv auszulegen wäre.
Dieser Befund steht zudem sehr wohl im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes. Gemäss Baugesetz sind Wohnbauten grundsätzlich nur in der Bauzone zugelassen. Im hier betroffenen Übrigen Gemeindegebiet müssen zwar bestehende Bauten nicht abgerissen werden und dürfen gemäss Art. 19 BauG in beschränktem Rahmen auch um- und ausgebaut werden; Neubauten sind jedoch nicht zulässig. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dient im Weiteren die Waldabstandsvorschrift gemäss Art. 51 BauG dem Schutz des Waldes und seiner diversen Funktionen, nicht aber umgekehrt dem Schutz des Grundeigentümers. Da im Übrigen Gemeindegebiet der dynamische Waldbegriff gilt und sich der Wald deshalb auch bis in die Nähe von ausnahmsweise in dieser Zone befindlichen Wohnbauten ausdehnen kann, hat der Grundeigentümer nur Anspruch darauf, dass eine gefährdungsfreie Nutzung solcher Bauten möglich ist. Tatsächlich wurden aus diesem Grund auch schon mehrere Bäume auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gefällt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch irrelevant, ob als Folge der Waldfeststellung auf der beschwerdegegenständlichen Parzelle die Chancen für deren Einzonierung in die Bauzone verringert werden, zumal von vornherein kein Rechtsanspruch auf eine solche Einzonierung besteht (vgl. StGH 2004/58, Erw. 5 ff. m. w. N.).
Ebenso wenig kann schliesslich relevant sein, ob die Waldfeststellung im Beschwerdefall Nutz- oder Schutzwald betrifft. Das Waldgesetz macht diese Unterscheidung im gegebenen Kontext jedenfalls nicht und es besteht, wie schon ausgeführt, insoweit auch kein Konflikt mit der Regelung des Mindestwaldabstandes gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG. Zudem hat entgegen dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang auch keine detaillierte Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen, da, wie oben ausgeführt, die Kriterien einer zulässigen Einschränkung der Eigentumsgarantie erfüllt sind (Erw. 2.3 f.).
3.3. Somit liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung des Willkürverbots vor.
4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
4.2. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen dieser Grundrechtsrüge geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof einen staatlichen Eigentumseingriff verneine und damit nur eine Scheinbegründung vorliege. Wie die Ausführungen in Erw. 2.2 ff. zeigen, ist diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls im Ergebnis insofern richtig, als er eine blosse Willkürprüfung vornehmen durfte. Von einer Scheinbegründung kann deshalb keine Rede sein.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
5. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28, 30 Abs. 1 und 35 Abs. 1 GGG. Gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage von CHF 15‘000.00 beträgt die Höhe der Gerichtsgebühren für das vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren samt dem Mehrbetrag für den Zahlungsauftrag gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG CHF 1‘725.00, wie vom Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 15. Juni 2018 mitgeteilt. Diese wurden vom Beschwerdeführer mit Valuta vom 19. Juni 2018 bereits beglichen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 4. Februar 2019