StGH 2018/085
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. August Mächler und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Dr. Robin Schädler als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A dzt. unbekannten Aufenthalts
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein Vaduz
gegen: Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.Juni 2018, VGH 2018/080
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100‘000.00; vom Staatsgerichtshof amtswegig auf CHF 15‘000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Juni 2018, VGH 2018/080, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Der Beschwerdeführer, ein am *** geborener Staatsangehöriger Weissrusslands, reiste am 19.02.2018 in Liechtenstein ein und stellte beim Ausländer- und Passamt (kurz: APA) ein Asylgesuch. Eine Prüfung im Visuminformationssystem vom 19.02.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass am 20.02.2017 ein Schengen-Visum C für touristische Zwecke beim litauischen Konsulat in Weissrussland beantragt hatte. Dieses wurde am 22.02.2017 bewilligt und mit einer Gültigkeit vom 28.02.2017 bis zum 18.03.2017 erstellt. Eine Abfrage in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank vom 19.02.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 10.04.2017 in Deutschland, am 05.10.2017 in den Niederlanden und am 31.01.2018 in Österreich um Asyl angesucht hatte.
2. In seiner Befragung vom 19.02.2018 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, in welche Länder er nicht überstellt werden wolle, an, nicht nach Österreich oder Deutschland zu wollen, denn dort wäre sein Asylgesuch nicht angeschaut worden, in den Niederlanden habe er eine negative Entscheidung erhalten, gegen die er keine Beschwerde eingebracht habe.
3. Das APA ersuchte die österreichischen Behörden am 19.02.2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 27.02.2018 mit der Begründung zurückgewiesen, dass Litauen der zuständige Mitgliedstaat sei. Litauen habe einem Übernahmeersuchen Deutschlands am 22.06.2017 zugestimmt. Das APA ersuchte daraufhin am 02.03.2018 die litauischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-Verordnung. Da die litauischen Behörden nicht innerhalb der Frist von einem Monat reagiert haben, war gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung davon auszugehen, dass Litauen dem Wiederaufnahmegesuch stattgab, was den litauischen Behörden am 09.04.2018 durch das APA formell mitgeteilt wurde, welche diesem Vorgehen mit Schreiben vom 10.04.2018 zustimmten.
4. Am 13.04.2018 entschied das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied nach Art. 5 Abs. 2 AsylG, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Litauen weggewiesen wird und Liechtenstein unter Androhungen von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall binnen sieben Tagen ab Rechtskraft des Entscheides zu verlassen habe. Dieser Unzulässigkeitsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2018 durch das APA eröffnet und übersetzt sowie ihm die Rechtsmittel und Bestandteile einer Beschwerde erklärt. Ihm wurde auch ein Hinweis auf Rechtsvertretung und Verfahrenshilfe erteilt. Er gab an, alles verstanden zu haben, eine Rechtsberatung zu wünschen und gesund zu sein. Er habe nicht vor, nach Litauen zu gehen.
5. Der in deutscher Sprache verfasste Antrag vom 30.04.2018, dem unvertretenen Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid vom 13.04.2018 Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren, wurde mit Beschluss des erkennenden Einzelrichters vom 11.05.2018, VGH 2018/068, wegen offenbarer Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit abgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 23.05.2018 erhob der unvertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitglieds vom 05.04.2018.
7. Mit Beschluss vom 06.06.2018, VGH 2018/080, entschied der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes, die Beschwerde vom 23.05.2018 gegen die Entscheidung des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitglieds vom 13.04.2018 abzuweisen und erklärte die Verfahrenskosten für uneinbringlich. In rechtlicher Hinsicht führte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
7.1. In der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde werde wie bereits im Antrag auf Verfahrenshilfe lediglich vorgebracht, dass der Unzulässigkeitsentscheid unrichtig, das Asylgesuch von den liechtensteinischen Behörden zu behandeln und zudem eine Rückkehr bzw. Rückführung unzumutbar sei. Mangels Deutschkenntnissen könne der Beschwerdeführer die Unzulässigkeitsentscheidung nicht verstehen und keine Beschwerde verfassen. Jedenfalls aber sei die negative Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig. Damit trete der Beschwerdeführer dem Unzulässigkeitsentscheid, insbesondere den darin getroffenen Feststellungen, nicht substantiiert entgegen. Wie bereits im Beschluss zu VGH 2018/068 sei ihm erneut vorzuhalten, dass ihm der Unzulässigkeitsentscheid am 17.04.2018 mittels Dolmetscher von 14:57 Uhr bis 15:21 Uhr eröffnet und übersetzt sowie näher erläutert worden sei, weshalb seine Behauptung, die Entscheidung nicht zu verstehen und sich auf diese inhaltlich nicht beziehen zu können, nur als Schutzbehauptung angesehen werden könne. Im genannten Beschluss VGH 2018/068 sei auch bereits hervorgehoben worden, dass der Beschwerdeführer durchaus über Erfahrung im Dublin-Verfahren verfüge und bereits gleichlautende Entscheidungen erhalten habe, wie er selbst zugebe. Er wisse seit längerem, dass Litauen der für sein Asylverfahren zuständige Staat sei und habe sich dem dortigen Asylverfahren mehrfach entzogen, indem er wiederholt Asylgesuche in anderen Dublin-Staaten gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei ausführlich durch das APA gerade über die Bestandteile einer Beschwerde belehrt worden, habe Rechtsberatung in Anspruch genommen und offensichtlich Kontakt zu einem Rechtsanwalt, wie bereits sein auf Deutsch verfasster, im gleichen Wortlaut in zahlreichen ähnlichen Fällen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegter Antrag und nunmehr seine auf Deutsch verfasste Beschwerde zeigten. Deshalb könne auch sein nunmehriges Vorgehen, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen, welche zwar gerade noch die Formerfordernisse erfülle, jedoch nicht einmal versuche, den Unzulässigkeitsentscheid konkret zu bekämpfen, lediglich als Mittel gesehen werden, den Aufenthalt in Liechtenstein zu verlängern. Dem Beschwerdeführer wäre zuzumuten gewesen, nicht nur die Unrichtigkeit des Unzulässigkeitsentscheids zu behaupten, sondern seine Gründe konkret darzulegen.
7.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung, welche hier unbestritten Anwendung finde, prüften die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stelle. Der Antrag werde von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt werde. Das zuständige Regierungsmitglied habe in der bekämpften Entscheidung zu Recht angeführt, dass sich aufgrund des Ergebnisses des Dublin-Verfahren und insbesondere der Zustimmung der litauischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung zweifelsfrei ergebe, dass Litauen der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat sei. Es ergäben sich weder aus dem bisherigen Verfahren noch dem Vorbringen Hinweise, dass dies nicht der Fall wäre und allenfalls eine Zuständigkeit Liechtensteins vorliegen könnte.
Die Ausstellung eines Schengen-Visums durch Litauen (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung), die erste Asylgesuchstellung im Sinne der Dublin-III-Verordnung in Deutschland binnen weniger Wochen (Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung, vgl. VGH 2017/082 vom 13.09.2017), die ergangenen Dublin-Entscheidungen der anderen Mitgliedstaaten und der Ausgang des Zuständigkeitsverfahrens mit Litauen, das sich selbst als für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig erachte, seien klare Hinweise auf die Zuständigkeit Litauens. Weiter seien die Rechte des Beschwerdeführers aus der Dublin-III-Verordnung gewahrt und die Fristen durch das APA eingehalten worden.
Gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung prüfe der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Bst. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schliesse seine Prüfung ab. Entsprechend dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten sei davon auszugehen, dass Litauen für den Beschwerdeführer ein sicherer Staat sei. Es ergäben sich keine Hinweise, dass Litauen seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung bzw. den damit für einen EU-Mitgliedstaat einhergehenden relevanten Richtlinien (EMRK, GRC) nicht nachkommen und dem jungen, gesunden Beschwerdeführer kein ordentliches Asylverfahren unter Wahrung seiner Rechte, auch jener aus der Grundversorgung, zukommen lassen werde, weshalb keine Gründe dafür ersichtlich seien, dass die Zuständigkeit Litauens zu Unrecht angenommen worden wäre.
Da somit der Unzulässigkeitsgrund des Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG vorliege, sei das Asylgesuch durch das zuständige Regierungsmitglied zurückzuweisen und gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG gleichzeitig die Wegweisung aus Liechtenstein zu verfügen sowie deren Vollzug anzuordnen gewesen und das zuständige Regierungsmitglied habe dabei in nicht zu beanstandender Weise geprüft, ob eine Überstellung möglich, zulässig und zumutbar sei. Auch für eine vorläufige Aufnahme gem. Art. 29 AsylG hätten sich aufgrund der genannten Umstände keine Hinweise ergeben.
8. Gemäss Transportbericht der liechtensteinischen Landespolizei vom 04.07.2018 wurde der Beschwerdeführer am 04.07.2018 aus dem Fürstentum Liechtenstein mit dem Ausschaffungsziel Litauen ausgeschafft.
9. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof einerseits einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2018, VGH 2018/080, und beantragte andererseits, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofe möge dem APA untersagen, ihn bis zur rechtskräftigen Erledigung seines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe aus dem Fürstentum Liechtenstein auszuschaffen und seiner noch zu erhebenden Individualbeschwerde gegen den genannten Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Mit Beschluss vom 16. April 2019 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang Folge. In demselben Beschluss wurde der Antrag des Beschwerdeführers, dem APA im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG zu untersagen, ihn bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrags aus dem Fürstentum Liechtenstein auszuschaffen, abgewiesen.
11. Gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichthofes vom 6. Juni 2018, VGH 2018/080, erhob der Beschwerdeführer sodann vertreten durch seinen Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 31 und 43 LV und Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichthofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichthofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein für schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
11.1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Beschwerderechts bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Die hier einschlägige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Verfahren zu StGH 2017/045 sei eindeutig. Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil zu StGH 2017/167 berufe, habe dieses gegenständlich keine Auswirkung, denn der dortige Beschwerdeführer habe zwar eine laienhaft verfasste Beschwerde eingebracht, dies aber in seiner Heimatsprache, und darin bereits ausführlich in eigenen Worten dargelegt, aus welchen konkreten Gründen er die dort bekämpfte Entscheidung für unrichtig erachtet habe. Dieses Schreiben sei übersetzt und anschliessend als Beschwerde in Behandlung gezogen worden. Es seien darin bereits jene konkreten Umstände zumindest benannt worden, die die Unrichtigkeit der vorangegangenen Entscheidung begründen hätten sollen. Derartige Voraussetzungen seien gegenständlich aber nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer in seinem laienhaft verfassten Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof lediglich angeführt habe, dass er die bekämpfte Entscheidung als unrichtig erachte und dagegen Beschwerde erheben möchte. Im Weiteren habe er konkret darauf hingewiesen, dass ihm die Erhebung einer Beschwerde aus Eigenem nicht möglich sei, weshalb er angeleitet werden hätte müssen, da der Verwaltungsgerichtshof den vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen habe. Dem Schreiben des Beschwerdeführers fehlten im Gegensatz zum Schreiben im Verfahren zu StGH 2017/167 jegliche Voraussetzungen einer ordnungsgemäss erhobenen Beschwerde gemäss LGV, insbesondere habe der Beschwerdeführer mangels Deutschkenntnissen explizit hervorgehoben, dass es ihm nicht möglich sei, eine Beschwerde entsprechend zu begründen. Durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe und die genannte Unterlassung einer Anleitung, die jederzeit ohne großen Aufwand mithilfe eines Dolmetschers möglich gewesen wäre, sei dem Beschwerdeführer der Zugang zum Recht und insbesondere auf Erhebung einer Beschwerde verwehrt worden. Vielmehr sei sein laienhaft verfasstes Schreiben bewusst als Beschwerde bewertet worden, um das Verfahren rasch zu Ende zu bringen.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beschwerde mutwillig sei und nur der Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers diese, werde entschieden zurückgewiesen und sei höchst bedenklich. Im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht sei nicht zu hinterfragen, inwieweit eine beabsichtigte Beschwerdeführung aussichtslos sei oder nicht, dies spiele einzig bei der Beurteilung von Verfahrenshilfeanträgen eine Rolle. Das Beschwerderecht dürfe nicht wie hier so unterwandert werden, dass es einem Betroffenen mit der Begründung abgesprochen werde, eine allenfalls zu erhebende Beschwerde wäre ohnehin ohne Aussicht auf Erfolg. Ebenfalls könne es nicht missbräuchlich sein, wenn durch die beabsichtigte Beschwerdeerhebung die von Gesetzes wegen vorgegebene aufschiebende Wirkung eintrete und damit der Vollzug der bekämpften Entscheidung nicht durchgeführt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof verknüpfe damit unzulässiger und verfassungswidriger Weise das formell zu gewährende Beschwerderecht mit Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe.
Dem Beschwerdeführer sei bislang keine Möglichkeit gegeben worden, zumindest unter Anleitung des Gerichtes eine dem Gesetz entsprechende Beschwerde zu erheben, zu den diesbezüglichen Standards sei auf StGH 2017/45 zu verweisen. Darin sei auch dargelegt, dass der Gesetzgeber gefordert sei, um auch im Asylverfahren für rechtsunkundige und nicht der deutschen Sprache mächtigen Asylwerber die Möglichkeit zu bieten, ihr Beschwerderecht auszuüben, was jedoch hier nicht erfolgt sei. Weiter werde darin ausgeführt, dass eine Beschwerde nach dem LVG gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen habe und diese in Fällen, in welchen unvertretene und der deutschen Amtssprache nicht mächtige Beschwerdeführer formlose Schreiben einreichten, augenscheinlich nicht erfüllt würden. Generell sei in Liechtenstein für Asylwerber keine ausreichende Unterstützung zur Beschwerdeführung gegeben. So sehe es der Staatsgerichtshof insbesondere als notwendig, unvertretenen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Asylwerbern die Verfahrenshilfe zu gewähren, anderenfalls müssten diese von der verantwortlichen Behörde zumindest angeleitet werden, um ein dem Gesetz entsprechendes Beschwerdevorbringen zu erstatten. In Kenntnis dieser Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof gegenständlich trotz Vorliegen aller Kriterien aufseiten des Beschwerdeführers das Schreiben des unvertretenen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführers, welches die Voraussetzungen einer Beschwerde jedenfalls nicht erfüllt habe, als Beschwerde in Behandlung gezogen und diese mit der Begründung abgewiesen, dass dieser Beschwerdeschrift ein substantielles Vorbringen fehle.
Soweit im bekämpften Entscheid ausgeführt werde, es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, eine dem Gesetz entsprechende Beschwerde zu erstellen, weil er Erfahrung mit dem Dublin III Regime hätte, beseitige dies nicht die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Beschlusses, denn selbst wenn der Beschwerdeführer ausreichende Deutschkenntnisse hätte, was ausdrücklich bestritten werde, habe er nicht die Möglichkeit gehabt, eine dem Gesetz entsprechende Beschwerde auszufertigen. Daran ändere auch nichts, dass dem Beschwerdeführer von dritter Seite, hier seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin, Formulare oder sonstige Vorlagen für eine Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung gestellt worden seien, denn darin könne keine anwaltliche Vertretung zu erkennen sein, da dies ausserhalb einer anwaltlichen Mandatierung und Vertretung erfolgt sei. Nicht zuletzt, da der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sei, die Kosten einer Rechtsvertretung zu tragen und seine nunmehrige Rechtsvertreterin auch nicht gehalten sei, kostenlos für Asylwerber in Liechtenstein zu arbeiten, nachdem das Land Liechtenstein offensichtlich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, für Asylwerber eine gesetzliche Grundlage für eine zumindest in den Grundzügen greifbare Vertretung in Rechtsmittelverfahren einzuführen. Einziges Rechtsinstitut in diesem Zusammenhang sei die Verfahrenshilfe, welche dem Beschwerdeführer aber verweigert worden sei. Daran vermöge auch die installierte Rechtsberatung für Flüchtlinge nichts ändern, wie der Staatsgerichtshof in StGH 2017/45 ausreichend klargestellt habe, da diese nicht dazu installiert worden sei, um für Asylwerber Beschwerden zu verfassen bzw. um diese bei der Beschwerdeführung zu unterstützen.
11.2. Zur Begründung der Verletzung des Willkürverbotes verweist der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.
12. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 verzichtete der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2018, VGH 2018/080, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/028, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/006, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils m. w. N.). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschwerderechts, da der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes in Kenntnis der in StGH 2017/045 etablierten Standards trotz Vorliegen aller Kriterien auf Seiten des unvertretenen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführers dessen Schreiben, welches die Voraussetzungen einer Beschwerde jedenfalls nicht erfüllt habe, als Beschwerde in Behandlung gezogen und diese mit der Begründung abgewiesen habe, dass der Beschwerdeschrift ein substantielles Vorbringen fehle.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2018/091, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2018/069+064 LES 2019, 18; StGH 2017/081, Erw. 4.1 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 f., Rz. 18 m. w. N.).
Dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV kommt ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig, sofern sie das Grundrecht nicht übermässig einschränken. Schränkt der Gesetzgeber das Beschwerderecht ein, sind Einschränkungen im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren (StGH 2018/091, Erw. 3.1; StGH 2017/045, Erw. 2.2; StGH 2016/064, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 518, Rz. 17 m. w. N.). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof insbesondere dort Sorge zu dem von ihm entwickelten Grundgehalt des Beschwerderechts getragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge haben konnte (StGH 2018/091, Erw. 3.1; StGH 2017/045, Erw. 2.2; StGH 2016/029, Erw. 3.2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes qualifizierte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2018 als Beschwerde im Sinne von Art. 93 LVG und schritt direkt zur Erledigung jener Beschwerde (siehe vorne Ziff. 8.1 des Sachverhaltes). Der Staatsgerichtshof hat zu prüfen, ob dieses Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang steht mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV. Dabei wird einerseits auf die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2017/045 (a. a. O.) einzugehen sein; und andererseits auf spätere Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung in StGH 2017/45 weiter präzisiert wurde; so auf die (nicht publizierte) Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2017/167 sowie auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2018/064 + 069 (inzwischen publiziert, in: LES 2019, 18; siehe dort Erw. 3.1.1 ff.) und zuletzt StGH 2018/119. Entsprechend ist Folgendes zu erwägen:
2.3. Die vom Beschwerdeführer an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes erhobene Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid des zuständigen Regierungsmitglieds hatte folgenden Inhalt:
„Im Unzulässigkeitsentscheid der Regierung vom 13.04.2018 erhebe ich hiermit Beschwerde. Der Unzulässigkeitsentscheid ist unrichtig und ist mein Asylgesuch von den liechtensteinischen Behörden zu behandeln und für mich eine Rückkehr bzw. Rückführung nach Litauen unzumutbar. Nachdem ich die deutsche Sprache nicht beherrsche, ist es mir nicht möglich, den Inhalt der Unzulässigkeitsentscheidung zu verstehen und eine Beschwerde in deutscher Sprache zu verfassen. Jedenfalls aber ist die negative Entscheidung aus meiner Sicht unrichtig. Ich stelle daher den Antrag, mir Asyl im Fürstentum Liechtenstein zu gewähren.“
2.4. Nach Art. 93 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Landesverwaltungspflegegesetz; LVG, LGBl. 1922 Nr. 24) hat eine schriftlich eingereichte Beschwerde folgende Punkte zu enthalten: die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, Verfügung oder Verwaltungsbots (Bst. a), die Erklärung, ob der Ausspruch des Verwaltungsakts seinem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten werde und in letzterem Falle die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles (Bst. b); die Anführung der Beschwerdegründe und der Anträge (Bst. c); das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen (Bst. d); die Unterschrift des Beschwerdeführers (Bst. e).
Gemäss Art. 76 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2011 (AsylG, LGBl. 2012 Nr. 29) kann gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds binnen 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden, wobei über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs und die damit verbundene Wegweisung ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig entscheidet (Art. 77 Abs. 2 Bst. a AsylG). Dieses Rechtsmittel hat den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Beschwerde zu genügen (StGH 2017/045, Erw. 2.3 [a. a. O.]).
2.5. In Bezug auf die verfassungskonforme Auslegung von Art. 93 Abs. 2 LVG (Beschwerdeeinlegung, Inhalt), Art. 96 LVG (Zurückweisung der Beschwerde aus formellen Gründen) und Art. 76 AsylG (Rechtsmittel) hat der Staatsgerichtshof die genannten gesetzlichen Anforderungen in verschiedenen Urteilen im Kontext des Asylrechts wie folgt präzisiert:
2.5.1. Im Verfahren zu StGH 2017/045, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, verfasste eine unvertretene Beschwerdeführerin in albanischer Sprache ein handschriftliches Schreiben an den „Prinzen von Liechtenstein und an die Regierung“. Dieses Schreiben qualifizierte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes als Beschwerde im Sinne von Art. 93 LVG und schritt direkt zur Erledigung dieser Beschwerde (StGH 2017/045, Erw. 2.4 [a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof hielt dazu Folgendes fest:
„Das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin ist an den ‚Prinzen von Liechtenstein und an die Regierung‘ gerichtet und nicht an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, der nach Art. 77 Abs. 2 AsylG für Rechtsmittel im Asylverfahren zuständig ist. Die Beschwerdeführerin bekundet darin zwar ihre grundsätzliche Absicht, Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Asylantrags einzulegen, jedoch enthält das Schreiben keine Anträge im Sinne von Art. 77 Abs. 2 Bst. c AsylG. Die Beschwerdeführerin bittet allgemein ‚um Hilfe‘. Ebenso wenig enthält das Schreiben hinreichend substantiierte Vorbringen für eine Beschwerde, wie der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes mehrmals selbst festhält. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erfüllt das in albanischer Sprache verfasste handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017 die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht“ (StGH 2017/045, Erw. 2.5 [a. a. O.]).
2.5.2. Im Verfahren zu StGH 2017/167 hingegen richtete sich ein ebenfalls unvertretener Beschwerdeführer mit einem in russischer Sprache verfassten Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof. Auch dort qualifizierte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes den Schriftsatz als Beschwerde im Sinne von Art. 93 LVG und schritt direkt zur Erledigung jener Beschwerde. In diesem ähnlich gelagerten Fall hielt der Staatsgerichtshof fest:
„Das genannte Schreiben des Beschwerdeführers weist die [gesetzlichen] Kriterien im Grundsatz auf. Die Beschwerde ist zwar in russischer Sprache verfasst und laienhaft ausgeführt, dessen ungeachtet kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer (im Gegensatz zu dem StGH 2017/045 zugrunde gelegenen Fall), eine zulässige Beschwerde mit einem konkreten Antrag und ein diesen Antrag stützendes Vorbringen (die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers betreffend) enthält. Damit war eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen möglich, wie auch aus den ausführlichen Darlegungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht“ (StGH 2017/167, Erw. 2.5).
Der Staatsgerichtshof erachtete in diesem Fall den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde auch ohne Verbesserungsauftrag seitens des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes für gewahrt, da „eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen möglich“ war (StGH 2017/167, Erw. 2.5). Diese Rechtsauffassung begründete der Staatsgerichtshof im Weiteren folgendermassen: „Auch wenn der Beschwerdeführer keine Beweisanträge gestellt hat, ergab sich angesichts des vorliegenden Sachverhaltes für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes noch kein Erfordernis, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines Verfahrenshilfeantrags hinzuweisen. Ausserdem konnte der Verwaltungsgerichtshof auch von Amtes wegen vorgehen und Beweise aufnehmen. Diese Auffassung wird auch dadurch unterstützt, dass der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Ausführungen weder darlegt, welche Beweisanträge er gestellt hätte noch Argumente vorbringt, weshalb die Unzulässigkeitsentscheidung inhaltlich rechtswidrig gewesen wäre“ (StGH 2017/167, Erw. 2.6).“
2.6. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bedingt die effektive Ausübung des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV zum einen, dass ein Beschwerdeführer in der Lage ist, einen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 93 Abs. 2 LVG an eine Beschwerde entsprechenden Schriftsatz einzubringen; sei es von sich aus, sei es durch einen Rechtsvertreter oder unter Anleitung des zuständigen Richters. Bei einem Schriftsatz eines unvertretenen Beschwerdeführers im Asylverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind diese formellen Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 2 LVG dem Grundsatz nach erfüllt, wenn ein konkreter Beschwerdeantrag an die Beschwerdebehörde und ein diesen Antrag begründendes Vorbringen jedenfalls soweit vorliegt, dass eine nachvollziehbare rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Gründen für die zuständige Behörde möglich ist (StGH 2018/156, Erw. 2.4; StGH 2017/167, Erw. 2.5). Zu verneinen ist dies auf jeden Fall bei einem blossen Ersuchen um Hilfe (StGH 2017/045, Erw. 2.5 [a. a. O.]). Sind diese gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt, so bleibt der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nur gewahrt, wenn die Beschwerde zurückgestellt, der Beschwerdeführer „über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben belehrt“ (Art. 93 Abs. 1 LVG) und er dazu in einem Verbesserungsauftrag angeleitet wird (StGH 2017/045, Erw. 2.5 [a. a. O.]).
2.7. Die Tatsache, dass einzelne Vorbringen unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht genügend substantiiert sind, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer diese nicht hätte vorbringen können, und dass deshalb die eigenständige Beschwerdeführung von vornherein unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit der selbstständigen Verfahrensführung kann im Einzelfall davon abhängen, ob eine Rechtsberatung im Sinne von Art. 13 AsylG stattgefunden hat und diese auch verstanden wurde. Sodann spielt es eine Rolle, ob Beschwerdeführern der Ablauf und die Konsequenz des fraglichen Verfahrens in den Grundzügen bekannt gewesen sind, weil sie bereits mehrfach von Abweisungs- respektive Unzulässigkeits- und Wegweisungsentscheidungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) betroffen gewesen sind. Auch die Tatsache, dass Beschwerdeführer faktisch Kontakt zu einem Rechtsanwalt hatten, kann im Einzelfall bewirken, dass von einer hinreichenden Rechtskunde auf Seiten des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Erkennt der Richter dagegen, dass ein unvertretener Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht in der Lage ist, den ihn betreffenden Entscheid und die ihn betreffenden Rechtsfolgen zu verstehen sowie darzulegen, weshalb er diese Entscheidung unrichtig findet und anfechten will, muss er ihn über die Möglichkeit der Rechtsberatung aufklären sowie gegebenenfalls dazu anleiten, Verfahrenshilfe zu beantragen. Von letzterem konnte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall deshalb absehen, weil über die Frage des Anspruchs auf Verfahrenshilfe schon, wenngleich abschlägig, entschieden war (siehe oben im Sachverhalt, Ziff. 5). Offen blieb dennoch, ob der Schriftsatz des Beschwerdeführers diesem gemäss Art. 96 Abs. 2 LVG zur Verbesserung zurückzustellen gewesen wäre.
2.8. In StGH 2018/064+069 adressierte der in deutscher Sprache verfasste Schriftsatz des Beschwerdeführers den Verwaltungsgerichtshof als die richtige Behörde. Der Schriftsatz enthielt ein, wenn auch nur rudimentär begründetes Beschwerdevorbringen (Unzuständigkeit Italiens für das Asylgesuch nach der Dublin-III-VO). Es wurde damit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz die Unzulässigkeitsentscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes bekämpfen wollte und mit seinem Vorbringen anstrebte, diese aufzuheben und die Wegweisung zu verhindern. Der Staatsgerichtshof erachtete die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung über ein Asylgesuch als erfüllt, sodass der verfassungsmässige Anspruch auf eine wirksame Beschwerde auch ohne Zurückstellung der Eingabe und Anleitung zu einem Verbesserungsauftrag durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes gewahrt blieb (StGH 2018/064 + 069, LES 2019, 18, Erw. 3.1.5; analog StGH 2018/119, Erw. 2.5).
In StGH 2018/156 war die in Deutsch verfasste Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof adressiert, datiert, trug die Unterschrift der Beschwerdeführer, bezeichnete die Unzulässigkeitsentscheide vom 12. September 2018 mit deren Eröffnungsdatum 14. September 2018 bzw. 18. September 2018 und dass dagegen Beschwerde erhoben werde. Die Beschwerde enthielt weiter den Grund der Anfechtung, das Vorbringen, dass die Unzulässigkeitsentscheide unrichtig seien, und den Antrag, den Beschwerdeführern möge in Liechtenstein Asyl gewährt werden. Der Staatsgerichtshof stimmte dem Verwaltungsgerichtshof zu, dass die Beschwerde die gemäss Art. 93 Abs. 2 LVG erforderlichen Bestandteile enthielt und im Sinne des Art. 96 Abs. 1 LVG eine zulässige Beschwerde darstellte.
2.9. Ebenso wie in den erwähnten Folgeentscheidungen des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2017/045 kommt der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände auch im Beschwerdefall zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Übersetzung der Regierungsentscheidung durch einen Dolmetscher durchaus in der Lage war, die ihn betreffenden Entscheide und die sich für sie daraus ergebenden Rechtsfolgen zu verstehen und darzulegen, weshalb er diese Entscheide unrichtig fand und anfechten wollte. Der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt Art. 13 Abs. 2 AsylG hinsichtlich der Rechtsberatung noch nicht in der heutigen Fassung in Kraft war, ändern daran nichts, weil es ihm zumutbar war, zumindest rudimentäre Gründe vorzubringen, die für sein Asylgesuch sprachen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziell getan. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Ausführungen weder darlegt, welche Beweisanträge er gestellt hätte noch Argumente vorbringt, weshalb die Unzulässigkeitsentscheidung inhaltlich rechtswidrig gewesen wäre (vgl. StGH 2017/167, Erw. 2.6).
2.10. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV wurde durch das Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes aus den hinsichtlich der Verletzung des Beschwerderechts ausgeführten Gründen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2018/095 LES 2019, 76; StGH 2018/091, Erw. 4.1; StGH 2018/015, Erw. 6.1 [beide www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 m. w. N.).
Soweit der Beschwerdeführer unter dieser Grundrechtsrüge das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen lediglich wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. statt vieler: StGH 2018/101 LES 2019, 85; StGH 2018/091, Erw. 4.1; StGH 2018/064, Erw. 3.3; [beide www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Die Willkürrüge bringt keine Argumente vor, die nicht bereits in der Rüge betreffend die Verletzung des Beschwerderechts behandelt wurden. Der Beschwerdeführer ist daher nicht im Willkürverbot verletzt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
5. Im Kostenspruch war gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs. 1 und 3 GGG zunächst der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100‘000.00 amtswegig mit CHF 15‘000.00 festzusetzen, der auch dem angefochtenen Beschluss (siehe zur entsprechenden Praxis des Verwaltungsgerichtshofes in Beschwerdeangelegenheiten gegen Unzulässigkeitsentscheidungen statt vieler: VGH 2018/043 und StGH 2018/044, jeweils Erw. 15 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) bzw. dem ordentlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren zugrunde lag (siehe zu dieser Praxis auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 676 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2018/119, Erw. 5 und StGH 2011/096, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]).
Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG bzw. Art. 8 Abs. 4 GGG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären bzw. von der amtlichen Einbringung der Gebühren abzusehen, erscheint es gegenständlich angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren angezeigt, beim Beschwerdeführer diese, konkret die Gerichtsgebühren für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren, als uneinbringlich zu erklären bzw. auf deren Erhebung zu verzichten (vgl. auch StGH 2018/085, Präsidialbeschluss vom 16. April 2019, Erw. 11 sowie StGH 2017/076, Erw. 8 und StGH 2014/132, Erw. 6).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 28. Oktober 2019