StGH 2018/088
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A Anstalt i. L.
vertreten durch den Liquidator:
B
dieser wiederum vertreten durch:
Beschwerdegegner: C Anstalt als Treuhänderin des D Trust
vertreten durch:
E
wiederum vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juni 2018 08 EX.2018.1204-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 6‘841.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1‘155.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 13. Juli 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 500.00 zurückzuerstatten. Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 525.00 trägt die Beschwerdeführerin.
1. Das F Advokaturbüro als betreibende Partei brachte am 12.03.2018 einen Antrag auf Erlass eines Zahlbefehls gegen die verpflichtete Partei und nunmehrige Beschwerdegegnerin über einen Gesamtbetrag von CHF 6‘841.00 samt 5 % Zinsen seit 02.07.2015 ein, den sie mit dem hier gegenständlichen Antrag auf pfandweise Beschreibung „der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei als Treuhänderin des D Trust befindlichen körperlichen beweglichen Sachen aller Art und Rechten“ verbunden hat.
2. Das Erstgericht hat am 06.04.2018 (08 EX.2018.1204-5) antragsgemäss den Zahlbefehl über einen Betrag von CHF 6‘481.00 samt 5 % Zinsen seit 02.07.2015 und die mit CHF 434.49 bestimmten Kosten des Zahlbefehlsantrages erlassen, wogegen die verpflichtete Partei nach Zustellung am 25.04.2016 fristgerecht Widerspruch erhoben hat.
3. Den Antrag auf pfandweise Beschreibung wies das Erstgericht mit Beschluss vom 06.04.2018 (ON 6) ab.
4. Dem dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei gab das Obergericht mit Beschluss vom 07.06.2018 (ON 16) keine Folge.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juni 2018 (ON 16) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und des Beschwerderechts sowie des Schutzes vor Rechtsverweigerung, eine Verletzung der Begründungspflichtnach Art 43 LV, des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK und des Willkürverbotes gemäss Art. 31 i.V.m. 43 LV und Art. 6 EMRK sowie der Eigentumsgarantie iSd Schutzes eines gesetzlichen Pfandrechtes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und von der EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansichten des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig erkennen, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Auf die Beschwerdeausführungen wird, soweit relevant, im Rahmen der Entscheidungsbegründung eingegangen.
6. Während das Obergericht mit Schreiben vom 11.07.2018 auf eine Stellungnahme verzichtete, erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 08.08.2018 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdezurück-, eventualiter Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Auch auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Begründung eingegangen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juni 2018, 08 EX.2018.1204-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.3. Indessen macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Beschwerdeführerin den Instanzenzug im Sinne von Art. 16 StGHG nicht erschöpft hat.
Nach ständiger StGH-Rechtsprechung hat eine mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung nicht nur letztinstanzlich zu sein, sondern der Instanzenzug muss auch ausgeschöpft worden sein. Dies wiederum bedingt, dass der Instanzenzug, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen worden ist (StGH 2007/41, Erw. 1.2; StGH 2005/44 Erw. 3.2 [jeweils www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7 Erw. 2.3.]; vgl. auch StGH 2016/084, Erw. 1.3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zumindest muss sich ein Beschwerdeführer jedenfalls um die Stellung eines Verfahrensbeteiligten im betreffenden Verfahren bemüht haben und darf nicht abwarten, bis eine für ihn allenfalls ungünstige letztinstanzliche Entscheidung vorliegt (StGH 2017/084 Erw. 1.2.3 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a.a.O., 562 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, dass die vorliegende Individualbeschwerde von der A Anstalt i.L. erhoben wird, welche gar nicht Partei des vorangegangenen Verfahrens war. Der dieses Verfahren auslösende Antrag zum Erlass eines Zahlbefehls vom 12. März 2018 wurde von der G AG i.L. bzw. von B gestellt; dies mit der Begründung, dass dieser die Geschäfte der G AG i.L. im Sinne von § 45 SchlT PGR übernommen habe. Auch der Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. April 2018 wurde von B erhoben und die Obergerichtsentscheidung vom 7. Juni 2018 (ON 16) ist ebenfalls an B als betreibende Partei sowie die C Anstalt (als Treuhänderin des D Trust) als verpflichtete Partei gerichtet.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach nicht um eine Partei des vorangegangenen Verfahrens im Sinne von Art. 16 StGHG. Sie hat den Instanzenzug nicht durchlaufen bzw. erschöpft. Wie in der Gegenäusserung zu Recht ausgeführt wird, hat die Beschwerdeführerin auch nicht erfolglos versucht, sich dem vorangegangenen Verfahren als Partei anzuschliessen.
Damit fehlt aber im Beschwerdefall die Sachurteilsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne von Art. 16 StGHG.
1.4. Die Beschwerdegegnerin rügt im Übrigen zu Recht auch das mit der fehlenden Parteistellung zusammenhängende Fehlen einer Beschwer der Beschwerdeführerin als weitere Sachurteilsvoraussetzung (siehe StGH 2016/105, Erw. 1.3; StGH 2014/53, Erw. 1.3 [beide www.gerichtsentscheide.li]). Jedenfalls wird in der vorliegenden Individualbeschwerde nicht ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin trotz fehlender Parteistellung im vorangegangenen Verfahren durch die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung beschwert sein soll. Auch nach Zustellung der Gegenäusserung an die Beschwerdeführerin machte diese im Übrigen nicht etwa geltend, dass ihr bei der Parteienbezeichnung ein Irrtum unterlaufen sei. Allerdings wäre ein solcher Irrtum auch keiner Verbesserung zugänglich gewesen.
1.5. Somit fehlen im Beschwerdefall gleich zwei Sachurteilsvoraussetzungen für eine materielle Behandlung der vorliegenden Individualbeschwerde.
2. Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde spruchgemäss ohne materielle Behandlung als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung vom 8. August 2018 antragsgemäss zuzusprechen.
Zu den von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 525.00 ist Folgendes zu erwägen.
Gemäss der Gebührenvorschreibung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 10. Juli 2018 entrichtete die Beschwerdeführerin mit Valuta vom 13. Juli 2018 Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘025.00.
Da die gegenständliche Individualbeschwerde als unzulässig bzw. wegen Unzuständigkeit des Gerichtes mit Beschluss zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 17 Abs. 2 Bst. a GGG ein angemessener Teil der Gerichtsgebühren zurückzuerstatten. Angesichts der vorliegenden Zurückweisung mangels Erfüllung der Sachurteilungsvoraussetzungen der Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 16 StGHG sowie der Beschwer und dem damit verbundenen geringeren Arbeits- bzw. Begründungsaufwand wie bei einer allfälligen materiellen Entscheidung in dieser Beschwerdesache erscheint es dem Staatsgerichtshof gegenständlich angemessen, der Beschwerdeführerin die Hälfte der von ihr für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren zu bezahlenden Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten.
Konkret setzen sich sohin die gegenständlich von der Beschwerdeführerin noch zu tragenden Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 525.00 aus der hälftigen Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 500.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Bst. a GGG) und den CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 10. Juli 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG zusammen. Insgesamt sind daher der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 13. Juli 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 500.00 zurückzuerstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 30. Oktober 2018