StGH 2018/091
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Oktober 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A dzt.: Aufnahmezentrum für Flüchtlinge Heuweg 8 9490 Vaduz
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2018, VGH 2018/90
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15‘000.00)
beschlossen:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2018, VGH 2018/90, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden als uneinbringlich erklärt.
3. Das Provisorialverfahren zu StGH 2018/91 wird eingestellt:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 31. Oktober 2017 in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Er führte seinen am 26. Juni 2007 ausgestellten und am 25. Juni 2017 abgelaufenen israelischen Reisepass mit sich. Darin ist verzeichnet, dass der Beschwerdeführer israelischer Staatsbürger und am 17. November 1972 in der damaligen UdSSR geboren worden ist sowie 2012 seinen Vornamen von B auf B geändert hat. Der Beschwerdeführer gab an, ukrainischer Volkszugehörigkeit zu sein.
1.1. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 3. November 2017 ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2015 in Finnland und am 16. März 2017 in Portugal jeweils ein Asylgesuch gestellt hatte.
1.2. In seiner Befragung durch das Ausländer- und Passamt vom 3. November 2017 gab der Beschwerdeführer an, er leide an Epilepsie und verfüge noch über ein Rezept und über Tabletten aus Portugal.
Im Jahr 2012 sei er wegen eines Erbschaftsstreits mit seiner Familie aus Israel ausgereist und habe sich in der Ukraine und in Russland aufgehalten. Von dort sei er wegen des Drucks seiner Familie nach Finnland gereist. Das erste Asylgesuch habe er in Finnland gestellt. Nach einer negativen Entscheidung sei er in die Ukraine zurückgekehrt und in der Ukraine bis zur neuerlichen Ausreise zwei Monate lang geblieben. Dann sei er nach Portugal gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, über das negativ entschieden worden sei. Er wolle nicht nach Portugal zurück, weil dort die Sicherheit nicht gut gewesen sei. Im Zentrum habe es Leute gegeben, die ihn umbringen wollten. Sein Leben sei dort in Gefahr und die Sicherheit nicht gewährleistet. Schon zwei Monate zuvor habe er die Leitung im Zentrum informiert und alles gemeldet, er habe jedoch keine Reaktion erhalten. Er sei auch bei einem Anwalt gewesen.
1.3. Der Beschwerdeführer führte dazu näher aus, er sei mit einem 59-jährigen ukrainischen Asylsuchenden im Zimmer untergebracht gewesen, der ihn täglich provoziert und ihm Dinge entwendet habe. Dieser Mann habe Probleme in der Ukraine, weil er als Mitglied einer kriminellen Organisation gesucht werde. Eines Tages habe dieser am Telefon gesagt, dass er nicht in die Ukraine wolle. Wenn er in Portugal ein Delikt begehe, wie z. B. einen Mann schlage oder töte, könne er dort im Gefängnis verbleiben, bis die Probleme in der Ukraine gelöst seien. Der Beschwerdeführer sei aus Angst trotz der Provokationen immer ruhig geblieben.
1.4. Gestützt auf das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs ersuchte das Ausländer- und Passamt die portugiesischen Behörden am 6. November 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung). Das Ausländer- und Passamt wies im Gesuch darauf hin, dass das erste Asylgesuch durch Finnland negativ entschieden worden und der Beschwerdeführer zurück in die Ukraine gereist sei. Von dort sei er nach einigen Monaten ausgereist und habe in Portugal um Asyl angesucht. Von Portugal sei der Beschwerdeführer direkt mit dem Bus über Luxemburg nach Liechtenstein gereist. Mit Schreiben vom 10. November 2017 teilten die portugiesischen Behörden mit, sich im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers für zuständig zu erachten.
2. Am 20. November 2017 hat das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied nach Art. 5 Abs. 2 AsylG entschieden und das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Ziff. 1.) sowie diesen nach Portugal weggewiesen (Ziff. 2.). Er habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen (Ziff. 3.). Für den Unterlassungsfall würden Zwangsmassnahmen angeordnet (Ziff. 4.).
3. Diese Unzulässigkeitsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 durch das Ausländer- und Passamt eröffnet, übersetzt und ihm die Rechtsmittel erklärt. Er bestätigte, die Entscheidung verstanden zu haben, und gab an, er wünsche eine Rechtsberatung. Er sei in ärztlicher Behandlung. Bisher seien keine Probleme auf Flugreisen aufgetreten.
4. Mit Schreiben auf Deutsch vom 4. Dezember 2017 stellte der unvertretene Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und stellte den Antrag, Rechtsanwalt *** zum Verfahrenshelfer zu bestellen. Diesem Antrag legte er ein Vermögensbekenntnis bei, aus dem seine wirtschaftliche Situation nachvollziehbar sei. Er sei der deutschen Amtssprache nicht mächtig und könne daher keine dem Gesetz entsprechende Beschwerde ausformulieren. Die beabsichtigte Beschwerdeführung sei nicht mutwillig oder aussichtslos, weshalb er den Antrag stelle, ihm zur Ausfertigung und Begründung bzw. Ergänzung/Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 80 AsylG die Verfahrenshilfe zu gewähren. Er habe die Unzulässigkeitsentscheidung am 22. November 2017 erhalten und wolle dagegen Beschwerde einlegen. Nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung dürfe er nicht nach Portugal abgeschoben werden, sondern müsse Liechtenstein sein Asylverfahren durchführen.
5. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017, VGH 2017/118, wies der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2017 im ersten Verfahrensgang kostenpflichtig zurück.
6. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 zu StGH 2018/9 hob der Staatsgerichtshof diesen Beschluss vom 20. Dezember 2017 auf, weil er sich auf den im Normprüfungsverfahren zu StGH 2017/82+83 als verfassungswidrig aufgehobenen Art. 83 Abs. 1a AsylG stützte.
7. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2017 wurde daher in einem zweiten Verfahrensgang mit Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 2018 zu VGH 2017/118a erneut abgewiesen wegen offenbarer Aussichtslosigkeit einer Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung.
8. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018, das erneut in deutscher Sprache verfasst wurde, wendete sich der (formell) unvertretene Beschwerdeführer mit folgendem Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof:
„Betrifft: Unzulässigkeitsentscheid der Regierung; Sehr geehrte Damen und Herren, Ich derzeit als Asylwerber im Fürstentum Liechtenstein aufhältig, ich wohne im Flüchtlingszentrum in Vaduz. Ich habe einen Asylantrag bei den liechtensteinischen Behörden gestellt und am 20. November 2017 einen Unzulässigkeitsentscheid erhalten, mit welchem dargelegt wird, dass mein Asylgesuch unzulässig sein soll. Nachdem ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin, verstehen ich den Inhalt der mir in deutscher Sprache ausgefertigten Entscheidung nicht. Die Entscheidung wurde mir beim Ausländer- und Passamt übergeben, wobei mir ein über Telefon zugeschalteter Dolmetscher in mitgeteilt hat, dass mein Gesuch als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Nähere Erläuterungen, weshalb dies der Fall ist, wurden nicht gemacht, auch wurde mir der sonstige Inhalt der Entscheidung nicht näher dargelegt. Ich gehe davon aus, dass diese Entscheidung unrichtig und mein Asylgesuch von den liechtensteinischen Behörden zu behandeln ist. Deswegen erhebe gegen diesen Entscheid Beschwerde, bin aber nicht in der Lage, eine solche dem Gesetz entsprechend auszuformulieren. Mein Verfahrenshilfeantrag wurde abgewiesen, deshalb ersuche ich um entsprechende Anleitung zur Erhebung der Beschwerde. Mit der Bitte um entsprechende Veranlassung verbleibt mit freundlichen Grüssen der Beschwerdeführer.“
9. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes qualifizierte den Schriftsatz vom 2. Juli 2018 als zulässige Beschwerde i.S.v. Art. 76 Abs. 1 AsylG, wies diese Beschwerde gegen die Entscheidung des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitgliedes vom 20. November 2017 mit Beschluss vom 5. Juli 2018, VGH 2018/090, ab und bestätigte die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung. Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Im vorliegenden Verfahren komme die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Dublin-III-Verordnung), direkt zur Anwendung. Auch der Beschwerdeführer habe sich in seinem Verfahrenshilfeantrag auf diese Verordnung bezogen.
9.2. Die nunmehrige Beschwerde sei an den Verwaltungsgerichtshof adressiert, datiert, trage die Unterschrift des Beschwerdeführers, bezeichne die Unzulässigkeitsentscheidung vom 20. November 2017 und dass dagegen Beschwerde erhoben werde. Sie enthalte den Grund der Anfechtung, wonach diese Unzulässigkeitsentscheidung unrichtig sei, und den Antrag, die liechtensteinischen Behörden mögen das Asylgesuch in Behandlung ziehen. Somit weise die Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung die Kriterien des Art. 93 Abs. 2 LVG dem Grundsatz nach auf, wodurch sich der vorliegende Fall wesentlich von jenem zu StGH 2017/45 vom 18. Dezember 2017 (nicht öffentlich abrufbar, aber dem vom Beschwerdeführer kontaktierten Rechtsanwalt als Rechtsvertreter zugestellt) unterscheide. Die Beschwerde sei folglich als zulässig im Sinne des Art. 76 Abs. 1 AsylG zu werten.
9.3. Wie bereits zuvor der Antrag auf Verfahrenshilfe, sei auch die Beschwerde auf Deutsch verfasst worden. Inhaltlich werde vorgebracht, dass die Unzulässigkeitsentscheidung unrichtig und das Asylgesuch von den liechtensteinischen Behörden zu behandeln sei. Mangels Deutschkenntnissen könne der Beschwerdeführer die Unzulässigkeitsentscheidung nicht verstehen und keine Beschwerde dem Gesetz entsprechend ausformulieren, weshalb er um Anleitung zur Erhebung der Beschwerde ersuche.
Damit trete der Beschwerdeführer der Unzulässigkeitsentscheidung, insbesondere den darin getroffenen Feststellungen, nicht substantiiert entgegen.
Wie bereits im Beschluss zu VGH 2017/118a, sei dem Beschwerdeführer erneut vorzuhalten, dass er über die Rechtswirkung seines Vorgehens ausreichend informiert sei. Ihm sei die Unzulässigkeitsentscheidung am 22. November 2017 eröffnet, mit Dolmetscher übersetzt sowie näher erläutert worden. Er habe angegeben, den Dolmetscher und die Entscheidung verstanden zu haben und sich erkundigt, wie er dagegen vorgehen könne. Er sei auf die Rechtsmittel hingewiesen und diese seien ihm erklärt worden. Auch hierbei habe er angegeben, alles verstanden zu haben. Er habe überdies angegeben, er wünsche eine Rechtsberatung. Bereits im Beschluss zu VGH 2017/118a sei deshalb festzustellen gewesen, dass dem Beschwerdeführer unentgeltliche rechtliche Beratung und sprachliche Hilfe zur Verfügung (vgl. auch Art. 27 Abs. 5 und 6 Dublin-III-Verordnung) gestanden hätten, er ausreichend belehrt worden sei und Kontakt mit einem Rechtsanwalt gehabt habe, weshalb ihm zugemutet werden könne, einen die gebotene Überprüfung ermöglichenden, genügend substantiierten Antrag zu formulieren. Für die nunmehr eingebrachte Beschwerde habe der Beschwerdeführer neuerlich Kontakt zum genannten Rechtsanwalt aufgenommen, wie die in zahlreichen gleichgelagerten Fällen eingebrachte und nur leicht an den Beschwerdefall angepasste, auf Deutsch formulierte Beschwerde zeige.
Aus all diesen Gründen wie auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits Erfahrung mit Asylverfahren habe, sei seine Behauptung, die Entscheidung nicht zu verstehen und eine Anleitung des Verwaltungsgerichtshofes zu wünschen, als Schutzbehauptung anzusehen. Sein Vorgehen, eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, die zwar die Formerfordernisse (gerade noch) erfülle, jedoch nicht versuche, die Unzulässigkeitsentscheidung konkret zu bekämpfen, könne lediglich als Versuch gesehen werden, den Aufenthalt in Liechtenstein auf ungebührliche Weise zu verlängern und eine Überstellung in das zuständige Portugal zumindest vorübergehend zu vereiteln. Wie bereits der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2017/167 hervorgehoben habe, sei in einem derartigen Fall kein Raum für einen Verbesserungsauftrag gemäss Art. 96 Abs. 2 LVG gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Beweisanträge gestellt habe. Dem Antrag, den Beschwerdeführer bei der Beschwerdeverfassung anzuleiten, weil diesem aufgrund der Aussichtslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, sei folglich nicht zu entsprechen.
Dem Beschwerdeführer wäre es vielmehr zuzumuten gewesen, nicht nur die Unrichtigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung zu behaupten, sondern seine Gründe konkret darzulegen. Im Übrigen handele es sich vorliegend um eine Beschwerde gegen eine nach durchgeführtem Dublin-Verfahren ergangene Unzulässigkeitsentscheidung, wobei der Grundsatz des Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander gebiete, dass ein Gericht, wenn die Rechtssache an dieses herangetragen werde, das ordnungsgemässe Zustandekommen der Zuständigkeitsentscheidung im Sinne der Dublin-III-Verordnung überprüfe.
9.4. In seiner Beschwerde stelle der formell unvertretene Beschwerdeführer lediglich und nicht näher begründet in den Raum, dass Liechtenstein das Asylverfahren durchführen müsse. Hierfür ergäben sich jedoch für den erkennenden Richter des Verwaltungsgerichtshofes keine Anhaltspunkte.
Selbst in einer Zusammenschau des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren, der ergangenen Unzulässigkeitsentscheidung und dem auf dem Eurodac-Treffer beruhenden zwischenstaatlichen Verfahren der portugiesischen und liechtensteinischen Behörden fänden sich keine Hinweise auf eine Zuständigkeit Liechtensteins für das Asylverfahren. Vielmehr zeige der sich in den Akten abbildende und den Feststellungen der Regierung entsprechende Sachverhalt, dass kein Zweifel an der Zuständigkeit Portugals bestehen könne, Liechtenstein nicht zuständig sei und für den Beschwerdeführer auch keine Überstellungshindernisse vorlägen.
Portugal habe im Konsultationsverfahren mit Liechtenstein ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und der Prüfung seines Asylgesuches als zuständigem Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-Verordnung zugestimmt und werde sich an diese Verpflichtung halten (vgl. auch das der Dublin-III-Verordnung zugrunde liegenden gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander). Diese umfasse neben der Einhaltung der EU-Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention die weiteren Garantien aus den EU-Rechtsvorschriften (ua. Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU, Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU; s. auch Erw. 32 Dublin III-Verordnung). Portugal habe nach Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung überdies sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe oder gehabt habe, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäss Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Es lägen zudem keine Hinweise vor, dass das Konsultationsverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sein könnte oder die Fristen der Dublin-III-Verordnung, deren Ablauf einen Zuständigkeitsübergang bewirken könnte, nicht eingehalten worden seien. Ebenso wenig bestünden Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend durch das Ausländer- und Passamt über das Verfahren informiert und zu einer Überstellung gehört worden sei oder dass Portugal das Non-Refoulement-Verbot missachten könnte.
Der Beschwerdeführer habe laut seinen eigenen Angaben in Portugal bereits ein Asylverfahren und Grundversorgung erhalten, er sei in einem Quartier untergebracht gewesen und habe medizinische Versorgung erhalten, wie er selbst im Verfahren angegeben habe. Auch allgemein seien keine derartigen Mängel oder systemische Schwachstellen im portugiesischen Asyl- und Betreuungssystem erkennbar, die eine Zuständigkeit Liechtensteins auslösen könnten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Solche habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht geltend gemacht und seien auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt (vgl. u.a. auch die Länderfeststellungen in öBVwG vom 25.09.2017, W161 2167468-1).
Die vom Beschwerdeführer für Portugal vorgebrachten Probleme hätten ausschliesslich einen ukrainischen Asylgesuchsteller betroffen und aus der Unterbringung im selben Zimmer resultiert. Der Beschwerdeführer habe lediglich unbelegt und nicht differenziert in den Raum gestellt, dass ihm die Heimleitung nicht geholfen und er einen Rechtsanwalt aufgesucht habe. Dieses Vorbingen sei jedoch nicht dergestalt, dass dies eine Zuständigkeit Liechtensteins auslösen könnte. Sollte der Beschwerdeführer – was höchst unwahrscheinlich erscheine – bei einer Rückkehr wieder mit diesem ihn angeblich bedrohenden Asylgesuchsteller im gemeinsamen Zimmer untergebracht werden, könne er sich mit seinen Problemen an die portugiesischen Behörden und Gerichte wenden. Dass er sich an diese bereits gewandt habe, habe der Beschwerdeführer gegenüber den liechtensteinischen Behörden zudem nicht angegeben.
Damit würden sich für den erkennenden Richter keine Hinweise ergeben, dass Liechtenstein für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei oder in die Zuständigkeit aufgrund von Überstellungshindernissen und einer Unzumutbarkeit der Überstellung eintreten sollte. Auch das Krankheitsbild des Beschwerdeführers, der damit die beschwerliche Busreise von Portugal bis nach Liechtenstein habe auf sich nehmen können, sei bereits bisher in Portugal behandelt worden. Der Beschwerdeführer gebe zudem keine Probleme in Hinblick auf eine Überstellung per Flug an. Allenfalls werde aber der Überstellungsvorgang medizinisch zu begleiten sein.
9.5. Bei diesem Ergebnis sei, weil ein Unzulässigkeitsgrund des Art. 20 Abs. 1 AsylG vorgelegen habe, das Asylgesuch durch das zuständige Regierungsmitglied zurückzuweisen und gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG gleichzeitig die Wegweisung aus Liechtenstein zu verfügen sowie deren Vollzug anzuordnen gewesen. Auch einem Begehren, den Beschwerdeführer in Liechtenstein vorläufig aufzunehmen, sei aus den obgenannten Gründen nicht zu folgen (Art. 29 AsylG).
Zusammengefasst seien für den erkennenden Einzelrichter keine Gründe ersichtlich, weshalb die Unzulässigkeitsentscheidung unrichtig und das Asylgesuch durch die liechtensteinischen Behörden materiell in Behandlung zu ziehen sei, wie dies mit der Beschwerde beantragt worden sei. Deshalb sei spruchgemäss zu entscheiden gewesen.
10. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2018, VGH 2018/090, gestellt und beantragt, der noch einzubringenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie dem Ausländer- und Passamt zu untersagen, den Beschwerdeführer bis zum Einreichen der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 5. Juli 2018, VGH 2018/090, aus Liechtenstein auszuschaffen.
11. Mit Beschluss vom 9. August 2018 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof Folge gegeben (Spruchpunkt 1.), dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2018, VGH 2018/090, beim Staatsgerichtshof einzureichen (Spruchpunkt 2.), den Antrag, der noch einzubringenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen (Spruchpunkt 3.) und angeordnet, dass die am 1. August 2018 angeordnete vorsorgliche Massnahme zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Individualbeschwerde ausser Kraft tritt (Spruchpunkt 4).
12. Mit Schriftsatz vom 23. August 2018 hat der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 9. August 2018 in Bezug auf Spruchpunkt 3., der noch einzubringenden Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Beschwerde beim Senat des Staatsgerichtshofes erhoben, welche zurzeit dort hängig ist.
13. Mit Schriftsatz vom 13. September erhob der Beschwerdeführer sodann Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2018, VGH 2018/090, wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof. Konkret wegen der Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Recht bzw. des Anspruches auf unentgeltlichen Rechtsschutz, Verletzung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV sowie der Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben, den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2018, VGH 2018/063, zur Gänze aufheben und seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im Einzelnen begründet der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde wie folgt:
13.1. Die gegenständliche Individualbeschwerde sei zulässig und rechtzeitig eingebracht worden sowie der Staatsgerichtshof zu deren materiellen Behandlung zuständig. In materieller Hinsicht erachtet sich der Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes in mehrfacher Weise in seinen verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt.
13.2. In Bezug auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsschutz und des Beschwerderechts nach Art. 31 LV, Art. 43 LV sowie Art. 6 EMRK bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
13.2.1. Der Staatsgerichtshof habe im Verfahren zu StGH 2017/45 entschieden, dass ein in Liechtenstein aufhältiger Asylwerber, welcher der deutschen Amtssprache nicht mächtig und auch juristisch nicht ausgebildet sei, immer dann keine dem Gesetz entsprechende Beschwerde erheben könne, wenn er mit einem einfachen Schreiben gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof dartue, gegen eine Asylentscheidung Beschwerde erheben zu wollen, ohne diese näher zu begründen. Deshalb müsse dem Beschwerdeführer entweder die Verfahrenshilfe gewährt werden oder aber zumindest angeleitet werden, eine dem Gesetz entsprechende Beschwerde zu erheben.
13.2.2. Soweit sich der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2017/167 berufe, habe dieses für den gegenständlichen Fall keine Auswirkung. Der dortige Beschwerdeführer habe zwar eine laienhaft verfasste Beschwerde eingebracht, dies aber in seiner Heimatsprache. Zudem habe er darin bereits ausführlich in eigenen Worten dargelegt, aus welchen konkreten Gründen er die Entscheidung der liechtensteinischen Regierung bzw. des zuständigen Regierungsmitgliedes für unrichtig erachte. Dieses Schreiben sei übersetzt und anschliessend als Beschwerde in Behandlung gezogen worden. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer in seinem laienhaft verfassten Schreiben an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes lediglich angeführt, dass er die Entscheidung der Regierung bzw. des zuständigen Regierungsmitgliedes als unrichtig erachte und dagegen Beschwerde erheben wolle. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer konkret darauf hingewiesen, dass ihm die Erhebung einer Beschwerde aus Eigenem nicht möglich sei, weshalb er auch explizit darum ersucht habe, zur Beschwerdeerhebung angeleitet zu werden. Dies deshalb, weil der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes den vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen habe. Konkrete Umstände, welche die Unrichtigkeit der vorangegangenen Entscheidung begründen sollen, habe der Beschwerdeführer indes nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer lediglich ausführe, er möchte gegen die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes Beschwerde erheben, ohne dazu irgendeine Begründung aufzuzeigen, weil ihm dies nicht möglich sei, könne gegenständlich – so wie im Fall zu StGH 2017/45 – nicht von einer ordnungsgemäss erhobenen Beschwerde ausgegangen werden.
13.2.3. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich um Anleitung ersucht habe. Weshalb eine solche Anleitung nicht erfolgt sei, bleibe nicht nachvollziehbar. Denn eine solche Anleitung wäre für den Verwaltungsgerichtshof bzw. dessen Vorsitzenden jederzeit ohne grossen Aufwand möglich gewesen, dies unter Beizug eines Dolmetschers in der Heimatsprache des Beschwerdeführers, um eben die fehlende Begründung und Substantiierung der Beschwerde im Rahmen einer solchen Anleitung nachzuholen. Indem der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes dies nicht getan habe, verunmögliche er dem Beschwerdeführer den Zugang zum Recht und insbesondere zum Recht eine ordentliche Beschwerde zu erheben. Jedoch sei dem Beschwerdeführer sowohl die Verfahrenshilfe als auch die von ihm begehrte Anleitung verweigert worden. Ein lediglich laienhaft verfasstes Schreiben mit dem Ersuchen, zumindest eine solche Anleitung zu erhalten, sei bewusst als Beschwerde bewertet worden, um das Verfahren rasch zu Ende zu bringen und dem Beschwerdeführer auf diese Weise zu verunmöglichen, sich gegen die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes angemessen und adäquat zur Wehr setzen zu können.
Im Ergebnis sei damit die vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes herangezogene Entscheidung zu StGH 2017/167 nicht massgeblich, weil dort völlig andere Voraussetzungen gegeben gewesen seien.
13.2.4. Soweit der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes ausführe, die Beschwerdeführung des Beschwerdeführers sei mutwillig und nur aus dem Blickwinkel zu sehen, die Aufenthaltsdauer in Liechtenstein zu verlängern, sei dies entschieden zurückzuweisen und aus rechtsstaatlicher Sicht als höchst bedenklich einzustufen. Im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV sei nicht zu hinterfragen, inwieweit eine beabsichtigte Beschwerdeführung aussichtslos sei oder nicht. Derartiges spiele einzig bei der Beurteilung von Verfahrenshilfeanträgen eine Rolle. Das Beschwerderecht sei abstrakt und formell zu sehen. Jedem Rechtsunterworfenen im Fürstentum Liechtenstein wie im übrigen Europa stehe das Recht offen, um gegen eine ihn belastende Entscheidung innert der dafür vorgesehenen Fristen Beschwerde zu erheben. Dieses Beschwerderecht dürfe nicht wie vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes dergestalt unterwandert werden, dass dieses der betroffenen Person mit der Begründung abgesprochen werde, eine allenfalls zu erhebende Beschwerde wäre ohnehin ohne Aussicht auf Erfolg.
Ebenfalls könne es nicht missbräuchlich sein, wenn durch die beabsichtigte Beschwerdeerhebung die von Gesetzes wegen vorgegebene aufschiebende Wirkung eintrete und damit der Vollzug der bekämpften Entscheidung nicht durchgeführt werden könne. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes unterlege damit das formell zu gewährende verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht mit Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, was aus Sicht des Beschwerdeführers unzulässig und verfassungswidrig sei. Jedem Rechtsunterworfenen stehe die Möglichkeit offen, eine noch so aussichtslose Beschwerde zu erheben. Mache er dies, könne dies im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehende aufschiebende Wirkung wohl nicht allen Ernstes Rechtsmissbrauch oder missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Gegenständlich sei die Sachlage so, dass dem Beschwerdeführer bislang keine Möglichkeit gegeben worden sei, zumindest unter Anleitung des Gerichtes eine dem Gesetz entsprechende Beschwerde zu erheben. Selbst wenn dies dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes als noch so aussichtslos erscheine, sei dem Beschwerdeführer dieses Recht zu gewähren, zumal es ihm verfassungsmässig garantiert sei.
In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die treffenden Ausführungen des Staatsgerichtshofes im Verfahren zu StGH 2017/45 zu verweisen, in welchem gerade diese Aspekte hervorgehoben worden seien. Auch habe der Staatsgerichtshof in diesem Verfahren treffend dargelegt, dass im Fürstentum Liechtenstein der Gesetzgeber gefordert sei, um auch im Asylverfahren für rechtsunkundige und nicht der deutschen Sprache mächtige Asylwerber Möglichkeit zu bieten, das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht auszuüben. Derartiges sei gegenständlich aber nicht erfolgt und sei damit unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes auch gegenständlich von einer Verfassungswidrigkeit der zu bekämpfenden Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen.
13.2.5. Der Beschwerdeführer hält zusammenfassend fest, dass das Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes als verfassungswidrig einzustufen sei. Der vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zitierte Fall zu StGH 2017/167 sei mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar, weil der dortige Beschwerdeführer zumindest rudimentär eine Beschwerdebegründung in heimatlicher Sprache verfasst und auch dargestellt habe, weshalb er die bekämpfte Erledigung im Asylverfahren als unrichtig erachtet habe. Solche Voraussetzungen seien gegenständlich nicht gegeben, weshalb ein Abstellen auf diesen Fall auch nicht möglich sei. Nachdem dem Beschwerdeführer nicht einmal die Möglichkeit gegeben worden sei, im Rahmen einer behördlichen Anleitung seine Beschwerde zu konkretisieren, sei ihm der Zugang zum Recht augenscheinlich verwehrt worden, weshalb gegenständlich von einer Verfassungswidrigkeit des bekämpften Beschlusses auszugehen sei.
13.3. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Willkürverbots, abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, verweist der Beschwerdeführer auf die obigen Ausführungen, um Wiederholungen zu vermeiden.
13.4. Seinen Antrag, der gegenständlichen Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
13.4.1. Es sei davon auszugehen, dass der Staatsgerichtshof über die gegenständliche Beschwerde jedenfalls nicht bis zum 28. September 2018 befinden werde. Damit würde mit Ablauf des 28. September 2018 der gegenständlich bekämpfte Beschlusses des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vollstreckbar und das Ausländer- und Passamt sei ab diesem Zeitpunkt in der Lage, die Wegweisung und Ausschaffung des Beschwerdeführers zu vollziehen. Im Falle eines Vollzugs der Wegweisung, bestünde für den Beschwerdeführer mit jedem Tag die Gefahr, aus Liechtenstein ausgeschafft zu werden. Eine weitere Beschwerdeführung würde für den Beschwerdeführer sinnlos, obwohl es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, gegen die erstinstanzliche Entscheidung eine dem Gesetz entsprechende Beschwerde einzubringen.
13.4.2. Weil im Fall des Beschwerdeführers auch medizinische Probleme im Raum stünden, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Individualbeschwerde unabdingbar von Nöten. Der Präsident des Staatsgerichtshofes habe bereits im Rahmen der Verfahrenshilfeantragstellung durch den Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der noch einzubringenden Beschwerde abgewiesen (StGH 2018/91, Beschluss vom 9. August 2018). Dies mit der Begründung, dass aus seiner Sicht keine Gründe zu erkennen seien, die eine solche Massnahme verlangen würden. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Beschluss am 23. August 2018 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes erhoben. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, mit seiner gegenständlichen Individualbeschwerde erneut einen entsprechenden Antrag zu stellen, zumal aus den gesetzlichen Grundlagen nicht herzuleiten sei, dass eine solche Antragstellung nur einmal möglich wäre.
13.4.3. Im Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2017/82 habe der Senat des Staatsgerichtshofes über eine dort erhobene Beschwerde gegen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus Sicht des Beschwerdeführers einen Leitbeschluss gefasst. Im zitierten Fall habe der Staatsgerichtshof der dort ebenfalls von einem Asylwerber erhobenen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, zumal sich durch das bereits eingeleitete Normenkontrollverfahren die Verfassungswidrigkeit des zu bekämpfenden Staatsaktes bereits mit entsprechender Wahrscheinlichkeit angedeutet habe.
Anknüpfend an das Urteil des Senats zu StGH 2017/82 gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass eine deckungsgleiche Situation vorliege. Auch in seinem Fall müsse unter Würdigung der aktuellen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der zu bekämpfende Entscheid des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes verfassungswidrig sei. Der Präsident des Staatsgerichtshofes führe in seinem Beschluss vom 9. August 2018 diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe sich in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht konkret mit den Darlegungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, der auf das aktuelle Urteil in StGH 2017/167 Bezug genommen habe, auseinandergesetzt und gegen diese Ansichten in seinem Antrag nichts vorgebracht.
13.4.4. Nachdem dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Individualbeschwerde gewährt worden sei, sei es ihm mit der nunmehrigen Individualbeschwerde möglich, diese vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes im oben genannten Beschluss vermisste Auseinandersetzung mit der Argumentation des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nachzuholen. Wie bereits im Rahmen der Beschwerdeausführungen dargelegt, sei der vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes herangezogene Vergleichsfall, StGH 2017/167, mit dem gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht zu vergleichen und beruhe auf einem gänzlich anderen Sachverhalt (vgl. Sachverhalt, Ziff. 13.2.2). Im gegenständlichen Fall sei die Sachlage, anders als im Fall zu StGH 2017/167 so, dass der Beschwerdeführer lediglich ein kurz verfasstes, laienhaftes Schreiben beim Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes eingebracht und darauf verwiesen habe, dass ihm aufgrund seiner Sprachbarrieren und rechtlichen Unkenntnis nicht die Möglichkeit gegeben sei, eine dem Gesetz entsprechende Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung einzubringen. Dabei habe der Beschwerdeführer insbesondere darauf verwiesen, dass ihm mangels Deutschkenntnisse nicht die Möglichkeit gegeben sei, die Unzulässigkeitsentscheidung zu lesen oder zu verstehen. Gerade deshalb habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall explizit beantragt, ihm im Rahmen der behördlichen Anleitungspflicht anzuleiten. Damit liege zweifelsohne kein mit dem Urteil zu StGH 2017/167 vergleichbarer Sachverhalt vor. Vielmehr sei gegenständlich derselbe Sachverhalt gegeben, wie im weiter oben zitierten Vergleichsfall des Staatsgerichtshofes zur StGH 2017/82.
14. Mit Schriftsatz vom 18. September 2018 verzichtete der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes darauf, zur Individualbeschwerde vom 13. September 2018 Stellung zu nehmen.
15. Mit Beschluss vom 27. September 2018 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 13. September 2018 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab und erklärte die Gerichtskosten der Provisorialverfahrens für uneinbringlich.
16. Gegen diesen Präsidialbeschluss vom 27. September 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 wiederum Beschwerde gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG an den Senat des Staatsgerichtshofes.
17. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Vorsitzenden Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2018, VGH 2018/090, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; StGH 2017/45, Erw. 1.1 und StGH 2018/9, Erw. 1; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Festschrift Gert Delle Karth, Wien 2013, 81 ff., mit jeweils umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Recht bzw. des Anspruches auf unentgeltlichen Rechtsschutz, eine Verletzung des Beschwerderechts abgeleitet sowie eine Verletzung des Willkürverbots.
3. Den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK erachtet der Beschwerdeführer durch das Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes für verletzt, seinen Schriftsatz vom 2. Juli 2018 als Beschwerde i.S.v. Art. 93 LVG entgegenzunehmen und ihn nicht zur Verbesserung anzuleiten. Dies, obschon er ausdrücklich darauf hinwies, nicht in der Lage zu sein, eine dem Gesetz entsprechende Beschwerde zu formulieren und um Anleitung durch das zuständige Gericht ersuchte. Sodann habe der Beschwerdeführer lediglich dargetan, dass er die Unzulässigkeitsentscheidung als unrichtig erachte und dagegen Beschwerde erheben möchte, jedoch hatte er – anders im Verfahren zu StGH 2017/167 – die konkreten Umstände nicht benannt, welche die Unrichtigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung vom 20. November 2017 begründen sollen (siehe auch vorne Ziff. 13.2.2 ff. des Sachverhaltes).
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offensteht (StGH 2017/167, Erw. 2.1; StGH 2016/55, Erw. 3.1; StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw.7.1 [letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 f., Rz. 18 m. w. H.). Dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV kommt ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig, sofern sie das Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2017/45, Erw. 8.3.6; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Schränkt der Gesetzgeber das Beschwerderecht ein, sind Einschränkungen im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [letztere alle a. a. O.]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 518, Rz. 17 m. w. H.). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof insbesondere dort Sorge zu dem von ihm entwickelten Grundgehalt des Beschwerderechts getragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge haben konnte (StGH 2017/167, Erw. 2.1; StGH 2016/29, Erw. 3.2.1; StGH 2001/26, Erw. 4 und StGH 2008/63, Erw. 9.2 [letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/202, Erw. 10 ff. [www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Im vorliegenden Verfahren zu StGH 2018/91 wandte sich der unvertretene Beschwerdeführer mit einem in deutscher Sprache verfassten Schreiben vom 2. Juli 2018 an den Verwaltungsgerichtshof, um die Unzulässigkeitsentscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds über sein Asylgesuch vom 20. November 2017 zu bekämpfen (siehe auch vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes). Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 als Beschwerde im Sinne von Art. 93 LVG qualifiziert und ist direkt zur Erledigung eben dieser Beschwerde geschritten (siehe auch vorne Ziff. 9.2 ff. des Sachverhaltes). Der Staatsgerichtshof hat zu prüfen, ob dieses Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang steht mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde.
3.2.1. Nach Art. 93 Abs. 2 Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Landesverwaltungspflegegesetz; LVG, LGBl. 1922 Nr. 24) hat eine schriftlich eingereichte Beschwerde folgende Punkte zu enthalten: die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, Verfügung oder Verwaltungsbots (Bst. a), die Erklärung, ob der Ausspruch des Verwaltungsakts seinem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten werde und in letzterem Falle die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles (Bst. b); die Anführung der Beschwerdegründe und der Anträge (Bst. c); das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen (Bst. d); die Unterschrift des Beschwerdeführers (Bst. e).
Gemäss Art. 76 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2011 (AsylG, LGBl. 2012 Nr. 29) kann gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds binnen 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden, wobei über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs und die damit verbundene Wegweisung ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig entscheidet (Art. 77 Abs. 2 Bst. a AsylG). Dieses Rechtsmittel hat den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Beschwerde zu genügen (StGH 2017/45, Erw. 2.3 [www.gerichtsentscheide.li]).
3.2.2. In Bezug auf die verfassungskonforme Auslegung von Art. 93 Abs. 2 LVG (Beschwerdeeinlegung. Inhalt) und Art. 96 LVG (Zurückweisung der Beschwerde aus formellen Gründen) und Art. 76 AsylG (Rechtsmittel) hat der Staatsgerichtshof die genannten gesetzlichen Anforderungen in zwei jüngeren Urteilen im Kontext des Asylrechts wie folgt präzisiert:
Im Verfahren zu StGH 2017/45 richtete sich eine unvertretene Beschwerdeführerin mit einem in albanischer Sprache verfassten, handschriftlichen Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser qualifizierte ihren Schriftsatz als Beschwerde im Sinne von Art. 93 LVG und schritt direkt zur Erledigung dieser Beschwerde (StGH 2017/45, Erw. 4 [a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof hielt dazu Folgendes fest:
„Das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin ist an den ‚Prinzen von Liechtenstein und an die Regierung‘ gerichtet und nicht an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, der nach Art. 77 Abs. 2 AsylG für Rechtsmittel im Asylverfahren zuständig ist. Die Beschwerdeführerin bekundet darin zwar ihre grundsätzliche Absicht, Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Asylantrags einzulegen, jedoch enthält das Schreiben keine Anträge im Sinne von Art. 77 Abs. 2 Bst. c AsylG. Die Beschwerdeführerin bittet allgemein ‚um Hilfe‘. Ebenso wenig enthält das Schreiben hinreichend substantiierte Vorbringen für eine Beschwerde, wie der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes mehrmals selbst festhält. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erfüllt das in albanischer Sprache verfasste handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017 die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht“ (StGH 2017/45, Erw. 2.5 [a. a. O.]).
Der Staatsgerichtshof stellte in diesem Urteil klar, dass das Rechtsmittel nach Art. 76 Abs. 1 AsylG, welches sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung eines Asylgesuchs richtet, den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Beschwerde zu genügen hat (StGH 2017/45, Erw. 2.3 [a. a. O.]). Sodann hielt er fest, dass die beschwerdeführende Partei „das ihr zustehende verfassungsmässige Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV nicht wahrnehmen“ kann, wenn sie „aufgrund ihrer Rechts- und Sprachunkundigkeit offensichtlich weder in der Lage [ist], eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde einzureichen und ihr Verfahren selbstständig zu führen, noch […] der zuständige Richter sie unter Belehrung der Rechtsfolgen des Unterlassens der notwendigen Angaben aufgefordert […], hat die vorliegenden Mängel zu beheben und innert kurzer Nachfrist eine den Anforderungen von Art. 93 Abs. 2 LVG entsprechende Beschwerde einzureichen“ (StGH 2017/45, Erw. 2.8 [a. a. O.]).
Im Verfahren zu StGH 2017/167 hingegen, richtete sich ein unvertretener Beschwerdeführer mit einem in russischer Sprache verfassten Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof. Auch dort qualifizierte dieser den Schriftsatz als Beschwerde im Sinne von Art. 93 LVG und schritt direkt zur Erledigung dieser Beschwerde (StGH 2017/45, Erw. 4). In diesem ähnlich gelagerten Fall hielt der Staatsgerichtshof fest:
„Das genannte Schreiben des Beschwerdeführers weist die [gesetzlichen] Kriterien im Grundsatz auf. Die Beschwerde ist zwar in russischer Sprache verfasst und laienhaft ausgeführt, dessen ungeachtet kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer (im Gegensatz zu dem StGH 2017/045 zugrunde gelegenen Fall), eine zulässige Beschwerde mit einem konkreten Antrag und ein diesen Antrag stützendes Vorbringen (die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers betreffend) enthält. Damit war eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen möglich, wie auch aus den ausführlichen Darlegungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht“ (StGH 2017/167, Erw. 2.5).
Der Staatsgerichtshof erachtete in diesem Fall den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde auch ohne Verbesserungsauftrag seitens des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes für gewahrt, da „eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen möglich“ war (StGH 2017/167, Erw. 2.5). Diese Rechtsauffassung begründete der Staatsgerichtshof im Weiteren folgendermassen:
„Auch wenn der Beschwerdeführer keine Beweisanträge gestellt hat, ergab sich angesichts des vorliegenden Sachverhaltes für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes noch kein Erfordernis, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines Verfahrenshilfeantrags hinzuweisen. Ausserdem konnte der Verwaltungsgerichtshof auch von Amtes wegen vorgehen und Beweise aufnehmen. Diese Auffassung wird auch dadurch unterstützt, dass der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Ausführungen weder darlegt, welche Beweisanträge er gestellt hätte noch Argumente vorbringt, weshalb die Unzulässigkeitsentscheidung inhaltlich rechtswidrig gewesen wäre“ (StGH 2017/167, Erw. 2.6).
3.2.3. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bedingt die effektive Ausübung des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV zum einen, dass die beschwerdeführende Partei in der Lage ist, einen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 93 Abs. 2 LVG an eine Beschwerde entsprechenden Schriftsatz einzubringen; sei es von sich aus, sei es durch einen Rechtsvertreter oder unter Anleitung des zuständigen Richters. Bei einem Schriftsatz eines unvertretenen Beschwerdeführers im Asylverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind diese formellen Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 93 Abs. 2 LVG dem Grundsatz nach erfüllt, wenn ein konkreter Beschwerdeantrag an die Beschwerdebehörde und ein diesen Antrag begründendes Vorbringen jedenfalls soweit vorliegt, dass eine nachvollziehbare rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Gründen für die zuständige Behörde möglich ist (StGH 2017/167, Erw. 2.5, ebenso VGH 2018/90, Erw. 2; VGH 2018/111, Erw. 2; VGH 2018/116, Erw. 2). Zu verneinen ist dies auf jeden Fall bei einem blossen Ersuchen um Hilfe (StGH 2017/45, Erw. 2.5 [a. a. O.]). Sind diese gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt, so bleibt der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nur gewahrt, wenn die Beschwerde zurückgestellt, der Beschwerdeführer „über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben belehrt“ (Art. 93 Abs. 1 LVG) und er dazu in einem Verbesserungsauftrag angeleitet wird (StGH 2017/45, Erw. 2.5 [a. a. O.]).
Die effektive Ausübung des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV hängt bei einem unvertretenen Beschwerdeführer nach der Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes zum andern aber auch von der subjektiven Sprach- und Rechtskundigkeit des Beschwerdeführers ab (StGH 2017/45, Erw. 2.5 [a. a. O.]), also von seiner Fähigkeit, die angefochtene Entscheidung unter faktischen und rechtlichen Gesichtspunkten zu verstehen und seine dagegen sprechenden Argumente in verständlicher Weise geltend zu machen. Um diese Anforderung zu erfüllen, ist es nicht zwingend, dass eine Beschwerde in deutscher Sprache verfasst ist, solange dessen Inhalt sich für die Beschwerdebehörde auch so als verständlich und klar erweist. Ob es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der formellen Anforderungen darüber hinaus auch zumutbar ist, das von ihm eingeleitete Verfahren selbständig zu führen, hängt von einer richterlichen Beurteilung im Einzelfall ab.
Die Tatsache, dass einzelne Vorbringen unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht genügend substantiiert sind, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer diese nicht hätte vorbringen können, und dass deshalb die eigenständige Beschwerdeführung von Vornherein unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit der selbstständigen Verfahrensführung kann im Einzelfall davon abhängen, ob eine Rechtsberatung im Sinne von Art. 13 AsylG stattgefunden hat und diese auch verstanden wurde. Sodann spielt es eine Rolle, ob einer beschwerdeführenden Partei der Ablauf und die Konsequenz des Verfahrens in den Grundzügen bekannt gewesen sind, weil sie bereits mehrfach von Abweisungs- respektive Unzulässigkeits- und Wegweisungsentscheidungen gemäss Dublin-III-Verordnung betroffen gewesen ist (vgl. VGH 2018/90, Erw. 3; VGH 2018/111, Erw. 3; VGH 2018/116, Erw. 3). Auch die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei faktisch Kontakt zu einem Rechtsanwalt hatte, kann im Einzelfall bewirken, dass von einer hinreichenden Rechtskunde auf Seiten der beschwerdeführenden Partei auszugehen ist.
Erkennt der Richter dagegen, dass ein unvertretener Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht in der Lage ist, den ihn betreffenden Entscheid und die ihn betreffenden Rechtsfolgen zu verstehen und darzulegen, weshalb er diesen Entscheid unrichtig findet und anfechten will, muss er ihn über die Möglichkeit der Rechtsberatung aufklären und gegebenenfalls dazu anleiten, Verfahrenshilfe zu beantragen. In diesem Fall kann er nicht direkt zur Erledigung der, wenn auch im Grundsatz den formellen Anforderungen genügenden, Beschwerde schreiten.
3.2.4. Im vorliegenden Fall adressierte der in deutscher Sprache verfasste Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 die richtige Behörde, den Verwaltungsgerichtshof. Es wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz die Unzulässigkeitsentscheidung vom 20. November 2017 bekämpfen will und der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen anstrebt, diese aufzuheben und eine Wegweisungsentscheidung zu verhindern. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Individualbeschwerde zwar vor, er habe mit seinem Schriftsatz vom 2. Juli lediglich dargetan, dass er die Unzulässigkeitsentscheidung als unrichtig erachte und dagegen Beschwerde erheben möchte. Anders als im Verfahren zu StGH 2017/167, habe er jedoch die konkreten Umstände nicht benannt und keine Beschwerdegründe i. S. v. Art. 93 Abs. 2 Bst. c LVG vorgebracht, welche die Unrichtigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung vom 20. November 2017 begründen sollen (siehe auch vorne Ziff. 13.2.2 ff. des Sachverhaltes). Gemäss dem durch den Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer jedoch anlässlich seiner Befragung durch das Ausländer- und Passamt vom 3. November 2017 angegeben, er wolle nicht nach Portugal zurück, weil es im Zentrum Leute gegeben habe, die ihn umbringen wollten (vgl. auch vorne Ziff. 1.2 f. des Sachverhaltes). Insgesamt erweisen sich die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung über ein Asylgesuch vorliegend zumindest dem Grundsatz nach als erfüllt, sodass der verfassungsmässige Anspruch auf eine wirksame Beschwerde auch ohne Zurückstellung der Eingabe und Anleitung zu einem Verbesserungsauftrag durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes gewahrt bleibt.
3.2.5. Es verbleibt allerdings zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der formellen Anforderungen auch zumutbar gewesen ist, das von ihm eingeleitete Verfahren selbständig zu führen.
Diese Unzulässigkeitsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 durch das Ausländer- und Passamt eröffnet, übersetzt und es wurden ihm die Rechtsmittel erklärt. Eine Rechtsberatung im Sinne von Art. 13 AsylG hat am 29. November 2017 stattgefunden. Da sie noch vor Inkrafttreten des neuen Art. 13 Abs. 2 Bst. c AsylG (vgl. BuA Nr. 72/2018, 19 ff.) stattgefunden hat, umfasste sie „die Erläuterung der Rechte und Pflichten sowie eine Verfahrens- und Chancenberatung" (vgl. BuA Nr. 70/2016, 72), nicht jedoch „die Vertretung im Fall der Beschreitung des Rechtsweges" (BuA Nr. 85/2011, 61 f.; siehe auch BuA Nr. 133/2011, 23 f.). Der Beschwerdeführer hatte bereits in Finnland und Portugal Asylgesuche gestellt, über die negativ entschieden wurde (siehe auch vorne Ziff. 1.4 des Sachverhaltes). Der Beschwerdeführer bestätigte, die Unzulässigkeitsentscheidung verstanden zu haben (siehe vorne Ziff. 3 des Sachverhaltes). Ausserdem stand der Beschwerdeführer in Kontakt zu einem Anwalt. Aufgrund all dieser Umstände kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung unter faktischen wie auch rechtlichen Gesichtspunkten verstanden hat. Diese Rechtsauffassung bestätigt nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 eigenhändig einen Verfahrenshilfeantrag einzureichen, den der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes jedoch mit Beschluss vom 14. Juni 2018 abwies (VGH 2017/118a).
Nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes wäre es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sodann auch zuzumuten, die massgeblichen Gründe in verständlicher Sprache darzutun, weshalb ihm Liechtenstein Asyl gewähren soll und er nicht nach Portugal weggewiesen werden kann. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Rechtsberatung nach Art. 13 AsylG als auch zuvor mehrfach darüber informiert, dass die von ihm vorgebrachten Gründe zu allgemein, respektive nicht hinreichend substantiiert seien. Dennoch verzichtete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 2. Juli 2018, wie er im Übrigen selbst bestätigt (siehe auch vorne Ziff. 13.2.2 des Sachverhaltes), darauf, überhaupt irgendwelche Gründe vorzubringen. Dies, obschon er anlässlich der Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 3. November 2017 sehr wohl Gründe nannte, weshalb ihm eine Wegweisung nach Portugal unzumutbar sei (vgl. vorne Ziff. 1.2 f. des Sachverhaltes). Aufgrund der in Portugal rechtskräftig ergangenen negativen Entscheidung über das Asylgesuch, muss der Beschwerdeführer damit rechnen, von Portugal umgehend in seinen Herkunftsstaat überstellt zu werden. Unter Verweis auf das im Dublin-Verfahren vorherrschende Prinzip des Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten ist jedoch davon auszugehen (vgl. zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten StGH 2016/98, Erw. 12.7; die Urteile des EuGH vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 52 und 53 und vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 55), dass ein Gericht in Portugal auf Antrag die Ordnungsmässigkeit des bereits durchgeführten Asylverfahrens in Portugal wie auch die Unzumutbarkeit einer Rücküberstellung in den Herkunfsstaat aufgrund von Art. 2 oder 3 EMRK überprüft. Auch dagegen brachte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Argumente vor.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes beim unvertretenen Beschwerdeführer eine genügende Sprach- und Rechtskunde vorhanden. Sein Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV wird durch das Vorgehen des Vorsitzenden Verwaltungsgerichtshofes nicht verletzt.
3.3. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass sein Ersuchen beim Verwaltungsgerichtshof um Anleitung zur Erhebung einer Beschwerde nicht beachtet worden sei (vgl. auch vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes), so ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Staatsgerichtshofes Verbesserungsvorschriften grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten sind und für richterliches Ermessen in der Regel wenig Raum besteht. Bejaht das zuständige Gericht das Vorliegen eines behebbaren Mangels und/oder hält es die selbstständige Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer für unzumutbar, so hat ein Verbesserungsauftrag mit weitergehender Anleitung zu ergehen. Sind dagegen die formellen Anforderungen an die Beschwerde im Grundsatz erfüllt oder hat eine Partei absichtlich eine Formvorschrift verletzt und erachtet das Gericht den Beschwerdeführer aufgrund hinreichender Sprach- und Rechtskunde in der Lage, den ihn betreffenden Entscheid und die ihn betreffenden Rechtsfolgen zu verstehen und darzulegen, weshalb er diesen Entscheid unrichtig findet und anfechten will, ist nicht von einer Pflicht zu einer Anleitung mit Verbesserungsauftrag auszugehen (StGH 2017/45, Erw. 2.7 [a. a. O.]), wie dies vorliegend der Fall ist.
3.4. Aus den dargelegten Gründen erachtet der Staatsgerichtshof den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV vorliegend insgesamt nicht für verletzt.
4. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbotes aus den bereits hinsichtlich der Verletzung des Beschwerderechts vorgebrachten Gründen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2017/167, Erw. 4.1; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Soweit der Beschwerdeführer unter dieser Grundrechtsrüge das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen lediglich wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. statt vieler: StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2006/84, Erw. 5; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3] und StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]).
4.2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich im Verweis auf die Ausführungen zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts (siehe vorne Ziff. 13.3 des Sachverhaltes). Eine Verletzung des Willkürverbots hat daher nicht stattgefunden.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Damit erweisen sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache sowohl die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. August 2018 gegen den Präsidialbeschluss vom 9. August 2018 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2018 gegen den Präsidialbeschluss vom 27. September 2018 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren zu StGH 2017/167 unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (StGH 2014/144, Erw. 7 ff.; StGH 2015/27, Erw. 8 ff.; StGH 2017/48, Erw. 3; vgl. auch StGH 2006/15, Erw. 7 [www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen teilte das Ausländer- und Passamt dem Staatsgerichtshof mit E-Mail vom 25. Oktober 2018 mit, dass der Beschwerdeführer per 10. Oktober 2018 untergetaucht sei. Da nach Art. 28 Abs. 2 AsylG ein Asylgesuch als gegenstandslos abzuschreiben ist, wenn der Aufenthalt des Asylsuchenden während eines hängigen Asylverfahrens länger als einen Monat unbekannt ist, ist auch aus diesem Grund auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden gegen die beiden Präsidialbeschlüsse betreffend die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung mangels Beschwer nicht mehr einzutreten. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens würde aber auch eine positive Entscheidung des Senats des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer keine bessere Rechtsposition verschaffen.
7. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG bzw. Art. 8 Abs. 4 GGG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären bzw. von der amtlichen Einbringung der Gebühren abzusehen, erschien es gegenständlich angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren angezeigt, beim Beschwerdeführer diese, konkret die Gerichtsgebühren für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren, als uneinbringlich zu erklären bzw. auf deren Erhebung zu verzichten (vgl. auch StGH 2018/91, Beschluss vom 27. September 2018, Erw. 16 m. w. N.).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 29. Oktober 2018