StGH 2018/093
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2019, an welcher teilnahmen: lic. iur. Marco Ender als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter; Dr. Alexandra Oberhuber-Wilhelm und Dr. Paul Meier als ad-hoc-Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Inc.
vertreten durch:
Beschwerdegegnerinnen: C AG
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018, 06 CG.2017.10-54
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018, 06 CG.2017.10-54, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von je CHF 1‘791.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘725.00 trägt die Beschwerdeführerin.
1. Der gegenständlichen Individualbeschwerde liegt ein streitiges Zivilverfahren zu 06 CG.2017.10-29 zugrunde, in dem die nunmehrigen Beschwerdeführerin die klagende und die nunmehrigen Beschwerdegegnerin zu 1. die beklagte Partei ist. Dabei geht es um folgenden Sachverhalt:
2. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz auf ***. Sie hält 100 % des Aktienkapitals der Beschwerdegegnerin zu 1.). Sie ist daher die 100 %-ige Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin zu 1.
Die Beschwerdegegnerin zu 1. ist eine in das liechtensteinische Handelsregister am --- eingetragene Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Ihr Sitz ist in Vaduz. Über das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. ist mit Wirksamkeit vom 19.11.2016 zu 05 KO.2016.672 das Konkursverfahren eröffnet worden. Zur Masseverwalterin wurde *** bestellt.
Die Beschwerdegegnerin zu 2. ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Die Eintragung in das Handelsregister des Kantons Zürich ist am --- unter der Firmennummer *** erfolgt.
3. Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (kurz: FMA) hat am 10.10.2016 zu 7462/228488-2/2016 nachstehende einstweilige Verfügung erlassen:
„1. Zur Wahrung der Belange der Versicherten überträgt die FMA gemäss Art 182 Abs 6 iVm Art 86 Abs 2 VersAG und Art 48 Abs 3 und Art 116 Bst. a des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Landesverwaltungsgesetz; LVG) auf Kosten der Gesellschaft für einen Zeitraum beginnend mit der Zustellung dieses provisorischen Verwaltungsbots bis einschliesslich 30. April 2017 die Befugnisse, die den Organen der Gesellschaft nach Gesetz oder Statuten zustehen, auf die zur Wahrung dieser Befugnisse geeignete C AG, […], vertreten und handelnd durch D, […] Schweizer Staatsbürger […], E, […], Schweizer Staatsbürgerin […], und F, […], Schweizer Staatsbürger […], mit Kollektivunterschrift zu zweien (nachfolgend die „Sonderbeauftragte“).
Die Übertragung der Befugnisse gemäss Spruchpunkt 1. umfasst sämtliche Befugnisse, die dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung und allen sonstigen Organen der Gesellschaft sowie deren einzelnen Mitgliedern nach Gesetz oder Statuten zustehen.
Alle gegenwärtigen und künftigen Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und aller sonstigen Organe der Gesellschaft sind für die Dauer der Übertragung der Befugnisse auf die Sonderbeauftragte gemäss Spruchpunkt 1. und 2. von der Ausübung jeglicher Befugnisse für die Gesellschaft, insbesondere von der Vertretung der Gesellschaft und der Verfügung über Vermögenswerte des Unternehmens, ausgeschlossen. Die Sonderbeauftragte ist jedoch berechtigt, die Ausübung bestimmter Befugnisse der Sonderbeauftragten, insbesondere die Vertretung der Gesellschaft in bestimmten Geschäftsfällen oder Gattungen von Geschäftsfällen, schriftlich auf gegenwärtig im Handelsregister eingetragene Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrat oder Prokuristen der Gesellschaft sowie auf dazu geeignete Dritte zu übertragen. Jede solche Übertragung bedürfe der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FMA.
[…]
Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtung wird gemäss Art 116 Abs 3 Bst. a LVG entzogen.“
4. Mit ihrer am 05.01.2017 eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin zu 2. bei der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdegegnerin zu 1. am 11.11.2016 gefassten Beschlüsse, nämlich a) G zum Vorsitzenden dieser Versammlung zu bestellen und b) die Versammlung als eine Universalversammlung im Sinne von Art 167 Abs 6 PGR iVm Art 7 Abs 3 der Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1. vom 28.12.2015 abzuhalten, für nichtig zu erklären, hilfsweise die gefassten Beschlüsse aufzuheben. Dazu hat sie zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht:
Die von der Beschwerdegegnerin zu 2. für den 11.11.2016 einberufene ausserordentliche Generalversammlung der Beschwerdegegnerin zu 1. habe der Durchführung des Verfahrens nach Art 182e PGR dienen sollen, dies im Vorfeld des für die Beschwerdegegnerin zu 1. wenig später dann auch tatsächlich eröffneten Konkurses. Bei der Generalversammlung am 11.11.2016 habe die Beschwerdegegnerin zu 2. entsprechend der einstweiligen Verfügung der FMA die Rechts- und Organstellung der Beschwerdeführerin als Aktionärin und oberstes Organ der Beschwerdegegnerin zu 1. eingenommen. Im Protokoll sei festgehalten worden, dass sich die Beschwerdegegnerin zu 2. gegen eine Abhaltung der Versammlung in Gestalt einer Universalversammlung nicht ausgesprochen habe. Die bei der ausserordentlichen Generalversammlung gefassten Beschlüsse seien allein deshalb nichtig, weil die Einladung der Beschwerdegegnerin zu 1. dazu nicht statuten- und gesetzeskonform erfolgt sei. Die von der Beschwerdegegnerin zu 2. gefassten Beschlüsse seien aber auch deshalb nichtig, weil jener Teil der einstweiligen Verfügung der FMA, mit dem der Beschwerdegegnerin zu 2. die Rechts- und Organstellung der Beschwerdeführerin als (einzige) Aktionärin und oberstes Organ der Beschwerdegegnerin zu 1. übertragen worden sei, von der FMA-Beschwerdekommission über Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 18.11.2016 aufgehoben worden sei. Diese Aufhebung wirke, was für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungswesentlich und vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen sei, nach allgemeinem Verwaltungsrecht auf den 10.10.2016 zurück. Dies bedeute in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdegegnerin zu 2. die der Beschwerdeführerin als Aktionärin der Beschwerdeführerin zu 1. zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte und/oder organschaftlichen Befugnisse niemals gültig und wirksam übertragen worden seien und der Beschwerdegegnerin zu 2. auch am 11.11.2016 nicht zugestanden hätten. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. vor oder nach dem 10.10.2016 nicht dazu berechtigt gewesen sei, eine ausserordentliche Generalversammlung der Beschwerdegegnerin zu 1. in Gestalt einer Universalversammlung durchzuführen und sich an dieser Versammlung die der Beschwerdeführerin zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte wie zum Beispiel das Stimmrecht anzumassen und/oder irgendwelche Beschlüsse zu fassen. Bei den am 11.11.2016 gefassten Beschlüssen handle es sich von vorneherein um nichtige Scheinbeschlüsse. Die FMA habe in Spruchpunkt 3. ihrer Verfügung vom 25.11.2016 entschieden, das zu 7462/228488/2016 anhängige Verfahren zu beenden.
5. Die Beschwerdegegnerinnen bestritten das Klagebegehren und wandten zusammengefasst Folgendes ein:
Der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss der FMA-Beschwerde-kommission habe nicht zu einem rückwirkenden Wegfall der einstweiligen Verfügung der FMA geführt. Der Beschluss stelle keine rechtskräftige Entscheidung in der Sache dar, weshalb die mit der einstweiligen Verfügung der FMA ausgesprochene Übertragung der Befugnisse der Organe der Beschwerdegegnerin zu 1. auf die Beschwerdegegnerin zu 2. als Sonderbeauftragte, einschliesslich der Befugnisse der Generalversammlung, im vollen Umfang rechtswirksam geblieben und erst durch die neuerliche Verfügung der FMA vom 25.11.2016 mit Wirkung ex nunc aufgehoben worden sei.
Selbst wenn die FMA-Beschwerdekommission durch die Aufhebung der Spruchpunkte 1. bis 3. der einstweiligen Verfügung der FMA in der Sache rechtskräftig entschieden hätte, hätte diese Aufhebung nur ex nunc Wirkung entfaltet, weshalb die Befugnisse der gegenständlichen Generalversammlung am 11.11.2016 auf jeden Fall bei der Beschwerdegegnerin zu 2. gelegen seien. Schliesslich fehle der Beschwerdeführerin jegliches rechtliche Interesse am Klagebegehren.
6. Die Beschwerdeführerin replizierte, dass zur Lösung der Rechtsfrage nicht von den Regelungen der ZPO oder KO, sondern des FMAG und des VersAG auszugehen sei. Im Beschwerdeverfahren vor der FMA-Beschwerdekommission finde das LVG Anwendung. Art. 106 LVG und Art. 98 Abs 1 LVG würden eine Einheit bilden. Hier habe das von der FMA abgeführte Verfahren konkret an Feststellungs- und daraus resultierenden Begründungsmängeln gelitten, weshalb die FMA-Beschwerdekommission den von diesen Mängeln betroffenen Teil der einstweiligen Verfügung der FMA aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur allfälligen neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen habe. Bei der Verfügung der FMA habe es sich um einen relativ nichtigen bzw. um einen vernichtbaren Verwaltungsakt gehandelt. Wie bei relativ nichtigen Verwaltungsakten vorzugehen sei, sei in Art 106 Abs 3 LVG geregelt, nämlich seien diese rückwirkend auf den Tag des Erlasses zu beseitigen. Dies bedeute Aufhebung „ex tunc“. Diese Rechtslage sei dem Urteil zugrunde zu legen. Im Übrigen unterscheide das LVG nicht zwischen einstweiligen Verfügungen und Entscheidungen in der Hauptsache.
7. Das Landgericht wies mit Urteil vom 07.08.2017, 06 CG.2017.10-29, sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
7.1. Das Erstgericht traf über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
7.1.1. Mit Schreiben vom 31.10.2016 habe die Beschwerdegegnerin zu 2. in ihrer Eigenschaft als Sonderbeauftragte der Beschwerdegegnerin zu 1. die Beschwerdeführerin zur ausserordentlichen Generalversammlung eingeladen wie folgt, wobei eine Kopie auch an deren Rechtsvertreter *** übermittelt worden sei:
„…
Betrifft: B AG - Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung Sehr geehrter Aktionär
Gestützt auf Art. 167 Abs. 1 PGR und Art. 7 der Statuten laden wir Sie hiermit zu einer ausserordentlichen Generalversammlung der B AG ein, die am 11. November 2016 um 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der ***, Liechtenstein um 14:00 Uhr stattfinden wird.
Die ausserordentliche Generalversammlung der B AG wird über die folgenden Traktandenpunkte beraten und beschliessen:
Information des Aktionärs über die finanzielle Situation der B AG, unter Einschluss ihres negativen Eigenkapitals, und Vorschlag von Sanierungsmassnahmen Beschlussfassung der Generalversammlung betreffend Sanierungsmassnahmen, unter Einschluss eines vorgeschlagenen Kapitalbeitrags von mindestens CHF 24.000.000,00 durch den Aktionär
Verschiedenes
Sollten Sie irgendwelche Fragen oder Vorschläge in Bezug auf diese Einladung haben, dann zögern Sie mit einer Kontaktaufnahme bei uns bitte nicht. Mit freundlichen Grüssen
C AG
handelnd als Sonderbeauftragte der B AG, Vaduz
E F
Beilage: Informationsschreiben“
Die Kopie des obigen Schreibens sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.11.2016 zugegangen.
Zur Versammlung vom 11.11.2016 habe die Beschwerdegegnerin zu 2. auch mit einer am --- in den Landeszeitungen (Volksblatt, Vaterland) veröffentlichten Anzeige geladen wie folgt:
„Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung der B AG Hiermit wird zur ausserordentlichen Generalversammlung der B AG die am 11. November 2016 in den Räumlichkeiten von *** ... um 10:00 Uhr abgehalten werden wird, eingeladen. Zweck der ausserordentlichen Generalversammlung ist die Orientierung der Aktionäre über die finanzielle Situation der Gesellschaft und die Beschlussfassung über Sanierungsmassnahmen. C AG als von der FMA bestellte Sonderbeauftragte der B AG“.
Die von der Beschwerdegegnerin zu 2. auf den 11.11.2016 einberufene Generalversammlung hätte einer Durchführung des Verfahrens nach Art 182e PGR dienen sollen; dies im Vorfeld des über die Beschwerdegegnerin zu 1. wenig später dann auch tatsächlich eröffneten Konkurses.
Die ausserordentliche Generalversammlung sei am 11.11.2016 in den Räumlichkeiten der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin zu 2., nämlich der *** in Anwesenheit der folgenden Personen abgehaltenen worden: D, E, und F als Vertreter der Beschwerdegegnerin zu 2.*** als Rechtsvertreter der BeschwerdeführerinG, H, I und K von ***Betreffend die Beschwerdegegnerin zu 2. sei im GV-Protokoll festgehalten worden, dass diese als Sonderbeauftragte teilnehme und „100% der Stimmrechte der Aktionäre“ vertrete.
Als Vorsitzender der Generalversammlung sei G von *** gewählt worden.
Die ausserordentliche Generalversammlung sei als Universalversammlung abgehalten worden. Diesbezüglich sei im Protokoll unter Punkt 3. „Feststellung der Beschlussfähigkeit“ wörtlich u.a. festgehalten worden:
Der Vorsitzende habe davon Kenntnis genommen, dass C als Sonderbeauftragte bei dieser Versammlung ordnungsgemäss vertreten gewesen sei durch D, E und F und dass alle Stimmrechte der Aktionäre der C zugestanden hätten. Der Vorsitzende habe zudem davon Kenntnis genommen, dass nachdem alle Aktionäre durch C vertreten gewesen wären und sich C gegen diese ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre nicht ausgesprochen habe, die Gesellschaft (sic!) ordnungsgemäss als eine Universalversammlung gemäss Art 167 Abs 6 des Personen- und Gesellschaftsrechts (das PGR) und Artikel 7 Absatz 3 der Statuten der Gesellschaft konstituiert sei und ohne Rücksicht auf die Einhaltung von irgendwelchen Formalitäten für die Einberufung einer Generalversammlung abgehalten werden könne.
Die an der Generalversammlung durch ihren Rechtsvertreter *** vertretene Beschwerdeführerin hätte während der Generalversammlung die Gelegenheit gehabt, Fragen zu stellen.
7.1.2. Mit Beschluss vom 18.11.2016 habe die Beschwerdekommission der Finanzmarkaufsicht (FMA-BK) u.a. der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen obige einstweiliger Verfügung der FMA vom 10.10.2016 zu 7462/228488-2/2016 teilweise Folge gegeben und die angefochtene Verfügung in ihren Spruchpunkten 1., 2. und 3. insoweit aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an die FMA zurückverwiesen, als die dort angeordneten Massnahmen auch das Organ „Generalversammlung“ und deren einzelne gegenwärtige und künftige Mitglieder betreffen würden.
Begründet worden sei die Entscheidung u.a. (soweit es die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffe) wörtlich wie folgt: „Nur der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. kommt (und zwar auch nur zum Teil) Berechtigung zu:
Mit der angefochtenen Entscheidung wurden gemäss Art 182 Abs 6 VersAG „die Befugnisse, die den Organen der Gesellschaft nach Gesetz oder Statuten zustehen" auf die Sonderbeauftragte übertragen und es wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass diese Übertragung "sämtliche Befugnisse, die dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung und allen sonstigen Organen der Gesellschaft sowie deren einzelnen Mitgliedern nach Gesetz oder Statuten zustehen," umfasst und „alle gegenwärtigen und künftigen Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und aller sonstigen Organe der Gesellschaft für die Dauer der Übertragung der Befugnisse auf die Sonderbeauftragte (...) von der Ausübung jeglicher Befugnisse für die Gesellschaft, insbesondere von der Vertretung der Gesellschaft und der Verfügung über Vermögenswerte des Unternehmens, ausgeschlossen" sind. Unter „Organen der Gesellschaft" ist unzweifelhaft auch das Organ „Generalversammlung" (Art 338 ff PGR [„Versammlung der Mitglieder" iSv Art 166 ff PGR]) zu verstehen, was die Finanzmarktaufsicht der Beschwerdeführerin zu 2. mit Schreiben vom 12.10,2016 zudem auch noch ausdrücklich bestätigte. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist Alleinaktionärin der Beschwerdeführerin zu 1., als solche einziges Mitglied des Organes „Generalversammlung" und somit insoweit, als (auch) die Befugnisse des Organes Generalversammlung und der einzelnen Mitglieder der Generalversammlung auf die Sonderbeauftragte übertragen wurden, von der angefochtenen Entscheidung in ihren Rechten oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar betroffen und damit beschwerdelegitimiert (Art 92 Abs 1 LVG). Ihr Rechtsschutzinteresse wird nicht z. B. erst dadurch aktualisiert, dass sie (weil laut angefochtener Verfügung mit sofortiger Wirkung ihrer mitgliedschaftlichen Befugnisse [Rechte?] verlustig gegangen) nicht zur ordentlichen Generalversammlung eingeladen wird, sondern es besteht in der hier gegebenen Fallkonstellation latent, weil nach Art 7 Abs 3 der Statuten der Beschwerdeführerin zu 1. der vollständige Kreis der Aktionäre jederzeit formlos eine Universalversammlung abhalten kann: Die gegenständliche Beschwerde stellt recht besehen nichts Anderes dar als den Beschluss einer stattgefundenen Universalversammlung. Wie vorzugehen wäre, hätte eine betroffene Aktiengesellschaft mehrere Aktionäre, muss hier nicht vertieft werden.
Die Beschwerde ist im Recht, wenn sie reklamiert, dass der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen ist, aus welchen konkreten Gründen auch der Generalversammlung sämtliche organschaftlichen Rechte und den Mitgliedern der Generalversammlung sämtliche mitgliedschaftlichen Befugnisse [Rechte?] entzogen wurden. Zwar ist es nach dem klaren Wortlaut des Art 182 Abs 6 VersAG („Befugnisse, die Organe[n] nach Gesetz oder Statuten zustehen") zweifelsohne grundsätzlich zulässig, jedem Organ und damit auch der Generalversammlung im Sinne des Schutzes der Versicherten Befugnisse zu entziehen (und diese auf einen Sonderbeauftragten zu übertragen), wofür auch die nach Art 97 VersAG gegebene Möglichkeit, in den dort beschriebenen Fällen Stimmrechte von Aktionären auszusetzen, ruhen zu lassen oder (wenn bereits ausgeübt) für ungültig oder für nichtig zu erklären, spricht. Die von der Finanzmarktaufsicht für die ausgesprochene Massnahme angegebenen Gründe beziehen sich vor allem auf den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung (Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt; überschuldet; keine funktionierende Governance; gesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt; bisherige Aktivitäten des Managements zur Stabilisierung des Unternehmens gesamthaft gescheitert; jedes Vertrauen in die Fähigkeit des Managements verloren), können jedoch auch (zumindest zum Teil – mögliche Verfügungen zu Lasten der Gesellschaft unter Umgehung der Sonderbeauftragten) auf die Generalversammlung bezogen werden. Zu denken wäre etwa an die Möglichkeit, den Verwaltungsorganen die Entlastung zu erteilen (womit allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen [und damit einem potentiellen Deckungsfonds der Versicherten] möglicherweise die Grundlage entzogen wäre), oder an die Auflösung oder Fusion der Gesellschaft (Art 6 lit b und f der Statuten iVm Art 338 Abs 2 Z 3 und 5 PGR). Um dies abschliessend beurteilen zu können, sind jedoch noch weitere Feststellungen von Nöten, weshalb aufgrund des Vorliegens sogenannter sekundärer Feststellungsmängel die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Finanzmarktaufsicht aufzutragen war, nach allfälliger Verfahrensergänzung (dies bleibt der Finanzmarktaufsicht überlassen) neuerlich zu entscheiden. Denkbar wäre es etwa, dass der Generalversammlung nicht sämtliche organschaftlichen Rechte, sondern nur bestimmt zu bezeichnende Befugnisse entzogen werden. Bei neuerlicher Beschlussfassung wäre auch klarzustellen, was in. Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 2. Als Alleinaktionärin mit „den einzelnen Mitgliedern ... zustehenden Befugnisse(n)" gemeint ist. Für den Entzug von z.B. Auskunfts- und Informationsrechten (Art 339d Abs 4 PGR) scheint das Gesetz jedoch ohnedies keine Grundlage zu bieten. Gegebenenfalls wäre klarzustellen, welche mitgliedschaftlichen Befugnisse (Rechte?) genau entzogen werden sollen. Der Vollständigkeit halber: Organ- oder mitgliedschaftliche Rechte werden für die bzw. gegenüber der betroffenen Gesellschaft ausgeübt, weshalb der Finanzmarktaufsicht der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 2. zuwider die Zuständigkeit in Bezug auf sämtliche ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungen (hier) zur Übertragung der organschaftlichen Befugnisse gemäss Art 182 Abs 6 VersAG zukommt. Jede andere Auslegung würde eine effektive Aufsicht verunmöglichen.
Im Übrigen (nämlich insoweit, als die Beschwerdeführerin zu 2. die Einsetzung der Sonderbeauftragten überhaupt [und damit hinsichtlich anderer Organe der Beschwerdeführerin zu 1.] bekämpft) war die Beschwerde jedoch als unzulässig zurückzuweisen: Insoweit ist die Beschwerdeführerin zu 2. nämlich höchstens nur mittelbar betroffen - es wird dadurch nicht in ihre Rechte oder rechtlich geschützten Interessen als Alleinaktionärin bzw. als Organ „Generalversammlung" unmittelbar (Art 92 Abs 1 LVG) eingegriffen. Derartige Rechte kann sie (so sie ihr nicht gesondert entzogen werden [dazu oben]) auch weiterhin geltend machen. Ihre Stellung als „oberstes Organ" ist identisch mit ihrer Stellung als Organ „Generalversammlung", weshalb sich auch daraus kein Beschwerderecht ableiten lässt. Wirtschaftliche Betroffenheit vermittelt keine rechtliche Betroffenheit und den Schutz ihrer Reputation kann sie nicht im gegenständlichen, die Beschwerdeführerin zu 1. betreffenden Aufsichtsverfahren geltend machen.“
Hierauf hat die FMA mit Verfügung vom 25.11.2016 zu 7462/228488/2016 u.a. wörtlich wie folgt verfügt:
„Mit Beschluss vom 18. November 2016, AZ: FMA-BK 2016/8 und FMA-BK 2016/9, habe die FMA-Beschwerdekommission ausgesprochen, dass die Vorgehensweise der FMA die volle Billigung der FMA-Beschwerdekommission gefunden habe. Den als Vorstellungen bei der FMA eingebrachten Beschwerden der Gesellschaft und der A Inc. vom 24. Oktober 2016 habe die FMA-Beschwerdekommission jedoch teilweise Folge gegeben und das provisorische Verwaltungsbot der FMA vom 10. Oktober 2016, AZ: 7462/228488-2/2016, insoweit aufgehoben und die Verwaltungssachen insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an die FMA zurück verwiesen, als die dort angeordneten Massnahmen auch das Organ der Generalversammlung und deren einzelne gegenwärtigen und künftigen Mitglieder betroffen hätten. Im Übrigen seien die Beschwerden der Gesellschaft und der A Inc. von der FMA-BK zurückgewiesen worden.“
7.1.3. Das Landgericht habe mit Beschluss vom 17. November 2016, GZ: 05 KO.2016.672, das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Die Konkurseröffnung sei der FMA mit Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 17. November 2016 mitgeteilt und mit Konkurseröffnungsedikt des Fürstlichen Landgerichtes am 18. November 2016 veröffentlicht worden. Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung seien am 19. November 2016 eingetreten.
Dem mit Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2016, GZ: 05 KO.2016.672, eingesetzten Masseverwalter würden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO) umfassende Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse zukommen. Insoweit schliesse der Masseverwalter die Sonderbeauftragte von der Wahrnehmung der mit provisorischem Verwaltungsbot vom 10. Oktober 2016, AZ: 7462/228488-2/2016, übertragenen Befugnisse aus. Die durch die Einsetzung der Sonderbeauftragten verfolgte Wahrung der Belange der Versicherten im Sinn des Art. 182 Abs. 6 VersAG werde nunmehr durch den Masseverwalter sichergestellt, der seine Aufgaben unter Anleitung, Aufsicht und mit Zustimmung des Landgerichts wahrnehme. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und dem daraus folgenden Entzug der Bewilligung gemäss Art. 128 Abs. 5 VersAG sei der Rechtsgrund für die Einsetzung der Sonderbeauftragten entfallen. Angesichts der ausschliesslichen Befugnis des Masseverwalters zur Verfügung über das Vermögen der Gesellschaft und dem Entzug der Bewilligung gemäss Art. 128 Abs. 5 VersAG sei darüber hinaus auch der Rechtsgrund für die Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte des Unternehmens gemäss Art. 86 Abs. 1 VersAG entfallen.
Das am 10. Oktober 2016 zu AZ: 7462/228448-2/2016 erlassene provisorische Verwaltungsbot der FMA zur Einsetzung eines Sonderbeauftragten gemäss Art. 182 Abs. 6 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VersAG und zur Untersagung der freien Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens gemäss Art. 86 Abs. 1 VersAG sei daher ex nunc aufzuheben.
7.1.4. Mit Schreiben vom 07.12.2017 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu 1. u.a. wörtlich wie folgt mitgeteilt:
„…Ausserordentliche Generalversammlung vom 11.11.2016…
Unter Bezugnahme auf Art 179 Abs 1 PGR kündige ich Ihnen hiermit innert offener Frist die Absicht meiner Mandantin an, die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 11.11.2016 nach Massgabe von Art 178 Abs 1 und 4 PGR vor Gericht anzufechten. Die Anfechtung wird – insbesondere – darauf beruhen, dass an der Versammlung in Gestalt der C AG, eine zur Teilnahme unbefugte Person mitgewirkt hat.…“
7.2. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die Klage im Sinne des Art 179 Abs 1 PGR als rechtzeitig und vertrat darüber hinaus unter Bedachtnahme auf österreichische und schweizerische Lehre und Rechtsprechung die Ansicht, dass kein so schwerwiegender Mangel vorliege, der eine ex tunc-Wirkung rechtfertigen würde. Der Beschluss der FMA-Beschwerdekommission vom 18.11.2016 mit der teilweise entschiedenen Aufhebung und Zurückverweisung an die FMA habe nicht zur Folge, dass die mitgliedschaftlichen Rechte und/oder organschaftlichen Befugnisse der Beschwerdegegnerin zu 2. als Sonderbeauftragte rückwirkend auf den 10.10.2016 (ex tunc), sondern frühestens am 18.11.2016 (ex nunc) weggefallen seien. Der Sonderbeauftragten seien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 11.11.2016 die mitgliedschaftlichen Rechte und/oder organschaftlichen Befugnisse gültig und rechtswirksam übertragen gewesen, weshalb sie befugt gewesen sei, die ausserordentliche Generalversammlung als Universalversammlung durchzuführen und G als Vorsitzenden zu bestimmen.
8. Das Obergericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 18.01.2018, 06 CG.2017.10-40, keine Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
8.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im engeren Sinn liege nicht vor. In Wahrheit mache die Beschwerdeführerin sekundäre Feststellungsmängel geltend, die aber bei der Behandlung der Rechtsrüge zu erörtern seien.
8.2. Bei der Rechtsrüge im engeren Sinn gehe es im Kern um die Frage, ob der Aufhebungsbeschluss der FMA-Beschwerdekommission vom 18.11.2016 ex tunc oder ex nunc wirke. Letzteres sei der Fall.
In dem von der FMA am 10.10.2016 erlassenen Verwaltungsbot sei unter einem ausgesprochen worden, dass einer Anfechtung dieser Entscheidung gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Der Aufhebungsbeschluss durch die FMA-Beschwerdekommission sei deshalb erfolgt, weil der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen gewesen sei, aus welchen konkreten Gründen auch der Generalversammlung sämtliche organschaftlichen Rechte und den Mitgliedern der Generalversammlung sämtliche mitgliedschaftlichen Befugnisse entzogen worden seien. Die von der FMA für die ausgesprochene Massnahme angegebenen Gründe würden sich vor allem auf den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung beziehen, könnten jedoch auch (zumindest zum Teil) auf die Generalversammlung bezogen werden. Zu denken wäre etwa an die Möglichkeit, den Verwaltungsorganen die Entlastung zu erteilen, oder an die Auflösung oder Fusion der Gesellschaft. Um dies abschliessend beurteilen zu können, seien jedoch noch weitere Feststellungen notwendig. Die Entscheidung sei daher infolge sekundärer Feststellungsmängel aufzuheben und der FMA aufzutragen, nach allfälliger Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Dabei sei auch klarzustellen, was in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zu 2. als Alleinaktionärin mit „den einzelnen Mitgliedern … zustehenden Befugnissen“ gemeint sei, ebenso, welche mitgliedschaftlichen Rechte genau entzogen werden sollten.
Mit Beschluss des Landgerichts vom 17.11.2016 sei über das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung seien mit 19.11.2016 eingetreten. Die FMA habe mit Beschluss vom 25.11.2016 das am 10.10.2016 erlassene provisorische Verwaltungsbot zur Einsetzung eines Sonderbeauftragten ex nunc aufgehoben, dies mit der Begründung, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und dem daraus folgenden Entzug der Bewilligung gemäss Art 128 Abs 5 VersAG der Rechtsgrund für die Einsetzung der Sonderbeauftragten entfallen sei. Dieser Beschluss sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem Beschluss der FMA-Beschwerdekommission vom 18.11.2016, der ein echter Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss sei und insbesondere keine Sachentscheidung enthalte, sei die einstweilige Verfügung der FMA vom 10.10.2016 rückwirkend auf den Tag der Entscheidung aufgehoben worden. Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf Art 106 Abs 3 Bst. a LVG sei wenig hilfreich, weil es sich hier nicht um eine Nichtigerklärung im Sinn dieser Bestimmung handle.
Gemäss Art. 119 LVG seien die Bestimmungen der Exekutionsordnung subsidiär auch auf den Vollzug vollstreckbarer Verwaltungsbote anzuwenden. Es könne daher für die im Rahmen des LVG erlassenen provisorischen Verwaltungsbote auf die Rechtsprechung zum Amtsbefehl und dessen vorläufigen Rechtswirkungen zurückgegriffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung würden die vorläufigen Rechtswirkungen eines Amtsbefehls bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Sicherungsantrag andauern, auch wenn in zweiter Instanz eine aufhebende oder abändernde Entscheidung ergehe (unter Hinweis auf LES 2017, 66). In Ziffer 11 der FMA-Entscheidung sei ausgesprochen worden, dass einer Anfechtung gemäss Art. 116 Abs 3 LVG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die einstweilige Verfügung sei daher sofort wirksam geworden und trotz des aufhebenden Beschlusses der FMA-Beschwerdekommission wirksam geblieben. Zum Zeitpunkt der Abhaltung der Generalversammlung am 11.11.2016 seien sohin die mitgliedschaftlichen Rechte und/oder organschaftlichen Befugnisse gültig und rechtswirksam auf die Beschwerdegegnerin zu 2. übertragen gewesen. Sie sei zudem befugt gewesen, die ausserordentliche Generalversammlung als Universalversammlung durchzuführen und auch G als Vorsitzenden zu bestimmen.
8.3. Auf die weiteren Ausführungen, insbesondere auf die gerügten sekundären Feststellungsmängel sei nicht mehr einzugehen.
9. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung mit einer rechtzeitig erstatteten, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision.
10. Die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
11. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Obergerichts vom 18.01.2018, 06 CG.2017.10-40, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landgerichts vom 07.08.2017, 06 CG.2017.10-29, keine Folge gegeben wurde, mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 06.07.2018, 06 CG.2017.10-54 zurück und begründete dies wie folgt:
11.1. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Klage auf Nichterklärung, in eventu auf Aufhebung, der beiden anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdegegnerin zu 1. gefassten Beschlüsse sei ihrer Natur nach eine Rechtsgestaltungsklage (vgl. Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 226 ZPO Rz 56, 176). Mit der Rechtsgestaltungsklage begehre der Kläger vom Gericht die Fällung eines Urteils, mit dem ein Rechtsverhältnis begründet, abgeändert oder aufgehoben werden solle. Das Rechtsgestaltungsurteil schaffe also entweder bereits für sich allein (vollkommenes Rechtsgestaltungsurteil) oder zusammen mit einem weiteren Tatbestand (unvollkommenes Rechtsgestaltungsurteil) die neue Rechtslage (konstitutive Wirkung).
11.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sei nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer (4 Ob 576/94 SZ 67/230; RIS-Justiz RS0041868, RS0006497; Zechner in Fasching/Konecny2 Vor § 514 ZPO Rz 66 mwN; Kodek in Rechberger4 Vor § 461 Rz 10). Sie liege vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt werde, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung habe (RIS-Justiz RS0041746, RS0043815). Sei das nicht der Fall, so sei das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweiche (4 Ob 576/94; RIS-Justiz RS0041868 [insbesondere T 14, T 15]). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle, wenn die Entscheidung nurmehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte (RIS-Justiz RS0002495; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 Rz 1064 mwN aus der öJudikatur).
11.3. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei hier trotz der sorgfältig ausgeführten Revision nicht zu erkennen.
Der für die bei der ausserordentlichen Generalversammlung vom 11.11.2016 gefassten Beschlüsse ins Treffen geführte, auf Art 178 Abs 1 und 4 PGR gestützte Nichtigkeitsgrund, nämlich die nicht statuten- und gesetzeskonforme Verständigung der Beschwerdeführerin von der Generalversammlung, sei durch den festgestellten Sachverhalt widerlegt. Die Beschwerdeführerin habe in der Tagsatzung vom 15.03.2017 ausser Streit gestellt, dass sie in der Person des Klagsvertreters an der Generalversammlung teilgenommen habe und ihr Auskunfts- und Informationsrecht ausüben konnte (Tagsatzungsprotokoll ON 9 Seite 7). Die Beschwerdeführerin komme auf diesen vermeintlichen Nichtigkeitsgrund in der Revision zu Recht nicht mehr zurück. Über die Beschwerdegegnerin zu 1. sei mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 17.11.2016 mit Wirksamkeit vom 19.11.2016 das Konkursverfahren eröffnet und die *** zur Masseverwalterin bestellt worden.
Der Masseverwalter habe die Stellung eines amtlichen Organs. Ihm kämen nach den Bestimmungen der KO umfassende Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse zu. Er habe unter der Aufsicht des Landgerichts die gemeinschaftlichen Rechte der Gläubiger gegen Sonderinteressen zu vertreten. Ihm oblägen die Ermittlung, Sicherstellung, Einbringung, Verwaltung, Sorge für Verzinsung und Verwertung der Konkursmasse sowie die Sorge für die Feststellung und Befriedigung des Schuldenstandes (BuA vom 04.05.1973, 9, 10). Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane würden durch die Befugnisse des Masseverwalters überlagert (vgl RIS-Justiz RS0059995 [T 7]). Zutreffend habe die Finanzmarktaufsicht in ihrem Aufhebungsbeschluss vom 25.11.2016 darauf hingewiesen, dass der Masseverwalter mit seiner umfänglichen Vertretungs- und Verfügungsmacht die Sonderbeauftragte von der Wahrnehmung der mit provisorischem Verwaltungsbot vom 10.10.2016 übertragenen Befugnisse ausschliesse.
Auch wenn die angefochtene Entscheidung formal vom Antrag abweiche, fehle es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Beschwer, weil sie in ihrem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt werde. Die am 11.11.2016 gefassten Beschlüsse seien durch die Konkurseröffnung und die damit verbundene Übernahme der Befugnisse der Gesellschaftsorgane durch den Masseverwalter überlagert. Damit sei die Frage, ob der Beschluss der Finanzmarktaufsicht-Beschwerdekommission vom 18.11.2016 in seinem aufhebenden und zurückverweisenden Teil eine ex tunc-Wirkung entfalte und insoweit die bei der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ihrer Rechtsgrundlage entledigt habe, eine rein theoretische Frage, für deren Beantwortung die Gerichte aber nicht eingerichtet seien (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6 EvBl 1988/100; MR 1994/ 213 [Korn]). Die Beschwerdeführerin vermöge in ihrem Rechtsmittel eine tatsächliche Benachteiligung auch gar nicht aufzuzeigen. Mit Recht hätten die Rechtsmittelgegnerinnen darauf hingewiesen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin durch die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse in ihren Interessen beeinträchtigt sein solle.
Zusammengefasst sei daher die Revision mangels Beschwer zurückzuweisen.
11.4. Der Vollständigkeit halber werde noch ausgeführt:
Die hier interessierende Frage, ob die Entscheidung der Finanzmarktaufsicht- Beschwerdekommission vom 18.11.2016 mit Wirkung ex tunc oder ex nunc erfolgt sei, betreffe ausschliesslich das Verwaltungsverfahren und könne gar nicht ins zivilgerichtliche Regime verlagert werden.
Die Finanzmarktaufsicht sei eine unabhängige, selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden (Art 2, 3 FMAG). Sie unterstehe dem Amtshaftungsgesetz. Die Finanzmarktaufsicht könne zum einen allgemein verbindliche Richtlinien, zum anderen im Einzelfall – wie hier – Verfügungen erlassen, dies im Rahmen der Bewilligung und laufenden Aufsicht wie auch im Verwaltungsstrafverfahren und im Bereich der Amtshilfe. Die Reichweite der Verfügungskompetenz der Finanzmarktaufsicht ergebe sich aus den Materiengesetzen. Verfügungen der Finanzmarktaufsicht könnten, sofern die Materiengesetze nichts anderes bestimmten, binnen 14 Tagen mit Beschwerde an die in Art 34 FMAG eingerichtete Finanzmarktaufsicht-Beschwerdekommission bekämpft werden. Gegen Entscheidungen der Finanzmarktaufsicht-Beschwerdekommission stehe das binnen 14 Tagen ab Zustellung zu erhebende Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung.
Gemäss Art 5 Abs 1 Bst o FMAG obliege der Finanzmarktaufsicht die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VersAG). In Wahrnehmung dieses Tätigkeitsbereichs habe die Finanzmarktaufsicht am 10.10.2016 in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zu 1. gemäss Art 182 Abs 6 iVm Art 86 Abs 2 VersAG und Art 48 Abs 3 LVG ein provisorisches Verwaltungsbot erlassen, mit dem sie bis einschliesslich 30.04.2017 die Befugnisse, die den Organen der Gesellschaft nach Gesetz oder Statuten zustehen, auf die Beschwerdegegnerin zu 2. als Sonderbeauftragte übertragen habe. Ein vorläufiges Verwaltungsbot könne gemäss Art. 48 Abs. 3 LVG vor Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens oder während desselben zur vorläufigen Regelung einer Verwaltungssache, zur Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Zustandes oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen Nachteils erlassen werden.
Die Frage, ob die Entscheidung der Finanzmarktaufsicht-Beschwerde-kommission vom 18.11.2016, insoweit sie damit das Verwaltungsbot der Finanzmarktaufsicht bezüglich der angeordneten Massnahmen gegenüber der Generalversammlung und deren Mitgliedern aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an die Finanzmarktaufsicht zurückverwiesen habe, auf den 10.10.2016 ( Tag der Erstentscheidung), also ex tunc zurückwirke, sei eine dem Verwaltungsverfahren immanente Frage und könne nicht in ein gerichtliches Verfahren – auch nicht im Wege einer hier grundsätzlich zulässigen Klage auf Nichtigerklärung („bürgerliche Rechtssache“; LES 2008, 420; LES 2001, 150) – verlagert werden. Es handle sich dabei auch nicht um eine Vorfrage im Sinne des § 190 Abs 1 ZPO, weil unabhängig davon feststehe, dass die anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 11.11.2016 gefassten Beschlüsse ordnungsgemäss zustande gekommen seien, also nicht mit der von der Beschwerdeführerin ursprünglich behaupteten Nichtigkeit gemäss Art 178 Abs 1 und 4 PGR behaftet seien.
Jedenfalls sei für die Beantwortung der im Mittelpunkt der Revision stehenden Frage, ob der Aufhebungsbeschluss der Finanzmarktaufsicht-Beschwerde-kommission vom 18.11.2016 mit Wirkung ex tunc oder ex nunc ergangen sei, ausschliesslich das Verwaltungsverfahren zuständig. Die Frage sei dort entstanden und daher auch dort zu lösen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich die Revision als erfolglos.
Ob und inwieweit der Beschwerdeführerin ein Amtshaftungsanspruch gegen die Finanzmarktaufsicht als Anstalt des öffentlichen Rechts zustehen könnte – die Beschwerdeführerin werfe ihr verschiedene Versäumnisse vor -, sei nicht weiter zu vertiefen. Nicht unerwähnt solle aber bleiben, dass die Beschwerdefüherin den Beschluss der Finanzmarktaufsicht vom 25.11.2016, mit dem das vorläufige Verwaltungsbot mit Wirkung ex nunc aufgehoben worden sei, offenbar unbekämpft in Rechtskraft erwachsen lassen und bislang auch keinen Schaden behauptet habe, der aber neben anderen Voraussetzungen des Schadenersatzrechts notwendigerweise vorliegen müsse, um erfolgreich einen Amtshaftungsanspruch geltend machen zu können.
Unter Bedachtnahme auf dieses Ergebnis erübrige es sich, auf die weiteren Rechtsmittelausführungen, insbesondere zum Rechtsmittelsystem des LVG, näher einzugehen.
12. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2018, [06 CG.2017.10-54], erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.08.2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 31 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV, des Beschwerderechtes nach Art. 43 LV i.V.m. dem Justizgewährungsanspruch nach Art. 27 LV und dem Recht auf einen ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV und des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbotes geltend gemacht wird.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des OGH in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung/auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt.
12.1. Zur Beschwerdelegitimation wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin besitze ein (aktuelles) Rechtschutzinteresse daran, dass dieser Individualbeschwerde Folge gegeben wird: Dieses Interesse resultiere daraus, dass sie durch den angefochtenen Beschluss von jenem Rechtsschutzbegehren abgeschnitten werde, das sie vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht hätte. Dieses Begehren gelte einer Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen vom 11.11.2016, die nicht durch sie (als [Allein-]Aktionärin der Beschwerdegegnerin zu 1.) gefasst worden seien, sondern durch die Beschwerdegegnerin zu 2. Anders als die Vorinstanzen (Land- und Obergericht) habe die belangte Behörde entschieden, dass der Beschwerdeführerin ein Anfechtungsinteresse (Rechtsschutzinteresse; Rechtsschutzbedürfnis) diesbezüglich fehle; sodass sie eben diese Prozessvoraussetzung verneint und das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin – ihre Revision vom 21.02.2018 – a limine zurückgewiesen habe. Daraus entstehe der Beschwerdeführerin ein offensichtlicher Rechtsnachteil (Beschwer), der nur mit dieser Individualbeschwerde behoben werden könne.
Nachdem der angefochtene Beschluss dem Rechtsvertreter der Beschwerde-führerin am 11.07.2018 zugestellt worden sei, sei die Frist von vier Wochen gewahrt und die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese Individualbeschwerde auch sonst erfüllt: Gegen den angefochtenen Beschluss, der enderledigend und letztinstanzlich ergangen sei, könne ein ordentliches Rechtsmittel nicht er-hoben werden. Der Staatsgerichtshof habe daher auf diese Individualbeschwerde materiell einzutreten.
12.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 31 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Im ersten Absatz von Seite 38 des angefochtenen Beschlusses habe der OGH gesagt, dass „die [Beschwerdeführerin] in ihrem Rechtsmittel eine tatsächliche Benachteiligung … gar nicht aufzuzeigen (vermag)“; und in Abschnitt 11.1.5. heisse es, dass ein Rechtsschutzbedürfnis (zu ergänzen: der Beschwerdeführerin) „trotz der sorgfältig ausgeführten Revision nicht zu erkennen (ist)“.
Diese Erwägungen würden den Anspruch der Beschwerdeführerin darauf missachten, mit ihrem in erster Instanz gerichtlich zu Protokoll gegebenen Prozessvorbringen gehört zu werden: Beide Beschwerdegegnerinnen hätten in deren jeweiligen Klagebeantwortungen zum Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführerin ein umfangreiches und konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet; wobei anzufügen sei, dass die Einwendung der beiden Beschwerdegegnerinnen auf der rechtlich unrichtigen Prämisse beruht habe, dass es sich beim Klagebegehren um ein Feststellungsbegehren handle. In Wirklichkeit sei mit der Klage ON 1 zu 06 CG.2017.10 eine Gestaltungsklage erhoben worden.
Das i.S. Anfechtungsinteresse von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebene Prozessvorbringen sei im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort gewürdigt worden: Als ob es mit dem Protokoll ON 28 nicht Teil des Ausgangsverfahrens geworden wäre, werde dieses Vorbringen von der belangten Behörde dort, wo sie die Zurückweisung der im Februar d.J. erhobenen Revision begründe, zur Gänze übergangen.
Die daraus resultierende Gehörsverletzung erweise sich nicht nur als verfassungs- und völkerrechtswidrig, sondern auch als prozessual unzulässig: Nach dem im Ausgangsverfahren massgebenden Prozessgesetz, der ZPO, hätte die Beschwerdeführerin ihr Anfechtungsinteresse in der Revision vom Februar d.J. nicht neuerlich zum Thema machen und ihr am 05.07.2017 gerichtlich zu Protokoll genommenes Vorbringen in diesem Rechtsmittel nicht nochmal im Einzelnen wiederholen müssen, um dieses Interesse für den OGH erkennbar zu machen.
Dies deshalb nicht, weil dieses (Prozess-)Thema – das Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführerin – in erster Instanz bereits erschöpfend erörtert und von den beiden Vorinstanzen, dem Land- und dem Obergericht, nicht in Zweifel gezogen worden sei: Beide Instanzen hätten der Einwendung eines angeblich mangelnden rechtlichen Interesses zu Recht keine Beachtung geschenkt und über das Rechtschutzbegehren der Beschwerdeführerin – infolgedessen – in merito abgesprochen und die Prozessvoraussetzung des Anfechtungsinteresses auf diesem Weg bejaht.
Dass sich die Windrichtung beim OGH um 180 Grad drehen und ihr Anfech-tungsinteresse in dritter Instanz plötzlich verneint werden würde, sei für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen – sodass unter dem Titel einer Verletzung von Art. 31 Abs. 1 LV/Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht nur die Gehörsverletzung gerügt werde (Nichtberücksichtigung des Vorbringens auf den Seiten 14, 15, 16 und 17 des Protokolls ON 28 im angefochtenen Beschluss), sondern auch der Umstand, dass mit diesem Beschluss eine Überraschungsentscheidung getroffen worden sei: Der OGH tue der Beschwerdeführerin verfassungs- und völkerrechtlich relevantes Unrecht an, wenn er (i) ihr am 05.07.2017 gerichtlich protokolliertes Prozessvorbringen zum Thema Anfechtungsinteresse an entscheidender Stelle negiere, dieses Thema (ii) anschliessend zu einem Zurückweisungsgrund mache, dem weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Bedeutung zugebilligt worden sei, und dann auch noch (iii) kein Wort dazu verliere, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihr Anfechtungsinteresse nach dem Instanzschluss des Berufungsverfahrens verloren haben solle. Im Berufungsstadium sei dieses Interesse nämlich noch intakt gewesen; andernfalls das Obergericht die Berufung ON 31 hätte zurückweisen müssen.
Deshalb greife der angefochtene Beschluss am Ende des Instanzenzuges eine Prozessvoraussetzung auf, die unterinstanzlich – trotz Einwendung durch den Prozessgegner und trotz erschöpfender Erörterung im Zuge einer kontradiktorisch durchgeführten Streitverhandlung – bejaht worden sei. Damit, dass das Höchstgericht auf diese Weise verfahren würde, sei nach dem Ausgang des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nicht zu rechnen gewesen. Der Beschluss bilde daher eine Überraschungsentscheidung.
Beschlüsse auf Zurückweisung eines Klagebegehrens oder eines Rechtsmittels wegen angeblich fehlendem Rechtsschutzinteresse brächten es mit sich, dass keine Sachentscheidung zu treffen sei.
Drittinstanzlich scheine die Präferenz im Vordergrund gestanden zu haben, sich mit der Sache selbst (d.h. mit den Rechtsrügen der „sorgfältig ausgeführten Revision“, aber auch mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin an die Adresse der FMA nicht zu befassen. Dies erkläre den Richtungswechsel der belangten Behörde.
12.3. Zur Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV:
Warum sich der Oberste Gerichtshof über das Prozessvorbringen der Beschwerdeführerin zum Thema Anfechtungsinteresse in Randziffer 25. auf den Seiten 14 bis und mit 17 des Protokolls ON 28 zur Gänze hinweggesetzt habe, dazu sei bei der belangten Behörde kein Wort der Begründung zu hören – obwohl sie den angefochtenen Beschluss auf das Fehlen eines solchen Interesses eben gerade stütze.
Kein Wort der Begründung finde sich auch dazu, warum dieses Vorbringen bedeutungslos sein solle; sodass man sich mit ihm nicht habe befassen müssen.
Dier hier gerügte (Begründungs-)Mangel sei streitentscheidend gewesen, weil er dann ohne weiteres erkannt, dass ein Anfechtungsinteresse (der Beschwerdeführerin) sehr wohl bestehe; nämlich nur schon in Gestalt des Interesses, bei ihrer 100 %-igen Tochtergesellschaft – der Beschwerdegegnerin zu 1. – bei der a.o. Generalversammlung vom 11.11.2016 eine unverfälschte Willensbildung sicherzustellen. Dieses dort ausdrücklich geltend gemachte Interesse hätte für eine Anfechtung nach Art. 178 Abs. 1 PGR bereits ausgereicht, was zu den Gemeinplätzen einer Anfechtungsklage i.S.d. Art. 178 f PGR gehöre (Dubs/Truffer im Basler Kommentar zum Obligationenrecht2, Randziffer 4a zu Art. 70 oder Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern, 1996, § 25 N 44 u.a.m.).
Auch wäre dem OGH bewusst geworden, dass die Beschwerdeführerin gar nicht so sehr eine (Amts-)Haftung der FMA im Auge gehabt habe, wie es dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt werde, sondern dass sich ihr Anfechtungsinteresse darauf richte, Generalversammlungsbeschlüsse jener Partei zu beseitigen (der Beschwerdegegnerin zu 2.), die mit diesem Beschlüssen einen schweren Gesetzesverstoss begangen habe.
Denn es sei die Beschwerdegegnerin zu 2. gewesen, die sich am 11.11.2016 – unberechtigterweise (wie sich im Beschwerdeverfahren vor der FMA-BK herausgestellt habe) – an die Stelle der Beschwerdeführerin gesetzt und sie aus ihren Rechten und Befugnissen als (Allein-)Aktionärin der Beschwerdegegnerin zu 1. verdrängt habe; und es sei die Beschwerdegegnerin zu 2. gewesen, die an diesem Tage eine Universalversammlung durchgeführt habe, deren Einberufungsfrist, statutenwidrig, auf sieben Kalendertage beschränkt worden sei.
Wegen dieser Verfehlungen (der Beschwerdegegnerin zu 2.) sei es der Beschwerdeführerin, wie am 05.07.2017 im Einzelnen begründet und gerichtlich zu Protokoll gegeben, naturgemäss unmöglich gewesen, mit Blick auf die gesetzlich vorgeschriebene Sanierungs-Generalversammlung zusammen mit ihrem Aktionariat einen Standpunkt einzunehmen, der eine Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. hätte abwenden können.
12.4. Verletzung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V.m.d. Justizgewährungsanspruch nach Art. 27 LV und dem Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV.
Der Oberste Gerichtshof konzediere, dass ein Rechtsschutzbedürfnis bei Rechtsgestaltungsklagen wie der vorliegenden von Gesetzes wegen vermutet werde; sodass es vom Kläger nicht ausdrücklich behauptet werden müsse. Er erläutere dann das prozessuale Rechtsinstitut der Beschwer, das er mit einem Bedürfnis nach Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung definiere. Und die rechtsdogmatischen Überlegungen des OGH endeten im Fazit, dass das Rechtsschutzinteresse dann fehle, wenn die Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung habe.
Von diesen Erwägungen ausgehend gründe die belangte Behörde die mit dem angefochtenen Beschluss verfügte Zurückweisung der Revision vom Februar d.J. auf das Argument, dass die von der Beschwerdegegnerin zu 2. am 11.11.2016 gefassten Beschlüsse „durch die Konkurseröffnung und die damit verbundene Übernahme der Befugnisse der Gesellschaftsorgane durch den Masseverwalter überlagert (sind)“; und dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin durch die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse in ihren Interessen beeinträchtigt sein solle.
Damit würden die Rechte und Interessen der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK weder geschützt (und erst recht nicht effektiv geschützt), noch werde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Justizgewährung i.S.v. Art. 27 Abs. 1 LV respektiert.
Darüber hinaus werde die belangte Behörde aber auch nicht in jenem Umfang tätig, in dem sie hätte tätig werden müssen (nämlich in Gestalt einer Sachent-scheidung; LES 2012, 125 u.a.m.); stattdessen werde jene Zivilrechtssache, mit der die Beschwerdeführerin das Landgericht befassen hätte dürfen, aus formellen Gründen zurückgewiesen, ohne dass die Berechtigtheit dieser Sache geprüft worden wäre.
Dies sei zu Unrecht geschehen: Wie im angefochtenen Beschluss erwogen, möge es sich in der Tat so verhalten, dass die Kompetenzen der Beschwerdegegnerin zu 2. als einer von der FMA nach Art. 182 Abs. 6 VersAG eingesetzten Sonderbeauftragten mit Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. auf die Masseverwalterin übergegangen seien. Was dies mit dem Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführerin zu tun haben solle, sei jedoch unerfindlich: Ihre aus den Beschlüssen vom 11.11.2016 resultierende Beschwer bestehe nicht darin, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. – als Sonderbeauftragte nach VersAG – durch eine Masseverwalterin nach Massgabe der KO abgelöst worden sei.
Ganz im Gegenteil habe sich der blosse Umstand einer ,Überlagerung‘ der Kompetenzen der Sonderbeauftragten durch jene des Masseverwalters auf das Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführerin überhaupt nicht ausgewirkt: Die vom OGH relativierte ,Überlagerung‘ sei zeitlich mit der Konkurseröffnung Mitte November 2016 zu fixieren, während das Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin aus einem Zeitraum davor resultiere; nämlich aus der Zeit zwischen dem Erlass des Provisorischen Verwaltungsbots am 10.10.2016 und der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdegegnerin zu 1. vom 11.11.2016.
Infolgedessen liege die im Ausgangsverfahren geltend gemachte Beschwer der Beschwerdeführerin darin, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. am 11.11.2016 – und auch schon im Vorfeld der Sanierungs-Generalversammlung von diesem Tage – die mitgliedschaftlichen Rechte und organschaftlichen Befugnisse der Beschwerdeführerin auf einer Basis usurpiert habe (Spruchpunkt 2. des Provisorischen Verwaltungsbots Beilage D), die sich nachträglich als relativ nichtig i.S.v. Art. 106 LVG und damit als unrechtmässig herausgestellt habe; aus welchem Grund sie mit Beschluss der FMA-BK vom 18.11.2016 dann auch kassiert worden sei.
Durch diese gesetzwidrige Anmassung von Rechten und Befugnissen sei am 11.11.2016 im Rahmen einer Sanierungs-Generalversammlung nach Art. 182e PGR, der ‚letzten Chance‘ einer Vermeidung der Konkurseröffnung, nicht nur die Willensbildung der Beschwerdegegnerin zu 1. verfälscht worden; darüber hinaus liege auch die Beschlussfassung eines Dritten vor (Beschwerdegegnerin zu 2.), der dazu nicht legitimiert gewesen wäre.
Ein solcher Tatbestand konstituiere den klassischen Fall eines Scheinbeschlusses, den der von diesem Beschluss ausgeschlossene Aktionär (die Beschwerdeführerin) jedenfalls bekämpfen können müsse; d.h. auch ohne dass er ein besonderes bzw. spezifisches Anfechtungsinteresse daran reklamieren müsse.
Deutlicher könne die Beeinträchtigung der Rechtssphäre eines Aktionärs kaum zutage treten: und deutlich als mit der (in jeder Hinsicht sachfremden) Erwä-gung i.S. ‚Überlagerung‘ könne ein Gericht nicht manifestieren, dass es in der Sache selbst nicht entscheiden wolle.
12.5. Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots:
Nach dem Gesagten reiche die Vorgehensweise des OGH letztlich auch in die Sphäre der Willkür hinein: Ob die am 11.11.2016 gefassten Beschlüsse durch irgendein Ereignis nach diesem Zeitpunkt – wie z.B. durch die Konkurseröffnung per 17.11.2016 – ,überlagert‘ worden seien, sei für eine richtige rechtliche Beurteilung des Anfechtungsinteresses der Beschwerdeführerin, das seinen Ausgangspunkt einzig und allein in der a.o. Generalversammlung der Beschwerdegegnerin zu 1. vom 11.11.2016 habe, von Grund auf unerheblich; so-dass sich die rechtliche Schlussfolgerung des angefochtenen Beschlusses, wonach die Beschwerdeführerin durch das Berufungsurteil „in ihrem Rechtsschutzbegehren … nicht beeinträchtigt wird“, als besonders stossend und sachlich nicht vertretbar erweise.
Diese rechtliche Schlussfolgerung sei logisch auch gar nicht nachvollziehbar.
Denn selbst wenn die von der Beschwerdegegnerin zu 2. am 11.11.2016 ge-fassten Beschlüsse in der Folge ‚überlagert‘ worden wären, würde dies nicht gegen, sondern für das Vorhandensein eines solchen Interesses sprechen: Mit der Durchführung der Sanierungs-Generalversammlung vom 11.11.2016 habe die Beschwerdegegnerin zu 2., in Anmassung der Rechte und Befugnisse der Beschwerdeführerin als (Allein-)Aktionärin der Beschwerdegegnerin zu 1., vollendete Tatsachen geschaffen und damit den letzten, gesetzlich vorgeschrieben Schritt hin zur Konkurseröffnung gesetzt.
Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzung des Anfechtungsinteresses der Beschwerdeführerin gehe es daher nicht auch nur ansatzweise darum, wer für die Beschwerdegegnerin zu 1. in welchem Zeitraum aufsichts- oder konkursrechtlich zuständig gewesen sei.
Von Bedeutung sei vielmehr einzig und allein, (i) dass und auf welche Weise es bei der Beschwerdegegnerin zu 1. zur Sanierungs-Generalversammlung vom 11.11.2016 gekommen sei, (ii) ob die Beschwerdeführerin an den bei diesem Anlass gefassten Beschlüssen beteiligt worden sei (negativ), und (iii) ob sie an einer Anfechtung dieser Beschlüsse, aus diesem Grund, ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen könne und wenn ja, aus welchem (oben erwähnten) Grund (positiv).
Mit formeller Rechtsverweigerung (und damit Willkür) sei der angefochtene Be-schluss aber auch insofern in Verbindung zu bringen, als der OGH – im obiter dictum dieses Beschlusses – den Standpunkt vertrete, dass die zentrale, dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Frage bzw. Problematik „ausschliesslich das Verwaltungsverfahren (betrifft) und … gar nicht ins zivilgerichtliche Regime verlagert werden (kann)“.
Dem liechtensteinischen Recht sei keine geschriebene oder ungeschriebene Norm eigen, die es dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof als oberster zivil-rechtlicher Instanz verwehren würde, eine Bestimmung des Verwaltungspro-zessrechts nicht anzuwenden (im vorliegenden Fall Art. 106 Abs. 3 Bst. a LVG), nur weil es sich um eine Bestimmung des Verwaltungsprozessrechts handele.
Ganz im Gegenteil: Bestimmungen des LVG seien nach seinem Art. 170 Abs. 6 nur dann nicht anzuwenden, wenn dies nach Rechtsgrundsätzen des Staats- oder Völkerrechts ausgeschlossen sei. Dass von einem solchen Fall gegenständlich auszugehen sei, werde von der belangten Behörde – zu Recht – nicht einmal behauptet; und ebenso wenig werde von ihr dargelegt, warum sich die verbindende Kraft (Verbindlichkeit i.S.v. Art. 14 KmG) von Art. 106 Abs. 3 Bst. a LVG auf sie nicht erstrecke.
Es liege nicht im Ermessen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, sich – von Fall zu Fall – jene Regelungen des liechtensteinischen positiven Rechts (des liechtensteinischen Gesetzesrechts [Rechtsbestands]) auszusuchen, die er in einem Anlassfall anwenden wolle. Im Rahmen seiner Zuständigkeit habe der OGH seiner rechtlichen Beurteilung vielmehr auch Bestimmungen des Verwaltungsprozessrechts zugrunde zu legen, sollte sich dies für eine Sachentscheidung als erforderlich erweisen. Unter dem Regime des vor einigen Jahren ausser Kraft getretenen Rechtsfürsorgegesetzes (RFVG) sei dies Jahrzehnte lang der Fall gewesen.
All dies müsse deshalb umso mehr gelten, weil die Beschwerdeführerin gar keine Möglichkeit mehr habe, die im Ausgangsverfahren relevierte Frage zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens zu machen (in dem die ex tunc-Wirkung einer Kassation nach Art. 106 Abs. 3 Bst. a LVG festgestellt werden könnte), wie dies im angefochtenen Beschluss suggeriert werde. Nach einer Aufhebung dieses Beschlusses durch den Staatsgerichtshof werde es dem OGH – um die von Verfassungs wegen gebotene Lückenlosigkeit des Rechtsschutzsystems (LES 1992, 37) und Einheit der Rechtsordnung (LES 1991, 109) zu respektieren und um nicht willkürlich zu verfahren (Vogt, LPS 44, 160 unter Verweis auf StGH 2003/69 [arg.: „Nichtanwendung einer anzuwendenden Norm“]) – im zweiten Rechtsgang daher nicht erspart bleiben, sich zur ex tunc-Wirksamkeit von Aufhebungsbeschlüssen nach Art. 106 Abs. 3 Bst. a LVG zu äussern.
13. Mit Schriftsatz vom 05. 09.2018 erstattete die Beschwerdegegnerin zu 1. eine Gegenäusserung an den Staatsgerichtshof.
13.1. Die Beschwerdeführerin sei weder beschwert, noch besitze sie ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen das Ausgangs-verfahren zu 06 CG.2017.10 für die Beschwerdeführerin haben solle. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin in allen Punkten Recht geben wollte, bliebe dies ohne Wirkung auf ihre Rechtsverhältnisse. Denn durch die in der Zwischenzeit – unangefochtene – Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. könnten die Beschlüsse der Sanierungsgeneral-versammlung nicht nachgeholt werden. Die Wirkungen der Konkurseröffnung seien eingetreten, unabhängig davon, ob überhaupt eine Sanierungsgeneral-versammlung stattgefunden habe oder nicht und ob dort rechtswirksame, an-fechtbare oder gar nichtige Beschlüsse gefällt worden seien.
Diese Ansicht teile auch der OGH. Im angefochtenen Beschluss werde mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre dargelegt, dass für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer Voraussetzung sei.
Ferner habe der OGH ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Beschwer fehle, weil sie in ihrem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt werde, auch wenn die angefochtene Entscheidung des Obergerichts formal vom Antrag abweiche. Die am 11.11.2016 gefassten Beschlüsse seien durch die Konkurseröffnung und die damit verbundene Übernahme der Befugnisse der Gesellschaftsorgane durch den Masseverwalter überlagert. Damit sei die Frage, ob der Beschluss der FMA vom 18.11.2016 in seinem aufhebenden und zurückverweisenden Teil eine ex tunc-Wirkung entfalte und insoweit die bei der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ihrer Rechtsgrundlage entledigt habe, eine rein theoretische Frage, für deren Beantwortung die Gerichte nicht eingerichtet seien. Zusammengefasst sei die Revision mangels Beschwer zurückzuweisen.
Gleiches müsse für die gegenständliche Individualbeschwerde gelten. Die Beschwerdeführerin werde durch die angefochtene Entscheidung des OGH in ihrem Rechtsschutzbegehren nicht beeinträchtigt. Sie habe dadurch keinen Nachteil erlitten.
Sofern der Staatsgerichtshof die Frage der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge prüfen wolle, weil die Verneinung dieser Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sei (vgl. StGH 2005/008), werde auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
13.2. Zur behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 31 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor. Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen das fehlende Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwer bereits in erster Instanz eingewendet und sei dieses Thema "im Zuge einer kontradiktorisch durch-geführten Streitverhandlung" erschöpfend erörtert worden. Insofern könne keine Rede davon sein, dass der OGH seine Entscheidung auf eine juristische Argumentation gestützt habe, mit deren Heranziehung die Beschwerdeführerin nicht rechnen hätte können. Die Beschwerdeführerin hätte bereits in erster Instanz ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt; wovon sie ja auch Gebrauch gemacht habe.
13.3. Zur behaupteten Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV
Eine Verletzung der Begründungspflicht sei nicht auszumachen. Der OGH habe die Zurückweisung der Revision ausführlich, jedenfalls ausreichend begründet. Die Frage, ob dem Beschluss der FMA eine ex nunc- oder eine ex tunc-Wirkung zukomme, sei eine rein theoretische.
Ferner werde ausgeführt, dass die angeblich nicht statuten- und gesetzeskon-forme Verständigung der Beschwerdeführerin von der Generalversammlung durch den festgestellten Sachverhalt widerlegt sei.
Der OGH habe ausführlich begründet, weshalb die Revision zurückzuweisen gewesen sei. Er habe sich auch mit dem unter Randziffer 25 des Protokolls ON 28 erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt. Ein Eingehen auf sämtliche von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente sei nicht erforderlich gewesen.
13.4. Zur behaupteten Verletzung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch nach Art. 27 LV und dem Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV
Die Behauptung, dass ein Rechtsmittelgericht zu Unrecht nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten sei, werde primär unter dem Beschwerderecht geprüft. Dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, dem Justizgewährungsanspruch nach Art. 27 LV und dem Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 LV komme keine eigenständige Bedeutung zu.
13.5. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. habe sich auf das Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführerin sehr wohl ausgewirkt. Die Konkurseröffnung bewirke, dass die Sanierungsgeneralversammlung nicht erneut durchgeführt werden könne. Die angefochtenen Beschlüsse könnten nicht nachgeholt werden.
Eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse würde die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsstellung nicht tangieren. Es verwundere daher nicht, dass sie weder im ordentlichen Verfahren erster bis dritter Instanz noch in ihrer Individualbeschwerde eine tatsächliche Benachteiligung habe aufzuzeigen vermögen. Die blosse Behauptung, ein Recht zur Anfechtung von Scheinbeschlüssen zu besitzen, reiche für ein Anfechtungsinteresse nicht aus.
13.6. Zur behaupteten Verletzung des Willkürverbots:
Da auf die vorgetragenen Argumente bereits im Rahmen der übrigen gerügten Grundrechte eingegangen worden sei, müsse an dieser Stelle keine Willkürprüfung mehr vorgenommen werden. Abgesehen davon, hielte die angefochtene Entscheidung aber ohnedies vor dem groben Willkürraster stand.
14. Mit Schriftsatz vom 10. September 2018 richtete die Beschwerdeführerin zu 2. eine Gegenäusserung an den Staatsgerichtshof.
14.1. Die belangte Behörde habe im bekämpften Beschluss ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführerin jegliches Rechtsschutzinteresse fehle. Die Beschwerdeführerin zu 2. schliesse sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Wenn aber bereits die Revision mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen sei, so gelte dies umso mehr für die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Individualbeschwerde. Die von der Beschwerdeführerin für ihr angeblich bestehendes Anfechtungsinteresse vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin ihr Anfechtungsinteresse mit der Behauptung begründet, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. die mitgliedschaftlichen Rechte und Befugnisse an der Beschwerdegegnerin zu 1. usurpiert habe und durch diese gesetzwidrige Anmassung von Rechten und Befugnissen am 11.11.2016 im Rahmen einer Sanierungs-Generalversammlung gemäss Art. 182e PGR die Willensbildung der Beschwerdegegnerin zu 1. durch die Beschlussfassung einer hierzu nicht legitimierten Person verfälscht worden sei.
Die Beschwerdegegnerin zu 2. sei auf Grund der einstweiligen Verfügung der FMA vom 10.10.2016 befugt gewesen, am 11.11.2016 die mitgliedschaftlichen Rechte und Befugnisse der Beschwerdeführerin auszuüben. Von einer gesetzwidrigen Anmassung dieser Rechte könne daher nicht die Rede sein. Selbst wenn es richtig gewesen wäre, dass der Beschluss der FMA-Beschwerde¬kommission vom 18.11.2016 der Beschwerdegegnerin zu 2. die übertragenen mitgliedschaftlichen Befugnisse rückwirkend entzogen hätte, wäre die Abhaltung der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin zu 2. nur vorwerfbar, wenn die These richtig wäre, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. mit der Ausübung der ihr als Sonderbeauftragte übertragenen Rechte und Befugnisse zuwarten hätte müssen, bis die einstweilige Verfügung der FMA in Rechtskraft erwachsen wäre. Dies sei unsinnig. Tatsächlich sei die Beschwerdegegnerin zu 2. verpflichtet gewesen, mit Wirksamwerden der Verfügung der FMA die ihr übertragenen Befugnisse ohne Verzug auszuüben.
Die Tatsache, dass die Generalversammlung stattgefunden habe, könne durch die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Klage nicht aus der Welt geschafft werden. Die mit der Klage bekämpften Beschlüsse der Generalversammlung seien ferner lediglich versammlungsleitende Beschlüsse. Sie hätten nur im Rahmen dieser Generalversammlung Bedeutung und strahlten nicht über diese Generalversammlung hinaus. Es sei daher nicht nur nicht einsichtig, welchen Nachteil die Beschwerdeführerin erlitten haben solle. Ein allfälliger Nachteil könnte auch durch die von der Beschwerdeführerin angestrengte Klage nicht behoben werden. Der Beschwerdeführerin fehle es daher an einer Beschwer sowie einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dies gelte für das gerichtliche Verfahren wie auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof. Die Beschwerde werde daher als unzulässig zurückzuweisen sein.
14.2. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Beschwerdeführerin behaupte weiters in ihrem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung der belangten Behörde verletzt zu sein. Richtig sei, dass weder das Erst- noch das Obergericht als Berufungsgericht die Frage des rechtlichen bzw Rechtschutzinteresses in ihren Entscheidungen erörtert hätten, sondern der Klage bzw Berufung aus anderen Gründen nicht stattgegeben hätten. Es hätten aber beide Beschwerdegegnerinnen in allen Stadien des gerichtlichen Verfahrens in ihren Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung ausführlich begründet, weshalb es der Beschwerdeführerin an einem rechtlichen Interesse bzw Rechtsschutzinteresse mangle.
Im vorliegenden Fall sei der Mangel des rechtlichen Interesses bzw. Rechtsschutzinteresses nicht nur von beiden Beschwerdegegnerinnen mehrfach erörtert worden. Es habe sich damit auch die Beschwerdeführerin selbst ausführlich auseinandergesetzt, und zwar insbesondere in ihrem Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung vom 5.7.2017. Die Beschwerdeführerin habe daher auch nicht dadurch überrascht sein können, dass die belangte Behörde diesen rechtlichen Gesichtspunkt aufgenommen und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe.
14.3. Zum Beschwerdegrund der Verletzung der Begründungspflicht:
Die Beschwerdeführerin sehe sich dennoch in dem Grundrecht auf eine genügende Begründung als verletzt an, weil die belangte Behörde sich nicht mit ihrem in der mündlichen Streitverhandlung gemachten Vorbringen zum rechtlichen Interesse aus einander gesetzt habe.
Ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht liege allerdings bereits deshalb nicht vor, weil das in der mündlichen Streitverhandlung erstattete Vorbringen nicht entscheidungsrelevant sei.
14.4. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Justizgewährungsanspruch und des Anspruchs auf den ordentlichen Richter:
Die Beschwerdeführerin scheine sich in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt zu sehen, weil die belangte Behörde die Revision zurückgewiesen habe, anstatt in der Sache selbst zu entscheiden. Es sei formal gesehen richtig, dass die belangte Behörde keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen habe. Allerdings habe sie sich dennoch inhaltlich mit den Ausführungen in der Revision weitestgehend auseinander gesetzt. Daher liege in der Zurückweisung der Revision auch keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter.
14.5. Dem Beschwerdevorbringen zur Willkürrüge tritt die Beschwerdegegnerin zu 2. mit umfangreichen Ausführungen entgegen, in denen sie sich im Wesentlichen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes anschliesst.
15. Mit Schreiben vom 14.08.2018 hat der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde verzichtet.
16. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 14. Mai und 1. Juli 2019 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018, 06 CG.2017.10-54, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/028, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/006, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die Beschwerdegegnerinnen bezweifeln die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und beziehen sich auf die vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsmeinung über deren mangelndes Rechtsschutzinteresse im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.
1.2. Das Staatsgerichtshofgesetz enthält abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Individualbeschwerdeverfahren anerkannt (statt vieler: StGH 2002/029, LES 2005, 140 [143, Erw. 1.3.1] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung über die Verweisungsnorm von Art. 38 StGHG auf die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG).
Beschwert oder benachteiligt ist ein Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzinteresse, vgl. StGH 2012/041, Erw. 2.3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/076, Erw. 1.3; StGH 1998/025, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]).
Handelt es sich um einen Fall, in dem die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade (auch) Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage allerdings nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge; m. a. W., die betreffende Eintretensvoraussetzung wird für die Zwecke dieses Individualbeschwerdeverfahrens als erfüllt vorausgesetzt (siehe statt vieler: StGH 2013/086, Erw. 1.2; StGH 2011/159, Erw. 1.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/008, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549).
Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Oberste Gerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung die Legitimationsvoraussetzung einer materiellen Beschwer der Beschwerdeführerin verneint und ihre Revision zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher für die Zwecke des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens als beschwert zu betrachten; und zwar ungeachtet der hier auch von den Beschwerdegegnerinnen aufgeworfenen Frage, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse angesichts der – von ihnen behaupteten – Tatsache, dass das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Klagebegehren an ihrer Rechtsposition nichts zu ändern vermögen würde, zu verneinen ist.
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin der Verletzung des Beschwerderechts, des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf den ordentlichen Richter, der Begründungspflicht und des Willkürverbots beziehen sich ausschliesslich auf den Aspekt, dass der Oberste Gerichtshof das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin in erster Linie deshalb verneinte, weil auch eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens der Beschwerdeführerin an ihrer Rechtsposition nichts ändern und die Insolvenz der Beschwerdegegnerin zu 1. nicht rückgängig gemacht werden könnte. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels beschlägt, wie im Folgenden gezeigt wird, in erster Linie das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, weshalb sich der Staatsgerichtshof zunächst mit dieser Rüge befasst.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dann, wenn ein Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Rechtsmittels bekämpft, das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV betroffen, während die Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes primär unter dem Anspruch auf den ordentlichen Richter zu prüfen ist (StGH 2017/096, Erw. 2.1; StGH 2016/087, Erw. 2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 513, Rz. 12). Der Staatsgerichtshof hat daher die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes im Lichte des Beschwerderechts zu prüfen.
2.2. Mit der Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdegegnerin zu 1. ist die Gestion über die Beschwerdegegnerin zu 1. dem Masseverwalter übertragen worden. Eine Klagsstattgebung im Sinne des Begehrens der Beschwerdeführerin könnte an dieser Situation nichts ändern. Es ist auch für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin daraus gewinnen könnte. Auch aus den Beschwerdeausführungen wird nicht deutlich, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin verfolgt. Auch wenn man ihr ein allgemeines Interesse an einer „unverfälschten Willensbildung“ in den Organen der Beschwerdegegnerin zu 1. zubilligt, so ist dem Obersten Gerichtshof doch zuzugestehen, dass nach Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdegegnerin zu 1. die Klärung dieser Frage nur noch theoretischer Natur ist. In diesem Sinne hat auch das OLG Wien am 16. Juli 2012, 28 R 7/12y u.a., entschieden, dass wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen nicht hinreichen, ein Anfechtungsinteresse zu begründen (PSR 2012/3, S. 134 mit Glosse von Zollner).
Der Staatsgerichtshof schliesst sich auch der Meinung des Obersten Gerichtshofes an, dass eine allfällige Amtshaftung des Staates für ein fehlerhaftes Verhalten der FMA nicht auf diesem Weg zu klären ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, dass es ihr um eine Frage der Amtshaftung geht, so ist ihr doch allgemein zu antworten, dass die von ihr eingebrachte Rechtsgestaltungsklage vor dem Hintergrund der erfolgten Konkurseröffnung kein Rechtsschutzziel mehr verfolgen kann. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der massgeblichen Beschlüsse kann nur eine Vorfrage in allfälligen späteren Schadenersatz- oder eben Amtshaftungsverfahren sein und wäre in diesen Verfahren zu klären.
2.3. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit dem Argument, dass durch die von ihr behauptete gesetzwidrige Anmassung von Rechten und Befugnissen am 11. November 2016 im Rahmen einer Sanierungs-Generalversammlung nach Art. 182e PGR, die ‚letzte Chance‘ einer Vermeidung der Konkurseröffnung, nicht nur die Willensbildung der Beschwerdegegnerin zu 1. verfälscht worden sei; darüber hinaus liege auch die Beschlussfassung eines Dritten vor (Beschwerdegegnerin zu 2.), der dazu nicht legitimiert gewesen wäre.
Ein solcher Tatbestand konstituiere den klassischen Fall eines Scheinbeschlusses, den der von diesem Beschluss ausgeschlossene Aktionär (die Beschwerdeführerin) jedenfalls bekämpfen können müsse; d.h. auch ohne dass er ein besonderes bzw. spezifisches Anfechtungsinteresse daran reklamieren müsse.
2.4. Auch darauf ist der Beschwerdeführerin mit dem Obersten Gerichtshof zu antworten, dass es in diesem Verfahren nicht darum gehen kann, zu entscheiden, ob die Chance einer Vermeidung der Konkurseröffnung verpasst worden sei, da dies keinen Einfluss auf die in der Zwischenzeit erfolgte Konkurseröffnung hat und die weiteren Entscheidungen im Konkursverfahren auch nicht determinieren kann. Auch ein Scheinbeschluss, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, kann nur dann bekämpft werden, wenn ein Rechtsschutzinteresse vorliegt.
Allfällige Schadenersatzforderungen gegen Beteiligte wären in anderen Verfahren anhängig zu machen.
2.5. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Beschwerderecht daher nicht verletzt.
3. Aus dem oben unter Erw. 2.1 Gesagten ergibt sich, dass der im Zusammenhang mit demselben inhaltlichen Vorbringen geltend gemachte Anspruch auf den ordentlichen Richter von vornherein nicht tangiert ist, sodass auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzutreten ist.
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, wobei sie dem Obersten Gerichtshof vorwirft, auf ihr Vorbringen zum Anfechtungsinteresse im Protokoll ON 25 nicht eingegangen zu sein bzw. zu übergehen, dass sie mit ihrem Klagebegehren die Herstellung einer unverfälschten Willensbildung bei der Beschwerdegegnerin zu 1. bezweckt.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2018/047, Erw. 3.1; StGH 2016/078, Erw. 3.1; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2018/068, Erw. 3.1; StGH 2018/041, Erw. 3.1; StGH 2016/078, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2018/039, Erw. 5.1; StGH 2017/197, Erw. 2.1; StGH 2016/078, Erw. 3.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In diesem Sinne ist es nicht Aufgabe einer entscheidenden Behörde, sämtliche Rechtsfragen ungeachtet ihrer Entscheidungsrelevanz bis ins kleinste Detail zu erörtern. Vielmehr hat sie sich mit den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen lediglich soweit auseinanderzusetzen, dass die Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und überprüfbar ist (StGH 2011/008, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li]). In diesem Zusammenhang ist zudem auch noch darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2012/173, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/013, Erw. 2.1; StGH 1997/016, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/057, Erw. 2.2; StGH 2007/054, Erw. 2.3; StGH 1996/046, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, das Interesse an einer unverfälschten Willensbildung reiche als materielles Anfechtungsinteresse aus, ist ihr wie oben zu den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht zu antworten, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall gerade nicht ausreichen kann. Es gelingt der Beschwerdeführerin nämlich nicht darzulegen, inwieweit sich ihre Rechtsposition dadurch verändern würde. Auf diesen Punkt ist der Oberste Gerichtshof denn auch eingegangen, sodass eine Verletzung der Begründungspflicht nicht vorliegt.
Die Beschwerdeführerin trägt im Weiteren lediglich vor, dass der Oberste Gerichtshof nicht auf das in der Streitverhandlung protokollierte Anfechtungsinteresse eingegangen sei und hebt dazu hervor, dass es um die Beseitigung von groben Gesetzesverstössen gehe.
Aber auch diesbezüglich ist der Begründung des Obersten Gerichtshofes zu entnehmen, dass die Gerichte für die Klärung rein theoretischer Fragen nicht eingerichtet seien.
4.3. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht in der Begründungspflicht verletzt.
5. In ihrer Gehörsrüge macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Überraschungsentscheidung geltend. Dies deshalb, weil die Frage der materiellen Beschwer erstmals vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen worden sei. Sie bringt aber auch vor, dass der Oberste Gerichtshof auf erstattetes Vorbringen (zum Anfechtungsinteresse) in der Streitverhandlung vor dem Landgericht nicht eingegangen sei.
5.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (siehe StGH 2017/197, Erw. 3.1; StGH 2017/191, Erw. 3.1; StGH 2017/131, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 573 Rz. 11 und 577 Rz. 17).
5.2. Die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in aller Regel aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern allenfalls der grundrechtlichen Begründungspflicht dar (vgl. StGH 2011/035, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/050, Erw. 2.2 mit Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 353; StGH 2004/029, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]).
Nichts anderes muss gelten, wenn die letzte gerichtliche Instanz ausgehend von der von ihr eingenommenen rechtlichen Beurteilung ein bestimmtes Vorbringen aus einem anderen Stadium des Prozesses als rechtlich irrelevant betrachtet. Dies wäre allenfalls ein Aspekt, der im Zusammenhang mit der Begründungspflicht zu beachten wäre. Nach dem Dargelegten ist aber die Begründungspflicht gerade nicht verletzt.
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin ein Überraschungsurteil rügt, ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein sogenanntes Überraschungsurteil unter gewissen Umständen den Gehörsanspruch verletzen kann, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (siehe statt vieler: StGH 2014/152, Erw. 4.1; vgl. auch StGH 2013/162, Erw. 3.3.1; StGH 2012/190, Erw. 2.1; StGH 2011/087, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
In seiner bisherigen Judikatur hat der Staatsgerichtshof allerdings eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt (siehe statt vieler: StGH 2011/067, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass das Gericht dann, wenn es die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde (StGH 2008/045, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Hingegen liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes u. a. dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (statt vieler: StGH 2011/084, Erw. 3.2; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (siehe statt vieler: StGH 2011/084, Erw. 3.2 [a. a. O.]).
5.4. Im vorliegenden Fall liegt nun deshalb kein Überraschungsurteil vor, da sich die Beschwerdeführerin ja gerade darauf beruft, sich zum Anfechtungsinteresse geäussert zu haben. Darüber hinaus haben die Beschwerdegegnerinnen dieses Anfechtungsinteresse in Zweifel gezogen, worauf sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil bezieht. Dies bedeutet, die vom Obersten Gerichtshof getroffene rechtliche Beurteilung war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach Prozessthema gewesen; das Gericht war daher auch nicht gehalten, zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung die Beschwerdeführerin zuvor mit seiner Rechtsmeinung zu konfrontieren.
5.5. Eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör hat somit nicht stattgefunden.
6. In ihrer Willkürrüge wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Vorbringen, das zu den übrigen Grundrechtsrügen erhoben wurde. Als unvertretbar erachtet sie auch die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Geltung der verwaltungsrechtlichen Entscheidung im Zivilrecht.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2018/091, Erw. 4.1; StGH 2018/015, Erw. 6.1; StGH 2016/091, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 m. w. N.). Soweit die Beschwerdeführerin unter dieser Grundrechtsrüge das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen lediglich wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. statt vieler: StGH 2018/091, Erw. 4.1; StGH 2018/064, Erw. 3.3; StGH 2017/141, Erw. 5 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
6.2. Die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Bedeutung der nunmehrigen insolvenzrechtlichen Situation wurde im Rahmen der übrigen Grundrechtsrügen geprüft und muss hier nicht neuerlich behandelt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum obiter dictum des Obersten Gerichtshofes ist wiederum prozessrechtlich irrelevant, da die Alternativbegründung des Obersten Gerichtshofes über die Zurückweisung der Beschwerde jedenfalls richtig ist (vgl. anstatt vieler: StGH 2017/123, Erw. 3.5 [www.gerichtsentscheide.li]). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wäre der Rechtsgestaltungsklage der Beschwerdeführerin freilich in jedem Fall kein Erfolg beschieden gewesen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die massgeblichen Beschlüsse in den Organen der Beschwerdegegnerin zu 2. zu einem Zeitpunkt gefällt wurden, in welchem die Organe richtig, nämlich auf Grund eines zu diesem Zeitpunkt aufrechten Verwaltungsbots der FMA zusammengesetzt waren. Der nachträgliche Wegfall der Verfügung vermag daran nichts zu ändern. Insoweit ist das Obergericht mit seiner Auffassung, wonach die nachträgliche Aufhebung der ursprünglichen Verfügung nicht ex tunc wirkte, jedenfalls im Recht. Der Oberste Gerichtshof gelangte diesbezüglich zum selben Ergebnis, wenngleich mit anderer Begründung. Dies hätte der Beschwerdeführerin freilich nichts genützt, da das Ergebnis, wie dargelegt, dasselbe geblieben wäre.
6.3. Eine Verletzung im Willkürverbot hat nicht stattgefunden.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
8. Den Beschwerdegegnerinnen waren die jeweils verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘725.00 setzen sich aus dem Mehrbetrag von CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 7. August 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG sowie aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 28, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Diese wurden von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 14. August 2018 bereits beglichen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 1. Juli 2019