StGH 2018/097
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2019, an welcher teilnahmen: Ad-hoc-Vorsitzender lic. iur. Markus Wille; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter; Dr. Paul Meier als ad-hoc-Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2018, VGH 2018/045 a
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 300.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Richter lic. iur. Markus Wille, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie den Ersatzrichter lic. iur. Marco Ender für befangen zu erklären, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, den ad-hoc-Richter Dr. Paul Meier für befangen zu erklären, wird abgewiesen.
3. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Juli 2018, VGH 2018/045a, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
4. Das Provisorialverfahren zu StGH 2018/097 wird eingestellt.
1. Am 25. April 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Diese unterbrach das Verfahren mit Beschluss vom 12. Juni 2014. Mit Beschluss vom 22. Februar 2018 (VBK 2014/29, ON 19) trug die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dem Beschwerdeführer auf, eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der dortigen Beschwerdegegnerin sowie CHF 1'020.00 als Sicherheitsleistung für die anfallenden Gerichtsgebühren zu erlegen.
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. März 2018 Vorstellung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Diese trat auf die Vorstellung nicht ein und leitete den Schriftsatz als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2018 mitgeteilt. Gleichzeitig verlangte der Verwaltungsgerichtshof Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 300.00.
3. Der Beschwerdeführer bezahlte diese Gerichtsgebühr nicht, weshalb der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs, Andreas Batliner, am 11. Mai 2018 als Einzelrichter beschlussmässig entschied, dass der Beschwerdeführer binnen vier Wochen ab Zustellung die Gerichtsgebühren des Verwaltungsgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 300.00 auf das Konto der Landesverwaltung einzuzahlen habe, andernfalls die Beschwerde für zurückgenommen erklärt werde.
Begründet wurde jener Beschluss dahingehend, dass gemäss Art. 3 GGG der Gebührenanspruch mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift (Beschwerde) beim Verwaltungsgerichtshof entstehe. Die Entscheidung über die zu entrichtende Gebühr obliege dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs. Wenn die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet werde, sei die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären, wenn die zahlungspflichtige Person nicht gebührenbefreit sei. Die Höhe der Gebühr bemesse sich nach der Bemessungsgrundlage nach Art. 4 GGG. Gegenständlich gehe es im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof um die Frage, ob der Beschwerdeführer Sicherheitsleistungen in der Höhe von CHF 7'983.00 im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu erlegen habe. Dementsprechend gehe es um eine Verwaltungssache mit geringer Bedeutung gemäss Art. 29 Bst. b GGG. Somit betrage die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof CHF 300.00 (Art. 36, Gebührentabelle GGG).
4. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2018 Beschwerde an den Senat des Verwaltungsgerichtshofes.
5. Mit Beschluss vom 6. Juli 2018 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde ab. Die Entscheidung über die Kosten behielt er dem weiteren Verfahren vor. Er begründete diese Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
5.1. Zunächst sei festzustellen, dass der Beschwerde aufgrund Art. 38 GGG keine aufschiebende Wirkung zukomme und eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine Verfahrenshilfe beantragt, weshalb der angefochtene Beschluss des Einzelrichters vollstreckbar sei.
5.2. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er Andreas Batliner als Richter ablehne. Wenn ein Mitglied des Senats des Verwaltungsgerichtshofes bereits als Einzelrichter in einer vorgängigen Gebührenentscheidung vorbefasst gewesen sei und dagegen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde, würden gemäss Art. 38 Abs. 3 GGG die übrigen Mitglieder des Senats über diese Beschwerde entscheiden. Das bedeute, dass das grundsätzlich aus fünf Richtern bestehende Kollegium in solchen Angelegenheiten in einer Viererbesetzung entscheide. Über die angefochtene Gebührenentscheidung des Einzelrichters vom 11. Mai 2018 entscheide somit das Kollegium des Verwaltungsgerichtshofes ohne den Vorsitzenden Andreas Batliner.
Zudem sei festzuhalten, dass Marion Seeger und der ihr nach dem Rotationsprinzip nachfolgende Richter, Raphael Näscher, in den Ausstand getreten seien, sodass Claudio Frick nachgerückt sei und der Spruchkörper des Kollegiums des Verwaltungsgerichtshofes aus den im Rubrum genannten Richterpersonen bestehe.
5.3. Der Beschwerdeführer behaupte, nicht Art. 3, sondern Art. 15 Abs. a Ziff. 2 GGG sei einschlägig, da Liechtenstein aus Art. 46 EMRK zur unverzüglichen Restitution und Wiedergutmachung verpflichtet sei. Hilfsweise sei Art. 15 Abs. a Ziff. 1 GGG anwendbar. Art. 1 und 46 EMRK würden Liechtenstein verpflichten, "die Uhr zurückzudrehen, wie es ohne Verletzung der EMRK wäre. Dies umfasst alle direkten & indirekten Verletzungsfolgen." Durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Verfahren zu 02 CG.2006.2 (ON 23) anerkenne Liechtenstein die unzulässige und bis heute andauernde Enteignung. Das vorliegende Verfahren sei eine kausale Folge der unzulässigen Verletzungen Liechtensteins. Gebühren zu erheben sei nicht nur unzulässig, sondern auch geschmacklos.
Die Beschwerde erfülle die Kriterien der Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht. Der Beschwerdeführer müsse in seiner Beschwerde konkret auf die angefochtene Entscheidung eingehen und ausführen, welche Entscheidungsgründe angefochten würden und aus welchen Gründen eine solche Anfechtung erfolge.
Die blosse Behauptung, Art. 3 GGG sei nicht einschlägig, genüge der Rüge- und Substantiierungspflicht nicht und treffe auch nicht zu. Bereits bei der Erhebung einer Rechtsmittelschrift oder eines Rechtsbehelfs an den Verwaltungsgerichtshof entstehe gemäss Art. 3 lit. a Ziff. 3 GGG der Gebührenanspruch. Die Erhebung einer Gebühr sei nicht EMRK-widrig.
Die Höhe der Gebühr richte sich nach der Bemessungsgrundlage. Zuständig für die Entscheidung über die Ermittlung und Festsetzung der zu entrichtenden Gebühr oder des zu leistenden Vorschusses für die Gebühr sei der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofs. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a GGG treffe bei Eingaben die einschreitende Partei die Zahlungspflicht. Wenn die Gebühr nicht oder nicht vollständig binnen vier Wochen ab Entstehung des Anspruchs entrichtet werde, sei die Eingabe vom Gericht als zurückgezogen zu erklären, wenn die zahlungspflichtige Person nicht gebührenbefreit sei. Für die Feststellung, dass eine Eingabe als zurückgezogen gelte, sei ebenfalls der Einzelrichter zuständig.
5.4. Die Vorstellung des Beschwerdeführers, auf welche die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nicht eingetreten sei, sei richtigerweise als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden. Eine Beschwerde sei eine Rechtsmittelschrift im Sinne des Art. 4 GGG, weshalb der Gebührenanspruch des Verwaltungsgerichtshofes entstanden sei. Inwiefern Art. 1 und 46 EMRK damit in Verbindung stünden oder relevant seien, erschliesse sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Der Beschwerdeführer erläutere dies auch nicht. Ferner sei auch nicht erkennbar, inwiefern die Behauptung, das Land Liechtenstein anerkenne die unzulässige Enteignung weiterhin, in Bezug auf die gegenständliche Rechtsfrage der Gerichtsgebühren von Relevanz sei. Schliesslich liege keine persönliche oder sachliche Gebührenbefreiung nach Art. 16 oder 17 GGG vor.
6. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 8. August 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer beantragte, der Staatsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss unter Bindung an die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers als nichtig aufheben;der Beschwerdeführer möge für die Menschenrechtsverletzungen durch das Land Liechtenstein unverzüglich und voll ab dem Tatzeitpunkt entschädigt werden, sofern eine Restitution nicht mehr möglich sei; unddem Beschwerdeführer möge auf Kosten des Landes Liechtenstein für seine Bemühungen und Spesen eine Entschädigung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte des Fürstentums Liechtenstein entrichtet werden.Mit seiner Individualbeschwerde verband der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wird die Individualbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Der angefochtene Beschluss sei dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 per Post zugestellt worden, sodass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.
6.2. Gemäss Rubrum des angefochtenen Beschlusses hätten Adrian Rufener, Esther Schneider, Daniel Tschikof und Claudio Frick als entscheidendes Gerichtskollegium geamtet; dies obwohl der Beschwerdeführer gegen diese Personen einen "sachlich fundierten" Ablehnungsgrund geltend gemacht habe. Insbesondere sei grob stossend, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Gerichtspersonen die gleichen Handlungen gesetzt hätten, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits in mehreren Fällen, insbesondere im Fall "AK./. Liechtenstein" als gravierende Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verurteilt habe.
Aus diesem Grund verletze der angefochtene Beschluss das Willkürverbot, Art. 6 und 13 EMRK sowie Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK. Folglich sei der angefochtene Beschluss nichtig.
6.3. Der entscheidende Senat habe in einer Viererbesetzung entschieden, obwohl fünf Richter an der Beschlussfassung hätten teilnehmen müssen.
Darüber hinaus sei bereits die vorangehende Entscheidung des Vorsitzenden Andreas Batliner nichtig, da ihn sein Verhalten gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als befangenen Richter erscheinen lasse.
Aufgrund dieser mangelhaften Besetzung des Gerichts verletze der angefochtene Beschluss das Willkürverbot, Art. 6 und 13 EMRK sowie Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK und sei auch deshalb nichtig.
6.4. Sodann verkenne der Verwaltungsgerichtshof die völkerrechtliche Verpflichtung nach Art. 1 und 46 EMRK. Liechtenstein habe die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten und sei zur Beseitigung sämtlicher direkten und indirekten Folgen jener Verletzungen, welche das Land Liechtenstein verursacht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Menschrechtsverletzungen erkannt habe, verpflichtet. Darüber hinaus habe das Land Liechtenstein die innerstaatlich verursachten Menschenrechtsverletzungen gegen den Beschwerdeführer zu beseitigen, insbesondere diejenigen im Verfahren zu 02 CG.2006.21 (ON 23).
Zu diesem Zweck dürften die Gerichte keine Gebühren erheben. Nicht der Beschwerdeführer müsse beweisen, warum er keine Gebühren zahlen müsse. Vielmehr müsse das Land Liechtenstein beweisen und darlegen, weshalb für die Beseitigung bestehender Menschenrechtsverletzungen Gerichtsgebühren erhoben würden und inwiefern dies mit den internationalen Verpflichtungen im Einklang stehe. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer hinreichend dargelegt, weshalb er von den Gerichtsgebühren hätte befreit werden müssen.
Somit verletze der angefochtene Beschluss bindendes Völkerrecht, weshalb er auch aus diesem Grund nichtig sei.
6.5. Sodann sei gegenständlich nicht Art. 3, sondern Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2 GGG einschlägig, da das Land Liechtenstein insbesondere aufgrund von Art. 46 EMRK zur unverzüglichen Restitution und Wiedergutmachung verpflichtet sei. Hilfsweise finde zudem Art. 15 GGG Anwendung.
6.6. Art. 1 und 46 EMRK würden das Land Liechtenstein verpflichten, "die Uhr zurückzudrehen, wie es ohne Verletzung der EMRK wäre." Dies umfasse alle direkten und indirekten Folgen der erfolgten Grundrechtsverletzungen. Das Land Liechtenstein sei durch die beiden Verfahren 10722/13 und 38191/12 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen gravierender Verletzungen von Art. 6 bzw. 6 und 13 EMRK verurteilt worden. Durch den Beschluss des Obersten Gerichthofs im Verfahren zu 02.CG.2006.21 (ON 23) anerkenne das Land Liechtenstein die unzulässige und bis heute fortbestehende Enteignung des Beschwerdeführers. Die Aufhebung dieser Verletzung sei unverzüglich geschuldet. Schliesslich stelle das vorliegende Verfahren eine kausale Folge dieser unzulässigen Verletzungen dar.
7. Mit Schreiben vom 13. August 2018 teilte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
8. Mit Schriftsatz vom 5. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer, lic. iur. Markus Wille im vorliegenden Verfahren für befangen zu erklären. Zudem wiederholte er seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und wies darauf hin, dass er gegenständlich keine Gerichtsgebühren zu bezahlen habe.
9. Daraufhin entschied der ad-hoc- und Senatsvorsitzende lic. iur. Markus Wille mit Beschluss vom 18. April 2019 wie folgt:
„1. Der Ablehnungsantrag hinsichtlich des ad-hoc-Vorsitzenden lic. iur. Markus Wille wird zurückgewiesen.
10. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2019 brachte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen die Richter lic. iur. Markus Wille, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller, den Ersatzrichter lic. iur. Marco Ender sowie den ad-hoc-Richter MLaw Dr. Paul Meier ein. Auf den Inhalt dieses Antrages wird, soweit relevant, in der Begründung Bezug genommen.
11. Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 1. Juli 2019 und 2. September 2019 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den Ablehnungsantrag gegen die Richter lic. iur. Markus Wille, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller, gegen den Ersatzrichter lic.iur. Marco Ender sowie gegen den ad-Hoc-Richter Dr. Paul Meier einzugehen. Hierfür ist gemäss Art. 11 Abs. 2 StGHG in der Schlussverhandlung der Senat zuständig (StGH 2014/060, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]).
Im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach das Recht auf den ordentlichen Richter auch beinhaltet, dass ein Befangenheitsantrag nach Möglichkeit nicht von demjenigen Richter beurteilt werden soll, gegen den sich der Antrag richtet (StGH 2013/105, Erw. 1.1; StGH 2010/118, Erw. 2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/056, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1], tritt dabei der jeweilige Richter bei der Beratung und Abstimmung über seine Ablehnung in den Ausstand.
1.1. Hinsichtlich der Zurückweisung des Ablehnungsantrages gegen die Richter Markus Wille, Peter Bussjäger und Bernhard Ehrenzeller sowie den Ersatzrichter Marco Ender erwägt der Staatsgerichtshof sodann Folgendes:
Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder eines sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrfach abgewiesene Ablehnungsgründe geltend macht (siehe statt vieler: StGH 2014/117, Erw. 1.1; StGH 2010/152, Erw. 3.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/097, Erw. 1; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 401 f., Rz. 82).
Vorliegend erweist sich der Ablehnungsantrag gegen die Richter lic. iur. Markus Wille, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie gegen den Ersatzrichter lic. iur. Marco Ender als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Einerseits ist nämlich die gegen lic. iur. Marco Ender eingebrachte Befangenheitsrüge in keiner Weise nachvollziehbar bzw. substantiiert. Andererseits setzte sich der Staatsgerichtshof aber auch mit den Ablehnungsgründen bzw. Vorwürfen, die der Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Male allgemein aus organisatorisch-institutioneller Sicht vorbringt, in seinen beiden Beschlüssen zu StGH 2010/141 und zu StGH 2011/032 ausführlich auseinander und qualifizierte diese jeweils als ungerechtfertigt (vgl. StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13 ff.; StGH 2011/032, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13 ff.). Ebenso befasste sich der Staatsgerichtshof in den gerade genannten Beschlüssen mit den gegenüber den Richtern lic. iur. Markus Wille und Prof. Dr. Peter Bussjäger erhobenen Befangenheitsgründen ausführlich und erachtete diese nicht als gegeben (siehe StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13 ff.; StGH 2011/032, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13 ff.). Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer neuerlich erhobene Befangenheitsrüge gegen den Richter Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller. Denn auch mit dieser setzte sich der Staatsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Februar 2015 zu StGH 2014/117, soweit sie substantiiert vorgebracht wurde, bereits auseinander und erachtete sie als ungerechtfertigt (StGH 2014/117, Erw. 1.2 ff.).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist daher der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen die Richter lic. iur. Markus Wille, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie den Ersatzrichter lic. iur. Marco Ender als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen (siehe StGH 2008/117, Erw. 1.2 ff.; StGH 2012/167, Erw. 4 ff.; StGH 2012/164, Erw. 3 ff.; vgl. auch StGH 2014/117, Erw. 1.1).
1.2. Betreffend die Ablehnung des ad-Hoc-Richters Dr. Paul Meier ist Folgendes zu erwägen:
Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, Dr. Paul Meier sei vorbefasst, weil er bereits das Verfahren 10 CG.2006.208 geführt habe.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der gerade genannten Beschlüsse des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/141 und zu StGH 2011/032 die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der sogenannten Vor- und Mehrfachbefassung bekannt. Danach kann das blosse Faktum der Mehrfachbefassung eines Richters mit dem gleichen Fall in der Regel eine Befangenheit des Richters selbst dann nicht begründen, wenn der Richter vorher zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat. Ebenso stellt es noch keinen Ablehnungsgrund dar, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen traf. Überdies kann in aller Regel selbst eine willkürliche Entscheidung noch keine Befangenheit begründen (StGH 2015/072, Erw. 1.1.3; StGH 2014/083, Erw. 5.2.3; StGH 2010/081, Erw. 2.3 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, woraus im Lichte dieser Rechtsprechung eine Befangenheit abgeleitet werden könnte. Einerseits betrifft das von ihm erwähnte Verfahren offensichtlich nicht den Beschwerdefall. Andererseits enthält sein Vorbringen auch sonst keinerlei sachliche Gründe, welche an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des vom Beschwerdeführer abgelehnten Richters Dr. Paul Meier vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen könnten.
2. Die gegenständliche Individualbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2018, VGH 2018/045a. Dieser ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/028, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 bis 1.5]; StGH 2004/006, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils m. w. N.). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.1. In diesem Verfahren geht es darum, ob die dem Beschwerdeführer durch den Verwaltungsgerichtshof auferlegte Gebühr in Höhe von CHF 300.00 grundrechtskonform ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar. Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens wiederholt er aber lediglich, was er bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof rügte. So vertritt er offenkundig die Meinung, der Verwaltungsgerichtshof dürfe ihm gegenüber deshalb keine Gebühren erheben, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 (A.K. gg. Liechtenstein, Nr. 38191/12, LES 2016, 131) eine Verletzung der Art. 6 und 13 EMRK durch das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/141 festgestellt habe. Auf die innerstaatliche Auswirkung jenes EGMR-Urteils ging der Staatsgerichtshof jedoch bereits in der Vergangenheit ein. Der Beschwerdeführer ist dazu insbesondere auf das ebenfalls ihn betreffende Urteil des Staatsgerichtshofes vom 14. Mai 2018 zu StGH 2015/114 [www.gerichtsentscheide.li] zu verweisen. Der dortigen Erw. 2.2.7 kann unter anderem entnommen werden, dass keine weiteren Massnahmen zur Abhilfe der durch das Urteil zu StGH 2010/141 entstandenen EMRK-Verletzungen mehr zu ergreifen seien. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, im gegenständlichen Verfahren von den Gerichtsgebühren befreit zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof wies seine entsprechende Rüge deshalb zu Recht als unsubstantiiert ab.
2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die beim Verwaltungsgerichtshof entscheidenden Richter seien befangen gewesen und von ihm in sachlich fundierter Weise abgelehnt worden. Der angefochtene Beschluss sei deshalb nichtig.
Entgegen diesem Vorbringen ist der VGH-Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2018 diesbezüglich nichts Substantielles zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führt dort lediglich an, er wiederhole die Ablehnung aus bekannten und aktenkundigen Gründen. Die erkennenden Richter hätten über die sie betreffenden Ablehnungsanträge selbst entschieden. Zudem hätten nur vier Richter der Entscheidung beigewohnt.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gelten für die Begründung der Beschwerde das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht. Das Rügeprinzip gemäss Art. 16 StGHG bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete, verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (StGH 2016/078, Erw. 2.1; StGH 2016/064, Erw. 2.5; StGH 2015/008, Erw. 1.3 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 489). Die Substantiierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte besteht. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (StGH 2017/147, Erw. 1.3; StGH 2017/093, Erw. 1.3; StGH 2016/105, Erw. 2.3 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (StGH 2017/066, Erw. 2.4.1; StGH 2016/105, Erw. 2.3; StGH 2015/008, Erw. 1.3 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 485 f. m. w. N.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (siehe StGH 2011/146, Erw. 1.2 [www.gerichtsentscheide.li]).
Die Individualbeschwerde enthält, wie erwähnt, keinerlei substantiiertes Vorbringen dazu, weshalb die Richter des Verwaltungsgerichtshofes hätten befangen sein sollen. Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf eine angebliche "sachlich fundierte Ablehnung", welche seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht entnommen werden kann. Das Beschwerdevorbringen entspricht den von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entwickelten Substantiierungserfordernissen einer Individualbeschwerde deshalb nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Dass im Übrigen bei einer Beschwerde gegen eine Gebührenentscheidung des Einzelrichters die übrigen Mitglieder des Senates des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden, ergibt sich aus Art. 38 Abs. 2 GGG. Art. 103 LV legt es ausdrücklich in die Kompetenz des Gesetzgebers, nähere Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dabei insbesondere auch über die von den Parteien zu entrichtenden Gebühren zu erlassen. Der Gesetzgeber hat somit von Verfassungs wegen durchaus Spielraum, auf die jeweilige Regelungsmaterie abgestimmte Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erlassen. Von dieser Kompetenz machte der Gesetzgeber in Art. 38 Abs. 2 GGG Gebrauch. Diese Bestimmung steht dabei auch nicht im Widerspruch zu Art. 102 Abs. 1 LV. Nach der im Gebührengesetz statuierten Verfahrensordnung hat ein Betroffener nämlich die Möglichkeit, eine vom zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes getroffene Gebührenentscheidung von den vier weiteren Mitgliedern des Senates im Beschwerdeweg überprüfen zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass eine Gebührensache letztlich tatsächlich von fünf Richtern des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wird, wenn ein Betroffener dies wünscht. Der Staatsgerichtshof sieht aus diesen Gründen im Beschwerdefall keine Veranlassung, Art. 38 Abs. 2 GGG einer amtswegigen Gesetzesprüfung zu unterziehen.
3. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer war mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
4. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. August bzw. 5. September 2018 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2015/96, Erw. 4 und StGH 2015/90, Erw. 6 m. w. N. [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
5. Ein Kostenspruch kann aufgrund der Gebührenbefreiung gemäss dem Beschluss des ad-hoc- und Senatsvorsitzenden vom 18. April 2019 zu StGH 2018/097 entfallen (siehe vorne Ziff. 9 des Sachverhaltes).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 2. September 2019