StGH 2018/098
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Mag. iur. Franziska Goop-Monauni als Ersatzrichterin sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A AG
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B Stiftung
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018, 08 CG.2016.458-41
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 29‘913.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018, 08 CG.2016.458-41, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1‘791.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 2. November 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 400.00 zurückzuerstatten. Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 1‘725.00 trägt die Beschwerdeführerin.
4. Das Provisorialverfahren zu StGH 2018/98 wird eingestellt.
1. Die Beschwerdeführerin hat beim nunmehrigen Beschwerdegegner entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 2008 einen Anschlussvertrag nach Art. 4a Abs. 6 BPVG abgeschlossen, womit sie ihrer Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 BPVG nachgekommen war, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge bei einer in Liechtenstein bewilligten Vorsorgeeinrichtung zu verwirklichen. Seither war die Beschwerdeführerin verpflichtet, an den Beschwerdegegner die entsprechenden Beitragszahlungen (die vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge) zu leisten.
Da die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 und im ersten Quartal 2016 ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge an die betriebliche Pensionsvorsorge nicht nachkam, ergingen über Antrag des Beschwerdegegners Zahlbefehle des Landgerichtes. Nach Widersprüchen der Beschwerdeführerin gegen die Zahlbefehle beantragte der Beschwerdegegner die Rechtsöffnung, der jeweils vom Landgericht mit den Rechtsöffnungsentscheidungen zu 08 RÖ.2016.37, 08 RÖ.2016.38, 08 RÖ.2016.39, 08 RÖ.2016.40 und 08 RÖ.2016.41 Folge gegeben wurde. Damit wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner einen Gesamtbetrag von CHF 29‘913.00 samt näher bestimmter gestaffelter Zinsen zu bezahlen.
2. Gegen diese Rechtsöffnungsentscheidungen brachte die Beschwerdeführerin eine Aberkennungsklage im gegenständlichen Zivilverfahren zu 08 CG.2016.458 ein. In der Aberkennungsklage wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner mit dem von ihm eingesetzten Lohnprogramm PK-Lohn bzw. mit dem Vertrieb dieses Programmes eine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des von der Beschwerdeführerin entwickelten Programmes SoLo begangen habe, das zuvor verwendet und vertrieben worden sei. Diese Urheberrechtsverletzung begründe eine Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin von zumindest CHF 50‘000.00, die mit Schreiben vom 30.09.2016 gegen die Beitragsforderungen des Beschwerdegegners, auf die sich die Rechtsöffnungsentscheidungen gründeten, aufgerechnet worden sei. Das restliche, hier nicht mehr relevante Vorbringen bezog sich vor allem auf die Art und die Herleitung der Verletzung der Urheberrechte der Beschwerdeführerin.
3. Das Landgericht wies mit Urteil vom 22.11.2017 (ON 24) das Aberkennungsbegehren ab.
3.1. Dazu wurde vom Erstgericht der wesentliche Inhalt des Anschlussvertrages zwischen den Parteien vom 04.03/09.06.2008 festgestellt. Darüber hinaus wurden genaue Feststellungen zu den mit den Zahlbefehlen und damit in den Rechtsöffnungsverfahren betriebenen Forderungen des Beschwerdegegners getroffen.
3.2. Rechtlich führte das Landgericht aus, dass eine Aufrechnung der behaupteten Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführerin mit den geschuldeten Beitragsforderungen nicht zulässig sei. Der Zweck der Beiträge nach Art. 7 BPVG bestehe in der Finanzierung der betrieblichen Vorsorge. Diese Beiträge seien individuell für die Versicherung der Arbeitnehmer zu verwenden und der Beschwerdegegner habe die Mindestleistungen für den Versicherungsfall des Todes, der Invalidität oder der Hinterbliebenenvorsorge abzudecken. Dies verbiete eine Aufrechnung mit einer „privaten“ Forderung der Beschwerdeführerin.
4. Der gegen dieses Landgerichtsurteil von der Beschwerdeführerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 22.03.2018 (ON 31) keine Folge.
Das Obergericht führte zusammengefasst aus, dass die Bestimmungen über die Aufrechnung im ABGB aus dem österreichischen Rechtsbestand übernommen worden seien. Die Aufrechnungsverbote seien in §§ 1440, 1441 ABGB normiert. Zu diesen Aufrechnungsverboten vertrete die österreichische Lehre und Rechtsprechung (zu §§ 1440, 1441 öABGB) den Standpunkt, dass auch bei Fehlen eines im Gesetz geregelten ausdrücklichen Aufrechnungsverbotes sich aus der Natur eines Geldanspruchs ergeben könne, dass wegen der schutzwürdigen Interessen an der effektiven Leistung dieser Geldschuld eine Kompensation ausgeschlossen sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Die öffentlichen Interessen ergäben sich schon aus dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge. Der Beschwerdegegner bedürfe zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge der Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei Zulässigkeit der Kompensation wären grundsätzlich die Versicherungsleistungen gefährdet. Überdies könne sich ein Kompensationsverbot auch daraus ergeben, dass die Aufrechnung geradezu als Vertrauensbruch zu werten sei und somit einen Rechtsmissbrauch darstelle. Im gegenständlichen Fall stelle es einen solchen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Arbeitgeber die von ihm einbehaltenen Arbeitnehmeranteile für die obligatorische Vorsorgeeinrichtung entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht zum Aufbau des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer abführe, sondern zur teilweisen Einbringlichmachung einer eigenen Forderung verwende, die in keinem Zusammenhang mit dem Anschlussvertrag stehe. Schliesslich könne sich ein vertragliches Aufrechnungsverbot auch konkludent aus einer getroffenen vertraglichen Vereinbarung ergeben, so etwa auch beim Vertrag zugunsten Dritter. Die Leistungen aus dem Anschlussvertrag zwischen Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung kämen allein den Arbeitnehmern zugute. Somit würden die Arbeitnehmer, sohin die Leistungsempfänger, durch eine Aufrechnung verkürzt.
5. Der von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Obergerichts aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 06. Juli 2017 (ON 41) keine Folge. Dies wird, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt begründet:
5.1. Die Revisionswerberin (die nunmehrige Beschwerdeführerin) bekämpfe die Annahme eines Aufrechnungsverbotes durch die Unterinstanzen. Ein solches Aufrechnungsverbot ergebe sich weder aus dem Beitrittsvertrag zwischen den Parteien noch aus dem Gesetz. Da sohin die Kompensation zulässig sei, würden die Urteile der Unterinstanzen an sekundären Feststellungsmängeln leiden, da keine Feststellungen zur Schadenersatzforderung der klagenden Partei getroffen wurden.
5.2. Es sei an die Spitze zu stellen, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelausführungen der Beschwerdeführerin für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet habe. Es genüge daher eine kurze Stellungnahme zu den aufgeworfenen Rechtsfragen.
Es stehe ausser Frage, dass weder der Anschlussvertrag zwischen den Parteien, noch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1440 ff. ABGB ein Kompensationsverbot für den gegenständlichen Fall, nämlich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und der Personalvorsorgestiftung, normierten. Nur Art. 18 BPVG befasse sich mit der Abtretung, Pfändung und Verrechnung. Danach könnten vor Fälligkeit der Leistungen Ansprüche und Anwartschaften aus der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nicht abgetreten oder verpfändet werden. Art. 18 Abs. 2 BPVG beziehe sich auf die Verrechnung von Forderungen der Vorsorgeeinrichtung bzw. des Arbeitgebers gegenüber dem Leistungsberechtigten und betreffe daher auch nicht den gegenständlichen Fall. Trotz Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung könne die Interpretation der schuldbegründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung eine Aufrechnung ausgeschlossen sei. Geschützt könnten dabei vor allem der Aufrechnungsgegner und öffentliche Interessen sein (Verweis auf Dullinger in Rummel ABGB3 § 1440 ABGB Rz 5). Dieser Grundsatz sei auch vom Obersten Gerichtshof übernommen worden (LES 2011, 48 [50]). Im Verhältnis Arbeitgeber/Vorsorgeeinrichtung verbiete ein solches öffentliches Interesse die Möglichkeit der Verrechnung. Gerade die Bestimmungen über die betriebliche Personalvorsorge hätten einen weitaus überwiegenden öffentlich-rechtlichen Bezug, auch wenn die Altersvorsorge in der „zweiten Säule“ nicht staatlich organisiert sei. Diese Vorsorge diene nämlich auch dem schon in der Landesverfassung (Art. 26 LV) normierten Staatsziel, dass der Staat das Kranken, Alten- und Invalidenwesen unterstütze und fördere. Wenn auch die betriebliche Personalvorsorge im Grundsatz privatrechtlich organisiert sei, die Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolge und der Arbeitgeber Wahlmöglichkeiten durch die Gründung einer eigenen Personalvorsorgestiftung für die Beschäftigten bzw. durch den Anschluss an eine bestehende Personalvorsorgestiftung habe, so zeige allein die Organisation der betrieblichen Personalvorsorge den starken öffentlich-rechtlichen Bezug. Es sei hier auf die Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung der Personalvorsorgeeinrichtungen, die Kontrolle insbesondere auch der Beitragspflicht, die Anforderungen an die Verantwortlichen von Vorsorgeeinrichtungen, auf die Transparenz und sogar auf die Bewehrung gewisser Verstösse durch strafrechtliche Normen verwiesen. So sei eben mit Schaffung des BPVG die Personalvorsorge aus dem Arbeitsrecht (ABGB) herausgenommen worden (Verweis auf Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Schulthess 2012 [Rz 2182 ff.: Die betriebliche Vorsorge im Fürstentum Liechtenstein]). Dazu komme, dass nach Art. 10 Abs. 1a BPVG die reglementarisch festgelegten Versicherungsleistungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren zu finanzieren seien. Das heisse, dass die Leistungen des Arbeitnehmers selbst wie auch die im Gesetz vorgesehenen Mindestleistungen des Arbeitgebers bzw. reglementarisch höheren Leistungen dem versicherten Arbeitnehmer ungekürzt zur Verfügung stehen müssten, da sonst nur eine verminderte Deckung im Versicherungsfall des Todes oder der Invalidität bestünde. Mit anderen Worten könne das öffentlich-rechtliche Ziel der betrieblichen Personalvorsorge, nämlich den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen für das Alter und die Invalidität zu versorgen, nicht erreicht werden, wenn durch Verrechnung mit privaten Forderungen eines beitragspflichtigen Dritten (hier des Arbeitgebers) die Kapitaldeckung verkürzt wäre. Alles in allem sei daher aus öffentlichem Interesse ein Aufrechnungsverbot im Verhältnis zwischen dem Beitragspflichtigen und der Personalvorsorgeeinrichtung jedenfalls insoweit anzunehmen, als es sich nicht um Forderungen des Beitragspflichtigen aus dem Vorsorgevertrag handle.
5.3. Zum selben Ergebnis komme man auch bei privatrechtlicher Betrachtung der Vertragsverhältnisse. Wenn man davon ausgehe, dass aus dem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Personalvorsorgeeinrichtung einzig der Arbeitnehmer (bzw. Hinterbliebene) als Dritter begünstigt sei, so könne dieses Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung ohne weiteres als echter Vertrag zu Gunsten Dritter gemäss § 881 ABGB ausgelegt werden (Verweis für chBVG auch Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, SjL [2006] § 4 Rz 5 [S 86]). Beim Vertrag zu Gunsten Dritter werde aber eine Aufrechnung im Rechtsverhältnis Versprechender/Versprechungsempfänger (also hier beklagte Partei/klagende Partei) nur dann für zulässig erachtet, wenn der Versprechungsempfänger die Leistung an den Dritten verlange. Dies sei hier nicht der Fall. Gegenforderungen, die nicht im Vertrag zu Gunsten Dritter begründet seien – wie im gegenständlichen Fall – könnten dagegen nicht Grundlage einer einseitigen Aufrechnung sein (Verweis auf Kalss in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 882 Rz 28; Dullinger, Zur Aufrechnung beim Vertrag zu Gunsten Dritter, JBl 1988, 151 [155], öOGH 9 ObA 318/90).
5.4. Zum Schluss noch ganz einfach wirtschaftlich dargestellt: Die Aufrechnung sei die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung, die Aufrechnung wirke also als Zahlung (Verweis auf Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 [2015] Rz 474 f). Im gegenständlichen Fall würde also durch die Aufrechnung mit der Beitragsforderung, sei es jene, die vom Arbeitgeber zu leisten sei oder jene die vom Arbeitnehmer geleistet aber vom Arbeitgeber abgeführt werde, die Schuld der Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber der Beschwerdeführerin (bei Annahme des Zurechtbestehens) bezahlt. Diese Beiträge würden nicht mehr für die Versorgung der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin für den Versicherungsfall des Alters und der Invalidität zur Verfügung stehen. Die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin würden also letztlich unfreiwillig eine „private Schadenersatzforderung“ der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018 (ON 41) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. August 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Neben einer Verletzung des Willkürverbots wird „die unrichtige rechtliche Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel, die Nichtberücksichtigung bestehender Gesetze, die Nichtberücksichtigung der Statuten der B Stiftung, die Nichtberücksichtigung der Urheberrechtsverletzung der B Stiftung“ geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in der Rechtsansicht benachteiligt worden sei und er wolle das Urteil zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Mit ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
Der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes betreffend Unzulässigkeit der Aufrechnung hält die Beschwerdeführerin zunächst entgegen, dass sich gemäss § 1438 ABGB richtige und gleichartige gegenseitige Forderungen gegeneinander aufrechnen liessen. Dies heisse, das Gesetz gehe grundsätzlich als Regel von der Möglichkeit und Zulässigkeit der Aufrechnung aus. Voraussetzung sei, dass die Forderung fällig, richtig, gleichartig und gegenseitig sei.
Die gesetzlichen Aufrechnungsverbote der §§ 1440 ff. ABGB seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Auch das BPVG kenne kein Aufrechnungsverbot. Wäre eine Aufrechnung mit Sinn und Zweck des BPVG nicht vereinbar, hätte der Gesetzgeber ein Aufrechnungsverbot im BPVG erlassen.
Ein solches generelles Aufrechnungsverbot sei vom Gesetzgeber allerdings nicht gewollt. Auch die Nachbarländer würden kein solches, generelles Aufrechnungsverbot für den (Sozial-)Versicherungsbereich kennen.
Der Oberste Gerichtshof stelle in seiner Begründung selbst fest, dass in Bezug auf eine Abtretung, Pfändung und Verrechnung nach Art. 18 BPVG kein weiterer Hinweis auf ein Aufrechnungsverbot bestehe. Es wäre Sache des Beschwerdegegners gewesen, ein Aufrechnungsverbot zwischen ihm und den Unternehmen, welche für die Leistung der abzuführenden Beträge verantwortlich seien, mit in das Vertragswerk aufzunehmen. Da aber genau eine solche Verabredung fehle, könne es nicht sein, dass allein durch Hilfsargumente ein gesetzlicher Ausschluss einer Aufrechnung bestätigt werde, obwohl gerade kein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehe.
So gebe es in Deutschland kein generelles Aufrechnungsverbot im System der privaten Krankenversicherung. Solche Aufrechnungsverbote würden dann stets in den allgemeinen Vertragsbedingungen der Krankenversicherungsverträge vereinbart und seien nicht gesetzlich vorgesehen (Mandler, die Aufrechnung im System der privaten Krankenversicherung 2016).
Der Beschwerdegegner sei eine privatrechtlich organisierte Stiftung. Dies im Gegensatz zur liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung, welche eine Anstalt des öffentlichen Rechtes sei.
Der Beschwerdegegner sei daher wie jede andere juristische Person am Privatmarkt zu behandeln. Auch sei der Beschwerdegegner keinesfalls für die Erhaltung von Geldern der 2. Säule in Liechtenstein zuständig. Es gebe daher kein Argument für eine Sonderstellung des Beschwerdegegners.
Die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wonach das Gesetz genau vorschreibe, wofür die BPVG-Beiträge zu verwenden seien und dieser Verwendungszweck einer Aufrechnung entgegenstehe, überzeuge nicht.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes nehme in seiner Begründung an keiner Stelle Bezug auf ein gesetzliches Verbot der Aufrechnung. Vielmehr versuche der Oberste Gerichtshof mit einer Vielzahl von Hilfsargumenten, denen aber keine gesetzliche Grundlage zukomme, das Aufrechnungsverbot zu bestätigen.
Der Oberste Gerichtshof beziehe sich in seinen Gründen auf den Anschluss-Vertrag (Nr. 10807) mit dem Datum vom 4.3./9.6.2008. In diesem Vertrag, welcher auch die Beitragszahlungen (Art. 4), Pflichten der Firma (Art. 5), Pflichten der Stiftung (Art. 6) und Administration und Verwaltungskosten (Art. 8) regle, fehle ein Aufrechnungsverbot.
Beim Beschwerdegegner handle es sich um einen professionellen, privaten Vermögensverwalter, der eine Vielzahl solcher Anstellungsverträge mit unterschiedlichen Unternehmen in Liechtenstein abgeschlossen habe. Es könne daher durchaus vom Beschwerdegegner erwartet werden, sich rechtlich zu informieren und im Bedarfsfall ein Aufrechnungsverbot in einen solchen Standardvertrag einzubauen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass im Urteil jeglicher Bezug auf eine bereits erfolgte Rechtsprechung fehle. Auch sei die Herleitung vom Sinn und Zweck von Art. 7 BPVG nicht mit eindeutigen, gesetzlichen Vorschriften unterlegt worden. Ein Bezug auf liechtensteinisches Recht fehle völlig.
Der Oberste Gerichtshof hätte die Aufrechnung nicht als unzulässig beurteilen dürfen und sich mit der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gegenforderung auseinandersetzen müssen. Der Oberste Gerichtshof habe keinerlei Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin dargelegten Gegenforderungen getroffen. Die Feststellung, ob der Beschwerdegegner wesentliche Teile des Programms Solo kopiert habe oder die Bedienoberfläche und die Logik einfach übernommen habe, wäre allerdings wesentlich für die Beurteilung der aufrechnungsweise erhobenen Schadensersatzforderung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner gewesen.
Der Beschwerdegegner habe mit allen ihm zur Verfügung stehenden, auch rechtlichen Mitteln versucht, die Beschwerdeführerin in den Konkurs zu treiben; dies weil der Beschwerdegegner die Feststellung der Urheberrechtsverletzungen dadurch verhindern wolle. Alle Versuche seien bisher von den zuständigen Gerichten abgewiesen worden. Es sei dem Schadenersatz der Beschwerdeführerin geschuldet, dass der Beschwerdegegner erhebliche Beträge nur für Konkursanträge gegen die Beschwerdeführerin aufwende. Wenn es dem Beschwerdegegner nur um die ausstehenden Beiträge ginge, hätte dieser die Möglichkeit, sich mit der Beschwerdeführerin zu einigen. Dies aber genau wolle der Beschwerdegegner nicht, weil dann die Schadenersatzforderung weiter pendent wäre.
Der Beschwerdegegner beabsichtige die definitiv bereits jetzt feststehenden Vertragsverletzungen gegenüber der Beschwerdeführerin und die sich daraus ergebenden Schadensersatzforderungen zu verhindern. In diesem Zusammenhang stünden auch persönliche Interessen des Geschäftsführers, C, der seinem Bruder, den seinerzeit abberufenen VR der Beschwerdeführerin, D, der noch Minderheitsaktionär bei der Beschwerdeführerin sei und der den Auftrag zur Entwicklung des PK Lohns von seinem Bruder erhalten habe, mit Einnahmen zu versorgen, die zur Kündigung der Verträge seitens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin geführt hätten und die Ursache für die Urheberrechtsverletzungen seien. D verfüge neben dem Beschwerdegegner über alle Unterlagen, die erforderlich seien, um einen neuen Lohn zu erstellen. Es habe bis zur Fertigstellung des PK-Lohns nur ein Lohnabrechnungssystem gegeben, welches die Besonderheiten Liechtensteins abgedeckt habe. Dies sei das Lohnprogramm der Beschwerdeführerin gewesen. Jetzt gebe es, nach Fertigstellung des PK-Lohns, zwei Programme mit nahezu identischem Inhalt.
Aus den Statuten des Beschwerdegegners gehe nicht hervor, dass dieser berechtigt sei, Softwareprodukte gleich welcher Art zu entwickeln und zu vertreiben. Der Beschwerdegegner habe gemäss seinen Statuten ausschliesslich die Aufgabe, und dies ergebe sich aus dem Stiftungszweck Abs. 3 des Reglements, eine gemeinschaftliche obligatorische und freiwillige Alters-, Invaliden- und Hinterlassenen- und die weitergehende Vorsorge im Rahmen des BPVG zu [gewähr-]leisten.
Nirgends in den Statuten sei erwähnt, dass grosse Geldbeträge für die Beschaffung eines Lohnprogramms von Seiten der Stiftung aufzuwenden seien. Die Kosten für die Erstellung des PK-Lohns hätten zu einer Reduktion der Erlöse (Gewinne) und somit zu einem direkten Schaden bei den Versicherten geführt. Unter Berücksichtigung, dass mehrere CHF 100‘000.- für die Beschaffung und den Unterhalt des PK-Lohns von Seiten des Beschwerdegegner aufgebracht werden müssten, sei dies unter Berücksichtigung der Statuten eine unzulässige Verwendung von Beitragsgeldern, verbunden mit einem Schaden am Vermögen der versicherten Personen.
7. Mit Schreiben vom 14. August 2018 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 14. August 2018 eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Zu dieser Gegenäusserung des Beschwerdegegners äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. August 2018. Dazu nahm der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 6. September 2018 Stellung. Auf diese Schriftsätze wird, soweit relevant, in der Urteilsbegründung eingegangen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018, 08 CG.2016.458-41, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die eigentliche Grundrechtsprüfung einzugehen ist, ist Folgendes zu erwägen:
2.1. Die Beschwerdeführerin macht mehrere Beschwerdegründe geltend, nämlich „die unrichtige rechtliche Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel, die Nichtberücksichtigung bestehender Gesetze, die Nichtberücksichtigung der Statuten der B Stiftung, die Nichtberücksichtigung der Urheberrechtsverletzung der B Stiftung, die Nichtberücksichtigung des Willkürverbotes”. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG kann ein Beschwerdeführer mittels Individualbeschwerde indessen nur die Verletzung „in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat” rügen. Von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdegründen erfüllt nur die Rüge der Verletzung des Willkürverbots diese Voraussetzung. Was die Rüge der „Nichtberücksichtigung bestehender Gesetze” angeht, so anerkennt der Staatsgerichtshof die damit offensichtlich gemeinte Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips nur im Bereich des materiellen Strafrecht sowie des Steuerrechts. Eine differenziertere Prüfung der gesetzlichen Grundlage erfolgt zudem im Rahmen des Geltungsbereichs weiterer spezifischer Grundrechte. Ansonsten wird die Einhaltung des Legalitätsprinzips nur im Lichte des Willkürverbots geprüft (siehe Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 415 f. Rz. 14 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Da sich die Beschwerdeführerin mit den geltend gemachten Beschwerdegründen weder auf das Legalitätsprinzip im Strafrecht oder im Steuerrecht noch auf ein sonstiges spezifisches Grundrecht beruft, ist die hier angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 41) im Folgenden insgesamt nur auf die Einhaltung des Willkürverbots zu überprüfen.
2.2. Zudem ist zu beachten, dass im Beschwerdefall die Beitragsforderung des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin unbestritten ist; und weiter, dass alle ordentlichen Instanzen von einem Aufrechnungsverbot mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gegenforderung ausgegangen sind. Wenn sich dieses von den Gerichten bejahte Aufrechnungsverbot als verfassungskonform erweist, ist demnach irrelevant, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Gegenforderung besteht; und es schadet in diesem Fall auch nicht, dass hierzu keine bzw. zu wenige gerichtliche Feststellungen gemacht wurden. Es ist somit zweckmässigerweise zunächst zu prüfen, ob die Gerichte im Beschwerdefall in verfassungskonformer Weise von einem Aufrechnungsverbot ausgegangen sind.
3. Mit diesen Vorgaben hat der Staatsgerichtshof zur Willkürrüge Folgendes erwogen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin geht zusammengefasst aus folgenden Gründen von der Verrechenbarkeit der gegenseitigen Forderungen zwischen ihr und dem Beschwerdegegner aus:
Die gesetzlichen Aufrechnungsverbote der §§ 1440 ff. ABGB seien hier nicht anwendbar. Auch das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) kenne kein Aufrechnungsverbot. Wäre eine Aufrechnung mit Sinn und Zweck des BPVG nicht vereinbar, hätte der Gesetzgeber ein Aufrechnungsverbot im BPVG erlassen. Auch die Nachbarländer kennten kein solches generelles Aufrechnungsverbot für den (Sozial-)Versicherungsbereich. Es wäre Sache des Beschwerdegegners gewesen, ein Aufrechnungsverbot vertraglich zu vereinbaren. Die B Stiftung sei eine privatrechtlich organisierte Stiftung; dies im Gegensatz zur liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, welche eine Anstalt des öffentlichen Rechtes sei.
3.3. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, welche die Bedeutung des von der Beschwerdeführerin herausgehobenen Wortlautes einer Norm gegenüber den anderen Auslegungsmethoden (insbesondere historische, systematische und teleologische Auslegung) relativiert. Danach ist die grammatikalische Auslegung den anderen Auslegungsmethoden grundsätzlich gleichgestellt und hat nur insoweit eine „relative Priorität“, als sie zwangsläufig den Ausgangspunkt der Auslegungstätigkeit bildet. Es gibt heute anerkanntermassen keine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden mehr. Dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Bestimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergibt, sich grundsätzlich erst aus dem Kontext, d. h. unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungsmethoden, beurteilen lässt. Es sind im Sinne eines „Methodenpluralismus“ alle für den jeweiligen Einzelfall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechende Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten. Wenn bei widersprüchlichen Ergebnissen der verschiedenen Auslegungsmethoden eine wertende Abwägung vorzunehmen ist, impliziert dies, dass das Auslegungsergebnis bei entsprechender Gewichtung der anderen Auslegungsmethoden im konkreten Fall dem Wortlaut widersprechen kann (siehe etwa StGH 2017/80, Erw. 2.2; StGH 2010/104, Erw. 3.3.1; StGH 2006/24, Erw. 3.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive. FS Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 131 [162 f.]).
Gemäss dieser Rechtsprechung spricht das Fehlen einer einschlägigen gesetzlichen Regelung noch keineswegs gegen ein Aufrechnungsverbot für Forderungen eines Arbeitgebers gegenüber der für ihn und seine Arbeitnehmer zuständigen Pensionskasse. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber ein solches Aufrechnungsverbot generell im Sozialversicherungsrecht und speziell im Bereich der 2. Säule bewusst nicht geregelt hätte (sogenanntes gesetzgeberisches Schweigen als Variante der historische Auslegung; siehe hierzu StGH 2014/49, Erw. 2.3.2 [www.gerichtsentscheide.li] sowie Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, a.a.O., 171 f.). Im Gegenteil nennt der Oberste Gerichtshof wie schon die Vorinstanzen verschiedene, der historischen und auch der teleologischen Auslegung zuzurechnende Argumente für das Bestehen eines Aufrechnungsverbotes.
Zunächst stützt sich der Oberste Gerichtshof auf die österreichische Literatur und Rechtsprechung zu den Aufrechnungsbestimmungen des ABGB. Da die entsprechenden Regelungen in Liechtenstein rezipiert wurden, ist es nach ständiger liechtensteinischer Rechtsprechung nicht nur zulässig, sondern angezeigt, bei der Anwendung solcher Normen auch auf Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes zurückzugreifen (siehe StGH 2013/38, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der Oberste Gerichtshof beruft sich auf seine Entscheidung LES 2011, 48 [50], wo er die österreichische Praxis übernommen hat, wonach die Interpretation der schuldbegründenden Norm ergeben kann, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung eine Aufrechnung ausgeschlossen ist; geschützt können dabei vor allem der Aufrechnungsgegner und öffentliche Interessen sein (Verweis auf Dullinger, in: Rummel ABGB3 § 1440 ABGB Rz 5). Damit wird eine teleologische Auslegung vorgenommen. Konkret erwägt der Oberste Gerichtshof zu Recht, dass die Bestimmungen über die betriebliche Personalvorsorge gemäss dem in Art. 26 LV normierten Staatsziel der Förderung des Kranken, Alten- und Invalidenwesens einen überwiegenden öffentlich-rechtlichen Bezug haben. Zwar ist die sogenannte „2. Säule”, wie auch der Oberste Gerichtshof einräumt, im Grundsatz privatrechtlich organisiert; auch erfolgt die Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Arbeitgeber können zwischen der Gründung einer eigenen Personalvorsorgestiftung und dem Anschluss an eine bestehende Personalvorsorgestiftung wählen. Der Oberste Gerichtshof weist aber zu Recht auch darauf hin, dass der Pensionsversicherungsbereich strengen staatlichen Kontrollen einschliesslich entsprechender Strafnormen unterliegt und nicht (mehr) Teil des Arbeitsrechts des ABGB ist (dies mit Verweis auf Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Schulthess 2012 [Rz 2182 ff.: Die betriebliche Vorsorge im Fürstentum Liechtenstein]). Auch erwähnt der Oberste Gerichtshof das im Pensionsversicherungsbereich geltende Kapitaldeckungsverfahren, gemäss welchem die individuellen Versicherungsleistungen direkt von den jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen abhängen; sodass es nicht angeht, dass durch Verrechnung mit privaten Forderungen des beitragspflichtigen Arbeitgebers die Kapitaldeckung verkürzt wird. Schliesslich ist der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Personalvorsorgeeinrichtung als echter Vertrag zugunsten Dritter (nämlich der Arbeitnehmer) gemäss § 881 ABGB auszulegen (wozu der Oberste Gerichtshof auf Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, SjL [2006] § 4 Rz 5 [S. 86] verweist), sodass auch aus diesem Grund die Versicherungsleistungen für die Arbeitnehmer nicht einfach durch eine von einem Vertragspartner vorgenommene Verrechnung mit Leistungen des anderen Vertragspartners geschmälert werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2016/95 hinzuweisen. Dort hat der Staatsgerichtshof sogar bei nicht mit der Pensionsversicherung zusammenhängenden direkten Forderungen des Arbeitgebers bzw. der Pensionsversicherung eine Verrechnungsmöglichkeit mit Forderungen des Arbeitnehmers als verfassungswidrig qualifiziert; dies deshalb, weil eine solche Verrechnungsmöglichkeit dem Grundgedanken der Pensionsversicherung, nämlich der Absicherung des betroffenen Arbeitnehmers gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes, widerspricht (StGH 2016/95, Erw. 4.8.6.). Umso mehr muss ein solches Aufrechnungsverbot auch für die Verrechnung mit nicht direkt gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Forderungen wie im Beschwerdefall gelten.
Alledem hat die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Nicht zielführend ist im Lichte obiger Erwägungen jedenfalls das auf eine blosse grammatikalische Auslegung gestützte Vorbringen, dass das Gesetz ein Verrechnungsverbot nicht explizit vorsehe; weiter das den Normzweck nicht berücksichtigende Argument, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 BPVG die Träger der betrieblichen Personalvorsorge im Gegensatz zur AHV privatrechtliche Stiftungen sind. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass es auch im Ausland keine entsprechenden Verrechnungsverbote gebe, so wird dies nicht näher belegt. Was jedenfalls die Schweiz angeht, so gilt auch dort ein Verrechnungsverbot im Bereich der Personalvorsorge, soweit ansonsten der Vorsorgezweck vereitelt würde (siehe BGer-Urteil vom 06.11.2000, B67/99, E. 2.a, mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3.4. Somit erweist sich die von den unteren Instanzen vertretene Rechtsauffassung, dass im Beschwerdefall ein Verrechnungsverbot für gegenseitige Forderungen der beiden Verfahrensparteien gilt, ohne Weiteres als willkürfrei. Entsprechend ist, wie eingangs erwähnt, nicht mehr relevant, ob die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung zu Recht besteht oder nicht; insofern konnte deshalb im Beschwerdefall auch keine Grundrechtsverletzung erfolgen.
4. Da die Beschwerdeführerin folglich mit ihrer hier allein zu prüfenden Willkürrüge nicht erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2015/96, Erw. 4 und StGH 2015/90, Erw. 6 m. w. N. [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
6. Dem Beschwerdegegner waren die richtig verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung vom 14. August 2018 antragsgemäss zuzusprechen. Die Gegenäusserung vom 6. September 2018 war hingegen nicht zu honorieren, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (vgl. statt vieler: StGH 2015/122, Erw. 2; StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [die letzten vier Entscheidungen alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 672 f. m. w. V.).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘725.00 setzen sich aus dem Mehrbetrag von CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 30. August 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG sowie aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Die von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 2. November 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren für das gegenständlich eingestellte Provisorialverfahren in Höhe von CHF 400.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) sind ihr von der Landeskasse zurückzuerstatten (vgl. StGH 2018/31, Erw. 3 und StGH 2018/84, Erw. 2; siehe auch StGH 2015/90, Erw. 6 [a. a. O.] m. w. N.).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. Februar 2019