StGH 2018/099 V
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2024, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Peter Bussjäger, lic. iur. Marco Ender und Prof. Benjamin Schindler als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Staatsgerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 28. Februar 2024, StGH 2018/099, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. März 2024
wegen: Rückzahlung der Verfahrenshilfe
beschlossen:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 28. Februar 2024, StGH 2018/099, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. März 2024, wird ersatzlos aufgehoben.
1. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 15. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu StGH 2018/099 bewilligt. Mit Urteil vom 2. Juli 2019 wurde das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2018/099 abgeschlossen.
2. Im Rahmen der Verfahrenshilfe wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Vertretungskosten im Umfang von CHF 1‘319.86 von der Landeskasse erstattet. Zudem wurden die Gerichtsgebühren von CHF 600.00 aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe nicht eingehoben.
3. Der Staatsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer daher gestützt auf § 38 Abs. 2 StGHG i. V. m. § 70b f. ZPO mit Schreiben vom 15. April 2020 auf, jährlich ein aktuelles Vermögensbekenntnis an den Staatsgerichtshof zu schicken. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer regelmässig ein aktuelles Vermögensbekenntnis, das letzte datiert vom 10. Januar 2024, ein.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes entschied mit Beschluss vom 28. Februar 2024, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. März 2024 wie folgt:
„1. Der Beschwerdeführer wird gemäss Art. 38 Abs. 2 StGHG i. V. m. § 71 ZPO verpflichtet, binnen sechs Monaten die Verfahrenshilfekosten von CHF 1‘919.86 bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen.
Der Präsident des Staatsgerichtshofes begründete dies mit den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, ohne diese in Bezug zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verfahrenshilfegewährung zu setzen.
5. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. März 2024 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes. Er beantragt, seiner Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Beschluss ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführer führt Folgendes aus:
„1. […] Dieser Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes ist aus Sicht des Beschwerdeführers vor allem deswegen unrichtig, weil er bei der Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit nicht auf jene Verhältnisse Bedacht nimmt, wie sie im Zeitpunkt der Verfahrenshilfegewährung vorlagen, und deswegen praktisch bei unveränderter Sachlage nunmehr die Rückzahlung der Verfahrenshilfe aufträgt, obwohl sie bei selber Sachlage im Jahre 2018 gewährt wurde.
[…] Dass an sich unveränderte Vermögensverhältnisse nunmehr anders beurteilt werden, reicht für die Nachzahlungsverpflichtung nicht aus (EFSlg. 105.704). Daher ist für ein Vorgehen nach § 71 ZPO ein Vergleich der Vermögensverhältnisse erforderlich, wobei Bezugspunkt des Vergleiches der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Insoweit sind also für die anzustellende Entscheidung die Vermögensverhältnisse, die der Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Grunde lagen, mit denjenigen zu vergleichen, die der Entscheidung im Zusammenhang mit der Rückzahlung zu Grunde lagen (M. Bydlinsky, [in Fasching, Kornecny3 II/l § 71 ZPO, Rz. 1]).
[…] Einen solchen Vergleich nimmt der Präsident des Staatsgerichtshofes in der bekämpften Entscheidung aber gerade nicht vor, vielmehr urteilt er völlig autonom ausgehend von den heutigen Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, ob eine Rückzahlung möglich ist oder nicht. Aufgrund dieser rechtlichen Fehleinschätzung finden sich im bekämpften Beschluss ausgehend von dem aktuell vorgelegten Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers auch keine Überlegungen zu einem Vergleich dieser Vermögensverhältnisse mit denjenigen im Zeitpunkt der Verfahrenshilfegewährung. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich aber aus den vorliegenden Unterlagen sehr leicht nachholen, worauf auch ein Vergleich der jeweils relevanten Vermögensverhältnisse möglich ist.
Im Hinblick auf die Einkommenssituation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes. Im Zeitpunkt der Verfahrenshilfegewährung erzielte der Beschwerdeführer bei B ein Jahreseinkommen von CHF 35.328, weiter erzielte er als selbstständiger Unterhaltsgärtner im Jahr 2018 ein Einkommen von CHF 55.998. Das Totaleinkommen belief sich auf CHF 91.326, das durchschnittliche monatliche Einkommen des Beschwerdeführers damit auf CHF 7.610,50. Aktuell erzielt der Beschwerdeführer bei B ein jährliches Einkommen von CHF 36.487,05, als Angestellter bei der C GmbH ein jährliches Einkommen von CHF 31.550. Hinzu kommen Mieteinnahmen bei der C GmbH in Höhe von jährlich CHF 5.596,80, das jährliche Einkommen aktuell beläuft sich damit auf CHF 73.633,85. Das Monatseinkommen errechnet sich damit im Betrag von CHF 6.136,15 womit der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ein um CHF 1.474,35 tieferes Einkommen erzielt als im Zeitpunkt der Verfahrenshilfegewährung.
Unterhaltsverpflichtungen hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2018 gegenüber seinen drei Söhnen und seiner damaligen Ehegattin von monatlich total CHF 2.435, aktuell hat der Beschwerdeführer für seine drei Söhne noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 1.239,60 aufzubringen. Im Vergleich zum Jahre 2018 hat der Beschwerdeführer damit um CHF 1.195,40 weniger an Unterhalt zu leisten.
Im Hinblick auf die monatlichen Aufwendungen ergibt sich aus den im Jahr 2018 erfassten Kosten [e]in monatlicher Betrag von CHF 1.555,93[. A]us den aktuell vorgelegten Unterlagen ergeben sich für den Beschwerdeführer monatliche Aufwendungen für das Wohnen in Höhe von CHF 1.402,99. Damit hat der Beschwerdeführer aktuell um CHF 152,94 weniger an monatlichen Aufwendungen für das Wohnen zu tragen, als noch im Jahr 2018.
Im Hinblick auf die Vermögens- und Schuldensituation des Beschwerdeführers lässt sich aus den Unterlagen vorgelegt im Jahr 2018 nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer damals auf ein Vermögen in Höhe von CHF 191.081,81 verweisen konnte. Gemäss den aktuell vorgelegten Unterlagen hat sich das Vermögen auf CHF 368.987,21 erhöht, dies im Wesentlichen deshalb, weil die Liegenschaft in Eschen im Jahr 2018 lediglich zu 50% zu berücksichtigen war, nunmehr aber zu 100% zu berücksichtigen ist. Der auf einem Konto bei der D Bank liegende Betrag von CHF 35.000 ist verpfändet und kann vom Beschwerdeführer nicht beansprucht werden. Das Vermögen hat sich im oben aufgezeigten Sinne daher im heutigen Zeitpunkt rein rechnerisch um CHF 195.905,40 erhöht. Im Hinblick auf die Schulden lässt sich den vormaligen Unterlagen entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Schulden in Höhe von total CHF 599.177,33 aufzuweisen hatte […] Der Schuldenstand erreicht […] aktuell einen Betrag von CHF 953.333,33, womit die Schulden also um einen Betrag von CHF 354.156 gestiegen sind. Stellt man die jeweiligen Vermögenswerte den Schulden gegenüber, ergibt sich für das Jahr 2018 ein Überhang der Schulden in Höhe von CHF 408.095,52. Aktuell beläuft sich dieser Überhang der Schulden auf CHF 566.346,12. Insgesamt haben sich damit also im Vergleich zwischen Vermögen und Schulden die Schulden um CHF 158.250,60 erhöht. […]“
6. Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss infolge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Art. 44 Abs. 3 StGHG regelt nicht ausdrücklich, welche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen eine Beschwerde gegen einen Präsidialbeschluss erfüllen muss. Daher ist auf die allgemeine Verfahrensbestimmung des Art. 40 Abs. 1 StGHG zurückzugreifen, welcher für Eingaben an den Staatsgerichtshof bestimmt, dass sie schriftlich zu stellen sind, die Darstellung des Sachverhalts sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren enthalten müssen (siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 477 ff.). Ergänzend kommen die Vorschriften des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) zur Anwendung (Art. 38 Abs. 1 StGHG). Dieses sieht seinerseits in Art. 43 und Art. 103 LVG hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ergänzend die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung vor (vgl. auch StGH 2016/040, Erw. 2; StGH 2015/055, Erw. 2.1; StGH 2014/074, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]).
Die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 28. Februar 2024, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. März 2024 (StGH 2018/099) wurde frist- und formgerecht im Sinne von Art. 40 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 3 StGHG eingebracht, sodass der Senat des Staatsgerichtshofes materiell auf sie einzutreten hat.
2. Der Beschwerdeführer bekämpft den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit dem Argument, dass dabei nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfahrenshilfegewährung abgestellt werde, und deswegen praktisch bei unveränderter Sachlage nunmehr die Rückzahlung der Verfahrenshilfe aufgetragen werde.
3. Die Beschwerdeausführungen überzeugen. Da es sich bei der hier anzuwendenden Verfahrenshilferegelung der Zivilprozessordnung um österreichische Rezeptionsmaterie handelt, ist auf die dortige Literatur und Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind die früheren mit den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Verfahrenshilfebezügers zu vergleichen. So heisst es bei Rechberger/Klicka (ZPO, 5. Aufl., § 71, Rz. 1): „Gewährung und Rückzahlung der Verfahrenshilfe sind nach denselben Kriterien zu beurteilen. Voraussetzung der Nachzahlung ist daher, dass die Partei nunmehr - ein Wandel bloss in der rechtlichen Beurteilung unveränderter Tatumstände reicht also nicht aus - ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist.“
4. Demgegenüber wird im angefochtenen Präsidialbeschluss eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers allein mit der aktuellen Rechtsprechung zur Gewährung der Verfahrenshilfe begründet, ohne die aktuellen mit den damaligen Vermögensverhältnissen zu vergleichen. Gemäss dem aktuellen und dem seinerzeitigen Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich nun aber folgende Zahlen:
Konkret hat sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2018 um CHF 1‘474.35 verringert, gleichzeitig sind die monatlichen Unterhaltszahlungen um CHF 1‘195.40 und die monatlichen Wohnkosten im Betrag von CHF 153.06 gesunken. Daraus ergibt sich im Vergleich zum Jahr 2018 ein monatlicher Minderbetrag von CHF 125.89. Hinsichtlich der Vermögenslage ergeben sich für das Jahr 2018 Nettoschulden in Höhe von CHF 408‘095.52, aktuell jedoch von CHF 566‘346.12. Insgesamt haben sich damit die Nettoschulden des Beschwerdeführers um CHF 158‘250.60 erhöht.
Aus diesen Zahlen ergibt sich, dass sich sowohl die Vermögens- als auch die Einkommenslage des Beschwerdeführers seit 2018 verschlechtert hat. Da sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers gegenüber 2018 jedenfalls nicht verbessert hat, darf ihm derzeit auch keine Rückzahlung der gewährten Verfahrenshilfe auferlegt werden. Damit ist aber dem angefochtenen Präsidialbeschluss die Grundlage entzogen und die dagegen erhobene Beschwerde ist berechtigt.
5. Gemäss diesen Erwägungen ist der vorliegenden Beschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Präsidialbeschluss ist ersatzlos aufzuheben.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 2. Juli 2024