StGH 2018/099
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
B
Beschwerdegegner: C
CH
vertreten durch:
D
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018, 02 PG.2016.75-118
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte Streitwert: CHF 3'000.-
beschlossen:
1. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird Folge gegeben und der Beschwerdegegnerin die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018, 02 PG.2016.75-118, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 959.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten werden mit CHF 600.00 bestimmt.
1. Mit dem dem gegenständlichen Instanzenzug in der Pflegschaftssache 02 PG.2016.75 zugrunde liegenden Beschluss vom 17. November 2017 (ON 99) sprach das Landgericht aus, dass der Mutter C (die nunmehrige Beschwerdegegnerin) die alleinige Obsorge für den Pflegebefohlenen E übertragen werde. Der Vater (der nunmehrige Beschwerdeführer) wurde berechtigt, den Pflegebefohlenen in den geraden Kalenderwochen jeweils am Wochenende von Freitag bis Sonntag zu sich zu nehmen. Diesen Beschlüssen wurde die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt.
1.1. Das Landgericht nahm folgende Feststellungen als erwiesen an:
„Der Pflegebefohlene E ist am xx.xx.20xx in *** geboren und ist das leibliche Kind der Antragstellerin, C, geb. xx.xx.19xx, wohnhaft , CH-, und des Antragsgegners, A, geb. xx.xx.19xx, wohnhaft *** Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind seit dem 22. Juli 2009 verheiratet. Bis zum Auszug der Antragstellerin mit dem Pflegebefohlenen und ihrem weiteren Sohn, F, geb. xx.xx.20xx, welcher nicht vom Antragsgegner stammt, im Mai 2016 lebten diese in der Ehewohnung an obiger Adresse des Antragsgegners mit diesem zusammen. In der genannten Ehewohnung wohnten (und wohnen bis heute) in einem Turnus von zwei Wochen jeweils für eine Woche auch zwei weitere Söhne des Antragsgegners, welche nicht von der Antragstellerin stammen, nämlich G, geb. xx.xx.20xx, und H, geb. xx.xx.20xx.
Bei obiger ehelicher Wohnung handelt es sich um ein Reiheneinfamilienhaus, welches in je hälftigem Miteigentum der Antragstellerin und des Antragsgegners steht.
Von 2009 bis Mai 2016 haben die Antragstellerin und der Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft in *** gelebt. Ab dem Jahr 2010 hat die Antragstellerin mit 30 % in *** gearbeitet. Von 2015 bis 2016 hat sie dann 50 % im Unterland gearbeitet. Bezüglich der genannten 30 % arbeitete sie an 1 ½ unterschiedlichen Tagen die Woche. Bezüglich den 50 % arbeitete sie an 2 ½ unterschiedlichen Tagen die Woche. Während der Zeit, die sie nicht arbeitete, hat sie den Haushalt gemacht und sich dabei u.a. um die vier Kinder gekümmert.
Während aufrechter häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsgegner hat dieser mindestens 100 % gearbeitet, und zwar zuerst 80 und dann 50 % in *** und die übrige Zeit jeweils in *** und in ***.
Auch heute arbeitet der Antragsgegner noch zu 50 % in beiden Berufen, was insgesamt je nach Auftragslage in einer 100%-igen Arbeitstätigkeit resultiert.
Die Antragstellerin arbeitet heute zwischen 60 und 70 % . Konkret arbeitet sie in der Regel montags und donnerstags je ganztägig und dienstags und freitags halbtätig. Wenn sie halbtätig arbeitet, dann vormittags, während der Pflegebefohlene in der Schule ist. Wenn sie ganztägig arbeitet, dann wird der Pflegebefohlene nachmittags in der Tagesstruktur (eine Institution die mit der Schule zusammenhängt) betreut.
Während der ob genannten 30%-igen Arbeitszeit der Antragstellerin wurde der Pflegebefohlene in einer Kinderbetreuungseinrichtung betreut. Währen ihrer ob genannten 50%-igen Arbeitszeit wurde der Pflegebefohlene von einer Tagesmutter, J aus ***, und dem Antragsgegner betreut.
Nachdem die Antragstellerin mit ihren Söhnen aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, wohnten bzw. wohnen sie zuerst in *** und dann ab Juli/August 2016 bis heute in ***.
Der Pflegebefohlene besucht seit dem Schuljahr 2016/2017 die Primarschule in ***, wobei er derzeit vorübergehend von der Kriseninterventionsstelle *** beschult wird.
Die Verwandten der Antragstellerin befinden sich hauptsächlich in ***, diejenigen des Antragsgegners hauptsächlich in ***. Der Pflegebefohlene hat zu sowohl zu den Verwandten seiner Mutter als auch zu den Verwandten seines Vaters ein gutes Verhältnis, wobei der Kontakt zu den Verwandten mütterlicherseits ein intensiverer ist. Der Pflegebefohlene hat sowohl Freunde in *** als auch solche in ***.
Sowohl bei der Antragstellerin als auch beim Antragsgegner liegt die Erziehungsfähigkeit für den Pflegebefohlenen vor.
Es ist der Wille des Pflegebefohlenen, bei der Antragsgegnerin in *** zu wohnen und den Antragsgegner alle zwei Wochen zu sehen.
Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner besteht derzeit und auch in absehbarer Zeit hinsichtlich des Pflegebefohlenen keine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit.
Aus fachlicher Sicht ist festzustellen, dass eine Rückkehr zur Kontaktrechtsregelung vom 11. August 2016 (vgl. oben) eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Zum einen sind die langen wöchentlichen Fahrten dem Kind nicht zumutbar und verhindern auch die nötige Stabilisierung des Minderjährigen in seinem Wohnumfeld. Diese Gefährdung ist sehr wahrscheinlich zum damaligen Zeitpunkt den beteiligten Personen (Kindseltern, Gericht, stellungnehmenden Psychologen , etc.) nicht vorherzusehen gewesen bzw. nicht genügend in Betracht gezogen. Zumal ist es auch in der Psychologie schwierig konkrete Entwicklungsprognosen zu stellen, da wir es mit eigenständigen Individuen (mit eigenen Schwächen, aber auch Resilienz) zu tun haben. In der Entwicklung des Pflegebefohlenen ist offensichtlich keine Beruhigung und Normalisierung eingetreten, sondern eine Verstärkung von z. T. krankheitswertigen Symptomen. Diese sind aus fachlicher Sicht auf das Konfliktverhalten der Kindseltern, deren Einstellung zum jeweils anderen Elternteil und auf die überfordernden, stressproduzierenden Besuchsrechtkontakte zurückzuführen. Solange diese Konflikte und das Misstrauen zwischen den Kindseltern bestehen und der Pflegebefohlene wahrscheinlich zudem dem Wiedererleben des Trennungstraumas gegenübersteht, ist nur ein 14-tägiges Besuchsrecht beim Kindsvater zu empfehlen. Bei einem solchen Besuchsrecht wird ausreichend Kontakt zum Antragsgegner geboten, um eine Entfremdung von diesem zu vermeiden und die Entwicklung hinsichtlich der väterlich, männlichen Vorbildfunktion sicherzustellen.“
1.2. Rechtlich wurde dies zusammengefasst wie folgt begründet:
Eine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern hinsichtlich E sei nicht gegeben. Eine gemeinsame Obsorge komme daher nicht (mehr) in Frage. Unter Berücksichtigung des Kindeswillens, der bisherigen Betreuungssituation, der Anstellungsverhältnisse der Eltern sowie deren verwandtschaftlichen Verhältnisse sei das Kindeswohl mit der alleinigen Obsorge der Mutter besser gewahrt. Auch das verfügte Kontaktrecht entspreche dem Kindeswohl.
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs, in dem er erklärte, den gesamten Beschluss (also auch die Entscheidung über das Kontaktrecht) anzufechten, wobei im Weiteren in der Rechtsmittelbegründung keinerlei Ausführungen zum Kontaktrecht erfolgten.
3. Mit dem Beschluss vom 6. März 2018 (ON 110) gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die geltend gemachten Verfahrensmängel (insbesondere Begründungsmängel) lägen nicht vor; teilweise stelle sich die Mängelrüge als Beweisrüge bzw. Rechtsrüge dar und insoweit sei sie nicht gesetzmässig ausgeführt. Das Obergericht befasste sich zudem ausführlich mit der Beweisrüge im Rekurs und befand, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, soweit sie gerügt worden seien, unbedenklich und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen seien.
In Behandlung der Rechtsrüge führte das Obergericht aus, dass den verheirateten Eltern die Obsorge hinsichtlich von E gemeinsam zukomme. Eine Verfügung, die nur einem Elternteil die Obsorge zuweise, sei nur zu treffen, soweit dies aus wichtigen Gründen dem Wohl des Kindes entspreche (§ 174 Abs. 3 ABGB). Eine beiderseitige Obsorge setze aber immer auch ein Mindestmass an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Im vorliegenden Fall sei vor allem wesentlich, dass nach den Feststellungen zwischen den Eltern keine Kommunikationsbasis bestehe und dies auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Nichts anderes ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des öOGH, 9 Ob 51/16i.
Es sei auch zu beachten, dass der die Alleinobsorge anstrebende Elternteil nicht selbst die Kooperation und Kommunikation schuldhaft verweigere. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rekurs sei eine diesbezügliche Behauptung hinsichtlich der Mutter aufgestellt worden. Es ergebe sich aus dem gesamten Akt kein Hinweis, dass sie die fehlende Kommunikationsmöglichkeit verschulde. Das Erstgericht habe – wenn auch disloziert – festgestellt, dass die Übertragung der alleinigen Obsorge an die in *** aufhältige Mutter dem Kindeswohl förderlicher sei, als es eine Übertragung der Obsorge an den Vater wäre.
Auch der Anregung auf Abänderung des Ausspruches über die einstweilige Vollstreckbarkeit nach Art 44 Abs. 1 AussStrG sei nicht zu folgen. Es bestehe aufgrund der schulischen und gesundheitlichen Probleme des Pflegebefohlenen ein dringender Handlungsbedarf. Immerhin sei das Verfahren bereits seit Juni 2016 anhängig und damit schon durch Jahre für das Kind belastend.
4. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Revisionsrekurs. Er erklärte, den angefochtenen Beschluss seinem gesamten Inhalte nach anzufechten und beantragte, den Beschluss des Obergerichtes dergestalt abzuändern, dass dem Vater und Beschwerdeführer die alleinige Obsorge für E zugeteilt werde. Hilfsweise wurde eine Abänderung dahingehend beantragt, dass zwar die gemeinsame Obsorge der Eltern beibehalten werde (sohin in Abweisung des Antrages der Mutter und des Vaters), aber der Hauptaufenthaltsort von E beim Beschwerdeführer in *** festgelegt werde. Weiter hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Revisionsrekursgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. b AussStrG, Aktenwidrigkeit gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. c AussStrG und unrichtige rechtliche Beurteilung gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. d AussStrG geltend gemacht.
5. Der Oberste Gerichtshof gab diesem Revisionsrekurs mit Beschluss vom 6. Juli 2018 (ON 118) keine Folge.
5.1. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln wird Folgendes erwogen:
5.1.1. Der Beschwerdeführer habe zunächst in seinem Rekurs gerügt, dass sich das Erstgericht mit dem Vorbringen über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebefohlenen seit seiner Übersiedlung nach *** überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Das Rekursgericht habe sich mit diesem Vorbringen jedoch sehr wohl ausführlich auseinandergesetzt und zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Teil keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern unter Darlegung vermeintlicher Feststellungsmängel eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend mache; dass aber diesbezüglich jede genauere Darlegung fehle. Auch im Revisionsrekurs wiederhole der Beschwerdeführer wiederum nur, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes in *** verschlechtert habe, unterlasse aber jede genauere Darlegung, wie nunmehr sein Gesundheitszustand sei, welche Krankheiten es nach Meinung des Beschwerdeführers habe und worauf diese zurückzuführen seien. Überdies habe - soweit die vermeintliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schulische und psychische Probleme des Pflegebefohlenen betreffe – sehr wohl die Sachverständige mehrfach Stellung genommen und diese Verschlechterungen auf die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, aber insbesondere auf die andauernden heftigen Streitigkeiten zwischen den Eltern zurückgeführt. Wenn der Beschwerdeführer sohin vermeine, dass die Verschlechterung der schulischen Leistungen Krankheitswert habe und dies auf die Übersiedlung nach *** zurückzuführen sei, so sei ausreichend abgeklärt worden, dass nicht die Übersiedlung nach *** an sich die Ursache dieser Probleme sei, sondern die auf das Wohl des Kindes keine Rücksicht nehmende Auseinandersetzung zwischen den Eltern. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, welche „wie immer gearteten Abklärungen“ zu der „gesundheitlichen Verschlechterung“ vorzunehmen gewesen wären. Auch zeige er weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs auf, welches Fach eines Sachverständigengutachtens darüber hätte Aufklärung geben können, dies umso mehr, als es der Beschwerdeführer gewesen sei, der genauere Aufklärung durch die gerichtlich bestellte Sachverständige dadurch verhindert habe, dass er wichtige Auskunftspersonen und Zeugen nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden habe. Es sei hier nur auf den behandelnden Kinderarzt bzw. auf Mitarbeiter des Kindes- und Jugenddienstes in *** hingewiesen.
Im Rekurs des Beschwerdeführers werde als weiterer Mangel geltend gemacht, dass das Erstgericht nur auf jene Beweismittel abgestellt habe, die ihm genehm gewesen seien, wobei der Beschwerdeführer vor allem auf Mängel des Gutachtens hinweise. Dazu habe das Obergericht zu Recht ausgeführt, dass es sich hier nicht um eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern allenfalls um eine Beweisrüge handle, da der Beschwerdeführer andere Feststellungen habe erreichen wollen.
Wenn als Mangelhaftigkeit weiter geltend gemacht werde, dass das Obergericht auch auf die Angriffe des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Richter im Ablehnungsantrag verweise, so sei die diesbezügliche Begründung des Obergerichtes im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge falsch zitiert. Es gehe darum – was im Rahmen der freien Beweiswürdigung durchaus zulässig sei – zur Frage der Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien auch ihr Verhalten in den Gerichtsverhandlungen zu würdigen und damit auch Angriffe des Antragsgegners gegen den Richter. Es werde also nicht der Ablehnungsantrag herangezogen, sondern nur erläuternd konstatiert, dass dieses Verhalten in einen Ablehnungsantrag gemündet habe. Ein gleichartig fehlerhaftes Zitieren sei dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Verweises in der Begründung des Obergerichtes auf die Rekursbeantwortung vorzuwerfen. Das Obergericht zitiere hier die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wie sie in der Rekursbeantwortung nachzulesen sei. Es werde eben nicht die Ansicht der Beschwerdegegnerin in der Rekursbeantwortung als gegeben herangezogen.
5.1.2. Der Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit liege vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen würden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben werde. Ein solcher Verfahrensfehler werde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Das Obergericht habe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung bei fehlender Kooperation und Kommunikation auch darauf Bedacht zu nehmen sein werde, dass diese von einem die Alleinobsorge anstrebenden Elternteil nicht schuldhaft verweigert oder erschwert werden dürfe. Es werde dann ausgeführt, dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gar keine konkrete Behauptung zu einem bestimmten Verhalten aufgestellt worden sei, nämlich dass die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft von der Kindesmutter ausgehe und auch im Rekurs kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden sei. Auch aus dem gesamten Akt ergebe sich kein Hinweis darauf. Dies sei die wesentliche rechtliche Beurteilung des Obergerichtes. Wenn dann weiter ausgeführt werde, dass sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ergebe, dass diese fehlende Bereitschaft hauptsächlich beim Vater die Ursache habe, so sei dies ein Rückschluss. Überdies sei der Verweis des Obergerichtes auf die Beweiswürdigung des Erstrichters, woraus dieser Schluss zu entnehmen sei, nicht aktenwidrig, sondern entspreche dem Akteninhalt. Es sei aber noch einmal festzuhalten, dass es nicht darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer die Kommunikation und Kooperation zwischen den Elternteilen behindere, sondern darauf, ob dies schuldhaft von der Beschwerdegegnerin ausgehe. Damit befasse sich aber die behauptete aktenwidrige Aussage des Obergerichtes nicht.
5.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird Folgendes erwogen:
5.2.1. Eine Obsorgeentscheidung – im gegenständlichen Fall die Entscheidung darüber, ob bei aufrechter Ehe aber häuslicher Trennung der Eltern die Alleinobsorge eines Elternteiles angeordnet werden solle, wenn ja, welchem Elternteil sie zukommen solle – habe sich ausschliesslich an § 174 Abs. 3 ABGB (entsprechend in etwa inhaltlich §§ 179, 180 öABGB idF KindNamRÄG 2013) zu orientieren. Eckpunkte des Kindeswohls seien in § 137 b Abs. 2 ABGB definiert, und vom Obergericht in seiner Entscheidung wörtlich zitiert worden. Es gehe also – negativ ausgedrückt – nicht um Rechte der Eltern im Rahmen der Obsorge, sohin um die Ausübung von Rechten der Mitsprache an Entscheidungen, die das Kind betreffen, sondern um das Recht des Kindes, dass die Eltern ihre Entscheidungen möglichst einvernehmlich im weitesten Sinn zum Nutzen des Kindes, vor allem auch für die Zukunft, träfen. Der Gesetzgeber gehe also bei der Anordnung der Fortsetzung des Prinzips der gemeinsamen Obsorge auch nach Scheidung oder Trennung der Ehe bzw. nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft davon aus, dass die Eltern auch bei Scheitern ihrer Beziehung im Hinblick auf die Kinder zu deren Nutzen die gemeinsame Fürsorge weiterführten. Zum Nutzen des Kindes solle also möglichst eine „normale“ familiäre Situation zwischen den Eltern und auch zwischen den Eltern und dem Kind weiterbestehen. Dies bedinge aber, dass die Eltern in der Lage und willens seien, ihre eigenen Interessen zurückzustecken und im Interesse des Kindes – wenn auch vielleicht anfangs durchaus kontroversiell – gemeinsame Lösungen im weiten Feld der Obsorge für ein Kind im Interesse dieses Kindes zu suchen und zu finden. Die gemeinsame Obsorge gebe nur dann im Interesse des Kindeswohles einen Sinn, wenn bestehende Konflikte zwischen den Eltern möglichst nicht auf das Kind übertragen würden, also mit anderen Worten das Kind von der Trennung der Eltern in seinem Alltag möglichst nicht berührt werde. Das Gegenteil sei aber dann der Fall, wenn diese Bereitschaft der Eltern fehle und so im Extremfall und im negativen Sinne durch Diskussionen, Streitigkeiten und Entscheidungen im weiten Feld der Obsorge erst laufend (neue) Konflikte zwischen den Eltern entstünden, die zwangsläufig ihre Auswirkungen auf das Kind hätten. In einem solchen Fall würde durch die Weiterführung oder Anordnung der gemeinsamen Obsorge der Eltern geradezu das Gegenteil erreicht. Bei tiefen, kaum überwindbaren Konfliktsituationen zwischen den Eltern werde eine gemeinsame Obsorge nicht in Frage kommen, wenn nicht aus bestimmten Gründen eine gute Prognose für die Zukunft gestellt werden könne.
5.2.2. Zurückkommend auf den gegenständlichen Fall habe das Obergericht ausdrücklich die Feststellung bestätigt, dass zwischen den Eltern derzeit und auch in absehbarer Zeit hinsichtlich des Pflegebefohlenen keine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer rüge diesbezüglich, dass Feststellungen fehlten, weshalb von einer mangelnden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern auszugehen wäre. Soweit mit dieser Rüge eine ausführlichere Würdigung der aufgenommenen Beweise gemeint sei, sei darauf nicht einzugehen, da die Beweiswürdigung nicht revisibel sei (so beispielsweise die Hinweise im Revisionsrekurs auf die Würdigung der Tatsache, dass der Vater Fachpersonen nicht von der Schweigepflicht entbunden habe oder die Würdigung, dass sich die Eltern bei Verhandlungen in erster Instanz nicht mehr in die Augen hätten schauen könnten). Im Übrigen sei aber nicht ersichtlich, welche Feststellungsmängel aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Beschwerdeführer tatsächlich meine. Es werde von ihm auch nicht angeführt, welche Entscheidungen im Rahmen der Obsorge zwischen den Eltern getroffen worden und wie sie konfliktfrei und kommunikativ zustande gekommen seien und welche Beweise dafür aufzunehmen gewesen wären. In der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des öOGH 9 Ob 51/16i ( Zak 2017, 131 iFamZ 2017/86 S 139 [Thoma-Twaroch]) seien die Entscheidungen der Unterinstanzen deshalb aufgehoben worden, weil die Feststellung, dass zwischen den Eltern keine ausreichende Gesprächsbasis bestehe, um Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu treffen, nicht ausreichend sei, da es sich dabei um eine Schlussfolgerung handle und Feststellungen für diese Schlussfolgerung gefehlt hätten. Im gegenständlichen Fall sei aber ausdrücklich die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit verneint und vor allem in der Beweiswürdigung sehr wohl auf die Herleitung dieser Feststellung Bedacht genommen worden (Urteil F LG ON 99 S 18 ff). Dabei habe das Landgericht nicht nur auf das „Streiten anlässlich verschiedener Tagsatzungen“ Bedacht genommen, sondern sich vor allem auf das Sachverständigengutachten mit konkreten Hinweisen auf Aussagen der Sachverständigen gestützt und als Hauptpunkt auch die Weigerung des Beschwerdeführers ausgeführt, die den Pflegebefohlenen behandelnden Personen von den Berufsgeheimnissen zu entbinden, dies nur mit der Begründung, dass er von diesen Personen schlecht informiert worden sei. Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung des öOGH habe der Erstrichter sehr wohl die Negativfeststellung über die Kommunikationsfähigkeit hergeleitet.
5.2.3. Des Weiteren verweise der Beschwerdeführer darauf, dass unter Hinweis auf die Entscheidung des öOGH vom 26. Februar 2018, 8 Ob 152/17m, zunächst von Art. 103a AussStrG Gebrauch zu machen gewesen wäre. Danach könne das Gericht bei einer Regelung der Obsorge zunächst eine Tagsatzung zu einem Erstgespräch mit den Parteien anberaumen und ihnen zur Erzielung einer einvernehmlichen Regelung eine Mediation mit einem Mediator nach dem ZMG auftragen, währenddessen mit dem Verfahren innegehalten werde.
Dem hält der Oberste Gerichtshof Folgendes entgegen:
Abgesehen davon, dass nach dem Rezeptionsvorbild, § 107 Abs. 3 öAussStrG, dort auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, wie der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, sei zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Verfahren schon zwei Jahre beim Landgericht anhängig sei, dass die bisherige Unsicherheit (insbesondere auch im Hinblick auf das Kontaktrecht) nach dem Gutachten der Sachverständigen zu den Hauptproblemen des Pflegebefohlenen geführt habe und dass auch die Sachverständige eine Mediation für aussichtslos gehalten habe. Somit könne diese Entscheidung mit dem gegenständlichen Fall nicht verglichen werden. Des Weiteren würden vom Beschwerdeführer Feststellungen vermisst, von welchem Elternteil eine mangelnde Kooperation und Kommunikation allenfalls ausgehe. Der Beschwerdeführer übersehe, dass die Frage der Verhinderung einer Kommunikation zwischen den Elternteilen im gegenständlichen Fall (Zuweisung der Alleinobsorge an die Mutter) nur dann von Bedeutung sein könnte, wenn diese von der Mutter ausginge. Dazu werde aber weder im Verfahren noch im Revisionsrekurs irgendein konkretes Vorbringen erstattet. Mit anderen Worten zeige der Beschwerdeführer nicht auf, durch welche Handlungen die Beschwerdegegnerin die Kommunikation im Hinblick auf Entscheidungen für den Pflegebefohlenen verhindert oder auch nur erschwert habe und dies schuldhaft geschehen sei.
5.2.4. Wenn der Beschwerdeführer weiter eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung darin sehe, dass eine Änderung der Obsorgesituation nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässig sei, so übersehe er einerseits im Hinblick auf die österreichische Rechtslage, dass die Bestimmung des § 180 Abs. 3 öAussStrG nicht in den liechtensteinischen Rechtsbestand übernommen worden sei und andererseits, dass es hier nicht um eine Änderung der Obsorge, beruhe sie auf einer Vereinbarung zwischen den Eltern oder beruhe sie auf einer gerichtlichen Entscheidung gehe, sondern um die erstmalige Entscheidung über die Obsorge nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und mangels Einigung der Eltern.
5.2.5. Schliesslich rüge der Beschwerdeführer, dass die Untergerichte nicht die Umstände bei dem einen Elternteil und dem anderen Elternteil festgestellt und dann diese Umstände im Verhältnis zum Kindeswohl in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt hätten. Über die Situation beim Vater seien überhaupt keine Feststellungen getroffen worden und es fehle auch an jeder Begründung, warum eine alleinige Obsorge des Vaters im gegenständlichen Fall nicht in Frage kommen solle. Das Erstgericht habe nur darauf abgestellt, dass das Kind den Wunsch geäussert habe, bei seiner Mutter in *** leben zu wollen.
Der Beschwerdeführer habe seinerseits den Antrag, ihm die alleinige Obsorge zu übertragen, mit dem am 6. Juni 2017 bei Gericht eingebrachten Schriftsatz gestellt, der an sich die Gegenäusserung zum Antrag der Mutter auf Übertragung der Obsorge an sie darstelle. Zu diesem Antrag sei nach Darlegung der Umstände, die gegen eine Alleinobsorge der Mutter sprechen, wörtlich Folgendes ausgeführt worden: „Ihr Antrag (Anm: der Mutter) für die alleinige Obsorge entlarvt ihre Strategie der Zermürbung und der Diskreditierung des Antragsgegners. Die Antragstellerin offenbart sich als Lügnerin, welche offenkundig Beweismittel zurückhält und die Gesundheit des gemeinsamen Kindes für die eigene Positionierung im Sorgerechtsstreit missbraucht. Hier wird eine missbräuchliche Verhaltensweise der Kindesmutter sichtbar, welche sich nicht in der Lage zeigt, den Konflikt auf der Erwachsenenebene zu lösen und den Kindesvater als gleichwertigen und gleichberechtigten Elternteil zu sehen und dementsprechend zu handeln. Auf dieser Grundlage gefährdet die Kindesmutter das Wohl des gemeinsamen Kindes in massiver Weise, da für eine gesunde Entwicklung des Kindes Vater und Mutter gleichermassen einwirken und erziehen sollen“. „Unter diesem Umstand“ sei dann vom Beschwerdeführer der Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge gestellt worden. Es bleibe für den Obersten Gerichtshof ohnehin zweifelhaft, ob dieser Antrag nur als taktisches Gegengewicht zum Antrag der Mutter gestellt worden sei. Jedenfalls, und das sei massgebend, sei zu diesem Antrag überhaupt nichts vorgebracht worden, warum das Kindeswohl beim Vater besser gewährleistet wäre, wie sich dort die Situation (Wohnung, Schule, Betreuung bei einer 100 %-Beschäftigung des Vater usw.) darstelle, sondern die Mutter sei nur „beschimpft“ worden. Aus diesem Grunde hätten die Untergerichte auch keinen Anlass gehabt, die Situation beim Kindesvater zu erheben und festzustellen und dann die bessere Lösung zu prüfen. Dies sei auch nicht unter Heranziehung der Amtswegigkeit des Verfahrens notwendig, da gerade bei Obsorgeentscheidungen der entsprechende Wille und die Bereitschaft der Eltern bzw. des Elternteiles vorhanden sein müsse und wohl gleich wie bei Kontaktrechten es geradezu widersinnig wäre, wenn das Gericht im Rahmen der Amtswegigkeit die Obsorge einem Elternteil zuerkenne, der sie eigentlich gar nicht ernsthaft wolle.
5.2.6. Zusammenfassend sei dazu noch auszuführen, dass die Untergerichte sehr wohl die Entscheidung über die Zuweisung der Obsorge an die Beschwerdegegnerin genau erwogen und begründet hätten. Auch aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen bestehe kein Zweifel, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter gegeben sei, dass sie E die entsprechende Fürsorge zukommen lasse, dass sie gerade auch aufgrund der schulischen Probleme alles unternehme, um die Zukunft des Kindes in dessen Sinne zu beeinflussen und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Kontakte zum Vater erschwert oder gar torpediert hätte. Im Gegenteil sei sogar ein „übermässiges“ Besuchsrecht nach Wegzug der Mutter nach *** zugestanden und vom Pflegschaftsgericht genehmigt worden, das allerdings letztlich, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe habe, dem Pflegebefohlenen geschadet habe. Auch wenn sich eine Obsorgeentscheidung nicht nur am Willen des Pflegebefohlenen orientieren müsse, so sei doch der Wille auch eines unter 14-jährigen Kindes ein wesentliches Entscheidungsargument. Dem Wunsch des Kindes komme eben ganz besondere Bedeutung zu (Verweis auf Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia § 180 Rz. 28; Hopf in KBB5 § 180 Rz. 13). Im gegenständlichen Fall habe E seinen Wunsch, bei der Mutter in *** zu leben, nicht nur in einem Gespräch mit dem erkennenden Richter des Landgerichtes ausgedrückt, sondern schon weit vorher gleichbleibend bei der Exploration der Sachverständigen. Eine rechtliche Fehlbeurteilung sei daher nicht zu erkennen.
6. Mit Schreiben vom 1. August 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018 (ON 118). Er beabsichtige, diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes wegen der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots beim Staatsgerichtshof anzufechten.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab diesem Antrag mit Beschluss vom 15. November 2018 Folge und trug dem Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018 (ON 118) beim Staatsgerichtshof einzureichen.
8. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer sodann Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 118), wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung abgeleitet aus Art. 43 LV, der rechtsgleichen Behandlung abgeleitet aus Art. 31 LV und des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge gegeben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und die Beschwerdegegnerin für schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung für das Verfahren binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
8.1. Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung und der rechtsgleichen Behandlung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Mit dem hier angefochtenen Beschluss werde von der Rechtsprechung im Rezeptionsland Österreich ohne triftigen Grund abgewichen, wobei der Oberste Gerichtshof keine nachvollziehbare Begründung für diese Abweichung aufzeige.
Bereits das Landgericht habe der Kindsmutter die alleinige Obsorge zugesprochen, obwohl die Eltern in aufrechter Ehe stünden und auf Basis der letzten Novellierung des Kindschaftsrechtes die gemeinsame Obsorge der Kindseltern auch im Falle der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft als Regelfall gelte. Das Landgericht und in weiterer Folge auch die Rechtsmittelgerichte begründeten diese Obsorgezuteilung an die Kindsmutter im Wesentlichen damit, dass zwischen den Kindseltern keine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zur Ausübung der gemeinsamen Obsorge vorliege. Diese Schlussfolgerung zögen die ordentlichen Gerichte auf Basis der Feststellungen, dass die Kindseltern während der Verhandlungen in gegenständlicher Angelegenheit „sich nicht mehr in die Augen schauen hätten können“, und dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, einen das Kind behandelnden Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, um gegenüber der Gutachterin Auskunft zu erteilen.
Indessen sei, so der Beschwerdeführer, weder die Begründung der Weigerung noch die Entbindung anderer Fachpersonen in Bezug auf ihre Schweigepflicht durch den Beschwerdeführer vom Gericht gewürdigt worden. Sonstige Feststellungen, welche auf eine mangelnde Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern schliessen lassen würden, lägen nicht vor, wobei für die Beurteilung dieser Frage einzig die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichtes massgeblich seien, zumal in den beiden Rechtsmittelverfahren keine Beweiswiederholung mit ergänzenden Feststellungen durchgeführt worden sei.
Ausgehend von diesen Entscheidungsgrundlagen habe der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vor dem Obergericht auf die einschlägige Entscheidung des österreichischen OGH vom 24. März2017 zu 9 Ob 51/16i verwiesen. In diesem Beschluss habe sich der österreichische Oberste Gerichtshof bei identer Rechtslage wie in Liechtenstein ebenfalls mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, inwieweit von einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern auszugehen sei, die in weiterer Folge sodann die Zuteilung der alleinigen Obsorge an einem Elternteil rechtfertigen könnte. Im zitierten Anlassfall hätten die Unterinstanzen den Umstand, dass die Kindseltern sich im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens wechselseitige Vorwürfe gemacht hätten sowie in einer Schulfrage keine Einigung herbeiführen hätten können, als Grundlage dafür genommen, der Kindsmutter die alleinige Obsorge zuzusprechen. Auch in diesem Anlassfall sei es zwischen den Eltern zu tiefen Konflikten und laufenden Streitigkeiten gekommen, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung vom Kontaktrecht und der Informationspflicht der Kindsmutter zum gemeinsamen Kind.
Ausgehend von diesen Feststellungen habe der österreichische Oberste Gerichtshof aufgezeigt, dass dieser Basis eine ausreichende Tatsachengrundlage fehle, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls in welcher Form zwischen den Eltern eine Kommunikation zu Erziehungs-, Entwicklungs- und Betreuungsfragen stattfinde, ob die Bereitschaft zu solchen Gesprächen bestehe und ob eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsbasis allenfalls unter Heranziehung der Mittel des § 107 Abs. 3 des Ausserstreitgesetzes hergestellt werden könne. Der österreichische Oberste Gerichtshof zeige in diesem Zusammenhang treffend auf, dass einzig auf Basis der erwähnten Feststellungen diese Rechtsfrage nicht beantwortet werden könne. Vielmehr sei es erforderlich, im Pflegschaftsverfahren zu klären, inwieweit eine Kommunikationsfähigkeit der Eltern bestehe bzw. seien die Möglichkeiten zur Herstellung der für die beidseitige Obsorge erforderlichen Gesprächsbasis zu prüfen. Dabei sei insbesondere auch zu klären, ob Aufträge an die Eltern im Sinne des § 107 Abs. 3 Ausserstreitgesetz (entsprechend Art. 103a des liechtensteinischen Ausserstreitgesetzes) zweckmässig seien. Ebenso sei nach der Vorgabe des österreichischen Obersten Gerichtshofes das wechselseitige Bemühen der Eltern, auf den jeweiligen anderen Elternteil zuzugehen und dessen Beiträge bei der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung zuzulassen, festzustellen und allenfalls auch zu klären, welcher Beitrag den jeweiligen Elternteil am Scheitern oder Gelingen der Herstellung der nötigen Gesprächsbasis zukomme.
Im Ergebnis habe der österreichische Oberste Gerichtshof also aufgezeigt, dass für die Annahme der fehlenden Gesprächs- und Kommunikationsbasis zwischen den Kindseltern nachvollziehbare Feststellungen zu treffen seien, dies insbesondere im Hinblick auf eine solche fehlende Kooperation in Erziehungsfragen. Hingegen habe der österreichische Oberste Gerichtshof in diesem Beschluss treffend aufgezeigt, dass Feststellungen dahingehend, wonach die Kindseltern sich während laufendem Verfahren beschimpft hätten, oder auch sonstige allgemeine Konflikte zwischen den Kindseltern für eine solche Annahme gerade nicht ausreichend seien. Es sei also konkret festzustellen, ob und in welchen Erziehungsfragen betreffend das gemeinsame Kind eine Kooperation und Kommunikation möglich sei oder nicht. In weiterer Folge sei sodann festzustellen, ob diese fehlende Kooperation und Kommunikation an einem der Elternteile verschuldet werde, weil auch die Frage zu beantworten sei, wem das Scheitern der Herstellung der nötigen Gesprächs- und Kommunikationsbasis zukomme.
Der Beschwerdeführer habe in seinen Rechtsmitteln sowohl an das Obergericht also auch an den Obersten Gerichtshof auf diese Rechtsprechung verwiesen und aufgezeigt, dass die liechtensteinischen Gerichte im gegenständlichen Pflegschaftsfall diese Judikatur nicht beachtet hätten. Wie im zitierten Anlassfall hätten die liechtensteinischen Gerichte für das Fehlen der Gesprächs- und Kommunikationsbereitschaft der Kindseltern einerseits deren Verhalten im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens herangezogen, andererseits den Umstand, dass der Kindsvater im laufenden Verfahren sich gegen die Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht ausgesprochen habe. Sonstige Feststellungen dahingehend, dass zwischen den Kindseltern eine Kommunikations- oder auch Gesprächsbasis in Fragen der Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes fehlen würde, lägen aber nicht vor. Der Beschwerdeführer habe also nachvollziehbar aufzeigen können, dass die liechtensteinischen Gerichte für die Annahme der fehlenden Gesprächs- und Kooperationsbasis Gründe herangezogen hätten, die der österreichische Oberste Gerichtshof im zitierten Anlassfall gerade als nicht ausreichend eingestuft habe. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer aufzeigen können, dass Feststellungen, welche eine fehlende Gesprächs- und Kooperationsbasis annehmen lassen würden, im gegenständlichen Fall gerade nicht getroffen worden seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aufzeigen können, dass die liechtensteinischen Gerichte keine Feststellungen dahingehend getroffen hätten, ob und in welchem Umfange einem der Elternteile der Vorwurf zu machen sei, am Scheitern der Herstellung der nötigen Gesprächsbasis beizutragen.
Obwohl der Beschwerdeführer all diese Umstände in seinem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof aufgezeigt habe, setze sich dieser im bekämpften Beschluss selbst im Ansatz nicht mit diesen Massgaben näher auseinander. Im Wesentlichen bestätige der Oberste Gerichtshof einzig, dass die Rechtsansicht der Vorinstanzen korrekt sei, auf die augenscheinlichen Diskrepanzen zum zitierten Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshof werde aber mit keinem Wort eingegangen.
Der Beschwerdeführer habe in seinem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sodann auf die aktuelle, hier ebenfalls einschlägige Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 26. Januar 2018 zu 8 Ob 152/17m verwiesen. Diesem Beschluss habe der österreichische Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit zwischen Kindseltern eine ausreichende Gesprächs- und Kommunikationsbasis vorliege, ob auf Basis eines Fehlens dieser Voraussetzungen einem Elternteil die Obsorge entzogen werden könne, explizit darauf hingewiesen, dass vor einer Entscheidung zum Entzug der Obsorge auf die Massgaben des § 107 Abs. 3 des österreichischen Ausserstreitgesetzes Bedacht zu nehmen sei. Diese Bestimmung entspreche im Wesentlichen dem Art. 103a des liechtensteinischen Ausserstreitgesetzes, weshalb auch in diesem Zusammenhang auf die Judikatur in Österreich abzustellen sei. Der österreichische Oberste Gerichtshof habe im zitierten Beschluss dargelegt, dass durch Anordnung von Massnahmen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zu hinterfragen sei, inwieweit eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis zwischen den Kindseltern zu erwarten sei. An die angesprochene Aussicht auf Erfolg seien keine strengen Anforderungen zu stellen, sie sei im Zweifel jedenfalls zu bejahen. Bei einer fachkundigen Beurteilung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung sei nach Ansicht des österreichischen Obersten Gerichtshofes auch auf die Einsicht- und Kommunikationsfähigkeit sowie auf die Bereitschaft des jeweiligen Elternteils, im Interesse der Kinder zu kooperieren, abzustellen. Sei die Kooperationsfähigkeit objektiv gesehen gegeben und scheitere dies vorwiegend an der Bereitschaft eines Elternteils, so könne dies im Allgemeinen auch nicht für die Übertragung der Alleinobsorge auf diesen Elternteil ins Treffen geführt werden. Dies gelte insbesondere immer dann, wenn der andere Elternteil zur Kooperation fähig und auch ernsthaft gewillt sei.
Gemäss Art. 103a des liechtensteinischen Ausserstreitgesetzes bestehe für das Pflegschaftsgericht die Möglichkeit und aus Sicht des Beschwerdeführers auch die Verpflichtung, im Verfahren wie dem gegenständlichen insbesondere von der Möglichkeit einer Mediation Gebrauch zu machen, um offene Fragen in Pflegschaftsangelegenheiten einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass von Gesetzes wegen jedem Elternteil die gemeinsame Obsorge zukomme, weshalb gerade in Fällen, in welchem der Entzug dieser Obsorge im Raum stehe, von den Möglichkeiten des Art. 103a Ausserstreitgesetz Gebrauch zu machen sei. Soweit gegenständlich zudem noch zu hinterfragen sei, inwieweit eine ausreichende Kommunikations- und Gesprächsbasis zwischen den Elternteilen gegeben sei oder nicht bzw. ob und an welchem Elternteil eine solche Kommunikation scheitere, sei von diesen Mitteln Gebrauch zu machen.
Obwohl der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof explizit auf die zitierte Entscheidung und die sich daraus ergebenden Massgaben hingewiesen habe, habe dieser keine Veranlassung gesehen, von den Möglichkeiten des Art. 103a Ausserstreitgesetz Gebrauch zu machen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes müssten unter Berücksichtigung des zitierten Beschlusses des österreichischen Obersten Gerichtshofes als Scheinbegründung abgetan werden. Wenn der Oberste Gerichtshof dort ausführe, dass gegenständlich zu berücksichtigen sei, dass das Pflegschaftsverfahren bereits zwei Jahre anhängig sei und dies nach dem Gutachten zu den Hauptproblemen des Pflegebefohlenen führe, bleibe nicht zu erkennen, weshalb diese Verfahrensdauer zum Nachteil des Beschwerdeführers dazu führen können solle, von den Möglichkeiten des Art. 103a Ausserstreitgesetz abzusehen. Ebenfalls unrichtig und aus dem Zusammenhang gerissen sei der Hinweis des Obersten Gerichtshofes, dass die bestellte gerichtliche Sachverständige eine Mediation als aussichtslos eingestuft habe. Einerseits seien dazu keine Feststellungen getroffen worden, welche aus rechtlicher Sicht berücksichtigt werden könnten, andererseits sei die Frage der Mediation zu Beginn des gegenständlichen Pflegschaftsverfahrens zwar thematisiert worden, nicht aber zur Frage, inwieweit die Herstellung einer fehlenden Gesprächs- und Kommunikationsbasis über eine Mediation für die Zukunft wieder hergestellt werden könnte. Vielmehr sei diese Mediation damals im Zusammenhang mit dem Kontaktrecht zwischen Vater und Kind thematisiert worden, also in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge noch gar nicht beim Landgericht eingebracht habe.
Schliesslich bleibe auch nicht zu erkennen, weshalb im gegenständlichen Fall vor dem Entzug der Obsorge mit der Begründung, es fehle den Eltern an der notwendigen Kommunikations- und Gesprächsbasis, nicht eine Mediation im Sinne von Art. 103a des Ausserstreitgesetzes hätte stattfinden sollen, um eben dem Kindsvater seine Obsorge aufrechtzuerhalten. Der Entzug der Obsorge sei nach herrschender Judikatur immer das letzte Mittel, welches erst in Erwägung zu ziehen sei, wenn alle sonstigen Massnahmen zur Beibehaltung der Obsorgeregelung fehlgeschlagen seien. Im Sinne des zitierten Beschlusses des österreichischen Obersten Gerichtshofes habe für die liechtensteinischen Gerichte die Verpflichtung bestanden, sofern tatsächlich von einer fehlenden Kooperations- und Gesprächsbasis in Erziehungsfragen auszugehen wäre, von den Möglichkeiten des Art. 103a des Ausserstreitgesetzes Gebrauch zu machen und einen Entzug der Obsorge des Kindsvaters jedenfalls erst als letztes mögliches Mittel anzuwenden.
8.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Unabhängig von den schon gerügten Verfassungswidrigkeiten sei das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes in einigen Punkten sogar willkürlich. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck gewonnen, dass der Obersten Gerichtshof ohne jegliche Veranlassung in jede Richtung hin voreingenommen entschieden habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof vorgebracht, dass die Vorinstanzen eine in den Akten dokumentierte, augenscheinliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. des Zustandsbildes des gemeinsamen Kindes einfach übergangen und nicht weiter gewürdigt hätten. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich aufzeigen können, dass das Verhalten des Kindes in der Schule in *** kurz nach dem Umzug auffällig geworden sei, dass der schulpsychologische Dienst sich eingeschaltet habe und das Kind schliesslich von der Schule gewiesen und einer speziellen schulischen Betreuung habe zugewiesen werden müssen. Die entsprechenden Dokumente der vormaligen Schule des Kindes fänden sich in den Akten. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich darauf hingewiesen, dass sich diese Zustandsverschlechterung beim Kind erst seit dem Wegzug von *** nach *** herausgestellt habe.
Nachdem das Obergericht diese Gesundheitsverschlechterung de facto völlig ausgeblendet habe, gehe auch der Oberste Gerichtshof nicht näher auf diese Umstände ein. Er habe ausgeführt, der Beschwerdeführer würde nicht konkret aufzeigen, welche Erkrankung das Kind habe und von welchem Fach ein entsprechender Sachverständiger sein müsse, um diese gesundheitliche Verschlechterung beim Kind abzuklären. Im Übrigen werde vom Obersten Gerichtshof an dieser Stelle auch festgehalten, dass die Sachverständige dargelegt habe, dass der Konflikt zwischen den Kindseltern Grund für diese Verschlechterung sei, nicht aber sonstige Umstände.
Indessen halte der Oberste Gerichtshof auch fest, dass gerade aus Gründen des Kindswohles in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren spezielle verfahrensrechtliche Gegebenheiten herrschten, welche in jedem Stadium des Verfahrens Abklärungen verlangten. Insbesondere seien solche Abklärungen und ein Einschreiten des Gerichtes verlangt, wenn konkrete Hinweise für eine Kindswohlgefährdung bestünden. In den Akten sei, so der Beschwerdeführer, mehrfach dokumentiert, dass sich das Zustandsbild von E erst in *** derart verändert und verschlechtert habe, dass er aus dem laufenden Schulbetrieb habe genommen werden müssen. Anknüpfend an diese Umstände bleibe es völlig unverständlich, wenn sich der Oberste Gerichtshof mit formalistischen Hinweisen darauf behelfe, dass der Kindsvater die genaue Erkrankung und die notwendige Fachrichtung eines allenfalls erforderlichen Sachverständigen nicht bezeichnet habe. Denn im gegenständlichen Verfahren herrsche der Grundsatz der Amtswegigkeit.
Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof auch darüber beschwert, dass das Rekursgericht wegen einem vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlich zuständigen Richter eingebrachten Ablehnungsantrag erwogen habe, dieser Antrag würde rechtfertigen, dem Kindsvater die gemeinsame Obsorge zu entziehen. Der Oberste Gerichtshof führe aus, der Beschwerdeführer habe die diesbezügliche Begründung des Obergerichtes „falsch zitiert“, es wäre dem Obergericht mit diesen Ausführungen nur darum gegangen, die Frage der Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien auch ihr Verhalten in den Gerichtsverhandlungen zu würdigen. Auch der Oberste Gerichtshof sehe es also als gerechtfertigt an, einen vom Beschwerdeführer dem Gesetz entsprechend zulässigen Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter dafür heranzuziehen, um dem Kindsvater die notwendige Kommunikationsfähigkeit absprechen. Ein solches Entscheidungsverhalten sei geradezu augenscheinlich willkürlich. Immerhin zeige der Oberste Gerichtshof an dieser Stelle deutlich auf, dass es ihm mit seiner Entscheidung nicht darum entgangen sei, das Kindswohl von E näher zu prüfen, vielmehr sei das ganze Entscheidungsverhalten darauf ausgerichtet, den Kindsvater herabzusetzen, um ihm sein Recht auf gemeinsame Obsorge abzusprechen. Der Erstrichter habe sich gegenüber beiden Parteien im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach ungebührlich benommen, den Kindsvater lauthals angeschrien und beschimpft – so dass der Erstrichter sogar für vor dem Gerichtssaal wartende Begleitpersonen hörbar geworden sei. Dass sich der Kindsvater gegen ein solches Verhalten zur Wehr setze, könne ihm nicht negativ ausgelegt oder gar gegen ihn verwendet werden.
In selber Weise willkürlich sei das Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes auch im Zusammenhang mit einer Rüge des Beschwerdeführers im Revisionsrekurs, wonach das Rekursgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung den Rekurs des Beschwerdeführers unter anderem mit der Begründung verwerfe, es sei in der Rekursbeantwortung der Beschwerdegegnerin nachzulesen, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne der Ansicht des Erstgerichtes verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe gerügt, dass das Rekursgericht von den erstinstanzlichen Feststellungen abgewichen sei und zur Begründung seiner Ansicht nicht festgestellte Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursbeantwortung herangezogen habe, um den Rekurs des Beschwerdeführers zu verwerfen. Die Versuche des Obersten Gerichtshofes, dieses Verhalten des Rekursgerichtes zu rechtfertigen, blieben nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Sequenz, wonach das Obergericht zwar die Ansicht der Beschwerdegegnerin zitiert, diese aber im Weiteren nicht als gegeben herangezogen habe.
Das Gleiche gelte für die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Rüge des Beschwerdeführers, dass im Sinne der zitierten Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen zu einer fehlenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern sowie dazu fehlten, wer hierfür allenfalls verantwortlich sei. Zu dieser Rüge habe das Rekursgericht ausgeführt, dass aus der Beweiswürdigung des Erstgerichtes herzuleiten sei, diese fehlende Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft würde vom Kindsvater ausgehen. Wenn der Oberste Gerichtshof ausführe, es handle sich dabei um keine Annahme des Rekursgerichtes, sondern lediglich um einen „Rückschluss“, bleibe auch dies wenig nachvollziehbar und rein spekulativ.
Der Beschwerdeführer habe in seinem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof neben vielen anderen Punkten auch den Umstand gerügt, dass eine Änderung der Obsorgesituation nach ständiger Judikatur (RIS-Justiz RS 0128809) nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässig sei. Er habe weiter gerügt, dass diese Massgaben von den Unterinstanzen nicht beachtet worden seien. Dieses Vorbringen erachte der Oberste Gerichtshof deswegen als unrichtig, weil im gegenständlichen Fall nicht die Änderung der Obsorgesituation zu beurteilen sei, sondern die erstmalige Entscheidung über die Obsorge nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mangels Einigung der Eltern. Offensichtlich sei dabei aber übersehen worden, dass sich hier die Rechtslage massgeblich geändert habe und nach geltendem Recht die gemeinsame Obsorge der Kindseltern, sofern sie verheiratet seien, auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fortbestehe. Es sei vom Landgericht daher nicht zu beurteilen gewesen, wem nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nunmehr die Obsorge hinsichtlich des gemeinsamen Kindes zukomme. Vielmehr sei ein entsprechender Antrag der Kindsmutter Grundlage für die Entscheidung gewesen, ihr die alleinige Obsorge zuzusprechen, es sei also die von Gesetzes wegen angeordnete gemeinsame Obsorge beseitigt, dies zum Nachteil des Beschwerdeführers, und der Kindsmutter die alleinige Obsorge zugewiesen worden. Um eine solche Entscheidung vornehmen zu können, seien aber konkrete Umstände erforderlich gewesen, die erkennenden Gerichte hätten in ihren Entscheidungen aufzeigen müssen, dass sich die Umstände wesentlich geändert hätten und insbesondere aufgrund einer konkreten Gefährdung des Kindswohles dem Kindsvater seine gemeinsame Obsorge zu entziehen sei. Derartige Feststellungen seien im gesamten Verfahren nicht getroffen worden.
Jedenfalls offenbare das diesbezügliche Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes, dass trotz geändertem Kindschaftsrecht und trotz von Gesetzes wegen obligatorischer gemeinsamer Obsorge weiterhin die antiquierte Meinung vertreten werde, das Kind habe bei seiner Mutter zu bleiben. Dass dem Kindsvater mit dem neuen Kindschaftsrecht aber eine stärkere Rechtsposition eingeräumt worden sei, werde geflissentlich ausgeblendet und auf Basis des alten Kindschaftsrechtes entschieden.
Der Beschwerdeführer habe schliesslich in seinem Revisionsrekurs auch gerügt, dass die Vorinstanzen bei der Frage der alleinigen Obsorgezuteilung nicht näher begründet hätten, weshalb diese der Kindsmutter und etwa nicht dem Kindsvater zuzuweisen gewesen wäre. Denn der Beschwerdeführer habe seinerseits einen Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obsorge gestellt. In diesem Zusammenhang habe sich der Beschwerdeführer insbesondere darüber beschwert, dass die Vorinstanzen keine Abklärung oder Überprüfung bzw. Begründung dafür angeführt hätten, weshalb die alleinige Obsorge des Kindsvaters nicht zu erwägen wäre. Zu dieser Rüge habe der Oberste Gerichtshof nunmehr ausgeführt, dass der Obsorgeantrag des Kindsvaters offensichtlich als „taktisches Gegengewicht“ zu sehen sei, nicht aber als eigentlich gewollter Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obsorge. Deswegen hätten die Unterinstanzen auch keinen Anlass gehabt, die Situation beim Kindsvaters zu erheben und festzustellen und dann die bessere Lösung zu prüfen. Denn die Gerichte hätten keine Veranlassung dazu, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtswegigkeit, die Obsorge einem Elternteil zuzuerkennen, der sie eigentlich gar nicht ernsthaft wolle.
Aus Sicht des Beschwerdeführers erwiesen sich diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes geradezu als Frechheit und fänden in den Akten selbst im Ansatz keine Grundlage. Es sei dem Beschwerdeführer natürlich freigestanden, auch die Zuteilung der alleinigen Obsorge an seine Person zu beantragen. Dafür habe er auch nicht nur im erstmals gestellten Antrag die entsprechenden Argumente aufgezeigt, sondern auch in seinen weiteren Schriftsätzen, wobei er insbesondere darauf verwiesen habe, dass sich die gesundheitliche Situation des Kindes seit dem Wegzug nach *** massgeblich und progressiv verschlechtert habe. Er habe weiters darauf hingewiesen, dass das Kind bis zu seinem 8. Lebensjahr in *** gelebt und sein gesamtes soziales Umfeld in *** habe. Der Beschwerdeführer habe also genügend Gründe dafür aufgezeigt, dass zumindest überprüft werden hätte müssen, ob die alleinige Obsorge nicht ihm als Kindsvater zuzuteilen wäre. Wenn der Oberste Gerichtshof dieses Ansinnen mit den dargelegten Argumenten verwerfe, müsse dies aus Sicht des Beschwerdeführers als beleidigend eingestuft werden. Es bleibe selbst im Ansatz nicht zu erkennen, auf Basis welcher Grundlage der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangen könne, der Kindsvater hätte mit seinem Antrage eigentlich gar nicht die Zuteilung der alleinigen Obsorge ernsthaft gewollt. Somit könnten diese Ausführungen nur als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass es dem Obersten Gerichtshof nicht darauf angekommen sei, gegenständlich eine dem Gesetz entsprechende pflegschaftsrechtliche Entscheidung zu finden, sondern einzig den Kindsvater zu diffamieren. Weshalb der Oberste Gerichtshof diese Ansicht eingenommen habe, bleibe völlig unerfindlich, zumal sich der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens ordentlich verhalten und konstruktiv versucht habe, seine Rechte als Kindsvater zu wahren.
9. Während der Oberste Gerichtshof mit Schreiben vom 3. Januar 2019 auf eine Stellungnahme verzichtete, erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2019 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin einerseits die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung und andererseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren beantragt wird. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
10. Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den gestellten Verfahrenshilfeantrag einzugehen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 StGHG finden in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Bewilligung der Verfahrenshilfe die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Mit dem Erlass dieser Bestimmung, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kodifiziert, wonach auch in Verfahren vor dem Staatgerichtshof analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) ein entsprechender Anspruch auf Verfahrenshilfe gilt, und Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass der Antragsteller bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist, sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (StGH 1993/022, LES 1996, 7 [9]; vgl. auch StGH 2016/100, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Erw. 5.1 und StGH 2012/068, Beschluss vom 20. November 2012, Erw. 8.1). Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, so der Staatsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, unabhängig von der Gewährung im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (StGH 1998/029, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]; siehe auch StGH 2017/067, Erw. 1.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/100, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Erw. 5.1 und StGH 2012/068, Beschluss vom 20. November 2012, Erw. 8.1).
1.1. Bedürftig ist ein Antragsteller dann, wenn er im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei derjenige Unterhalt anzusehen, den der Antragsteller für sich und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (§ 63 Abs. 1 ZPO). Er liegt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemässen Unterhalt (siehe Michael Bydlinski, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen) und ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben (vgl. Alexander Klauser/Georg Kodek, ZPO16, [2006], § 63 ZPO, E 28; siehe auch StGH 2017/013, Beschluss vom 28. März 2017, Erw. 8.2).
Gemäss § 66 Abs. 3 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundla-ge des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden.
1.2. Aus dem von der Beschwerdegegnerin und Antragstellerin unterzeichneten und vorgelegten Vermögensbekenntnis (samt den entsprechenden Nachweisen) zur Erlangung der Verfahrenshilfe vom 16. Januar 2019 und dem gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2018 ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 4‘000.00, 13-mal jährlich, hatte und sie seit dem 1. Januar 2019 arbeitssuchend ist. In ihrem Eigentum steht ein hälftiges Stockwerkeigentum mit einem Reihenhaus, welches der Beschwerdeführer bewohnt. Auf diesem Stockwerkeigentum bestehen Hypothekarschulden, wobei diese nicht urkundlich nachgewiesen werden. Gemäss Grundbuchauszug bestehen Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt CHF 663‘000.00 am gesamten Stockwerkeigentum. Aus den im Rahmen des Verfahrenshilfeantrags des Beschwerdeführers gelegten Unterlagen geht hervor, dass per 31. Dezember 2017 Hypotheken von insgesamt CHF 490‘500.00 auf dem gesamten Stockwerkeigentum aushafteten. Das Konto der Beschwerdegegnerin hat per 31. Dezember 2018 einen Saldo von CHF 2‘252.03. Die Beschwerdegegnerin ist sorgepflichtig für ihre beiden Kinder F, und E. Zusammen mit einem weiteren Mieter und den beiden Kindern bewohnt sie eine 5 1/2-Zimmer-Wohnung mit einer monatlichen Miete von CHF 3‘000.00, wobei sie nach eigenen Angaben einen Anteil von CHF 2‘200.00 entrichtet. Im Rahmen eines Vergleiches vom 14. November 2016 zu 02 CG.2016.231 erhält sie vom Beschwerdeführer einen monatlichen Kindesunterhalt von CHF 625.00. In Anbetracht des geringen Einkommens, der Sorgepflichten für zwei Kinder und der erheblichen Hypotheken auf dem Anteil des Stockwerkeigentums ist die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, die Anwaltskosten des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens (ca. CHF 890.00 an Vertreterkosten) ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten.
1.3. Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher erfüllt.
1.4. Es bleibt somit weiter zu prüfen, ob die beabsichtige Rechtsverfolgung vor dem Staatsgerichtshof nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint.
1.5. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt mit ihrer Gegenäusserung, den Ausführungen in der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers zum Verfahren hinsichtlich der Zuteilung der elterlichen Obsorge des gemeinsamen Kindes an die Beschwerdegegnerin entgegenzutreten. Dieses Verfahren ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu beurteilen und der Beizug eines Rechtsanwaltes ist sachlich notwendig (vgl. auch statt vieler: StGH 2018/138, Beschluss vom 5. Juni 2019, Erw. 8.3; StGH 2018/107, Beschluss vom 8. Januar 2019, Erw. 6.4 und StGH 2013/175, Beschluss vom 18. März 2014, Erw. 10.4, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.6. Aus diesen Gründen ist dem Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdegegnerin spruchgemäss vollumfänglich stattzugeben.
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2018, 02 PG.2016.75-118, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/028, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; StGH 2004/006, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils m. w. N.). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst eine Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung und des Rechts auf rechtsgleiche Behandlung.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe statt vieler: StGH 2018/047, Erw. 3.1; StGH 2017/039, Erw. 3.1 und StGH 2012/077, Erw. 2.2 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2018/068, Erw. 3.1; StGH 2018/041, Erw. 3.1 und StGH 2017/039, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2018/39, Erw. 5.1; StGH 2017/197, Erw. 2.1 und StGH 2017/039, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). Auch können zusätzliche Erwägungen, welche für die genügende Entscheidungsbegründung nicht erforderlich sind, unabhängig von deren Richtigkeit keine Grundrechtsverletzung darstellen (sogenanntes obiter dictum; siehe StGH 2016/087, Erw. 4.5; StGH 2007/123, Erw. 4.4 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 564, Rz. 24).
Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (siehe statt vieler: StGH 2018/074, Erw. 3.1; StGH 2017/131, Erw. 3.1; StGH 2016/091, Erw. 4.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2013/184, Erw. 4.1; StGH 2012/048, Erw. 3.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/1, Erw. 2.1 und StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 203 ff.).
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann der Gleichheitsgrundsatz im Bereich der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (siehe statt vieler: StGH 2013/184, Erw. 4.1; StGH 2012/172, Erw. 3.1 und StGH 2009/161, Erw. 2.2 [alle www.gerichtsentscheide.il] mit weiteren Nachweisen; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die behauptete ungleiche Behandlung muss dabei von der gleichen Behörde ausgehen (siehe stat vieler: StGH 2013/184, Erw. 4.1; StGH 2012/172, Erw. 3.1 [beide www.gerichtsentscheide.li] StGH 2009/023, Erw. 2.2). Demnach müssen zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle derselben rechtsanwendenden Behörde vorliegen. Bei der Beurteilung lediglich eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2013/184, Erw. 4.1; StGH 2012/172, Erw. 3.1 und StGH 2009/161, Erw. 2.2 mit weiteren Nachweisen [alle a. a. O.]; siehe dazu auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33).
Der Staatsgerichtshof betont zudem eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2015/012, Erw. 7.1; StGH 2013/038, Erw. 2.1; StGH 2012/077, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2010/73, Erw. 4.1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 370 und ders., Begründungspflicht, a. a. O., 557 ff., Rz. 17 f., jeweils m. w. N.).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht und auch die Rechtsmittelgerichte begründeten die alleinige Obsorgezuteilung an die Kindsmutter im Wesentlichen damit, dass zwischen den Kindseltern keine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit vorliege. Diese Schlussfolgerung zögen die ordentlichen Gerichte auf Basis der Feststellungen, dass die Kindseltern während der Verhandlungen in gegenständlicher Angelegenheit „sich nicht mehr in die Augen schauen hätten können“ und dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, einen das Kind behandelnden Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, um gegenüber der Gutachterin Auskunft zu erteilen. Indessen sei, so der Beschwerdeführer, weder die Begründung der Weigerung noch die Entbindung anderer Fachpersonen in Bezug auf ihre Schweigepflicht durch den Beschwerdeführer vom Gericht gewürdigt worden.
Demgegenüber erwägt der Oberste Gerichtshof, das Landgericht habe sich bei seiner Feststellung der mangelnden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Verfahrensparteien vor allem auf das Sachverständigengutachten mit konkreten Hinweisen auf Aussagen der Sachverständigen gestützt. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes genügt aber allein diese nachvollziehbare Sachverständigenmeinung als Grundlage für die Feststellung der mangelnden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, sodass den weiteren gerichtlichen Erwägungen hierzu keine grundrechtsrelevante Bedeutung zukommt und somit auch auf dieses Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist. Entsprechend fehlt auch von vornherein die Vergleichsgrundlage zur Entscheidung des österreichischen OGH vom 24. März 2017 zu 9 Ob 51/16i, wo nicht auf eine solche Gutachtermeinung abgestellt werden konnte.
3.3. Der Oberste Gerichtshof erwägt auch zu Recht, dass Aufträge an die Eltern im Sinne des § 107 Abs. 3 Ausserstreitgesetz im Beschwerdefall nicht (mehr) angezeigt seien, weil das Pflegschaftsverfahren bereits zwei Jahre anhängig sei und dies nach dem Gutachten zu den Hauptproblemen des Pflegebefohlenen geführt habe. Wenn sich dabei der Beschwerdeführer fragt, weshalb diese Verfahrensdauer ihm zum Nachteil gereichen solle, ist er auf die ausführlichen allgemeinen Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung (ON 118) zum Zweck des Pflegschaftsverfahrens zu verweisen: Denn dieses dient primär dem Kindeswohl und nicht den Elterninteressen.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall weder eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht noch des Gleichheitssatzes der Verfassung ersichtlich.
4. Der Beschwerdeführer erhebt im Weiteren eine Willkürrüge.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2018/091, Erw. 4.1; StGH 2018/015, Erw. 6.1; StGH 2016/091, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 m. w. N.). Im Lichte dieses groben Willkürrasters erwägt der Staatsgerichtshof Folgendes:
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, in den Akten sei mehrfach dokumentiert, dass sich das Zustandsbild von E erst in *** derart verändert und verschlechtert habe, dass er aus dem laufenden Schulbetrieb habe genommen werden müssen. Entsprechend bleibe es unverständlich, wenn sich der Oberste Gerichtshof mit formalistischen Hinweisen darauf behelfe, dass der Kindsvater die genaue Erkrankung und die notwendige Fachrichtung eines allenfalls erforderlichen Sachverständigen nicht bezeichnet habe. Denn im gegenständlichen Verfahren herrsche der Grundsatz der Amtswegigkeit.
Demgegenüber argumentiert der Oberste Gerichtshof primär wie folgt: Die Sachverständige habe hierzu mehrfach Stellung genommen und diese Verschlechterungen auf die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, aber insbesondere auf die andauernden heftigen Streitigkeiten zwischen den Eltern zurückgeführt. Wenn der Beschwerdeführer sohin vermeine, dass die Verschlechterung der schulischen Leistungen Krankheitswert habe und dies auf die Übersiedlung nach *** zurückzuführen sei, so sei ausreichend abgeklärt worden, dass nicht die Übersiedlung nach *** an sich die Ursache dieser Probleme sei, sondern die auf das Wohl des Kindes keine Rücksicht nehmende Auseinandersetzung zwischen den Eltern. Nur ergänzend hierzu erwägt der Oberste Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Beweisanbote dazu gemacht habe, was denn noch weiter abgeklärt werden sollte. Dem Amtswegigkeitsgrundsatz ist aber Genüge getan, wenn das Gericht den Sachverhalt begründet als genügend abgeklärt erachtet und der Betroffene keine konkreten weiteren Beweisanbote macht.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe sich in seinem Revisionsrekurs auch darüber beschwert, dass das Rekursgericht wegen einem von ihm gegen den erstinstanzlich zuständigen Richter eingebrachten Ablehnungsantrag erwogen habe, dieser Antrag würde rechtfertigen, dem Kindsvater die gemeinsame Obsorge zu entziehen. Der Oberste Gerichtshof führe aus, der Beschwerdeführer habe die diesbezügliche Begründung des Obergerichtes „falsch zitiert“, was aber nicht nachvollziehbar sei.
Auch auf dieses Beschwerdevorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn schon das Erstgericht stützt sich, wie ausgeführt, wesentlich auf das Sachverständigengutachten, um die Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern und die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter – durchaus genügend – zu begründen. Es ist deshalb nicht entscheidend, inwieweit dieser Befund auch auf andere, möglicherweise weniger überzeugende Gründe gestützt wird. Hiervon abgesehen erwägt der Oberste Gerichtshof durchaus zu Recht, dass das Erstgericht dem Beschwerdeführer nicht den Ablehnungsantrag zum Vorwurf machte, sondern im vorangegangenen Geschehen ein (weiteres) Indiz für die verfahrenswesentlichen Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern sah.
4.4. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er habe im Revisionsrekurs gerügt, dass das Rekursgericht seinen Rekurs unter anderem mit der Begründung verwerfe, es sei in der Rekursbeantwortung der Beschwerdegegnerin nachzulesen, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne der Ansicht des Erstgerichtes verhalten habe. Insbesondere sei die Erwägung des Obersten Gerichtshofes nicht nachvollziehbar, wonach das Obergericht zwar die Ansicht der Beschwerdegegnerin zitiert, diese aber im Weiteren nicht als gegeben herangezogen habe.
Auch auf dieses Beschwerdevorbringen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil es wiederum die Feststellung der fehlenden Kommunikationsfähigkeit der Eltern betrifft. Entgegen den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes stützte sich das Obergericht dabei zwar durchaus auch auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, welche diese Kommunikationsfähigkeit ebenfalls verneinte. Wesentlich ist jedoch auch hier, dass es für diese Feststellung genügte, dass sie jedenfalls auch von der Sachverständigen klar gestützt wurde.
4.5. Der Beschwerdeführer bezieht sich überdies auf die Rüge in seinem Revisionsrekurs, wonach eine nachvollziehbare Tatsachenfeststellung zu einer fehlenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern sowie dazu fehlten, wer hierfür allenfalls verantwortlich sei. Zu dieser Rüge habe das Rekursgericht ausgeführt, dass aus der Beweiswürdigung des Erstgerichtes herzuleiten sei, diese fehlende Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft würde vom Kindsvater ausgehen. Wenn der Oberste Gerichtshof ausführe, es handle sich dabei um keine Annahme des Rekursgerichtes, sondern lediglich um einen „Rückschluss“, bleibe auch dies wenig nachvollziehbar und rein spekulativ.
Auch dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. Wenn der Oberste Gerichtshof von „Rückschluss“ spricht, so widerspricht er damit eben dem Beschwerdevorbringen, dass die betreffende Erwägung des Obergerichts eine blosse „Annahme” sei; wobei er zu Recht erwägt, dass sich das Obergericht dabei auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung bezieht und diese als dislozierte Feststellung qualifiziert.
4.6. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, er habe in seinem Revisionsrekurs gerügt, dass eine Änderung der Obsorgesituation nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof erwäge, dass hier keine Änderung der Obsorgesituation, sondern die erstmalige Entscheidung über die Obsorge nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mangels Einigung der Eltern zu beurteilen sei. Offensichtlich sei dabei aber, so der Beschwerdeführer, übersehen worden, dass sich hier die Rechtslage massgeblich geändert habe und die gemeinsame Obsorge der Kindseltern, sofern sie verheiratet seien, auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fortbestehe. Damit aber der Kindsmutter die beantragte alleinige Obsorge zugewiesen werden könnte, wären konkrete Umstände erforderlich gewesen. Derartige Feststellungen seien im gesamten Verfahren nicht getroffen worden.
Hierzu ist wieder auf die auf die Stellungnahmen der Sachverständigen gestützten Feststellungen zu verweisen, wonach die Verschlechterungen im Befinden des Pflegebefohlenen auf die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, aber insbesondere auf die heftigen Streitigkeiten zwischen den Eltern zurückzuführen seien. Dies sind selbstverständlich sowohl nach der alten und der neuen Rechtslage wesentliche konkrete Umstände, welche eine Änderung der Obsorgeregelung rechtfertigen.
4.7. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe in seinem Revisionsrekurs gerügt, dass die Vorinstanzen nicht näher begründet hätten, weshalb die alleinige Obsorge der Kindsmutter und nicht etwa dem Kindsvater zuzuweisen gewesen wäre. Denn der Beschwerdeführer habe seinerseits einen Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obsorge gestellt. Zu dieser Rüge habe der Oberste Gerichtshof nunmehr ausgeführt, dass der Obsorgeantrag des Kindsvaters offensichtlich als „taktisches Gegengewicht“ zu sehen sei, nicht aber als eigentlich gewollter Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obsorge. Der Beschwerdeführer empfinde diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes geradezu als Frechheit und sie fänden in den Akten keinerlei Grundlage.
Die Wortwahl bei diesem Beschwerdevorbringen erscheint dem Staatsgerichtshof unangebracht und für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch standesrechtlich fragwürdig. Hiervon abgesehen erachtet es der Oberste Gerichtshof sowieso primär als massgebend, dass der Beschwerdeführer zu diesem Antrag nichts Relevantes vorgebracht habe, warum das Kindeswohl beim Vater besser gewährleistet wäre; wie sich dort die Situation (Wohnung, Schule, Betreuung bei einer 100 %-Beschäftigung des Vater usw.) darstelle; sondern die Mutter sei nur „beschimpft“ worden. Aus diesem Grunde hätten die Untergerichte auch keinen Anlass gehabt, die Situation beim Kindesvater zu erheben und festzustellen.
Auch diese Begründung des Obersten Gerichtshofes genügt im Lichte des Willkürrasters ohne Weiteres. Wenn zu derart zentralen Fragen von einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht einmal ein Vorbringen erstattet wird, kann vom Pflegschaftsgericht nicht verlangt werden, dass es hierzu trotzdem noch amtswegige Abklärungen vornimmt; dies besonders dann nicht, wenn, wie im Beschwerdefall, das Verfahren schon zwei Jahre dauert und im Interesse des Kindwohls dringend zu einem Abschluss gebracht werden sollte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ändert hieran offensichtlich auch nichts, dass dem Kindsvater mit dem neuen Kindschaftsrecht an sich eine stärkere Rechtsposition eingeräumt werden sollte.
4.8. Somit ist die angefochtene Entscheidung auch nicht willkürlich.
5. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des zu Unrecht beanspruchten Ersatzes der Gerichtsgebühren, da diese im Individualbeschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt werden (vgl. StGH 2018/071, Erw. 4; StGH 2017/097, Erw. 4 und StGH 2008/069, Erw. 4 [www.gerichtsentscheide.li]).
Die Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 600.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 28, 30 Abs. 1 und 35 Abs. 1 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 2. Juli 2019