StGH 2018/112
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Prof. Dr. Walter Berka und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand:
B
dieser wiederum vertreten durch:
...
Beschwerdegegner: D
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. August 2018, 06 CG.2013.551-123
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 107‘455.00; vom Staatsgerichtshof amtswegig auf CHF 100‘000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. August 2018, 06 CG.2013.551-123, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2‘955.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4‘800.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die vorliegende Individualbeschwerde betrifft die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit Klagen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner. Der entsprechende Antrag vom 6. Juni 2016 wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 26. Juli 2016 unter Hinweis auf § 63 Abs. 2 ZPO abgewiesen. Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 20. September 2016 zu (ON 103) keine Folge. Dieser Beschluss wurde von der Beschwerdeführerin mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten. Dieser Beschwerde gab der Staatsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2017 mit der Begründung statt, dass das Obergericht mit dem zitierten Beschluss der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO einen gegen das Grundrecht auf Zugang zu Gericht (Art. 43 LV, Art. 6 EMRK) verstossenden Inhalt unterstellt und damit die Beschwerdeführerin in diesem Grundrecht verletzt habe. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen (StGH 2016/113, LES 2018, 23).
2. Die Beschwerdeführerin (eine AG) wurde im Handelsregister am ... 2017 gelöscht; für sie wurde durch Beschluss des Landgerichts zu 07 HG.2017.105 ein Beistand für die Vertretung in u.a. dem gegenständlichen Gerichtsverfahren in der Person von B bestellt.
2.1. Mit Beschluss vom 14. März 2018 (ON 111) hob das Obergericht im fortgesetzten Verfahren den Beschluss des Landgerichts vom 26. Juli 2016 (ON 95) auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über den von der nunmehr beschwerdeführenden Partei gestellten Verfahrenshilfeantrag an das Landgericht zurück. Das Landgericht räumte der klagenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den in § 63 Abs. 2 ZPO normierten Kriterien ein. Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang erneut ab, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufe. Die gemäss Urteil des Staatsgerichtshofs vom 4. Dezember 2017, StGH 2016/113, vorzunehmende Abwägungsentscheidung schlage zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, dass es im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe im beschränkten Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO nicht zu einer Belastung des Staatshaushaltes komme und es im allgemeinen Interesse gelegen sei, dass die Durchsetzung nicht am Einbringen einer Kaution scheitere, lasse sie das höher zu gewichtende Interesse der Beschwerdegegner, nicht auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben, ausser Acht. Das allgemeine Interesse, dass jemand von einer vermögenslosen juristischen Person nicht ohne Sicherheit für die Prozesskosten vor Gericht gezwungen werden könne, sei deutlich höher zu gewichten als das von der beschwerdeführenden Partei behauptete allgemeine Interesse. Auch aus dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 17. Dezember 2010 zu E-5/10, LES 2011, 5 lasse sich für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts ableiten.
2.2. Das Obergericht gab dem Rekurs der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 22. August 2018 kostenpflichtig keine Folge. Zwar lägen die wirtschaftlichen sowie die verfahrensbezogenen Voraussetzungen gemäss § 63 Abs. 2 ZPO für die Bewilligung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Verfahrenshilfe vor. Massgebend für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin sei daher gemäss § 63 Abs. 2 ZPO, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die klagende Partei allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Zur Auslegung dieser Bestimmung verwies das Obergericht auf die vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2017, StGH 2016/113, für geboten angesehene verfassungskonforme Auslegung von § 63 Abs. 2 ZPO, wonach das gesetzliche Erfordernis des Allgemeininteresses auf eine dem entscheidenden Gericht obliegende Abwägungsentscheidung hinaus laufe, bei der verschiedene Gesichtspunkte ins Gewicht fallen könnten. Die vom Staatsgerichtshof in der genannten Entscheidung angesprochen, massgeblichen Gesichtspunkte werden vom Obergericht unter wörtlicher Zitierung angeführt.
Als für die Bewilligung der von ihr beantragten Verfahrenshilfe sprechendes Allgemeininteresse im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO vermöge die Beschwerdeführerin „nur“ die Verwirklichung des ihr grundrechtlich (Art. 43 LV, Art. 6 EMRK) gewährten Anspruchs auf Zugang zum Recht bzw. auf effektiven Rechtsschutz ins Treffen zu führen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine konkursamtlich mangels Masse gelöschte Verbandsperson handle, deren Rechts- und Geschäftsfähigkeit bzw. deren Partei- und Prozessfähigkeit auf die Führung des gegenständlichen Prozesses beschränkt sei, bzw. die aufgrund der Sonderbestimmung von Art. 141 PGR respektive die gestützt darauf erfolgte Bestellung eines Beistandes nur noch zum Zwecke der Führung des gegenständlichen Verfahrens „künstlich am Leben erhalten wird“, erleide diese im Falle einer Verweigerung der Verfahrenshilfe unter Berücksichtigung der erforderlichen sparsamen Bewirtschaftung der für die Zwecke der Verfahrenshilfe zur Verfügung stehenden öffentlichen Finanzmittel keinen unzumutbaren Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht. Zufolge Fehlens des Erfordernisses des „Allgemeininteresses“ im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO habe daher das Landgericht den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei zu Recht abgewiesen. Mit Bezug auf die von der beschwerdeführenden Partei angezogene Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes (Rechtssachen E-10/05 [richtig: E-05/10] „Kottke/Sweetyle Stiftung“ und E-10/04 „Paolo Piazza/Paul Schurte AG“) werde erwogen, dass diese im vorliegenden Fall schon deswegen unbeachtlich sei, weil ein reiner Binnensachverhalt vorliege. Zudem seien die erwähnten Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes für die hier interessierende Rechtsfrage auch deswegen nicht präjudiziell, weil sie noch zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten von LGBl. 2015/368 ergangen seien.
3. Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. August 2018, 06 CG.2013.551-123, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. September 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, und zwar wegen der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Rechts auf Beschwerdeführung und effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 104 LV, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK sowie wegen der Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts in ihren verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, weshalb die genannte Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen sei sowie die Beschwerdegegner zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten seien.
In der Individualbeschwerde wird ferner eine grundrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Obergericht geltend gemacht sowie die Verfassungswidrigkeit von § 63 Abs. 2 ZPO behauptet. Insoweit wird die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens durch den Staatsgerichtshof angeregt.
Mit der Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Ferner wurde beantragt, vorbehaltlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die vorgängige Einhebung der Gerichtsgebühr nach Art. 7 Abs. 4 GGG zu verzichten, in eventu die Zahlung der Gerichtsgebühr nach Art. 8 Abs. 1 GGG in vier gleichen monatlichen Raten, fällig jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zu bewilligen.
3.1. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege vor, weil die Beschwerdeführerin als juristische Person nicht unter den gleichen Voraussetzungen Verfahrenshilfe beanspruchen könne wie eine natürliche Person. Dies werde in der Individualbeschwerde, wie bereits im Verfahren StGH 2016/113, unter Darstellung der Entstehungsgeschichte und der Begründung der Neufassung des § 63 Abs. 2 ZPO neuerlich vorgetragen. Ergänzend werde geltend gemacht, dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in casu auch deshalb vorliege, weil die Beschwerdeführerin als juristische Person auch den Paupertätseid nicht ablegen könne. Die Verfahrenshilfe stelle, insbesondere im Falle der Bewilligung im beschränkten Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, ein für die Beschwerdeführerin zwingend notwendiges Surrogat zur Ablegung des Paupertätseids dar, was ihr nach der vom OG vertretenen Auffassung ebenfalls verwehrt sein solle. Im Ergebnis würde daher die Rechtsdurchsetzung der Beschwerdeführerin an einer unüberwindbaren formellen Hürde, namentlich der aktorischen Kaution scheitern, was gerade unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht hinnehmbar sei. Der Rechtsstaat müsse allen Grundrechtsträgern die rechtliche und faktische Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung eröffnen und dürfe nicht einzelne, wie die Beschwerdeführerin, durch unüberwindbare formelle Hürden endgültig und mit der Konsequenz des Anspruchsverlustes durch Verjährung daran hindern. Dieses Ergebnis hätte aber die vom OG im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung, wonach der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe gar nicht, und zwar nicht einmal im beschränkten Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zu bewilligen sei. Gleichheitswidrig erweise sich zudem, dass die – aus Sicht der Beschwerdeführerin – verfassungswidrige Voraussetzung des Allgemeininteresses auf alle Formen der Verfahrenshilfe, also auch auf solche, die keine Kostenfolgen für die Allgemeinheit hätten, zur Anwendung gelangen solle. Dies führe zu einer Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, zumal der Gesetzgeber als Begründung der Einführung strengerer Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe bei juristischen Personen ausschliesslich budgetäre und ausgabenseitige Motive verfolgt habe. Er habe es aber verabsäumt, die Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO dahingehend zu differenzieren, dass für jene Formen der Verfahrenshilfe, die gar keine oder vernachlässigbare Auswirkungen auf den Staatshaushalt hätten, namentlich die Bewilligung im Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, Hürden, die ausschliesslich budgetäre und ausgabenseitige Motive verfolgten, ausser Betracht zu bleiben hätten. Diese vom Gesetzgeber verabsäumte Differenzierung könne und müsse jedoch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung erfolgen, um – wie der Anlassfall eindrücklich zeige – gleichheitswidrige Ergebnisse zu vermeiden.
Ferner habe der StGH in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2017 zu StGH 2016/113 ausgeführt, dass es zwar grundsätzlich zulässig sei, die für eine Verfahrensführung durch Unternehmen zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel zu begrenzen, jedoch sei im Zusammenhang mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe für juristische Personen die Frage, ob es eine tragfähige sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung juristischer Personen gebe, mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) und den durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Anspruch auf Zugang zum Gericht zu beurteilen, auf welche der StGH den Anspruch auf Verfahrenshilfe für juristische Personen ergänzend zum Gleichheitssatz stütze. Insbesondere sei es gerechtfertigt, bei der vorausgesetzten Mittellosigkeit der juristischen Person – anders als bei natürlichen Personen – auch auf die Einkommens- und Vermögenslage von an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten abzustellen, um so einer Verschleierung der finanziellen Lage und folglich einer missbräuchlichen Erwirkung der Verfahrenshilfe durch juristische Personen entgegen zu wirken (StGH 2016/113, Erw. 4.1). Daraus folge, dass eine grundsätzliche Ungleichbehandlung juristischer Personen lediglich dann gerechtfertigt und zulässig sei, wenn sie sich auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der juristischen Person stütze, um einer Verschleierung der finanziellen Lage zu verhindern. Da die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und ihres wirtschaftlich Beteiligten, im generellen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe der Beschwerdeführerin vorliegend gegeben seien und nicht in Frage gestellt würden, gebe es auch keine Rechtfertigung für die vorliegende Ungleichbehandlung. Vielmehr müsse die Bewilligung der Verfahrenshilfe zumindest im beschränkten Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO im Wege einer verfassungskonformen Auslegung erfolgen, wenn dies – wie aufgezeigt – die einzige Möglichkeit darstelle, um dem rechtstaatlichen Gebot der effektiven Rechtsdurchsetzung für alle Grundrechtsträger gebührend Rechnung zu tragen.
3.2. Weil es der wesentliche Gehalt des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt zu vertreten und sich zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äussern können, verletze die Verweigerung der Verfahrenshilfe auch das Grundrecht gem. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV. Im gegenständlichen Fall werde der Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe in jeder Erscheinungsform, insbesondere auch im beschränkten Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, die Möglichkeit, ihre zivilen Ansprüche durchzusetzen, endgültig genommen, wodurch sie in ihrem Grundrecht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt werde.
3.3. Aus dem Grundrecht auf Beschwerdeführung und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 43 LV i. V. m. Art. 97 Abs. 1 und 104 LV) sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch ein Anspruch auf Verfahrenshilfe ableitbar. Durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall werde kein effektiver Rechtsschutz gewährt und könne sich die um Verfahrenshilfe ansuchende Partei aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse und des fehlenden oder geringen Vermögens die gerichtliche Durchsetzung eines allenfalls berechtigten Anspruches nicht mehr leisten. Die Verfahrenshilfe sei der Beschwerdeführerin ungeachtet der Bedürftigkeit mit der insuffizienten Begründung verweigert worden, dass die klagende Partei nur noch zum Zwecke der Führung des gegenständlichen Verfahrens „künstlich am Leben erhalten wird“, womit kein unzumutbarer Nachteil im grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht bestehe und somit für die Weiterführung des gegenständlichen Rechtsstreites kein „Allgemeininteresse“ im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO ersichtlich sei. Dies, obwohl der StGH in seinem Urteil vom 4. Dezember 2017 zu StGH 2016/113 eine Abwägungsentscheidung gefordert habe, in der in jedem Fall zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführerin im Falle der Verweigerung der Verfahrenshilfe ein erheblicher Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht zugemutet werden könne. Die „allgemeinen Interessen“ an der Prozessführung seien möglichst weit auszulegen. Es müsse daher wohl auch als im „Allgemeininteresse“ gelegen anzusehen sein, dass eine (juristische) Person in einem Rechtsstaat nicht deshalb an der Verfolgung und Durchsetzung ihrer zustehenden Ansprüche scheitere, weil sie nicht in der Lage sei, die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu bestreiten. Gestützt auf die Rechtsprechung des StGH müsse das entscheidende Gericht bei der Frage des gesetzlichen Erfordernisses des „Allgemeininteresses“ eine Abwägungsentscheidung treffen, bei der verschiedene Gesichtspunkte ins Gewicht fallen könnten. Dieser Abwägungsentscheidung sei vorliegend keine Beachtung geschenkt worden, wonach die Auslegung des Begriffs „Allgemeininteresse“ im gegenständlichen angefochtenen Beschluss erneut verfehlt worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei aus diesen Gründen in ihrem Beschwerderecht respektive im Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, zumal von den erkennenden Gerichten erster und zweiter Instanz in beiden Rechtsgängen mit Ausnahme des „allgemeinen Interesses“ an der Rechtsverfolgung die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe (Bedürftigkeit, positive Prozessaussichten, keine mutwillige Prozessführung) nicht in Abrede gestellt worden seien. Zumal der StGH im Urteil des ersten Rechtsgangs der gegenständlichen Sache darauf hingewiesen habe, dass gesetzliche Einschränkungen des grundrechtlich gewährleisteten Beschwerderechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren seien (StGH 2012/049, Erw. 3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/183, Erw. 3.1; StGH 2007/138, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 1998/019, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] m. w. H.).
Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass das Tatbestandsmerkmal des „Allgemeininteresses“ in diesem Zusammenhang auch in keinster Weise auf die individuelle Belastung der Beschwerdegegner gerichtet sei, sondern wenn überhaupt, dann auf die Belastung des Staatshaushaltes. Eine Belastung des Staatshaushaltes, welche durch die entsprechende ZPO-Novelle 2015 im Allgemeinen und die Einführung des Tatbestandsmerkmals des „Allgemeininteresses“ reduziert werden sollte (BuA 2015/112), könne und dürfe jedoch nur dann beachtlich sein, wenn es sich um eine den Staatshaushalt belastende Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO handle. Diese Argumente seien indessen dann unbeachtlich, wenn es, wie im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe im beschränkten Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, gar nicht zu einer Belastung des Staatshaushaltes kommen könne. Hier könne und dürfe keine Restriktion unter Berufung auf das Allgemeininteresse stattfinden, sondern müsse die Verfahrenshilfe zumindest im Umfang von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO bewilligt werden, um dem ebenfalls im Allgemeininteresse liegenden Anspruch auf effektive Rechtsdurchsetzung zu genügen. Dieses Argument sei vom Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht einmal thematisiert, geschweige sei darauf eingegangen worden.
In diesem Zusammenhang verweist die Individualbeschwerde auf die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs in den Rechtssachen E-10/05 [richtig: E-05/10] „Kottke/Sweetyle Stiftung“ und E-10/04 „Paolo Piazza/Paul Schurte AG“). Die Ansicht des Obergerichts, dass diese Entscheidungen für die hier interessierende Rechtsfrage nicht präjudiziell seien, verkenne, dass die Beschwerdeführerin auch und gerade während eines Redaktionsversehens des ZPO-Novellengesetzgebers (LGBI. 2015/368) während der Legisvakanz zwischen der Kundmachung des Urteils des StGH vom 27.10.2014 zu StGH 2014/61 und dem Inkrafttreten der ZPO-Novelle 2015 am 01.01.2016 nicht einmal die Möglichkeit zur Ablegung des Paupertätseides gehabt habe, weshalb die Beschwerdeführerin nur, aber immerhin durch die Gewährung der Verfahrenshilfe, und zwar gegebenenfalls im beschränkten Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, in die Lage versetzt werden könne und müsse, ihre begründeten Ansprüche durchzusetzen.
3.4. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichts leide an einem gegen Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK verstossenden Begründungsmangel, weil sie nicht aufzeige, aus welchen konkreten Gründen die Beschwerdeführerin keinen unzumutbaren Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht erleide, obwohl ihr die Rechtsdurchsetzung in Ermangelung der Möglichkeit zur Ablegung des Paupertätseides definitiv verwehrt würde.
3.5. Im Hinblick auf das Willkürverbot laufe es der Rechtsstaatlichkeit als einem tragenden Rechtsgrundsatz in stossender Weise zuwider, wenn einer bedürftigen Person Verfahrenshilfe ausschliesslich deshalb verweigert werde, weil die Rechtsverfolgung nicht den öffentlichen Interessen diene. Auch sei es unvertretbar, natürliche und juristische Personen in diesem Zusammenhang ohne nähere Differenzierung ungleich zu behandeln. Das Obergericht hätte die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO verfassungskonform interpretieren müssen. Es müsse daher auch als im allgemeinen Interesse gelegen anzusehen sein, dass eine (juristische) Person in einem Rechtsstaat nicht deshalb an der Verfolgung und Durchsetzung ihr zustehender Ansprüche scheitere, weil sie nicht in der Lage ist, die mit der Prozessführung verbunden Kosten zu bestreiten. Das Obergericht hätte dem Rekurs der Beschwerdeführerin Folge geben und in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Wirkung ab 07.06.2016 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligen müssen. Hingegen sei die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages und deren Bestätigung im Rekursverfahren das Ergebnis einer krassen Fehlbeurteilung der hier gegebenen Sach- und Rechtslage, weshalb die angefochtene Entscheidung gegen das in ständiger Rechtsprechung des StGH anerkannte Willkürverbot verstosse.
3.6. Schliesslich wird in der Individualbeschwerde die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens durch den Staatsgerichtshof angeregt, in dem die Wortfolge „und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde“ in § 63 Abs. 2 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben wäre. § 63 Abs. 2 ZPO i. d. g. F. sei genauso verfassungswidrig wie einst § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., sodass zur näheren Begründung auch auf die Entscheidung StGH 2014/061 und insbesondere auf die darin enthaltene Klarstellung, dass der Rechtszugang nicht durch eine nicht erfüllbare Verpflichtung verkürzt werden dürfe, verwiesen werden könne.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 Folge.
5. Zur gegenständlichen Individualbeschwerde gab das Obergericht am 28. September 2018 eine Gegenäusserung ab.
5.1. Eine Bewilligung der Verfahrenshilfe lediglich im Umfange von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO („Befreiung vom Erlag einer Prozesskostensicherheit") sei im konkreten Fall nicht möglich. In welchem Umfange des § 64 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO einer juristischen Person Verfahrenshilfe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von § 63 Abs. 2 ZPO zu gewähren sei, sei ausschliesslich unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe, also bezogen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der juristischen Person sowie der „an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten" zu beurteilen, nicht jedoch im Zusammenhang mit der weiteren Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung/-verteidigung im allgemeinen Interesse geboten sein muss, also nicht bei der gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (s. StGH 2017/044 u. StGH 2016/113) bezüglich dieser Voraussetzung vorzunehmenden Interessenabwägung.
5.2. Wäre mit Bezug auf die Beschwerdeführerin im konkreten Fall zu bejahen, dass deren Rechtsverfolgung im allgemeinen Interesse geboten sei, wäre ihr jedenfalls Verfahrenshilfe im vollen Umfange des § 64 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin sei nämlich selbst finanziell nicht in der Lage, die Kosten ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung zu tragen, ebenso wenig der an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich beteiligte B. Eine rechtsanwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin sei aber angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Rechtssache im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes geboten. Würde also die mit Bezug auf die Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung/-verteidigung im allgemeinen Interesse geboten sein müsse, unter Berücksichtigung des grundrechtlich garantierten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Zugang zum Recht vorzunehmende Interessenabwägung zu deren Gunsten durchschlagen, würde der erwähnte Grundrechtsanspruch bzw. der damit einhergehende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz auch die rechtsanwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfordern, also eine Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfange von § 64 Abs. l Ziff. 3 ZPO.
5.3. In diesem Zusammenhang werde angeregt, die Frage, ob § 63 Abs. 2 ZPO bzw. die darin normierte Voraussetzung, dass (positiv formuliert) die Rechtsverfolgung/-Verteidigung im allgemeinen Interesse geboten sein müsse, tatsächlich einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich sei, einer erneuten kritischen Prüfung zu unterziehen. Stelle nämlich der grundrechtlich auch juristischen Personen garantierte Anspruch auf Zugang zum Recht ein solches „allgemeines Interesse" dar, seien faktisch kaum „Interessenaspekte" vorstellbar, welche dem erwähnten Allgemeininteresse („Anspruch auf Zugang zum Recht") derart gewichtig zuwiderlaufen könnten, dass die Verfahrenshilfe deswegen zu verweigern wäre. Faktisch müsste daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jeder juristischen Person Verfahrenshilfe gewährt werden, was wiederum dem klaren und unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde. Dieses Ergebnis könne auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die übrigen Voraussetzungen von § 63 Abs. 2 ZPO einer strengen Prüfung zu unterziehen sind, weil eine solche ohnehin zu erfolgen habe und zudem das eine mit dem anderen nichts zu tun habe.
5.4. Zu Unrecht werfe die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Beschwerdeführerin habe in dem Rekurs gegen den ihren Verfahrenshilfeantrag abweisenden erstinstanzlichen Beschluss in Bezug auf die Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung/-verteidigung im allgemeinen Interesse geboten sein müsse, vorzunehmende Interessenabwägung lediglich – wie im Übrigen in ihrer Individualbeschwerde auch – die Verwirklichung des ihr grundrechtlich gewährten Anspruchs auf Zugang zum Recht bzw. auf effektiven Rechtsschutz ins Treffen geführt. Damit habe sich das Obergericht aber in seiner Entscheidung auseinandergesetzt und dieses „Allgemeininteresse" im konkreten Fall für nicht ausreichend befunden. Mit für die Beschwerdeführerin bei Verweigerung der Verfahrenshilfe resultierenden Nachteilen, welche von dieser gar nicht behauptet worden seien, hätte sich das Obergericht nicht auseinandersetzen können und müssen, ebenso wenig mit von der Beschwerdeführerin gar nicht ins Treffen geführten rechtlichen Argumenten. Inwiefern die rechtliche Annahme des Obergerichts, dass die Rechtsverfolgung einer konkursamtlich mangels Masse gelöschten juristischen Person des Privatrechts, welche eine zivilrechtliche Geldforderung geltend macht, nicht im allgemeinen Interesse geboten sei, willkürlich sein solle, sei nicht nachvollziehbar und werde von der Beschwerdeführerin letztlich schlüssig auch gar nicht dargelegt.
6. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde. In ihr wird beantragt, die Beschwerde für zurückgenommen zu erklären, bzw. sie in eventu kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerde sei gemäss Art. 7 Abs. 1 GGG für zurückgenommen zu erklären, weil die Gerichtsgebühr nicht fristgerecht entrichtet worden sei. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrenshilfeantrags wird beantragt, diesen zurück- bzw. in eventu abzuweisen. Auf die sonstigen Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit für die Entscheidung relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
7. Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzugehen:
1.1. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt auch in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) ein entsprechender Anspruch auf Verfahrenshilfe. Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe an eine juristische Person erfüllt sind und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (statt vieler: StGH 2019/031, Beschluss vom 23. Juli 2019, Erw. 10.1; StGH 2018/008, Beschluss vom 23. Januar 2018, Erw. 8.1; StGH 2017/045, Beschluss vom 18. Mai 2017, Erw. 10.1) und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 63 Abs. 2 ZPO).
Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, so der Staatsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, unabhängig von der Gewährung im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (statt vieler: StGH 2019/031, Beschluss vom 23. Juli 2019, Erw. 10.1; StGH 2018/008, Beschluss vom 23. Januar 2018, Erw. 8.1; StGH 2017/045, Beschluss vom 18. Mai 2017, Erw. 10.1).
1.2. Bedürftig ist eine juristische Person gemäss § 63 Abs. 2 ZPO dann, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen lassen nicht eindeutig erkennen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, vor allem im Hinblick auf die Frage, ob die erforderlichen Mittel für eine Prozessführung vor dem Staatsgerichtshof nicht doch von wirtschaftlich Beteiligten i. S. des § 63 Abs. 2 ZPO aufgebracht werden könnten. Der Staatsgerichtshof sieht sich allerdings nicht veranlasst, diese Frage näher zu prüfen, weil er davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall die weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Verfahrenshilfe an eine juristische Person jedenfalls nicht erfüllt ist, nämlich dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 63 Abs. 2 ZPO).
1.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs bestehen gegen diese in § 63 Abs. 2 ZPO für die Gewährung von Verfahrenshilfe an juristische Personen zusätzlich aufgestellte Voraussetzung angesichts der möglichen verfassungskonformen Interpretation keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Prüfung der Frage, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist nach der Entscheidung zu StGH 2016/113 das individuelle Interesse einer juristischen Person am Zugang zum Recht mit in die Beurteilung einzubeziehen. Im Ergebnis läuft damit das gesetzliche Erfordernis des Allgemeininteresses auf eine dem entscheidenden Gericht obliegende Abwägungsentscheidung hinaus, bei der verschiedene Gesichtspunkte ins Gewicht fallen können. Dazu gehören etwa die volkswirtschaftlichen Nachteile oder sozialen Auswirkungen einer unterlassenen Prozessführung, aber auch andere öffentliche Interessen, wie etwa die Klärung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse oder die Rücksichtnahme auf das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein und seine Gerichtsbarkeit. Zugunsten der vermögenslosen juristischen Person (sonstiges parteifähiges Gebilde oder Vermögensmasse) ist orientiert an den verfassungsrechtlichen Wertungen zu prüfen, ob dieser (diesem) im Falle der Verweigerung der Verfahrenshilfe ein erheblicher Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht zugemutet würde. Bei der Einschätzung dieser Nachteile und ihrer Gewichtigkeit können verschiedene Gesichtspunkte erheblich sein, etwa der Umstand, ob sich die juristische Person in einer Lage befindet, die mit der von natürlichen Personen vergleichbar ist, ob den hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen im Fall der Verweigerung einer Verfahrenshilfe erhebliche Rechtsnachteile drohen oder ob es sich bei einer eingeklagten Forderung um das einzige Aktivum einer juristischen Person handelt. Auch die Art der juristischen Person, ihre Funktion und ihre Zielsetzung können eine Rolle spielen, ebenso wie die Höhe der vorzuschiessenden Mittel und die begründeten Erfolgsaussichten einer Prozessführung (StGH 2016/113, LES 2018, 23, Erw. 4.3).
Diese Gesichtspunkte sind auch bei der Prüfung der Frage heranzuziehen, ob die Unterlassung einer Individualbeschwerde und eines entsprechenden Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof durch eine vermögenslose juristische Person allgemeinen Interessen im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO zuwiderläuft. Dazu äusserte sich der Staatsgerichtshof bislang noch nicht.
1.4. Der Staatsgerichtshof nimmt insbesondere bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen (Art. 104 Abs. 2 LV, Art. 1 Abs. 2 Bst. b StGHG) im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr. Die Normenkontrolle sichert den Vorrang der Verfassung und der Gesetze vor den im Stufenbau der Rechtsordnung nachrangigen Rechtsakten und stellt sicher, dass der Rechtsordnung auf Dauer keine Rechtsakte angehören können, die dem vorgeordneten Recht widersprechen. Wenn daher Parteien entweder in Beschwerden nach Art. 15 Abs. 3 StGHG mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit von Verordnungen oder Staatsverträgen) ein Verfahren zur Normenkontrolle initiieren oder in Individualbeschwerden nach Art. 15 Abs. 1 StGHG die amtswegige Einleitung eines solchen Verfahrens durch den Staatsgerichtshof anregen, kann die damit gegebenenfalls bewirkte Bereinigung der Rechtsordnung im öffentlichen Interesse liegen. Unter diesen Umständen kann die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch eine mittellose juristische Person oder durch ein einer solchen gleichgestelltes parteifähiges Gebilde allgemeinen Interessen im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO widersprechen.
1.5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Individualbeschwerde die Verfassungswidrigkeit der die Verfahrenshilfe für juristische Personen ausgestaltenden Bestimmungen in § 63 Abs. 2 ZPO geltend. Mit diesem Vorbringen setzte sich der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung zur von der gleichen Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde zu StGH 2016/113 ausführlich auseinander und verwarf diese Bedenken (vgl. StGH 2016/113, LES 2018, 23, Erw. 4.2.5). Die vorliegende Beschwerde trägt keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vor. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die neuerliche Prüfung der behaupteten Verfassungswidrigkeit im allgemeinen Interesse im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO liegt.
1.6. Werden Individualbeschwerden mit der Behauptung der Verletzung in verfassungsmässig gewährleisteten Rechten erhoben, werden grundrechtlich geschützte individuelle Interessen geltend gemacht. Angesichts der Gewichtigkeit des damit verfolgten Rechtsschutzinteresses kann es allgemeinen Interessen im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO zuwiderlaufen, wenn die Rechtsverfolgung in einem solchen Fall an der Mittellosigkeit scheitern würde. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt allerdings von den weiteren Umständen des Einzelfalles ab, auf die beispielhaft oben unter Erw. 1.3 hingewiesen wurde. Im vorliegenden Zusammenhang stützte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Voraussetzung eines allgemeinen Interesses an der Rechtsverfolgung lediglich auf den Umstand, dass es „insbesondere“ um die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 63 Abs. 2 ZPO gehe, wovon alle juristischen Personen in Liechtenstein betroffen seien. Dass dieser Umstand ein Allgemeininteresse nicht darzutun vermag, hielt der Staatsgerichtshof bereits fest (vgl. Erw. 1.5). Weitere Umstände, die jenes qualifizierte individuelle Rechtsschutzinteresse begründen, auf welche das gesetzliche Erfordernis des „Allgemeininteresses“ verweist, wurden nicht dargetan. Vor allem kann der Staatsgerichtshof über den Umstand nicht hinwegsehen, dass es sich bei der den Anspruch auf Verfahrenshilfe geltend machenden Beschwerdeführerin um eine konkursamtlich mangels Masse bereits gelöschte Verbandsperson handelt, sodass es auszuschliessen ist, dass dieser durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung im Falle der Verweigerung der Verfahrenshilfe ein unzumutbarer Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht entstünde.
1.7. Aus diesen Gründen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, spruchgemäss abzuweisen.
1.8. Vorbehaltlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte die Beschwerdeführerin, der Staatsgerichtshof möge auf die vorgängige Einhebung der Gerichtsgebühr nach Art. 7 Abs. 4 GGG verzichten, bzw. ihr in eventu die Zahlung der Gerichtsgebühr nach Art. 8 Abs. 1 GGG in vier gleichen monatlichen Raten, fällig jeweils bis zum 5. eines jeden Monats, zu bewilligen. Nachdem über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nunmehr erst gleichzeitig mit dem Urteil in der Hauptsache abgesprochen wird, erweist sich dieser Antrag als gegenstandslos (vgl. auch StGH 2018/124, Erw. 8).
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. August 2018, 06 CG.2013.551-123, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/028, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/006, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung? in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils m. w. N.). Was den von den Beschwerdegegnern erhobenen Einwand der nicht fristgerechten Entrichtung der Gerichtsgebühr betrifft, ist auf die Entscheidung des Präsidenten über die Gewährung von Verfahrenshilfe hinzuweisen (vgl. oben Erw. 1.). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Vor einem näheren Eingehen auf die in der Individualbeschwerde umfangreich vorgetragenen Beschwerdegründe sieht sich der Staatsgerichtshof veranlasst, auf den Umstand hinzuweisen, dass er sich mit den von der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Zwischenverfahren im Zusammenhang mit der im Jahre 2013 eingebrachten Klage bereits mehrmals befasste (vgl. StGH 2014/141 zur Auferlegung einer Verpflichtung zur Leistung einer aktorischen Kaution; StGH 2015/123 zur Ablehnung des Antrags auf Leistung eines Paupertätseides; StGH 2016/113 zur Ablehnung des Verfahrenshilfeantrags im ersten Rechtsgang).
3.1. Soweit in der nunmehr eingebrachten Individualbeschwerde neuerlich dieselben Gesichtspunkte vorgetragen werden, auf welche der Staatsgerichtshof bereits in diesen Urteilen ausführlich einging, kann auf diese verwiesen werden. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der die Verfahrenshilfe für juristische Personen ausgestaltenden Bestimmungen in § 63 Abs. 2 ZPO und die in diesem Zusammenhang erneut vorgetragene Anregung, der Staatsgerichtshof möge im Hinblick auf diese Bestimmung ein Normenkontrollverfahren einleiten. Wie der Staatsgerichtshof zu StGH 2016/113 ausführlich darlegte, sind diese Bedenken nicht begründet. Die Bestimmungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe sind einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (StGH 2016/113, LES 2018, 23, Erw. 4.2.5). Der Staatsgerichtshof sieht keinen Anlass, diese Frage einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.
3.2. Dazu sieht sich der Staatsgerichtshof auch nicht durch das einzige in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin neu ins Spiel gebrachte Argument veranlasst, wonach das die Gewährung der Verfahrenshilfe beschränkende Erfordernis eines Allgemeininteresses an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 63 Abs. 2 ZPO) dann nicht ins Gewicht fallen dürfe, wenn die Kosten der Verfahrenshilfe die Allgemeinheit nicht belasten würden, was bei einer auf die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten beschränkten Gewährung der Fall sei. Ob diesem Gesichtspunkt demgegenüber bei der Beurteilung des allgemeinen Interesses im Einzelfall Gewicht zukommen kann, wird noch zu erwägen sein (vgl. unten bei Erw. 4.4).
3.2.1. Der erwähnte Gesichtspunkt kann jedenfalls die vom Staatsgerichtshof bestätigte Verfassungsmässigkeit der generellen Regelung nicht in Frage stellen, nicht zuletzt weil sich der Gesetzgeber auch losgelöst vom Gesichtspunkt einer Begrenzung der für die Verfahrenshilfe aufzuwendenden öffentlichen Mittel auf einen erheblichen Gestaltungsspielraum stützen kann, wenn es um die Gewährung der Verfahrenshilfe an juristische Personen geht (vgl. StGH 2016/113, LES 2018, 23, Erw. 4.1; StGH 2014/061, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]). Dass bei juristischen Personen und sonstigen parteifähigen Gebilden die Gewährung der Verfahrenshilfe von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht wird, ist bei verfassungskonformer Auslegung dieses Erfordernisses für sich sachlich und auch im Hinblick auf die Grundrechte auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) und auf Zugang zu Gericht (Art. 6 EMRK) gerechtfertigt. Angesichts der tatsächlichen Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen auch im Hinblick auf den Zugang zum Recht ist eine differenzierte Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht nur zulässig, sondern geboten (vgl. StGH 2014/061, Erw. 5.2 [a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof kann dem Gesetzgeber auch dann nicht entgegentreten, wenn er die Gewährung der Verfahrenshilfe in diesen Fällen ganz allgemein vom Vorliegen eines Allgemeininteresses abhängig macht, und zwar auch unter solchen Umständen, in denen eine Belastung des Staatshaushalts nicht oder nur in zu vernachlässigendem Umfang zu erwarten ist. Auch in solchen Fällen können die Besonderheiten bei juristischen Personen ins Gewicht fallen, insbesondere ihr vom Vorhandensein eines Vermögens abhängiger Bestand, die Haftungsbeschränkungen und die erweiterten Möglichkeiten zur Verschleierung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse. Daher durfte der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit die Gewährung der Verfahrenshilfe auch in solchen Konstellationen von dem beschränkenden Kriterium des Allgemeininteresses abhängig machen. Es ist auch nicht unsachlich, eine solche Beschränkung unter anderem im Hinblick auf die gegenläufigen Interessen eines Verfahrensgegners vorzusehen. Dass es sich dabei um eine Regelung handelt, deren Sachlichkeit nicht bestritten werden kann, wird auch dann nicht in Frage gestellt, wenn das hauptsächliche Motiv des Gesetzgebers tatsächlich eine Entlastung des Staatshaushalts war. Mag auch dieser Beweggrund im Vordergrund der Neuregelung gestanden haben, war der Gesetzgeber verpflichtet und berechtigt, alle für die differenzierte Ausgestaltung der Verfahrenshilfe für juristische Personen massgeblichen Umstände mit in die Regelung einfliessen zu lassen. Daher entspricht die Regelung auch insoweit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Die im Zwischenverfahren und in der Individualbeschwerde angeführten Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes in den Rechtssachen E-05/10 und E-10/04 gebieten mangels Einschlägigkeit keine andere Einschätzung.
3.2.2. Auch der in der Individualbeschwerde mehrfach angesprochene Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Ablegung des Paupertätseides nicht möglich war, kann zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung der fraglichen Regelungen über die Verfahrenshilfe für juristische Personen führen (zur Verfassungsmässigkeit der entsprechenden Entscheidungen im Hinblick auf die Beschwerdeführerin vgl. StGH 2015/123, Erw. 3.4 [www.gerichtsentscheide.li]).
4. Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 63 Abs. 2 ZPO kann die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung in ihren Grundrechten auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) und auf Zugang zum Recht (Art. 6 EMRK), die auch juristische Personen unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Verfahrenshilfe geben, nur vorliegen, wenn durch die mit Individualbeschwerde bekämpfte Entscheidung diese Voraussetzungen in einer gegen diese Garantien verstossenden Weise ausgelegt und angewendet worden wären.
4.1. Der materielle Gehalt des verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderechtes nach Art. 43 LV besteht in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes und es umfasst als "Basisgarantie" die mittellosen Rechtssuchenden zu gewährende Verfahrenshilfe (StGH 2014/026, Erw. 3.2 [www.gerichtsentscheide.li]; weitere Nachweise bei Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 f., Rz. 18).
Der in Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht setzt ebenfalls voraus, dass gerichtlicher Rechtsschutz tatsächlich und effektiv gewährt wird. Auch wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen entsprechenden Gestaltungsspielraum der Vertragsstaaten bei der Ausgestaltung dieses Rechts anerkennt und ein direkter Anspruch auf Verfahrenshilfe in Art. 6 EMRK nicht gewährleistet ist, steht fest, dass der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass dem Einzelnen der Zugang zu Gericht nicht aus wirtschaftlichen Gründen verwehrt bleibt (vgl. EGMR, Marina gg. Lettland, Urteil vom 26. Oktober 2010, Nr. 46040/07, § 50 f.; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 415). Hohe, die Leistungsfähigkeit einer Partei übersteigende Verfahrenskosten oder die Auferlegung vergleichbarer Kautionen beeinträchtigen somit die wirksame Ausübung dieses Rechts, soweit nicht Verfahrenshilfe gewährt wird.
Aus einer Zusammenschau dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und der in Art. 6 EMRK enthaltenen Garantien ergibt sich das in der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkannte Gebot eines angemessenen und möglichst effektiven Rechtsschutzes. Diese Rechtsschutzgewährleistung muss nicht nur formell gesichert, sondern einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben. Sie steht jeder Person zu, unabhängig, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung umfasst einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtszugang, wenn ansonsten wegen Mittellosigkeit ein effektiver Rechtsschutz nicht gesichert wäre, wobei der Gesetzgeber die zu gewährende Verfahrenshilfe von weiteren Voraussetzungen, insbesondere davon abhängig machen darf, dass eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos, rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist (StGH 2014/061, Erw. 3.4 [a. a. O.]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 527, Rz. 30).
4.2. Der Staatsgerichtshof ging in seinem Urteil StGH 2016/113 davon aus, dass in einem Grundrechtsstaat auch die Verwirklichung verfassungsrechtlich und durch die EMRK gewährleisteter Grundrechte im allgemeinen Interesse liege und daher auch die Interessen eines individuellen Grundrechtsträgers am Zugang zum Recht unter die in § 63 Abs. 2 ZPO genannten „Allgemeininteressen“ zu subsumieren seien. In diesem Sinne umschrieb er die für die Auslegung dieses Kriteriums massgeblichen Gesichtspunkte wie folgt:
„Verfassungskonform interpretiert ist daher bei der Prüfung der Frage, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 63 Abs. 2 ZPO) das individuelle Interesse einer juristischen Person am Zugang zum Recht mit in die Beurteilung einzubeziehen. Im Ergebnis läuft damit das gesetzliche Erfordernis des Allgemeininteresses auf eine dem entscheidenden Gericht obliegende Abwägungsentscheidung hinaus, bei der verschiedene Gesichtspunkte ins Gewicht fallen können. Dazu gehören etwa die volkswirtschaftlichen Nachteile oder sozialen Auswirkungen einer unterlassenen Prozessführung, […] aber auch andere öffentliche Interessen, wie etwa die Klärung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse oder die Rücksichtnahme auf das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein und seine Gerichtsbarkeit. Zugunsten der vermögenslosen juristischen Person (sonstiges parteifähiges Gebilde oder Vermögensmasse) ist orientiert an den verfassungsrechtlichen Wertungen zu prüfen, ob dieser (diesem) im Falle der Verweigerung der Verfahrenshilfe ein erheblicher Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht zugemutet würde. Bei der Einschätzung dieser Nachteile und ihrer Gewichtigkeit können verschiedene Gesichtspunkte erheblich sein, etwa der Umstand, ob sich die juristische Person in einer Lage befindet, die mit der von natürlichen Personen vergleichbar ist, ob den hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen im Fall der Verweigerung einer Verfahrenshilfe erhebliche Rechtsnachteile drohen oder ob es sich bei einer eingeklagten Forderung um das einzige Aktivum einer juristischen Person handelt (vgl. zu diesem zuletzt angeführten Abwägungsgesichtspunkt die entsprechende Schweizer Rechtsprechung, z. B. BGE 131 II 306 E. 5.2.2.). Auch die Art der juristischen Person, ihre Funktion und ihre Zielsetzung können eine Rolle spielen. Eine erschöpfende Aufzählung der massgeblichen Gesichtspunkte ist freilich nicht möglich, letztlich kommt es auf eine abwägende Gesamtbeurteilung an, bei der dem betroffenen Grundrecht auf Zugang zum Recht angemessen Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen dieser Beurteilung kann das öffentliche Interesse an einer sparsamen Bewirtschaftung der für die Zwecke der Verfahrenshilfe zur Verfügung stehenden Mittel ins Gewicht fallen, dem im Übrigen durch eine entsprechend strenge Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe entsprochen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Einbeziehung der Vermögenslage wirtschaftlich an der juristischen Person Beteiligter.“ (StGH 2016/113, LES 2018, 23, Erw. 4.3).
4.3. Eine gerichtliche Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe an eine juristische Person verstösst somit gegen Art. 43 LV in Verbindung mit Art. 6 EMRK, wenn sie die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Interpretation ausschliesst und damit der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO einen Inhalt unterstellt, der sie verfassungswidrig machen würde, konkret wenn sie eine den genannten Grundsätzen folgende Abwägung der relevanten Interessen unterlässt oder wenn sie sachfremde Gesichtspunkte in die geforderte Abwägungsentscheidung einfliessen lässt. Abgesehen von bestimmten öffentlichen Interessen, welche als „Allgemeininteressen“ die Bewilligung einer Verfahrenshilfe rechtfertigen, muss Ausgangspunkt der abwägenden Gesamtbeurteilung die Frage sein, ob der vermögenslosen juristischen Person im Falle der Verweigerung der Verfahrenshilfe ein erheblicher Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht zugemutet wird. Ob das der Fall ist, hängt – worauf der Staatsgerichtshof anhand einzelner Beispiele hinwies – von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei eine erschöpfende Aufzählung der massgeblichen Gesichtspunkte nicht möglich ist. Das öffentliche Interesse an einer sparsamen Bewirtschaftung der für die Zwecke der Verfahrenshilfe zur Verfügung stehenden Mittel ist nach dem Gesagten mit zu berücksichtigen, ohne dass das der einzige Gesichtspunkt ist, der gleichsam auf der „Gegenseite“ ins Gewicht fällt, weil auch weitere Besonderheiten einer Prozessführung durch juristische Personen eine Rolle spielen können, auch soweit sie sich auf die Interessenlage eines Prozessgegners beziehen.
4.4. Wendet man diese Grundsätze auf die mit Individualbeschwerde bekämpfte Entscheidung des Obergerichts an, kann dieser kein in die Verfassungssphäre reichender Abwägungsmangel vorgeworfen werden. Zwar ist es angesichts des Grundrechtscharakters des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs möglicherweise missverständlich, wenn das Obergericht davon ausgeht, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei „nur“ die Verwirklichung des ihr grundrechtlich (Art. 43 LV, Art. 6 EMRK) gewährten Anspruchs auf Zugang zum Recht bzw. auf effektiven Rechtsschutz zugunsten ihres Anspruchs ins Treffen geführt habe. Allerdings trifft zu, dass die Beschwerdeführerin sich sowohl vor den über die Verfahrenshilfe entscheidenden Gerichten als auch in ihrer Individualbeschwerde immer nur ganz allgemein auf ihren Anspruch auf Zugang zum Recht bezog, der ihr auch im Falle der Vermögenslosigkeit zustehe, es aber unterliess, jene erheblichen Nachteile darzulegen, die ihr im Falle der Verweigerung der Verfahrenshilfe drohen. Auch weitere Umstände, die jenes qualifizierte individuelle Rechtsschutzinteresse begründen, auf welche das gesetzliche Erfordernis des „Allgemeininteresses“ auch im Lichte seiner verfassungskonformen Interpretation verweist, wurden nicht dargetan. Wenn daher das Obergericht dem Umstand, dass es sich bei der den Anspruch auf Verfahrenshilfe geltend machenden Beschwerdeführerin um eine konkursamtlich mangels Masse gelöschte Verbandsperson handle, deren Rechts- und Geschäftsfähigkeit bzw. deren Partei- und Prozessfähigkeit auf die Führung des gegenständlichen Prozesses beschränkt sei und der daher im Fall der Verweigerung der Verfahrenshilfe keine unzumutbaren Nachteile in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht entstünden, handelt es sich um eine im Lichte der genannten Grundsätze vertretbare Abwägungsentscheidung. Daher sind die Grundrechte auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) und auf Zugang zum Recht (Art. 6 EMRK) im Beschwerdefall nicht verletzt.
5. Eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 31 Abs. 1 LV) wird in der Individualbeschwerde in erster Linie im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 63 Abs. 2 ZPO geltend gemacht. Auf diese Normbedenken ist nicht mehr einzugehen (vgl. oben Erw. 3.1). Andeutungsweise wird ferner eine gleichheitswidrige Rechtsanwendung behauptet, weil die bekämpfte Entscheidung eine gebotene verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung unterlassen habe. Das trifft nach dem oben Gesagten nicht zu (Erw. 4.4). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob diese Rüge überhaupt auf eine gleichheitswidrige Rechtsanwendung hinauslaufen könnte, da ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall darzutun hat. Bei der Beurteilung eines Einzelfalles kommt daher nur die Berufung auf Willkür in Betracht (siehe statt vieler: StGH 2014/098, Erw. 3.3; StGH 2013/184, Erw. 4.1 ff. und StGH 2009/161, Erw. 2.2 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
6. Im Hinblick auf das Willkürverbot rügt die Beschwerde, dass es der Rechtsstaatlichkeit als einem tragenden Rechtsgrundsatz in stossender Weise zuwiderlaufe, wenn einer bedürftigen Person Verfahrenshilfe ausschliesslich deshalb verweigert werde, weil die Rechtsverfolgung nicht den öffentlichen Interessen diene und dass es unvertretbar sei, natürliche und juristische Personen in diesem Zusammenhang ohne nähere Differenzierung ungleich zu behandeln. Auf diese Normbedenken ist nicht mehr einzugehen (vgl. oben Erw. 3.1). Als willkürlich wird ferner gerügt, dass die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages und deren Bestätigung im Rekursverfahren das Ergebnis einer krassen Fehlbeurteilung sei. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2018/091, Erw. 4.1; StGH 2018/015, Erw. 6.1; StGH 2016/091, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 m. w. N.). Wie oben ausgeführt, liegt der angefochtenen Entscheidung eine vertretbare Abwägungsentscheidung zugrunde (vgl. oben unter Erw. 4.4). Das schliesst Willkür aus.
7. Das ebenfalls geltend gemachte Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 31 Abs. 1 LV) wäre in erster Linie verletzt, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens hätte äussern können (vgl. StGH 2017/191, Erw. 3.1; StGH 2017/131, Erw. 3.1 und StGH 2013/103, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 573 Rz. 11 und 577 Rz. 17). Zentraler Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren war die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gewährung der Verfahrenshilfe auf allgemeine Interessen an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung berufen kann, und zwar im Sinne der gebotenen und durch die Entscheidung des StGH 2016/113 klargestellten verfassungskonformen Interpretation. Dazu wurde der Beschwerdeführerin im vorgesetzten Verfahren vor dem Landgericht von diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den in § 63 Abs. 2 ZPO normierten Kriterien eingeräumt. Ein Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Entscheidung lässt sich, anders als die Beschwerdeführerin vermeint, dem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht entnehmen.
8. Gerügt wird schliesslich, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichts an einem gegen Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK verstossenden Begründungsmangel leide, weil sie nicht aufzeige, aus welchen konkreten Gründen die Beschwerdeführerin keinen unzumutbaren Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht erleide, obwohl ihr die Rechtsdurchsetzung in Ermangelung der Möglichkeit zur Ablegung des Paupertätseides definitiv verwehrt würde. Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofs wird die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt, wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt (vgl. statt vieler: StGH 2018/039, Erw. 5.1; StGH 2017/197, Erw. 2.1 und StGH 2013/184, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Sinne ist es nicht Aufgabe einer entscheidenden Behörde, sämtliche Rechtsfragen ungeachtet ihrer Entscheidungsrelevanz bis ins kleinste Detail zu erörtern. Vielmehr hat sie sich mit den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen lediglich soweit auseinanderzusetzen, dass die Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und überprüfbar ist (StGH 2011/008, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheidungen.li]). Diesen Anforderungen ist das Obergericht nachgekommen. Zwar begründete das Gericht das fehlende Allgemeininteresse an der Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin nur knapp. Zu einer weitergehenden Begründung war es aber angesichts des Fehlens weiterer Darlegungen der Beschwerdeführerin zu konkreten, dieser drohenden erheblichen Nachteilen nicht verpflichtet, dies vor allem vor dem Hintergrund des in der Begründung angeführten Umstands, dass es sich bei dieser um eine konkursamtlich mangels Masse gelöschte Verbandsperson handelt.
9. Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
10. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den von der Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf das am 2. Juli 2018 zu StGH 2018/034 ergangene Urteil des Staatsgerichtshofes zu verweisen. Mit dieser Entscheidung behält der Staatsgerichtshof seine langjährige Praxis zur Streitwertbegrenzung, wonach der Maximalstreitwert für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof CHF 100'000.00 beträgt, auch unter dem Regime des neuen GGG (LGBl. 2017 Nr. 169) im Ergebnis unverändert bei, wobei er sich auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne einer extensiven Auslegung des Wortlautes von Art. 28 Abs. 1 GGG stützt (StGH 2018/34, Erw. 3.3). Der von der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 107‘455.00 war sohin gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs. 1 und 3 GGG amtswegig auf CHF 100'000.00 herabzusetzen. Auf der Grundlage dieses reduzierten Streitwertes sind den obsiegenden Beschwerdegegnern die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung vom 22. Oktober 2018 in Höhe von CHF 2‘955.60 antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 4‘800.00 setzen sich gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 4‘000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) sowie aus der Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 800.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Im Präsidialbeschluss vom 5. Oktober 2018 zu StGH 2018/112 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Auferlegung der Gerichtskosten des Provisorialverfahrens gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.