StGH 2018/120
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Mag. iur. Franziska Goop-Monauni als Ersatzrichterin sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Stiftung
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Interessierte Parteien: E
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2018, 07 HG.2017.31-32
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'663.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Landeskasse hat der Beschwerdeführerin die mit Valuta vom 17. Oktober 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 400.00 zurückzuerstatten. Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 1‘725.00 trägt die Beschwerdeführerin.
4. Das Provisorialverfahren zu StGH 2018/120 wird eingestellt.
1. Zwischen den Verfahrensparteien besteht ein Zwischenstreit über die Frage, in welchem Verfahren der vom Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdegegner am 17. Februar 2017 beim Ausserstreitrichter zu 07 HG.2017.31 (ON 1) eingebrachte "Antrag auf Stiftungsaufsicht" zu behandeln und zu erledigen ist.
1.1. In seinem beim Landgericht eingereichten Antrag vom 17. Februar 2017 brachte der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, dass die nunmehr interessierten Parteien zu 1. und 2. am 7. Mai 2012 als Stiftungsvorstände der A Stiftung, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, in seiner Abwesenheit einen Beschluss gefasst hätten, mit welchem sie ihn zu Unrecht als Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin abberufen und die interessierte Partei zu 3. als neues Mitglied bestellt hätten. Er begehrte die Feststellung, dass diese Beschlüsse der interessierten Parteien zu 1. und 2. vom 7. Mai 2012 sowie sämtliche ab diesem Datum ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlüsse nichtig seien und stellte hierzu diverse Eventualanträge. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdegegner eine Reihe unterschiedlicher Aufsichtsmassnahmen, wie die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Statuten, der Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern oder der Durchführung einer Sonderprüfung. Diese Anträge hatte er jedoch, um rasch eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich seiner Abberufung zu erreichen, vorläufig zurückgestellt und erst im Rahmen seines Rekurses vom 16. Oktober 2017 (ON 14) präzisiert und sodann beantragt, dass auch diese umgehend vom Landgericht als Stiftungsaufsichtsgericht behandelt werden.
1.2. Am 15. September 2017 (ON 13) fasste das Landgericht folgenden Beschluss:
"Gemäss § 22a JN wird ausgesprochen, dass der Antrag vom 17.02.2017 als Klage im streitigen Verfahren zu behandeln ist. Das Verfahren ist von dem nach der Geschäftsverteilung für das streitige Verfahren zuständigen Richter zu führen".
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts erhob der Beschwerdegegner am 16. Oktober 2017 (ON 14) Rekurs an das Obergericht. Dieses gab dem Rekurs mit Beschluss vom 18. Januar 2018 (ON 21) Folge und änderte den Beschluss des Landgerichts wie folgt ab:
"Gemäss § 22a JN ist der Antrag des Antragstellers vom 17.02.2017 im ausserstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen".
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die interessierten Parteien zu 1. – 3. am 23. Februar 2018 (ON 22 und 23) unter Geltendmachung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Mit Beschluss vom 7. September 2018 (ON 32) gab der Oberste Gerichtshof diesen Revisionsrekursen keine Folge und erwog dazu Folgendes:
3.1. Zur Frage der Zulässigkeit des Ausserstreitverfahrens habe der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen durchaus für den gegenständlichen Fall einschlägige Ausführungen getätigt. In seiner Entscheidung 02 CG.2007.145, LES 2010, 359, sei unter anderem Folgendes ausgeführt worden:
"Wäre nun, wie von den Revisionswerbern unterstellt, "jedermann", in diesem Fall insbesondere die Begünstigten, dazu legitimiert, eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen einzubringen, würde dies im Ergebnis zu einer Rechtsschutzverdoppelung führen, für die der OGH eine Notwendigkeit nicht zu erkennen vermag. Die Probleme die sich daraus ergeben könnten, sind indes evident: Ein im Rahmen der stiftungsrechtlichen Aufsicht im Rechtsfürsorgeverfahren verneinter Nichtigkeitsgrund könnte von den Begünstigten neuerdings im Rahmen einer Feststellungsklage aufgegriffen werden, zumal mangels Identität des Rechtsschutzbegehrens – hier Feststellungsbegehren gemäss § 234 Abs. 1 ZPO, dort Antrag auf Einleitung der Stiftungsaufsicht – die negative Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit bzw. der Rechtskraft (§§ 241, 411 ZPO) der Klage nicht entgegenstünde. Solches würde die Rechtssicherheit und die für Stiftungen zu wahrende Sicherheit und Vorausschaubarkeit der Geschäftsführung beeinträchtigen. Es kommt hinzu: Ebenso wie eine Feststellungsklage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet ist, also punktuell die Nichtigkeit konkreter Rechtsverhältnisse zum Streit- und Urteilsgegenstand hat, befasst sich die Stiftungsaufsicht mit einer vom Antragsteller zu bescheinigenden Unregelmässigkeit und fehlerhaften Stiftungsverwaltung und mit den zu ihrer Behebung erforderlichen punktuellen Massnahmen im Sinne einer Missstandsaufsicht (LES 2005, 410). Die Stiftungsaufsicht müsse sich daher ebenso mit der Nichtigkeit eines ganz bestimmten Stiftungsratsbeschlusses befassen und entsprechende aufsichtsrechtliche Konsequenzen ziehen. Wiewohl der Streitgegenstand einer Feststellungsklage einerseits und jener des Antrags auf Einleitung der Stiftungsaufsicht nicht ident ist (siehe oben), ist daher der rechtskräftige Effekt stiftungsrechtlicher Aufsichtsmassnahmen durchaus gleichgelagert, weil ebenso gegen ein bestimmtes Verwaltungshandeln Stiftungsrates gerichtet. Auch in diesem Hinblick zeigt sich, dass die Stiftungsaufsicht den Begünstigten ebenso viel Rechtsschutz zu leisten vermag wie der von den Antragstellern gewünschte Feststellungsausspruch."
In der vom Obersten Gerichtshof zu 08 CG.2011.268, LES 2012, 182, ergangenen Entscheidung sei ferner darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer begehrten Feststellung, dass der Kläger gemäss statutarischer Regelung nach der Demission eines Stiftungsratsmitgliedes automatisch selbst Mitglied des Stiftungsrats geworden sei und basierend hierauf weiter die Feststellung, dass demzufolge sämtliche danach ohne seine Mitwirkung gefassten Stiftungsratsbeschlüsse, weil statutenwidrig zustande gekommen, nichtig seien, der Kläger dies im ausserstreitigen Stiftungsaufsichtsverfahren geltend zu machen habe.
Tatsächlich könne aus diesen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes bereits gefolgert werden, dass das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen Gegenstand der Stiftungsaufsicht und damit des Ausserstreitverfahrens sei. Eine Differenzierung dahin, ob die Nichtigkeit von Begünstigten oder anderen Stiftungsbeteiligten geltend gemacht wird, sei aus diesen Ausführungen nicht zu erkennen. Ebenso wenig könne aus LES 2012, 182 entnommen werden, dass etwa nur eine "Vorfrage" im ausserstreitigen Weg zu klären wäre, was überdies zu dem ganz unökonomischen Ergebnis führen würde, dass die Prüfung und Feststellung der aus einer allfälligen Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses sich ergebenden Rechtsfolgen wieder in einem anderen Verfahren geltend zu machen wäre. Vielmehr sei in LES 2012, 182 ausgeführt worden, dass auch die "Hauptfrage" der Nichtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse im ausserstreitigen Verfahren geltend zu machen sei.
3.2. Weiters sei es zutreffend, dass es im vorliegenden Fall nicht um ein strittiges subjektives Privatrecht (und dessen Zugehörigkeit zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit) gehe, sondern um eine "stiftungsinterne Angelegenheit", für die das Rechtsfürsorgeverfahren (Ausserstreitverfahren) zur Verhandlung und Entscheidung heranstehe (J. Walch, Überwachung und Beaufsichtigung von privatnützigen Stiftungen unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsweges –aktuelle Problematik und Skizzierung von Lösungsvorschlägen (LJZ 2012, 69 [91]). Unzutreffend sei hingegen, dass in einem Ausserstreitverfahren Feststellungsbegehren nicht gestellt werden könnten. Dies sei eine im Gesetz nicht gedeckte Meinung und könne daher auch nicht gegen das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden (vgl. nur RIS-Justiz RS0131113). Weiters unrichtig sei, dass die in § 29 Abs. 3 StiftG angeführten Funktionsbereiche der Stiftungsaufsicht nicht auch die Beurteilung umfassen würden, ob ein Stiftungsratsbeschluss über die Enthebung eines Stiftungsrats nichtig oder rechtsgültig sei. Denn gerade nichtige oder sittenwidrige Stiftungsratsbeschlüsse könnten per se jeder zweckmässigen Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entgegenstehen, was typischerweise in die Zuständigkeit des Aufsichtsgerichts im Ausserstreitverfahren falle. Diese von den Revisionsrekursen hervorgehobene Bestimmung stehe daher der Zulässigkeit des Ausserstreitverfahrens nicht entgegen.
3.3. Die Effektivität der liechtensteinischen Stiftungsaufsicht liege wesentlich in der Möglichkeit der Stiftungsbeteiligten (Art. 552 § 3 PGR), durch einfachen Antrag richterliche Aufsichtsmassnahmen zu begehren. Das Ausserstreitverfahren stelle ein modernes Instrument der prozessualen Durchsetzung jener Materien dar, für die das Zwei-Parteien-System nicht geeignet sei. Die Stiftungsaufsicht sei ein Rechtsinstrumentarium zur Verhinderung einer dem Stiftungszweck und damit auch den berechtigten Interessen von Stiftungsbeteiligten zuwiderlaufenden Gestion des Stiftungsrats, was in erster Linie die Interessen der Begünstigten schütze, die aufgrund dieses prozessualen Instrumentariums eine starke Rechtsposition hätten, die in anderen Rechtsordnungen nicht so gewährt würde. Streitige Feststellungsklagen der Begünstigten auf Nichtigerklärung von Beschlüssen des Stiftungsrats seien demnach nicht zulässig, der klagende Begünstigte werde auf stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen verwiesen, dies ebenso bei gesetz- oder statutenwidrigen Änderungen des Stiftungszwecks (LES 2009, 253; LES 2010, 359; LES 2011, 21; Schumacher, Richterliche Stiftungsaufsicht im Ausserstreitverfahren, ZVglRWiss 111 [2012] 366 f.).
3.4. Es sei daher kein Grund zu erkennen, von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen. Die Entscheidung des Obergerichts weise sohin keinen Rechtsfehler auf und sei zu bestätigen.
4. Gegen den Beschluss des Oberrsten Gerichtshofes vom 7. September (ON 32) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei sie die Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2018 zu 07 HG.2017.31 (ON 32) in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK geschützten Rechten verletzt worden sei; er möge den angefochtenen Beschluss deshalb als verfassungswidrig aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass im Ausserstreitverfahren nur dann Stiftungsräte abberufen und Stiftungsratsbeschlüsse aufgehoben werden könnten, wenn es um die Sicherstellung des Stiftungsvermögens und/oder seiner zweckkonformen Verwendung gehe. Ansonsten sei das streitige Verfahren einzuschlagen, was nach dem Wortlaut der Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 4, des § 33 und des § 34 StiftG eindeutig sei. Gehe es nicht um die Sicherstellung des Vermögens und/oder dessen zweckkonformer Verwendung, könnten keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen greifen und auch nicht das für solche vorgesehene Ausserstreitverfahren zur Anwendung gebracht werden. Dies habe der Erstrichter in seinem Beschluss vom 15. September 2017 (ON 13) richtig erkannt. Die Frage, wer Mitglied des Stiftungsrates sei, habe mit dem für die Anwendbarkeit des Ausserstreitverfahrens massgebenden Kriterium der zweckkonformen Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens nichts zu tun. Die Person des Stiftungsrates verhalte sich dazu mit den Worten des Erstrichters tatsächlich insofern "neutral", als eine zweckwidrige Verwaltung ein konkretes Handeln auf der Sachverhaltsebene voraussetze; dies unabhängig von der Person des Stiftungsrates. Als Konsequenz hieraus habe der Erstrichter den korrekten Schluss gezogen, dass die Frage der Gültigkeit von Beschlüssen auf Abberufung und Bestellung von Stiftungsräten im streitigen Verfahren zu entscheiden sei.
Dem Beschwerdegegner gehe es darum, wieder als Mitglied des Stiftungsvorstandes der Beschwerdeführerin eingesetzt zu werden bzw. feststellen zu lassen, dass er diese Position angeblich nie verloren habe. Streitgegenstand bilde somit die Organeigenschaft des Beschwerdegegners und damit das Bestehen oder Nichtbestehen eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses zur Beschwerdeführerin. Abgesehen davon, dass dies nichts mit stiftungsaufsichtsrechtlichen Belangen zu tun habe, sei dem Erstgericht Recht zu geben, dass dem streitigen Verfahren bei der Geltendmachung von solchen strittigen subjektiven Privatrechten gegenüber dem Ausserstreitverfahren Vorrang zukomme. Die Nichtigkeit einer rechtswidrigen Handlung sei eine zivilrechtliche Sanktion bzw. eine Rechtsfolge. Von Fall zu Fall sei zu entscheiden, ob sie gegeben sei. Warum bei behaupteter Nichtigkeit von Handlungen/Beschlüssen von Stiftungsräten nur das Ausserstreitverfahren angewandt werden solle, könne nicht nachvollzogen werden und werde vom Obersten Gerichtshof nur mit Rechtssicherheitsüberlegungen sowie Erwägungen zur Vermeidung einer Rechtsschutzverdoppelung begründet. Solche Kriterien kenne das Gesetz jedoch nicht. Ferner behaupte der Oberste Gerichtshof zu Unrecht, dass die Stiftungsaufsicht ebenso viel Rechtschutz biete wie das streitige Verfahren. Bezogen auf die gegenständliche Konstellation sei diese Auffassung jedenfalls gesetzwidrig. Nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 3 StiG komme dem Aufsichtsrichter nämlich nicht die Kompetenz zu, Feststellungsbeschlüsse analog zu § 234 ZPO zu fassen. Der Aufsichtsrichter könne Beschlüsse der Stiftungsorgane lediglich aufheben. Daran ändere auch der Verweis des Obersten Gerichtshofes auf die Entscheidung RIS-Justiz RS0131113 nichts. Diese betreffe nämlich das österreichische mietrechtliche Ausserstreitverfahren, für welches § 37 Abs. 3 Ziff. 11 öMRG ausdrücklich ein Antragsrecht der Parteien auf einen feststellenden Sachbeschluss oder einen Zwischensachbeschluss vorsehe. Solches sehe das StiG jedoch gerade nicht vor. Abgesehen davon unterscheide sich auch der Fall LES 2012, 82 sehr wohl vom gegenständlichen Verfahren.
Aus all diesen Gründen verletze der angefochtene Beschluss die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter, da er ihr einen durch das Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsweg bzw. Richter zuweise. Die Beschwerdeführerin sei sich dabei bewusst, dass der Staatsgerichtshof eine freie Prüfung unter dem Grundrecht des ordentlichen Richters nur bei einem schweren Grundrechtseingriff vornehme. Ein solcher liege nach Auffassung der Beschwerdeführerin hier jedoch vor. Sollte der Staatsgerichtshof diese Sichtweise nicht teilen, werde die vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung jedoch ausdrücklich unter Verweis auf die obigen Ausführungen auch als willkürlich gerügt.
4.2. Zur Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich der Oberste Gerichtshof mit zwei ihrer Argumente nicht hinreichend auseinander gesetzt habe. Zum einen sei er nicht auf ihr Argument, dass nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 3 StiG dem Aufsichtsrichter gar keine Kompetenz zukomme, Feststellungsbeschlüsse analog zu § 234 ZPO zu fassen, eingegangen. Dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gemäss § 234 Abs. 1 ZPO nur im streitigen Verfahren erfolgen könne, habe die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Meinung vom Harald Bösch, veröffentlicht in LJZ 2012, 99, dargetan. Der Oberste Gerichtshof weiche diesem Argument aber substanzlos aus, indem er verallgemeinernd festhalte, es sei unzutreffend, dass in einem Ausserstreitverfahren keine Feststellungsbegehren gestellt werden könnten. Dazu verweise er auf eine österreichische Entscheidung, die mit dem Beschwerdefall insofern nichts zu tun habe, als das dort massgebende Gesetz (öMRG) offensichtlich eine explizite Ermächtigung zur Fassung eines feststellenden Sachbeschlusses oder eines Zwischensachbeschlusses enthalte. Spezifisch auf die gegenständliche Konstellation bzw. die hier massgebenden Gesetzesgrundlagen gehe der Oberste Gerichthof jedoch nicht ein. Die Frage, ob dem Stiftungsaufsichtsrichter nach dem Gesetz (somit dem StiG) überhaupt die Kompetenz zur Fassung von Feststellungsbeschlüssen zukomme, sei im Beschwerdefall jedoch zentral.
Ebenso verhalte es sich mit dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Argument, bei der vom Beschwerdegegner behaupteten Organeigenschaft handle es sich im Verhältnis zur Beschwerdeführerin um ein strittiges subjektives Privatrecht, zu dessen Geltendmachung dem streitigen Rechtsweg gegenüber dem Ausserstreitverfahren der Vorrang zukomme. Der Oberste Gerichtshof bezeichne dieses Argument lediglich als nicht zutreffend, da es sich um eine "stiftungsinterne Angelegenheit" handle. Zwar verweise er hierzu auf die Abhandlung von Jasmin Walch in der LJZ 2012, 69. Dort werde aber die Frage, in welchem Verfahren eine vermeintliche Nichtigkeit eines durch den Stiftungsrat selbst gefassten Abberufungsbeschlusses geltend zu machen sei, gar nicht behandelt. Jene Ausführungen würden sich vielmehr darauf beziehen, dass die Ausübung der dem Aufsichtsrichter gemäss § 29 Abs. 3 StiG zustehenden Befugnisse im Ausserstreitverfahren beantragt werden müsste. Im Ergebnis lasse der Oberste Gerichtshof eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob es sich hier um strittige subjektive Privatrechte handle, vermissen. Daran ändere auch sein Satz nichts, gerade nichtige oder sittenwidrige Stiftungsratsbeschlüsse könnten per se der zweckmässigen Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entgegenstehen. Damit setze sich der Oberste Gerichtshof nämlich mit der Argumentation der Beschwerdeführerin (und auch des Erstgerichts), dass nicht die Person des Stiftungsrates, sondern allein konkrete Handlungen oder Unterlassungen desselben etwas mit der zweckmässigen Verwaltung des Stiftungsvermögens zu tun hätten, nicht auseinander.
5. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 9. November 2018 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
6. Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraus-setzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2018/26, Erw. 1.1; StGH 2017/71; Erw. 1.1; StGH 2015/17, Erw. 1.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 m. w. N.).
1.2. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2018, 07 HG.2017.31-32, ist frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 32) wurde dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts (ON 21) keine Folge gegeben. Somit wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass der zugrunde liegende Antrag des Beschwerdegegners im ausserstreitigen Verfahren (und nicht im streitigen Zivilverfahren) zu behandeln und zu erledigen ist. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 32) ist somit als letztinstanzlich zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob er auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen bzw. entwickelten Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (StGH 2018/74, Erw. 1.1 ff.; StGH 2018/26, Erw. 1.2 ff. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/102, Erw. 1.2 ff.; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 und Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff.).
1.4. Während die Beschwerdeführerin zum Zulässigkeitskriterium der Enderledigung in ihrer Individualbeschwerde keine näheren Ausführungen machte, stellte sich der Beschwerdegegner in seiner Gegenäusserung unter Verweis auf einschlägige Judikatur des Staatsgerichtshofes auf den Standpunkt, dass dieses gegenständlich nicht erfüllt, das heisst der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 32) nicht enderledigend sei und beantragte, dass auf die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, in eventu diese abgewiesen werde.
1.5. Der Staatsgerichtshof äusserte sich im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1 StGHG bereits ausführlich zum Kriterium der Enderledigung. Danach sind Zurückverweisungsentscheidungen grundsätzlich nicht enderledigend (vgl. StGH 2011/76, Erw. 1.4 [www.gerichtsentscheide.li]. Bei Zurückverweisungsbeschlüssen der ordentlichen Letztinstanz an eine Unterinstanz werden allfällige im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen im Rahmen der Anfechtung der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Entscheidung vom Staatsgerichtshof geprüft (StGH 2006/14, Erw. 1.3; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 560 f. m. w. N.). Ein solches Vorgehen ist zwar nicht verfahrensökonomisch; der gesetzgeberischen Entscheidung, den Zugang zum Staatsgerichtshof durch das anlässlich der Totalrevision des Staatsgerichtshofgesetzes im Jahre 2003 eingefügte Enderledigungskriterium einzuschränken (vgl. BuA Nr. 45/2003, S. 41), ist aber insoweit Rechnung zu tragen, als verfahrensökonomische Gründe bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde nicht mehr in Betracht kommen können (StGH 2010/103, Erw. 1.1; StGH 2006/14, Erw. 1.3 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/58, Erw. 1.3). Ein dadurch entstehender verfahrensmässiger Mehraufwand ist damit in der Regel in Kauf zu nehmen.
1.6. In diesem Zusammenhang führte der Staatsgerichtshof zwar aus, dass die Voraussetzung der Enderledigung ausnahmsweise auch im Falle einer Zurückverweisungsentscheidung erfüllt sein und somit gewissermassen eine "materielle Enderledigung" vorliegen könne, sofern der Behörde, an welche die Sache zurückverwiesen werde, keinerlei Spielraum für eine eigene Entscheidungsfindung bleibe. Dazu müsse jedenfalls die Rechtssache bereits bei der oberen Instanz entscheidungsreif sein. Dies sei der Fall, wenn die untergeordnete Behörde im neuerlichen Verfahrensgang keinen zusätzlichen Entscheidungsspielraum mehr habe, in dem überhaupt weitere Grundrechtsverletzungen erfolgen könnten. Wenn demnach alle materiellen Entscheidungsaspekte von der Rechtsmittelinstanz vorgegeben würden und diese die Sache nur deshalb wieder zurückverweisen müsse, weil sie nicht selbst in der Sache entscheiden dürfe, wäre es nicht nur kaum verfahrensökonomisch, sondern geradezu schikanös, auf die Individualbeschwerde nicht einzutreten (StGH 2010/103, Erw. 1.1 [a. a. O.]).
Nicht ausreichend für die Annahme einer solchen "materiellen Enderledigung" ist es dagegen, wenn die letzte ordentliche Instanz zwar eine für das Verfahren zentrale Rechtsfrage entschied, die Unterinstanz aber weitere noch offene Fragen klären muss (StGH 2016/102, Erw. 1.2.3, mit Verweis auf StGH 2010/103, Erw. 1.1 [a. a. O.]). Solche Fälle betreffen beispielsweise ungenügende Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2008/100, Erw. 1.2.1 ff.) oder die gänzlich fehlende materielle Behandlung durch die Unterinstanz (StGH 2006/11, Erw. 1.1 ff.). In solchen Fällen wäre es zwar verfahrensökonomisch, wenn der Staatsgerichtshof die von der ordentlichen Letztinstanz vertretene Rechtsauffassung sogleich auf ihre Grundrechtskonformität überprüfen könnte, da sich damit der durch die letztinstanzliche Zurückverweisungsentscheidung ausgelöste zweite Rechtsgang möglicherweise als unnötig erwiese. Wie erwähnt, sind solche verfahrensökonomischen Überlegungen aber aufgrund des mit der Schaffung des neuen Staatsgerichtshofgesetzes eingeführten Enderledigungskriteriums nicht mehr zulässig. Vielmehr soll der Staatsgerichtshof in einem einzigen Individualbeschwerdeverfahren über alle allfälligen unterinstanzlichen Grundrechtsverletzungen befinden können (StGH 2016/102, Erw. 1.2.3).
1.7. Nun geht aus dem gegenständlichen Sachverhalt hervor, dass durch die den Beschluss des Obergerichts (ON 21) bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sinne der Bestimmung des § 22a JN rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass der zugrunde liegende Antrag des Beschwerdegegners im ausserstreitigen Verfahren (und nicht im streitigen Zivilverfahren) zu behandeln und zu erledigen sei. Damit wurde zwar eine für das Verfahren zentrale Rechtsfrage formeller Natur entschieden. Eine "materielle Enderledigung" der Rechtssache liegt jedoch noch nicht vor, da das Landgericht nunmehr unter Bindung an die Rechtsansicht der Oberinstanzen erst noch über den Antrag des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2017 (ON 1) in materieller Hinsicht zu verhandeln und zu befinden hat. Da somit nicht bereits alle materiellen Entscheidungsaspekte von der Rechtsmittelinstanz vorgegeben wurden, liegen nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen, die eine Ausnahme vom Enderledigungskriterium rechtfertigen, gegenständlich nicht vor (vgl. StGH 2016/102, Erw. 1.2.4). Bereits in seinen Entscheidungen zu StGH 2015/122 und StGH 2016/103, bei denen es um die Frage des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit ging, bestätigte der Staatsgerichtshof, dass eine allfällige Grundrechtsverletzung in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit auch noch mittels Anfechtung der enderledigenden Entscheidung in der Hauptsache vom Staatsgerichtshof beurteilt werden könnte. Gleiches hat nun aber auch im gegenständlichen Fall, das heisst, bei der Beurteilung, ob das ausserstreitige Verfahren oder das streitige Zivilverfahren zur Anwendung gelangt, zu gelten.
1.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war die gegenständliche Individualbeschwerde mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums nach Art. 15 Abs. 1 StGHG sohin spruchgemäss ohne materielle Behandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Aufgrund der Zurückweisung der Individualbeschwerde bzw. aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erweist sich nunmehr auch der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2018 auf Erlass von Provisorialmassnahmen als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2018/98, Erw. 5; siehe auch StGH 2015/96, Erw. 4 und StGH 2015/90, Erw. 6 m. w. N. [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
3. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen, da dieser die Zurückweisung der vorliegenden Individualbeschwerde beantragte und begründete (vgl. StGH 2009/45, Erw. 3; StGH 2010/35, Erw. 3); dies mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Individualbeschwerde) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. StGH 2015/111, Erw. 5; StGH 2014/24, Erw. 7; StGH 2013/3, Erw. 6 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten und von ihr mit Valuta vom 17. Oktober 2018 entrichteten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘725.00 setzen sich aus dem Mehrbetrag von CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 11. Oktober 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG sowie aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Die von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 17. Oktober 2018 zu viel bezahlten Gerichtsgebühren für das gegenständlich eingestellte Provisorialverfahren in Höhe von CHF 400.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) sind ihr hingegen von der Landeskasse wieder zurückzuerstatten (vgl. StGH 2018/31, Erw. 3 und StGH 2018/84, Erw. 2; siehe auch StGH 2015/90, Erw. 6 [a. a. O.] m. w. N.).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 25. März 2019