StGH 2018/123
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2019, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Corp.
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18.September 2018, 12 UR.2017.31-115
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Gerichtsgebühren zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. September 2018, 12 UR.2017.31-115, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘725.00 trägt die Beschwerdeführerin.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge in einem objektiven Verfallsverfahren.
2. Der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes (ON 115) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die zuständige Untersuchungsrichterin des Landgerichts stellte mit Beschluss vom 09.07.2018 in der vorliegenden Strafsache fest, dass die A Corp. (nunmehrige Beschwerdeführerin) im einschlägigen objektiven Verfallsverfahren nach § 30c StPO Haftungsbeteiligte sei und wies die von dieser gestellten Beweisanträge mit folgender Begründung zurück:
2.1.1. Gegen B, den Direktor eines in zu 49% im Besitz des *** Staates stehenden Betriebes, werde ein Strafverfahren wegen Verdachtes des Verbrechens auf Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB geführt. B werde vorgeworfen, Bestechungszahlungen eines chinesischen Hardwareunternehmens zum Abschluss eines Liefervertrages angenommen zu haben, welche auf ein Konto bei der C AG, das der A Corp. gehöre und bei dem B wirtschaftlich Berechtigter sei, überwiesen worden seien. Diese Überweisung könnte in Verschleierungsabsicht erfolgt sein.
In einem ebenfalls deswegen in [Ausland] laufenden Strafverfahren sei der Beschuldigte wegen Untreue (Amtsmissbrauch), Geldwäscherei und Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Zudem sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte bei der C angeordnet worden. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel sei erfolglos gewesen, weswegen die Entscheidung des [ausländischen] Gerichtes rechtskräftig geworden sei.
Ein in Liechtenstein gegen B anhängiges Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, weil mit Blick auf die Verurteilung in [Ausland] keine Zusatzstrafe gemäss den §§ 31, 40 StGB zu erwarten sei.
Die Staatsanwaltschaft hat am 23.01.2017 den Antrag gestellt, ein objektives Verfallsverfahren nach § 356 Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 1 StGB gegen die A (nunmehrige Beschwerdeführerin) einzuleiten und ein Verfügungsverbot nach § 97a Abs. 1 StPO über die Konten der Firma bei der C zu erlassen sowie die Unterlagen der Geschäftsbeziehungen zwischen der A und der C gemäss den §§ 98a i.V.m. 96a StPO auch für das vorliegende Verfahren zu beschlagnahmen.
Alleinige Direktorin der A sei D, die Inhaberin aller Aktien der A sowie „sole director“ sei und an B, den wirtschaftlich Berechtigten der Geschäftsbeziehung der A bei der C, eine Generalvollmacht erteilt habe.
Die Vollmacht im Verfahren gegen B sowie auch im nunmehrigen Verfallsverfahren sei von der Kanzlei *** gelegt worden, welche zudem mehrere Beweisanträge eingebracht habe.
Nach Ansicht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (Übersendungsnote vom 22.05.2018) stehe dem Haftungsbeteiligten ein Beweisantragsrecht nur in der Schlussverhandlung bzw. im Rechtshilfeverfahren (richtigerweise: Rechtsmittelverfahren) zu (Fabrizy, StPO, § 64 Rz 2).
Dem hielt der Rechtsvertreter der A mit Schriftsatz vom 02.07.2018 entgegen, dass nach § 30c StPO der Haftungsbeteiligte sowohl in der Schlussverhandlung als auch im Rechtsmittelverfahren ein Beweisantragsrecht habe, was auch in der Praxis – im Einklang mit der Lehre in Österreich – so gehandhabt werde. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 30c StPO würde keinen anderen Schluss zulassen. Weiters bestehe Verschleppungsgefahr.
2.1.2. Die Erwägungen des Landgerichts lauteten hierzu folgendermassen:
Im vorliegenden Fall müsse die Bedrohung der A vom Verfall oder erweiterten Verfall der Vermögenswerte iSv § 30c StPO geprüft werden. Diese liege hier eindeutig vor und mache die A somit zur Haftungsbeteiligten. Nach dem klaren Wortlaut des § 30c Abs. 2 StPO bestehe ein Beweisantragsrecht der Haftungsbeteiligten nur in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren.
Die österreichische Literatur betrachte den mit der liechtensteinischen Regelung identen § 64 öStPO kritisch und fordere eine Auslegung contra legem. § 30c 2. Satz StPO sei allerdings trotzdem entsprechend seinem Wortlaut anzuwenden, da bisher kein Judikat zu dieser Frage ergangen sei. Die Entscheidung sei daher spruchgemäss erfolgt.
2.2. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 erhob die A Corp. Beschwerde gegen den zweiten Spruchpunkt des Beschlusses der Untersuchungsrichterin wegen Ungesetzlichkeit sowie Unangemessenheit und stellte den Antrag, den Beweisanträgen der Haftungsbeteiligten stattzugeben und die bekämpfte Entscheidung in eventu „ersatzlos“ aufzuheben.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat auf eine Gegenäusserung verzichtet.
2.3. Das Obergericht wies die Beschwerde in seiner hier angefochtenen Entscheidung vom 18.09.2018 (ON 115) ab. Die Erwägungen des Senates lauteten wie folgt:
2.3.1. Der Vorinstanz sei dahingehend zuzustimmen, dass der klare Wortlaut des § 30c 2. Satz StPO anordne, dass Haftungsbeteiligte bei Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren die Rechte eines Angeklagten besässen. Die grammatikalische Interpretation stelle aber nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nur eine von mehreren gleichberechtigten Auslegungsmethoden, darunter u.a. auch der rechtsvergleichenden und historischen Interpretation, dar (so der OGH, in: LES 2016, 267).
Die einschlägigen Gesetzesmaterialien würden dem Haftungsbeteiligten bei der Schlussverhandlung eine dem Beschuldigten ähnliche Position zugestehen, da ein Interesse in der Abwendung der Verurteilung als Element der Haftung bestehe. Deswegen könnte die A in diesem Verfahrensstadium als Beteiligte dem Beschuldigten eingeräumte Rechte beanspruchen.
Zur Stellung des Haftungsbeteiligten im Vorverfahren sei in den Materialien nichts zu finden. Allerdings müsse § 23b Abs. 1 StPO, der den Beschuldigten während der Vorerhebungen zur Anregung der gerichtlichen Aufnahme von Beweisen ermächtige, im Zuge der systematischen Interpretation Berücksichtigung finden. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe dabei das Recht des Beschuldigten auf Anregungen zur Beweisaufnahme eingeschränkt. Er sei dabei bewusst und gewollt von der Vernehmlassungsvorlage abgewichen.
Im BuA 2011/64, 39, sei dazu ausgeführt worden, dass ein selbstständiges Antragsrecht im Vorerhebungsverfahren systemfremd wäre, da die Vorerhebungen von der Staatsanwaltschaft geleitet würden. Berechtigte Anregungen zur Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage seien jedoch zulässig. Der BuA 2011/126, 22, habe ebenfalls ausgeführt, dass ein Antragsrecht des Beschuldigten im Vorerhebungsverfahren, verbunden mit einer gerichtlichen Entscheidung darüber, im Hinblick auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft einen Systembruch darstellen würde. Eine Beurteilung der Sinnhaftigkeit beantragter Ermittlungsschritte durch das Gericht sei nach hL in Österreich nicht vorgesehen. Der öOGH habe diese Frage in einer umstrittenen Entscheidung neu beurteilt, was von der dortigen Lehre kritisch bewertet worden sei, da so der verfassungsmässige Anklagegrundsatz vernachlässigt und dem Richter die Rolle des Anklägers zugewiesen worden sei. Die Entscheidung über Anklage bzw. Einstellung und die damit zusammenhängenden Erhebungen stehe demgemäss der Staatsanwaltschaft zu. Die Ausführungen des BuA, „wonach sich auch der Staatsanwalt berechtigten Anregungen, die der Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage dienen, nicht verschliessen wird“, müssten in diesem Sinne verstanden werden. Art. 36 Staatsanwaltschaftsgesetz verpflichte den Staatsanwalt diesbezüglich auch zu unparteiischem und uneigennützigem Handeln und zur Berücksichtigung aller der Belastung und Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
Es sei also nicht zweifelhaft, dass sich das Beweisantragsrecht des Haftungsbeteiligten nach § 30c 2. Satz StPO auf die Schlussverhandlung und das Rechtsmittelverfahren beschränke und das Vorverfahren davon ausgenommen sei. Die Intention des Gesetzgebers müsse von den Behörden und Gerichten respektiert werden (zur sog. „Entscheidungsprärogative“ des Gesetzgebers vgl. StGH 2011/127 in LES 2012/127 betreffend § 306 StPO).
Eine rechtsvergleichende Interpretation bzw. Heranziehung der Literatur und Judikatur zur Rezeptionsgrundlage sei daher nicht notwendig gewesen.
Zudem wäre im Sinne der „law in action“-Judikatur (s. LES 2005, 100) die höchstrichterliche Rechtsprechung des Rezeptionslandes und nicht (kontroverse) Lehrmeinungen massgeblich. Das Ermittlungs-StA-Modell aus Österreich sei zudem in Liechtenstein noch nicht nachvollzogen worden. Die Untersuchungsrichterin fungiere wie bisher als Korrektiv zum Strafverfolgungsmonopol des öffentlichen Anklägers.
Das Erstgericht habe zudem ausgeführt, dass „die von Fuchs/Tipold im Wiener Kommentar zu § 64 öStPO vertretene Auffassung ‚contra legem‘“ sei (ON 109, S. 4 unten). Fabrizy vertrete dagegen wiederum die Ansicht, dass Haftungsbeteiligten nur in der HV und im Rechtsmittelverfahren bei Bedrohung ihrer Vermögensrechte die Rechte eines Angeklagten zukämen. Im Ermittlungsverfahren dürften sie nur bei Eingriff in ihre Rechte, beispielsweise durch Sicherstellung oder Beschlagnahme, Beschwerde erheben. Diese Kontroverse in der österreichischen Lehre sei jedoch vor dem Hintergrund des eindeutig erklärten Willens des liechtensteinischen Gesetzgebers, nach dem der Haftungsbeteiligte im Vorerhebungsverfahren kein Recht zur Stellung von Beweisanträgen habe, sondern solche nur bei der Staatsanwaltschaft anregen könne (analog § 23b Abs. 1 StPO), nicht massgeblich.
2.3.2. Zur Beschwerde ON 110 sei – sofern durch die angeführten Erwägungen nicht bereits erledigt – bezüglich des geltend gemachten Gehöranspruches noch Folgendes anzuführen:
Die Betroffenen des Verfahrens müssen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Grundrecht auf rechtliches Gehör „eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten“. Wäre die Erhebung von Beweisen nötig, um entscheidungswesentliche Sachverhaltsaspekte zu klären, würde die Abweisung eines Beweisantrages das Grundrecht verletzen. Die Behörden hätten jedoch einen sehr grossen Ermessensspielraum in der Beurteilung der Frage, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant seien (StGH 2013/108, auszugsweise publiziert in LES 2014, 85). Der Gesetzgeber habe die Aufgabe, Grundentscheidungen und Verfassungsziele umzusetzen sowie ausgleichend auf Grundrechtskonflikte einzuwirken, weswegen der Staatsgerichtshof im Bereich der Rechtsetzung Zurückhaltung übe (StGH in LES 2012, 127 zur sog. „Entscheidungsprärogative“ des Gesetzgebers).
Die Einschränkung des Beweisantragsrechtes von Haftungsbeteiligten durch den Gesetzgeber sei bewusst und gewollt vorgenommen worden, was zu respektieren sei.
Diese Auslegung sei verfassungskonform, da Verfallsbeteiligte bei Vorerhebungen im Strafprozess eine schwächere Stellung hätten als Beschuldigte bzw. Verdächtige. Die Verfallserklärung nach § 20 StGB sei auch keiner strafrechtlichen Verurteilung gleichzuhalten (StGH 2017/23 in LES 2018, 6).
Die unterschiedliche Behandlung der Akteneinsicht und des Beweisantragsrechts sei keine unsachliche Differenzierung: Das Akteneinsichtsrecht (§ 39 Abs. 1 StPO) komme sogar verfahrensbeteiligten Dritten zu, das Beweisantragsrecht (§ 43 Abs. 1 StPO) hingegen stehe auch Beschuldigten nur im Rahmen einer förmlichen Untersuchung zu.
Im Stadium der Vorerhebungen sei der Staatsanwalt „dominus litis“ (LES 1998, 158), der über erforderliche Strafverfolgungsschritte entscheide und durch das Gericht – das an seine Anträge gebunden sei – unterstützt werde (OGH in LES 1997, 245).
Der Staatsanwalt würde – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht „nur einseitige Erhebungen anstellen“, sondern müsse sowohl be- als auch entlastende Beweise aufnehmen (§ 3 StPO). Der Haftungsbeteiligte habe während der Vorerhebungen kein Beweisantragsrecht (§ 30c Abs. 2 StPO). Sofern die Anregungen (hier: Einvernahme von Entlastungszeugen) zur Aufklärung des Sachverhalts erheblich seien, habe die Staatsanwaltschaft diesen zwar zu folgen, habe aber die Prüfbefugnis darüber.
2.3.3. Zum Recht auf ein faires Verfahren:
Der Anspruch nach Art. 6 EMRK reiche nicht weiter als der verfassungsmässige Gehöranspruch (StGH in LES 2018, 17), weswegen daraus kein Beweisantragsrecht der Haftungsbeteiligten im Vorverfahren begründet werden könne. Die Rechtslage und Lehrmeinungen in Österreich seien diesbezüglich nicht massgeblich (vgl. dazu schon oben).
2.3.4. Zur vorgebrachten Verschleppungsgefahr:
Die rasche Aufnahme erheblicher be- und entlastender Beweismittel zur Vermeidung des Verlustes liege im öffentlichen Interesse. Die Sicherung verschiedener YouTube-Videos durch die Rechtsvertretung der Haftungsbeteiligten vor deren Entfernung sei daher zwar unabhängig von deren Relevanz zu begrüssen, begründe aber keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung der gesetzlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörde durch diese. Eine solche wäre zudem ein Fall der Dienstaufsicht und im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich (vgl. LES 2010, 56).
Für eine fortlaufende Verzögerung bzw. Verschleppung des Verfahrens durch die Strafbehörden würden aber ebenso wie für ein drohendes Ableben des „wichtigsten“ Entlastungszeugen B keine konkreten Indizien vorliegen.
Die zuständige Untersuchungsrichterin habe am 10.04.2018 zwei Rechtshilfeersuchen gestellt, um informierte Vertreter von E in *** und der F in *** als Zeugen zu befragen. Die Befragung der Vertreter der F sei inzwischen erfolgt, der Strafverfolgungsbehörde könne also keine Passivität vorgeworfen werden. Die Opportunität und Priorisierung von Ermittlungsschritten seien nicht zu bewerten.
2.3.5. Zum Grundrecht auf Eigentum:
Die Eigentumsgarantie schütze primär die Bürger vor direkten Eigentumseingriffen durch den Staat (StGH 1998/2; veröffentlicht in LES 1999, 158). Ein Verfallsverfahren als solches sei noch nicht als direkter Eingriff zu qualifizieren.
Der C sei mit Beschluss des Landgerichts vom 03.03.2017 untersagt worden, bis zum 03.03.2019 über Vermögenswerte der A Corporation zu verfügen. Die Haftungsbeteiligte habe dieses Verfügungsverbot nicht bekämpft. Die Sperrung der Konten seit 2014 (wohl ursprünglich zu 12 UR.2012.156) müsste im Fall einer Verlängerung der Vermögenssperre bekämpft werden. Dadurch könne jedenfalls kein Beweisantragsrecht der Beschwerdeführerin begründet werden.
2.3.6. Die Beschwerde (ON 110) sei daher sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen gewesen. Die Zurückweisung der Beweisanträge der Haftungsbeteiligten durch den angefochtenen Beschluss (ON 109) sei auch bei verfassungskonformer Interpretation von § 30c Abs. 2 StPO richtig gewesen.
Es liege im (pflichtgemässen) Ermessen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, ob sie den als Anregungen zu verstehenden Beweisanträgen der Haftungsbeteiligten entsprechen wolle. Das Obergericht als Beschwerdegericht dürfe der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren keine verbindlichen Vorgaben machen.
Das Obergericht führte im Übrigen noch aus, dass gegen diese Entscheidung keine Weiterziehung stattfinde (§ 238 Abs. 3 StPO).
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. September 2018 (ON 115) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie der Eigentumsgarantie geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den genannten Beschluss deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin zuhanden ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten.
Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch eine Anregung auf Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens im Hinblick auf § 23b der Strafprozessordnung (StPO) vom 1. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62 in der Fassung LGBl. 2012 Nr. 26 gestellt.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
3.1.1. Dem Staatsgerichtshof obliege gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG die Entscheidung über Beschwerden, in denen ein Beschwerdeführer behaupte, „durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte“, für die ein Individualbeschwerderecht anerkannt sei, verletzt worden zu sein.
§ 238 Abs. 3 StPO lasse gegen Entscheidungen des Obergerichts, in denen dieses einer Beschwerde keine Folge gebe – abgesehen von Ausnahmefällen, – keine Weiterziehung zu. Im bekämpften Beschluss habe das Obergericht der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom 14.07.2018 keine Folge gegeben. Es finde also nach § 238 Abs. 3 StPO keine Weiterziehung statt. Die vorliegende Beschwerde sei daher nach Art. 15 Abs. 1 StGHG zulässig.
3.1.2. Die Zustellung des mit dieser Beschwerde bekämpften Beschlusses an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei am 24.09.2018 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde sei daher rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG erhoben worden.
3.1.3. Im unbekämpft gebliebenen Spruchpunkt 1. des Beschlusses des Landgerichtes vom 09.07.2018, ON 109, sei die Stellung der Beschwerdeführerin als Haftungsbeteiligter nach § 30c StPO im objektiven Verfallsverfahren festgestellt worden.
Das Verfahren habe den Verfall ihrer Vermögenswerte bei der C zum Ziel (ON 109, Seite 4). Die Beschwerdeführerin habe als Haftungsbeteiligte daher Parteistellung.
3.2. Zur behaupteten Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
3.2.1. Der in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV verfassungsmässig verankerte Gleichheitssatz stelle ein Abwehrrecht gegen den Staat bei ungerechtfertigter Gleichbehandlung oder ungerechtfertigter Ungleichbehandlung dar. Gleiches sei gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln (Kley/Vogt, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 255 ff.; vgl. etwa StGH 1997/13, Urteil vom 04.09.1997, LES 1998, 258; StGH 2005/19, Urteil vom 20.06.2005; StGH 2007/116, Entscheidung vom 30.09.2008, Erw. 2.1; StGH 2009/71, Urteil vom 29.03.2010, Erw. 8.1). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung seien zwar nur Staatsangehörige Grundrechtsträger, der Staatsgerichtshof dehne den Anwendungsbereich dieses Rechtes jedoch auch auf Ausländer aus (vgl. dazu StGH 1990/16, LES 1991, 81; StGH 2005/56, Urteil vom 31.10.2005).
Juristischen in- und ausländischen Personen des Privatrechts sei ebenso eine Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz möglich (vgl. etwa StGH 1992/12, Entscheidung vom 23.03.1993, LES 1993, 84; StGH 2009/71, Urteil vom 29.03.2010, Erw. 8.1).
In der Rechtsanwendung habe der Gleichheitssatz v.a. bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in Gesetzen oder der Einräumung von Ermessensspielraum an eine Behörde Bedeutung. Verwaltungsbehörden und Gerichte müssen Gesetze einheitlich und gleichmässig anwenden (Kley/Vogt, aaO, 31). Der Staatsgerichtshof verlange, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werde. Gleiche Sachverhalte würden also Gleichbehandlung, ungleiche Ungleichbehandlung erfordern (StGH 2005/1, Urteil vom 28.11.2005; StGH 2011/47, Urteil vom 18.05.2011, Erw. 4.1).
3.2.2. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin seien vom Landgericht mit Beschluss vom 09.07.2018, ON 109, zurückgewiesen worden, da der Wortlaut des § 30c 2. Satz StPO ein Beweisantragsrecht von Haftungsbeteiligten nur in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren anordne. Das Obergericht habe sich dieser Ansicht im bekämpften Beschluss angeschlossen und diesbezüglich vorgebracht, dass die grammatikalische Interpretation nur eine von mehreren gleichberechtigten Interpretationsmethoden, zu der auch die rechtsvergleichende und verfassungskonforme Auslegung zählen würden, sei (so der OGH in LES 2016, 267).
Die einschlägigen Gesetzesmaterialien würden den Haftungsbeteiligten bei der Schlussverhandlung eine dem Beschuldigten ähnliche Position zugestehen, da ein Interesse in der Abwendung der Verurteilung als Element der Haftung bestehe. Deswegen könnten sie in diesem Verfahrensstadium als Beteiligte dem Beschuldigten eingeräumte Rechte beanspruchen. Zur Stellung von Haftungsbeteiligten im Vorverfahren sei in den Gesetzesmaterialien nichts zu finden. Allerdings müsse § 23b Abs. 1 StPO, der einem Beschuldigten während der Vorerhebungen zur Anregung der gerichtlichen Aufnahme von Beweisen ermächtige, im Zuge der systematischen Interpretation Berücksichtigung finden. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe dabei das Recht des Beschuldigten auf Anregungen zur Beweisaufnahme eingeschränkt. Er sei dabei bewusst und gewollt von der Vernehmlassungsvorlage abgewichen.
Der bekämpfte Beschluss weise bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör auf die Rolle der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft als «domina litis» hin (ON 115, Seite 11, Erw. 3.2.1): Der Staatsanwalt würde – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht „nur einseitige Erhebungen anstellen“, sondern müsse sowohl be- als auch entlastende Beweise aufnehmen (§ 3 StPO). Der Haftungsbeteiligte habe während der Vorerhebungen kein Beweisantragsrecht (§ 30c Abs. 2 StPO). Sofern die Anregungen (hier: Einvernahme von Entlastungszeugen) zur Aufklärung des Sachverhalts erheblich seien, habe die Staatsanwaltschaft diesen zwar zu folgen, habe aber die Prüfbefugnis darüber.
Die Beschwerdeführerin erachte diese Schlussfolgerung des Obergerichtes für unrichtig. Das Gericht gestehe einem Haftungsbeteiligten als Verdächtigem zwar das Recht zu, im Stadium der Vorerhebungen die Aufnahme von Beweisen bei der Staatsanwaltschaft anzuregen, stelle die Beschwerdeführerin als Haftungsbeteiligte aber nicht auf eine rechtliche Stufe mit dem Beschuldigten (bzw. Verdächtigen) nach § 23b Abs. 1 StPO. Allfälligen Beweisanregungen des Beschuldigten dürfe nur aus den in § 23b Abs. 2 StPO genannten Gründen nicht gefolgt werden, wohingegen die Beschwerdeführerin als Haftungsbeteiligte der Staatsanwaltschaft als «domina litis» ausgeliefert sei. Die Verpflichtung zur gleichmässigen Berücksichtigung der be- und entlastenden Umstände nach § 3 StPO sei anhand des bisherigen Gangs des Verfahrens nicht erkennbar. Die „Unterstellung“, dass die Staatsanwaltschaft einseitig ermittle, beruhe auf konkreten Tatsachen.
Hätte die Beschwerdeführerin vor der Schlussverhandlung die gleichen Rechte wie ein Verdächtiger bzw. Beschuldigter nach der StPO, hätte das Obergericht begründen müssen, warum die angeregten Beweisaufnahmen nach § 23b Abs. 1 StPO nicht durchgeführt worden seien.
Nur die Aufnahme unzulässiger, unverwertbarer oder unmöglicher Beweise habe zu unterbleiben. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisaufnahmen seien aber weder unzulässig noch unverwertbar oder unmöglich. Offensichtlich gehe der bekämpfte Beschluss auch nicht davon aus, da die Entscheidung über die Beweisaufnahme alleinig der Staatsanwaltschaft zugesprochen und als Beurteilungsmassstab die „Erheblichkeit“ der Zeugeneinvernahme angeführt worden sei (ON 115, Seite 11, Erw. 3.2.1).
Eine durch den Beschuldigten bzw. Verdächtigen angeregte Beweisaufnahme „darf (nicht: muss)“ unterbleiben, wenn das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist, das Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder das Beweisthema als erwiesen gelten kann (§ 23b Abs. 2 StPO). Diese Umstände lägen hier nicht vor und würden im bekämpften Beschluss auch nicht angenommen.
3.2.3. Es habe sohin aus rechtlicher Sicht kein Grund für die Zurückweisung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin als «Anregungen» vorgelegen. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien damit unsachlicherweise anders behandelt worden als jene anderer Beschuldigter bzw. Verdächtiger, worin eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung und des Anspruches auf ein faires Verfahren zu erblicken sei.
3.3. Zur Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK trägt die Beschwerdeführerin vor wie folgt:
3.3.1. Das Obergericht habe sich der Ansicht des Landgerichts, wonach der Wortlaut des § 30c 2. Satz StPO Haftungsbeteiligten ein Beweisantragsrecht bloss in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren zukommen lasse, angeschlossen. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher zurückzuweisen gewesen.
Durch diesen Umstand könne die Beschwerdeführerin nicht im Ermittlungsverfahren, dessen Ergebnisse Grundlage der entsprechenden Entscheidung seien, mitwirken. Dadurch werde Art. 6 EMRK verletzt. Der Ausschluss von Haftungsbeteiligten im selbstständigen Verfahren sei „besonders eigenartig“, da in Liechtenstein dem Ankläger vor der Hauptverhandlung bzw. Schlussverhandlung keine Partei auf Beschuldigtenseite gegenüberstehen würde. Den Betroffenen müssten daher contra legem schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens bzw. in Liechtenstein im Stadium der Vorerhebungen die gleichen Rechte (u.a. auch ein Beweisantragsrecht) wie dem Beschuldigten/Verdächtigen zukommen (dazu Fuchs/Tipold, in: Fuchs/Ratz, WK StPO § 64 Rz 13 f.).
3.3.2. Zudem werde das Gebot der Waffengleichheit verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft im Stadium der Vorerhebungen alleine darüber entscheiden könne, ob und welche Beweise aufzunehmen seien und die Beschwerdeführerin keine Beweisaufnahmen anregen könne.
3.3.3. Die Versagung dieses Grundrechtsschutzes durch die Vorinstanzen stelle eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten dar.
3.4. Zur geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 1. ZP EMRK wird Folgendes vorgebracht:
3.4.1. Das Eigentum natürlicher und juristischer Personen müsse geachtet werden. Ein Eigentumsentzug dürfe nur bei Vorliegen von öffentlichem Interesse und unter Beachtung der gesetzlichen und in den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Die Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV schütze zudem die Unverletzlichkeit des Privateigentums.
Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlange für eine zulässige Einschränkung der Eigentumsgarantie – neben einer gesetzlichen Grundlage – das Vorliegen strenger Voraussetzungen: Die Einschränkungen müssen im öffentlichen Interesse liegen (vgl. dazu StGH 2003/49, Entscheidung vom 28.06.2004; StGH 2004/16, Entscheidung vom 17.09.2004; StGH 2005/12, Urteil vom 06.02.2006, LES 2007, 19; StGH 2006/53, Entscheidung vom 17.09.2007). Eine Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und dem Interesse des Eigentümers am bisherigen Zustand müsse eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen (vgl. StGH 1973/1, Entscheidung vom 26.03.1973). Es werde also ein überwiegendes öffentliches Interesse gefordert (vgl. StGH 1997/33, Urteil vom 02.04.1998, LES 1999, 20).
Bei allen Beschränkungen sei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Die entsprechenden Massnahmen müssten zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein und das gelindeste Mittel zur Zielerreichung darstellen. Eine Massnahme habe zu unterbleiben, wenn das Ziel durch eine gleich geeignete, mildere Massnahme erreicht werden könne. Es werde ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ergebnis und den Freiheitsbeschränkungen gefordert (vgl. StGH 2005/12, Urteil vom 06.02.2006, LES 2007, 19; StGH 1996/29, Urteil vom 24.04.1996, LES 1998, 13; StGH 1998/61, Urteil vom 03.05.1999, LES 2001, 126; StGH 2004/16, Entscheidung vom 17.09.2004).
Der Kern- bzw. Wesensgehalt des betroffenen Grundrechtes dürfe nicht berührt werden. Der Eigentumsschutz von Privatpersonen habe Menschenrechtsqualität, woraus ein absoluter Schutz des Kerngehalts folge. Der Kern dieses Freiheitsrechts dürfe also nicht angetastet werden und verbiete es somit dem einfachen Gesetzgeber, diesen durch eine Inhaltsbestimmung „wegzudefinieren“. Eine Aushöhlung des Kerns durch übermässige Beschränkungen sei ebenfalls unzulässig. Dem Eigentumskern müsse die Bedeutung eines „geheiligten Rechts“ bzw. „Menschenrechts“ zukommen (Vallender/Vogt, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 715 f.).
3.4.2. Der C wurde durch einen Beschluss des Landgerichts vom 03.03.2017 für die Dauer von zwei Jahren ein Verfügungsverbot über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Obergericht habe dies nicht als Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums und der Eigentumsgarantie erachtet: Die Eigentumsgarantie schütze primär die Bürger vor direkten Eigentumseingriffen durch den Staat (StGH 1998/2; veröffentlicht in LES 1999, 158), ein Verfallsverfahren als solches sei jedoch nach Auffassung des Obergerichtes noch nicht als direkter Eingriff zu qualifizieren.
Das Obergericht würde keinerlei Erwägungen darüber anstellen, warum ein anhängiges, selbstständiges Verfallsverfahren kein „direkter Eingriff des Staates“ sei, welcher eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum darstellen würde. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die im Zuge des Verfügungsverbotes vorhandenen Beschränkungen seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin könne wegen des Verfügungsverbotes seit über 1,5 Jahren nicht auf ihr Vermögen zugreifen. Ein Ende dieses Umstandes sei nicht absehbar, da die Strafverfolgungsbehörde Beweisanträgen – unabhängig davon, ob diese nun als „Anregungen“ nach § 23b Abs. 1 StPO zu verstehen seien oder nicht – nicht nachkomme. Nach der Ansicht des Obergerichts entscheide die Strafverfolgungsbehörde alleine über die weitere Dauer der Ermittlungen. Es sei aber kein öffentliches Interesse an der Hinderung der Beschwerdeführerin an der Mitwirkung bei den Vorerhebungen ersichtlich. Das Aufklärungsinteresse überwiege hier eindeutig. Die Verweigerung des Beweisantragsrechtes sei unverhältnismässig, da der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Eigentum das offenkundige Verschleppungsinteresse der Staatsanwaltschaft im Zuge der Vorerhebungen weitaus überwiege. Es liege keinerlei berechtigtes Interesse an der Verzögerung des Abschlusses der Vorerhebungen vor. Zum raschen Abschluss dieser müssten aber die von der Beschwerdeführerin dargebotenen Beweise aufgenommen werden.
Durch das Verfügungsverbot laut Beschluss vom 03.03.2017, ON 32, könne die Beschwerdeführerin nicht auf ihr Vermögen bei der C zugreifen. Die Aufrechterhaltung dieses Verfügungsverbotes, ohne dass die angebotenen Beweise aufgenommen würden, stelle einen Eingriff in den absoluten Kernbereich der Eigentumsgarantie dar.
3.4.3. Aufgrund der Versagung dieses Grundrechtsschutzes durch die Vorinstanzen werde die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Beschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
3.5. Gesamt betrachtet hätte die Zurückweisung der Beweisanträge, die das Obergericht als reine „Anregungen“ qualifiziert habe, bei richtiger rechtlicher Würdigung und verfassungskonformer Interpretation des § 23b Abs. 1 StPO nicht erfolgen dürfen.
3.6. Zur Anregung auf Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens brachte die Beschwerdeführerin noch Folgendes vor:
Nach § 23b Abs. 1 StPO habe ein Verdächtiger bei Vorerhebungen nur das Recht auf Anregung der Beweisaufnahme bei der Staatsanwaltschaft.
Der Verdächtige werde durch den Gesetzgeber der Willkür der Staatsanwaltschaft als „domina litis“ überlassen. Abs. 2 der Bestimmung lege zwar Voraussetzungen fest, wann eine Beweisaufnahme unterbleiben dürfe, allerdings komme dem Verdächtigen – nach Ansicht des Obergerichtes – im Stadium der Vorerhebungen kein Anspruch auf Durchführung der Beweisaufnahme bzw. kein Antragsrecht zu, weswegen er auch kein Verteidigungsmittel habe, wenn die Staatsanwaltschaft die Beweisaufnahme unterlasse.
Die österreichische Vorbildregelung des § 55 Abs. 1 und 2 öStPO unterscheide sich von § 23b Abs. 1 und 2 StPO dahingehend, dass dem Beschuldigten ein Antrag auf Beweisaufnahme zustehe, woraus sich ein Durchführungsanspruch ergebe. Folge die Staatsanwaltschaft diesem Antrag nicht, müsse sie darüber entscheiden. Diese Entscheidung sei vom Beschuldigten mittels Einspruch bekämpfbar. In Österreich liege also nicht wie in Liechtenstein ein Rechtsschutzdefizit vor, bei dem der Verdächtige dem Handeln der Staatsanwaltschaft „hilflos ausgesetzt“ sei. Der Zustand in Liechtenstein sei vor dem Hintergrund der Verfassung und der EMRK im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit „mehr als bedenklich“.
Wäre der Staatsgerichtshof nicht in der Lage, der Individualbeschwerde durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 23b StPO Folge zu geben, werde die Anregung zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gestellt.
§ 23b Abs. 1 und 2 StPO würden die Anregung von Beweisaufnahmen normieren, Abs. 3 leg. cit. enthalte Regelungen zur Antragstellung im Untersuchungsverfahren. Es sei angezeigt, sowohl § 23b Abs. 1 und 2 StPO als auch Abs. 3 leg. cit. aufzuheben, um keinen unverständlichen und systemwidrigen Torso im Gesetz zurückzulassen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Oktober 2019 einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Gerichtsgebühren für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 26.10.2018 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erstattete mit Schriftsatz vom 30.10.2018 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin begehrt wird, der Individualbeschwerde keine Folge zu geben und zu Recht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Obergerichtes vom 18.09.2018 zu 12 UR.2017.31-115 (ON 115) nicht in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Es wird ebenfalls beantragt, dem Normenkontrollantrag keine Folge zu geben und die Verfassungskonformität des § 23b StPO festzustellen.
6.1. Für die Staatsanwaltschaft sei keine Verletzung der verfassungsmässig garantierten Rechte der Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Obergerichts vom 18.09.2018, ON 115, ersichtlich.
6.2. Sie verwehre sich zudem gegen die Vorwürfe der einseitigen und missgünstigen Handlungen sowie der Verschleppungsabsicht des Verfahrens.
6.2.1. Die Staatsanwaltschaft sei um eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes bemüht und würde sogar in überschiessender Weise Beweisaufnahmen durchführen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unterlassenen Beweisaufnahmen würden die Grundrechtsqualität des [ausländischen] Verfahrens bzw. die dortige Menschenrechtslage betreffen und keine unmittelbaren schuld- und subsumtionsrelevanten Tatsachen. Die Staatsanwaltschaft wolle den Sachverhalt hauptsächlich über die direkt an der Vortat Beteiligten klären, weswegen die neuerliche Befragung des Hauptbelastungszeugen im [ausländischen] Verfahren beantragt (AVB 17) sowie eine Person zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden sei (AVB 1; AVB 12). Es sei ebenso versucht worden, weitere Vertreter der Firma „E“, von denen auch Bestechungszahlungen verlangt worden seien, zu finden (ON 46; ON 82). Zudem habe eine Erhebung über die Durchführung eines Bieterverfahrens stattgefunden (ON 82). Es seien auch eigenständige Recherchen durchgeführt und weitere Einvernahmen beantragt worden (AVB 12, ON 75; ON 89). Zudem habe eine Vernehmung eines Vertreters der F in [Ausland] stattgefunden (AVB 12; ON 111, AS 199).
Bei all diesen Personen handle es sich nach der bisherigen Einlassung der Haftungsbeteiligten um Entlastungszeugen, weshalb der Vorwurf der einseitigen Ermittlungen entgegen § 3 StPO objektiv unhaltbar sei. Zudem sei ein Antrag auf Einvernahme von B gestellt worden. Diese sei aber noch ausständig, da die Beschwerdeführerin auf Anregung der Staatsanwaltschaft eigenständig Fragen stellen könne (AVB 21) und dafür die Erstreckung der Frist erbeten habe (AVB 8; ON 24, AS 1279 ff). Es sei weiters ein Antrag auf Einholung der Rechtsmittelschriften von B gestellt worden, um zu ermitteln, welche konkreten Verfahrensverstösse im [ausländischen] Verfahren gerügt worden seien (AVB 1 und 21).
Im Hinblick auf die angeführten Beweisaufnahmen und die Tatsache, dass die angeregten Beweise auf den Nachweis des Verstosses von Menschenrechten im Verfahren in [Ausland] gerichtet seien, was nicht unmittelbar schuld- und/oder subsumtionsrelevant sei, sowie parallel ein Exequaturverfahren zur Entscheidung über diese Frage geführt werde (im Falle der Vollstreckungsübernahme würde das inländische objektive Verfallsverfahren obsolet werden), könne nicht von einseitigem, missgünstigem Handeln der Staatsanwaltschaft in Verschleppungsabsicht ausgegangen werden, nur weil gewisse Beweisanträge nicht unmittelbar aufgegriffen worden seien. Bei der Durchführung der Beweisaufnahme sei darauf zu achten, kostenmässige Leerläufe nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Abwarten des Ausgangs des Exequaturverfahrens sei daher im Hinblick auf die noch nicht durchgeführten und beantragten Beweisaufnahmen zulässig. Die Verzögerung des Exequaturverfahrens durch Erhebung eines erfolglosen Antrages auf Ablehnung der Rechtshilferichterin bzw. der Richter der Oberinstanz sei nicht von der Staatsanwaltschaft zu vertreten.
Die Beschwerdeführerin nehme irrig an, dass die angeregten Beweisaufnahmen das Verfahren schneller zum Abschluss bringen würden. Die Zeugeneinvernahmen der Ehefrau und der Anwälte seien noch ausständig.
Für die Weiterführung des Verfallsverfahrens komme es nicht auf den Nachweis von Menschenrechtsverletzungen im [ausländischen] Verfahren bzw. auf die schlechte Menschenrechtslage dort an. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Menschenrechts stelle nicht automatisch eine Verletzung derselben dar und ändere auch nichts an der begangenen Tat. Das objektive Verfallsverfahren diene dem Zweck, zu einer eigenständigen Entscheidung über die Verfallserklärung des Geldes bei der C zu gelangen und nicht der Beurteilung der Menschenrechtslage in [Ausland]. Das dortige Urteil sei eines von mehreren Beweismitteln und unterliege der freien Beweiswürdigung durch den Richter.
Die Anregung der Einholung des gesamten [ausländischen] Verfahrensaktes samt Übersetzung (ON 98, AS 40) stelle eine „Beweisforschung“ dar, solange nicht einzelne Aktenstücke und sich (angeblich) daraus ergebende Verfahrensverstösse eindeutig bezeichnet würden. Die primäre Einholung der Rechtsmittelschrift von B sei zur Prüfung der Frage, welche Verfahrensverstösse im [ausländischen] Verfahren gerügt worden seien, für sinnvoller erachtet worden.
Die Behauptung des missgünstigen, einseitigen und in Verschleppungsabsicht erfolgenden Handelns der Staatsanwaltschaft sei eine nicht substantiierte Unterstellung (so bereits das Obergericht zu ON 115, AS 243). Die Begründung dieser sei zudem mit teilweise unrichtigen Tatsachen erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich nach Ansicht der Beschwerdeführerin ihre Pflicht, auch entlastende Umstände zu ermitteln, verletzt, da sie keine eigenständigen Ermittlungen bei den [ausländischen] Behörden zum Asylbescheid der Ehefrau von B veranlasst habe (Stellungnahme vom 21.11.2017, ON 71, Rz 23). Es werde dabei jedoch der Umstand verschwiegen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin seit 16.10.2015 die unaufgeforderte Vorlage des Asylbescheides (12 UR.2012.156-80) zugesagt habe. Zudem sei im Zuge der Akteneinsicht vom 04.11.2016 zu 12 UR.2012.156-129 eine Kopie des Rechtshilfeersuchens an die [ausländischen] Behörden angefertigt worden. Die Verweigerung der Rechtshilfe sei im Übrigen seit der Akteneinsicht vom 22.03.2017, ON 37, bekannt gewesen.
Der Vorwurf in der Beschwerde vom 24.07.2018 (ON 110, AS 146, Rz 25), wonach ohne das „vorausschauende Handeln der Rechtsvertreterin“ auf Grund des Unterlassens der Staatsanwaltschaft entlastende Beweismittel verloren gegangen wären, da die Sicherung von inzwischen (angeblich) gelöschten YouTube-Videos nicht mehr möglich gewesen wäre, sei unrichtig. Die Mitteilung der Landespolizei, nach der die Sicherung der Videos nicht mehr möglich sei, habe nicht daran gelegen, dass diese gelöscht worden seien. Der Polizei seien vielmehr falsche Links übermittelt worden. Die Videos, die unter jenen Links abrufbar seien, welche die Staatsanwaltschaft zur Sicherung beantragt habe (siehe AVB 36 aus 12 UR.2012.156 sowie AVB 8 des gegenständlichen Aktes), könnten nach wie vor unverändert aufgerufen und abgespielt werden.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, in welchen eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte wegen parteiischer Untätigkeit der Staatsanwaltschaft behauptet werde, seien daher unbeachtlich bzw. ungeeignet, eine solche Verletzung zu begründen.
6.2.2. Der Individualbeschwerde sei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bereits deshalb keine Folge zu geben. Ein Eintreten auf den Normprüfungsantrag werde ebenfalls abgelehnt.
Der Vollständigkeit halber hat die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft noch Folgendes ergänzt:
6.3. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes:
Die Staatsanwaltschaft vertrete ebenso wie das Obergericht die Ansicht, dass ein Haftungsbeteiligter erst in der Schlussverhandlung die Rechte eines Beschuldigten (Angeklagten) habe. § 23b StPO sei für die Beschwerdeführerin nicht einschlägig. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung und dem historischen Willen des österreichischen Gesetzgebers, der in den EBRV 25 BlgNR XXII. GP 90 ausgeführt habe, dass den von § 64 StPO erfassten Personen im Ermittlungsverfahren noch nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zukomme, da es überschiessend wäre, sie gleich daran zu beteiligen wie den Beschuldigten.
Der Gesetzgeber habe offenkundig durch bewusstes Schweigen im negativen Sinne zum Ausdruck gebracht, dass Haftungsbeteiligte vor der Schlussverhandlung keine Antrags- und Anregungsrechte hätten.
Eine Analogie sei durch das qualifizierte Schweigen ausgeschlossen, weswegen weder die Staatsanwaltschaft noch das Land- oder Obergericht diese Lücke schliessen dürften (StGH 2016/005, LES 2017/45). Die Behörden und Gerichte seien nicht dazu ermächtigt, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und rechtsfortbildend tätig zu werden. Eine Änderung des Gesetzes müsste durch den Landtag erfolgen, aber bis dahin stehe es Haftungsbeteiligten im Ermittlungsverfahren nicht zu, Beweisaufnahmen anzuregen. Im Falle des Unterlassens angeregter Beweisaufnahmen sei § 23b StPO nicht massgeblich. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass sie mit ihrem Vorbringen, wonach die Staatsanwaltschaft im Wege einer verfassungskonformen Interpretation die angeregten Beweisanträge durchführen hätte müssen, eine rechtsfortbildende Lückenschliessung verlange und keine verfassungskonforme Auslegung.
Es bestehe keinerlei Veranlassung, diese Lücke gegen den Willen des Gesetzgebers und den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu schliessen. Der Gleichheitssatz gebiete, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Objektives Verfallsverfahren und gewöhnliches Strafverfahren würden sich tiefgreifend voneinander unterscheiden, v.a. deshalb, weil das Verfallsverfahren nicht mit einer Strafe ende (StGH 2017/23; LES 2018, 6), womit das wesentliche und zweckbegründende Element des Strafverfahrens fehle.
Dies beeinflusse auch die Rechtsstellung der von der Verfallsmassnahme Betroffenen.
Der Verfall sei keine Strafe und nicht mit Tadel verbunden. Es werde kein Unwerturteil über einen Täter gefällt, zudem finde nach Massgabe seiner Schuld kein Entzug eines bei Strafe geschützten Rechtsgutes statt. Das Verfallsverfahren diene bloss der Rückgängigmachung von kriminellen Vermögensverschiebungen. Für den Verfall sei zudem keine Schuld erforderlich, da § 20 StPO diesen schon dann ermögliche, wenn das Geld aus einer mit Strafe bedrohten Handlung – nicht zwingend strafbaren Handlung – stamme. Diese Unterscheidungen würden im Hinblick auf den historischen Willen des Gesetzgebers eine Rechtfertigung für die Beschränkung der Teilnahmerechte des Haftungsbeteiligten auf die Schlussverhandlung darstellen. Die verschiedene Behandlung von Haftungsbeteiligten und Beschuldigten (Verdächtigen) im Vorverfahren sei daher gerechtfertigt.
Selbst bei anderer Beurteilung liege keine Verletzung dieses Grundrechts durch den angefochtenen Beschluss vor, da das Fürstliche Obergericht der Beschwerdeführerin entgegen dem Wortlaut des § 23b StPO und in Rechtsfortbildung die Stellung einer Beschuldigten eingeräumt habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Beschuldigte eines konkreten Strafverfahrens gewesen wäre, hätte die Entscheidung des Obergerichts also gleich gelautet. Die Schlussfolgerung, wonach sich das Obergericht dann mit den Vorgaben des § 23b StPO auseinandersetzen hätte müssen, sei demnach unrichtig. Bei Beschuldigten hätte ebenfalls eine Zurückweisung der Beweisanträge durch das Landgericht erfolgen müssen. Diese Entscheidung wäre vom Obergericht zu bestätigen gewesen.
6.4. Zur Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren:
Art. 6 EMRK sei im objektiven Verfallsverfahren nicht einschlägig, da der Verfall gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine Strafe, welche vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK umfasst sei, darstellen würde (StGH 2017/23; LES 2018, 6).
Es sei zudem falsch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bekämpften Entscheidung des Obergerichts nicht im Ermittlungsverfahren habe mitwirken dürfen. Das Obergericht habe nur festgestellt, dass im Vorerhebungsverfahren über die Aufnahme angeregter Beweise nicht durch das Gericht entschieden werde. Die Zurückweisung des darauf gerichteten Antrages sei daher richtig gewesen. Eine Einschränkung der Möglichkeit der Haftungsbeteiligten bestehe nur insofern, als dass sie vor der Schlussverhandlung keine Beweisaufnahme erzwingen könne, was nach Meinung der Staatsanwaltschaft aber keine Verletzung des Art. 6 EMRK bzw. Art. 33 LV darstelle, sofern im Hauptverfahren ein Antragsrecht bestehe.
6.5. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie:
Es ergebe sich keine Verbindung zwischen der behaupteten Verletzung der Eigentumsgarantie und dem Beschluss des Landgerichtes vom 18.09.2018 (ON 115).
Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin sei durch die Kontensperre nach § 97a StPO erfolgt und nicht durch das objektive Verfallsverfahren bzw. dessen Ausgestaltung. Die dazu mittlerweile rechtskräftige Entscheidung vom 03.03.2017 (ON 32) sei nicht bekämpft worden. Sofern die Beschwerdeführerin der Auffassung sei, dass keine Voraussetzungen für eine Kontensperre mehr bestünden, könne sie jederzeit einen Antrag nach § 97a Abs. 5 StPO stellen.
Zudem liege für den Eingriff eine gesetzliche Grundlage vor, er liege im öffentlichen Interesse (Rückführung inkriminierter Vermögenswerte und damit verbundene Präventivwirkung) und sei trotz der vergangenen Zeit in Bezug auf die Bedeutung der Sache, die Komplexität des Falles und den Auslandsbezug verhältnismässig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Interesse an einer Aufklärung der Umstände das behauptete Verschleppungsinteresse der Staatsanwaltschaft überwiegen würde, seien reine Polemik.
Zudem müsse der Beschwerde in diesem Punkt der Erfolg schon deshalb versagt werden, weil das gleiche Konto schon seit längerem im Rechtshilfeverfahren gesperrt sei. Die Sperre stelle daher im gegenständlichen Verfahren keinen weiteren Eingriff in das Eigentumsrecht dar.
6.6. Zur angeregten Normenkontrolle:
Eine konkrete Normenkontrolle auf Parteiantrag sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zwar möglich, allerdings müsse die zu überprüfende Norm im Anlassverfahren Anwendung finden und das vorweggenommene Ergebnis der Kontrolle für den Anlassfall Bedeutung haben.
§ 23b StPO, der nur Regelungen über die Beschuldigtenrechte enthalte, sei im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden. § 30c StPO verweise die Haftungsbeteiligten mit ihren Antrags- und Anregungsrechten eindeutig ins Hauptverfahren. Würde § 23b StPO als verfassungswidrig beurteilt und aufgehoben werden, wäre dies im konkreten Verfahren und für die Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung: Somit fielen zwar die Rechte von Beschuldigten im Vorverfahren gänzlich weg, aber die Beschränkung des Antragsrechts von Haftungsbeteiligten auf die Schlussverhandlung gemäss § 30c StPO bliebe weiterhin aufrecht. Eine Aufhebung von § 23 StPO würde also bloss zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschuldigten führen, die Rechtsstellung des Haftungsbeteiligten würde dadurch nicht verbessert.
Auf den gestellten Antrag sei wegen mangelhafter Schlüssigkeit und fehlender Präjudizialität nicht einzutreten. § 23b StPO sei zudem verfassungskonform.
6.7. Zusammenfassend führte die Staatsanwaltschaft aus, dass ein Haftungsbeteiligter Beweise erst in der Schlussverhandlung beantragen könne und keine Gleichstellung mit dem Beschuldigten im Vorverfahren erfolgen solle. Würde § 23b StPO auf Haftungsbeteiligte analog angewendet werden, würde dies den gesetzgeberischen Willen konterkarieren und eine unzulässige Rechtsfortbildung darstellen. Das auf die Schlussverhandlung beschränkte Beweisantragsrecht von Haftungsbeteiligten sei mit dem Eigentumsrecht, dem Gleichheitssatz und Art. 6 EMRK vereinbar. Die Beschwerdeführerin sei gegenständlich ohnehin gleich wie ein Beschuldigter behandelt worden. Die Staatsanwaltschaft müsse nicht jede Beweisanregung aufgreifen, vor allem nicht bei mangelnder Schuld- und Subsumtionsrelevanz der Beweisthemen und der Gefahr prozessökonomischer Leerläufe.
Die Verfassungskonformität von § 23b StPO sei hier nicht zu überprüfen und stehe prinzipiell nicht in Frage.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Gerichtsgebühren zu bewilligen, einzugehen:
1.1. Gemäss Art. 38 Abs. 2 StGHG, i. d. F. LGBl. 2016 Nr. 410, finden in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Bewilligung der Verfahrenshilfe die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.
Mit dem Erlass dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kodifiziert, wonach auch in Verfahren vor dem Staatgerichtshof analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) ein entsprechender Anspruch auf Verfahrenshilfe gilt, und Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass der Antragsteller bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist, sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]; vgl. auch StGH 2012/68, Beschluss vom 20. November 2012, Erw. 8.1; StGH 2016/100, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Erw. 5.1).
Gegenständlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und Antragstellerin um eine juristische Person.
1.2. Gemäss § 63 Abs. 2 ZPO ist einer juristischen Person Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Es kann offen bleiben, inwieweit die erforderlichen Mittel zur Prozessführung tatsächlich weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem wirtschaftlich Berechtigten aufgebracht werden können. In ihrem Verfahrenshilfeantrag vom 25. Oktober 2018 äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zum Vorliegen eines allgemeinen Interesses. Auch der Staatsgerichtshof kann nicht finden, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung im konkreten Fall allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist nach der Entscheidung StGH 2016/113 das individuelle Interesse einer juristischen Person am Zugang zum Recht mit in die Beurteilung einzubeziehen. Im Ergebnis läuft damit das gesetzliche Erfordernis des Allgemeininteresses auf eine dem entscheidenden Gericht obliegende Abwägungsentscheidung hinaus, bei der verschiedene Gesichtspunkte ins Gewicht fallen können. Dazu gehören etwa die volkswirtschaftlichen Nachteile oder sozialen Auswirkungen einer unterlassenen Prozessführung, aber auch andere öffentliche Interessen, wie etwa die Klärung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse oder die Rücksichtnahme auf das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein und seine Gerichtsbarkeit. Zugunsten der vermögenslosen juristischen Person (sonstiges parteifähiges Gebilde oder Vermögensmasse) ist orientiert an den verfassungsrechtlichen Wertungen zu prüfen, ob dieser (diesem) im Falle der Verweigerung der Verfahrenshilfe ein erheblicher Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht zugemutet würde. Bei der Einschätzung dieser Nachteile und ihrer Gewichtigkeit können verschiedene Gesichtspunkte erheblich sein, etwa der Umstand, ob sich die juristische Person in einer Lage befindet, die mit der von natürlichen Personen vergleichbar ist, ob den hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen im Fall der Verweigerung einer Verfahrenshilfe erhebliche Rechtsnachteile drohen oder ob es sich bei einer eingeklagten Forderung um das einzige Aktivum einer juristischen Person handelt. Auch die Art der juristischen Person, ihre Funktion und ihre Zielsetzung können eine Rolle spielen, ebenso wie die Höhe der vorzuschiessenden Mittel und die begründeten Erfolgsaussichten einer Prozessführung (StGH 2018/112, Erw. 3 ff.; StGH 2018/106, Erw. 2 ff.; StGH 2016/113, LES 2018, 23, Erw. 4.3; vgl. in diesem Zusammenhang auch die vom EuGH für die Beurteilung der Gewährung einer Prozesskostenhilfe an juristische Personen angeführten Kriterien, die den aus Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta abgeleiteten Anspruch auch juristischer Personen auf Prozesskostenhilfe konkretisieren; EuGH C-279/09, DEB, Rz. 61 f. Zur Relevanz dieser Kriterien vgl. StGH 2014/104, LES 2015, 71, Erw. 2.5.3). Auch die blosse Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen behaupteter Grundrechtsverletzung allein verbürgt noch kein allgemeines Interesse (StGH 2018/112, Erw. 1.3 ff.)
Die Unterlassung jeglicher Angaben über das allgemeine Interesse durch ihren Rechtsvertreter ist ein inhaltlicher Mangel des Antrags (vgl. StGH 2016/099, Erw. 1.4), dem nicht mit einem Verbesserungsauftrag zu begegnen ist. Der gestellte Antrag war daher spruchgemäss abzuweisen.
2. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr. Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2011/186, Erw. 1; StGH 2011/184, Erw. 1 und StGH 2010/123, Erw. 2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes, 12 UR.2017.31-115, ist letztinstanzlich ergangen. Ob er auch als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen), ist im Folgenden zu prüfen.
2.2. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Abweisung von Beweisanträgen der Beschwerdeführerin in einem gegen eine dritte Person geführten strafprozessualen Vorverfahren.
2.3. Seit der Leitentscheidung StGH 2004/6 (a. a. O.) des Staatsgerichtshofes zu dem mit dem damals neuen Staatsgerichtshofgesetz (StGHG; LGBl. 2004 Nr. 32) geschaffenen Eintretenskriterium der Enderledigung werden letztinstanzliche Entscheidungen in vergleichbaren Verfahren (im konkreten Fall ging es um einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe) grundsätzlich als enderledigend qualifiziert.
Der Staatsgerichtshof begründete dies damit, dass sonst in deren Rahmen erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten, da dieser eben nur die Möglichkeit hätte, die verfahrensabschliessende Endentscheidung aufzuheben, während es ihm verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten - und auch schon rechtskräftig abgeschlossenen - Instanzenzüge einzugreifen.
Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung in der Folge weiterentwickelt, aber im Grundsatz an ihr festgehalten. Er hat in diesem Sinne etwa die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageerhebung ebenso als enderledigend betrachtet (StGH 2004/62 [www.gerichtsenscheide.li]; StGH 2006/93 und zuletzt StGH 2018/33) wie die Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde (vgl. StGH 2012/157; StGH 2012/53 [beide www.gerichtsentscheide.li]) oder im Verfahren über die Ablehnung eines Richters, sofern kein Ausschlussgrund geltend gemacht wurde, der auch noch im Verfahren in der Hauptsache als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden kann (StGH 2008/78 [www.gerichtsentscheide.li]).
Entscheidendes Kriterium, ob eine in einem Zwischenverfahren ergangene, letztinstanzliche Entscheidung auch enderledigend ist, ist demnach, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Entscheidung behoben werden könnte (statt vieler: StGH 2006/14, Erw. 1.2; StGH 2008/30, Erw. 1.4; StGH 2013/63, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Peter Bussjäger, a. a. O., 85 mit weiteren Nachweisen; zuletzt StGH 2014/125, Erw. 1.3 ff.).
2.4. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob eine allfällige Grundrechtsverletzung durch die Zurückweisung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin in einem nachfolgenden Verfahren vom Staatsgerichtshof noch aufgegriffen werden könnte oder nicht. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn das Strafverfahren gegen den wirtschaftlich Berechtigten eingestellt würde oder mit einem Freispruch enden würde.
Aus diesen Erwägungen erachtet der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 115) auch als enderledigend und hat, da die Beschwerde im Übrigen fristgerecht und den Formerfordernissen entsprechend eingebracht wurde, materiell in die Sache einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Sie begründet dies damit, dass ein Beschuldigter im strafprozessualen Vorverfahren gemäss § 23 Abs. 1 StPO die gerichtliche Aufnahme von Beweisen anregen darf und die vom Beschuldigten angeregte Beweisaufnahme nur aus den in § 23 Abs. 2 StPO angeführten Gründen unterbleiben darf. Hingegen haben gemäss § 30c Haftungsbeteiligte, wie die Beschwerdeführerin in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten.
3.1. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann der Gleichheitsgrundsatz im Bereich der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (siehe statt vieler: StGH 2013/184, Erw. 4.1; StGH 2012/172, Erw. 3.1 und StGH 2009/161, Erw. 2.2 [alle www.gerichtsentscheide.il] mit weiteren Nachweisen; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 268, Rz. 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die behauptete ungleiche Behandlung muss dabei von der gleichen Behörde ausgehen (siehe statt vieler: StGH 2013/184, Erw. 4.1; StGH 2012/172, Erw. 3.1 [beide www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/023, Erw. 2.2). Demnach müssen zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle derselben rechtsanwendenden Behörde vorliegen. Bei der Beurteilung lediglich eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2013/184, Erw. 4.1; StGH 2012/172, Erw. 3.1 und StGH 2009/161, Erw. 2.2 mit weiteren Nachweisen [alle a. a. O.]; siehe dazu auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33).
Einen solchen Vergleichsfall legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
3.2. Insoweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die in ihrem Fall angewendete gesetzliche Grundlage gleichheitswidrig ist, macht sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsetzung geltend. Würde der Staatsgerichtshof die Bedenken der Beschwerdeführerin teilen, müsste er, wie von der Staatsanwaltschaft hingewiesen, allenfalls ein amtswegiges Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Norm des § 30c StPO einleiten. Davon sieht der Staatsgerichtshof aus folgenden Gründen ab:
Das Gleichheitsgebot bei der Rechtsetzung ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden (vgl. statt vieler: StGH 2012/163, Erw. 4.1; StGH 2010/154, Erw. 2.4 und StGH 2005/87, Erw. 5.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechts-gleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 260 ff., Rz. 20 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. Der Staatsgerichtshof hat daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Gleichheitsverletzung vorliegt bzw. eine solche allenfalls unter Heranziehung des gängigen Interpretationskanons beseitigt werden kann.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Gesetzesauslegung zu verweisen. Danach ist die grammatikalische (Wortlaut-)Auslegung nur eine von mehreren, nach neuerer juristischer Methodenlehre grundsätzlich gleichberechtigten Auslegungsmethoden (StGH 2016/19, Erw. 2.4; StGH 2005/78, Erw. 5 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/19, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3] sowie auf Georges Baur, Normenvielfalt bei der richterlichen Rechtsfindung im liechtensteinischen Privatrecht?, LJZ 1998, 12 [17]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive - Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 173 f.). Neben dem klassischen Auslegungskanon (grammatikalische, historische, systematische und teleologische Auslegung) kommen noch die rechtsvergleichende und die für die Verfassungsgerichtsbarkeit besonders wichtige verfassungskonforme Auslegung dazu (siehe Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 45 f. und Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, a. a. O., 160 f. m. w. N.).
Die grammatikalische Auslegung hat nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes somit zwar noch insoweit eine "relative Priorität"; dies aber nur insoweit, als die Wortauslegung zwangsläufig den Ausgangspunkt der Auslegungstätigkeit darstellt. Hiervon abgesehen hat die Wortauslegung gegenüber den anderen erwähnten Auslegungsmethoden keinen Vorrang. Es gibt heute anerkanntermassen keine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden mehr. Dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Bestimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergibt, sich grundsätzlich erst aus dem Kontext, d. h. unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungsmethoden beurteilen lässt. Entsprechend ist eine Rechtsnorm immer auszulegen. Es sind im Sinne eines "Methodenpluralismus" alle für den jeweiligen Einzelfall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechende Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (siehe StGH 2011/181, Erw. 2.2; StGH 2011/25, Erw. 2.3.1 und StGH 2006/24, 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2000/19, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3]; StGH 1998/6, LES 1999, 173 [177, Erw. 3.3] sowie StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3.1]).
Im Extremfall kann sogar eine Auslegung entgegen dem Wortlaut verfassungskonform sein. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof Daniel Thürer zitierend festgehalten, "dass sowohl ein wortlautkonformer wie auch ein vom Wortlaut abweichender, aber durch eine andere anerkannte Auslegungsmethode ermittelter Sinngehalt des Gesetzes dem Gerechtigkeitsgebot entspricht oder eben - besser - willkürfrei ist, das Gesetz also eine Spannweite je vertretbarer Auslegungsvarianten offen hält: dass also auch eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende Interpretation des Gesetzes vor dem Willkürverbot standhalten kann, wenn triftige Gründe ein solches Resultat der Auslegung indizieren." (StGH 2000/19, Erw. 2.3 mit Verweis auf Daniel Thürer, Recht, Gericht, Gerechtigkeit, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 88 [94] sowie auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 85 und Georges S. Baur, Normenvielfalt bei der richterlichen Rechtsfindung im liechtensteinischen Privatrecht?, LJZ 1998, 12 [17]; siehe auch StGH 2011/181, Erw. 2.2 [a. a. O.] und Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, a. a. O, 162 f.).
3.4. Im vorliegenden Fall führt die grammatikalische Auslegung zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis: Den Haftungsbeteiligten kommen im strafprozessualen Vorverfahren keine Antragsrechte zu. Selbst der Beschuldigte geniesst solche wie dargestellt nur in eingeschränktem Rahmen. Es stellt sich somit für den Staatsgerichtshof lediglich die Frage, ob hier ein solcher Extremfall vorliegt, der eine gegenteilige Auslegung erzwingt.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes liegt ein solcher Fall nicht vor. Gegen die Haftungsbeteiligte selbst wird im Unterschied zum Beschuldigten kein Strafverfahren geführt, was einen wesentlichen sachlichen Unterschied darstellt. Über die Heranziehung der Haftungsbeteiligten im Verfallsverfahren wird im Verfahren in der Hauptsache entschieden (§§ 353 ff. StPO), hier verfügt die Haftungsbeteiligte denn auch über Parteistellung. Aus diesen Gründen erblickt der Staatsgerichtshof keine Gleichheitswidrigkeit in der Rechtsetzung und sieht sich nicht veranlasst, von Amtes wegen ein formelles Normprüfungsverfahren einzuleiten.
3.5. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht im Gleichheitssatz verletzt.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren. Sie bringt dazu vor, dass es an der Waffengleichheit mangle und sie im Ermittlungsverfahren nicht habe mitwirken dürfen.
4.1. Unter dem gerügten Grundrecht des fairen Verfahrens ist im vorliegenden Fall relevant, dass diese Waffengleichheit das Recht des Beschuldigten, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken beinhaltet. Insoweit ist der Einwand der Staatsanwaltschaft, die darauf hinweist, dass das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt sei, weil es noch zu keiner Verurteilung gekommen ist, nicht begründet. Das Recht auf ein faires Verfahren schliesst gewisse verfahrensrechtliche Rechte mit ein.
Im vorliegenden Fall ist nun allerdings zu beachten, dass die Verfahrensrechte nicht für alle Verfahrensabschnitte gleich stark ausgeprägt sein müssen (vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 447 ff., Rz. 10). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin nicht Beschuldigte i.S. des Art. 33 Abs. 3 LV, sondern lediglich Haftungsbeteiligte. Sie selbst ist mit keiner „strafrechtlichen Anklage“ iS des Art. 6 Abs 1 EMRK konfrontiert (vgl. auch StGH 2010/122, Erw. 2.2.2; siehe auch EGMR 05.07.2001, Nr. 41087/98).
Dies bedeutet, dass die aus Art. 6 EMRK erfliessenden spezifischen strafrechtlichen Garantien nicht mit der gleichen Strenge anzuwenden sind wie in den Fällen, in welchen es um die Schuld und die Bestrafung eines Angeklagten geht (StGH 2010/122, Erw. 2.2.2).
Der Beschwerdeführerin kommt jedoch im Verfahren nach Anklageerhebung Parteistellung zu und kann dann ihre Interessen uneingeschränkt wahrnehmen.
4.2. Die Staatsanwaltschaft ist im Recht, wenn sie darauf verweist, dass die entscheidende Regelung nicht § 23b StPO, sondern § 30c StPO ist. Diese Bestimmung ist wiederum aus § 64 öStPO rezipiert worden.
Nach österreichischer Lehre haben Haftungsbeteiligte nur in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren – soweit sie in ihren Vermögensrechten bedroht sind – die Rechte des Angeklagten. Soweit im Ermittlungsverfahren – etwa durch Sicherstellung oder Beschlagnahme – in ihre Rechte eingegriffen wird, sind sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Fabrizy, StPO, 13. Aufl., Wien 2017, 182, Rz. 2). Dem tritt Bertel, § 64 StPO, in Bertel/Venier, StPO, 2012, 171, Rz. 2, mit der Begründung entgegen, dass dies nicht richtig sein könne, weil auch Personen, die von einer quasi-zivilrechtlichen Forderung oder einer strafrechtlichen Massnahme betroffen sind, gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren haben müssten. Auch Fuchs/Tipold, § 64 StPO, in: Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar (Stand 01.10.2013, rdb.at, Rz. 13) vertreten die Meinung, dass der Ausschluss des Betroffenen im Ermittlungsverfahren von der Vernehmung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung steht und dort nicht befragt werden kann, gegen Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK verstösst.
Diesem durchaus beachtlichen Argument ist aber entgegen zu halten, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der Akt der Vermögensabschöpfung (Erweiterter Verfall gemäss § 20b StGB) keine Strafe im Sinne des Art. 6 EMRK ist (im Übrigen auch nicht Art. 7 EMRK unterliegt, siehe StGH 2014/152, Erw. 2.2.1), somit gelangt auch Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK nicht zur Anwendung. Davon ging auch der österreichische Gesetzgeber der Rezeptionsvorlage aus (dazu kritisch Fuchs/Tipold, a.a.O., Rz 2a).
Ebenso ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch das Argument von Fuchs/Tipold, a.a.O, Rz 12, wonach der Ausschluss des Haftungsbeteiligten von einem Mitwirkungsrecht im Ermittlungsverfahren wenig sachgerecht ist, da beispielsweise der Privatbeteiligte Beweisanträge im Ermittlungsverfahren stellen kann und sogar dem «blossen» Opfer die Gelegenheit zu geben sei, sich an einer kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren zu beteiligen und dort Fragen zu stellen, im Ergebnis zu verwerfen: Im Ermittlungsverfahren dominiert das Interesse an der Strafverfolgung. Aus diesem Grund stehen dem Privatbeteiligten als Partei des Strafverfahrens und potenziellen Subsidiarankläger auch im Ermittlungsverfahren bestimmte Rechte zu, über die ein Haftungsbeteiligter nicht verfügt. Dem Interesse des Haftungsbeteiligten, nicht ohne rechtliche Gründe in Anspruch genommen zu werden, wird durch seine Parteistellung im Hauptverfahren hinreichend Rechnung getragen. Es ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes daher vertretbar, ihn in einem Verfahrensstadium, in dem das Strafverfolgungsinteresse im Vordergrund steht, noch nicht gleichberechtigt wie den Beschuldigten teilnehmen zu lassen.
4.3. Die Beschwerdeführerin ist daher im Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt.
5. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Eigentumsfreiheit, da ihr Vermögen gesperrt sei und ihr dennoch die Möglichkeit, durch Beweisanträge den Sachverhalt feststellen zu lassen, verwehrt sei.
5.1. Art. 34 Abs. 1 LV gewährleistet die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden (siehe statt vieler: StGH 2017/087, Erw. 2.1; 2016/134, Erw. 2.1; StGH 2009/149, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.2] mit Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Eigentumsgarantie allerdings nur dann tangiert, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition vorliegt und nicht bereits dann, wenn irgendwelche geldwerte Interessen involviert sind (siehe statt vieler: StGH 2017/087, Erw. 2.1; StGH 2008/56, Erw. 5.1 [beide www.gerichtsentscheide.li] und StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; vgl. auch StGH 2009/17, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4] und Herbert Wille, a. a. O., 57 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Eigentumsgarantie schützt nur eindeutig bestehende bzw. gefestigte oder gesicherte Eigentums- oder Eigentümerpositionen bzw. setzt sie voraus (Herbert Wille, a. a. O., 57, Art. 34 Abs. 1 LV).
5.2. Im konkreten Fall beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass durch die Vermögenssperre ihr Zugriff auf ihr Eigentum entzogen ist. Dass eine Vermögenssperre die Eigentumsgarantie tangiert, ist unstrittig. Sie wurde freilich nicht mit dem hier angefochtenen Akt erlassen, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Die Entscheidung über die hier angefochtene Zurückweisung von Beweisanträgen hat im Übrigen einen allenfalls mittelbaren Einfluss auf die Vermögensposition der Beschwerdeführerin, weil im Ergebnis eine sonst mögliche Freigabe des gesperrten Vermögens verzögert wird. Die Vermögenssperre ist überdies befristet und ihre Verlängerung kann im Instanzenweg bekämpft werden.
Aus diesem Grund tangiert die Zurückweisung der Beweisanträge in einem Verfahren, das nicht die Vermögenssperre betrifft, sondern das Ermittlungsverfahren gegen den wirtschaftlich Berechtigten, im Ergebnis nicht die Eigentumsgarantie.
5.3. Eine Verletzung in der Eigentumsgarantie hat daher nicht stattgefunden.
6. Aus den unter Erw. 3. und 4. gemachten Darlegungen ergibt sich abschliessend, dass gegen die von der Beschwerdeführerin angegriffene Regelung des § 30c StPO im Rahmen der vorgetragenen Argumente keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen: Es ist unter dem Gesichtspunkt des rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zulässig, im Verfahren gegen einen Beschuldigten Beweisanträge eines Haftungsbeteiligten erst im Hauptverfahren zuzulassen. Damit wird verhindert, dass bereits im Ermittlungsverfahren Fragen behandelt werden müssen, die für die Frage, ob gegen eine bestimmte Person Anklage erhoben werden soll oder nicht, von nachrangiger Bedeutung sind. Wie dargelegt, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK keine Bedenken gegen eine solche Regelung.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
8. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 1‘725.00 setzen sich aus dem Mehrbetrag von CHF 25.00 für den Zahlungsauftrag vom 23. Oktober 2018 gemäss Art. 7 Abs. 2 GGG sowie aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 28, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Diese wurden von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 28. Januar 2019 bereits beglichen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. März 2019