Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2019 an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
als Personal Representative des Estate of B
vertreten durch:
Beschwerdegegner: D
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 18. September 2018, 02 CG.2016.140-109
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 107‘455.00; vom Staatsgerichtshof amtswegig auf CHF 100‘000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. September 2018, 02 CG.2016.140-109, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2‘955.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4‘000.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 07.08.2014 beim Landgericht eingebrachten Klage zu 02 CG.2014.294-1 begehrte der Beschwerdeführer als Personal Representative des ESTATE OF B von den Beschwerdegegnerinnen die Zahlung von USD 845.000,00 s.A. und stellte einen Verfahrenshilfeantrag.
2. Das Landgericht wies den (verbesserten) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 16.01.2017 (ON 53) ab. Es sei nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan worden, weshalb die Unterlassung des gegenständlichen Rechtsstreits allgemeinen Interessen zuwiderlaufen sollte. Das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe war dagegen unstrittig.
3. Mit Beschluss vom 14.03.2017 (ON 60) bestätigte das Obergericht diesen Landgerichtsbeschluss.
4. Mit Urteil vom 04.12.2017 zu StGH 2017/44 hob der Staatsgerichtshof diese Obergerichtsentscheidung als verfassungswidrig auf. Es seien auch individuelle Interessen einer juristischen Person am Zugang zum Recht mit in die Beurteilung miteinzubeziehen, ob die Voraussetzung des „allgemeinen Interesses“ vorliege.
5. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 07.06.2018 (ON 98) wurde der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers erneut abgewiesen; nun mit der Begründung, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Nachlasses Schulden im Umfang von über USD 1 Mio. gegenüber zweier US Anwaltskanzleien bestünden und dass bis auf diese Forderungen keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der US-Anwaltskanzleien E und F getroffen werden könnten. Des Weiteren wurde auf die im Beschluss vom 16.01.2017 (ON 53) erwähnte Begründung hingewiesen.
6. Gegen diesen Beschluss des LG vom 07.06.2018 (ON 98) erhob der Beschwerdeführer Rekurs (ON 100) an das Obergericht.
7. Mit Beschluss des Obergerichts vom 07.08.2018 (ON 106) wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, in Bezug auf die Gläubiger E und F Vermögensbekenntnisse vorzulegen.
8. Mit Schriftsatz vom 07.09.2018 (ON 107) verweigerte der Beschwerdeführer die Vorlage der Vermögensbekenntnisse der Gläubiger E und F mit der Begründung, dass es sich nach der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre bei den Gläubigern E und F nicht um wirtschaftliche Beteiligte im Sinne des § 63 ZPO handle. Ein bloss wirtschaftliches Interesse an einem für den Beschwerdeführer günstigen Prozessausgang sei für die Annahme einer wirtschaftlichen Beteiligung nicht ausreichend. Zusammenfassend könne es sich bei den Rechtsvertretern E und F niemals um wirtschaftlich Beteiligte handeln.
9. Mit Beschluss vom 18.09.2018 (ON 109) gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
9.1. Die Parteien würden über die Frage streiten, ob dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zu bewilligen sei. Streitentscheidend sei, ob die Gläubiger E und F als an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO anzusehen seien.
9.2. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer Nachlassverwalter des Nachlasses der am *** 2010 verstorbenen B sei. Er sei nach dem hier anwendbaren Recht von Florida als „Personal Representative“ Eigentümer des Nachlasses, halte diese Stellung jedoch nur in treuhänderischer Eigenschaft inne.
Der Nachlass verfüge über (gesperrte) Vermögenswerte in Höhe von rund USD 30‘000.--. Dem stünden Verbindlichkeiten in Höhe von rund USD 277‘000.-- (gegenüber E) und rund USD 746‘000.-- (gegenüber F) gegenüber.
Bei E LLP () handle es sich nach deren eigenen Bekundungen um eine 200 Rechtsanwälte umfassende und an *** Standorten in den USA tätige Rechtsanwaltskanzlei, und G, einer der Gründungspartner von F (), sei nach eigener Behauptung im erwähnten Internetauftritt ein passionierter Kunstsammler.
Vermögensbekenntnisse betreffend diese beiden Gläubiger seien trotz Aufforderung (ON 106) vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden (Schriftsatz ON 107).
9.3. Hierzu sei zu erwägen, dass die Stellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 04.12.2017 (ON 90) abschliessend geklärt worden sei: Beim „Estate of B“ handle es sich um eine nicht rechts- und parteifähige Vermögensmasse, die vom Beschwerdeführer als deren gesetzlichen Vertreter vertreten werde, weshalb der Genannte als gesetzlicher Vertreter einer Vermögensmasse im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO tätig werde und dieser gesetzlichen Bestimmung zu unterstellen sei (StGH 2017/44, Erw. 2.1).
Gemäss § 63 Abs. 2 ZPO, der somit im vorliegenden Fall anzuwenden sei, sei (hier) Voraussetzung zur Bewilligung von Verfahrenshilfe u.a., dass die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel nicht von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten.
Das Verfahren werde, worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen habe, bei vernünftiger Betrachtungsweise ausschliesslich im Interesse der beiden Gläubiger geführt: Denn selbst bei vollständigem Obsiegen im gegenständlichen Verfahren bleibe der Nachlass überschuldet, sodass sich (im Falle des Erbantritts) für die potenziellen Erben H und I auch im Falle eines vollständigen Obsiegens kein besseres Fortkommen ergeben würde.
„Wirtschaftlich beteiligt“ an der Führung eines Verfahrens sei derjenige, der in einer solchen Nahebeziehung zur prozessführenden Partei stehe, dass sich der Prozessausgang auf seine Vermögenssphäre nicht ganz unerheblich auswirke, weshalb es aus diesem Grund als zumutbar angesehen werde, von dieser Person eine (Vor-)Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 13). Diese Voraussetzungen seien hier unzweifelhaft erfüllt: Gewinne der Beschwerdeführer den Prozess, so würden ihm rund USD 845‘000.-- zugesprochen. Damit würden die Forderungen der beiden Anwaltskanzleien, die sich insgesamt auf rund USD 1 Mio. beliefen, zu rund 90 % gedeckt. Diese beiden Gläubiger seien sohin die einzigen, die vom möglichen Obsiegen des Beschwerdeführers profitieren würden, und zwar massgeblich. Da sich der Beschwerdeführer jedoch geweigert habe, Vermögensbekenntnisse betreffend diese beiden Gläubiger vorzulegen, könnten zu ihren Vermögensverhältnissen keine Feststellungen getroffen werden, was sich zum Nachteil der hier beweisbelasteten Partei, nämlich des Beschwerdeführers, auswirke.
Darüber hinaus könne nach den erwähnten, im Wege der Internetauftritte der beiden Gläubiger zugänglichen Informationen mit Fug davon ausgegangen werden, dass diese zum Vorschuss der Prozesskosten leicht in der Lage seien, handle es sich doch bei E um eine 200 Rechtsanwälte umfassende und an *** Standorten in den USA tätige Rechtsanwaltskanzlei (200 Rechtsanwälte würden wohl in der Lage sein, pro Person ca. CHF 2‘000.-- vorzuschiessen, womit Kaution und eigene Vertretungskosten leicht gedeckt seien) und einer der Gründungspartner von F, nämlich G, sei ein passionierter Kunstsammler – auch ihm wäre es sicher leicht möglich, einige seiner Kunstwerke zu verkaufen, um damit seinen Anteil an den Vertretungskosten bzw. an der aufzubringenden Kaution beizusteuern.
Dass Gläubiger – die entsprechende Nahebeziehung vorausgesetzt – als an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligte anzusehen seien, sei auch unmissverständlicher Wille des Gesetzgebers (BuA 2015/112, 41: „Auch ein Gläubiger einer Partei ist an deren Prozesserfolg [wirtschaftlich] interessiert, da sich dadurch unter Umständen der ihm zur Verfügung stehende Haftungsfonds vergrössert.“). Im Übrigen sei bereits zu LES 2018, 19 vom Staatsgerichtshof anerkannt worden, dass eine Konkursmasse (der Masseverwalter) dann keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe habe, wenn die Prozesskosten von einem Gläubiger, dessen Forderungen beim Prozesserfolg in beachtlichem Ausmass befriedigt werden könnten, aufgebracht werden könnten. Diese Entscheidung sei auch auf den gegenständlichen Sachverhalt zu übertragen, da nicht einzusehen sei, warum eine Konkursmasse bzw. der Gläubiger einer Konkursmasse anders zu behandeln sei als eine Verlassenschaft bzw. der Gläubiger einer Verlassenschaft, wobei es nicht darauf ankomme, dass es sich beim Nachlass nach B nicht um eine juristische Person handle, sondern der Beschwerdeführer als (treuhänderischer) Eigentümer auftrete.
Zum Rekursvorbringen (soweit noch nicht erledigt) bzw. zum Vorbringen in der Äusserung ON 107 sei Folgendes zu erwägen:
Dass hier § 63 Abs. 2 ZPO (und nicht Abs. 1 leg. cit.) anzuwenden sei, sei bereits rechtskräftig (und vom Staatsgerichtshof gebilligt) entschieden worden, sodass dies vom Beschwerdeführer zufolge eingetretener innerprozessualer Bindungswirkung nicht mehr in Frage gestellt werden dürfe.
Ob der vom Beschwerdeführer geortete Wertungswiderspruch (eingeantwortete Erben würden – seiner Behauptung zufolge – Verfahrenshilfe erhalten) tatsächlich vorliege, könne dahingestellt bleiben. Denn es sei keineswegs so, dass etwa H und I, wäre ihnen der Nachlass (nach liechtensteinischer Diktion) eingeantwortet worden, sicher Verfahrenshilfe erhalten würden. Denn dann hätten sie einen mit einem Betrag von USD 1 Mio. überschuldeten Nachlass „freiwillig“ übernommen, was wider jegliche wirtschaftliche Vernunft wäre. In einer derartigen Situation könnte eine Prozessführung zur Einbringlichmachung des Klagsbetrages als mutwillig angesehen werden. Mutwillig sei eine Prozessführung nämlich auch dann, wenn sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen – gleiches würde hier gelten, wenn sich jemand („einfach so“) auf Schulden in Höhe von rund USD 1 Mio. einlasse.
Dass beim ruhenden Nachlass auch die vermuteten Erben an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligte sein könnten, sei richtig, schliesse jedoch nicht aus, dass auch Gläubiger des ruhenden Nachlasses ebenfalls (zusätzlich) als an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligte anzusehen seien. Dem Beschwerdeführer sei zuzugestehen, dass nicht jeder Gläubiger einer Partei als an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligter anzusehen sei, doch handle es sich hier – wie dargelegt – jeweils um „Grossgläubiger“, die im Falle eines Prozesserfolgs rund 90 % ihrer ansonsten uneinbringlichen Forderung (niemand werde einen mit einem Betrag von USD 1 Mio. überschuldeten Nachlass „freiwillig“ übernehmen) erhalten würden.
Letztlich möge es sein, dass E und F Rechtsvertreter gewesen seien, doch nunmehr seien sie Gläubiger. Als Gläubiger seien sie, wenn der Beschwerdeführer schon Verfahrenshilfe begehre, zur Bekanntgabe ihrer Vermögensverhältnisse verpflichtet gewesen. Würden sie diese – wie geschehen – nicht bekanntgeben, so würden sie eben den ausschliesslich in ihrem (wirtschaftlichen) Interesse zu führenden Prozess selbst zu finanzieren haben, wozu sie nach dem Gesagten im Übrigen leicht in der Lage seien.
Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe schon an den wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitere, sei auf das weitere Rekursvorbringen nicht weiter einzugehen gewesen.
10. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts vom 18. September 2018 (ON 109) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.10.2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Rüge der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitsgrundsatz) gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, auf Beschwerdeführung und effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und 104 LV, auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV i.V.m. Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichts vom 18.09.2018 zu 02 CG.2016.140 (ON 109) in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; weiters wolle er die Beschwerdegegnerinnen zur ungeteilten Hand zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zuhanden seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten sowie schliesslich vorbehaltlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die vorgängige Einhebung der Gerichtsgebühr nach Art. 7 Abs. 4 GGG verzichten, in eventu die Zahlung der Gerichtsgebühr nach Art. 8 Abs. 1 GGG in zehn gleichen monatlichen Raten, fällig jeweils bis zum 5. eines jeden Monats bewilligen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
10.1. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitsgrundsatz) gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
§ 63 Abs. 2 ZPO erfasse gemäss dem Wortlaut der Bestimmung auch „ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten“. Aus dem einschlägigen Bericht und Antrag der Regierung Nr. 112/2015 betreffend die Reform des Verfahrenshilferechts gehe eindeutig hervor, dass sich § 63 Abs. 2 ZPO nur auf juristische Personen und parteifähige Gebilde beziehe. Für nicht rechts- und parteifähige Gebilde und Vermögensmassen habe gar kein Regelungsbedarf bestanden, sondern diese bzw. die sie betreffenden natürlichen Personen seien von § 63 Abs. 1 ZPO umfasst. Dies entspreche auch dem Wortlaut sowie der Rechtsprechung und Lehre zur deutschen Rezeptionsvorlage (§ 116 S. 1 Nr. 2 dZPO), welche ebenfalls auf juristische Personen und parteifähige Vereinigungen beschränkt sei. Die Frage der Prozesskostenhilfe für den Nachlasspfleger sowie eine Erbengemeinschaft seien hingegen nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, mithin § 114 dZPO, und nicht nach § 116 dZPO zu beurteilen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO69, Rz 16, 17; Fischer, in: Musielak/Voit (HG), ZPO12, § 114 Rz 4).
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer als Treuhänder des ruhenden Nachlasses den strengen Bestimmungen für juristische Personen nach § 63 Abs. 2 ZPO zu unterstellen sei, bestehe keine sachliche Rechtfertigung für eine Gleichbehandlung der Rechtsvertreter einer juristischen Person mit deren wirtschaftlich Beteiligten. Dies umso weniger, als es sich bei den in Rede stehenden Rechtsvertretern gar nicht um die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Personal Representative handle, sondern einerseits um den „Curator of the Estate“ (J, Kanzlei E) und andererseits um die Rechtsvertreter der Erben (K, Kanzlei F).
Bei den Anwaltskanzleien E und F handle es sich weder um die Erben des ruhenden Nachlasses noch um sonstige wirtschaftlich Beteiligte. Denn wirtschaftlich Beteiligte seien nach den Materialien zB alle Gesellschafter einer GmbH, alle Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, die Erstbegünstigten bei Trusts und Stiftungen sowie alle Aktionäre einer Aktiengesellschaft und beim ruhenden Nachlass die vermuteten Erben (Bericht und Antrag Nr. 2015/112, S. 38, Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze Kommentar, § 63 öZPO, Rz 12 f.). Ebenso in Betracht kämen die Anteilsinhaber bei juristischen Personen, wobei das Vorhandensein vermögender Kleinaktionäre, sowie Gesellschafter oder Genossenschafter mit minimalem Geschäftsanteil die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht hindere (Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze Kommentar, § 63 öZPO, Rz 13). Folglich kämen als wirtschaftlich Beteiligte am Nachlass nur diejenigen in Betracht, die einen erbrechtlichen Anspruch hätten, d.h. die Erben selbst oder sonstige erbrechtlich Berechtigte. Schuldrechtliche Ansprüche aus einem Vertretungsverhältnis, wie die von E und F, führten nicht dazu, dass diese als wirtschaftliche Beteiligte anzusehen seien.
Wenn nun damit argumentiert werde, dass auch Gläubiger wirtschaftlich Beteiligte darstellen könnten, so müsse diesem Argument Folgendes entgegenhalten werden: Gläubiger einer Partei hätten von Natur aus ein Interesse am Prozesserfolg der Partei, da sich dadurch der ihnen zur Verfügung stehende Haftungsfonds vergrössere (oder nicht verringere). Doch reiche dies in der Regel nicht aus, um auch auf dessen Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen. Ein blosses wirtschaftliches Interesse an einem für die antragsstellende Partei günstigen Prozessausgang sei für die Annahme eines wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend (Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze Kommentar, § 63 öZPO, Rz 12, 13). Mehr noch: Es handle sich bei den Anwaltskanzleien E und F weder um Gläubiger des Beschwerdeführers noch um solche des ruhenden Nachlasses. Es lasse sich nicht sachlich rechtfertigen, weshalb vorliegend die Auslegung des Begriffs „wirtschaftlich Beteiligte“ dermassen weit gespannt werden solle, dass es auch Gläubiger betreffe, bei denen es sich nicht einmal um Gläubiger des Beschwerdeführers handle. Eine solche Auslegung müsste folglich dazu führen, dass jeder potenziell am Verfahren Interessierte als wirtschaftlich Beteiligter anzusehen wäre, so jeder Rechtsvertreter in jedem Verfahren, gleichgültig ob es sich dabei um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handle oder sonstige Involvierte. Eine solche Auslegung entspreche nicht der ratio legis und schon gar nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da die verfassungskonforme Auslegung der gegenständlichen Bestimmung nicht dazu führen dürfe, den Kreis der wirtschaftlich Beteiligten, deren Vermögen offenzulegen und zu berücksichtigen sei, bis ins Unendliche gezogen werde.
Des Weiteren liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in casu vor, weil der Beschwerdeführer als juristische Person nach geltender Rechtslage nicht unter den gleichen Voraussetzungen Verfahrenshilfe beanspruchen könne wie eine natürliche Person. Doch auch zur Ablegung eines Paupertätseids sei der Beschwerdeführer nicht befugt, was zu einer Diskriminierung in jeder Hinsicht führe und zwar nicht nur im Verhältnis zu natürlichen Personen, sondern auch zu anderen juristischen Personen, denen die Möglichkeit der Ablegung des Paupertätseids nach geltender Rechtslage offenstehe. Die Verfahrenshilfe, insbesondere im Falle der Bewilligung im beschränkten Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO stelle für den Beschwerdeführer ein zwingend notwendiges Surrogat zur Ablegung des Paupertätseids dar, das ihm verwehrt sein solle. Im Ergebnis würde daher die Rechtsdurchsetzung des Beschwerdeführers an einer unüberwindbaren formellen Hürde, namentlich der aktorischen Kaution scheitern.
In der Entscheidung StGH 2014/061 habe der Staatsgerichtshof zwar darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber insbesondere durch eine enge Umschreibung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe an juristische Personen sicherstellen könne, dass die Bedürftigkeit einer juristischen Person nicht manipulativ herbeigeführt werde und auf diese Weise Prozesskosten in ungerechtfertigter Weise auf den Staat und somit auf die Allgemeinheit überwälzt würden. Auch wenn in dieser Zielsetzung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen erblickt werden könnte, sei die Voraussetzung eines „allgemeinen Interesses“ an der Rechtsverfolgung oder -verteidigung gerade nicht dazu geeignet, manipulativ herbeigeführte Bedürftigkeit zu verhindern. Vielmehr würden juristische Personen dadurch von der Verfahrenshilfe unabhängig davon, ob sie aufgrund ihrer unverschuldeten Bedürftigkeit schutzwürdig seien, ausgeschlossen, was aber sachlich keinesfalls zu rechtfertigen sei.
Ferner führe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.12.2017 zu StGH 2016/113 aus, dass es zwar grundsätzlich zulässig sei, die für eine Verfahrensführung durch Unternehmen zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel zu begrenzen, jedoch sei im Zusammenhang mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe für juristische Personen die Frage, ob es eine tragfähige sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung juristischer Personen gebe, mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) und den durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Zugang zum Gericht zu beurteilen, auf welche der Staatsgerichtshof den Anspruch auf Verfahrenshilfe für juristische Personen ergänzend zum Gleichheitssatz stütze. Insbesondere sei es gerechtfertigt, bei der vorausgesetzten Mittellosigkeit der juristischen Personen – anders als bei natürlichen Personen – auch auf die Einkommens- und Vermögenslage von an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten abzustellen, um so einer Verschleierung der finanziellen Lage und folglich einer missbräuchlichen Erwirkung der Verfahrenshilfe durch juristische Personen entgegenzuwirken (StGH 2016/113, Erw. 4.1.). Daraus folge, dass eine grundsätzliche Ungleichbehandlung juristischer Personen lediglich dann gerechtfertigt und zulässig sei, wenn sie sich auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der juristischen Person stütze, um eine Verschleierung der finanziellen Lage zu verhindern.
Deshalb müsse die Bewilligung der Verfahrenshilfe zumindest im beschränkten Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO im Wege einer verfassungskonformen Auslegung erfolgen, wenn dies – wie bereits aufgezeigt worden sei – die einzige Möglichkeit darstelle, um dem rechtstaatlichen Gebot der effektiven Rechtsdurchsetzung für alle Grundrechtsträger gebührend Rechnung zu tragen.
10.2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss StGH 2016/113 sei im Zusammenhang mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe für juristische Personen die Frage, ob es eine tragfähige sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung juristischer Personen gebe, mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) und den durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Zugang zum Gericht zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall bestehe Gewissheit, dass dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe die Möglichkeit genommen werde, den Prozess weiterzuführen, und zwar aufgrund einer sachlich nicht gerechtfertigten Ausdehnung des Kreises der „wirtschaftlich Beteiligten“ auf zwei involvierte Anwaltskanzleien.
10.3. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und 104 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Durch die hier vertretene Rechtsansicht des Obergerichts werde dem Beschwerdeführer kein effektiver Rechtsschutz gewährt. Zwar könne der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausformung der Verfahrenshilfe einen Gestaltungsspielraum offen lassen und einen schonenden Ausgleich mit beachtlichen Interessen (wie der staatlichen Finanzierbarkeit und der Kapazität der Justiz) schaffen. Allerdings sei es nicht zulässig, die Verfahrenshilfe juristischer Personen nur auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
10.4. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV i.V.m. Art. 6 EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die angefochtene Entscheidung des Obergerichts zeige nicht auf, aus welchen konkreten Erwägungen eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers als Vertreter eines nicht rechts- und parteifähigen Vermögens gegenüber natürlichen Personen im Rahmen der Verfahrenshilfe sachlich gerechtfertigt sein solle. Sinngemäss wird vorgebracht, das Obergericht stelle die bis anhin unstreitigen wirtschaftlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers in Frage und gehe auf alles weitere Rekursvorbringen nicht ein. Insbesondere werde auch nicht auf die Verfassungsmässigkeit der geltenden Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO im Lichte der Ergebnisse des ersten Rechtsgangs des Zwischenstreits eingegangen.
10.5. Im Rahmen der Willkürrüge wird teilweise das bisherige Vorbringen insbesondere zur Gleichheitsrüge wiederholt und neu Folgendes vorgebracht:
Bei den Anwaltskanzleien E und F handle es sich um Rechtsvertreter. Sie könnten als Rechtsvertreter niemals wirtschaftlich Beteiligte der klagenden Partei oder des Nachlasses nach B sein. Würden sie sich diese Stellung anmassen, wäre dies als standeswidrige Vorgehensweise anzusehen. Denn dem eindeutigen Wortlaut des Art. 23 Abs. 3 RAG folgend, würde die Stellung als wirtschaftlich Beteiligte einer „An-sich-Lösung“ der Streitsache entsprechen. Dem Gesetzgeber könne keineswegs unterstellt werden, dass er bei der Definition des Kreises der wirtschaftlich Beteiligten nach § 63 ZPO standeswidrige Vorgehensweisen verlange.
Willkürlich sei es zudem, dass seitens des Obergerichts der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im zweiten Rechtsgang des Zwischenstreits erstmals aufgrund einer im ersten Rechtsgang des Zwischenstreits unstrittigen und damit bereits bindend entschiedenen Frage der „wirtschaftlichen Beteiligung“ abgewiesen worden sei. Dies, obwohl im zweiten Rechtsgang des Zwischenstreits nur noch die Frage des „Allgemeininteresses“ strittig und klärungsbedürftig gewesen sei.
11. Das Obergericht und die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schreiben vom 26.10. bzw. 14.11.2018 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin jeweils die Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Auf die Ausführungen in diesen Gegenäusserungen wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. September 2018, 02 CG.2016.140-109, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst eine Gleichheitsrüge.
2.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2013/163, Erw. 2.1; StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch alle Gerichte (vgl. StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 2002/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 203 ff.).
2.2. Im Beschwerdefall sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zunächst darin, dass das Obergericht die strengeren Voraussetzungen von § 63 Abs. 2 ZPO heranzieht und nicht diejenigen gemäss § 63 Abs. 1 ZPO für natürliche Personen. Gemäss Beschwerdevorbringen wären unter den im zweiten Satz des § 63 Abs. 2 ZPO genannten Vermögensmassen, für die ein behördlich bestelltes Organ oder ein gesetzlicher Vertreter auftritt, nur solche zu verstehen, die rechts- und parteifähig sind; und somit nicht die vom Beschwerdeführer vertretene Vermögensmasse.
Diesem Beschwerdevorbringen ist mit den beiden Gegenäusserungen zur vorliegenden Individualbeschwerde entgegenzuhalten, dass auch der Staatsgerichtshof schon im ersten Verfahrensgang in der StGH-Entscheidung 2017/044 ohne Weiteres § 63 Abs. 2 ZPO und nicht § 63 Abs. 1 ZPO auf den Beschwerdefall angewendet hat. Allerdings hat er dies dort selbst nicht näher begründet.
Indessen ist offensichtlich, dass auch auf von einer natürlichen Person vertretene, nicht prozess- bzw. parteifähige Vermögensmassen wie im Beschwerdefall nur § 63 Abs. 2 ZPO und nicht § 63 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommen kann. Denn während der erste Satz von § 63 Abs. 2 ZPO die Verfahrenshilfe bei einer „juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde” regelt, lautet der zweite Satz wie folgt: „das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten”. Wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen ausgeführt wird, wäre der zweite Satz von § 63 Abs. 2 ZPO nun aber überflüssig, wenn auch solche Vermögensmassen rechts- bzw. parteifähig sein müssten. Dies kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Zudem hat das Obergericht schon im ersten Verfahrensgang erwogen, dass eine andere Auslegung dazu führen würde, dass etwa jeder Treuhänder eines Treuhandgutes Verfahrenshilfe nach § 63 Abs. 1 ZPO in Anspruch nehmen könnte; und dass dies dem erklärten Willen des Gesetzgebers widerspräche (OG-Beschluss 02 CG.2016.140-60 mit Hinweis auf BuA Nr. 112/2015, 38 und 43; siehe hierzu auch Punkt 2.1 des Sachverhalts von StGH 2017/44).
2.3. Der Beschwerdeführer erachtet aber auch die im zweiten Verfahrensgang erfolgte Auslegung von § 63 Abs. 2 ZPO als gleichheitswidrig. Denn es würden unter den Begriff „wirtschaftlich Beteiligte“ auch Gläubiger subsumiert, bei denen es sich nicht einmal um Gläubiger des Beschwerdeführers handle. Eine solche Auslegung müsste folglich dazu führen, dass jeder potenziell am Verfahren Interessierte als wirtschaftlich Beteiligter anzusehen wäre; so die Rechtsvertreter eines Verfahren, gleichgültig ob es sich dabei um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handle oder sonstige Involvierte.
Auch dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. Vielmehr ist für die Qualifikation als „wirtschaftlich Beteiligter“ an der Führung eines Verfahrens nicht die rechtliche Stellung des Dritten im Verhältnis zum jeweiligen Beschwerdeführer entscheidend. Wie das Obergericht ausführt, ist primär wesentlich, dass der Dritte in einer solchen Nahebeziehung zur prozessführenden Partei steht, dass sich der Prozessausgang auf seine Vermögenssphäre in relevanter Weise auswirkt; und dass es entsprechend zumutbar ist, von ihm eine (Vor-)Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen (Michael Bydlinski, in: Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 13). Wie das Obergericht weiter ausführt, sind diese Voraussetzungen im Beschwerdefall unbestrittenermassen erfüllt: Wenn der Beschwerdeführer den Prozess gewinnt, würden ihm rund USD 845‘000.00 zugesprochen. Damit würden die Forderungen der beiden Anwaltskanzleien, die sich insgesamt auf rund USD 1 Mio. belaufen, zu rund 90 % gedeckt. Diese beiden Gläubiger sind somit die Einzigen, die von einem Prozesserfolg des Beschwerdeführers massgeblich profitieren würden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt eine solche Handhabung von § 63 Abs. 2 ZPO im Beschwerdefall auch nicht dazu, „dass jeder potenziell am Verfahren Interessierte als wirtschaftlich Beteiligter anzusehen wäre.” Wenn die hier betroffenen beiden US-amerikanischen Grosskanzleien nicht als „wirtschaftlich Beteiligte“ zu qualifizieren wären, müsste man sich vielmehr fragen, welcher Dritte denn überhaupt noch unter diese Qualifikation fallen könnte. Tatsächlich wird in anderen Fällen auch ein wesentlich weniger substantielles wirtschaftliches Interesse eines Dritten genügen, um als „wirtschaftlich Beteiligter“ zu gelten.
Im Beschwerdefall ist im Weiteren offensichtlich, dass die beiden betroffenen Anwaltskanzleien leicht dazu in der Lage wären, den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Im Übrigen lag die Beweislast für den Nachweis des Gegenteils beim Beschwerdeführer; und er hat diesen Beweis nicht erbracht.
2.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dieser Befund auch nicht im Widerspruch zu den StGH-Entscheidungen 2014/061 (www.gerichtsentscheide.li) und 2016/113. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere darauf, dass gemäss Staatsgerichtshof bei der vorausgesetzten Mittellosigkeit einer juristischen Person (oder einer relevanten Vermögensmasse) auch auf die Einkommens- und Vermögenslage von an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten abzustellen sei, „um so einer Verschleierung der finanziellen Lage und folglich einer missbräuchlichen Erwirkung der Verfahrenshilfe durch juristische Personen entgegenzuwirken” (StGH 2016/113, Erw. 4.1). Daraus folge, so der Beschwerdeführer, dass eine grundsätzliche Ungleichbehandlung juristischer Personen lediglich dann gerechtfertigt und zulässig sei, wenn sie sich auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der juristischen Person stütze, um eine Verschleierung der finanziellen Lage zu verhindern.
Dieses Beschwerdevorbringen ist wortklauberisch. Aus der zitierten Erwägung des Staatsgerichtshofes folgt offensichtlich nicht, dass es nur um die Verhinderung der Verschleierung der finanziellen Lage der juristischen Person selbst – bzw. des hier betroffenen Nachlasses - geht, sondern eben um eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der „wirtschaftlich Beteiligten“. Nur so kann insgesamt einem Missbrauch der Verfahrenshilfe vorgebeugt werden.
2.5. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung darin, dass er auch zur Ablegung eines Paupertätseids nicht befugt sei, sodass ihm als Surrogat hierfür zumindest die Verfahrenshilfe im beschränkten Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (Befreiung von der Leistung der aktorischen Kaution) gewährt werden müsse.
Hierbei handelt es sich indessen um ein neues Vorbringen; auch wurde ein Eventualantrag auf Gewährung einer entsprechend beschränkten Verfahrenshilfe im ordentlichen Verfahren nicht gestellt. Solches neues Vorbringen ist im Individualbeschwerdeverfahren jedoch in der Regel, so auch im Beschwerdefall, unzulässig (siehe StGH 2011/188, Erw. 1.2; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a.a.O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es ist somit nicht weiter darauf einzugehen.
2.6. Insgesamt ist im Beschwerdefall somit der Gleichheitssatz der Landesverfassung nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und 104 LV.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe zwar primär aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2008/79, Erw. 5.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Daneben stellt dieser Anspruch aber auch einen Teilgehalt des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV dar (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]). Darüber hinaus gewährleistet Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht und insoweit auch einen Anspruch auf Verfahrenshilfe (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411 [413, Erw. 5.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 527, Rz. 30).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht des Obergerichts trotz Bedürftigkeit die Verfahrenshilfe verweigert worden. Zwar könne der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausformung der Verfahrenshilfe einen Gestaltungsspielraum offen lassen und einen schonenden Interessenausgleich schaffen. Allerdings sei es nicht zulässig, die Verfahrenshilfe juristischer Personen nur auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof in der StGH-Entscheidung 2016/113 die Regelung gemäss § 63 Abs. 2 ZPO in der aktuellen Fassung gemäss LGBl. 2015 Nr. 368 als verfassungskonform qualifiziert hat und er sich auch durch das gegenständliche Beschwerdevorbringen nicht veranlasst sieht, auf diesen Befund zurückzukommen. Im Weiteren ergibt sich aus den Erwägungen zur Gleichheitsrüge, insbesondere aus der dortigen Erw. 2.4, dass das Obergericht § 63 Abs. 2 ZPO auch im Beschwerdefall im Einklang mit dem Tenor der StGH-Entscheidung 2016/113 angewandt hat. Entsprechend braucht nicht weiter auf diese Grundrechtsrüge eingegangen zu werden.
3.3. Für den Staatsgerichtshof ist somit jedenfalls auch keine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts ersichtlich.
4. Der Beschwerdeführer rügt zudem die Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV.
4.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571 und 577, Rz. 10 und 17). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2016/45, Erw. 4.2; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe Gewissheit, dass ihm durch die ungerechtfertigte Verweigerung der Verfahrenshilfe die Möglichkeit genommen werde, den Prozess weiterzuführen, wodurch sein Gehörsanspruch verletzt werde.
Zu dieser Grundrechtsrüge ist zwar einzuräumen, dass durchaus ein sachlicher Bezug zwischen dem Gehörsanspruch und dem Recht auf Verfahrenshilfe besteht, zumal auch beide grundrechtlichen Ansprüche aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet werden. Indessen kann der Gehörsanspruch neben dem Gleichheitssatz und dem Beschwerderecht keinen eigenständigen Grundrechtsschutz im Hinblick auf die Verfahrenshilfe bieten, sodass nicht weiter auf diese Grundrechtsrüge einzugehen ist.
5. Zur vom Beschwerdeführer erhobenen Willkürrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Soweit im Rahmen dieser Grundrechtsrüge das bisherige Beschwerdevorbringen wiederholt wird, kann gerade auch wegen dem subsidiären Charakter des Willkürverbots auf die entsprechenden bisherigen Erwägungen verwiesen werden (siehe zur Subsidiarität des Willkürverbots StGH 2011/183, Erw. 2.2; StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.3. Neu wird zunächst ausgeführt, die beiden US-Anwaltskanzleien könnten als Rechtsvertreter niemals wirtschaftlich Beteiligte des Beschwerdeführers oder des Nachlasses nach B sein, da sie sich sonst eine standeswidrige Vorgehensweise gemäss Art. 23 Abs. 3 RAG („An-sich-Lösung“ der Streitsache) anmassen würden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die beiden US-Anwaltskanzleien gar nicht als Rechtsvertreter ins gegenständliche Verfahren involviert sind. Wenn ein Rechtsanwalt aber einen (neuen) Prozess eines Mandanten vorfinanziert, damit ihm dieser eine offene Honorarforderung aus einem früheren Prozess bezahlen kann, hat dies offensichtlich nichts mit einem „An-sich-Lösen“ der Streitsache („quota litis”) zu tun. Hieran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn ein Rechtsanwalt auch den von ihm vorfinanzierten neuen Prozess selbst führen und im Falle des Obsiegens auch sein Honorar abrechnen würde, solange er im neuen Prozess ebenfalls keine quota litis beanspruchen würde.
5.4. Als willkürlich erachtet es der Beschwerdeführer zudem, dass das Obergericht den Verfahrenshilfeantrag im zweiten Rechtsgang aufgrund einer bisher unstrittigen und damit bereits bindend entschiedenen Frage der „wirtschaftlichen Beteiligung“ abgewiesen habe.
Auch dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. Der Staatsgerichtshof hat die im ersten Verfahrensgang mit Individualbeschwerde zu StGH 2017/44 angefochtene Obergerichtsentscheidung deshalb als verfassungswidrig aufgehoben, weil das Obergericht die Gewährleistung der "privaten", also individuellen Interessen des Beschwerdeführers (bzw. des von ihm vertretenen Nachlasses) am Zugang zum Recht von vornherein als kein relevantes allgemeines Interesse zur Rechtfertigung der Gewährung der Verfahrenshilfe qualifiziert hat. Diese enge Auslegung widersprach dem Tenor der gleichentags entschiedenen StGH-Sache 2016/113, auf welche sich der Staatsgerichtshof in der StGH-Entscheidung 2017/44 auch ausführlich bezog.
Der Staatsgerichtshof erwog, dass für juristische Personen und ihnen gleich zu haltende Gebilde auch im Falle der Mittellosigkeit die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Recht – entgegen der Auffassung des Obergerichts – ebenfalls ein allgemeines Interesse darstellen könne. Bei der entsprechenden Güterabwägung seien aber im Sinne des (gegenläufigen) öffentlichen Interesses an einer sparsamen Bewirtschaftung der für die Zwecke der Verfahrenshilfe zur Verfügung stehenden Mittel auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Vermögenslage von wirtschaftlich an der juristischen Person Beteiligten streng zu prüfen (StGH 2017/44, Erw. 3.2 f. mit Verweis auf StGH 2016/113, Erw. 4.2.3 - 4.2.6).
Eine solche Prüfung, ob im Beschwerdefall Drittpersonen als wirtschaftlich Beteiligte zu qualifizieren waren, war im ersten Verfahrensgang aber nicht erfolgt, weil sowohl das Land- als auch das Obergericht den Begriff des „allgemeinen Interesses“ an der Prozessführung von vornherein zu eng interpretiert und schon aus diesem Grund den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen hatten. Demnach war im zweiten Verfahrensgang sehr wohl zu prüfen, ob im Beschwerdefall wirtschaftlich Beteiligte identifiziert werden konnten, welchen eine Vorfinanzierung des Prozesses zumutbar war.
5.5. Demnach ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot nicht verletzt.
6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV i.V.m. Art. 6 EMRK.
6.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
6.2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, seine bis anhin unstreitigen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe würden vom Obergericht in Frage gestellt und es werde auf alles weitere Rekursvorbringen, insbesondere betreffend die Verfassungsmässigkeit von § 63 Abs. 2 ZPO im Lichte der Ergebnisse des ersten Rechtsgangs, nicht eingegangen.
Auch diese Grundrechtsrüge ist nicht berechtigt.
Zum einen ist auf die Erw. 5.4 zu verweisen. Demnach war im ersten Verfahrensgang nicht geprüft worden, ob im Beschwerdefall wirtschaftlich Beteiligte identifiziert werden konnten, welchen eine Vorfinanzierung des Prozesses zumutbar war; somit war eine solche Prüfung entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl angezeigt. Im Übrigen stellt eine allenfalls unrichtige bzw. gar nicht erforderliche gerichtliche Abklärung noch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht dar. Da solche wirtschaftlich Beteiligte auch tatsächlich identifiziert werden konnten, war dann aber dem Verfahrenshilfeantrag die Grundlage entzogen, ohne dass noch weitere Voraussetzungen zu prüfen waren. Entsprechend brauchte das Obergericht auch auf das weitere Rekursvorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb sich das Obergericht im zweiten Verfahrensgang erneut mit der Verfassungsmässigkeit von § 63 Abs. 2 ZPO „im Lichte der Ergebnisse des ersten Rechtsgangs” hätte auseinandersetzen müssen. Es ist hierzu auf die Erw. 3.2 zu verweisen. Dort wurde ausgeführt, dass der Staatsgerichtshof in der StGH-Entscheidung 2016/113 die Regelung gemäss § 63 Abs. 2 ZPO in der aktuellen Fassung gemäss LGBl. 2015 Nr. 368 – und dies in Kenntnis der Ergebnisse des ersten Rechtsgangs des Zwischenstreits - als verfassungskonform qualifiziert hat. Das Obergericht hatte deshalb keinen Anlass, sich mit dieser Frage erneut zu befassen.
6.3. Somit erweist sich auch die Begründungsrüge als nicht berechtigt.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Das den noch hängigen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers angeht, so ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen in der Hauptsache, dass im Beschwerdefall die Verfahrenshilfevoraussetzung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren nicht nachgewiesen ist. Der Antrag war deshalb ohne Prüfung der weiteren Verfahrenshilfevoraussetzungen spruchgemäss abzuweisen.
Mit seinen weiteren Anträgen, vorbehaltlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die vorgängige Einhebung der Gerichtsgebühr nach Art. 7 Abs. 4 GGG zu verzichten, in eventu die Zahlung der Gerichtsgebühr nach Art. 8 Abs. 1 GGG in zehn gleichen monatlichen Raten, fällig jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zu bewilligen, ist der Beschwerdeführer nunmehr auf diese Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen.
9. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf das am 2. Juli 2018 zu StGH 2018/34 ergangene Urteil des Staatsgerichtshofes zu verweisen. Mit dieser Entscheidung behält der Staatsgerichtshof seine langjährige Praxis zur Streitwertbegrenzung, wonach der Maximalstreitwert für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof CHF 100'000.00 beträgt, auch unter dem Regime des neuen GGG (LGBl. 2017 Nr. 169) im Ergebnis unverändert bei, wobei er sich auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne einer extensiven Auslegung des Wortlautes von Art. 28 Abs. 1 GGG stützt (StGH 2018/34, Erw. 3.3). Der vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 107‘455.00 war sohin gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs. 1 und 3 GGG amtswegig auf CHF 100'000.00 herabzusetzen. Auf der Grundlage dieses reduzierten Streitwertes waren den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung vom 14. November 2018 in Höhe von CHF 2‘955.60 antragsgemäss zuzusprechen.
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b, 28, 30 Abs. 1 und 35 Abs. 1 GGG. Gemäss der gegenständlichen Bemessungsgrundlage von CHF 100‘000.00 beträgt die Höhe der Gerichtsgebühren für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren somit CHF 4‘000.00.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. Februar 2019