StGH 2018/128
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beteiligte Partei: B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 25. September 2018, 14 ES.2018.3-35
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. September 2018, 14 ES.2018.3-35, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 600.00 bestimmt.
1. In der verfahrensgegenständlichen Strafsache zu 14 ES.2018.3 entschied das Landgericht mit Urteil vom 07.03.2018 wie folgt (ON 22):
„A [nunmehrige Beschwerdeführerin], des C und der D geb. E, geboren am ***, liechtensteinische Staatsangehörige, getrennt, in Ausbildung, wohnhaft in ***,
ist schuldig:
Sie hat
I. am *** in Schaan
sich trotz mehrfacher Aufforderungen des Lokalbetreibers der „F Bar“, B, den zum Lokal gehörenden Aussenbereich zu verlassen, da sie Hausverbot habe, mit Gewalt widersetzt, indem sie auf diesen einschlug;
B vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihm Kratzer im Brustbereich und am rechten Unterarm zufügte;
eine fremde Sache beschädigt, indem sie das T-Shirt des B zerriss;
unbefugt zum eigenen Konsum 6,2g Cannabis besessen.
II. zwischen dem 23.10.2017 und dem 24.10.2017 in Schaan vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge Marihuana in Form eines Joints befördert, besessen sowie durch unentgeltliche Abgabe an G veräussert.
Sie hat hierdurch zu
I.
das Vergehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 2 StGB
das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB
das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB
die Übertretung nach Art 21 Abs. 1 BMG
II.
das Vergehen nach Art. 20 Abs. 1 lit c), d) und e) BMG
begangen und wird hierfür
zu I. 1. bis 3. und II. unter Anwendung des § 28 StGB nach Art. 20 Abs. 1 BMG zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen
(im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe)
und zu I. 4. nach Art. 21 Abs. 1 BMG zu einer
Busse von CHF 400.00
(im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen)
Sowie zur Zahlung eines Schadenersatzes von CHF 90 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution z.Hd. des B,
sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der nach Art. 34 des Gebührengesetzes mit pauschal CHF 500.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens
verurteilt.
Der einzelne Tagessatz wird mit CHF 10.00 bestimmt, die gesamte Geldstrafe beträgt somit CHF 1‘200.00.
Gemäss § 43 Abs. 1 StGB wird die Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäss § 53 Abs. 3 StGB wird vom Widerruf der zu 13 ES.2017.18 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf (5) Jahre abgesehen.
Gemäss § 50 Abs. 1 StGB wird die Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäss § 26 Abs. 1 StGB werden die durch die Landespolizei sichergestellten 6,2g Cannabis eingezogen.
Gemäss § 308 StPO werden die Kosten uneinbringlich erklärt.“
2. Über die gegen diese Entscheidung von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung entschied das Obergericht mit Urteil vom 25.09.2018 (ON 35) wie folgt:
„1. In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen materieller Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch zu I.1. sowie im Strafausspruch zu I.1 bis 3 und II. aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
A [Beschwerdeführerin] wird von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe am *** in Schaan sich trotz mehrfacher Aufforderungen des Lokalbetreibers der „F Bar“, B, den zum Lokal gehörenden Aussenbereich zu verlassen, da sie Hausverbot habe, mit Gewalt widersetzt, indem sie auf diesen einschlug, und sie habe hierdurch das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 2 StGB begangen, gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen.
Für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.2.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I.3.) sowie wegen des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit c), d) und e) BMG (II.) wird sie nach Art. 20 Abs 1 BMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes und die bedingte Strafnachsicht werden aus dem Ersturteil übernommen.
Im Übrigen wird der weiteren Berufung wegen materieller Nichtigkeit sowie wegen der Schuld keine Folge gegeben.
[...]
[...]“
Dies wurde, soweit hier relevant, wie folgt begründet:
2.1. Nichtigkeitsberufung
Zum Schuldspruch zu I./1.: [...]
Zu den Schuldsprüchen zu I./2. und 3.:
Gemäss § 3 Abs. 1 StGB handle nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bediene, die notwendig sei, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Nach Satz 2 leg. cit. sei die Handlung jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich sei, dass dem Angegriffenen bloss ein geringer Nachteil drohe und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen sei. Werde, wenn offensichtlich bloss ein geringer Nachteil drohe, eine übermässige Verteidigung angewandt, so liege ein Fall des Notwehrexzesses vor. Hierbei sei der Täter grundsätzlich für seine vorsätzliche, nicht durch Notwehr gedeckte Handlung, z.B. für eine vorsätzliche Körperverletzung, verantwortlich (BuA 1984/42, 11).
Nach der dazu zu Rate zu ziehenden Judikatur und Literatur zur österreichischen Rezeptionsvorlage sei auch gegen Notwehrexzess Notwehr zulässig, weil es sich um rechtswidrige Angriffe handle, nicht aber gegen gerechte Notwehr.
Werde mit der Rechtsrüge – wie hier der Fall – ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund geltend gemacht (in FL: nach § 221 Ziff. 1 StPO), so sei von den Urteilskonstatierungen auszugehen.
In casu habe das Erstgericht im angefochtenen Urteil ON 22 im Wesentlichen festgestellt, dass der nunmehrige Privatbeteiligte B als Lokalbetreiber der „F Bar“ in Schaan dem dortigen Hausverbot der Beschwerdeführerin nach fruchtlosen Aufforderungen zum Verlassen des auf privatem Grund befindlichen Barbereichs dadurch Nachdruck verliehen habe, dass er diese zunächst schonend wegzuschieben versucht habe. Als die Beschwerdeführerin darauf mit einer Spuckattacke reagiert habe und nicht von der Stelle gewichen sei, habe B nach den erstgerichtlichen Feststellungen ihren linken Oberarm gegriffen, um sie „aus dem Barbereich wegzuziehen bzw. wegzustossen“. Daraufhin sei es dann zur inkriminierten Körperverletzung und Sachbeschädigung der Beschuldigten zum Nachteil des B gekommen. Spätestens in jenem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin nach den Urteilskonstatierungen gewusst, dass sie sich unberechtigt in einem nicht öffentlichen Bereich aufgehalten habe.
Entgegen dem dahingehenden Berufungsvorbringen könne sich die Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht auf rechtfertigende Notwehr im Sinne von § 3 Abs. 1 1. Satz StGB berufen, habe sie doch durch ihre Belehrungsresistenz und die renitente Missachtung des gegenständlichen Lokalverbotes die Handgreiflichkeiten mit dem Privatbeteiligten B und damit dessen – notabene geringfügigen – „Eingriff in ihre körperliche Integrität“ selbst provoziert, woran auch der nunmehrige Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruches nichts ändere. Denn der genannte Lokalbetreiber sei im Rahmen erlaubter Selbsthilfe durchaus berechtigt gewesen, das bestehende Hausverbot gegen die Beschwerdeführerin angesichts von deren Renitenz mit einem Wegschieben aus dem privaten Aussenbereich der „F Bar“ durchzusetzen. So sei das Hausrecht auch zivilrechtlich geschützt und deshalb notwehrfähig, und zwar gleichgültig, ob die daraus fliessende Verfügungsgewalt auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis beruhe. Dabei sei es einem Barbetreiber – wie hier B – nicht zumutbar, zwecks Durchsetzung des Hausrechts amtliche bzw. polizeiliche Hilfe einzuholen, sondern müsse insbesondere bei alkoholisierten Gästen – wie hier der Beschwerdeführerin – eine angemessene sofortige Reaktion möglich sein; dies auch, um Eskalationen zu vermeiden – was hier freilich nur bedingt gelungen sei – und die Interessen anderer anwesender Gäste zu schützen (Urteil Kantonsgericht Luzern 18.07.2013 in LGVE 2013 I Nr. 27).
Der Lokalbetreiber B habe sich also als Besitzer der „F Bar“ nach dem Gesagten zur Abwehr der gegenständlichen Besitzstörung durch die Beschuldigte grundsätzlich auf Art. 505 SR berufen können (zur schweizerischen Rezeptionsvorlage siehe Wolfgang Ernst in BSK ZGB II N 7 zu Art. 926; zur österreichischen Rechtslage vgl. auch RIS-Justiz RS0130259) und habe dabei nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Grenzen der erlaubten Selbsthilfe nicht überschritten. Folglich habe die Beschwerdeführerin als Besitzstörerin bei ihrem Widerstand gegen die erlaubte Selbsthilfe des „Hausherrn“ B nicht in Notwehr gehandelt (öOGH 20 Os 7/15b).
Von einem „Akt der Selbstjustiz“ des Lokalbetreibers B, der eine Notwehrsituation der Beschuldigten begründet hätte, habe nach dem vorstehend Ausgeführten keine Rede sein können. Vielmehr sei die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB ausgehend von den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen zu Recht erfolgt, habe sie doch die Auseinandersetzung mit dem Privatbeteiligten zunächst provoziert und dann eskaliert. Im Übrigen weise die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zutreffend darauf hin, dass die Berufungswerberin „für die Kausalkette wesentliche Abläufe des festgestellten Sachverhaltes verdreht“ habe (ON 29, S. 2,), weshalb die gegenständliche Rechtsrüge insoweit auch nicht gesetzmässig ausgeführt sei.
2.2. Schuldberufung
2.2.1. Ad Ziff. 2.:
Zunächst bekämpfe die Beschwerdeführerin nachstehende Feststellungen im angefochtenen Urteil:
„Für die Angeklagte wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass der Bereich, in dem sie sich aufhielt, keinen öffentlichen, sondern ein zur Bar befindlichen Bereich darstellte, zumal sich die Theke bzw. der Schankbereich unmittelbar angrenzend an die Aussenwand (Verglasung) der Bar und ferner auch unter dem mindestens 2.4 m auskragenden Dachvorsprung des Gebäudes befand bzw. noch immer befindet. Für die Angeklagte war jedoch bereits infolge der Möblierung im Aussenbereich der „F Bar“ der zu dieser gehörende und damit nicht öffentliche Bereich erkennbar.“
Stattdessen werde folgende Ersatzfeststellung begehrt:
„Für die Angeklagte war nicht erkennbar, dass der Bereich, in welchem sie sich aufhielt, keinen öffentlichen sondern zur Bar befindlichen Bereich darstellte.“
Dazu Folgendes:
Da die Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 2 StGB bereits mangels Erfüllung des objektiven Grundtatbestandes freizusprechen gewesen sei, sei insoweit weder der bekämpften Konstatierung noch der gewünschten Ersatzfeststellung Schuld- oder Subsumptionsrelevanz zugekommen.
Dies ändere allerdings nichts daran, dass sich die Aussentheke der „F Bar“ auf privatem Grund befunden habe. Der Lokalbetreiber B sei deshalb sehr wohl befugt gewesen, die Beschwerdeführerin angesichts von deren Renitenz aus diesem Privatbereich körperlich – zumal massvoll erfolgt – hinauszudrängen, ohne sie dadurch in eine Notwehrsituation im Sinne von § 3 Abs. 1 1. Satz StGB zu versetzen. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin auf öffentlichem Grund gewähnt haben sollte, hätte dies ihre Spuckattacke sowie den anschliessenden körperlichen Angriff auf den Lokalbetreiber B nicht gerechtfertigt und ihr Verhalten auch nicht zu exkulpieren vermocht.
Abgesehen davon sei die erstgerichtliche Beweiswürdigung seitens des Berufungsgerichtes in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft keinerlei Bedenken begegnet.
2.2.2. Ad Ziff. 3.:
Weiter werde mit der gegenständlichen Schuldberufung die erstgerichtliche Feststellung im zweitletzten Absatz auf S. 5 des angefochtenen Urteils ON 22 bekämpft:
„Daraufhin spuckte die Angeklagte den B an, was diesen wiederum dazu veranlasste, in einer auf den Angriff und die vorangegangene Nichtbefolgung seiner Aufforderungen als verhältnismässig anzusehenden Weise die Angeklagte am linken Oberarm zu ergreifen, um diese aus dem Barbereich wegzuziehen bzw. wegzustossen.“
Stattdessen begehre die Berufungswerberin nachstehende Ersatzfeststellung:
„Daraufhin spuckte die Angeklagte den B an, was diesen wiederum dazu veranlasste, in einer auf den Angriff und die vorangegangene Nichtbefolgung als unverhältnismässig und überzogen zu beurteilenden Weise die Angeklagte im linken Oberarm zu ergreifen, um diese aus dem Barbereich wegzuziehen bzw. wegzustossen“.
Dazu Folgendes:
Es treffe zwar zu, dass das Erstgericht im angefochtenen Urteil ebenfalls festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Rangelei mit B ein Hämatom am linken oberen Innenarm unmittelbar vor der Achselhöhle erlitten habe und dass das von ihr getragene Hemd an der Nahtstelle vom linken Ärmel bis zum Oberteil eingerissen sei. Doch reisse die Beschwerdeführerin diese Feststellung aus dem Zusammenhang bzw. lasse die dazwischen stehende Konstatierung der Vorinstanz weg, die selbst unbekämpft geblieben sei und wörtlich wie folgt laute: „In der Folge begann die Angeklagte, den B mit ihrer Handtasche zu schlagen, zerkratzte diesem die unbekleideten Unterarme sowie die Brust, wobei sie dem B im Zuge dessen auch das Hemd über der Brust zerriss, wodurch sie B vorsätzlich Verletzungen am Körper sowie durch das Zerstören des Hemdes einen Sachschaden von CHF 90.-- zufügte.“
In diesem Kontext sei aber die Konstatierung bzw. Konklusion der Vorinstanz, wonach die Gegenwehr des nunmehrigen Privatbeteiligten B als verhältnismässig anzusehen gewesen sei, nicht zu beanstanden und könne entgegen der Wunschvorstellung der Beschwerdeführerin nicht als „überzogen“ taxiert werden. Jedenfalls könne von einem „Akt der Selbstjustiz“ seitens B nicht die Rede sein. Ausserdem sei der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die gegenständliche Schuldberufung die gebotene Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen vermissen lasse und insoweit auch nicht gesetzmässig ausgeführt sei.
Abgesehen davon hätten die in der erstgerichtlichen Schlussverhandlung vom 07.03.2018 einvernommenen Zeugen B („wie eine Furie“), H („sie ging auf ihn los und spuckte in an“) und J („wie eine Wildkatze“) eine Überreaktion des Privatbeteiligten auf den Angriff der Beschuldigten einhellig verneint („nicht grob“). Dazu sei im Sinne eines Indizes noch die ähnlich gelagerte Vorstrafe der Beschuldigten zu 13 ES.2017.18 gekommen, welche ebenfalls auf ihre schädliche Neigung zur rabiaten Konfliktlösung hindeute.
2.2.3. Ad Ziff. 4.:
Damit bekämpfe die Berufungswerberin die Konstatierung des Erstgerichts auf S. 6 in Abs. 1 des angefochtenen Urteils ON 22:
„Die Angeklagte wusste dabei, dass sie sich tatsächlich unberechtigt in einem nicht öffentlichen Bereich aufhielt und musste es ernstlich für möglich halten, dass B durch ihre Handlungen Verletzungen und auch einen Schaden an der Kleidung davontragen könnte, fand sich hiermit aber ab.“
Stattdessen werde die Ersatzfeststellung gewünscht:
„Die Angeklagte wusste dabei nicht, dass sie sich tatsächlich in einem nicht öffentlichen Bereich aufhielt, sie konnte daher davon ausgehen, dass sie von Herrn B widerrechtlich angegriffen wird und sich durch ihre Handlung gerechtfertigt gegen diese widerrechtlichen Angriffe zur Wehr setzt.“
Dazu Folgendes:
Soweit diese Beweisrüge auf eine Verneinung der subjektiven Tatseite des Vergehens des Hausfriedensbruches ziele, sei sie durch den diesbezüglichen Freispruch bereits wegen des Fehlens des objektiven Tatbestandes obsolet geworden, weshalb ihr höchstens noch mit Blick auf eine allfällige Notwehr hinsichtlich der Vergehen der Körperverletzung und Sachbeschädigung Relevanz habe zukommen können.
Allerdings stehe aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse als Faktum fest, dass die gegenständliche Aussenbar der „F Bar“ sich im Privatbereich befunden habe, auch wenn es sich dabei weder um einen abgeschlossenen noch umfriedeten Raum im Sinne von § 109 Abs. 1 StGB gehandelt habe. Gleichwohl habe es der Lokalbetreiber B nicht tatenlos hinnehmen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihr dortiges Hausverbot beharrlich missachtet habe, sondern habe diese eben – wie vom Erstgericht festgestellt – am linken Oberarm aus dem Barbereich wegziehen dürfen. Die weitere Eskalation sei aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen klarerweise von der Beschwerdeführerin provoziert worden, indem sie den nunmehrigen Privatbeteiligten B nach vorangegangener Spuckattacke auch noch körperlich angegriffen und diesen dabei verletzt sowie dessen Hemd beschädigt habe.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dislozierten Feststellung im Rahmen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes von B explizit darauf hingewiesen worden sei, dass sie sich im privaten Bereich der Bar aufhalte, an deren Theke sie zuvor gesessen habe. Der Beschwerdeführerin habe deshalb auch keine Putativnotwehr zugebilligt werden können, wobei ohnehin von einem diesbezüglichen Exzess auszugehen wäre, welcher das Verhalten der Beschuldigten weder zu rechtfertigen noch zu exkulpieren vermöchte.
2.2.4. Ad Ziff. 5.: [...]
2.2.5. Ad Ziff. 6.:
Diese Beweisrüge beziehe sich auf den Schuldspruch zu II. des angefochtenen Urteils. Damit bekämpfe die Berufungswerberin nachstehende Feststellungen des Erstgerichtes:
„Zwischen dem 23.10.2017 und dem 24.10.2017 besass die Angeklagte in Schaan unbefugt eine nicht mehr feststellbare Menge des Betäubungsmittels Marihuana und trug dieses auf sich, wobei sie es entsprechend auch transportierte, nämlich zum Platz vor der Filiale des *** in Schaan; dort traf sie auf den ihr bekannten G, dem sie vom mitgebrachten Marihuana abgab, indem sie ihn in Form des unbefugten gemeinsamen Konsums eines Joints mitkonsumieren liess. Die Angeklagte handelte dabei vorsätzlich.“
Stattdessen werde dazu folgende Ersatzfeststellung begehrt (ON 22, S. 16 oben):
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte zwischen dem 23. Und 24.10.2017 in Schaan unbefugt eine nicht mehr feststellbare Menge des Betäubungsmittels Marihuana auf sich trug, dieses transportierte und in der Folge den ihr bekannten G von diesem Marihuana abgab, indem sie ihn in Form des unbefugten gemeinsamen Konsums eines Joints mitkonsumieren liess.“
Dazu Folgendes:
Das Erstgericht habe bei der Würdigung dieses Faktums nicht etwa verkannt, dass G im Verlaufe des Strafverfahrens gleichsam – pointiert formuliert – vom Belastungs- zum Entlastungszeugen mutiert sei, was die inkriminierte Marihuana-Abgabe durch die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin anbelange. So habe G ursprünglich anlässlich seiner Einvernahme als (damaliger) Verdächtiger bei der Landespolizei am 26.10.2017 auf Vorhalt seiner positiven Urinprobe auf Marihuana angegeben, vor zwei bis drei Tagen beim *** in Schaan einen Joint mitgeraucht zu haben. Auf Nachfrage habe er sodann erklärt, dass er diesen Joint von einer Frau namens „A“ bekommen habe, deren Nachnamen er nicht kenne (ON 1, AS 25).
Mit diesem Vorwurf konfrontiert, habe die Beschwerdeführerin A anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16.11.2017 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, um dann anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Vernehmung vom 22.12.2017 zu Protokoll zu geben, sie kenne G zwar vom Sehen her, doch habe dieser den inkriminierten Joint zum Mitrauchen von einem „netten bekannten Asylanten“ erhalten. An den Namen des fraglichen „Asylanten“ habe sie sich freilich ebenso wenig erinnern können oder wollen wie daran, ob sie selbst den Joint dann weitergereicht habe. Jedenfalls habe sie sich vorstellen können, dass G denke, der Joint komme von ihr, weil sie im Sommer ein paar Mal „CBD-Joints“ herumgereicht und diese auch selber geraucht habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch kategorisch in Abrede gestellt, dass der verfahrensgegenständliche „Joint“ im Herbst von ihr gestammt sei. Wenn G – so die Beschwerdeführerin sinngemäss weiter – in diesem Zusammenhang den Namen „A“ erwähnt habe, so müsse er dies mit den besagten „CBD-Joints“ verwechselt haben. Marihuana habe sie jedenfalls mit diesem zusammen nie konsumiert, geschweige denn im hier inkriminierten Zeitraum. Sodann habe die Beschwerdeführerin ihre Verweigerung einer Urinprobe auch damit gerechtfertigt, dass dies „gar nicht relevant“ sei, weil sie ja auch kein Auto fahre (ON 5). Mit Fug habe das Erstgericht im angefochtenen Urteil im Rahmen seiner Beweiswürdigung diese unglaubwürdigen Angaben als blosse Schutzbehauptungen gewertet.
Letzteres gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin anlässlich der erstgerichtlichen Schlussverhandlung vom 07.03.2018 zum hier interessierenden Geschehen eine neue Version zum Besten gegeben habe, nämlich dass G sie zwar wegen Cannabis angefragt habe, sie ihm aber nichts gegeben habe. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nun plötzlich habe wissen wollen, dass G am Tattag „gar nicht ansprechbar“ gewesen sei, um gleichzeitig zu mutmassen, dass dieser ihren Namen wohl deshalb angegeben habe, „da er bei einer Urinprobe positiv war“. So frage man sich unweigerlich, woher die nunmehrige Beschwerdeführerin dies alles wissen bzw. nachträglich erfahren haben wolle.
Vor diesem Hintergrund seien die anschliessenden Angaben des G in der Schlussverhandlung, wonach er von A keinen Joint erhalten, sondern lediglich „eine Zigarette vom Boden aufgenommen“ habe, als Gefälligkeitszeugnis zu Gunsten der Beschuldigten zu werten. Zwar wolle der Zeuge G anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 26.10.2017, bei welcher er die Beschuldigte noch belastet hatte, „3.2 ‰“ intus gehabt und „unter Stress“ gestanden sein, doch schliesse das eine das andere naturgemäss aus. Zudem dürfe angenommen werden, dass bei der Landespolizei keine Verdächtigen befragt würden, die dermassen stark alkoholisiert seien, dass sie (offensichtlich) vernehmungsunfähig wären. Abgesehen davon sei in keiner Weise ersichtlich, wie der Zeuge G gewusst haben wolle, damals 3.2 ‰ aufgewiesen zu haben, wie er dies in der Schlussverhandlung auffällig betont und mehrfach wiederholt habe. Das konzertiert anmutende (nachträgliche) Dementi des Zeugen G, von der Beschwerdeführerin einen Joint erhalten zu haben, sei im Vergleich zur ursprünglichen Belastung derselben als völlig unglaubwürdig anzusehen gewesen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts im angefochtenen Urteil sei deshalb seitens des erkennenden Senates keinerlei Bedenken im Sinne von § 225 Abs. 2 StPO begegnet. Entgegen den diesbezüglichen Berufungsvorbringen könne dem Erstgericht weder eine „abenteuerliche“ Beweiswürdigung noch „Willkürjustiz“ vorgeworfen bzw. unterstellt werden.
Für die von der Beschwerdeführerin zum Faktum II. gewünschte Negativfeststellung sei nach dem Gesagten kein Raum geblieben, zumal für den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Art. 20 Abs. 1 lit. c, d und 3 BMG sehr wohl ein tragfähiges Beweisergebnis vorgelegen habe, nämlich die ursprüngliche, glaubwürdige Belastung der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin durch den besagten G. Demgegenüber komme der Grundsatz „in dubio pro reo“ lediglich dann zur Anwendung und ein Angeklagter (hier: Beschuldigte) sei gemäss § 207 Z. 3 StPO freizusprechen, wenn nach der Beweiswürdigung Zweifel an seiner Täterschaft oder Schuld bestehen bleiben würden (so der OGH in LES 1995, 151). Letzteres sei hier aber – wie gesehen - nicht der Fall.
2.2.6. Ad Ziff. 7.: [...]
3. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Staatsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes vom 25. September 2018 (ON 35).
Diesem Antrag gab der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 Folge und bewilligte der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang.
Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, binnen vier Wochen ab Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde einzureichen.
4. Mit Schriftsatz vom 07.01.2019 erhob die Beschwerdeführerin sodann Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 25. September 2018 (ON 35), wobei eine Verletzung des Anspruches auf Schutz der persönlichen Freiheit abgeleitet aus Art. 32 Abs. 1 LV/Art. 8 Abs. 1 EMRK und der Begründungspflicht abgeleitet aus Art. 43 LV, des Anspruches auf ein faires Verfahren abgeleitet aus Art. 6 EMRK sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig erkennen, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung für das Verfahren binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4.1. Die Rüge der Verletzung des grundrechtlich garantierten Anspruches auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1/Art. 8 Abs. 1 EMRK und der Begründungspflicht abgeleitet aus Art. 43 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin sei vom Obergericht im Sinne ihrer Rechtsauffassung und Berufungsausführungen vom Vorwurf des Hausfriedensbruches freigesprochen worden. Doch habe das Obergericht die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen der Vergehen der Körperverletzung und Sachbeschädigung bestätigt. Zusammengefasst vertrete das Obergericht zu diesem Punkt die Ansicht, dass Herr B berechtigt gewesen sei, in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin einzugreifen, dies unabhängig davon, ob diese im fraglichen Zeitpunkt einen Hausfriedensbruch zu verantworten gehabt habe oder nicht. Es wäre Herrn B im Rahmen der Selbsthilfe erlaubt gewesen, die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihm ausgesprochenen Hausverbotes vom Aussenbereich der F Bar wegzuschieben und dieses auf die beschriebene Art und Weise durchzusetzen, weil sich die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht vom Aussenbereich der Bar entfernt habe. Insoweit habe die Beschwerdeführerin das Vorgehen von Herrn B selbst provoziert, weshalb ihre Abwehrversuche gegen Herrn B als widerrechtlich einzustufen wären. Dabei verweise das Obergericht auf ein Urteil des Kantonsgerichtes Luzern vom 18.07.2013.
Demgegenüber sei aber im Fürstentum Liechtenstein keine gesetzliche Grundlage vorhanden, auf deren Basis die vom Obergericht beschriebene Selbsthilfe beispielsweise eines Gastwirtes gerechtfertigt werden könnte. Insbesondere fänden sich keine zivilrechtlichen oder auch sonstigen Bestimmungen, welche eine solche Selbsthilfe durch Eingriff in die körperliche Integrität bzw. persönliche Freiheit einer anderen Person rechtfertigen könnten. Einzig im Bereich des Strafrechtes finde sich der Tatbestand des gerechtfertigten Notstandes, welcher aber umfangreiche und gravierende Voraussetzungen verlange, um in das Rechtsgut einer anderen Person eingreifen zu können. Hingegen finde sich für die vom Obergericht in den Raum gestellte Selbsthilfe durch Herrn B keine gesetzlichen Grundlage.
Auch lasse sich aus den getroffenen Feststellungen nicht herleiten, dass das Einschreiten des B zur Vermeidung einer Eskalation bzw. zum Schutz der Interessen anderer Gäste erfolgt wäre. Vielmehr habe dieser ein angebliches Hausverbot mit Gewalt durchsetzen wollen. Insoweit fehle zu diesen in den Raum gestellten Tatbeständen jegliche nachvollziehbare Begründung, welche einen Konnex zum gegenständlichen Sachverhalt herstellen könnten. Das Obergericht wäre aber verpflichtet gewesen, ausführlich zu begründen, nach Massgabe welcher Gesetzesgrundlagen eine solche Selbsthilfe möglich wäre. Insoweit müsse dem Obergericht auch eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden.
Es sei gegenständlich davon auszugehen, dass der Angriff bzw. Eingriff in die körperliche Integrität bzw. persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin durch Herrn B widerrechtlich gewesen sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin völlig zu Recht gegen diesen Angriff im Rahmen angemessener Notwehr verteidigt habe. Das Vorgehen des B müsse als unzulässiger Akt der Selbstjustiz beurteilt werden. Es sei nicht zu erkennen, weshalb es Herrn B nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die von ihm angenommene Rechtsverletzung durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihm zu Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu beseitigen. Soweit, wie vom Berufungsgericht angenommen, ein zivilrechtlicher Tatbestand vorliegen sollte, wäre es Herrn B ohne Weiteres möglich gewesen, mit entsprechenden Rechtsbehelfen an das Landgericht zu gelangen, so etwa mit einer Besitzstörungsklage, um der Beschwerdeführerin, läge tatsächlich eine Besitzstörung vor, mit einem Unterlassungsbegehren entgegenzutreten.
Soweit das Obergericht ausführe, die Beschwerdeführerin habe sich unabhängig vom Freispruch zum Vorwurf des Hausfriedensbruches widerrechtlich verhalten, weil sie eine Besitzstörung zu verantworten habe, lasse sich dies auf Basis der getroffenen Feststellungen gar nicht beurteilen. Bei der Besitzstörung handle es sich um einen zivilrechtlichen Tatbestand, der entsprechende Feststellungen aus zivilrechtlicher Sicht verlange. Eine allfällige Besitzstörung durch die Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Verfahren gar kein Thema gewesen. Ebenfalls handle es sich in diesem Punkt um eine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin scheide eine Besitzstörung aber bereits aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes aus. Denn wie auch das Obergericht im Berufungsurteil festhalte, sei angesichts der Verhältnisse am Tatort bei der F Bar für niemanden ersichtlich gewesen, ob der Aussenbereich der Bar sich auf privatem oder öffentlichem Grund befinde. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe die Beschwerdeführerin gegenüber Herrn B auch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf öffentlichem Grund befinde. Richtig sei zwar, dass Herr B das Gegenteil behauptet habe, was aber nichts daran ändere, dass aus objektiver Sicht nicht erkennbar gewesen sei, in welchem Bereich sich die Aussenbar befunden habe. Insoweit wären für die Frage einer möglichen Besitzstörung umfangreiche weitere Abklärungen erforderlich; ebenfalls fehle es zur Verwirklichung dieses Tatbestandes an der notwendigen Begründung im Urteil des Obergerichtes.
Herr B sei zuerst, wenn auch mit mässiger, aber dennoch körperlicher Gewalt gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen und habe versucht, diese mit Gewalt vom Aussenbereich der F Bar zu entfernen. Erst auf diesen nicht gerechtfertigten Angriff des B habe sich die Beschwerdeführerin zur Wehr gesetzt, worauf es nachfolgend zu einem Gerangel und wechselseitigen Verletzungen und Sachbeschädigungen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B gekommen sei. Herr B sei durch berechtigte Notwehr der Beschwerdeführerin nur unerheblich verletzt und dessen T-Shirt nur leicht beschädigt worden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei aber auch die Beschwerdeführerin verletzt worden und es sei auch zu einer Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gekommen. Jedenfalls aber sei die so beschriebene Notwehrhandlung der Beschwerdeführerin gegen den widerrechtlichen Eingriff des Herrn B in deren körperliche Integrität bzw. persönlichen Freiheit gerechtfertigt gewesen, weshalb sich das bekämpfte Urteil des Obergerichtes in diesem Punkt als verfassungswidrig erweise.
4.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Jedes Strafverfahren sei vom Anklagegrundsatz getragen, nach welchem es der anklagenden Staatsanwaltschaft obliege, das der betroffenen Person vorgeworfene Verhalten konkret aufzuzeigen und unter Beweis zu stellen. Dabei gelte die Unschuldsvermutung.
All diese Grundsätze würden mit dem gegenständlich bekämpften Urteil im Zusammenhang mit der Verurteilung der Beschwerdeführerin nach Art. 20 BMG missachtet. Die Beschwerdeführerin sei wegen Besitz und Veräusserung von Marihuana verurteilt worden. Sie habe seit Beginn des genannten Strafverfahrens dargelegt, in keinem Zeitpunkt irgendwelche Betäubungsmittel an den genannten G weitergegeben zu haben. Der genannte Zeuge habe vor der Polizei lediglich angegeben, Betäubungsmittel von einer „A“ erhalten zu haben, ohne diese Person näher zu spezifizieren. Die Beschwerdeführerin habe weiters darauf hingewiesen, dass nicht abgeklärt worden sei, wer diese „A“ sei. Insbesondere sei keine Gegenüberstellung bzw. keine Vorlage von Lichtbildern erfolgt, damit der Zeuge diese Person identifizieren könne. Vielmehr sei im Rahmen der Anklage einfach unterstellt worden, dass es sich bei dieser „A“ um die Beschwerdeführerin handle.
Aus den besagten Gründen habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die unmittelbare Einvernahme des genannten Zeugen vor dem erkennenden Gericht begehrt, dies zum Beweis dafür, dass sie jedenfalls in keinem Zeitpunkt irgendwelche Betäubungsmittel an den genannten Zeugen weitergegeben habe. In der Folge sei dieser Zeuge vor dem Erstgericht einvernommen worden und habe ausdrücklich und mehrfach befragt bestätigt, dass er von der Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt Betäubungsmittel erhalten oder gekauft habe.
Ausgehend von diesen Tatsachengrundlagen sei die Beschwerdeführerin aber vom Erstgericht trotzdem verurteilt worden, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die unmittelbare Aussage des genannten Zeugen vor dem erkennenden Gericht wäre nicht glaubhaft und es wäre auf dessen Aussage vor der Landespolizei abzustellen. Im Rahmen der Berufungsentscheidung habe das Obergericht im bekämpften Urteil diese Sichtweise im Wesentlichen gestützt und mit einer Unzahl von spekulativen Annahmen dargelegt, es wäre an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine Bedenken anzubringen, das Erstgericht habe völlig zu Recht festgestellt, dass trotz der Aussage des Zeugen G und der sonstigen Akteninhalte die Beschwerdeführerin Marihuana an den Zeugen veräussert habe.
Dieser Teil des bekämpften Urteils sei verfassungswidrig, weil für die Verurteilung der Beschwerdeführerin im besagten Punkt jegliche Sachverhaltsgrundlage und jeglicher Beweis fehlen würden. Wie bereits erwähnt worden sei, sei jedes Strafverfahren vom Anklagegrundsatz getragen, nach welchem es der anklagenden Staatsanwaltschaft obliege, die Schuld des Angeklagten durch taugliche Beweise unter Beweis zu stellen. Im gegenständlich relevanten Punkt sei für die Anklage einzig die polizeiliche Aussage des Zeugen G vorgelegen, nach welcher er von einer „A“ Betäubungsmittel gekauft haben wolle.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei der besagte Zeuge G unmittelbar einvernommen worden und habe bei dieser Einvernahme unter Wahrheitspflicht stehend ausgesagt, er habe von der Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt Marihuana gekauft. Trotz verschiedenster Vorhalte durch den erkennenden Richter und die Staatsanwaltschaft sei der Zeuge bei dieser Aussage geblieben, er habe also definitiv ausgeschlossen, von der Beschwerdeführerin Marihuana gekauft zu haben.
Trotz dieser Beweisergebnisse sei die Beschwerdeführerin aber verurteilt worden, dies mit der Begründung, die Aussage des Zeugen G sei als „Gefälligkeitsaussage“ einzustufen. Für eine solche Annahme bestehe selbst im Ansatz keine Rechtfertigung, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass der Zeuge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der Landespolizei nicht dargelegt habe, von der Beschwerdeführerin Marihuana gekauft zu haben. Vielmehr habe er von einer „A“ gesprochen, ohne dass aufgeklärt worden sei, welche A der Zeuge anlässlich seiner Aussage gemeint habe. Nachdem es sich bei dem Namen A um einen geläufigen Vornamen handle, könne daher nicht per se einfach angenommen werden, es hätte sich dabei um die Beschwerdeführerin gehandelt, wobei die in diesem Zusammenhang unterlassenen Abklärungen durch die Landespolizei und die Staatsanwaltschaft sich jedenfalls nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirken könnten.
Jedenfalls erweise sich das Vorgehen des Obergerichtes in diesem Punkt auch als grob willkürlich. Trotz Fehlens entsprechender Beweisergebnisse werde die Beschwerdeführerin einfach verurteilt, dies einzig getragen von spekulativen Annahmen, die Beschwerdeführerin müsse diesen Tatbestand gesetzt haben, ohne aber auf den direkten Beweis zu diesem Vorwurf zurückgreifen zu können.
4.3. Zur Begründung ihrer Willkürrüge wiederholt die Beschwerdeführerin zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen.
5. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Obergericht verzichteten je mit Schreiben vom 10. bzw. 14.01.2019 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 25. September 2018, 14 ES.2018.3-35, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK und der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
2.1. Der sachliche Geltungsbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV wird vom Staatsgerichtshof ähnlich wie vom schweizerischen Bundesgericht eng gefasst und beinhaltet nur, aber immerhin, elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung (StGH 2014/29, Erw. 4.1 StGH 2013/117, Erw. 3.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2.1]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]; siehe hierzu auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 134 f., Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nun fragt es sich, ob die im Beschwerdefall relevante Qualifizierung der Durchsetzung eines von einer Privatperson ausgesprochenen Haus- bzw. hier konkret Lokalverbots als zulässige Notwehr überhaupt einen Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin darstellt. Die Beantwortung dieser Frage müsste dabei auch unter Berücksichtigung der sogenannten Drittwirkungsthematik erfolgen (siehe Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 144 ff., Rz. 27). Indessen kann die Frage hier offen gelassen werden, weil die für die Zulässigkeit eines entsprechenden Grundrechtseingriffs relevanten Kriterien gemäss den nachfolgenden Erwägungen jedenfalls erfüllt wären.
Was im Weiteren die Begründungspflicht angeht, ist wesentlicher Zweck dieses Grundrechts, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt die obergerichtliche Erwägung als verfassungswidrig, wonach sie das Vorgehen des Barbetreibers B selbst provoziert habe und deshalb ihre Abwehrversuche gegen ihn als widerrechtlich einzustufen seien. Dabei verweise das Obergericht auf ein Urteil des Kantonsgerichtes Luzern vom 18.07.2013. Demgegenüber sei aber, so die Beschwerdeführerin, in Liechtenstein keine gesetzliche Grundlage vorhanden, auf deren Basis die vom Obergericht beschriebene Selbsthilfe beispielsweise eines Gastwirtes gerechtfertigt werden könnte. Insbesondere fänden sich keine einen solchen Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigenden zivilrechtlichen oder auch sonstigen Bestimmungen. Einzig im Bereich des Strafrechtes finde sich der Tatbestand des gerechtfertigten Notstandes, welcher aber umfangreiche und gravierende Voraussetzungen für den Eingriff in das Rechtsgut einer anderen Person verlange.
An diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb nur der hier nicht relevante rechtfertigende Notstand erwähnt, aber die vom Obergericht zu Recht herangezogene rechtfertigende Notwehr ignoriert wird. Auch ist der Beschwerdeführerin zu widersprechen, wenn sie offenbar nur schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsgüter des Betroffenen als notstands- (oder hier eben richtig: notrechts-)relevant ansieht. Vielmehr darf auch der Besitz angemessen – also verhältnismässig - verteidigt werden (Art. 505 SR; siehe im Übrigen auch Art. 108 f. RSO). Dies impliziert zwar, dass dabei – anders als bei Notwehr gegen einen ernstlichen körperlichen Angriff – der Besitzesschutz nur mit relativ milder Gegenwehr durchgesetzt werden darf. Jedenfalls kann aber aufgrund der einschlägigen straf- und zivilrechtlichen Gesetzesbestimmungen keine Rede davon sein, dass für entsprechende, nur milde in die persönliche Integrität des Störers eingreifende Notwehrmassnahmen keine gesetzliche Grundlage vorhanden wäre. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich das Obergericht hierzu u.a. auf eine einschlägige schweizerische Gerichtsentscheidung (Urteil Kantonsgericht Luzern 18.07.2013 in LGVE 2013 I Nr. 27) beruft, zumal das liechtensteinische Sachenrecht schweizerische Rezeptionsmaterie darstellt.
2.3. Die Beschwerdeführerin erachtet aber das Vorgehen von B unabhängig von der Frage der gesetzlichen Grundlage auch als unverhältnismässig. Es lasse sich aus den getroffenen Feststellungen nicht herleiten, dass das Einschreiten von Herrn B zur Vermeidung einer Eskalation bzw. zum Schutz der Interessen anderer Gäste [zu ergänzen: wie beim Sachverhalt gemäss Urteil des Kantonsgericht Luzern] erfolgt wäre. Soweit, wie vom Berufungsgericht angenommen, ein zivilrechtlicher Tatbestand vorliegen sollte, wäre es Herrn B ohne Weiteres möglich gewesen, mit entsprechenden Rechtsbehelfen an das Landgericht zu gelangen, so etwa mit einem Unterlassungsbegehren im Rahmen einer Besitzstörungsklage.
Dem ist mit dem Obergericht zu widersprechen, auch wenn die Umstände des Beschwerdefalls nicht ganz mit dem dem Urteil des Kantonsgerichtes Luzern zugrunde liegenden drastischeren Sachverhalt verglichen werden können, wo der Störer einen Streit mit anderen Gästen provoziert hatte. Doch auch in der vorliegenden Situation, wo sich die Beschwerdeführerin nicht an ein Lokalverbot gehalten hat, muss dem Barbetreiber eine angemessene sofortige Reaktion möglich sein, ohne dass dies gleich als unzulässige Selbstjustiz zu qualifizieren wäre. An der Missachtung des Lokalverbots und dem Recht des Lokalbetreibers, dieses angemessen durchzusetzen, ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin deshalb vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen war, weil es sich bei der gegenständlichen Aussenbar der „F Bar“ weder um einen abgeschlossenen noch umfriedeten Raum im Sinne von § 109 Abs. 1 StGB gehandelt hat.
Jedenfalls durfte Herr B – wie vom Erstgericht ebenfalls festgestellt – die Beschwerdeführerin am linken Oberarm aus dem Barbereich wegziehen; zumal sich die Aussenbar gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls im Privatbereich und nicht auf öffentlichem Grund befunden hatte. In Weiteren erwägt das Obergericht – auch hier gestützt auf die erstgerichtlichen Feststellungen – zu Recht, dass die weitere Eskalation von der Beschwerdeführerin provoziert worden sei, indem sie Herrn B nach vorangegangener Spuckattacke auch noch körperlich angegriffen und diesen dabei verletzt sowie dessen Hemd beschädigt habe. Die Beschwerdeführerin konnte sich demnach nicht ihrerseits auf Notwehr berufen, weil sie sich einer verhältnismässigen und somit zulässigen Notwehrhandlung von Herrn B widersetzte.
2.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Obergericht seinen Rechtsstandpunkt auch genügend begründet, wie die ausführliche Bezugnahme auf die obergerichtlichen Ausführungen in den obigen Erwägungen 2.2 und 2.3 zeigt.
2.5. Demnach ist im Beschwerdefall weder die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin noch die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, konkret einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes schützt die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK primär vor einer Vorverurteilung durch Behörden und Gerichte oder durch die Presse sowie vor einem ungerechtfertigten Schuldspruch, hat aber grundsätzlich keine über das Willkürverbot hinausgehende Wirkung auf die Art der Beweiswürdigung im Strafurteil (StGH 2018/33, Erw. 3.1; StGH 2013/144, Erw. 3.2 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286 f., Erw. 4.1 ff.] und Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 480, Rz. 48). Entsprechend ist dieses Beschwerdevorbringen anschliessend im Rahmen der Willkürrüge zu prüfen.
4. Zur im Weiteren erhobenen Willkürrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht gerügt wird, hat der Staatsgerichtshof auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbotes vorliegt. Der Willkürtatbestand ist aber nicht schon dann erfüllt, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Aufgrund des erwähnten subsidiären Charakters des Willkürverbots ist auf Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge dann nicht mehr einzugehen, soweit dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen nur im Wesentlichen wiederholt bzw. variiert werden (statt vieler: StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Wie unter Punkt 4.3 des Sachverhaltes ausgeführt, wiederholt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Willkürrüge nur zusammengefasst ihr bisheriges Beschwerdevorbringen. Aufgrund der Subsidiarität der Willkürrüge gegenüber spezifischen Grundrechtsrügen ist deshalb hierauf nicht mehr einzugehen.
4.3. Indessen ist hier nun, wie in Erw. 3 ausgeführt, auf das Beschwerdevorbringen betreffend Verletzung der Unschuldsvermutung wegen unrichtiger Beweiswürdigung einzugehen und unter Anwendung des blossen Willkürrasters zu prüfen.
4.3.1. Hierzu führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Sie sei wegen Besitz und Veräusserung von Marihuana verurteilt worden. Sie habe seit Beginn des Strafverfahrens dargelegt, in keinem Zeitpunkt irgendwelche Betäubungsmittel an G weitergegeben zu haben. Dieser habe als Zeuge vor der Polizei lediglich angegeben, Betäubungsmittel von einer „A“ erhalten zu haben, ohne diese Person näher zu spezifizieren. Bei seiner Einvernahme vor dem Erstgericht habe er mehrfach befragt bestätigt, dass er von der Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt Betäubungsmittel erhalten oder gekauft habe.
4.3.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist generell entgegenzuhalten, dass auch im Strafrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Die Unschuldsvermutung im Strafrecht hat im Gegensatz zum Zivil- und Verwaltungsrecht nur, aber immerhin zur Folge, dass der Richter aufgrund seiner freien Beweiswürdigung für einen Schuldspruch zum Schluss kommen muss, dass der Angeklagte oder Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Tat begangen hat; bei Zweifeln hat dagegen ein Freispruch zu erfolgen: „In dubio pro reo.” Entsprechend sind etwa auch Schuldsprüche aufgrund blosser indirekter Beweise (Indizien) nicht von vornherein ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann der Richter eben auch aufgrund blosser Indizien von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein (siehe StGH 1997/23, LES 1998, 283, Erw. 4.2 f.). Ähnlich ist es - bezogen auf den Beschwerdefall – möglich, dass das Gericht von der Richtigkeit einer Zeugenaussage überzeugt ist, auch wenn der Zeuge diese später - auf nicht überzeugende Weise – widerruft. Indessen muss der Richter das Ergebnis seiner freien Beweiswürdigung immer nachvollziehbar begründen, damit diese auch ohne Beweiswiederholung im Instanzenzug überprüft werden kann. Der Staatsgerichtshof hat sich bei dieser Überprüfung, wie erwähnt, besondere Zurückhaltung aufzuerlegen und prüft deshalb die im ordentlichen Instanzenzug gegebene Begründung der Beweiswürdigung nur unter dem blossen Willkürraster.
4.3.3. Im Beschwerdefall hat das Erstgericht und daran anschliessend auch das Obergericht nachvollziehbar begründet, weshalb von den Aussagen des Zeugen G nur diejenige bei der polizeilichen Einvernahme glaubwürdig war; nicht dagegen dessen gegenteilige Aussage vor dem Erstgericht und erst recht nicht die zahlreiche Widersprüche aufweisende Verantwortung der Beschwerdeführerin.
So erscheint es tatsächlich unglaubwürdig, wenn der Zeuge G bei seiner gerichtlichen Einvernahme ausgesagt hat, er habe lediglich „eine Zigarette vom Boden aufgenommen“, während er gemäss polizeilicher Einvernahme von einer „A” einen Joint erhalten hatte. Die Begründungen des Zeugen und der Beschwerdeführerin, weshalb seine erste Aussage falsch gewesen sein soll, erscheinen jedenfalls gänzlich unplausibel; so wenn die Beschwerdeführerin angab, dass G am Tattag „gar nicht ansprechbar“ gewesen sei und dass dieser ihren Namen wohl deshalb angegeben habe, „da er bei einer Urinprobe positiv war“. Das Obergericht fragt sich hierzu zu Recht, woher die Beschwerdeführerin dies alles wissen bzw. nachträglich erfahren haben wolle. Als ebenso unglaubwürdig erachtet das Obergericht die Aussage des Zeugen G, dass er bei der die Beschwerdeführerin belastenden Aussage vor der Polizei „3.2 ‰“ intus gehabt habe und „unter Stress“ gestanden sei. Dies kommentiert das Obergericht überzeugend damit, dass erstens das eine das andere naturgemäss ausschliesse; und dass zweitens angenommen werden dürfe, dass bei der Landespolizei keine Verdächtigen befragt würden, die dermassen stark alkoholisiert seien, dass sie (offensichtlich) vernehmungsunfähig wären; und dass drittens nicht ersichtlich sei, wie der Zeuge G gewusst haben wolle, damals 3.2 ‰ aufgewiesen zu haben, wie er dies in der Schlussverhandlung auffällig betont und mehrfach wiederholt habe. Das Obergericht spricht deshalb zu Recht von einem „konzertiert anmutenden (nachträglichen) Dementi des Zeugen G”.
4.3.4. Ernsthafte Zweifel an der Schuld der Beschwerdeführerin kann schliesslich auch nicht ihr Einwand erzeugen, dass der Zeuge G ohne Kenntnis des Nachnamens nur von einer „A” gesprochen habe, von der er den Joint erhalten habe; dies zumal sich aus der untersuchungsrichterlichen Vernehmung der Beschwerdeführerin vom 22.12.2017 ergibt, dass sie den Zeugen gut kennt und dieser auch nachher nicht behauptet hat, dass er bei seiner Aussage vor der Polizei eine andere A gemeint habe, sondern „nur”, dass diese Aussage generell nicht stimme, weil er eben nicht in der Lage gewesen sei, eine verlässliche Aussage zu machen.
4.4. Demnach ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot und – in Erledigung der Grundrechtsrüge gemäss Erw. 3 – auch die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK nicht verletzt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die Entscheidungsgebühr hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 28, 30 Abs. 1 und 35 Abs. 1 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 25. März 2019