StGH 2018/130
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Dezember 2019, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic. iur Christian Ritter als Vorsitzender; Prof. Peter Bussjäger, Prof. August Mächler und lic. iur. Markus Wille als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
...
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
...
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. September 2018, 11 UR.2017.73-213
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. September 2018, 11 UR 2017.73-213, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 3‘226.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2‘100.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
5. Die Landeskasse hat dem Beschwerdeführer die mit Valuta vom 9. November 2018 bereits bezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2‘125.00 zurückzuerstatten.
1. In der Strafsache zu 11 UR.2017.73 gegen 1. den nunmehrigen Beschwerdeführer und 2. E wegen zu 1.: §§ 146, 147 Abs. 3, 165 Abs. 1-3, 223 Abs. 1 und 2 StGB und zu 2.: § 293 Abs. 2 StGB entschied die zuständige Untersuchungsrichterin des Landgerichtes mit Beschluss vom 16. Juli 2018 (ON 192) wie folgt:
„Der Antrag der B Holding Ltd. [Beschwerdegegnerin] vom 17.04.2018 (ON 165) auf vollumfängliche Akteneinsicht wird in jene Aktenstücke inkl. Beilagen bewilligt, wo die C S.A. oder die D. namentlich genannt ist, und zwar konkret die Folgenden:
AVB S. 2 und S.35, ON 1, 7, 9, 12, 13, 15, 16, 21, 23, 24, 25, 34, 35, 40, 41, 45, 52, 56, 63, 64, 76, 84, 110, 117, 141, 165, 169, 170, 174, 175.”
2. Gegen diesen erstgerichtlichen Beschluss (ON 192) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. August 2018 Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit an das Obergericht (ON 195).
3. Während die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft (AVB 43) und der Zweitverdächtige E (ON 202) auf diesbezügliche Stellungnahmen verzichteten, stellte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Gegenäusserung vom 3. September 2018 den Antrag, der Beschwerde des Beschwerdeführers kostenpflichtig keine Folge zu geben (ON 206).
4. Mit Beschluss vom 25. September 2018 (ON 213) entschied das Obergericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers wie folgt:
„1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 2‘100.00 bestimmten Kosten dessen Gegenäusserung ON 206 zu ersetzen.
Weiter hat der Beschwerdeführer dem Land Liechtenstein binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die mit pauschal CHF 800.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.“
4.1. Seine Entscheidung begründete das Obergericht zusammengefasst damit, dass das Gericht gemäss § 39 Abs. 1 StPO im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch ausser den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewähren und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtungen) zustimmen könne, soweit dem nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstünden. Dabei müsse der nicht verfahrensbeteiligte Dritte glaubwürdig dartun, dass die Einsicht zur Ausführung eines Entschädigungsanspruches oder aus anderen Gründen notwendig sei. Verlangt werde daher die Glaubhaftmachung eines «rechtlichen Interesses» an der Akteneinsicht (OG 21.03.2001, 01 Vr 311/98-152; Pool 2001, 72). Ob ein begründetes rechtliches Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 StPO vorliege, sei eine dem Gericht zustehende und anhand der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung. Diese habe sich insbesondere an der Eignung der begehrten Kenntnis zu orientieren, die Position des Antragstellers in einem (etwa Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr der Beeinträchtigung seiner Rechtsphäre zu beseitigen oder zu mindern. Ein solches Interesse könne auch bei der Durchsetzung oder Abwehr eines sonstiges Rechtsanspruchs nur dann vorliegen, wenn durch die Einsicht eine Verbesserung der Beweislage bei Durchsetzung oder Abweisung eines Rechtsspruches erreicht werden könne (OGH 04.05.2018, 11 UR.2016.77, redigiert in LJZ 2018, 98).
4.2. Da die vorstehend zitierte Bestimmung auf österreichischer Rezeptionsvorlage – nämlich § 77 öStPO – beruhe, sei praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen. Danach müsse es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über ein blosses wirtschaftliches Interesse herausreiche. Hingegen könne sich das Akteneinsichtsbegehren nicht auf das ausschliesslich auf Anzeigereigenschaft beruhende Informationsbedürfnis stützen. Beziehe sich das rechtliche Interesse lediglich auf einzelne Aktenteile, sei die Akteneinsicht entsprechend einzuschränken (Oshidari in WK StPO § 77 Rz. 2). Stets sei abzuwägen, inwieweit einem begründeten rechtlichen Interesse auf Akteneinsicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden. Geschützt seien nicht nur personenbezogene Daten des Beschuldigten, sondern darüber hinaus sonstiger Personen (z.B. Zeugen). Im Einzelfall sei zu prüfen, ob die Akteneinsicht (gänzlich oder teilweise) nötig sei oder ob sie einen unverhältnismässigen Eingriff in geschützte Interessen darstelle.
Dabei könnten auch private Geheimhaltungsinteressen, wie z.B. essentielle Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, gegebenenfalls als höherwertig einzustufen sein (Oshidari aaO Rz. 3).
4.3. Des Weiteren hält das Obergericht auf den vorliegenden Fall übertragen u.a. fest, dass das Erstgericht zutreffend im angefochtenen Beschluss ON 192 aus dem Umstand, dass die B Holding Ltd. im Zivilverfahren vor dem Fürstlichen Landgericht zu 05 CG.2018.95 am 20.03.2018 ein Sicherungsbot gegen die C S.A. zur Besicherung der (Darlehens-) Forderung (nämlich resultierend aus dem Darlehensverträgen vom 04.12.2015 und vom 05.02.2016) bis zu einem Betrag von USD 250'000.00 samt Zinsen sowie ein entsprechendes Drittverbot gegen die F-Bank erwirkt habe, ein begründetes rechtliches Interesse im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO abgeleitet habe (ON 192, Seite 10). Daran ändere auch die mit weiterem Beschluss des Landgerichts zu 05 CG.2018.95-ON 17 vom 19.04.2018 erfolgte Einschränkung des vorerwähnten Sicherungsbotes auf USD 145'000.00 samt Zinsen nichts.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer A einen «Konnex» der vorstehenden Zivilsache zum gegenständlichen Strafverfahren vermisse (vgl. ON 195 Ziffer IV.), könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. So räume der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Beschwerdegegnerin B Holding Ltd. Darlehensgläubigerin der C S.A. (vormals D) gewesen sei (ursprünglich im Betrag von USD 250'000.00) und immer noch sei. Zudem gehe aus den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ON 195 selbst vorgelegten Urkunden im Wesentlichen hervor, dass die dortige Beklagte C S.A. (vormals D S.A.) gegenüber der dortigen Klägerin B Holding Ltd. im bereits erwähnten Zivilverfahren 05 CG.2018.95 anlässlich der Verhandlung vor dem Landgericht vom 04.07.2018 ausdrücklich anerkannt habe, dass – soweit hier interessierend - die dortige Klägerin der dortigen Beklagten gemäss Darlehensvertrag vom 05.02.2016 ein verzinsliches Darlehen in Höhe von USD 150'000.00 gewährt habe, welches am 12.03.2017 zur Rückzahlung fällig wurde und welches (aufgrund aktueller Liquiditätsprobleme der Beklagten) unberichtigt aushafte. Daraufhin habe das Landgericht am 04.07.2018 zu 05 CG.2018.95-ON 27 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil über den aus dem offenen Darlehen eingeklagten Teilbetrag von USD 500.00 S.A erlassen.
4.5. Für die Bejahung des begründeten rechtlichen Interesses im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO unerheblich sei sodann, dass laut der Drittschuldnerveräusserung der F-Bank vom 03.04.2018 zum vorstehenden Sicherungsbot die C S.A. dort lediglich über ein Gutachten von EUR 145.54 verfüge. Vielmehr begründe gerade dieser Umstand ein legitimes Informationsbedürfnis der B Holding Ltd., durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Strafakt in Erfahrung zu bringen, ob die hier verfahrensbeteiligte C S.A. noch anderweitige Vermögenswerte besitze, die zur Durchsetzung bzw. Einbringlichmachung ihrer ausstehenden Darlehensforderung herangezogen werden könnten. Darin könne entgegen dem Berufungsvorbringen kein blosses «wirtschaftliches» Interesse erblickt werden. Denn wer eine zivilrechtliche Forderung (hier: aus Darlehensvertrag) geltend mache, strebe selbstredend nicht nur einen gerichtlichen Titel (in casu: Ankerkenntnisurteil über einen blossen Teilbetrag) an, sondern möchte letztlich – salopp ausgedrückt – «zu seinem Geld kommen». Es wäre deshalb geradezu absurd, für Ersteres ein rechtliches Einsichtsinteresse zu bejahen, für Letzteres dagegen nicht. Eine solche Differenzierung wäre nicht nur sachfremd, sondern schlichtweg unsinnig. So habe denn auch der OGH in seiner Entscheidung vom 04.05.2018 zu 11 UR.2016.77 ein relevantes Akteneinsichtsinteresse eines Dritten in einem Fall bejaht, wo es ebenfalls um die Durchsetzung eines bereits titulierten Rechtsanspruches gegangen sei.
4.6. An diesem Befund würden auch die weiteren – rabulistisch anmutenden – Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen (z.B. «Die Darlehensschuldnerin ist keine Verdächtige!»), welche sich einer inhaltlichen Erwiderung entzögen. Letzteres gelte insbesondere auch für die Besorgnis des Beschwerdeführers, die Bejahung eines rechtlichen Interesses im vorliegenden Fall könnte die liechtensteinische Strafgerichtsbarkeit in Zukunft mit einer (sic!) «Sintflut» an Akteneinsichtsanträgen konfrontieren, komme es doch hier allein auf den konkreten Einzelfall an. Im Übrigen habe die B Holding Ltd. ihren Akteneinsichtsantrag nicht etwa mit einer blossen Strafanzeige begründet, sondern vielmehr – wie bereits ausgeführt – mit ihrer Eigenschaft als Darlehensgläubigerin der hier verfahrensbeteiligten C S.A. (vormals D S.A.). Inwieweit eine Akteneinsichtsnahme der nunmehrigen Beschwerdegegnerin in den gegenständlichen Akt dieser tatsächlich einen «Mehrwert im Hinblick auf die Vollstreckung ihrer Ansprüche aus den Darlehensverträgen verschafft», sei irrelevant und dürfe dem hier auch nicht vorgegriffen werden. Fakt sei jedenfalls, dass das vorerwähnte Anerkenntnisurteil nur einen geringen Teil der von der B Holding Ltd. nur schon aus eigenem Recht (also nicht als blosse Zessionarin) gegenüber der C SA (vormals D) geltend gemachten Rückzahlungsforderung aus Darlehen abdecke und dass das bei der F-Bank «verarrestierte» Guthaben nur einem Bruchteil davon entspreche.
Anzumerken sei an dieser Stelle, dass die Beschwerdegegnerin B Holding Ltd. laut ihrer Gegenäusserung auch einen «potentiellen Durchgriffsanspruch» gegen den Erstverdächtigen A in dessen Funktion als Verwaltungsrat der C S.A. sowie einen allfälligen Privatbeteiligtenanschluss im gegenständlichen Strafverfahren prüfe (vgl. ON 206, Seite 8 f.). Letzterenfalls würde der B Holding im Übrigen ein – tendenziell weitergehendes – Akteneinsichtsrecht gemäss § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO zustehen. Dies sei hier aber nur nebenbei bemerkt.
4.7. Weiterhin führt das Obergericht zur grundsätzlich gebotenen Interessenabwägung aus:
Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 39 Abs. 1 letzter HS StPO, welche einer Akteneinsicht der B Holding Ltd. entgegenstehen würden, seien hier nicht ersichtlich und denn auch von den dazu berufenen Strafverfolgungsbehörden (namentlich der Staatsanwaltschaft) nicht eingewendet worden. Aber auch der Erstverdächtige habe selbst mit seiner Beschwerde ON 195 keinerlei konkrete Geheimhaltungsinteressen – betreffe es seine persönlichen Daten oder allfällige Geschäftsgeheimnisse der ihm zuzurechnenden Gesellschaften, namentlich der C S.A. geltend gemacht, die das legitime Informationsbedürfnis bzw. das begründete rechtliche Interesse der nunmehrigen Beschwerdegegnerin an einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Strafakt überwögten. Weitere Ausführungen dazu würden sich deshalb erübrigen.
Zudem habe die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss von Amtes wegen akribisch eruiert, welche einzelnen Aktenstücke für das legitime Informationsbedürfnis der B Holding Ltd. relevant seien, nämlich diejenigen betreffend die C S.A. bzw. die D S.A., und die gewährte Akteneinsicht entsprechend eingeschränkt. Auch insoweit habe sich deshalb die gegenständliche Akteneinsichtsentscheidung als gesetzeskonform erwiesen (ON 192, Seite 11 unten ff.).
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 25. September 2018 (ON 213) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 25. September 2018, 11 UR.2017.73, ON 213, gegen verfassungsmässig gewährleistete und durch die EMRK garan¬tierte subjektive Rechte des Beschwerdeführers verstosse, und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 213) deshalb vollumfänglich aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; und die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch, der Präsident des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde gemäss Art. 52 Abs. 2 StGHG die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. eine vorsorgliche Massnahme dahingehend anordnen, dass der erstgerichtliche Beschluss vom 16. Juli 2018 zu 11 UR.2017.73, ON 192, bis zum Abschluss des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof nicht durch Gewährung der Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin vollzogen werde.
6. Die Beschwerdeführerin begründet die Individualbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Die Entscheidung des Obergerichts verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Im Wesentlichen führt die Beschwerdeführerin dazu Folgendes aus: Die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt worden. Da der Gehörsanspruch formeller Natur sei, sei es irrelevant, ob die Grundrechtsverletzung den Verfahrensgang tatsächlich beeinflusse. Daher falle die gegenständliche Gehörsverletzung umso mehr ins Gewicht. Aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich nicht nur, dass die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung erstattet, sondern darüber hinaus auch, dass sie von der im strafprozessualen Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis Gebrauch gemacht habe und ihr Akteneinsichtsbegehren substantiierter als in der ersten Instanz begründet habe. So habe sie offensichtlich beispielsweise, wie bereits im Rahmen der Sachverhaltswiedergabe erwähnt, zusätzlich zu ihrem Vorbringen in der ersten Instanz vorgetragen, dass sie deshalb Akteneinsicht in die gegenständliche Strafakte benötige, da sie einen „potenziellen Durchgriffsanspruch“ gegen den Beschwerdeführer in dessen Funktion als Verwaltungsrat der C sowie einen allfälligen Privatbeteiligtenanschluss im gegenständlichen Strafverfahren prüfe. In der ersten Instanz habe die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Akteneinsicht lediglich rudimentär begründet. Ganz offenkundig habe die Beschwerdegegnerin die im strafprozessualen Beschwerdeverfahren geltende Neuerungserlaubnis dazu verwendet, ihren Antrag auf Akteneinsicht substantiierter zu begründen. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer – dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellten – Gegenäusserung, sei daher jedenfalls als wesentlich zu qualifizieren. Dies sei allerdings nur der Vollständigkeit halber erwähnt, da dies – wie aufgezeigt – aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs keine Voraussetzung für eine erfolgreiche Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.
6.2. Ebenfalls gerügt wurde die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an das Obergericht vorgebracht, dass die erstinstanzliche Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet sei, da das Landgericht in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, aufgrund welcher Kriterien es die Abgrenzung zwischen (zulässigem) „Ausforschungsinteresse“ sowie (unzulässiger) „fishing expedition“ vorgenommen habe. Das Landgericht hätte, auch aufgrund der erhöhten Begründungserfordernisse, daher darlegen müssen, weswegen der Akteneinsichtsantrag keine fishing expedition bzw. „reiner Erkundungsbeweis“ [sic] im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darstelle. Dies werde nämlich explizit geltend gemacht und entspreche eine solcher Akteneinsichtsantrag gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 StPO. Das Landgericht hätte daher aufzeigen müssen, nach welchen Kriterien die Abgrenzung (unzulässige) fishing expedition bzw. „reiner Erkundungsbeweis“ zu (zulässigem) Ausforschungsinteresse vorzunehmen sei. Da das Obergericht trotz Geltendmachung dieses Begründungsmangels diesen seinerseits mit der Begründung verneinte, Offensichtliches sei nicht näher zu begründen, liege auch hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung des Obergerichts eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
7. Mit Schreiben vom 5. November 2018 brachte das Obergericht eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde ein und nahm darin Stellung wie folgt:
Da der gegenständliche Akt 11 UR.2017.73 vom Landgericht dem Vernehmen nach bereits an den Staatsgerichtshof übermittelt worden sei, lasse sich das Beschwerdevorbringen, wonach die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin (B Holding Ltd.) dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei, nicht verifizieren. Sollte es sich tatsächlich so verhalten, wäre jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu machen und von einer Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Sinne der präzisierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2014/097, publiziert in LES 2015, 14; bestätigt durch StGH 2016/014 in LES 2017, 1) auszugehen. Denn die Sanktionierung einer allfälligen Gehörsverletzung durch eine Kassierung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung würde nicht nur zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen, sondern auch die Beschwerdegegnerin B Holding Ltd. in ihrem legitimen Informationsbedürfnis erheblich tangieren.
Hinzu komme, dass die fragliche Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin für die angefochtene Beschwerdeentscheidung gar nicht relevant gewesen sei. So sei ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der Anmerkung zur Erw. 3.2.1 im Beschluss des Obergerichtes vom 25.09.2018 zu 11 UR.2017.73 lediglich um ein nicht tragendes „obiter dictum" (arg. „nur nebenbei bemerkt") handle. Zum einen habe nämlich die Beschwerdegegnerin nicht einmal behauptet, dass sie bereits einen Durchgriffsanspruchs gegen den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der C S.A. geltend gemacht hätte. Zum anderen habe sich die Beschwerdegegnerin jedenfalls bis dato dem gegenständlichen Vorverfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen, sondern habe ihren Akteneinsichtsantrag vielmehr auf § 39 StPO gestützt. Die vom Beschwerdeführer monierten Neuerungen der Beschwerdegegnerin hätten deshalb von vornherein keinen Einfluss auf die angefochtene Beschwerdeentscheidung haben können. Auch dieser Umstand würde für eine Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Sinne der differenzierten StGH-Judikatur sprechen.
Aus den genannten Gründen werde angeregt, der gegenständlichen Individualbeschwerde keine Folge zu geben, jedenfalls von einer Kassierung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung Abstand zu nehmen.
8. Mit Beschluss vom 7. November 2018 gab der stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass von Provisorialmassnahmen dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 29. Oktober 2018 gegen den Beschluss des Obergerichts vom 25. September 2018, 11 UR.2017.73-213, untersagt wird, die der Beschwerdegegnerin bzw. dessen Rechtsvertreter mit Beschluss des Landgerichts vom 16. Juli 2018 (ON 192) bewilligte Akteneinsicht zu gewähren.
9. Mit Schreiben vom 20. November 2018 teilte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
10. Mit Schriftsatz vom 28. November 2018 brachte die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof ein und beantragte darin, der Individualbeschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der der Beschwerdegegnerin entstandenen und nachstehend verzeichneten Kosten des Individualbeschwerdeverfahrens zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin brachte hierzu im Wesentlichen vor wie folgt:
10.1. Zunächst werde bestritten, dass die Gegenäusserung nicht zugestellt worden sei. Aus der Äusserung des Obergerichts vom 5.11.2018 sei zu entnehmen, dass die Behauptung, die Gegenäusserung sei nicht zugestellt worden, nicht verifiziert werden könne.
Der Beschwerdeführer verkenne, dass gerade zufolge der neuen ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichthofes, eine Abkehr von der formellen Natur des Gehörsanspruch, gemäss welcher es in der Regel keine Rolle spiele, ob eine Gehörsverletzung den Ausgang des Verfahrens tatsächlich beeinflusst oder nicht, vorliege (StGH 2016/014, Anmerkung von W. Ungerank). Bereits zuvor habe zufolge des Staatsgerichtshofes das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut gegolten (StGH 2010/040, Erw. 2.1; StGH 2011/007, Erw. 2.3). Der Gehörsanspruch könne einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter, zurückgedrängt werden (StGH 2010/092, Erw. 2.1; StGH 2011/007, Erw. 2.3).
Zudem habe der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht zur Gewährung der Akteneinsichtnahme durch den Beschwerdeführer in den Straftakt 11 UR.2017.73 bzw. in die Aktenstücke betreffend die Verfahrensbeteiligte C bereits zweimal, nämlich in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2018 (ON 174) und in seiner Beschwerde vom 1. August 2018 (ON 195) darlegen können. Sowohl das Landgericht als auch das Obergericht hätten die Rechtsansicht des Beschwerdeführers allerdings nicht geteilt. Vielmehr habe das Obergericht mit Beschluss vom 25.09.2018 (ON 213) den Beschluss des Landgerichts (ON 192) bestätigt.
Weiterhin sei aus dem Beschluss des Obergerichtes ON 213 und dessen Stellungnahme vom 5. November 2018 ersichtlich, dass die beiden vom Beschwerdeführer beanstandeten angeblichen Neuerungen in der Gegenäusserung für die angefochtene Beschwerdeentscheidung gar nicht relevant gewesen seien. Die angeblichen Neuerungen hätten deshalb von vorneherein keinen Einfluss auf die angefochtene Beschwerdeentscheidung gehabt. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung der Beschwerdesache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde dementsprechend zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Gemäss der vorstehend erwähnten neueren ständigen Rechtsprechung des Staatgerichtshofes seien solche Leerläufe jedoch zu vermeiden.
Im Ergebnis lasse sich auf jeden Fall schliessen, dass falls vorliegend tatsächlich eine Gehörsverletzung des Beschwerdeführers erfolgte (was bestritten bleibe), diesem zumindest keine substantiellen Nachteile daraus erwachsen seien.
10.2. Zur angeblichen Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen folgendes vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatgerichthofes sei der wesentliche Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings werde der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiere nicht (StGH 2013/108, Leitsatz 1b; StGH 2006/019, Erw. 3.1; StGH 2005/067, Erw. 4.1). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhalte nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzte es die verfassungsmässige Begründungpflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet werde (StGH 2013/108, Leitsatz 1b; StGH 2005/009, Erw. 6)
Eine solche sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung hätten im gegenständlichen Verfahren sowohl das Landgericht (ON 192 S. 11ff.) als auch das Obergericht (ON 206) vollzogen. Unter Erw. 3.2.1 seines Beschlusses ON 206 gehe das Obergericht sohin zuerst ausführlich auf das berechtigte Interesse der Beschwerdegegnerin ein und führe danach unter Erw. 3.2.2 eine eingehende Interessenabwägung durch. Zur Interessenabwägung halte das Obergericht zusammengefasst fest, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches einer Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin entgegenstehen würde, hier nicht ersichtlich sei und dass auch die Staatsanwaltschaft hierzu nichts eingewendet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst mit seiner Beschwerde keinerlei konkreten Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Überdies betreffe die Akteneinsicht gegenständlich und im Unterschied zum vom Beschwerdeführer zitierten StGH-Fall 2015/036 nicht den gesamten Straftakt, sondern lediglich die Aktenstücke des Strafaktes, auf welchen die Verfahrensbeteiligte C genannt sei.
11. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 brachte der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme des Obergerichts beim Staatsgerichtshof ein und brachte darin im Wesentlichen vor wie folgt:
Das Obergericht übersehe einen entscheidenden Aspekt der Erwägungen des Staatsgerichtshofes in den Entscheidungen vom 28. Oktober 2014, StGH 2014/097, LES 2015, 14, sowie vom 5. September 2016, StGH 2016/014, LES 2017, 1. Der Staatsgerichtshof habe in diesen Entscheidungen nämlich klargestellt, dass eine allfällige Heilung einer Gehörsverletzung jedenfalls dann ausgeschlossen sei, wenn der Beschwerdeführer nicht vor einer mit der gleichen Kognition wie das Erstgericht ausgestatteten Instanz ohne wesentlichen Nachteil Stellung nehmen habe können (vgl. StGH 2014/097, Erw 2.2 aE). In diesem Sinne habe der Staatsgerichtshof auch in der jüngeren der beiden vom Obergericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogenen Entscheidungen (StGH 2016/014) judiziert, dass die Gehörsverletzung im Ergebnis nicht dazu führen dürfe, dass die Parteirechte eines Beschwerdeführers in erheblicher Weise eingeschränkt werden. Ungerank habe in seiner zu dieser Entscheidung verfassten Glosse (Glosse zu LES 2017, 1) völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Staatsgerichtshof unter der Wendung "Parteirechte nicht in erheblicher Weise eingeschränkt" verstehe, dass noch eine Instanz mit voller Kognition (bzw. mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz) zur Verfügung stehe, bei der ohne wesentlichen Nachteil Stellung genommen werden könne.
Dies sei gegenständlich aber nicht der Fall gewesen, da die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2018 (11 UR.2017.73, ON 206) zur Beschwerde des Beschwerdeführers an das Obergericht vom 1. August 2018 (11 UR.2017.73, ON 147) dem Beschwerdeführer erst nach Fällung sowie Zustellung der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des Obergerichts vom 25. September 2018, ON 211, zur Kenntnis gelangt sei, namentlich bei einer am 16. Oktober 2018 erfolgten Akteneinsicht (vgl. Akteneinsichtsformular zu 11 UR.2017.73 vom 16. Oktober 2018). Zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung habe bereits eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache vorgelegen. Bei der Entscheidung des Obergerichts handle es sich nämlich um eine Konformentscheidung im Sinne des § 238 Abs. 3 StPO, die keiner Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof unterlegen habe. Daher habe nur noch eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben werden können. Damit sei jedoch eines der vom Staatsgerichtshof zwingend geforderten Heilungskriterien, namentlich die Möglichkeit der Nachholung der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer mit gleicher Kognition ausgestatteten Instanz, zweifelsohne nicht gegeben.
12. Der Staatsgerichtshof zog die Vorakten, soweit erforderlich, bei und beschloss auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. September 2018, 11 UR.2017.73-213, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/028, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1.–1.5]; StGH 2004/006, Erw. 1. [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils m. w. N.). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Hierzu bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, aus dem gegenständlich angefochtenen Beschluss ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin von der Möglichkeit einer Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers an das Obergericht Gebrauch gemacht habe. Diese Gegenäusserung sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt worden.
Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur eine Gegenäusserung erstattet habe, sondern darüber hinaus auch, dass sie von der im strafprozessualen Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis Gebrauch gemacht habe und ihr Akteneinsichtsbegehren substanziierter als in der ersten Instanz begründet habe.
Hierzu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
2.1. Die grundsätzlichen Erwägungen des Beschwerdeführers in seiner Individualbeschwerde, wonach es einen wesentlicher Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss, ist zutreffend. Durch die Nichtzustellung der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin (ON 206) zur Beschwerde des Beschwerdeführers (ON 195) wurde gegenständlich der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, da im Akteneinsichtsverfahren – genau wie in anderen Verfahrensarten – grundsätzliche alle Dokumente zuzustellen sind, so auch die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin und Privatbeteiligten zur Beschwerde des Beschwerdeführers und Verdächtigen gegen die Gewährung der Akteneinsicht durch das Landgericht (StGH 2019/051, Erw. 3.4.1).
2.2. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist etwa für jene Fälle möglich, in denen die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung haben konnte und im Ergebnis die Parteirechte eines Beschwerdeführers nicht in erheblicher Weise eingeschränkt wurden. Unter letzterem versteht der Staatsgerichtshof, dass eine weitere Instanz zur Verfügung stand, welche zumindest die gleiche Kognition wie die Vorinstanz besitzt, und der Beschwerdeführer vor dieser weiteren Instanz Stellung nehmen konnte. In diesen Fällen würde die Aufhebung einer Entscheidung und die Rückverweisung der Beschwerdesache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen (StGH 2016/014 LES 2017, 1; StGH 2014/097 LES 2015, 14 [16, Erw. 2.2]; StGH 2014/024, Erw. 4.2.3 [www.gerichtsentscheide.li]). Offensichtliche Leerläufe sind daher zu vermeiden.
2.3. Gegenständlich stand nicht nur eine rudimentäre Begründung einer Verfahrenspartei zur Diskussion, sondern eine inhaltlich detaillierte und 11 Seiten umfassende Gegenäusserung. Aus einer solch umfangreichen und inhaltlich substantiierten Eingabe kann nicht abgeleitet werden, dass diese keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung haben konnte. Auf jeden Fall entspricht es dem Gebot der Waffengleichheit, dass solche Eingaben der anderen Verfahrenspartei übermittelt werden.
2.4. Eine Heilung der Gehörsverletzung erfordert überdies, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, zur Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin vor einem mit gleicher Kognition wie das Obergericht ausgestatteten weiteren Instanz ohne wesentlichen Nachteil Stellung zu nehmen. Dies war gegenständlich aufgrund der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mehr möglich, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung auch aus diesem Grund nicht erfolgen konnte.
Diese Gehörsverletzung führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
2.5. Das Obergericht hat die Zustellung der Gegenäusserung (ON 206) an den Beschwerdeführer, sofern diese noch nicht bewirkt sein sollte, zu veranlassen und erneut über die Beschwerde zu entscheiden.
3. Auf die weiteren Grundrechtsrügen, konkret auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist bei diesem Ergebnis nicht mehr weiter einzugehen. Der Individualbeschwerde ist sohin spruchgemäss Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückzuverweisen.
4. Im Kostenspruch sind dem Beschwerdeführer sowohl die verzeichneten Kosten für seine Individualbeschwerde vom 29. Oktober 2018 als auch die Kosten für seine Gegenäusserung vom 13. Dezember 2018 zur Stellungnahme des Obergerichtes vom 5. November 2018 mit Ausnahme der Gerichtsgebühren antragsgemäss zuzusprechen, da auch Letztere zur zweckmässigen bzw. zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwending war (vgl. statt vieler: StGH 2013/043, Erw. 3; StGH 2011/143, Erw. 2 und StGH 2011/012, Erw. 7 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 672 f. m. w. V.). Die vom Beschwerdeführer mit Valuta vom 9. November 2018 bereits geleisteten Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 2'125.00 sind ihm nämlich aufgrund seines Obsiegens von der Landeskasse zurückzuerstatten (StGH 2018/100, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]). Die der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Unterliegens auferlegten Gerichtsgebühren (StGH 2018/100, Erw. 5 [a. a. O.]) im Gesamtbetrag von CHF 2‘100.00 setzen sich auf der Basis der gegenständlichen Bemessungsgrundlage von CHF 20‘000.00 aus der Pauschalgebühr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in Höhe von CHF 1‘700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 GGG) sowie aus der Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren in Höhe von CHF 400.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 35 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 GGG) zusammen. Im Präsidialbeschluss vom 7. November 2018 zu StGH 2018/130 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurde die Auferlegung der Gerichtskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde Folge gegeben wird, sind der Beschwerdegegnerin daher nunmehr auch diese Gerichtskosten aufzuerlegen (StGH 2018/071, Erw. 4).