StGH 2018/131
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. Mai 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: mj. D
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2018, VGH 2017/057b
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100‘000.00; vom Staatsgerichtshof amtswegig auf CHF 15‘000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 1. Oktober 2018, VGH 2017/057b, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Das Provisorialverfahren zu StGH 2018/131 wird eingestellt.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie deren minderjährige Kinder C und D reisten am 24.04.2017 in Liechtenstein ein und stellten Asylgesuche bei der Landespolizei. Sie legten mazedonische Geburtsurkunden, ausgestellt am 01.04.2014 (Beschwerdeführer zu 1.) bzw. 27.07.2015 (Beschwerdeführerin zu 2. und die beiden Kinder), vor. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank vom 24.04.2017 ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 18.09.2012 in der Schweiz und am 03.09.2015 in Liechtenstein um Asyl angesucht hatten. Die Beschwerdeführer hatten im Asylverfahren in der Schweiz einen negativen Entscheid erhalten und waren in der Folge unfreiwillig ausgereist. Im Schengener Informationssystem (SIS) war durch die Schweiz gegen die beiden Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erfasst worden, wobei der Beschwerdeführer zu 1. als Serbe mit Geburtsort in der Republik Kosovo registriert worden war.
Am 03.09.2015 waren die Beschwerdeführer unter Angabe des Nachnamens F mit ihren beiden minderjährigen Kindern (Sohn damals geführt unter G) in Liechtenstein eingereist und hatten beim Ausländer- und Passamt (kurz: APA) ein Asylgesuch gestellt. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie in diesem ersten liechtensteinischen Verfahren mazedonische Geburtsurkunden vom 25.03.2014 (Beschwerdeführer zu 1.), 04.08.2012 (Beschwerdeführerin zu 2.) und 15.06.2011 (Tochter) vor. Sie gaben an, der albanischen Volksgruppe anzugehören. Ihre Reisepässe hätten sie zerrissen und weggeworfen. Sie seien im Heimatland wegen des Bruders des Beschwerdeführers zu 1. bedroht worden.
Mit Entscheidung vom 03.11.2015, LNR 2015-1550 BNR 2015/1483 REG 2582 (im Wesentlichen bestätigt durch VGH 2016/006 und StGH 2016/15), hatte die Regierung festgehalten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und deren beider Kinder nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Beschwerdeführer wurden weggewiesen und reisten am 07.10.2016 kontrolliert mit dem Bus nach Mazedonien aus.
2. In ihrer Befragung durch das APA vom 24.04.2017 anlässlich des gegenständlichen zweiten Asylgesuchs in Liechtenstein gaben die Beschwerdeführer an, dass nach ihrer Rückkehr nach Mazedonien der Beschwerdeführer zu 1. wieder vom Bruder der Schwägerin und zwei weiteren Personen geschlagen und verbal angegriffen worden sei, was sie der Polizei gemeldet hätten. Die Anzeige sei nur mündlich und nicht schriftlich eingebracht worden, weil dort alle Leute mit der Polizei verwandt oder sonst verbunden seien. Der genannte Vorfall sei der einzige gewesen und habe drei Monate vor der Ausreise stattgefunden. Danach habe der Beschwerdeführer zu 1. nicht mehr gearbeitet, denn er habe sich nicht mehr getraut, hinauszugehen und sich verschuldet. Die Familie habe sich nicht mehr wirklich zuhause aufgehalten, tagsüber seien sie ausserhalb von H gewesen und hätten nur zuhause übernachtet. Da die Polizei jedoch nichts unternommen habe, seien die Beschwerdeführer aus Angst erneut geflohen. Ihre Reisepässe hätten sie in I weggeworfen, weil sie wegen der Kinder nicht ins Heimatland zurückkehren wollten. Ein Visum für die Reise hätten sie nicht beantragt. Auch die Eltern des Beschwerdeführers zu 1. hätten das Haus verlassen und seien aus Angst zu deren in Mazedonien aufhältigen Töchtern geflohen.
3. Am 03.05.2017 wies das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied nach Art. 5 Abs. 2 AsylG entschieden und das Asylgesuch der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit zurück Und wies diese nach Mazedonien weg. Sie hätten Liechtenstein binnen sieben Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, für den Unterlassungsfall wurden Zwangsmassnahmen angeordnet. Dieser Unzulässigkeitsentscheid wurde den Beschwerdeführern zu 1. und 2. am 09.05.2017 eröffnet. Sie führten an, die Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung verstanden zu haben, sie seien damit jedoch nicht einverstanden und wünschten eine Rechtsberatung.
4. Das dagegen erhobene und als Beschwerde gewertete Schreiben sowie der Verfahrenshilfeantrag vom 22.05.2017 wurden mit Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2017 zu VGH 2017/057 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof hob diesen Beschluss mit Urteil vom 27.03.2018 zu StGH 2017/082 zur Gänze auf und begründete dies damit, dass das beabsichtigte Rechtsmittel aufgrund der Normaufhebung des Art. 83 Abs. 1a AsylG nicht aussichtslos sei, weshalb im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang durch den Verwaltungsgerichtshof antragsgemäss Verfahrenshilfe zu gewähren sei.
5. Mit Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2018 zu VGH 2017/057a wurde den Beschwerdeführern antragsgemäss für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und ihnen ein Verfahrenshelfer beigegeben.
6. Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Unzulässigkeitsentscheid vom 03.05.2017 Beschwerde an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs. Die Entscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach als unrichtig bekämpft und die Beschwerdegründe der Nichtigkeit und sonstiger Verfahrensmängel sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht.
7. Mit Beschluss vom 01.10.2018 wurde die Beschwerde vom 29.05.2018 vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs abgewiesen und die bekämpfte Entscheidung bestätigt. In rechtlicher Hinsicht führte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
7.1. Für die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde sei das Asylgesetz (AsylG) vom 14.12.2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2016 Nr. 411, anwendbar. Hinsichtlich des Sachverhaltes werde auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen. Aus der bekämpften Entscheidung sei entgegen dem Beschwerdevorbringen klar erkennbar, von welchen positiven und negativen Feststellungen das zuständige Regierungsmitglied sich habe leiten lassen. Mit der Beschwerde seien zudem weder die Sachverhaltsfeststellungen noch die Beweiswürdigung der Regierung substantiiert bekämpft worden.
Den Feststellungen zufolge stehe die Identität der Beschwerdeführer nunmehr fest. Sie hätten gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen, indem sie neuerlich ihre mazedonischen Reisepässe weggeworfen bzw. diese den Behörden nicht vorgelegt und auch keine Angaben zu ihrem Reiseweg getätigt hätten. Das Land ihrer Ersteinreise in den Dublin-Raum könne nicht festgestellt werden. Die geltend gemachte private Verfolgung durch die Familie der Schwägerin des Beschwerdeführers zu 1. könne ebenfalls nicht festgestellt werden; ebenso wenig, dass die Sicherheitsbehörden des Heimatlandes die Beschwerdeführer nicht gegen Übergriffe schützen würden. Die jungen und gesunden Beschwerdeführer verfügten im Heimatland über zahlreiche Familienmitglieder, die diese bereits bisher unterstützt hätten und auch künftig unterstützen würden. Die Beschwerdeführer seien mangels anderslautender aktueller medizinischer Befunde gesund und hätten im Heimatland Zugang zu Arbeit, Schulen, den Behörden sowie zum Gesundheitssystem. Mazedonien sei für die Beschwerdeführer ein sicherer Staat.
In der Rechtssache des Bruders des Beschwerdeführers zu 1. und dessen Ehegattin wegen Asyl sei durch den Verwaltungsgerichtshof mit VGH 2017/089 vom 24.11.2017, bestätigt durch StGH 2017/200 vom 15.05.2018, abschlägig entschieden worden.
7.2. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, dass gegenständlich kein Unzulässigkeitsentscheid, sondern eine konkrete Asylentscheidung erlassen worden sei, für welche die Regierung als Kollegialorgan zuständig sei. Die Beschwerdeführer hätten eine Verfolgung aufgrund konkreter Übergriffe durch den Schwager des Beschwerdeführers zu 1. vorgebracht sowie, dass sie von staatlicher Seite keine Unterstützung erhalten hätten und deshalb im Heimatland um ihre Sicherheit fürchteten. Somit habe vorliegend nicht die zuständige Behörde entschieden, der Unzulässigkeitsentscheid sei deshalb aufzuheben.
Dem entgegnet der Verwaltungsgerichtshof, dass sich die Zuständigkeit des hierfür bestimmten Regierungsmitglieds (Art. 5 Abs. 2 AsylG) aus Art. 20 AsylG ergebe. Der Unzulässigkeitsentscheid sei im Wesentlichen einerseits auf Art. 20 Abs. 1 Bst. d AsylG gestützt, wonach Asylgesuche unzulässig seien, wenn die Asylsuchenden bereits in Liechtenstein ein Asylverfahren durchlaufen hätten und nicht glaubhaft machen könnten, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für deren Flüchtlingseigenschaft relevant wären. Andererseits stütze er sich auf Art. 20 Abs. 1 Bst. e AsylG, wonach ein Asylgesuch dann unzulässig sei, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren könne, in welchem er sich vorher aufgehalten habe, sofern keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen (Verweis ua auf VGH 2018/043 [www.gerichtsentscheide.li], bestätigt durch StGH 2018/60).
Das Asylgesetz definiere den Rechtsbegriff der Verfolgung nicht ausdrücklich, lege jedoch fest, dass eine solche im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus Gründen der Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wegen des Geschlechts oder einer politischen Überzeugung zu drohen habe. Die begründete Furcht vor Verfolgung sei dann gegeben (Art. 2 Abs. 2 AsylG), wenn die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geltend gemacht werden könne sowie Massnahmen drohten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Die begründete Furcht vor Verfolgung könne auch auf Ereignissen beruhen, die nach Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaates eingetreten seien. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AsylG könne eine solche Verfolgung vom Heimat- oder Herkunftsstaat, von Parteien oder Organisationen, die den Heimat- oder Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die genannten Akteure einschliesslich internationaler Organisationen erwiesenermassen nicht in der Lage oder nicht willens seien, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Die Beschwerdeführer stammten aus Mazedonien, einem Mitgliedstaat des Europarates, der gemäss Art. 4a Ziff. 16 Asylverordnung vom 29.05.2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2016 Nr. 420, ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 5a AsylG sei. Die Beschwerdeführer hätten auch in ihrem zweiten Asylverfahren in Liechtenstein eine rein private Verfolgung durch die Familie der Schwägerin des Beschwerdeführers zu 1. geltend gemacht, weil diese nicht mit der geschlossenen Ehe mit dem Bruder des Beschwerdeführers zu 1. einverstanden sei. Dennoch halte sich ein Grossteil der Familienmitglieder im Heimatland auf. Damit würden keine asylrelevanten Gründe gemäss Genfer Flüchtlingskonvention und des AsylG geltend gemacht. Es werde wenig detailliert ein Vorfall angeführt, der sich während der knapp sieben Monate ereignet haben solle, in denen die Beschwerdeführer im Heimatland aufhältig gewesen seien, und welcher der Polizei mündlich angezeigt worden sei. Da diese nichts unternommen habe, habe die Familie drei Monate nach dem Vorfall das Heimatland verlassen.
Bereits das zuständige Regierungsmitglied habe begründet, weshalb dieses Vorbringen unglaubwürdig sei. Es decke sich nicht nur weitgehend mit den Gründen, die die Beschwerdeführer beim ersten Asylgesuch in Liechtenstein vorgebracht hätten und welches damals für unglaubwürdig befunden worden sei, sondern solle sich zudem in derselben Art und Weise wie beim letzten Mal ereignet haben. Für die angeblichen tätlichen und verbalen Angriffe auf den Beschwerdeführer zu 1. gebe es keinerlei Unterlagen, wie z.B. eine polizeiliche Anklageschrift, um diese glaubhaft zu machen. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer den Vorfall nur mündlich angezeigt hätten, weil dort alle Leute mit der Polizei verwandt seien, sei wenig überzeugend, weil eine schriftliche Anzeige für allfällige befürchtete Repressalien keinen Unterschied mache. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer vier Monate vor und drei Monate nach dem Vorfall unbehelligt im Heimatland aufgehalten. Die Angabe, sich nach dem Vorfall nicht mehr aus dem Haus gewagt zu haben, weshalb der Beschwerdeführer zu 1. nicht mehr arbeiten habe können, widerspreche dem weiteren Vorbringen, nach dem Vorfall bis zur Ausreise nicht mehr wirklich zu Hause, sondern auf der Strasse gewesen sein, nachts jedoch zu Hause übernachtet zu haben. Dem schliesse sich der Verwaltungsgerichtshof an. Die Beschwerdeführer hätten zudem gegenüber dem APA am 24.04.2017 widersprüchlich zunächst angegeben, sie hätten eine mündliche Anzeige gemacht; in weiterer Folge, doch keine Anzeige gemacht zu haben. Die vorgebrachten, rein privaten Fluchtgründe seien somit nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung des vorgebrachten Vorfalls würde dies aufzeigen, dass keine derartige Gefährdung von dieser verschwägerten Familie ausgehe, wie die Beschwerdeführer darzustellen versuchten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb selbst bei Wahrunterstellung die Beschwerdeführer nicht wie die Eltern des Beschwerdeführers zu 1. auch in andere Landesteile zu Familienangehörigen ziehen könnten.
Das Vorbringen bezüglich des Vorfalls könne auch deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Beschwerdeführer nicht konkret darlegen könnten, wann sie sich an wen gewandt hätten, um ihre Rechte durchzusetzen bzw. Schutz zu suchen. Unklar sei bereits, ob es eine Anzeige gegeben habe oder nicht. Das Argument der Verwandtschaft mit der Polizei gehe ins Leere, weil die grössere Familie der Beschwerdeführer ja dasselbe Verwandtschaftsverhältnis zur Polizei aufweise wie der angebliche Verfolger. Zudem hätten die Beschwerdeführer selbst betont, dass die Polizei zugesagt habe, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Dass dies nicht erfolgt sei, werde behauptet, ohne anzuführen, woher diese Informationen stammten. Dabei würden die Beschwerdeführer weder angeben, sich an die Sicherheitsbehörden gewandt zu haben, um den Ermittlungsstand zu erfahren, noch andere, allenfalls übergeordnete Sicherheitsbehörden, Gerichte des Landes bzw. andere Stellen, um Informationen oder Hilfe angerufen zu haben, weil ihnen die regionale Polizei nicht geholfen habe. Folglich sei ihr Vorbringen zu unsubstantiiert, um eine konkrete Gefährdung darzulegen und die Vermutung des sicheren Heimat- und Herkunftslandes, das auch Schutz vor privater Verfolgung biete, umzustossen.
Festzuhalten sei auch, dass für den laut ihrem eigenen Vorbringen primär betroffenen Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin ebenfalls bereits eine negative Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei, welche durch den Staatsgerichtshof bestätigt worden sei (VGH 2016/006). Der Staatsgerichthof habe dabei in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers zu 1. und dessen Ehegattin mit Urteil zu StGH 2017/200, Erw. 2.8., festgestellt, dass Mazedonien ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat sei, sich der Bruder des Beschwerdeführers zu 1. und dessen Ehegattin gegen eine rein private Verfolgung an die Sicherheitsbehörden Mazedoniens wenden könnten und sie damit keinen Fluchtgrund im Sinne des AsylG wie auch der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht hätten. Diese hinreichend aktuelle Entscheidung müsse gleichermassen auch für die Beschwerdeführer gelten, die ihre Verfolgung ausschliesslich aus einer Verfolgung des Bruders und dessen Ehegattin durch deren Familie abgeleitet hätten. Mangels eines entsprechenden asylrelevanten Vorbringens sei somit auch keine Zuständigkeit der Regierung als Kollegialorgan gegeben gewesen. Da zusammengefasst keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung dargelegt worden seien, sei es gerechtfertigt gewesen, dass im Beschwerdefall kein Asylverfahren eröffnet, sondern ein Unzulässigkeitsentscheid gefällt worden sei (vgl. StGH 2018/60, Erw. 3.4).
7.3. Auf die persönliche Befragung der Beschwerdeführer habe mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur Asylrelevanz des Vorbringens ebenso verzichtet werden können wie auf die Einholung einer Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bzw. des Bundesamtes für Migration in der Schweiz. Bereits dem Grundvorbringen der privaten Verfolgung sei wegen dessen Unglaubwürdigkeit nicht zu folgen gewesen. Unabhängig vom wenig schlüssigen und nicht glaubhaften Vorbringen hätten die Beschwerdeführer weder konkret noch detailliert darlegen können, wie sie sich um den Schutz der Sicherheitsbehörden bzw. des Staates bemüht hätten. Folglich seien keine weiteren Abklärungen zu tätigen gewesen, ob im vorliegenden Fall die Polizei in der Lage und willens sei, die Familie zu schützen. Vielmehr könne in Übereinstimmung mit dem Staatsgerichtshof davon ausgegangen werden, dass es sich bei Mazedonien um ein sicheres Heimat- und Herkunftsland handle (StGH 2017/200, Erw. 2.8), woran auch die Vorlage eines Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29.07.2016 zu den Schutzmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt nichts ändere, da dieser eine andere Thematik behandle, wie in der Beschwerde selbst eingeräumt werde.
7.4. Zu den weiteren in der Beschwerde vorgebrachten wesentlichen Verfahrensmängeln führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der bekämpfte Unzulässigkeitsentscheid sei das Ergebnis des gemäss Asylgesetz durch das APA unter Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer geführten Asylverfahrens. Eine solche Entscheidung basiere auf dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und unterliege der freien Beweiswürdigung der Behörde (Art. 79 LVG). Das zuständige Regierungsmitglied sei gehalten gewesen, das Vorbringen zu prüfen und nach einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung seine Feststellungen zu treffen. Entgegen den Beschwerdeausführungen unterliege der Entwurf einer Entscheidung nicht dem rechtlichen Gehör. Damit sei er auch nicht im Vorfeld den Parteien zur Stellungnahme zuzustellen. Vielmehr stehe gegen eine ergangene Entscheidung in weiterer Folge das effektive Rechtsmittel der Beschwerde zu (vgl. auch öVwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102, veröffentlicht auf www.ris.bka.gv.at; VGH 2015/111a vom 13.06.2017, Erw. 10, öffentlich abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleiste nicht, dass die Partei nochmals von der Behörde zu naheliegenden Schlussfolgerungen aus Ermittlungsergebnissen, die den Beschwerdeführern selbst zuzurechnen seien, gehört werden müsse (vgl. StGH 2017/040 vom 04.07.2017, Erw. 3; dzt. nicht öffentlich abrufbar), bevor diese eine Entscheidung fällen könne. Nicht nachvollziehbar seien deshalb die Ausführungen des Beschwerdevertreters, dass die vom zuständigen Regierungsmitglied festgestellten Widersprüche und das nicht in sich schlüssige Vorbringen vor einer Entscheidung mit den Beschwerdeführern zu erörtern gewesen wären. Vielmehr liege es an den Beschwerdeführern, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten ihr Vorbringen so darzulegen, dass sie dieses glaubhaft machen könnten. Dies sei ihnen jedoch in ihren Befragungen in beiden Verfahren nicht gelungen, wie das zuständige Regierungsmitglied zu Recht und nachvollziehbar in der bekämpften Entscheidung dargelegt habe.
Da die angefochtene Regierungsentscheidung die Ergebnisse des Verfahrens wiedergebe und die Beschwerdeführer mittels ihres Verfahrenshelfers die Möglichkeit gehabt hätten, sich in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof uneingeschränkt zu äussern und zudem die gerügte Gehörsverletzung keine konkrete Gehörsverletzung gewesen sei, erkenne der Verwaltungsgerichtshof keinen diesbezüglichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens.
7.5. Hinsichtlich der Geltendmachung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, da eine Verfolgung geltend gemacht worden sei und Art. 20 Abs. 1 Bst. d und e AsylG in der bekämpften Entscheidung fälschlich herangezogen worden seien, werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.10.2018 zu VGH 2017/057b in vollem Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer, sowie den Erlass einer einstweiligen Massnahme, welche dem APA bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrenshilfeantrages die Ausschaffung der Beschwerdeführer untersage.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer vom 31.10.2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 07.12.2018 Folge und trug den Beschwerdeführern auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof einzureichen. Mit ihrem Provisorialantrag wurden die Beschwerdeführer auf diese Präsidialentscheidung verwiesen.
10. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.10.2018, VGH 2017/057b, erhoben die Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz vom 08.01.2019 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV, 13 EMRK, des Anspruches auf rechtliches Gehör abgeleitet aus Art. 31 LV, eine Verletzung des Beschwerderechtes abgeleitet aus Art. 43 LV und 13 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht werden. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.10.2018, VGH 2017/057b, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten an die Beschwerdeführer zuhanden ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten. Mit der Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
10.1. Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Entgegen der gesetzlichen Grundlage im Asylgesetz sei das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht von der dafür zuständigen Regierung als Kollegialorgan und im Folgenden vom Verwaltungsgerichtshof als Kollegialorgan beurteilt worden. Die ordentlichen Asylbehörden stützten ihre Zuständigkeit auf Art. 20 Abs. 1 Bst. e) des Asylgesetzes und legten diese Bestimmung dergestalt aus, dass nach Vorliegen eines Asylgesuches trotz entsprechender Verfolgungshinweise eine Unzulässigkeitsentscheidung auch immer dann ergehen könne, wenn das zuständige Mitglied der Regierung bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes die geltend gemachten Verfolgungsgründe als nicht glaubwürdig einstufe und somit vom Nichtvorliegen der Verfolgungsgründe ausgehe. Damit werde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Art. 20 des Asylgesetzes in der heutigen Fassung sei erst im Jahre 2016 eingeführt worden, relevant seien hierbei die Berichte und Anträge der Regierung zu den Nummern 2016/70 und 2016/104. Gerade bezüglich des Erlasses von 20 Abs. 1 Bst. e) AsylG habe es umfangreiche Diskussionen gegeben, wobei moniert worden sei, dass bei den Unzulässigkeitsgründen eine Vermischung von materiellem und formellem Verfahren stattfinde. Bereits im Vernehmlassungsverfahren und im Rahmen der parlamentarischen Diskussion sei darauf hingewiesen worden, dass in jedem Fall eine Einzelprüfung stattzufinden habe. Dazu habe die Regierung im Bericht und im Antrag 2016/70, S. 56, deutlich festgehalten, dass Asylgesuche nicht allgemein als unzulässig abgeschrieben werden könnten, sondern in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen. Die Regierung habe weiters darauf hingewiesen, dass Asylsuchenden bereits bei der Einreisebefragung die Möglichkeit eingeräumt werde, sich summarisch zu ihren Asylgründen zu äussern. Nur wenn dabei keinerlei asylrelevantes Vorbringen erstattet werde, werde geprüft, ob ein Unzulässigkeitsgrund vorliege und die entsprechende Entscheidung erlassen. Weiter habe die Regierung auf S. 29 bezüglich Art. 20 Abs. 1 Bst. e) AsylG festgehalten, dass Asylsuchende, die konkrete Hinweise auf eine Verfolgung vorlegen könnten, im Asylverfahren zugelassen werden müssten, weshalb Art. 33 Abs. 1 Bst. e) AsylG durch einen entsprechenden Zusatz ergänzt worden sei. Dabei handle es sich um eine „Muss-Bestimmung“; ein Asylwerber sei demnach zum ordentlichen Asylverfahren zuzulassen, wenn er konkrete Hinweise auf eine Verfolgung geltend machen könne. Weiter werde festgehalten, dass im Zweifel jedenfalls statt Erlass eines Unzulässigkeitsentscheides das ordentliche Asylverfahren durchzuführen sei.
Der liechtensteinische Gesetzgeber habe sich bei Einführung der Bestimmungen zu Unzulässigkeitsentscheidungen offensichtlich an der schweizerischen Rechtslage orientiert, womit nach dem gelebten Grundsatz des „law in action“ die im Ursprungsland herrschende Rechtsprechung direkt auch in Liechtenstein für anwendbar erachtet werde. Nach der schweizerischen Rechtsprechung sei bei blosser Angabe von jedweden Verfolgungsgründen bereits das ordentliche Asylverfahren durchzuführen (Schweizerische Flüchtlingshilfe FFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, Seite 132 ff). Damit bestehe kein Zweifel, dass auch in Liechtenstein ein Unzulässigkeitsentscheid nur dann zulässig sei, wenn sich bereits anlässlich der Einreisebefragung bzw. ersten Befragung zu den Asylgründen zweifelsfrei ergebe, dass keine Verfolgungsgründe vorlägen und eine Rückkehr in einen sicheren Heimatstaat erfolgen könne. Dabei ergebe sich auch aus der Systematik der Unzulässigkeitsgründe, dass mit einem Unzulässigkeitsentscheid nur dann vorgegangen werden könne, wenn bereits nach der Einreisebefragung im Rahmen einer prima-facie-Würdigung des Vorbringens ausreichend klar sei, dass jedenfalls keine Verfolgungsgründe geltend gemacht würden bzw. vorliegen könnten und damit auch kein ordentliches Asylverfahren durchzuführen sei.
Die Beschwerdeführer seien somit offensichtlich in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt, da sie ihr Asylgesuch mit einer konkreten Verfolgung in ihrer Heimat Mazedonien begründet hätten. Sie hätten ausgeführt, dass sie als Angehörige der Minderheit der Roma Übergriffen, wenn auch durch verwandte Personen, ausgesetzt seien, und ihnen von den Polizeibehörden kein Schutz zuteil geworden sei, was durch Vorlage eines Berichtes der schweizerischen Flüchtlingshilfe untermauert werde. Die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens wäre somit erforderlich gewesen.
Entgegen den Ausführungen im bekämpften Beschluss werde auch nicht bloss eine private Verfolgung durch verwandte Personen geltend gemacht, vielmehr werde das Asylgesuch damit begründet, dass den Beschwerdeführern trotz einer entsprechenden Anzeige bei den heimatlichen Polizeibehörden kein Schutz zuteil geworden sei, was auf ihre Minderheitsangehörigkeit zurückzuführen sei. Würden Minderheitsangehörige auf diese Weise diskriminiert, liege nach ständiger Judikatur ein Verfolgungsgrund vor, der die Gewährung von Asyl rechtfertige.
Beim Verweis auf StGH 2018/60 verkenne der Verwaltungsgerichtshof, dass der Staatsgerichtshof darin die Rüge deswegen verworfen habe, weil die dortigen Beschwerdeführer ihren Verfolgungsvorwurf auch in mehreren Befragungen nicht näher konkretisieren hätten können. Sie hätten das angebliche Verhalten einzelner Polizisten nicht näher belegt, auch sonst hätten sie die behauptete Verfolgung in mehreren Befragungen nicht näher erläutern oder darstellen können. Der gegenständliche Fall sei gänzlich anders, weil hier lediglich eine einzige Befragung der Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, bei welcher sie ihre Beschwerdegründe dargelegt hätten. Sie seien daraufhin nicht mehr befragt, insbesondere nicht angehalten worden, die geltend gemachte Verfolgung näher zu konkretisieren. Vielmehr seien die Asylbehörden bereits fälschlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer lediglich eine private Verfolgung geltend machen würden. Insoweit erweise sich auch der Vorwurf als unberechtigt, die Beschwerdeführer hätten ihr Gesuch nicht entsprechend konkretisieren können. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn wie im oben geschilderten Vergleichsfall trotz Aufforderung der Asylbehörden und im Rahmen mehrerer Befragungen darauf hingewirkt worden wäre, konkretere Angaben zu erhalten, dies aber nicht der Fall gewesen sei.
Damit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die staatliche Verfolgung im oben beschriebenen Sinn zumindest glaubhaft gemacht hätten, wobei dafür entsprechend StGH 2018/60 keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden dürften. Nachdem die Beschwerdeführer bei keiner einzigen Befragung damit konfrontiert worden seien, dass ihre Angaben zu wenig konkret seien, könne auch nicht unterstellt werden, dass die geltend gemachte Verfolgung mangels Konkretisierung nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Damit wäre gegenständlich von einem ordentlichen Asylgesuch auszugehen gewesen und die Regierung hätte über das Asylgesuch der Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens befinden müssen.
10.2. Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht, des Rechts auf rechtliches Gehör sowie des Beschwerderechts brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Aus verfahrensrechtlicher Sicht sei für die Erledigung eines Asylverfahrens das LVG massgeblich. Im gegenständlichen Fall seien die Beschwerdeführer lediglich unmittelbar nach ihrer Einreise zu ihren Verfolgungsgründen befragt worden, weitere Anhörungen oder Erledigungen seien nicht erfolgt. Bereits im erstinstanzlichen Entscheid seien zu einzelnen Aspekten ihres Vorbringens Anmerkungen getätigt worden, welche am Wahrheitsgehalt Zweifel erwecken und das Ergebnis begründen sollten, dass das gesamte Vorbringen nicht nachvollziehbar bzw. unglaubwürdig sei. Bereits in erster Instanz seien dabei die im LVG normierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführer gröblich missachtet worden. Im Sinn des Gehörsanspruchs des Art. 64 Abs. 3 des LVG müsse die erkennende Behörde vor Erlass einer Entscheidung der Partei die Abklärungsergebnisse, ihre Zweifel am Vorbringen und deren Gründe aufzeigen, damit sich diese äussern könne. Auch müsse der Partei bereits in erster Instanz die Möglichkeit gegeben werden, diese Zweifel und Bedenken auszuräumen, auch durch Benennung weiterer Beweismittel. Diese Verpflichtungen seien im erstinstanzlichen Entscheid jedenfalls missachtet worden, die Beschwerdeführer lediglich ein einziges Mal befragt und ihnen keine Möglichkeit mehr geboten worden, sich zu äussern, weitere Beweisanträge zu stellen oder weiteres Vorbringen zu erstatten. Dabei sei auch zu beachten, dass die Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren in erster Instanz anwaltlich nicht vertreten gewesen seien, weshalb sie allfällige Mängel in ihrem Vorbringen nicht erkannt hätten. Es werde dabei auch auf das Verfahren zu StGH 2018/60 verwiesen, in welchem diese Parteirechte sehr wohl gewahrt worden seien. Die dortigen Beschwerdeführer seien aufgrund von Zweifeln an ihrem Vorbringen mehrfach von den Asylbehörden einvernommen worden. Nur da sie den ergänzenden Anforderungen nicht nachgekommen seien, habe der Staatsgerichtshof den Unzulässigkeitsentscheid als gerechtfertigt erachtet. Gegenständlich seien die Beschwerdeführer mit dem bestehenden Erörterungs- bzw. Ergänzungsbedarf gerade nicht konfrontiert worden, worin die Gehörsverletzung bestehe, welche auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt sei.
Der bekämpfte Bescheid sei zudem verfassungswidrig, da die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Verfahrensfehler der ersten Instanz offensichtlich erkannt, jedoch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht beseitigt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Beschwerde nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich im erstinstanzlichen Entscheid keine nachvollziehbaren Feststellungen im Sinne des LVG fänden, welche eine verlässliche Beurteilung und Erledigung der Verwaltungsangelegenheit möglich machen würden. So sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass im erstinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt im Konjunktiv dargelegt worden sei, ohne dass sich darin an irgendeiner Stelle nachvollziehbare Feststellungen finden würden, welche mittels Beschwerde bzw. einer Tatsachen- bzw. Beweisrüge bekämpft werden könnten. Vielmehr finde sich darin lediglich die pauschale Unterstellung, das Vorbringen der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig. Es finde sich daher auch keine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu jenen Feststellungen, welche für die Entscheidung massgeblich sein sollten. Sämtliche in Art. 83 LVG normierten Voraussetzungen fehlten somit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe diese Mängel offensichtlich erkannt, auch wenn er unrichtig ausführe, die massgeblichen Feststellungen der erstinstanzlich zuständigen Behörde würden sich „über die Entscheidung verteilt“ wiederfinden, ebenso die Beweiswürdigung. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Besonders eindrücklich bestätigt werde dies dadurch, dass sich der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zur Behebung dieser groben Mängel der erstinstanzlichen Entscheidung dazu genötigt gesehen habe, jene Feststellungen zu treffen, welche der erstinstanzlichen Entscheidung fehlten. Auch das erweise sich aus mehrfacher Sicht als verfassungswidrig, weil den Beschwerdeführer damit jegliche Möglichkeit genommen werde, sich gegen diese Feststellungen zur Wehr zu setzen. Zudem seien diese Feststellungen ohne die Durchführung einer Beweiswiederholung getroffen worden und ohne die Beschwerdeführer in dieses neuerliche Beweisverfahren einzubinden. Da der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich die einzige Beschwerdeinstanz gewesen sei, hätten alle entscheidungswesentlichen Feststellungen bereits in erster Instanz getroffen werden müssen, damit die Beschwerdeführer sich gegen allfällig negative oder unrichtige Feststellungen im Beschwerdeverfahren zur Wehr wehren hätten können. Würden entscheidungswesentliche Feststellungen erstmals im Beschwerdeverfahren ohne Einbindung der betroffenen Parteien getroffen, werde ihnen diese Möglichkeit genommen und die Beschwerdeführer sowohl in ihrem Beschwerderecht als auch in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer Feststellungen zu deren Lasten getroffen, ohne diese selbst anzuhören und sich ein Bild über deren Aussageverhalten und Glaubwürdigkeit zu verschaffen.
10.3. Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Willkürverbotes wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
11. Mit Schreiben vom 23.01.2019 brachte der Verwaltungsgerichtshof eine Stellungnahme zur gegenständlichen Individualbeschwerde ein und führte darin aus, dass die Feststellungen dieses bereits zweiten Unzulässigkeitsverfahrens der Beschwerdeführer weitgehend auf deren eigenen Aussagen beruhen würden und somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erst im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, sondern bereits im Unzulässigkeitsentscheid zu finden seien. Die Beschwerdeführer hätten sich demnach bereits in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dazu äussern müssen. Auch in der vorliegenden Individualbeschwerde werde nicht dargelegt, weshalb die getroffenen Feststellungen nicht zutreffend wären. Die vorgeworfenen Widersprüche hätten sich aus der erneuten ausführlichen Befragung der Beschwerdeführer durch das APA anlässlich ihrer neuerlichen Asylgesuchstellung ergeben.
12. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer vom 08.01.2019, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 31.01.2019 keine Folge. Der Antrag erfülle zwar die in Art. 40 Abs. 1 StGHG normierten formellen Voraussetzungen, in materieller Hinsicht sei im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die Wegweisung für die Beschwerdeführer mit erheblichen persönlichen Konsequenzen verbunden wäre, woraus sich ein Aufschub der Wegweisung rechtfertigen würde. Eine Wegweisung vor Erledigung ihrer Individualbeschwerde wäre für die Beschwerdeführer mit keinem unverhältnismässigen Nachteil im Sinne des Art. 52 Abs. 2 StGHG verbunden, womit eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung entfallen habe können und der Antrag abzuweisen gewesen sei.
13. Mit Schreiben vom 15.02.2019 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Präsidialbeschluss vom 31.01.2019 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes, welche in den Antrag mündet, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Die Beschwerdeführer brachten dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
Die aufschiebende Wirkung sei in Fällen wie dem vorliegenden bereits dann zu gewähren, wenn davon ausgegangen werden könne, dass im ordentlichen Asylverfahren ein Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht werde. Inwieweit dieser tatsächlich vorliege, sei nicht im Rahmen des Provisorialverfahrens, sondern im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zu entscheiden, wobei die diesbezügliche Entscheidung des Staatsgerichtshofes abzuwarten sei. Gehe man von der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer aus, liege gegenständlich ein Verfolgungsgrund deswegen vor, weil den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Minderheitsangehörigkeit der Schutz der staatlichen Behörden trotz der beschriebenen Übergriffe im Heimatland verweigert werde. Es sei unzulässig und unzumutbar, von den Beschwerdeführern bereits im Provisorialverfahren zu verlangen, im Sinne des Vorbringens in der Individualbeschwerde die Ausführungen im bekämpften Beschluss zu widerlegen. Dies würde darauf hinauslaufen, dass die Beschwerdeführer bereits zum Erreichen der aufschiebenden Wirkung ihr Asylbegehren vollständig unter Beweis zu stellen hätten, was nicht verfassungskonform sein könne. Im Provisorialverfahren sei einzig zu hinterfragen, ob eine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführer anzunehmen sei, was gegenständlich jedenfalls bereits aufgrund des Asylgesuches mit der Begründung, den Beschwerdeführern werde in der Heimat trotz der beschriebenen, wenn auch privaten Übergriffen kein staatlicher Schutz zuteil, zu bejahen sei. Bei sofortigem Vollzug sei für die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr bzw. ein konkreter Nachteil anzunehmen, welchen durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu begegnen sei.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung am 13. Mai 2019 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2018, VGH 2017/057b, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf den ordentlichen Richter, da zum einen schon die Behauptung einer staatlichen Verfolgung genügen müsse, dass im Beschwerdefall von einem ordentlichen Asylgesuch hätte ausgegangen und im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens von der Regierung als zuständigem Entscheidungsorgan über den Antrag der Beschwerdeführer hätte befunden werden müssen; und zum anderen dass eine solche Verfolgung auch glaubhaft gemacht worden sei.
2.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe statt vieler: StGH 2010/105, Erw. 3.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1; StGH 2009/112, Erw. 4.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]).
2.2. Zunächst argumentiert der Beschwerdeführer, der liechtensteinische Gesetzgeber habe sich bei Einführung der Bestimmungen zu Unzulässigkeitsentscheidungen offensichtlich an der schweizerischen Rechtslage orientiert, womit nach dem gelebten Grundsatz des „law in action“ die im Ursprungsland herrschende Rechtsprechung direkt auch in Liechtenstein für anwendbar erachtet werde. Nach der schweizerischen Rechtsprechung sei bei blosser Angabe von jedweden Verfolgungsgründen bereits das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof aufgrund des von der Rezeptionsvorlage abweichenden Gesetzeswortlauts und der Gesetzesmaterialen schon mehrmals gegenteilig entschieden hat: Sofern ein Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wollte der liechtensteinische Gesetzgeber dem zuständigen Regierungsmitglied auch die Prüfung der Frage übertragen, ob konkrete Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden. Liegt ein solcher Fall vor, dann (und nur dann) ist das Regierungsmitglied unzuständig und ist der Fall vom Kollegium zu entscheiden. (siehe die noch nicht publizierten, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aber bekannten Entscheidungen zu StGH 2018/54, Erw. 2.3 ff. und StGH 2018/60, Erw. 3.3).
2.3. Somit ist weiter zu prüfen, ob im Beschwerdefall konkrete Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden, was eine Zuständigkeit der Gesamtregierung und des Einzelmitgliedes der Regierung zur Folge hätte.
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Behördenzuständigkeit einerseits mit dem Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 Bst. d Asylgesetz. Demnach ist die Unzulässigkeitsentscheidung vom zuständigen Regierungsmitglied zu treffen, wenn der Asylsuchende bereits in Liechtenstein ein Asylverfahren durchlaufen oder sein Asylgesuch zurückgezogen hat oder sein Asylgesuch nach Art. 28 Abs. 2 abgeschrieben wurde oder während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Andererseits erblickt der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes diese Zuständigkeit auch in Art. 20 Abs. 1 Bst. e Asylgesetz, wonach die Unzulässigkeitsentscheidung durch das zuständige Regierungsmitglied zu treffen ist, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat, sofern keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.
2.4. Für den Staatsgerichtshof besteht nach dem vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes festgestellten Sachverhalt kein Zweifel, dass beide Tatbestände erfüllt sind, da in beiderlei Hinsicht keine konkreten Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden:
Der Verwaltungsgerichtshof begründet ausführlich (siehe vorne Ziff. 7.2 des Sachverhaltes), weshalb es nicht glaubhaft ist, dass in der Zwischenzeit, also zwischen der erfolgten Ausreise im Oktober 2016 der Beschwerdeführer und ihrer Wiedereinreise im April 2017 Ereignisse eingetreten wären, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant wären. Massgebend dafür sind die Feststellungen, dass eine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung durch Private, gegen welche die staatlichen Behörden nichts unternommen hätten, nicht glaubhaft gemacht wurde.
Der Staatsgerichtshof folgt der Beurteilung des zuständigen Regierungsmitglieds sowie des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie die vagen Angaben über einen Vorfall mit Privaten, bei dem die dem Staat vorgeworfene Verfolgungshandlung darin besteht, einer mündlichen Anzeige bei der Polizei nicht nachgegangen zu sein, als keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifizieren. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes begründet im Weiteren ausführlich, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführer auf eine schriftliche Anzeige verzichtet haben.
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zeigt in seinen Ausführungen (im Sachverhalt Pkt. 7.2) die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdeführer auf, die dazu führen, ihre Angaben als insgesamt so wenig fundiert zu betrachten, dass die angebliche Verfolgung als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführer treten in ihrer Individualbeschwerde im Übrigen auch nicht dem Argument des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, dass das „neue“ Vorbringen sich praktisch nicht von jenem unterscheidet, das bereits anlässlich des ursprünglichen Asylgesuchs gemacht wurde.
2.5. Die Beschwerdeführer halten dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, dass sie lediglich einmal einvernommen worden seien.
Dazu ist zunächst zu erwidern, dass der Individualbeschwerde kein Hinweis zu entnehmen ist, welches verfolgungsrelevante Vorbringen nicht zur Sprache gekommen wäre.
Darüber hinaus geht die Individualbeschwerde praktisch nicht auf das Argument ein, dass Mazedonien (nunmehr: Nordmazedonien) ein sicherer Herkunftsstaat (Art. 20 Abs. 1 Bst. e Asylgesetz) ist und es an konkreten Hinweisen einer Verfolgung mangelt. Gerade die Berufung auf praktisch dasselbe Vorbringen, das bereits zur Abweisung des ersten Asylgesuchs geführt hat, untermauert, dass von konkreten Hinweisen eben nicht gesprochen werden kann.
2.6. Somit ergibt sich, dass zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung das Regierungsmitglied zuständig war, woraus sich schliesslich auch die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes ergab.
2.7. Die Beschwerdeführer sind daher nicht im Recht auf den ordentlichen Richter verletzt.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verletzung der Begründungspflicht, des Rechts auf rechtliches Gehör sowie des Beschwerderechts. Diese Grundrechtsverletzungen bestünden darin, dass dem erstinstanzlichen Entscheid die Voraussetzungen des Art. 83 LVG fehlten, sich darin keine nachvollziehbaren Feststellungen und auch keine begründete Beweiswürdigung finde und versucht worden sei, diese Mängel im Beschwerdeverfahren rechtswidrig ohne Einbindung der Beschwerdeführer zu beheben. Die Asylbehörden seien aufgrund ihrer Annahme, der Antrag der Beschwerdeführer sei aussichtslos, rechtswidrigerweise nicht gewillt gewesen, ein entsprechendes, gesetzeskonformes Verfahren durchzuführen.
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich für die gerügte Verletzung der Begründungspflicht oder des Beschwerderechts in den Ausführungen der Individualbeschwerde keine Anhaltspunkte finden; diese Grundrechtsrügen werden somit von vornherein nicht substanziiert (siehe zur Substantiierungspflicht etwa StGH 2011/80, Erw. 1.2 und StGH 2011/146, Erw. 1.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]). Das entsprechende Beschwerdevorbringen wird daher im Folgenden nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft.
3.2. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 2014/8, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2016/45, Erw. 4.2; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72).
3.3. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie im Verfahren vor dem zuständigen Regierungsmitglied angehört worden sind. Sie bemängeln, dass die Behörde keine ordnungsgemässen Feststellungen getroffen habe, der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes seinerseits aber wiederum auf die Feststellungen der Behörde verwiesen habe und selbst ebenfalls neue Feststellungen getroffen habe.
Dieses Vorbringen ist indessen ebenfalls unsubstantiiert. Um dem Staatsgerichtshof eine Nachprüfung dahingehend zu ermöglichen, welche Feststellungen der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls ergänzend zu jenen des zuständigen Regierungsmitglieds getroffen hat, wären die Beschwerdeführer gehalten gewesen, konkret zu rügen, welche Feststellungen ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs getroffen worden sind. Nachdem der Sachverhalt nicht besonders komplex ist, wäre dies ohne Weiteres zumutbar gewesen. Dies unterlassen die Beschwerdeführer jedoch und setzen sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass die getroffenen Feststellungen weitgehend auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst und dessen Würdigung durch das zuständige Regierungsmitglied und den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes beruhen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht im Übrigen der Vorgangsweise, die Feststellungen der Vorinstanz zusammenzufassen und zu redigieren nicht entgegen, ebenso wie der Vorgangsweise, ein bestimmtes Vorbringen zu würdigen. Eine konkrete Gehörsverletzung nachzuweisen, gelingt den Beschwerdeführern daher nicht.
4. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Willkürverbotes unter Verweis auf das bisherige Vorbringen.
4.1. Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon bei der Prüfung der anderen Grundrechtsrügen befasst hat (siehe StGH 2013/178, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Wie oben dargelegt, war die Beschwerde lediglich unter den Gesichtspunkten der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Dabei hat sich ergeben, dass das zuständige Regierungsmitglied und der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgungssituation der Beschwerdeführer zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert haben. Weiters wurde dargelegt, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden kann. Somit bleibt für eine weitere Prüfung des Sachverhalts im Hinblick auf eine Verletzung des Willkürverbots kein Raum.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen sind die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
6. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 15. Februar 2019 gegen den Präsidialbeschluss vom 31. Januar 2019 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren zu StGH 2018/131 unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG ohne Kostenzuspruch spruchgemäss einzustellen war (StGH 2014/144, Erw. 7 ff.; StGH 2015/27, Erw. 8 ff.; StGH 2017/48, Erw. 3 und StGH 2017/126, Erw. 5; vgl. auch StGH 2006/15, Erw. 7 [www.gerichtsentscheide.li]).
7. Im Kostenspruch war gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs. 1 und 3 GGG zunächst der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 100‘000.00 amtswegig mit CHF 15‘000.00 festzusetzen, der auch dem angefochtenen Beschluss (siehe zur entsprechenden Praxis des Verwaltungsgerichtshofes in Beschwerdeangelegenheiten gegen Unzulässigkeitsentscheidungen statt vieler: VGH 2018/043 und StGH 2018/044, jeweils Erw. 15 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) bzw. dem ordentlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren zugrunde lag (siehe zu dieser Praxis auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 676 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2011/96, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG bzw. Art. 8 Abs. 4 GGG jedoch die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären bzw. von der amtlichen Einbringung der Gebühren abzusehen, erschien es gegenständlich angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren angezeigt, bei den Beschwerdeführern diese, konkret die Gerichtsgebühren für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren, als uneinbringlich zu erklären bzw. auf deren Erhebung zu verzichten (vgl. auch den angefochtene Beschluss vom 1. Oktober 2018 zu VGH 2017/057b, Erw. 9 sowie den Präsidialbeschluss vom 31. Januar 2019 zu StGH 2018/131, Erw. 19).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 13. Mai 2019