StGH 2018/135
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Februar 2019, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 2018, 09 KG.2017.24-193 (OGH.2018.86)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100’000.00; vom Staatsgerichtshof amtswegig auf CHF 20‘000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 2018, 09 KG.2017.24-193 (OGH.2018.86), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Gerichtskosten werden als uneinbringlich erklärt.
1. Das Land- als Kriminalgericht erkannte im Strafverfahren 09 KG.2017.24 die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21.03.2018 (ON 163) der Verbrechen des schweren und gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 1. Fall StGB (Punkt I.) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 3 StGB (Punkt II.) schuldig. Danach hat die Beschwerdeführerin
„I.
in Schaan im Zeitraum von März 2003 bis August 2016 als alleinverantwortliche Buchhalterin der Arbeitslosenversicherungskasse des Fürstentums Liechtenstein in zahlreichen, ziffernmässig nicht mehr exakt feststellbaren, aber zumindest in 429 Fällen mit dem Vorsatz, sich oder andere durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, jene mit Kollektivzeichnungsrecht ausgestatteten Bediensteten der Arbeitslosenversicherungskasse mit der (konkludenten) Bestätigung, es handle sich bei allen freizugebenden Zahlungen um rechtmässige Überweisungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Arbeitslosenversicherungskasse, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Freigabe dieser Zahlungen im Online-Banking und anschliessender Überweisung dieser freigegebenen Zahlungen einerseits auf der Beschuldigten zuzurechnende Konten bei der B Bank, der C Bank und der D Bank und andererseits zumindest in fünf Fällen zur Begleichung der offenen Kreditkartenrechnungen der Beschuldigten, demnach zu Handlungen verleitet, die die Arbeitslosenversicherungskasse an ihrem Vermögen in einem CHF 75‘000,-- übersteigenden Betrag, nämlich zumindest in einem Gesamtbetrag von CHF 2‘771‘058.96 schädigte, wobei sie die Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
II.
in Schaan, anderen Orten Liechtensteins, Davos, Locarno, Lugano, Bad Ragaz und anderen Orten zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten ab 01.03.2009 die zu Punkt I. der Anklageschrift angeführten, aus dem Verbrechen des schweren und gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 1. Fall StGB stammenden Vermögenswerte in einem nicht exakt feststellbaren, CHF 75‘000.00 jedoch bei weitem übersteigenden Wert, umgewandelt, verwertet oder Dritten übertragen, indem sie die Vermögensbestandteile von ihren Konten im Zuge von zahlreichen Barbehebungen abdisponierte, zur Begleichung von privaten Verbindlichkeiten und zur Finanzierung ihres privaten Lebensunterhalts verwendete.”
Hierfür wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 28 StGB nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie gemäss § 305 StPO zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäss § 258 Abs. 2 StPO zur Zahlung von CHF 2‘771‘058.96 samt 5 % Zinsen ab 01.10.2016 an die Privatbeteiligte Land Liechtenstein verurteilt. Mit ihrem Mehrbegehren wurde die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäss § 20 Abs. 3 StGB wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrages von CHF 1‘500‘000.00 an das Land Liechtenstein verurteilt.
1.1. Das Land- als Kriminalgericht traf hinsichtlich des im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren allein noch relevanten Privatbeteiligtenzuspruchs folgende Feststellungen:
„Nicht festgestellt werden kann, dass die Angeklagte [nunmehrige Beschwerdeführerin] – wie von ihr unsubstantiiert behauptet – im Laufe des Tatzeitraumes von 2003 bis 2016 immer wieder Rückzahlungen an Arbeitgeber leisten musste, bei welchen sie zuvor angenommen hatte, sie würden sich hinsichtlich ihrer Guthaben nicht mehr melden. Lediglich am 23.12.2015 überwies sie namens der E Anstalt CHF 4‘111.80 an die ALV (ON 151 AS 343). Hintergrund dieser Rückzahlung war, dass am 01.04.2015 im Zuge einer Sammelzahlung unter anderem ein Betrag von CHF 4‘111.80 an die E Anstalt erfolgte. Dieser der E Anstalt tatsächlich aus dem Rechtstitel „Schlechtwetterentschädigung für den Mitarbeiter F“ zustehende Betrag wurde aber nicht an die E Anstalt, sondern durch manuelle Abänderung der Angeklagten im E-Banking an die G auf das Konto ihres Ehegatten bei der D Bank mit der Nr. *** überwiesen. Am 21.08.2015 veranlasste die Angeklagte, dass die CHF 4‘111.80 tatsächlich der E Anstalt zufliessen. Gleichentags verfasste sie ein allerdings nie abgesendetes Schreiben an die E Anstalt, dass versehentlich die CHF 4‘111.80 doppelt überwiesen wurden und daher die E Anstalt aufgefordert werde, diesen Betrag zurück zu überweisen. Als die neue Buchhalterin H Anfang Dezember 2015 bemerkte, dass die Rückzahlung noch pendent ist, forderte sie die Angeklagte zur Bereinigung bis spätestens Ende Dezember 2015 auf, andernfalls würde sie sich persönlich darum kümmern. Dies veranlasste die Angeklagte zur oben dargestellten Überweisung namens der E Anstalt am 23.12.2015 (ZV H).
Sollten seitens der Angeklagten in Zeitraum zwischen 2003 und 2016 tatsächlich noch weitere (allerdings nicht feststellbare) Rückzahlungen an Arbeitgeber erfolgt sein, wären dies ausschliesslich solche gewesen, bei denen Arbeitgeber trotz Ablaufes der Fünfjahresfrist ihr Guthaben noch angefordert hätten (ON 151 AS 327, Aussage Angeklagte in Schlussverhandlung Seite 17). Nach Ablauf der Fünfjahresfrist hatten Arbeitgeber keinen Rückforderungsanspruch betreffend ihre aus den Arbeitgeberbeiträgen resultierenden Guthaben. Diese waren nach diesem Zeitpunkt ex lege zu Gunsten der ALV verfallen.”
1.2. Diese (Nicht-)Feststellungen begründete das Kriminalgericht wie folgt:
„Nicht feststellbar war, dass die Angeklagte immer wieder Rückzahlungen an Arbeitgeber, welche sich wider Erwarten doch noch gemeldet hätten, bezahlen musste. Anlässlich der Schlussverhandlung sprach sie immerhin von geleisteten Rückzahlungen in einer Grössenordnung zwischen CHF 600‘000.-- bis CHF 700‘000.--. Sie habe diesbezüglich Belege aufbewahrt gehabt, allerdings sämtliche Belege beim letzten Umzug verloren. Lediglich der mit dem Einspruch vorgelegte Beleg der E Anstalt sei zufällig in einem Buch aufgetaucht. Der dazu gestellte Beweisantrag der Angeklagten auf Beizug und Auswertung der auf Mikrofilmen gesicherten und im Archiv der Abteilung Arbeitslosenversicherung beim Amt für Volkswirtschaft gelagerten Akten betreffend die im Schriftsatz ON 157 Seite 14 bis 20 angeführten Firmen erweist sich als unerheblich. Abgesehen davon, dass es sich um einen reinen Erkundungsbeweis handelt, die Angeklagte konnte überhaupt keinen Hinweis auf eine konkrete Rückzahlung ausser jener der E Anstalt geben, wären selbst allfällige Rückzahlungen für die Schuld der Angeklagten, den vorgeworfenen Schadensbetrag und die Bemessung der Strafe irrelevant. So führte die Angeklagte selbst an, dass sie ausschliesslich dann Rückzahlungen getätigt habe, wenn sich ein Arbeitgeber wider Erwarten trotz Ablaufs der 5 Jahre noch gemeldet und sein Guthaben eingefordert habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Arbeitgeber allerdings aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung gar keinen Anspruch auf Auszahlung seines ehemaligen Guthabens mehr gehabt. Dieses Geld war zu diesem Zeitpunkt bereits der ALV zugefallen. Die Angeklagte hätte deshalb eine Nichtschuld beglichen, wobei der einzige Hintergrund darin gelegen haben könnte, dass ansonsten ihr malversives Verhalten bereits früher aufgefallen wäre. Abgesehen davon gibt es allerdings auch keinen Hinweis auf derartige Rückzahlungen. So gab etwa I anlässlich der Schlussverhandlung (Seite 31) an, dass bis ins Jahr 2011 Rückzahlungen geprüft und lediglich eine auffällige Zahlung, nämlich jene an die E Anstalt, aufgefunden worden wäre. Es wäre im Übrigen wohl auch ein bemerkenswerter Zufall, wenn die Angeklagte gerade diesen einen Beleg, bei welchem im System die Rückzahlung aufgefallen ist, gefunden und alle anderen beim Umzug verloren hätte. H konnte zu diesen Rückzahlungen nichts sagen, ausser dass Bareinzahlungen via Postschalter – wie von der Angeklagten behauptet – jedenfalls sehr selten waren und daher aufgefallen wären. Wäre dies in einer umfangreichen Menge, nämlich gar CHF 600‘000.-- bis CHF 700‘000.-- gewesen, wäre dies wohl jedenfalls aufgefallen. Zudem hat die Angeklagte bei der Hafteinvernahme am 24.11.2016 zu den Rückzahlungen angegeben, dass es derartige zwar gegeben habe, wenn dies wider Erwarten notwendig gewesen sei. Dies spricht ebenfalls nicht gerade für eine grosse Menge. Zudem ist es auch nicht lebensnah, dass ein Arbeitgeber zwar 5 Jahre eine Gutschrift nicht einverlangt, dies trotz Anfragen des Amtes, und dann plötzlich nach 5 Jahren auf die Idee kommen sollte, das Geld doch zurückzufordern. Jedenfalls kann sich dies keinesfalls in der behaupteten Grössenordnung von CHF 600‘000.-- bis CHF 700‘000.-- abgespielt haben. Letztlich konnte die Angeklagte nicht nachvollziehbar darlegen, wie sie Rückzahlungen in dieser Grössenordnung überhaupt hätte finanzieren können. Sie gab dazu an, dass sie dafür Geld geliehen habe, etwa von ihrem Sohn, ihrer Schwester oder einer Kollegin. Teilweise habe sie auch Geld aus der Erbschaft verwendet oder aus ihren Casinogewinnen. Bedenkt man, dass der Angeklagten im Jahr brutto CHF 80‘000.-- bzw. CHF 90‘000.-- zur Verfügung standen, sie die Lebenshaltungskosten der Familie getragen hat und zudem nach eigener Aussage nicht verwendetes Geld stets an Bedürftige verschenkt habe, sind Rückzahlungen in dieser Grössenordnung schlicht unmöglich.
Zusammengefasst konnte sohin zur Behauptung der Angeklagten, dass sie Rückzahlungen an Arbeitgeber geleistet habe lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden.”
1.3. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen führte das Gericht zum Privatbeteiligtenzuspruch Folgendes aus:
„Zudem war die Angeklagte gemäss § 258 Abs. 2 StPO schuldig zu erkennen, der Privatbeteiligten Land Liechtenstein binnen 14 Tagen CHF 2‘771‘058.96 samt 5 % Zinsen ab 1.10.2016 zu bezahlen. Dies ist exakt jener Betrag, welchen die Angeklagte nachweislich durch ihre malversiven Überweisungen dem Land verursacht hat. Dazu kommen die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Ende ihrer Arbeitstätigkeit beim Land bemessen wurden.“
2. Der gegen dieses erstgerichtliche Urteil (ON 163) erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Urteil vom 10.07.2018 (ON 178) im Wesentlichen keine Folge. Nur der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde insofern teilweise Folge gegeben, als der Privatbeteiligtenanspruch um CHF 4‘111.80 auf CHF 2‘766‘947.16 s.A. reduziert wurde. Letzteres wurde wie folgt begründet:
2.1. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten, aber von der Vorinstanz nicht feststellbaren Rückzahlungen nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierungen im angefochtenen Urteil ON 163 hätten lediglich Arbeitgeberguthaben betroffen, die wegen Verjährung bereits zu Gunsten der ALV verfallen wären und deshalb dem Land Liechtenstein zugestanden hätten. So habe der bis 31.12.2010 geltende Art. 56 Abs. 2 2. HS ALVG aF (LGBl. 1969 Nr. 41) eine absolute Verjährungsfrist von 5 Jahren seit der Bezahlung der nicht geschuldeten Beiträge vorgesehen (zur schweizerischen Rezeptionsvorlage vgl. Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts4 § 43 Rz 26).
Da der Kraft der Verweisung in Art. 6 1. Satz ALVG nF (LGBl. 2010 Nr. 452), welches mit der Übertragung des ALV-Inkassos auf die AHV am 01.01.2011 in Kraft getreten sei, seither sinngemäss anwendbare Art. 45 AHVG identisch sei (BuA 2010/88, 58), habe hier die intertemporalrechtliche Frage, inwieweit die nach den erstgerichtlichen Feststellungen zugunsten des ALV-Fonds verfallenen Arbeitgeberguthaben die erste Deliktsphase bis Ende 2010 oder die Zeit danach betroffen hätten, mangels Relevanz dahingestellt bleiben können, zumal eben die (absolute) Verjährungsfrist dieselbe geblieben sei. Dazu sei anzumerken, dass dem Amt für Volkswirtschaft in der Folge gemäss Art. 95 der Übergangsbestimmungen des ALVG nF lediglich noch die Einziehung von Beitragsforderungen oblegen habe (laut BuA 2010/88, 135 „um den Verwaltungsaufwand der AHV zu minimieren“), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (LGBl. 2010 Nr. 452), also bis Ende 2010 entstanden seien.
Die fraglichen Rückzahlungen hätten deshalb – wie bereits bei der Behandlung der Strafberufung ausgeführt – höchstens zu einer Verschiebung der unrechtmässigen Bereicherung geführt, jedoch die Schädigung der ALV und damit der Privatbeteiligten unberührt gelassen. Dem von der Beschwerdeführerin dazu gestellten Beweisantrag auf Beizug und Auswertung des besagten Mikrofilms sei deshalb auch für den gegenständlichen Privatbeteiligtenzuspruch keinerlei Relevanz zugekommen. Dies ungeachtet dessen, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis gehandelt habe (Verweis dazu auf Schroll/Schilhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2 Rz 146).
2.2. Anders verhalte es sich lediglich mit der einzigen vom Erstgericht feststellbaren Rücküberweisung vom 23.12.2015 namens der E Anstalt im Betrag von CHF 4‘111.80 an die ALV betreffend (angebliche) „Schlechtwetterentschädigung für den Mitarbeiter F“ durch die Beschwerdeführerin, welchen Betrag sie zuvor mittels E-Banking auf das Konto ihres Ehegatten bei der D Bank abdisponiert und entsprechend kaschiert habe (Ersturteil ON 163, S. 28 mittlerer Abschnitt). Auch wenn die Zeugin H in der erstgerichtlichen Schlussverhandlung nicht habe verifizieren können, von wem diese Einzahlung tatsächlich gestammt sei, wäre der Betrag von CHF 4‘111.80 doch an den durch die Beschwerdeführerin mittels ihrer Malversationen verursachten Schaden in Höhe von CHF 2‘771‘058.96 bzw. den dazu korrespondierenden Privatbeteiligtenzuspruch an das Land Liechtenstein anzurechnen gewesen, was hiermit nachzuholen sei.
Damit reduziere sich der bekämpfte Privatbeteiligtenzuspruch im angefochtenen Urteil ON 163 von CHF 2‘771‘058.96 auf CHF 2‘766‘947.16 samt Zinsen. Im Übrigen habe sich aber die gegenständliche Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche aus den genannten Gründen als unberechtigt erwiesen.
3. Der gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin erhobenen Revision vom 31.07.2018 (ON 179) gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.10.2018 (ON 193) ausser in Bezug auf den hier nicht relevanten Ausspruch über den Verfall keine Folge.
Die Abweisung der Revision wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche wurde wie folgt begründet:
Der vom Berufungsgericht mit CHF 2‘766‘947.16 samt Zinsen bestimmte Schadenersatzanspruch des Landes Liechtenstein werde von der Beschwerdeführerin in der Höhe von mit CHF 1,5 Millionen samt Zinsen anerkannt. Den darüber hinaus gehenden Zuspruch bekämpfe sie mit der wesentlichen Begründung, sie habe über den doch langen Deliktszeitraum von ca. 15 Jahren immer wieder Rückzahlungen auf das Konto des Amtes für Volkswirtschaft geleistet. Diese Zahlungen könne sie jedoch mangels der Verfügbarkeit der diesbezüglichen Unterlagen der Privatbeteiligten nicht nachweisen.
Das Erstgericht sei nach seinen Feststellungen, wenn auch zum Teil etwas missverständlich, erkennbar davon ausgegangen, dass Rückzahlungen nicht erfolgt seien, und zwar weder an das Amt für Volkswirtschaft noch an Arbeitgeber. Das Berufungsgericht habe seinem Urteil ebenfalls zugrunde gelegt, dass die behaupteten Rückzahlungen nicht geleistet worden seien. Die zum Beweis von solchen Zahlungen an das Amt für Volkswirtschaft begehrte Beweisaufnahme habe das Obergericht mangels eines tragfähigen Hinweises für die Erweislichkeit des Beweisthemas als den Erfordernissen eines Beweisantrages nicht entsprechend und als einen unzulässigen Erkundungsbeweis erachtet (S 52, 73 in ON 178). Tatsächlich sei mangels jeden tragfähigen Hinweises für die behaupteten Rückzahlungen und für die Möglichkeit der Erlangung zweckdienlicher Erkenntnisse aus der Einsicht in die „entsprechenden Mikrofilme beim Amt für Volkswirtschaft“ dieses Vorbringen der Angeklagten spekulativ geblieben.
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 2018 (ON 193) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. November 2018 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge gegeben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des Landes Liechtenstein in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig erkennen, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung für das Verfahren binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
4.1. Zur Gehörsrüge wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Das Land Liechtenstein habe sich im gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und einen Schadenersatzbetrag in Höhe von CHF 2.771.058,96 gefordert. Dieser Betrag errechne sich im Wesentlichen aus sämtlichen Überweisungen, welche die Beschwerdeführerin über den Deliktszeitraum von mehr als zehn Jahren von den Konten des Landes Liechtenstein auf ihre zurechenbaren Konten veranlasst habe. Es seien also sämtliche Zahlungseingänge auf diesen Konten einfach addiert worden, wobei als Beweisurkunden einzig die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin herangezogen worden seien.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass sie aufgrund verschiedenster Umstände während des gesamten Deliktzeitraumes immer wieder dazu gezwungen gewesen sei, Rücküberweisungen auf das genannte Konto des Landes Liechtenstein zu veranlassen, um ihr widerrechtliches Vorgehen verschleiern zu können. Über den gesamten Deliktszeitraum von fast 15 Jahren habe sie auf diese Weise mehr als eine Million Schweizer Franken wieder auf das Konto des Landes Liechtenstein zurücküberwiesen. Naturgemäss seien der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Strafverfahren keine wie immer gearteten Belege zu diesen Rücküberweisungen zur Verfügung gestanden, jedoch habe die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass diese Rücküberweisungen auf dem betreffenden Konto des Landes Liechtenstein nachvollzogen werden könnten. Im Weiteren habe sie darauf verwiesen, dass sämtliche Kontounterlagen und auch sonstige Unterlagen in diesem Zusammenhang auf Mikrofilm verfilmt und im Archiv des Amtes für Volkswirtschaft gelagert worden seien. Im Zuge der Einvernahme eines leitenden Mitarbeiters des Amtes sei bestätigt worden, dass sich diese Mikrofilme mit den darauf gespeicherten Daten und Unterlagen im Archiv des Amtes für Volkswirtschaft befänden.
Die Beschwerdeführerin habe im Strafverfahren den Beweisantrag gestellt, diese auf Mikrofilm verfilmten Unterlagen dem gegenständlichen Verfahren beizuziehen, dies insbesondere zum Beweis dafür, dass sie die von ihr behaupteten Rückzahlungen von mehr als CHF 1.000.000,00 auf das betreffende Konto des Landes Liechtenstein veranlasst habe. Sie habe dabei auch darauf verwiesen, dass es grundsätzlich Sache des Landes Liechtenstein wäre, ihre Forderung ausreichend unter Beweis zu stellen, wobei natürlich auffallend gewesen sei, dass das Land Liechtenstein bis zuletzt keine Unterlagen in diesem Zusammenhang vorgelegt und die Höhe ihrer Forderung einzig mit den Eingängen auf den Konten der Beschwerdeführerin begründet habe.
Die Gerichtsinstanzen hätten in weiterer Folge diesen Beweisantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, dies mit der Begründung, dass der Antrag aus strafrechtlicher Sicht nicht relevant sei. Denn nachdem die Beschwerdeführerin ohnehin einen Schaden von rund 1,5 Millionen Schweizer Franken eingestanden habe, habe es für die Verurteilung und die Höhe der über die Beschwerdeführerin verhängten Strafe keine Rolle gespielt, ob der über CHF 1.500.000,00 liegende Schaden tatsächlich verursacht worden sei oder nicht. Es sei also dieser Beweisantrag der Beschwerdeführerin aus rein strafrechtlichen Erwägungen abgewiesen worden, wobei diese Überlegungen aus strafrechtlicher Sicht durchaus nachvollziehbar seien und von der Beschwerdeführerin gar nicht in Zweifel gezogen würden.
Massgeblich sei im gegenständlichen Fall aber, dass die Privatbeteiligte keine strafrechtliche Forderung geltend mache, sondern sich die Privatbeteiligtenforderung auch nach Massgabe der Regelungen der Strafprozessordnung ausschliesslich als zivilrechtliche Forderung darstelle. Denn wenn sich der Privatbeteiligte einem Strafverfahren nicht anschliesse oder vom Strafgericht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde, habe er seine Schadenersatzforderung auf dem regulären und ordentlichen Zivilrechtsweg geltend zu machen, wobei in diesem Zusammenhang natürlich auf die Regelungen der Zivilprozessordnung abzustellen sei. In diesem Zusammenhang führe der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil völlig korrekt aus, dass die Strafgerichte im Zusammenhang mit privatrechtlichen Ansprüchen jeweils mit einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg vorzugehen hätten, wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens für die verlässliche Beurteilung des Schadensersatzanspruches nicht ausreichten. Gerade dies liege aber aus Sicht der Beschwerdeführerin gegenständlich vor, weil im Strafverfahren hinsichtlich der von ihr behaupteten Rückzahlungen keine Beweise aufgenommen worden seien und das Land Liechtenstein auch in keinem Zeitpunkt irgendwelche Urkunden oder Beweise in diesem Zusammenhang vorgelegt habe, obwohl es dem Land Liechtenstein leicht möglich gewesen wäre, die von der Beschwerdeführerin geforderten, auf Mikrofilm festgehaltenen Unterlagen ins Verfahren einzubringen. Gerade aufgrund der Unterschiede im Straf- und Zivilverfahren sei in § 258 StPO geregelt, dass über privatrechtliche Ansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens nur dann erkannt werden dürfe, wenn eine verlässliche Beurteilung des Anspruches möglich sei. Wenn aber eine solche gerade nicht möglich sei und diverse Umstände offen bleiben müssten bzw. sich nicht abklären liessen, sei mit einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg vorzugehen.
Die Strafgerichte würden übersehen, dass im Zusammenhang mit Beweisanträgen zu zivilrechtlichen Forderungen von Privatbeteiligten die Regelungen der Zivilprozessordnung zu beachten seien, nicht aber diejenigen der Strafprozessordnung. So sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 303 ZPO zu verweisen, wonach eine Partei des Zivilverfahrens verlangen könne, dass der Verfahrensgegner eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde vorzulegen habe, sofern sie sich in deren Händen befinde. Die Vorlage einer solchen Urkunde könne im Sinne der Vorgaben nach § 304 ZPO vom Verfahrensgegner nicht verweigert werden. Dies bedeute also für den gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens zu den zivilrechtlichen Ansprüchen des Landes Liechtenstein ausdrücklich hätte verlangen können, dass das Land Liechtenstein die auf Mikrofilm festgehaltenen Kontounterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall vorlegen müsse, weil es sich dabei um eine gemeinschaftliche Urkunde handle und das Land Liechtenstein im Rahmen eines Zivilprozesses nach bürgerlichem Rechte auch zur Ausfolgung bzw. Vorlage dieser Urkunde verpflichtet wäre.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe daher für die Strafgerichte im gegenständlichen Fall die Verpflichtung bestanden, entweder diesen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die zivilrechtlichen Bestimmungen Folge zu geben oder das Land Liechtenstein mit jenem Teil ihrer Forderung, der im Strafverfahren strittig geblieben sei, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Indem die darauf abzielenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin, welche sie im oben genannten Strafverfahren gestellt habe, von den Strafgerichten abgewiesen worden seien, habe diese damit eine Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin verletzt. Denn eine Gehörsverletzung liege nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes immer dann vor, wenn ein zulässiger und entscheidungswesentlicher Beweisantrag ohne nachvollziehbare und korrekte Begründung abgewiesen werde. Genau dies sei gegenständlich anzunehmen, weil die Strafgerichte den nach zivilrechtlichen Regelungen zulässigen Beweisantrag der Beschwerdeführerin aus rein strafrechtlichen Erwägungen abgelehnt hätten, sich aber der zivilrechtlichen Komponenten dieses Umstandes in keiner Sequenz widmen würden.
4.2. Zur Willkürrüge wird schliesslich auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
5. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Oberste Gerichtshof verzichteten jeweils mit Schreiben vom 20. November bzw. 12. Dezember 2018 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 2018, 09 KG.2017.24-193 (OGH.2018.86), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin erhebt eine Gehörsrüge, weil ihr Beweisantrag zu den von ihr behaupteten Rückzahlungen im Betrag von über CHF 1 Million abgewiesen wurde.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2014/18, Erw. 2.2; StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dabei hat der Staatsgerichtshof auch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen bzw. für grundsätzlich zulässig erklärt, weil insbesondere Verfahrensverzögerungen durch überflüssige Beweisanträge unterbunden werden können müssen (StGH 2016/124, Erw. 2.4 und 4.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/134, Erw. 3.1; StGH 2010/122+134, Erw. 2.3.1; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/105, Erw. 3.1; siehe zum Ganzen auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577 f., Rz. 18).
2.2. Wie erwähnt, erhebt die Beschwerdeführerin eine Gehörsrüge, weil ihr Beweisantrag zu den von ihr behaupteten umfangreichen Rückzahlungen abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat im Strafverfahren den Beweisantrag gestellt, die auf Mikrofilm verfilmten Buchhaltungsunterlagen beizuziehen. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Gerichtsinstanzen hätten diesen Beweisantrag abgewiesen mit der Begründung, dass der Antrag aus strafrechtlicher Sicht nicht relevant sei. Die Strafgerichte übersähen aber, dass im Zusammenhang mit Beweisanträgen zu zivilrechtlichen Forderungen von Privatbeteiligten die Regelungen der Zivilprozessordnung zu beachten seien, nicht aber diejenigen der Strafprozessordnung. So könne nach § 303 ZPO eine Partei des Zivilverfahrens verlangen, dass der Verfahrensgegner eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde vorzulegen habe, sofern sie sich in deren Händen befinde.
2.3. Wie schon ausgeführt, verletzt es den Gehörsanspruch, wenn ein Beweisantrag ohne genügende Begründung abgewiesen wird.
Nun lässt die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Individualbeschwerde aber die wesentliche Begründung der Strafinstanzen für die Abweisung ihres Beweisantrages unter den Tisch fallen. Wie vorne in Ziff 1.2 der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben, hat schon das Erstgericht gute Gründe hierfür gegeben.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde dabei nicht nur eine strafrechtliche, sondern sehr wohl auch eine zivilrechtlich relevante Begründung gegeben: „So führte die Angeklagte [nunmehrige Beschwerdeführerin] selbst an, dass sie ausschliesslich dann Rückzahlungen getätigt habe, wenn sich ein Arbeitgeber wider Erwarten trotz Ablaufs der 5 Jahre noch gemeldet und sein Guthaben eingefordert habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Arbeitgeber allerdings aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung gar keinen Anspruch auf Auszahlung seines ehemaligen Guthabens mehr gehabt. Dieses Geld war zu diesem Zeitpunkt bereits der ALV zugefallen. Die Angeklagte hätte deshalb eine Nichtschuld beglichen, wobei der einzige Hintergrund darin gelegen haben könnte, dass ansonsten ihr malversives Verhalten bereits früher aufgefallen wäre.” Somit wären die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rückzahlungen des Landes Liechtenstein gar nicht zugutegekommen, da es sich eben um die Begleichung einer Nichtschuld handelte. Tatsächlich erfolgte die Rückzahlung denn auch nur, damit das deliktische Verhalten der Beschwerdeführerin nicht aufflog.
Davon abgesehen ergab eine – wie in Erwägung 2.1 ausgeführt – zulässige antizipierte Beweiswürdigung, dass sich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rückzahlungen mit einer geringfügigen Ausnahme nicht erfolgt sein konnten. Hierzu führte das Erstgericht u.a. Folgendes aus: „Abgesehen davon gibt es allerdings auch keinen Hinweis auf derartige Rückzahlungen. So gab etwa I anlässlich der Schlussverhandlung (Seite 31) an, dass bis ins Jahr 2011 Rückzahlungen geprüft und lediglich eine auffällige Zahlung, nämlich jene an die E Anstalt, aufgefunden worden wäre. Es wäre im Übrigen wohl auch ein bemerkenswerter Zufall, wenn die Angeklagte gerade diesen einen Beleg, bei welchem im System die Rückzahlung aufgefallen ist, gefunden und alle anderen beim Umzug verloren hätte. (...) Zudem ist es auch nicht lebensnah, dass ein Arbeitgeber zwar 5 Jahre eine Gutschrift nicht einverlangt, dies trotz Anfragen des Amtes, und dann plötzlich nach 5 Jahren auf die Idee kommen sollte, das Geld doch zurückzufordern. Jedenfalls kann sich dies keinesfalls in der behaupteten Grössenordnung von CHF 600‘000.-- bis CHF 700‘000.-- abgespielt haben. Letztlich konnte die Angeklagte nicht nachvollziehbar darlegen, wie sie Rückzahlungen in dieser Grössenordnung überhaupt hätte finanzieren können. Sie gab dazu an, dass sie dafür Geld geliehen habe, etwa von ihrem Sohn, ihrer Schwester oder einer Kollegin. Teilweise habe sie auch Geld aus der Erbschaft verwendet oder aus ihren Casinogewinnen. Bedenkt man, dass der Angeklagten im Jahr brutto CHF 80‘000.-- bzw. CHF 90‘000.-- zur Verfügung standen, sie die Lebenshaltungskosten der Familie getragen hat und zudem nach eigener Aussage nicht verwendetes Geld stets an Bedürftige verschenkt habe, sind Rückzahlungen in dieser Grössenordnung schlicht unmöglich.”
Diese vom Erstgericht gegebene Begründung für die Abweisung des hier relevanten Beweisantrages der Beschwerdeführerin erscheint dem Staatsgerichtshof überzeugend. Die beiden Oberinstanzen durften sich deshalb ohne Weiteres im Wesentlichen auf diese erstgerichtliche Begründung berufen.
2.4. Die Beschwerdeführerin hat dieser Begründung in der vorliegenden Individualbeschwerde nichts Relevantes entgegengesetzt – sondern ist auf diese Begründung, wie erwähnt, gar nicht eingegangen -, sondern hat wider besseres Wissen behauptet, dass die Strafinstanzen nur eine strafrechtlich relevante Begründung gegeben hätten. Denn es ist völlig klar, dass der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auch in einem Zivilverfahren mit der genau gleichen Begründung abzuweisen gewesen wäre – und der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene § 303 ZPO im gegebenen Kontext völlig unerheblich gewesen wäre.
2.5. Demnach wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin im Beschwerdefall nicht verletzt.
3. Was schliesslich die von vornherein subsidiäre Willkürrüge angeht, so braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, weil hierzu kein eigenständiges Vorbringen erstattet wurde (vgl. statt vieler: StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Was den noch hängigen Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin angeht, so ist aufgrund der Erwägungen in der Hauptsache offensichtlich, dass im Beschwerdefall die Verfahrenshilfevoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (gemäss Art. 38 Abs. 2 StGHG i.V.m. §§ 63 ff. ZPO; siehe StGH 2017/67, Erw. 1.1 [www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]) fehlt: Wie in Erw. 2.3 ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin der Begründung der Strafinstanzen für die Abweisung ihres Beweisantrages nichts Substantielles entgegenzusetzen – ja sie ist auf diese Begründung nicht einmal eingegangen.
6. Im Kostenspruch war der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100‘000.00 gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG und Art. 1 Abs. 1 GGG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 27 GGG amtswegig auf CHF 20‘000.00 herabzusetzen.
Da der Staatsgerichtshof jedoch gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG bzw. Art. 8 Abs. 4 GGG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären bzw. von der amtlichen Einbringung der Gebühren abzusehen, erschien es gegenständlich angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren angezeigt, bei der Beschwerdeführerin diese, konkret die Gerichtsgebühren für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren, als uneinbringlich zu erklären bzw. auf deren Erhebung zu verzichten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 5. Februar 2019